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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC.1/Rundschreiben 1470 - 29. Mai 2014
Richtlinien zur Bewertung der Bauweise einer fertigen Referenz-Prüfweste einer Rettungsweste für Erwachsene

Vom 23. Juli 2015
(VkBl. Nr. 15 vom 15.08.2015 S.492)



Siehe Fn. *

1 Umfang und Zweck

Diese Richtlinien bieten Anleitung für die Prüfung von Abmessungen, Auftrieb und Auftriebsverteilung um sicherzustellen, dass jede hergestellte Referenz-Prüfweste dieselben Leistungsmerkmale im Wasser aufweist wie der ursprüngliche Prototyp. Diese Prüfung muss nach der anfänglichen Fertigung durchgeführt und nach dem Wiederzusammenbau der Referenz-Prüfweste im Anschluss an die Prüfungen zur Kalibrierung des Auftriebs wiederholt werden.

2 Allgemeines

2.1 Stichprobenartige Prüfung der Schaumstofffüllungen. Es ist nicht erforderlich, eine vollständige Prüfung aller Abmessungen der Schaumstoffteile vorzunehmen, aber es muss eine Stichprobe der Abmessungen repräsentativ ausgewählter Schaumstoffteile jeweils einer von fünf Referenz-Prüfwesten durch Vergleich mit den in der betreffenden Anlage der Überarbeiteten Empfehlung zur Prüfung von Rettungsmitteln (Entschließung MSC.81(70)) angegebenen Abmessungen gemacht werden. Die Toleranz beträgt ± 6 mm.

2.2 Für jede hergestellte Referenz-Prüfweste müssen die folgenden Angaben aufgezeichnet werden:

  1. Herstellungsdatum;
  2. Seriennummern;
  3. Gesamtauftrieb der Referenz-Prüfweste;
  4. Auftrieb der Schaumstoffeinlagen, wie folgt:
    1. Gesamtauftrieb der vier Einlagen des Brustteils;
    2. Gesamtauftrieb der Einlagen des Kragens und des Rückenteils; und
    3. berechneter Gesamtauftrieb (Summe der vier Brust-, Kragen- sowie Rückeneinlagen); und
    4. gemäß diesen Richtlinien durchgeführte Messungen.

3 Messungen am Gewebe und Gurtband

3.1 Auf der Schulternaht ist eine kleine Markierung im Abstand von 44,5 mm von der Nackennaht anzubringen (siehe Abbildung 1). Diese Markierung dient als Bezugspunkt für Abstandsmessungen auf den Brust- und Rückenteilen. Die Innenkante des senkrechten Gurtbandes darf nicht mehr als ± 6,5 mm von diesem Punkt entfernt liegen.

Abbildung 1 - Festlegung des Bezugspunktes auf der Schulternaht

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3.2 Schulterschlaufe. Gemessen wird der Abstand vom Bezugspunkt bis zu der Stelle, an der die Innenkante des gelben Gurtbandes erstmals unter der schwarzen Schulterschlaufe hindurchläuft (siehe Abbildung 2). Dieser Abstand muss 73 ± 6 mm betragen.

Abbildung 2 - Abstandsmessung zur Schulterschlaufe

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3.3 Brustgurt. Gemessen wird der Abstand vom Bezugspunkt bis zur Oberseite des Brustgurtes (siehe Abbildung 3). Dieser Abstand muss 168 ± 6 mm betragen.

3.4 Hüftgurt. Gemessen wird der Abstand vom Bezugspunkt bis zur Oberseite des Hüftgurtes (siehe Abbildung 3). Dieser Abstand muss 416 ± 3 mm betragen.

3.5 Länge des Brustteils. Gemessen wird der Abstand vom Bezugspunkt bis zur Unterkante des Schaumstoffs (siehe Abbildung 3). Dieser Abstand muss 489 ± 6 mm betragen.

Abbildung 3 - Messung der Gesamtlänge des Brustteils und Prüfung der Lage der Verschlüsse

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3.6 Hüftgurt. Gemessen wird der Abstand vom Bezugspunkt über die Schulter und am Rückenteil hinab bis zur Oberseite des Hüftgurtes (siehe Abbildung 4). Dieser Abstand muss 515 ± 6 mm betragen.

3.7 Länge des Rückenteils. Gemessen wird der Abstand vom Bezugspunkt bis zur Unterkante des Rückenteils (siehe Abbildung 4). Dieser Abstand muss 550 ± 6 mm betragen.

Abbildung 4 - Messung der Gesamtlänge des Rückenteils und Prüfung der Lage des Hüftgurtes

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3.8 Lage der Befestigung des Kragens. Zur Prüfung der Lage der Befestigung des Kragens wird die Referenz-Prüfweste so am horizontal liegenden Kragen gehalten, dass die Referenz-Prüfweste frei herunterhängt. Gemessen wird von der Hinterkante der Oberseite des Schaumstoffs bis hinunter zum Mittelpunkt der Nackennaht, wie in Abbildung 5 gezeigt. Dieser Abstand muss 342 ± 6 mm betragen.

Abbildung 5 - Messung der Lage der Kragenbefestigung

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3.9 Befestigung des Gurtbandes am Kragen. Zur Prüfung der Lage der Befestigung des senkrechten Gurtbandes am Kragen wird der Abstand von der Kante des Schaumstoffs (am dem Reißverschluss gegenüberliegenden Ende) bis zu den vorderen Nähten der EIförmigen Vernähung gemessen (siehe Abbildung 6). Dieser Abstand muss 111 ± 6 mm betragen.

Abbildung 6 - Messung der Lage der Befestigung des senkrechten Gurtbandes am Kragen

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3.10 Länge des Gurtbandes (Brustgurt bis zur Kragenbefestigung). Zur Prüfung der Länge des senkrechten Gurtbandes von der Oberkante des Brustgurtes bis zur Befestigung des Kragens wird der Innenabstand zwischen den Eiförmigen Vernähungen am Brustgurt (Brustteil) und an der Unterseite des Kragens gemessen (siehe Abbildung 7). Dieser Abstand muss 263 ± 6 mm betragen.

Abbildung 7 - Messung der Länge des Gurtbandes vom Brustgurt bis zur Kragenbefestigung

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3.11 Länge des fertiggestellten Hüftgurtes. Zur Prüfung der Endlänge des zusammengefügten Hüftgurtes wird die Gesamtlänge bei geöffnetem Schnellverschluss und vollständig gelösten Gurtspannern gemessen (Maximallänge). Die Referenz-Prüfweste wird auf eine ebene Unterlage gelegt und die vollständig ausgebreitete Länge des zusammengefügten Gurtes gemessen. Im Interesse vergleichbarer Ergebnisse wird der Abstand von dem Punkt aus gemessen, an dem der Einrasthaken in den D-Ring eingreift. Dieser Abstand muss 1700 ± 12 mm betragen.

3.12 Größe der fertiggestellten Nackenöffnung. Für die Prüfung der Größe der fertiggestellten Nackenöffnung muss ein Kegel geeigneter Größe (z.B. ein Verkehrsleitkegel) verwendet werden. Der Kegel muss steif sein, eine Neigung von 8,5° ± 1,5° aufweisen und groß genug sein, um ihm die Referenz-Prüfweste in der in Abbildung 8 gezeigten Weise passend anzulegen. Sofern ein flexibler Kegel (wie z.B. ein Verkehrsleitkegel aus Kunststoff) verwendet wird, muss er mit Hartschaum, Beton oder einer ähnlichen Substanz ausgesteift werden.

3.13 Die Referenz-Prüfweste wird dem Kegel mit gerade ausreichender Kraft und ohne sie hinunter zu drücken so angelegt, dass sie gut sitzt, wobei sowohl der Brust- als auch der Hüftgurtverschluss geschlossen sind und der Hüftgurt auf die volle Länge eingestellt ist.

Abbildung 8 - Anlegen der Referenz-Prüfweste

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3.14 An beiden Seiten des Kegels ist eine Markierung anzubringen, wo die Schulternaht den Kegel berührt. (siehe Abbildung 9). Diese Markierung kann dazu dienen, nachfolgende Prüfungen zu erleichtern. Gemessen wird der Umfang des Kegels bei den Markierungen. Dieser Umfang muss 395 ± 6 mm betragen.

Abbildung 9 - Messung des Umfangs des fertiggestellten Nackenteils

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*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr werden hiermit die Richtlinien MSC.1/Circ.1470 "Zur Bewertung der Bauweise einer fertigen Referenzprüfweste einer Rettungsweste für Erwachsene", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

  1. Der Schiffssicherheitsausschuss genehmigte, den vom Unterausschuss für Schiffsentwurf und Ausrüstung auf dessen siebenundfünfzigster Sitzung gegebenen Empfehlungen folgend, auf seiner dreiundneunzigsten Sitzung (14. bis 23. Mai 2014) die in der Anlage niedergelegten Richtlinien zur Bewertung der Bauweise einer fertigen Referenz-Prüfweste einer Rettungsweste für Erwachsene.
  2. Die ordnungsgemäße Fertigung und fortwährende Einhaltung der Entwurfsunterlagen der Referenz-Prüfweste muss unter Verwendung dieser Richtlinien nach der anfänglichen Fertigung und im Anschluss an die regelmäßige Kalibrierung des Auftriebs überprüft werden.
  3. Mitgliedsregierungen werden dringend aufgefordert, die anhängenden Richtlinien bei der Fertigung und bei der Kalibrierung des Auftriebs von Referenz-Prüfwesten zu verwenden, und alle betroffenen Parteien darauf aufmerksam zu machen.
UWS Umweltmanagement GmbHENDE