Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Gefahrgut/Transport, See
Frame öffnen

Richtlinien für die praktische Ausbildung und Seefahrtzeit nach Regel III 6/Absatz 2 Nummer 2 der Anlage zum STCW-Übereinkommen als Elektrotechnischer Offiziersassistent

Vom 5. Dezember 2018
(VkBl. Nr. 24 vom 31.12.2018 S. 883)



Siehe Fn. *

I Dauer und Zweck der praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit

1) Die praktische Ausbildung und Seefahrtzeit (im Folgenden: Ausbildung) als elektrotechnischer Offiziersassistent (ETOA) dauert mindestens 12 Monate. Der Ausdruck "Monat" bedeutet einen Kalendermonat oder, soweit es sich um mehrere Zeiträume von jeweils weniger als einem Kalendermonat handelt, ein zusammengesetzter Zeitraum von 30 Tagen.

Mit Nachweis des Zeugnisses über die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Schiffsmechaniker oder ein Zeugnis über die Abschlussprüfung in einem Ausbildungsberuf oder eines Fach- oder Hochschulstudiums der Elektrotechnik dauert die Ausbildung als ETOA mindestens 6 Monate, Urlaub, Krankheit oder andere Ausfallzeiten können auf die festgelegten Zeitrichtwerte nicht angerechnet werden.

2) Die Ausbildung dient der Vermittlung und dem Erwerb von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Regel III/6 der Anlage zum STCW-Übereinkommen:

  1. Elektrofertigung und Metallbearbeitung;
  2. Elektrotechnik, Elektronik und Steuerungsvorrichtungen;
  3. Wartung und Instandsetzung
  4. Steuerung des Schiffsbetriebs und Fürsorge für die Personen an Bord.

3) Mit dem Nachweis der ordnungsgemäß durchgeführten Ausbildung als ETOA ist gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 1 der Seeleute-Befähigungsverordnung (See-BV) eine der Voraussetzungen für die Zulassung an einer Berufseingangsprüfung für den Erwerb eines Befähigungszeugnisses zum Elektrotechnischen Schiffsoffizier nach § 41 Abs. 1 See-BV erbracht

II Durchführung der praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit

1) Die Ausbildung ist gemäß der Übersicht (Anlage 1) durchzuführen. Verantwortlich für die Planung und Durchführung der Ausbildung sind die Reederei, der Leiter der Maschinenanlage und ein mit der Ausbildung beauftragter elektrotechnischer Schiffsoffizier.

2) Die Reederei stellt sicher, dass die Ausbildung auf Schiffen stattfindet, die für die Vermittlung und den Erwerb der in Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse geeignet sind.

3) Der mit der Ausbildung beauftragte Schiffsoffizier muss mindestens ein Befähigungszeugnis zum elektrotechnischen Schiffsoffizier besitzen und über angemessene berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse verfügen.

III Überbetriebliche Ausbildungen

1) Die Teilnahme an einer Sicherheitsgrundausbildung nach §§ 44 See-BV und in der Grundausbildung in der Gefahrenabwehr § 48 See-BV ist grundsätzlich vor der Seefahrtzeit und zusätzlich zu den in der Anlage 1 aufgeführten Ausbildungs- und Tätigkeitsbereichen entsprechender Befähigungsnachweise nachzuweisen.

2) Die Ausbildung in technischen Fertigkeiten in Werkstätten nach Regel III/6 der Anlage zum STCW-Übereinkommen wird im Rahmen der überbetrieblichen Ausbildung in der Elektrofertigung und Metallbearbeitung durchgeführt und umfasst mindestens 9 Wochen, davon sind 7 Wochen Elektrofertigung und 2 Wochen Metallbearbeitung. Sie findet zu Beginn der Ausbildung statt und ist nach Maßgabe des Ausbildungsberichtsheftes (TRB) durchzuführen.

3) Die Kosten für die Ausbildung und die Befähigungsnachweise nach Absatz 1 und 2 trägt die Reederei.

IV Ausbildungsberichtsheft (TRB)

1) Der ETOA hat das vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) veröffentlichte Ausbildungsberichtsheft (TRB) als Ausbildungsleitfaden mitzuführen.

2) Das TRB beinhaltet den Ausbildungsplan und einen Tätigkeitsnachweis.

3) Im Ausbildungsplan wird vom verantwortlichen Schiffsoffizier oder vom Leiter der Maschinenanlage bestätigt, dass der ETOA, die hier aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse im ausreichenden Umfang besitzt.

4) Der ETOA hat den Tätigkeitsnachweis, in dem die täglich ausgeführten Arbeiten nach Art und Dauer zu dokumentieren sind, zu führen. Der Tätigkeitsnachweis ist von dem mit der Ausbildung beauftragten technischen oder elektrotechnischen Schiffsoffizier und vom Leiter der Maschinenanlage wöchentlich gegenzuzeichnen.

5) Die Kosten zum Erwerb des TRB trägt die Reederei.

V Ausbildungsbescheinigung als elektrotechnischer Offiziersassistent

1) Für die Ausbildung als ETOA ist die Vorlage einer Ausbildungsbescheinigung (Anlage 2) erforderlich.

2) Die Ausbildungsbescheinigung wird von der Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e. V. (BBS) ausgestellt, wenn der Bewerber nachweist:

    1. den Besitz des Zeugnisses der Hochschulreife, der Fachhochschulreife, der mittleren Reife oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis oder
    2. den Besitz des Zeugnisses über die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Schiffsmechaniker oder
    3. ein Zeugnis über die Abschlussprüfung in einem Ausbildungsberuf oder eines Fach- oder Hochschulstudiums der Elektrotechnik oder
    4. die erfolgreiche Abschlussprüfung der Berufsfachschule schiffsbetriebstechnischer Assistent - Technik"
  1. die Seediensttauglichkeit für den Elektrotechnischen Dienst nach § 12 des Seearbeitsgesetzes,
  2. einen Identitätsnachweis (gültigen Personalausweis oder Reisepass).

VI Ordnungsgemäße Durchführung der praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit

1) Für die Ausstellung der Abschlussbescheinigung nach Anlage 3 und 4 sind der BBS folgende Unterlagen vorzulegen:

  1. der glaubhafte Nachweis einer Seefahrtzeit nach Abschnitt II Absatz 1 dieser Richtlinien,
  2. die Befähigungsnachweise nach Abschnitt III Abs. 1 dieser Richtlinien,
  3. der Nachweis der überbetrieblichen Ausbildung Elektrofertigung und Metallbearbeitung nach Abschnitt III Absatz 2 dieser Richtlinien
  4. das ordnungsgemäß geführte Ausbildungsberichtsheft nach Abschnitt IV dieser Richtlinien,

2) Stellt die BBS fest, dass die Ausbildung des elektrotechnischen Offiziersassistenten nicht entsprechend der Anlage 1 durchgeführt wurde, hat die BBS die Bescheinigung nach Absatz 1 abzulehnen und dem Offiziersassistenten schriftlich mitzuteilen, durch welche zusätzlichen Ausbildungsmaßnahmen die festgestellten Mängel beseitigt werden können.

3) Vom BSH gemäß § 24 See-BV als gleichwertig anerkannte Kenntnisse und Fertigkeiten können ganz oder teilweise angerechnet werden.

.

Übersicht über die praktische Ausbildung und Seefahrtzeit als elektrotechnischer OffiziersassistentAnlage 1a


Ausbildungsinhalte und zu erwerbende BefähigungenZeitrichtwerte
MEElektrofertigung und Metallbearbeitung14 Wochen
ME 1Metallbearbeitung in einer Lehrwerkstatt bzw. überbetrieblichen Ausbildungsstätte2 Wochen
ME 2Elektrofertigung in einer Lehrwerkstatt bzw. überbetrieblichen Ausbildungsstätte7 Wochen
ME3Improvisationsarbeiten im laufenden Schiffsbetrieb3 Wochen
ME4Elektrofertigung und Metallbearbeitung im laufenden Schiffsbetrieb2 Wochen
USElektrotechnik, Elektronik und Steuerungsvorrichtungen auf Unterstützungsebene6 Wochen
US 1Begleiten einer Maschinenwache2 Wochen
US 2Betrieb der Noteinrichtungen und Anwendungen von Notfallverfahren1 Woche
US 3Schiffstechnik2 Wochen
Zur freien Verfügung und Vertiefung für Ausbildungsinhalte US 1 - US 31 Woche
UIWartung und Instandsetzung auf Unterstützungsebene6 Wochen
UI 1Instandhaltung der schiffselektrotechnischen Systeme einschließlich deren Kontrollsysteme3 Wochen
UI 2Instandhaltung der Kommunikationstechnik, Informationstechnik, Brücken- und Navigationstechnik2 Wochen
Zur freien Verfügung und Vertiefung für Ausbildungsinhalte UI 1 - UI 21 Woche
BSElektrotechnik, Elektronik und Steuerungsvorrichtungen auf Betriebsebene10 Wochen
BS 1Überwachung des Betriebs von elektrischen und elektronischen und Steuerungsvorrichtungen3 Wochen
BS 2Überwachung des Betriebs der Steuer- und Regeleinrichtungen von Haupt- und Hilfsantriebsanlagen3 Wochen
BS 3Betrieb von Generatoren- und Verteilersystemen2 Wochen
BS 4Betrieb und Wartung von elektrischen Anlagen mit einer Spannung von mehr als 1.000 Volt1 Woche
BS 5Betrieb von Einzelplatz-Computern und Computer- sowie Automatisierungsnetzwerken auf Schiffenständig
BS 6Anwendung der englischen Sprache in Wort und Schriftständig
BS 7Verwendung von Einrichtungen zur bordinternen Verständigungständig
Zur freien Verfügung und Vertiefung für Ausbildungsinhalte BS 1 - BS 71 Woche
BIWartung und Instandsetzung auf Betriebsebene10 Wochen
BI 1Wartung und Instandsetzung elektrischer und elektronischer Geräte2 Wochen
BI 2Wartung und Instandsetzung der Steuer- und Regelsysteme von Haupt und Hilfsantriebsmaschinenanlagen3 Wochen
BI 3Wartung und Instandsetzung der Navigationsgeräte auf der Brücke sowie der Einrichtungen zur bordinternen Verständigung2 Wochen
BI 4Wartung und Instandsetzung von elektrischen und elektronischen Steuerungsvorrichtungen für Decksmaschinen und Ladungsumschlagsgerät1 Woche
BI 5Wartung und Instandsetzung von Elektrogeräten in Wohn- und Hotelbereichen1 Woche
Zur freien Verfügung und Vertiefung für Ausbildungsinhalte BI 1 - BI 51 Woche
BKSteuerung des Schiffsbetriebs und Fürsorge für die Personen an Bord auf Betriebsebene6 Wochen
BK 1Einhalten der Umweltschutzvorschriften sicherstellenständig
BK 2Persönlicher Beitrag zur Sicherheit des Schiffes und der Personen an Bord2 Wochen
BK 3Einsatz von Rettungsmitteln2 Wochen
BK 4Anwendung von medizinischer Erster Hilfe an Bord0,5 Wochen
BK 5Gefahrenabwehr0,5 Wochen
BK 6Anwenden von Führungskompetenz und Teamfähigkeitständig
Zur freien Verfügung und Vertiefung für Ausbildungsinhalte1 Woche
BK 1 - BK 6Gesamtdauer52 Wochen

.

Übersicht der praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit mit Nachweis des Zeugnisses über die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf SchiffsmechanikerAnlage 1b


Ausbildungsinhalte und zu erwerbende BefähigungenZeitrichtwerte
MEElektrofertigung und Metallbearbeitung10 Wochen
ME 2Elektrofertigung in einer Lehrwerkstatt bzw. überbetrieblichen Ausbildungsstätte7 Wochen
ME 3.5 - 3.16Improvisationsarbeiten im laufenden Schiffsbetrieb2 Wochen
ME 4Elektrofertigung und Metallbearbeitung im laufenden Schiffsbetrieb1 Wochen
BSElektrotechnik, Elektronik und Steuerungsvorrichtungen auf Betriebsebene7 Wochen
BS 1Überwachung des Betriebs von elektrischen und elektronischen und Steuerungsvorrichtungen3 Wochen
BS 3Betrieb von Generatoren- und Verteilersystemen2 Woche
BS 4Betrieb und Wartung von elektrischen Anlagen mit einer Spannung von mehr als 1.000 Volt1 Woche
BS 5Betrieb von Einzelplatz-Computern und Computer- sowie Automatisierungsnetzwerken auf Schiffenständig
BS 6Anwendung der englischen Sprache in Wort und Schriftständig
Zur freien Verfügung und Vertiefung für Ausbildungsinhalte BS 1 - BS 61 Woche
BIWartung und Instandsetzung auf Betriebsebene9 Wochen
BI 1Wartung und Instandsetzung elektrischer und elektronischer Geräte2 Wochen
BI 2Wartung und Instandsetzung der Steuer- und Regelsysteme von Haupt und Hilfsantriebsmaschinenanlagen3 Wochen
BI 3Wartung und Instandsetzung der Navigationsgeräte auf der Brücke sowie der Einrichtungen zur bordinternen Verständigung1 Woche
BI 4Wartung und Instandsetzung von elektrischen und elektronischen Steuerungsvorrichtungen für Decksmaschinen und Ladungsumschlagsgerät1 Woche
BI 5Wartung und Instandsetzung von Elektrogeräten in Wohn- und Hotelbereichen1 Woche
Zur freien Verfügung und Vertiefung für Ausbildungsinhalte BI 1 - BI 51 Woche
Gesamtdauer26 Wochen

.

Übersicht der praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit mit Nachweis des Zeugnisses über die Abschlussprüfung in einem Ausbildungsberuf oder eines Fach- oder Hochschulstudiums der ElektrotechnikAnlage 1c


Ausbildungsinhalte und zu erwerbende BefähigungenZeitrichtwerte
BSElektrotechnik, Elektronik und Steuerungsvorrichtungen auf Betriebsebene10 Wochen
BS 1Überwachung des Betriebs von elektrischen und elektronischen und Steuerungsvorrichtungen3 Wochen
BS 2Überwachung des Betriebs der Steuer- und Regeleinrichtungen von Haupt- und Hilfsantriebsanlagen3 Wochen
BS 3Betrieb von Generatoren- und Verteilersystemen2 Woche
BS 4Betrieb und Wartung von elektrischen Anlagen mit einer Spannung von mehr als 1.000 Volt1 Woche
BS 5Betrieb von Einzelplatz-Computern und Computer- sowie Automatisierungsnetzwerken auf Schiffenständig
BS 6Anwendung der englischen Sprache in Wort und Schriftständig
BS 7Verwendung von Einrichtungen zur bordinternen Verständigungständig
Zur freien Verfügung und Vertiefung für Ausbildungsinhalte BS 1 - BS 71 Woche
BIWartung und Instandsetzung auf Betriebsebene10 Wochen
BI 1Wartung und Instandsetzung elektrischer und elektronischer Geräte2 Wochen
BI 2Wartung und Instandsetzung der Steuer- und Regelsysteme von Haupt und Hilfsantriebsmaschinenanlagen3 Wochen
BI 3Wartung und Instandsetzung der Navigationsgeräte auf der Brücke sowie der Einrichtungen zur bordinternen Verständigung2 Woche
BI 4Wartung und Instandsetzung von elektrischen und elektronischen Steuerungsvorrichtungen für Decksmaschinen und Ladungsumschlagsgerät1 Woche
BI 5Wartung und Instandsetzung von Elektrogeräten in Wohn- und Hotelbereichen1 Woche
Zur freien Verfügung und Vertiefung für Ausbildungsinhalte BI 1 - BI 51 Woche
Steuerung des Schiffsbetriebs und
BKFürsorge für die Personen an Bord auf Betriebsebene6 Wochen
BK 1Einhalten der Umweltschutzvorschriften sicherstellenständig
BK 2Persönlicher Beitrag zur Sicherheit des Schiffes und der Personen an Bord.2 Wochen
Verhüten, Eindämmen der Ausbreitung und Bekämpfen von Bränden an Bord
BK 3Einsatz von Rettungsmitteln2 Wochen
BK 4Anwendung von medizinischer Erster Hilfe an Bord0,5 Wochen
BK 5Gefahrenabwehr0,5 Wochen
BK 6Anwenden von Führungskompetenz und Teamfähigkeitständig
Zur freien Verfügung und Vertiefung für Ausbildungsinhalte BK 1 - BK 61 Woche
Gesamtdauer26 Wochen

.

Ausbildungsbescheinigung für den Dienstantritt als elektrotechnischer/elektrotechnische Offiziersassistent/-inAnlage 2

Es wird bescheinigt, dass

Herr/Frau _______________________________________________

geboren am _____________________ in _____________________

alle Voraussetzungen erfüllt für eine

Ausbildung als elektrotechnischer/elektrotechnische Offiziersassistent/-in

Bremen, den

__________________________________________
Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e.V.

Hinweise zur praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit:

Die Dauer der praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit als elektrotechnischer Offiziersassistent beträgt mindestens 12 Monate und ist eine Voraussetzung zur Teilnahme an einer Berufseingangsprüfung und dem Erwerb des Befähigungszeugnisses Elektrotechnischer Schiffsoffizier (ETO).

.

Ausbildungsbescheinigung für den Dienstantritt als elektrotechnischer/elektrotechnische Offiziersassistent/-inAnlage 3

Es wird bescheinigt, dass

Herr/Frau _______________________________________________

geboren am _____________________ in _____________________

alle Voraussetzungen erfüllt für eine

Ausbildung als elektrotechnischer/elektrotechnische Offiziersassistent/-in

Bremen, den

__________________________________________
Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e.V.

Hinweise zur praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit:

Die Dauer der praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit als elektrotechnischer Offiziersassistent beträgt mindestens 6 Monate und und ist eine Voraussetzung zur Teilnahme an einer Berufseingangsprüfung und dem Erwerb des Befähigungszeugnisses Elektrotechnischer Schiffsoffizier (ETO).

.

Bescheinigung über die praktische Ausbildung und Seefahrtzeit als elektrotechnischer/elektrotechnische Offiziersassistent/-inAnlage 4

Nach Überprüfung der vorgelegten Nachweise und Unterlagen wird hiermit bescheinigt, dass

Herr/Frau _______________________________________________

geboren am _____________________ in _____________________

[ ] XX Monate und XX Tage als Bescheinigung über die praktische Ausbildung und Seefahrtzeit als elektrotechnischer/elektrotechnische Offiziersassistent/-in absolviert hat.

[ ] für den Besuch der Hochschule oder Fachschule (Seefahrt/Schiffselektrotechnik) und den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Elektrotechnischen Schiffsoffizier vorgeschriebene praktische Ausbildung und Seefahrtzeit als elektrotechnischer/elektrotechnische Offiziersassistent/-in von insgesamt mindestens 12 Monaten am TT.MM.JJJJ ordnungsgemäß beendet hat.

Bremen, den

_________________________________________
Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e.V.

.

Bescheinigung über die praktische Ausbildung und Seefahrtzeit als elektrotechnischer/elektrotechnische Offiziersassistent/-inAnlage 5

Nach Überprüfung der vorgelegten Nachweise und Unterlagen wird hiermit bescheinigt, dass

Herr/Frau _______________________________________________

geboren am _____________________ in _____________________

[ ] XX Monate und XX Tage als elektrotechnischer/elektrotechnische Offiziersassistent/-in absolviert hat.

[ ] für den Besuch der Hochschule oder Fachschule (Seefahrt/Schiffselektrotechnik) und den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Elektrotechnischen Schiffsoffizier vorgeschriebene praktische Ausbildung und Seefahrtzeit als elektrotechnischer/elektrotechnische Offiziersassistent/-in von insgesamt mindestens 6 Monaten am TT.MM.JJJJ ordnungsgemäß beendet hat.

Bremen, den

__________________________________________
Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e.V.

*) Für die Zulassung der praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit als elektrotechnischer/elektrotechnische Offiziersassistent/-in nach Regel III/6 Absatz 2 Nummer 2 der Anlage zum STCW-Übereinkommen werden nachstehende Richtlinien bekannt gemacht. **

**) Um den Textfluss nicht zu beeinflussen, wird auf die Verwendung der weiblichen und männlichen Form bei Personenbezeichnungen verzichtet. Alle Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für Frauen und Männer.

UWS Umweltmanagement GmbHENDEFrame öffnen