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MSC-Rundschreiben 677 vom 30. Dezember 1994
Anforderungen für Konstruktion, Prüfung und Anordnung von Sicherungseinrichtungen zur Verhinderung des Durchgangs von Flammen in Ladetanks von Tankschiffen

Vom 18. August 1998
(VkBl. Nr. 16/1998 Sonderdruck S. 52)



Siehe Fn *

Das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS 1974) - in der jeweils geänderten Fassung - schreibt in Regeln II-2/ 59.1.5 vor, daß Be- und Entlüftungssysteme für Ladetanks von Tankschiffen mit Sicherungseinrichtungen ausgerüstet sein müssen, die den Durchgang von Flammen in die Ladetanks verhindern und deren Bauart, Prüfung und Anordnung bestimmten Anforderungen der Verwaltung oder der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation entsprechen. Dieses MSC-Rundschreiben enthält die Anforderungen für Konstruktion, Prüfung und Anordnung von Sicherungseinrichtungen zur Verhinderung des Durchgangs von Flammen in Ladetanks von Tankschiffen

Der Schiffssicherheitsausschuß stimmt ferner damit überein, daß das Inertgassystem nur dann den Sicherungseinrichtungen zur Verhinderung des Durchgangs von Flammen in Ladetanks als gleichwertig angesehen werden kann, wenn die Lüftungsaustrittsöffnungen auf Schiffen mit einem Inertgassystem wenigstens mit Sicherungseinrichtungen ausgerüstet sind, die den Durchgang von Flammen in die Ladetanks verhindert, aber daß diese Sicherungseinrichtungen nicht den Prüfvorschriften für Dauerbrand entsprechen zu brauchen.

Anforderungen für Konstruktion, Prüfung und Anordnung von Sicherungseinrichtungen zur Verhinderung des Durchgangs von Flammen in Ladetanks von Tankschiffen

1 Einleitung

1.1 Zweck

Die Änderungen von 1981 und 1983 zum Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) enthalten überarbeitete Vorschriften für Brandschutzmaßnahmen auf Tankschiffen. Regel II-2/59 dieser Änderungen enthält Vorkehrungen bezüglich Be- und Entlüften, Spülen, Gasfreimachen und Lüftung. Die Regel II-2/59.1.5 lautet:

"Das Be- und Entlüftungssystem muß mit Sicherungseinrichtungen ausgerüstet sein, die den Durchgang von Flammen in die Ladetanks verhindern. Bauart, Prüfung und Anordnung dieser Sicherungseinrichtungen müssen den von der Verwaltung aufgestellten Anforderungen genügen, die mindestens die von der Organisation angenommenen Anforderungen umfassen."

1.2 Anwendung

1.2.1 Diese Anforderungen gelten für Konstruktion, Prüfung, Anordnung und Instandhaltung von "Sicherungseinrichtungen zur Verhinderung des Durchgangs von Flammen in Ladetanks" (nachfolgend Sicherungseinrichtungen genannt) von Tankschiffen und Tank-Massengutschiffen, die Rohöl und Mineralölerzeugnisse, deren Flammpunkt 60 °C (geschlossener Tiegel) nicht übersteigt und deren Reid-Dampfdruck unter Atmosphärendruck liegt, und andere Erzeugnisse mit gleichem Brandrisiko befördern.

1.2.2 Öltankschiffe und Tank-Massengutschiffe mit einem Inertgassystem nach Regel 62 müssen mit Sicherungseinrichtungen ausgerüstet sein, die diesen Anforderungen genügen; Prüfungen nach 3.2.3 und 3.3.3.2 sind dabei nicht erforderlich. Sind solche Sicherungseinrichtungen nicht nach 3.4 geprüft, dürfen sie nur an Öffnungen eingebaut sein.

1.2.3 Diese Anforderungen sind für Sicherungseinrichtungen bestimmt, die Ladetanks schützen, in denen sich Rohöl, Mineralölerzeugnisse und entzündbare Chemikalien befinden. Im Falle der Beförderung von Chemikalien können die Prüfmedien nach Abschnitt 3 verwendet werden. Sicherungseinrichtungen für Chemikalientankschiffe, die ausschließlich für die Beförderung von Erzeugnissen mit MESG 1 unter 0,9 mm vorgesehen sind, müssen jedoch mit einem geeigneten Prüfmedium geprüft werden.

1.2.4 Sicherungseinrichtungen müssen in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen geprüft und angeordnet sein.

1.2.5 Sicherungseinrichtungen sind einzubauen zum Schutz von

  1. Öffnungen, die für den Ausgleich von Überdruck oder Unterdruck infolge Temperaturschwankungen bestimmt sind (Regel II-2/59.1.2.1),
  2. Öffnungen, die für den Ausgleich von Überdruck oder Unterdruck während der Beladung, der Beballastung oder des Löschens bestimmt sind (Regel II-2/59.1.2.2) oder
  3. Auslaßöffnungen, die für das Gasfreimachen bestimmt sind (Regel II-2/59.2.2.3).

1.2.6 Sicherungseinrichtungen dürfen durch einen Bypaß nicht umgangen oder im offenen Zustand nicht blockiert werden können, sofern sie nicht in der Bypaßstellung oder im blockierten offenen Zustand in Übereinstimmung mit Abschnitt 3 geprüft sind.

1.2.7 Zündquellen wie Blitzschlag sind in diesen Anforderungen nicht berücksichtigt, weil ausreichende Kenntnisse darüber nicht vorhanden sind, um Empfehlungen für entsprechende Ausrüstung auszuarbeiten. Alle Lade-, Tankreinigungs- und Ballastvorgänge sind bei Annäherung eines Gewitters einzustellen.

1.2.8 Der mögliche Durchgang von Flammen von einem Ladetank in einen anderen auf Tankschiffen mit einem gemeinsamen Lüftungssystem wird von diesen Anforderungen nicht erfaßt.

1.2.9 Wird bei Austrittsöffnungen von Systemen zum Gasfreimachen auf Tankschiffen, die nicht mit einem Inertgassystem ausgerüstet sind, gefordert, daß sie mit Sicherungseinrichtungen zu schützen sind, so müssen sie diesen Anforderungen entsprechen; sie brauchen jedoch nicht nach 3.2.3 und 3.3.3.2 geprüft zu werden.

1.2.10 Einige der in Abschnitt 3 dieser Anforderungen beschriebenen Prüfungen sind möglicherweise gefährlich; es wird jedoch in diesen Anforderungen nicht der Versuch unternommen, für diese Prüfungen Sicherheitsvorkehrungen zu beschreiben.

1.3 Begriffsbestimmungen

Für diese Anforderungen gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.3.1 "Flammendurchschlagsicherung" ist eine Sicherungseinrichtung, die den Durchgang von Flammen in Übereinstimmung mit festgelegten Eigenschaftsanforderungen verhindert. Das flammensperrende Element basiert auf dem Prinzip des Löschens.

1.3.2 "Flammensieb" ist eine Sicherungseinrichtung, die den Durchgang von freien Flammen unter Verwendung von Drahtgittern oder -geweben in Übereinstimmung mit festgelegten Eigenschaftsanforderungen verhindert.

1.3.3 "Flammengeschwindigkeit" ist die Geschwindigkeit, mit der sich eine Flamme in einer Rohrleitung oder einem anderen System fortbewegt.

1.3.4 "Flammendurchschlag" ist der Durchgang einer Flamme durch eine Sicherungseinrichtung.

1.3.5 "Hochgeschwindigkeitsventil" ist eine Sicherungseinrichtung, die den Durchgang von Flammen unter Verwendung eines mechanisch arbeitenden Ventils verhindert, bei dem der für den Durchfluß verfügbare Querschnitt dem Druck am Eintritt des Ventils so angepaßt ist, daß die Austrittsgeschwindigkeit nicht unter 30 m/s betragen kann.

1.3.6 "Über/Unterdruckventil 2" ist eine Sicherungseinrichtung, die so gebaut ist, daß Überdruck und Unterdruck in einem geschlossenen Behälter innerhalb vorgegebener Grenzen gehalten werden.

2 Anforderungen

2.1 Grundsätze

2.1.1 In Abhängigkeit von ihrer Einsatzart und ihrer Anordnung müssen Sicherungseinrichtungen in der Lage sein, eine Ausbreitung von

  1. fortschreitenden Flammen bzw.
  2. stationären Flammen aus vorgemischten Gasen zu verhindern, nachdem sich die Gase aus irgendeinem Grund entzündet haben.

2.1.2 Wenn sich brennbare Gase an Austrittsöffnungen entzünden, können folgende vier Situationen eintreten:

  1. bei niedrigen Gasgeschwindigkeiten kann die Flamme
  1. zurückschlagen oder
  2. sich stabilisieren, als wäre die Austrittsöffnung ein Brenner.
  1. bei hohen Geschwindigkeiten kann die Flamme
  1. in einer Entfernung über der Austrittsöffnung brennen oder
  2. ausgeblasen werden.

2.1.3 Um den Durchgang von Flammen in Ladetanks zu verhindern, müssen die Sicherungseinrichtungen eine oder mehrere der folgenden Funktionen erfüllen können:

  1. Durchströmung des Gases, ohne daß auf der geschützten Seite ein Flammendurchschlag oder eine Zündung des Gases erfolgt, während die Einrichtung über einen bestimmten Zeitraum einer Erwärmung ausgesetzt ist,
  2. Aufrechterhaltung einer Ausströmgeschwindigkeit oberhalb der Flammengeschwindigkeit des Gases unabhängig von den geometrischen Formen der Einrichtung und ohne Zündung des Gases auf der geschützten Seite, während die Einrichtung über einen bestimmten Zeitraum einer Erwärmung ausgesetzt ist, und
  3. Verhinderung des Eintritts der Flamme beim Auftreten von Unterdruck innerhalb der Ladetanks.

2.2 Konstruktionsanforderungen

2.2.1 Einfassungen oder Gehäuse der Sicherungseinrichtungen müssen hinsichtlich ihrer Festigkeit, Wärme- und Korrosionsbeständigkeit der Rohrleitung entsprechen, mit der sie verbunden sind.

2.2.2 Die Konstruktion der Sicherungseinrichtungen muß eine einfache Besichtigung und einen Ausbau der inneren Teile zwecks Austausch, Reinigung oder Reparatur ermöglichen.

2.2.3 Alle flachen Verbindungen des Gehäuses müssen maßhaltig bearbeitet sein und müssen einen angemessenen metallischen Kontakt haben.

2.2.4 Flammensperren müssen so in dem Gehäuse befestigt sein, daß die Flamme nicht zwischen der Sperre und dem Gehäuse durchdringen kann.

2.2.5 Elastische Dichtungen dürfen nur verwendet werden, wenn sichergestellt ist, daß bei teilweiser oder völliger Zerstörung oder Verbrennung der Dichtungen die Sicherungseinrichtung noch in der Lage ist, das Eindringen von Flammen wirksam zu verhindern.

2.2.6 Sicherungseinrichtungen müssen ein wirksames Ableiten von Feuchtigkeit ermöglichen, ohne daß ihre Wirksamkeit als Sicherungseinrichtung zur Verhinderung des Durchgangs von Flammen beeinträchtigt wird.

2.2.7 Die Werkstoffe der Gehäuse, der Einbauteile und der Dichtungen müssen den höchsten Drücken und Temperaturen standhalten können, denen die Sicherungseinrichtung unter den normalen und den spezifizierten Prüfbedingungen unter Flammeneinwirkung ausgesetzt ist.

2.2.8 Sicherungseinrichtungen für den Einbau am Rohrleitungsende sind so zu konstruieren, daß die Austrittsströmung senkrecht nach oben erfolgt.

2.2.9 Die für die Funktion wichtigen Befestigungen der Sicherungseinrichtungen, z .B. Schrauben, sind gegen selbsttätiges Lösen zu sichern.

2.2.10 Es sind Einrichtungen vorzusehen, die eine Kontrolle ermöglichen, ob das Ventil sich leicht öffnet, ohne daß es in der geöffneten Stellung verbleibt.

2.2.11 Sicherungseinrichtungen, bei denen der Flammendurchschlag durch die Funktion eines Ventils verhindert wird und die nicht mit einem flammendurchschlagsicherem Einbauteil ausgerüstet sind (z.B. Hochgeschwindigkeftsventile) müssen eine Kontaktfläche des Ventilsitzes von mindestens 5 mm Breite haben.

2.2.12 Sicherungseinrichtungen müssen beständig gegen Korrosionen nach 3.5.1 sein.

2.2.13 Einzelteile und Dichtungen müssen aus Werkstoffen bestehen, die sowohl gegen Seewasser als auch gegen die beförderten Ladungen beständig sind.

2.2.14 Die Ummantelung oder das Gehäuse müssen einem hydrostatischen Druckversuch nach 3.5.2 standhalten.

2.2.15 Sicherungseinrichtungen für den Einbau in Rohrleitungen müssen dem Innendruck einer Detonation bei der Prüfung nach 3.4 ohne Beschädigung oder bleibende Verformung standhalten können.

2.2.16 Eine Flammensperre muß so konstruiert sein, daß durch die Qualitätskontrolle bei der Herstellung sichergestellt werden kann, daß die Eigenschaften des geprüften Baumusters nach diesen Anforderungen erfüllt werden.

2.3 Leistungsanforderungen

2.3.1 Sicherungseinrichtungen sind nach 3.5 zu prüfen; danach ist festzustellen, ob sie die Prüfanforderungen nach 3.2 bis 3.4, soweit zutreffend, erfüllen.

2.3.2 Das Betriebsverhalten, wie z.B. Volumenströme bei Über- und Unterdruck, Ansprechempfindlichkeit, Strömungswiderstand und -geschwindigkeit sind durch entsprechende Prüfungen nachzuweisen.

2.3.3 Die Sicherungseinrichtungen sind so auszuführen, daß Verschmutzungen unter normalen Betriebsbedingungen so gering wie möglich bleiben. Anweisungen über Reinigungsintervalle sowie Methoden der Reinigung müssen für jede Sicherungseinrichtung im Informationshandbuch des Herstellers enthalten sein.

2.3.4 Sicherungseinrichtungen müssen bei Temperaturen, die zum Ausfrieren führen, funktionstüchtig bleiben (beispielsweise Blockierung durch gefrierende Ladungsdämpfe oder durch Eisbildung bei Schlechtwetter). Ist eine Sicherungseinrichtung mit Heizeinrichtungen ausgestattet und übersteigt deren Oberflächentemperatur 85 °C, so ist sie bei der höchsten Betriebstemperatur zu prüfen.

2.3.5 Sicherungseinrichtungen, deren Funktion auf Einhaltung einer Mindestgeschwindigkeit basiert, müssen so öffnen, daß sofort eine Geschwindigkeit von 30 m/s erreicht wird und eine Ausströmgeschwindigkeit von mindestens 30 m/s bei jedem Volumenstrom beibehalten wird.

Wird der Gasstrom unterbrochen, so muß diese Mindestgeschwindigkeit bis zum vollständigen Schließen des Ventils aufrechterhalten bleiben.

2.3.6 Bei Hochgeschwindigkeitsventilen ist die Möglichkeit des unbeabsichtigten schädlichen Hämmerns 3 zu beachten, um Schäden und/oder Versagen auszuschließen.

2.4 Flammensiebe

2.4.1 Flammensiebe müssen

  1. so konstruiert sein, daß sie nicht unsachgemäß in Öffnungen eingebaut werden können,
  2. so sicher in Öffnungen befestigt sein, daß Flammen nicht außerhalb des Siebes durchtreten können,
  3. in der Lage sein, die Anforderungen dieser Anforderungen zu erfüllen; Flammensiebe, die an Unterdrucköffnungen angebaut sind und durch die Dämpfe oder Gase nicht entlüften können, brauchen die Prüfung nach 3.2.3 nicht zu erfüllen, und
  4. gegen mechanische Beschädigungen geschützt

sein.

2.5 Dimensionierung, Anordnung und Einbau der Sicherungseinrichtungen

2.5.1 Es sind Berechnungen der Druckverluste durchzuführen, damit die Größe der Sicherungseinrichtungen bestimmt werden kann und ein unzulässiger Über- oder Unterdruck in Ladetanks während des Lade- oder Entladevorgangs vermieden wird. Folgende Parameter sind zu berücksichtigen:

  1. Lade- und Löschraten,
  2. Ausgasung,
  3. Druckverlust der Sicherheitseinrichtungen unter Berücksichtigung des Widerstandskoeffizienten,
  4. Druckverlust des Be- und Entlüftungsleitungssystems,
  5. Druck bei dem das Ventil öffnet, wenn ein Hochgeschwindigkeitsventil verwendet wird,
  6. Dichte des gesättigten Dampf/Luft-Gemisches und,
  7. um eine mögliche Verschmutzung einer Flammendurchschlagsicherung zu kompensieren, 70 % ihrer Nennleistung bei der Druckverlustberechnung des Systems.

2.5.2 Sicherungseinrichtungen sind an den Öffnungen zur Atmosphäre anzuordnen, sofern sie nicht für den Einbau in Rohrleitungen geprüft und zugelassen sind. Sicherungseinrichtungen für den Einbau in Rohrleitungen dürfen nicht an Öffnungen zur Atmosphäre vorgesehen sein, sofern sie nicht auch hierfür geprüft und zugelassen sind.

2.5.3 Sicherungseinrichtungen für den Einbau am Rohrleitungsende, die ausschließlich für die Verwendung an Öffnungen von inertisierten Ladetanks vorgesehen sind, brauchen nicht auf Dauerbrand nach 3.2.3 geprüft zu werden.

2.5.4 Werden Sicherungseinrichtungen für den Einbau am Rohrleitungsende mit Lüfterköpfen, Wetterhauben, Leitblechen usw. versehen, so müssen diese Zusatzeinrichtungen bei den Prüfungen nach 3.2 im eingebauten Zustand mitgeprüft werden.

2.5.5 Werden Detonationssicherungen als Sicherungseinrichtungen innerhalb von Rohrleitungen, die zur Atmosphäre entlüften, eingebaut, so müssen sie in einem ausreichenden Abstand vom offenen Ende der Rohrleitung angeordnet sein, damit die Möglichkeit einer stationären Flamme an der Flammendurchschlagsicherung ausgeschlossen ist.

2.5.6 Erfolgt die Lüftung zur Atmosphäre nicht durch eine Sicherungseinrichtung für den Einbau am Rohrleitungsende nach 2.5.4 oder durch eine Detonationssicherung nach 2.5.5, so muß die Sicherungseinrichtung für den Einbau in Rohrleitungen einschließlich aller Leitungen, T-Stücke, Krümmer, Lüfterköpfe, Wetterhauben usw., die zwischen der Sicherungseinrichtung und der Atmosphäre liegen können, geprüft werden. Die Prüfung hat aus einer Flammendurchschlagprüfung nach 3.2.2 und, falls bei der vorgesehenen Installation mit einer stationären Flamme auf der Flammendurchschlagsicherung zu rechnen ist, einer Dauerbrandprüfung nach 3.2.3 zu bestehen.

2.5.7 Es sind Vorrichtungen vorzusehen, die es dem Personal ermöglicht, mehr als zwei Meter über Deck angeordnete Sicherungseinrichtungen zu erreichen, um deren Wartung, Reparatur und Überprüfung zu erleichtern.

3 Baumusterprüfverfahren

3.1 Grundsätze

3.1.1 Die Prüfungen sind von einem Prüfinstitut durchzuführen, das von der Verwaltung anerkannt ist.

3.1.2 Jede Baugröße von jedem Modell ist zur Baumusterprüfung einzureichen. Bei Flammendurchschlagsicherungen kann der Prüfumfang jedoch auf die kleinste und die größte Baugröße und zusätzlich auf eine dazwischenliegende Baugröße, die von der Verwaltung ausgewählt wird, beschränkt werden. Die Sicherungseinrichtungen müssen die gleichen Abmessungen und die ungünstigsten Toleranzen haben, die bei der späteren Herstellung zu erwarten sind. Wird eine zu prüfende Sicherungseinrichtung während des Prüfprogramms geändert, ist mit den Prüfungen erneut zu beginnen.

3.1.3 Die in diesem Abschnitt beschriebenen Prüfungen, bei denen entweder Benzindämpfe (Hierbei wird der Dampf eines unverbleiten, überwiegend aus aliphatischen Kohlenwasserstoffen bestehendes Petroleum-Destillat mit einem Siedebereich von etwa 65°C bis 75°C verstanden.), Dämpfe aus technischem Hexan oder Propan entsprechend diesem Abschnitt verwendet werden, sind für alle Sicherungseinrichtungen geeignet, die Tanks mit einer entflammbaren Atmosphäre schützen, die aus den in 1.2.1 genannten Ladungen entsteht. Dies schließt die Verwendung von Benzindämpfen oder Dämpfen aus technischem Hexan für alle in diesem Abschnitt erwähnten Prüfungen nicht aus.

3.1.4 Nach den entsprechenden Prüfungen darf eine Sicherungseinrichtung keine mechanischen Schäden aufweisen, die ihre ursprüngliche Funktionsfähigkeit beeinträchtigen.

3.1.5 Vor den Prüfungen sind die folgenden Meßgeräte, soweit zutreffend, genau zu kalibrieren.

  1. Gaskonzentrationsmeßgeräte,
  2. Thermometer,
  3. Volumenstrommeßgeräte,
  4. Druckmeßgeräte und
  5. Zeitaufzeichnungsgeräte.

3.1.6 Die folgenden Merkmale sind, soweit zutreffend, während der gesamten Dauer der Prüfung aufzuzeichnen:

  1. Brennstoffkonzentration im Gasgemisch,
  2. Temperatur des Prüfgasgemisches am Eintritt in die Sicherungseinrichtung und
  3. Volumenstrommenge des Prüfgasgemisches, soweit anwendbar.

3.1.7 Der Flammendurchschlag ist durch Aufzeichnung festzuhalten, z.B. Temperatur, Druck oder Lichtemission durch geeignete Sensoren auf der geschützten Seite der Sicherungseinrichtung; alternativ kann der Flammendurchschlag auf Videoband aufgezeichnet werden.

3.2 Prüfverfahren für Flammendurchschlagsicherungen an Öffnungen zur freien Umgebung

3.2.1 Der Prüfstand muß bestehen aus:

Andere Prüfstände können benutzt werden, vorausgesetzt, daß die in diesem Abschnitt geforderten Prüfungen den Anforderungen der Verwaltung entsprechend ausgeführt sind.

3.2.2 Die Flammendurchschlagprüfung ist wie folgt durchzuführen:

  1. Der Behälter, die aufgebaute Flammendurchschlagsicherung und der Kunststoffbeutel 5, der das Baumuster der Flammendurchschlagsicherung umhüllt, sind so zu füllen, daß das Volumen das zünddurchschlagfähigste Propan/Luft-Gemisch 1 enthält. Die Konzentration des Gemisches ist durch eine geeignete Prüfung der Gaszusammensetzung im Kunststoffbeutel nachzuprüfen. Werden Sicherungseinrichtungen geprüft, die in 2.5.6 aufgeführt sind, so ist der Beutel aus Kunststoff an der Austrittsöffnung zur freien Atmosphäre zu befestigen. Drei Zündquellen sind entlang der Beutelachse anzuordnen, davon eine in unmittelbarer Nähe der Flammendurchschlagsicherung, eine andere so weit wie möglich von ihr entfernt und die dritte in der Mitte dazwischen. Diese drei Zündquellen sind nacheinander zu zünden, zweimal an jeder der drei Positionen. Die Temperatur des Prüfgases muß sich im Bereich von 15°C bis 40°C befinden.
  2. Falls ein Flammendurchschlag eintritt, wird die Platzmembran zerreißen und die austretende Flamme wird für den Prüfer hörbar und sichtbar sein. Flammen-, Wärme- und Druckmeßeinrichtungen können alternativ zur Platzmembran verwendet werden.

3.2.3 Eine Dauerbrandprüfung ist zusätzlich zur Flammendurchschlagprüfung für die Flammendurchschlagsicherungen an Austrittsöffnungen durchzuführen, bei denen das Ausströmen explosionsfähiger Dampf/Luftgemische zu erwarten ist.

  1. Der Prüfstand nach 3.2.1 kann hierfür benutzt werden, jedoch ohne Kunststoffbeutel. Die Flammendurchschlagsicherung ist so anzuordnen, daß der Gemischaustritt senkrecht erfolgt. In dieser Lage sind die Gemische zu entzünden. Werden in 2.5.6 aufgeführte Sicherungseinrichtungen geprüft, muß die Flammendurchschlagsicherung so angeordnet sein, wie es ihrer endgültigen Lage an Bord entspricht.
  2. Der Dauerbrand ist unter Verwendung des zünddurchschlagfähigsten Benzindampf/Luft-Gemisches oder des zünddurchschlagfähigsten technischen Hexandampf/Luftgemisches mit Hilfe einer ständig brennenden Pilotflamme oder eines ständig arbeitenden Funkenerzeugers im Gemischaustrittsbereich durchzuführen. Das Prüfgas ist entsprechend der Schemaskizze im Anhang 2 vom Tank aufwärts einzuleiten. Unter Aufrechterhaltung der oben angegebenen Konzentrationen des Gemisches und durch Veränderung des Volumenstroms ist die Sicherungseinrichtung aufzuheizen bis die höchsterreichbare Temperatur auf der dem Behälter zugewandten Seite der Sicherungseinrichtung erreicht ist. Die Temperaturen sind zu messen, beispielsweise an der geschützten Seite des flammenlöschenden Elements der Sicherungseinrichtung (oder am Ventilsitz bei der Prüfung von Hochgeschwindigkeitsventilen nach 3.3). Die höchsterreichbare Temperatur kann als erreicht angenommen werden, wenn die Temperaturänderung den Wert von 0,5 °C pro Minute über einen Zeitraum von 10 Minuten nicht überschreitet. Diese Temperatur ist über einen Zeitraum von 10 Minuten aufrechtzuerhalten; danach ist der Volumenstrom zu unterbrechen, und die Folgen sind zu beobachten. Die Temperatur des Prüfgases muß sich im Bereich von 15 °C bis 40 °C befinden.

Wenn überhaupt keine Temperaturerhöhung auftritt:

An der Sicherungseinrichtung ist eine geeignetere Stelle für den Temperatursensor zu ermitteln, dabei ist die während der ersten Prüffolge visuell registrierte Lage der stabilisierten Flamme zu berücksichtigen. Es ist in Erwägung zu ziehen, ob solche Stellen durch Bohren kleiner Löcher in den festen Teilen der Sicherungseinrichtung hergestellt werden können. Wenn dies alles nicht zum Erfolg führt, ist der Temperatursensor an der ungeschützten Seite der Sicherungseinrichtung in der Nähe der stabilisierten Flamme anzuordnen.

Wenn bei der Einstellung stationärer Temperaturverhältnisse Schwierigkeiten auftreten (bei erhöhten Temperaturen), sind die folgenden Kriterien anzuwenden:

Mit dem Volumenstrom, bei dem während der vorangegangenen Prüffolge die höchste Temperatur erreicht wurde, ist ein Dauerbrand über einen Zeitraum von 2 Stunden ab dem Zeitpunkt durchzuführen, an dem der vorgenannte Volumenstrom erreicht worden ist. Nach diesem Zeitraum ist der Volumenstrom zu unterbrechen, und die Folgen sind zu beobachten. Ein Flammendurchschlag darf während dieser Prüfung nicht eintreten.

3.2.4 Ist in die Flammendurchschlagsicherung ein Überdruckventil oder/und ein Unterdruckventil integriert, so ist die Flammendurchschlagprüfung mit dem Überdruckventil oder/und dem Unterdruckventil in offener blockierter Stellung durchzuführen. Sind bei einem Druckventil keine zusätzlichen flammenlöschenden Elemente integriert, ist das Ventil als Hochgeschwindigkeitsventil anzusehen und als solches nach 3.3 zu prüfen.

3.3 Prüfverfahren für Hochgeschwindigkeitsventile

3.3.1 Mit dem Prüfstand muß der erforderliche Volumenstrom erzeugt werden können. In den Anhängen 2 und 3 befinden sich schematische Skizzen von geeigneten Prüfständen. Andere Prüfstände können benutzt werden, vorausgesetzt, daß die Prüfungen den Anforderungen der Verwaltung entsprechend ausgeführt werden.

3.3.2 Eine Strömungsprüfung ist mit dem Hochgeschwindigkeitsventil durchzuführen, wobei verdichtete Luft oder Gas für die vorgesehenen Volumenströme verwendet wird. Dabei ist folgendes aufzuzeichnen:

  1. Der Volumenstrom. Werden Luft oder andere Gase als die Ladungsdämpfe der Produkte, für die das Ventil vorgesehen ist, im Prüfverfahren verwendet, müssen die erreichten Volumenströme entsprechend der Dampfdichte dieser Produkte berichtigt werden.
  2. Der Druck, bevor das Ventil öffnet. Der Druck im Prüfbehälter, auf dem das Ventil angeordnet ist, darf nicht schneller ansteigen als mit einer Rate von 0,01 N/mm2/min.
  3. Der Druck, bei dem das Ventil öffnet.
  4. Der Druck, bei dem das Ventil schließt.
  5. Die Ausströmgeschwindigkeit am Austritt, die zu keinem Zeitpunkt weniger als 30 m/s betragen darf, wenn das Ventil geöffnet ist.

3.3.3 Die folgenden Prüfungen unter Flammeneinwirkung sind unter Beachtung von 2.3.6 mit einem Gemisch aus Benzindampf und Luft oder Dampf aus technischem Hexan und Luft durchzuführen, wobei am Ort der Zündung das zünddurchschlagfähigste Gemisch erzeugt wird; dieses Gemisch ist mit Hilfe einer ständig anstehenden Pilotflamme oder einem Funkenerzeuger am Austritt zu entzünden:

  1. Flammendurchschlagprüfungen; diese Prüfungen, für die auch Propan statt Benzin oder Hexan verwendet werden kann, sind mit in senkrechter Achslage angebrachtem Ventil durchzuführen und danach mit einer Neigung der senkrechten Achslage von 10°. Für einige Ventilkontruktionen können weitere Prüfungen mit Neigungen unterschiedlicher Richtungen erforderlich werden. Bei jeder dieser Prüfungen ist der Volumenstrom zu drosseln, bis das Ventil schließt und die Flamme erlischt; dieses ist mindestens 50 mal zu wiederholen. Die Unterdruckseite eines kombinierten Ventils ist in Übereinstimmung mit 3.2.2 zu prüfen. Dabei ist das Unterdruckventil während der Versuchsdauer im offenen Zustand zu halten, um die Wirksamkeit der eingebauten Flammendurchschlagsicherung zu prüfen.
  2. Dauerbrandprüfung; diese Prüfung ist entsprechend

3.3.3 durchzuführen. Anschließend an diese Prüfung ist die Hauptflamme zu löschen; danach dürfen bei brennender Pilotflamme oder arbeitendem Funkenerzeuger geringe Mengen von zünddurchschlagfähigstem Gemisch über einen Zeitraum von 10 Minuten austreten; dabei ist vor dem Ventil ein Druck von 90% des Ventilöffnungsdrucks zu halten. Während dieses Zeitraums darf kein Flammendurchschlag eintreten. Bei dieser Prüfung sind Weichdichtungen oder weiche Auflagen der Ventilsitze zu entfernen.

3.4 Prüf stand und Prüfverfahren für Detonationssicherungen für den Einbau in Rohrleitungen

3.4.1 Eine Flammendurchschlagsicherung ist an einem Ende einer Rohrleitung von ausreichender Länge und vom gleichen Durchmesser wie der Flansch der Flammendurchschlagsicherung anzubauen. Am entgegengesetzten Flansch ist eine Rohrleitung, deren Länge dem zehnfachen Rohrleitungs-Durchmesser entspricht, zu befestigen, und durch einen Kunststoffbeutel 6 oder eine Platzmembran zu verschließen. Die Rohrleitung ist mit dem zünddurchschlagfähigsten Propan/Luft-Gemisch zu füllen, welches dann zu entzünden ist. Die Flammengeschwindigkeit in der Nähe der Flammendurchschlagsicherung ist zu messen; sie muß den Wert einer stabilen Detonation aufweisen.

3.4.2 Es sind drei Detonationsprüfungen durchzuführen, wobei kein Flammendurchschlag durch die Flammendurchschlagsicherung auftreten und kein Teil der Flammendurchschlagsicherung beschädigt sein oder bleibende Verformungen aufweisen darf.

3.4.3 Eine schematische Skizze des Prüfstandes befindet sich in Anhang 4. Andere Prüfstände können benutzt werden, vorausgesetzt, daß die Prüfungen den Anforderungen der Verwaltung entsprechend ausgeführt werden.

3.5 Prüfverfahren für Korrosion und Druck

3.5.1 Es ist eine Korrosionsprüfung durchzuführen. Bei dieser Prüfung ist die gesamte Sicherungseinrichtung einschließlich eines Teils der Rohrleitung, an der diese befestigt ist, einer aufgesprühten 20%igen Natriumchlorid-Lösung bei einer Temperatur von 25 °C über einen Zeitraum von 240 Stunden auszusetzen; danach darf die Sicherungseinrichtung 48 Stunden lang getrocknet werden. Nach der Prüfung müssen alle beweglichen Teile einwandfrei arbeiten und es dürfen keine Korrosionsablagerungen vorhanden sein, die nicht abgewaschen werden können.

Eine gleichwertige Prüfung kann entsprechend den Anforderungen der Verwaltung durchgeführt werden.

Der Kunststoffbeutel aus muß mindestens einen Umfang von 4 m, eine Länge von 4 m und eine Wanddicke von 0,05 mm haben.

3.5.2 Die Ummantelung oder das Gehäuse eines Baumusters der Sicherungseinrichtung ist einer hydrostatischen Druckprüfung entsprechend 2.2.1 zu unterziehen.

4 Verschiedenes

4.1 Kennzeichnung der Sicherungseinrichtungen

Jede Sicherungseinrichtung muß mit einer dauerhaften Markierung oder einem dauerhaft angebrachten Schild aus Edelstahl oder einem anderen korrosionsbeständigem Werkstoff versehen sein, aus denen folgendes hervorgeht:

  1. Name des Herstellers oder Handelsbezeichnung,
  2. Bauform, Typ Modell oder andere vom Hersteller festgelegte Bezeichnung der Sicherungseinrichtung.
  3. Größe der Austrittsöffnung, für die die Sicherungseinrichtung zugelassen ist,
  4. zugelassene Einbauanordnung einschließlich der Angabe der maximalen oder minimalen Rohrlänge zwischen der Sicherungseinrichtung und der Atmosphäre, falls erforderlich,
  5. Strömungsrichtung durch die Sicherungseinrichtung,
  6. Bezeichnung des Prüfinstituts sowie Nummer des Prüfberichts und
  7. Übereinstimmung mit den Anforderungen dieses MSC-Rundschreibens.

4.2 Prüfbericht

Der Prüfbericht muß folgendes enthalten:

  1. Detaillierte Zeichnungen der Sicherungseinrichtungen,
  2. Art der durchgeführten Prüfungen; bei Sicherungseinrichtungen, die für den Einbau in Rohrleitungen vorgesehen sind, müssen die bei der Prüfung festgestellten maximalen Geschwindigkeiten und Drücke angegeben werden,
  3. besondere Hinweise auf zugelassene Zusatzeinrichtungen,
  4. Art der Ladung, für die die Sicherungseinrichtung zugelassen ist,
  5. Zeichnungen des Prüfstandes
  6. bei einem Hochgeschwindigkeitsventil die Drücke, bei denen das Ventil öffnet und schließt, und die Ausströmgeschwindigkeit und
  7. alle Kennzeichnungen, die an der Sicherungseinrichtung nach 4.1. angebracht sind.

4.3 Informationshandbuch des Herstellers

Der Hersteller hat eine Ausfertigung eines Informationshandbuches mitzuliefern, die an Bord des Tankschiffes mitzuführen ist und folgendes enthält:

  1. Einbauanweisungen,
  2. Betriebsanweisungen,
  3. Anforderungen an Wartung und Instandhaltung einschließlich Reinigung (siehe 2.3.3),
  4. eine Ausfertigung des Prüfberichts nach 4.2 und
  5. Ergebnisse der Strömungsmessungen einschließlich der Durchflußraten bei Über- und Unterdruck, der Ansprechempfindlichkeit, des Strömungswiderstandes und der Strömungsgeschwindigkeiten.

.

Prüfstand für Flammendurchschlagprüfung bei ExplosionAnhang 1

.

Schematische Darstellung des Prüfstandes für Hochgeschwindigkeitsventile (nur DauerbrandprüfungAnhang 2

.

Prüfstand für HochgeschwindigkeitsventileAnhang 3

.

Prüfstand für Flammendurchschlagsicherungen für den Einbau in RohrleitungenAnhang 4

1) Auf die IEC-Veröffentlichung 79-1 wird verwiesen.

2) Über/Unterdruckventile sind Sicherungseinrichtungen, die den Durchgang von Flammen verhindern, wenn sie nach diesen Anforderungen konstruiert und geprüft sind.

3) Hämmem Ist ein schnelles vollständiges Öffnen und Schließen, das vom Hersteller für den Normalbetrieb nicht vorgesehen ist.

4) Die Abmessungen des Kunststoffbeutels hängen von der Baugröße der Flammendurchschlagsicherung ab, Jedoch für auf Tankschiffen üblicherweise verwendeten Flammendurchschlagsicherungen sollte der Kunststoffbeutel einen Umfang von 2 m, eine Länge von 2,5 m und eine Wanddicke von 0,05 mm haben.

5) Um zu verhindern, daß Überreste des Kunststoffbeutels nach der Zündung des Gas/Luftgemisches auf die geprüfte Flammendurchschlagsicherung zurückfallen, kann es nützlich sein, wenn Im Inneren des Kunststoffbeutels ein grober Drahtrahmen über der Sicherungseinrichtung montiert wird. Der Rahmen ist so zu konstruieren, daß das Prüfergebnis nicht beeinträchtigt wird.

6) Der Kunststoffbeutel muß aus mindestens einem Umfang von 4 m, eine Länge von 4 m und eine Wanddicke von 0,05mm haben.

Bekanntmachung von Regeln, Normen und Anforderungen der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation im Bereich der Schiffssicherheit und des maritimen Umweltschutzes

Vom 18. August 1998
(VkBl. Nr. 16/1998 Sonderdruck)

Die nachfolgend wiedergegebenen Entschließungen und Rundschreiben der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation (IMO) zur Schiffssicherheit und zum maritimen Umweltschutz werden hiermit in der deutschen Fassung bekannt gemacht.

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