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Richtlinien für die praktische Ausbildung und Seefahrtzeit nach Regel III 6/Absatz 2 Nummer 2 der Anlage zum STCW-Übereinkommen als Elektrotechnischer Offiziersassistent
Vom 5. Dezember 2018
(VkBl. Nr. 24 vom 31.12.2018 S. 883)
Siehe Fn. *
I Dauer und Zweck der praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit
1) Die praktische Ausbildung und Seefahrtzeit (im Folgenden: Ausbildung) als elektrotechnischer Offiziersassistent (ETOA) dauert mindestens 12 Monate. Der Ausdruck "Monat" bedeutet einen Kalendermonat oder, soweit es sich um mehrere Zeiträume von jeweils weniger als einem Kalendermonat handelt, ein zusammengesetzter Zeitraum von 30 Tagen.
Mit Nachweis des Zeugnisses über die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Schiffsmechaniker oder ein Zeugnis über die Abschlussprüfung in einem Ausbildungsberuf oder eines Fach- oder Hochschulstudiums der Elektrotechnik dauert die Ausbildung als ETOA mindestens 6 Monate, Urlaub, Krankheit oder andere Ausfallzeiten können auf die festgelegten Zeitrichtwerte nicht angerechnet werden.
2) Die Ausbildung dient der Vermittlung und dem Erwerb von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Regel III/6 der Anlage zum STCW-Übereinkommen:
3) Mit dem Nachweis der ordnungsgemäß durchgeführten Ausbildung als ETOA ist gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 1 der Seeleute-Befähigungsverordnung (See-BV) eine der Voraussetzungen für die Zulassung an einer Berufseingangsprüfung für den Erwerb eines Befähigungszeugnisses zum Elektrotechnischen Schiffsoffizier nach § 41 Abs. 1 See-BV erbracht
II Durchführung der praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit
1) Die Ausbildung ist gemäß der Übersicht (Anlage 1) durchzuführen. Verantwortlich für die Planung und Durchführung der Ausbildung sind die Reederei, der Leiter der Maschinenanlage und ein mit der Ausbildung beauftragter elektrotechnischer Schiffsoffizier.
2) Die Reederei stellt sicher, dass die Ausbildung auf Schiffen stattfindet, die für die Vermittlung und den Erwerb der in Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse geeignet sind.
3) Der mit der Ausbildung beauftragte Schiffsoffizier muss mindestens ein Befähigungszeugnis zum elektrotechnischen Schiffsoffizier besitzen und über angemessene berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse verfügen.
III Überbetriebliche Ausbildungen
1) Die Teilnahme an einer Sicherheitsgrundausbildung nach §§ 44 See-BV und in der Grundausbildung in der Gefahrenabwehr § 48 See-BV ist grundsätzlich vor der Seefahrtzeit und zusätzlich zu den in der Anlage 1 aufgeführten Ausbildungs- und Tätigkeitsbereichen entsprechender Befähigungsnachweise nachzuweisen.
2) Die Ausbildung in technischen Fertigkeiten in Werkstätten nach Regel III/6 der Anlage zum STCW-Übereinkommen wird im Rahmen der überbetrieblichen Ausbildung in der Elektrofertigung und Metallbearbeitung durchgeführt und umfasst mindestens 9 Wochen, davon sind 7 Wochen Elektrofertigung und 2 Wochen Metallbearbeitung. Sie findet zu Beginn der Ausbildung statt und ist nach Maßgabe des Ausbildungsberichtsheftes (TRB) durchzuführen.
3) Die Kosten für die Ausbildung und die Befähigungsnachweise nach Absatz 1 und 2 trägt die Reederei.
IV Ausbildungsberichtsheft (TRB)
1) Der ETOA hat das vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) veröffentlichte Ausbildungsberichtsheft (TRB) als Ausbildungsleitfaden mitzuführen.
2) Das TRB beinhaltet den Ausbildungsplan und einen Tätigkeitsnachweis.
3) Im Ausbildungsplan wird vom verantwortlichen Schiffsoffizier oder vom Leiter der Maschinenanlage bestätigt, dass der ETOA, die hier aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse im ausreichenden Umfang besitzt.
4) Der ETOA hat den Tätigkeitsnachweis, in dem die täglich ausgeführten Arbeiten nach Art und Dauer zu dokumentieren sind, zu führen. Der Tätigkeitsnachweis ist von dem mit der Ausbildung beauftragten technischen oder elektrotechnischen Schiffsoffizier und vom Leiter der Maschinenanlage wöchentlich gegenzuzeichnen.
5) Die Kosten zum Erwerb des TRB trägt die Reederei.
V Ausbildungsbescheinigung als elektrotechnischer Offiziersassistent
1) Für die Ausbildung als ETOA ist die Vorlage einer Ausbildungsbescheinigung (Anlage 2) erforderlich.
2) Die Ausbildungsbescheinigung wird von der Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e. V. (BBS) ausgestellt, wenn der Bewerber nachweist:
VI Ordnungsgemäße Durchführung der praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit
1) Für die Ausstellung der Abschlussbescheinigung nach Anlage 3 und 4 sind der BBS folgende Unterlagen vorzulegen:
2) Stellt die BBS fest, dass die Ausbildung des elektrotechnischen Offiziersassistenten nicht entsprechend der Anlage 1 durchgeführt wurde, hat die BBS die Bescheinigung nach Absatz 1 abzulehnen und dem Offiziersassistenten schriftlich mitzuteilen, durch welche zusätzlichen Ausbildungsmaßnahmen die festgestellten Mängel beseitigt werden können.
3) Vom BSH gemäß § 24 See-BV als gleichwertig anerkannte Kenntnisse und Fertigkeiten können ganz oder teilweise angerechnet werden.
Übersicht über die praktische Ausbildung und Seefahrtzeit als elektrotechnischer Offiziersassistent | Anlage 1a |
Ausbildungsinhalte und zu erwerbende Befähigungen | Zeitrichtwerte | |
ME | Elektrofertigung und Metallbearbeitung | 14 Wochen |
ME 1 | Metallbearbeitung in einer Lehrwerkstatt bzw. überbetrieblichen Ausbildungsstätte | 2 Wochen |
ME 2 | Elektrofertigung in einer Lehrwerkstatt bzw. überbetrieblichen Ausbildungsstätte | 7 Wochen |
ME3 | Improvisationsarbeiten im laufenden Schiffsbetrieb | 3 Wochen |
ME4 | Elektrofertigung und Metallbearbeitung im laufenden Schiffsbetrieb | 2 Wochen |
US | Elektrotechnik, Elektronik und Steuerungsvorrichtungen auf Unterstützungsebene | 6 Wochen |
US 1 | Begleiten einer Maschinenwache | 2 Wochen |
US 2 | Betrieb der Noteinrichtungen und Anwendungen von Notfallverfahren | 1 Woche |
US 3 | Schiffstechnik | 2 Wochen |
Zur freien Verfügung und Vertiefung für Ausbildungsinhalte US 1 - US 3 | 1 Woche | |
UI | Wartung und Instandsetzung auf Unterstützungsebene | 6 Wochen |
UI 1 | Instandhaltung der schiffselektrotechnischen Systeme einschließlich deren Kontrollsysteme | 3 Wochen |
UI 2 | Instandhaltung der Kommunikationstechnik, Informationstechnik, Brücken- und Navigationstechnik | 2 Wochen |
Zur freien Verfügung und Vertiefung für Ausbildungsinhalte UI 1 - UI 2 | 1 Woche | |
BS | Elektrotechnik, Elektronik und Steuerungsvorrichtungen auf Betriebsebene | 10 Wochen |
BS 1 | Überwachung des Betriebs von elektrischen und elektronischen und Steuerungsvorrichtungen | 3 Wochen |
BS 2 | Überwachung des Betriebs der Steuer- und Regeleinrichtungen von Haupt- und Hilfsantriebsanlagen | 3 Wochen |
BS 3 | Betrieb von Generatoren- und Verteilersystemen | 2 Wochen |
BS 4 | Betrieb und Wartung von elektrischen Anlagen mit einer Spannung von mehr als 1.000 Volt | 1 Woche |
BS 5 | Betrieb von Einzelplatz-Computern und Computer- sowie Automatisierungsnetzwerken auf Schiffen | ständig |
BS 6 | Anwendung der englischen Sprache in Wort und Schrift | ständig |
BS 7 | Verwendung von Einrichtungen zur bordinternen Verständigung | ständig |
Zur freien Verfügung und Vertiefung für Ausbildungsinhalte BS 1 - BS 7 | 1 Woche | |
BI | Wartung und Instandsetzung auf Betriebsebene | 10 Wochen |
BI 1 | Wartung und Instandsetzung elektrischer und elektronischer Geräte | 2 Wochen |
BI 2 | Wartung und Instandsetzung der Steuer- und Regelsysteme von Haupt und Hilfsantriebsmaschinenanlagen | 3 Wochen |
BI 3 | Wartung und Instandsetzung der Navigationsgeräte auf der Brücke sowie der Einrichtungen zur bordinternen Verständigung | 2 Wochen |
BI 4 | Wartung und Instandsetzung von elektrischen und elektronischen Steuerungsvorrichtungen für Decksmaschinen und Ladungsumschlagsgerät | 1 Woche |
BI 5 | Wartung und Instandsetzung von Elektrogeräten in Wohn- und Hotelbereichen | 1 Woche |
Zur freien Verfügung und Vertiefung für Ausbildungsinhalte BI 1 - BI 5 | 1 Woche | |
BK | Steuerung des Schiffsbetriebs und Fürsorge für die Personen an Bord auf Betriebsebene | 6 Wochen |
BK 1 | Einhalten der Umweltschutzvorschriften sicherstellen | ständig |
BK 2 | Persönlicher Beitrag zur Sicherheit des Schiffes und der Personen an Bord | 2 Wochen |
BK 3 | Einsatz von Rettungsmitteln | 2 Wochen |
BK 4 | Anwendung von medizinischer Erster Hilfe an Bord | 0,5 Wochen |
BK 5 | Gefahrenabwehr | 0,5 Wochen |
BK 6 | Anwenden von Führungskompetenz und Teamfähigkeit | ständig |
Zur freien Verfügung und Vertiefung für Ausbildungsinhalte | 1 Woche | |
BK 1 - BK 6 | Gesamtdauer | 52 Wochen |
Übersicht der praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit mit Nachweis des Zeugnisses über die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Schiffsmechaniker | Anlage 1b |
Ausbildungsinhalte und zu erwerbende Befähigungen | Zeitrichtwerte | |
ME | Elektrofertigung und Metallbearbeitung | 10 Wochen |
ME 2 | Elektrofertigung in einer Lehrwerkstatt bzw. überbetrieblichen Ausbildungsstätte | 7 Wochen |
ME 3.5 - 3.16 | Improvisationsarbeiten im laufenden Schiffsbetrieb | 2 Wochen |
ME 4 | Elektrofertigung und Metallbearbeitung im laufenden Schiffsbetrieb | 1 Wochen |
BS | Elektrotechnik, Elektronik und Steuerungsvorrichtungen auf Betriebsebene | 7 Wochen |
BS 1 | Überwachung des Betriebs von elektrischen und elektronischen und Steuerungsvorrichtungen | 3 Wochen |
BS 3 | Betrieb von Generatoren- und Verteilersystemen | 2 Woche |
BS 4 | Betrieb und Wartung von elektrischen Anlagen mit einer Spannung von mehr als 1.000 Volt | 1 Woche |
BS 5 | Betrieb von Einzelplatz-Computern und Computer- sowie Automatisierungsnetzwerken auf Schiffen | ständig |
BS 6 | Anwendung der englischen Sprache in Wort und Schrift | ständig |
Zur freien Verfügung und Vertiefung für Ausbildungsinhalte BS 1 - BS 6 | 1 Woche | |
BI | Wartung und Instandsetzung auf Betriebsebene | 9 Wochen |
BI 1 | Wartung und Instandsetzung elektrischer und elektronischer Geräte | 2 Wochen |
BI 2 | Wartung und Instandsetzung der Steuer- und Regelsysteme von Haupt und Hilfsantriebsmaschinenanlagen | 3 Wochen |
BI 3 | Wartung und Instandsetzung der Navigationsgeräte auf der Brücke sowie der Einrichtungen zur bordinternen Verständigung | 1 Woche |
BI 4 | Wartung und Instandsetzung von elektrischen und elektronischen Steuerungsvorrichtungen für Decksmaschinen und Ladungsumschlagsgerät | 1 Woche |
BI 5 | Wartung und Instandsetzung von Elektrogeräten in Wohn- und Hotelbereichen | 1 Woche |
Zur freien Verfügung und Vertiefung für Ausbildungsinhalte BI 1 - BI 5 | 1 Woche | |
Gesamtdauer | 26 Wochen |
Übersicht der praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit mit Nachweis des Zeugnisses über die Abschlussprüfung in einem Ausbildungsberuf oder eines Fach- oder Hochschulstudiums der Elektrotechnik | Anlage 1c |
Ausbildungsinhalte und zu erwerbende Befähigungen | Zeitrichtwerte | |
BS | Elektrotechnik, Elektronik und Steuerungsvorrichtungen auf Betriebsebene | 10 Wochen |
BS 1 | Überwachung des Betriebs von elektrischen und elektronischen und Steuerungsvorrichtungen | 3 Wochen |
BS 2 | Überwachung des Betriebs der Steuer- und Regeleinrichtungen von Haupt- und Hilfsantriebsanlagen | 3 Wochen |
BS 3 | Betrieb von Generatoren- und Verteilersystemen | 2 Woche |
BS 4 | Betrieb und Wartung von elektrischen Anlagen mit einer Spannung von mehr als 1.000 Volt | 1 Woche |
BS 5 | Betrieb von Einzelplatz-Computern und Computer- sowie Automatisierungsnetzwerken auf Schiffen | ständig |
BS 6 | Anwendung der englischen Sprache in Wort und Schrift | ständig |
BS 7 | Verwendung von Einrichtungen zur bordinternen Verständigung | ständig |
Zur freien Verfügung und Vertiefung für Ausbildungsinhalte BS 1 - BS 7 | 1 Woche | |
BI | Wartung und Instandsetzung auf Betriebsebene | 10 Wochen |
BI 1 | Wartung und Instandsetzung elektrischer und elektronischer Geräte | 2 Wochen |
BI 2 | Wartung und Instandsetzung der Steuer- und Regelsysteme von Haupt und Hilfsantriebsmaschinenanlagen | 3 Wochen |
BI 3 | Wartung und Instandsetzung der Navigationsgeräte auf der Brücke sowie der Einrichtungen zur bordinternen Verständigung | 2 Woche |
BI 4 | Wartung und Instandsetzung von elektrischen und elektronischen Steuerungsvorrichtungen für Decksmaschinen und Ladungsumschlagsgerät | 1 Woche |
BI 5 | Wartung und Instandsetzung von Elektrogeräten in Wohn- und Hotelbereichen | 1 Woche |
Zur freien Verfügung und Vertiefung für Ausbildungsinhalte BI 1 - BI 5 | 1 Woche | |
Steuerung des Schiffsbetriebs und | ||
BK | Fürsorge für die Personen an Bord auf Betriebsebene | 6 Wochen |
BK 1 | Einhalten der Umweltschutzvorschriften sicherstellen | ständig |
BK 2 | Persönlicher Beitrag zur Sicherheit des Schiffes und der Personen an Bord. | 2 Wochen |
Verhüten, Eindämmen der Ausbreitung und Bekämpfen von Bränden an Bord | ||
BK 3 | Einsatz von Rettungsmitteln | 2 Wochen |
BK 4 | Anwendung von medizinischer Erster Hilfe an Bord | 0,5 Wochen |
BK 5 | Gefahrenabwehr | 0,5 Wochen |
BK 6 | Anwenden von Führungskompetenz und Teamfähigkeit | ständig |
Zur freien Verfügung und Vertiefung für Ausbildungsinhalte BK 1 - BK 6 | 1 Woche | |
Gesamtdauer | 26 Wochen |
Ausbildungsbescheinigung für den Dienstantritt als elektrotechnischer/elektrotechnische Offiziersassistent/-in | Anlage 2 |
Es wird bescheinigt, dass
Herr/Frau _______________________________________________
geboren am _____________________ in _____________________
alle Voraussetzungen erfüllt für eine
Ausbildung als elektrotechnischer/elektrotechnische Offiziersassistent/-in
Bremen, den
__________________________________________
Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e.V.
Hinweise zur praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit:
Die Dauer der praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit als elektrotechnischer Offiziersassistent beträgt mindestens 12 Monate und ist eine Voraussetzung zur Teilnahme an einer Berufseingangsprüfung und dem Erwerb des Befähigungszeugnisses Elektrotechnischer Schiffsoffizier (ETO).
Ausbildungsbescheinigung für den Dienstantritt als elektrotechnischer/elektrotechnische Offiziersassistent/-in | Anlage 3 |
Es wird bescheinigt, dass
Herr/Frau _______________________________________________
geboren am _____________________ in _____________________
alle Voraussetzungen erfüllt für eine
Ausbildung als elektrotechnischer/elektrotechnische Offiziersassistent/-in
Bremen, den
__________________________________________
Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e.V.
Hinweise zur praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit:
Die Dauer der praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit als elektrotechnischer Offiziersassistent beträgt mindestens 6 Monate und und ist eine Voraussetzung zur Teilnahme an einer Berufseingangsprüfung und dem Erwerb des Befähigungszeugnisses Elektrotechnischer Schiffsoffizier (ETO).
Bescheinigung über die praktische Ausbildung und Seefahrtzeit als elektrotechnischer/elektrotechnische Offiziersassistent/-in | Anlage 4 |
Nach Überprüfung der vorgelegten Nachweise und Unterlagen wird hiermit bescheinigt, dass
Herr/Frau _______________________________________________
geboren am _____________________ in _____________________
[ ] XX Monate und XX Tage als Bescheinigung über die praktische Ausbildung und Seefahrtzeit als elektrotechnischer/elektrotechnische Offiziersassistent/-in absolviert hat.
[ ] für den Besuch der Hochschule oder Fachschule (Seefahrt/Schiffselektrotechnik) und den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Elektrotechnischen Schiffsoffizier vorgeschriebene praktische Ausbildung und Seefahrtzeit als elektrotechnischer/elektrotechnische Offiziersassistent/-in von insgesamt mindestens 12 Monaten am TT.MM.JJJJ ordnungsgemäß beendet hat.
Bremen, den
_________________________________________
Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e.V.
Bescheinigung über die praktische Ausbildung und Seefahrtzeit als elektrotechnischer/elektrotechnische Offiziersassistent/-in | Anlage 5 |
Nach Überprüfung der vorgelegten Nachweise und Unterlagen wird hiermit bescheinigt, dass
Herr/Frau _______________________________________________
geboren am _____________________ in _____________________
[ ] XX Monate und XX Tage als elektrotechnischer/elektrotechnische Offiziersassistent/-in absolviert hat.
[ ] für den Besuch der Hochschule oder Fachschule (Seefahrt/Schiffselektrotechnik) und den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Elektrotechnischen Schiffsoffizier vorgeschriebene praktische Ausbildung und Seefahrtzeit als elektrotechnischer/elektrotechnische Offiziersassistent/-in von insgesamt mindestens 6 Monaten am TT.MM.JJJJ ordnungsgemäß beendet hat.
Bremen, den
__________________________________________
Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e.V.
*) Für die Zulassung der praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit als elektrotechnischer/elektrotechnische Offiziersassistent/-in nach Regel III/6 Absatz 2 Nummer 2 der Anlage zum STCW-Übereinkommen werden nachstehende Richtlinien bekannt gemacht. **
**) Um den Textfluss nicht zu beeinflussen, wird auf die Verwendung der weiblichen und männlichen Form bei Personenbezeichnungen verzichtet.
Alle Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für Frauen und Männer.
ENDE |