umwelt-online: ISPS-Code zum SOLAS-Übereinkommen (2)

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4.39 Zu den Beispielen für andere praktische, sicherheitsbezogene Angaben, die als Bedingung für die Einfahrt in den Hafen verlangt werden können, um die Sicherheit beziehungsweise Gefahrenabwehr in Bezug auf Personen, Hafenanlagen, Schiffe und anderes Eigentum zu gewährleisten, gehören auch

  1. Angaben aus der lückenlosen Stammdatendokumentation (Continuous Synopsis Record);
  2. Position des Schiffes zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichts;
  3. voraussichtliche Ankunftszeit des Schiffes im Hafen;
  4. Besatzungsverzeichnis;
  5. allgemeine Beschreibung der an Bord befindlichen Ladung;
  6. Fahrgastliste;
  7. Angaben, die nach Regel XI-2/5 mitzuführen sind.

4.40 Nach Regel XI-2/9.2.5 ist es dem Kapitän eines Schiffes gestattet, davon Abstand zu nehmen, mit dem Schiff in einen Hafen einzulaufen, wenn er darüber informiert wird, dass der Küsten- beziehungsweise Hafenstaat die Durchführung von Kontrollmaßnahmen nach Regel XI-2/9.2 beabsichtigt. Nimmt der Kapitän hiervon Abstand, so findet Regel XI-2/9 nicht mehr Anwendung und alle anderen Schritte müssen auf internationalem Recht basieren und mit diesem in Einklang stehen.

Zusatzbestimmungen

4.41 In allen Fällen, in denen einem Schiff die Einfahrt in einen Hafen verwehrt wird beziehungsweise in denen es aus dem Hafen ausgewiesen wird, sollen alle bekannten Tatsachen den Behörden der betroffenen Staaten mitgeteilt werden. Mitgeteilt werden sollen - soweit bekannt -:

  1. Name und Flagge des Schiffes, seine Identifizierungsnummer, Rufzeichen, Schiffstyp und Ladung;
  2. Grund für das Verwehren der Einfahrt beziehungsweise für die Ausweisung aus dem Hafen oder den Hafenbereichen;
  3. falls relevant, Art einer etwaigen Nichteinhaltung von Sicherheitsvorschriften;
  4. falls relevant, Einzelheiten über Versuche, etwaige Fälle von Nichteinhaltung zu korrigieren, einschließlich aller Bedingungen, die dem Schiff für die Reise auferlegt wurden;
  5. letzte/r Anlaufhafen/-häfen und nächster angegebener Anlaufhafen;
  6. Auslaufzeit aus und wahrscheinliche geschätzte Ankunftszeit in diesen Häfen;
  7. alle dem Schiff erteilten Anweisungen, z.B. Berichte über seine zurückgelegte Strecke;
  8. verfügbare Angaben über die aktuell für das Schiff geltende Gefahrenstufe;
  9. Angaben über den gesamten Nachrichtenverkehr zwischen dem Hafenstaat und der Verwaltung;
  10. Kontaktstelle innerhalb des Hafenstaats, die den Bericht zwecks Erhalts weiterer Angaben abfasst;
  11. Besatzungsliste;
  12. alle anderen relevanten Angaben.

4.42 Zu den betroffenen Staaten, zu denen Kontakt aufgenommen werden soll, gehören die Staaten, die an dem vom Schiff beabsichtigten Kurs zu dessen nächstem Anlaufhafen liegen, insbesondere dann, wenn das Schiff die Einfahrt in das Küstenmeer dieses Küstenstaats beabsichtigt. Darüber hinaus könnten zu den betroffenen Staaten vorherige Anlaufhäfen gehören, so dass unter Umständen weitere Angaben erhalten und Sicherheitsfragen bezüglich der vorher angelaufenen Häfen geklärt werden können.

4.43 Bei der Durchführung von Kontrollmaßnahmen und Maßnahmen zur Einhaltung der Vorschriften sollen die ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten sicherstellen, dass alle Maßnahmen oder Schritte verhältnismäßig sind. Solche Maßnahmen oder Schritte sollen angemessen und nur so streng sein und so lange dauern, wie dies für die Behebung beziehungsweise Milderung der Nichteinhaltung nötig ist.

4.44 Der Begriff "Aufhalten" in Regel XI-2/9.3.5.1 gilt auch für Situationen, in denen einem Schiff im Rahmen von in dieser Regel vorgesehenen Maßnahmen in unangemessener Weise die Einfahrt in den Hafen verwehrt wird oder das Schiff in unangemessener Weise aus dem Hafen ausgewiesen wird.

Schiffe von Nichtvertragsparteien und Schiffe, die kleiner sind als diejenigen, die unter das Übereinkommen fallen

4.45 Schiffen, die die Flagge eines Staates führen, der keine Vertragsregierung des Übereinkommens und keine Vertragspartei des SOLAS-Protokolls von 1988 1 ist, sollen die Vertragsregierungen keine günstigere Behandlung gewähren. Entsprechend sollen die Vorschriften der Regel XI-2/9 und die in diesem Teil des Codes gegebenen Hinweise auf diese Schiffe angewendet werden.

4.46 Für Schiffe, die kleiner sind als diejenigen, die unter das Übereinkommen fallen, gelten Maßnahmen der Staaten zur Aufrechterhaltung der Sicherheit. Diese Maßnahmen sollen unter gebührender Berücksichtigung der Vorschriften in Kapitel XI-2 und der in diesem Teil des Codes gegebenen Hinweise durchgeführt werden.

5 Sicherheitserklärung

Allgemeines

5.1 Eine Sicherheitserklärung (Declaration of Security) soll erstellt werden, wenn die Vertragsregierung einer Hafenanlage oder ein Schiff dies für nötig hält.

5.1.1 Die Notwendigkeit einer Sicherheitserklärung kann sich aus der Ergebnissen der Risikobewertung für die Hafenanlage ergeben, und die Gründe und Umstände, derentwegen eine Sicherheitserklärung benötigt wird, sollen in dem Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage aufgeführt sein.

5.1.2 Die Notwendigkeit einer Sicherheitserklärung kann durch eine Verwaltung angezeigt werden bei Schiffen, die ihre Flagge führen, oder sich aus einer Risikobewertung für das Schiff ergeben; sie soll in dem Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff aufgeführt sein.

5.2 Es ist wahrscheinlich, dass eine Sicherheitserklärung bei höheren Gefahrenstufen verlangt wird, wenn für ein Schiff eine höhere Gefahrenstufe gilt als für die Hafenanlage oder für ein anderes Schiff, mit dem ein Zusammenwirken stattfindet; ebenso gilt dies für das Zusammenwirken von Schiff und Hafen oder Tätigkeiten von Schiff zu Schiff, die aus speziell für dieses Schiff mitsamt seiner Ladung beziehungsweise seinen Fahrgästen geltenden Gründen oder aufgrund der Bedingungen in der Hafenanlage oder aufgrund einer Kombination dieser Faktoren ein höheres Risiko für Personen, Eigentum oder die Umwelt darstellen.

5.2.1 Wenn ein Schiff oder eine Verwaltung im Namen von Schiffen, die zum Führen ihrer Flagge berechtigt sind, um die Erstellung einer Sicherheitserklärung ersucht, soll der Beauftragte für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage oder der Beauftragte für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff das Ersuchen bestätigen und entsprechende Maßnahmen zur Gefahrenabwehr erörtern.

5.3 Ein Beauftragter für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage kann vor dem Zusammenwirken von Schiff und Hafen, das in der genehmigten Risikobewertung für die Hafenanlage als besonders problematisch eingestuft wird, auch eine Sicherheitserklärung einleiten. Beispiele hierfür könnten Fahrgäste sein, die an oder von Bord gehen, sowie die Verbringung, das Laden oder Löschen von gefährlichen Gütern und Stoffen. In der Risikobewertung für die Hafenanlage können auch in oder nahe dicht bevölkerten Gebieten gelegene Anlagen oder wirtschaftlich bedeutende Operationen genannt sein, die eine Sicherheitserklärung rechtfertigen.

5.4 Der Hauptzweck einer Sicherheitserklärung liegt darin, dass zwischen dem Schiff und der Hafenanlage oder anderen Schiffen, mit denen ein Zusammenwirken stattfindet, Einvernehmen besteht über die jeweils zu ergreifenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Einklang mit den Anforderungen ihrer jeweiligen genehmigten Pläne zur Gefahrenabwehr.

5.4.1 Die vereinbarte Sicherheitserklärung soll von der Hafenanlage und dem Schiff beziehungsweise den Schiffen unterschrieben und datiert werden, um die Einhaltung des Kapitels XI-2 und des Teils A dieses Codes zu dokumentieren; darüber hinaus sollen in ihr die Dauer, die gültige/n Gefahrenstufe/n und die wichtigen Angaben für die Kontaktaufnahme angegeben sein.

5.4.2 Bei einer Änderung der Gefahrenstufe kann die Erstellung einer neuen oder geänderten Sicherheitserklärung nötig werden.

5.5 Die Sicherheitserklärung soll in englischer, französischer oder spanischer Sprache erstellt werden oder in einer anderen, der Hafenanlage und dem Schiff beziehungsweise den Schiffen geläufigen Sprache.

5.6 Ein Muster einer Sicherheitserklärung befindet sich in Anhang 1 dieses Teils des Codes. Dieses Muster ist für eine Sicherheitserklärung zwischen einem Schiff und einer Hafenanlage bestimmt. Soll sich diese Sicherheitserklärung auf zwei Schiffe beziehen, so soll das Muster entsprechend angepasst werden.

6 Pflichten des Unternehmens Allgemeines

6.1 Regel XI-2/5 verpflichtet das Unternehmen, den Kapitän des Schiffes mit Informationen zu versorgen, um die Pflichten des Unternehmens nach dieser Regel zu erfüllen. Zu diesen Angaben sollen z.B. folgende Punkte gehören:

  1. Beteiligte, die für die Benennung der Schiffsbesatzung verantwortlich sind, z.B. Reedereien, Besetzungsagenturen, Submittenten, Konzessionsinhaber wie z.B. Einzelhandels-Verkaufsstellen, Kasinos usw.;
  2. Beteiligte, die für die Verwendung des Schiffes verantwortlich sind, einschließlich Zeit-Charterer und Bareboat-Charterer oder andere in dieser Funktion auftretende Stellen;
  3. in Fällen, in denen das Schiff zu den Bedingungen eines Chartervertrags eingesetzt wird, die Angaben zur Kontaktaufnahme mit diesen Beteiligten einschließlich Zeit- oder Reise-Charterern.

6.2 Nach Regel XI-2/5 ist das Unternehmen verpflichtet, diese Angaben ständig zu aktualisieren und auf dem neuesten Stand zu hatten, sobald Änderungen eintreten.

6.3 Diese Angaben sollen in englischer, französischer oder spanischer Sprache abgefasst sein.

6.4 Bei Schiffen, die vor dem 1. Juli 2004 fertiggestellt wurden, sollen diese Angaben den tatsächlichen Zustand an diesem Datum wiedergeben.

6.5 Bei Schiffen, die am oder nach dem 1. Juli 2004 fertiggestellt wurden, und bei Schiffen, die vor dem 1. Juli 2004 fertiggestellt wurden, aber am 1. Juli 2004 nicht in Betrieb waren, sollen diese Angaben mit dem Datum der Inbetriebnahme des Schiffes vorgelegt werden und den tatsächlichen Zustand an diesem Datum wiedergeben.

6.6 Wenn nach dem 1. Juli 2004 ein Schiff außer Betrieb genommen wird, sollen die Angaben mit dem Datum der Wiederinbetriebnahme des Schiffes vorgelegt werden und den tatsächlichen Zustand an diesem Datum wiedergeben.

6.7 Vorher vorgelegte Angaben, die sich nicht auf den tatsächlichen Zustand an diesem Datum beziehen, müssen nicht an Bord aufbewahrt werden.

6.8 Wenn ein anderes Unternehmen die Verantwortung für den Betrieb des Schiffes übernimmt, müssen die Angaben über das Unternehmen, das das Schiff vorher betrieben hat, nicht an Bord aufbewahrt werden.

Zusätzliche einschlägige Hinweise finden sich in den Abschnitten 2 8, 9 und 13.

7 Gefahrenabwehr auf dem Schiff Einschlägige

Hinweise finden sich in den Abschnitten 2 8, 9 und 13.

8 Risikobewertung für das Schiff Risikobewertung

8.1 Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unternehmen ist dafür verantwortlich, dass für jedes seiner Verantwortung unterliegende Schiff in der Flotte des Unternehmens, das den Bestimmungen des Kapitels XI-2 und des Teils A dieses Codes entsprechen muss, eine Risikobewertung für das Schiff durchgeführt wird. Obwohl der Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unternehmen nicht notwendigerweise alle mit der Funktion verbundenen Aufgaben persönlich erfüllen muss, liegt die Verantwortung für deren ordnungsgemäße Erfüllung letztlich bei dem einzelnen Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen.

8.2 Bevor mit der Risikobewertung für das Schiff begonnen wird, soll der Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unternehmen sicherstellen, dass Informationen genutzt werden, die über die Bewertung der Bedrohung von Häfen vorliegen, die von dem Schiff angelaufen werden oder in denen Fahrgäste an oder von Bord gehen, sowie über die Hafenanlagen und ihre Maßnahmen zur Gefahrenabwehr. Frühere Berichte über ähnliche Sicherheitserfordernisse soll der Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unternehmen studieren. Soweit möglich soll der Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unternehmen mit den entsprechenden Personen auf dem Schiff und in der Hafenanlage zusammentreffen, um den Zweck und die Vorgehensweise bei der Bewertung zu erörtern. Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unternehmen soll alle von den Vertragsregierungen angebotenen besonderen Hinweise berücksichtigen.

8.3 Eine Risikobewertung für das Schiff soll folgende Elemente auf beziehungsweise in dem Schiff einschließen:

  1. bauliche Sicherheit;
  2. bauliche Widerstandsfähigkeit;
  3. Personalschutzsysteme;
  4. Verfahrensgrundsätze;
  5. Funk- und Telekommunikationssysteme einschließlich Computersysteme und Netzwerke;
  6. andere Bereiche, die bei Beschädigung oder Nutzung für unerlaubte Beobachtung ein Risiko für Menschen, Eigentum oder für Betriebsabläufe an Bord oder in der Hafenanlage darstellen können.

8.4 Die mit der Durchführung einer Risikobewertung für das Schiff befassten Personen sollen sich in folgenden Bereichen auf die Mitarbeit von Fachleuten stützen können:

  1. Kenntnisse von aktuellen Bedrohungssituationen und -mustern;
  2. Erkennen und Auffinden von Waffen, gefährlichen Stoffen und Vorrichtungen;
  3. nicht diskriminierendes Erkennen von Merkmalen und Verhaltensmustern von Personen, die voraussichtlich die Sicherheit bedrohen;
  4. Techniken, mit denen sich Maßnahmen zur Gefahrenabwehr umgehen lassen;
  5. Methoden, die zur Herbeiführung eines sicherheitsrelevanten Ereignisses genutzt werden;
  6. Auswirkung von Sprengstoffen auf den Schiffskörper und die Ausrüstung des Schiffes;
  7. Gefahrenabwehr des Schiffes;
  8. Geschäftspraktiken beim Zusammenwirken von Schiff und Hafen;
  9. Katastrophenplanung, Notfallvorsorge und Notfallreaktion;
  10. bauliche Sicherheit;
  11. Funk- und Telekommunikationssysteme einschließlich Computersysteme und Netzwerke;
  12. schifffahrtsbezogene Technik;
  13. Betriebsabläufe auf Schiffen und in Häfen.

8.5 Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unternehmen soll die für die Durchführung einer Bewertung erforderlichen Angaben erhalten und festhalten; dazu gehören

  1. die allgemeine Bauweise des Schiffes;
  2. die Lage von Bereichen, die nur beschränkt zugänglich sein sollen, z.B. Kommandobrücke, Maschinenräume der Klasse A und andere Kontrollstationen nach Kapitel II-2 usw.;
  3. die Lage und Funktion aller tatsächlichen oder potentiellen Zugangspunkte zum Schiff;
  4. Wechsel der Gezeiten, die einen Einfluss auf die Verwundbarkeit oder Gefahrenabwehr des Schiffes haben können;
  5. die Laderäume und Stauungsvorkehrungen;
  6. die Orte, an denen die Schiffsvorräte und wichtige Wartungsausrüstung gelagert werden;
  7. die Orte, an denen unbegleitetes Gepäck gelagert wird;
  8. die Notfall- und Reserveausrüstung für die Aufrechterhaltung wesentlicher Dienste;
  9. die Stärke der Schiffsbesatzung, alle bestehenden Aufgaben zur Gefahrenabwehr und alle in dem Unternehmen angewandten Praktiken bezüglich der Ausbildungsanforderungen;
  10. vorhandene Ausrüstungsgegenstände zur Gefahrenabwehr und vorhandene Sicherheitsausrüstung zum Schutz von Fahrgästen und Schiffsbesatzung;
  11. Flucht- und Evakuierungswege und Sammelpunkte, die beibehalten werden müssen, um im Notfall die geordnete und sichere Evakuierung des Schiffes gewährleisten zu können;
  12. bestehende Vereinbarungen mit privaten Sicherheitsunternehmen, die auf dem Schiff/Wasser Sicherheitsdienstleistungen erbringen;
  13. bestehende und wirksame Maßnahmen und Verfahren zur Gefahrenabwehr einschließlich Prüf- und Kontrollverfahren, Identifizierungssysteme, Überwachungs- und Kontrollausrüstung, Ausweisunterlagen der Besatzung sowie Kommunikations-, Alarm-, Beleuchtungs-, Zugangskontroll- und andere geeignete Systeme.

8.6 Im Rahmen der Risikobewertung für das Schiff soll jeder festgestellte Zugangspunkt einschließlich offener Wetterdecks untersucht und dahin gehend bewertet werden, ob er sich für die Benutzung durch Personen eignet, die einen Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften beabsichtigen könnten. Hierzu gehören Zugangspunkte, derer sich sowohl Personen mit Zugangserlaubnis bedienen können als auch Personen, die sich unerlaubten Zugang verschaffen wollen.

8.7 Im Rahmen der Risikobewertung für das Schiff soll die fortdauernde Anwendbarkeit der bestehenden Maßnahmen und Hinweise, Verfahren und Abläufe zur Gefahrenabwehr unter normalen und Notfallbedingungen geprüft und Sicherheitshinweise festgelegt werden, namentlich in Bezug auf

  1. die Bereiche mit Zugangsbeschränkung;
  2. die Verfahren zur Reaktion auf Feuer und andere Notfallsituationen;
  3. die Gründlichkeit der Überwachung von Schiffsbesatzung, Fahrgästen, Besuchern, Lieferanten, Reparaturtechnikern, Hafenarbeitern usw.;
  4. die Häufigkeit und Wirksamkeit von Sicherheitsstreifen;
  5. die Zugangskontrollsysteme einschließlich der Identifizierungssysteme;
  6. die Systeme und Verfahren für den sicherheitsbezogenen Nachrichtenverkehr;
  7. die Sicherheitstüren, -absperrungen und -beleuchtungsmittel und
  8. die Ausrüstungsgegenstände und Systeme zur Gefahrenabwehr und Überwachung, soweit vorhanden.

8.8 Im Rahmen der Risikobewertung für das Schiff soll geprüft werden, welche Personen, Tätigkeiten, Dienste und Betriebsabläufe unbedingt geschützt werden müssen. Hierzu zählen

  1. die Schiffsbesatzung;
  2. Fahrgäste, Besucher, Lieferanten, Reparaturtechniker, Hafenanlagen-Personal usw.;
  3. die Fähigkeit zur Aufrechterhaltung eines sicheren Betriebs des Schiffes und der Reaktion auf Notfälle;
  4. die Ladung, insbesondere gefährliche Güter und Stoffe;
  5. die Schiffsvorräte;
  6. die Ausrüstung und die Systeme für den sicherheitsbezogenen Nachrichtenverkehr des Schiffes, soweit vorhanden;
  7. die Ausrüstungsgegenstände und Systeme zur Gefahrenabwehr und Überwachung des Schiffes, soweit vorhanden.

8.9 Im Rahmen der Risikobewertung für das Schiff sollen alle möglichen Bedrohungen berücksichtigt werden, wozu die folgenden Arten von sicherheitsrelevanten Ereignissen zählen können:

  1. Beschädigung oder Zerstörung des Schiffes oder einer Hafenanlage, z.B. durch Sprengmittel, Brandstiftung, Sabotage oder Vandalismus;
  2. Entführung oder Inbesitznahme des Schiffes beziehungsweise Entführung oder Gefangennahme der an Bord befindlichen Personen;
  3. Manipulationen an Ladung, wichtiger Schiffsausrüstung, wichtigen Schiffssystemen oder den Schiffsvorräten;
  4. unerlaubter Zutritt beziehungsweise unerlaubte Verwendung, einschließlich Anwesenheit blinder Passagiere;
  5. Schmuggel von Waffen oder Gerät, einschließlich Massenvernichtungswaffen;
  6. Verwendung des Schiffes zur Beförderung von Personen, die ein sicherheitsrelevantes Ereignis herbeiführen wollen, und/oder ihrer Ausrüstung;
  7. Verwendung des Schiffes selbst als Waffe oder als ein Mittel zur Beschädigung oder Zerstörung;
  8. Angriffe von seewärts auf das festgemachte oder vor Anker liegende Schiff;
  9. Angriffe auf See.

8.10 Im Rahmen der Risikobewertung für das Schiff sollen alle möglichen Schwachstellen berücksichtigt werden; hierzu können gehören

  1. Kollision zwischen Maßnahmen der nautischen Schiffssicherheit und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff;
  2. Kollision zwischen schiffsinternen Pflichten und Aufgaben zur Gefahrenabwehr;
  3. Wachaufgaben, Stärke der Schiffsbesatzung, insbesondere mit Auswirkung auf Ermüdung, Wachsamkeit und Leistungsfähigkeit der Mannschaft;
  4. alle festgestellten Mängel bei der Ausbildung zur Gefahrenabwehr;
  5. alle Ausrüstungsgegenstände und Systeme zur Gefahrenabwehr, einschließlich der Kommunikationssysteme.

8.11 Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unternehmen und der Beauftragte für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff sollen immer die Auswirkungen berücksichtigen, die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr auf die Schiffsbesatzung haben können, die über längere Zeiträume an Bord des Schiffes bleibt. Bei der Entwicklung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sollen der Bequemlichkeit, dem Komfort und der Privatsphäre der Mitglieder der Schiffsbesatzung sowie ihrer Fähigkeit zur Aufrechterhaltung ihrer Leistungsfähigkeit über längere Zeiträume besondere Bedeutung beigemessen werden.

8.12 Nach Abschluss der Risikobewertung für das Schiff soll ein Bericht abgefasst werden, der aus einer Zusammenfassung der Vorgehensweise bei der Bewertung, einer Beschreibung jeder bei der Bewertung entdeckten Schwachstelle und einer Beschreibung von Gegenmaßnahmen zur Beseitigung jeder Schwachstelle bestehen soll. Der Bericht ist vor unerlaubtem Zugriff oder unerlaubter Preisgabe zu schützen.

8.13 Ist die Risikobewertung für das Schiff nicht von dem Unternehmen durchgeführt worden, so soll der Bericht über die Risikobewertung für das Schiff durch den Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen geprüft und anerkannt werden.

Bestandsaufnahme zur Gefahrenabwehr vor Ort

8.14 Die Bestandsaufnahme zur Gefahrenabwehr vor Ort ist ein wesentlicher Bestandteil jeder Risikobewertung für das Schiff. In der Bestandsaufnahme zur Gefahrenabwehr vor Ort sollen schiffsseitig bestehende Schutzmaßnahmen, Verfahren und Abläufe untersucht und bewertet werden, deren Zweck es ist,

  1. die Wahrnehmung aller Aufgaben zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff sicherzustellen;
  2. Bereiche mit Zugangsbeschränkung zu überwachen, damit nur Personen mit Zugangsberechtigung Zutritt erhalten können;
  3. den Zugang zum Schiff zu kontrollieren, einschließlich aller Identifizierungssysteme;
  4. Deckflächen und die Umgebung des Schiffes zu überwachen;
  5. das Einschiffen von Personen und die Anbordnahme ihrer Habe (begleitetes und unbegleitetes Gepäck und persönliche Habe der Mitglieder der Schiffsbesatzung) zu kontrollieren;
  6. den Ladungsumschlag und die Anlieferung der Schiffsvorräte zu beaufsichtigen;
  7. sicherzustellen, dass schiffssicherheitsbezogene Kommunikation, Information und Ausrüstung jederzeit zur Verfügung stehen.

9 Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff

Allgemeines

9.1 Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unternehmen ist dafür verantwortlich, dass ein Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff erstellt und zur Genehmigung vorgelegt wird. Der Inhalt jedes einzelnen Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff soll je nach dem Schiff, für das er gilt, unterschiedlich sein. In der Risikobewertung für das Schiff sind die besonderen Merkmale des Schiffes sowie die potentiellen Bedrohungen und Schwachstellen aufgezeigt. Bei der Erstellung des Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff müssen diese Merkmale im Einzelnen behandelt werden. Die Verwaltungen können Ratschläge zur Erstellung und zum Inhalt eines Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff geben.

9.2 In allen Plänen zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff

  1. soll die Organisationsstruktur zur Gefahrenabwehr für das Schiff im Einzelnen aufgeführt sein;
  2. soll die Beziehung des Schiffes zum Unternehmen, zu Hafenanlagen, anderen Schiffen und einschlägigen Behörden mit Verantwortung für die Gefahrenabwehr im Einzelnen aufgeführt sein;
  3. sollen die Kommunikationssysteme, die eine wirksame ständige Kommunikation innerhalb des Schiffes und zwischen dem Schiff und Dritten einschließlich Hafenanlagen ermöglichen, im Einzelnen aufgeführt sein;
  4. sollen die grundlegenden betrieblichen und baulichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr für Gefahrenstufe 1, die immer getroffen sind, im Einzelnen aufgeführt sein;
  5. sollen die zusätzlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, durch die das Schiff unverzüglich auf Gefahrenstufe 2 und nötigenfalls auf Gefahrenstufe 3 wechseln kann, im Einzelnen aufgeführt sein;
  6. sollen regelmäßige Überprüfungen oder Qualitätsprüfungen des Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff sowie seine Änderung als Reaktion auf Erfahrungen oder geänderte Umstände vorgesehen sein;
  7. sollen Verfahren zur Berichterstattung an die jeweiligen Kontaktstellen der Vertragsregierungen im Einzelnen aufgeführt sein.

9.3 Die Erstellung eines wirksamen Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff soll auf einer gründlichen Bewertung aller mit der Gefahrenabwehr auf dem Schiff verbundenen Fragen beruhen; hierzu gehört insbesondere auch eine gründliche Bewertung der baulichen und betrieblichen Eigenschaften einschließlich des Reiseverlaufs des einzelnen Schiffes.

9.4 Alle Pläne zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff sollen von oder im Namen der Verwaltung genehmigt werden. Bedient sich eine Verwaltung zur Prüfung oder Genehmigung des Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff einer anerkannten Stelle zur Gefahrenabwehr, so soll diese anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr nicht mit einer anderen anerkannten Stelle zur Gefahrenabwehr verbunden sein, die den Plan erstellt beziehungsweise bei seiner Erstellung mitgewirkt hat.

9.5 Die Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen und die Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff sollen Verfahren entwickeln zur

  1. Bewertung der fortdauernden Wirksamkeit des Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff und
  2. Ausarbeitung von Änderungen des Plans nach dessen Genehmigung.

9.6 Die im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff enthaltenen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sollen getroffen sein, wenn die Erstüberprüfung auf Einhaltung der Vorschriften des Kapitels XI-2 und des Teils A dieses Codes durchgeführt wird. Andernfalls kann das Verfahren zur Ausstellung des erforderlichen internationalen Zeugnisses über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes nicht durchgeführt werden. Kommt es in der Folge zu einem Ausfall der Ausrüstung oder der Systeme zur Gefahrenabwehr oder aus irgendeinem Grund zu einer Aussetzung einer Maßnahme zur Gefahrenabwehr, so sollen gleichwertige vorübergehende Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ergriffen, der Verwaltung mitgeteilt und von dieser genehmigt werden.

Organisation und Durchführung von Aufgaben zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff

9.7 Zusätzlich zu den Hinweisen in Absatz 9.2 sollen im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff die folgenden, auf alle Gefahrenstufen bezogenen Punkte angeführt sein:

  1. die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der gesamten Schiffsbesatzung mit Funktionen im Bereich der Gefahrenabwehr;
  2. die Verfahren beziehungsweise Schutzmaßnahmen, die für die Aufrechterhaltung des ständigen Nachrichtenverkehrs zu jeder Zeit nötig sind;
  3. die Verfahren, die für eine Bewertung der fortdauernden Wirksamkeit von Verfahren zur Gefahrenabwehr und von Ausrüstungsgegenständen und Systemen zur Gefahrenabwehr und Überwachung benötigt werden, einschließlich Verfahren zur Erkennung von und zur Reaktion auf den Ausfall oder die Störung von Ausrüstungsgegenständen oder Systemen;
  4. die Verfahren und Praktiken zum Schutz von in schriftlicher oder elektronischer Form vorliegenden sicherheitsempfindlichen Angaben;
  5. falls vorhanden, die Art der Ausrüstungsgegenstände und Systeme zur Gefahrenabwehr und Überwachung sowie die Anforderungen bezüglich ihrer Wartung;
  6. die Verfahren, um sicherzustellen, dass Berichte über mögliche Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften oder über Sicherheitsbedenken rechtzeitig eingereicht und bewertet werden;
  7. Verfahren zur Erstellung, Aufrechterhaltung und Aktualisierung eines Verzeichnisses aller an Bord mitgeführten gefährlichen Güter und Stoffe einschließlich ihres Standorts.

9.8 Der Rest des Abschnitts 2 9 befasst sich besonders mit den Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, die auf allen Gefahrenstufen ergriffen werden könnten; hierzu zählen

  1. der Zugang zum Schiff für Mitglieder der Schiffsbesatzung, Fahrgäste, Besucher usw.;
  2. die Bereiche mit Zugangsbeschränkung auf dem Schiff;
  3. der Ladungsumschlag;
  4. die Lieferung von Schiffsvorräten;
  5. der Umgang mit unbegleitetem Gepäck;
  6. die Überwachung der Gefahrenabwehr auf dem Schiff.

Zugang zum Schiff

9.9 Im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff sollen die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr für alle in der Risikobewertung für das Schiff festgestellten Möglichkeiten des Zugangs zum Schiff festgelegt sein. Hierzu gehören alle

  1. Leitern;
  2. Gangways;
  3. Rampen;
  4. Zugangstüren, Seitenluken, Fenster und Pforten;
  5. Festmachleinen und Ankerketten; .6 Krane und Hebezeuge.

9.10 Für alle diese Zugangsmöglichkeiten sollen im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff für jede Gefahrenstufe die entsprechenden Örtlichkeiten festgelegt werden, in denen Zugangsbeschränkungen beziehungsweise -verbote angewendet werden sollen. Für jede Gefahrenstufe soll im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff die Art der Beschränkung beziehungsweise des Verbots festgelegt sein, die anzuwenden sind, sowie die Mittel zu deren Durchsetzung.

9.11 Im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff soll für jede Gefahrenstufe festgelegt sein, welcher Identitätsnachweis zum Betreten des Schiffes berechtigt und es Personen gestattet, sich unbehelligt auf dem Schiff aufzuhalten; hierzu kann die Entwicklung eines geeigneten Identifizierungssystems gehören, mit dem permanente und vorübergehende Identitätsnachweise für Mitglieder der Schiffsbesatzung beziehungsweise Besucher ermöglicht werden. Jedes Schiffsidentifizierungssystem soll wenn möglich mit dem System koordiniert werden, das für die Hafenanlage gilt. Fahrgäste sollen in der Lage sein, ihre Identität mittels Bordkarten, Fahrscheinen usw. nachzuweisen, sie sollen aber unbeaufsichtigt keinen Zugang zu Bereichen mit Zugangsbeschränkung erhalten. Im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff sollen Bestimmungen festgelegt sein, die sicherstellen, dass die Identifizierungssysteme regelmäßig aktualisiert werden und dass der Missbrauch von Verfahren disziplinarisch geahndet wird.

9.12 Wer keinen Identitätsnachweis erbringen will oder kann und/oder den Zweck seines Besuchs auf Verlangen nicht belegt, soll keinen Zugang zum Schiff erhalten; der Versuch, Zugang zu erhalten, soll je nach Lage dem Beauftragtem für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff, dem Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen, dem Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage und den nationalen oder örtlichen für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden gemeldet werden.

9.13 Im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff soll die Häufigkeit der Anwendung von Zugangskontrollen festgelegt sein, insbesondere dann, wenn sie stichprobenartig beziehungsweise gelegentlich durchzuführen sind.

Gefahrenstufe 1

9.14 Für Gefahrenstufe 1 sollen im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festgelegt sein, mit denen der Zugang zum Schiff kontrolliert wird; folgende Maßnahmen können angewendet werden:

  1. die Überprüfung der Identität aller Personen, die an Bord des Schiffes gehen wollen, und ihrer Gründe hierfür durch Überprüfung z.B. der Einfindungsorder, der Fahrscheine, Bordkarten, Arbeitsaufträge usw.;
  2. in Absprache mit der Hafenanlage soll seitens des Schiffes sichergestellt werden, dass ausgewiesene sichere Bereiche eingerichtet werden, in denen Überprüfungen und Durchsuchungen von Personen, Gepäck (einschließlich Handgepäck), persönlicher Habe, Fahrzeugen und deren Inhalt durchgeführt werden können;
  3. in Absprache mit der Hafenanlage soll seitens des Schiffes sichergestellt werden, dass zum Verladen auf Autotransportschiffe, Ro-Ro-Fahrgastschiffe und andere Fahrgastschiffe bestimmte Fahrzeuge vor dem Verladen entsprechend der im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff geforderten Häufigkeit einer Durchsuchung unterzogen werden;
  4. die Trennung von bereits überprüften Personen und ihrer persönlichen Habe von noch nicht überprüften Personen und ihrer persönlichen Habe;
  5. die Trennung von an Bord gehenden Fahrgästen von an Land gehenden Fahrgästen;
  6. die Festlegung von Zugangspunkten, die gesichert beziehungsweise beaufsichtigt werden sollen, um unerlaubten Zugang zu verhindern;
  7. die Sicherung des Zugangs zu unbeaufsichtigten Räumen, die an Bereiche grenzen, zu denen Fahrgäste und Besucher Zugang haben, durch Verschließen oder andere Mittel;
  8. die Erteilung von Sicherheitsunterweisungen an die gesamte Schiffsbesatzung über mögliche Bedrohungen, die Verfahren zur Meldung verdächtiger Personen, Gegenstände oder Tätigkeiten und über die Notwendigkeit von Wachsamkeit.

9.15 Bei Gefahrenstufe 1 sollen alle Personen, die an Bord gehen wollen, durchsucht werden können. Die Häufigkeit dieser Durchsuchungen, einschließlich stichprobenartiger Durchsuchungen, soll in dem genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff festgelegt sein und ausdrücklich von der Verwaltung genehmigt werden. Solche Durchsuchungen werden am besten durch die Hafenanlage in enger Zusammenarbeit mit dem Schiff und in dessen Nähe durchgeführt. Mitglieder der Schiffsbesatzung sollen nicht zur Durchsuchung ihrer Kollegen oder deren persönlicher Habe aufgefordert werden, außer wenn hierfür triftige Sicherheitsgründe vorliegen. Alle Durchsuchungen sollen in einer Weise durchgeführt werden, die den Menschenrechten des Einzelnen Rechnung trägt und seine grundlegende Menschenwürde wahrt.

Gefahrenstufe 2

9.16 Für Gefahrenstufe 2 sollen im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festgelegt sein, die zum Schutz vor einem erhöhten Risiko eines sicherheitsrelevanten Ereignisses anzuwenden sind, um eine erhöhte Wachsamkeit und gründlichere Kontrollen sicherzustellen; hierzu können gehören

  1. die Einteilung von zusätzlichem Personal für Streifengänge in Deckbereichen während der Ruhezeiten, um vor unerlaubtem Zugang abzuschrecken;
  2. die Beschränkung der Anzahl von Zugangspunkten zum Schiff, die Festlegung der zu schließenden Zugangspunkte und der Mittel zu deren angemessener Sicherung;
  3. die Abschreckung vor dem Zugang zum Schiff von der Wasserseite her, einschließlich z.B. Einsatz von Bootsstreifen in Absprache mit der Hafenanlage;
  4. die Einrichtung eines Bereichs mit Zugangsbeschränkung auf der Landseite des Schiffes in enger Zusammenarbeit mit der Hafenanlage;
  5. die Erhöhung der Häufigkeit und Gründlichkeit der Durchsuchungen von Personen, persönlicher Habe und von Fahrzeugen, die an Bord gebracht oder verladen werden;
  6. die Begleitung von Besuchern auf dem Schiff;
  7. das Abhalten von zusätzlichen besonderen Sicherheitsunterweisungen für die gesamte Schiffsbesatzung über festgestellte Bedrohungen, das nochmalige Hinweisen auf die Verfahren zur Meldung verdächtiger Personen, Gegenstände oder Tätigkeiten und die Betonung der Notwendigkeit erhöhter Wachsamkeit;
  8. die Durchführung einer vollständigen oder teilweisen Durchsuchung des Schiffes.

Gefahrenstufe 3

9.17 Bei Gefahrenstufe 3 soll das Schiff die Anweisungen der auf das sicherheitsrelevante Ereignis oder das drohende sicherheitsrelevante Ereignis reagierenden Stellen befolgen. Im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff sollen die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Einzelnen aufgeführt sein, die seitens des Schiffes in enger Zusammenarbeit mit den reagierenden Stellen und der Hafenanlage ergriffen werden könnten; hierzu können gehören

  1. die Beschränkung der Zugangsmöglichkeit auf einen einzigen kontrollierten Zugangspunkt;
  2. die Gewährung des Zugangs ausschließlich an die auf das sicherheitsrelevante Ereignis oder das drohende sicherheitsrelevante Ereignis reagierenden Stellen;
  3. Anweisungen an an Bord befindliche Personen;
  4. die Aussetzung des Ein- und Ausschiffens;
  5. die Aussetzung des Ladungsumschlagsbetriebs, von Lieferungen usw.;
  6. die Evakuierung des Schiffes;
  7. die Verlegung des Schiffes;
  8. die Vorbereitung einer vollständigen oder teilweisen Durchsuchung des Schiffes.

Bereiche mit Zugangsbeschränkung auf dem Schiff

9.18 Im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff sollen die auf dem Schiff einzurichtenden Bereiche mit Zugangsbeschränkung sowie ihre Ausdehnung, Anwendungsdauer und die für die Kontrolle des Zugangs zu ihnen und für die Kontrolle von Tätigkeiten in ihnen zu ergreifenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festgelegt sein. Zweck der Einrichtung von Bereichen mit Zugangsbeschränkung ist

  1. die Vermeidung des unbefugten Zugangs;
  2. der Schutz der Fahrgäste, der Schiffsbesatzung und des Personals von Hafenanlagen oder andere zum Aufenthalt an Bord berechtigter Stellen;
  3. der Schutz sicherheitsempfindlicher Bereiche innerhalb des Schiffes;
  4. der Schutz der Ladung und der Schiffsvorräte vor Manipulation.

9.19 Im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff soll sichergestellt sein, dass es eindeutige Verhaltensregeln und Praktiken zur Kontrolle des Zugangs zu allen Bereichen mit Zugangsbeschränkung gibt.

9.20 Im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff soll dafür gesorgt sein, dass alle Bereiche mit Zugangsbeschränkung eindeutig mit dem Hinweis gekennzeichnet sind, dass der Zugang zu dem Bereich beschränkt ist und dass der unbefugte Aufenthalt in dem Bereich einen Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften darstellt.

9.21 Zu den Bereichen mit Zugangsbeschränkung können gehören

  1. die Kommandobrücke, die Maschinenräume der Klasse A und andere Kontrollstationen nach Kapitel II-2;
  2. die Räume, in denen sich Ausrüstungsgegenstände und Systeme zur Gefahrenabwehr und Überwachung und deren Steuerungen sowie Steuerungen des Beleuchtungssystems befinden;
  3. die Lüftungs- und Klimasysteme und andere ähnliche Räume;
  4. die Räume mit Zugang zu Trinkwassertanks, Pumpen oder Verteilern;
  5. die Räume, in denen sich gefährliche Güter und Stoffe befinden;
  6. die Räume, in denen sich Ladepumpen und deren Steuerungen befinden;
  7. die Laderäume und die Räume, in denen sich Schiffsvorräte befinden;
  8. die Mannschaftsräume;
  9. alle anderen vom Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen im Rahmen der Risikobewertung für das Schiff festgelegten Bereiche, zu denen der Zugang zur Aufrechterhaltung der Gefahrenabwehr auf dem Schiff beschränkt werden muss.

Gefahrenstufe 1

9.22 Für Gefahrenstufe 1 sollen im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festgelegt sein, die auf Bereiche mit Zugangsbeschränkung anzuwenden sind; hierzu können gehören

  1. das Verschließen beziehungsweise das Sichern von Zugangspunkten;
  2. die Überwachung der Bereiche mittels Überwachungsausrüstung;
  3. der Einsatz von Wachen oder Streifen;
  4. die Verwendung von automatischen Intrusionsmeldegeräten zur Meldung des Zutritts durch Unbefugte an die Schiffsbesatzung.

Gefahrenstufe 2

9.23 Bei Gefahrenstufe 2 soll die Häufigkeit und Gründlichkeit der Überwachung und der Zugangskontrolle der Bereiche mit Zugangsbeschränkung erhöht werden, um sicherzustellen, dass nur befugte Personen Zugang haben. Im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff sollen die zusätzlich anzuwendenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festgelegt sein; hierzu können gehören

  1. die Einrichtung von Bereichen mit Zugangsbeschränkung, die an Zugangspunkte angrenzen;
  2. die ständige Überwachung mit Überwachungsanlagen;
  3. der Einsatz von zusätzlichem Personal als Wachen und Streifen für Bereiche mit Zugangsbeschränkung.

Gefahrenstufe 3

9.24 Bei Gefahrenstufe 3 soll das Schiff die Anweisungen der auf das sicherheitsrelevante Ereignis oder das drohende sicherheitsrelevante Ereignis reagierenden Stellen befolgen. Im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff sollen die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Einzelnen aufgeführt sein, die seitens des Schiffes in enger Zusammenarbeit mit den reagierenden Stellen und der Hafenanlage ergriffen werden können; hierzu können gehören:

  1. die Einrichtung zusätzlicher Bereiche mit Zugangsbeschränkung auf dem Schiff in der Nähe des sicherheitsrelevanten Ereignisses beziehungsweise der vermuteten Stelle der Bedrohung, zu denen der Zugang verweigert wird;
  2. die Durchsuchung von Bereichen mit Zugangsbeschränkung im Rahmen einer Durchsuchung des Schiffes. Ladungsumschlag

9.25 Die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr betreffend den Ladungsumschlag sollen

  1. Manipulationen verhindern und
  2. verhindern, dass Ladung, die nicht für die Beförderung vorgesehen ist, angenommen und an Bord gelagert wird.

9.26 Zu den Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, von denen einige unter Umständen in Verbindung mit der Hafenanlage angewendet werden müssen, sollen Verfahren zur Bestandskontrolle an den Zugangspunkten zum Schiff gehören. Sobald Ladung an Bord ist, soll erkennbar sein, dass sie zum Verladen auf dem Schiff freigegeben ist.

Darüber hinaus sollen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr entwickelt werden, die sicherstellen, dass an Bord befindliche Ladung nicht manipuliert wird.

Gefahrenstufe 1

9.27 Für Gefahrenstufe 1 sollen im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festgelegt sein, die beim Ladungsumschlag anzuwenden sind; hierzu können gehören

  1. die routinemäßige Überprüfung von Ladung, Ladungstransporteinheiten und Laderäumen vor und während des Ladungsumschlagsbetriebs;
  2. Überprüfungen, um sicherzustellen, dass die verladene Ladung mit den Ladungsunterlagen übereinstimmt;
  3. in Absprache mit der Hafenanlage die Sicherstellung, dass auf Autotransportschiffe, Ro-Ro-Fahrgastschiffe und andere Fahrgastschiffe zu verladende Fahrzeuge vor dem Verladen entsprechend der im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff geforderten Häufigkeit einer Durchsuchung unterzogen werden;
  4. die Überprüfung von Siegeln oder anderen Methoden zur Vermeidung von Manipulationen.

9.28 Die Überprüfung der Ladung kann mit folgenden Mitteln erfolgen:

  1. durch Sicht- und Zustandsprüfung;
  2. durch den Einsatz von Durchleuchtungsgeräten/Detektoren, mechanischen Vorrichtungen oder Hunden.

Finden regelmäßige oder wiederholte Ladungsbewegungen statt, so kann der Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unternehmen oder der Beauftragte für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff in Absprache mit der Hafenanlage Vereinbarungen mit Verladern oder anderen für diese Ladung verantwortlichen Personen treffen, die Überprüfungen an anderer Stelle, Versiegelung, Terminplanung und Begleitunterlagen usw. umfassen. Diese Vereinbarungen sollen dem betroffenen Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage mitgeteilt und von diesem genehmigt werden.

Gefahrenstufe 2

9.30 Für Gefahrenstufe 2 sollen im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff die zusätzlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festgelegt sein, die beim Ladungsumschlag anzuwenden sind; hierzu können gehören

  1. die gründliche Überprüfung von Ladung, Ladungstransporteinheiten und Laderäumen;
  2. verstärkte Überprüfungen, um sicherzustellen, dass nur die vorgesehene Ladung verladen wird;
  3. die verstärkte Durchsuchung von auf Autoladungsschiffe, Ro-Ro-Fahrgastschiffe und andere Fahrgastschiffe zu verladenden Fahrzeugen;
  4. die erhöhte Häufigkeit und Gründlichkeit bei der Überprüfung von Siegeln oder anderen Methoden zur Vermeidung von Manipulationen.

9.31 Die gründliche Überprüfung der Ladung kann mit folgenden Mitteln erfolgen:

  1. durch die Erhöhung von Häufigkeit und Gründlichkeit bei der Sicht- und Zustandsprüfung;
  2. durch die Erhöhung der Häufigkeit des Einsatzes von Durchleuchtungsgeräten/Detektoren, mechanischen Vorrichtungen oder Hunden;
  3. durch die Abstimmung von verstärkten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr mit dem Verlader oder anderen Verantwortlichen im Einklang mit feststehenden Vereinbarungen und Verfahren.

Gefahrenstufe 3

9.32 Bei Gefahrenstufe 3 soll das Schiff die Anweisungen der auf das sicherheitsrelevante Ereignis oder das drohende sicherheitsrelevante Ereignis reagierenden Stellen befolgen. Im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff sollen die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Einzelnen aufgeführt sein, die seitens des Schiffes in enger Zusammenarbeit mit den reagierenden Stellen und der Hafenanlage ergriffen werden könnten; hierzu können gehören .

  1. die Aussetzung des Verladens oder des Löschens der Ladung;
  2. die Prüfung des Verzeichnisses von gefährlichen Gütern und Stoffen an Bord, soweit vorhanden, und deren Standort.

Lieferung von Schiffsvorräten

9.33 Die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Zusammenhang mit der Lieferung von Schiffsvorräten sollen

  1. sicherstellen, dass die Schiffsvorräte und die Unversehrtheit der Verpackung überprüft werden;
  2. verhindern, dass Schiffsvorräte ohne Prüfung angenommen werden;
  3. verhindern, dass es zu Manipulationen kommt;
  4. verhindern, dass nicht bestellte Schiffsvorräte angenommen werden.

9.34 Bei Schiffen, die die Hafenanlage regelmäßig anlaufen, ist es gegebenenfalls angebracht, zwischen dem Schiff, seinen Lieferanten und der Hafenanlage Verfahren bezüglich Benachrichtigung und Planung von Lieferungen und deren Begleitunterlagen festzulegen. Es soll immer eine Möglichkeit vorhanden sein, um zu bestätigen, dass angelieferten Vorräten Belege beigefügt sind, aus denen hervorgeht, dass sie von dem Schiff bestellt worden sind.

Gefahrenstufe 1

9.35 Für Gefahrenstufe 1 sollen im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festgelegt sein, die bei der Anlieferung von Schiffsvorräten anzuwenden sind; hierzu können gehören

  1. die Überprüfung der Vorräte auf Übereinstimmung mit der Bestellung vor dem Verladen an Bord;
  2. die Sicherstellung, dass Schiffsvorräte unverzüglich sicher verstaut werden. Gefahrenstufe 2

9.36 Für Gefahrenstufe 2 sollen im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff die zusätzlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festgelegt sein, die bei der Anlieferung von Schiffsvorräten mittels Durchführung von Prüfungen vor der Annahme von Vorräten an Bord und mittels Intensivierung von Überprüfungen zu ergreifen sind.

Gefahrenstufe 3

9.37 Bei Gefahrenstufe 3 soll das Schiff die Anweisungen der auf das sicherheitsrelevante Ereignis oder das drohende sicherheitsrelevante Ereignis reagierenden Stellen befolgen. Im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff sollen die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Einzelnen aufgeführt sein, die seitens des Schiffes in enger Zusammenarbeit mit den reagierenden Stellen und der Hafenanlage ergriffen werden können; hierzu können gehören

  1. die verstärkte Überprüfung der Schiffsvorräte;
  2. die Vorbereitung auf Beschränkung beziehungsweise Aussetzung der Bearbeitung von Schiffsvorräten;
  3. die Verweigerung der Annahme von Schiffsvorräten an Bord des Schiffes. Umgang mit unbegleitetem Gepäck

9.38 Im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff sollen die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festgelegt sein, die anzuwenden sind, um sicherzustellen, dass unbegleitetes Gepäck (d. h. alle Gepäckstücke, einschließlich persönlicher Habe, die sich am Ort der Überprüfung beziehungsweise Durchsuchung nicht in der Obhut eines Fahrgasts oder eines Mitglieds der Schiffsbesatzung befinden) identifiziert und einer geeigneten Durchleuchtung einschließlich einer Durchsuchung unterzogen wird, bevor es an Bord genommen wird. Ein Durchleuchten solcher Gepäckstücke sowohl durch das Schiff als auch durch die Hafenanlage ist nicht vorgesehen; in Fällen, in denen beide über die entsprechende Ausrüstung verfügen, soll die Hafenanlage für das Durchleuchten verantwortlich sein. Eine enge Zusammenarbeit mit der Hafenanlage ist wichtig, und es sollen Schritte unternommen werden, die sicherstellen, dass unbegleitetes Gepäck nach der Durchleuchtung sicher behandelt wird.

Gefahrenstufe 1

9.39 Für Gefahrenstufe 1 sollen im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festgelegt sein, die beim Umgang mit unbegleitetem Gepäck anzuwenden sind, um sicherzustellen, dass bis zu 100 Prozent der unbegleiteten Gepäckstücke durchleuchtet oder durchsucht werden, wozu auch die Durchleuchtung mit Röntgenstrahlen gehören kann.

Gefahrenstufe 2

9.40 Für Gefahrenstufe 2 sollen im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff die bei dem Umgang mit unbegleitetem Gepäck zusätzlich anzuwendenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festgelegt sein, wozu eine Röntgendurchleuchtung von 100 Prozent aller unbegleiteten Gepäckstücke gehören soll.

Gefahrenstufe 3

9.41 Bei Gefahrenstufe 3 soll das Schiff die Anweisungen der auf das sicherheitsrelevante Ereignis oder das drohende sicherheitsrelevante Ereignis reagierenden Stellen befolgen. Im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff sollen die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Einzelnen aufgeführt sein, die seitens des Schiffes in enger Zusammenarbeit mit den reagierenden Stellen und der Hafenanlage ergriffen werden könnten; hierzu können gehören

  1. das gründlichere Durchleuchten dieser Gepäckstücke, zum Beispiel mit Röntgenstrahlen aus mindestens zwei verschiedenen Winkeln;
  2. die Vorbereitung auf die Beschränkung oder Aussetzung des Umgangs mit unbegleitetem Gepäck;
  3. die Verweigerung der Annahme von unbegleitetem Gepäck an Bord des Schiffes.
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