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Entschließung 1
Änderungen von Manila zur Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW)
Vom 28. Juni 2013
(BGBl. II Nr. 18 vom 04.07.2013 S. 934)
Die Konferenz von Manila (2010) -
eingedenk des Artikels XII Absatz 1 Buchstabe b des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet) betreffend das Verfahren zur Änderung durch eine Konferenz der Vertragsparteien,
nach Prüfung der Änderungen von Manila zur Anlage des Übereinkommens, die den Mitgliedern der Organisation und allen Vertragsparteien des Übereinkommens vorgeschlagen und zugeleitet wurden -
Anlage
Änderungen von Manila zur Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten
Die Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten wird durch nachstehenden Wortlaut ersetzt:
"Anlage
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Regel I/1 Begriffsbestimmungen und Klarstellungen
1 Im Sinne dieses Übereinkommens haben, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
2 Diese Regeln werden durch die in Teil A des STCW-Codes enthaltenen verbindlichen Bestimmungen ergänzt und
3 Die Bezugnahmen in Artikel VI des Übereinkommens auf die ,Verwaltung' und die ,das Zeugnis erteilende Verwaltung' sind nicht so auszulegen, als hinderten sie eine Vertragspartei daran, Zeugnisse nach diesen Regeln auszustellen und mit Vermerken zu versehen.
Regel I/2 Zeugnisse und Vermerke
1 Befähigungszeugnisse werden von der Verwaltung erst dann erteilt, wenn sie die Echtheit und Gültigkeit der erforderlichen schriftlichen Nachweise überprüft hat.
2 Zeugnisse nach den Regeln V/1-1 und V/1-2 für Kapitäne und Schiffsoffiziere werden nur von einer Verwaltung erteilt.
3 Zeugnisse sind in der oder den Amtssprachen des erteilenden Staates abzufassen. Ist die benutzte Sprache nicht Englisch, so muss der Wortlaut eine Übersetzung ins Englische enthalten.
4 In Bezug auf Funker können die Vertragsparteien
5 Der in Artikel VI des Übereinkommens vorgeschriebene Vermerk zur Bestätigung der Erteilung eines Zeugnisses darf nur dann erteilt werden, wenn alle Vorschriften des Übereinkommens erfüllt sind.
6 Nach dem Ermessen einer Vertragspartei können Vermerke in das Muster der Zeugnisse aufgenommen werden, die nach Abschnitt A-I/2 des STCW-Codes erteilt werden. Erfolgt die Aufnahme in dieser Art und Weise, so muss die verwendete Form derjenigen in Abschnitt A-I/2 Absatz 1 entsprechen. Erfolgt die Erteilung in anderer Weise, so muss die verwendete Form der Vermerke derjenigen in Absatz 2 jenes Abschnitts entsprechen.
7 Eine Verwaltung, die nach Regel I/10
8 Die in den Absätzen 5, 6 und 7 bezeichneten Vermerke
9 Die Dienststellung, in welcher der Inhaber eines Zeugnisses zur Ausübung seines Dienstes befugt ist, ist in dem Muster des Vermerks mit denselben Begriffen anzugeben wie in den geltenden Vorschriften der Verwaltung für eine sichere Schiffsbesatzung.
10 Die Verwaltungen können ein anderes Muster als das in Abschnitt A-I/2 des STCW-Codes dargestellte verwenden; allerdings müssen unter Berücksichtigung der nach Abschnitt A-I/2 zulässigen Abweichungen zumindest die vorgeschriebenen Angaben in lateinischen Schriftzeichen und arabischen Ziffern dargestellt werden.
11 Vorbehaltlich der Regel I/10 Absatz 5 muss jedes im Übereinkommen vorgeschriebene Zeugnis im Original an Bord des Schiffes mitgeführt werden, auf dem der Zeugnisinhaber Dienst tut.
12 Jede Vertragspartei stellt sicher, dass nur solchen Bewerbern Zeugnisse erteilt werden, die den Vorschriften dieser Regel genügen.
13 Zeugnisbewerber haben Folgendes zufriedenstellend nachzuweisen:
14 Jede Vertragspartei verpflichtet sich, ein oder mehrere Register aller erteilten, abgelaufenen oder erneuerten, ruhend gestellten, widerrufenen oder als verloren oder unbrauchbar gemeldeten Zeugnisse und Vermerke für Kapitäne, Schiffsoffiziere und gegebenenfalls Schiffsleute sowie über erteilte Ausnahmegenehmigungen zu führen.
15 Jede Vertragspartei verpflichtet sich, Angaben über den Status dieser Befähigungszeugnisse, Vermerke und Ausnahmegenehmigungen anderen Vertragsparteien und Unternehmen zur Verfügung zu stellen, die um Überprüfung der Echtheit und Gültigkeit von Zeugnissen ersuchen, die Seeleute ihnen vorgelegt haben, um sie nach Regel I/10 anerkennen zu lassen oder um sich um eine Beschäftigung auf einem Schiff zu bewerben.
16 Ab dem 1. Januar 2017 müssen die Angaben über den Status, die nach Absatz 15 zur Verfügung zu stellen sind, in englischer Sprache auf elektronischem Weg zur Verfügung stehen.
Regel I/3 Grundsätze für küstennahe Reisen
1 Eine Vertragspartei, die für die Zwecke dieses Übereinkommens den Begriff ,küstennahe Reisen' bestimmt, stellt hinsichtlich Ausbildung, Erfahrung oder Zeugniserteilung an Seeleute, die auf Schiffen Dienst tun, welche die Flagge einer anderen Vertragspartei zu führen berechtigt und auf solchen Reisen eingesetzt sind, keine strengeren Anforderungen als an Seeleute, die auf Schiffen Dienst tun, welche ihre eigene Flagge zu führen berechtigt sind. In keinem Fall stellt eine solche Vertragspartei in Bezug auf Seeleute, die auf Schiffen Dienst tun, welche die Flagge einer anderen Vertragspartei zu führen berechtigt sind, Anforderungen, die über die Anforderungen des Übereinkommens in Bezug auf Schiffe hinausgehen, die nicht auf küstennahen Reisen eingesetzt sind.
2 Eine Vertragspartei, die bei Schiffen, denen die Bestimmungen des Übereinkommens über küstennahe Reisen zugutekommen, Reisen vor der Küste anderer Vertragsparteien in das von ihr für küstennahe Reisen festgelegte Gebiet einbezieht, trifft mit den betreffenden Vertragsparteien Vereinbarungen, welche die Einzelheiten zu den beiden betroffenen Fahrtgebieten und die sonstigen geltenden Bedingungen regeln.
3 In Bezug auf Schiffe, welche die Flagge einer Vertragspartei zu führen berechtigt und regelmäßig auf küstennahen Reisen vor der Küste einer anderen Vertragspartei eingesetzt sind, schreibt die Vertragspartei, deren Flagge das Schiff zu führen berechtigt ist, für die auf solchen Schiffen diensttuenden Seeleute hinsichtlich Ausbildung, Erfahrung und Zeugniserteilung Anforderungen vor, die mindestens so streng sind wie diejenigen der Vertragspartei, vor deren Küste das Schiff eingesetzt ist, sofern sie nicht über die Anforderungen des Übereinkommens in Bezug auf Schiffe hinausgehen, die nicht auf küstennahen Reisen eingesetzt sind. Seeleute, die auf einem Schiff Dienst tun, dessen Reise über das Gebiet hinausführt, das von einer Vertragspartei für küstennahe Reisen festgelegt ist, und das Gewässer befährt, die nicht zu diesem Gebiet gehören, müssen die zutreffenden Befähigungsvorschriften des Übereinkommens erfüllen.
4 Eine Vertragspartei kann einem Schiff, das seine Flagge zu führen berechtigt ist, die Vergünstigungen des Übereinkommens für küstennahe Reisen einräumen, wenn es regelmäßig vor der Küste einer Nichtvertragspartei auf küstennahen Reisen nach der Begriffsbestimmung der Vertragspartei eingesetzt ist.
5 Die Zeugnisse von Seeleuten, die von einer Vertragspartei für Reisen innerhalb des von dieser Vertragspartei für küstennahe Reisen festgelegten Gebiets erteilt worden sind, können von anderen Vertragsparteien für den Dienst innerhalb des von ihnen für küstennahe Reisen festgelegten Gebiets anerkannt werden, vorausgesetzt, dass die betreffenden Vertragsparteien Vereinbarungen getroffen haben, welche die Einzelheiten zu den betroffenen Fahrtgebieten und die sonstigen in diesen Gebieten geltenden Bedingungen regeln.
6 Vertragsparteien, die den Begriff ,küstennahe Reisen' entsprechend den Vorschriften dieser Regel bestimmen,
7 Diese Regel schränkt die Hoheitsgewalt eines Staates, gleichviel ob er Vertragspartei dieses Übereinkommens ist oder nicht, in keiner Weise ein.
Regel I/4 Kontrollverfahren
1 Die nach Artikel X von einem ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten durchgeführte Kontrolle hat sich auf Folgendes zu beschränken:
2 Zu den Mängeln, die für Personen, für Sachwerte oder für die Umwelt eine Gefahr darstellen, zählen folgende:
3 Die Tatsache, dass ein in Absatz 2 genannter Mangel, soweit er nach Feststellung der die Kontrolle durchführenden Vertragspartei eine Gefahr für Personen, für Sachwerte oder für die Umwelt darstellt, nicht beseitigt wird, stellt den einzigen Grund dar, aus dem eine Vertragspartei nach Artikel X ein Schiff festhalten kann.
Regel I/5 Innerstaatliche Bestimmungen
1 Jede Vertragspartei legt Abläufe und Verfahren für die unparteiische Untersuchung aller gemeldeten Fälle von mangelnder Befähigung, Handlungen, Unterlassungen oder Beeinträchtigung der Gefahrenabwehr fest, die eine unmittelbare Bedrohung für das menschliche Leben oder Sachwerte auf See oder für die Meeresumwelt durch Personen darstellen können, denen die betreffende Vertragspartei Zeugnisse oder Vermerke erteilt hat und die Pflichten im Zusammenhang mit ihren Zeugnissen wahrnehmen; ferner legt jede Vertragspartei Abläufe und Verfahren für das Einziehen, das Ruhend-Stellen und das Widerrufen dieser Zeugnisse aus einem solchen Grund sowie für die Verhütung von Betrug fest.
2 Jede Vertragspartei trifft geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Betrug und sonstigen unrechtmäßigen Verhaltensweisen im Zusammenhang mit erteilten Zeugnissen und Vermerken und setzt diese Maßnahmen durch.
3 Jede Vertragspartei schreibt Strafen oder Disziplinarmaßnahmen für den Fall vor, dass diejenigen Bestimmungen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften, durch die dem Übereinkommen Wirksamkeit verliehen wird, in Bezug auf Schiffe, die ihre Flagge zu führen berechtigt sind, und auf Seeleute, denen sie ordnungsgemäß ein Zeugnis erteilt hat, nicht eingehalten werden.
4 Solche Strafen oder Disziplinarmaßnahmen werden insbesondere für den Fall vorgeschrieben und in dem Fall durchgesetzt, dass
5 Eine Vertragspartei, in deren Hoheitsbereich sich ein Unternehmen oder eine natürliche Person befindet, von dem oder der aus triftigen Gründen angenommen wird, dass es beziehungsweise sie für eine offenkundige Nichteinhaltung des Übereinkommens im Sinne des Absatzes 4 verantwortlich war oder von einer solchen Kenntnis hat, arbeitet in jeder möglichen Art und Weise mit jeder Vertragspartei zusammen, die sie von ihrer Absicht in Kenntnis setzt, ein Verfahren unter ihrer gerichtlichen Zuständigkeit einzuleiten.
Regel I/6 Ausbildung und Beurteilung Jede Vertragspartei stellt sicher,
Regel I/7 Übermittlung von Informationen
1 Zusätzlich zu den Informationen, die nach Artikel IV zu übermitteln sind, stellt jede Vertragspartei dem Generalsekretär innerhalb der in Abschnitt A-I/7 des STCW-Codes vorgeschriebenen Fristen und in der dort vorgesehenen Form die im Code gegebenenfalls vorgeschriebenen Informationen über weitere Maßnahmen zur Verfügung, die von der betreffenden Vertragspartei getroffen worden sind, um dem Übereinkommen voll und ganz Wirksamkeit zu verleihen.
2 Sind die in Artikel IV und in Abschnitt A-I/7 des STCW-Codes vorgeschriebenen vollständigen Informationen eingegangen und wird darin bestätigt, dass dem Übereinkommen voll und ganz Wirksamkeit verliehen worden ist, so hat der Generalsekretär dem Schiffssicherheitsausschuss diesbezüglich Bericht zu erstatten.
3 Sobald der Schiffssicherheitsausschuss entsprechend dem von ihm beschlossenen Verfahren bestätigt hat, dass aus den übermittelten Informationen hervorgeht, dass dem Übereinkommen voll und ganz Wirksamkeit verliehen worden ist,
4 Änderungen des Übereinkommens und des STCW-Codes, die später in Kraft treten als an dem Tag, an welchem dem Generalsekretär die Informationen nach Absatz 1 übermittelt worden sind oder übermittelt werden, unterliegen nicht Abschnitt A-I/7 Absätze 1 und 2.
Regel I/8 Qualitätsnormen
1 Jede Vertragspartei stellt sicher,
2 Jede Vertragspartei stellt ferner sicher, dass im Einklang mit Abschnitt A-I/8 des STCW-Codes regelmäßig eine Beurteilung durch befähigte Personen erfolgt, die mit den betreffenden Tätigkeiten selbst nicht befasst sind. Diese Beurteilung muss sich auch auf alle Änderungen innerstaatlicher Regelungen und Verfahren erstrecken, die im Einklang mit Änderungen des Übereinkommens und des STCW-Codes erfolgen, die später in Kraft treten als an dem Tag, an welchem dem Generalsekretär die Informationen übermittelt worden sind.
3 Dem Generalsekretär wird in der in Abschnitt A-I/7 des STCW-Codes vorgesehenen Form ein Bericht übermittelt, der die Ergebnisse der nach Absatz 2 vorgeschriebenen Beurteilung enthält.
Regel I/9 Gesundheitsnormen
1 Jede Vertragspartei stellt Normen für die Seediensttauglichkeit auf und legt Verfahren für die Erteilung eines Seediensttauglichkeitszeugnisses nach Maßgabe dieser Regel sowie des Abschnitts A-I/9 des STCW-Codes fest.
2 Jede Vertragspartei stellt sicher, dass es sich bei den Personen, die für die Beurteilung der Seediensttauglichkeit verantwortlich sind, um von der betreffenden Vertragspartei zur Vornahme von Seediensttauglichkeitsuntersuchungen zugelassene Ärzte nach Abschnitt A-I/9 des STCW-Codes handelt.
3 Jeder Seemann, der Inhaber eines nach dem Übereinkommen erteilten Zeugnisses ist und auf See Dienst tut, muss auch Inhaber eines gültigen nach Maßgabe dieser Regel sowie des Abschnitts A-I/9 des STCW-Codes erteilten Seediensttauglichkeitszeugnisses sein.
4 Jeder Zeugnisbewerber muss
5 Die höchstzulässige Gültigkeitsdauer von Seediensttauglichkeitszeugnissen beträgt zwei Jahre, bei Seeleuten unter 18 Jahren ein Jahr.
6 Läuft die Gültigkeitsdauer eines Seediensttauglichkeitszeugnisses im Verlauf einer Reise ab, so bleibt das Seediensttauglichkeitszeugnis bis zum nächsten Anlaufhafen in Kraft, in dem ein von der Vertragspartei zugelassener Arzt verfügbar ist; der entsprechende Zeitraum darf drei Monate nicht überschreiten.
7 In dringenden Fällen kann die Verwaltung einem Seemann erlauben, bis zum nächsten Anlaufhafen, in dem ein von der Vertragspartei zugelassener Arzt verfügbar ist, ohne gültiges Seediensttauglichkeitszeugnis zu arbeiten, mit der Maßgabe,
Regel I/10 Anerkennung von Zeugnissen
1 Jede Verwaltung stellt, um ein von oder im Auftrag einer anderen Vertragspartei einem Kapitän, Schiffsoffizier oder Funker erteiltes Zeugnis mittels eines Vermerks nach Regel I/2 Absatz 7 anzuerkennen, sicher, dass die vorliegende Regel eingehalten wird, und vergewissert sich,
2 Es werden Maßnahmen getroffen, um sicherzustellen, dass Seeleute, die nach Regel II/2, III/2 oder III/3 oder - auf der Führungsebene im Sinne der Begriffsbestimmung des STCW-Codes - nach Regel VII/1 erteilte Zeugnisse zur Anerkennung vorlegen, über ausreichende Kenntnisse der seefahrtbezogenen Rechtsvorschriften der Verwaltung verfügen, die für die Funktionen von Belang sind, welche sie wahrnehmen dürfen.
3 Die nach dieser Regel übermittelten Informationen und vereinbarten Maßnahmen werden dem Generalsekretär im Einklang mit Regel I/7 mitgeteilt.
4 Zeugnisse, die von oder im Auftrag einer Nichtvertragspartei erteilt worden sind, werden nicht anerkannt.
5 Ungeachtet der Vorschrift in Regel I/2 Absatz 7 kann eine Verwaltung, falls die Umstände es erfordern, einem Seemann vorbehaltlich des Absatzes 1 die Erlaubnis erteilen, für die Dauer von höchstens drei Monaten an Bord eines Schiffes, das ihre Flagge zu führen berechtigt ist, Dienst zu tun, sofern er Inhaber eines entsprechenden gültigen Zeugnisses ist, das von einer anderen Vertragspartei in der für die Verwendung an Bord ihrer Schiffe vorgeschriebenen Weise erteilt und mit Vermerken versehen worden ist, dem aber die Vermerke noch fehlen, die zum Dienst an Bord von Schiffen berechtigen, welche die Flagge der Verwaltung zu führen berechtigt sind. Ein schriftlicher Nachweis darüber, dass ein Antrag auf Erteilung von Vermerken bei der Verwaltung eingereicht worden ist, muss ohne Weiteres erbracht werden können.
6 Zeugnisse und Vermerke, die von einer Verwaltung nach dieser Regel in Anerkennung eines von einer anderen Vertragspartei erteilten Zeugnisses erteilt worden sind oder mit denen die Anerkennung eines solchen Zeugnisses bestätigt wird, werden nicht als Grundlage für eine weitere Anerkennung durch eine dritte Verwaltung verwendet.
Regel I/11 Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Zeugnissen
1 Jeder Kapitän, Schiffsoffizier oder Funker, der Inhaber eines nach einem Kapitel des Übereinkommens außer Kapitel VI erteilten oder anerkannten Zeugnisses ist und auf See Dienst tut oder nach einer Zeit an Land auf See zurückzukehren beabsichtigt, ist, um seine Befähigung für den Dienst auf See aufrechtzuerhalten, verpflichtet, in Zeitabständen von höchstens fünf Jahren
2 Um seinen Dienst auf See an Bord von Schiffen, für die besondere Ausbildungsvorschriften international vereinbart worden sind, fortzusetzen, muss jeder Kapitän, Schiffsoffizier oder Funker die zugelassene einschlägige Ausbildung erfolgreich abschließen.
3 Um seinen Dienst auf See an Bord von Tankschiffen fortzusetzen, muss jeder Kapitän und Schiffsoffizier die Vorschriften nach Absatz 1 erfüllen und ist verpflichtet, in Zeitabständen von höchstens fünf Jahren seine fortdauernde fachliche Befähigung für den Dienst auf Tankschiffen nach Abschnitt A-I/1 1 Absatz 3 des STCW-Codes nachzuweisen.
4 Jede Vertragspartei vergleicht die Befähigungsnormen, die sie für Bewerber um vor dem 1. Januar 2017 zu erteilende Zeugnisse vorgeschrieben hat, mit den in Teil A des STCW-Codes für das entsprechende Zeugnis aufgeführten Normen und entscheidet, ob sich die Inhaber solcher Zeugnisse einer entsprechenden Auffrischungs- und Aktualisierungsausbildung oder -beurteilung unterziehen müssen.
5 In Absprache mit den Betroffenen erarbeitet die Vertragspartei die Struktur der in Abschnitt A-I/1 1 des STCW-Codes vorgesehenen Auffrischungs- und Aktualisierungslehrgänge oder fördert die Erarbeitung dieser Struktur durch Dritte.
6 Jede Verwaltung stellt sicher, dass den Schiffen, die ihre Flagge zu führen berechtigt sind, der Wortlaut neuerer Änderungen innerstaatlicher und internationaler Regelungen betreffend den Schutz des menschlichen Lebens auf See, die Gefahrenabwehr und den Schutz der Meeresumwelt zum Zweck der Aktualisierung der Kenntnisse von Kapitänen, Schiffsoffizieren und Funkern zur Verfügung gestellt wird.
Regel I/12 Verwendung von Simulatoren
1 Die Leistungsanforderungen und die anderen in Abschnitt A-I/1 2 aufgeführten Bestimmungen sowie die sonstigen Vorschriften für das jeweilige Zeugnis in Teil A des STCW-Codes sind zu erfüllen im Hinblick auf
Regel I/13 Durchführung von Erprobungen
1 Diese Regeln hindern eine Verwaltung nicht daran, Schiffen, die ihre Flagge zu führen berechtigt sind, die Teilnahme an Erprobungen zu genehmigen.
2 Im Sinne dieser Regel bezeichnet der Ausdruck ,Erprobung' einen Versuch oder eine Reihe von Versuchen, die während eines begrenzten Zeitraums, gegebenenfalls unter Einbeziehung automatisierter oder integrierter Systeme, durchgeführt werden und dazu dienen, für die Durchführung bestimmter in diesem Übereinkommen vorgeschriebener Aufgaben oder die Erfüllung bestimmter Vorschriften dieses Übereinkommens über Vorkehrungen Alternativverfahren zu beurteilen, die mindestens denselben Grad an Sicherheit, Gefahrenabwehr und Verschmutzungsverhütung bieten wie in diesen Regeln vorgesehen.
3 Die Verwaltung, die Schiffen die Teilnahme an Erprobungen genehmigt, überzeugt sich davon, dass die Erprobungen so durchgeführt werden, dass mindestens derselbe Grad an Sicherheit, Gefahrenabwehr und Verschmutzungsverhütung geboten wird wie in diesen Regeln vorgesehen. Die Erprobungen sind nach von der Organisation beschlossenen Richtlinien durchzuführen.
4 Die Einzelheiten der Erprobungen werden der Organisation so früh wie möglich gemeldet, spätestens jedoch sechs Monate vor dem geplanten Beginn der Erprobung. Die Organisation leitet diese Einzelheiten an alle Vertragsparteien weiter.
5 Die Ergebnisse der nach Absatz 1 genehmigten Erprobungen sowie ewaige Empfehlungen der Verwaltung angesichts dieser Ergebnisse werden der Organisation gemeldet; diese leitet die Ergebnisse und Empfehlungen an alle Vertragsparteien weiter.
6 Eine Vertragspartei, die gegen bestimmte nach dieser Regel genehmigte Erprobungen Einwände hat, soll diese Einwände so früh wie möglich der Organisation übermitteln. Die Organisation leitet die Einzelheiten dieser Einwände an alle Vertragsparteien weiter.
7 Eine Verwaltung, die eine Erprobung genehmigt hat, beachtet die eingegangenen Einwände anderer Vertragsparteien in Bezug auf die Erprobung in der Weise, dass sie Schiffe, die ihre Flagge zu führen berechtigt sind, anweist, während ihres Aufenthalts in den Gewässern eines Küstenstaats, welcher der Organisation seine Einwände übermittelt hat, keine Erprobung durchzuführen.
8 Eine Verwaltung, die aufgrund einer Erprobung zu der Auffassung gelangt, dass ein bestimmtes System mindestens denselben Grad an Sicherheit, Gefahrenabwehr und Verschmutzungsverhütung bietet wie in diesen Regeln vorgesehen, kann Schiffen, die ihre Flagge zu führen berechtigt sind, unter den nachstehenden Auflagen die Genehmigung erteilen, auf unbestimmte Zeit mit dem betreffenden System zu arbeiten:
9 Auf Ersuchen einer Vertragspartei legt der Schiffssicherheitsausschuss einen Termin für die Prüfung der Erprobungsergebnisse und für die entsprechenden Entscheidungen fest.
Regel I/14 Verantwortlichkeiten von Unternehmen
1 Jede Verwaltung macht die Unternehmen im Einklang mit Abschnitt A-I/1 4 dafür verantwortlich, dass die Zuweisung von Seeleuten zum Dienst auf ihren Schiffen in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen erfolgt, und verlangt von jedem Unternehmen, sicherzustellen,
Regel I/15 Übergangsbestimmungen
1 Bis zum 1. Januar 2017 kann eine Vertragspartei für Seeleute, die vor dem 1. Juli 2013 eine zugelassene Seefahrtzeit, ein zugelassenes Programm der theoretischen und praktischen Ausbildung oder einen zugelassenen Ausbildungslehrgang begonnen haben, Zeugnisse weiterhin nach den Bestimmungen des Übereinkommens erteilen, anerkennen und mit Vermerken versehen, die unmittelbar vor dem 1. Januar 2012 galten.
2 Bis zum 1. Januar 2017 kann eine Vertragspartei die Erneuerung und die Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Zeugnissen und Vermerken weiterhin nach den Bestimmungen des Übereinkommens vornehmen, die unmittelbar vor dem 1. Januar 2012 galten.
Kapitel II
Kapitän und Decksbereich
Regel II/1 Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Zeugnissen über die Befähigung zum Nautischen Wachoffizier auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr
1 Jeder Nautische Wachoffizier auf einem Seeschiff mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr muss Inhaber eines Befähigungszeugnisses sein.
2 Jeder Zeugnisbewerber muss
Regel II/2 Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Zeugnissen über die Befähigung zum Kapitän oder zum Ersten Offizier auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr
Kapitän und Erster Offizier auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 3.000 oder mehr
1 Jeder Kapitän und jeder Erste Offizier auf einem Seeschiff mit einer Bruttoraumzahl von 3.000 oder mehr muss Inhaber eines Befähigungszeugnisses sein.
2 Jeder Zeugnisbewerber muss
Kapitän und Erster Offizier auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl zwischen 500 und 3.000
3 Jeder Kapitän und jeder Erste Offizier auf einem Seeschiff mit einer Bruttoraumzahl zwischen 500 und 3.000 muss Inhaber eines Befähigungszeugnisses sein.
4 Jeder Zeugnisbewerber muss
Regel II/3 Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Zeugnissen über die Befähigung zum Nautischen Wachoffizier und zum Kapitän auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500 Schiffe, die nicht auf küstennahen Reisen eingesetzt sind
1 Jeder Nautische Wachoffizier auf einem Seeschiff mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500, das nicht auf küstennahen Reisen eingesetzt ist, muss Inhaber eines Befähigungszeugnisses für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr sein.
2 Jeder Kapitän auf einem Seeschiff mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500, das nicht auf küstennahen Reisen eingesetzt ist, muss Inhaber eines Befähigungszeugnisses für den Dienst als Kapitän auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl zwischen 500 und 3.000 sein.
Schiffe, die auf küstennahen Reisen eingesetzt sind Nautischer Wachoffizier
3 Jeder Nautische Wachoffizier auf einem Seeschiff mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500, das auf küstennahen Reisen eingesetzt ist, muss Inhaber eines Befähigungszeugnisses sein.
4 Jeder Bewerber um ein Zeugnis über die Befähigung zum Nautischen Wachoffizier auf einem Seeschiff mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500, das auf küstennahen Reisen eingesetzt ist, muss
Kapitän
5 Jeder Kapitän auf einem Seeschiff mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500, das auf küstennahen Reisen eingesetzt ist, muss Inhaber eines Befähigungszeugnisses sein.
6 Jeder Bewerber um ein Zeugnis über die Befähigung zum Kapitän auf einem Seeschiff mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500, das auf küstennahen Reisen eingesetzt ist, muss
Befreiungen
7 Erachtet die Verwaltung in Anbetracht der Größe eines Schiffes und seiner Reisebedingungen die Anwendung der vollständigen Anforderungen dieser Regel und des Abschnitts A-II/3 des STCW-Codes für unzweckmäßig oder nicht praktisch durchführbar, so kann sie insoweit den Kapitän und den Nautischen Wachoffizier auf einem solchen Schiff oder auf einer solchen Kategorie von Schiffen von einzelnen Anforderungen befreien; sie berücksichtigt dabei die Sicherheit aller Schiffe, die möglicherweise in denselben Gewässern verkehren.
Regel II/4 Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Zeugnissen, die Schiffsleute berechtigen, der Brückenwache anzugehören
1 Jeder Schiffsmann, der auf einem Seeschiff mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr der Brückenwache angehört, muss Inhaber eines zur Ausübung dieser Aufgaben berechtigenden ordnungsgemäßen Zeugnisses sein; diese Bestimmung gilt nicht für Schiffsleute in der Ausbildung sowie für Schiffsleute, die während ihrer Wache die Aufgaben einer ungelernten Hilfskraft ausüben.
2 Jeder Zeugnisbewerber muss
3 Die in den Absätzen 2.2.1 und 2.2.2 vorgeschriebenen Seefahrt-, Ausbildungs- und Erfahrungszeiten müssen im Zusammenhang mit Funktionen im Brückenwachdienst abgeleistet werden und die Wahrnehmung von Aufgaben umfassen, die unter der unmittelbaren Aufsicht des Kapitäns, des Nautischen Wachoffiziers oder eines befähigten Schiffsmanns ausgeführt werden.
Regel II/5 Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Zeugnissen, die Schiffsleute zum Dienst als Vollmatrosen im Decksbereich berechtigen
1 Jeder Vollmatrose im Decksbereich, der auf einem Seeschiff mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr Dienst tut, muss Inhaber eines ordnungsgemäßen Zeugnisses sein.
2 Jeder Zeugnisbewerber muss
3 Jede Vertragspartei vergleicht die Befähigungsnormen, die sie für vor dem 1. Januar 2012 zu erteilende Zeugnisse für Vollmatrosen vorgeschrieben hatte, mit den für das Zeugnis in Abschnitt A-II/5 des STCW-Codes festgelegten Normen und entscheidet, ob die betroffenen Vollmatrosen gegebenenfalls ihre Befähigung auf den aktuellen Stand bringen müssen.
4 Bis zum 1. Januar 2012 kann eine Vertragspartei, die auch Vertragspartei des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation über die Befähigungsausweise der Vollmatrosen, 1946, (Übereinkommen 74) ist, Zeugnisse weiterhin nach jenem Übereinkommen erteilen, anerkennen und mit Vermerken versehen.
5 Bis zum 1. Januar 2017 kann eine Vertragspartei, die auch Vertragspartei des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation über die Befähigungsausweise der Vollmatrosen, 1946, (Übereinkommen 74) ist, die Erneuerung und die Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Zeugnissen und Vermerken weiterhin nach jenem Übereinkommen vornehmen.
6 Seeleute können von einer Vertragspartei so angesehen werden, als hätten sie die Anforderungen dieser Regel erfüllt, wenn sie mindestens 12 Monate innerhalb der letzten 60 Monate vor dem Inkrafttreten dieser Regel für die betreffende Vertragspartei in einer einschlägigen Dienststellung im Decksbereich Dienst getan haben.
Kapitel III
Technischer Bereich
Regel III/1 Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Zeugnissen über die Befähigung zum Technischen Wachoffizier in besetzten Maschinenräumen oder zum Technischen Schiffsoffizier im Bereitschaftsdienst in zeitweise unbesetzten Maschinenräumen
1 Jeder Technische Wachoffizier in einem besetzten Maschinenraum und jeder Technische Schiffsoffizier im Bereitschaftsdienst in einem zeitweise unbesetzten Maschinenraum auf einem Seeschiff mit einer Antriebsleistung von 750 oder mehr Kilowatt muss Inhaber eines Befähigungszeugnisses sein.
2 Jeder Zeugnisbewerber muss
Regel III/2 Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Zeugnissen über die Befähigung zum Leiter der Maschinenanlage und zum Zweiten technischen Schiffsoffizier auf Schiffen mit einer Antriebsleistung von 3.000 oder mehr Kilowatt
1 Jeder Leiter der Maschinenanlage und jeder Zweite technische Schiffsoffizier auf einem Seeschiff mit einer Antriebsleistung von 3.000 oder mehr Kilowatt muss Inhaber eines Befähigungszeugnisses sein.
2 Jeder Zeugnisbewerber muss
Regel III/3 Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Zeugnissen über die Befähigung zum Leiter der Maschinenanlage und zum Zweiten technischen Schiffsoffizier auf Schiffen mit einer Antriebsleistung zwischen 750 und 3.000 Kilowatt
1 Jeder Leiter der Maschinenanlage und jeder Zweite technische Schiffsoff izier auf einem Seeschiff mit einer Antriebsleistung zwischen 750 und 3.000 Kilowatt muss Inhaber eines Befähigungszeugnisses sein.
2 Jeder Zeugnisbewerber muss
3 Jeder Technische Schiffsoffizier, der die Befähigung besitzt, als Zweiter technischer Schiffsoffizier auf Schiffen mit einer Antriebsleistung von 3.000 oder mehr Kilowatt Dienst zu tun, darf als Leiter der Maschinenanlage auf Schiffen mit einer Antriebsleistung von weniger als 3.000 Kilowatt Dienst tun, sofern sein Zeugnis einen entsprechenden Vermerk trägt.
Regel III/4 Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Zeugnissen, die Schiffsleute berechtigen, der Maschinenwache in besetzten Maschinenräumen anzugehören oder zum Bereitschaftsdienst in zeitweise unbesetzten Maschinenräumen eingeteilt zu werden
1 Jeder Schiffsmann, der auf einem Seeschiff mit einer Antriebsleistung von 750 oder mehr Kilowatt der Maschinenwache angehört oder zum Bereitschaftsdienst in einem zeitweise unbesetzten Maschinenraum eingeteilt wird, muss Inhaber eines zur Ausübung dieser Aufgaben berechtigenden ordnungsgemäßen Zeugnisses sein; diese Bestimmung gilt nicht für Schiffsleute in der Ausbildung sowie für Schiffsleute, die während ihrer Wache die Aufgaben einer ungelernten Hilfskraft ausüben.
2 Jeder Zeugnisbewerber muss
3 Die in den Absätzen 2.2.1 und 2.2.2 vorgeschriebenen Seefahrt-, Ausbildungs- und Erfahrungszeiten müssen im Zusammenhang mit Funktionen im Maschinenwachdienst abgeleistet werden und die Wahrnehmung von Aufgaben umfassen, die unter der unmittelbaren Aufsicht eines befähigten Technischen Schiffsoffiziers oder eines befähigten Schiffsmanns ausgeführt werden.
Regel III/5 Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Zeugnissen, die Schiffsleute berechtigen, als Vollmatrose im Maschinenbereich in besetzten Maschinenräumen Dienst zu tun oder zum Bereitschaftsdienst in zeitweise unbesetzten Maschinenräumen eingeteilt zu werden
1 Jeder Vollmatrose im Maschinenbereich, der auf einem Seeschiff mit einer Antriebsleistung von 750 oder mehr Kilowatt Dienst tut, muss Inhaber eines ordnungsgemäßen Zeugnisses sein.
2 Jeder Zeugnisbewerber muss
3 Jede Vertragspartei vergleicht die Befähigungsnorm, die sie für vor dem 1. Januar 2012 zu erteilende Zeugnisse für Schiffsleute im Maschinenbereich vorgeschrieben hatte, mit den für das Zeugnis in Abschnitt A-III/5 des STCW-Codes festgelegten Normen und entscheidet, ob die betroffenen Schiffsleute gegebenenfalls ihre Befähigung auf den aktuellen Stand bringen müssen.
4 Seeleute können von einer Vertragspartei so angesehen werden, als hätten sie die Anforderungen dieser Regel erfüllt, wenn sie mindestens 12 Monate innerhalb der letzten 60 Monate vor dem Inkrafttreten dieser Regel für die betreffende Vertragspartei in einer einschlägigen Dienststellung im Maschinenbereich Dienst getan haben.
Regel III/6 Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Zeugnissen über die Befähigung zum Elektrotechnischen Schiffsoffizier
1 Jeder Elektrotechnische Schiffsoffizier auf einem Seeschiff mit einer Antriebsleistung von 750 oder mehr Kilowatt muss Inhaber eines Befähigungszeugnisses sein.
2 Jeder Zeugnisbewerber muss
3 Jede Vertragspartei vergleicht die Befähigungsnorm, die sie für vor dem 1. Januar 2012 erteilte Zeugnisse für Elektrotechnische Schiffsoff iziere vorgeschrieben hatte, mit den für das Zeugnis in Abschnitt A-III/6 des STCW-Codes festgelegten Normen und entscheidet, ob die betroffenen Schiffsoffiziere ihre Befähigung auf den aktuellen Stand bringen müssen.
4 Seeleute können von einer Vertragspartei so angesehen werden, als hätten sie die Anforderungen dieser Regel erfüllt, wenn sie mindestens 12 Monate innerhalb der letzten 60 Monate vor dem Inkrafttreten dieser Regel für die betreffende Vertragspartei in einer einschlägigen Dienststellung an Bord eines Schiffes Dienst getan haben und die in Abschnitt A-III/6 des STCW-Codes festgelegte Befähigungsnorm erfüllen.
5 Ungeachtet der Anforderungen der Absätze 1 bis 4 kann eine Person mit zweckmäßiger Befähigung von einer Vertragspartei als geeignet angesehen werden, bestimmte in Abschnitt A-III/6 genannte Funktionen wahrzunehmen.
Regel III/7 Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Schiffselektrikerzeugnissen
1 Jeder Schiffselektriker, der auf einem Seeschiff mit einer Antriebsleistung von 750 oder mehr Kilowatt Dienst tut, muss Inhaber eines ordnungsgemäßen Zeugnisses sein.
2 Jeder Zeugnisbewerber
3 Jede Vertragspartei vergleicht die Befähigungsnorm, die sie für vor dem 1. Januar 2012 zu erteilende Zeugnisse für Schiffselektriker vorgeschrieben hatte, mit den für das Zeugnis in Abschnitt A-III/7 des STCW-Codes festgelegten Normen und entscheidet, ob die betroffenen Schiffselektriker gegebenenfalls ihre Befähigung auf den aktuellen Stand bringen müssen.
4 Seeleute können von einer Vertragspartei so angesehen werden, als hätten sie die Anforderungen dieser Regel erfüllt, wenn sie mindestens 12 Monate innerhalb der letzten 60 Monate vor dem Inkrafttreten dieser Regel für die betreffende Vertragspartei in einer einschlägigen Dienststellung an Bord eines Schiffes Dienst getan haben und die in Abschnitt A-III/7 des STCW-Codes festgelegte Befähigungsnorm erfüllen.
5 Ungeachtet der Anforderungen der Absätze 1 bis 4 kann eine Person mit zweckmäßiger Befähigung von einer Vertragspartei als geeignet angesehen werden, bestimmte in Abschnitt A-III/7 genannte Funktionen wahrzunehmen.
Kapitel IV
Funkverkehr und Funker Erläuterung
Die verbindlichen Bestimmungen über die Funkwache sind in der Vollzugsordnung für den Funkdienst und im Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner jeweils geltenden Fassung enthalten. Die Bestimmungen über die Instandhaltung von Funkanlagen sind im Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) in seiner jeweils geltenden Fassung und in den von der Organisation beschlossenen Richtlinien enthalten.
Regel IV/1 Anwendung
1 Vorbehaltlich des Absatzes 2 findet dieses Kapitel auf Funker auf Schiffen Anwendung, die in das Weltweite Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS) eingebunden sind, wie es durch das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) in seiner jeweils geltenden Fassung vorgeschrieben ist.
2 Funker auf Schiffen, die nicht die Bestimmungen über das GMDSS in Kapitel IV des SOLAS-Übereinkommens einhalten müssen, sind nicht verpflichtet, den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels zu genügen. Dessen ungeachtet müssen Funker auf solchen Schiffen die Vollzugsordnung für den Funkdienst einhalten. Die Verwaltung stellt sicher, dass die durch die Vollzugsordnung für den Funkdienst vorgeschriebenen entsprechenden Zeugnisse solchen Funkern erteilt oder für sie anerkannt werden.
Regel IV/2 Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Zeugnissen über die Befähigung zum GMDSS-Funker
1 Jede Person, die auf einem zur Teilnahme am GMDSS verpflichteten Schiff mit der Wahrnehmung des Funkdienstes betraut ist oder ihn wahrnimmt, muss Inhaber eines entsprechenden GMDSS-bezogenen Zeugnisses sein, das von der Verwaltung nach der Vollzugsordnung für den Funkdienst erteilt oder anerkannt worden ist.
2 Zusätzlich muss jeder Bewerber um ein Befähigungszeugnis nach dieser Regel für den Dienst auf einem Schiff, das nach dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner jeweils geltenden Fassung eine Funkanlage haben muss,
Kapitel V
Besondere Ausbildungsanforderungen für das Personal auf bestimmten Schiffstypen
Regel V/1 -1 Verbindliche Mindestanforderungen für die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen, Schiffsoffizieren und Schiffsleuten auf Öl- und Chemikalientankschiffen
1 Schiffsoffiziere und Schiffsleute auf Öl- und Chemikalientankschiffen, denen spezifische Aufgaben und Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit der Ladung oder den Ladungseinrichtungen zugewiesen sind, müssen Inhaber eines Zeugnisses über eine Grundausbildung im Umschlag der Ladung von Öl- und Chemikalientankschiffen sein.
2 Jeder Bewerber um ein Zeugnis über eine Grundausbildung im Umschlag der Ladung von Öl- und Chemikalientankschiffen muss eine Grundausbildung nach Abschnitt A-VI/1 des STCW-Codes abgeschlossen haben und
3 Kapitäne, Leiter der Maschinenanlage, Erste Offiziere, Zweite technische Schiffsoffiziere sowie jede Person mit unmittelbarer Verantwortung für das Laden, das Löschen, die Ladungsfürsorge, den Ladungsumschlag, das Reinigen von Tanks oder für sonstige ladungsbezogene Tätigkeiten auf Öltankschiffen müssen Inhaber eines Zeugnisses über eine Fortbildung im Umschlag der Ladung von Öltankschiffen sein.
4 Jeder Bewerber um ein Zeugnis über eine Fortbildung im Umschlag der Ladung von Öltankschiffen muss
5 Kapitäne, Leiter der Maschinenanlage, Erste Offiziere, Zweite technische Schiffsoff iziere sowie jede Person mit unmittelbarer Verantwortung für das Laden, das Löschen, die Ladungsfürsorge, den Ladungsumschlag, das Reinigen von Tanks oder für sonstige ladungsbezogene Tätigkeiten auf Chemikalientankschiffen müssen Inhaber eines Zeugnisses über eine Fortbildung im Umschlag der Ladung von Chemikalientankschiffen sein.
6 Jeder Bewerber um ein Zeugnis über eine Fortbildung im Umschlag der Ladung von Chemikalientankschiffen muss
7 Die Verwaltungen stellen sicher, dass Seeleuten, deren Befähigung die Voraussetzungen des Absatzes 2, 4 oder 6 erfüllt, ein Fachkundezeugnis erteilt wird oder dass ein vorhandenes Befähigungs- oder Fachkundezeugnis ordnungsgemäß mit einem Vermerk versehen wird.
Regel V/1 -2 Verbindliche Mindestanforderungen für die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen, Schiffsoffizieren und Schiffsleuten auf Flüssiggastankschiffen
1 Schiffsoffiziere und Schiffsleute auf Flüssiggastankschiffen, denen spezifische Aufgaben und Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit der Ladung oder den Ladungseinrichtungen zugewiesen sind, müssen Inhaber eines Zeugnisses über eine Grundausbildung im Umschlag der Ladung von Flüssiggastankschiffen sein.
2 Jeder Bewerber um ein Zeugnis über eine Grundausbildung im Umschlag der Ladung von Flüssiggastankschiffen muss eine Grundausbildung nach Abschnitt A-VI/1 des STCW-Codes abgeschlossen haben und
3 Kapitäne, Leiter der Maschinenanlage, Erste Offiziere, Zweite technische Schiffsoffiziere sowie jede Person mit unmittelbarer Verantwortung für das Laden, das Löschen, die Ladungsfürsorge, den Ladungsumschlag, das Reinigen von Tanks oder für sonstige ladungsbezogene Tätigkeiten auf Flüssiggastankschiffen müssen Inhaber eines Zeugnisses über eine Fortbildung im Umschlag der Ladung von Flüssiggastankschiffen sein.
4 Jeder Bewerber um ein Zeugnis über eine Fortbildung im Umschlag der Ladung von Flüssiggastankschiffen muss
5 Die Verwaltungen stellen sicher, dass Seeleuten, deren Befähigung die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder 4 erfüllt, ein Fachkundezeugnis erteilt wird oder dass ein vorhandenes Befähigungs- oder Fachkundezeugnis ordnungsgemäß mit einem Vermerk versehen wird.
Regel V/2 Verbindliche Mindestanforderungen für die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen, Schiffsoffizieren, Schiffsleuten und sonstigem Personal auf Fahrgastschiffen
1 Diese Regel findet auf Kapitäne, Schiffsoffiziere, Schiffsleute und sonstige Mitglieder des Personals Anwendung, die auf in der Auslandsfahrt eingesetzten Fahrgastschiffen Dienst tun. Die Verwaltungen entscheiden über die Geltung dieser Anforderungen für Personal, das auf in der Inlandsfahrt eingesetzten Fahrgastschiffen Dienst tut.
2 Bevor Seeleuten Aufgaben an Bord eines Fahrgastschiffs zugewiesen werden, müssen sie die Ausbildung abgeschlossen haben, die je nach ihrer Dienststellung, ihren Aufgaben und ihren Verantwortlichkeiten in den Absätzen 4 bis 7 vorgeschrieben ist.
3 Seeleute, denen eine Ausbildung nach den Absätzen 4, 6 und 7 vorgeschrieben ist, müssen sich in Zeitabständen von höchstens fünf Jahren einer entsprechenden Auffrischungsausbildung unterziehen oder den Nachweis erbringen, dass sie in den vorangegangenen fünf Jahren die der vorgeschriebenen Norm entsprechende Befähigung erlangt haben.
4 Kapitäne, Schiffsoffiziere und sonstiges Personal, das laut Eintragung in der Sicherheitsrolle dazu eingeteilt ist, Fahrgästen an Bord von Fahrgastschiffen in Notfällen Hilfe zu leisten, müssen eine Ausbildung in der Führung von Menschenmengen nach Abschnitt A-V/2 Absatz 1 des STCW-Codes abgeschlossen haben.
5 Mitglieder des Personals, die Fahrgästen in Fahrgasträumen an Bord von Fahrgastschiffen unmittelbare Dienste leisten, müssen die Sicherheitsausbildung nach Abschnitt A-V/2 Absatz 2 des STCW-Codes abgeschlossen haben.
6 Kapitäne, Leiter der Maschinenanlage, Erste Offiziere, Zweite technische Schiffsoffiziere und sämtliche Personen, die laut Eintragung in der Sicherheitsrolle für die Sicherheit von Fahrgästen an Bord von Fahrgastschiffen in Notfällen verantwortlich sind, müssen eine zugelassene Ausbildung in Krisenbewältigung und in menschlichen Verhaltensweisen nach Abschnitt A-V/2 Absatz 3 des STCW-Codes abgeschlossen haben.
7 Kapitäne, Leiter der Maschinenanlage, Erste Offiziere, Zweite technische Schiffsoffiziere und jede Person, der eine unmittelbare Verantwortung für das An- und Vonbordgehen von Fahrgästen, für das Laden, Löschen oder Sichern von Ladung oder für das Verschließen von Öffnungen in der Außenhaut an Bord von Ro-Ro-Fahrgastschiffen zugewiesen ist, müssen eine zugelassene Ausbildung in Fahrgastsicherheit, Ladungssicherheit und Dichtigkeit des Schiffskörpers nach Abschnitt A-V/2 Absatz 4 des STCW-Codes abgeschlossen haben.
8 Die Verwaltungen stellen sicher, dass jeder Person, die als befähigt im Sinne dieser Regel befunden wird, ein schriftlicher Nachweis über die Ausbildung erteilt wird.
Kapitel VI
Funktionen im Zusammenhang mit Notfällen, der Arbeitssicherheit, der Gefahrenabwehr, der medizinischen Fürsorge und dem Überleben auf See
Regel VI/1 Verbindliche Mindestanforderungen für die Einführungsausbildung sowie die Grundausbildung und -unterweisung in Sicherheitsangelegenheiten für alle Seeleute
1 Seeleute müssen eine Einführungsausbildung sowie eine Grundausbildung oder -unterweisung in Sicherheitsangelegenheiten nach Abschnitt A-VI/1 des STCW-Codes erhalten und die darin festgelegte entsprechende Befähigungsnorm erfüllen.
2 Gehört die Grundausbildung nicht zu den Voraussetzungen für die Erteilung des jeweiligen Zeugnisses, so ist ein Fachkundezeugnis zu erteilen, aus dem hervorgeht, dass der Inhaber den Grundausbildungslehrgang besucht hat.
Regel VI/2 Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Zeugnissen der Fachkunde im Umgang mit Überlebensfahrzeugen, Bereitschaftsbooten und schnellen Bereitschaftsbooten
1 Jeder Bewerber um ein Zeugnis der Fachkunde im Umgang mit Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten außer schnellen Bereitschaftsbooten muss
2 Jeder Bewerber um ein Zeugnis der Fachkunde im Umgang mit schnellen Bereitschaftsbooten muss
Regel VI/3 Verbindliche Mindestanforderungen für die Ausbildung in moderner Brandbekämpfung
1 Seeleute, die dazu eingeteilt sind, Brandbekämpfungsmaßnahmen zu leiten, müssen im Einklang mit Abschnitt A-VI/3 Absätze 1 bis 4 des STCW-Codes eine Fortbildung in Methoden der Brandbekämpfung erfolgreich abgeschlossen haben, bei der besondere Betonung auf Organisation, Taktik und Führung gelegt worden ist, und die darin festgelegte Befähigungsnorm erfüllen.
2 Gehört die Ausbildung in moderner Brandbekämpfung nicht zu den Voraussetzungen für die Erteilung des jeweiligen Zeugnisses, so muss ein Fachkundezeugnis erteilt werden, aus dem hervorgeht, dass der Inhaber einen Ausbildungslehrgang in moderner Brandbekämpfung besucht hat.
Regel VI/4 Verbindliche Mindestanforderungen im Zusammenhang mit medizinischer Erster Hilfe und medizinischer Betreuung
1 Seeleute, die zur Erste-Hilfe-Leistung an Bord eingeteilt sind, müssen die in Abschnitt A-VI/4 Absätze 1 bis 3 des STCW-Codes festgelegte Befähigungsnorm für medizinische Erste-Hilfe-Leistung erfüllen.
2 Seeleute, die zur medizinischen Betreuung an Bord eingeteilt sind, müssen die in Abschnitt A-VI/4 Absätze 4 bis 6 des STCW-Codes festgelegte Befähigungsnorm für medizinische Betreuung erfüllen.
3 Gehört die Ausbildung in medizinischer Erste-Hilfe-Leistung oder medizinischer Betreuung nicht zu den Voraussetzungen für die Erteilung des jeweiligen Zeugnisses, so muss ein Fachkundezeugnis erteilt werden, aus dem hervorgeht, dass der Inhaber einen Ausbildungslehrgang in medizinischer Erste-Hilfe-Leistung beziehungsweise medizinischer Betreuung besucht hat.
Regel VI/5 Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Zeugnissen der Fachkunde als Beauftragter für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff
1 Jeder Bewerber um ein Zeugnis der Fachkunde als Beauftragter für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff muss
2 Die Verwaltungen stellen sicher, dass jeder Person, die als befähigt im Sinne dieser Regel befunden wird, ein Fachkundezeugnis erteilt wird.
Regel VI/6 Verbindliche Mindestanforderungen für die Ausbildung und Unterweisung für alle Seeleute in Angelegenheiten der Gefahrenabwehr
1 Alle Seeleute müssen eine Einführungsausbildung auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr sowie eine Ausbildung oder Unterweisung zur Förderung des Bewusstseins für die Bedeutung der Gefahrenabwehr nach Abschnitt A-VI/6 Absätze 1 bis 4 des STCW-Codes erhalten und die darin festgelegte entsprechende Befähigungsnorm erfüllen.
2 Gehört die Förderung des Bewusstseins für die Bedeutung der Gefahrenabwehr nicht zu den Voraussetzungen für die Erteilung des jeweiligen Zeugnisses, so ist ein Fachkundezeugnis zu erteilen, aus dem hervorgeht, dass der Inhaber einen Lehrgang zur Förderung des Bewusstseins für die Bedeutung der Gefahrenabwehr besucht hat.
3 Jede Vertragspartei vergleicht die Normen für die Ausbildung oder Unterweisung auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr, die sie für Seeleute, die eine Befähigung besitzen oder durch Unterlagen belegen können, vor dem Inkrafttreten dieser Regel vorgeschrieben hatte, mit den in Abschnitt A-VI/6 Absatz 4 des STCW-Codes festgelegten Normen und entscheidet, ob die betroffenen Seeleute ihre Befähigung auf den aktuellen Stand bringen müssen.
Seeleute mit spezifischen Aufgaben im Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr
4 Seeleute, denen spezifische Aufgaben im Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr zugewiesen werden, müssen die in Abschnitt A-VI/6 Absätze 6 bis 8 des STCW-Codes festgelegte Befähigungsnorm erfüllen.
5 Gehört die Ausbildung in spezifischen Aufgaben im Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr nicht zu den Voraussetzungen für die Erteilung des jeweiligen Zeugnisses, so ist ein Fachkundezeugnis zu erteilen, aus dem hervorgeht, dass der Inhaber einen Ausbildungslehrgang in spezifischen Aufgaben im Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr besucht hat.
6 Jede Vertragspartei vergleicht die Normen für die Ausbildung in der Gefahrenabwehr für Seeleute mit spezifischen Aufgaben im Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr, die sie für Seeleute, die eine Befähigung besitzen oder durch Unterlagen belegen können, vor dem Inkrafttreten dieser Regel vorgeschrieben hatte, mit den in Abschnitt A-VI/6 Absatz 8 des STCW-Codes festgelegten Normen und entscheidet, ob die betroffenen Seeleute ihre Befähigung auf den aktuellen Stand bringen müssen.
Kapitel VII
Andere Zeugnisse
Regel VII/1 Erteilung anderer Zeugnisse
1 Ungeachtet der Anforderungen der Kapitel II und III für die Zeugniserteilung können sich Vertragsparteien dafür entscheiden, andere als die in jenen Kapiteln genannten Zeugnisse zu erteilen oder die Erteilung solcher Zeugnisse zu genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
2 Ein Zeugnis nach diesem Kapitel darf erst erteilt werden, wenn die betreffende Vertragspartei der Organisation die Informationen nach Artikel IV und Regel I/7 übermittelt hat.
Regel VII/2 Zeugniserteilung an Seeleute
1 Jeder Seemann, der eine Funktion oder Gruppe von Funktionen nach den Tabellen A-II/1, A-II/2, A-II/3, A-II/4 oder A-II/5 in Kapitel II, den Tabellen A-III/1, A-III/2, A-III/3, A-III/4 oder A-III/5 in Kapitel III oder der Tabelle A-IV/2 in Kapitel IV des STCW-Codes wahrnimmt, muss, je nach Fall, Inhaber eines Befähigungszeugnisses oder eines Fachkundezeugnisses sein.
Regel VII/3 Grundsätze für die Erteilung anderer Zeugnisse
1 Jede Vertragspartei, die sich dafür entscheidet, andere Zeugnisse zu erteilen oder die Erteilung anderer Zeugnisse zu genehmigen, stellt sicher, dass folgende Grundsätze beachtet werden:
2 Durch den Grundsatz der Austauschbarkeit nach Absatz 1 wird sichergestellt,
3 Bei der Erteilung eines Zeugnisses aufgrund dieses Kapitels werden folgende Grundsätze berücksichtigt:
4 Durch die in den Absätzen 1 und 2 enthaltenen Grundsätze wird sichergestellt, dass die Befähigung sowohl der Nautischen als auch der Technischen Schiffsoff iziere aufrechterhalten bleibt.
Kapitel VIII
Wachdienst
Regel VIII/1 Diensttüchtigkeit
1 Zur Verhinderung von Übermüdung
2 Zur Verhinderung von Medikamenten-, Suchtstoff- und Alkoholmissbrauch stellt jede Verwaltung sicher, dass geeignete Maßnahmen nach Abschnitt A-VIII/1 des STCW-Codes unter Beachtung der Anleitungen in Abschnitt B-VIII/1 des STCW-Codes getroffen werden.
Regel VIII/2 Vorkehrungen für den Wachdienst und beim Wachdienst zu beachtende Grundsätze
1 Die Verwaltungen weisen Unternehmen, Kapitäne, Leiter der Maschinenanlage und alle im Wachdienst Tätigen auf die im STCW-Code enthaltenen Vorschriften, Grundsätze und Anleitungen hin, die zu beachten sind, damit sichergestellt ist, dass auf allen Seeschiffen jederzeit in einer den herrschenden Umständen und Verhältnissen angemessenen Weise sicher und ununterbrochen Wache gegangen wird oder Wachen gegangen werden.
2 Die Verwaltungen schreiben vor, dass der Kapitän jedes Schiffes sicherstellt, dass die Vorkehrungen für den Wachdienst in einer Weise getroffen werden, dass unter Berücksichtigung der herrschenden Umstände und Verhältnisse eine sichere Wache gegangen werden kann oder sichere Wachen gegangen werden können, und dass unter seiner allgemeinen Weisungsbefugnis
ENDE |