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MSC/Rundschreiben 981 vom 29. Januar 2001
Richtlinien für den Entwurf, Bau und Betrieb von Fahrgast-Tauchbooten
Vom 12. Dezember 2012
(VkBl. Nr. 1 vom 15.01.2013 S. 31; 12.12.2012/2013 S. 47 13)
Siehe Fn *
(Einheitliche Interpretationen MSC/Rundschreiben 1138 Interpr.)
1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner drei- undsiebzigsten Tagung (27. November bis 6. Dezember 2000) nach erfolgter Prüfung eines Vorschlags des Unterausschusses "Schiffsentwurf und Ausrüstung" die beigefügten Richtlinien für den Entwurf, Bau und Betrieb von Fahrgast-Tauchbooten genehmigt, die entwickelt worden sind, um für diese Tauchboote sowohl internationale Normen vorzusehen und ihren internationalen Einsatz, ihre Akzeptanz und ihren sicheren Betrieb zu erleichtern als auch die höchsten praktischen Sicherheitsnormen für Fahrgäste und Besatzung auf solchen Tauchbooten vorzusehen.
2 Die Richtlinien sind auf Tauchboote anzuwenden, die mit einem Druck von etwa einer Atmosphäre in der Fahrgast-Abteilung für die Unterbringung von Fahrgästen hergerichtet und für Ausflüge unter Wasser vorgesehen sind.
3 Die Richtlinien befassen sich nicht mit Fragen/Problemen wie beispielsweise Überwasserunterstützung und Tauchgänge, die für den sicheren Betrieb von Fahrgast-Tauchbooten kritisch sein können. Die Richtlinien erkennen die Tatsache an, dass ein Staat oder Staaten besondere oder zusätzliche Anforderungen in Verbindung mit dem Betrieb von Fahrgast-Tauchbooten in ihren Hoheitsgewässern haben können. Zusätzlich kann es nötig sein, ein beratendes Verfahren zwischen dem Staat, dessen Flagge zu führen das Tauchboot berechtigt ist, und dem Staat oder den Staaten, in deren Gewässern das Tauchboot verkehren wird, einzuführen.
4 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, diese Richtlinien allen Beteiligten, die sich mit dem Entwurf, Bau und Betrieb von Fahrgast-Tauchbooten befassen, zur Kenntnis zu bringen.
Richtlinien für den Entwurf, Bau und Betrieb von Fahrgast-Tauchbooten
1 Die Richtlinien für den Entwurf, Bau und Betrieb von Fahrgast-Tauchbooten (nachfolgend als Richtlinien bezeichnet) sind entwickelt worden, um für Fahrgast-Tauchboote internationale Normen vorzusehen. Die Absicht der Richtlinien ist, den internationalen Einsatz, die Akzeptanz und den sicheren Betrieb solcher Tauchboote zu erleichtern und die höchsten praktischen Sicherheitsnormen für Fahrgäste in solchen Tauchbooten vorzusehen.
2 Es wird berücksichtigt, dass der Entwurf von Fahrgast-Tauchbooten und die Betriebsparameter von dem geographischen Einsatzbereich, den Umweltverhältnissen, dem vorgesehen Fahrgastbeförderungs-Vermögen des Tauchbootes und dem Grad der vorgesehenen Überwasserunterstützung abhängen können.
3 Die Richtlinien versuchen deshalb nicht festzulegen, welcher besondere Typ von Fahrgast-Tauchbooten verwendet werden soll, und sie empfehlen, dass die Betreiber eine am meisten geeignete Möglichkeit für den Einsatzbereich und die Betriebsart, bei denen sie eingesetzt werden, untersuchen und festlegen.
4 Jedes vorhandene Fahrgast-Tauchboot, das mit den Vorschriften der Richtlinien übereinstimmt, ist für die Ausstellung eines Zeugnisses entsprechend dieser Richtlinien als berechtigt anzusehen.
5 Die vorliegenden Richtlinien befassen sich nicht mit Fragen/Problemen wie beispielsweise Überwasserunterstützung und Tauchgänge, die für den sicheren Betrieb von Fahrgast-Tauchbooten kritisch sein können. Die Richtlinien erkennen die Tatsache an, dass ein Staat oder Staaten besondere oder zusätzliche Anforderungen in Verbindung mit dem Betrieb von Fahrgast-Tauchbooten in ihren Hoheitsgewässern haben können. Zusätzlich kann es nötig sein, ein beratendes Verfahren zwischen dem Staat, dessen Flagge zu führen das Tauchboot berechtigt ist, und dem Staat oder den Staaten, in deren Gewässern das Tauchboot verkehren wird, einzuführen.
Kapitel 1
Allgemeines
1.1 Anwendung
1.1.1 Die Richtlinien für den Entwurf, Bau und Betrieb von Fahrgast-Tauchbooten sind auf Tauchboote anzuwenden, die mit einem Druck von etwa einer Atmosphäre in der Fahrgast-Abteilung für die Unterbringung von Fahrgästen hergerichtet und für Ausflüge unter Wasser vorgesehen sind.
1.1.2 Fahrgast-Tauchboote, die mit den Vorschriften der Richtlinien übereinstimmen, sind für die Ausstellung eines Zeugnisses entsprechend dieser Richtlinien als berechtigt anzusehen.
1.1.3 Andere Fragen/Probleme wie beispielsweise Überwasserunterstützung und Tauchgänge, die für den sicheren Betrieb kritisch sein können, werden von diesen Richtlinien nicht erfasst; sie sind entsprechend den Anforderungen der Verwaltung des Flaggenstaates und des Staates oder der Staaten, in deren Gewässern das Fahrgast-Tauchboot verkehren wird, zu erfassen.
1.2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinien gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1.2.1 Verwaltung bezeichnet die Regierung des Staates, dessen Flagge das Fahrgast-Tauchboot zu führen berechtigt ist, oder in dessen Register das Fahrgast-Tauchboot eingetragen ist.
1.2.2 Autonomes Fahrzeug ist ein Fahrgast-Tauchboot, welches während des Betriebes physikalisch nicht mit einer Unterstützungseinrichtung verbunden ist, obwohl eine Überwasserunterstützung vorgeschrieben ist.
1.2.3 Ballasttank verweist auf eine Abteilung bzw. einen Tank, die für die Steuerung des Auftriebs eines Fahrgast-Tauchbootes verwendet werden.
1.2.4 Außenkonstruktion bedeutet alle baulichen Anbauten, Übergangsverkleidungen und Wallschienen/Scheuerleisten außerhalb des Druckkörpers einschließlich der Propellerschutzvorrichtungen.
1.2.5 Gasbehälter ist ein Druckbehälter für die Lagerung und den Transport von Gasen unter Druck.
1.2.6 Überlebenseinrichtungen sind die Ausrüstung und die Systeme, die für die Aufrechterhaltung des Fahrgast-Tauchbootes in einem wohnlichen Zustand unter allen zu erwartenden Betriebszuständen erforderlich sind.
1.2.7 Konstruktionstiefe ist die maximale Tiefe, für die das Fahrgast-Tauchboot ausgelegt ist.
1.2.8 Organisation bedeutet die Internationale Seeschifffahrts-Organisation.
1.2.9 Nutzlast ist das Gewicht, welches das Fahrgast-Tauchboot zusätzlich zu seiner ständig eingebauten Ausrüstung befördern kann.
1.2.10 Fahrgast ist jede Person mit Ausnahme des Fahrzeugführers und der Mitglieder der Besatzung oder anderer Personen, die in irgendeiner Eigenschaft an Bord eines Fahrgast-Tauchbootes für dessen Belange angestellt oder beschäftigt sind.
1.2.11 Fahrgastabteilung ist ein Raum, der für die Unterbringung von Fahrgästen vorgesehen ist.
1.2.12 Fahrgast-Tauchboot ist ein Fahrgäste beförderndes mobiles Fahrzeug, das hauptsächlich unter Wasser fährt und auf Überwasserunterstützung, z.B. ein Überwasserschiff oder Einrichtungen an Land, zur Überwachung und für eine oder mehrere der folgenden Möglichkeiten angewiesen ist:
1.2.13 Fahrzeugführer ist eine Person, die zur Führung des Fahrgast-Tauchbootes bestimmt/ernannt ist.
1.2.14 Druckbehälter ist ein Druckgefäß für die Lagerung von Flüssigkeiten unter Druck.
1.2.15 Anerkannte Organisation ist eine Klassifikationsgesellschaft, die von einem Flaggenstaat ermächtigt ist, in ihrem Namen unter bestimmten vom Flaggenstaat festgelegten Bedingungen gesetzliche Maßnahmen 1 durchzuführen.
1.2.16 Bemessungstiefe ist die maximale Tiefe, für die das Fahrgast-Tauchboot zugelassen ist.
1.2.17 Unterstützungseinrichtung ist ein Überwasserfahrzeug oder eine Einrichtungen an Land, die eine Unterstützung für Fahrgast-Tauchboote vorhalten.
1.2.18 Aussichtsöffnung ist ein Durchbruch im Druckkörper einschließlich des Fensters, des Fensterflansches, des Halterings und der Dichtung.
1.2.19 Fenster ist ein durchsichtiger, undurchdringlicher und druckwiderstandsfähiger Einsatz in der Sichtöffnung.
1.3 Befreiungen
Die Verwaltung kann jedes Fahrgast-Tauchboot, das neuartige Merkmale aufweist, von jeder Bestimmung der Richtlinien befreien, sodass die Erforschung und die Entwicklung solcher neuartigen Merkmale durch die Richtlinien nicht eingeschränkt werden. Jedes derartige Tauchboot muss jedoch den Sicherheitsvorschriften entsprechen, welche nach Auffassung jener Verwaltung für den vorgesehenen Einsatz angemessen sind und ein solches Niveau haben, dass eine gleichwertige Sicherheit gewährleistet ist.
1.4 Gleichwertiger Ersatz
Schreiben die Richtlinien vor, dass eine bestimmte Einrichtung, Werkstoffe, Vorrichtungen, Gegenstand oder Typ der Ausrüstung auf einem Fahrgast-Tauchboot einzubauen oder mitzuführen sind oder dass eine sonstige Vorkehrung zu treffen ist oder ein Verfahren oder eine Anordnung zu befolgen ist, so kann die Verwaltung auf diesem Fahrgast-Tauchboot alternative Vorkehrungen gestatten, vorausgesetzt, die Verwaltung ist davon überzeugt, dass solche Alternativen mindestens ebenso wirksam wie die Anforderungen der Richtlinien sind.
1.5 Besichtigungen
1.5.1 Jedes Fahrgast-Tauchboot unterliegt den nachstehend bezeichneten Besichtigungen:
1.5.1.1 Eine Erstbesichtigung bevor das Zeugnisses nach Absatz 1.6.2 erstmals ausgestellt wird. Diese Besichtigung muss eine vollständige und gründliche Überprüfung des Fahrgast-Tauchbootes, der Ausrüstung, Einrichtungen, Anordnungen und Werkstoffe umfassen und muss so durchgeführt werden, dass eine vollständige Übereinstimmung mit den anwendbaren Vorschriften der Richtlinien gewährleistet ist.
1.5.1.2 Eine Jahresbesichtigung, um zu gewährleisten, dass das Fahrgast-Tauchboot, die Einrichtungen, Anordnungen und Ausrüstung mit den anwendbaren Vorschriften der Richtlinien in Übereinstimmung bleiben und sich in gutem Betriebszustand befinden. Eine derartige Besichtigung ist auf dem nach den Vorschriften des Absatzes 1.6.2 ausgestellten Zeugnis zu bescheinigen. Eine Jahresbesichtigung muss eine Tauchprüfung bis zur Bemessungstiefe umfassen.
1.5.1.3 Eine Besichtigung im Dock nach den von der Verwaltung festgelegten Zeitabschnitten, die drei Jahre nicht überschreiten; sie muss eine vollständige und gründliche Überprüfung des Fahrgast-Tauchbootes, der Ausrüstung, Einrichtungen, Anordnungen und Werkstoffe umfassen und muss eine vollständige Übereinstimmung mit den anwendbaren Vorschriften der Richtlinien gewährleisten. Zusätzliche Dockungen können in Abhängigkeit von der Zugänglichkeit der Unterwasser-Komponenten während der Jahresbesichtigung entsprechend dem Ermessen der Verwaltung gefordert werden
1.5.1.4 Jahresbesichtigungen müssen innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten entweder ab dem Datum des Jahrestags der vorhergehenden Besichtigung im Dock oder dem Datum auf dem ursprünglichen Zeugnis, wenn eine Besichtigung im Dock noch nicht durchgeführt worden ist, durchgeführt werden.
1.5.1.5 Besichtigungen im Dock müssen innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten vor dem Ablaufdatum abgeschlossen sein, um eine Änderung des Ablaufdatums zu vermeiden. Wenn mit Besichtigungen im Dock mehr als drei Monate vor dem Ablaufdatum begonnen wird, muss die Besichtigung innerhalb von drei Monaten ab Beginn der Besichtigung abgeschlossen sein. Wenn eine solche zusätzliche Besichtigung im Dock durchgeführt wird, kann das Ablaufdatum der nächsten Besichtigung im Dock nach Wahl des Betreibers entsprechend abgeändert werden.
1.5.2 Entsprechend den Umständen ist eine Überprüfung, entweder generell oder teilweise, jedes Mal durchzuführen, wenn ein Fehler entdeckt wird oder sich ein Unfall ereignet hat, der die Sicherheit und die Zertifizierung des Fahrgast-Tauchbootes beeinflusst. Die Überprüfung muss sicherstellen, dass durchgeführte Reparaturen oder Umbauten wirkungsvoll ausgeführt worden sind und in jeder Hinsicht den anwendbaren Vorschriften der Richtlinien vollständig entsprechen.
1.5.3 Besichtigungen und Überprüfungen sind durch Bedienstete der Verwaltung durchzuführen. Die Verwaltung kann jedoch entweder für diesen Zweck bestellte Besichtiger oder von ihr anerkannte Organisationen mit den Besichtigungen betrauen. In jedem Fall muss die beteiligte Verwaltung die Vollständigkeit und Wirksamkeit der Besichtigungen voll garantieren.
1.5.4 Nachdem jede Besichtigung oder Überprüfung entsprechend dieses Abschnitts abgeschlossen worden ist, darf am Fahrgast-Tauchboot keine Änderung mehr ohne Zustimmung der Verwaltung oder einer durch sie ordnungsgemäß ermächtigten Person oder Organisation vorgenommen werden, welche seine Sicherheit und Zertifizierung beeinflusst, davon ausgenommen sind Reparaturen und Instandhaltungen. Das Management für den Einsatz von Fahrgast-Tauchboot muss dem Internationaler Code für die Organisation einer sicheren Schiffsbetriebsführung (ISM-Code) 2 entsprechen.
1.6 Zeugnisse und Dokumentation
1.6.1 Entwurfs- und Bauartbescheinigung
1.6.1.1 Nach dem Bau des Fahrgast-Tauchbootes ist eine Entwurfs- und Bauartbescheinigung von der Verwaltung oder einer durch sie ordnungsgemäß ermächtigten Person oder Organisation auszustellen. In der Bescheinigung müssen die Normen aufgelistet sein, die beim Entwurf und dem Bau der Hauptbauteile, Sichtöffnungen, Rohrleitungen, elektrischer Systeme und Überlebenseinrichtungen verwendet wurden. Diese Bescheinigung ist dem Übereinstimmungs-Sicherheitszeugnis anzuheften.
1.6.1.2 Jede nach Absatz 1.3 erteilte Befreiung ist auf dem Zeugnis verständlich zu vermerken.
1.6.2 Übereinstimmungs-Sicherheitszeugnis
1.6.2.1 Die Verwaltung oder eine durch sie ordnungsgemäß ermächtigte Person oder Organisation kann nach der Erstbesichtigung eines Fahrgast-Tauchbootes ein Übereinstimmungs-Sicherheitszeugnis ausstellen. Dieses Zeugnis kann nach einer Besichtigung, die den Vorschriften des Absatzes 1.5.1.4 entspricht, neu ausgestellt werden. In jedem Fall hat die Verwaltung die volle Verantwortung für das Zeugnis zu übernehmen.
1.6.2.2 Das Zeugnis ist in der Amtssprache der Verwaltung in einer Form abzufassen, die dem in Anhang 1 der Richtlinien vorgegebenen Muster entspricht. Ist die verwendete Sprache weder Englisch, Französisch noch Spanisch, so muss eine Übersetzung in eine dieser Sprachen beigefügt werden.
1.6.2.3 Das Zeugnis wird ungültig, wenn Änderungen ohne Zustimmung der Verwaltung vorgenommen worden sind, welche die Sicherheit des Tauchbootes beeinflussen, davon ausgenommen sind Reparaturen und Instandhaltungen oder wenn von der Verwaltung näher angegebene Besichtigungen und Überprüfungen nach den Vorschriften des Absatzes 1.5.1 noch nicht durchgeführt worden sind.
1.6.2.4 Das Übereinstimmungs-Sicherheitszeugnis darf nur für einen Zeitabschnitt von höchstens einem Jahr ausgestellt werden. Eine Verlängerung der Gültigkeit des Zeugnisses darf nach dem Ermessen der Verwaltung für einen maximalen Zeitraum von drei Monaten erteilt werden.
1.7 Zulassungen
Es wird empfohlen, dass der Eigner eines Fahrgast-Tauchbootes und die Verwaltung frühestmöglich mit den Erörterungen beginnen, so dass die Verwaltung in der Lage ist, die Konstruktion des Tauchbootes zu beurteilen und festzustellen, ob zusätzliche oder alternative Anforderungen notwendig sind, um das geforderte Sicherheitsniveau zu erreichen.
1.8 Hafenstaatkontrolle
Die Vorschriften dieser Richtlinien lassen die Rechte des Hafenstaates nach dem Völkerrecht unberührt, die Entwurfs- und Bauartbescheinigung und das Übereinstimmungs-Sicherheitszeugnis zu überprüfen und seine eigenen Anforderungen bezüglich der Regeln, des Besichtigens und der Überprüfung von Fahrgast-Tauchbooten zu verhängen, die in Gewässern verkehren, über die jener Staat berechtigt ist, die Hoheitsrechte auszuüben.
Kapitel 2
Entwurf und Bauart
2.1 Allgemeines
2.1.1 Fahrgast-Tauchboote müssen in Übereinstimmung mit den Vorschriften einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft entsprechend Absatz 1.2.15 oder mit den von der Verwaltung des Flaggenstaates anerkannten anwendbaren Normen, die ein gleichwertiges Sicherheitsniveau vorsehen, entworfen und gebaut sein sowie instand gehalten werden; und sie müssen in beiden Fällen von dem Staat oder den Staaten, in deren Gewässern das Fahrgast-Tauchboot eingesetzt werden wird, anerkannt sein.
2.1.2 Die Grundanforderung für den Entwurf eines Fahrgast-Tauchbootes ist, dass das Tauchboot im Falle einer einzigen auftretenden Störung, soweit praktisch durchführbar, an die Oberfläche ohne äußere Hilfe zurückkehren kann. Angemessene Ersatz-Systeme und -Ausrüstungen müssen integriert sein, um diese allgemeine Entwurfsanforderung zu erfüllen. Das Tauchboot muss jederzeit in der Lage sein, einen positiven Auftrieb zu erlangen.
2.1.3 Fahrgast-Tauchboote dürfen nur in Gewässern betrieben werden, deren Meeresbodentiefe nicht größer ist als die Bemessungstiefe des Tauchbootes. Die Verwaltung kann jedoch Einsätze in Bereichen mit einer größeren Meeresbodentiefe auf der Grundlage von Sicherheitsbewertungen, welche die Angemessenheit der Vorkehrungen und/oder der Verfahren beweisen, in Erwägung ziehen.
2.1.4 Es müssen angemessene Maßnahmen vorgesehen sein, um Störungen durch Fahrgäste mit dem Betrieb des Fahrgast-Tauch bootes zu verhüten.
2.1.5 Das Fahrgast-Tauchboot muss für den Einsatz bei den vorstellbaren Umweltbedingungen und Temperaturbereichen entworfen sein und bei ihnen eingesetzt werden können während es sich an der Wasseroberfläche oder unter Wasser befindet
2.1.6 Die Anordnung besetzter Räume muss eine leichte Evakuierung ermöglichen.
2.2 Druckkörper
2.2.1 Bauliche Anforderungen an den Druckkörper
Alle beim Druckkörper verwendeten Werkstoffe, alle Schweißwerkstoffe und -verfahren, die Entwurfskriterien, zulässige Spannungen und alle Prüfverfahren müssen entsprechend den Anforderungen der Verwaltung die Anforderungen einer anerkannten Organisation erfüllen.
2.2.2 Luken
2.2.2.1 Die Anzahl und die Anordnung der Zugangsluken sind einer besonderen Prüfung der Verwaltung zu unterziehen, dabei sind die Länge des Fahrgast-Tauchbootes, die Länge des Druckkörpers, die Anzahl der Fahrgäste, die Einsatzbedingungen und die Rettungseinrichtungen zu beachten.
2.2.2.2 Bei der Festlegung der Anzahl, der Größe und der Anordnung der Zugangsluken ist folgendes zu berücksichtigen:
2.2.2.3 Es müssen zwei Verschlussvorrichtungen, von denen eine sichtbar sein muss, vorhanden sein, um sicherzustellen, dass die Luken vor dem Tauchen geschlossen und gesichert sind.
2.2.2.4 Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, um sicherzustellen, dass die Luken vor dem Öffnen vom Wasser befreit sind und dass die Drücke auf jeder Seite der Luke ausgeglichen sind. Die Luken müssen nach außen öffnen.
2.2.2.5 Die Vorrichtungen für das Öffnen und Schließen der Luken müssen durch nur eine Person bei allen zu erwartenden Zuständen bedient werden können.
2.2.2.6 Es sind Vorkehrungen zu treffen, damit die Luken von beiden Seiten zu öffnen und zu schließen sind.
2.2.2.7 Die Luken müssen für die geöffnete und geschlossene Stellung Sicherungsvorrichtungen haben.
2.2.3 Aussichtsöffnungen Interpr.
2.2.3.1 Aussichtsöffnungen müssen aus einem Acryl-Werkstoff bestehen und mit den Anforderungen einer anerkannten Organisation entsprechend den Anforderungen der Verwaltung übereinstimmen. Soweit zutreffend, dürfen Aussichtsöffnungen aus einem anderen Werkstoff unter der Voraussetzung bestehen, dass die Sichtöffnungen aus solch einem Werkstoff mindestens so wirksam sind und mit den Anforderungen einer anerkannten Organisation entsprechend den Anforderungen der Verwaltung übereinstimmen.
2.2.4 Druckbehälter
2.2.4.1 Der Werkstoff von Druckbehältern muss den Normen einer anerkannten Organisation entsprechend den Anforderungen der Verwaltung entsprechen.
2.2.4.2 Gasbehälter müssen einen zuverlässigen Schutz gegen mechanische Beschädigungen haben. Das Volumen eines einzigen inneren Behälters muss derartig begrenzt sein, dass die vollständige Freigabe seines Inhalts den Druck nicht über die Sicherheitsgrenze für das Tauchbootes und seiner Insassen hinaus erhöht.
2.2.4.3 Außen angebrachte Druckzylinder und Druckbehälter, die in der Tiefe entleert sein können, müssen so ausgelegt sein, dass sie dem Außendruck widerstehen, welcher der Konstruktionstiefe des Fahrgast-Tauchbootes entspricht.
2.3 Äußere Struktur
2.3.1 Außenkonstruktion
2.3.1.1 Das Tauchboot muss mit einer Außenkonstruktion versehen sein, um zu verhindern, dass der Druckkörper und andere lebenswichtige Komponenten wie Ballastsysteme beschädigt werden. Außen angebaute Ausrüstungselemente wie Querstrahlruder, Steuereinrichtungen usw. müssen so ausgeführt sein, dass die Gefahr des Vertörnens und Verfangens minimiert wird.
2.3.1.2 Alle Teile der Außenkonstruktion, die für eine freie Beflutung vorgesehen sind, müssen mit Öffnungen versehen sein, die ein vollständiges Fluten und Lüften der leeren Räume ermöglicht.
2.3.2 Zugangsbereiche
2.3.2.1 Um die Fahrgästen und die Besatzung zu schützen, müssen angemessene Maßnahmen wie z.B. Handläufe und rutschfeste Bodenbeläge vorgesehen sein, dabei sind alle wahrscheinlich auftretenden Betriebsverhältnisse zu berücksichtigen.
2.3.2.2 Es müssen sichere Einrichtungen für das Anbordgehen der Fahrgäste vorgesehen sein, dabei sind gegebenen Höhen der Fahrgast-Tauchboote und der Einbootungsbereich, die Welleneinwirkungen, der Schutz des Zubehörs des Tauchbootes und die Außenhaut des Zubringerfahrzeuges, soweit zutreffend, zu berücksichtigen.
2.4 Systeme
Systeme müssen in Übereinstimmung mit den Anforderungen einer anerkannten Organisation entsprechend den Anforderungen der Verwaltung ausgelegt, eingebaut und geprüft sein.
2.4.1 Durchbrüche
2.4.1.1 Rohrleitungen
Systeme, die durch den Druckkörper hindurchführen, müssen mit einem von Hand zu bedienenden Absperrventil ausgerüstet sein, die unmittelbar an der Innenseite des Bootskörpers angebaut ist. Ist dieses praktisch nicht durchführbar, so dürfen zwischen dem Absperrventil und dem Bootskörper kurze und kräftige Stutzen eingebaut sein, die zu erwartenden mechanischen Belastungen und Druckbelastungen widerstehen können.
2.4.1.2 Elektrische Durchführungen durch Druckkörper
2.4.1.2.1 Elektrizität führende Kabeldurchführungen, die durch den Druckkörper hindurchführen, müssen nach den von der Verwaltung anerkannten Normen ausgelegt, hergestellt und geprüft sein. Die Kabeldurchführungen müssen die wasserdichte Unversehrtheit des Bootskörpers aufrechterhalten können, wenn das Kabel abgeschnitten wird.
2.4.1.2.2 Die elektrischen Stromleiter innerhalb der Kabeldurchführung müssen aus einem massiven Werkstoff bestehen.
2.4.1.2.3 Die von einer Energiequelle kommenden positiven und negativen Leiter dürfen nicht durch dieselbe Kabeldurchführung führen, sofern nicht:
2.4.1.2.4 Elektrische Kabeldurchführungen dürfen keine Teile oder andere Systemkomponenten haben, die durch sie hindurchführen. Dieses würde nicht ausschließen, dass unterschiedliche Typen von Durchführungen vorhanden sind, die durch eine gemeinsame Platte hindurchführen.
2.4.2 Mechanische Systeme
2.4.2.1 Rohrleitungen
2.4.2.1.1 Systeme, Einrichtungen und Ausrüstungen, die einem inneren oder äußeren Druck oder einer Kombination aus beiden ausgesetzt werden, müssen für diesen Zweck geeignet sein. Alle Rohrleitungen, die dem Seedruck ausgesetzt sein können, müssen dem Druck der Konstruktionstiefe des Bootskörpers widerstehen können.
2.4.2.1.2 Für die Ventile oder Hähne müssen Vorrichtungen vorgesehen sein, welche die geöffnete und geschlossene Stellung anzeigen. Ist eine solche Maßnahme praktisch nicht durchführbar, kann eine gleichwertige Methode bzw. ein gleichwertige Verfahren anerkannt werden.
2.4.2.1.3 Rohrleitungen, die durch Räume führen, die für eine Wartung unzugänglich sind, müssen aus einer durchgehenden Rohrlänge bestehen.
2.4.2.1.4 Rohrleitungen, die für eine mechanische Beschädigung anfällig sein können, müssen ausreichend geschützt sein.
2.4.2.1.5 Bei Rohrleitungssystemen, die durch den besetzten Druckkörper hindurchführen und zur See hin offen und dem Seedruck ausgesetzt sind, muss ein Rückschlagventil oder ein Absperrventil zusätzlich zu dem entsprechend Absatz 2.4.1.1 vorgesehenen Ventil vorgesehen sein.
2.4.2.1.6 Kegelhähne dürfen nicht verwendet werden.
2.4.2.2 Hydraulische Anlagen
Um das hydraulische System vor Überdruck zu schützen, muss ein Sicherheitsventil mit Überströmleitung in die Druckleitung eingebaut sein. Die aus den Sicherheitsventilen ausgetretene Flüssigkeit muss in das System zurückgeführt werden.
2.4.3 Elektrische Anlagen
Alle Energiequellen und die elektrische Ausrüstung müssen für die Umgebung ausgelegt sein, in der sie betrieben werden, um die Gefahr von Brand, Explosion, Stromschlag und Emission toxischer Gase an Besatzung und Fahrgäste sowie galvanische Reaktionen des Fahrgast-Tauchbootes zu minimieren.
2.4.3.1 Energiequellen
2.4.3.1.1 Jedes Fahrgast-Tauchbootes muss eine separate Hauptstromquelle und eine an Bord befindliche Notstromquelle haben.
2.4.3.1.2 Befindet sich die Hauptstromquelle in einer externen Unterstützungseinrichtung, so muss die Leistung jener Stromquelle für ihre vorgesehene Verwendung ausreichend sein.
2.4.3.1.3 Die Hauptstromquelle muss eine Reserveleistung über die normale Einsatzzeit zur Versorgung hinaus für die folgenden Systeme; soweit vorhanden und zutreffend, über eine Zeitdauer, die mit dem Notfall-Rettungsplan übereinstimmt, aber in keinem Fall weniger als 24 h beträgt, haben:
2.4.3.1.4 Die an Bord befindliche Notstromquelle muss eine Leistung zur Versorgung der in Absatz 2.4.3.1.3 Nummern 1, 2, 4, 5, und 6 aufgeführten Verbraucher sowie der Atemluftnotanlage, falls elektrisch versorgt, haben, die der 1,5 fachen Zeit für das Notauftauchen oder der Zeit von 1 h entspricht, je nachdem, welche Zeitangabe größer ist, sofern von der Verwaltung nicht anderweitig auf der Grundlage besonderer Betriebsbedingungen zugelassen.
2.4.3.1.5 Fahrgast-Tauchboote müssen mit einer Notbeleuchtung ausgerüstet sein, die sich im Falle eines Versagens der Hauptenergieversorgung selbsttätig einschaltet.
2.4.3.1.6 Die Notstromquelle muss so untergebracht sein, dass ihre Funktion im Falle eines Brandes oder anderen Unfalls, der einen Ausfall der Hauptstromquelle verursacht, sichergestellt ist.
2.4.3.2 Elektrische Einrichtungen
2.4.3.2.1 Starkstromkabel müssen mit einem Kurzschluss- und Überlastschutz versehen sein. Die für Starkstromkabel vorgesehenen Schutzeinrichtungen, die durch ein Druckschott führen, müssen eine Rückmeldungscharakteristik haben, welche die wasserdichte Unversehrtheit der elektrischen Durchführungen sicherstellt. Im Batterieraum befindliche Schutzeinrichtungen dürfen unter allen Umständen keine Zündquelle für Wasserstoffgase bilden.
2.4.3.2.2 Es sind angemessene Vorkehrungen zu treffen, um alle potenziellen Zündquellen innerhalb von Batterieräumen zu beseitigen. Die Verwendung einer starren, untereinander verbindenden Brücke zwischen den Batterien ist zu vermeiden.
2.4.3.2.3 Elektrische Einrichtungen müssen für ihre vorgesehene Verwendung geeignet und sicher sein.
Zu beachten sind Druck und Druckzyklus, Luftfeuchtigkeit, Feuchtigkeit, Temperatur, Sauerstoffkonzentration, Kabelbrennbarkeit und das Wasseraufnahmevermögen.
2.4.3.2.4 Einrichtungen und Verfahren müssen vor Ort vorhanden sein bzw. angewendet werden, um die potenziellen Gefahren zu vermeiden, die von der Ansammlung von Wasserstoff ausgehen. Die Wasserstoffkonzentration innerhalb des Druckkörpers muss überwacht und auf einem Niveau unterhalb der unteren Explosionsgrenze gehalten werden, um dem Tauchboot Zeit für Abhilfemaßnahmen zu geben.
2.4.4 Überlebenseinrichtungen
2.4.4.1 Das Fahrgast-Tauchboot muss mit Systemen und Einrichtungen ausgerüstet sein, die zur Sicherstellung ausreichender Maßnahmen zum Überleben während des normalen Zustands und des Notzustands erforderlich sind.
2.4.4.2 Eine separate Atemlufthauptanlage und eine an Bord befindliche Atemluftnotanlage müssen vorgesehen sein, um den Sauerstoffgehalt der Atemluft zwischen 18 % und 23 % (Volumen) und die CO2-Konzentration unter 0,5 % (Volumen) im normalen Zustand und 1 % im Notzustand zu halten.
2.4.4.3 Die Leistung der Atemlufthauptanlage muss für die Entwurfs-Einsatzzeit und zusätzlich einer Zeitdauer, die mit dem Notfall-Rettungsplan übereinstimmt, aber in keinem Fall weniger als 24 h beträgt, ausreichend sein. Die Leistung der an Bord befindlichen Atemluftnotanlage muss für 150 % der Zeit ausreichend sein, die normalerweise für das Erreichen der Wasseroberfläche erforderlich ist, oder für 1 h, je nachdem, welche Zeitangabe größer ist. Die Verwaltung kann eine geringere Dauer für die Atemluftnotanlage auf der Grundlage besonderer Betriebsbedingungen in Erwägung ziehen.
2.4.4.4 Für den Zweck der Berechnung der erforderlichen Menge für die Atemlufthauptanlagen und Atemluftnotanlagen ist der Verbrauch bei Sauerstoff mit 28,3 Liter pro Stunde und pro Person und die CO2-Erzeugungsrate mit 0,0523 kg pro Stunde und pro Person anzunehmen.
2.4.4.5 Sind die Sauerstoffbehälter innerhalb des Druckkörpers untergebracht, muss das Volumen eines einzigen Behälters so begrenzt sein, dass die vollständige Freigabe seines Inhalts weder den Druck um mehr als 1 Atmosphäre erhöhen noch den Sauerstoffgehalt auf über 25 % steigern (Volumen) wird.
Die zulässige Druckerhöhung kann weiterhin durch Entwurfs- und Sicherheitsmaßnahmen begrenzt werden.
2.4.4.6 Sind die Sauerstoff-Druckbehälter außerhalb des Druckkörpers untergebracht, müssen sie mindestens in zwei Gruppen mit getrennten Durchführungen in das Tauchboot hinein angeordnet sein. Die Druckbehälter müssen für einen äußeren Differenzdruck ausgelegt sein, der nicht geringer ist als der Bemessungsdruck des Fahrgast-Tauchbootes.
2.4.4.7 Im Hinblick auf die mit Sauerstoffsystemen zusammenhängenden Gefahren ist besonders auf die Auswahl der Werkstoffe, die Ausrüstung, den Einbau, die Reinigung und die Prüfverfahren zu achten. Kugelventile dürfen in Sauerstoffsystemen nicht verwendet werden.
2.4.4.8 Der Fahrzeugführer oder ein Mitglied der Besatzung muss in der Lage sein, die O2- und CO2-Konzentrationen, die Luftfeuchtigkeit, die Temperatur und den Druck der besetzten Räume zu überwachen
2.4.4.9 Es müssen Einrichtungen vorgesehen sein und/oder Betriebsverfahren eingeführt werden, um ein Nichtfunktionieren der Überlebenseinrichtungen anzuzeigen.
2.4.4.10 Die mögliche Notwendigkeit eines Wärmeschutzes, von Sanitäreinrichtungen, Nahrungsmitteln und Wasser, die der Einsatzzeit und dem Notfall-Rettungsplan entsprechen, ist zu beachten.
2.4.5 Brandschutz
2.4.5.1 Die allgemeine Konstruktion des Fahrgast-Tauchbootes muss so gestaltet sein, dass die Gefahren durch Rauch und Brand minimiert werden. Alle Werkstoffe und Ausrüstungen innerhalb des Tauchbootes müssen innerhalb des Bereichs der zu erwartenden O2-Konzentrationen nicht brennbar sein. Die Toxizität brennbarer Werkstoffe und die Schwerentflammbarkeits-Eigenschaften sind zu berücksichtigen.
2.4.5.2 Entsprechend dem Ermessen der Verwaltung können Fahrgast-Tauchboote mit Brand- bzw. Rauchmeldern ausgerüstet sein, um die Besatzung zu alarmieren. Die Größe des Fahrgast-Tauchbootes, die Benutzung unbesetzter Räume und die Fähigkeit der Insassen, Brände bzw. Rauch vor einem an Bord befindlichen Melder zu entdecken, sind zu beachten.
2.4.5.3 Fahrgast-Tauchboote müssen mit geeigneten Feuerlöscheinrichtungen ausgerüstet sein. Diese können aus einem ständig eingebauten System und/oder tragbaren Feuerlöschern bestehen. Bei der Auslegung des Systems und der Auswahl des Löschmittels sind die Art und die Örtlichkeit eines zu erwartenden Brandes, die Gefahren auf die menschliche Gesundheit und die Auswirkungen eines erhöhten Drucks zu beachten. Kohlendioxid und Seewasser werden generell als ungeeignet angesehen.
2.4.6 Navigation
2.4.6.1 Wenn eingesetzte Fahrgast-Tauchboote aufgetaucht fahren, müssen sie mit Einrichtungen und/oder Verfahren ausgerüstet sein, die es dem Tauchboot ermöglichen, sicher zu navigieren. Auf autonomen Tauchbooten müssen über Wasser solche Sichtverhältnisse vorgesehen sein, damit dem Tauchboot ermöglicht wird, sicher navigiert zu werden.
2.4.6.2 Für den Fahrzeugführer sind Vorkehrungen zu treffen, um die Lage in dem Gebiet beurteilen zu können, in dem das Tauchboot aufzutauchen beabsichtigt.
2.4.6.3 Es müssen Vorrichtungen vorgesehen sein, um das Fahrgast-Tauchboot, während es an der Wasseroberfläche ist, gut sichtbar für andere Schiffe zu machen.
2.4.6.4 Fahrgast-Tauchboote müssen mit einer Navigationsausrüstung versehen sein, die sichere Einsätze unter allen Konstruktionsverhältnissen ermöglicht. Die Ausrüstung kann umfassen, aber ist nicht begrenzt auf Richtungsanzeiger, Tiefenanzeiger, Echolot, Uhr, Trimm- und Krängungsanzeiger, Unterwasser-Standortfeststellungsgerät, Geschwindigkeits- und Entfernungsanzeigegerät und Sonar. Die Navigationsausrüstung muss sich im Arbeitsbereich des Fahrzeugführers befinden.
2.4.6.5 Auf Fahrgast-Tauchbooten, die mit Antriebssystemen ausgerüstet sind, müssen Überwachungs- und Anzeigeeinrichtungen vorgesehen sein, die einen sicheren Einsatz unter allen Konstruktionsverhältnissen ermöglicht.
2.4.6.6 Falls ein frei aufschwimmendes Standortfeststellungssystem verwendet wird, kann die Freigabeeinrichtung per Hand oder Handhydraulisch bedient werden. Sie darf für ihre Betätigung nicht von elektrischer Energie abhängen und muss in der Lage sein, bei allen zu erwartenden Trimm- und Krängungswinkeln funktionieren. Die Größe des Schwimmers und die Länge der Leine müssen so ausgelegt sein, dass zu erwartende Strömungen, die auf die Leine einwirken, nicht verhindern, dass der Schwimmer an die Wasseroberfläche kommt.
2.4.6.7 Fahrgast-Tauchboote müssen zwei unabhängige Registrierungs-Messgeräte für ihre Tauchtiefe haben. Wenigstens eines dieser Geräte muss ein Druckmanometer sein, das auch in einer Notsituation funktioniert. Sind beide Geräte Druckmanometer, so dürfen sie keinen gemeinsamen Einlass haben.
Fahrgast-Tauchboote, die in Gebieten eingesetzt werden, deren Meeresbodentiefe größer ist als die Bemessungstiefe, müssen eine Tiefenalarmeinrichtung haben, die nicht tiefer als die Bemessungstiefe des Tauchbootes eingestellt ist.
2.4.7 Nachrichtenübermittlung
2.4.7.1 Fahrgast-Tauchboote müssen mit solchen Einrichtungen ausgerüstet sein, wie es für das Tauchboot notwendig ist, um mit der Unterstützungseinrichtung sowohl an der Wasseroberfläche als auch untergetaucht zu kommunizieren.
2.4.7.2 Überwasser-Nachrichtenübermittlung
Fahrgast-Tauchboote müssen mit mindestens einem Zwei-Kanal-Sender/-Empfänger ausgerüstet sein, von denen einer der Kanäle auf UKW-Sicherheits-Kanal 16 arbeiten muss, während der andere als "Arbeitskanal" für die Nachrichtenübermittlung zwischen dem Fahrgast-Tauchboot und seiner Unterstützungseinrichtung verwendet wird.
2.4.7.3 Unterwasser-Nachrichtenübermittlung
Fahrgast-Tauchboote müssen mit mindestens einem Unterwasser-Sprechfunksystem im Ein-Kanal-Seiten-Band ausgerüstet sein. Ein solches System muss als Minimalanforderung eine Aufrechterhaltung der Nachrichtenübermittlung mit der Unterstützungseinrichtung ermöglichen, wenn es sich in einer Entfernung befindet, die der zweifachen nominellen Tauchtiefe des Fahrgast-Tauchbootes entspricht.
2.4.7.4 Es müssen Vorkehrungen für eine leichte und zuverlässige Nachrichtenübermittlung zwischen der Besatzung und den Fahrgästen getroffen sein.
2.4.7.5 Haben Fahrgast-Tauchboote mehr als eine Abteilung, so muss eine Sprechanlage für gegenseitigen Sprechverkehr vorgesehen sein.
2.4.7.6 Fahrgast-Tauchboote müssen mit einem Radartransponder ausgerüstet sein, wenn sie auf einem Radarschirm nicht zweifelsfrei sichtbar sind.
2.4.7.7 Fahrgast-Tauchboote müssen mit einem Notfall-Unterwasserschallimpulsgerät ausgerüstet sein, das mit der Überwasser-Unterstützungseinrichtung oder mit dem Sonar-Reflektor verträglich (kompatibel) ist. Bojen können zusätzlich vorgesehen sein. Diese Hilfsmittel müssen im Falle des Ausfalls der Hauptenergieversorgung betriebsfähig bleiben.
2.4.8 Kontrolle und Instrumentierung
2.4.8.1 Die Einrichtungen für das Ausblasen der Ballasttanks müssen so sein, dass eine Beschädigung der Tanks infolge Überdrucks nicht möglich ist.
2.4.8.2 Für den Fahrzeugführer müssen angemessene Anzeigeeinrichtungen verfügbar sein, um eine wirksame Überwachung der Zustände zu ermöglichen, welche die Sicherheit des Fahrgast-Tauchbootes und seiner Insassen beeinflussen. Die vorgesehenen Einrichtungen müssen mit den Betriebs- und Notfallbedingungen des Entwurfs vereinbar sein. Anzeigen müssen mindestens wie folgt vorgesehen sein:
2.5 Rettungsmittel
2.5.1 Für jede Person auf dem Fahrgast-Tauchboot müssen Rettungswesten vorgesehen und zugänglich sein. Aufblasbare Rettungswesten sind als erleichternd für das Ausbooten anzusehen.
2.5.2 Während des Einbootens und des Ausbootens von Fahrgästen, oder wenn immer Personen an Deck sind, müssen Rettungsringe oder Gleichwertiges verfügbar sein.
2.5.3 Fahrgast-Tauchboot müssen mit einem Verbandskasten für Erste Hilfe ausgerüstet sein.
2.6 Auftrieb, Stabilität und Notauftauchen
2.6.1 Fahrgast-Tauchboote müssen fähig sein, in einer sicheren und kontrollierten Weise über die gesamte Bemessungstiefe des Betriebes des Tauchbootes hinweg entsprechend den Anforderungen der Verwaltung auf- und abzutauchen.
2.6.2 Fahrgast-Tauchboote müssen fähig sein, eine annehmbare Stabilität und einen annehmbaren Trimm während des Auftauchens und Abtauchens im untergetauchten Zustand oder an der Wasseroberfläche aufrecht zu erhalten.
2.6.3 Fahrgast-Tauchboote müssen in der Lage sein, mit geöffneten Luken während aller normalen vorgesehenen Umweltverhältnisse und Betriebsbedingungen ohne Wassereinbruch an der Wasseroberfläche zu bleiben.
2.6.4 Es müssen zwei unabhängige Einrichtungen, von denen eine ohne elektrische Energie arbeiten muss, vorhanden sein, die das Tauchboot an die Wasseroberfläche in eine stabile und aufrechte Lage bringen.
2.6.5 Zusätzlich zu den nach Absatz 2.6.4 vorgesehenen Einrichtungen müssen Fahrgast-Tauchboote mit Notaufstiegseinrichtungen zum Abwurf einer ausreichenden Masse so ausgerüstet sein, dass, wenn das größte flutbare Einzelvolumen, mit Ausnahme der Abteilung für Personen, geflutet ist, eine Aufstiegsgeschwindigkeit erreicht wird, die der normalen Aufstiegsgeschwindigkeit entspricht. Die abzuwerfende Masse kann aus einem Abwurfgewicht, zu lösenden Anbauten oder einer Kombination beider bestehen. Alternativ kann die Fahrgastabteilung mit einer Einrichtung versehen sein, die sie von allen anderen Teilen des Tauchbootes einschließlich der Anbauten löst, vorausgesetzt, die Fahrgastabteilung hat bei Freigabe einen positiven Auftrieb.
2.6.6 Das mögliche Lösen von Anbauten ist beim Entwurf des Fahrgast-Tauchbootes zu berücksichtigen. Konstruktive Maßnahmen, Betriebs- und Notfallverfahren und/oder Möglichkeiten des Abwurfs können hierfür erforderlich sein.
2.6.7 Entsprechend den Notfallverfahren kann es erforderlich sein, eine Vorrichtung zum Kappen der Berge- und Versorgungskabel vorzusehen.
2.6.8 Einrichtungen zum Abwerfen von Ballast, soweit vorhanden, müssen so beschaffen sein, dass vor dem Abwurf mindestens zwei man uelle unabhängige Tätigkeiten erforderlich sind, und sie müssen von elektrischer Energie unabhängig sein.
2.6.9 Fahrgast-Tauchboote müssen eine ausreichende Stabilität bei allen möglichen Kombinationen abgeworfener Abwurfmassen haben, um für eine sichere Rückkehr der Fahrgäste entsprechend dem Notfall-Rettungsplan sorgen.
2.6.10 Fahrgast-Tauchboote müssen mit Einrichtungen ausgerüstet sein, mit denen das Tauchboot von außen an die Wasseroberfläche gebracht werden kann.
Kapitel 3
Betrieb der Fahrgast-Tauchboote
3.1 Allgemeines
3.1.1 Neben den zum Entwurf und zum Betrieb des Systems (Tauchbootes) zusammenhängenden Sicherheitsfragen gibt es eine große Zahl von Fragen, die sich mit der Qualifikation von Personen, dem Management der Fahrgäste und dem unvorhergesehenen Planen beim Umgang mit Notfällen befassen.
3.1.2 Die Auswahl von unzuverlässigen und unqualifizierten Personen, unzureichende Ausbildung und unzureichende Verfahren für Befähigungszeugnisse könnten den sicheren Betrieb der Fahrgast-Tauchboote nachteilig beeinflussen. Die Sicherheit der Fahrgäste und der Besatzung als auch der Schutz des beim Betrieb von Fahrgast-Tauchbooten einbegriffenen Eigentums erfordert eine sorgfältige Vorgehensweise bei der Personenauswahl, den Ausbildungsprogrammen und den Verfahren für Befähigungszeugnisse.
3.2 Befehlskette
Eine Befehlskette muss für jeden Einsatz derart gut festgelegt sein, dass jede beteiligte Person weiß, wer Dienst hat, ihre verschiedenen Verantwortlichkeiten und jene der Besatzungsmitglieder und anderen Personen außerhalb des Fahrgast-Tauchbootes und Kontaktpersonen im Falle eines Notfalls kennt. Die Befehlskette muss gut dokumentiert und sofort zur Einsicht verfügbar sein.
3.3 Betriebsvorbereitung und Planung
3.3.1 Ein Betriebshandbuch, das die normalen Betriebsverfahren und die Verfahren im Notfall beschreibt, muss ausgearbeitet und an Bord sowie für andere Personen, soweit es für erforderlich angesehen wird, verfügbar sein. Dieses Handbuch muss folgendes, soweit anwendbar, umfassen:
3.3.2 Für jedes eingesetzte Fahrgast-Tauchboot muss ein geschriebener Notfall-Rettungsplan ausgearbeitet und an Bord sowie für andere Personen, soweit für erforderlich angesehen, verfügbar sein.
3.3.3 Es müssen regelmäßig Übungen für den Notfall durchgeführt werden. Diese Übungen müssen einwandfrei die Wirksamkeit der Verfahren nachweisen.
3.3.4 Ein Wartungshandbuch, das die Verfahren für regelmäßige Inspektionen und vorbeugende Instandsetzung enthält, muss sofort zur Einsicht verfügbar sein. Das Handbuch muss die zu erwartende Lebensdauer des Druckkörpers und anderer lebenswichtiger Komponenten bzw. Ausrüstungen (z.B. Sichtöffnungen, Batterien usw.) zusammen mit besonderen Anweisungen für die Instandhaltung von Gegenständen, die eine besondere Beachtung erfordern, beinhalten. Das Handbuch muss zusammen mit Betriebs- und Wartungsunterlagen am Einsatzort sofort verfügbar sein.
3.3.5 Anweisungen für den normalen Betrieb und den Notfall-Betrieb sowie wesentliche Zeichnungen müssen an Bord des Tauchbootes mitgeführt werden.
3.4 Fahrzeugführer des Fahrgast-Tauchbootes
Der Fahrzeugführer muss die Befähigung für das Fahrgast-Tauchboot, das er führt, haben. Das Befähigungszeugnis wird nach dem erfolgreichen Abschluss eines Ausbildungskurses, der Beendigung einer vorgegebenen Anzahl von Tauchgängen unter Kontrolle des Fahrgast-Tauchbootes und dem Bestehen einer Prüfung erteilt.
3.5 Ausbildung
3.5.1 Der Betreiber ist verantwortlich für die Sicherstellung, dass alle Personen (einschließlich des Fahrzeugführers, der Besatzung und Personen des Wartungsdienstes) jederzeit angemessen ausgebildet sind. Solche Ausbildung muss theoretische, praktische und betriebliche Sachpunkte der Fahrgast-Tauchboote und Verfahren, die in Notfallsituationen zu übernehmen sind, umfassen. Die Ausbildung muss, soweit anwendbar, die folgenden Sachpunkte umfassen, soweit es für die Anpassung an die einzelnen Typen der Tauchboote als erforderlich angesehen wird.
3.5.1.1 Überlebenseinrichtungen
Die Eigenschaften und Wirkungen von Kohlendioxid, hoher und niedriger Sauerstoffgehalt, Kohlenmonoxid und andere Gase, die im Tauchboot vorhanden sein könnten, Gaskonzentrationen, Sauerstoffsysteme, Farbkennzeichnung von Gasflaschen, Methoden der Entfernung von Kohlendioxid und Auswirkungen der Luftfeuchtigkeit sowie Aufrechterhaltung der Wirksamkeit des CO2-Absorptionsmittels.
3.5.1.2 Auftrieb und Stabilität
Auftrieb, Nutzlast, Anfangsstabilität und Faktoren, welche die Stabilität sowohl im Normalzustand als auch im Notfall-Zustand beeinflussen.
3.5.1.3 Navigation
Die Verwendung von Navigationsausrüstungen für den Überwasser- und Unterwassereinsatz, der Einfluss von Strömungen und Gezeiten, Seemannschaft und Kollisionsverhütungsregeln.
3.5.1.4 Nachrichtenübermittlung
Überwasser-Nachrichtenübermittlungs- und Unterwasser-Nachrichtenübermittlungssysteme, der Einfluss thermischer überlagernder Schichten auf die Unterwasser-Nachrichtenübermittlung und die Verwendung der Standard-Redewendungen für die Schifffahrt.
3.5.1.5 Energiequellen und elektrische Einrichtungen
Batterien und Batterieaufladen, explosive Gefahren und Zündquellen, Besonderheiten in Batterieräumen, Kurzschluss-Schutz, Notstromquelle, Erdschlussfehler-Meldung, Fehlerströme von Batterien und Druckausgleichseinrichtungen für Batterien, die dem Seedruck ausgesetzt sind.
3.5.1.6 Notfallplanung
Brände und ihre Ursachen, Feuerlöschsysteme und ihre Auswirkungen auf die Umwelt, Flutung, Lösen von Anbauten, verfügbare Überlebenseinrichtungen, toxische Gefahren, Ausfall der Nachrichtenübermittlung, Ausfall der Energieversorgung, physische und physiologische Auswirkungen auf die Fahrgäste und die Besatzung auf Grund anhaltender Zeitabschnitte unter Wasser, wenn sie Empfindungsmangel, Wahrnehmungsmangel und Wärmeentzug ausgesetzt sind, Kontrolle der Fahrgäste und Maßnahmen zur Verhinderung von Panik, Klaustrophobie (Platzangst) und Hypothermie (Unterkühlung).
3.5.1.7 Personelle Verantwortlichkeiten
Aufgliederung der Aufgaben/Pflichten, Befehlskette bei normalen Situationen und in Notfall-Situationen, Vertrautsein mit örtlichen, nationalen und internationalen Vorschriften.
3.5.1.8 Praktische und betriebliche Ausbildung
Die betriebliche Ausbildung von Besatzungsmitgliedern muss unter unmittelbarer Beaufsichtigung eines erfahrenen Fahrzeugführers stehen und mit praktischen und betrieblichen Prüfungen einschließlich simulierter Notfall-Situationen den Höhepunkt erreichen.
3.6 Befähigungszeugnis
Entsprechend den Vorgaben des Betreibers muss jeder Fahrzeugführer nach allen Gesichtspunkten ausgebildet sein, die zum sicheren Fahren eines Fahrgast-Tauchbootes bei normalen Situationen und in Notfall-Situationen notwendig sind. Nach Bestehen der vollständigen Prüfung entsprechend den Anforderungen des Betreibers ist jedem Fahrzeugführer ein Befähigungszeugnisses entsprechend dem in Anhang 2 vorgegebenen Muster zuzuerkennen.
3.7 Berichterstattung
Informationen über Vorfälle, bei denen Körperverletzungen drohen, Unfälle, Beschädigungen des Tauchbootes oder Ausfälle der Einrichtungen bzw. Ausrüstung sind zu sammeln und vom Betreiber zu analysieren. Es müssen Maßnahmen vorgesehen werden, um eine Wiederholung zu verhindern. Vorfälle, welche die Sicherheit der Fahrgäste und/oder des Fahrgast-Tauchbootes beeinflussen, müssen der Verwaltung berichtet werden.
Muster des Übereinstimmungs-Sicherheitszeugnisses für Fahrgast-Tauchboote Übereinstimmungs-Sicherheitszeugnis | Anhang 1 13 |
(Dienstsiegel)
(Staat)
Ausgestellt nach den Vorschriften der Richtlinien
für den Entwurf, Bau und Betrieb von Fahrgast-Tauchbooten
(MSC-Rundschreiben 981)
Name des Fahrgast-Tauchbootes | Eigner |
Amtliche Nummer des Fahrgast-Tauchbootes | Gesamteinsatzdauer der Überlebenseinrichtungen über die normale Einsatzzeit hinaus |
Heimathafen | Nutzlast |
Normales Eigengewicht | Mindestanzahl der Besatzungsmitglieder |
Bemessungstiefe | Anzahl der Rettungswesten |
Konstruktionstiefe | Maximale Anzahl der Fahrgäste |
Begrenzende Betriebsbedingungen ___________________________________________________________ | |
Begrenzende Umweltbedingungen ___________________________________________________________ | |
Datum, an dem das Fahrgast-Tauchboot erstmals zertifiziert wurde __________________________________ | |
Datum der letzten Dockung _______________________________________________________________ | |
Name der zertifizierenden Regierung ________________________________________________________ | |
Ich, der Unterzeichnende _______________________________________________________ bescheinige
(Name) |
1 dass das oben genannte Fahrgast-Tauchboot in Übereinstimmung mit den Vorschriften der oben angegebenen Richtlinien für den Entwurf, Bau und Betrieb von Fahrgast-Tauchbooten ordnungsgemäß besichtigt worden ist.
2 dass die Besichtigung ergeben hat, dass das System, die Komponenten und die Ausrüstung sowie deren Zustand in jeder Hinsicht zufriedenstellend sind und das System/Tauchboot den einschlägigen Vorschriften entspricht.
Dieses Zeugnis gilt bis ________________________ 20____
Abschlussdatum der Besichtigung, auf dem das Sicherheitszeugnis basiert:
________________________
(TT,MM,JJJJ)
Ausgestellt in ________________________ 20____
(Ort der Ausstellung)
Der Unterzeichnende erklärt, dass er zur Ausstellung dieses Zeugnisses durch die angegebene Regierung ermächtigt ist.
_____________________________________________________
(Unterschrift des Bediensteten, der das Zeugnis ausstellt)
_____________________________________________________
(Siegel bzw. Stempel der ausstellenden Stelle)
Besichtigungen
Hiermit wird bescheinigt, dass bei einer nach Abschnitt 1.5 der Richtlinien vorgeschriebenen Besichtigung das Fahrgast-Tauchboot als mit den einschlägigen Vorschriften der Richtlinien übereinstimmend befunden worden ist.
Jahresbesichtigung
Ort _______________________ Datum______________________________
(Unterschrift und amtliches Siegel der ausstellenden Stelle)
Besichtigung im Dock
Ort _______________________ Datum______________________________
(amtliches Siegel der ausstellenden Stelle)
Bestätigung der Verlängerung des Zeugnisses
Das Fahrgast-Tauchboot erfüllt vollständig die einschlägigen Vorschriften der Richtlinien und dieses Zeugnis ist deshalb entsprechend Absatz 1.6.2.4 der Richtlinien als gültig zu betrachten bis zum __________________
Unterzeichnet: _____________________________________________________________________
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)
Ort _______________________ Datum______________________________
(Siegel bzw. Stempel der ausstellenden Stelle)
_______________________ ______________________________
Muster des Fahrzeugführer-Befähigungszeugnisses für Fahrgast-Tauchboote | Anhang 2 |
Befähigungszeugnis
Ausgestellt nach den Vorschriften des Kapitels 3 der Richtlinien
für den Entwurf, Bau und Betrieb von Fahrgast-Tauchbooten
(MSC-Rundschreiben 981)
Befähigungszeugnis
Fahrzeugführer für Fahrgast-Tauchboote
Hiermit wird bestätigt, dass ______________________________ (Name)
einen Lehrgang über theoretische und praktische Ausbildung entsprechend den Richtlinien für den Entwurf, Bau und Betrieb von Fahrgast-Tauchbooten (MSC-Rundschreiben 981) erfolgreich abgeschlossen hat und ihm, nachdem er alle praktischen und theoretischen Prüfungen bestanden hat, dieses Befähigungszeugnis zuerkannt wird; die oben genannte Person ist berechtigt, als diensthabender Fahrzeugführer auf dem folgenden Typ oder den folgenden Typen von Fahrgast-Tauchbooten tätig zu sein:
__________________________________________________________________________________________
__________________________________________________________________________________________
Name______________________________ Unternehmen ______________________________
(Vertreter des Betreibers)
Datum ______________________________
1) Auf die von der Organisation mit Entschließung A.739(18) angenommenen Richtlinien für die Ermächtigung von Organisationen, die im Namen der Verwaltung handeln, und auf die von der Organisation mit Entschließung A.789(19) angenommenen Spezifikationen über die Besichtigungs- und Zertifizierungstätigkeiten anerkannter Organisationen, die im Namen der Verwaltung handeln, wird verwiesen.
2) Auf den mit Entschließung A.741(18) von der Organisation angenommenen Internationale Code für die Organisation eines sicheren Schiffsbetriebes und der Verhütung der Meeresverschmutzung (Internationaler Code für die Organisation einer sicheren Schiffsbetriebsführung (ISM-Code)) wird verwiesen.
Bekanntmachung des Rund schreibens des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC./Rundschreiben 981 "Richtlinien für den Entwurf, Bau und Betrieb von Fahrgast-Tauchbooten"
Vom 12. Dezember 2012
(VkBl. Nr. 1 vom 15.01.2013 S. 31)
Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC./Rundschreiben 981, "Richtlinien für den Entwurf, Bau und Betrieb von Fahrgast-Tauchbooten", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.
ENDE |