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STCW.6/Rundschreiben.12 25. November 2016
Änderungen des Teils B des Codes für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Code)
Vom 15. Januar 2018
(VkBl Nr. 3 vom 15.02.2018 S. 139)
6235.4/1 -STCW
Siehe Fn. *
1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner siebenundneunzigsten Sitzung (21. bis 25. November 2016) die folgenden Änderungen des Teils B des STCW-Codes angenommen.
2 Nach der Annahme von Änderungen des STCW-Übereinkommens und des Teils A des STCW-Codes mit den Entschließungen MSC.416(97) und MSC.417(97) hat der Ausschuss beschlossen, dass die Änderungen des Teils B des STCW-Codes an demselben Tag, das heißt am 1. Juli 2018, in Kraft treten.
3 In Abschnitt B-I/2 wird Tabelle B-I/2 durch folgenden Wortlaut ersetzt:
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Tabelle B-I/2 Übersicht über die nach dem STCW-Übereinkommen vorgeschriebenen Zeugnisse oder anderweitigen schriftlichen Qualifikationsbescheinigungen
In der nachstehenden Übersicht werden alle im Übereinkommen beschriebenen Zeugnisse und anderweitigen schriftlichen Qualifikationsbescheinigungen aufgeführt, durch die der Inhaber bevollmächtigt wird, in bestimmten Funktionen an Bord eines Schiffes Dienst zu tun. Die Zeugnisse unterliegen bezüglich der Sprache, in der sie erstellt sein müssen, und bezüglich ihrer Verfügbarkeit als Original-Ausfertigung den Vorschriften von Regel I/2. In der Übersicht werden auch die einschlägigen Regeln und die Vorschriften für das Versehen der Zeugnisse mit Vermerken, für ihre Registrierung und für die Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer aufgeführt.
| "Tabelle B-I/2 - Übersicht über die nach dem STCW-Übereinkommen vorgeschriebenen Zeugnisse oder anderweitigen schriftlichen Qualifikationsbescheinigungen
In der nachstehenden Übersicht werden alle im Übereinkommen beschriebenen Zeugnisse und anderweitigen schriftlichen Qualifikationsbescheinigungen aufgeführt, durch die der Inhaber bevollmächtigt wird, in bestimmten Funktionen an Bord eines Schiffes Dienst zu tun. Die Zeugnisse unterliegen bezüglich der Sprache, in der sie erstellt sein müssen, und bezüglich ihrer Verfügbarkeit als Original-Ausfertigung den Vorschriften von Regel I/2. In der Übersicht werden auch die einschlägigen Regeln empfehlenden Charakters sowie die Vorschriften verbindlichen Charakters für das Versehen der Zeugnisse mit Vermerken, für ihre Registrierung und die Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer aufgeführt.
Anmerkungen: |
4 In Abschnitt B-I/14 wird nach dem bisherigen Absatz 2 folgender neuer Absatz 3 eingefügt und die nachfolgenden Absätze werden entsprechend umnummeriert:
"3 Durch die nach Abschnitt A-I/1 4 Absatz 4 vorgeschriebene Einführungsausbildung soll zumindest sichergestellt werden, dass die Fähigkeiten erworben werden, die der Position sowie den Aufgaben und der Verantwortung angemessen sind, die ein- oder wahrgenommen werden sollen; dazu gehören im einzelnen folgende Bereiche:
Entwurf und betriebliche Beschränkungen
1. Es soll die Fähigkeit erworben werden, etwaige dem Schiff auferlegte betriebliche Beschränkungen zu verstehen und zu beachten sowie Leistungsbeschränkungen, die dazu gedacht sind, die Sicherheit menschlichen Lebens, des Schiffes und der Ladung zu gewährleisten, insbesondere Geschwindigkeitsbegrenzungen bei ungünstigem Wetter, zu verstehen und in der Praxis anzuwenden.
Rechtsakte, Codes und Vereinbarungen mit Auswirkungen auf Fahrgastschiffe
2. Es soll die Fähigkeit erworben werden, internationale und innerstaatliche Vorschriften für Fahrgastschiffe, die für das betreffende Schiff und die wahrzunehmenden Aufgaben von Belang sind, zu verstehen und anzuwenden."
STCW.6/Rundschreiben.13 16. Juni 2017
Änderungen des Teils B des Codes für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Code)
Vom 15. Januar 2018
(VkBl Nr. 3 vom 15.02.2018 S. 139)
6235.4/1 -STCW
Siehe Fn. *
1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner achtundneunzigsten Sitzung (7. bis 16. Juni 2017) die folgenden Änderungen des Teils B des STCW-Codes angenommen.
2 In Abschnitt B-V/f wird am Ende der bisherigen Überschrift in folgender Weise eine Fußnote eingefügt:
"Abschnitt B-V/f - Anleitungen zur Ausbildung und Erfahrung von Personen, die ein Dynamisches Positionierungs-System bedienen *
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* Im Hinblick auf die Ausbildung und Erfahrung von Schlüsselpersonal für Dynamische Positionierungs-Systeme wird auf MSC.1/Rundschreiben 738/Rev.2 über "Richtlinien für die Ausbildung von Bedienpersonen für Dynamische Positionierungs-Systeme" verwiesen."
3 Die STCW-Vertragsparteien und alle weiteren Beteiligten werden aufgefordert, das Vorstehende zur Kenntnis zu nehmen und gegebenenfalls Maßnahmen zu ergreifen.
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*) Der Schiffssicherheitsausschuss der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation hat zwei Rundschreiben im Hinblick auf Änderungen zu Teil B des Codes für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Code) verabschiedet.
Die Rundschreiben werden nachstehend in deutscher Übersetzung bekannt gemacht.
ENDE |