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Regelwerk, Gefahrgut

Bekanntmachung einer Vereinbarung über den Transport gefährlicher Güter mit Ro/Ro-Schiffen in der Ostsee zwischen Schweden und Deutschland

Vom 29. Januar 2002
(BAnz. Nr. 69 vom 12.04.2002 S. 7766)



Gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 1 der Gefahrgutverordnung See vom 4. März 1998 (BGBl. I S. 419), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 17 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2878)geändert worden ist, gebe ich nachfolgend eine Sondervereinbarung zwischen Schweden und Deutschland zur Anlage zum Memorandum of Understanding (MoU) für die Beförderung gefährlicher Güter mit Ro/Ro-Schiffen in der Fassung Würzburg 1999 (Bekanntmachung vom 19. Juli 2000, BAnz. S. 16 598), geändert durch die Anlage zum MoU (Bekanntmachung vom 18. Dezember 2001, BAnz. S. 25 514), bekannt. (Anlage).

Die Sondervereinbarung dient der flexiblen Anwendung der Tabelle 2 der vorstehend genannten Anlage zum MoU. Dies ist für einen Übergangszeitraum erforderlich, da die geänderte Tabelle 2 die Verladung von bestimmten Gütern in Eisenbahngüterwagen unter Deck nicht zulässt. Die zuständigen Behörden nach dem MoU von Schweden und Deutschland können im Einzelfall jedoch feststellen, dass ein Laderaum eines Ro/Ro-Schiffes für die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter in Beförderungseinheiten bestimmter gefährlicher Güter in Beförderungseinheiten geeignet ist.

Diese Sondervereinbarung kann bis längstens 31. Dezember 2002 angewendet werden.

Nachfolgend wird der wesentliche Inhalt des Schriftwechsels zwischen Deutschland und Schweden bekannt gegeben. - Berlin, den 29. Januar 2002

Bundesministerium
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen

Anlage

Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen

Dienstsitz Bonn

Datum 13. Dezember 2001

Bei der Prüfung der Anlage zum Würzburg-Memorandum, wie es während der 25. Konferenz zum MoU in Tallin verabschiedet wurde, sind Schwierigkeiten bei der Anwendung der Tabelle 2 festgestellt worden. Diese sind sowohl von Seiten der deutschen Reeder als auch von Schweden mitgeteilt worden.

Die in Mariehamn beschlossenen Änderungen der Tabelle 2 sind aus Sicht Deutschlands erforderlich. Bei der, Einführung dieser Regelungen ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich insbesondere Versender im Eisenbahntransport auf diese Situation einstellen müssen. Insofern halte ich es für angemessen, in einer Übergangszeit bis zum Inkrafttreten eines neuen MoU die Stauung nach der Tabelle 2 im Einzelfall durch eine zuständige Behörde gesondert zulassen zu können.

Ich rege insofern an, dass Deutschland und Schweden ergänzend zum MoU die Tabelle mit der zusätzlichen Bemerkung 2 für den Eisenbahnverkehr anwenden. Diese Regelung sollte aus meiner Sicht wahrend der 26. Konferenz zum MoU überprüft werden und längstens bis zum 31. Dezember 2002 gelten.

Sofern Sie dieser Regelung zustimmen könnten, würde ich diesen Schriftwechsel zusammen mit der ergänzten Tabelle 2 als Grundlage einer bilateralen Vereinbarung in dieser Angelegenheit betrachten.

Swedish Maritime safety Inspectorate Ship Technical Division

Date 27 December 2001

Übersetzung des englischsprachigen Textes:

"Wir nehmen Bezug auf Ihr schreiben vom 13. Dezember 2001 und bestätigen hiermit unsere zweiseitige Vereinbarung die beigefügte Tabelle 2 mit der zusätzlichen Bemerkung 2 auf die Schienenbeförderung gefährlicher Güter an Bord. von Ro-Ro-Schiffen anzuwenden, die zwischen Schweden und Deutschland verkehren.

Diese Vereinbarung wird auf der 26. MoU-Sitzung nochmals geprüft und ist höchstens bis zum 31. Dezember 2002 gültig."

Tafel 2

Stautabelle für CTU mit verpackten gefährlichen Gütern der Klassen 2 bis 9

Bemerkung 1: Die Stauung muss außerdem der Bescheinigung (SOLAS 1974, 11-2/54) oder der Eignungsbescheinigung nach § 7 des MoU entsprechen.

Bemerkung 2: Die zuständige Behörde kann im Einzelfall bis zum 31. Dezember 2002 Ausnahmen von den Vorschriften dieser Tabelle zulassen, wenn eine der Tabelle

Beschreibung gemäß
IMDG Code RID/ADR
Frachtschiffe und Fahrgastschiffe mit nicht mehr als 25 Fahrgästen oder einem Fahrgast je 3 m Schiffslänge*)Sonstige Fahrgastschiffe
An DeckUnter DeckAn DeckUnter Deck
Gase2 
- entzündbare Gase mit dem Buchstaben F4)erlaubtverbotenverbotenverboten
- nicht entzündbare, nicht giftige Gase mit dem Buchstaben A oder 04)erlaubterlaubt 3erlaubt 3erlaubt 3
- giftige Gase mit den Buchstaben T, TF, TC, TO, TFC oder TOC 4erlaubtverbotenverbotenverboten
Entzündbare flüssige Stoffe3 
- Verpackungsgruppe I oder IIerlaubterlaubterlaubtverboten
- Verpackungsgruppe IIIerlaubterlaubterlaubterlaubt
Entzündbare feste Stoffe4.1 2 
- UN-Nr. 1944, 1945, 22 54, 2623erlaubterlaubterlaubterlaubt
- sonstige UN-Nummernerlaubtverbotenerlaubtverboten
Selbstentzündliche Stoffe4.2erlaubtverbotenerlaubtverboten
Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln4.3erlaubt 1verbotenerlaubt 1verboten
Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe5.1erlaubterlaubterlaubtverboten
Organische Peroxide5.2 2erlaubtverbotenverbotenverboten
Giftige Stoffe6.1 
- Verpackungsgruppe I oder IIerlaubtverbotenerlaubtverboten
- Verpackungsgruppe IIIerlaubterlaubterlaubterlaubt
Ansteckungsgefährliche Stoffe6.2erlaubterlaubtverbotenverboten
Radioaktive Stoffe7erlaubterlaubterlaubterlaubt
Ätzende Stoffe8    
- Verpackungsgruppe I oder IIerlaubtverbotenverbotenverboten
- Flüssige Stoffe der Verpackungsgruppe IIIerlaubterlaubterlaubtverboten
- Feste Stoffe der Verpackungsgruppe IIIerlaubterlaubterlaubterlaubt
Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände9erlaubterlaubterlaubterlaubt
Bemerkungen und Fußnoten zur Tafel 2 auf der vorhergehenden Seite:

1) Die Beförderung von Ferrosilicium der UN-Nummer 1408 ist nur erlaubt in loser Schüttung oder in Containern, Straßenfahrzeugen oder Eisenbahngüterwagen, Tankcontainer oder Aufsetztanks, wenn den Beförderungspapieren eine Bescheinigung beigefügt wird, aus der hervorgeht, dass der Ferrosilicium unter Abdeckung, aber im Freien gelagert wurde, und dass die Korngroße dem gelagerten Material entspricht.

2) Bei der Stauung dieser Stoffe muss zusätzlich zu den Vorschriften des ADR auch Kapitel 7.7 des IMDG Code beachtet werden.

3) Tiefgekühlt verflüssigte Gase des AUR sind verboten.

4) Im IMDG Code werden Gase nach ihrer Hauptgefahr einer der folgenden Klassen Zugeordnet:

Klasse 2.1: Entzündbare Gase (entsprechen den Gruppen mit dem Großbuchstaben F);

Klasse 2.2: Nicht entzündbare Gase (entsprechen den Gruppen mit den Großbuchstaben A oder O);

Klasse 2.3: Giftige Gase (entsprechen den Gruppen mit dem Großbuchstaben T [d.h. T, TF, TC, TO, TCF oder TOC])

*) Die Gesamtzahl der Fahrgäste, einschließlich Lastkraftwagenführer und Beifahrer, darf nicht mehr als eine Person je 1 m Schiffslänge befragen. Die Gesamtzahl der Fahrgäste, ausgenommen Lastkraftwagenführer und Beifahrer, darf nicht mehr als ein Person je 3 m Schiffslänge befragen.

Bemerkungen:

A: Wenn die Stauung eines gefährlichen Gutes in einer CTU mit einer gemischten Ladung gefährlicher Güter nach der Tafel 2 verboten ist, gilt dieses Verbot für die gesamte CTU in dieser Abteilung.

B: Stoffe, die der Sondervorschrift SP 900 des IMDG Code zugeordnet wurden, sind verboten.

C: Wenn die Stauung eines gefährlichen Gutes nach dieser Tafel verboten, nach dem IMDG Code jedoch erlaubt ist, dürfen statt dessen die Stauvorschriften des IMDG Code angewendet werden.

Table 2
Stowage table for, CTUs containing packaged dangerous goods
of classes 2 to 9

Note 1: Stowage shall also be in accordance with tue Document of Compliance (SOLAS 1974, II-2/54) or the Letter of Compliance referred to in Section 7 on the MoU.

Note 2: Until 31 December 2002 the competent authority may grant exemptions from this Table provided the stowage is grant exemptions from this Table provided the stowage is as least as safe as that required by the table below,

Description and class es specified in
IMDG Code/ RID/ADR
Cargo ships or passenger ships carrying either not more than 25 passengers or 1 passenger per 3 metres of length *)Other passenger ships
DescriptionClassOn DeckUnder DeckOn DeckUnder Deck
Gases2 
- flammable gases with letter F4)permittedprohibitedprohibitedprohibited
- non-flammable non-toxic gases, with letter A or O 4permitted 3permitted 3permitted 3permitted 3
- toxic gases with letters T, TF, TC, TO, TFC or TOC 4permittedprohibitedprohibitedprohibited
Flammable liquids3 
- packing group 1 or IIpermittedpermittedpermittedprohibited
- packing group IIIpermittedpermittedpermittedpermitted
Flammable solids4.1 2 
- UN-No. 1944, 1945, 2254, 2623permittedpermittedpermittedprohibited
- other UN numberspermittedpermittedpermittedpermitted
Substances liable to spontaneous combustion4.2permittedprohibitedpermittedprohibited
Substances which give off flammable gases in contact with water4.3permitted 1prohibitedpermitted 1prohibited
Oxidizing substances5.1permittedpermittedpermittedprohibited
Organic peroxides5.2 2permittedprohibitedprohibitedprohibited
Toxic substances6.1 
- packing group I or IIpermittedprohibitedpermittedprohibited
- packing group IIIpermittedpermittedpermittedpermitted
Infectious substances6.2permittedpermittedprohibitedprohibited
Radioactive materials7permittedpermittedpermittedpermitted
Corrosive substances8 
- packing group I or IIpermittedprohibitedprohibitedprohibited
- liquids packing group IIIpermittedpermittedpermittedprohibited
- solids packing group IIIpermittedpermittedpermittedpermitted
Miscellaneous dangerous substances and articles9permittedpermittedpermittedpermitted
Notes and footnotes pertaining to Table 2 an the preceding page:

1) The carriage of ferrosilicon of UN number ,1408 is allowed only when transported as a bulk bad or in containers, road vehicles or rail wagons, tank containers, or demauntable tanks and when accompanied by a certificated stating that the material was stored under cover, but in the open air, and that the particle size is representative of the material stored.

2) For the stowage of these substances, chapter 7.7 of the IMDG Code shall be complied with In addition to the provisions of ADR.

3) Refrigerated gases of ADR sie prohibited.

4) In the IMDG Code, gases are assigned to one of the following divisions according to the primary hazard:

Division 2.1: Flammable gases (corresponding to the groups designated by the capital letter F)

Division 2.2: Non-flammable gases corresponding to the groups designated by capital letter A or O);

Division 2.3: Toxid gases (correspond to the groups designated by capital letter T [i. e. T, TF, TC, TO, TCF and TOC])

*) The total number of passengers Including lorry drivers and these assistants shell not be more than 1 person .per l metre of the length of the ship. The total number of passengers excluding lorry drivers and their assistants shall not be more than 1 person per 3 meters of the length of the ship.

Notes:

A: If the stowage of dangerous goods is prohibited according to Table 2 for one item contained in a CTU loaded with mixed dangerous goods, this prohibition applies to the whole unit within that compartment.

B: Substances assigned to special provision SP 900 of the IMDG Code sie prohibited.

C: If the stowage of dangerous goods is prohibited according 10 this Table, but is permitted under the provisions of the IMDG Code, the stowage requirements of the IMDG Code may be applied instead.