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Teil B
Hinweise zu Kapitel XI-2 der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in der jeweils geltenden Fassung und des Teils A dieses Codes .
Vom 12. Dezember 2002
(VkBl. 2004 S. 1)
1 Einführung
Allgemeines
1.1 In der Präambel dieses Codes wird erläutert, dass Kapitel XI-2 und Teil A dieses Codes den neuen internationalen Rahmen für Maßnahmen darstellen, durch welche die Gefahrenabwehr in der Schifffahrt erhöht wird und Schiffe und Hafenanlagen zusammenarbeiten können, um die Sicherheit des Seeverkehrs bedrohende Handlungen aufzudecken und vor der Begehung solcher Handlungen abzuschrecken.
1.2 In dieser Einführung werden in knapper Form die Verfahren umrissen, die für Beschluss und Umsetzung der Maßnahmen und Vereinbarungen ins Auge gefasst sind, welche benötigt werden, um die Einhaltung des Kapitels XI-2 und des Teils A dieses Codes zu erreichen und beizubehalten; außerdem werden in ihr die wichtigsten Elemente benannt, zu denen Hinweise gegeben werden. Die Hinweise sind in den Absätzen 2 bis 19 enthalten. Darüber hinaus werden wesentliche Erwägungen dargelegt, die bei der Prüfung der Anwendbarkeit der Hinweise in Bezug auf Schiffe und Hafenanlagen berücksichtigt werden sollen.
1.3 Lesern, deren Interesse allein Schiffen gilt, wird dringend empfohlen, diesen Teil des Codes dennoch als Gesamtheit zu lesen, insbesondere die Absätze, die sich auf Hafenanlagen beziehen. Gleiches gilt für all jene, deren Hauptinteresse den Hafenanlagen gilt; sie sollen ebenfalls die Absätze lesen, die sich auf Schiffe beziehen.
1.4 Die in den folgenden Absätzen gegebenen Hinweise beziehen sich hauptsächlich auf den Schutz von Schiffen, die sich in einer Hafenanlage befinden. Dennoch sind Situationen vorstellbar, in denen ein Schiff eine Bedrohung für die Hafenanlage darstellen kann, beispielsweise, wenn es innerhalb der Hafenanlage als Basis benutzt wird, von der aus ein Angriff gestartet wird. Bei der Prüfung der geeigneten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr als Reaktion auf von Schiffen ausgehende Bedrohungen sollen die für den Abschluss der Risikobewertung für die Hafenanlage oder die Erstellung des Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage verantwortlichen Stellen geeignete Anpassungen an die in den folgenden Absätzen gegebenen Hinweise in Betracht ziehen.
1.5 Der Leser wird darauf hingewiesen, dass dieser Teil des Codes nicht als mit Bestimmungen des Kapitels XI-2 oder des Teils A dieses Codes kollidierend zu lesen beziehungsweise auszulegen ist und dass die oben erwähnten Bestimmungen jederzeit maßgebend sind und Vorrang haben, sollten sich aus diesem Teil des Codes unbeabsichtigterweise Unvereinbarkeiten ergeben. Die in diesem Teil des Codes gegebenen Hinweise sollen immer in einer Weise gelesen, ausgelegt und angewendet werden, die mit den Zielen, Absichten und Grundsätzen in Einklang steht, wie sie in Kapitel XI-2 und Teil A dieses Codes niedergelegt sind.
Verantwortlichkeiten der Vertragsregierungen
1.6 In den Verantwortungsbereich der Vertragsregierungen fallen nach Kapitel XI-2 und Teil A dieses Codes unter anderem folgende Aufgaben:
1.7 Die Vertragsregierungen können zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Gefahrenabwehr in Bezug auf Hafenanlagen nach Kapitel XI-2 und Teil A dieses Codes zuständige Behörden innerhalb der Regierung ernennen oder einrichten und die Durchführung bestimmter Aufgaben in Bezug auf Hafenanlagen anerkannten Stellen zur Gefahrenabwehr überlassen; die endgültige Entscheidung über Annahme und Genehmigung dieser Arbeit soll jedoch bei der Vertragsregierung beziehungsweise der zuständigen Behörde liegen. Die Verwaltungen können zudem die Durchführung bestimmter Aufgaben zur Gefahrenabwehr in Bezug auf Schiffe auf anerkannte Stellen zur Gefahrenabwehr übertragen. Die folgenden Aufgaben beziehungsweise Tätigkeiten dürfen nicht auf eine anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr übertragen werden:
Festlegung der Gefahrenstufe
1.8 Die Festlegung der Gefahrenstufe für einen bestimmten Zeitpunkt liegt im Verantwortungsbereich der Vertragsregierungen und kann sich auf Schiffe und Hafenanlagen beziehen. In Teil A dieses Codes werden die folgenden drei Gefahrenstufen für den internationalen Gebrauch festgelegt:
Das Unternehmen und das Schiff
1.9 Jedes Unternehmen, das Schiffe betreibt, für die Kapitel XI-2 und Teil A dieses Codes gelten, muss für das Unternehmen einen Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen und für jedes seiner Schiffe einen Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff ernennen. Die Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Ausbildungsvoraussetzungen dieser Beauftragten sowie die Vorschriften bezüglich Schulungen und Übungen sind in Teil A dieses Codes festgelegt.
1.10 Zu den Verantwortlichkeiten des Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen gehört es - kurz gefasst - unter anderem, dafür zu sorgen, dass eine Risikobewertung für das Schiff ordnungsgemäß durchgeführt wird, dass ein Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff erstellt und zur Genehmigung durch die beziehungsweise im Namen der Verwaltung vorgelegt wird und daraufhin auf jedem Schiff hinterlegt wird, für das Teil A dieses Codes gilt und für das diese Person als Beauftragter für die Gefahrenabwehr im Unternehmen ernannt worden ist.
1.11 In dem Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff sollen die betrieblichen und baulichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr angegeben sein, die seitens des Schiffes ergriffen werden sollen, damit es jederzeit bei Gefahrenstufe 1 betrieben wird. In dem Plan sollen auch die zusätzlichen beziehungsweise verstärkten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr angegeben sein, die seitens des Schiffes ergriffen werden können, damit es auf entsprechende Anweisung auf Gefahrenstufe 2 wechseln und dabei betrieben werden kann. Darüber hinaus sollen in dem Plan die möglichen vorbereitenden Maßnahmen angegeben sein, die seitens des Schiffes ergriffen werden können, damit eine schnelle Reaktion auf die Anweisungen erfolgen kann, die an das Schiff gegebenenfalls von den Stellen erteilt werden, die bei Gefahrenstufe 3 auf ein sicherheitsrelevantes Ereignis oder ein drohendes sicherheitsrelevantes Ereignis reagieren.
1.12 Die Schiffe, für die die Vorschriften des Kapitels XI-2 und des Teils A dieses Codes gelten, müssen einen von oder im Namen der Verwaltung genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff mitführen und im Einklang mit diesem betrieben werden. Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unternehmen und der Beauftragte für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff sollen die fortdauernde Anwendbarkeit und Wirksamkeit des Planes überwachen, wozu auch die Durchführung interner Qualitätsprüfungen gehört. Änderungen von Teilen eines genehmigten Planes, die gemäß Beschluss der Verwaltung genehmigungspflichtig sind, müssen vor ihrer Aufnahme in den genehmigten Plan und vor ihrer Umsetzung durch das Schiff zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt werden.
1.13 Das Schiff muss ein internationales Zeugnis über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes mit sich führen, aus dem hervorgeht, dass es die Vorschriften des Kapitels XI-2 und des Teils A dieses Codes erfüllt. Zu Teil A dieses Codes gehören Bestimmungen über die Überprüfung und Bescheinigung der Einhaltung der Vorschriften durch das Schiff auf der Grundlage von Erst-, Folge- und Zwischenüberprüfungen.
1.14 Wenn ein Schiff in einem Hafen einer Vertragsregierung liegt oder diesen ansteuert, ist die Vertragsregierung nach Regel XI-2/9 berechtigt, verschiedene Kontrollmaßnahmen und Maßnahmen zur Einhaltung der Vorschriften in Bezug auf das Schiff durchzuführen. Das Schiff unterliegt Kontrollbesichtigungen durch den Hafenstaat, allerdings gehört zu diesen Kontrollen normalerweise nicht die Prüfung des Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff selbst, ausgenommen unter besonderen Umständen. Darüber hinaus kann das Schiff zusätzlichen Kontrollmaßnahmen unterliegen, wenn die Vertragsregierung, der die Durchführung der Kontrollmaßnahmen und der Maßnahmen zur Einhaltung der Vorschriften unterliegt, Grund zu der Annahme hat, dass die Gefahrenabwehr des Schiffes oder der von diesem bereits angelaufenen Hafenanlagen beeinträchtigt ist.
1.15 Zusätzlich müssen sich an Bord des Schiffes Angaben befinden, die den Vertragsregierungen auf Verlangen vorzulegen sind und aus denen hervorgeht, wer für die Einstellung der Schiffsbesatzung und für Entscheidungen über verschiedene Aspekte im Zusammenhang mit der Verwendung des Schiffes verantwortlich ist.
Die Hafenanlage
1.16 Jede Vertragsregierung muss sicherstellen, dass für alle in ihrem Hoheitsgebiet gelegenen Hafenanlagen, in denen in der Auslandfahrt eingesetzte Schiffe abgefertigt werden, eine Risikobewertung für die Hafenanlage abgeschlossen wird. Diese Bewertung kann von der Vertragsregierung, einer zuständigen Behörde oder einer anerkannten Stelle zur Gefahrenabwehr durchgeführt werden. Die abgeschlossene Risikobewertung für die Hafenanlage muss durch die betreffende Vertragsregierung oder die betreffende zuständige Behörde genehmigt werden. Das Erteilen dieser Genehmigung darf nicht auf Dritte übertragen werden. Risikobewertungen für die Hafenanlage sollen in regelmäßigen Abständen überprüft werden.
1.17 Bei der Risikobewertung für die Hafenanlage handelt es sich im Grunde um eine Risikoanalyse aller Aspekte des Betriebs einer Hafenanlage mit dem Ziel der Feststellung, bei welchem/n Teil(en) davon eine höhere Anfälligkeit und/oder Wahrscheinlichkeit besteht, Ziel eines Angriffs zu sein. Das Sicherheitsrisiko ist eine funktionale Beziehung aus der Bedrohung durch einen Angriff gekoppelt mit den Schwachpunkten des Zieles und den Folgen eines Angriffs.
Die Bewertung muss die folgenden Bestandteile enthalten:
Nach Abschluss der Analyse ist es möglich, eine allgemeine Bewertung des Ausmaßes der Bedrohung abzugeben. Die Risikobewertung für die Hafenanlage erleichtert die Entscheidung, welche Hafenanlagen einen Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage ernennen und einen Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage erarbeiten müssen.
1.18 Die Hafenanlagen, welche die Vorschriften des Kapitels XI-2 und des Teils A dieses Codes erfüllen müssen, müssen einen Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage ernennen. Die Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Ausbildungsvoraussetzungen dieser Beauftragten sowie die Vorschriften bezüglich Schulungen und Übungen sind in Teil A dieses Codes festgelegt.
1.19 In dem Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage sollen die betrieblichen und baulichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr angegeben sein, die seitens der Hafenanlage ergriffen werden sollen, damit sie jederzeit bei Gefahrenstufe 1 betrieben wird. In dem Plan sollen auch die zusätzlichen beziehungsweise verstärkten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr angegeben sein, die seitens der Hafenanlage ergriffen werden können, damit sie auf entsprechende Anweisung auf Gefahrenstufe 2 wechseln und dabei betrieben werden kann. Darüber hinaus sollen in dem Plan die möglichen vorbereitenden Maßnahmen angegeben sein, die seitens der Hafenanlage ergriffen werden können, damit eine schnelle Reaktion auf die Anweisungen erfolgen kann, die an die Hafenanlage gegebenenfalls von den Stellen erteilt werden, die bei Gefahrenstufe 3 auf ein sicherheitsrelevantes Ereignis oder ein drohendes sicherheitsrelevantes Ereignis reagieren.
1.20 Die Hafenanlagen, welche die Vorschriften des Kapitels XI-2 und des Teils A dieses Codes erfüllen müssen, müssen über einen von der betreffenden Vertragsregierung beziehungsweise der betreffenden zuständigen Behörde genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage verfügen und im Einklang mit diesem betrieben werden. Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage soll dessen Bestimmungen umsetzen und die fortdauernde Anwendbarkeit und Wirksamkeit des Planes überwachen, wozu auch die Vergabe von Aufträgen zur Durchführung interner Qualitätsprüfungen der Anwendung des Planes gehört. Änderungen von Teilen eines genehmigten Planes, die gemäß Beschluss der betreffenden Vertragsregierung oder der betreffenden zuständigen Behörde genehmigungspflichtig sind, müssen vor ihrer Aufnahme in den genehmigten Plan und vor ihrer Umsetzung in der Hafenanlage zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt werden. Die Vertragsregierung beziehungsweise die zuständige Behörde ist berechtigt, die Wirksamkeit des Planes zu überprüfen. Die Risikobewertung für die Hafenanlage, die für die Hafenanlage durchgeführt wurde beziehungsweise auf deren Grundlage der Plan entwickelt wurde, sollen regelmäßig nachgeprüft werden. Alle diese Tätigkeiten können zu einer Änderung des genehmigten Planes führen. Änderungen bestimmter Teile eines genehmigten Planes müssen der betreffenden Vertragsregierung oder der betreffenden zuständigen Behörde zur Genehmigung vorgelegt werden.
1.21 Schiffe, die Hafenanlagen nutzen, können Kontrollbesichtigungen durch den Hafenstaat und zusätzlichen Kontrollmaßnahmen nach Regel XI-2/9 unterliegen. Die einschlägigen Behörden können vor Einfahrt des Schiffes in den Hafen Angaben über das Schiff, seine Ladung, seine Fahrgäste und seine Besatzung verlangen. Unter bestimmten Umständen kann die Einfahrt in den Hafen verweigert werden.
Information und Kommunikation
1.22 Nach Kapitel XI-2 und Teil A dieses Codes müssen die Vertragsregierungen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation bestimmte Informationen zur Verfügung stellen; darüber hinaus müssen sie Informationen zugänglich machen, die eine wirksame Kommunikation zwischen den Vertragsregierungen und zwischen den Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen/Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff und den Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage ermöglichen.
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Zu den in Kapitel XI-2 und Teil A dieses Codes enthaltenen Begriffsbestimmungen werden keine Hinweise gegeben.
2.2 Im Sinne dieses Teils des Codes
3 Anwendung Allgemeines
3.1 Die in diesem Teil des Codes gegebenen Hinweise sollen bei der Anwendung der Vorschriften des Kapitels XI-2 und des Teils A dieses Codes berücksichtigt werden.
3.2 Jedoch soll bedacht werden, dass der Umfang, in dem die Hinweise zu Schiffen Anwendung finden, abhängig ist von der Art des Schiffes, von seiner Ladung und/ oder seinen Fahrgästen, seinem Einsatzmuster und von den Eigenschaften der Hafenanlagen, die das Schiff ansteuert.
3.3 Entsprechend ist der Umfang, in dem die Hinweise zu Hafenanlagen Anwendung finden, abhängig von den Hafenanlagen, den die Hafenanlage nutzenden Schiffen, den Arten von Ladung und/oder den Fahrgästen und den Einsatzmustern der die Hafenanlage nutzenden Schiffe.
3.4 Kapitel XI-2 und Teil A dieses Codes sollen nicht auf Hafenanlagen Anwendung finden, die hauptsächlich für militärische Zwecke ausgelegt sind und genutzt werden.
4 Verantwortlichkeiten der Vertragsregierungen
Sicherheit der Bewertungen und der Pläne
4.1 Die Vertragsregierungen sollen sicherstellen, dass geeignete Maßnahmen getroffen sind, um die unerlaubte Preisgabe von oder den unerlaubten Zugriff auf sicherheitsempfindliches Material zu verhindern, das mit Risikobewertungen für das Schiff, Plänen zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff, Risikobewertungen für die Hafenanlage, Plänen zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage und mit einzelnen Bewertungen oder Plänen in Zusammenhang steht.
Zuständige Behörden
4.2 Die Vertragsregierungen können eine zuständige Behörde innerhalb der Regierung ernennen, die ihre Aufgaben zur Gefahrenabwehr in Bezug auf Hafenanlagen nach Kapitel XI-2 oder Teil A dieses Codes erfüllt.
Anerkannte Stellen zur Gefahrenabwehr
4.3 Die Vertragsregierungen können eine anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr (RSO) zur Durchführung bestimmter sicherheitsbezogener Tätigkeiten ermächtigen; dazu gehören
4.4 Darüber hinaus kann eine anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr für Unternehmen oder Hafenanlagen beratend oder unterstützend in Fragen der Gefahrenabwehr - einschließlich Risikobewertungen für das Schiff, Pläne zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff, Risikobewertungen für die Hafenanlage und Pläne zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage - tätig werden. Dazu kann auch die Erstellung einer Risikobewertung für das Schiff, eines Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff, einer Risikobewertung für die Hafenanlage oder eines Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage gehören. Hat eine anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr dies bei einer Risikobewertung beziehungsweise einem Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff getan, so soll diese anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr nicht zur Genehmigung dieses Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff berechtigt sein.
4.5 Bei der Ermächtigung einer anerkannten Stelle zur Gefahrenabwehr soll die Vertragsregierung auf die Kompetenz dieser Stelle achten. Eine anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr soll Folgendes vorweisen können:
Bei der Übertragung bestimmter Aufgaben an eine anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr sollen Vertragsregierungen und Verwaltungen sicherstellen, dass die anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr über die für die Übernahme der Aufgabe erforderlichen Kompetenzen verfügt.
4.6 Eine anerkannte Stelle nach Regel I/6, welche die Vorschriften der Regel XI-1/1 erfüllt, kann als anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr benannt werden, wenn sie über das in Absatz 4.5 aufgeführte sicherheitsbezogene Fachwissen verfügt.
4.7 Eine Hafenbehörde beziehungsweise ein Hafenanlagenbetreiber kann zu einer anerkannten Stelle zur Gefahrenabwehr ernannt werden, wenn sie/er über das in Absatz 4.5 aufgeführte sicherheitsbezogene Fachwissen verfügt.
Festlegung der Gefahrenstufe
4.8 Bei der Festlegung der Gefahrenstufe sollen die Vertragsregierungen allgemeine und besondere Informationen über Bedrohungen berücksichtigen. Die Vertragsregierungen sollen als Gefahrenstufe für Schiffe oder Hafenanlagen eine von drei Stufen festlegen:
4.9 Die Festlegung auf Gefahrenstufe 3 soll eine Ausnahmemaßnahme bleiben, die nur angewendet wird, wenn glaubhafte Informationen vorliegen, wonach ein sicherheitsrelevantes Ereignis wahrscheinlich ist oder unmittelbar bevorsteht. Gefahrenstufe 3 soll nur für die Dauer der festgestellten Bedrohungssituation oder des tatsächlichen sicherheitsrelevanten Ereignisses festgelegt werden. Während die Gefahrenstufen von Stufe 1 über Stufe 2 auf Stufe 3 wechseln können, ist auch ein direkter Wechsel von Gefahrenstufe 1 auf Gefahrenstufe 3 möglich.
4.10 Für die nautische Schiffssicherheit und die Gefahrenabwehr auf dem Schiff ist in letzter Konsequenz jederzeit der Kapitän verantwortlich. Selbst bei Gefahrenstufe 3 ist ein Kapitän berechtigt, um Klärung beziehungsweise Änderung von Anweisungen zu ersuchen, die von den Stellen erteilt wurden, die auf ein sicherheitsrelevantes Ereignis oder ein drohendes sicherheitsrelevantes Ereignis reagieren, wenn es Gründe zu der Annahme gibt, dass das Befolgen einer Anordnung zu einer Gefährdung der nautischen Sicherheit des Schiffes führen kann.
4.11 Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unternehmen oder der Beauftragte für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff soll sich so früh wie möglich mit dem Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage derjenigen Hafenanlage in Verbindung setzen, die das Schiff ansteuert, um die für das Schiff in der Hafenanlage geltende Gefahrenstufe zu ermitteln. Nach der Kontaktaufnahme mit einem Schiff soll der Beauftragte für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage das Schiff auf etwaige spätere Änderungen der Gefahrenstufe der Hafenanlage aufmerksam machen und es mit allen einschlägigen sicherheitsbezogenen Angaben versorgen.
4.12 Es kann unter Umständen vorkommen, dass ein einzelnes Schiff bei einer höheren Gefahrenstufe betrieben wird als die von ihm angesteuerte Hafenanlage; es kann jedoch nicht vorkommen, dass für ein Schiff eine niedrigere Gefahrenstufe gilt als für die von ihm angesteuerte Hafenanlage. Gilt für ein Schiff eine höhere Gefahrenstufe als für die Hafenanlage, die es zu nutzen beabsichtigt, so soll der Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unternehmen oder der Beauftragte für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff den Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage unverzüglich darüber informieren. Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage soll in Abstimmung mit dem Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen oder dem Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff eine Bewertung der besonderen Situation durchführen und sich mit dem Schiff auf geeignete Maßnahmen zur Gefahrenabwehr einigen, wozu die Erstellung und Unterzeichnung einer Sicherheitserklärung gehören kann.
4.13 Die Vertragsregierungen sollen Überlegungen anstellen, wie Informationen über Änderungen der Gefahrenstufen schnell bekannt gegeben werden können. Die Verwaltungen wollen sich unter Umständen der Nachrichtenübermittlung per NAVTEX oder den Nachrichten für Seefahrer (Notices to Mariners) bedienen, um das Schiff, den Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen und den Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff von solchen Änderungen der Gefahrenstufen zu unterrichten. Oder sie möchten gegebenenfalls andere Kommunikationsmethoden mit gleichen oder besseren Eigenschaften in Bezug auf Schnelligkeit und Verbreitung in Erwägung ziehen. Die Vertragsregierungen sollen die Voraussetzungen schaffen, um die Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage von Änderungen der Gefahrenstufen zu unterrichten. Die Vertragsregierungen sollen eine Liste mit den Daten für die Kontaktaufnahme mit denjenigen Stellen zusammenstellen und weiterführen, die von Änderungen der Gefahrenstufen unterrichtet werden müssen. Während die Gefahrenstufe an sich nicht als besonders sicherheitsempfindlich zu betrachten ist, können die zugrunde liegenden Informationen über die Bedrohung hochgradig sicherheitsempfindlich sein. Die Vertragsregierungen sollen die Art und die Ausführlichkeit der zu übermittelnden Angaben sowie die Wege der Übermittlung an die Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff, die Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen und die Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage sorgfältig prüfen.
Kontaktstellen und Angaben über Pläne zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage
4.14 Verfügt eine Hafenanlage über einen Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage, so ist die Organisation davon zu unterrichten; den Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen und den Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff ist diese Information ebenfalls zur Verfügung zu stellen. Dabei darf nur veröffentlicht werden, dass ein Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage besteht, ohne dass weitere Einzelheiten genannt werden. Die Vertragsregierungen sollen erwägen, zentrale oder regionale Kontaktstellen einzurichten oder andere Möglichkeiten zu schaffen, um aktuelle Informationen über die Örtlichkeiten zur Verfügung zu stellen, in denen Pläne zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage bestehen; hierzu gehören Daten für die Kontaktaufnahme mit dem jeweiligen Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage. Das Bestehen solcher Kontaktstellen soll bekannt gegeben werden. Darüber hinaus könnten sie Angaben über die anerkannten Stellen zur Gefahrenabwehr zur Verfügung stellen, die zum Handeln im Namen der Vertragsregierung ernannt sind; hierzu gehören Einzelheiten über die besonderen Verantwortlichkeiten und Bedingungen, unter denen Befugnisse auf solche anerkannten Stellen zur Gefahrenabwehr übertragen wurden.
4.15 Verfügt ein Hafen über keinen Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage (und folglich auch über keinen Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage), so soll die zentrale beziehungsweise regionale Kontaktstelle eine entsprechend qualifizierte Person an Land ermitteln können, die notwendigenfalls dafür sorgen kann, dass für die Dauer des Aufenthalts des Schiffes geeignete Maßnahmen zur Gefahrenabwehr getroffen sind.
4.16 Die Vertragsregierungen sollen darüber hinaus die Daten für die Kontaktaufnahme mit Bediensteten der Regierung zur Verfügung stellen, denen ein Beauftragter für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff, ein Beauftragter für die Gefahrenabwehr im Unternehmen und ein Beauftragter für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage Sicherheitsbedenken melden können. Diese Regierungsbediensteten sollen diese Meldungen bewerten, bevor sie geeignete Maßnahmen ergreifen. Diese gemeldeten Bedenken können Auswirkungen auf die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr haben, die in die Zuständigkeit einer anderen Vertragsregierung fallen. In diesem Fall sollen die Vertragsregierungen erwägen, mit den entsprechenden Stellen in der anderen Vertragsregierung in Kontakt zu treten, um zu erörtern, ob Gegenmaßnahmen angemessen sind. Zu diesem Zweck sollen die Daten zur Kontaktaufnahme mit den Regierungsbediensteten der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation übermittelt werden.
4.17 Die Vertragsregierungen sollen die in den Absätzen 4.14 bis 4.16 genannten Angaben auf Verlangen auch anderen Vertragsregierungen zur Verfügung stellen.
Ausweisdokumente
4.18 Die Vertragsregierungen werden ermutigt, den Regierungsbediensteten, die in Ausübung ihrer offiziellen Pflichten zum Betreten von Schiffen oder Hafenanlagen berechtigt sind, entsprechende Ausweisdokumente auszustellen und Verfahren festzulegen, anhand derer die Echtheit dieser Dokumente überprüft werden kann.
Feste und schwimmende Plattformen und bewegliche Offshore-Bohreinheiten am Einsatzort
4.19 Die Vertragsregierungen sollen die Einführung geeigneter Maßnahmen zur Gefahrenabwehr für feste und schwimmende Plattformen und bewegliche Offshore-Bohreinheiten am Einsatzort erwägen, um eine Interaktion mit Schiffen zu ermöglichen, welche Kapitel XI-2 und Teil A dieses Codes einhalten müssen.
Schiffe, die Teil A dieses Codes nicht einhalten müssen
4.20 Die Vertragsregierungen sollen die Einführung geeigneter Maßnahmen zur Gefahrenabwehr erwägen, um die Gefahrenabwehr bei Schiffen zu erhöhen, auf die Kapitel XI-2 und Teil A dieses Codes nicht Anwendung finden, und um dafür zu sorgen, dass für diese Schiffe geltende Sicherheitsbestimmungen eine Interaktion mit Schiffen erlauben, auf die Teil A dieses Codes Anwendung findet.
Bedrohung von Schiffen und andere Ereignisse auf See
4.21 Die Vertragsregierungen sollen allgemeine Hinweise zu den Maßnahmen zur Verfügung stellen, die als geeignet angesehen werden, das Sicherheitsrisiko von Schiffen zu verringern, die auf See ihre Flagge führen. Sie sollen besondere Anweisungen zu den nach den Gefahrenstufen 1 bis 3 zu ergreifenden Maßnahmen zur Verfügung stellen, wenn
Die Vertragsregierungen sollen die für diese Zwecke am besten geeigneten Methoden und Verfahren festlegen. Im Fall eines bevorstehenden Angriffs soll sich das Schiff um eine direkte Kontaktaufnahme mit den im Flaggenstaat für die Reaktion auf sicherheitsrelevante Ereignisse verantwortlichen Stellen bemühen.
4.22 Die Vertragsregierungen sollen darüber hinaus eine Kontaktstelle für Beratung in Sicherheitstragen einrichten, und zwar für jedes Schiff,
4.23 Die Vertragsregierungen sollen Beratung für Schiffe anbieten, die in ihrem Küstenmeer eingesetzt sind oder die Absicht mitgeteilt haben, in ihr Küstenmeer einzufahren; hierzu könnte Folgendes gehören:
Die Vertragsregierungen sollen Schiffe, die in ihrem Küstenmeer eingesetzt sind oder die Absicht mitgeteilt haben, in ihr Küstenmeer einzufahren, an vorübergehende Beschränkungsgebiete, die sie bekannt gemacht haben, erinnern.
4.24 Die Vertragsregierungen sollen Schiffen, die in ihrem Küstenmeer eingesetzt sind oder die Absicht mitgeteilt haben, in ihr Küstenmeer einzufahren, empfehlen, zum Schutz des Schiffes und zum Schutz anderer Schiffe in der Umgebung etwaige von der Vertragsregierung empfohlene Maßnahmen zur Gefahrenabwehr rasch umzusetzen.
4.25 Die von den Vertragsregierungen erstellten Pläne für die in Absatz 4.22 genannten Zwecke sollen Angaben über eine rund um die Uhr erreichbare geeignete Kontaktstelle innerhalb der Vertragsregierung einschließlich der Verwaltung enthalten. Diese Pläne sollen darüber hinaus Angaben darüber enthalten, unter welchen Umständen die Verwaltung ein Ersuchen um Hilfe durch nahe gelegene Küstenstaaten für nötig hält, sowie ein Verfahren für die Kontaktaufnahme zwischen Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage und Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff.
Abweichende Vereinbarungen zur Gefahrenabwehr
4.26 Bei der Prüfung, wie Kapitel XI-2 und Teil A dieses Codes durchzuführen sind, können die Vertragsregierungen mit einer oder mehreren Vertragsregierungen eine oder mehrere Vereinbarungen schließen. Der Geltungsbereich einer Vereinbarung ist eingegrenzt auf beschränkte Auslandfahrten auf festgelegten Seewegen zwischen Hafenanlagen, die sich im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien der Vereinbarung befinden. Bei Abschluss einer Vereinbarung und danach sollen die Vertragsregierungen andere Vertragsregierungen und Verwaltungen, die ein Interesse an den Auswirkungen der Vereinbarung haben, konsultieren. Schiffe, die die Flagge eines Staates führen, der keine Vertragspartei der Vereinbarung ist, sollen nur dann auf den von der Vereinbarung erfassten festgelegten Seewegen eingesetzt werden dürfen, wenn ihre Verwaltung damit einverstanden ist, dass das Schiff die Vereinbarung einhält, und wenn sie das Schiff zu dieser Einhaltung auffordert. Eine solche Vereinbarung darf das Niveau der Sicherheit von Hafenanlagen und anderen Schiffen, die nicht unter die Vereinbarung fallen, nicht beeinträchtigen; insbesondere darf kein Schiff, das unter eine solche Vereinbarung fällt, mit einem Schiff, das nicht unter die Vereinbarung fällt, Tätigkeiten von Schiff zu Schiff durchführen. Jegliches betriebliche Zusammenwirken zwischen Schiffen, die unter die Vereinbarung fallen, soll durch die Vereinbarung erfasst sein. Die Wirkungsweise jeder Vereinbarung muss ständig überwacht und bei Bedarf geändert, in jedem Fall aber alle fünf Jahre überprüft werden.
Gleichwertige Vorkehrungen für Hafenanlagen
4.27 Bei bestimmten Hafenanlagen mit beschränktem oder spezialisiertem Betrieb, aber mit mehr als gelegentlichem Verkehr, kann es angemessen sein, die Einhaltung durch Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sicherzustellen, die den in Kapitel XI-2 und in Teil A dieses Codes vorgeschriebenen Maßnahmen entsprechen.
Dies kann insbesondere bei Umschlagstellen der Fall sein, die Fabriken angegliedert sind, oder bei nicht häufig genutzten Kais. Besatzungsstärke
4.28 Bei der Festlegung der Mindestbesatzung eines Schiffes soll die Verwaltung berücksichtigen, dass die in Regel V/14 festgelegte Mindestbesatzung sich nur auf den sicheren Betrieb des Schiffes bezieht. Zudem soll die Verwaltung eventuelle zusätzliche Arbeitsbelastungen berücksichtigen, die sich aus der Umsetzung des Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff ergeben, und sicherstellen, dass das Schiff ausreichend und wirksam bemannt ist. Dabei soll die Verwaltung dafür sorgen, dass im Rahmen aller den verschiedenen Arten von Schiffbesatzung auferlegten Pflichten an Bord die Ruhezeiten und anderen Maßnahmen gegen Übermüdung auf den Schiffen umgesetzt werden können, die durch nationales Recht vorgeschrieben sind.
Kontrollmaßnahmen und Maßnahmen zur Einhaftung der Vorschriften
Allgemeines
4.29 In Regel XI-2/9 werden die Kontrollmaßnahmen und Maßnahmen zur Einhaltung der Vorschriften beschrieben, die nach Kapitel XI-2 auf Schiffe anzuwenden sind. Sie ist in drei unterschiedliche Abschnitte eingeteilt: Kontrolle von bereits in einem Hafen befindlichen Schiffen, Kontrolle von Schiffen, die in einen Hafen einer anderen Vertragsregierung einzulaufen beabsichtigen, und zusätzliche Bestimmungen für beide Situationen.
4.30 Regel XI-2/9.1 - Kontrolle von Schiffen in Häfen - dient der Umsetzung eines Systems zur Kontrolle von Schiffen, während sie sich in einem Hafen im Ausland befinden, wo ordnungsgemäß ermächtigte Bedienstete der Vertragsregierung ("ordnungsgemäß ermächtigte Bedienstete") berechtigt sind, an Bord des Schiffes zu kommen, um zu prüfen, ob die erforderlichen Zeugnisse den Vorschriften entsprechen. Ergeben sich hierbei triftige Gründe für die Annahme, dass das Schiff die Vorschriften nicht einhält, so können Kontrollmaßnahmen wie zusätzliche Überprüfungen oder das Festhalten des Schiffes ergriffen werden. Dies steht im Einklang mit derzeit gültigen Kontrollsystemen. Regel XI-2/9.1 baut auf diesen Systemen auf und gestattet zusätzliche Maßnahmen (wozu auch die Ausweisung eines Schiffes aus dem Hafen als Kontrollmaßnahme zählt), wenn ordnungsgemäß ermächtigte Bedienstete triftige Gründe für die Annahme haben, dass ein Schiff die Vorschriften des Kapitels XI-2 oder des Teils A dieses Codes nicht einhält. In Regel XI-2/9.3 werden die Schutzmaßnahmen beschrieben, die eine faire und verhältnismäßige Durchführung dieser zusätzlichen Maßnahmen sicherstellen.
4.31 Regel XI-2/9.2 wendet Kontrollmaßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften auf Schiffe an, die in einen Hafen einer anderen Vertragsregierung einzulaufen beabsichtigen, und führt ein völlig anderes Kontrollkonzept innerhalb von Kapitel XI-2 ein, das sich nur auf die Gefahrenabwehr bezieht. Nach dieser Regel ist es möglich, bereits vor Einfahrt des Schiffes in den Hafen Maßnahmen zu ergreifen, um die Gefahrenabwehr besser zu gewährleisten. Wie in Regel XI-2/9.1 basiert dieses zusätzliche Kontrollsystem auf dem Begriff der triftigen Gründe für die Annahme, dass das Schiff die Vorschriften des Kapitels XI-2 oder des Teils A dieses Codes nicht einhält, und enthält wichtige Schutzmaßnahmen in den Regeln XI-2/9.2.2 und XI-2/9.2.5 sowie in Regel XI-2/9.3.
4.32 Der Ausdruck "triftige Gründe für die Annahme, dass das Schiff die Vorschriften nicht einhält", bedeutet, dass Beweise oder zuverlässige Informationen vorliegen, dass das Schiff nicht den Vorschriften des Kapitels XI-2 oder des Teils A dieses Codes entspricht, wobei die in diesem Teil des Codes gegebenen Hinweise zu berücksichtigen sind. Solche Beweise oder zuverlässige Informationen können sich aus der fachmännischen Beurteilung durch den ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten ergeben, auf Beobachtungen beruhen, die bei der Überprüfung des nach Teil A dieses Codes ("Zeugnis") ausgestellten internationalen Zeugnisses über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes beziehungsweise des nach denselben Bestimmungen ausgestellten vorläufigen internationalen Zeugnisses über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes gemacht wurden, oder aus anderen Quellen stammen. Selbst wenn sich ein gültiges Zeugnis an Bord des Schiffes befindet, können die ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten triftige Gründe für die Annahme haben, dass das Schiff nach ihrem fachmännischen Urteil die Vorschriften nicht einhält.
4.33 Triftige Gründe nach den Regeln XI-2/9.1 und XI-2/9.2 können beispielsweise vorliegen
4.34 Besonders relevant sind die Auswirkungen der Regel XI-2/9 auf internationales Recht; bei der Durchführung der Regel soll Regel XI-2/2.4 berücksichtigt werden, da die Möglichkeit besteht, dass entweder Maßnahmen getroffen werden, die nicht in den Geltungsbereich des Kapitels XI-2 fallen, oder dass Rechte von betroffenen Schiffen außerhalb des Kapitels XI-2 zu berücksichtigen sind. In Fällen, in denen ein Schiff trotz Einhaltung des Kapitels XI-2 und des Teils A dieses Codes noch immer als Sicherheitsrisiko angesehen wird, ist die Vertragsregierung durch Regel XI-2/9 nicht in ihrem Recht beeinträchtigt, Maßnahmen zu ergreifen, die auf internationalem Recht beruhen und mit diesem in Einklang stehen, um die Sicherheit beziehungsweise Gefahrenabwehr in Bezug auf Personen, Schiffe, Hafenanlagen und anderes Eigentum zu gewährleisten.
4.35 Wenn eine Vertragsregierung Kontrollmaßnahmen über ein Schiff verhängt, sollen der Verwaltung unverzüglich ausreichende Informationen zur Verfügung gestellt werden, damit diese sich vollständig mit der Vertragsregierung in Verbindung setzen kann.
Kontrolle von Schiffen in Häfen
4.36 Wenn die Nichteinhaltung entweder mit einem defekten Ausrüstungsgegenstand oder mit fehlerhafter Dokumentation zusammenhängt und zum Festhalten des Schiffes führt und wenn die Nichteinhaltung im Überprüfungshafen nicht behoben werden kann, kann die Vertragsregierung es dem Schiff gestatten, einen anderen Hafen anzufahren, wenn alle zwischen den Hafenstaaten und der Verwaltung oder dem Kapitän vereinbarten Bedingungen erfüllt werden.
Schiffe, die in den Hafen einer anderen Vertragsregierung einzulaufen beabsichtigen
4.37 In Regel XI-2/9.2.1 sind die Angaben aufgeführt, die Vertragsregierungen von einem Schiff als Bedingung für die Einfahrt in den Hafen verlangen können. Eine der aufgeführten Angaben ist die Bestätigung aller besonderen oder zusätzlichen Maßnahmen, die von dem Schiff während der letzten zehn Aufenthalte in einer Hafenanlage ergriffen worden sind. Dazu gehören beispielsweise
4.38 Zu den aufgeführten Angaben, die als Bedingung für die Einfahrt in einen Hafen verlangt werden können, gehört auch die Bestätigung, dass bei Tätigkeiten von Schiff zu Schiff während der letzten 10 Aufenthalte in einer Hafenanlage geeignete Verfahren zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff angewendet worden sind. Nicht gefordert wird normalerweise die Übergabe von Aufzeichnungen über die Beförderung von Lotsen, Zoll-, Einwanderungs- oder Sicherheitsbeamten oder über das Bunkern, Leichtem, Verladen von Vorräten und die Abfallentsorgung per Schiff innerhalb der Hafenanlagen, da diese normalerweise in den Geltungsbereich des Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage gehören. Zu den Angaben, die möglicherweise übergeben werden müssen, gehören
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