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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See /MSC
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MSC.1/Rundschreiben 1544 - 6. Juni 2016
Einheitliche Interpretationen für die Anwendung des Kapitels 2 des MODU-Codes 2009 und der überarbeiteten technischen Vorschriften für Zugangsmöglichkeiten zu Überprüfungszwecken
(Entschließung MSC.158(78))

Vom 20. Dezember 2016
(VkBl. Nr. 1 vom 14.01.2017 S. 25)



Az.: 11-3-0
Siehe Fn. *

1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner sechsundneunzigsten Tagung (11. bis 20. Mai 2016) im Hinblick auf die Sicherstellung einer einheitlichen Vorgehensweise bei der Anwendung der Vorschriften des MODU-Codes 2009 die in der Anlage wiedergegebenen, vom Unterausschuss für Schiffsentwurf und -konstruktion auf seiner dritten Tagung (18. bis 22. Januar 2016) ausgearbeiteten Einheitlichen Interpretationen für die Anwendung des Kapitels 2 des MODU-Codes 2009 und der Überarbeiteten technischen Vorschriften für Zugangsmöglichkeiten zu Überprüfungszwecken (Entschließung MSC. 158(78)) genehmigt.

2 Mitgliedsstaaten werden aufgefordert, die anliegenden einheitlichen Interpretationen anzuwenden und allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.

MODU-Code 2009

Absatz 2.2.1 Zugangsmittel und -möglichkeiten

Absatz 2.2.1.2

1 Einige mögliche alternative Zugangsmöglichkeiten

sind in Absatz 3.9 der Technischen Vorschriften für Zugangsmöglichkeiten zu Überprüfungszwecken auf MODUs (Technischen Vorschriften für MODUs) aufgeführt. Grundsätzlich müssen in Abhängigkeit von einer Gleichwertigkeits-Anerkennung durch die Verwaltung alternative Möglichkeiten wie beispielsweise unbemannte Roboterarme, ferngesteuerte Fahrzeuge (ROVs) mit notwendiger Ausrüstung der dauerhaften Zugangsmöglichkeiten für allgemeine und Nahbereichs-Überprüfungen und Material-Dickenmessungen von Bauteilen an der Decksunterseite wie Decksquerbalken und Deckslängsbalken von Ballasttanks und anderen Tanks, Laderäumen und anderen Räumen, in denen sich eine gefährliche Gasatmosphäre befinden kann, Folgendes ermöglichen:

  1. den sicheren Betrieb im Ullage-Raum in gasfreier Umgebung, und
  2. die Zuführung zu dem Ort unmittelbar von einem Deckszugang aus.

2 Wenn die Verwendung der in Absatz 3.9 der Technischen Vorschriften für MODUs behandelten alternativen Zugangsmöglichkeiten in Erwägung gezogen wird, ist die IACS Empfehlung Nr. 91 "Guidelines for Approval/Acceptance of Alternative Means of Access (Richtlinien für die Genehmigung/ Zulassung von alternativen Zugangsmöglichkeiten)" zu Rate zu ziehen.

Absatz 2.2.1.3

3 Diese Interpretation muss in einem Abschnitt des Zugangshandbuchs enthalten sein, wie es in den Überarbeiteten technischen Vorschriften für Zugangsmöglichkeiten zu Überprüfungszwecken (Entschließung MSC. 158(78)) vorgegeben ist.

Absatz 2.2.2 Sicherer Zugang zu Laderäumen, Tanks, Ballasttanks und anderen Räumen

4 Diese Regel ist nur auf integrale Tanks anzuwenden. Unabhängige Tanks können ausgeschlossen werden. Zusätzlich können Hubbeinfüße und Hubvorrichtungsgehäuse von Hubplattformen ausgeschlossen werden.

5 Die Formulierung "nicht für die Beförderung von Öl oder Gefahrgut vorgesehen" gilt nur für "ähnliche Abteilungen", d. h. ein sicherer Zugang kann durch einen Pumpenraum, tiefen Kofferdamm, Rohrtunnel, Laderaum oder Doppelhüllenraum führen.

Absatz 2.2.2.2

6 Ein Tank mit einer Länge von weniger als 35 m ohne ein Schlagschott benötigt nur eine einzige Zugangsluke.

7 Ist Floßbenutzung im Zugangshandbuch als das Mittel angegeben, um einen leichten Zugang zu den Bauteilen an der Decksunterseite zu erhalten, umfasst der Ausdruck "ähnliche Einbauten" nach dieser Regel innen liegende Bauteile (z.B. Rahmenspanten mit einer Höhe von mehr als 1,5 m), welche die Fähigkeit einschränken, die nächstgelegene Zugangsleiter und Zugangsluke zum Deck mit dem Floß direkt zu erreichen (beim höchsten erforderlichen Wasserstand für das Erreichen der Bauteile an der Decksunterseite mit dem Floß). Wenn Flöße oder Boote allein als alternative Zugangsmöglichkeit zulässig sind, müssen dauerhafte Zugangsmöglichkeiten vorgesehen sein, um einen sicheren Ein- und Ausstieg zu ermöglichen. Dieses bedeutet:

  1. Unmittelbarer Zugang vom Deck aus über eine senkrecht verlaufende Leiter und kleine Plattformen, die etwa 2 m unterhalb des Decks in jeder Abteilung angebracht sind, oder
  2. Zugang zum Deck von einer längs verlaufenden dauerhaften Plattform aus, die Leitern zum Deck an jedem Ende des Tanks hat. Die Plattform ist über die gesamte Länge des Tanks in einer Höhe des erforderlichen höchsten Wasserstandes für das Erreichen der Bauteile an der Decksunterseite mit dem Floß oder höher anzuordnen. Für diesen Zweck muss der Ullage-Raum, welcher dem höchsten Wasserstand entspricht, mit nicht mehr als 3 m von der Decksbeplattung entfernt angenommen werden, gemessen in der Mitte der Spannweite der Decksquerrahmen und in der mittleren Länge des Tanks. In jeder Abteilung muss eine dauerhafte Zugangsmöglichkeit von der längs verlaufenden dauerhaften Plattform zu dem vorstehend angegebenen Wasserstand angebracht werden (z.B. dauerhafte Sprossen auf einem der Decksrahmenspanten innenbords der längs verlaufenden dauerhaften Plattform).

Absatz 2.2.3 Zugangshandbuch

8 Im Zugangshandbuch 1 sind die in Abschnitt 2.2.2 des Codes aufgeführten Räume zu behandeln. Es muss mindestens in der englischen Fassung vorliegen.

9 Das Zugangshandbuch muss mindestens die folgenden zwei Teile enthalten:

Teil 1: Die nach den Absätzen .1.1 bis .1.7 von Abschnitt 2.2.3.1 vorgeschriebenen Pläne, Anweisungen und das Verzeichnis. Dieser Teil ist von der Verwaltung oder der von der Verwaltung anerkannten Organisation zuzulassen.

Teil 2: Form des Berichtes für Überprüfungen und Instandhaltungsarbeiten und Änderungen des Verzeichnisses der tragbaren Ausrüstung infolge Ergänzungen oder Austausch nach dem Bau. Dieser Teil ist hinsichtlich seiner Form nur beim Neubau zuzulassen.

10 Die folgenden Punkte müssen im Zugangshandbuch behandelt werden:

  1. Das Zugangshandbuch muss den in den Regeln näher angegebenen Umfang für die Benutzung durch die Besatzung, Besichtiger und Bedienstete der Hafenstaatkontrolle eindeutig abdecken,
  2. Zulassungs- bzw. Wiederzulassungs-Verfahren für das Handbuch, d. h. Änderungen oder Austausch von dauerhaften, tragbaren, beweglichen oder alternativen Zugangsmöglichkeiten im Rahmen der Regel und der Technischen Vorschriften, unterliegen einer Nachprüfung und Zulassung durch die Verwaltung oder die von der Verwaltung anerkannten Organisation,
  3. die Bestätigung der Zugangsmöglichkeiten muss ein Teil der Bausicherheitsbesichtigung für die dauerhafte Benutzbarkeit der Zugangsmöglichkeiten in dem Raum sein, welcher der gesetzlichen Besichtigung unterliegt,
  4. eine Überprüfung der Zugangsmöglichkeiten durch die Besatzung und/oder einen fachkundigen Besichtiger des Unternehmens als ein Teil einer regelmäßigen Überprüfung und Instandhaltung (siehe Interpretation zu Absatz 2.2.1.3),
  5. zu treffende Maßnahmen, falls die Zugangsmöglichkeit als unsicher für eine Benutzung befunden wird, und
  6. im Falle der Verwendung tragbarer Einrichtungen Pläne, welche die Zugangsmöglichkeiten innerhalb jedes Raumes darstellen und angeben, von wo aus und wie jeder Bereich im Raum überprüft werden kann.

Absatz 2.2.3.2

11 Die kritischen Bereiche der schiffbaulichen Verbände müssen durch erweiterte Berechnungsverfahren für die bauliche Festigkeit und Ermüdungseigenschaften, sofern vorhanden, und Rückmeldungen aus dem Wartungsverlauf und der Entwurfsentwicklung von ähnlichen Plattformen oder Schwesterplattformen ermittelt werden.

Absatz 2.2.4 Allgemeine technische Festlegungen

Absatz 2.2.4.1

12 Die lichte Mindestöffnung von 600 mm x 600 mm darf Eckradien bis maximal 100 mm haben. Die lichte Öffnung ist in MSC/Rundschreiben 686 (Guidelines on the means of access to structures for inspection and maintenance of oil tankers and bulk carriers (Richtlinien für die Zugangsmöglichkeiten zu Schiffsverbänden von Öltankschiffen und Massengutschiffen für Überprüfungen und Instandhaltungsarbeiten)) vorgegeben, damit die Öffnung für den Zugang von Personen mit einem angelegten Atemschutzgerät passend ist. In einem solchen Fall, wo als Folge einer baulichen Analyse eines vorgegebenen Entwurfs die (körperliche) Belastung um die Öffnung herum herabgesetzt werden muss, wird es als zweckmäßig angesehen, Maßnahmen zu treffen, um die (körperliche) Belastung herabzusetzen, wie beispielsweise Vergrößerung der Öffnung mit größeren Radien, z.B. 600 mm x 800 mm mit 300 mm Radien, in die eine lichte Öffnung von 600 mm x 600 mm mit Eckradien bis maximal 100 mm hineinpasst.

Absatz 2.2.4.2

13 Die lichte Mindestöffnung von nicht weniger als 600 mm x 800 mm kann auch eine Öffnung mit Eckradien von 300 mm umfassen. Eine Öffnung mit einer Höhe von 600 mm und einer Breite von 800 mm kann als Zugangsöffnung in senkrecht verlaufenden Bauteilen anerkannt werden, in denen es unter baulichen Festigkeitsgesichtspunkten nicht erwünscht ist, größere Öffnungen vorzusehen, d. h. in Trägern und Böden in Doppelbodentanks.

14 Vorbehaltlich des Nachweises einer leichten Evakuierung einer verletzten Person auf einer Trage wird die senkrechte Öffnung von 850 mm x 620 mm, bei der die obere Hälfte breiter ist als 600 mm und die untere Hälfte weniger als 600 mm bei einer Gesamthöhe von mindestens 850 mm betragen kann, als annehmbare Alternative zu der üblichen Öffnung von 600 mm x 800 mm mit Eckradien von 300 mm angesehen.

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15 Befindet sich eine senkrechte Öffnung in einer Höhe von mehr als 600 mm [über der Laufebene], so sind Stufen und Handgriffe vorzusehen. Bei solchen Anordnungen ist nachzuweisen, dass eine verletzte Person leicht evakuiert werden kann.

Überarbeitete technische Vorschriften für Zugangsmöglichkeiten zu Überprüfungszwecken
Entschließung MSC.158(78)

1 Präambel

16 Im Rahmen der vorstehenden Anforderungen dürfen Abweichungen nur bei Abständen zwischen integrierten dauerhaften Zugangsmöglichkeiten Anwendung finden, die Gegenstand von Absatz 2.1.2 der Tabelle 1 sind.

17 Abweichungen dürfen nicht bei Abständen Anwendung finden, die den Einbau von unter Deck befindlichen, längs verlaufenden Laufgängen bestimmen, und bei Abmessungen, die festlegen, ob ein dauerhafter Zugang erforderlich ist oder nicht, wie beispielsweise die Raumhöhe und die Höhe zu Bauteilen der schiffbaulichen Verbände (z.B. Querzugbändern).

3 Technische Vorschriften

Absatz 3.1

18 Die dauerhaften Zugangsmöglichkeiten zu einem Raum können als dauerhafte Zugangsmöglichkeiten für Überprüfungszwecke angerechnet werden.

Absätze 3.2 und 3.3

19 Bauteile mit Gefälle sind Bauteile, die 5 Grad oder mehr von der waagerechten Ebene aus geneigt sind, wenn sich die Plattform in aufrechter Schwimmlage auf ebenem Kiel befindet.

20 Geländer müssen an der offenen Seite angebaut sein. Bei frei stehenden Laufgängen müssen Geländer an beiden Seiten dieser Bauteile angebracht werden.

21 Unterbrochene Handläufe sind unter der Voraussetzung zulässig, dass die Lücke 50 mm nicht übersteigt.

22 Die gleiche maximale Lücke ist zwischen dem Handlauf und anderen Bauteilen zu berücksichtigen (d. h. Schott, Rahmenspant usw.).

23 Die maximale Entfernung zwischen den benachbarten Geländerstützen im Bereich der Geländerlücken darf 350 mm betragen, wenn der Handlauf und der Zwischendurchzug nicht miteinander verbunden sind, und 500 mm, wenn sie miteinander verbunden sind.

24 Der maximale Abstand zwischen der Stütze und anderen Bauteilen darf 200 mm nicht übersteigen, wenn der Handlauf und der Zwischendurchzug nicht miteinander verbunden sind, und 300 mm, wenn sie miteinander verbunden sind.

25 Wenn der Handlauf und der Zwischendurchzug durch einen gebogenen Handlauf verbunden sind, darf der Außenradius des Bogenteils 100 mm nicht übersteigen (siehe nachfolgende Abbildung).

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26 Eine rutschfeste Ausführung ist so herzustellen, dass die Oberfläche, auf der Personen gehen, eine ausreichende Reibung für die Sohle der Stiefel bietet, auch wenn die Oberfläche nass und mit dünnen Ablagerungen bedeckt ist.

27 "Widerstandsfähige Bauweise" ist eingefügt worden, um auf die Entwurfsfestigkeit sowie auf die Restfestigkeit während der Lebensdauer der Plattform hinzuweisen. Die Lebensdauer von Laufgängen zusammen mit Geländern muss durch den Erstkorrosionsschutz und während Einsätzen durch die Überprüfung und Instandhaltung sichergestellt sein.

28 Bei Geländern ist die Verwendung alternativer

Werkstoffe, wie beispielsweise glasfaserverstärkter Kunststoff, von der Verträglichkeit mit der in dem Tank beförderten Flüssigkeit abhängig. Nicht feuerwiderstandsfähige Werkstoffe dürfen im Hinblick auf die Sicherung eines Fluchtweges bei einer hohen Temperatur nicht für Zugangsmöglichkeiten zu einem Raum verwendet werden.

29 Die Anforderungen an Standflächen zum Ausruhen zwischen Leitern müssen den anwendbaren Anforderungen an hoch gelegene Laufgänge gleichwertig sein.

Absatz 3.4

30 Befindet sich ein senkrechtes Mannloch in einer Höhe von mehr als 600 mm über der Laufebene, so muss nachgewiesen werden, dass eine verletzte Person leicht evakuiert werden kann.

Absatz 3.6

31 Die senkrechte Höhe der Geländer muss von der Mitte der Stufe aus mindestens 890 mm betragen und es sind beidseitig Handläufe vorzusehen.

32 Die Forderung von zwei quadratischen Stangen für Trittstufen entsprechend Absatz 3.6 der Technischen Vorschriften für MODUs beruht auf den technischen Einzelheiten von Leiterbauarten nach Absatz 3e) der Anlage 1 der Entschließung A.272(VIII), die sich mit schräg verlaufenden Leitern befasst. Absatz 3.4 der Technischen Vorschriften für MODUs ermöglicht die Anbringung einzelner Sprossen an einer senkrecht verlaufenden Fläche, die als sicherer Halt angesehen wird. Wird bei senkrecht verlaufenden Leitern Stahl verwendet, so müssen die Sprossen wegen des sicheren Haltes aus einzelnen quadratischen Stangen mit einem Mindestquerschnitt von 22 mm x 22 mm hergestellt sein.

33 Die Breite schräg verlaufender Leitern für den Zugang zu einem Laderaum muss mindestens 450 mm betragen, um die australische AMSA Marine Orders Part 32, Appendix 17 zu erfüllen.

34 Die Breite schräg verlaufender Leitern, die nicht als Zugang zu einem Laderaum dienen, muss mindestens 400 mm betragen.

35 Die Mindestbreite von senkrecht verlaufenden Leitern muss 350 mm betragen, und der senkrechte
Abstand zwischen den Sprossen muss gleichmäßig sein und zwischen 250 mm und 350 mm liegen.

36 Anders als bei den zwischen den Raumspanten angebrachten Leitern muss die Kletterweite eine Mindestbreite von 600 mm haben.

37 Um Vibration zu vermeiden, müssen die senkrecht verlaufenden Leitern in Abständen von nicht mehr als 2,5 m voneinander befestigt sein.

Absätze 3.7 bis 3.9

38 Eine mechanische Vorrichtung, wie beispielsweise Haken, zur Sicherung des oberen Endes einer Leiter muss als eine geeignete Sicherungsvorrichtung angesehen werden, wenn eine Bewegung des oberen Endes der Leiter nach vorn bzw. hinten und seitwärts verhindert werden kann.

Absätze 3.10 und 3.11

39 Siehe Interpretationen zu den Absätzen 2.2.4.1 und 2.2.4.2 des MODU-Codes 2009 (Absätze 12 bis 15 oben).

Absätze 3.12 und 3.13

40 Beträgt der senkrechte Abstand vom Deck bis zum Boden des Laderaums 6 m oder weniger, so kann für den Zugang zu einem großen Laderaum entweder eine senkrecht verlaufende oder eine schräg verlaufende Leiter oder eine Kombination dieser Leitern verwendet werden.

41 Benachbarte Abschnitte senkrecht verlaufender Leitern müssen so angebracht werden, dass die folgenden Bestimmungen eingehalten werden (siehe Abbildungen A und B):

Absatz 3.14

42 Als Deck gilt das "Wetterdeck".

Abbildung "A" Senkrecht verlaufende Leiter - Leiter verläuft durch die Verbindungsplattform

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Abbildung "B" - Senkrecht verlaufende Leiter - seitliche Anbringung

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Tabelle 1 - Zugangsmöglichkeiten, Absatz 1.1

43 Abschnitt 1.1 der Tabelle 1 darf nicht auf Tanks angewendet werden, die andere Ölprodukte als Rohöl enthalten (z.B. Treibstoff, Dieselöl, Basisöl), bei denen weniger Korrosion zu erwarten ist. Auf Tanks, die als korrosiv angesehene Produkte enthalten (z.B. Salzlake, Bohrschlamm), muss Abschnitt 1.1 angewendet werden.

44 Die Unterabsätze .1 bis .3 definieren den Zugang zu Bauteilen an der Decksunterseite, den Zugang zu den höchsten Teilen der Querspanten/Rahmenspanten und der Verbindung zwischen diesen Bauteilen.

45 Die Unterabsätze .4 bis .6 definieren nur den Zugang zu senkrecht verlaufenden Bauteilen und stehen in direktem Zusammenhang mit dem Vorhandensein von Querspanten auf Längsschotten.

46 Gibt es keine Bauteile an der Decksunterseite (längs oder quer verlaufende Decksbalken), aber senkrecht verlaufende Bauteile im Tank, die Quer- und Längsschotte versteifen, so muss der Zugang für die Überprüfung der oberen Teile der senkrecht verlaufenden Bauteile auf Quer- und Längsschotten entsprechend den Unterabsätzen . 1 bis .6 vorgesehen werden.

47 Gibt es keine Bauteile im Tank, so darf Absatz 1.1 der Tabelle 1 nicht angewendet werden.

48 Der senkrechte Abstand unterhalb der obenliegenden schiffbaulichen Verbände muss von der Unterseite der Hauptdecksbeplattung bis zur Oberseite der Standfläche der Zugangsmöglichkeit an einer vorgegebenen Stelle gemessen werden.

49 Die Tankhöhe muss bei jedem Tank gemessen werden. Bei einem Tank, dessen Höhe in den verschiedenen Abteilungen variiert, muss Absatz 1.1 auf diejenigen Abteilungen eines Tanks angewendet werden, die eine Höhe von 6 m und darüber haben.

Tabelle 1 - Zugangsmöglichkeiten, Absatz 1.1.2

50 Es besteht die Notwendigkeit, eine durchgehende, längs verlaufende, dauerhafte Zugangsmöglichkeit vorzusehen, wenn die längs- oder quer verlaufenden Decksbalken auf dem Deck aufgesetzt sind, aber die unterstützenden Kniebleche unter Deck angebracht sind.

Tabelle 1 - Zugangsmöglichkeiten, Absatz 1.1.3

51 Zugangsmöglichkeiten zu Tanks können als Zugang zu den dauerhaften Zugangsmöglichkeiten für Überprüfungen verwendet werden.

Tabelle 1 - Zugangsmöglichkeiten, Absatz 1.1.4

52 Die dauerhaften Ein- und Vorrichtungen, die für die Bedienung von alternativen Zugangsmöglichkeiten, wie beispielsweise Hebebühnen, erforderlich sind, die von der Besatzung und den Besichtigern für Überprüfungen zu benutzen sind, müssen mindestens ein gleiches Sicherheitsniveau haben wie das für dauerhafte Zugangsmöglichkeiten, das von dem gleichen Absatz festgelegt ist. Diese Zugangsmöglichkeiten müssen an Bord der Plattform mitgeführt werden und sofort ohne Auffüllen des Tanks mit Wasser einsatzfähig sein.

53 Eine Floßbenutzung ist deshalb nach dieser Regelung nicht zulässig.

54 Die alternativen Zugangsmöglichkeiten müssen Teil des im Namen des Flaggenstaates zuzulassenden "Handbuchs über den Zugang zu den schiffbaulichen Verbänden" sein.

Tabelle 1 - Zugangsmöglichkeiten Absatz 2.1

55 Absatz 2.1.1 ist eine Vorschrift für die Anforderungen für den Zugang zu Bauteilen an der Decksunterseite, während Absatz 2.1.2 eine Vorschrift für den Zugang zu senkrecht verlaufenden Bauteilen auf Längsschotten (Querrahmen/Querspanten) zwecks Besichtigung und Überprüfung ist.

Tabelle 1 - Zugangsmöglichkeiten, Absatz 2.1.1

56 Variiert bei einem Tank der senkrechte Abstand zwischen dem waagerecht verlaufenden oberen Stringer und der Decksunterseite desselben in verschiedenen Abschnitten, so muss Absatz 2.1.1 in denjenigen Abschnitten angewendet werden, die unter die Kriterien fallen.

57 Die durchgehende dauerhafte Zugangsmöglichkeit kann ein breiter Längsträger sein, der Zugang zu kritischen Einzelbauteilen auf der gegenüberliegenden Seite durch Plattformen, erforderlichenfalls an Rahmenspanten angebracht, bietet. Befindet sich die senkrechte Öffnung des Rahmenspants im Bereich des offenen Teils zwischen dem breiten Längsträger und dem Längsträger auf der anderen Seite, so müssen Plattformen auf beiden Seiten der Rahmenspanten vorgesehen werden, um einen sicheren Durchgang durch den Rahmenspant zu ermöglichen.

58 Werden nach Absatz 2.2.2.2 des MODU-Codes 2009 zwei Zugangsluken vorgeschrieben, so müssen die Zugangsleitern an jedem Ende des Tanks zum Deck führen.

Tabelle 1 - Zugangsmöglichkeiten, Absatz 2.1.2

59 Die durchgehende dauerhafte Zugangsmöglichkeit kann ein breiter Längsträger sein, der Zugang zu kritischen Einzelbauteilen auf der gegenüberliegenden Seite durch Plattformen, erforderlichenfalls an Rahmenspanten angebracht, bietet. Befindet sich die senkrechte Öffnung des Rahmenspants im Bereich des offenen Teils zwischen dem breiten Längsträger und dem Längsträger auf der anderen Seite, so müssen Plattformen auf beiden Seiten der Rahmenspanten vorgesehen werden, um einen sicheren Durchgang durch den Rahmenspant zu ermöglichen.

60 Wie in Absatz 1.4 der Technischen Vorschriften für MODUs angegeben, kann eine "angemessene Abweichung" von nicht mehr als 10 v. H. Anwendung finden, wenn die dauerhafte Zugangsmöglichkeit bereits Bestandteil der schiffbaulichen Verbände ist

Tabelle 1 - Zugangsmöglichkeiten, Absatz 2.2

61 Eine dauerhafte Zugangsmöglichkeit muss zwischen der längs verlaufenden durchgehenden dauerhaften Zugangsmöglichkeit und dem Boden des Raumes vorgesehen werden.

62 Als Höhe eines Doppelbodenseitentanks, der außerhalb des parallelen Teils der Plattform liegt, muss das Höchstmaß des lichten senkrechten Abstandes angenommen werden, das von der Bodenbeplattung bis zur Deckenbeplattung des Tanks gemessen wird.

63 Bei den vordersten und hintersten Doppelboden-Ballastseitentanks mit erhöhtem Boden, deren
Höhe 6 m oder mehr beträgt, muss eine Kombination von quer verlaufenden und senkrecht verlaufenden Zugangsmöglichkeiten für den Zugang zum oberen Punkt jedes Querrahmenspants anstelle der längs verlaufenden dauerhaften Zugangsmöglichkeiten anerkannt werden.

Tabelle 1 - Zugangsmöglichkeiten, Absatz 3.1

64 Es müssen Zugangsmöglichkeiten zu den Dwarsdeck -Bauteilen des vordersten und hintersten Teils jedes Laderaums vorgesehen sein.

65 Miteinander verbundene Zugangsmöglichkeiten unter dem Dwarsdeck für den Zugang zu drei Stellen auf beiden Seiten und in der Nähe der Mittschiffslinie sind als die drei Zugangsmöglichkeiten akzeptierbar.

66 Dauerhafte Zugangsmöglichkeiten, die an drei verschiedenen, unabhängig zugänglichen Stellen angebracht sind, eine auf jeder Seite und eine in der Nähe der Mittschiffslinie, sind akzeptierbar.

67 Besonders beachtet werden muss die bauliche Festigkeit an der Stelle, an der eine Zugangsöffnung im Hauptdeck oder im Dwarsdeck vorgesehen ist.

Tabelle 1 - Zugangsmöglichkeiten, Absatz 3.3

68 Besonders beachtet werden muss die Erhaltung der baulichen Festigkeit im Bereich der im Hauptdeck oder Dwarsdeck vorgesehenen Zugangsöffnungen.

Tabelle 1 - Zugangsmöglichkeiten, Absatz 3.4

69 Die beweglichen Zugangsmöglichkeiten für Bauteile an der Decksunterseite des Dwarsdeck brauchen nicht unbedingt an Bord der Plattform mitgeführt zu werden. Es ist ausreichend, wenn sie bei Bedarf verfügbar sind.

*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1533, "Einheitliche Interpretation für die Anwendung des Kapitels 2 des MODU-Codes 2009 und der Überarbeiteten technischen Vorschriften für Zugangmöglichkeiten zu Überprüfungszwecken (Entschließung MSC.158(78))", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

1) Verwiesen wird auf die IACS Empfehlung Nr. 90 "Ship Structural Access Manual (Handbuch über den Zugang zu den schiffbaulichen Verbänden)".

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