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Regelwerk

Entschließung 1
Änderungen von Manila zur Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW)

Vom 28. Juni 2013
(BGBl. II Nr. 18 vom 04.07.2013 S. 934)



Die Konferenz von Manila (2010) -

eingedenk des Artikels XII Absatz 1 Buchstabe b des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet) betreffend das Verfahren zur Änderung durch eine Konferenz der Vertragsparteien,

nach Prüfung der Änderungen von Manila zur Anlage des Übereinkommens, die den Mitgliedern der Organisation und allen Vertragsparteien des Übereinkommens vorgeschlagen und zugeleitet wurden -

  1. beschließt nach Artikel XII Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii des Übereinkommens Änderungen der Anlage des Übereinkommens, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. bestimmt nach Artikel XII Absatz 1 Buchstabe a Ziffer vii des Übereinkommens, dass die in der Anlage zu dieser Entschließung enthaltenen Änderungen als am 1. Juli 2011 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Tag mehr als ein Drittel der Vertragsparteien des Übereinkommens oder aber Vertragsparteien, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte an Schiffen mit einem Bruttoraumgehalt von 100 oder mehr Registertonnen ausmachen, dem Generalsekretär notifiziert haben, dass sie gegen die Änderungen Einspruch erheben;
  3. fordert die Vertragsparteien auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel XII Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ix des Übereinkommens die in der Anlage zu dieser Entschließung enthaltenen Änderungen am 1. Januar 2012 in Kraft treten, nachdem sie gemäß Nummer 2 als angenommen gelten;
  4. ersucht den Generalsekretär der Organisation, allen Vertragsparteien des Übereinkommens beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;
  5. ersucht den Generalsekretär ferner, allen Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsparteien des Übereinkommens sind, Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.

Anlage
Änderungen von Manila zur Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten

Die Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten wird durch nachstehenden Wortlaut ersetzt:

"Anlage

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Regel I/1 Begriffsbestimmungen und Klarstellungen

1 Im Sinne dieses Übereinkommens haben, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

  1. Der Ausdruck , Regeln' bezeichnet die in dieser Anlage enthaltenen Regeln;
  2. der Ausdruck ,zugelassen' bedeutet ,durch die Vertragspartei in Übereinstimmung mit diesen Regeln zugelassen';
  3. der Ausdruck , Kapitän' bezeichnet die Person, welche die oberste Anordnungsbefugnis auf einem Schiff hat;
  4. der Ausdruck , Offizier' oder , Schiffsoffizier' bezeichnet ein Mitglied der Besatzung mit Ausnahme des Kapitäns, das nach innerstaatlichen Gesetzen oder sonstigen innerstaatlichen Vorschriften oder, bei deren Fehlen, nach Tarifverträgen oder Brauch zum Offizier oder Schiffsoff izier ernannt ist;
  5. der Ausdruck , Nautischer Schiffsoffizier' bezeichnet einen Schiffsoffizier, der die Befähigung nach Kapitel II besitzt;
  6. der Ausdruck , Erster Offizier' bezeichnet den dem Kapitän im Rang nachfolgenden Schiffsoffizier, auf den bei Verhinderung des Kapitäns die oberste Anordnungsbefugnis auf dem Schiff übergeht;
  7. der Ausdruck , Technischer Schiffsoffizier' bezeichnet einen Schiffsoffizier, der die Befähigung nach Regel III/1, III/2 oder III/3 besitzt;
  8. der Ausdruck , Leiter der Maschinenanlage' bezeichnet den ranghöchsten Technischen Schiffsoffizier, der für den maschinellen Antrieb sowie für den Betrieb und die Wartung der maschinellen und elektrischen Anlagen des Schiffes verantwortlich ist;
  9. der Ausdruck , Zweiter technischer Schiffsoffizier' bezeichnet den dem Leiter der Maschinenanlage im Rang nachfolgenden Technischen Schiffsoffizier, der bei Verhinderung des Leiters der Maschinenanlage für den maschinellen Antrieb sowie für den Betrieb und die Wartung der maschinellen und elektrischen Anlagen des Schiffes verantwortlich ist;
  10. der Ausdruck , Technischer Assistenzoffizier' bezeichnet eine in der Ausbildung zum Technischen Schiffsoffizier befindliche Person, die nach innerstaatlichen Gesetzen oder sonstigen innerstaatlichen Vorschriften zum Technischen Assistenzoffizier ernannt ist;
  11. der Ausdruck , Funker' bezeichnet eine Person, die ein der Vollzugsordnung für den Funkdienst entsprechendes, von der Verwaltung erteiltes oder anerkanntes Zeugnis besitzt;
  12. der Ausdruck ,GMDSS-Funker' bezeichnet eine Person, welche die Befähigung nach Kapitel IV besitzt;
  13. der Ausdruck , Schiffsmann' (Plural: , Schiffsleute') bezeichnet ein Mitglied der Schiffsbesatzung mit Ausnahme des Kapitäns und der Offiziere;
  14. der Ausdruck ,küstennahe Reisen' bezeichnet Fahrten in der näheren Umgebung einer Vertragspartei entsprechend der Begriffsbestimmung durch diese Vertragspartei;
  15. der Ausdruck , Antriebsleistung' bezeichnet die in Kilowatt ausgedrückte höchste Gesamtdauerleistung aller Hauptantriebsmaschinen des Schiffes, die im Schiffszertifikat oder in einem anderen amtlichen Dokument ausgewiesen ist;
  16. der Ausdruck , Funkdienst' bezeichnet, je nach Fall, den Wachdienst, die technische Wartung oder die technische Instandsetzung nach Maßgabe der Vollzugsordnung für den Funkdienst, des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) in seiner jeweils geltenden Fassung und, nach dem Ermessen der jeweiligen Verwaltung, der einschlägigen Empfehlungen der Organisation;
  17. der Ausdruck ,Öltankschiff' bezeichnet ein Schiff, das zur Beförderung von Erdöl und Erdölerzeugnissen als Massengut gebaut ist und eingesetzt wird;
  18. der Ausdruck , Chemikalientankschiff' bezeichnet ein Schiff, das zur Beförderung solcher flüssiger Erzeugnisse als Massengut gebaut oder eingerichtet ist und eingesetzt wird, die in Kapitel 17 des Internationalen Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut aufgeführt sind;
  19. der Ausdruck , Flüssiggastankschiff' bezeichnet ein Schiff, das zur Beförderung solcher verflüssigter Gase und sonstiger Erzeugnisse als Massengut gebaut oder eingerichtet ist und eingesetzt wird, die in Kapitel 19 des Internationalen Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut aufgeführt sind;
  20. der Ausdruck , Fahrgastschiff' bezeichnet ein Fahrgastschiff nach der Begriffsbestimmung im Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner jeweils geltenden Fassung;
  21. der Ausdruck , Ro-Ro-Fahrgastschiff' bezeichnet ein Fahrgastschiff mit Ro-Ro-Frachträumen oder Sonderräumen nach der Begriffsbestimmung im Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) in seiner jeweils geltenden Fassung;
  22. der Ausdruck , Monat' bezeichnet einen Kalendermonat oder 30 Tage, die sich aus Zeiträumen von jeweils weniger als einem Monat zusammensetzen;
  23. der Ausdruck ,STCW-Code' bezeichnet den durch die Entschließung 2 der Konferenz von 1995 beschlossenen Code für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten in der aufgrund etwaiger Änderungen durch die Organisation jeweils geltenden Fassung;
  24. der Ausdruck , Funktion' bezeichnet eine Zusammenfassung von Aufgaben, Pflichten und Verantwortlichkeiten, wie sie im STCW-Code im Einzelnen genannt sind und die für den Betrieb des Schiffes, den Schutz des menschlichen Lebens auf See oder den Schutz der Meeresumwelt erforderlich sind;
  25. der Ausdruck , Unternehmen' bezeichnet den Schiffseigner oder jede sonstige Organisation oder Person, wie beispielsweise den Manager oder Bareboat-Charterer, welche die Verantwortung für den Betrieb des Schiffes vom Schiffseigner übernommen und mit der Übernahme dieser Verantwortung zugestimmt hat, sämtliche dem Unternehmen mit diesen Regeln auferlegten Pflichten und Verantwortlichkeiten zu übernehmen;
  26. der Ausdruck , Seefahrtzeit' bezeichnet den Dienst an Bord eines Schiffes, der für die Erteilung oder für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Zeugnisses oder eines sonstigen Eignungsnachweises maßgebend ist;
  27. der Ausdruck ,ISPS-Code' bezeichnet den am 12. Dezember 2002 durch die Entschließung 2 der Konferenz der Vertragsregierungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) beschlossenen Internationalen Code für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ISPS-Code) in der aufgrund etwaiger Änderungen durch die Organisation jeweils geltenden Fassung;
  28. der Ausdruck , Beauftragter für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff' bezeichnet diejenige dem Kapitän rechenschaftspflichtige Person an Bord des Schiffes, die vom Unternehmen als verantwortlich be nannt worden ist für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff einschließlich der Umsetzung und Fortschreibung des Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff und der Pflege von Kontakten mit dem Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen und den Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage;
  29. der Ausdruck , Sicherheitspflichten' schließt alle sicherheitsbezogenen Aufgaben und Pflichten an Bord von Schiffen nach Kapitel XI-2 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) in seiner jeweils geltenden Fassung und nach dem Internationalen Code für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ISPS-Code) ein;
  30. der Ausdruck , Befähigungszeugnis' bezeichnet ein Zeugnis für einen Kapitän, einen Schiffsoffizier oder einen GMDSS-Funker, das nach Kapitel II, III, IV oder VII erteilt und mit Vermerken versehen ist und das seinen rechtmäßigen Inhaber dazu berechtigt, in der im Befähigungszeugnis bezeichneten Dienststellung Dienst zu tun und die Funktionen auszuüben, die der darin bezeichneten Verantwortungsebene entsprechen;
  31. der Ausdruck , Fachkundezeugnis' bezeichnet ein einem Seemann erteiltes Zeugnis, das kein Befähigungszeugnis darstellt, in dem jedoch bestätigt wird, dass die einschlägigen Vorschriften des Übereinkommens über Ausbildung, Befähigungen oder Seefahrtzeit erfüllt worden sind;
  32. der Ausdruck ,schriftlicher Nachweis' bezeichnet Unterlagen, die weder ein Befähigungszeugnis noch ein Fachkundezeugnis darstellen, die jedoch dazu verwendet werden, nachzuweisen, dass die einschlägigen Vorschriften des Übereinkommens erfüllt worden sind;
  33. der Ausdruck , Elektrotechnischer Schiffsoffizier' bezeichnet einen Schiffsoffizier, der die Befähigung nach Regel III/6 besitzt;
  34. der Ausdruck , Vollmatrose im Decksbereich' bezeichnet einen Schiffsmann, der die Befähigung nach Regel II/5 besitzt;
  35. der Ausdruck , Vollmatrose im Maschinenbereich' bezeichnet einen Schiffsmann, der die Befähigung nach Regel III/5 besitzt;
  36. der Ausdruck , Schiffselektriker' bezeichnet einen Schiffsmann, der die Befähigung nach Regel III/7 besitzt.

2 Diese Regeln werden durch die in Teil A des STCW-Codes enthaltenen verbindlichen Bestimmungen ergänzt und

  1. jede Bezugnahme auf eine Vorschrift in einer Regel stellt auch eine Bezugnahme auf den entsprechenden Abschnitt des Teils A des STCW-Codes dar;
  2. bei der Anwendung dieser Regeln sollen die in Teil B des STCW-Codes enthaltenen entsprechenden Anleitungen und Erläuterungen im größtmöglichen Umfang berücksichtigt werden, um weltweit eine einheitlichere Durchführung des Übereinkommens zu erreichen;
  3. Änderungen des Teils A des STCW-Codes werden nach Artikel XII des Übereinkommens betreffend das auf die Anlage anwendbare Änderungsverfahren beschlossen, in Kraft gesetzt und wirksam;
  4. Teil B des STCW-Codes wird vom Schiffssicherheitsausschuss in Übereinstimmung mit seiner Geschäftsordnung geändert.

3 Die Bezugnahmen in Artikel VI des Übereinkommens auf die ,Verwaltung' und die ,das Zeugnis erteilende Verwaltung' sind nicht so auszulegen, als hinderten sie eine Vertragspartei daran, Zeugnisse nach diesen Regeln auszustellen und mit Vermerken zu versehen.

Regel I/2 Zeugnisse und Vermerke

1 Befähigungszeugnisse werden von der Verwaltung erst dann erteilt, wenn sie die Echtheit und Gültigkeit der erforderlichen schriftlichen Nachweise überprüft hat.

2 Zeugnisse nach den Regeln V/1-1 und V/1-2 für Kapitäne und Schiffsoffiziere werden nur von einer Verwaltung erteilt.

3 Zeugnisse sind in der oder den Amtssprachen des erteilenden Staates abzufassen. Ist die benutzte Sprache nicht Englisch, so muss der Wortlaut eine Übersetzung ins Englische enthalten.

4 In Bezug auf Funker können die Vertragsparteien

  1. die in den einschlägigen Regeln vorgeschriebenen zusätzlichen Kenntnisse in die Prüfung zur Erteilung eines Zeugnisses nach der Vollzugsordnung für den Funkdienst einbeziehen oder
  2. ein gesondertes Zeugnis erteilen, aus dem hervorgeht, dass der Inhaber die in den einschlägigen Regeln vorgeschriebenen zusätzlichen Kenntnisse besitzt.

5 Der in Artikel VI des Übereinkommens vorgeschriebene Vermerk zur Bestätigung der Erteilung eines Zeugnisses darf nur dann erteilt werden, wenn alle Vorschriften des Übereinkommens erfüllt sind.

6 Nach dem Ermessen einer Vertragspartei können Vermerke in das Muster der Zeugnisse aufgenommen werden, die nach Abschnitt A-I/2 des STCW-Codes erteilt werden. Erfolgt die Aufnahme in dieser Art und Weise, so muss die verwendete Form derjenigen in Abschnitt A-I/2 Absatz 1 entsprechen. Erfolgt die Erteilung in anderer Weise, so muss die verwendete Form der Vermerke derjenigen in Absatz 2 jenes Abschnitts entsprechen.

7 Eine Verwaltung, die nach Regel I/10

  1. ein Befähigungszeugnis oder
  2. ein nach Regel V/1 -1 oder V/1 -2 einem Kapitän oder einem Schiffsoffizier erteiltes Fachkundezeugnis anerkennt, versieht ein solches Zeugnis erst dann mit einem Vermerk zur Bestätigung dieser Anerkennung, wenn sie sich über die Echtheit und Gültigkeit des Zeugnisses vergewissert hat. Der Vermerk wird nur erteilt, wenn alle Vorschriften des Übereinkommens erfüllt sind. Die verwendete Form des Vermerks muss derjenigen in Abschnitt A-I/2 Absatz 3 des STCW-Codes entsprechen.

8 Die in den Absätzen 5, 6 und 7 bezeichneten Vermerke

  1. können als eigene Dokumente erteilt werden;
  2. werden nur von der Verwaltung erteilt;
  3. bekommen jeweils eine nur einmal vergebene Nummer zugeteilt; ein Vermerk, mit dem die Erteilung eines Zeugnisses bestätigt wird, kann allerdings dieselbe Nummer zugeteilt bekommen wie das betreffende Zeugnis, sofern jene Nummer nur einmal vergeben wird;
  4. verlieren ihre Gültigkeit, sobald das mit dem Vermerk versehene Zeugnis seine Gültigkeit verliert oder von der Vertragspartei, die es erteilt hat, eingezogen, ruhend gestellt oder widerrufen wird, in jedem Fall jedoch spätestens fünf Jahre nach dem Tag der Erteilung.

9 Die Dienststellung, in welcher der Inhaber eines Zeugnisses zur Ausübung seines Dienstes befugt ist, ist in dem Muster des Vermerks mit denselben Begriffen anzugeben wie in den geltenden Vorschriften der Verwaltung für eine sichere Schiffsbesatzung.

10 Die Verwaltungen können ein anderes Muster als das in Abschnitt A-I/2 des STCW-Codes dargestellte verwenden; allerdings müssen unter Berücksichtigung der nach Abschnitt A-I/2 zulässigen Abweichungen zumindest die vorgeschriebenen Angaben in lateinischen Schriftzeichen und arabischen Ziffern dargestellt werden.

11 Vorbehaltlich der Regel I/10 Absatz 5 muss jedes im Übereinkommen vorgeschriebene Zeugnis im Original an Bord des Schiffes mitgeführt werden, auf dem der Zeugnisinhaber Dienst tut.

12 Jede Vertragspartei stellt sicher, dass nur solchen Bewerbern Zeugnisse erteilt werden, die den Vorschriften dieser Regel genügen.

13 Zeugnisbewerber haben Folgendes zufriedenstellend nachzuweisen:

  1. ihre Identität;
  2. dass sie nicht jünger sind als in der Regel vorgeschrieben, die für das beantragte Zeugnis einschlägig ist;
  3. dass sie den in Abschnitt A-I/9 des STCW-Codes festgelegten Normen für die Seediensttauglichkeit entsprechen;
  4. dass sie die Seefahrtzeit und jede damit zusammenhängende verbindliche Ausbildung abgeschlossen haben, die in diesen Regeln für das beantragte Zeugnis vorgeschrieben sind;
  5. dass sie die Befähigungsnormen erfüllen, die in diesen Regeln für die im Zeugnisvermerk anzugebenden Dienststellungen, Funktionen und Ebenen vorgeschrieben sind.

14 Jede Vertragspartei verpflichtet sich, ein oder mehrere Register aller erteilten, abgelaufenen oder erneuerten, ruhend gestellten, widerrufenen oder als verloren oder unbrauchbar gemeldeten Zeugnisse und Vermerke für Kapitäne, Schiffsoffiziere und gegebenenfalls Schiffsleute sowie über erteilte Ausnahmegenehmigungen zu führen.

15 Jede Vertragspartei verpflichtet sich, Angaben über den Status dieser Befähigungszeugnisse, Vermerke und Ausnahmegenehmigungen anderen Vertragsparteien und Unternehmen zur Verfügung zu stellen, die um Überprüfung der Echtheit und Gültigkeit von Zeugnissen ersuchen, die Seeleute ihnen vorgelegt haben, um sie nach Regel I/10 anerkennen zu lassen oder um sich um eine Beschäftigung auf einem Schiff zu bewerben.

16 Ab dem 1. Januar 2017 müssen die Angaben über den Status, die nach Absatz 15 zur Verfügung zu stellen sind, in englischer Sprache auf elektronischem Weg zur Verfügung stehen.

Regel I/3 Grundsätze für küstennahe Reisen

1 Eine Vertragspartei, die für die Zwecke dieses Übereinkommens den Begriff ,küstennahe Reisen' bestimmt, stellt hinsichtlich Ausbildung, Erfahrung oder Zeugniserteilung an Seeleute, die auf Schiffen Dienst tun, welche die Flagge einer anderen Vertragspartei zu führen berechtigt und auf solchen Reisen eingesetzt sind, keine strengeren Anforderungen als an Seeleute, die auf Schiffen Dienst tun, welche ihre eigene Flagge zu führen berechtigt sind. In keinem Fall stellt eine solche Vertragspartei in Bezug auf Seeleute, die auf Schiffen Dienst tun, welche die Flagge einer anderen Vertragspartei zu führen berechtigt sind, Anforderungen, die über die Anforderungen des Übereinkommens in Bezug auf Schiffe hinausgehen, die nicht auf küstennahen Reisen eingesetzt sind.

2 Eine Vertragspartei, die bei Schiffen, denen die Bestimmungen des Übereinkommens über küstennahe Reisen zugutekommen, Reisen vor der Küste anderer Vertragsparteien in das von ihr für küstennahe Reisen festgelegte Gebiet einbezieht, trifft mit den betreffenden Vertragsparteien Vereinbarungen, welche die Einzelheiten zu den beiden betroffenen Fahrtgebieten und die sonstigen geltenden Bedingungen regeln.

3 In Bezug auf Schiffe, welche die Flagge einer Vertragspartei zu führen berechtigt und regelmäßig auf küstennahen Reisen vor der Küste einer anderen Vertragspartei eingesetzt sind, schreibt die Vertragspartei, deren Flagge das Schiff zu führen berechtigt ist, für die auf solchen Schiffen diensttuenden Seeleute hinsichtlich Ausbildung, Erfahrung und Zeugniserteilung Anforderungen vor, die mindestens so streng sind wie diejenigen der Vertragspartei, vor deren Küste das Schiff eingesetzt ist, sofern sie nicht über die Anforderungen des Übereinkommens in Bezug auf Schiffe hinausgehen, die nicht auf küstennahen Reisen eingesetzt sind. Seeleute, die auf einem Schiff Dienst tun, dessen Reise über das Gebiet hinausführt, das von einer Vertragspartei für küstennahe Reisen festgelegt ist, und das Gewässer befährt, die nicht zu diesem Gebiet gehören, müssen die zutreffenden Befähigungsvorschriften des Übereinkommens erfüllen.

4 Eine Vertragspartei kann einem Schiff, das seine Flagge zu führen berechtigt ist, die Vergünstigungen des Übereinkommens für küstennahe Reisen einräumen, wenn es regelmäßig vor der Küste einer Nichtvertragspartei auf küstennahen Reisen nach der Begriffsbestimmung der Vertragspartei eingesetzt ist.

5 Die Zeugnisse von Seeleuten, die von einer Vertragspartei für Reisen innerhalb des von dieser Vertragspartei für küstennahe Reisen festgelegten Gebiets erteilt worden sind, können von anderen Vertragsparteien für den Dienst innerhalb des von ihnen für küstennahe Reisen festgelegten Gebiets anerkannt werden, vorausgesetzt, dass die betreffenden Vertragsparteien Vereinbarungen getroffen haben, welche die Einzelheiten zu den betroffenen Fahrtgebieten und die sonstigen in diesen Gebieten geltenden Bedingungen regeln.

6 Vertragsparteien, die den Begriff ,küstennahe Reisen' entsprechend den Vorschriften dieser Regel bestimmen,

  1. halten die Grundsätze für küstennahe Reisen nach Abschnitt A-I/3 ein;
  2. teilen dem Generalsekretär in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Regel I/7 die Einzelheiten der beschlossenen Bestimmungen mit;
  3. geben in den nach Regel I/2 Absätze 5, 6 oder 7 erteilten Vermerken die Grenzen des für küstennahe Reisen festgelegten Gebiets an.

7 Diese Regel schränkt die Hoheitsgewalt eines Staates, gleichviel ob er Vertragspartei dieses Übereinkommens ist oder nicht, in keiner Weise ein.

Regel I/4 Kontrollverfahren

1 Die nach Artikel X von einem ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten durchgeführte Kontrolle hat sich auf Folgendes zu beschränken:

  1. die Überprüfung nach Artikel X Absatz 1, ob alle an Bord Dienst tuenden Seeleute, die nach dem Übereinkommen Inhaber eines Zeugnisses sein müssen, ein entsprechendes Zeugnis oder eine gültige Ausnahmegenehmigung besitzen oder einen schriftlichen Nachweis darüber erbringen können, dass bei der Verwaltung nach Regel I/10 Absatz 5 ein Antrag auf Erteilung eines Vermerks eingereicht worden ist;
  2. die Überprüfung, ob die Anzahl und die Zeugnisse der an Bord Dienst tuenden Seeleute mit den geltenden Vorschriften der Verwaltung für eine sichere Schiffsbesatzung übereinstimmen;
  3. die Beurteilung nach Abschnitt A-I/4 des STCW-Codes, ob die Seeleute des Schiffes die Fähigkeit besitzen, die im Übereinkommen vorgeschriebenen Normen für den Wachdienst beziehungsweise für die Gefahrenabwehr einzuhalten, wenn triftige Gründe für die Annahme vorliegen, dass diese Normen nicht eingehalten werden, weil eines der folgenden Ereignisse eingetreten ist:
    3.1 das Schiff war in einen Zusammenstoß verwickelt, ist auf Grund gelaufen oder gestrandet;
    3.2 von dem Schiff aus sind während der Fahrt, vor Anker liegend oder am Liegeplatz entgegen dem Verbot einer internationalen Übereinkunft Stoffe eingeleitet worden;
    3.3 das Schiff wurde in unschlüssiger oder unsicherer Weise geführt, wobei von der Organisation beschlossene Maßnahmen der Schiffswegeführung oder Vorgehens- und Verfahrensweisen für eine sichere Schiffsführung nicht befolgt wurden, oder
    3.4 das Schiff wird anderweitig so betrieben, dass es für Personen, für Sachwerte oder für die Umwelt eine Gefahr darstellt oder die Gefahrenabwehr beeinträchtigt.

2 Zu den Mängeln, die für Personen, für Sachwerte oder für die Umwelt eine Gefahr darstellen, zählen folgende:

  1. Seeleute besitzen gar kein oder kein funktionsgerechtes Zeugnis oder keine gültige Ausnahmegenehmigung oder sie können keinen schriftlichen Nachweis darüber führen, dass bei der Verwaltung nach Regel I/10 Absatz 5 ein Antrag auf Erteilung eines Vermerks eingereicht worden ist;
  2. die geltenden Vorschriften der Verwaltung für eine sichere Schiffsbesatzung werden nicht eingehalten;
  3. die Vorkehrungen für die Brücken- oder Maschinenwache entsprechen nicht den von der Verwaltung für das Schiff festgelegten Vorschriften;
  4. bei der Wache fehlt eine Person, die über die Befähigung verfügt, Geräte zu bedienen, die für die sichere Schiffsführung, für den Sicherheitsfunkverkehr oder für die Verhütung der Meeresverschmutzung wesentlich sind;
  5. es ist nicht möglich, für die erste Wache zu Beginn einer Reise und für die darauffolgenden Ablösewachen Personen einzusetzen, die ausreichend ausgeruht und auch anderweitig diensttüchtig sind.

3 Die Tatsache, dass ein in Absatz 2 genannter Mangel, soweit er nach Feststellung der die Kontrolle durchführenden Vertragspartei eine Gefahr für Personen, für Sachwerte oder für die Umwelt darstellt, nicht beseitigt wird, stellt den einzigen Grund dar, aus dem eine Vertragspartei nach Artikel X ein Schiff festhalten kann.

Regel I/5 Innerstaatliche Bestimmungen

1 Jede Vertragspartei legt Abläufe und Verfahren für die unparteiische Untersuchung aller gemeldeten Fälle von mangelnder Befähigung, Handlungen, Unterlassungen oder Beeinträchtigung der Gefahrenabwehr fest, die eine unmittelbare Bedrohung für das menschliche Leben oder Sachwerte auf See oder für die Meeresumwelt durch Personen darstellen können, denen die betreffende Vertragspartei Zeugnisse oder Vermerke erteilt hat und die Pflichten im Zusammenhang mit ihren Zeugnissen wahrnehmen; ferner legt jede Vertragspartei Abläufe und Verfahren für das Einziehen, das Ruhend-Stellen und das Widerrufen dieser Zeugnisse aus einem solchen Grund sowie für die Verhütung von Betrug fest.

2 Jede Vertragspartei trifft geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Betrug und sonstigen unrechtmäßigen Verhaltensweisen im Zusammenhang mit erteilten Zeugnissen und Vermerken und setzt diese Maßnahmen durch.

3 Jede Vertragspartei schreibt Strafen oder Disziplinarmaßnahmen für den Fall vor, dass diejenigen Bestimmungen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften, durch die dem Übereinkommen Wirksamkeit verliehen wird, in Bezug auf Schiffe, die ihre Flagge zu führen berechtigt sind, und auf Seeleute, denen sie ordnungsgemäß ein Zeugnis erteilt hat, nicht eingehalten werden.

4 Solche Strafen oder Disziplinarmaßnahmen werden insbesondere für den Fall vorgeschrieben und in dem Fall durchgesetzt, dass

  1. ein Unternehmen oder ein Kapitän eine Person angeheuert hat, die ein im Übereinkommen vorgeschriebenes Zeugnis nicht besitzt;
  2. ein Kapitän zugelassen hat, dass eine Person, die nicht Inhaber des vorgeschrieben Zeugnisses oder einer gültigen Ausnahmegenehmigung ist oder nicht über den in Regel I/10 Absatz 5 vorgeschriebenen Nachweis verfügt, eine Funktion ausübt oder in einer Dienststellung Dienst tut, die aufgrund dieser Regeln voraussetzen, dass die betreffende Person Inhaber eines entsprechenden Zeugnisses ist;
  3. eine Person durch Betrug oder mit Hilfe gefälschter Urkunden eine Anstellung erlangt hat, in der sie eine Funktion ausübt oder in einer Dienststellung Dienst tut, die aufgrund dieser Regeln voraussetzen, dass die betreffende Person Inhaber eines Zeugnisses oder einer Ausnahmegenehmigung ist.

5 Eine Vertragspartei, in deren Hoheitsbereich sich ein Unternehmen oder eine natürliche Person befindet, von dem oder der aus triftigen Gründen angenommen wird, dass es beziehungsweise sie für eine offenkundige Nichteinhaltung des Übereinkommens im Sinne des Absatzes 4 verantwortlich war oder von einer solchen Kenntnis hat, arbeitet in jeder möglichen Art und Weise mit jeder Vertragspartei zusammen, die sie von ihrer Absicht in Kenntnis setzt, ein Verfahren unter ihrer gerichtlichen Zuständigkeit einzuleiten.

Regel I/6 Ausbildung und Beurteilung Jede Vertragspartei stellt sicher,

  1. dass die im Übereinkommen vorgeschriebene Ausbildung und Beurteilung von Seeleuten in Übereinstimmung mit Abschnitt A-I/6 des STCW-Codes durchgeführt, beaufsichtigt und überwacht wird und
  2. dass die für die Ausbildung von Seeleuten und die Beurteilung ihrer Befähigung nach den Vorschriften des Übereinkommens Verantwortlichen in Übereinstimmung mit Abschnitt A-I/6 des STCW-Codes für die Art und das Niveau der betreffenden Ausbildung und Beurteilung ausreichend befähigt sind.

Regel I/7 Übermittlung von Informationen

1 Zusätzlich zu den Informationen, die nach Artikel IV zu übermitteln sind, stellt jede Vertragspartei dem Generalsekretär innerhalb der in Abschnitt A-I/7 des STCW-Codes vorgeschriebenen Fristen und in der dort vorgesehenen Form die im Code gegebenenfalls vorgeschriebenen Informationen über weitere Maßnahmen zur Verfügung, die von der betreffenden Vertragspartei getroffen worden sind, um dem Übereinkommen voll und ganz Wirksamkeit zu verleihen.

2 Sind die in Artikel IV und in Abschnitt A-I/7 des STCW-Codes vorgeschriebenen vollständigen Informationen eingegangen und wird darin bestätigt, dass dem Übereinkommen voll und ganz Wirksamkeit verliehen worden ist, so hat der Generalsekretär dem Schiffssicherheitsausschuss diesbezüglich Bericht zu erstatten.

3 Sobald der Schiffssicherheitsausschuss entsprechend dem von ihm beschlossenen Verfahren bestätigt hat, dass aus den übermittelten Informationen hervorgeht, dass dem Übereinkommen voll und ganz Wirksamkeit verliehen worden ist,

  1. benennt der Schiffssicherheitsausschuss die betreffenden Vertragsparteien;
  2. überprüft er die Liste der Vertragsparteien, die Informationen übermittelt haben, aus denen hervorgeht, dass sie den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens voll und ganz Wirksamkeit verleihen, mit dem Ziel, dass in dieser Liste nur noch die betreffenden Vertragsparteien verbleiben;
  3. sind andere Vertragsparteien vorbehaltlich der Regeln I/4 und I/10 berechtigt, grundsätzlich anzuerkennen, dass Zeugnisse, die von den nach Absatz 3.1 benannten Vertragsparteien oder in ihrem Auftrag erteilt werden, dem Übereinkommen entsprechen.

4 Änderungen des Übereinkommens und des STCW-Codes, die später in Kraft treten als an dem Tag, an welchem dem Generalsekretär die Informationen nach Absatz 1 übermittelt worden sind oder übermittelt werden, unterliegen nicht Abschnitt A-I/7 Absätze 1 und 2.

Regel I/8 Qualitätsnormen

1 Jede Vertragspartei stellt sicher,

  1. dass im Einklang mit Abschnitt A-I/8 des STCW-Codes alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ausbildung, der Beurteilung der Befähigung, der Zeugniserteilung einschließlich der Erteilung von Seediensttauglichkeitszeugnissen, der Erteilung von Vermerken und der Verlängerung der Gültigkeitsdauer, die im Auftrag der betreffenden Vertragspartei von nichtstaatlichen Stellen oder Körperschaften ausgeübt werden, mittels eines Qualitätssicherungssystems ständig überwacht werden, um sicherzustellen, dass festgelegte Ziele erreicht werden, darunter die Ziele hinsichtlich der Befähigung und Erfahrung der Ausbilder und derjenigen Personen, welche die Befähigung beurteilen;
  2. dass in den Fällen, in denen diese Tätigkeiten von staatlichen Stellen oder Körperschaften ausgeübt werden, ein Qualitätssicherungssystem vorhanden ist.

2 Jede Vertragspartei stellt ferner sicher, dass im Einklang mit Abschnitt A-I/8 des STCW-Codes regelmäßig eine Beurteilung durch befähigte Personen erfolgt, die mit den betreffenden Tätigkeiten selbst nicht befasst sind. Diese Beurteilung muss sich auch auf alle Änderungen innerstaatlicher Regelungen und Verfahren erstrecken, die im Einklang mit Änderungen des Übereinkommens und des STCW-Codes erfolgen, die später in Kraft treten als an dem Tag, an welchem dem Generalsekretär die Informationen übermittelt worden sind.

3 Dem Generalsekretär wird in der in Abschnitt A-I/7 des STCW-Codes vorgesehenen Form ein Bericht übermittelt, der die Ergebnisse der nach Absatz 2 vorgeschriebenen Beurteilung enthält.

Regel I/9 Gesundheitsnormen

1 Jede Vertragspartei stellt Normen für die Seediensttauglichkeit auf und legt Verfahren für die Erteilung eines Seediensttauglichkeitszeugnisses nach Maßgabe dieser Regel sowie des Abschnitts A-I/9 des STCW-Codes fest.

2 Jede Vertragspartei stellt sicher, dass es sich bei den Personen, die für die Beurteilung der Seediensttauglichkeit verantwortlich sind, um von der betreffenden Vertragspartei zur Vornahme von Seediensttauglichkeitsuntersuchungen zugelassene Ärzte nach Abschnitt A-I/9 des STCW-Codes handelt.

3 Jeder Seemann, der Inhaber eines nach dem Übereinkommen erteilten Zeugnisses ist und auf See Dienst tut, muss auch Inhaber eines gültigen nach Maßgabe dieser Regel sowie des Abschnitts A-I/9 des STCW-Codes erteilten Seediensttauglichkeitszeugnisses sein.

4 Jeder Zeugnisbewerber muss

  1. mindestens 16 Jahre alt sein;
  2. einen zufriedenstellenden Nachweis seiner Identität erbringen;
  3. die geltenden Normen der Vertragspartei für die Seediensttauglichkeit erfüllen.

5 Die höchstzulässige Gültigkeitsdauer von Seediensttauglichkeitszeugnissen beträgt zwei Jahre, bei Seeleuten unter 18 Jahren ein Jahr.

6 Läuft die Gültigkeitsdauer eines Seediensttauglichkeitszeugnisses im Verlauf einer Reise ab, so bleibt das Seediensttauglichkeitszeugnis bis zum nächsten Anlaufhafen in Kraft, in dem ein von der Vertragspartei zugelassener Arzt verfügbar ist; der entsprechende Zeitraum darf drei Monate nicht überschreiten.

7 In dringenden Fällen kann die Verwaltung einem Seemann erlauben, bis zum nächsten Anlaufhafen, in dem ein von der Vertragspartei zugelassener Arzt verfügbar ist, ohne gültiges Seediensttauglichkeitszeugnis zu arbeiten, mit der Maßgabe,

  1. dass die Erlaubnis für höchstens drei Monate erteilt wird und
  2. dass der betreffende Seemann im Besitz eines abgelaufenen Seediensttauglichkeitszeugnisses neueren Datums ist.

Regel I/10 Anerkennung von Zeugnissen

1 Jede Verwaltung stellt, um ein von oder im Auftrag einer anderen Vertragspartei einem Kapitän, Schiffsoffizier oder Funker erteiltes Zeugnis mittels eines Vermerks nach Regel I/2 Absatz 7 anzuerkennen, sicher, dass die vorliegende Regel eingehalten wird, und vergewissert sich,

  1. dass sie mit Hilfe einer Beurteilung jener Vertragspartei, welche die Besichtigung von Einrichtungen und die Überprüfung von Verfahren einschließen kann, bestätigt hat, dass die Vorschriften des Übereinkommens hinsichtlich der Normen für die Befähigung, die Ausbildung und die Erteilung von Zeugnissen sowie hinsichtlich der Qualitätsnormen in vollem Umfang erfüllt werden, sowie
  2. dass mit der betreffenden Vertragspartei eine Vereinbarung dahin gehend getroffen ist, dass über jede nennenswerte Änderung bei den im Einklang mit dem Übereinkommen getroffenen Vorkehrungen für die Ausbildung und die Erteilung von Zeugnissen eine umgehende Mitteilung erfolgt.

2 Es werden Maßnahmen getroffen, um sicherzustellen, dass Seeleute, die nach Regel II/2, III/2 oder III/3 oder - auf der Führungsebene im Sinne der Begriffsbestimmung des STCW-Codes - nach Regel VII/1 erteilte Zeugnisse zur Anerkennung vorlegen, über ausreichende Kenntnisse der seefahrtbezogenen Rechtsvorschriften der Verwaltung verfügen, die für die Funktionen von Belang sind, welche sie wahrnehmen dürfen.

3 Die nach dieser Regel übermittelten Informationen und vereinbarten Maßnahmen werden dem Generalsekretär im Einklang mit Regel I/7 mitgeteilt.

4 Zeugnisse, die von oder im Auftrag einer Nichtvertragspartei erteilt worden sind, werden nicht anerkannt.

5 Ungeachtet der Vorschrift in Regel I/2 Absatz 7 kann eine Verwaltung, falls die Umstände es erfordern, einem Seemann vorbehaltlich des Absatzes 1 die Erlaubnis erteilen, für die Dauer von höchstens drei Monaten an Bord eines Schiffes, das ihre Flagge zu führen berechtigt ist, Dienst zu tun, sofern er Inhaber eines entsprechenden gültigen Zeugnisses ist, das von einer anderen Vertragspartei in der für die Verwendung an Bord ihrer Schiffe vorgeschriebenen Weise erteilt und mit Vermerken versehen worden ist, dem aber die Vermerke noch fehlen, die zum Dienst an Bord von Schiffen berechtigen, welche die Flagge der Verwaltung zu führen berechtigt sind. Ein schriftlicher Nachweis darüber, dass ein Antrag auf Erteilung von Vermerken bei der Verwaltung eingereicht worden ist, muss ohne Weiteres erbracht werden können.

6 Zeugnisse und Vermerke, die von einer Verwaltung nach dieser Regel in Anerkennung eines von einer anderen Vertragspartei erteilten Zeugnisses erteilt worden sind oder mit denen die Anerkennung eines solchen Zeugnisses bestätigt wird, werden nicht als Grundlage für eine weitere Anerkennung durch eine dritte Verwaltung verwendet.

Regel I/11 Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Zeugnissen

1 Jeder Kapitän, Schiffsoffizier oder Funker, der Inhaber eines nach einem Kapitel des Übereinkommens außer Kapitel VI erteilten oder anerkannten Zeugnisses ist und auf See Dienst tut oder nach einer Zeit an Land auf See zurückzukehren beabsichtigt, ist, um seine Befähigung für den Dienst auf See aufrechtzuerhalten, verpflichtet, in Zeitabständen von höchstens fünf Jahren

  1. die in Regel I/9 vorgeschriebenen Normen für die körperliche Eignung zu erfüllen und
  2. seine fortdauernde fachliche Befähigung nach Abschnitt A-I/1 1 des STCW-Codes nachzuweisen.

2 Um seinen Dienst auf See an Bord von Schiffen, für die besondere Ausbildungsvorschriften international vereinbart worden sind, fortzusetzen, muss jeder Kapitän, Schiffsoffizier oder Funker die zugelassene einschlägige Ausbildung erfolgreich abschließen.

3 Um seinen Dienst auf See an Bord von Tankschiffen fortzusetzen, muss jeder Kapitän und Schiffsoffizier die Vorschriften nach Absatz 1 erfüllen und ist verpflichtet, in Zeitabständen von höchstens fünf Jahren seine fortdauernde fachliche Befähigung für den Dienst auf Tankschiffen nach Abschnitt A-I/1 1 Absatz 3 des STCW-Codes nachzuweisen.

4 Jede Vertragspartei vergleicht die Befähigungsnormen, die sie für Bewerber um vor dem 1. Januar 2017 zu erteilende Zeugnisse vorgeschrieben hat, mit den in Teil A des STCW-Codes für das entsprechende Zeugnis aufgeführten Normen und entscheidet, ob sich die Inhaber solcher Zeugnisse einer entsprechenden Auffrischungs- und Aktualisierungsausbildung oder -beurteilung unterziehen müssen.

5 In Absprache mit den Betroffenen erarbeitet die Vertragspartei die Struktur der in Abschnitt A-I/1 1 des STCW-Codes vorgesehenen Auffrischungs- und Aktualisierungslehrgänge oder fördert die Erarbeitung dieser Struktur durch Dritte.

6 Jede Verwaltung stellt sicher, dass den Schiffen, die ihre Flagge zu führen berechtigt sind, der Wortlaut neuerer Änderungen innerstaatlicher und internationaler Regelungen betreffend den Schutz des menschlichen Lebens auf See, die Gefahrenabwehr und den Schutz der Meeresumwelt zum Zweck der Aktualisierung der Kenntnisse von Kapitänen, Schiffsoffizieren und Funkern zur Verfügung gestellt wird.

Regel I/12 Verwendung von Simulatoren

1 Die Leistungsanforderungen und die anderen in Abschnitt A-I/1 2 aufgeführten Bestimmungen sowie die sonstigen Vorschriften für das jeweilige Zeugnis in Teil A des STCW-Codes sind zu erfüllen im Hinblick auf

  1. die gesamte verbindliche Ausbildung am Simulator;
  2. jede nach Teil A des STCW-Codes vorgeschriebene Beurteilung der Befähigung, die mit Hilfe eines Simulators vorgenommen wird;
  3. jeden mit Hilfe eines Simulators erbrachten Nachweis des Fortbestands der Fachkenntnisse nach den Vorschriften des Teils A des STCW-Codes.

Regel I/13 Durchführung von Erprobungen

1 Diese Regeln hindern eine Verwaltung nicht daran, Schiffen, die ihre Flagge zu führen berechtigt sind, die Teilnahme an Erprobungen zu genehmigen.

2 Im Sinne dieser Regel bezeichnet der Ausdruck ,Erprobung' einen Versuch oder eine Reihe von Versuchen, die während eines begrenzten Zeitraums, gegebenenfalls unter Einbeziehung automatisierter oder integrierter Systeme, durchgeführt werden und dazu dienen, für die Durchführung bestimmter in diesem Übereinkommen vorgeschriebener Aufgaben oder die Erfüllung bestimmter Vorschriften dieses Übereinkommens über Vorkehrungen Alternativverfahren zu beurteilen, die mindestens denselben Grad an Sicherheit, Gefahrenabwehr und Verschmutzungsverhütung bieten wie in diesen Regeln vorgesehen.

3 Die Verwaltung, die Schiffen die Teilnahme an Erprobungen genehmigt, überzeugt sich davon, dass die Erprobungen so durchgeführt werden, dass mindestens derselbe Grad an Sicherheit, Gefahrenabwehr und Verschmutzungsverhütung geboten wird wie in diesen Regeln vorgesehen. Die Erprobungen sind nach von der Organisation beschlossenen Richtlinien durchzuführen.

4 Die Einzelheiten der Erprobungen werden der Organisation so früh wie möglich gemeldet, spätestens jedoch sechs Monate vor dem geplanten Beginn der Erprobung. Die Organisation leitet diese Einzelheiten an alle Vertragsparteien weiter.

5 Die Ergebnisse der nach Absatz 1 genehmigten Erprobungen sowie ewaige Empfehlungen der Verwaltung angesichts dieser Ergebnisse werden der Organisation gemeldet; diese leitet die Ergebnisse und Empfehlungen an alle Vertragsparteien weiter.

6 Eine Vertragspartei, die gegen bestimmte nach dieser Regel genehmigte Erprobungen Einwände hat, soll diese Einwände so früh wie möglich der Organisation übermitteln. Die Organisation leitet die Einzelheiten dieser Einwände an alle Vertragsparteien weiter.

7 Eine Verwaltung, die eine Erprobung genehmigt hat, beachtet die eingegangenen Einwände anderer Vertragsparteien in Bezug auf die Erprobung in der Weise, dass sie Schiffe, die ihre Flagge zu führen berechtigt sind, anweist, während ihres Aufenthalts in den Gewässern eines Küstenstaats, welcher der Organisation seine Einwände übermittelt hat, keine Erprobung durchzuführen.

8 Eine Verwaltung, die aufgrund einer Erprobung zu der Auffassung gelangt, dass ein bestimmtes System mindestens denselben Grad an Sicherheit, Gefahrenabwehr und Verschmutzungsverhütung bietet wie in diesen Regeln vorgesehen, kann Schiffen, die ihre Flagge zu führen berechtigt sind, unter den nachstehenden Auflagen die Genehmigung erteilen, auf unbestimmte Zeit mit dem betreffenden System zu arbeiten:

  1. Nach Vorlage der Ergebnisse der Erprobung gemäß Absatz 5 teilt die Verwaltung die Einzelheiten dieser Genehmigung, einschließlich der Angabe, welche Schiffe genau für die Genehmigung in Betracht kommen, der Organisation mit; diese leitet die Informationen an alle Vertragsparteien weiter;
  2. alle nach diesem Absatz genehmigten Maßnahmen werden im selben Umfang wie bei einer Erprobung nach den von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien durchgeführt;
  3. im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen werden im Einklang mit Absatz 7 alle von anderen Vertragsparteien erhobenen Einwände beachtet, soweit diese nicht zurückgenommen worden sind;
  4. eine aufgrund dieses Absatzes genehmigte Maßnahme ist nur so lange gestattet, wie der Schiffssicherheitsausschuss noch nicht entschieden hat, ob eine Änderung des Übereinkommens zweckmäßig wäre und, wenn diese Entscheidung positiv ausfällt, ob die Maßnahme vor Inkrafttreten der Änderung ausgesetzt oder ihre Fortführung gestattet werden soll.

9 Auf Ersuchen einer Vertragspartei legt der Schiffssicherheitsausschuss einen Termin für die Prüfung der Erprobungsergebnisse und für die entsprechenden Entscheidungen fest.

Regel I/14 Verantwortlichkeiten von Unternehmen

1 Jede Verwaltung macht die Unternehmen im Einklang mit Abschnitt A-I/1 4 dafür verantwortlich, dass die Zuweisung von Seeleuten zum Dienst auf ihren Schiffen in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen erfolgt, und verlangt von jedem Unternehmen, sicherzustellen,

  1. dass jeder einem ihrer Schiffe zugewiesene Seemann ein entsprechendes Zeugnis nach Maßgabe des Übereinkommens und wie es von der Verwaltung vorgesehen ist besitzt;
  2. dass ihre Schiffe im Einklang mit den geltenden Vorschriften der Verwaltung für eine sichere Schiffsbesatzung besetzt sind;
  3. dass die einem ihrer Schiffe zugewiesenen Seeleute eine Auffrischungs- und Aktualisierungsausbildung wie im Übereinkommen vorgeschrieben erhalten haben;
  4. dass in Bezug auf alle auf ihren Schiffen beschäftigten Seeleute Unterlagen und Daten auf dem aktuellen Stand gehalten werden und ohne Weiteres zugänglich sind, die unter anderem Unterlagen und Daten über ihre Erfahrung, Ausbildung, Seediensttauglichkeit und Befähigung für zugewiesene Aufgaben umfassen;
  5. dass Seeleute nach ihrer Zuweisung zu einem ihrer Schiffe mit ihren spezifischen Aufgaben sowie mit allen Anordnungen, Einrichtungen, Anlagen, Verfahren und Merkmalen des Schiffes vertraut gemacht werden, die für ihre Aufgaben im Regelbetrieb oder im Notfall von Belang sind;
  6. dass die Besatzung des Schiffes in einer Notfallsituation und bei der Wahrnehmung von Aufgaben, die für die Sicherheit, die Gefahrenabwehr und die Verhütung der Verschmutzung oder die Minderung von Verschmutzungsfolgen von entscheidender Bedeutung sind, in der Lage ist, ihre Tätigkeiten wirksam zu koordinieren;
  7. dass an Bord ihrer Schiffe jederzeit eine wirksame mündliche Verständigung in Übereinstimmung mit Kapitel V Regel 14 Absätze 3 und 4 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) in seiner jeweils geltenden Fassung stattfinden kann.

Regel I/15 Übergangsbestimmungen

1 Bis zum 1. Januar 2017 kann eine Vertragspartei für Seeleute, die vor dem 1. Juli 2013 eine zugelassene Seefahrtzeit, ein zugelassenes Programm der theoretischen und praktischen Ausbildung oder einen zugelassenen Ausbildungslehrgang begonnen haben, Zeugnisse weiterhin nach den Bestimmungen des Übereinkommens erteilen, anerkennen und mit Vermerken versehen, die unmittelbar vor dem 1. Januar 2012 galten.

2 Bis zum 1. Januar 2017 kann eine Vertragspartei die Erneuerung und die Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Zeugnissen und Vermerken weiterhin nach den Bestimmungen des Übereinkommens vornehmen, die unmittelbar vor dem 1. Januar 2012 galten.

Kapitel II
Kapitän und Decksbereich

Regel II/1 Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Zeugnissen über die Befähigung zum Nautischen Wachoffizier auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr

1 Jeder Nautische Wachoffizier auf einem Seeschiff mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr muss Inhaber eines Befähigungszeugnisses sein.

2 Jeder Zeugnisbewerber muss

  1. mindestens 18 Jahre alt sein;
  2. eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens 12 Monaten als Teil eines zugelassenen Ausbildungsprogramms, das eine Ausbildung an Bord umfasst, die den Anforderungen des Abschnitts A-II/1 des STCW-Codes entspricht und in einem zugelassenen Ausbildungsberichtsheft beurkundet ist, oder sonst eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens 36 Monaten abgeleistet haben;
  3. während der vorgeschriebenen Seefahrtzeit mindestens sechs Monate lang unter Aufsicht des Kapitäns oder eines befähigten Schiffsoff iziers Wachdienst auf der Brücke abgeleistet haben;
  4. die geltenden Anforderungen der Regeln in Kapitel IV erfüllen, die für die Wahrnehmung des zugewiesenen Funkdienstes nach der Vollzugsordnung für den Funkdienst zutreffen;
  5. eine zugelassene theoretische und praktische Ausbildung abgeschlossen haben und die in Abschnitt A-II/1 des STCW-Codes festgelegte Befähigungsnorm erfüllen;
  6. die in Abschnitt A-VI/1 Absatz 2, Abschnitt A-VI/2 Absätze 1 bis 4, Abschnitt A-VI/3 Absätze 1 bis 4 und Abschnitt A-VI/4 Absätze 1 bis 3 des STCW-Codes festgelegte Befähigungsnorm erfüllen.

Regel II/2 Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Zeugnissen über die Befähigung zum Kapitän oder zum Ersten Offizier auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr

Kapitän und Erster Offizier auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 3.000 oder mehr

1 Jeder Kapitän und jeder Erste Offizier auf einem Seeschiff mit einer Bruttoraumzahl von 3.000 oder mehr muss Inhaber eines Befähigungszeugnisses sein.

2 Jeder Zeugnisbewerber muss

  1. die Anforderungen für die Erteilung eines Zeugnisses über die Befähigung zum Nautischen Wachoffizier auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr erfüllen und in dieser Dienststellung eine zugelassene Seefahrtzeit abgeleistet haben, und zwar
    1.1 für die Erteilung eines Zeugnisses über die Befähigung zum Ersten Offizier von mindestens 12 Monaten und
    1.2 für die Erteilung eines Zeugnisses über die Befähigung zum Kapitän von mindestens 36 Monaten; diese Zeit kann jedoch bis auf eine Mindestdauer von 24 Monaten verkürzt werden, wenn mindestens 12 Monate dieser Seefahrtzeit als Erster Offizier abgeleistet worden sind;
  2. eine zugelassene theoretische und praktische Ausbildung abgeschlossen haben und die in Abschnitt A-II/2 des STCW-Codes festgelegte Befähigungsnorm für Kapitäne und Erste Offiziere auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 3.000 oder mehr erfüllen.

Kapitän und Erster Offizier auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl zwischen 500 und 3.000

3 Jeder Kapitän und jeder Erste Offizier auf einem Seeschiff mit einer Bruttoraumzahl zwischen 500 und 3.000 muss Inhaber eines Befähigungszeugnisses sein.

4 Jeder Zeugnisbewerber muss

  1. für die Erteilung eines Zeugnisses über die Befähigung zum Ersten Offizier die Anforderungen für einen Nautischen Wachoff izier auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr erfüllen;
  2. für die Erteilung eines Zeugnisses über die Befähigung zum Kapitän die Anforderungen für einen Nautischen Wachoffizier auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr erfüllen und in dieser Dienststellung eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens 36 Monaten abgeleistet haben; diese Zeit kann jedoch bis auf eine Mindestdauer von 24 Monaten verkürzt werden, wenn mindestens 12 Monate dieser Seefahrtzeit als Erster Offizier abgeleistet worden sind;
  3. eine zugelassene Ausbildung abgeschlossen haben und die in Abschnitt A-II/2 des STCW-Codes festgelegte Befähigungsnorm für Kapitäne und Erste Offiziere auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl zwischen 500 und 3.000 erfüllen.

Regel II/3 Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Zeugnissen über die Befähigung zum Nautischen Wachoffizier und zum Kapitän auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500 Schiffe, die nicht auf küstennahen Reisen eingesetzt sind

1 Jeder Nautische Wachoffizier auf einem Seeschiff mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500, das nicht auf küstennahen Reisen eingesetzt ist, muss Inhaber eines Befähigungszeugnisses für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr sein.

2 Jeder Kapitän auf einem Seeschiff mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500, das nicht auf küstennahen Reisen eingesetzt ist, muss Inhaber eines Befähigungszeugnisses für den Dienst als Kapitän auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl zwischen 500 und 3.000 sein.

Schiffe, die auf küstennahen Reisen eingesetzt sind Nautischer Wachoffizier

3 Jeder Nautische Wachoffizier auf einem Seeschiff mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500, das auf küstennahen Reisen eingesetzt ist, muss Inhaber eines Befähigungszeugnisses sein.

4 Jeder Bewerber um ein Zeugnis über die Befähigung zum Nautischen Wachoffizier auf einem Seeschiff mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500, das auf küstennahen Reisen eingesetzt ist, muss

  1. mindestens 18 Jahre alt sein;
  2. Folgendes abgeschlossen beziehungsweise abgeleistet haben:
    2.1 eine besondere Ausbildung, einschließlich einer von der Verwaltung vorgeschriebenen angemessenen Seefahrtzeit, oder
    2.2 eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens 36 Monaten im Decksbereich;
  3. die geltenden Anforderungen der Regeln in Kapitel IV erfüllen, die für die Wahrnehmung des zugewiesenen Funkdienstes nach der Vollzugsordnung für den Funkdienst zutreffen;
  4. eine zugelassene theoretische und praktische Ausbildung abgeschlossen haben und die in Abschnitt A-II/3 des STCW-Codes festgelegte Befähigungsnorm für Nautische Wachoff iziere auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500, die auf küstennahen Reisen eingesetzt sind, erfüllen;
  5. die in Abschnitt A-VI/1 Absatz 2, Abschnitt A-VI/2 Absätze 1 bis 4, Abschnitt A-VI/3 Absätze 1 bis 4 und Abschnitt A-VI/4 Absätze 1 bis 3 des STCW-Codes festgelegte Befähigungsnorm erfüllen.

Kapitän

5 Jeder Kapitän auf einem Seeschiff mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500, das auf küstennahen Reisen eingesetzt ist, muss Inhaber eines Befähigungszeugnisses sein.

6 Jeder Bewerber um ein Zeugnis über die Befähigung zum Kapitän auf einem Seeschiff mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500, das auf küstennahen Reisen eingesetzt ist, muss

  1. mindestens 20 Jahre alt sein;
  2. eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens 12 Monaten als Nautischer Wachoffizier abgeleistet haben;
  3. eine zugelassene theoretische und praktische Ausbildung abgeschlossen haben und die in Abschnitt A-II/3 des STCW-Codes festgelegte Befähigungsnorm für Kapitäne auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500, die auf küstennahen Reisen eingesetzt sind, erfüllen;
  4. die in Abschnitt A-VI/1 Absatz 2, Abschnitt A-VI/2 Absätze 1 bis 4, Abschnitt A-VI/3 Absätze 1 bis 4 und Abschnitt A-VI/4 Absätze 1 bis 3 des STCW-Codes festgelegte Befähigungsnorm erfüllen.

Befreiungen

7 Erachtet die Verwaltung in Anbetracht der Größe eines Schiffes und seiner Reisebedingungen die Anwendung der vollständigen Anforderungen dieser Regel und des Abschnitts A-II/3 des STCW-Codes für unzweckmäßig oder nicht praktisch durchführbar, so kann sie insoweit den Kapitän und den Nautischen Wachoffizier auf einem solchen Schiff oder auf einer solchen Kategorie von Schiffen von einzelnen Anforderungen befreien; sie berücksichtigt dabei die Sicherheit aller Schiffe, die möglicherweise in denselben Gewässern verkehren.

Regel II/4 Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Zeugnissen, die Schiffsleute berechtigen, der Brückenwache anzugehören

1 Jeder Schiffsmann, der auf einem Seeschiff mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr der Brückenwache angehört, muss Inhaber eines zur Ausübung dieser Aufgaben berechtigenden ordnungsgemäßen Zeugnisses sein; diese Bestimmung gilt nicht für Schiffsleute in der Ausbildung sowie für Schiffsleute, die während ihrer Wache die Aufgaben einer ungelernten Hilfskraft ausüben.

2 Jeder Zeugnisbewerber muss

  1. mindestens 16 Jahre alt sein;
  2. Folgendes abgeschlossen beziehungsweise abgeleistet haben:
    2.1 eine zugelassene Seefahrtzeit einschließlich einer Ausbildungs- und Erfahrungszeit von mindestens sechs Monaten Dauer oder
    2.2 eine besondere Ausbildung, entweder noch an Land oder an Bord, einschließlich einer zugelassenen Seefahrtzeit, die mindestens zwei Monate beträgt;
  3. die in Abschnitt A-II/4 des STCW-Codes festgelegte Befähigungsnorm erfüllen.

3 Die in den Absätzen 2.2.1 und 2.2.2 vorgeschriebenen Seefahrt-, Ausbildungs- und Erfahrungszeiten müssen im Zusammenhang mit Funktionen im Brückenwachdienst abgeleistet werden und die Wahrnehmung von Aufgaben umfassen, die unter der unmittelbaren Aufsicht des Kapitäns, des Nautischen Wachoffiziers oder eines befähigten Schiffsmanns ausgeführt werden.

Regel II/5 Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Zeugnissen, die Schiffsleute zum Dienst als Vollmatrosen im Decksbereich berechtigen

1 Jeder Vollmatrose im Decksbereich, der auf einem Seeschiff mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr Dienst tut, muss Inhaber eines ordnungsgemäßen Zeugnisses sein.

2 Jeder Zeugnisbewerber muss

  1. mindestens 18 Jahre alt sein;
  2. die Anforderungen für die Erteilung eines Zeugnisses erfüllen, das Schiffsleute berechtigt, der Brückenwache anzugehören;
  3. nach dem Erwerb der Berechtigung, als Schiffsmann der Brückenwache anzugehören, eine zugelassene Seefahrtzeit im Decksbereich von folgender Dauer abgeleistet haben:
    3.1 von mindestens 18 Monaten oder
    3.2 von mindestens 12 Monaten bei Abschluss einer zugelassenen Ausbildung;
  4. die in Abschnitt A-II/5 des STCW-Codes festgelegte Befähigungsnorm erfüllen.

3 Jede Vertragspartei vergleicht die Befähigungsnormen, die sie für vor dem 1. Januar 2012 zu erteilende Zeugnisse für Vollmatrosen vorgeschrieben hatte, mit den für das Zeugnis in Abschnitt A-II/5 des STCW-Codes festgelegten Normen und entscheidet, ob die betroffenen Vollmatrosen gegebenenfalls ihre Befähigung auf den aktuellen Stand bringen müssen.

4 Bis zum 1. Januar 2012 kann eine Vertragspartei, die auch Vertragspartei des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation über die Befähigungsausweise der Vollmatrosen, 1946, (Übereinkommen 74) ist, Zeugnisse weiterhin nach jenem Übereinkommen erteilen, anerkennen und mit Vermerken versehen.

5 Bis zum 1. Januar 2017 kann eine Vertragspartei, die auch Vertragspartei des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation über die Befähigungsausweise der Vollmatrosen, 1946, (Übereinkommen 74) ist, die Erneuerung und die Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Zeugnissen und Vermerken weiterhin nach jenem Übereinkommen vornehmen.

6 Seeleute können von einer Vertragspartei so angesehen werden, als hätten sie die Anforderungen dieser Regel erfüllt, wenn sie mindestens 12 Monate innerhalb der letzten 60 Monate vor dem Inkrafttreten dieser Regel für die betreffende Vertragspartei in einer einschlägigen Dienststellung im Decksbereich Dienst getan haben.

Kapitel III
Technischer Bereich

Regel III/1 Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Zeugnissen über die Befähigung zum Technischen Wachoffizier in besetzten Maschinenräumen oder zum Technischen Schiffsoffizier im Bereitschaftsdienst in zeitweise unbesetzten Maschinenräumen

1 Jeder Technische Wachoffizier in einem besetzten Maschinenraum und jeder Technische Schiffsoffizier im Bereitschaftsdienst in einem zeitweise unbesetzten Maschinenraum auf einem Seeschiff mit einer Antriebsleistung von 750 oder mehr Kilowatt muss Inhaber eines Befähigungszeugnisses sein.

2 Jeder Zeugnisbewerber muss

  1. mindestens 18 Jahre alt sein;
  2. eine kombinierte Ausbildung in technischen Fertigkeiten in Werkstätten und eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens 12 Monaten als Teil eines zugelassenen Ausbildungsprogramms, das eine Ausbildung an Bord umfasst, die den Anforderungen des Abschnitts A-III/1 des STCW-Codes entspricht und in einem zugelassenen Ausbildungsberichtsheft beurkundet ist, oder sonst eine kombinierte Ausbildung in technischen Fertigkeiten in Werkstätten und eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens 36 Monaten, von denen mindestens 30 Monate Seefahrtzeit im Maschinenbereich sein müssen, abgeleistet haben;
  3. während der vorgeschriebenen Seefahrtzeit mindestens sechs Monate lang unter Aufsicht des Leiters der Maschinenanlage oder eines befähigten Technischen Schiffsoff iziers Maschinenwachdienst abgeleistet haben;
  4. eine zugelassene theoretische und praktische Ausbildung abgeschlossen haben und die in Abschnitt A-III/1 des STCW-Codes festgelegte Befähigungsnorm erfüllen;
  5. die in Abschnitt A-VI/1 Absatz 2, Abschnitt A-VI/2 Absätze 1 bis 4, Abschnitt A-VI/3 Absätze 1 bis 4 und Abschnitt A-VI/4 Absätze 1 bis 3 des STCW-Codes festgelegte Befähigungsnorm erfüllen.

Regel III/2 Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Zeugnissen über die Befähigung zum Leiter der Maschinenanlage und zum Zweiten technischen Schiffsoffizier auf Schiffen mit einer Antriebsleistung von 3.000 oder mehr Kilowatt

1 Jeder Leiter der Maschinenanlage und jeder Zweite technische Schiffsoffizier auf einem Seeschiff mit einer Antriebsleistung von 3.000 oder mehr Kilowatt muss Inhaber eines Befähigungszeugnisses sein.

2 Jeder Zeugnisbewerber muss

  1. die Anforderungen für die Erteilung eines Zeugnisses über die Befähigung zum Technischen Wachoffizier auf Seeschiffen mit einer Antriebsleistung von 750 oder mehr Kilowatt erfüllen und muss in dieser Dienststellung eine zugelassene Seefahrtzeit abgeleistet haben, und zwar
    1.1 für die Erteilung eines Zeugnisses über die Befähigung zum Zweiten technischen Schiffsoffizier von mindestens 12 Monaten als befähigter Technischer Schiffsoffizier und
    1.2 für die Erteilung eines Zeugnisses über die Befähigung zum Leiter der Maschinenanlage von mindestens 36 Monaten; diese Zeit kann jedoch bis auf eine Mindestdauer von 24 Monaten verkürzt werden, wenn mindestens 12 Monate dieser Seefahrtzeit als Zweiter technischer Schiffsoff izier abgeleistet worden sind;
  2. eine zugelassene theoretische und praktische Ausbildung abgeschlossen haben und die in Abschnitt A-III/2 des STCW-Codes festgelegte Befähigungsnorm erfüllen.

Regel III/3 Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Zeugnissen über die Befähigung zum Leiter der Maschinenanlage und zum Zweiten technischen Schiffsoffizier auf Schiffen mit einer Antriebsleistung zwischen 750 und 3.000 Kilowatt

1 Jeder Leiter der Maschinenanlage und jeder Zweite technische Schiffsoff izier auf einem Seeschiff mit einer Antriebsleistung zwischen 750 und 3.000 Kilowatt muss Inhaber eines Befähigungszeugnisses sein.

2 Jeder Zeugnisbewerber muss

  1. die Anforderungen für die Erteilung des Zeugnisses über die Befähigung zum Technischen Wachoffizier erfüllen und
    1.1 für die Erteilung des Zeugnisses über die Befähigung zum Zweiten technischen Schiffsoff izier eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens 12 Monaten als Technischer Assistenzoffizier oder Technischer Schiffsoffizier abgeleistet haben;
    1.2 für die Erteilung des Zeugnisses über die Befähigung zum Leiter der Maschinenanlage eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens 24 Monaten abgeleistet haben, wovon er mindestens 12 Monate nach dem Erwerb der Befähigung, als Zweiter technischer Schiffsoffizier Dienst zu tun, abzuleisten hat;
  2. eine zugelassene theoretische und praktische Ausbildung abgeschlossen haben und die in Abschnitt A-III/3 des STCW-Codes festgelegte Befähigungsnorm erfüllen.

3 Jeder Technische Schiffsoffizier, der die Befähigung besitzt, als Zweiter technischer Schiffsoffizier auf Schiffen mit einer Antriebsleistung von 3.000 oder mehr Kilowatt Dienst zu tun, darf als Leiter der Maschinenanlage auf Schiffen mit einer Antriebsleistung von weniger als 3.000 Kilowatt Dienst tun, sofern sein Zeugnis einen entsprechenden Vermerk trägt.

Regel III/4 Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Zeugnissen, die Schiffsleute berechtigen, der Maschinenwache in besetzten Maschinenräumen anzugehören oder zum Bereitschaftsdienst in zeitweise unbesetzten Maschinenräumen eingeteilt zu werden

1 Jeder Schiffsmann, der auf einem Seeschiff mit einer Antriebsleistung von 750 oder mehr Kilowatt der Maschinenwache angehört oder zum Bereitschaftsdienst in einem zeitweise unbesetzten Maschinenraum eingeteilt wird, muss Inhaber eines zur Ausübung dieser Aufgaben berechtigenden ordnungsgemäßen Zeugnisses sein; diese Bestimmung gilt nicht für Schiffsleute in der Ausbildung sowie für Schiffsleute, die während ihrer Wache die Aufgaben einer ungelernten Hilfskraft ausüben.

2 Jeder Zeugnisbewerber muss

  1. mindestens 16 Jahre alt sein;
  2. Folgendes abgeschlossen beziehungsweise abgeleistet haben:
    2.1 eine zugelassene Seefahrtzeit einschließlich einer Ausbildungs- und Erfahrungszeit von mindestens sechs Monaten Dauer oder
    2.2 eine besondere Ausbildung, entweder noch an Land oder an Bord, einschließlich einer zugelassenen Seefahrtzeit, die mindestens zwei Monate betragen muss;
  3. die in Abschnitt A-III/4 des STCW-Codes festgelegte Befähigungsnorm erfüllen.

3 Die in den Absätzen 2.2.1 und 2.2.2 vorgeschriebenen Seefahrt-, Ausbildungs- und Erfahrungszeiten müssen im Zusammenhang mit Funktionen im Maschinenwachdienst abgeleistet werden und die Wahrnehmung von Aufgaben umfassen, die unter der unmittelbaren Aufsicht eines befähigten Technischen Schiffsoffiziers oder eines befähigten Schiffsmanns ausgeführt werden.

Regel III/5 Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Zeugnissen, die Schiffsleute berechtigen, als Vollmatrose im Maschinenbereich in besetzten Maschinenräumen Dienst zu tun oder zum Bereitschaftsdienst in zeitweise unbesetzten Maschinenräumen eingeteilt zu werden

1 Jeder Vollmatrose im Maschinenbereich, der auf einem Seeschiff mit einer Antriebsleistung von 750 oder mehr Kilowatt Dienst tut, muss Inhaber eines ordnungsgemäßen Zeugnisses sein.

2 Jeder Zeugnisbewerber muss

  1. mindestens 18 Jahre alt sein;
  2. die Anforderungen für die Erteilung eines Zeugnisses erfüllen, das Schiffsleute berechtigt, der Maschinenwache in besetzten Maschinenräumen anzugehören oder zum Bereitschaftsdienst in zeitweise unbesetzten Maschinenräumen eingeteilt zu werden;
  3. nach dem Erwerb der Berechtigung, als Schiffsmann der Maschinenwache anzugehören, eine zugelassene Seefahrtzeit im Maschinenbereich von folgender Dauer abgeleistet haben:
    3.1 von mindestens 12 Monaten oder
    3.2 von mindestens 6 Monaten bei Abschluss einer zugelassenen Ausbildung;
  4. die in Abschnitt A-III/5 des STCW-Codes festgelegte Befähigungsnorm erfüllen.

3 Jede Vertragspartei vergleicht die Befähigungsnorm, die sie für vor dem 1. Januar 2012 zu erteilende Zeugnisse für Schiffsleute im Maschinenbereich vorgeschrieben hatte, mit den für das Zeugnis in Abschnitt A-III/5 des STCW-Codes festgelegten Normen und entscheidet, ob die betroffenen Schiffsleute gegebenenfalls ihre Befähigung auf den aktuellen Stand bringen müssen.

4 Seeleute können von einer Vertragspartei so angesehen werden, als hätten sie die Anforderungen dieser Regel erfüllt, wenn sie mindestens 12 Monate innerhalb der letzten 60 Monate vor dem Inkrafttreten dieser Regel für die betreffende Vertragspartei in einer einschlägigen Dienststellung im Maschinenbereich Dienst getan haben.

Regel III/6 Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Zeugnissen über die Befähigung zum Elektrotechnischen Schiffsoffizier

1 Jeder Elektrotechnische Schiffsoffizier auf einem Seeschiff mit einer Antriebsleistung von 750 oder mehr Kilowatt muss Inhaber eines Befähigungszeugnisses sein.

2 Jeder Zeugnisbewerber muss

  1. mindestens 18 Jahre alt sein;
  2. Folgendes abgeleistet haben: während mindestens 12 Monaten eine Kombination aus Ausbildung in technischen Fertigkeiten in Werkstätten und zugelassener Seefahrtzeit, wovon mindestens 6 Monate Seefahrtzeit als Teil eines zugelassenen Ausbildungsprogramms sein müssen, das den Anforderungen des Abschnitts A-III/6 des STCW-Codes entspricht und in einem zugelassenen Ausbildungsberichtsheft beurkundet ist, oder sonst während mindestens 36 Monaten eine Kombination aus Ausbildung in technischen Fertigkeiten in Werkstätten und zugelassener Seefahrtzeit, wovon mindestens 30 Monate Seefahrtzeit im technischen Bereich sein müssen;
  3. eine zugelassene theoretische und praktische Ausbildung abgeschlossen haben und die in Abschnitt A-III/6 des STCW-Codes festgelegte Befähigungsnorm erfüllen;
  4. die in Abschnitt A-VI/1 Absatz 2, Abschnitt A-VI/2 Absätze 1 bis 4, Abschnitt A-VI/3 Absätze 1 bis 4 und Abschnitt A-VI/4 Absätze 1 bis 3 des STCW-Codes festgelegte Befähigungsnorm erfüllen.

3 Jede Vertragspartei vergleicht die Befähigungsnorm, die sie für vor dem 1. Januar 2012 erteilte Zeugnisse für Elektrotechnische Schiffsoff iziere vorgeschrieben hatte, mit den für das Zeugnis in Abschnitt A-III/6 des STCW-Codes festgelegten Normen und entscheidet, ob die betroffenen Schiffsoffiziere ihre Befähigung auf den aktuellen Stand bringen müssen.

4 Seeleute können von einer Vertragspartei so angesehen werden, als hätten sie die Anforderungen dieser Regel erfüllt, wenn sie mindestens 12 Monate innerhalb der letzten 60 Monate vor dem Inkrafttreten dieser Regel für die betreffende Vertragspartei in einer einschlägigen Dienststellung an Bord eines Schiffes Dienst getan haben und die in Abschnitt A-III/6 des STCW-Codes festgelegte Befähigungsnorm erfüllen.

5 Ungeachtet der Anforderungen der Absätze 1 bis 4 kann eine Person mit zweckmäßiger Befähigung von einer Vertragspartei als geeignet angesehen werden, bestimmte in Abschnitt A-III/6 genannte Funktionen wahrzunehmen.

Regel III/7 Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Schiffselektrikerzeugnissen

1 Jeder Schiffselektriker, der auf einem Seeschiff mit einer Antriebsleistung von 750 oder mehr Kilowatt Dienst tut, muss Inhaber eines ordnungsgemäßen Zeugnisses sein.

2 Jeder Zeugnisbewerber

  1. muss mindestens 18 Jahre alt sein;
  2. muss
    2.1 eine zugelassene Seefahrtzeit einschließlich einer Ausbildungs- und Erfahrungszeit von mindestens 12 Monaten Dauer abgeleistet haben oder
    2.2 eine zugelassene Ausbildung einschließlich einer zugelassenen Seefahrtzeit, die mindestens 6 Monate betragen muss, abgeschlossen haben oder
    2.3 eine Befähigung besitzen, die den technischen Fähigkeiten nach Tabelle A-II I/7 entspricht, und eine zugelassene Seefahrtzeit, die mindestens 3 Monate betragen muss, abgeleistet haben;
  3. muss die in Abschnitt A-III/7 des STCW-Codes festgelegte Befähigungsnorm erfüllen.

3 Jede Vertragspartei vergleicht die Befähigungsnorm, die sie für vor dem 1. Januar 2012 zu erteilende Zeugnisse für Schiffselektriker vorgeschrieben hatte, mit den für das Zeugnis in Abschnitt A-III/7 des STCW-Codes festgelegten Normen und entscheidet, ob die betroffenen Schiffselektriker gegebenenfalls ihre Befähigung auf den aktuellen Stand bringen müssen.

4 Seeleute können von einer Vertragspartei so angesehen werden, als hätten sie die Anforderungen dieser Regel erfüllt, wenn sie mindestens 12 Monate innerhalb der letzten 60 Monate vor dem Inkrafttreten dieser Regel für die betreffende Vertragspartei in einer einschlägigen Dienststellung an Bord eines Schiffes Dienst getan haben und die in Abschnitt A-III/7 des STCW-Codes festgelegte Befähigungsnorm erfüllen.

5 Ungeachtet der Anforderungen der Absätze 1 bis 4 kann eine Person mit zweckmäßiger Befähigung von einer Vertragspartei als geeignet angesehen werden, bestimmte in Abschnitt A-III/7 genannte Funktionen wahrzunehmen.

Kapitel IV
Funkverkehr und Funker Erläuterung

Die verbindlichen Bestimmungen über die Funkwache sind in der Vollzugsordnung für den Funkdienst und im Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner jeweils geltenden Fassung enthalten. Die Bestimmungen über die Instandhaltung von Funkanlagen sind im Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) in seiner jeweils geltenden Fassung und in den von der Organisation beschlossenen Richtlinien enthalten.

Regel IV/1 Anwendung

1 Vorbehaltlich des Absatzes 2 findet dieses Kapitel auf Funker auf Schiffen Anwendung, die in das Weltweite Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS) eingebunden sind, wie es durch das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) in seiner jeweils geltenden Fassung vorgeschrieben ist.

2 Funker auf Schiffen, die nicht die Bestimmungen über das GMDSS in Kapitel IV des SOLAS-Übereinkommens einhalten müssen, sind nicht verpflichtet, den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels zu genügen. Dessen ungeachtet müssen Funker auf solchen Schiffen die Vollzugsordnung für den Funkdienst einhalten. Die Verwaltung stellt sicher, dass die durch die Vollzugsordnung für den Funkdienst vorgeschriebenen entsprechenden Zeugnisse solchen Funkern erteilt oder für sie anerkannt werden.

Regel IV/2 Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Zeugnissen über die Befähigung zum GMDSS-Funker

1 Jede Person, die auf einem zur Teilnahme am GMDSS verpflichteten Schiff mit der Wahrnehmung des Funkdienstes betraut ist oder ihn wahrnimmt, muss Inhaber eines entsprechenden GMDSS-bezogenen Zeugnisses sein, das von der Verwaltung nach der Vollzugsordnung für den Funkdienst erteilt oder anerkannt worden ist.

2 Zusätzlich muss jeder Bewerber um ein Befähigungszeugnis nach dieser Regel für den Dienst auf einem Schiff, das nach dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner jeweils geltenden Fassung eine Funkanlage haben muss,

  1. mindestens 18 Jahre alt sein;
  2. eine zugelassene theoretische und praktische Ausbildung abgeschlossen haben und die in Abschnitt A-IV/2 des STCW-Codes festgelegte Befähigungsnorm erfüllen.

Kapitel V
Besondere Ausbildungsanforderungen für das Personal auf bestimmten Schiffstypen

Regel V/1 -1 Verbindliche Mindestanforderungen für die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen, Schiffsoffizieren und Schiffsleuten auf Öl- und Chemikalientankschiffen

1 Schiffsoffiziere und Schiffsleute auf Öl- und Chemikalientankschiffen, denen spezifische Aufgaben und Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit der Ladung oder den Ladungseinrichtungen zugewiesen sind, müssen Inhaber eines Zeugnisses über eine Grundausbildung im Umschlag der Ladung von Öl- und Chemikalientankschiffen sein.

2 Jeder Bewerber um ein Zeugnis über eine Grundausbildung im Umschlag der Ladung von Öl- und Chemikalientankschiffen muss eine Grundausbildung nach Abschnitt A-VI/1 des STCW-Codes abgeschlossen haben und

  1. eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens drei Monaten Dauer auf Öl- oder Chemikalientankschiffen abgeleistet haben und die in Abschnitt A-V/1-1 Absatz 1 des STCW-Codes festgelegte Befähigungsnorm erfüllen oder
  2. eine zugelassene Grundausbildung im Umschlag der Ladung von Öl- und Chemikalientankschiffen abgeschlossen haben und die in Abschnitt A-V/1-1 Absatz 1 des STCW-Codes festgelegte Befähigungsnorm erfüllen.

3 Kapitäne, Leiter der Maschinenanlage, Erste Offiziere, Zweite technische Schiffsoffiziere sowie jede Person mit unmittelbarer Verantwortung für das Laden, das Löschen, die Ladungsfürsorge, den Ladungsumschlag, das Reinigen von Tanks oder für sonstige ladungsbezogene Tätigkeiten auf Öltankschiffen müssen Inhaber eines Zeugnisses über eine Fortbildung im Umschlag der Ladung von Öltankschiffen sein.

4 Jeder Bewerber um ein Zeugnis über eine Fortbildung im Umschlag der Ladung von Öltankschiffen muss

  1. die Anforderungen für die Erteilung eines Zeugnisses über eine Grundausbildung im Umschlag der Ladung von Öl- und Chemikalientankschiffen erfüllen;
  2. nach Erfüllung der Anforderungen für die Erteilung eines Zeugnisses über eine Grundausbildung im Umschlag der Ladung von Öl- und Chemikalientankschiffen
    2.1 eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens drei Monaten Dauer auf Öltankschiffen abgeleistet haben oder
    2.2 als überzähliges Besatzungsmitglied unter Berücksichtigung der Anleitungen in Abschnitt B-V/1 des STCW-Codes eine zugelassene Ausbildung an Bord von mindestens einem Monat Dauer auf Öltankschiffen erhalten haben, zu der mindestens drei Lade- und drei Löschvorgänge gehört haben und die in einem zugelassenen Ausbildungsberichtsheft beurkundet ist;
  3. eine zugelassene Fortbildung im Umschlag der Ladung von Öltankschiffen abgeschlossen haben und die in Abschnitt A-V/1 -1 Absatz 2 des STCW-Codes festgelegte Befähigungsnorm erfüllen.

5 Kapitäne, Leiter der Maschinenanlage, Erste Offiziere, Zweite technische Schiffsoff iziere sowie jede Person mit unmittelbarer Verantwortung für das Laden, das Löschen, die Ladungsfürsorge, den Ladungsumschlag, das Reinigen von Tanks oder für sonstige ladungsbezogene Tätigkeiten auf Chemikalientankschiffen müssen Inhaber eines Zeugnisses über eine Fortbildung im Umschlag der Ladung von Chemikalientankschiffen sein.

6 Jeder Bewerber um ein Zeugnis über eine Fortbildung im Umschlag der Ladung von Chemikalientankschiffen muss

  1. die Anforderungen für die Erteilung eines Zeugnisses über eine Grundausbildung im Umschlag der Ladung von Öl- und Chemikalientankschiffen erfüllen;
  2. nach der Erfüllung der Anforderungen für die Erteilung eines Zeugnisses über eine Grundausbildung im Umschlag der Ladung von Öl- und Chemikalientankschiffen
    2.1 eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens drei Monaten Dauer auf Chemikalientankschiffen abgeleistet haben oder
    2.2 als überzähliges Besatzungsmitglied unter Berücksichtigung der Anleitungen in Abschnitt B-V/1 des STCW-Codes eine zugelassene Ausbildung an Bord von mindestens einem Monat Dauer auf Chemikalientankschiffen erhalten haben, zu der mindestens drei Lade- und drei Löschvorgänge gehört haben und die in einem zugelassenen Ausbildungsberichtsheft beurkundet ist;
  3. eine zugelassene Fortbildung im Umschlag der Ladung von Chemikalientankschiffen abgeschlossen haben und die in Abschnitt A-V/1 -1 Absatz 3 des STCW-Codes festgelegte Befähigungsnorm erfüllen.

7 Die Verwaltungen stellen sicher, dass Seeleuten, deren Befähigung die Voraussetzungen des Absatzes 2, 4 oder 6 erfüllt, ein Fachkundezeugnis erteilt wird oder dass ein vorhandenes Befähigungs- oder Fachkundezeugnis ordnungsgemäß mit einem Vermerk versehen wird.

Regel V/1 -2 Verbindliche Mindestanforderungen für die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen, Schiffsoffizieren und Schiffsleuten auf Flüssiggastankschiffen

1 Schiffsoffiziere und Schiffsleute auf Flüssiggastankschiffen, denen spezifische Aufgaben und Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit der Ladung oder den Ladungseinrichtungen zugewiesen sind, müssen Inhaber eines Zeugnisses über eine Grundausbildung im Umschlag der Ladung von Flüssiggastankschiffen sein.

2 Jeder Bewerber um ein Zeugnis über eine Grundausbildung im Umschlag der Ladung von Flüssiggastankschiffen muss eine Grundausbildung nach Abschnitt A-VI/1 des STCW-Codes abgeschlossen haben und

  1. eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens drei Monaten Dauer auf Flüssiggastankschiffen abgeleistet haben und die in Abschnitt A-V/1 -2 Absatz 1 des STCW-Codes festgelegte Befähigungsnorm erfüllen oder
  2. eine zugelassene Grundausbildung im Umschlag der Ladung von Flüssiggastankschiffen abgeschlossen haben und die in Abschnitt A-V/1 -2 Absatz 1 des STCW-Codes festgelegte Befähigungsnorm erfüllen.

3 Kapitäne, Leiter der Maschinenanlage, Erste Offiziere, Zweite technische Schiffsoffiziere sowie jede Person mit unmittelbarer Verantwortung für das Laden, das Löschen, die Ladungsfürsorge, den Ladungsumschlag, das Reinigen von Tanks oder für sonstige ladungsbezogene Tätigkeiten auf Flüssiggastankschiffen müssen Inhaber eines Zeugnisses über eine Fortbildung im Umschlag der Ladung von Flüssiggastankschiffen sein.

4 Jeder Bewerber um ein Zeugnis über eine Fortbildung im Umschlag der Ladung von Flüssiggastankschiffen muss

  1. die Anforderungen für die Erteilung eines Zeugnisses über eine Grundausbildung im Umschlag der Ladung von Flüssiggastankschiffen erfüllen;
  2. nach Erfüllung der Anforderungen für die Erteilung eines Zeugnisses über eine Grundausbildung im Umschlag der Ladung von Flüssiggastankschiffen
    2.1 eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens drei Monaten Dauer auf Flüssiggastankschiffen abgeleistet haben oder
    2.2 als überzähliges Besatzungsmitglied unter Berücksichtigung der Anleitungen in Abschnitt B-V/1 des STCW-Codes eine zugelassene Ausbildung an Bord von mindestens einem Monat Dauer auf Flüssiggastankschiffen erhalten haben, zu der mindestens drei Lade- und drei Löschvorgänge gehört haben und die in einem zugelassenen Ausbildungsberichtsheft beurkundet ist;
  3. eine zugelassene Fortbildung im Umschlag der Ladung von Flüssiggastankschiffen abgeschlossen haben und die in Abschnitt A-V/1-2 Absatz 2 des STCW-Codes festgelegte Befähigungsnorm erfüllen.

5 Die Verwaltungen stellen sicher, dass Seeleuten, deren Befähigung die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder 4 erfüllt, ein Fachkundezeugnis erteilt wird oder dass ein vorhandenes Befähigungs- oder Fachkundezeugnis ordnungsgemäß mit einem Vermerk versehen wird.

Regel V/2 Verbindliche Mindestanforderungen für die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen, Schiffsoffizieren, Schiffsleuten und sonstigem Personal auf Fahrgastschiffen

1 Diese Regel findet auf Kapitäne, Schiffsoffiziere, Schiffsleute und sonstige Mitglieder des Personals Anwendung, die auf in der Auslandsfahrt eingesetzten Fahrgastschiffen Dienst tun. Die Verwaltungen entscheiden über die Geltung dieser Anforderungen für Personal, das auf in der Inlandsfahrt eingesetzten Fahrgastschiffen Dienst tut.

2 Bevor Seeleuten Aufgaben an Bord eines Fahrgastschiffs zugewiesen werden, müssen sie die Ausbildung abgeschlossen haben, die je nach ihrer Dienststellung, ihren Aufgaben und ihren Verantwortlichkeiten in den Absätzen 4 bis 7 vorgeschrieben ist.

3 Seeleute, denen eine Ausbildung nach den Absätzen 4, 6 und 7 vorgeschrieben ist, müssen sich in Zeitabständen von höchstens fünf Jahren einer entsprechenden Auffrischungsausbildung unterziehen oder den Nachweis erbringen, dass sie in den vorangegangenen fünf Jahren die der vorgeschriebenen Norm entsprechende Befähigung erlangt haben.

4 Kapitäne, Schiffsoffiziere und sonstiges Personal, das laut Eintragung in der Sicherheitsrolle dazu eingeteilt ist, Fahrgästen an Bord von Fahrgastschiffen in Notfällen Hilfe zu leisten, müssen eine Ausbildung in der Führung von Menschenmengen nach Abschnitt A-V/2 Absatz 1 des STCW-Codes abgeschlossen haben.

5 Mitglieder des Personals, die Fahrgästen in Fahrgasträumen an Bord von Fahrgastschiffen unmittelbare Dienste leisten, müssen die Sicherheitsausbildung nach Abschnitt A-V/2 Absatz 2 des STCW-Codes abgeschlossen haben.

6 Kapitäne, Leiter der Maschinenanlage, Erste Offiziere, Zweite technische Schiffsoffiziere und sämtliche Personen, die laut Eintragung in der Sicherheitsrolle für die Sicherheit von Fahrgästen an Bord von Fahrgastschiffen in Notfällen verantwortlich sind, müssen eine zugelassene Ausbildung in Krisenbewältigung und in menschlichen Verhaltensweisen nach Abschnitt A-V/2 Absatz 3 des STCW-Codes abgeschlossen haben.

7 Kapitäne, Leiter der Maschinenanlage, Erste Offiziere, Zweite technische Schiffsoffiziere und jede Person, der eine unmittelbare Verantwortung für das An- und Vonbordgehen von Fahrgästen, für das Laden, Löschen oder Sichern von Ladung oder für das Verschließen von Öffnungen in der Außenhaut an Bord von Ro-Ro-Fahrgastschiffen zugewiesen ist, müssen eine zugelassene Ausbildung in Fahrgastsicherheit, Ladungssicherheit und Dichtigkeit des Schiffskörpers nach Abschnitt A-V/2 Absatz 4 des STCW-Codes abgeschlossen haben.

8 Die Verwaltungen stellen sicher, dass jeder Person, die als befähigt im Sinne dieser Regel befunden wird, ein schriftlicher Nachweis über die Ausbildung erteilt wird.

Kapitel VI
Funktionen im Zusammenhang mit Notfällen, der Arbeitssicherheit, der Gefahrenabwehr, der medizinischen Fürsorge und dem Überleben auf See

Regel VI/1 Verbindliche Mindestanforderungen für die Einführungsausbildung sowie die Grundausbildung und -unterweisung in Sicherheitsangelegenheiten für alle Seeleute

1 Seeleute müssen eine Einführungsausbildung sowie eine Grundausbildung oder -unterweisung in Sicherheitsangelegenheiten nach Abschnitt A-VI/1 des STCW-Codes erhalten und die darin festgelegte entsprechende Befähigungsnorm erfüllen.

2 Gehört die Grundausbildung nicht zu den Voraussetzungen für die Erteilung des jeweiligen Zeugnisses, so ist ein Fachkundezeugnis zu erteilen, aus dem hervorgeht, dass der Inhaber den Grundausbildungslehrgang besucht hat.

Regel VI/2 Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Zeugnissen der Fachkunde im Umgang mit Überlebensfahrzeugen, Bereitschaftsbooten und schnellen Bereitschaftsbooten

1 Jeder Bewerber um ein Zeugnis der Fachkunde im Umgang mit Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten außer schnellen Bereitschaftsbooten muss

  1. mindestens 18 Jahre alt sein;
  2. eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens 12 Monaten Dauer abgeleistet oder einen zugelassenen Ausbildungslehrgang besucht und eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens sechs Monaten Dauer abgeleistet haben;
  3. die in Abschnitt A-VI/2 Absätze 1 bis 4 des STCW-Codes festgelegte Befähigungsnorm für die Erteilung von Zeugnissen der Fachkunde im Umgang mit Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten erfüllen.

2 Jeder Bewerber um ein Zeugnis der Fachkunde im Umgang mit schnellen Bereitschaftsbooten muss

  1. Inhaber eines Zeugnisses der Fachkunde im Umgang mit Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten außer schnellen Bereitschaftsbooten sein;
  2. einen zugelassenen Ausbildungslehrgang besucht haben;
  3. die in Abschnitt A-VI/2 Absätze 7 bis 10 des STCW-Codes festgelegte Befähigungsnorm für die Erteilung von Zeugnissen der Fachkunde im Umgang mit schnellen Bereitschaftsbooten erfüllen.

Regel VI/3 Verbindliche Mindestanforderungen für die Ausbildung in moderner Brandbekämpfung

1 Seeleute, die dazu eingeteilt sind, Brandbekämpfungsmaßnahmen zu leiten, müssen im Einklang mit Abschnitt A-VI/3 Absätze 1 bis 4 des STCW-Codes eine Fortbildung in Methoden der Brandbekämpfung erfolgreich abgeschlossen haben, bei der besondere Betonung auf Organisation, Taktik und Führung gelegt worden ist, und die darin festgelegte Befähigungsnorm erfüllen.

2 Gehört die Ausbildung in moderner Brandbekämpfung nicht zu den Voraussetzungen für die Erteilung des jeweiligen Zeugnisses, so muss ein Fachkundezeugnis erteilt werden, aus dem hervorgeht, dass der Inhaber einen Ausbildungslehrgang in moderner Brandbekämpfung besucht hat.

Regel VI/4 Verbindliche Mindestanforderungen im Zusammenhang mit medizinischer Erster Hilfe und medizinischer Betreuung

1 Seeleute, die zur Erste-Hilfe-Leistung an Bord eingeteilt sind, müssen die in Abschnitt A-VI/4 Absätze 1 bis 3 des STCW-Codes festgelegte Befähigungsnorm für medizinische Erste-Hilfe-Leistung erfüllen.

2 Seeleute, die zur medizinischen Betreuung an Bord eingeteilt sind, müssen die in Abschnitt A-VI/4 Absätze 4 bis 6 des STCW-Codes festgelegte Befähigungsnorm für medizinische Betreuung erfüllen.

3 Gehört die Ausbildung in medizinischer Erste-Hilfe-Leistung oder medizinischer Betreuung nicht zu den Voraussetzungen für die Erteilung des jeweiligen Zeugnisses, so muss ein Fachkundezeugnis erteilt werden, aus dem hervorgeht, dass der Inhaber einen Ausbildungslehrgang in medizinischer Erste-Hilfe-Leistung beziehungsweise medizinischer Betreuung besucht hat.

Regel VI/5 Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Zeugnissen der Fachkunde als Beauftragter für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff

1 Jeder Bewerber um ein Zeugnis der Fachkunde als Beauftragter für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff muss

  1. eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens 12 Monaten Dauer abgeleistet haben oder eine angemessene Seefahrtzeit abgeleistet haben und Kenntnisse im Schiffsbetrieb besitzen;
  2. die in Abschnitt A-VI/5 Absätze 1 bis 4 des STCW-Codes festgelegte Befähigungsnorm für die Erteilung eines Zeugnisses der Fachkunde als Beauftragter für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff erfüllen.

2 Die Verwaltungen stellen sicher, dass jeder Person, die als befähigt im Sinne dieser Regel befunden wird, ein Fachkundezeugnis erteilt wird.

Regel VI/6 Verbindliche Mindestanforderungen für die Ausbildung und Unterweisung für alle Seeleute in Angelegenheiten der Gefahrenabwehr

1 Alle Seeleute müssen eine Einführungsausbildung auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr sowie eine Ausbildung oder Unterweisung zur Förderung des Bewusstseins für die Bedeutung der Gefahrenabwehr nach Abschnitt A-VI/6 Absätze 1 bis 4 des STCW-Codes erhalten und die darin festgelegte entsprechende Befähigungsnorm erfüllen.

2 Gehört die Förderung des Bewusstseins für die Bedeutung der Gefahrenabwehr nicht zu den Voraussetzungen für die Erteilung des jeweiligen Zeugnisses, so ist ein Fachkundezeugnis zu erteilen, aus dem hervorgeht, dass der Inhaber einen Lehrgang zur Förderung des Bewusstseins für die Bedeutung der Gefahrenabwehr besucht hat.

3 Jede Vertragspartei vergleicht die Normen für die Ausbildung oder Unterweisung auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr, die sie für Seeleute, die eine Befähigung besitzen oder durch Unterlagen belegen können, vor dem Inkrafttreten dieser Regel vorgeschrieben hatte, mit den in Abschnitt A-VI/6 Absatz 4 des STCW-Codes festgelegten Normen und entscheidet, ob die betroffenen Seeleute ihre Befähigung auf den aktuellen Stand bringen müssen.

Seeleute mit spezifischen Aufgaben im Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr

4 Seeleute, denen spezifische Aufgaben im Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr zugewiesen werden, müssen die in Abschnitt A-VI/6 Absätze 6 bis 8 des STCW-Codes festgelegte Befähigungsnorm erfüllen.

5 Gehört die Ausbildung in spezifischen Aufgaben im Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr nicht zu den Voraussetzungen für die Erteilung des jeweiligen Zeugnisses, so ist ein Fachkundezeugnis zu erteilen, aus dem hervorgeht, dass der Inhaber einen Ausbildungslehrgang in spezifischen Aufgaben im Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr besucht hat.

6 Jede Vertragspartei vergleicht die Normen für die Ausbildung in der Gefahrenabwehr für Seeleute mit spezifischen Aufgaben im Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr, die sie für Seeleute, die eine Befähigung besitzen oder durch Unterlagen belegen können, vor dem Inkrafttreten dieser Regel vorgeschrieben hatte, mit den in Abschnitt A-VI/6 Absatz 8 des STCW-Codes festgelegten Normen und entscheidet, ob die betroffenen Seeleute ihre Befähigung auf den aktuellen Stand bringen müssen.

Kapitel VII
Andere Zeugnisse

Regel VII/1 Erteilung anderer Zeugnisse

1 Ungeachtet der Anforderungen der Kapitel II und III für die Zeugniserteilung können sich Vertragsparteien dafür entscheiden, andere als die in jenen Kapiteln genannten Zeugnisse zu erteilen oder die Erteilung solcher Zeugnisse zu genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die in den Zeugnissen und Vermerken anzugebenden entsprechenden Funktionen und Verantwortungsebenen sind aus denjenigen ausgewählt, die in den Abschnitten A-II/1, A-II/2, A-II/3, A-II/4, A-II/5, A-III/1, A-III/2, A-III/3, A-III/4, A-III/5 und A-IV/2 des STCW-Codes genannt sind, und stimmen mit diesen genau überein;
  2. die Bewerber haben eine zugelassene theoretische und praktische Ausbildung abgeschlossen und erfüllen für die in den Zeugnissen und Vermerken anzugebenden Funktionen und Ebenen die Befähigungsnormen, die in den einschlägigen Abschnitten des STCW-Codes vorgeschrieben und in Abschnitt A-VI I/1 des Codes aufgeführt sind;
  3. die Bewerber haben eine zugelassene Seefahrtzeit abgeleistet, die für die im Zeugnis anzugebenden Funktionen und Zuständigkeitsebenen angemessen ist. Die Mindestdauer der Seefahrtzeit muss der Dauer der in den Kapiteln II und III vorgeschriebenen Seefahrtzeit gleichwertig sein. Allerdings darf die Mindestdauer der Seefahrtzeit nicht kürzer als die in Abschnitt A-VII/2 des STCW-Codes vorgeschriebene sein;
  4. Zeugnisbewerber, welche die Funktion der Schiffsführung auf der Betriebsebene wahrnehmen sollen, müssen die geltenden Anforderungen der Regeln in Kapitel IV erfüllen, die für die Wahrnehmung des zugewiesenen Funkdienstes nach der Vollzugsordnung für den Funkdienst zutreffen;
  5. die Erteilung der Zeugnisse erfolgt nach Regel I/2 sowie Kapitel VII des STCW-Codes.

2 Ein Zeugnis nach diesem Kapitel darf erst erteilt werden, wenn die betreffende Vertragspartei der Organisation die Informationen nach Artikel IV und Regel I/7 übermittelt hat.

Regel VII/2 Zeugniserteilung an Seeleute

1 Jeder Seemann, der eine Funktion oder Gruppe von Funktionen nach den Tabellen A-II/1, A-II/2, A-II/3, A-II/4 oder A-II/5 in Kapitel II, den Tabellen A-III/1, A-III/2, A-III/3, A-III/4 oder A-III/5 in Kapitel III oder der Tabelle A-IV/2 in Kapitel IV des STCW-Codes wahrnimmt, muss, je nach Fall, Inhaber eines Befähigungszeugnisses oder eines Fachkundezeugnisses sein.

Regel VII/3 Grundsätze für die Erteilung anderer Zeugnisse

1 Jede Vertragspartei, die sich dafür entscheidet, andere Zeugnisse zu erteilen oder die Erteilung anderer Zeugnisse zu genehmigen, stellt sicher, dass folgende Grundsätze beachtet werden:

  1. Es wird kein System der Erteilung anderer Zeugnisse angewendet, das nicht mindestens in demselben Maße, wie dies durch die anderen Kapitel sichergestellt wird, die Sicherheit auf See gewährleistet und Verschmutzung verhütet;
  2. jede Regelung über die Erteilung anderer Zeugnisse aufgrund dieses Kapitels sieht die Austauschbarkeit solcher Zeugnisse mit den aufgrund der anderen Kapitel erteilten vor.

2 Durch den Grundsatz der Austauschbarkeit nach Absatz 1 wird sichergestellt,

  1. dass Seeleute, denen ein Zeugnis aufgrund des Kapitels II oder III erteilt worden ist, und Seeleute, denen ein Zeugnis aufgrund des Kapitels VII erteilt worden ist, in der Lage sind, sowohl auf Schiffen Dienst zu tun, auf denen eine herkömmliche Organisation des Schiffsbetriebs eingerichtet ist, als auch auf solchen mit anderen Organisationsformen;
  2. dass Seeleute nicht für bestimmte Formen der Organisation des Schiffsbetriebs in einer Art und Weise ausgebildet werden, die es ihnen unmöglich macht, ihre Fertigkeiten an anderer Stelle einzusetzen.

3 Bei der Erteilung eines Zeugnisses aufgrund dieses Kapitels werden folgende Grundsätze berücksichtigt:

  1. die Erteilung anderer Zeugnisse darf, für sich genommen, nicht dazu dienen,
    1.1 die Anzahl der Besatzungsmitglieder an Bord zu verringern;
    1.2 die Einheitlichkeit des Berufsbilds zu verringern oder die Qualifikation der Seeleute zu mindern;
    1.3 die Zuweisung der kombinierten Aufgaben eines Nautischen und eines Technischen Wachoffiziers an einen einzigen Zeugnisinhaber während einer bestimmten Wache zu rechtfertigen;
  2. die Person, die Inhaber der obersten Anordnungsbefugnis ist, wird als Kapitän bezeichnet und die Rechtsstellung und die Autorität des Kapitäns und anderer dürfen durch die Anwendung von Regelungen über andere Zeugnisse nicht beeinträchtigt werden.

4 Durch die in den Absätzen 1 und 2 enthaltenen Grundsätze wird sichergestellt, dass die Befähigung sowohl der Nautischen als auch der Technischen Schiffsoff iziere aufrechterhalten bleibt.

Kapitel VIII
Wachdienst

Regel VIII/1 Diensttüchtigkeit

1 Zur Verhinderung von Übermüdung

  1. legt jede Verwaltung für die im Wachdienst Tätigen und für die Personen, zu deren Aufgaben spezifische Aufgaben in den Bereichen Sicherheit, Gefahrenabwehr und Verschmutzungsverhütung nach Abschnitt A-VIII/1 des STCW-Codes gehören, Ruhezeiten fest und setzt sie durch;
  2. schreibt jede Verwaltung vor, dass für den Wachdienst Vorkehrungen in einer Art und Weise getroffen werden, dass die Einsatzfähigkeit aller im Wachdienst Tätigen nicht durch Übermüdung beeinträchtigt wird, und dass die Aufgaben so organisiert werden, dass die für die erste Wache bei Beginn einer Reise und die für die nachfolgenden Ablösewachen eingeteilten Personen ausreichend ausgeruht und auch sonst diensttüchtig sind.

2 Zur Verhinderung von Medikamenten-, Suchtstoff- und Alkoholmissbrauch stellt jede Verwaltung sicher, dass geeignete Maßnahmen nach Abschnitt A-VIII/1 des STCW-Codes unter Beachtung der Anleitungen in Abschnitt B-VIII/1 des STCW-Codes getroffen werden.

Regel VIII/2 Vorkehrungen für den Wachdienst und beim Wachdienst zu beachtende Grundsätze

1 Die Verwaltungen weisen Unternehmen, Kapitäne, Leiter der Maschinenanlage und alle im Wachdienst Tätigen auf die im STCW-Code enthaltenen Vorschriften, Grundsätze und Anleitungen hin, die zu beachten sind, damit sichergestellt ist, dass auf allen Seeschiffen jederzeit in einer den herrschenden Umständen und Verhältnissen angemessenen Weise sicher und ununterbrochen Wache gegangen wird oder Wachen gegangen werden.

2 Die Verwaltungen schreiben vor, dass der Kapitän jedes Schiffes sicherstellt, dass die Vorkehrungen für den Wachdienst in einer Weise getroffen werden, dass unter Berücksichtigung der herrschenden Umstände und Verhältnisse eine sichere Wache gegangen werden kann oder sichere Wachen gegangen werden können, und dass unter seiner allgemeinen Weisungsbefugnis

  1. die Brückenwache gehenden Offiziere während ihrer Wache, wenn sie jederzeit auf der Brücke oder in einem unmittelbar damit verbundenen Raum wie etwa dem Kartenraum oder dem Brückenfahrstand physisch anwesend sein müssen, für die sichere Führung des Schiffes verantwortlich sind;
  2. die Funker während ihrer Wache dafür verantwortlich sind, dass auf geeigneten Frequenzen eine ununterbrochene Funkwache gegangen wird;
  3. die Technischen Wachoffiziere nach der Begriffsbestimmung im STCW-Code unter der Weisungsbefugnis des Leiters der Maschinenanlage zum Aufsuchen des Maschinenraums unmittelbar zur Verfügung und in Bereitschaft stehen und bei Bedarf während ihres jeweiligen Verantwortlichkeitszeitraums im Maschinenraum physisch anwesend sind;
  4. jederzeit, während das Schiff vor Anker liegt oder festgemacht hat, aus Sicherheitsgründen für zweckmäßige und wirksame Wache oder zweckmäßige und wirksame Wachen gesorgt wird und, falls das Schiff gefährliche Ladung befördert, bei der Aufstellung dieser Wache oder Wachen Art, Menge, Verpackung und Stauung der gefährlichen Ladung sowie etwaige besondere Umstände, die an Bord oder in der Umgebung des Schiffes auf dem Wasser oder an Land herrschen, in vollem Umfang berücksichtigt werden;
  5. gegebenenfalls aus Gründen der Gefahrenabwehr für zweckmäßige und wirksame Wache oder zweckmäßige und wirksame Wachen gesorgt wird."
UWS Umweltmanagement GmbHENDE