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MSC.1/Rundschreiben 1446/Rev.2 vom 8. August 2013
"Empfohlene vorläufige Maßnahmen für Fahrgastschiffs-Unternehmen zur Erhöhung der Sicherheit von Fahrgastschiffen"
Vom 12. Juni 2014
(VkBl. Nr. 13 vom 15.07.2014 S. 558)
Archiv: MSC.1/RS 1446/Rev.1
1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner neunzigsten Tagung (16. bis 25. Mai 2012) nach Prüfung der von den Mitgliedstaaten und den Nicht-Regierungsorganisationen mit beratendem Status erstellten Vorläufigen Empfehlungen, die in Erwiderung auf die Bitte des Generalsekretärs in Anbetracht des Verlustes der Costa Concordia vorgelegt wurden, zugestimmt, dass die Mitgliedstaaten empfehlen sollen, dass die Fahrgastschiffs-Unternehmen eine Überprüfung der betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen durchführen, um die Sicherheit von Fahrgastschiffen zu erhöhen.
2 Die Empfehlungen über betriebliche Sicherheitsmaßnahmen für Unternehmen, die Fahrgastschiffe besitzen und/oder betreiben, waren ursprünglich in der Anlage des MSC.1/Rundschreibens 1446 zur Verfügung gestellt worden. Während seiner einundneunzigsten Tagung (26. bis 30. November 2012) hat der Schiffssicherheitsausschuss diese Empfehlungen durch Veröffentlichung des MSC.1/Rundschreibens 1446/Rev.1. geändert.
3 Auf seiner zweiundneunzigsten Tagung (12. bis 21. Juni 2013) hat der Schiffssicherheitsausschuss diese Empfehlungen nochmals geändert; sie sind in der Anlage wiedergegeben.
4 Die Mitgliedsstaaten werden aufgefordert, die beigefügten Empfehlungen auf freiwilliger Grundlage anzuwenden und diese, wie jeweils zutreffend, den Schiffseignern, Schiffsbetreibern und allen anderen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.
5 Das vorliegende Rundschreiben ersetzt das MSC.1/Rundschreiben 1446/Rev.1.
Empfohlene vorläufige Maßnahmen für Fahrgastschiffs-Unternehmen zur Erhöhung der Sicherheit von Fahrgastschiffen
Rettungswesten an Bord von Fahrgastschiffen
1 Unternehmen, die Fahrgastschiffe, mit Ausnahme von Ro-Ro-Fahrgastschiffen, besitzen und/oder betreiben, sollen überlegen, ob sie eine zusätzliche Anzahl von Rettungswesten von mehr als denjenigen, die entsprechend den Regeln III/7 und III/22 SOLAS vorgeschrieben sind, in Gesellschaftsräumen, an den Sammelplätzen, an Deck oder in Rettungsbooten mitführen. Wo Rettungswesten, die entsprechend den Regeln III/7 und III/22 SOLAS vorgeschrieben sind, nicht bereits in der Nähe von Sammelplätzen gestaut sind, sollen weitere zusätzliche Rettungswesten in der Nähe von Sammelplätzen derart gestaut sein, dass sie für eine Verteilung im Notfall leicht zugänglich sind.
2 Unternehmen, die Fahrgastschiffe besitzen und/oder betreiben, sollen die Bereitstellung von Rettungswesten in Betracht ziehen, die von einer gleichartigen Konstruktion sind und von den Fahrgästen auf die gleiche Weise angelegt werden können, um Konfusion zu vermeiden, wenn die Rettungswesten angelegt werden.
3 Unternehmen, die Fahrgastschiffe besitzen und/oder betreiben, sollen ihre Maßnahmen bei der Erfüllung der Anforderungen der Regel III/7.2.2 SOLAS überprüfen, wenn Rettungswesten in Fahrgastkabinen untergebracht sind, um sicherzustellen, dass der Aufbewahrungsort der Rettungsweste unter allen möglichen Lichtverhältnissen erkennbar ist.
Notfall-Anweisungen für Fahrgäste
4 Unternehmen, die Fahrgastschiffe besitzen und/oder betreiben, sollen die Angemessenheit der Verbreitung und Vermittlung der Notfall-Anweisungen an Bord ihrer Schiffe unter Berücksichtigung der Anzahl der Sprachen, die von den Fahrgästen an Bord wahrscheinlich verstanden werden, überprüfen.
5 Unternehmen, die Fahrgastschiffe besitzen und/oder betreiben, sollen ferner eine Ausweitung auf die Verwendung eines begleitenden Videos für Mitteilungen von Notfall-Anweisungen an die Fahrgäste in Betracht ziehen, wo es zweckmäßig erscheint. Es wird ebenfalls empfohlen, dass Notfall-Anweisungskarten auf Verlangen der Fahrgäste zur Verfügung gestellt werden, welche die nach SOLAS vorgeschriebenen Informationen ergänzen.
Gemeinsame Bestandteile von Musterungen und Notfall-Anweisungen
6 Ungeachtet der Vorschriften des Kapitels III SOLAS über Musterungen und Notfall-Anweisungen, die für Fahrgäste vorzuhalten sind, sollen die Unternehmen, die Fahrgastschiffe besitzen und/oder betreiben, die Einbeziehung der folgenden gemeinsamen Bestandteile in ihren Musterungs- und Notfall-Anweisungen für Fahrgäste prüfen:
7 Unternehmen, die Fahrgastschiffe besitzen und/oder betreiben, sollen Regelungen und Verfahren zur Verfügung haben, um die Teilnahme von Fahrgästen an der Ausbildung und den Übungen für den Notfall, die nach Regel III/19 SOLAS vorgeschriebenen sind und von Regel III/30 SOLAS unterstützt werden, zu fördern.
Musterungsregelungen für Fahrgäste
8 Befindet sich ein Schiff auf einer Reise, auf der Fahrgäste planmäßig länger als 24 Stunden an Bord sind, wird empfohlen, dass die Musterung der neu eingeschifften Fahrgäste vor der Abfahrt aus jedem Einschiffungshafen abgehalten wird. Falls neue Fahrgäste ankommen, nachdem die vorstehend genannte Musterung abgeschlossen worden ist, sollen sie als Einzelperson oder als Gruppe umgehend Sicherheitsunterweisungen erhalten 1.
9 Um den Kapitän bei der Aufstellung oder Überarbeitung der Sicherheitsrolle zu unterstützen, sollen Unternehmen, die Fahrgastschiffe besitzen und/oder betreiben, die Einführung eines Verfahrens in Betracht ziehen, das jedes Besatzungsmitglied, dem Notfall-Aufgaben übertragen sind, ganz sicher mit der erforderlichen Ausbildung und/oder Befähigung, ob durch Regeln oder Unternehmensregelungen, aufeinander abstimmt. Ein solches Verfahren kann die Verwendung eines papiergestützten oder automatisierten Systems an Bord enthalten, das die Übertragung einer Notfall-Aufgabe an ein Besatzungsmitglied, das für eine solche Aufgabe nicht ausgebildet oder befähigt ist, erfolgreich verhindern kann.
Zugang von Besatzungsmitgliedern zur Kommandobrücke und Vermeidung von Ablenkungen
10 Unternehmen, die Fahrgastschiffe besitzen und/oder betreiben, sollen sicherstellen, dass Brücken-Zugangskontrolle und Brücken-Organisationsregelungen erarbeitet und harmonisiert werden. Um Störungen und Ablenkungen der Mitglieder des Brückenteams bei der Ausübung ihrer direkten und indirekten Aufgaben während der Zeit eines eingeschränkten Manövrierens oder während des Manövrierens bei Verhältnissen, bei denen der Kapitän oder die vom Unternehmen vorgegebenen Brücken-Verfahren/Regeln eine erhöhte Wachsamkeit für erforderlich halten (z.B. Ankunft in einem Hafen, Abfahrt aus einem Hafen, dichter Verkehr, schlechte Sicht), zu vermeiden, wird empfohlen, dass der Zugang zur Brücke auf diejenigen mit betrieblichen oder betriebsbezogenen Aufgaben während dieser Zeiten beschränkt wird. Unternehmen, die Fahrgastschiffe betreiben, wird empfohlen, grundsätzliche Maßnahmen zu ergreifen, um Ablenkungen der wachhabenden Besatzungsmitglieder während dieser Zeiten zu verhindern.
Harmonisierung der Brücken-Navigationsverfahren
11 Unternehmen, die Fahrgastschiffe besitzen und/ oder betreiben, sollen eine Regelung einführen, dass Brücken-Navigationsverfahren quer durch ihre Flotte oder Flotten unter Berücksichtigung jeglicher einzigartiger Betriebseigenschaften so weit wie möglich harmonisiert sein sollen.
Reiseplanung
12 Unternehmen, die Fahrgastschiffe besitzen und/oder betreiben, und ihre Kapitäne sollen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass bei der Reiseplanung des Schiffes die Richtlinien für die Reiseplanung (Entschließung A.893(21)) und, sofern zutreffend, die Guidelines on voyage planning for passenger ships operating in remote areas (Entschließung A.999(25)) einschließlich Behandlung der Bedingungen, unter denen Änderungen an der Reiseplanung mit den Unternehmensregelungen im Einklang sind, berücksichtigt worden sind.
13 Bei jeglichen Abweichungen von der Reiseplanung sollen die Richtlinien der Entschließung A.893(21) 2 befolgt werden.
Erfassung der Staatsangehörigkeit der an Bord befindlichen Personen
14 Um die erfolgreiche und sofortige Verfügbarkeit wesentlicher Informationen über Fahrgäste im Fall einer Notlage zusätzlich zu der nach Regel III/27 SOLAS vorgeschriebenen Information zu erleichtern, müssen Unternehmen, die Fahrgastschiffe besitzen und/oder betreiben, sicherstellen, dass auch die Staatsangehörigkeit jeder Person an Bord erfasst wird.
Besetzen der Rettungsboote für Ausbildungszwecke
15 Unternehmen, die Fahrgastschiffe besitzen und/oder betreiben, sollen die Übernahme einer Regelung 3 in Betracht ziehen, bei der mindestens alle sechs Monate mindestens ein Rettungsboot mit so vielen Besatzungsmitgliedern zu besetzen ist, wie es der zugelassenen Personenanzahl entspricht. Nach dieser Regelung:
Sicherung schwerer Gegenstände
16 Unternehmen, die Fahrgastschiffe besitzen und/oder betreiben, sollen eine Regelung einführen, mit der Verfahren in ihr System für die Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs (SMS) aufgenommen werden, um die Sicherstellung der Sicherung schwerer Gegenstände entweder ständig, wenn diese nicht in Gebrauch sind, oder während schweren/rauen Wetters, je nachdem was zutrifft, zu unterstützen. Nach dieser Regelung soll eine Person oder sollen Personen eine Besichtigung von Deck zu Deck überwachen, um ungesicherte und möglicherweise gefährliche schwere Gegenstände ausfindig zu machen. Eingebaut in das Verfahren soll es eine Liste bekannter Gegenstände geben, die ein beträchtliches Potenzial haben, Verletzungen zu verursachen.
17 Praktiken und Verfahren für die Sicherung schwerer Gegenstände sollen durch den Bereichsleiter überwacht werden und/oder wie anderweitig durch die Befehlsstruktur des Schiffes festgelegt sowie während regelmäßiger Besichtigungen und Audits an Bord des Schiffes.
Daten des Krängungsmessers für den Schiffsdatenschreiber (VDR)
18 Unternehmen, die Fahrgastschiffe besitzen und/oder betreiben, werden aufgefordert, Geräte/Hilfsmittel für die Übertragung von Rollbewegungs-Daten an den VDR zu untersuchen.
1) MSC 92 hat Änderungen zur Regel III/19 SOLAS mit Vorschriften für Musterungen angenommen, die am 1. Januar 2015 in Kraft treten werden.
2) Zusätzliche Anleitungen können im ICS Bridge Procedures Guide gefunden werden.
3) Eine solche Regelung soll auf Schiffe mit Besatzungsgrößen von 300 oder mehr Personen angewendet werden, mit aufgestellten Rettungsbooten. Auf Schiffen mit Besatzungsgrößen von weniger als 300 Personen sollen vergleichbare und gleichwertige Ausbildungsübungen in angemessenen Zeitabständen durchgeführt werden, die den betrieblichen und sicherheitsmäßigen Betrachtungen entsprechen.
*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1446/Rev.2," Empfohlene Vorläufige Maßnahmen für Fahrgastschiffs-Unternehmen zur Erhöhung der Sicherheit von Fahrgastschiffen", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.
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