Regelwerk, Gefahrgut/Transport, Seeschifffahrt
Abschnitt 1
Anwendungsbereich
§ 1 Zielsetzung und Geltungsbereich des Gesetzes
§ 1a Begriffsbestimmungen
§ 2 Seefahrtbezogene internationale Untersuchungsregelungen
§ 3 Behördliche Aufgaben auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften
Abschnitt 2
Untersuchungen bei der Sicherheitsvorsorge durch verantwortliche Personen
§ 4 Sachlicher Geltungsbereich des Abschnitts 2
§ 5 Organisatorische Maßnahmen für Untersuchungen
§ 6 Anpassung betrieblicher Sicherheitskonzepte
§ 7 Verbesserung der Vorschriften von Klassifikationsgesellschaften
§ 8 Unterrichtung von Klassifikationsgesellschaften
Abschnitt 3
Amtliche Untersuchungen zur Sicherheitskultur des internationalen und nationalen Seesicherheitssystems
Unterabschnitt 1
Grundsätze
§ 9 Zielsetzung und sachlicher Geltungsbereich des Abschnitts 3
§ 10 Internationale Untersuchungsregelungen im Sinne des Abschnitts 3
§ 11 Entscheidung über die Durchführung der Sicherheitsuntersuchung nach Abschnitt 3
Unterabschnitt 2
Organisation
§ 12 Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung
§ 13 Verwaltungs- und Amtshilfe
Unterabschnitt 3
Zusammenarbeit mit anderen Staaten
§ 14 Unterrichtung ausländischer Staaten und der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO)
§ 15 (weggefallen)
§ 16 Benennung des für die Sicherheitsuntersuchung federführenden Staates
§ 17 Teilnahme an Sicherheitsuntersuchungen anderer Staaten
§ 18 Hilfeleistungen im Rahmen der Zusammenarbeit
Unterabschnitt 4
Durchführung der Sicherheitsuntersuchung
§ 19 Untersuchungsstatus
§ 20 Untersuchungsverfahren
§ 21 Einleitung der Sicherheitsuntersuchung
§ 22 Untersuchungsbefugnisse
§ 23 Unfallort
§ 24 Teilnehmer am Untersuchungsverfahren
§ 25 Besorgnis der Befangenheit
§ 26 Nachweismittel
Unterabschnitt 5
Untersuchungsberichte und ihre Bekanntgabe
§ 27 Untersuchungsbericht
§ 28 Veröffentlichung des Untersuchungsberichts
§ 29 Sicherheitsempfehlungen
§ 30 Ausländische Untersuchungsberichte
§ 31 Wiederaufnahme eines Untersuchungsverfahrens
Unterabschnitt 6
Untersuchungskammer
§ 32 Zuständigkeit
Unterabschnitt 7
Allgemeine Vorschriften
§ 33 Verarbeitung
§ 34 Vertraulichkeit
§ 35 Übermittlung an öffentliche Stellen
§ 36 Aufbewahrungs- und Löschungsfristen
§ 37 Arbeit zur Verbesserung der Sicherheit im Seeverkehr
§ 38 Beteiligung am Such- und Rettungsdienst
Abschnitt 4
Normvollzug gegenüber einzelnen an Bord verantwortlichen Personen im Verwaltungsverfahren
Unterabschnitt 1
Grundsätze, Vorprüfung
§ 39 Sachlicher Geltungsbereich des Abschnitts 4, Verwaltungsverfahren
§ 40 Internationale Untersuchungsregelungen im Sinne des Abschnitts 4
§ 41 Öffentliches Untersuchungsinteresse
§ 42 Pflicht zur Durchführung oder Einstellung der Untersuchung nach Abschnitt 4
Unterabschnitt 2
Organe der seeamtlichen Untersuchung
§ 43 Zuständigkeit der Seeämter
§ 44 Besetzung der Seeämter
§ 45 Ehrenamtliche Beisitzer
Unterabschnitt 3
Seeamtsverfahren
§ 46 Beweisaufnahme
§ 47 Auskunfts-, Herausgabe- und Aufbewahrungspflichten
§ 48 Mündliche Verhandlung
§ 49 Spruch des Seeamtes
§ 50 Entzug und Beschränkung der Ausübung von Berechtigungen
Unterabschnitt 4
Gebühren und Auslagen
§ 51 (Gebühren und Auslagen gültig ab 01.10.2021(weggefallen))
Unterabschnitt 5
Rechtsbehelfe
§ 52 Widerspruchsverfahren
Abschnitt 5
Bußgeld-, Schluss- und Übergangsvorschriften
Unterabschnitt 1
Bußgeldvorschriften
§ 53 Bußgeldvorschriften
Unterabschnitt 2
Schlussvorschriften
§ 54 Vollzugsvereinbarungen zwischen Bund und Küstenländern
§ 55 Einschränkung von Grundrechten
§ 56 Verordnungsermächtigung
§ 57 Übergangsregelung
Anlage (zu den §§ 2, 3, 10, 20 Absatz 4, §§ 40 und 41 Absatz 2) Internationale seefahrtbezogene Untersuchungsregelungen
A. Allgemein anerkannte völkerrechtliche Vorschriften über Verpflichtungen zur Durchführung von Untersuchungen von Seeunfällen und zur internationalen Zusammenarbeit
B. Richtlinien- und Verordnungsbestimmungen der Europäischen Gemeinschaft über die Untersuchung von Seeunfällen
C. Internationale Richtlinien und Standards, die bestimmten, in Abschnitt A und B genannten Regeln und Normen zugrunde gelegt werden müssen
D. Allgemein anerkannte völkerrechtliche Regeln der Untersuchung
E. Richtlinienbestimmungen der Europäischen Gemeinschaft über den Berechtigungsentzug