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MSC.1/Rundschreiben 1617
Einheitliche Interpretationen des IGC-Codes
Vom 26. Juni 2019
(VKBl. Nr. 18 vom 30.09.2021 S. 992)
1 Der Schiffssicherheitsausschuss nahm auf seiner 101. Tagung (5. bis 14. Juni 2019) im Hinblick darauf, eine genauere Anleitung zu den Absätzen 11.3.6 und 11.4.8 des Internationalen Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut (IGC-Code) zur Verfügung zu stellen, die in der Anlage wiedergegebenen einheitlichen Interpretationen des Codes an, die vom Unterausschuss Schiffssysteme und Ausrüstungen ("Ship Systems and Equipment") bei seiner sechsten Tagung vorbereitet wurden.
2 Mitgliedstaaten sind dazu aufgefordert, die sich in der Anlage befindenden einheitlichen Interpretationen als Anleitung bei der Anwendung der Absätze 11.3.6 und 11.4.8 des IGC-Codes zu verwenden und sie allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.
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Einheitliche Interpretationen des IGC-Codes | Anlage |
Absatz 11.3.6 - Brandschutz und Feuerlöschung, Wassersprühsystem
Wenn Brennstofftanks anstelle von Kofferdämmen am hinteren Ende des hintersten Laderaums oder am vorderen Ende des vordersten Laderaums eingebaut sind, wie in den Absätzen 3.1.2 und 3.1.3 des IGC-Codes gestattet, muss der Bereich des Wetterdecks über diesen Tanks als "Ladungsbereich" zum Zweck der Anwendung des Absatzes 11.3.6 angesehen werden.
Absatz 11.4.8 - Brandschutz und Feuerlöschung, Pulver-Feuerlöscheinrichtungen
Die Prüfungseinrichtungen müssen die Abgabe von Löschpulver von allen Monitoren und Handschläuchen an Bord umfassen, jedoch ist es nicht erforderlich, dass die eingebaute Menge Löschpulver vollständig abgegeben wird. Diese Prüfung kann auch genutzt werden, um die Anforderung, dass die Rohrleitungen frei von Fremdkörpern sind, zu erfüllen, anstatt alle Verteilungsleitungen mit trockener Luft durchzublasen. Nach Beendigung der Prüfung muss jedoch die Einrichtung, einschließlich aller Monitore und Handschläuche, mit trockener Luft durchgeblasen werden, aber nur zu dem Zweck, dass danach die Einrichtung frei von allen Rückständen des Löschpulvers ist.
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Nr. 178 Bekanntmachung des Rundschreibens des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/ Rundschreiben 1617, "Einheitliche Interpretationen des IGC-Codes", in deutscher Sprache Vom 02. September 2021 Az.: 11-3-0 |
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