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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC.1/Rundschreiben 1479 - 19. Mai 2014
Einheitliche Interpretation zur Anwendung der Leistungsanforderung für Schutzbeschichtungen für Ladeöltanks von Rohöltankern (Entschließung MSC.288(87))

Vom 21. Mai 2015
(VkBl. Nr. 11 vom 15.06.2015 S. 389)



1 Der Schiffssicherheitsausschuss genehmigte auf seiner dreiundneunzigsten Sitzung (14. bis 23. Mai 2014) die vom Unterausschuss für Schiffsentwurf und -konstruktion auf seiner ersten Sitzung (20. bis 24. Januar 2014) ausgearbeitete Einheitliche Interpretation zur Anwendung der Leistungsanforderung für Schutzbeschichtungen für Ladeöltanks von Rohöltankern (Entschließung MSC.288(87)), in der Absicht, spezifische Anleitung bei der Anwendung der einschlägigen Anforderungen der mit der Entschließung MSC.288(87) angenommenen Leistungsanforderung für Schutzbeschichtungen für Ladeöltanks von Rohöltankern bereitzustellen.

2 Mitgliedsregierungen sind aufgefordert, die anliegenden einheitlichen Interpretationen als Anleitung zu nutzen, wenn sie die relevanten Bestimmungen der Leistungsanforderung für Schutzbeschichtungen für Ladeöltanks von Rohöltankern anwenden und alle betroffenen Parteien auf sie aufmerksam zu machen.

Abschnitt 2* - Begriffsbestimmungen

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*) im englischen Original fälschlicherweise "Absatz 2"

GUT: Zustand mit Rostflecken auf weniger als 3 v. H. des betrachteten Bereiches, ohne sichtbare Schädigung der Beschichtung oder nicht perforierte Blasen. Beschädigung an Kanten oder Schweißungen muss weniger als 20 v. H. der Kanten oder Schweißraupen im betrachteten Bereich betreffen.

Technische Akte Beschichtung (CTF = Coating Technical File): Ein Ausdruck, der verwendet wird für die Sammlung von Unterlagen, die mit dem Beschichtungssystem und seiner Aufbringung verbundene Sachverhalte beschreiben, beginnend mit dem Zeitpunkt, zu dem die erste Unterlage vorliegt und fortlaufend über die gesamte Lebensdauer des Schiffes, einschließlich der Vereinbarung zur Prüfung und aller Elemente von Absatz 3.4 der Leistungsanforderung für Schutzbeschichtungen für Ladeöltanks.

Absatz 3.2 - Allgemeine Grundlagen

1 Die Vereinbarung zur Prüfung der Verfahren zur Oberflächenvorbereitung und Beschichtung muss von der Werft, dem Reeder und dem Hersteller der Beschichtung unterzeichnet werden und der Verwaltung von der Werft zur Überprüfung vorgelegt werden, bevor irgendwelche Beschichtungsarbeiten in irgendeinem Neubaustadium begonnen werden, und sie muss mindestens die Leistungsanforderung für Schutzbeschichtungen für Ladeöltanks erfüllen.

2 Um die Überprüfung zu ermöglichen, müssen folgende Unterlagen aus der Technischen Akte Beschichtung verfügbar sein:

  1. Spezifikation der Beschichtung einschließlich der Auswahl der zu beschichtenden Flächen (Räume), Auswahl des Beschichtungssystems, Oberflächenvorbereitung und Beschichtungsprozess.
  2. Konformitätserklärung oder Typzulassung des Beschichtungssystems.

3 Die Vereinbarung muss in die Technische Akte Beschichtung aufgenommen werden und mindestens das Folgende umfassen:

  1. Prüfungsverfahren, einschließlich des Umfangs der Prüfung, wer die Prüfung durchführt, die Qualifikation des Beschichtungsinspektors bzw. der Beschichtungsinspektoren und Ernennung eines qualifizierten Beschichtungsinspektors (der verantwortlich ist für den Nachweis, dass die Beschichtung gemäß der Leistungsanforderung für Schutzbeschichtungen für Ladeöltanks aufgebracht wird). Sofern mehr als ein Beschichtungsinspektor eingesetzt wird, müssen für jeden die Verantwortungsgebiete festgelegt werden (z.B. bei mehreren Fertigungsstätten).
  2. Die für die Dokumentation zu verwendende Sprache.

4 Jegliche Abweichung im Verfahren bezüglich der Leistungsanforderung für Schutzbeschichtungen für Ladeöltanks, die während der Überprüfung bemerkt wird, muss gegenüber der für die Festlegung und Implementierung der Maßnahmen zur Abhilfe verantwortlichen Werft zur Sprache gebracht werden.

5 Ein Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe bzw. ein Bau-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe darf nicht ausgestellt werden, bis alle erforderlichen Maßnahmen zur Abhilfe entsprechend den Anforderungen der Verwaltung abgeschlossen worden sind.

Absatz 3.4 - Technische Akte Beschichtung

Verfahren zur Überprüfung der Technischen Akte Beschichtung

1 Die Werft ist verantwortlich für die Zusammenstellung der Technischen Akte Beschichtung (CTF = Coating Technical File), entweder als Papierfassung oder im elektronischen Format oder in einer Kombination aus beiden.

2 Die Technische Akte Beschichtung hat alle durch Absatz 3.4 der Leistungsanforderung für Schutzbeschichtungen für Ladeöltanks geforderten Angaben zu enthalten wie auch die Vereinbarung zur Prüfung der Verfahren zur Oberflächenvorbereitung und zu der Beschichtung (siehe Absatz 3.2 der Leistungsanforderung für Schutzbeschichtungen für Ladeöltanks).

3 Die Technische Akte Beschichtung muss hinsichtlich des Inhalts gemäß Absatz 3.4.2 der Leistungsanforderung für Schutzbeschichtungen für Ladeöltanks überprüft werden.

4 Alle unter Absatz 3 festgestellten Abweichungen müssen gegenüber der Werft zur Sprache gebracht werden, die für die Festlegung und Implementierung der Maßnahmen zur Abhilfe verantwortlich ist.

5 Ein Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe bzw. ein Bau-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe darf nicht ausgestellt werden, bis alle erforderlichen Maßnahmen zur Abhilfe entsprechend den Anforderungen der Verwaltung abgeschlossen worden sind.

Absatz 3.5 - Arbeitssicherheit

Zur Dokumentation der Einhaltung des Absatzes 3.5 der Leistungsanforderung für Schutzbeschichtungen für Ladeöltanks wird empfohlen, einschlägige Unterlagen des Herstellers der Beschichtung, die Arbeitssicherheitsaspekte betreffen, wie z.B. Materialsicherheitsdatenblätter, in die Technische Akte Beschichtung zur Information aufzunehmen.

Absatz 4.5 - Spezielle Anwendung

Verwiesen wird auf die von MSC 84 im Mai 2008 genehmigten "Richtlinien zum Korrosionsschutz von Einrichtungen für die ständige Zugangsmöglichkeit" (MSC.1/ Circ. 1279).

Abschnitt 4*, Tabelle 1 - Als Fußnoten angegebene Normen

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*) im englischen Original fälschlicherweise "Absatz 4"

Nur die als Fußnoten angegebenen Normen, auf die in der Tabelle 1 der Leistungsanforderung für Schutzbeschichtungen für Ladeöltanks verwiesen wird, sind anzuwenden, d. h. sie sind verbindlich.

Abschnitt 4*, Tabelle 1, Abschnitt 1.3 - Aufgebrachtes Beschichtungssystem

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*) im englischen Original fälschlicherweise "Absatz 4"

Verfahren zur Zulassung des Beschichtungssystems Es muss ein Typzulassungszeugnis ausgestellt werden, das die Einhaltung des Abschnitts 5 der Leistungsanforderung für Schutzbeschichtungen für Ladeöltanks dokumentiert, wenn die Ergebnisse entweder der Methoden A+C oder der Methoden B+C von der Verwaltung als zufriedenstellend befunden wurden.

Das Typzulassungszeugnis muss das geprüfte Produkt und die geprüfte Fertigungsbeschichtung angeben. Das Zeugnis muss außerdem weitere typzugelassene Fertigungsbeschichtungen angeben, mit denen das Produkt verwendet werden darf, die der Überkreuzprüfung in einem Laboratorium unterzogen wurden, das die Anforderungen in Methode A, Absatz 1.1 dieser Einheitlichen Interpretation erfüllt.

Die einzureichenden Unterlagen werden in den folgenden Abschnitten angegeben, zusätzlich ist für alle Typzulassungen die folgende Dokumentation erforderlich:

Technisches Datenblatt mit allen gemäß Absatz 3.4.2.2 der Leistungsanforderung für Schutzbeschichtungen für Ladeöltanks erforderlichen Angaben.

Epoxidharz für eine Aufbringung im Winter erfordert eigene Vorprüfungen, einschließlich der Verträglichkeitsprüfungen mit der Fertigungsbeschichtung gemäß Anlage 1 der Leistungsanforderung für Schutzbeschichtungen für Ladeöltanks. Beschichtungen für eine Aufbringung im Winter bzw. im Sommer werden als unterschiedlich betrachtet, sofern nicht Infrarot-Erkennung und Spezifisches Gewicht zeigen, dass sie gleich sind.

Methode A: Prüfung im Laboratorium

1.1 Es muss eine Vorprüfung der Beschichtung von dem Prüflaboratorium durchgeführt werden, das von der Verwaltung anerkannt ist.

1.2 Die Ergebnisse zufriedenstellender Vorprüfungen (Punkt 1.3 der Tabelle 1 der Leistungsanforderung für Schutzbeschichtungen für Ladeöltanks) des Beschichtungssystems müssen dokumentiert und bei der Verwaltung eingereicht werden.

1.3.1 Typzulassungsprüfungen müssen gemäß Anlage 1 der Leistungsanforderung für Schutzbeschichtungen für Ladeöltanks für den Schutzanstrich auf Epoxidharzbasis mit der angegebenen Fertigungsbeschichtung durchgeführt werden. Falls die Ergebnisse der Prüfungen zufriedenstellend sind, wird ein Typzulassungszeugnis ausgestellt, das sowohl für das Epoxidharz als auch für die Fertigungsbeschichtung gilt. Das Typzulassungszeugnis erlaubt die Verwendung des Epoxidharzes entweder mit der angegebenen Fertigungsbeschichtung oder auf blankem, vorbereitetem Stahl.

1.3.2 Ein Schutzanstrich auf Epoxidharzbasis darf mit anderen Fertigungsbeschichtungen verwendet werden als derjenigen, mit der er ursprünglich geprüft wurde, sofern die anderen Fertigungsbeschichtungen als Teil eines Systems zugelassen sind (Tabelle 1: 2.3 und Tabelle 1: 3.2 der Leistungsanforderung für Schutzbeschichtungen für Ladeöltanks) und gemäß der in Anlage 1 der Leistungsanforderung für Schutzbeschichtungen für Ladeöltanks beschriebenen Tauchprüfung oder in der als "Überkreuzprüfung" bekannten Weise gemäß Entschließung MSC.215(82) geprüft wurden. Falls das Ergebnis der Prüfung oder Prüfungen zufriedenstellend ist, muss wird ein Typzulassungszeugnis ausgestellt werden. In diesem Fall muss das Typzulassungszeugnis Details des Epoxidharzes und eine Liste aller Fertigungsbeschichtungen enthalten, mit denen es geprüft wurde und die diese Anforderungen erfüllt haben. Das Typzulassungszeugnis erlaubt die Verwendung des Epoxidharzes mit all den angegebenen Fertigungsbeschichtungen oder auf blankem, vorbereitetem Stahl.

1.3.3 Alternativ kann das Epoxidharz ohne Fertigungsbeschichtung auf blankem vorbereitetem Stahl gemäß den Anforderungen von Anlage 1 der Leistungsanforderung für Schutzbeschichtungen für Ladeöltanks geprüft werden. Falls das Ergebnis der Prüfung oder Prüfungen zufriedenstellend ist, muss ein Typzulassungszeugnis ausgestellt werden. Das Typzulassungszeugnis muss lediglich das Epoxidharz verzeichnen. Das Zeugnis erlaubt nur die Verwendung des Epoxidharzes auf blankem, vorbereitetem Stahl. Falls zusätzlich Überkreuzprüfungen mit Fertigungsbeschichtungen, die als Teil eines Systems zugelassen sind, mit zufriedenstellendem Ergebnis durchgeführt werden, muss das Typzulassungszeugnis die Details der Fertigungsbeschichtungen enthalten, die die Überkreuzprüfung mit zufriedenstellendem Ergebnis bestanden haben. In diesem Fall erlaubt das Typzulassungszeugnis die Verwendung des Schutzanstrichs auf Epoxidharzbasis mit all den angegebenen Fertigungsbeschichtungen oder auf blankem, vorbereitetem Stahl.

1.3.4 Das Typzulassungszeugnis wird ungültig, wenn die Formel der Zusammensetzung entweder des Epoxidharzes oder der Fertigungsbeschichtung geändert wird. Es liegt in der Verantwortung des Herstellers der Beschichtung, die Verwaltung unverzüglich über jede Änderung der Formel der Zusammensetzung zu unterrichten.

1.3.5 Für die Vorprüfung der Beschichtung darf die gemessene durchschnittliche DFT (Trockenschichtdicke) auf jeder der vorbereiteten Prüfplatten eine N DFT (Sollschichtdicke) von 320 pm plus 20 v. H. nicht überschreiten, es sei denn, ein Farbhersteller gibt eine NDFT von mehr als 320 pm vor. Im letzteren Fall darf die durchschnittliche DFT die vorgegebene NDFT plus 20 v. H. nicht überschreiten und das Beschichtungssystem muss für die vorgegebene NDFT zertifiziert werden, wenn es die Prüfungen gemäß Anlage 1 der Leistungsanforderung für Schutzbeschichtungen für Ladeöltanks besteht. Die gemessene DFT muss die "90/10" Regel erfüllen und die größte DFT muss stets unter dem vom Hersteller für die DFT vorgegebenen Höchstwert bleiben.

Methode B: Fünfjähriger nachgewiesener Einsatz

1.4 Aufzeichnungen des Herstellers der Beschichtung, die mindestens die in Absatz 1.4.1 angegebenen Angaben beinhalten, müssen untersucht werden, um zu bestätigen, dass das Beschichtungssystem einen fünfjährigen nachgewiesenen Einsatz aufweist und dass das gegenwärtige Produkt dasselbe wie das bewertete ist.

1.4.1 Aufzeichnungen des Herstellers

1.5 Entweder Aufzeichnungen über Klassenbesichtigungen von einer Verwaltung oder es muss eine gemeinsam (durch den Hersteller der Beschichtung und die Verwaltung) durchgeführte Besichtigung aller Ladetanks eines ausgewählten Schiffes zum Zweck des Nachweises der Einhaltung der Anforderungen der Absätze 1.4 und 1.9 erfolgen. Der Bericht über den Beschichtungszustand muss in beiden Fällen mit den in Abschnitt 4 des Rundschreibens MSC.1/Circ.1.399 angegebenen Grundsätzen übereinstimmen.

1.6 Das ausgewählte Schiff muss Ladetanks in regelmäßigem Gebrauch haben, von denen:

1.7 Im Falle, dass das ausgewählte Schiff die Anforderungen in Absatz 1.6 nicht erfüllt, müssen die Einschränkungen hinsichtlich des niedrigsten pH-Wertes und der höchsten Temperatur der transportierten Rohöle klar auf dem Typzulassungszeugnis angegeben werden.

1.8 In allen Fällen der Zulassung mittels Methode B muss die Fertigungsbeschichtung vor dem Aufbringen des Schutzanstrichs auf Epoxidharzbasis entfernt werden, sofern nicht nachgewiesen werden kann, das die während der Bauphase aufgebrachte Fertigungsbeschichtung hinsichtlich ihrer Formel der Zusammensetzung mit derjenigen identisch ist, die auf dem ausgewählten Schiff aufgebracht wurde, das als Grundlage für die Zulassung diente.

1.9 Alle Ladetanks müssen, mit Ausnahme mechanischer Schäden, in "GUTEM" Zustand sein, ohne Ausbesserung oder Reparatur in den vorangegangenen 5 Jahren.

1.9.1 "Gut" ist definiert als: Zustand mit Rostflecken auf weniger als 3 v. H. des betrachteten Bereiches, ohne sichtbare Schädigung der Beschichtung oder nicht perforierte Blasen. Beschädigung an Kanten oder Schweißungen muss weniger als 20 v. H. der Kanten oder Schweißungen im betrachteten Bereich betreffen.

1.9.2 Beispiele, wie hinsichtlich betrachteter Bereiche über Beschichtungszustände zu berichten ist, müssen denjenigen gleichen, die in den in Abschnitt 4 des Rundschreibens MSC.1/Circ.1399 enthaltenen Grundsätzen angegeben sind.

1.10 Falls die aufgebrachte NDFT (Sollschichtdicke) größer ist als durch die Leistungsanforderung für Schutzbeschichtungen für Ladeöltanks* gefordert, bildet die aufgebrachte NDFT (Sollschichtdicke) das während der Bauphase aufzubringende Minimum. Dies muss auf dem Typzulassungszeugnis deutlich hervorgehoben werden.

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*) im englischen Original fälschlicherweise "Schutzanstriche"

1.11 Falls die Prüfungsergebnisse zufriedenstellend sind, muss ein Typzulassungszeugnis ausgestellt werden, das sowohl den Schutzanstrich auf Epoxidharzbasis als auch die Fertigungsbeschichtung beinhaltet. Das Typzulassungszeugnis muss die Verwendung des Schutzanstriches auf Epoxidharzbasis entweder mit der angegebenen Fertigungsbeschichtung erlauben oder auf blankem, vorbereitetem Stahl. Das Typzulassungszeugnis muss auf den Prüfungsbericht verweisen, der auch Bestandteil der Technischen Akte Beschichtung ist.

1.12 Das Typzulassungszeugnis wird ungültig, wenn die Formel der Zusammensetzung entweder des Schutzanstriches auf Epoxidharzbasis oder der Fertigungsbeschichtung geändert wird. Es liegt in der Verantwortung des Herstellers der Beschichtung, die Verwaltung unverzüglich über jede Änderung der Formel der Zusammensetzung zu unterrichten.

Methode C: Hersteller der Beschichtung

1.18 Der Hersteller der Beschichtung/Fertigungsbeschichtung muss die in IACS UR Z1 7, Absätze 4 bis 7 (mit Ausnahme von 4.6), sowie in den Absätzen 1.18.1 to 1.18.6 unten niedergelegten Anforderungen erfüllen, wobei dies von der Verwaltung überprüft werden muss.

1.18.1 Hersteller der Beschichtung

  1. Ausmaß des Eigenanteils - Erzeugung von Beschichtungssystemen gemäß der Leistungsanforderung für Schutzbeschichtungen für Ladeöltanks und dieser Einheitlichen Interpretation.
  2. Diese Anforderungen gelten sowohl für den Hersteller der Hauptbeschichtung als auch für den der Fertigungsbeschichtung, wo beide Beschichtungen Teile des Gesamtsystems sind.
  3. Der Hersteller der Beschichtung muss der Verwaltung die folgenden Angaben zur Verfügung stellen;
  4. Prüfung und Auditierung der Einrichtungen des Herstellers gründen auf den Anforderungen der Leistungsanforderung für Schutzbeschichtungen für Ladeöltanks.
  5. Mit Ausnahme einer frühen Ausweitung vom Laboratorium zur Massenproduktion ist eine über die in der unten angegebenen Gütekontrollanweisung angegebenen Grenzen hinausgehende Änderung nicht annehmbar, es sei denn, sie sei durch Versuche während des Entwicklungsprogramms des Beschichtungssystems oder durch nachfolgende Prüfung gerechtfertigt. Jeder derartigen Änderung muss das technische Entwicklungszentrum zustimmen.

    Soll während der Produktionsphase eine Änderung der Formel der Zusammensetzung erfolgen, werden die maximal zulässigen Grenzen vom technischen Entwicklungszentrum genehmigt und klar in den Arbeitsverfahren der Gütekontrolle angegeben.

  6. Das System des Herstellers zur Gütekontrolle stellt sicher, dass die gesamte laufende Produktion mit derselben Formel der Zusammensetzung erfolgt wie die für das Typzulassungszeugnis bereitgestellte. Eine Änderung der Formel der Zusammensetzung ist ohne Prüfung gemäß den Prüfverfahren in der Leistungsanforderung für Schutzbeschichtungen für Ladeöltanks und Ausstellung eines Typzulassungszeugnisses durch die Verwaltung nicht zulässig.
  7. Chargenbezogene Aufzeichnungen einschließlich aller Prüfergebnisse der Gütekontrolle wie Viskosität, spezifisches Gewicht und Charakteristiken für die luftlose Spritzaufbringung werden genau verzeichnet. Details aller Zusätze werden ebenfalls einbezogen.
  8. Wann immer möglich sind Rohstofflieferung und Details des Fertigungsloses für jede Charge der Beschichtung nachvollziehbar. Ausnahmen dürfen gemacht werden, wo Massengutlieferungen wie Lösungsmittel und vorgelöste feste Epoxidharze in Tanks gelagert werden. In diesem Fall mag es nur möglich sein, die Mischung des Lieferanten zu verzeichnen.
  9. Die Termine, Chargennummern und Mengen der Lieferung für jeden Beschichtungsauftrag werden klar verzeichnet.

1.18.2 Alle Rohstoffe müssen mit einem "Konformitätszertifikat" des Lieferanten geliefert werden. Das Zertifikat enthält alle im Gütekontrollsystem des Herstellers der Beschichtung aufgeführten Anforderungen.

1.18.3 Beim Fehlen eines Konformitätszertifikats des Rohstofflieferanten muss der Hersteller der Beschichtung die Konformität mit allen im Gütekontrollsystem des Herstellers der Beschichtung aufgeführten Anforderungen überprüfen.

1.18.4 Gebinde müssen klar mit den im "Typzulassungszeugnis" beschriebenen Details gekennzeichnet sein.

1.18.5 Die Technischen Datenblätter für die Produkte müssen alle Anforderungen der Leistungsanforderung für Schutzbeschichtungen für Ladeöltanks erfüllen. Das Gütekontrollsystem gewährleistet, dass alle Technischen Datenblätter für die Produkte aktuell sind.

1.18.6 Verfahren zur Gütekontrolle des technischen Entwicklungszentrums liefern den Nachweis, dass alle Produktionseinheiten die obigen Forderungen einhalten und dass alle Rohstofflieferungen vom technischen Zentrum genehmigt sind.

1.19 Falls ein Beschichtungshersteller wünscht, dass Produkte, die an verschiedenen Orten hergestellt werden, den gleichen Namen haben, müssen Infrarot-Erkennung (IR) und Spezifisches Gewicht (SG) genutzt werden, um nachzuweisen, dass sie dieselbe Beschichtung sind, oder es werden individuelle Zulassungsprüfungen für die an jedem Ort hergestellte Farbe erforderlich.

1.20 Das Typzulassungszeugnis ist ungültig, falls die Formel der Zusammensetzung entweder des Schutzanstriches auf Epoxidharzbasis oder der Fertigungsbeschichtung geändert wird. Es liegt in der Verantwortung des Herstellers der Beschichtung, die Klasse unverzüglich über jede Änderung der Formel der Zusammensetzung zu unterrichten. Das Versäumnis, die Klasse über eine Änderung der Formel der Zusammensetzung zu unterrichten, führt zur Zurücknahme der Zeugnisse für die Produkte des betreffenden Herstellers.

Abschnitt 4*, Tabelle 1, Abschnitt 1.4 - Arbeitsanweisung

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*) im englischen Original fälschlicherweise "Absatz 4"

Die Nassschichtdicke muss von der Bauwerft während der Aufbringung regelmäßig zur Gütekontrolle geprüft werden. Die Leistungsanforderung für Schutzbeschichtungen für Ladeöltanks schreibt nicht vor, wer die Nass-

schichtdicke messen muss, hierfür wird die Bauwerft akzeptiert. Die Messung der Trockenschichtdicke muss als Teil der in Abschnitt 6 * der Leistungsanforderung für Schutzbeschichtungen für Ladeöltanks geforderten Prüfung durchgeführt werden.

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*) im englischen Original fälschlicherweise "Absatz 6"

Kantenschutz muss als zusammenhängender Film aufgetragen werden, der eine gute Filmbildung zeigt und keine sichtbaren Fehler aufweist. Die verwendete Aufbringungsmethode muss sicherstellen, dass alle Bereiche, die Kantenschutz erfordern, ordentlich mit Pinsel oder Rolle beschichtet werden. Die Rolle ist nur für Ausschnitte, Durchschweißlöcher usw. zu verwenden, nicht aber für Kanten und Schweißungen.

Abschnitt 4*, Tabelle 1, Abschnitt 2 - Primäre Oberflächenvorbereitung

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*) im englischen Original fälschlicherweise "Absatz 4"

Abschnitt 2.2:

Die Leitfähigkeit löslicher Salze wird gemäß den Normen ISO 8502-6 und ISO 8502-9 oder einer gemäß NACE SP0508-2010 als gleichwertig bewerteten Methode gemessen und mit der Leitfähigkeit von 50 mg/m2 NaCl verglichen. Falls die gemessene Leitfähigkeit geringer oder gleich groß ist, ist sie annehmbar. Die Mindestanzahl der vorzunehmenden Ablesungen beträgt im Falle einer manuell aufgebrachten Fertigungsbeschichtung eine (1) Ablesung pro Platte. In Fällen, in denen ein automatisches Beschichtungsverfahren zur Aufbringung der Fertigungsbeschichtung verwendet wird, müssen Möglichkeiten zum Nachweis der Einhaltung der Leistungsanforderung für Schutzbeschichtungen für Ladeöltanks mittels eines Systems zur Gütekontrolle bestehen, die eine monatliche Prüfung einschließen.

Abschnitt 2.3:

Fertigungsbeschichtungen, die kein Zink enthalten oder nicht silikatbasiert sind, müssen als "alternative Systeme" betrachtet werden und deshalb muss gemäß Abschnitt 8 der Leistungsanforderung für Schutzbeschichtungen für Ladeöltanks Gleichwertigkeit mit den in Abschnitt 3.1 (rechte Spalten) der Anhänge 1 und 2 von Anlage 1 der Leistungsanforderung für Schutzbeschichtungen für Ladeöltanks vorgegebenen Annahmekriterien für die Prüfung "alternativer Systeme" nachgewiesen werden.

Verfahren zur Überprüfung der Gütekontrolle von automatisierten Fertigungsbeschichtungs anlagen

1 Es wird anerkannt, dass die Anwendung der Prüfungsanforderungen von Absatz 6.2 der Leistungsanforderung für Schutzbeschichtungen für Ladeöltanks auf eine automatisierte Fertigungsbeschichtungsanlage schwierig sein kann und dass ein Ansatz der Gütekontrolle ein praktikablerer Weg wäre, die Einhaltung der Anforderungen der Leistungsanforderung für Schutzbeschichtungen für Ladeöltanks zu ermöglichen.

2 Wie in der Leistungsanforderung für Schutzbeschichtungen für Ladeöltanks * gefordert, ist es die Verantwortung des Beschichtungsinspektors zu bestätigen, dass die Verfahren zur Gütekontrolle die Einhaltung der Leistungsanforderung für Schutzbeschichtungen für Ladeöltanks sicherstellen.

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*) im englischen Original fälschlicherweise "Schutzanstriche"

3 In die Überprüfung der Gütekontrolle für automatisierte Fertigungsbeschichtungs anlagen müssen die folgenden Verfahren einbezogen werden.

3.1 Verfahren zum Umgang mit dem Strahlmittel, einschließlich der Messung von Salz und Verunreinigungen.

3.2 Aufzeichnungsverfahren für Temperatur der Stahloberfläche, relative Feuchte und Taupunkt.

3.3 Verfahren zur Steuerung oder Überwachung der Oberflächenreinheit, des Oberflächenprofils, von Öl, Fett, Staub und sonstigen Verunreinigungen.

3.4 Verfahren zur Aufzeichnung/Messung löslicher Salze.

3.5 Verfahren zum Nachweis, dass die Dicke und Aushärtung der Fertigungsbeschichtung die in der Technischen Spezifikation spezifizierten Werte erfüllt.

Abschnitt 4*, Tabelle 1, Abschnitt 3 - Sekundäre Oberflächenvorbereitung

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*) im englischen Original fälschlicherweise "Absatz 4"

Abschnitte 3.2 bis 3.4:

Üblicherweise wird die Kehlnaht an einem wasserdichten Schott, das einen Tank begrenzt, in der Vormontage unbeschichtet gelassen (weil die Dichtigkeitsprüfung noch aussteht), wobei sie als Baunaht ("Sektionsstoß") eingestuft werden kann, die mit maschinell angetriebenem Werkzeug auf den Reinheitsgrad St 3 zu bringen ist.

Abschnitt 3.6:

Die Leitfähigkeit löslicher Salze wird gemäß den Normen ISO 8502-6 und ISO 8502-9 oder einer gemäß NACE SP0508-201 0 als gleichwertig bewerteten Methode gemessen und mit der Leitfähigkeit von 50 mg/m2 NaCl verglichen. Falls die gemessene Leitfähigkeit geringer oder gleich groß ist, ist sie annehmbar.

Alle löslichen Salze haben einen mehr oder weniger nachteiligen Effekt auf Beschichtungen. Die Norm ISO 8502- 9:1998 liefert nicht die tatsächliche Konzentration von NaCl. Der prozentuale Anteil des NaCl an der Gesamtheit der löslichen Salze unterscheidet sich von Fertigungsstätte zu Fertigungsstätte. Die Mindestanzahl der vorzunehmenden Ablesungen muss eine (1) Ablesung pro Block/ Sektion/Einheit vor der Aufbringung betragen.

Abschnitt 4*, Tabelle 1, Abschnitt 4 - Sonstiges

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*) im englischen Original fälschlicherweise "Absatz 4"

Abschnitt 4.3:

Alle Maße der Trockenschichtdicken müssen gemessen werden. Nur die endgültigen Maße der Trockenschichtdicken brauchen zur Einhaltung der Leistungsanforderung für Schutzbeschichtungen für Ladeöltanks vom befähigten Beschichtungsinspektor gemessen und im Bericht verzeichnet werden. Die Technische Akte Beschichtung darf eine Zusammenfassung der Maße der Trockenschichtdicken enthalten, die typischerweise aus Mindest- und Höchstmaßen der Trockenschichtdicke, der Anzahl der genommenen Maße und der Prozentsätze oberhalb und unterhalb der geforderten Trockenschichtdicke besteht. Die endgültige Übereinstimmung der Trockenschichtdicke mit der 90/10 Regel muss berechnet und bestätigt werden, siehe Absatz 2.8 der Leistungsanforderung für Schutzbeschichtungen für Ladeöltanks.

Abschnitt 5 * - Genehmigung des Beschichtungssystems

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*) im englischen Original fälschlicherweise "Absatz 4, Tabelle 1, Abschnitt 5"

Siehe die Interpretation der Leistungsanforderung für Schutzbeschichtungen für Ladeöltanks Tabelle 1: 1 Aufgebrachtes Beschichtungssystem, 1.3 Prüfung der Beschichtung*.

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*) im englischen Original fälschlicherweise "Eignungsnachweis der Beschichtung"

Abschnitt 6 * - Vorschriften für die Inspektion von Beschichtungen

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*) im englischen Original fälschlicherweise "Absatz 4, Tabelle 1, Abschnitt 6"

Verfahren zur Beurteilung der Qualifikationen der Beschichtungsinspektoren

1 Beschichtungsinspektoren, die für die Durchführung von Inspektionen gemäß Abschnitt 6* der Leistungsanforderung für Schutzbeschichtungen für Ladeöltanks gefordert sind, müssen als NACE Coating Inspector Stufe 2 oder als FROSIO Inspector Stufe III qualifiziert sein oder eine gleichwertige Qualifikation aufweisen. Gleichwertige Qualifikationen sind in Absatz 3 unten beschrieben.

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*) im englischen Original fälschlicherweise "Absatz 6"

2 Jedoch können nur Beschichtungsinspektoren mit mindestens zweijähriger einschlägiger Erfahrung als Beschichtungsinspektor und mit der Qualifikation als NACE Coating Inspector Stufe 2 oder FROSIO Inspector Stufe III oder mit einer gleichwertigen Qualifikation Verfahren aufstellen und/oder autorisieren oder über Maßnahmen zur Behebung von Abweichungen entscheiden.

3 Gleichwertige Qualifikation

3.1 Gleichwertige Qualifikation ist der nach Feststellung der Lehrkraft erfolgreiche Abschluss eines genehmigten Lehrgangs.

3.1.1 Die Lehrkräfte müssen durch eine mindestens zweijährige einschlägige Erfahrung sowie als NACE Coating Inspector Stufe 2 oder als FRO-SIO Inspector Stufe III oder mit einer gleichwertigen Qualifikation qualifiziert sein.

3.1.2 Genehmigter Lehrgang: Ein Lehrgang, dessen Lehrplan auf den mit der Leistungsanforderung für Schutzbeschichtungen für Ladeöltanks* verbundenen Themen beruht, einschließlich der folgenden:

Beispiele für genehmigte Lehrgänge können interne Lehrgänge sein, die von Beschichtungsherstellern oder Werften usw. abgehalten werden.

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*) im englischen Original fälschlicherweise "Schutzanstriche"

3.1.3 Solch ein Lehrgang muss eine annehmbare Leistungsmessung haben, wie eine Prüfung mit sowohl theoretischen als auch praktischen Elementen. Der Lehrgang und die Prüfung müssen von der Verwaltung zugelassen sein.

3.2 Gleichwertige Qualifikation, die durch praktische Erfahrung gewonnen wird: Eine Person kann ohne Teilnahme an einem Lehrgang qualifiziert sein, wenn gezeigt werden kann, dass die Person:

4 Assistenten der Beschichtungsinspektoren

4.1 Falls die Beschichtungsinspektoren Hilfestellung von anderen Personen benötigen, um einen Teil der Prüfungen unter Aufsicht des Beschichtungsinspektors vorzunehmen, müssen diese Personen zur Zufriedenheit des Beschichtungsinspektors ausgebildet sein.

4.2 Solche Ausbildung muss entweder vom Inspektor, von der innerbetrieblichen Ausbildung der Werft oder vom Hersteller von Prüfgeräten aufgezeichnet und bescheinigt werden, um die Befähigung zum Gebrauch der Messgeräte sowie die Kenntnis der von der Leistungsanforderung für Schutzbeschichtungen für Ladeöltanks geforderten Messungen zu bestätigen.

4.3 Ausbildungsnachweise müssen zur Überprüfung verfügbar sein.

Abschnitt 7 * - Anforderungen an die Prüfung der Beschichtung

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*) im englischen Original fälschlicherweise "Absatz 4, Tabelle 1, Abschnitt 7"

Verfahren zum Nachweis der Anwendung der Leistungsanforderung für Schutzbeschichtungen für Ladeöltanks

1 Die Prüfanforderungen des Abschnittes 7* der Leistungsanforderung für Schutzbeschichtungen für Ladeöltanks müssen von der Verwaltung ausgeführt werden.

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*) im englischen Original fälschlicherweise "Absatzes 7"

1.1 Kontrolle der Umsetzung der Vorschriften für die Inspektion von Beschichtungen, wie sie in Absatz 7.5 der Leistungsanforderung für Schutzbeschichtungen für Ladeöltanks verlangt wird, bedeutet stichprobenartige Überprüfung, ob die Inspektoren die richtigen Geräte, Techniken und Berichtsverfahren anwenden, wie sie in den von der Verwaltung überprüften Prüfungsverfahren beschrieben sind.

2 Alle unter Absatz 1.1 festgestellten Abweichungen müssen zunächst gegenüber dem Beschichtungsinspektor zur Sprache gebracht werden, der für die Festlegung und Umsetzung der Maßnahmen zur Abhilfe verantwortlich ist.

3 Im Falle, dass Maßnahmen zur Abhilfe für die Verwaltung nicht annehmbar sind oder im Falle, dass Maßnahmen zur Abhilfe nicht abgeschlossen werden, muss die Werft unterrichtet werden.

4 Ein Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe bzw. ein Bau-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe darf nicht ausgestellt werden, bis alle erforderlichen Maßnahmen zur Abhilfe entsprechend den Anforderungen der Verwaltung abgeschlossen worden sind.

Anlage: Anlage 1 - Als Fußnoten angegebene Normen

Nur die als Fußnoten angegebenen Normen, auf die in der Anlage 1 verwiesen wird, sind anzuwenden, d. h. sie sind verbindlich.

*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1479, "Einheitliche Interpretation zur Anwendung der Leistungsanforderung für Schutzbeschichtungen für Ladeöltanks von Rohöltankern (Entschließung MSC.288(87))", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE