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Regel III/25 Sammelplätze

Jedes Fahrgastschiff muß nicht nur den Anforderungen der Regel 11 entsprechen, sondern es muß für die Fahrgäste auch Sammelplätze haben,

  1. die sich in der Nähe der Einbootungsstationen befinden und den Fahrgästen einen leichten Zugang zu diesen ermöglichen, sofern sie nicht in demselben Bereich liegen;
  2. die genug Platz, mindestens jedoch 0,35 m2 pro Fahrgast, für das Versammeln und Unterweisen der Fahrgäste bieten.

Regel III/26 Zusätzliche Anforderungen an Ro-Ro-Fahrgastschiffe
(MSC.134(76); MSC. 216(82); MSC.256(84))

1 Diese Regel findet auf alle Ro-Ro-Fahrgastschiffe Anwendung. Ro-Ro-Fahrgastschiffe,

  1. die an oder nach dem 1. Juli 1998 gebaut sind, müssen den Anforderungen der Absätze 2.3, 2.4, 3.1, 3.2, 3.3, 4 und 5 entsprechen;
  2. die an oder nach dem 1. Juli 1986 und vor dem 1. Juli 1998 gebaut sind, müssen Absatz 5 spätestens bei der ersten regelmäßigen Besichtigung nach dem 1. Juli 1998 und den Absätzen 2.3, 2.4, 3 und 4 spätestens bei der. ersten regelmäßigen Besichtigung nach dem 1. Juli 2000 entsprechen und
  3. die vor dem 1. Juli 1986 gebaut sind, müssen Absatz 5 spätestens bei der ersten regelmäßigen Besichtigung nach dem 1. Juli 1998 und den Absätzen 2.1, 2.2, 2.3, 2.4, 3 und 4 spätestens bei der ersten regelmäßigen Besichtigung nach dem 1. Juli 2000 entsprechen.
  4. die vor dem 1. Juli 2004 gebaut sind, müssen Absatz 2.5 spätestens bei der ersten Besichtigung zu oder nach diesem Zeitpunkt entsprechen.

2 Rettungsflöße

2.1 Die Rettungsflöße eines Ro-Ro-Fahrgastschiffs müssen von Schiffsevakuierungssystemen entsprechend Abschnitt 6.2 des Code oder von Aussetzvorrichtungen entsprechend Absatz 6.1.5 des Code bedient werden, die über beide Seiten des Schiffes gleichmäßig verteilt sind.

2.2 Jedes Rettungsfloß auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen muß mit einer den Anforderungen der Regel 13.4 entsprechenden Vorrichtung zum freien Aufschwimmen aufgestellt sein.

2.3 Jedes Rettungsfloß auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen muß von seiner Bauart her mit einer den Anforderungen von Absatz 4.2.4.1 beziehungsweise Absatz 4.3.4.1 des Code entsprechenden Einstiegrampe ausgerüstet sein.

2.4 Jedes Rettungsfloß auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen muß entweder automatisch selbstaufrichtend sein oder ein beidseitig verwendbares Rettungsfloß mit Schutzdach sein, das im Seegang stabil ist und das unabhängig davon, mit welcher Seite es oben schwimmt, sicher eingesetzt werden kann. Wird diese Bedingung nicht erfüllt, so muß das Schiff zusätzlich zu seiner üblichen Ausstattung an Rettungsflößen automatisch selbstaufrichtende Rettungsflöße oder beidseitig verwendbare Rettungsflöße mit Schutzdach mit einem solchen Gesamtfassungsvermögen mitführen, daß sie mindestens 50 v.H. der Personen aufnehmen, die nicht in Rettungsbooten untergebracht sind. Der Berechnung des zusätzlichen Fassungsvermögens der Rettungsflöße wird der Unterschied zwischen der Gesamtzahl der an Bord befindlichen Personen und der Anzahl der in Rettungsbooten untergebrachten Personen zugrunde gelegt. Alle entsprechenden Rettungsflöße müssen von der Verwaltung unter Berücksichtigung der von der Organisation beschlossenen Empfehlungen zugelassen sein.

2.5 Rettungsflöße, die auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen mitgeführt werden, müssen mit Ortungsgeräten zum Einsatz bei Suche und Rettung in einem Verhältnis von einem Ortungsgerät je vier Rettungsflöße ausgerüstet sein. Das Ortungsgerät zum Einsatz bei Suche und Rettung muss so an der Innenseite des Rettungsfloßes montiert sein, dass sich die Antenne bei ausgesetztem Rettungsfloß mehr als einen Meter über dem Meeresspiegel befindet; abweichend hiervon gilt, dass bei einem beidseitig verwendbaren Rettungsfloß mit Schutzdach das Ortungsgerät zum Einsatz bei Suche und Rettung so angeordnet sein muss, dass es für die Überlebenden leicht zugänglich ist und von ihnen leicht in Betrieb genommen werden kann. Jedes Ortungsgerät zum Einsatz bei Suche und Rettung muss so angeordnet sein, dass es bei ausgesetztem Rettungsfloß von Hand in Betrieb genommen werden kann. Die Behälter von Rettungsflößen, die mit einem Ortungsgerät zum Einsatz bei Suche und Rettung ausgerüstet sind, sind deutlich zu kennzeichnen.

3 Schnelle Bereitschaftsboote

3.1 Mindestens eines der Bereitschaftsboote auf einem Ro-Ro-Fahrgastschiff muß ein dem Abschnitt 5.1.4 des Codes entsprechendes schnelles Bereitschaftsboot sein.

3.2 Jedes schnelle Bereitschaftsboot muß von einer geeigneten dem Abschnitt 6.1.7 des Codes entsprechenden Aussetzvorrichtung bedient werden.

3.3 Für jedes schnelle Bereitschaftsboot müssen mindestens zwei Besatzungen unter Berücksichtigung des Code über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Code) und der von der Organisation beschlossenen Empfehlungen ausgebildet und regelmäßig in Übungen geschult werden, insbesondere in allen Bereichen der Lebensrettung, der Handhabung, des Manövrierens und des Betriebs dieser Fahrzeuge unter verschiedenen Bedingungen und des Aufrichtens dieser Fahrzeuge nach dem Kentern.

3.4 Ist durch die baulichen Verhältnisse oder die Größe eines vor dem 1. Juli 1997 gebauten Ro-Ro-Fahrgastschiffs die Aufstellung eines nach Absatz 3.1 vorgeschriebenen schnellen Bereitschaftsboots nicht möglich, so kann das schnelle Bereitschaftsboot anstelle eines vorhandenen Rettungsboots aufgestellt werden, das als Bereitschaftsboot beziehungsweise bei Schiffen, die vor dem 1. Juli 1986 gebaut sind, als Boot zur Verwendung in einem Notfall eingestuft wurde; allerdings müssen alle nachstehenden Bedingungen erfüllt werden:

  1. Das aufgestellte schnelle Bereitschaftsboot wird von einer Absatz 3.2 entsprechenden Aussetzvorrichtung bedient;
  2. der Verlust an Fassungsvermögen der Überlebensfahrzeuge durch den obengenannten Austausch wird durch die Aufstellung von Rettungsflößen mit einem Fassungsvermögen von mindestens ebenso vielen Personen ausgeglichen, wie das ersetzte Rettungsboot hätte aufnehmen können, und
  3. diese Rettungsflöße werden von den vorhandenen Aussetzvorrichtungen oder Schiffsevakuierungssystemen bedient.

4 Mittel für das Bergen Schiffbrüchiger

4.1 Jedes Ro-Ro-Fahrgastschiff muß mit wirksamen Mitteln für das schnelle Bergen Schiffbrüchiger aus dem Wasser und für deren Übergabe von Rettungseinheiten oder Überlebensfahrzeugen auf das Schiff ausgerüstet sein.

4.2 Die Mittel für die Übergabe von Schiffbrüchigen auf das Schiff können Teil eines Schiffsevakuierungssystems oder Teil eines für Bergungszwecke vorgesehenen Systems sein.

4.3 Ist die Rutsche eines Schiffsevakuierungssystems für die Übergabe Schiffbrüchiger auf das Deck des Schiffes bestimmt, so muß sie mit Griffleinen oder Leitern als Kletterhilfe versehen sein.

5 Rettungswesten

5.1 Ungeachtet der Anforderungen der Regeln 7.2 und 22.2 muß eine ausreichende Anzahl an Rettungswesten in der Nähe der Sammelplätze aufbewahrt werden, damit Fahrgäste nicht zu ihren Kabinen zurückkehren müssen, um ihre Rettungswesten zu holen.

5.2 Auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen muß jede Rettungsweste mit einer den Anforderungen des Absatzes 2.2.3 des Code entsprechenden Leuchte ausgerüstet sein.

Regel III/27 Angaben zu Fahrgästen

1 Alle Personen an Bord von Fahrgastschiffen müssen vor der Abfahrt gezählt werden.

2 Einzelheiten zu den Personen, die mitgeteilt haben, daß sie in Notfallsituationen besondere Fürsorge oder Hilfe benötigen, müssen festgehalten und vor dem Auslaufen des Schiffes dem Kapitän zur Kenntnis gebracht werden.

3 Darüber hinaus müssen spätestens ab dem 1. Januar 1999 Name und Geschlecht aller Personen an Bord für Such- und Rettungszwecke schriftlich festgehalten werden, wobei zwischen Erwachsenen, Kindern und Kleinkindern zu unterscheiden ist.

4 Die nach den Absätzen 1, 2 und 3 erforderlichen Angaben müssen an Land aufbewahrt und Such- und Rettungsdiensten bei Bedarf schnell zur Verfügung gestellt werden.

5 Verwaltungen können Fahrgastschiffe von den Anforderungen des Absatzes 3 befreien, wenn es für diese Schiffe aufgrund ihrer Fahrpläne nicht durchführbar ist, diese Aufzeichnungen zu fertigen.

Regel III/28 Lande- und Aufwinschflächen für Hubschrauber
(MSC.91(72))

1 Auf allen Ro-Ro-Fahrgastschiffen muß eine von der Verwaltung unter Berücksichtigung der von der Organisation beschlossenen Empfehlungen zugelassene Aufwinschfläche für Hubschrauber eingerichtet sein.

2 Auf an oder nach dem 1. Juli 1999 gebauten Ro-Ro-Fahrgastschiffen von 130 Meter Länge oder mehr muß eine von der Verwaltung unter Berücksichtigung der von der Organisation beschlossenen Empfehlungen zugelassene Landefläche für Hubschrauber eingerichtet sein.

Regel III/29 Entscheidungshilfesystem für Kapitäne von Fahrgastschiffen

1 Diese Regel findet auf alle Fahrgastschiffe Anwendung. Vor dem 1. Juli 1997 gebaute Fahrgastschiffe müssen den Anforderungen dieser Regel spätestens bei der ersten regelmäßigen Besichtigung nach dem 1. Juli 1999 genügen.

2 Auf allen Fahrgastschiffen muß auf der Kommandobrücke ein Entscheidungshilfesystem zur Bewältigung von Notfallsituationen vorhanden sein.

3 Das Entscheidungshilfesystem muß mindestens aus einem oder mehreren gedruckten Notfallplänen bestehen. Darin müssen alle vorhersehbaren Notfallsituationen dargestellt sein, insbesondere, aber nicht ausschließlich, die folgenden Hauptgruppen von Notfällen:

  1. Brand;
  2. Beschädigung des Schiffes;
  3. Verschmutzung;
  4. rechtswidrige Handlungen, welche die Sicherheit des Schiffes sowie die Sicherheit seiner Fahrgäste und seiner Besatzung bedrohen;
  5. Unfälle des Personals;
  6. ladungsbezogene Unfälle und
  7. Hilfeleistung für andere Schiffe in Notfallsituationen.

4 Die in den Notfallplänen festgelegten Vorgehensweisen bei Notfällen müssen den Kapitänen eine Entscheidungshilfe bieten, um alle möglicherweise gleichzeitig auftretenden Notfallsituationen zu bewältigen.

5 Notfallpläne müssen einheitlich aufgebaut und leicht zu benutzen sein. Für die Berechnung der Leckstabilität ist gegebenenfalls der tatsächliche Beladungszustand des Fahrgastschiffs zugrundezulegen.

6 Zusätzlich zu den gedruckten Notfallplänen kann die Verwaltung auch die Verwendung eines rechnergestützten Entscheidungshilfesystems auf der Kommandobrücke anerkennen, das alle in den Notfallplänen, Vorgehensweisen, Prüflisten usw. enthaltenen Angaben bereitstellt und aus dem sich eine Zusammenstellung von Maßnahmen abrufen läßt, deren Durchführung in vorhersehbaren Notfallsituationen empfohlen wird.

Regel III/30 Übungen
(MSC.421(98))

1 Diese Regel findet auf alle Fahrgastschiffe Anwendung.

2 Auf Fahrgastschiffen muß wöchentlich eine Übung zum Verlassen des Schiffes und eine Brandabwehrübung durchgeführt werden. An diesen Übungen braucht nicht jedesmal die gesamte Besatzung teilzunehmen, jedoch muß jedes Besatzungsmitglied entsprechend den Anforderungen der Regel 19.3.2 jeden Monat an einer Übung zum Verlassen des Schiffes und an einer Brandabwehrübung teilnehmen. Die Fahrgäste müssen ausdrücklich zur Teilnahme an diesen Übungen ermutigt werden.

3 Lecksicherungs-Übungen sind entsprechend den Vorschriften der Regel II-1/19-1 abzuhalten.

Abschnitt III
Frachtschiffe

(Zusätzliche Vorschriften)

Regel III/31 Überlebensfahrzeuge und Bereitschaftsboote
(MSC. 170(79); MSC. 216(82))

1 Überlebensfahrzeuge

1.1 Frachtschiffe müssen folgendes mitführen:

  1. ein oder mehrere den Anforderungen des Abschnitts 4.6 des Code entsprechende vollständig geschlossene Rettungsboote auf jeder Seite des Schiffes mit einem Gesamtfassungsvermögen zur Aufnahme aller an Bord befindlichen Personen;
  2. zusätzlich ein oder mehrere den Anforderungen des Abschnitts 4.2 oder 4.3 des Codes entsprechende aufblasbare oder starre Rettungsflöße mit einer Masse von jeweils weniger als 185 kg, deren Stauposition einen leichten Transport von einer Schiffsseite zur anderen auf einer offenen Decksebene gestattet und deren Gesamtfassungsvermögen zur Aufnahme aller an Bord befindlichen Personen ausreicht. Hat das Rettungsfloß oder haben die Rettungsflöße nicht jeweils eine Masse von weniger als 185 kg und gestattet seine oder ihre Stauposition nicht einen leichten Transport von einer Schiffsseite zur anderen auf einer offenen Decksebene, so muss das auf jeder Seite zur Verfügung stehende Gesamtfassungsvermögen zur Aufnahme aller an Bord befindlichen Personen ausreichen.

1.2 Anstatt den Anforderungen des Absatzes 1.1 zu entsprechen, können Frachtschiffe folgendes mitführen:

  1. ein oder mehrere den Anforderungen des Abschnitts 4.7 des Code entsprechende Frei-Fall-Rettungsboote, die im freien Fall über das Heck des Schiffes ausgesetzt werden können, mit einem Gesamtfassungsvermögen zur Aufnahme aller an Bord befindlichen Personen;
  2. zusätzlich ein oder mehrere den Anforderungen des Abschnitts 4.2 oder 4.3 des Code entsprechende aufblasbare oder starre Rettungsflöße auf jeder Seite des Schiffes mit einem Gesamtfassungsvermögen zur Aufnahme aller an Bord befindlichen Personen. Auf mindestens einer Seite des Schiffes müssen die Rettungsflöße mit Aussetzvorrichtungen zu bedienen sein.

1.3 Anstatt den Anforderungen des Absatzes 1.1 oder 1.2 zu entsprechen, können Frachtschiffe mit einer Länge von weniger als 85 Meter, mit Ausnahme von Öltankschiffen, Chemikalientankschiffen und Gastankschiffen, folgenden Vorschriften entsprechen:

  1. Sie müssen auf jeder Seite des Schiffes ein oder mehrere den Anforderungen des Abschnitts 4.2 oder 4.3 des Code entsprechende aufblasbare oder starre Rettungsflöße mit einem Gesamtfassungsvermögen zur Aufnahme aller an Bord befindlichen Personen mitführen;
  2. sofern die in Absatz 1.3.1 vorgeschriebenen Rettungsflöße nicht jeweils eine Masse von weniger als 185 kg haben und ihre Stauposition nicht einen leichten Transport von einer Schiffsseite zur anderen auf einer offenen Decksebene gestattet, müssen zusätzliche Rettungsflöße vorhanden sein, damit das auf jeder Seite zur Verfügung stehende Gesamtfassungsvermögen zur Aufnahme von 150 vom Hundert aller an Bord befindlichen Personen ausreicht;
  3. ist das in Absatz 2 vorgeschriebene Bereitschaftsboot auch ein den Anforderungen des Abschnitts 4.6 des Code entsprechendes vollständig geschlossenes Rettungsboot, so kann es in das in Absatz 1.3.1 vorgeschriebene Gesamtfassungsvermögen einbezogen werden; das auf jeder Seite des Schiffes vorhandene Gesamtfassungsvermögen muß jedoch zur Aufnahme von mindestens 150 v.H. aller an Bord befindlichen Personen ausreichen;
  4. geht ein Überlebensfahrzeug verloren oder wird ein solches unbrauchbar, so müssen auf jeder Seite genügend Überlebensfahrzeuge (einschließlich derer, die eine Masse von jeweils weniger als 185 kg haben und deren Stauposition einen leichten Transport von einer Schiffsseite zur anderen auf einer offenen Decksebene gestattet) zur Verfügung stehen, um alle an Bord befindlichen Personen aufzunehmen.

1.4 Interpr.1243, Interpr.1490 Frachtschiffe, auf denen die horizontale Entfernung von dem äußersten Ende des Vorstevens oder des Hecks zu dem nächsten Ende des nächstgelegenen Überlebensfahrzeugs mehr als 100 Meter beträgt, müssen außer den in Absatz 1.1.2 und 1.2.2 vorgeschriebenen Rettungsflößen noch ein Rettungsfloß mitführen, das soweit vorn oder achtern aufgestellt ist, wie es zweckmäßig und durchführbar ist, oder sie müssen zwei Rettungsflöße mitführen, von denen das eine soweit vorn und das andere soweit achtern aufgestellt ist, wie es zweckmäßig und durchführbar ist. Diese Rettungsflöße können so befestigt sein, daß sie von Hand ausgelöst werden können; sie brauchen nicht von dem Typ zu sein, der mit einer zugelassenen Aussetzvorrichtung ausgesetzt werden kann.

1.5 Mit Ausnahme der in Regel 16.1.1 bezeichneten Überlebensfahrzeuge müssen alle für das Einbooten sämtlicher an Bord befindlichen Personen vorgeschriebenen Überlebensfahrzeuge innerhalb von 10 Minuten mit voller Besetzung und vollständiger Ausrüstung ausgesetzt werden können, nachdem das Signal zum Verlassen des Schiffes gegeben worden ist.

1.6 Chemikalientankschiffe und Gastankschiffe, die Ladungen befördern, von denen giftige Dämpfe oder Gase ausgehen, müssen anstelle der den Anforderungen des Abschnitts 4.6 des Code entsprechenden vollständig geschlossenen Rettungsboote den Anforderungen des Abschnitts 4.8 des Code entsprechende Rettungsboote mit eigenem Luftversorgungssystem mitführen.

1.7 Öltankschiffe, Chemikalientankschiffe und Gastankschiffe, die Ladungen mit einem Flammpunkt von nicht mehr als 60 °C (Versuch im geschlossenen Tiegel) befördern, müssen anstelle der den Anforderungen des Abschnitts 4.6 des Code entsprechenden vollständig geschlossenen Rettungsboote den Anforderungen des Abschnitts 4.9 des Code entsprechende brandgeschützte Rettungsboote mitführen.

1.8 Interpr.2(10) Ungeachtet der Anforderungen des Absatzes 1.1 müssen Massengutschiffe im Sinne der Regel IX/1.6, die am oder nach dem 1. Juli 2006 gebaut sind, den Anforderungen des Absatzes 1.2 entsprechen.

2 Bereitschaftsboote

Frachtschiffe müssen mindestens ein den Anforderungen des Abschnitts 5.1 des Code entsprechendes Bereitschaftsboot mitführen. Ein Rettungsboot kann als Bereitschaftsboot anerkannt werden, wenn das Boot selbst sowie seine Aussetz- und Einholvorrichtungen auch den Anforderungen für ein Bereitschaftsboot entsprechen.

3 Zusätzlich zu ihren Rettungsbooten müssen vor dem 1. Juli 1986 gebaute Frachtschiffe folgendes mitführen:

  1. ein oder mehrere auf beiden Schiffsseiten aussetzbare Rettungsflöße mit einem Gesamtfassungsvermögen zur Aufnahme aller an Bord befindlichen Personen. Die Rettungsflöße müssen mit einer Befestigung oder einer gleichwertigen Haltevorrichtung versehen sein, die sie beim Sinken des Schiffes selbsttätig freigeben;
  2. wenn die horizontale Entfernung von dem äußersten Ende des Vorstevens oder des Hecks zu dem nächsten Ende des nächstgelegenen Überlebensfahrzeugs mehr als 100 Meter beträgt, zusätzlich zu den in Absatz 3.1 vorgeschriebenen Rettungsflößen noch ein Rettungsfloß, das soweit vorn oder achtern aufgestellt ist, wie es zweckmäßig und durchführbar ist, oder zwei Rettungsflöße, von denen das eine soweit vorn und das andere soweit achtern aufgestellt ist, wie es zweckmäßig und durchführbar ist. Ungeachtet der Anforderungen des Absatzes 3.1 können diese Rettungsflöße so befestigt sein, daß sie von Hand ausgelöst werden können.

Regel III/32 Persönliche Rettungsmittel
(MSC. 152(78); MSC. 216(82))

1 Rettungsringe Interpr. 1618

1.1 Frachtschiffe müssen mindestens die den Anforderungen der Regel 7.1 und des Abschnitts 2.1 des Code entsprechende und in der folgenden Tabelle aufgeführte Anzahl von Rettungsringen mitführen:

Schiffslänge in MeterMindestanzahl der Rettungsringe
weniger als 1008
100 und weniger als 15010
150 und weniger als 20012
200 und mehr14

1.2 Die in Regel 7.1.3 vorgeschriebenen selbstzündenden Lichter für Rettungsringe auf Tankschiffen müssen aus einer elektrischen Batterie gespeist werden.

2 Rettungswesten-Leuchten

2.1 Dieser Absatz findet auf alle Frachtschiffe Anwendung.

2.2 Auf Frachtschiffen muß jede Rettungsweste mit einer den Anforderungen des Absatzes 2.2.3 des Code entsprechenden Leuchte ausgestattet sein.

2.3 An Rettungswesten auf Frachtschiffen vor dem 1. Juli 1998 angebrachte Leuchten, die nicht in vollem Umfang den Anforderungen des Absatzes 2.2.3 des Code entsprechen, können von der Verwaltung bis zu dem Zeitpunkt, da sie normalerweise ersetzt würden, oder bis zur ersten regelmäßigen Besichtigung nach dem 1. Juli 2001 anerkannt werden, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

3 Eintauchanzüge

3.1 Dieser Absatz findet auf alle Frachtschiffe Anwendung. Frachtschiffe, die vor dem 1. Juli 2006 gebaut sind, müssen spätestens bei der ersten Überprüfung der Sicherheitsausrüstung an oder nach dem 1. Juli 2006 den Anforderungen der Absätze 3.2 bis 3.5 entsprechen.

3.2 Für jede an Bord befindliche Person ist ein den Anforderungen des Abschnitts 2.3 des Code entsprechender Eintauchanzug von zweckmäßiger Größe mitzuführen. Bei Schiffen, die keine Massengutschiffe im Sinne der Begriffsbestimmung in Regel IX/1 sind, brauchen diese Eintauchanzüge nicht vorgeschrieben zu werden, wenn das Schiff ständig in einem warmen Klima eingesetzt ist 58), in dem nach Auffassung der Verwaltung Eintauchanzüge unnötig sind.

3.3 Verfügt ein Schiff über Arbeits- oder Wachstationen, die weit von dem Ort oder den Orten entfernt sind, an denen die Eintauchanzüge normalerweise aufbewahrt werden, einschließlich von weit entfernt gelegenen Überlebensfahrzeugen, die nach Regel III/31.1.4 mitgeführt werden, so müssen an diesen Stationen jederzeit zusätzliche Eintauchanzüge von zweckmäßiger Größe für die Zahl der dort normalerweise im Wachdienst befindlichen oder arbeitenden Personen bereitgehalten werden.

3.4 Die Eintauchanzüge müssen so aufbewahrt werden, dass sie ohne weiteres zugänglich sind; ihr Aufbewahrungsort muss deutlich gekennzeichnet sein.

3.5 Die nach dieser Regel erforderlichen Eintauchanzüge können zur Erfüllung der Anforderungen der Regel III/7.3 verwendet werden.

Regel III/33 Einbootungs- und Aussetzvorrichtungen für Überlebensfahrzeuge
(MSC.482(103))

1 Auf einem Frachtschiff müssen die Einbootungsvorrichtungen für Überlebensfahrzeuge so beschaffen sein, daß die Rettungsboote unmittelbar in ihrer Staustellung und die mit Davits auszusetzenden Rettungsflöße an einer Stelle unmittelbar neben dem Aufstellplatz oder an einer Stelle, zu der das Rettungsfloß entsprechend den Anforderungen der Regel III/13.5 vor dem Aussetzen befördert wird, besetzt und von dort ausgesetzt werden können.

2 Auf Frachtschiffen mit einer Bruttoraumzahl von 20.000 und mehr müssen mit Davits auszusetzende Rettungsboote, gegebenenfalls unter Verwendung von Fangleinen, bei Vorausfahrt des Schiffes mit einer Geschwindigkeit bis zu 5 Knoten in ruhigem Wasser ausgesetzt werden können.

Abschnitt IV
Vorschriften für Rettungsmittel und -vorrichtungen

Regel III/34

Alle Rettungsmittel und -vorrichtungen müssen den anwendbaren Vorschriften des Code entsprechen.

Abschnitt V
Verschiedenes

Regel III/35 Ausbildungshandbuch und Ausbildungshilfen an Bord
(MSC. 216(82))

1 Diese Regel findet auf alle Schiffe Anwendung.

2 Ein den Anforderungen des Absatzes 3 entsprechendes Ausbildungshandbuch muß in jeder Mannschaftsmesse und in jedem Freizeitraum oder in jedem Mannschaftswohnraum vorgehalten werden.

3 Das Ausbildungshandbuch, das aus mehreren Bänden bestehen kann, muß in leicht verständlicher Sprache abgefaßte und soweit wie möglich mit Abbildungen versehene Anleitungen und Informationen über die auf dem Schiff vorhandenen Rettungsmittel und über die besten Methoden des Überlebens enthalten. Jede Information kann auch durch audiovisuelle Mittel anstelle des Handbuchs gegeben werden. Überfolgendes sind Einzelangaben zu machen:

  1. Anlegen der Rettungswesten und der Eintauch- beziehungsweise der Wetterschutzanzüge;
  2. Sammeln an den zugewiesenen Plätzen;
  3. Einbooten in die Überlebensfahrzeuge und Bereitschaftsboote, ihr Zuwasserlassen und Freikommen und gegebenenfalls den richtigen Umgang mit Schiffsevakuierungssystemen;
  4. Methode des Fierens aus dem Innern des Überlebensfahrzeugs;
  5. Lösen von den Aussetzvorrichtungen;
  6. gegebenenfalls Art und Verwendung der Schutzvorrichtungen in den Einbootungsbereichen;
  7. Beleuchtung der Einbootungsbereiche;
  8. Gebrauch der gesamten Überlebensausrüstung;
  9. Gebrauch aller Ortungsgeräte;
  10. Bedienung der funktechnischen Rettungsmittel anhand von Abbildungen;
  11. Gebrauch von Treibankern;
  12. Bedienung des Motors und seiner Hilfsanlagen;
  13. Einholen der Überlebensfahrzeuge und Bereitschaftsboote einschließlich ihrer Aufstellung und Sicherung;
  14. Gefahren durch Umweltbedingungen und die Notwendigkeit warmer Kleidung;
  15. optimalen Einsatz der Einrichtungen eines Überlebensfahrzeugs für das Überleben;
  16. Methoden der Bergung einschließlich der Verwendung von Hubschrauber-Rettungsgerät (Schlinge, Korb, Trage), Hosenboje, landgebundenes Rettungsgerät und Leinenwurfgerät des Schiffes;
  17. alle sonstigen in der Sicherheitsrolle und den Anweisungen für den Notfall enthaltenen Aufgaben;
  18. Anleitungen für dringende Reparaturen der Rettungsmittel.

4 Jedes mit einem Schiffsevakuierungssystem ausgerüstete Schiff muß Ausbildungshilfen für den Betrieb des Systems an Bord mitführen.

5 Das Ausbildungshandbuch muss in der Arbeitssprache des Schiffes abgefasst sein.

Regel III/36 Anleitungen für die Instandhaltung an Bord

Die Anleitungen für die Instandhaltung der Rettungsmittel an Bord müssen leicht verständlich und soweit wie möglich mit Abbildungen versehen sein; sie müssen gegebenenfalls für jedes Gerät folgendes enthalten:

  1. eine Kontrollliste, die bei den in Regel 20.7 vorgeschriebenen Inspektionen zu verwenden ist;
  2. Instandhaltungs- und Reparaturanleitungen;
  3. einen Plan für die regelmäßige Wartung;
  4. einen Abschmierplan mit den empfohlenen Schmierstoffen;
  5. eine Ersatzteilliste;
  6. ein Lieferstellenverzeichnis;
  7. ein Inspektions- und Wartungstagebuch.

Regel III/37 Sicherheitsrolle und Anweisungen für den Notfall

1 In der Sicherheitsrolle müssen die Einzelheiten des Generalalarmsystems und der Rundspruchanlage, die in Abschnitt 7.2 des Code vorgeschrieben sind, und auch die Maßnahmen bezeichnet werden, die von der Besatzung und den Fahrgästen beim Ertönen dieses Alarmsignals zu treffen sind. In der Sicherheitsrolle muß auch angegeben werden, wie die Anordnung zum Verlassen des Schiffes erfolgt.

2 Für jedes Fahrgastschiff müssen Verfahrensweisen vorgesehen sein, um Fahrgäste, die in ihren Kabinen eingeschlossen sind, zu lokalisieren und zu retten.

3 In der Sicherheitsrolle müssen die Aufgaben der einzelnen Besatzungsmitglieder aufgeführt sein, insbesondere in Bezug auf

  1. das Schließen der wasserdichten Türen, Feuertüren, Ventile, Speigatte, Seitenfenster, Oberlichter, Bullaugen und anderen ähnlichen Öffnungen im Schiff;
  2. das Ausrüsten der Überlebensfahrzeuge und anderen Rettungsmittel;
  3. das Klarmachen und Aussetzen der Überlebensfahrzeuge;
  4. das allgemeine Klarmachen der sonstigen Rettungsmittel;
  5. die Musterung der Fahrgäste;
  6. den Gebrauch der Ausrüstung zur Nachrichtenübermittlung;
  7. die Zusammensetzung der Brandabwehrtrupps;
  8. die besonderen Aufgaben in Bezug auf die Verwendung der Feuerlöschausrüstungen und -einrichtungen;
  9. die Lecksicherung bei Notfallsituationen durch Überflutung; dies gilt nur für Fahrgastschiffe.

4 In der Sicherheitsrolle müssen die Offiziere benannt sein, die dafür zu sorgen haben, daß die Rettungs- und Feuerlöscheinrichtungen in gutem Zustand und sofort verwendungsfähig sind.

5 In der Sicherheitsrolle müssen Vertreter für die Inhaber von wichtigen Positionen benannt sein, falls diese einsatzunfähig werden, wobei zu berücksichtigen ist, daß unterschiedliche Notfälle unterschiedliche Maßnahmen erfordern können.

6 In der Sicherheitsrolle müssen die Aufgaben aufgeführt sein, welche die Besatzungsmitglieder im Notfall gegenüber den Fahrgästen zu erfüllen haben. Zu diesen Aufgaben gehört es,

  1. die Fahrgäste zu benachrichtigen;
  2. dafür zu sorgen, daß diese zweckentsprechend bekleidet sind und ihre Rettungswesten ordnungsgemäß angelegt haben;
  3. die Fahrgäste an den Sammelplätzen zu sammeln;
  4. die Ordnung in den Gängen und auf den Treppen aufrechtzuerhalten und allgemein die Weiterleitung der Fahrgäste zu überwachen;
  5. dafür zu sorgen, daß eine genügende Anzahl von Wolldecken in die Überlebensfahrzeuge mitgenommen wird.

7 Die Sicherheitsrolle muß aufgestellt sein, bevor das Schiff in See geht. Ergeben sich, nachdem die Sicherheitsrolle aufgestellt worden ist, Änderungen bei der Besatzung, die eine Berichtigung der Sicherheitsrolle erforderlich machen, so muß der Kapitän die Sicherheitsrolle überarbeiten oder eine neue aufstellen.

8 Die Form der auf einem Fahrgastschiff verwendeten Sicherheitsrolle muß zugelassen sein.

Teil C
Alternative Ausführungen und Anordnungen

(MSC. 216(82))

Regel III/38 Alternative Ausführungen und Anordnungen

1 Ziel

Ziel dieser Regel ist es, eine Methodik zu alternativen Ausführungen und Anordnungen von Rettungsmitteln und -vorrichtungen anzubieten.

2 Allgemeines

2.1 Rettungsmittel und -vorrichtungen dürfen von den in Teil B niedergelegten Vorschriften abweichen, sofern die alternativen Ausführungen und Anordnungen der Zielrichtung der betreffenden Vorschriften entsprechen und ein Sicherheitsniveau gewährleisten, das mit dem nach diesem Kapitel zu erreichenden gleichwertig ist.

2.2 Weichen die alternativen Ausführungen und Anordnungen von den normativen Vorschriften des Teiles B ab, so müssen eine technische Analyse, eine Bewertung und eine Zulassung der Ausführungen und Anordnungen in Übereinstimmung mit dieser Regel durchgeführt werden.

3 Technische Analyse

Die technische Analyse muss auf der Grundlage der von der Organisation erarbeiteten Richtlinien durchgeführt und der Verwaltung vorgelegt werden und muss mindestens die folgenden Bestandteile enthalten:

  1. die Angabe des betroffenen Schiffstyps sowie der betroffenen Rettungsmittel und -vorrichtungen;
  2. die Nennung der normativen Vorschriften, denen die Rettungsmittel und -vorrichtungen nicht entsprechen werden;
  3. die Nennung des Grundes, aus dem die beabsichtigte Ausführung den normativen Vorschriften nicht entsprechen wird; dabei ist nachzuweisen, welche sonstigen anerkannten allgemein- oder fachtechnischen Normen eingehalten werden;
  4. die Festlegung der Leistungskriterien für das betreffende Schiff und die betreffenden Rettungsmittel und -vorrichtungen, die in den einschlägigen normativen Vorschriften aufgeführt sind; hierbei gilt:
  5. 1 Die Leistungskriterien müssen ein Sicherheitsniveau vorgeben, das nicht unterhalb des Niveaus liegen darf, das durch die in Teil B enthaltenen einschlägigen normativen Vorschriften erreicht wird, und
  6. 2 die Leistungskriterien müssen quantifizierbar und messbar sein;
  7. eine ausführliche Beschreibung der alternativen Ausführungen und Anordnungen, einschließlich einer Liste der beim Entwurf zugrunde gelegten Annahmen sowie etwaiger betrieblicher Einschränkungen oder Bedingungen;
  8. einen technischen Nachweis, aus dem hervorgeht, dass die alternativen Ausführungen und Anordnungen die Sicherheits-Leistungskriterien erfüllen, und
  9. eine Risikobewertung auf der Grundlage der Ermittlung der mit dem Vorschlag zusammenhängenden potenziellen Fehler und Gefahren.

4 Bewertung der alternativen Ausführungen und Anordnungen

4.1 Die in Absatz 3 vorgeschriebene technische Analyse muss von der Verwaltung unter Berücksichtigung der von der Organisation erarbeiteten Richtlinien bewertet und zugelassen werden.

4.2 Eine Ausfertigung der von der Verwaltung zugelassenen Unterlagen, welche die Feststellung enthalten, dass die alternativen Ausführungen und Anordnungen dieser Regel entsprechen, muss an Bord des Schiffes mitgeführt werden.

5 Austausch von Informationen

Die Verwaltung übermittelt der Organisation sachdienliche Informationen über die von ihr zugelassenen alternativen Ausführungen und Anordnungen zur Weitergabe an alle Vertragsregierungen.

6 Neubewertung infolge einer Änderung der Bedingungen

Werden die Annahmen und die betrieblichen Einschränkungen, die für die alternativen Ausführungen und Anordnungen zur Bedingung gemacht wurden, geändert, so muss die technische Analyse unter den geänderten Bedingungen erneut durchgeführt und von der Verwaltung zugelassen werden.

Kapitel IV
Funkverkehr

(MSC. 152(78); (MSC. 201(81) , 496(105))

(Red. Hinweis: neu gefasst durch MSC.496(105) gültig ab 01.01.2024)

Teil A
Allgemeine Bestimmungen

Regel IV/l Anwendung

1 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, findet dieses Kapitel auf alle Schiffe, für welche diese Regeln gelten, sowie auf Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 300 und mehr Anwendung.

2 Auf Schiffe, für welche diese Regeln gelten, findet dieses Kapitel dann keine Anwendung, wenn die Schiffe die Großen Seen Nordamerikas und deren verbindende und Nebengewässer östlich bis zur unteren Ausfahrt der St. Lambert-Schleuse in Montreal in der Provinz Quebec, Kanada, befahren (1).

3 Dieses Kapitel schließt nicht aus, dass ein in Not befindliches Schiff oder Überlebensfahrzeug oder eine in Not befindliche Person alle verfügbaren Mittel einsetzt, um die Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, den Standort bekanntzugeben und Hilfe zu erlangen.

Regel IV/2 Ausdrücke und Begriffsbestimmungen

1 Im Sinne dieses Kapitels haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

  1. Der Ausdruck "AIS-SART" bezeichnet einen Sender für das automatische Schiffsidentifizierungssystem zum Einsatz bei Suche und Rettung für den Betrieb auf AIS-Frequenzen (161,975 MHz (AIS1) und 162,025 MHz (AIS2)).
  2. Der Ausdruck "Funkverkehr Brücke zu Brücke" bezeichnet den Sicherheitsfunkverkehr zwischen Schiffen von den Stellen an Bord aus, von denen aus die Schiffe gewöhnlich geführt werden.
  3. Der Ausdruck "ununterbrochene Funkwache" bedeutet, dass die betreffende Funk- und Hörwache nicht unterbrochen werden darf, außer für die kurzen Zeiträume, in denen die Möglichkeit des Schiffes zum Empfang von Funksendungen durch seinen eigenen Funkverkehr oder deswegen beeinträchtigt oder vereitelt wird, dass die Funkeinrichtungen einer periodischen Wartung oder Prüfung unterzogen werden.
  4. Der Ausdruck "Digitaler Selektivruf (DSC)" bezeichnet ein technisches Verfahren, durch das eine Funkstelle in die Lage versetzt wird, mit einer anderen Funkstelle oder Gruppe von Funkstellen entsprechend den einschlägigen Empfehlungen des Funksektors der Internationalen Fernmeldeunion (ITU-R) unter Anwendung von digitalen Zeichen eine Verbindung herzustellen und dorthin Informationen zu übermitteln.
  5. Der Ausdruck "Funkbake zur Kennzeichnung der Seenotposition (EPIRB)" bezeichnet einen Sender, der im Frequenzband 406,0 - 406,1 MHz betrieben wird und in der Lage ist, einer Rettungsleitstelle einen Notalarm über Satellit zu senden sowie Zeichen zur Standortfeststellung vor Ort zu senden.
  6. Der Ausdruck "allgemeiner Funkverkehr" bezeichnet allen Funkverkehr mit Ausnahme von Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitsfunkverkehr.
  7. Der Ausdruck "Weltweites Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS)" bezeichnet ein System, das die in Regel VI/4.1.1 festgelegten Funktionen ausführt.
  8. Der Ausdruck "GMDSS-Kennzeichnungen" bezeichnet Angaben, die zur eindeutigen Identifikation des Schiffes oder der zu ihm gehörigen Bereitschaftsboote und Überlebensfahrzeuge übermittelt werden können. Bei diesen Kennzeichnungen handelt es sich um das Rufzeichen des Schiffes, die Nummer des mobilen Seefunkdienstes (MMSI), die hexadezimale Kennzeichnung der EPIRB, Nummern anerkannter mobiler Satellitenfunkdienste sowie Seriennummern der Geräte.
  9. Der Ausdruck "Standortfeststellung" bezeichnet das Auffinden von Schiffen, Luftfahrzeugen, Überlebensfahrzeugen oder Personen in Not.
  10. Der Ausdruck "Nachrichten für die Sicherheit der Seeschifffahrt (MSI) (2)" bezeichnet nautische und meteorologische Warnnachrichten, meteorologische Vorhersagen und sonstige wichtige sicherheitsbezogene Aussendungen für Schiffe.
  11. Der Ausdruck "Radar-SART" bezeichnet einen Transponder zum Einsatz bei Suche und Rettung, der auf Radarfrequenzen im Frequenzband 9,2 - 9,5 GHz betrieben wird.
  12. Der Ausdruck "Vollzugsordnung für den Funkdienst" bezeichnet die Vollzugsordnung für den Funkdienst, welche die jeweils neueste in Kraft befindliche Konstitution und Konvention der Internationalen Fernmeldeunion ergänzt.
  13. Der Ausdruck "anerkannter mobiler Satellitenfunkdienst" bezeichnet jeden Dienst, der mittels eines Satellitensystems betrieben wird und von der Organisation für die Verwendung im GMDSS anerkannt ist.
  14. Der Ausdruck "Satellitenfunkdienst auf 406 MHz" bezeichnet einen Dienst, der mittels eines Satellitensystems betrieben wird, das weltweit verfügbar und dafür bestimmt ist, EPIRBs zu erkennen, die im Frequenzband 406,0 - 406,1 MHz senden.
  15. Der Ausdruck "Seegebiet A1" bezeichnet ein Gebiet, das von einer Vertragsregierung festgelegt werden kann, welches sich innerhalb der Sprechfunkreichweite mindestens einer Ultrakurzwellen-Küstenfunkstelle (UKW-Küstenfunkstelle) befindet und in dem eine ununterbrochene DSC-Alarmierung zur Verfügung steht (3).
  16. Der Ausdruck "Seegebiet A2" bezeichnet ein Gebiet (ohne Seegebiet A1), das von einer Vertragsregierung festgelegt werden kann, welches sich innerhalb der Sprechfunkreichweite mindestens einer Grenzwellen-Küstenfunkstelle (GW-Küstenfunkstelle) befindet und in dem eine ununterbrochene DSC-Alarmierung zur Verfügung steht (3).
  17. Der Ausdruck "Seegebiet A3" bezeichnet ein von einem anerkannten mobilen Satellitenfunkdienst, der von der an Bord mitgeführten Schiffs-Erdfunkstelle unterstützt wird, abgedecktes Gebiet (ohne Seegebiet A1 und A2), in dem eine ununterbrochene Alarmierung zur Verfügung steht.
  18. Der Ausdruck "Seegebiet A4" bezeichnet ein Gebiet außerhalb der Seegebiete A1, A2 und A3.

2 Alle anderen in diesem Kapitel verwendeten Ausdrücke und Abkürzungen, die in der Vollzugsordnung für den Funkdienst und in dem Internationalen Übereinkommen von 1979 über den Such- und Rettungsdienst auf See (SAR-Übereinkommen) in ihren jeweils gültigen Fassungen bestimmt sind, haben die in der Vollzugsordnung für den Funkdienst und dem SAR-Übereinkommen bestimmte Bedeutung.

Regel IV/3 Befreiungen

1 Die Vertragsregierungen erachten es als höchst erwünscht, von den Anforderungen dieses Kapitels nicht abzuweichen; die Verwaltung kann jedoch einzelnen Schiffen teilweise oder bedingte Befreiungen von den Anforderungen der Regeln IV/7 bis 11 gewähren, vorausgesetzt,

  1. dass diese Schiffe die Funktionsanforderungen der Regel IV/4 erfüllen und
  2. dass die Verwaltung die möglichen Auswirkungen solcher Befreiungen auf die allgemeine Leistungsfähigkeit des Funksystems für die Sicherheit aller Schiffe berücksichtigt hat.

2 Eine Befreiung nach Absatz 1 darf nur gewährt werden,

  1. falls die die Sicherheit beeinflussenden Bedingungen derart sind, dass die volle Anwendung der Regeln IV/7 bis 11 unzweckmäßig oder unnötig wäre, oder
  2. in außergewöhnlichen Umständen für eine einzelne Reise außerhalb des oder der Seegebiete, für die das Schiff ausgerüstet ist.

3 Jede Verwaltung meldet der Organisation alle nach den Absätzen 1 und 2 gewährten Befreiungen sowie die dafür maßgebenden Gründe (4).

Regel IV/4 Funktionsanforderungen (5)

1 Jedes Schiff muss auf See in der Lage sein,

  1. die folgenden GMDSS-Funktionen auszuführen:
    1. Übermittlung von Notalarmen der Richtung Schiff-Land über mindestens zwei getrennte und voneinander unabhängige Wege, wobei unterschiedliche Funksysteme zu benutzen sind;
    2. Empfang von Notalarmweiterleitungen der Richtung Land-Schiff;
    3. Senden und Empfang von Notalarmen der Richtung Schiff-Schiff;
    4. Abwicklung des Funkverkehrs zur Koordinierung von Such- und Rettungsmaßnahmen;
    5. Abwicklung des Funkverkehrs vor Ort bei Such- und Rettungsmaßnahmen;
    6. Senden und Empfang von Zeichen zur Standortfeststellung (6);
    7. Empfang von MSI (7);
    8. Abwicklung von Dringlichkeits- und Sicherheitsfunkverkehr;
    9. Abwicklung des Funkverkehrs Brücke zu Brücke;
  2. den allgemeinen Funkverkehr abzuwickeln.

Regel IV/4-1 Anbieter von Satellitendiensten im GMDSS

Der Schiffssicherheitsausschuss legt die Kriterien, Verfahren und Vorkehrungen für die Bewertung, Anerkennung und Überprüfung der Bereitstellung von anerkannten mobilen Satellitenfunkdiensten im GMDSS sowie die Aufsicht darüber nach diesem Kapitel fest (8).

Teil B
Verpflichtungen der Vertragsregierungen
(9)

Regel IV/5 Bereitstellung von Funkdiensten

1 Jede Vertragsregierung verpflichtet sich, wenn sie dies für durchführbar und notwendig hält, entweder allein oder in Zusammenarbeit mit anderen Vertragsregierungen unter gebührender Berücksichtigung der Empfehlungen der Organisation geeignete Landeinrichtungen für den mobilen Satellitenfunkdienst und den mobilen Seefunkdienst bereitzustellen (10). Solche Funkdienste sind

  1. anerkannte mobile Satellitenfunkdienste,
  2. ein Satellitenfunkdienst auf 406 MHz,
  3. der mobile Seefunkdienst im Bereich 156 bis 174 MHz,
  4. der mobile Seefunkdienst im Bereich 4.000 bis 27.500 kHz und
  5. der mobile Seefunkdienst in den Bereichen 415 bis 535 kHz (11) und 1.605 bis 4.000 kHz.

2 Jede Vertragsregierung verpflichtet sich, der Organisation einschlägige Angaben über die Landeinrichtung im mobilen Satellitenfunkdienst und im mobilen Seefunkdienst zur Verfügung zu stellen, die sie für die von ihr festgelegten Seegebiete vor ihren Küsten unterhält (12). Jede Vertragsregierung verpflichtet sich ferner, die Organisation rechtzeitig und in geeigneter Weise über die geplante Einstellung eines dieser Dienste oder des Betriebs einer bestimmten Landeinrichtung zu unterrichten.

Regel IV/5-1 GMDSS-Kennzeichnungen

1 Diese Regel gilt für alle Schiffe auf allen Reisen.

2 Jede Vertragsregierung stellt sicher, dass geeignete Vorkehrungen getroffen werden, um GMDSS-Kennzeichnungen zu registrieren und Angaben über diese Kennzeichnungen den SAR-Leitstellen rund um die Uhr verfügbar zu machen. Gegebenenfalls sind internationale Organisationen, die Verzeichnisse dieser Kennzeichnungen führen, wie das Zugangs- und Abfragesystem des mobilen Seedienstes (MARS) der Internationalen Fernmeldeunion, von den Vertragsregierungen über erfolgte Zuweisungen solcher Kennzeichnungen zu unterrichten.

Teil C
Anforderungen für Schiffe

Regel IV/6 Funkanlagen

1 Jedes Schiff muss mit Funkanlagen ausgerüstet sein, die in der Lage sind, die Funktionsanforderungen nach Regel 4 während der gesamten beabsichtigten Reise sowie, falls nicht eine Befreiung nach Regel 3 vorliegt, die Anforderungen der Regel 7 und je nach dem oder den Seegebieten, die es während seiner beabsichtigten Reise durchfährt, die Anforderungen der Regel 8, 9, 10 oder 11 zu erfüllen.

2 Jede Funkanlage muss

  1. so untergebracht sein, dass keine schädlichen Störungen mechanischen, elektrischen oder sonstigen Ursprungs ihre ordnungsgemäße Benutzung beeinträchtigen, und dass die elektromagnetische Verträglichkeit sichergestellt und schädliches Zusammenwirken mit anderen Geräten oder Systemen vermieden wird,
  2. so untergebracht sein, dass ihre größtmögliche Sicherheit und Betriebsbereitschaft gewährleistet wird,
  3. gegen schädliche Einflüsse von Wasser, großen Temperaturschwankungen und sonstigen widrigen Umwelteinflüssen geschützt sein,
  4. zur ausreichenden Beleuchtung der Bedienungselemente für den Betrieb der Funkanlage mit einer zuverlässigen, dauerhaft angebrachten elektrischen Beleuchtung versehen sein, die nicht von der Haupt- oder der Notstromquelle abhängig ist, und
  5. mit den entsprechenden GMDSS-Kennzeichnungen zur Verwendung durch den Nutzer der Funkanlage deutlich gekennzeichnet sein.

3 Die zur Sicherung der Seefahrt erforderliche Überwachung der UKW-Sprechfunkkanäle muss auf der Brücke nahe der Kommandostelle unmittelbar möglich sein; erforderlichenfalls sollen auch Vorrichtungen vorhanden sein, um Funkverkehr von den Brückennocken aus abzuwickeln. Die letzte Vorschrift kann durch Verwendung tragbarer UKW-Geräte erfüllt werden.

4 Auf Fahrgastschiffen muss an der Kommandostelle ein Notfeld vorgesehen sein, das

  1. entweder eine einzelne Taste enthält, die bei Betätigung einen Seenotalarm über alle für diesen Zweck an Bord erforderlichen Funkanlagen auslöst, oder je eine Taste für jede einzelne Anlage,
  2. eindeutig und sichtbar jedes Mal anzeigt, dass eine oder mehrere Tasten betätigt worden sind, und
  3. über Vorrichtungen zur Vermeidung der unbeabsichtigten Auslösung der in den Absätzen 4.1 und 4.2 genannten Taste beziehungsweise Tasten verfügt.

5 Wird auf Fahrgastschiffen eine EPIRB als zweites Seenotalarmierungsmittel verwendet und wird diese nicht vom Notfeld aus durch Fernbedienung ausgelöst, so ist die Aufstellung einer zusätzlichen EPIRB im Ruderhaus in der Nähe der Kommandostelle zulässig.

6 Auf Fahrgastschiffen muss an der Kommandostelle ein Notalarmfeld eingerichtet sein, das

  1. jeden an Bord empfangenen Seenotalarm optisch und akustisch anzeigt,
  2. anzeigt, über welchen Funkdienst der Seenotalarm empfangen worden ist, und
  3. mit dem in Absatz 4 genannten Notfeld kombiniert sein kann.

Regel IV/7 Funkausrüstung - Allgemeines

1 Jedes Schiff muss ausgerüstet sein

  1. mit einer UKW-Funkanlage zur Abwicklung des Funkverkehrs in Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitsfällen mittels
    1. DSC auf der Frequenz 156,525 MHz (Kanal 70). Es muss möglich sein, die Aussendung von Notalarmen auf Kanal 70 von der Stelle aus zu veranlassen, von der aus das Schiff gewöhnlich geführt wird, und
    2. Sprechfunk auf den Frequenzen 156,300 MHz (Kanal 6), 156,650 MHz (Kanal 13) und 156,800 MHz (Kanal 16),
  2. mit einer Funkanlage zur Unterhaltung einer ununterbrochenen DSC-Wache auf UKW-Kanal 70, die von der in Absatz 1.1 vorgeschriebenen getrennt oder mit ihr kombiniert sein kann,
  3. mit einem Radar-SART oder einem AIS-SART, der
    1. so untergebracht ist, dass er ohne Schwierigkeiten benutzt werden kann, und
    2. einer der in Absatz 2.1 oder 3.1 vorgeschriebenen sein kann,
  4. mit einem oder mehreren Empfängern zum Empfang von MSI sowie von Nachrichten im Zusammenhang mit Suche und Rettung während der gesamten Reise, für die das Schiff eingesetzt ist (13),
  5. mit einer EPIRB (14), die
    1. an einem leicht zugänglichen Ort aufgestellt ist,
    2. ohne Weiteres von Hand aus der Halterung gelöst und von einer Person in ein Überlebensfahrzeug getragen werden kann,
    3. frei aufschwimmen kann, falls das Schiff sinkt, und sich automatisch einschaltet, wenn sie aufgeschwommen ist, und
    4. von Hand einschaltbar ist, und
  6. mit einer Funkanlage, die in der Lage ist, allgemeinen Funkverkehr auf Arbeitsfrequenzen im Bereich 156 MHz bis 174 MHz abzuwickeln. Diese Anforderung kann dadurch erfüllt werden, dass die in Absatz 1.1 vorgeschriebene Ausrüstung mit einer entsprechenden Zusatzeinrichtung ausgestattet wird.

2 Jedes Frachtschiff mit einer Bruttoraumzahl von 300 und mehr, jedoch weniger als 500, muss wenigstens ausgerüstet sein

  1. mit einem Radar-SART oder einem AIS-SART und
  2. mit zwei UKW-Sprechfunkgeräten (Senden/Empfangen).

3 Jedes Fahrgastschiff und jedes Frachtschiff mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr muss wenigstens ausgerüstet sein

  1. mit einem Radar-SART oder einem AIS-SART auf jeder Seite des Schiffes und
  2. mit drei UKW-Sprechfunkgeräten (Senden/Empfangen).

4 Die in Absatz 2.2 und 3.2 vorgeschriebenen UKW-Sprechfunkgeräte (Senden/Empfangen) können tragbar oder fest in ein Überlebensfahrzeug eingebaut sein. Das tragbare Gerät kann auf der Brücke gelagert werden.

5 Die in Absatz 2.1 oder 3.1 vorgeschriebenen Radar-SARTs oder AIS-SARTs müssen an Stellen aufbewahrt werden, von denen sie schnell in jedes Überlebensfahrzeug außer ein in Regel III/31.1.4 vorgeschriebenes Rettungsfloß gebracht werden können. Anderenfalls muss ein Radar-SART oder ein AIS-SART in jedem Überlebensfahrzeug außer einem in Regel III/31.1.4 vorgeschriebenen Rettungsfloß aufbewahrt werden. Auf Schiffen, die wenigstens zwei Radar-SARTs oder AIS-SARTs mitführen und die mit Frei-Fall-Rettungsbooten ausgerüstet sind, muss einer der Radar-SARTs oder AIS-SARTs in einem Frei-Fall-Rettungsboot aufbewahrt und der andere in unmittelbarer Nähe zur Kommandobrücke untergebracht werden, so dass er an Bord benutzt werden kann und zur Übernahme in jedes der anderen Überlebensfahrzeuge, außer ein in Regel III/31.1.4 vorgeschriebenes Rettungsfloß, bereit ist.

6 Jedes Fahrgastschiff muss mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die für Such- und Rettungsmaßnahmen das Senden und Empfangen von Funkmeldungen vor Ort ermöglichen, wobei die Flugfunkfrequenzen 121,5 MHz und 123,1 MHz an der Stelle verwendet werden, von der aus das Schiff gewöhnlich geführt wird. Diese dürfen tragbar sein.

Regel IV/8 Funkausrüstung - Seegebiet A1

1 Zusätzlich zu der in Regel IV/7 vorgeschriebenen Ausrüstung muss jedes Schiff, das auf Reisen im Seegebiet A1 eingesetzt ist, mit einer Funkanlage ausgerüstet sein, die in der Lage ist, die Aussendung von Notalarmen der Richtung Schiff-Land von der Stelle aus zu veranlassen, von der aus das Schiff gewöhnlich geführt wird; diese Funkanlage muss entweder

  1. den Satellitenfunkdienst auf 406 MHz nutzen oder
  2. auf GW DSC verwenden, wenn das Schiff auf Reisen innerhalb der Reichweite von mit DSC ausgestatteten GW-Küstenfunkstellen eingesetzt ist, oder
  3. auf KW DSC verwenden oder
  4. eine Schiffs-Erdfunkstelle eines anerkannten mobilen Satellitenfunkdienstes nutzen.

2 Die Anforderung in Absatz 1.1 kann erfüllt werden durch Aufstellen

  1. der in Regel IV/7.1.5 vorgeschriebenen EPIRB in der Nähe der Stelle, von der aus das Schiff gewöhnlich geführt wird, wobei es sich aber um einen Ort handeln muss, der es erlaubt, dass sie in einem Notfall frei vom Schiff aufschwimmen kann, oder
  2. der in Regel IV/7.1.5 vorgeschriebenen EPIRB an einem anderen Ort auf dem Schiff, sofern diese EPIRB über eine in der Nähe der Stelle, von der aus das Schiff gewöhnlich geführt wird, angebrachte Einrichtung verfügt, mit der sie durch Fernbedienung eingeschaltet werden kann, oder
  3. einer zweiten EPIRB in der Nähe der Stelle, von der aus das Schiff gewöhnlich geführt wird.

Regel IV/9 Funkausrüstung - Seegebiet A2

1 Zusätzlich zu der in Regel 7 vorgeschriebenen Ausrüstung muss jedes Schiff, das auf Reisen im Seegebiet A2 eingesetzt ist, ausgerüstet sein

  1. mit einer GW-Funkanlage zur Abwicklung des Funkverkehrs in Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitsfällen auf den Frequenzen
    1. 2.187,5 kHz mittels DSC und
    2. 2.182 kHz mittels Sprechfunk,
  2. mit einer Funkanlage zur Unterhaltung einer ununterbrochenen DSC-Wache auf 2.187,5 kHz, die von der in Absatz 1.1 vorgeschriebenen getrennt oder mit dieser kombiniert sein kann, sowie
  3. mit einer zweiten Einrichtung zur Auslösung von Notalarmen der Richtung Schiff-Land über einen anderen als den Funkdienst auf GW; diese Einrichtung muss entweder
    1. den Satellitenfunkdienst auf 406 MHz nutzen oder
    2. auf KW DSC verwenden oder
    3. eine Schiffs-Erdfunkstelle eines anerkannten mobilen Satellitenfunkdienstes nutzen.

2 Es muss möglich sein, durch die Funkanlagen nach den Absätzen 1.1 und 1.3 von der Stelle aus Notalarme auszulösen, von der aus das Schiff gewöhnlich geführt wird.

3 Die Anforderung in Absatz 1.3.1 kann erfüllt werden durch Aufstellen

  1. der in Regel IV/7.1.5 vorgeschriebenen EPIRB in der Nähe der Stelle, von der aus das Schiff gewöhnlich geführt wird, wobei es sich aber um einen Ort handeln muss, der es erlaubt, dass sie in einem Notfall frei vom Schiff aufschwimmen kann, oder
  2. der in Regel IV/7.1.5 vorgeschriebenen EPIRB an einem anderen Ort auf dem Schiff, sofern diese EPIRB über eine in der Nähe der Stelle, von der aus das Schiff gewöhnlich geführt wird, angebrachte Einrichtung verfügt, mit der sie durch Fernbedienung eingeschaltet werden kann, oder
  3. einer zweiten EPIRB in der Nähe der Stelle, von der aus das Schiff gewöhnlich geführt wird.

4 Zusätzlich muss das Schiff in der Lage sein, allgemeinen Funkverkehr abzuwickeln, und zwar entweder

  1. durch eine Funkanlage mit Arbeitsfrequenzen in den Bereichen 1.605 bis 4.000 kHz oder 4.000 bis 27.500 kHz. Diese Anforderung kann dadurch erfüllt werden, dass die in Absatz 1.1 vorgeschriebene Ausrüstung mit einer entsprechenden Zusatzeinrichtung ausgestattet wird, oder
  2. durch eine Schiffs-Erdfunkstelle eines anerkannten mobilen Satellitenfunkdienstes.

Regel IV/10 Funkausrüstung - Seegebiet A3

1 Zusätzlich zu der in Regel 7 vorgeschriebenen Ausrüstung muss jedes Schiff, das auf Reisen im Seegebiet A3 eingesetzt ist, ausgerüstet sein

  1. mit einer Schiffs-Erdfunkstelle eines anerkannten mobilen Satellitenfunkdienstes, die in der Lage ist,
    1. Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitsfunkverkehr abzuwickeln,
    2. Notanrufe mit Vorrang auszulösen und zu empfangen und
    3. für Notalarmweiterleitungen der Richtung Land-Schiff, auch derjenigen, die für näher bezeichnete geographische Gebiete bestimmt sind, empfangsbereit zu sein,
  2. mit einer GW-Funkanlage zur Abwicklung des Funkverkehrs in Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitsfällen auf den Frequenzen
    1. 2.187,5 kHz mittels DSC und
    2. 2.182 kHz mittels Sprechfunk,
  3. mit einer Funkanlage zur Unterhaltung einer ununterbrochenen DSC-Wache auf 2.187,5 kHz, die von der in Absatz 1.2 vorgeschriebenen getrennt oder mit dieser kombiniert sein kann, sowie
  4. mit einer zweiten Einrichtung zur Auslösung von Notalarmen der Richtung Schiff-Land über einen Funkdienst; diese Einrichtung muss entweder
    1. den Satellitenfunkdienst auf 406 MHz nutzen oder
    2. auf KW DSC verwenden oder
    3. einen anerkannten mobilen Satellitenfunkdienst über eine zusätzliche Schiffs-Erdfunkstelle nutzen.

2 Es muss möglich sein, durch die Funkanlagen nach den Absätzen 1.1, 1.2 und 1.4 von der Stelle aus Notalarme auszulösen, von der aus das Schiff gewöhnlich geführt wird.

3 Die Anforderung in Absatz 1.4.1 kann erfüllt werden durch Aufstellen

  1. der in Regel IV/7.1.5 vorgeschriebenen EPIRB in der Nähe der Stelle, von der aus das Schiff gewöhnlich geführt wird, wobei es sich aber um einen Ort handeln muss, der es erlaubt, dass sie in einem Notfall frei vom Schiff aufschwimmen kann, oder
  2. der in Regel IV/7.1.5 vorgeschriebenen EPIRB an einem anderen Ort auf dem Schiff, sofern diese EPIRB über eine in der Nähe der Stelle, von der aus das Schiff gewöhnlich geführt wird, angebrachte Einrichtung verfügt, mit der sie durch Fernbedienung eingeschaltet werden kann, oder
  3. einer zweiten EPIRB in der Nähe der Stelle, von der aus das Schiff gewöhnlich geführt wird.

4 Zusätzlich muss das Schiff in der Lage sein, allgemeinen Funkverkehr abzuwickeln, und zwar entweder

  1. durch eine Schiffs-Erdfunkstelle eines anerkannten mobilen Satellitenfunkdienstes oder
  2. durch eine Funkanlage mit Arbeitsfrequenzen in den Bereichen 1.605 bis 4.000 kHz oder 4.000 bis 27.500 kHz.

5 Die Anforderungen in den Absätzen 4.1 und 4.2 können dadurch erfüllt werden, dass die in Absatz 1.1 beziehungsweise in 1.2 vorgeschriebene Ausrüstung mit einer entsprechenden Zusatzeinrichtung ausgestattet wird.

Regel IV/11 Funkausrüstung - Seegebiet A4

1 Zusätzlich zu der in Regel 7 vorgeschriebenen Ausrüstung muss jedes Schiff, das auf Reisen im Seegebiet A4 eingesetzt ist, ausgerüstet sein

  1. mit einer GW/KW-Funkanlage zur Abwicklung des Funkverkehrs in Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitsfällen auf allen Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitsfrequenzen in den Bereichen 1.605 bis 4.000 kHz und 4.000 bis 27.500 kHz mittels
    1. DSC und
    2. Sprechfunk;
  2. mit einem Gerät zur Unterhaltung einer DSC-Wache auf 2.187,5 kHz, 8.414,5 kHz und auf mindestens einer der DSC-Frequenzen 4.207,5 kHz, 6.312 kHz, 12.577 kHz oder 16.804,5 kHz; es muss jederzeit möglich sein, eine dieser DSC-Frequenzen in Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitsfällen zu schalten. Dieses Gerät kann von der in Absatz 1.1 vorgeschriebenen Anlage getrennt oder mit dieser kombiniert sein;
  3. mit einer zweiten Einrichtung zur Auslösung von Notalarmen der Richtung Schiff-Land über den Satellitenfunkdienst auf 406 MHz.

2 Zusätzlich muss das Schiff in der Lage sein, allgemeinen Funkverkehr durch eine Funkanlage mit Arbeitsfrequenzen in den Bereichen 1.605 kHz bis 4.000 kHz und 4.000 kHz bis 27.500 kHz abzuwickeln. Diese Anforderung kann dadurch erfüllt werden, dass die in Absatz 1.1 vorgeschriebene Ausrüstung mit einer entsprechenden Zusatzeinrichtung ausgestattet wird.

3 Es muss möglich sein, durch die Funkanlagen nach den Absätzen 1.1 und 1.3 von der Stelle aus Notalarme auszulösen, von der aus das Schiff gewöhnlich geführt wird.

4 Die Anforderung in Absatz 1.3 kann erfüllt werden durch Aufstellen

  1. der in Regel IV/7.1.5 vorgeschriebenen EPIRB in der Nähe der Stelle, von der aus das Schiff gewöhnlich geführt wird, wobei es sich aber um einen Ort handeln muss, der es erlaubt, dass sie in einem Notfall frei vom Schiff aufschwimmen kann, oder
  2. der in Regel IV/7.1.5 vorgeschriebenen EPIRB an einem anderen Ort auf dem Schiff, sofern diese EPIRB über eine in der Nähe der Stelle, von der aus das Schiff gewöhnlich geführt wird, angebrachte Einrichtung verfügt, mit der sie durch Fernbedienung eingeschaltet werden kann, oder
  3. einer zweiten EPIRB in der Nähe der Stelle, von der aus das Schiff gewöhnlich geführt wird.

Regel IV/12 Wachen

1 Jedes Schiff muss auf See eine ununterbrochene Funkwache zum Empfang von Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitsfunkverkehr wie folgt unterhalten:

  1. auf dem DSC-UKW-Kanal 70;
  2. auf der DSC-Frequenz 2.187,5 kHz, falls das Schiff nach Regel IV/9.1.1 oder 10.1.2 mit einer GW-Funkanlage ausgerüstet ist;
  3. auf den DSC-Frequenzen 2.187,5 kHz und 8.414,5 kHz sowie auch auf mindestens einer der DSC-Frequenzen 4.207,5 kHz, 6.312 kHz, 12.577 kHz oder 16.804,5 kHz je nach Tageszeit und Standort des Schiffes, falls das Schiff nach den Anforderungen der Regel IV/11.1.2 mit einer GW/KW-Funkanlage ausgerüstet ist. Diese Wache kann mittels eines Suchlauf-Empfängers durchgeführt werden;
  4. zum Empfang von Notalarmweiterleitungen über Satelliten der Richtung Land-Schiff, falls das Schiff nach den Anforderungen der Regel IV/10.1.1 mit einer Schiffs-Erdfunkstelle eines anerkannten mobilen Satellitenfunkdienstes ausgerüstet ist.

2 Jedes Schiff muss auf See eine Funkwache zum Empfang von MSI sowie von Aussendungen im Zusammenhang mit Suche und Rettung auf den Frequenzen unterhalten, auf denen solche Nachrichten für das Gebiet verbreitet werden, welches das Schiff gerade befährt.

3 Jedes Schiff muss auf See, wenn durchführbar, eine ununterbrochene Hörwache unterhalten, die an der Stelle durchzuführen ist, von der aus das Schiff gewöhnlich geführt wird, und zwar:

  1. auf UKW-Kanal 16;
  2. auf weiteren einschlägigen Frequenzen für Dringlichkeits- und Sicherheitsfunkverkehr für das Gebiet, welches das Schiff gerade befährt.

Regel IV/13 Stromquellen

1 Solange das Schiff auf See ist, muss jederzeit eine ausreichende Stromversorgung vorhanden sein, um die Funkanlagen zu betreiben und alle Batterien zu laden, die Teil einer oder mehrerer Ersatzstromquellen für die Funkanlagen sind.

2 Auf jedem Schiff müssen eine oder mehrere Ersatzstromquellen vorhanden sein, um bei Ausfall der Haupt- und der Notstromquelle des Schiffes die Funkanlagen für die Abwicklung des Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitsfunkverkehrs zu versorgen. Die Ersatzstromquelle beziehungsweise -quellen müssen in der Lage sein, gleichzeitig die in Regeln IV/7.1.1 vorgeschriebene UKW-Funkanlage und je nach dem oder den Seegebieten, für die das Schiff ausgerüstet ist, entweder die in Regel IV/9.1.1 oder 10.1.2 vorgeschriebene GW-Funkanlage, die in Regel IV/11.1.1 vorgeschriebene GW/KW-Funkanlage oder die in Regel IV/10.1.1 vorgeschriebene Schiffs-Erdfunkstelle sowie gegebenenfalls die in den Absätzen 4, 5 und 8 genannten zusätzlichen Verbraucher während folgender Mindestzeiträume zu betreiben:

  1. eine Stunde auf Schiffen, auf denen eine Notstromquelle vorhanden ist, falls diese allen einschlägigen Bestimmungen der Regel II-1/42 oder 43 einschließlich der Versorgung der Funkanlagen durch diese Quelle voll entspricht;
  2. sechs Stunden auf Schiffen, auf denen eine Notstromquelle, die allen einschlägigen Bestimmungen der Regel II-1/42 oder 43 einschließlich der Versorgung der Funkanlagen durch diese Quelle voll entspricht, nicht vorhanden ist (15).

Die Ersatzstromquelle beziehungsweise -quellen brauchen voneinander unabhängige KW- und GW-Funkanlagen nicht gleichzeitig zu versorgen.

3 Die Ersatzstromquelle beziehungsweise -quellen müssen vom Antriebssystem und vom elektrischen System des Schiffes unabhängig sein.

4 Wenn zusätzlich zur UKW-Funkanlage zwei oder mehr der in Absatz 2 genannten anderen Funkanlagen an die Ersatzstromquelle beziehungsweise -quellen angeschlossen werden können, müssen sie in der Lage sein, während des in Absatz 2.1 beziehungsweise 2.2 genannten Zeitraums gleichzeitig die UKW-Funkanlage und folgende Anlagen zu versorgen:

  1. alle anderen Funkanlagen, die gleichzeitig mit der oder den Ersatzstromquellen verbunden werden können, oder
  2. diejenigen der anderen Funkanlagen mit der höchsten Leistungsaufnahme, falls nur eine der anderen Funkanlagen gleichzeitig mit der UKW-Funkanlage mit der oder den Ersatzstromquellen verbunden werden kann.

5 Die Ersatzstromquelle beziehungsweise -quellen dürfen zur Versorgung der in Regel IV/6.2.4 vorgeschriebenen elektrischen Beleuchtung benutzt werden.

6 Wenn eine Ersatzstromquelle aus einer oder mehreren wiederaufladbaren Akkumulatorenbatterien besteht,

  1. muss ein Gerät zur automatischen Aufladung dieser Batterien vorhanden sein, das in der Lage ist, sie innerhalb von 10 Stunden bis zur geforderten Mindestkapazität aufzuladen;
  2. muss die Kapazität der Batterie beziehungsweise Batterien unter Verwendung einer geeigneten Prüfmethode (16) in Abständen von längstens 12 Monaten geprüft werden, wenn das Schiff nicht auf See ist.

7 Der Ort und die Art der Unterbringung von Akkumulatorenbatterien, die als Ersatzstromquelle dienen, müssen Folgendes sicherstellen:

  1. die höchstmögliche Leistungsfähigkeit,
  2. eine annehmbare Lebensdauer,
  3. einen annehmbaren Grad an Betriebssicherheit,
  4. dass die Batterietemperaturen sowohl bei Betrieb als auch im Ruhezustand innerhalb der vom Hersteller vorgegebenen Toleranzen liegen und
  5. dass die Batterien bei allen Witterungsbedingungen im vollaufgeladenen Zustand wenigstens die geforderten Mindestbetriebsstunden erbringen.

8 Ist eine unterbrechungsfreie Eingabe von Informationen aus Geräten der Navigationsausrüstung einschließlich des Navigationsempfängers nach Regel IV/18, oder sonstigen Geräten in eine in diesem Kapitel vorgeschriebene Funkanlage zur Sicherstellung ihrer ordnungsgemäßen Arbeitsweise erforderlich, so ist die ständige Versorgung mit solchen Informationen bei Ausfall der Haupt- oder Notstromquelle des Schiffes durch geeignete Mittel sicherzustellen.

Regel IV/14 Leistungsanforderungen

Alle Ausrüstungsgegenstände, auf welche dieses Kapitel Anwendung findet, müssen von einem von der Verwaltung zugelassenen Typ sein. Diese Ausrüstungsgegenstände müssen einschlägigen Leistungsanforderungen entsprechen, die nicht geringer sind als die von der Organisation angenommenen (17).

Regel IV/15 Instandhaltungsanforderungen

1 Die Ausrüstung muss so ausgelegt sein, dass ihre Hauptbestandteile ohne erneute Eichung oder Abstimmung leicht ausgetauscht werden können.

2 Die Ausrüstung muss gegebenenfalls so konstruiert und eingebaut sein, dass sie für Überprüfungen und für Zwecke der Instandhaltung an Bord leicht zugänglich ist.

3 Um die Ausrüstung ordnungsgemäß betreiben und instand halten zu können, muss ausreichendes Informationsmaterial vorhanden sein, wobei die Empfehlungen der Organisation (18) zu beachten sind.

4 Zur Instandhaltung der Ausrüstung müssen ausreichend Werkzeuge und Ersatzteile vorhanden sein.

5 Die Verwaltung stellt sicher, dass die in diesem Kapitel vorgeschriebene Funkausrüstung so instand gehalten wird, dass die Funktionsanforderungen nach Regel IV/4 sowie die empfohlenen Leistungsanforderungen für diese Ausrüstung erfüllt werden.

6 Auf Schiffen, die auf Reisen in den Seegebieten A1 oder A2 eingesetzt sind, ist die Betriebsbereitschaft durch Maßnahmen wie Dopplung von Geräten, landseitige Instandhaltung oder die Möglichkeit zur Instandhaltung der Elektronik auf See oder eine Kombination dieser Maßnahmen sicherzustellen, wie es die Verwaltung zulässt.

7 Auf Schiffen, die auf Reisen in den Seegebieten A3 oder A4 eingesetzt sind, ist die Betriebsbereitschaft durch eine Kombination von mindestens zwei der Maßnahmen wie Dopplung von Geräten, landseitige Instandhaltung oder die Möglichkeit zur Instandhaltung der Elektronik auf See, wie es die Verwaltung zulässt, sicherzustellen.

8 Es sind alle zweckdienlichen Maßnahmen zu treffen, um die Ausrüstung betriebsfähig zu halten, so dass sie alle Funktionsanforderungen nach Regel IV/4 erfüllen kann; jedoch darf ein Schiff wegen einer Funktionsstörung an der Ausrüstung für die Abwicklung des allgemeinen Funkverkehrs nach Regel IV/4.1.2 nicht als seeuntüchtig angesehen oder in einem Hafen aufgehalten werden, in dem Reparatureinrichtungen nicht ohne Weiteres verfügbar sind, vorausgesetzt, alle zur Abwicklung des Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitsfunkverkehrs erforderlichen Funktionen können auf dem Schiff wahrgenommen werden.

9 EPIRBs müssen

  1. in den nachstehend genannten Zeitabständen, entweder an Bord des Schiffes (19) oder bei einer zugelassenen Prüfstelle, zu jedem Aspekt ihrer betriebstechnischen Wirksamkeit einer jährlichen Überprüfung unterzogen werden, wobei ein besonderes Augenmerk auf die Prüfung der Aussendung auf Betriebsfrequenzen, der Kodierung und der Registrierung zu legen ist:
    1. auf Fahrgastschiffen innerhalb von drei Monaten vor Ablauf des Sicherheitszeugnisses für Fahrgastschiffe;
    2. auf Frachtschiffen innerhalb von drei Monaten vor Ablauf oder innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Ausstellungstag des Funk-Sicherheitszeugnisses für Frachtschiffe;
  2. in Abständen, die fünf Jahre nicht überschreiten dürfen, an zugelassenen Instandhaltungseinrichtungen an Land einer Instandhaltung unterzogen werden (20).

Regel IV/16 Funkpersonal

1 Jedes Schiff muss entsprechend den Anforderungen der Verwaltung befähigtes Personal für die Abwicklung des Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitsfunkverkehrs an Bord haben (21). Das Personal muss über die einschlägigen, in den Vorschriften der Vollzugsordnung für den Funkdienst bezeichneten Zeugnisse verfügen; es ist ein Mitglied des Personals zu benennen, das in Notfällen vorrangig für die Abwicklung des Funkverkehrs verantwortlich ist.

2 Auf Fahrgastschiffen muss mindestens eine Person, welche die Befähigung nach Absatz 1 besitzt, beauftragt werden, in Notfällen ausschließlich Funkaufgaben wahrzunehmen.

Regel IV/17 Aufzeichnungen über den Funkverkehr

Entsprechend den Anforderungen der Verwaltung und den Vorschriften der Vollzugsordnung für den Funkdienst sind an Bord Aufzeichnungen über alle Vorfälle im Zusammenhang mit der Abwicklung des Funkverkehrs mitzuführen, die für den Schutz des menschlichen Lebens auf See wichtig erscheinen.

Regel IV/18 Aktualisierung der Position

1 Alle an Bord eines Schiffes, für das dieses Kapitel gilt, mitgeführten GMDSS-Geräte zur Nachrichtenübermittlung im Duplex-Verfahren (Senden/Empfangen), die in der Lage sind, automatisch die Schiffsposition in eine Notmeldung zu übernehmen, müssen diese Angaben von einem internen oder externen Navigationsempfänger automatisch erhalten (22).

2 Im Fall einer Funktionsstörung des internen oder externen Navigationsempfängers sind der Schiffsort und der Zeitpunkt, zu dem dieser bestimmt worden ist, in Abständen von höchstens vier Stunden von Hand zu aktualisieren, solange das Schiff in Fahrt ist, so dass diese Angaben jederzeit von dem Gerät übermittelt werden können.

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Hinweise des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr:

(1) Diese Schiffe unterliegen aus Sicherheitsgründen besonderen Funkvorschriften, die in dem entsprechenden Abkommen zwischen Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika enthalten sind.

(2) Es wird auf das Gemeinsame Handbuch der IMO/IHO/WMO über Nachrichten für die Sicherheit der Seeschifffahrt (MSI) (MSC.1/Rundschreiben 1310 in seiner überarbeiteten Fassung) verwiesen.

(3) Es wird auf die Entschließung mit dem Titel Bereitstellung von Funkdiensten für das Weltweite Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS) (Entschließung MSC.509(105)) verwiesen.

(4) Befreiungen sollen unter Bezugnahme auf das Rundschreiben mit dem Titel Ausstellung von Ausnahmezeugnissen nach dem SOLAS-Übereinkommen von 1974 und seinen Änderungen (SLS.14/Rundschreiben 115 in seiner zuletzt geänderten Fassung) über das Globale Integrierte Schifffahrtsinformationssystem (GISIS) der Organisation gemeldet werden.

(5) Es ist zu beachten, dass Schiffe, die GMDSS-Funktionen ausführen, die Richtlinien zur Vermeidung irrtümlicher Notalarme (Entschließung MSC.514(105)) verwenden sollen.

(6) Es wird auch auf die Regeln V/19.2.3.2 und V/19.2.4 verwiesen.

(7) Es ist zu beachten, dass Schiffe möglicherweise in der Lage sein müssen, bestimmte Nachrichten für die Sicherheit der Seeschifffahrt zu empfangen, während sie im Hafen liegen.

(8) Es wird auf die Kriterien für die Bereitstellung mobiler Satellitenkommunikationssysteme im GMDSS (Entschließung A.1001(25)) und den Leitfaden für interessierte GMDSS-Satellitenfunkdienstanbieter (MSC.1/Rundschreiben 1414) verwiesen.

(9) Hinweis des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr:

  1. Es wird nicht verlangt, dass jede Vertragsregierung alle Funkdienste einrichtet.
  2. Vorschrift Nr. 48.1 der Vollzugsordnung für den Funkdienst findet auf den Betrieb von Küstenfunkstellen und Küsten-Erdfunkstellen Anwendung.

(10) Es wird auf die Entschließung mit dem Titel Bereitstellung von Funkdiensten für das Weltweite Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS) (Entschließung MSC.509(105)) verwiesen.

(11) Es wird auf die Umsetzung des NAVTEX-Systems als Bestandteil des Weltweiten Nautischen Warndienstes (Entschließung A.617(15)) verwiesen.

(12) Von Vertragsregierungen übermittelte Angaben werden über GISIS zur Verfügung gestellt.

(13) Es wird auf die Leitlinien für den Empfang von Nachrichten für die Sicherheit der Seeschifffahrt und im Zusammenhang mit Suche und Rettung gemäß den Erfordernissen des Weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystems (GMDSS) (MSC.1/Rundschreiben 1645) verwiesen.

(14) Es wird auf die Entschließung mit dem Titel Zielfahrtfähigkeit für Suche und Rettung (Entschließung A.616(15)) verwiesen.

(15) Zur Bestimmung der elektrischen Leistung, die von der Ersatzstromquelle für jede einzelne in einer Notlage erforderliche Funkanlage zu erbringen ist, wird als Anhaltspunkt folgende Formel empfohlen: die Hälfte der für den Sendebetrieb erforderlichen Stromaufnahme plus die für den Empfangsbetrieb erforderliche Stromaufnahme plus die Stromaufnahme aller zusätzlichen Verbraucher.

(16) Eine Methode zur Prüfung der Kapazität einer Akkumulatorenbatterie ist, die Batterie bei normaler Betriebsbelastung und -dauer vollständig zu entladen und wieder aufzuladen. Der Ladezustand kann jederzeit ermittelt werden, dies sollte jedoch ohne nennenswerte Entladung der Batterie geschehen, wenn das Schiff auf See ist.

(17) Es wird auf die folgenden von der Organisation angenommenen Entschließungen verwiesen:

Allgemeine Vorschriften
  1. Allgemeine Anforderungen für auf Schiffen mitgeführte Funkausrüstungen als Teil des Weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystems (GMDSS) und für elektronische Navigationshilfen (Entschließung A.694(17));
  2. Leistungsanforderungen für die Darstellung navigationsbezogener Informationen auf den Anzeigevorrichtungen von Schiffsnavigationsanlagen (Entschließung MSC.191(79) in ihrer zuletzt geänderten Fassung);
  3. Leistungsanforderungen für das Brücken-Alert-Management (Entschließung MSC.302(87));

UKW-Ausrüstung

  1. Leistungsanforderungen für schiffsseitige UKW-Funkanlagen für Sprechverbindungen und Digitalen Selektivruf (Entschließung MSC.511(105));
  2. Leistungsanforderungen für tragbare UKW-Sprechfunkgeräte (Senden/Empfangen) für Überlebensfahrzeuge (Entschließung MSC.515(105));
  3. Empfehlung zu Leistungsanforderungen für tragbare UKW-Sprechfunkgeräte (Senden/Empfangen) für den Einsatz vor Ort (Luftfahrt) (Anlage 1 zu Entschließung MSC.80(70) in ihrer zuletzt geänderten Fassung);

GW- und KW-Ausrüstung

  1. Leistungsanforderung für Systeme zur Verbreitung und Abstimmung von Nachrichten für die Sicherheit der Seeschifffahrt unter Verwendung von Kurzwellen-Schmalband-Fernschreibtelegrafie (Entschließung MSC.507(105));
  2. Leistungsanforderungen für schiffsseitige GW- und GW/KW-Funkanlagen für Sprechverbindungen, Digitalen Selektivruf und den Empfang von Nachrichten für die Sicherheit der Seeschifffahrt sowie im Zusammenhang mit Suche und Rettung (Entschließung MSC.512(105));
  3. Leistungsanforderungen für den Empfang von Nachrichten für die Sicherheit der Seeschifffahrt sowie im Zusammenhang mit Suche und Rettung über GW (NAVTEX) und KW (Entschließung MSC.508(105));

Schiffs-Erdfunkstellen und Ausrüstung für den erweiterten Gruppenruf (EGC)

  1. Leistungsanforderungen für Inmarsat-C-Schiffs-Erdfunkstellen zur Abwicklung von Fernschreibverkehr (Entschließung MSC.513(105));
  2. Überarbeitete Leistungsanforderungen für Ausrüstung für den erweiterten Gruppenruf (EGC) (Entschließung MSC.306(87) in ihrer zuletzt geänderten Fassung);
  3. Leistungsanforderungen für eine Schiffs-Erdfunkstelle zur Verwendung im GMDSS (Entschließung MSC.434(98));

Integrierte Funkkommunikationssysteme

  1. Leistungsanforderungen für ein schiffsseitiges integriertes Kommunikationssystem bei Verwendung im Weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS) (Entschließung MSC.517(105));

Funkbaken zur Kennzeichnung der Seenotposition

  1. Leistungsanforderungen für Vorrichtungen zur Aufschwimmfreigabe und Inbetriebsetzung von Notfunkgeräten (Entschließung A.662(16));
  2. Leistungsanforderungen für frei aufschwimmende Funkbaken zur Kennzeichnung der Seenotposition (EPIRB), die auf 406 MHz senden (Entschließung MSC.471(101));

Transponder und Sender zum Einsatz bei Suche und Rettung

  1. Leistungsanforderungen für Radartransponder zum Einsatz bei Suche und Rettung (Entschließung MSC.510(105));
  2. Leistungsanforderungen für AIS-Seenotrettungs-Transponder (AIS-SART) auf Überlebensfahrzeugen zur Verwendung bei der Seenotrettung (Entschließung MSC.246(83)).

(18) Es wird auf die Allgemeinen Anforderungen für auf Schiffen mitgeführte Funkausrüstungen als Teil des Weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystems (GMDSS) und für elektronische Navigationshilfen (Entschließung A.694(17)), die Allgemeinen Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) aller elektrischen und elektronischen Schiffsausrüstung (Entschließung A.813(19)) und die Klarstellungen zu bestimmten Anforderungen in IMO-Leistungsnormen für GMDSS-Ausrüstungen (MSC/Rundschreiben 862) verwiesen.

(19) Es wird auf die Richtlinien für die jährliche Überprüfung von Funkbaken zur Kennzeichnung der Seenotposition (EPIRBs) (MSC.1/Rundschreiben 1040/Rev.2) und die Richtlinien zur Vermeidung irrtümlicher Notalarme (Entschließung MSC.514(105)) verwiesen.

(20) Es wird auf die Richtlinien für die landseitige Instandhaltung von Funkbaken zur Kennzeichnung der Seenotposition (EPIRB) (MSC.1/Rundschreiben 1039/Rev.1) verwiesen.

(21) Es wird auf Kapitel IV Abschnitt B-IV/2 des STCW-Codes verwiesen.

(22) Die Anforderungen an die automatische Aktualisierung der Schiffsposition sind in den Entschließungen MSC.511(105), MSC.512(105) und MSC.513(105) enthalten.

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