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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / STCW

STCW.6/Rundschreiben.12 25. November 2016
Änderungen des Teils B des Codes für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Code)

Vom 15. Januar 2018
(VkBl Nr. 3 vom 15.02.2018 S. 139)


6235.4/1 -STCW
Siehe Fn. *

1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner siebenundneunzigsten Sitzung (21. bis 25. November 2016) die folgenden Änderungen des Teils B des STCW-Codes angenommen.

2 Nach der Annahme von Änderungen des STCW-Übereinkommens und des Teils A des STCW-Codes mit den Entschließungen MSC.416(97) und MSC.417(97) hat der Ausschuss beschlossen, dass die Änderungen des Teils B des STCW-Codes an demselben Tag, das heißt am 1. Juli 2018, in Kraft treten.

3 In Abschnitt B-I/2 wird Tabelle B-I/2 durch folgenden Wortlaut ersetzt:

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Tabelle B-I/2 Übersicht über die nach dem STCW-Übereinkommen vorgeschriebenen Zeugnisse oder anderweitigen schriftlichen Qualifikationsbescheinigungen

In der nachstehenden Übersicht werden alle im Übereinkommen beschriebenen Zeugnisse und anderweitigen schriftlichen Qualifikationsbescheinigungen aufgeführt, durch die der Inhaber bevollmächtigt wird, in bestimmten Funktionen an Bord eines Schiffes Dienst zu tun. Die Zeugnisse unterliegen bezüglich der Sprache, in der sie erstellt sein müssen, und bezüglich ihrer Verfügbarkeit als Original-Ausfertigung den Vorschriften von Regel I/2.

In der Übersicht werden auch die einschlägigen Regeln und die Vorschriften für das Versehen der Zeugnisse mit Vermerken, für ihre Registrierung und für die Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer aufgeführt.

einschlägige RegelnArt des Zeugnisses und kurze BeschreibungVermerk zur Bestätigung der Anerkennung eines Zeugnisses 1Registrierung vorgeschrieben 2Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Zeugnisse 3
II/1, II/2, II/3, III/1, III/2, III/3, III/6, IV/2, VII/2Befähigungszeugnis - Kapitäne, Schiffsoffiziere und GMDSS-FunkerJaJaJa
II/4, III/4, VII/2Fachkundezeugnis - Schiffsleute, die berechtigt sind, der Brücken- oder Maschinen wache anzugehörenNeinJaNein
II/5, III/5, III/7, VII/2Fachkundezeugnis - Schiffsleute, die berechtigt sind, als Vollmatrosen im Decks bereich oder im Maschinenbereich oder als Schiffselektriker Dienst zu tunNeinJaNein
V/1 -1, V/1 -2Fachkundezeugnis oder Vermerk zu einem Befähigungszeugnis - Kapitäne und Schiffsoffiziere auf Öl-, Chemikalien- oder Flüssiggas-Tank schiffenJaJaJa
V/1 -1, V/1 -2Fachkundezeugnis - Schiffsleute auf Öl-, Chemikalien- oder Flüssiggas-TankschiffenNeinJaNein
V/2schriftlicher Nachweis - Ausbildung von Kapitänen, Schiffsoffizieren, Schiffsleuten und sonstigem Personal für den Dienst auf FahrgastschiffenNeinNeinNein 4
V/3Fachkundezeugnis - Ausbildung von Kapitänen, Schiffsoffizieren, Schiffsleuten und sonstigem Personal auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegenNeinJaJa 8
VI/1Fachkundezeugnis 5 - GrundausbildungNeinJaJa 6
VI/2Fachkundezeugnis 5 - Überlebensfahrzeuge, Bereitschaftsboote und schnelle BereitschaftsbooteNeinJaJa 6
VI/3Fachkundezeugnis 5 - Moderne BrandbekämpfungNeinJaJa 6
VI/4Fachkundezeugnis 5 - Medizinische Erste Hilfe und medizinische BetreuungNeinJaNein
VI/5Fachkundezeugnis - Beauftragter für die Gefahrenabwehr auf dem SchiffNeinJaNein
VI/6Fachkundezeugnis 7 - Ausbildung zur Förderung des Bewusstseins für die Bedeutung der Gefahrenabwehr oder Sicherheitstraining für Seeleute mit spezifischen Aufgaben im Zusammenhang mit Angelegenheiten der GefahrenabwehrNeinJaNein
Anmerkungen:
1)Der Ausdruck "Vermerk zur Bestätigung der Anerkennung eines Zeugnisses bezeichnet einen Vermerk nach Maßgabe von Regel I/2, Absatz 7.
2)Der Ausdruck "Registrierung vorgeschrieben" bezieht sich auf eine Registrierung in einem oder mehreren Registern im Sinne von Regel I/2 Absatz 14.
3)Der Ausdruck "Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Zeugnisse" bezieht sich darauf, dass die fortdauernde fachliche Befähigung nach Maßgabe von Regel I/11 nachgewiesen wird oder die fortdauernde Erfüllung der vorgeschriebenen Befähigungsnormen nach Maßgabe der Abschnitte A-V/3 und A-VI/1 bis A-VI/3, soweit anwendbar, nachgewiesen werden.
4)Nach Regel V/2 Absatz 3 müssen Seeleute, die eine Ausbildung in der "Führung von Menschenmengen, in Krisenbewältigung und in menschlichen Verhaltensweisen" oder in "Fahrgastsicherheit, Ladungssicherheit und Dichtigkeit des Schiffskörpers" abgeschlossen haben, in Zeitabständen von höchstens fünf Jahren entsprechende Auffrischungslehrgänge besuchen oder einen Nachweis darüber erbringen, dass sie die vorgeschriebene Befähigungsnorm innerhalb der vorangegangenen fünf Jahre erfüllt haben.
5)Alle nach den Regeln II/1, II/2, III/1, III/2, III/3, III/6 und VII/2 erteilten Befähigungszeugnisse schließen die vorgeschriebene Fachkunde in der "Grundausbildung", im "Umgang mit Überlebensfahrzeugen sowie mit Bereitschaftsbooten (ausgenommen schnelle Bereitschaftsboote)", in "moderner Brandbekämpfung" und in "medizinischer Erster Hilfe" ein; deshalb brauchen Inhaber der genannten Befähigungszeugnisse nicht über ein Fachkundezeugnis im Hinblick auf diese Befähigungen nach Kapitel VI zu verfügen.
6)Nach Maßgabe der Abschnitte A-VI/1, A-VI/2 und A-VI/3 müssen Seeleute alle fünf Jahre nachweisen, dass sie die vorgeschriebenen Befähigungsnormen noch erfüllen.
7)Dieses Fachkundezeugnis ist in all denjenigen Fällen erforderlich, in denen die Befähigung für das zu erteilende Zeugnis keine Ausbildung zur Förderung des Bewusstseins für die Bedeutung der Gefahrenabwehr oder keine Ausbildung in spezifischen Aufgaben im Zusammenhang mit Angelegenheiten der Gefahrenabwehr mit einschließt.
8)Nach Maßgabe der Regel V/3 müssen Seeleute in Zeitabständen von höchstens fünf Jahren entsprechende Auffrischungslehrgänge besuchen oder einen Nachweis darüber erbringen, dass sie die vorgeschriebene Befähigungsnorm innerhalb der vorangegangenen fünf Jahre erfüllt haben.
"Tabelle B-I/2 - Übersicht über die nach dem STCW-Übereinkommen vorgeschriebenen Zeugnisse oder anderweitigen schriftlichen Qualifikationsbescheinigungen

In der nachstehenden Übersicht werden alle im Übereinkommen beschriebenen Zeugnisse und anderweitigen schriftlichen Qualifikationsbescheinigungen aufgeführt, durch die der Inhaber bevollmächtigt wird, in bestimmten Funktionen an Bord eines Schiffes Dienst zu tun. Die Zeugnisse unterliegen bezüglich der Sprache, in der sie erstellt sein müssen, und bezüglich ihrer Verfügbarkeit als Original-Ausfertigung den Vorschriften von Regel I/2.

In der Übersicht werden auch die einschlägigen Regeln empfehlenden Charakters sowie die Vorschriften verbindlichen Charakters für das Versehen der Zeugnisse mit Vermerken, für ihre Registrierung und die Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer aufgeführt.

einschlägige
Regeln
Art des Zeugnisses und kurze BeschreibungVermerk zur Bestätigung der Anerkennung eines Zeugnisses 1Registrierung vorgeschrieben 2Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Zeugnisse 3
II/1, II/2, II/3, III/1, III/2, III/3, III/6, IV/2, VII/2Befähigungszeugnis - Kapitäne, Schiffsoffiziere und GMDSS-FunkerJaJaJa
II/4, III/4, VII/2Fachkundezeugnis - Schiffsleute, die berechtigt sind, der Brücken- oder Maschinenwache anzugehörenNeinJaNein
II/5, III/5, III/7, VII/2Fachkundezeugnis - Schiffsleute, die berechtigt sind, als Vollmatrosen im Decksbereich oder im Maschinenbereich oder als Schiffselektriker Dienst zu tunNeinJaNein
V/1-1, V/1-2Fachkundezeugnis oder Vermerk zu einem Befähigungszeugnis - Kapitäne und Schiffsoffiziere auf Öl-, Chemikalien- oder Flüssiggas-TankschiffenJaJaJa
V/1-1, V/1-2Fachkundezeugnis - Schiffsleute auf Öl-, Chemikalien- oder Flüssiggas-TankschiffenNeinJaNein
V/2Schriftlicher Nachweis - Ausbildung von Kapitänen, Schiffsoffizieren, Schiffsleuten und sonstigem Personal für den Dienst auf FahrgastschiffenNeinNeinNein 4
V/3Fachkundezeugnis - Ausbildung von Kapitänen, Schiffsoffizieren, Schiffsleuten und sonstigem Personal auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegenNeinJaJa 8
V/4Fachkundezeugnis - Kapitäne und Schiffsoffiziere auf Schiffen, die in Polargewässern verkehrenNeinJaJa
VI/1Fachkundezeugnis 5 - GrundausbildungNeinJaJa 6
VI/2Fachkundezeugnis 5 - Überlebensfahrzeuge, Bereitschaftsboote und schnelle BereitschaftsbooteNeinJaJa 6
VI/3Fachkundezeugnis 5 - Moderne BrandbekämpfungNeinJaJa 6
VI/4Fachkundezeugnis 5 - Medizinische Erste Hilfe und medizinische BetreuungNeinJaNein
VI/5Fachkundezeugnis - Beauftragter für die Gefahrenabwehr auf dem SchiffNeinJaNein
VI/6Fachkundezeugnis 7 - Ausbildung zur Förderung des Bewusstseins für die Bedeutung der Gefahrenabwehr oder Sicherheitstraining für Seeleute mit spezifischen Aufgaben im Zusammenhang mit Angelegenheiten der GefahrenabwehrNeinJaNein

Anmerkungen:
1) Der Ausdruck , Vermerk zur Bestätigung der Anerkennung eines Zeugnisses" bezeichnet einen Vermerk nach Maßgabe von Regel I/2 Absatz 7.
2) Der Ausdruck , Registrierung vorgeschrieben" bezieht sich auf eine Registrierung in einem oder mehreren Registern im Sinne von Regel I/2 Absatz 14.
3) Der Ausdruck , Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Zeugnisse" bezieht sich darauf, dass die fortdauernde fachliche Befähigung nach Maßgabe von Regel I/11 nachgewiesen wird oder die fortdauernde Erfüllung der vorgeschriebenen Befähigungsnormen nach Maßgabe der Abschnitte A-V/3 sowie A-VI/1 bis A-VI/3 nachgewiesen werden.
4) Nach Regel V/2 Absatz 4 müssen sich Seeleute, die eine Ausbildung in der Führung von Menschenmengen, in Krisenbewältigung und in menschlichen Verhaltensweisen oder in Fahrgastsicherheit, Ladungssicherheit und Dichtigkeit des Schiffskörpers abgeschlossen haben, in Zeitabständen von höchstens fünf Jahren einer entsprechenden Auffrischungsausbildung unterziehen oder den Nachweis erbringen, dass sie in den vorangegangenen fünf Jahren die der vorgeschriebenen Norm entsprechende Befähigung erlangt haben.
5) Alle nach den Regeln II/1, II/2, II/3, III/1, III/2, III/3, III/6 und VII/2 erteilten Befähigungszeugnisse schließen die vorgeschriebene Fachkunde in der Grundausbildung, im Umgang mit Überlebensfahrzeugen sowie mit Bereitschaftsbooten (ausgenommen schnelle Bereitschaftsboote), in moderner Brandbekämpfung und in medizinischer Erster Hilfe ein; deshalb brauchen Inhaber der genannten Befähigungszeugnisse nicht über ein Fachkundezeugnis im Hinblick auf diese Befähigungen nach Kapitel VI zu verfügen.
6) Nach Maßgabe der Abschnitte A-VI/1, A-VI/2 und A-VI/3 müssen Seeleute alle fünf Jahre nachweisen, dass sie die vorgeschriebenen Befähigungsnormen immer noch erfüllen.
7) Dieses Fachkundezeugnis ist in all denjenigen Fällen erforderlich, in denen die Befähigung für das zu erteilende Zeugnis keine Ausbildung zur Förderung des Bewusstseins für die Bedeutung der Gefahrenabwehr oder keine Ausbildung in spezifischen Aufgaben im Zusammenhang mit Angelegenheiten der Gefahrenabwehr mit einschließt.
8) Nach Maßgabe von Regel V/3 müssen sich Seeleute in Zeitabständen von höchstens fünf Jahren einer entsprechenden Auffrischungsausbildung unterziehen oder den Nachweis erbringen, dass sie in den vorangegangenen fünf Jahren die der vorgeschriebenen Norm entsprechende Befähigung erlangt haben." 

4 In Abschnitt B-I/14 wird nach dem bisherigen Absatz 2 folgender neuer Absatz 3 eingefügt und die nachfolgenden Absätze werden entsprechend umnummeriert:

"3 Durch die nach Abschnitt A-I/1 4 Absatz 4 vorgeschriebene Einführungsausbildung soll zumindest sichergestellt werden, dass die Fähigkeiten erworben werden, die der Position sowie den Aufgaben und der Verantwortung angemessen sind, die ein- oder wahrgenommen werden sollen; dazu gehören im einzelnen folgende Bereiche:

Entwurf und betriebliche Beschränkungen

1. Es soll die Fähigkeit erworben werden, etwaige dem Schiff auferlegte betriebliche Beschränkungen zu verstehen und zu beachten sowie Leistungsbeschränkungen, die dazu gedacht sind, die Sicherheit menschlichen Lebens, des Schiffes und der Ladung zu gewährleisten, insbesondere Geschwindigkeitsbegrenzungen bei ungünstigem Wetter, zu verstehen und in der Praxis anzuwenden.

Rechtsakte, Codes und Vereinbarungen mit Auswirkungen auf Fahrgastschiffe

2. Es soll die Fähigkeit erworben werden, internationale und innerstaatliche Vorschriften für Fahrgastschiffe, die für das betreffende Schiff und die wahrzunehmenden Aufgaben von Belang sind, zu verstehen und anzuwenden."

STCW.6/Rundschreiben.13 16. Juni 2017
Änderungen des Teils B des Codes für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Code)

Vom 15. Januar 2018
(VkBl Nr. 3 vom 15.02.2018 S. 139)



6235.4/1 -STCW
Siehe Fn. *

1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner achtundneunzigsten Sitzung (7. bis 16. Juni 2017) die folgenden Änderungen des Teils B des STCW-Codes angenommen.

2 In Abschnitt B-V/f wird am Ende der bisherigen Überschrift in folgender Weise eine Fußnote eingefügt:

"Abschnitt B-V/f - Anleitungen zur Ausbildung und Erfahrung von Personen, die ein Dynamisches Positionierungs-System bedienen *

_____
* Im Hinblick auf die Ausbildung und Erfahrung von Schlüsselpersonal für Dynamische Positionierungs-Systeme wird auf MSC.1/Rundschreiben 738/Rev.2 über "Richtlinien für die Ausbildung von Bedienpersonen für Dynamische Positionierungs-Systeme" verwiesen."

3 Die STCW-Vertragsparteien und alle weiteren Beteiligten werden aufgefordert, das Vorstehende zur Kenntnis zu nehmen und gegebenenfalls Maßnahmen zu ergreifen.

_______
*) Der Schiffssicherheitsausschuss der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation hat zwei Rundschreiben im Hinblick auf Änderungen zu Teil B des Codes für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Code) verabschiedet. Die Rundschreiben werden nachstehend in deutscher Übersetzung bekannt gemacht.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE