Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Schiffsdampfkesselrichtlinie
Richtlinie für den Bau und die Ausrüstung von Schiffsdampfkesselanlagen auf Seeschiffen unter deutscher Flagge 1
Vom 13. März 2002
(VkBl. Nr. 8 S. 313; 26.07.2006 S. 699 aufgehoben)
Nachfolgend sind die baulichen Anforderungen an Schiffsdampfkesselanlagen dargestellt. Diese Anforderungen gelten für Dampferzeuger und Heißwassererzeuger, deren Betriebsüberdruck größer als 1 bar ist und deren Produkt aus Überdruck (in bar) und Rauminhalt (in Litern) größer als 1000 ist.
Eine Schiffsdampfkesselanlage, die gemäß einem Regelwerk für Schiffsdampfkessel eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassen ist, wird mit Schiffsdampfkesselanlagen, welche die Anforderungen dieser Richtlinie E füllen, gleichgestellt, vorausgesetzt, dass durch das angewandte Regelwerk eine gleichwertige Sicherheit gewährleistet ist.
Hierzu gehören auch Berechnungen und Prüfungen, die von anerkannten Prüfinstituten anderer EU- Mitgliedstaaten sowie EWR-Staaten ausgeführt werden, sofern diese geeignete und zufriedenstellende Garantien technischer, fachlicher und unabhängiger Art geben.
Kapitel 0:
Konstruktion und Fertigung von Schiffsdampfkesselanlagen
1 Allgemeines
Schiffsdampfkesselanlagen mit Dampferzeugern oder Heißwassererzeugern sind, einschließlich der zugehörigen Peripherie, gemäß den Vorschriften einer durch Deutschland anerkannten Klassifikationsgesellschaft zu entwerfen, zu konstruieren, herzustellen und zu prüfen.
Bezüglich der Ausrüstung der Schiffsdampfkesselanlagen gelten die Kapitel dieser Richtlinie ergänzend zu den Vorschriften einer durch Deutschland anerkannten Klassifikationsgesellschaft.
2 Erstdruckprüfung von Großwasserraumkesseln
Großwasserraumkessel sind bei der Erstdruckprüfung, abweichend von den Vorschriften einer durch Deutschland anerkannten Klassifikationsgesellschaft, einem so hohen Prüfdruck zu unterziehen, dass die zulässigen Spannungen für den inneren Überdruck und der zulässige äußere Überdruck für Zylinderschalen und Rohre bei keinem Bauteil überschritten und die zulässige Spannung bei innerem Überdruck oder der zulässige äußere Überdruck bei mindestens einem Bauteil näherungsweise erreicht wird.
Die zulässigen Spannungen sind mit der Mindeststreckgrenze bei 20°C und den folgenden Sicherheitsbeiwerten für den Prüfdruck zu berechnen:
Walz- und Schmiedestähle | 1,05 |
Stahlguss | 1,33 |
Gusseisen mit Kugelgraphit | 2,2 |
Gusseisen mit Lamellengraphit | 5,0 (nur bei Bauteilen ohne Ausschnitte) |
Bei der Berechnung gegen elastisches Einbeulen ist unabhängig vom Werkstoff ein Sicherheitsbeiwert beim Prüfzustand von 2,2 einzusetzen. Der Sicherheitsbeiwert gegen elastisches Einbeulen beim Prüfzustand darf auf 1.8 abgemindert werden, wenn die Verformung während der stufenweisen Erhöhung des Prüfdruckes beobachtet wird und die jeweils gemessene Unrundheit den Wert 3% nicht überschreitet. Der rechnerische Nachweis ist unter Verwendung der ausgeführten Wandstärke im Rahmen der Vorprüfung zu erbringen.
Es ist sicherzustellen, dass bei dem erhöhten Prüfdruck keine unzulässigen Undichtheiten auftreten.
Kapitel I - Schiffsdampfkesselrichtlinie
Ausrüstung für Anlagen mit Dampferzeugern
1 Geltungsbereich
Dieses Kapitel gilt für die Ausrüstung von Schiffsdampfkesselanlagen mit Dampferzeugern. Dieses sind solche Anlagen, in denen Wasserdampf von höherem als dem atmosphärischen Druck zum Zwecke der Verwendung des Wasserdampfes außerhalb dieser Anlagen erzeugt wird. Für die Ausrüstung von Anlagen mit Heißwassererzeugern gilt Kapitel II - Ausrüstung für Anlagen mit Heißwassererzeugern. Bei Entnahme von Heißwasser aus Dampferzeugern gilt Kapitel II zusätzlich. Für die Aufstellung gilt Kapitel III - Aufstellung von Schiffsdampfkesselanlagen.
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Durchlauf-Dampferzeuger
ohne oder mit Abscheidebehälter sind Wasserrohr-Dampferzeuger, bei denen der Durchlauf des Wassers von der Speisepumpe bewirkt und das Wasser bei einmaligem Durchlauf ganz oder größtenteils verdampft wird.
2.2 Umlauf-Dampferzeuger
sind Wasserrohr-Dampferzeuger, in denen das zu verdampfende Wasser aufgrund des Dichteunterschieds zwischen Wasser und Wasser-Dampfgemisch (Naturumlauf) oder durch Pumpen (Zwangumlauf) umgewälzt wird.
2.3 Großwasserraum-Dampferzeuger
sind Flammrohr-, Rauchrohr- oder Flammrohr-Rauchrohr-Dampferzeuger, bei denen flammen- oder rauchgasführende Rohre durch einen ganz oder teilweise mit dem zu verdampfenden Wasser gefüllten Raum geführt sind.
2.4 Abhitze-Dampferzeuger
sind Dampferzeuger, in denen Wärme ausgenutzt wird, die nicht zum Zwecke der Beheizung des Dampferzeugers erzeugt worden ist.
2.5 Überhitzer
sind Bauteile, in denen Dampf über die zu dem jeweiligen Druck gehörende Sattdampftemperatur erhitzt wird. Zwischenüberhitzer sind Überhitzer, in denen teilweise entspannter Dampf erneut überhitzt wird.
2.6 Zulässiger Betriebsüberdruck
ist der höchste Dampfüberdruck, mit dem der Dampferzeuger nach der Genehmigung betrieben werden darf. Dieser Druck ist im Dampfraum des Dampferzeugers gegebenenfalls vor Eintritt des Dampfes in den Überhitzer, bei Durchlauf-Dampferzeugern am Austritt aus dem Dampferzeuger, zu messen.
2.7 Wandungen von Dampferzeugern 2
sind die Wandungen der Dampf- und der Wasserräume, die zwischen den Absperreinrichtungen des Dampferzeugers in den Eintritts-, Austritts- und Ablassleitungen liegen. Die Gehäuse von Absperreinrichtungen und Umwälzpumpen gehören zu den Wandungen. 3
2.8 Zulässige Dampferzeugung
ist der höchste im Dauerbetrieb erzeugbare Dampfmassenstrom, mit dem der Dampferzeuger nach der Genehmigung bei vorgesehenem Dampfzustand betrieben werden darf.
2.9 Regler
sind Einrichtungen, die den Angleich der zu regelnden Größe (z.B. Wasserstand, Druck, Temperatur) an einen vorgegebenen Sollwert bewirken.
2.10 Begrenzer
sind Einrichtungen die bei Über- bzw. Unterschreiten eines festgesetzten Grenzwertes die Beheizung des Dampferzeugers abschalten und verriegeln.
2.11 Für Fahrtüchtigkeit und Sicherheit
des Schiffes erforderliche Dampferzeuger gewährleisten mittelbar oder unmittelbar Vortrieb und Manövrierfähigkeit des Schiffes. Für Fahrtüchtigkeit und Sicherheit nicht erforderliche Dampferzeuger dienen z.B. der Beheizung von Ladung, dem Betrieb von Küchen und Wäschereien oder der Beheizung und Klimatisierung von Wohnräumen.
2.12 Der Höchste Feuerzug (HF)
ist der Punkt auf der wasserberührten Seite der Heizfläche, die der Flammenstrahlung ausgesetzt ist oder die durch Gase, deren Temperatur bei höchster Dauerleistung 400 °C übersteigt, beheizt wird. Der höchste Feuerzug von Wasserrohrkesseln mit oberer Dampftrommel ist die Oberkante der höchstgelegenen Fallrohre. Die Bestimmungen über den höchsten Feuerzug finden keine Anwendung auf, Steigrohre von Wasserrohrkesseln bis 102 mm äußeren Durchmesser, Durchlaufkessel, Überhitzer sowie Feuerzüge und abgasbeheizte Kesselteile, in denen eine Rauch- bzw. Abgastemperatur von 400 °C bei höchster Dauerleistung nicht überschritten wird.
3.1 Dampfkesselanlagen mit Dampferzeugern, die für die Fahrtüchtigkeit und Sicherheit des Schiffes erforderlich sind, müssen mindestens zwei Speisepumpen haben.
3.2 In Schiffsdampfkesselanlagen, die nicht für die Fahrtüchtigkeit und Sicherheit des Schiffes erforderlich sind, genügt eine Speisepumpe.
3.3 Die Förderleistung einer Speisepumpe muss dem 1,25fachen der zulässigen Dampferzeugung aller angeschlossener Dampferzeuger der Anlage entsprechen. Für Dampfkesselanlagen mit ölgefeuerten und abgasbeheizten Dampferzeugern oder kombinierten ölgefeuerten/abgasbeheizten Dampferzeugern genügt als Förderleistung einer Speisepumpe das 1,0fache der zulässigen Dampferzeugung aller Dampferzeuger der Anlage. Bei Durchlauf-Dampferzeugern genügt das 1,0fache der zulässigen Dampferzeugung als Förderleistung einer Speisepumpe. Wird Kesselwasser in größeren Mengen als 5% der zulässigen Dampferzeugung dauernd abgeschieden, so ist die Förderleistung einer Speisepumpe um den 5 % übersteigenden Betrag zu erhöhen.
3.4 Die Speisepumpe muss imstande sein, sowohl die unter Abschnitt 3.3 geforderten Speisewassermengen beim zulässigen Betriebsüberdruck als auch die der zulässigen Dampferzeugung (siehe Abschnitt 2.8) entsprechende Speisewassermenge beim 1,1fachen des zulässigen Betriebsüberdruckes in den Dampferzeuger zu fördern. Ist nachgewiesen, dass die Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung (siehe Abschnitt 13) in der Lage sind, den erzeugten Dampf bei einer geringeren Überschreitung des zulässigen Betriebsüberdruckes als 10 % abzuführen, so kann mit einem entsprechend niedrigeren Faktor als 1,1 gerechnet werden
3.5 Sind nach Abschnitt 3.1 mindestens zwei Speisepumpen erforderlich, so gilt folgendes:
(1) Bei Ausfall der Speisepumpe mit der größten Förderleistung müssen die verbleibenden Speisepumpen den Forderungen der Abschnitte 3.3 und 3.4 genügen.
(2) Es müssen zwei voneinander unabhängige Energiequellen zur Verfügung stehen. Die Speisepumpen sind so an die Energiequellen anzuschließen, dass bei Ausfall einer Energiequelle die noch betriebsbereiten Speisepumpen den Forderungen der Abschnitte 3.3 und 3.4 genügen. Bei elektrischem Antrieb genügt eine auf die Sammelschienen umschaltbare Zuleitung je Antriebsvorrichtung der Speisepumpen. Dampfbetrieb aller Speisepumpen aus nur einem Dampfnetz ist zulässig.
3.6 Bei Dampferzeugern, die Dampf in ein geschlossenes Heizungs- und/oder Kühlsystem liefern und denen das Kondensat mit Pumpen wieder zugeführt wird, werden die Kondensatpumpen, sofern sie den Anforderungen an Speiseeinrichtungen entsprechen, den Speiseeinrichtungen zugerechnet.
3.7 Sind bei einer Speisepumpe die Saugseite und die Druckseite einschließlich der Absperrung für einen unterschiedlichen Druck ausgelegt oder befinden sich auf der Druckseite keine zwei Absperrarmaturen mit Zwischenentlüftung, so muss zwischen der saugseitigen und druckseitigen Absperrung der Speisepumpe ein Manometer und ein Entlastungsventil mit einer Nennweite > DN 25 angeschlossen sein. Beim Schließvorgang der saugseitigen Absperrarmatur muss der Druckverlauf innerhalb des Pumpenraumes für das Bedienungspersonal am Bedienungsort der saugseitigen Absperrarmatur eindeutig erkennbar sein. Ferner ist an der Stelle der saugseitigen Absperrarmaturen ein Schild, das auf mögliche Gefahren hinweist, anzubringen und eine Betriebsanweisung auszulegen, die die Bedienung des Saugschiebers eindeutig regelt.
3.8 Speisepumpen sind zu kennzeichnen mit:
Name und Firmensitz des Herstellers,
Förderstrom in kg/h oder in t/h,
zulässige Speisewassertemperatur in °C,
zugehörige Druckerhöhung in bar,
zulässiger Pumpenüberdruck in bar.
4 Umwälzpumpen
4.1 Zwangumlauf-Dampferzeuger, die für die Fahrtüchtigkeit und Sicherheit des Schiffes erforderlich sind, müssen mit mindestens zwei Umwälzpumpen ausgerüstet sein. Für mehrere Zwangumlauf-Dampferzeuger einer Dampfkesselanlage genügt eine gemeinsame Reserveumwälzpumpe, wenn sie auf jeden Dampferzeuger geschaltet werden kann.
4.2 Für Zwangumlauf-Dampferzeuger die nicht für die Fahrtüchtigkeit und Sicherheit des Schiffes erforderlich sind, genügt eine Umwälzpumpe.
4.3 Bei Ausfall einer Umwälzpumpe und bei Unterschreitung der erforderlichen Mindestdurchflussmenge im Umwälzsystem muss eine Alarmierung erfolgen.
4.4 Für die Energiequellen und die Kennzeichnung der Umwälzpumpen gelten die Abschnitte 3.5 (2) und 3.8 entsprechend.
4.5 Die Gehäuse der Umwälzpumpen sind aus zähen Werkstoffen zu fertigen. Die Verwendung von Grauguss ist nicht zulässig.
5 Speiseeinrichtungen
5.1 In jeder zum Dampferzeuger führenden Speiseleitung müssen eine Sicherung gegen Rückströmen und eine Absperreinrichtung eingebaut sein. Werden Absperreinrichtung und Sicherung gegen Rückströmen nicht in unmittelbarer Verbindung eingebaut, so muss für das dazwischenliegende Rohrleitungsstück die Möglichkeit einer Druckentlastung gegeben sein. Durchlauf-Dampferzeuger bei denen bei Ausfall der Speisung die Beheizung selbsttätig abgeschaltet wird, benötigen keine Absperreinrichtung und keine Sicherung gegen Rückströmen, wenn die Speisepumpe auf nur einen Dampferzeuger wirkt.
5.2 Die Speiseleitung muss an den Dampferzeuger so angeschlossen werden, dass dieser sich bei undichter Rückströmsicherung nicht tiefer als 50 mm über den höchsten Feuerzug (HF) entleeren kann. Diese Forderung ist nicht anzuwenden auf Dampferzeuger nach Abschnitt 7.5.
5.3 Speisepumpen müssen von gemeinschaftlichen Saug- oder Druckleitungen absperrbar sein.
6 Absperr- und Entleerungseinrichtungen
6.1 Jeder Dampferzeuger muss Einrichtungen haben, durch die er von allen angeschlossenen Leitungen abgesperrt werden kann. Die Einrichtungen sollen möglichst nahe am Dampferzeuger angebracht sein. Bei Dampfkesselanlagen, bei denen jeweils nur ein Dampferzeuger mit nur einer Turbine durch eine Rohrleitung verbunden ist (Blockschattung), kann auf die Absperreinrichtung unmittelbar am Dampferzeuger verzichtet werden. Es genügen die zur Turbine gehörenden Absperreinrichtungen 5. Absperrschieber oder Gruppen von hintereinander geschalteten Absperrschiebern, in deren Gehäuse bzw. zwischen denen sich im geschlossenen Zustand Kondensat ansammeln kann, müssen gegen Überschreiten des zulässigen Druckes abgesichert sein.
6.2 Wenn mehrere Dampferzeuger mit verschiedenen zulässigen Betriebsüberdrücken ihren Dampf in gemeinschaftliche Leitungen abgeben, muss sichergestellt sein, dass in keinem der Dampferzeuger sein zulässiger Betriebsüberdruck überschritten werden kann.
6.3 Dampferzeuger, bei Wasserrohr-Dampferzeugern mindestens Trommeln und Sammler, müssen mit Einrichtungen versehen sein, durch die sie entleert werden können. Die Entleerungseinrichtungen und deren Stutzen müssen gegen die Einwirkungen der Heizgase geschützt sein. Selbstschließende Abschlämmeinrichtungen müssen in der geschlossenen Stellung verriegelbar sein, sofern nicht eine weitere Absperreinrichtung in die Leitung eingebaut ist. Entleerungsleitungen müssen gefahrlos ausmünden.
6.4 Bleiben bei einer Dampfkesselanlage mit mehreren durch gemeinsame Leitungen verbundenen Dampferzeugern beim Befahren der Dampferzeuger die Absperreinrichtungen in den Dampf-, Speise und Entleerungsleitungen mit diesen Leitungen unlösbar verbunden, so müssen zur Sicherung jeweils zwei in der geschlossenen Stellung verriegelbare und gegen unzulässige Betätigung absicherbare Absperreinrichtungen mit einer dazwischenliegenden Entlüftungseinrichtung eingebaut sein.
7 Niedrigster Wasserstand
7.1 Für jeden Dampferzeuger muss ein niedrigster Wasserstand festgelegt sein, der durch eine an der Kesselwandung angebrachte Strichmarke und die Buchstaben LW (low water) kenntlich gemacht ist.
7.2 Der niedrigste Wasserstand (LW) muss mindestens 150 mm über dem höchsten Feuerzug des Dampferzeugers festgesetzt sein.
7.3 Die vorgeschriebenen Mindestabstände für die Höhenlage des niedrigsten Wasserstandes müssen auch dann noch gewahrt sein, wenn sich der Schiffskörper um 40 nach jeder Seite neigt.
7.4 Bei Wasserrohr-Dampferzeugern muss der niedrigste Wasserstand (LW) mindestens 150 mm über den höchsten Anschlüssen der Fallrohre (Oberkanten> an den Kesseltrommeln festgesetzt sein.
7.5 Der Abschnitt 7.2 ist nicht anzuwenden bei
(1) Wasserrohr-Dampferzeugern mit Naturumlauf, deren beheizte Teile nur aus Rohren bis 102 mm äußerem Durchmesser und den sie verbindenden Sammlern bestehen, wobei in den beheizten Sammlern eine gleichmäßige Verteilung des Kesselwassers auf parallelgeschaltete beheizte Rohre erfolgen muss,
(2) beheizten Rohren von Zwangumlauf-Dampferzeugern, soweit die Rohre keinen größeren äußeren Durchmesser als 102 mm besitzen,
(3) beheizten Rohren von Vorverdampfern und Überhitzern,
(4) solchen Feuerzügen, in denen die Rauchgastemperatur 400 °C nicht übersteigt.
(5) Durchlauf-Dampferzeuger
8. Wasserstand- und Strömungsanzeigeeinrichtungen
8.1 Jeder Dampferzeuger mit eigenem Dampfraum ist mit zwei Wasserstandanzeigern auszurüsten, an denen der Wasserstand unmittelbar erkennbar ist. Die zusätzliche Anordnung von Fernwasserstandanzeigen oder indirekt anzeigenden Geräten ist zulässig. Die Lage des Wasserstands muss vom Bedienstand des Dampferzeugers aus erkennbar sein. Die Wasserstandanzeiger sind so anzuordnen, dass der Wasserstand auch bei den im Schiffsbetrieb vorkommenden Bewegungen und Schräglagen erkennbar bleibt.
8.2 Die Verbindungsrohre zwischen Dampferzeuger und Wasserstand-Anzeigeeinrichtungen müssen mindestens 20 mm lichte Weite haben. Werden Wasserstand-Anzeigeeinrichtungen über gemeinsame Verbindungsleitungen angeschlossen oder sind die wasserseitigen Verbindungsrohre länger als 1000 mm, so müssen die wasserseitigen Verbindungsrohre mindestens 40 mm lichte Weite haben.
Die dampfseitigen Verbindungsrohre müssen so ausgeführt sein, dass sich kein Kondensat ansammeln kann. Wasserseitige Verbindungsrohre dürfen kein Gefälle zur Wasserstand-Anzeigeeinrichtung haben.
8.3 Wasserstand- und Strömungsanzeigeeinrichtungen müssen vom Dampferzeuger absperrbar und ausblasbar sein. Bei Verwendung von Hähnen muss die Durchgangsrichtung zu erkennen sein.
8.4 Die untere Grenze des Anzeigebereiches eines direkt anzeigenden Wasserstandanzeigers muss mindestens 30 mm über dem höchsten Feuerzug und mindestens 30 mm unter dem niedrigsten Wasserstand (LW) festgelegt sein. Dabei darf der niedrigste Wasserstand nicht über der Mitte des Anzeigebereiches liegen.
8.5 An jedem Wasserstandanzeiger muss der niedrigste Wasserstand (LW) entsprechend der Höhe der Strichmarke nach Abschnitt 7.1 mit den Buchstaben LW dauerhaft und deutlich gekennzeichnet sein.
8.6 Zylindrische Wasserstandgläser sind nicht zulässig.
8.7 Die Ausblaseleitungen an Wasserstand-Anzeigeeinrichtungen müssen unfallsicher ausmünden. Der Ausblasvorgang muss eindeutig erkennbar sein.
8.8 Durchlauf-Dampferzeuger müssen anstelle der Wasserstand-Anzeigeeinrichtungen mit mindestens zwei voneinander unabhängigen Warnanlagen versehen sein, die auf beginnenden Wassermangel aufmerksam machen. Die Warnanlagen müssen getrennte Geber haben. Anstelle einer Warnanlage ist eine selbsttätig wirkende Einrichtung zur Unterbrechung der Beheizung zulässig. Die Bauart der Einrichtungen muss die Überprüfung ihrer Funktionsfähigkeit bei allen Betriebszuständen ermöglichen.
9 Druck- und Temperaturanzeigegeräte
9.1 Jeder Dampferzeuger muss mindestens ein Manometer mit unmittelbarer Verbindung zum Dampfraum haben. Die Verbindungsleitung muss mindestens 8 mm lichte Weite haben, zum Ausblasen eingerichtet sein und ist so zu verlegen, dass das Manometer gegen Eindringen von Kondensat geschützt ist. Das Manometer muss gegen Hitze geschützt angebracht sein.
9.2 Zusätzlich ist an mindestens einer weiteren geeigneten Stelle eine Druckanzeige vorzusehen, deren Geber unabhängig vom dem unter 9.1 genannten Manometer ist.
9.3 Der Dampfdruck muss vom Bedienstand des Dampferzeugers aus gut ablesbar und in bar angezeigt werden. Der Anzeigebereich des Manometers muss 50 % über dem zulässigen Betriebsüberdruck liegen.
9.4 Der zulässige Betriebsüberdruck ist am Manometer und am Anzeigegerät durch eine unveränderliche, gut sichtbare rote Strichmarke zu kennzeichnen.
9.5 An die Manometerverbindungsleitung zum Dampfraum muss ein Prüfmanometer anschließbar sein.
9.6 Hinter Überhitzern müssen Temperaturanzeigegeräte eingebaut sein. Sie müssen auch hinter den einzelnen Überhitzerstufen und vor und hinter Kühlem vorhanden sein, wenn dies für die Beurteilung des Zeitstandverhaltens der verwendeten Werkstoffe notwendig ist.
10 Anforderungen an Begrenzungseinrichtungen
10.1 Begrenzer müssen die Anforderungen der prEN 12952-11 bzw. EN 12953-9 erfüllen. Die Eignung für den Schiffseinsatz ist durch die Erfüllung der Prüfanforderungen einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft nachzuweisen. Die Bauart der Begrenzer muss eine Funktionsprüfung jederzeit ermöglichen. Alarme und Begrenzer müssen voneinander und von den Regeleinrichtungen unabhängig arbeitende Geräte sein. Sicherheitsstromkreise und gegebenenfalls diesen zugeordnete Hilfsstromkreise müssen der prEN 50156-1 entsprechen.
11 Regelung der Wasserzufuhr und Sicherheitseinrichtung gegen Wassermangel
11.1 Dampferzeuger mit einem nach Abschnitt 7. festgesetzten niedrigsten Wasserstand müssen mit zwei Wasserstandbegrenzern ausgerüstet sein, die bei Unterschreitung des niedrigsten Wasserstandes die Beheizung abschalten und verriegeln.
11.2 Die Verbindungsleitungen außenliegender Wasserstandregler und Wasserstandbegrenzer müssen Abschnitt 8.2 entsprechen. Die Absperreinrichtungen in den Verbindungsleitungen von Begrenzern dürfen nur in der geöffneten Stellung einen Betrieb der Beheizung ermöglichen (Verblockung). Die Bauart der Einrichtungen muss ihre Funktionsprüfung bei allen Betriebszuständen ermöglichen. Bei Verwendung von Schwimmerwasserstandbegrenzern müssen das Speisewasser und das Kesselwasser den Anforderungen des Kapitels V für einen zulässigen Betriebsüberdruck > 68 bar entsprechen.
11.3 Zwangsumlauf-Dampferzeuger müssen neben den
Wasserstandbegrenzern nach 11.1 zusätzlich mit Geräten zur Strömungsüberwachung (Strömungsbegrenzer oder Temperaturbegrenzer) ausgerüstet sein, die bei unzulässiger Verminderung der Strömung die Beheizung abschalten und verriegeln.
11.4 Bei Durchlauf-Dampferzeugern müssen Speisewasser und Brennstoffzufuhr selbsttätig und im Verbund geregelt werden. Als Wassermangelsicherung sind anstelle der Wasserstandsbegrenzer zwei andere Sicherheitseinrichtungen vorzusehen, die eine unzulässige Erwärmung der Kesselwandungen verhindern (z.B. Temperaturbegrenzer).
11.5 Es ist eine selbsttätig wirkende Einrichtung vorzusehen, die bei Überschreiten eines vom Kesselhersteller anzugebenden und im Sichtbereich der Wasserstandanzeige liegenden höchsten Wasserstandes die weitere Einspeisung unterbricht. Die genannte Einrichtung braucht kein zusätzliches Gerät zu sein. Gleichzeitig muss die Beheizung abgeschaltet werden, wenn durch die unterbrochene Speisung Nachschaltheizflächen gefährdet sind.
12 Regelung der Temperatur und Sicherheitseinrichtung gegen Temperaturüberschreitung
12.1 Die Heißdampftemperatur muss selbsttätig geregelt werden, es sei denn, die Berechnungstemperatur der Kesselwandung liegt höher als die maximal erreichbare Temperatur.
12.2 Wenn ein Regler nach Abschnitt 12.1 erforderlich ist, muss zusätzlich ein Begrenzer vorhanden sein, der die Beheizung bei Überschreiten der zulässigen Temperatur abschaltet und verriegelt (Temperaturbegrenzer). Anstelle des Begrenzers genügt ein schreibendes Temperaturmeßgerät, wenn alle heißdampfführenden Kesselteile mit Langzeitfestigkeitswerten berechnet worden sind.
13 Sicherheitseinrichtung gegen Drucküberschreitung
13.1 Sicherheitsventile
13.1.1 Jeder Dampfkessel muss mit mindestens zwei Sicherheitsventilen gegen Drucküberschreitung ausgerüstet sein.
13.1.2 Sicherheitsventile müssen so bemessen und eingestellt sein, dass der Massenstrom, der der zulässigen Dampferzeugung entspricht, abgeführt werden kann, ohne dass dabei der zulässige Betriebsüberdruck um mehr als 10% überschritten wird. Bei mehreren Sicherheitsventilen muss der Gesamtquerschnitt aller Sicherheitsventile dieser Anforderung entsprechen. Mindestens ein Sicherheitsventil muss bei Überschreiten des zulässigen Betriebsüberdruckes ansprechen.
13.1.3 Die Sicherheitsventile müssen hinsichtlich Beschaffenheit und Einbau für den Schiffseinsatz geeignet sein. Die Eignung ist durch die Erfüllung der Prüfanforderungen einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft nachzuweisen. Sicherheitseinrichtungen mit gewichtsbelasteten Sicherheitsventilen sind nicht zulässig.
13.1.4 Bei Durchlauf-Dampferzeugern sind die Sicherheitsventile am Kesselende anzubringen.
13.1.5 Bei allen nicht unter Abschnitt 13.1.4 fallenden Dampferzeugern sind die Sicherheitsventile am Sattdampfteil anzubringen.
13.1.6 Abweichend von Abschnitt 13.1.5 ist bei unabsperrbaren Überhitzern Folgendes zu beachten:
(1) Sicherheitsventile für mindestens 25 % der erforderlichen Abblasemenge müssen am Überhitzeraustritt angebracht sein, sofern nicht eine Überschreitung der zulässigen Wandtemperatur des Überhitzers durch eine andere Einrichtung verhindert wird.
(2) Sicherheitsventile für mindestens 25 % der erforderlichen Abblasemenge müssen am Sattdampfteil angebracht sein. Darauf kann verzichtet werden, wenn die Leistung der am Überhitzeraustritt angebrachten Sicherheitsventile der gesamten abzuführenden Dampfmenge entspricht und die Steuereinrichtung mindestens einen Impuls vom Sattdampfteil erhält.
13.1.7 Absperrbare Überhitzer müssen mit einer eigenen Sicherheitseinrichtung gegen Drucküberschreitung am Überhitzeraustritt ausgerüstet sein. Die Sicherheitseinrichtung gegen Drucküberschreitung ist für mindestens 25 % der erforderlichen Abblasemenge auszulegen. Sofern eine Überschreitung der zulässigen Wandtemperatur durch eine geeignete Einrichtung verhindert wird, genügt ein Sicherheitsventil, das Druckaufbau und Volumenänderung des Dampfes bei abgesperrtem Überhitzer zuverlässig abführen kann. Die Anforderung von Abschnitt 13.1.5 bleibt hiervon unberührt.
13.2 Druckregler und Druckbegrenzer gegen Drucküberschreitung
13.2.1 Der Dampfdruck jedes ölgefeuerten Dampferzeugers muss selbsttätig durch Beeinflussung der Wärmezufuhr geregelt werden.
13.2.2 Zusätzlich ist bei ölgefeuerten Dampfkesseln ein Druckbegrenzer vorzusehen, der beim Ansprechen die Ölfeuerung abschaltet und verriegelt.
13.2.3 Für Abhitzedampferzeuger siehe unter 17.1.
weiter . |