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Regeln für die Bauart und die Ausrüstung von Fischereifahrzeugen
Anlage zum Internationalen Übereinkommen von Torremolinos über die Sicherheit von Fischereifahrzeugen von 1977

Vom 12. Oktober 1983
(BGBl. II Nr. 27 vom 29.10.1983 S. 659, 09.09.2003 S. 1330; 22.02.2016 S. 175)



Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Regel I/1 Anwendung

(1) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, findet diese Anlage auf neue Fahrzeuge Anwendung.

(2) Für die Zwecke dieses Protokolls kann die Verwaltung entscheiden, für alle Kapitel statt der Länge (L) folgende Bruttoraumzahlen für die Vermessung zugrunde zu legen:

  1. eine Bruttoraumzahl von 300 gilt als gleichwertig mit einer Länge (L) von 24 Metern;
  2. eine Bruttoraumzahl von 950 gilt als gleichwertig mit einer Länge (L) von 45 Metern;
  3. eine Bruttoraumzahl von 2 000 gilt als gleichwertig mit einer Länge (L) von 60 Metern;
  4. eine Bruttoraumzahl von 3 000 gilt als gleichwertig mit einer Länge (L) von 75 Metern.

(3) Jede Vertragspartei, die von der in Absatz 2 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, teilt der Organisation die Gründe für diese Entscheidung mit.

(4) Kommt eine Vertragspartei zu dem Schluss, dass es ihr nicht sofort möglich ist, alle in den Kapiteln VII, VIII, IX und X vorgesehenen Maßnahmen auf den vorhandenen Schiffen durchzuführen, so kann diese Vertragspartei nach einem entsprechenden Plan die Bestimmungen des Kapitels IX innerhalb eines Zeitraums von nicht mehr als zehn Jahren und die Bestimmungen der Kapitel VII, VIII und X innerhalb eines Zeitraums von nicht mehr als fünf Jahren schrittweise durchführen.

(5) Jede Vertragspartei, die von der in Absatz 4 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, hat in ihrer ersten Mitteilung an die Organisation

  1. die Bestimmungen der Kapitel VII, VIII, IX und X anzugeben, die schrittweise durchgeführt werden sollen;
  2. die Gründe für die nach Absatz 4 getroffene Entscheidung zu erläutern;
  3. den Plan für die schrittweise Durchführung zu beschreiben, der sich auf höchstens fünf beziehungsweise zehn Jahre erstrecken darf;
  4. in nachfolgenden Mitteilungen über die Anwendung dieses Protokolls hat sie Maßnahmen, die ergriffen wurden, um dem Protokoll Wirksamkeit zu verleihen, sowie die entsprechend dem festgelegten Zeitrahmen erzielten Fortschritte zu beschreiben.

(6) Die Verwaltung kann ein Fahrzeug von den in den Regeln 7 Absatz 1 Buchstabe d und 9 Absatz 1 Buchstabe d vorgesehenen jährlichen Besichtigungen befreien, wenn sie der Auffassung ist, dass die Anwendung wegen des Einsatzgebiets des Fahrzeugs und der Art des Fahrzeugs unzweckmäßig und undurchführbar ist.

Regel I/2 Begriffsbestimmungen

(1) Ein "neues Fahrzeug" ist ein Fahrzeug, für das an oder nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls

  1. der Bau- oder Umbauvertrag erteilt wird,
  2. der Bau- oder Umbauvertrag vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls erteilt worden ist und das frühestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten abgeliefert wird, oder,
  3. falls kein Bauvertrag vorliegt,
    1. der Kiel gelegt wird,
    2. der für ein bestimmtes Fahrzeug erkennbare Bau begonnen wird
      oder
    3. die Montage von mindestens 60 Tonnen oder von 1 v. H. des geschätzten Gesamtbedarfs an Baumaterial begonnen hat, je nachdem, welcher Wert kleiner Ist.

(2) Ein "vorhandenes Fahrzeug" ist ein Fischereifahrzeug, das kein neues Fahrzeug ist.

(3) "Zugelassen" bedeutet durch die Verwaltung zugelassen.

(4) Die "Besatzung" sind der Schiffsführer und alle an Bord eines Fahrzeugs für dessen Betrieb in irgendeiner Eigenschaft tätigen oder eingesetzten Personen.

(5) Die "Länge (L)" beträgt 96 v. H. der Gesamtlänge in einer Wasserlinie in Höhe von 85 v. H. der geringsten Seitenhöhe, von der Kiellinie gemessen, oder, wenn der folgende Wert größer ist, die Länge von der Vorkante des Vorstevens bis zur Drehachse des Ruderschafts in dieser Wasserlinie. Bei Schiffen, die mit Kielfall entworfen sind, verläuft die Wasserlinie, in der diese Länge gemessen wird, parallel zur Konstruktionswasserlinie.

(6) Das "vordere und hintere Lot" werden am vorderen und hinteren Ende der Länge (L) genommen. Das vordere Lot fällt mit der Vorkante des Vorstevens in der Wasserlinie, in der die Länge gemessen wird, zusammen.

(7) Die "Breite (B)" ist die größte Breite des Fahrzeugs; sie wird mittschiffs gemessen, und zwar bei Fahrzeugen mit Metallaußenhaut bis zur Malikante der Spanten und bei Schiffen mit einer Außenhaut aus anderen Werkstoffen bis zur Außenkante des Schiffskörpers.

(8)

  1. Die "Seitenhöhe" ist der gemessene senkrechte Abstand von der Kiellinie zur Oberkante des Arbeitsdecksbalkens an der Bordseite
  2. Bei Fahrzeugen mit abgerundetem Schergang wird die Seitenhöhe bis zum Schnittpunkt der Malikanten von Deck und Außenhautbeplattung gemessen, die verlängert werden, als sei der Schergang eckig.
  3. Weist das Arbeitsdeck eine Stufe auf und erstreckt sich der erhöhte Teil des Decks über den Punkt hinaus, an dem die Seitenhöhe gemessen werden soll, so wird die Höhe bis zu einer Linie gemessen, die vom niedrigeren Teil des Decks parallel zu dem erhöhten Tell verläuft.

(9) Die "Höhe (D)" ist die Seitenhöhe mittschiffs.

(10) Die "Tiefladelinie" ist die Wasserlinie in bezug auf den größten zulässigen Tiefgang.

(11) "Mittschiffs" bedeutet die Mitte der Länge L

(12) Der "Hauptspant" ist der Querschnitt der gemallten Oberfläche des Schiffskörpers mit einer mittschiffs gelegenen senkrechten Ebene, die lotrecht zu Ebenen der Wasserlinien und Spantmittellinien steht.

(13) Die "Kiellinie" ist die Linie parallel zur Kielneigung, die mittschiffs

  1. durch die Oberkante Kiel oder die Schnittlinie der inneren Außenhautbeplattung mit dem Kiel verläuft, wenn bei einem Fahrzeug mit einer Außenhaut aus Metall ein Balkenkiel über diese Linie hinausragt,
  2. bei einem Fahrzeug mit einer Außenhaut aus Holz oder bei einem Fahrzeug in Gemischtbauweise durch die Unterkante der Kielsponung verläuft oder
  3. bei einem Fahrzeug mit einer Außenhaut aus anderen Werkstoffen als Holz und Metall durch den Schnittpunkt einer Verlängerung der Außenhautlinie am Boden mit der Mittellinie verläuft.

(14) Das "Arbeitsdeck" ist im allgemeinen das unterste vollständige Deck oberhalb der Tiefladelinie, von dem aus Fischfang betrieben wird. Bei Fahrzeugen mit zwei oder mehr vollständigen Decks kann die Verwaltung ein tieferes Deck als Arbeitsdeck zulassen, sofern sich dieses Deck oberhalb der Tiefladelinie befindet.

(15) Ein "Aufbau" ist ein gedecktes Bauwerk auf dem Arbeitsdeck, das von Bord zu Bord reicht oder dessen Seitenbeplattung nicht mehr als 0,04 B von der Außenhaut eingerückt ist

(16) Ein "geschlossener Aufbau" ist ein Aufbau,

  1. der Endschotten wirksamer Bauart hat,
  2. dessen etwaige Zugangsöffnungen in diesen Schotten mit dauerhaft angebrachten wetterdichten Türen versehen sind, die die gleiche Festigkeit wie das undurchbrochene Bauteil haben und von beiden Seiten zu bedienen sind, und
  3. dessen andere Öffnungen in den Seiten oder Enden des Aufbaus mit wirksamen wetterdichten Verschlußvorrichtungen versehen sind.

Eine Brücke oder Poop gilt nicht als geschlossen, sofern nicht die Besatzung bei geschlossenen Schottöffnungen jederzeit auf anderem Weg Zugang zu den Maschinen- und sonstigen Arbeitsräumen innerhalb dieser Aufbauten hat.

(17) Das "Aufbaudeck" ist das vollständige Deck oder Teildeck, das das Oberteil eines Aufbaus, Deckshauses oder sonstiger Decksaufbauten bildet und in Höhe von mindestens 1,8 Meter oberhalb des Arbeitsdecks liegt. Beträgt diese Höhe weniger als 1,8 Meter, so wird das Oberteil dieser Deckshäuser oder sonstigen Decksaufbauten genauso behandelt wie das Arbeitsdeck.

(18) Die "Höhe eines Aufbaus oder eines anderen Decksaufbaus" ist der an der Schiffsseite gemessene geringste senkrechte Abstand zwischen der Oberkante des Decksbalkens eines Aufbaus oder eines Decksaufbaus und des Oberteils des Arbeitsdecksbalkens.

(19) "Wetterdicht" bedeutet, daß unter allen vorkommenden Seeverhältnissen kein Wasser in das Fahrzeug eindringt.

(20) "Wasserdicht" bedeutet, daß Wasser mit einem Wasserdruck, für den die umgebende Konstruktion bemessen Ist, diese in keiner Richtung durchdringen kann.

(21) "Kollisionsschott" ist ein wasserdichtes Schott bis hinauf zum Arbeitsdeck im vorderen Teil des Fahrzeugs, das folgende Voraussetzungen erfüllt:

  1. Das Schott muß folgenden Abstand vom vorderen Lot haben:
    1. mindestens 0,05 L und höchstens 0,08 L bei Fahrzeugen von 45 Meter und mehr Länge,
    2. mindestens 0,05 L und höchstens 0,05 L plus 1,35 Meter bei Fahrzeugen von weniger als 45 Meter Länge, sofern die Verwaltung nicht etwas anderes gestattet,
    3. keinesfalls weniger als 2 Meter.
  2. Erstreckt sich ein Teil des Unterwasserrumpfs vor das vordere Lot, z.B. ein Wulstbug, so wird die Entfernung nach Buchstabe a von einem Punkt auf halber Länge der Verlängerung vom vorderen Lot nach vorn oder von einem Punkt auf 0,015 L vom vorderen Lot nach vorn gemessen, je nachdem, welcher Abstand kleiner ist.
  3. Das Schott kann mit Stufen oder Nischen versehen sein, doch müssen diese innerhalb der unter Buchstabe a vorgeschriebenen Grenzen bleiben.

(22) "Bruttoraumzahl" bedeutet die Bruttoraumzahl, die entsprechend den Vermessungsregeln in der Anlage I des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 oder einer Übereinkunft, die dieses ändert oder ersetzt, ermittelt wird.

(23) "Jahresdatum" bedeutet den Tag und den Monat eines jeden Jahres, die dem Datum des Ablaufs des betreffenden Zeugnisses entsprechen.

Regel I/3 Befreiungen

(1) Die Verwaltung kann ein Fahrzeug, das neuartige Merkmale aufweist, von den Vorschriften der Kapitel II, III, IV, V, VI und VII befreien, deren Anwendung, Untersuchungen über die Entwicklung dieser Neuerungen und ihren Einbau auf Fahrzeugen ernstlich behindern könnte. Diese Fahrzeuge müssen jedoch den Sicherheitsvorschriften entsprechen, die nach Auffassung der betreffenden Verwaltung im Hinblick auf den vorgesehenen Dienst des Fahrzeugs angemessen sind und die Gesamtsicherheit des Fahrzeugs gewährleisten.

(2) Die Befreiungen von den Vorschriften des Kapitels IX sind in Regel IX/3 und die Befreiungen von Kapitel X in Regel X/2 enthalten.

(3) Die Verwaltung kann ein Fahrzeug, das zur Führung ihrer Flagge berechtigt ist, von den Vorschriften dieser Anlage befreien, wenn sie der Auffassung ist, dass die Anwendung wegen der Art des Fahrzeugs, der Wetterverhältnisse und fehlender allgemeiner Gefahren für die Schifffahrt unzweckmäßig und undurchführbar ist, vorausgesetzt,

  1. das Fahrzeug entspricht den Sicherheitsvorschriften, die nach Auffassung der betreffenden Verwaltung im Hinblick auf den vorgesehenen Dienst des Fahrzeugs angemessen sind und die Gesamtsicherheit des Fahrzeugs und der an Bord befindlichen Personen gewährleisten;
  2. das Fahrzeug verkehrt ausschließlich
    1. einem gemeinsamen Fanggebiet, das in angrenzenden Meeresgebieten eingerichtet wurde, die den Hoheitsbefugnissen von Nachbarstaaten unterliegen, die dieses Fanggebiet für zur Führung ihrer Flaggen berechtigte Fahrzeuge eingerichtet haben, und zwar ausschließlich in dem Umfang und unter den Bedingungen, welchen beziehungsweise welche die betreffenden Staaten diesbezüglich in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht festzulegen vereinbaren, oder
    2. in der ausschließlichen Wirtschaftszone des Staates, dessen Flagge es zu führen berechtigt ist, oder, wenn der betreffende Staat eine solche Zone nicht festgelegt hat, in einem jenseits des Küstenmeers dieses Staates gelegenen und an dieses angrenzenden Gebiet, das von dem Staat in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht festgelegt wurde und das sich nicht weiter als 200 Seemeilen von den Basislinien erstreckt, von denen aus die Breite seines Küstenmeers gemessen wird, oder
    3. in der ausschließlichen Wirtschaftszone oder einem Meeresgebiet, das den Hoheitsbefugnissen eines anderen Staates unterliegt, oder in einem gemeinsamen Fanggebiet entsprechend einer Übereinkunft zwischen den betreffenden Staaten in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht, und zwar ausschließlich in dem Umfang und unter den Bedingungen, welchen beziehungsweise welche die betreffenden Staaten diesbezüglich festzulegen vereinbaren, und
  3. die Verwaltung notifiziert dem Generalsekretär die Bedingungen, unter denen die Befreiung nach diesem Absatz gewährt wird.

(4) Eine Verwaltung, die eine Befreiung nach den Absätzen 1 oder 2 gewährt, teilt der Organisation Einzelheiten über die Befreiung mit, soweit dies für die Bestätigung notwendig ist, dass ein angemessener Sicherheitsgrad gewahrt ist, und die Organisation leitet diese Einzelheiten an die Vertragsparteien zur Unterrichtung weiter.

Regel I/4 Gleichwertiger Ersatz

(1) Soweit diese Regeln vorschreiben, dass bestimmte Einrichtungen, Werkstoffe, Vorrichtungen oder Geräte oder eine bestimmte Art derselben auf einem Fahrzeug einzubauen oder mitzuführen sind oder dass eine besondere Vorkehrung zu treffen ist, so kann die Verwaltung gestatten, dass auf diesem Fahrzeug andere Einrichtungen, Werkstoffe, Vorrichtungen oder Geräte oder eine bestimmte Art derselben eingebaut oder mitgeführt werden oder dass eine sonstige Vorkehrung getroffen wird, wenn sie sich durch Erprobung oder auf andere Weise davon überzeugt hat, dass die betreffenden Einrichtungen, Werkstoffe, Vorrichtungen oder Geräte oder die betreffende Art oder Vorkehrung mindestens ebenso wirksam sind wie die in diesen Regeln vorgeschriebenen.

(2) Jede Verwaltung, die unter diesen Voraussetzungen ersatzweise Einrichtungen, Werkstoffe, Vorrichtungen oder Geräte oder eine bestimmte Art derselben oder eine Vorkehrung gestattet, übermittelt der Organisation entsprechende Einzelheiten nebst einem Bericht über durchgeführte Erprobungen; die Organisation leitet diese Einzelheiten an die anderen Vertragsparteien zur Unterrichtung ihrer Bediensteten weiter.

Regel I/5 Reparaturen, Änderungen und Umbauten

(1) Ein Fahrzeug, das Reparaturen, Änderungen oder Umbauten sowie damit zusammenhängenden Ausstattungsarbeiten unterzogen wird, muß zumindest den zuvor für das Fahrzeug geltenden Vorschriften entsprechen.

(2) Größere Reparaturen, Änderungen und Umbauten sowie damit zusammenhängende Ausstattungsarbeiten müssen den Vorschriften für ein neues Fahrzeug nur im Rahmen der betreffenden Reparaturen, Änderungen und Umbauten und nur insoweit entsprechen, wie es die Verwaltung für zumutbar und durchführbar hält.

Regel I/6 Überprüfung und Besichtigung

(1) Die Überprüfung und Besichtigung des Fahrzeugs, sofern die Durchsetzung der Bestimmungen dieser Regeln und die Gewährung von Ausnahmen davon betroffen sind, erfolgen durch Bedienstete der Verwaltung. Die Verwaltung kann jedoch die Überprüfungen und Besichtigungen den für diesen Zweck ernannten Besichtigern oder den von ihr anerkannten Organisationen übertragen.

(2) Eine Verwaltung, die zur Durchführung von Überprüfungen und Besichtigungen nach Absatz 1 Besichtiger ernennt oder Organisationen anerkennt, ermächtigt jeden ernannten Besichtiger und jede anerkannte Organisation zumindest,

  1. Reparaturen eines Fahrzeugs zu verlangen und
  2. Überprüfungen und Besichtigungen durchzuführen, wenn sie von den zuständigen Behörden eines Hafenstaats darum ersucht werden.

Die Verwaltung teilt der Organisation die besonderen Verantwortlichkeiten und Bedingungen der den ernannten Besichtigern oder anerkannten Organisationen übertragenen Befugnisse mit.

(3) Stellt ein ernannter Besichtiger oder eine anerkannte Organisation fest, dass der Zustand des Fahrzeugs oder seiner Ausrüstung nicht im Wesentlichen den Angaben des Zeugnisses entspricht oder derart ist, dass das Fahrzeug nicht geeignet ist, ohne Gefahr für das Fahrzeug oder die an Bord befindlichen Personen in See zu gehen, so stellt der Besichtiger oder die Organisation sofort sicher, dass Abhilfemaßnahmen getroffen werden, und unterrichtet rechtzeitig die Verwaltung. Werden keine Abhilfemaßnahmen getroffen, so soll das betreffende Zeugnis eingezogen werden, und die Verwaltung wird sofort unterrichtet; befindet sich das Fahrzeug im Hafen einer anderen Vertragspartei, so werden die zuständigen Behörden des Hafenstaats ebenfalls sofort unterrichtet. Hat ein Bediensteter der Verwaltung, ein ernannter Besichtiger oder eine anerkannte Organisation die zuständigen Behörden des Hafenstaats unterrichtet, so leistet die Regierung des betreffenden Hafenstaats dem Bediensteten, dem Besichtiger oder der Organisation jede erforderliche Unterstützung zur Erfüllung ihrer Pflichten aufgrund dieser Regel. Gegebenenfalls stellt die Regierung des betreffenden Hafenstaats sicher, dass das Fahrzeug nicht ausläuft, bis es ohne Gefahr für das Fahrzeug oder die an Bord befindlichen Personen in See gehen oder den Hafen verlassen kann, um sich zu der geeigneten Reparaturwerft zu begeben.

(4) In jedem Fall übernimmt die Verwaltung die volle Gewähr für die Vollständigkeit und Gründlichkeit der Überprüfung und Besichtigung und verpflichtet sich, für die erforderlichen Vorkehrungen zur Erfüllung dieser Pflicht zu sorgen.

Regel I/7 Besichtigungen von Rettungsmitteln und sonstiger Ausrüstung

(1) Die Rettungsmittel und die sonstige Ausrüstung nach Absatz 2 Buchstabe a unterliegen den nachstehend bezeichneten Besichtigungen:

  1. einer erstmaligen Besichtigung vor der Indienststellung des Fahrzeugs;
  2. einer Erneuerungsbesichtigung in von der Verwaltung festgesetzten Zeitabständen, die aber fünf Jahre nicht überschreiten, außer wenn Regel 13 Absätze 2, 5 und 6 anzuwenden ist;
  3. einer regelmäßigen Besichtigung innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem zweiten Jahresdatum oder innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem dritten Jahresdatum des Internationalen Sicherheitszeugnisses für Fischereifahrzeuge, die anstelle einer der jährlichen Besichtigungen nach Absatz 1 Buchstabe d stattfindet. Alternativ kann die Verwaltung beschließen, dass die regelmäßige Besichtigung innerhalb von drei Monaten vor dem zweiten Jahresdatum und drei Monaten nach dem dritten Jahresdatum des Internationalen Sicherheitszeugnisses für Fischereifahrzeuge durchgeführt wird;
  4. eine jährliche Besichtigung innerhalb von drei Monaten vor oder nach jedem Jahresdatum des Internationalen Sicherheitszeugnisses für Fischereifahrzeuge;
  5. eine zusätzliche allgemeine oder Teilbesichtigung hat je nach den Umständen stattzufinden, wenn eine Reparatur aufgrund der in Regel 10 vorgeschriebenen Untersuchungen vorgenommen wurde oder wenn größere Reparaturen oder Erneuerungen vorgenommen werden. Die Besichtigung hat die Gewähr dafür zu bieten, dass die erforderlichen Reparaturen oder Erneuerungen zweckentsprechend ausgeführt worden sind, dass die dabei verwendete Werkstoffart und die Arbeitsausführung in jeder Beziehung zufriedenstellend sind und dass das Fahrzeug in jeder Hinsicht den Bestimmungen dieser Regeln und der geltenden Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See sowie den Gesetzen, Verordnungen, Ausführungsbestimmungen und sonstigen Vorschriften entspricht, die aufgrund der genannten Bestimmungen von der Verwaltung erlassen worden sind.

(2) Die Besichtigungen nach Absatz 1 werden wie folgt durchgeführt:

  1. Die erstmalige Besichtigung umfasst eine vollständige Überprüfung der Brandschutzsysteme und -vorrichtungen, der Rettungsmittel und -vorrichtungen, mit Ausnahme der Funkanlagen, der bordeigenen Navigationsausrüstung, der Lotsenübernahmevorrichtungen und der sonstigen Ausrüstung, auf welche die Kapitel II, III, IV, V, VI, VII, VIII und X Anwendung finden, um sicherzustellen, dass sie den Vorschriften dieser Regeln entsprechen, sich in einem zufriedenstellenden Zustand befinden und im Hinblick auf den vorgesehenen Dienst des Fahrzeugs geeignet sind. Die Brandschutzpläne, nautischen Veröffentlichungen, Lichter, Signalkörper und Vorrichtungen zur Abgabe von Schallsignalen und Notsignalen werden auch den oben genannten Besichtigungen unterzogen, um sicherzustellen, dass sie den Vorschriften dieser Regeln und gegebenenfalls den geltenden Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See entsprechen;
  2. die Erneuerungs- und regelmäßigen Besichtigungen umfassen eine Überprüfung der Ausrüstung nach Absatz 2 Buchstabe a, um sicherzustellen, dass sie den einschlägigen Vorschriften dieser Regeln und den geltenden Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See entsprechen, sich in einem zufriedenstellenden Zustand befinden und im Hinblick auf den vorgesehenen Dienst des Fahrzeugs geeignet sind;
  3. die jährliche Besichtigung umfasst eine allgemeine Überprüfung der Ausrüstung nach Absatz 2 Buchstabe a, um sicherzustellen, dass sie in Übereinstimmung mit Regel 10 Absatz 1 erhalten worden ist und dass sie im Hinblick auf den vorgesehenen Dienst des Fahrzeugs weiterhin zufriedenstellend bleibt.

(3) Die regelmäßigen und jährlichen Besichtigungen nach Absatz 1 Buchstaben c und d sind in das Internationale Sicherheitszeugnis für Fischereifahrzeuge einzutragen.

Regel 8 Besichtigungen der Funkanlagen

(1) Die Funkanlagen - einschließlich der in Rettungsmitteln verwendeten - auf Fahrzeugen, auf welche die Kapitel VII und IX Anwendung finden, unterliegen den nachstehend bezeichneten Besichtigungen:

  1. einer erstmaligen Besichtigung vor Indienststellung des Fahrzeugs;
  2. einer Erneuerungsbesichtigung in von der Verwaltung festgesetzten Zeitabständen, die aber fünf Jahre nicht überschreiten, außer wenn Regel 13 Absätze 2, 5 und 6 anzuwenden ist;
  3. einer regelmäßigen Besichtigung innerhalb von drei Monaten vor oder nach jedem Jahresdatum des Internationalen Sicherheitszeugnisses für Fischereifahrzeuge oder einer regelmäßigen Besichtigung innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem zweiten Jahresdatum oder innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem dritten Jahresdatum des Internationalen Sicherheitszeugnisses für Fischereifahrzeuge. Alternativ kann die Verwaltung beschließen, dass die regelmäßige Besichtigung innerhalb von drei Monaten vor dem zweiten Jahresdatum und drei Monaten nach dem dritten Jahresdatum des Internationalen Sicherheitszeugnisses für Fischereifahrzeuge durchgeführt wird;
  4. eine zusätzliche allgemeine oder Teilbesichtigung hat je nach den Umständen stattzufinden, wenn eine Reparatur aufgrund der in Regel 10 vorgeschriebenen Untersuchungen vorgenommen wurde oder wenn größere Reparaturen oder Erneuerungen vorgenommen werden. Die Besichtigung hat die Gewähr dafür zu bieten, dass die erforderlichen Reparaturen oder Erneuerungen zweckentsprechend ausgeführt worden sind, dass die dabei verwendete Werkstoffart und die Arbeitsausführung in jeder Beziehung zufriedenstellend sind und dass das Fahrzeug in jeder Hinsicht den Bestimmungen dieser Regeln und der geltenden Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See sowie den Gesetzen, Verordnungen, Ausführungsbestimmungen und sonstigen Vorschriften entspricht, die aufgrund der genannten Bestimmungen von der Verwaltung erlassen worden sind.

(2) Die Besichtigungen nach Absatz 1 werden wie folgt durchgeführt:

  1. Die erstmalige Besichtigung umfasst eine vollständige Überprüfung der Funkanlagen, einschließlich der in Rettungsmitteln verwendeten, um sicherzustellen, dass sie den Vorschriften dieser Regeln entsprechen;
  2. die Erneuerungs- und regelmäßigen Besichtigungen umfassen eine Überprüfung der Funkanlagen, einschließlich der in Rettungsmitteln verwendeten, um sicherzustellen, dass sie den Vorschriften dieser Regeln entsprechen.

(3) Die regelmäßigen Besichtigungen nach Absatz 1 Buchstabe c sind in das Internationale Sicherheitszeugnis für Fischereifahrzeuge einzutragen.

Regel I/9 Besichtigungen der Bauausführung, der Maschinenanlage und der Ausrüstung

(1) Die Bauausführung, die Maschinenanlage und die Ausrüstung (mit Ausnahme von Gegenständen bezüglich der Regeln 7 und 8) im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe a unterliegen den nachstehend bezeichneten Besichtigungen und Überprüfungen:

  1. einer erstmaligen Besichtigung einschließlich einer Überprüfung der Außenseite des Fahrzeugbodens vor der Indienststellung des Fahrzeugs;
  2. einer Erneuerungsbesichtigung in von der Verwaltung festgesetzten Zeitabständen, die aber fünf Jahre nicht überschreiten, außer wenn Regel 13 Absätze 2, 5 und 6 anzuwenden ist;
  3. einer Zwischenbesichtigung innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem zweiten Jahresdatum oder innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem dritten Jahresdatum des Internationalen Sicherheitszeugnisses für Fischereifahrzeuge, die anstelle einer der jährlichen Besichtigungen nach Absatz 1 Buchstabe d stattfindet. Alternativ kann die Verwaltung beschließen, dass die Zwischenbesichtigung innerhalb von drei Monaten vor dem zweiten Jahresdatum und drei Monaten nach dem dritten Jahresdatum des Internationalen Sicherheitszeugnisses für Fischereifahrzeuge durchgeführt wird;
  4. einer jährlichen Besichtigung innerhalb von drei Monaten vor oder nach jedem Jahresdatum des Internationalen Sicherheitszeugnisses für Fischereifahrzeuge;
  5. mindestens zwei Überprüfungen der Außenseite des Fahrzeugbodens jeweils während eines Fünfjahreszeitraums, außer wenn Regel 13 Absatz 5 anzuwenden ist. Ist Regel 13 Absatz 5 anzuwenden, so kann dieser Fünfjahreszeitraum verlängert werden, um mit der verlängerten Geltungsdauer des Zeugnisses zusammenzufallen. In jedem Fall darf der Zeitabstand zwischen zwei derartigen Überprüfungen 36 Monate nicht überschreiten;
  6. eine zusätzliche allgemeine oder Teilbesichtigung hat je nach den Umständen stattzufinden, wenn eine Reparatur aufgrund der in Regel 10 vorgeschriebenen Untersuchungen vorgenommen wurde oder wenn größere Reparaturen oder Erneuerungen vorgenommen werden. Die Besichtigung hat die Gewähr dafür zu bieten, dass die erforderlichen Reparaturen oder Erneuerungen zweckentsprechend ausgeführt worden sind, dass die dabei verwendete Werkstoffart und die Arbeitsausführung in jeder Beziehung zufriedenstellend sind und dass das Fahrzeug in jeder Hinsicht den Bestimmungen dieser Regeln und der geltenden Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See sowie den Gesetzen, Verordnungen, Ausführungsbestimmungen und sonstigen Vorschriften entspricht, die aufgrund der genannten Bestimmungen von der Verwaltung erlassen worden sind.

(2) Die Besichtigungen und Überprüfungen nach Absatz 1 werden wie folgt durchgeführt:

  1. Die erstmalige Besichtigung umfasst eine vollständige Überprüfung der Bauausführung, der Maschinenanlage und der Ausrüstung. Diese Besichtigung hat die Gewähr dafür zu bieten, dass die allgemeine Anordnung, die Werkstoffarten, die Materialstärke und die Arbeitsausführung der Bauausführung, die Kessel und sonstigen Druckbehälter nebst Zubehör, die Haupt- und Hilfsmaschinen einschließlich der Ruderanlage und der dazugehörigen Steuersysteme, die elektrischen Anlagen und die sonstige Ausrüstung den Vorschriften dieser Regeln entsprechen, sich in einem zufriedenstellenden Zustand befinden sowie im Hinblick auf den vorgesehenen Dienst des Fahrzeugs geeignet sind und dass die erforderlichen Stabilitätsunterlagen zur Verfügung gestellt werden;
  2. die Erneuerungsbesichtigung umfasst eine Überprüfung der Bauausführung, der Maschinenanlage und der Ausrüstung nach Absatz 2 Buchstabe a, um sicherzustellen, dass diese den Vorschriften dieser Regeln entsprechen, sich in einem zufriedenstellenden Zustand befinden und im Hinblick auf den vorgesehenen Dienst des Fahrzeugs geeignet sind;
  3. die Zwischenbesichtigung umfasst eine Überprüfung der Bauausführung, der Kessel und sonstigen Druckbehälter, der Maschinenanlage und der Ausrüstung, der Ruderanlage und der dazugehörigen Steuersysteme und der elektrischen Anlagen, um sicherzustellen, dass diese im Hinblick auf den vorgesehenen Dienst des Fahrzeugs weiterhin zufriedenstellend sind;
  4. die jährliche Besichtigung umfasst eine allgemeine Überprüfung der Bausauführung, der Maschinenanlage und der Ausrüstung nach Absatz 2 Buchstabe a, um sicherzustellen, dass diese in Übereinstimmung mit Regel 10 Absatz 1 erhalten worden sind und dass sie im Hinblick auf den vorgesehenen Dienst des Fahrzeugs weiterhin zufriedenstellend sind;
  5. die Überprüfung der Außenseite des Fahrzeugbodens und die Besichtigung der gleichzeitig überprüften zugehörigen Gegenstände haben die Gewähr dafür zu bieten, dass diese im Hinblick auf den vorgesehenen Dienst des Fahrzeugs weiterhin zufriedenstellend sind.

(3) Die Zwischen- und die jährlichen Besichtigungen sowie die Überprüfungen der Außenseite des Fahrzeugbodens nach Absatz 1 Buchstaben c, d und e sind in das Internationale Sicherheitszeugnis für Fischereifahrzeuge einzutragen.

Regel I/10 Erhaltung des bei der Besichtigung festgestellten Zustands

(1) Der Zustand des Fahrzeugs und seiner Ausrüstung muss so erhalten bleiben, dass er den Bestimmungen dieser Regeln entspricht, damit sichergestellt wird, dass das Fahrzeug in jeder Hinsicht stets ohne Gefahr für das Fahrzeug oder die an Bord befindlichen Personen in See gehen kann.

(2) Nach Abschluss einer Besichtigung des Fahrzeugs aufgrund der Regel 7, 8 oder 9 darf an den baulichen Anordnungen, der Maschinenanlage, der Ausrüstung und den sonstigen Gegenständen, auf die sich die Besichtigung erstreckt hat, ohne Genehmigung der Verwaltung keine Änderung vorgenommen werden.

(3) Wird das Fahrzeug von einem Unfall betroffen oder wird ein Fehler entdeckt, der die Sicherheit des Fahrzeugs oder die Leistungsfähigkeit oder Vollständigkeit seiner Rettungsmittel oder sonstigen Ausrüstung beeinträchtigt, so unterrichtet der Kapitän oder Eigentümer des Fahrzeugs bei nächster Gelegenheit die Verwaltung, den ernannten Besichtiger oder die anerkannte Organisation, die beziehungsweise der für die Ausstellung des betreffenden Zeugnisses zuständig ist; diese beziehungsweise dieser veranlasst eine Untersuchung, um festzustellen, ob eine nach Regel 7, 8 oder 9 vorgeschriebene Besichtigung erforderlich ist. Befindet sich das Fahrzeug im Hafen einer anderen Vertragspartei, so unterrichtet der Kapitän oder Eigentümer auch sofort die zuständigen Behörden des Hafenstaats; der ernannte Besichtiger oder die anerkannte Organisation vergewissert sich, dass die Unterrichtung erfolgt ist.

Regel I/11 Ausstellung oder Bestätigung von Zeugnissen

(1) Einem Fischereifahrzeug, das den einschlägigen Vorschriften der Kapitel II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IX und X sowie allen sonstigen einschlägigen Vorschriften dieser Regeln entspricht, wird nach einer erstmaligen oder Erneuerungsbesichtigung ein als Internationales Sicherheitszeugnis für Fischereifahrzeuge bezeichnetes Zeugnis ausgestellt; hiervon ausgenommen sind Fahrzeuge, die aufgrund der Regel 3 Absatz 3 befreit sind.

(2) Das in Absatz 1 genannte Internationale Sicherheitszeugnis für Fischereifahrzeuge wird durch ein Ausrüstungsverzeichnis ergänzt.

(3) Wird einem Fahrzeug nach Maßgabe dieser Regeln eine Befreiung gewährt, so wird zusätzlich zu dem in diesem Absatz* vorgeschriebenen Zeugnis ein als Internationales Ausnahmezeugnis für Fischereifahrzeuge bezeichnetes Zeugnis ausgestellt; hiervon ausgenommen sind Fahrzeuge, die aufgrund der Regel 3 Absatz 3 befreit sind.

(4) Die in dieser Regel bezeichneten Zeugnisse werden entweder von der Verwaltung oder von einer von ihr ermächtigten Person oder Organisation ausgestellt oder bestätigt. In jedem Fall trägt diese Verwaltung die volle Verantwortung für die Zeugnisse.
______________________
* Anmerkung d. Übers.: Gemeint ist wohl Absatz 1.

Regel I/12 Ausstellung oder Bestätigung von Zeugnissen durch eine andere Vertragspartei

Eine Vertragspartei kann auf Ersuchen der Verwaltung die Besichtigung eines Fahrzeugs veranlassen und diesem, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass den Vorschriften dieser Regeln entsprochen ist, nach Maßgabe dieser Regeln Zeugnisse ausstellen oder ausstellen lassen und, sofern angebracht, die auf dem Fahrzeug befindlichen Zeugnisse bestätigen oder bestätigen lassen. Ein in dieser Weise ausgestelltes Zeugnis hat die Feststellung zu enthalten, dass es auf Ersuchen der Regierung des Staates ausgestellt wurde, dessen Flagge zu führen das Fahrzeug berechtigt ist; es hat die gleiche Gültigkeit wie ein aufgrund der Regel 11 ausgestelltes Zeugnis und wird ebenso anerkannt.

Regel I/13 Geltungsdauer und Gültigkeit der Zeugnisse

(1) Ein Internationales Sicherheitszeugnis für Fischereifahrzeuge darf nur für einen von der Verwaltung festgelegten Zeitabschnitt von höchstens fünf Jahren ausgestellt werden. Ein Internationales Ausnahmezeugnis für Fischereifahrzeuge darf keine längere Geltungsdauer haben als dasjenige Zeugnis, auf das es Bezug nimmt.

(2)

  1. Ungeachtet der Vorschriften des Absatzes 1 ist das neue Zeugnis, wenn die Erneuerungsbesichtigung innerhalb von drei Monaten vor dem Datum des Ablaufs des vorhandenen Zeugnisses abgeschlossen wird, vom Tag des Abschlusses der Erneuerungsbesichtigung bis zu einem Tag gültig, der höchstens fünf Jahre nach dem Datum des Ablaufs des vorhandenen Zeugnisses liegt.
  2. Wird die Erneuerungsbesichtigung nach dem Datum des Ablaufs des vorhandenen Zeugnisses abgeschlossen, so ist das neue Zeugnis vom Tag des Abschlusses der Erneuerungsbesichtigung bis zu einem Tag gültig, der höchstens fünf Jahre nach dem Datum des Ablaufs des vorhandenen Zeugnisses liegt.
  3. Wird die Erneuerungsbesichtigung früher als drei Monate vor dem Datum des Ablaufs des vorhandenen Zeugnisses abgeschlossen, so ist das neue Zeugnis vom Tag des Abschlusses der Erneuerungsbesichtigung bis zu einem Tag gültig, der höchstens fünf Jahre nach dem Datum des Abschlusses der Erneuerungsbesichtigung liegt.

(3) Wird ein Zeugnis für einen Zeitabschnitt von weniger als fünf Jahren ausgestellt, so kann die Verwaltung die Gültigkeit des Zeugnisses über das Ablaufdatum hinaus bis zu der in Absatz 1 festgelegten Höchstdauer verlängern, vorausgesetzt, dass die in den Regeln 7, 8 und 9 genannten Besichtigungen, die anzuwenden sind, wenn ein Zeugnis für eine Dauer von fünf Jahren ausgestellt wird, ordnungsgemäß durchgeführt werden.

(4) Ist eine Erneuerungsbesichtigung abgeschlossen worden und kann vor dem Datum des Ablaufs des vorhandenen Zeugnisses kein neues Zeugnis ausgestellt oder an Bord des Fahrzeugs gebracht werden, so kann die von der Verwaltung ermächtigte Person oder Organisation das vorhandene Zeugnis bestätigen, und dieses Zeugnis wird für einen weiteren Zeitabschnitt von höchstens fünf Monaten nach dem Ablaufdatum als gültig anerkannt.

(5) Befindet sich ein Fahrzeug zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Zeugnis abläuft, nicht in einem Besichtigungshafen, so kann die Verwaltung die Geltungsdauer des Zeugnisses verlängern; diese Verlängerung darf jedoch nur zu dem Zweck gewährt werden, dem Fahrzeug die Reise nach dem Besichtigungshafen zu ermöglichen, und zwar nur in Fällen, in denen dies geboten und zweckmäßig erscheint. Ein Zeugnis darf um höchstens drei Monate verlängert werden, und ein Fahrzeug, dem eine Verlängerung gewährt wird, ist nach seiner Ankunft in dem Besichtigungshafen nicht berechtigt, aufgrund der Verlängerung diesen Hafen zu verlassen, ohne ein neues Zeugnis zu besitzen. Wenn die Erneuerungsbesichtigung abgeschlossen ist, ist das neue Zeugnis bis zu einem Tag gültig, der höchstens fünf Jahre nach dem Datum des Ablaufs des vorhandenen Zeugnisses vor Gewährung der Verlängerung liegt.

(6) Unter von der Verwaltung zu bestimmenden besonderen Umständen braucht ein neues Zeugnis nicht vom Datum des Ablaufs des vorhandenen Zeugnisses datiert zu werden, wie es nach Absatz 2 Buchstabe b oder Absatz 5 vorgeschrieben ist. Unter diesen besonderen Umständen ist das neue Zeugnis bis zu einem Tag gültig, der höchstens fünf Jahre nach dem Tag des Abschlusses der Erneuerungsbesichtigung liegt.

(7) Wird eine jährliche, Zwischen- oder regelmäßige Besichtigung vor Ablauf des in den einschlägigen Regeln festgelegten Zeitabschnitts abgeschlossen,

  1. so ist das auf dem Zeugnis stehende Jahresdatum durch Vermerk in ein Datum zu ändern, das nicht länger als drei Monate nach dem Datum liegt, an dem die Besichtigung abgeschlossen wurde;
  2. so muss die folgende jährliche, Zwischen- oder regelmäßige Besichtigung nach den einschlägigen Regeln in den Zeitabständen abgeschlossen werden, die durch diese Regeln vorgeschrieben sind, wobei das neue Jahresdatum angewendet wird:
  3. so kann das Ablaufdatum unverändert bleiben, vorausgesetzt, dass eine oder mehrere jährliche, Zwischen- beziehungsweise regelmäßige Besichtigungen so durchgeführt werden, dass die größten Zeitabstände zwischen den Besichtigungen, die in den einschlägigen Regeln vorgeschrieben sind, nicht überschritten werden.

(8) Ein nach Regel 11 oder 12 ausgestelltes Zeugnis wird in jedem der nachstehenden Fälle ungültig:

  1. wenn die einschlägigen Besichtigungen und Überprüfungen nicht innerhalb der nach den Regeln 7 Absatz 1, 8 Absatz 1 und 9 Absatz 1 festgelegten Zeitabschnitte abgeschlossen werden;
  2. wenn im Zeugnis kein Vermerk in Übereinstimmung mit diesen Regeln angebracht worden ist;
  3. sobald das Fahrzeug zur Flagge eines anderen Staates überwechselt. Ein neues Zeugnis wird nur ausgestellt, wenn die das neue Zeugnis ausstellende Regierung sich vergewissert hat, dass das Fahrzeug den Vorschriften der Regel 10 Absätze 1 und 2 entspricht.

Bei einem Überwechseln zwischen Vertragsparteien übermittelt die Regierung des Staates, dessen Flagge das Fahrzeug bisher zu führen berechtigt war, wenn sie innerhalb von drei Monaten nach dem Überwechseln darum ersucht wird, der Verwaltung so bald wie möglich Abschriften der Zeugnisse, die das Fahrzeug vor dem Überwechseln mitführte, sowie, falls vorhanden, Abschriften der entsprechenden Besichtigungsberichte.

Regel I/14 Formen der Zeugnisse und Ausrüstungsverzeichnisse

Die Zeugnisse und Ausrüstungsverzeichnisse werden in der Form abgefasst, die den im Anhang zur Anlage dieses Protokolls wiedergegebenen Mustern entspricht. Ist die verwendete Sprache weder Englisch noch Französisch, so muss der Wortlaut eine Übersetzung in eine dieser Sprachen enthalten.

Regel I/15 Verfügbarkeit der Zeugnisse

Die aufgrund der Regeln 11 und 12 ausgestellten Zeugnisse müssen an Bord zu Prüfungszwecken jederzeit ohne Weiteres verfügbar sein.

Regel I/16 Anerkennung der Zeugnisse

Zeugnisse, die im Namen einer Vertragspartei ausgestellt sind, werden von der anderen Vertragspartei für alle in diesem Protokoll berücksichtigten Zwecke anerkannt. Die andere Vertragspartei misst ihnen die gleiche Gültigkeit bei wie den von ihr selbst ausgestellten Zeugnissen.

Regel I/17 Vergünstigungen

Die in diesem Protokoll vorgesehenen Vergünstigungen können für ein Fahrzeug nur dann in Anspruch genommen werden, wenn es die ordnungsgemäßen gültigen Zeugnisse besitzt.

Kapitel II
Bauart, Wasserdichtigkeit und Ausrüstung

Regel II/1 Bauart

(1) Festigkeit und Bauart des Schiffskörpers, der Aufbauten, Deckshäuser, Maschinenschächte, Niedergänge und sonstiger Bauten und Fahrzeugausrüstung müssen allen vorhersehbaren Bedingungen des beabsichtigten Einsatzes ausreichend standhalten und den Anforderungen der Verwaltung genügen.

(2) Der Schiffskörper eines für den Einsatz im Eis vorgesehenen Fahrzeugs ist mit einer den erwarteten Navigationsbedingungen und dem Einsatzgebiet entsprechenden Verstärkung zu versehen.

(3) Schotte, Verschlußvorrichtungen und Verschlüsse von Öffnungen dieser Schotte sowie deren Prüfmethoden müssen den Vorschriften der Verwaltung entsprechen. Fahrzeuge aus einem anderen Werkstoff als Holz müssen mit einem Kollisionsschott und zumindest mit wasserdichten Schotten zur Abgrenzung des Hauptmaschinenraums ausgestattet sein. Diese Schotte sind bis zum Arbeitsdeck hochzuführen. Auf Fahrzeugen in Holzbauweise sind solche Schotte ebenfalls einzubauen; soweit durchführbar, müssen sie wasserdicht sein.

(4) Wird das Kollisionsschott von Rohren durchbrochen, so sind diese mit geeigneten Ventilen auszurüsten, die von oberhalb des Arbeitsdecks aus bedient werden können; das Ventilgehäuse muß innerhalb der Vorpiek am Kollisionsschott befestigt sein. Türen, Mannlöcher, Lüftungskanäle oder andere Öffnungen dürfen im Kollisionsschott unterhalb des Arbeitsdecks nicht eingebaut werden.

(5) ist ein langer vorderer Aufbau vorhanden, so ist das Kollisionsschott wetterdicht bis zum Deck über dem Arbeitsdeck hochzuführen. Die Hochführung braucht nicht genau über dem unteren Schott zu liegen, sofern sie sich innerhalb der in Regel I/2 Absatz 22 festgelegten Grenzen befindet und der Teil des Decks, der die Stufe bildet, wirksam wetterdicht Ist.

(6) Die Anzahl der Öffnungen im Kollisionsschott oberhalb des Arbeitsdecks muß so gering gehalten sein, wie es die Konstruktion und der normale Betrieb des Schiffes zulassen. Diese Öffnungen müssen wetterdicht verschließbar sein.

(7) Fahrzeuge von 75 Meter und mehr Länge müssen, soweit möglich, zwischen dem .Kollisionsschott und dem Hinterpiekschott mit einem wasserdichten Doppelboden versehen sein.

Regel II/2 Wasserdichte Türen

(1) Die Anzahl der nach Regel 1 Absatz 3 erforderlichen Öffnungen in wasserdichten Schotten muß so gering gehalten sein, wie es die allgemeinen Anordnungen und die Einsatzerfordernisse des Fahrzeugs zulassen; die Öffnungen müssen mit wasserdichten Schließvorrichtungen versehen sein, die den Anforderungen der Verwaltung genügen. Wasserdichte Türen müssen die gleiche Festigkeit haben wie die angrenzende undurchbrochene Bauausführung.

(2) Auf Fahrzeugen von weniger als 45 Meter Länge können diese Türen Hängetüren sein, die örtlich von beiden Seiten bedienbar sind und auf See im Normalfall geschlossen bleiben. Auf beiden Seiten der Tür ist ein Hinweis anzubringen, daß die Tür auf See geschlossen bleiben muß.

(3) Auf Fahrzeugen von 45 Meter und mehr Länge sind die wasserdichten Türen Schiebetüren

  1. in Räumen, in denen sie auf See geöffnet werden sollen, wenn sie so angebracht sind, daß ihre Sülle unter der Tiefladelinie liegen, sofern die Verwaltung unter Berücksichtigung der Art und des Betriebs des Fahrzeugs dies nicht für undurchführbar oder unnötig hält, und
  2. im unteren Teil eines Maschinenraums, in dem sich ein Zugang zu einem Wellentunnel befindet.

Im übrigen können wasserdichte Türen als Hängetüren ausgeführt sein.

(4) Wasserdichte Schiebetüren müssen gegen eine Schlagseite des Fahrzeugs von 15 Grad Krängung nach jeder Seite bedient werden können.

(5) Wasserdichte Schiebetüren mit Handantrieb oder anderem Antrieb müssen von beiden Seiten aus zu bedienen sein; auf Fahrzeugen von 45 Meter und mehr Länge müssen diese Türen auch von einer zugänglichen Stelle oberhalb des Arbeitsdecks aus durch Fernbedienung betätigt werden können, ausgenommen die in den Unterkunftsräumen der Besatzung angebrachten Türen.

(6) Die Fernbedienungsstellen müssen mit einer Vorrichtung versehen sein, die anzeigt, ob eine Schiebetür offen oder geschlossen ist.

Regel II/3 Wasserdichtigkeit des Schiffskörpers

(1) Äußere Öffnungen müssen verschließbar sein, um das Eindringen von Wasser in das Fahrzeuginnere zu verhüten. Während der Fangarbeiten möglicherweise offene Decksöffnungen sind in der Regel nahe der Mittellinie des Fahrzeugs anzubringen. Die Verwaltung kann jedoch abweichende Anordnungen zulassen, wenn nach ihrer Überzeugung die Sicherheit des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt wird.

(2) Fischklappen auf Hecktrawlern müssen kraftbetrieben sein und von jeder Stelle aus bedient werden können, die eine unbehinderte Beobachtung der Klappenbewegung gestattet.

Regel II/4 Wasserdichte Türen

(1) Alle Zugangsöffnungen in Schotten geschlossener Aufbauten und anderer äußerer Bauten, durch die Wasser eindringen und das Fahrzeug gefährden kann, sind mit Türen zu versehen, die mit den Schotten fest verbunden, mit Rahmen versehen und ausgesteift sind, so daß die ganze Konstruktion die gleiche Festigkeit besitzt wie die undurchbrochene Bauausführung und in geschlossenem Zustand wetterdicht ist. Die Wetterdichtigkeit dieser Türen wird durch Dichtungen und Vorreiber oder andere gleichwertige Vorrichtungen erreicht, die mit dem Schott oder den Türen selbst fest verbunden und so anzuordnen sind, daß sie von beiden Seiten des Schottes bedient werden können. Die Verwaltung kann ohne Nachteil für die Sicherheit der Besatzung das Öffnen der Türen zu Gefrierräumen nur von einer Seite gestatten, sofern eine geeignete Alarmvorrichtung eingebaut ist, die verhütet, dass Personen in solchen Räumen eingeschlossen werden.

(2) Die Höhe der Sülle über dem Deck in diesen Türöffnungen, Niedergängen, Bauten und Maschinenschächten, die einen unmittelbaren Zugang zu den dem Wetter und der See ausgesetzten Teilen des Decks haben, beträgt auf dem Arbeitsdeck mindestens 600 Millimeter und auf dem Aufbaudeck mindestens 300 Millimeter. Erscheint es aufgrund praktischer Erfahrung gerechtfertigt und läßt die Verwaltung dies zu, so können diese Höhen auf mindestens 380 Millimeter beziehungsweise 150 Millimeter herabgesetzt werden, ausgenommen bei Türöffnungen mit unmittelbarem Zugang zu Maschinenräumen.

Regel II/5 Luken mit Holzdeckeln

(1) Luksülle müssen eine Höhe über Deck von mindestens 600 Millimeter auf den freiliegenden Teilen des Arbeitsdecks und von mindestens 300 Millimeter auf dem Aufbaudeck aufweisen.

(2) Die fertige Dicke der hölzernen Lukendeckel muß eine Zugabe für die Abnutzung durch rauhe Behandlung enthalten. In jedem Fall muß die Dicke dieser Deckel mindestens 4 Millimeter für je 100 Millimeter freitragende Länge bei mindestens 40 Millimeter betragen; ihre Auflageflächen müssen mindestens 65 Millimeter breit sein.

(3) Die Anordnungen zur wetterdichten Sicherung der hölzernen Lukendeckel müssen den Anforderungen der Verwaltung genügen.

Regel II/6 Luken mit anderen als Holzdeckeln

(1) Die Luksülle müssen eine der Regel 5 Absatz 1 entsprechende Höhe über Deck haben. Erscheint es aufgrund praktischer Erfahrung gerechtfertigt und lässt die Verwaltung dies zu, so können diese Sülle weniger hoch sein oder ganz entfallen, sofern die Sicherheit der Fahrzeuge dadurch nicht beeinträchtigt wird. In diesem Fall müssen die Lukenöffnungen so klein wie möglich gehalten und die Deckel mit Scharnieren oder gleichwertigen Vorrichtungen dauerhaft befestigt werden und sich schnell schließen und dichten lassen oder gleichwertig wirksame Vorrichtungen haben, die den Anforderungen der Verwaltung entsprechen.

(2) Zur Berechnung der Festigkeit wird angenommen, daß die Lukendeckel der Belastung durch die auf ihnen ruhende Ladung oder den nachstehenden statischen Belastungen ausgesetzt sind, je nachdem, welcher Wert größer ist:

  1. 10,0 Kilonewton pro Quadratmeter bei Fahrzeugen von 24 Meter Länge,
  2. 17,0 Kilonewton pro Quadratmeter bei Fahrzeugen von 100 Meter und mehr Länge.

Für Zwischenlängen sind die Belastungswerte durch gradliniges Mitteln zu bestimmen. Bei den Deckeln von Luken, die sich auf dem Aufbaudeck hinter einem Punkt, 0,25 L vom vorderen Lot aus gemessen, befinden, kann die Verwaltung die Belastungen auf höchstens 75 V. H. der obengenannten Werte herabsetzen.

(3) Bei Deckeln aus Schiffbaustahl darf die nach Absatz 2 berechnete und mit 4,25 multiplizierte höchste Spannung nicht größer als die Mindestbruchfestigkeit des Werkstoffs sein. Bei diesen Belastungen dürfen die Durchbiegungen nicht mehr als die freitragende Lange, multipliziert mit 0,0028, betragen.

(4) Aus anderen Werkstoffen als Schiffbaustahl hergestellte Deckel müssen mindestens die gleiche Festigkeit wie diejenigen aus Schiffbaustahl haben, und ihre Bauausführung muß so widerstandsfähig sein, daß ihre Wetterdichtigkeit unter den Belastungen nach Absatz 2 gewährleistet ist.

(5) Die Deckel sind ausreichend mit Vorreibern und Dichtungen zu versehen, die eine Wetterdichtigkeit gewährleisten, oder mit anderen gleichwertigen, den Anforderungen der Verwaltung genügenden Vorrichtungen.

Regel II/7 Maschinenraumöffnungen

(1) Maschinenraumöffnungen müssen mit Rahmen versehen und durch Schächte von gleichwertiger Festigkeit wie der angrenzende Aufbau verschlossen sein. Zugangsöffnungen von außen sind mit Türen gemäß Regel 4 zu versehen.

(2) Andere Öffnungen als Zugangsöffnungen sind mit Deckeln von gleichwertiger Festigkeit wie die undurchbrochene Bauausführung zu versehen; sie müssen fest daran angebracht sein und wetterdicht verschlossen werden können.

Regel II/8 Sonstige Decksöffnungen

(1) 1st es für die Fangarbeiten notwendig, so können Glattdeckluken mit Schraub-, Bajonett- oder gleichwertigem Verschluß sowie Mannlöcher angebracht werden, sofern diese wasserdicht verschlossen werden können und die Vorrichtungen an der angrenzenden Bauausführung fest angebracht sind. Je nach Größe und Anordnung der Öffnungen und der Konstruktion der Verschlußvorrichtungen können. Metallauf-Metall-Dichtungen angebracht werden, wenn die Verwaltung überzeugt ist, daß sie einwandfrei wasserdicht sind.

(2) Öffnungen außer Luken, Maschinenraumöffnungen, Mannlöchern und Glattdeckluken im Arbeits- oder Aufbaudeck sind durch geschlossene Bauten mit wetterdichten Türen oder gleichwertige Vorrichtungen zu schützen. Niedergänge müssen so dicht wie möglich bei der Mittellinie des Fahrzeugs liegen.

Regel II/9 Lüfter

(1) Bei Fahrzeugen von 45 Meter und mehr Länge beträgt die Höhe der Lüftersülle Ober Deck, mit Ausnahme der Maschinenraumlüftersülle, mindestens 900 Millimeter auf dem Arbeitsdeck und mindestens 760 Millimeter auf dem Aufbaudeck. Bei Fahrzeugen von weniger als 45 Meter Länge beträgt die Höhe dieser Sülle 760 Millimeter beziehungsweise 450 Millimeter. Die Höhe der Maschinenraumlüftersülle Ober Deck muß den Anforderungen der Verwaltung genügen.

(2) Lüftersülle müssen die gleiche Festigkeit wie die angrenzende Bauausführung besitzen und sich durch Verschlußvorrichtungen, die am Lüfter oder an der angrenzenden Bauausführung fest angebracht sind, wetterdicht verschließen lassen. Ist das Süll eines Lüfters mehr als 900 Millimeter hoch, so muß es besonders verstärkt sein.

(3) Bei Fahrzeugen von 45 Meter und mehr Länge brauchen Lüfter, deren Sülle mehr als 4,5 Meter über das Arbeitsdeck oder Mehr als 2,3 Meter über das Aufbaudeck reichen, nicht mit Verschlüssen ausgestattet zu sein, sofern die Verwaltung dies nicht ausdrücklich verlangt. Bei Fahrzeugen von weniger als 45 Meter Länge brauchen keine Verschlußvorrichtungen an den Lüftern angebracht zu sein, deren Sülle mehr als 3,4 Meter über das Arbeitsdeck oder mehr als 1,7 Meter über das Aufbaudeck reichen. Hat sich die Verwaltung davon überzeugt, daß ein Eindringen von Wasser durch die Maschinenraumlüfter unwahrscheinlich ist, so können die Verschlüsse für diese Lüfter entfallen.

Regel II/10 Luftrohre

(1) Führen Luftrohre von Tanks und Leerräumen unter Deck über die Arbeits- oder Aufbaudecks hinaus, so müssen die freiliegenden Teile der Rohre ebenso stabil sein wie die angrenzenden Bauausführungen und mit entsprechenden Schutzvorrichtungen versehen sein. Luftrohröffnungen sind mit an dem Rohr oder den angrenzenden Bauausführungen fest angebrachten Verschlüssen zu versehen.

(2) Die Höhe der Luftrohre über Deck bis zum Überlaufpunkt muß auf dem Arbeitsdeck mindestens 760 Millimeter und auf dem Aufbaudeck mindestens 450 Millimeter betragen. Um eine Beeinträchtigung der Fangarbeiten zu vermeiden, kann die Verwaltung eine geringere Höhe eines Luftrohrs zulassen.

Regel II/11 Loteinrichtungen

(1) Auf Anforderung der Verwaltung sind Loteinrichtungen

  1. an den Bilgen der Abteilungen, die während der Fahrt nicht immer leicht zugänglich sind, und
  2. an allen Tanks und Kofferdämmen anzubringen.

(2) Sind Lotrohre angebracht, so müssen ihre oberen Enden bis zu einer leicht zugänglichen Stelle und, soweit durchführbar, bis über das Arbeitsdeck führen. Ihre Öffnungen sind mit fest angebrachten Verschlüssen zu versehen. Führen die Lotrohre nicht bis über das Arbeitsdeck hinaus, so sind sie mit selbsttätigen Schließvorrichtungen auszustatten.

Regel II/12 Runde und eckige Schiffsfenster

(1) Runde Schiffsfenster von Räumen unterhalb des Arbeitsdecks und von Räumen innerhalb geschlossener Aufbauten auf diesem Deck müssen mit Seeschlagblenden versehen sein, die wasserdicht geschlossen werden können.

(2) Runde Fenster dürfen nicht so angebracht sein, daß ihre Unterkante weniger als 500 Millimeter über der Tiefladelinie liegt.

(3) Runde Fenster, die weniger als 1.000 Millimeter über der Tiefladelinie angebracht sind, müssen von geschlossener Art sein.

(4) Runde Schiffsfenster sowie Glasscheiben und Seeschlagblenden müssen zugelassen sein. Solche, die durch Fischereigeschirr beschädigt werden können, sind wirksam zu schützen.

(5) Für die Fenster des Ruderhauses ist bruchfestes Sicherheitsglas oder etwas Gleichwertiges zu verwenden.

(6) Die Verwaltung kann in den seitlichen und hinteren Schotten der Deckshäuser auf oder über dem Arbeitsdeck runde und eckige Schiffsfenster ohne Blende zulassen, wenn sie überzeugt ist, daß die Sicherheit des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt wird.

Regel II/13 Ein- und Austrittsöffnungen

(1) Durch die Außenhaut geführte Ausgüsse aus Räumen unterhalb des Arbeitsdecks oder aus mit Türen gemäß Regel 4 versehenen geschlossenen Aufbauten oder Deckshäusern auf dem Arbeitsdeck müssen mit zugänglichen Vorrichtungen versehen sein, die den Eintritt von Wasser in das Fahrzeug verhindern. In der Regel muß jeder einzelne Ausguß mit einem selbsttätigen Rückschlagventil mit Absperrvorrichtung versehen sein, das von einer zugänglichen Stelle aus sicher geschlossen werden kann. Dieses Ventil ist nicht erforderlich, wenn sich die Verwaltung davon überzeugt hat, daß der Eintritt von Wasser in das Fahrzeug durch die Öffnung wahrscheinlich nicht zu einer gefährlichen Flutung führt und daß die Rohrleitung genügend dickwandig ist. Zur Bedienung des Absperrventils gehört eine Anzeige, ob es geöffnet oder geschlossen ist.

(2) In bemannten Maschinenräumen können die für den Betrieb der Maschine wichtigen See-Haupt- und -Hilfseintritte und -ausgüsse an Ort und Stelle bedient werden. Die Bedienungsvorrichtungen müssen zugänglich und mit Anzeigen versehen sein, ob die Vdi1tile geöffnet oder geschlossen sind.

(3) An der Außenhaut angebrachte Einrichtungen und nach dieser Regel erforderliche Ventile müssen aus Stahl, Bronze oder einem anderen zugelassenen dehnbaren Werkstoff bestehen. Alle Rohre zwischen der Außenhaut und den Ventilen müssen aus Stahl sein; in Räumen außer Maschinenräumen der aus einem anderen Werkstoff als Stahl gebauten Fahrzeuge kann die Verwaltung jedoch die Verwendung anderer Werkstoffe zulassen.

Regel II/14 Wasserpforten

(1) Wird durch Schanzkleider auf dem freiliegenden Teil des Arbeitsdecks eine "Well" gebildet, so wird der Mindestquerschnitt (A) der Wasserpforten auf jeder Seite des Fahrzeugs für jede Well auf dem Arbeitsdeck in Beziehung zur Länge (I) und Höhe des Schanzkleids in der Well wie folgt bestimmt:

  1. A = 0,07 I
    (I braucht nicht größer als 0,7 L angenommen zu werden).
  2. .
    1. Beträgt die Durchschnittshöhe des Schanzkleids mehr als 1.200 Millimeter, so ist der erforderliche Querschnitt für je 100 Millimeter Höhenunterschied um 0,004 Quadratmeter je Meter Wellänge zu vergrößern.
    2. Beträgt die Durchschnittshöhe des Schanzkleids weniger als 900 Millimeter, so kann der erforderliche Querschnitt für je 100 Millimeter Höhenunterschied um 0,004 Quadratmeter je Meter Wellänge verringert werden.

(2) Der nach Absatz 1 berechnete Querschnitt der Wasserpforten wird vergrößert, wenn die Verwaltung zu der Überzeugung gelangt, daß der Sprung des Fahrzeugs nicht ausreicht, um die schnelle und wirksame Befreiung des Decks von Wasser zu gewährleisten.

(3) Vorbehaltlich der Genehmigung durch die Verwaltung muß der Mindestquerschnitt der Wasserpforten für jede Well auf dem Aufbaudeck mindestens die Hälfte des in Absatz 1 angegebenen Wertes (A) betragen.

(4) Die Wasserpforten müssen entlang den Schanzkleidern so angeordnet sein, daß eine schnelle und zuverlässige Befreiung des Decks von Wasser gewährleistet ist. Unterkanten der Wasserpforten müssen möglichst dicht über dem Deck liegen.

(5) Die Hockenbretter und die Einrichtungen zum Verstauen der Fanggeräte sind so anzuordnen, daß die Wirksamkeit der Wasserpforten nicht beeinträchtigt wird. Hockenbretter müssen so gebaut sein, daß sie bei Gebrauch eingerastet werden können und den Ausguß eingelaufenen Wassers nicht behindern.

(6) Wasserpforten mit einer Tiefe von mehr als 300 Millimeter sind mit Stäben im Abstand von höchstens 230 Millimeter und mindestens 150 Millimeter auszustatten oder mit anderen geeigneten Schutzvorrichtungen zu versehen. Gegebenenfalls angebrachte Abdeckungen der Wasserpforten müssen zugelassen sein. Werden Vorrichtungen zum Verriegeln der Wasserpfortenabdeckungen während der Fangarbeiten als notwendig erachtet, so müssen sie den Anforderungen der Verwaltung genügen und von einer jederzeit zugänglichen Stelle aus leicht zu bedienen sein.

(7) Auf Fahrzeugen, die zum Einsatz in Gebieten mit Vereisungsgefahr vorgesehen sind, müssen die Abdeckungen und Schutzvorrichtungen für Wasserpforten zur Verhinderung des Eisansatzes leicht zu entfernen sein. Die Größe der Öffnungen und die Mittel zum Entfernen dieser Schutzvorrichtungen müssen den Anforderungen der Verwaltung genügen.

Regel II/15 Anker- und Verholausrüstung

Es sind Ankereinrichtungen vorzusehen, die sich schnell und zuverlässig bedienen lassen und aus Ankergerät, Ankerketten oder Drahtseilen, Stoppern und einer Ankerwinsch oder anderen Vorkehrungen zum Fallenlassen und Lichten des Ankers sowie zum Halten des Fahrzeugs vor Anker unter allen voraussehbaren Einsatzbedingungen bestehen. Die Fahrzeuge sind ferner mit angemessener Verholausrüstung zum zuverlässigen Vertäuen unter allen Betriebsbedingungen auszustatten. Die Anker- und Verholausrüstung muß den Anforderungen der Verwaltung genügen.

Kapitel III
Stabilität und damit zusammenhängende Seetüchtigkeit

Regel III/1 Allgemeines

Die Fahrzeuge müssen so ausgelegt und gebaut sein, daß sie den Vorschriften dieses Kapitels unter den in Regel 7 bezeichneten Betriebsbedingungen entsprechen. Die Berechnungen der Kurven der aufrichtenden Hebelarme müssen den Anforderungen der Verwaltung genügen.

Regel III/2 Stabilitätsmerkmale

(1) Es müssen folgende Mindeststabilitätsmerkmale erfüllt werden, sofern die Verwaltung sich nicht davon überzeugt hat, daß aufgrund praktischer Erfahrungen abweichende Werte gerechtfertigt sind:

  1. Die Fläche unter der Kurve der aufrichtenden Hebelarme (GZ-Kurve) darf nicht kleiner sein als 0,055 m rad. bis zu einem Krängungswinkel von 30 Grad und 0,090 m red. bis zu einem Krängungswinkel von 40° oder bis zum Überflutungswinkel Θf, wenn dieser kleiner als 40 Grad ist. Außerdem darf die Räche unter der Kurve der aufrichtenden Hebelarme (GZ-Kurve) zwischen den Krängungswinkeln von 30 und 40 Grad oder zwischen 30 Grad und Θf, wenn dieser Winkel kleiner ist als 40 Grad, nicht kleiner als 0,030 m rad. sein. Θf ist der Krängungswinkel, bei dem Öffnungen in der Außenhaut, in Aufbauten oder Deckshäusern, die nicht schnell wetterdicht verschlossen werden können, einzutauchen beginnen. Dabei brauchen kleine Hoffnungen, durch die eine fortschreitende Flutung nicht stattfinden kann, nicht als offen betrachtet zu werden;
  2. bei einem Krängungswinkel von 30 Grad oder darüber muß der aufrichtende Hebelarm GZ mindestens 200 Millimeter betragen;
  3. der maximale aufrichtende Hebelarm GZmax soll bei einem Krängungswinkel von möglichst mehr als 30 Grad, jedoch nicht weniger als 25 Grad, auftreten;
  4. die anfängliche metazentrische Höhe GM darf 350 Millimeter bei Eindeckfahrzeugen nicht unterschreiten. Bei Fahrzeugen mit vollständigem Aufbau oder bei Fahrzeugen mit einer Mindestlänge von 70 Meter kann die metazentrische Höhe mit Genehmigung der Verwaltung herabgesetzt werden; sie darf jedoch keinesfalls 150 Millimeter unterschreiten.

(2) Sind zur Begrenzung der Rollwinkel andere Vorrichtungen als Schlingerkiele vorgesehen, so muß die Verwaltung zu der Überzeugung gelangen, daß die Stabilitätsmerkmale nach Absatz 1 unter allen Betriebsbedingungen erfüllt sind.

(3) Wird zur Einhaltung des Absatzes 1 Ballast verwendet, so müssen seine Art und Anordnung den Anforderungen der Verwaltung genügen.

Regel III/3 Flutung der Fischräume

Der Krängungswinkel, bei dem fortschreitende Flutung der Fischräume durch Luken auftreten könnte, die während der Fangarbeiten offenbleiben und nicht schnell geschlossen werden können, muß mindestens 20 Grad betragen, sofern nicht die Stabilitätsmerkmale der Regel 2 Absatz 1 erfüllt werden, wenn die entsprechenden Fischräume zum Teil oder ganz geflutet sind.

Regel III/4 Besondere Fangmethoden

Fahrzeuge mit besonderen Fangmethoden, bei denen während der Fangarbeiten zusätzliche äußere Kräfte auf das Fahrzeug einwirken, müssen die Stabilitätsmerkmale der Regel 2 Absatz 1 erfüllen, die, falls erforderlich, auf Anforderung der Verwaltung verstärkt werden.

Regel III/5 Starker Wind und Rollen

Die Fahrzeuge müssen in der Lage sein, nach den Anforderungen der Verwaltung den Auswirkungen von starkem Wind und Rollen bei entsprechendem Seegang standzuhalten, wobei die jahreszeitlich bedingten Wetterverhältnisse, der Seegang im Einsatzgebiet des Fahrzeugs, die Art des Fahrzeugs und seines Betriebs zu berücksichtigen sind.

Regel III/6 Wasser an Deck

Die Fahrzeuge müssen in der Lage sein, nach den Anforderungen der Verwaltung den Auswirkungen von Wasser an Deck standzuhalten, wobei die jahreszeitlich bedingten Wetterverhältnisse, der Seegang im Einsatzgebiet des Fahrzeugs, die Art des Fahrzeugs und seines Betriebs zu berücksichtigen sind.

Regel III/7 Betriebsbedingungen

(1) Anzahl und Art der zu berücksichtigenden Betriebsbedingungen müssen den Anforderungen der Verwaltung genügen beziehungsweise folgende Fälle umfassen:

  1. Auslaufen zu den Fanggründen mit vollständiger Ausrüstung an Brennstoff, Vorräten, Eis, Fanggeräten usw.;
  2. Verlassen der Fanggründe mit voller Fangladung;
  3. Ankunft im Heimathafen mit voller Fangladung und 10v. H. an Vorräten, Brennstoff usw. und
  4. Ankunft im Heimathafen mit 10 v. H. an Vorräten, Brennstoff usw. und einer Mindestfangladung, die üblicherweise 20 v. H. der vollständigen Fangladung, jedoch bis zu 40 v. H. betragen kann, sofern sich die Verwaltung davon überzeugt hat, dass diese Betriebsbedingungen einen solchen Wert zulassen.

(2) Neben den besonderen Betriebsbedingungen nach Absatz 1 muß sich die Verwaltung auch davon überzeugen, daß die Mindeststabilitätsmerkmale nach Regel 2 unter allen anderen tatsächlichen Betriebsbedingungen erfüllt sind, darunter diejenigen, die den niedrigsten Werten der in diesen Merkmalen enthaltenen Stabilitätsparameter entsprechen. Die Verwaltung muß ferner zu der Überzeugung gelangen, daß diese besonderen Bedingungen im Zusammenhang mit einer Änderung der Einsatzmethode oder der Einsatzgebiete des Fahrzeugs berücksichtigt werden, welche die Stabilitätserwägungen dieses Kapitels beeinflussen.

(3) Im Hinblick auf die in Absatz 1 genannten Bedingungen gehen die Berechnungen von folgenden Faktoren aus:

  1. Berücksichtigung des Gewichts der nassen Fischnetze und Taljen usw. an Deck;
  2. Berücksichtigung des etwa zu erwartenden Eisansatzes nach Maßgabe der Regel 8;
  3. gleichmäßige Verteilung des Fanges, sofern dies praktisch durchführbar ist;
  4. Fang an Deck, falls denkbar, unter den Betriebsbedingungen nach Absatz 1 Buchstaben b und c und Absatz 2;
  5. Wasserballast, falls dieser in besonders für diesen Zweck vorgesehenen Tanks oder in anderen ebenfalls zum Mitführen von Wasserballast ausgerüsteten Tanks mitgeführt wird;
  6. Berücksichtigung des Einflusses freier Oberflächen von Flüssigkeiten und gegebenenfalls von Fisch.

Regel III/8 Eisansatz

(1) Bei Fahrzeugen mit Einsatzgebieten, in denen Eisansatz auftreten kann, muß bei den Stabilitätsberechnungen folgende Vereisung berücksichtigt werden:

  1. 30 Kilogramm für jeden Quadratmeter auf freiliegenden Wetterdecks und Laufbrücken;
  2. 7,5 Kilogramm für jeden Quadratmeter der Lateralfläche oberhalb der Wasserlinie auf beiden Fahrzeugseiten;
  3. nicht zusammenhängende Oberflächen der Reling, der Rundhölzer (ausgenommen Masten), der Takelage der Fahrzeuge ohne Segel und anderer kleinerer Gegenstände sind durch Erhöhung der gesamten Lateralfläche der geschlossenen Oberfläche um 5v. H. und des statischen Moments dieser Räche um 10v. H. zu berechnen.

(2) Fahrzeuge mit vorgesehenen Einsatzgebieten, in denen bekanntlich Eisansatz auftritt,

  1. müssen so gestaltet sein, daß der Eisansatz auf ein Mindestmaß beschränkt bleibt, und
  2. müssen mit den von der Verwaltung gegebenenfalls vorgeschriebenen Enteisungsvorrichtungen ausgestattet sein.

Regel III/9 Krängungsversuch

(1) Mit jedem Fahrzeug ist nach seiner Fertigstellung ein Krängungsversuch vorzunehmen; bei Betriebszustand "Leeres Schiff" sind die tatsächliche Verdrängung und die Lage des Gewichtsschwerpunkts festzustellen,

(2) Werden an einem Fahrzeug Veränderungen vorgenommen, die seinen Betriebszustand "Leeres Schiff" und die Lage des Gewichtsschwerpunkts beeinflussen, so ist, falls die Verwaltung es für notwendig erachtet, an dem Fahrzeug ein erneuter Krängungsversuch vorzunehmen, und die Stabilitätsunterlagen sind zu überarbeiten.

(3) Die Verwaltung kann bei einzelnen Fahrzeugen von einem Krängungsversuch absehen, sofern durch den Krängungsversuch eines Schwesterschiffs erstellte Stabilitätsunterlagen vorliegen und der Verwaltung der Nachweis erbracht wird, daß aus diesen Werten zuverlässige Stabilitätsunterlagen für das zu befreiende Fahrzeug gewonnen werden können.

Regel III/10 Stabilitätsunterlagen

(1) Es müssen geeignete Stabilitätsunterlagen zur Verfügung gestellt werden, damit der Schiffsführer die Stabilität des Fahrzeugs unter verschiedenen Betriebsbedingungen leicht und sicher feststellen kann. Die Unterlagen müssen besondere Hinweise für den Schiffsführer enthalten, die ihn auf die Betriebsbedingungen aufmerksam machen, unter denen die Stabilität oder der Trimm des Fahrzeugs beeinträchtigt werden könnte. Eine Zweitausfertigung der Stabilitätsunterlagen ist der Verwaltung zwecks Zulassung vorzulegen.

(2) Die zugelassenen Stabilitätsunterlagen müssen an Bord mitgeführt werden, jederzeit leicht zugänglich sein und bei den regelmäßigen Besichtigungen des Fahrzeugs überprüft werden, damit gewährleistet ist, daß sie für die tatsächlichen Betriebsbedingungen zugelassen sind.

(3) Werden an einem Fahrzeug Veränderungen vorgenommen, die seine Stabilität berühren, so sind neue Stabilitätsberechnungen vorzunehmen und der Verwaltung zwecks Zulassung vorzulegen. Stellt die Verwaltung fest, daß die Stabilitätsunterlagen überarbeitet werden müssen, so werden dem Schiffsführer die neuen Unterlagen zur Verfügung gestellt und die überholten Unterlagen zurückgezogen.

Regel III/11 Losnehmbare Schotte in den Fischräumen

Der Fang ist ordnungsgemäß gegen Übergehen zu sichern, das einen gefährlichen Trimm oder eine Krängung des Fahrzeugs verursachen könnte. Die Abmessungen der gegebenenfalls vorhandenen losnehmbaren Schotte in Fischräumen müssen den Anforderungen der Verwaltung genügen.

Regel III/12 Bughöhe

Der Bug muß entsprechend den Anforderungen der Verwaltung hoch genug sein, um ein übermäßiges Übernehmen von Wasser zu vermeiden; die Bughöhe wird unter Berücksichtigung der jahreszeitlich bedingten Wetter- und Seegangsverhältnisse im Einsatzgebiet des Fahrzeugs, der Art des Fahrzeugs und seines Betriebs festgelegt.

Regel III/13 Höchstzulässiger Betriebstiefgang

Ein höchstzulässiger Betriebstiefgang muß von der Verwaltung zugelassen sein; er muß so bemessen sein, daß unter den entsprechenden Betriebsbedingungen die Stabilitätsmerkmale dieses Kapitels und, soweit zutreffend, die Vorschriften der Kapitel II und VI erfüllt sind.

Regel III/14 Unterteilung und Leckstabilität

Fahrzeuge von 100 Meter und mehr Länge und einer Gesamtzahl von 100 oder mehr beförderten Personen müssen entsprechend den Anforderungen der Verwaltung in der Lage sein, nach der Flutung einer beliebigen als beschädigt geltenden Abteilung mit positiver Stabilität schwimmfähig zu bleiben, wobei die Art des Fahrzeugs, der beabsichtigte Dienst und das Einsatzgebiet zu berücksichtigen sind.

Kapitel IV
Maschinen- und elektrische Anlagen sowie zeitweise unbesetzte Maschinenräume

Teil A
Allgemeines

Regel IV/1 Anwendung

Dieses Kapitel findet auf Fahrzeuge von 45 Meter Länge und mehr Anwendung.

Regel IV/2 Der folgende Wortlaut wird eingefügt:

Begriffsbestimmungen

(1) Die "Hauptruderanlage" besteht aus maschinellen Einrichtungen, gegebenenfalls den Kraftantrieben für die Ruderanlage, sowie ergänzender Ausrüstung und Bauteilen zur Einleitung des Drehmoments am Ruderschaft (z.B. Ruderpinne oder -quadrant), die zum Ruderlegen unter normalen Betriebsbedingungen notwendig sind.

(2) Die "Hilfsruderanlage" ist die Einrichtung, die bei Ausfall der Hauptruderanlage zum Ruderlegen dient.

(3) Der "Kraftantrieb für die Ruderanlage" ist

  1. im Fall einer elektrischen Ruderanlage ein Elektromotor und die dazugehörige elektrische Ausrüstung,
  2. im Fall einer elektrohydraulischen Ruderanlage ein Elektromotor und die dazugehörige elektrische Ausrüstung sowie die zugehörige Pumpe und
  3. im Fall sonstiger hydraulischer Ruderanlagen eine Antriebsmaschine sowie die zugehörige Pumpe.

(4) "Höchste Dienstgeschwindigkeit voraus" bedeutet die größte Geschwindigkeit, für die das Fahrzeug auf See bei größtem zulässigem Tiefgang ausgelegt ist.

(5) "Höchstgeschwindigkeit rückwärts" bedeutet die Geschwindigkeit, die das Fahrzeug erwartungsgemäß bei der größten vorgesehenen Rückwärtsleistung und dem größten zulässigen Tiefgang erreichen kann.

(6) Eine "Ölaufbereitungsanlage" ist eine Einrichtung, die für die Aufbereitung von flüssigem Brennstoff zur Abgabe an einen ölbeheizten Kessel oder für die Aufbereitung von Brennstoff zur Abgabe an eine Verbrennungskraftmaschine verwendet wird; sie umfasst alle Öldruckpumpen, Filter und Vorwärmer für Öl mit einem Druck von mehr als 0,18 Newton je Quadratmillimeter.

(7) "Normale Betriebs- und Lebensbedingungen" sind die Bedingungen, unter denen das Fahrzeug als Ganzes, seine Maschinen, Versorgungseinrichtungen, Mittel für den Haupt- und Hilfsantrieb, Ruderanlage und dazugehörige Ausrüstung, Hilfseinrichtungen für sichere Navigation und zum Brandschutz und Schutz gegen Wassereinbruch, Verständigung und Signalgebung an Bord und nach draußen, Fluchtwege und Winden für Rettungsboote einwandfrei betriebsfähig und die Mindestbedingungen für angemessene Wohnlichkeit an Bord zufriedenstellend sind.

(8) "Totalausfall des Fahrzeugs" ist der Zustand, bei dem die Hauptantriebsanlage, Kessel und Hilfseinrichtungen aufgrund fehlender Energie nicht in Betrieb sind.

(9) Die "Hauptschalttafel" ist eine Schalttafel, die unmittelbar von der Hauptstromquelle gespeist wird und elektrische Energie verteilen soll.

(10) "Zeitweise unbesetzte Maschinenräume" sind Räume, die Hauptantriebsmaschinen und dazugehörige Maschinen sowie alle Hauptstromquellen enthalten und nicht unter allen Betriebsbedingungen, einschließlich Manövrieren, jederzeit besetzt sind.

Regel IV/3 Allgemeines

Maschinenanlagen

(1) Hauptantriebsanlagen, Steuerungs- und Überwachungsanlagen, Dampfleitungen, Brennstoff-, Druckluft-, elektrische - und Kühlsysteme, Hilfsmaschinen, Kessel und sonstige Druckbehälter, Rohrleitungs- und Pumpenanlagen, Rudereinrichtungen und Getriebe. Wellen und Kupplungen zur Kraftübertragung müssen entsprechend den Anforderungen der Verwaltung konstruiert, gebaut, erprobt, eingebaut und gewartet werden. Diese Maschinen und Einrichtungen sowie Hebezeuge, Winden, Fischbearbeitungs- und Fischverarbeitungsanlagen müssen so geschützt sein, daß die Gefahren für die Personen an Bord auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Beweglichen Teilen, heißen Oberflächen und anderen Gefahren ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen.

(2) Die Maschinenräume müssen so ausgelegt sein, daß alle Maschinen und ihre Bedienungseinrichtungen sowie alle übrigen Teile, die gewartet werden müssen, sicher und frei zugänglich sind. Die Räume müssen ausreichend belüftet sein.

(3)

  1. Es sind Einrichtungen vorzusehen, durch welche die Betriebsfähigkeit der Antriebsanlagen erhalten oder wiederhergestellt werden kann, selbst wenn eine der betriebswichtigen Hilfseinrichtungen ausfällt. Besonders zu beachten Ist die Funktionsfähigkeit
    1. der Einrichtungen, die den Druck im Brennstoffversorgungssystem der Hauptantriebsanlage erzeugen;
    2. der üblichen Einrichtungen zur Erzeugung des Schmieröldrucks;
    3. der hydraulischen, pneumatischen und elektrischen Anlagen zur Steuerung der Hauptantriebsanlage einschließlich der Verstellpropeller;
    4. der Einrichtungen zur Erzeugung des Wasserdrucks für die Kühlvorrichtung der Hauptantriebsanlage und
    5. eines Luftverdichters und -behälters für Anlaß- oder Steuerzwecke;

die Verwaltung kann jedoch unter Beachtung der Gesamtsicherheit anstelle des normalen vollen Betriebs eine teilweise Leistungsminderung zulassen.

Es sind Einrichtungen vorzusehen, durch welche die Maschinenanlage ohne äußere Hilfe beim Totalausfall in Betrieb gesetzt werden kann.

(4) Der Hauptantrieb und alle für Antrieb und Sicherheit des Fahrzeugs betriebswichtigen Hilfsmaschinen müssen nach dem Einbau auch dann betriebsfähig sein, wenn das Fahrzeug aufrecht oder nach jeder Seite bis 15 Grad unter statischen Bedingungen und bis 22 1/2 Grad unter dynamischen Bedingungen, gekrängt ist, d. h. beim Rollen nach jeder Seite und gleichzeitigem Stampfen (dynamische Neigung) bis zu 7 1/2 Grad über Bug oder Heck. Die Verwaltung kann unter Berücksichtigung der Art, der Größe und der Einsatzbedingungen des Fahrzeugs Abweichungen von diesen Winkeln zulassen.

(5) Bei Auslegung, Bau und Einbau der Antriebsanlage ist besonders zu beachten, daß eine Schwingungsart, die von der Antriebsanlage erzeugt wird, bei normalem Betrieb keine unzulässigen Beanspruchungen dieser Anlage verursacht.

Elektrische Anlagen

(6) Auslegung und Bau der elektrischen Anlagen müssen so beschaffen sein,

  1. daß der Betrieb aller Einrichtungen, die für die normalen Betriebs- und Wohnbedingungen des Fahrzeugs erforderlich sind, ohne Rückgriff auf eine Notstromquelle sichergestellt ist;
  2. daß die für die Sicherheit wesentlichen Einrichtungen bei Ausfall der Hauptstromquelle funktionsfähig sind und
  3. daß die Sicherheit der Besatzung und des Fahrzeugs vor Gefährdungen durch elektrischen Strom gewährleistet ist.

(7) Der Verwaltung Ist der Nachweis zu erbringen, daß die Regeln 16 bis 18 einheitlich durchgeführt und angewandt werden.

Zeitweise unbesetzte Maschinenräume

(8) In Ergänzung der Regeln 3 bis 18 und V/1 bis V/44 gelten die Regeln 19 bis 24 für Fahrzeuge mit zeitweise unbesetzten Maschinenräumen.

(9) Entsprechend den Anforderungen der Verwaltung sind Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen, daß alle Einrichtungen unter allen Betriebsbedingungen einschließlich des Manövrierens zuverlässig arbeiten und daß entsprechend den Anforderungen der Verwaltung Vorkehrungen für regelmäßige Prüfungen und planmäßige Kontrollen getroffen werden, damit ein zuverlässiger Dauerbetrieb gewährleistet wird.

(10) Die Fahrzeuge müssen entsprechend den Anforderungen der Verwaltung Bescheinigungen mitführen, durch die ihre Eignung für einen Betrieb mit zeitweise unbesetzten Maschinenräumen belegt wird.

Teil B
Maschinenanlagen

(siehe auch Regel 3)

Der Wortlaut unmittelbar nach der Überschrift wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

Regel IV/4 Maschinenanlage

(1) Die für Antrieb und Sicherheit des Fahrzeugs betriebswichtigen Haupt- und Hilfsmaschinen müssen mit wirksamen Steuerungseinrichtungen ausgestattet sein.

(2) Verbrennungsmotoren mit einem Zylinderdurchmesser von mehr als 200 Millimeter oder einem Kurbelgehäusevolumen von mehr als 0,6 Kubikmeter sind am Kurbelgehäuse mit zugelassenen Sicherheitseinrichtungen gegen Überdruck mit ausreichendem freien Querschnitt zu versehen.

(3) Sind Haupt- oder Hilfsmaschinen einschließlich Druckbehälter oder Teile dieser Maschinen mit einem Innendruck belastet und können sie mit einem kritischen Überdruck belastet werden, so sind sie gegebenenfalls mit Überdruck-Sicherheitseinrichtungen auszustatten.

(4) Alle Getriebe, jede Welle und jede Kupplung, die zur Kraftübertragung zu den Maschinen dienen, die zum Antrieb und für die Sicherheit des Fahrzeugs oder für die Sicherheit der Personen an Bord wichtig sind, müssen so konstruiert und gebaut sein, daß sie den höchsten Beanspruchungen standhalten, denen sie unter allen Betriebsbedingungen ausgesetzt werden können. Besonders zu beachten ist die Bauart der Motoren, von denen sie angetrieben werden oder deren Bestandteil sie sind.

(5) Hauptantriebsmaschinen und gegebenenfalls Hilfsmaschinen müssen mit selbsttätigen Abschalteinrichtungen versehen sein, die bei Störungen ansprechen, die schnell zu Beschädigung, vollständigem Ausfall oder Explosion führen könnten, z.B. bei Schmierölmangel. Es ist ferner eine Vorwarneinrichtung vorzusehen, die das selbsttätige Abschalten ankündigt; die Verwaltung kann jedoch Vorkehrungen zur Überbrückung der selbsttätigen Abschalteinrichtungen zulassen. Je nach Art des Fahrzeugs oder seines besonderen Einsatzes kann die Verwaltung Fahrzeuge von den Bestimmungen dieses Absatzes befreien.

Regel IV/5 Vorrichtungen für Rückwärtsfahrt

(1) Fahrzeuge müssen eine ausreichende Maschinenleistung für die Rückwärtsfahrt haben, um eine einwandfreie Manövrierfähigkeit des Fahrzeugs unter allen normalen Bedingungen sicherzustellen.

(2) Auf See ist nachzuweisen, daß die Maschinenanlage in der Lage ist, in ausreichend kurzer Zeit die Richtung des Propellerschubs umzukehren und damit das Fahrzeug auf angemessene Entfernung von der größten Dienstgeschwindigkeit voraus zum Stillstand zu bringen.

Regel IV/6 Dampfkessel, Speisesysteme und Dampfrohrleitungen

(1) Jeder Dampfkessel und jeder nicht befeuerte Dampferzeuger ist mit mindestens zwei Sicherheitsventilen mit ausreichender Abblaseleistung zu versehen. Im Hinblick auf die Leistung oder andere Merkmale eines Dampfkessels oder eines nichtbefeuerten Dampferzeugers kann die Verwaltung jedoch die Ausrüstung mit nur einem Sicherheitsventil gestatten, wenn sichergestellt ist, daß dadurch ein entsprechender Schutz vor Überdruck gewährleistet ist.

(2) Jeder ölbefeuerte Dampfkessel, der ohne manuelle Überwachung betrieben werden soll, muß Sicherheitseinrichtungen haben, die bei niedrigem Wasser stand, Ausfall der Luftzufuhr oder Erlöschen der Flamme die Brennstoffzufuhr unterbrechen und einen Alarm auslösen.

(3) Die Verwaltung muß Dampfkesselanlagen besondere Bedeutung beimessen, um sicherzustellen, daß Speisesysteme, Überwachungsgeräte und Sicherheitseinrichtungen in jeder Hinsicht ausreichen, damit die Sicherheit der Kessel, Dampfdruckbehälter und Rohrleitungssysteme gewährleistet ist.

Regel IV/7 Verbindung zwischen Ruderhaus und Maschinenraum

Zwischen Ruderhaus und Maschinenleitstand müssen zwei voneinander unabhängige Verständigungseinrichtungen bestehen, von denen die eine ein Maschinentelegraf sein muss.

Regel IV/8 Steuerung der Antriebsanlage vom Ruderhaus

(1) Ist eine Fernsteuerung der Antriebsanlage vom Ruderhaus aus vorgesehen, so gilt folgendes;

  1. Unter allen Betriebsbedingungen einschließlich Manövrieren müssen Drehzahl, Schubrichtung und gegebenenfalls die Steigung des Propellers vom Ruderhaus aus uneingeschränkt gesteuert werden können;
  2. die unter Buchstabe a bezeichnete Fernsteuerung ist durch eine den Anforderungen der Verwaltung genügende Steuerungseinrichtung durchzuführen, die gegebenenfalls mit einem Überlastungsschutz der Antriebsanlage versehen 1st;
  3. die Hauptantriebsanlage muß mit einer im Ruderhaus eingebauten Notstoppeinrichtung ausgestattet sein, die von der unter Buchstabe a bezeichneten Fernsteuerung im Ruderhaus unabhängig ist;
  4. die Fernsteuerung der Antriebsanlage darf zu jedem Zeitpunkt nur von einer Kontrollstation aus möglich sein; gegeneinander verriegelte Steuereinheiten können an jeder Kontrollstation zugelassen werden. An jeder Kontrollstation ist eine Vorrichtung vorzusehen, die anzeigt, von welcher Station aus die Antriebsanlage gefahren wird. Die Umschaltung der Bedienung zwischen dem Ruderhaus und den Maschinenräumen darf nur vom Maschinenraum oder vom Kontrollraum aus möglich sein;
  5. im Ruderhaus müssen Anzeigevorrichtungen vorgesehen sein
    1. für Propellerdrehzahl und -drehrichtung bei Festpropellern;
    2. für Propellerdrehzahl und -steigung bei Verstellpropellern und
    3. für die nach Regel 4 Absatz 5 erforderliche Vorwarneinrichtung;
  6. es muß möglich sein, die Antriebsanlage selbst bei Ausfall eines beliebigen Teiles des Fernbedienungssystems an Ort und Stelle zu bedienen;
  7. sofern die Verwaltung es nicht für undurchführbar hält, muß das Fernbedienungssystem so konstruiert sein, daß bei seinem Ausfall ein Alarm ausgelöst wird und die vorher eingestellte Geschwindigkeit und Schubrichtung so lange beibehalten werden, bis eine Bedienung an Ort und Stelle in Betrieb ist;
  8. durch besondere Vorkehrungen ist sicherzustellen, daß durch automatisches Anlassen nicht die Anlaßmöglichkeiten erschöpft werden. Es ist eine Warnanlage einzubauen, die anspricht, sobald der Druck der Anlaßluft soweit abgefallen ist, daß die Hauptantriebsmaschine soeben noch in Gang gesetzt werden kann.

(2) Sind bei der Hauptantriebsanlage und den dazugehörigen Hilfsmaschinen einschließlich der Hauptstromquelle verschiedene Grade einer Automatisierung oder Fernsteuerung vorgesehen und werden diese vom Kontrollraum aus ständig beaufsichtigt, so muß der Kontrollraum so konstruiert, ausgerüstet und angeordnet sein, daß der Maschinenbetrieb ebenso sicher und wirksam ist, als würde er unmittelbar überwacht.

(3) Automatische Anlaß-, Betriebs- und Regelungssysteme müssen im allgemeinen Einrichtungen enthalten, die selbst bei Ausfall eines Teiles der selbsttätigen Steuerungs- und Fernbedienungssysteme ein manuelles Umschalten der selbsttätigen Einrichtungen auf Handbetrieb zulassen.

Regel IV/9 Druckluftsysteme

(1) Es sind Einrichtungen vorzusehen, durch die ein Überschreiten des zulässigen Druckes in allen Teilen des Druckluftsystems und an Stellen verhindert wird, an denen Wasserkühlmäntel oder Gehäuse von Luftverdichtern und Kühlern einer gefährlichen Drucküberschreitung infolge Eindringens von Druckluft aus undichten Abschnitten des Druckluftsystems ausgesetzt sein könnten. Geeignete Druckentlastungseinrichtungen sind vorzusehen.

(2) Die Hauptanlaßlufteinrichtungen für die Verbrennungsmotoren der Hauptantriebsanlage sind hinreichend gegen die Auswirkungen von Flammenrückschlag und innerer Explosion in den Anlaßluftleitungen zu schützen.

(3) Alle Fülleitungen müssen von den Anlaßluftverdichtern unmittelbar zu den Anlaßluftbehältern führen, und alle von den Luftbehältern zu den 'Haupt- oder Hilfsmotoren führenden Anlaßluftleitungen müssen von dem Fülleitungssystem des Verdichters vollständig getrennt sein.

(4) Es sind Vorkehrungen zu treffen, die das Eindringen von Öl in die Druckluftsysteme auf ein Mindestmaß beschränken und diese Systeme entwässern.

Regel IV/10 Vorkehrungen für flüssigen Brennstoff, Schmieröl und sonstige entzündbare Öle

(1) Brennstoff, dessen Flammpunkt nach Bestimmung mit einem zugelassenen Apparat zur Bestimmung des Flammpunkts (Versuch im geschlossenen Tiegel) unter 60 °C liegt, darf nicht verwendet werden; ausgenommen sind Notgeneratoren, für die Brennstoff mit einem Flammpunkt nicht unter 43 °C verwendet werden darf. Jedoch kann die Verwaltung die allgemeine Verwendung von Brennstoff mit einem Flammpunkt nicht unter 43 °C bei Beachtung der für erforderlich gehaltenen zusätzlichen Vorsichtsmaßregeln und unter der Voraussetzung gestatten, daß die Temperatur des Raumes, in dem dieser Brennstoff gelagert oder verwendet wird, nicht höher steigt als 10 °C unterhalb des Flammpunkts des Brennstoffs.

(2) Es sind sichere und wirksame Vorrichtungen für die Bestimmung der Brennstoffmenge in jedem Tank vorzusehen. Werden Peilrohre angebracht, so müssen sich ihre oberen Öffnungen an einem sicheren Ort befinden und mit geeigneten Verschlüssen ausgestattet sein. Röhrenförmige Füllstandsanzeigen aus Glas von erheblicher Dicke, die durch ein Metallgehäuse geschützt sind, können verwendet werden, sofern sie mit selbsttätigen Verschlussventilen versehen sind. Sonstige Vorrichtungen zur Bestimmung der Brennstoffmenge in einem Tank können verwendet werden, wenn durch ihr Versagen oder ein Überfüllen des Tanks kein Brennstoff austreten kann.

(3) Es ist sicherzustellen, daß in Tanks oder Teilen des Brennstoffsystems einschließlich der Fülleitungen kein Überdruck entstehen kann. Überdruckventile und Luft- oder Überlaufleitungen müssen den Brennstoff an sicherem Ort und in gefahrloser Weise austreten lassen.

(4) Den Anforderungen der Verwaltung entsprechend sind Brennstoffleitungen, bei deren Beschädigung Brennstoff aus einem oberhalb des Doppelbodens befindlichen Vorrats-, Setz- oder Tagestank ausfließen würde, mit einem Absperrhahn oder -ventil am Tank zu versehen, die bei einem Brand in dem entsprechenden Raum von einer außerhalb dieses Raumes liegenden sicheren Stelle aus geschlossen werden können. Sofern Tieftanks in einem Wellen- oder Rohrtunnel oder in einem ähnlichen Raum liegen, sind an den Tanks Absperrventile anzubringen; jedoch ist in diesem Fall außerhalb des Tunnels oder ähnlichen Raumes ein zusätzliches Ventil anzubringen, um bei einem Brand die Leitung beziehungsweise Leitungen absperren zu können. Wird dieses zusätzliche Ventil im Maschinenraum angebracht, so muß es von einer Stelle außerhalb dieses Raumes zu bedienen sein.

(5) Zum Brennstoffsystem gehörende Pumpen müssen von anderen Systemen getrennt sein, und ihre Anschlüsse sind mit einem wirksamen, in geschlossenem Kreislauf arbeitenden Überdruckventil auszustatten. Werden Brennstofftanks wahlweise auch als Flüssigballasttanks benutzt, so ist das Brennstoffsystem auf geeignete Weise vom Ballastsystem zu trennen.

(6) Tanks dürfen nicht so eingebaut sein, daß über- oder auslaufender Brennstoff gefährlich werden kann, wenn er auf erhitzte Flächen gelangt. Es ist dafür zu sorgen, daß unter Druck aus einer Pumpe, einem Filter oder einem Vorwärmer entweichender Brennstoff nicht mit erhitzten Flächen in Berührung kommen kann.

(7)

  1. Die Brennstoffleitungen und ihre Ventile und Armaturen müssen aus Stahl oder, einem anderen gleichwertigen Werkstoff sein; jedoch kann eine beschränkte Verwendung flexibler Leitungen an Stellen zugelassen werden, an denen sie nach Auffassung der Verwaltung erforderlich sind. Derartige flexible Leitungen und ihre Anschlüsse müssen von angemessener Festigkeit und entsprechend den Anforderungen der Verwaltung aus zugelassenen flammenbeständigen Werkstoffen gebaut sein oder einen entsprechenden Überzug haben.
  2. Soweit erforderlich, sind Brennstoff- und Schmierölrohrleitungen abzudecken oder auf andere geeignete Weise zu schützen, um, soweit durchführbar, ein Versprühen oder Auslaufen von Cl auf erhitzte Flächen oder in Maschinenlufteinlässe zu verhindern. Die Anzahl der Verbindungsstellen in den Rohrleitungssystemen ist auf ein Mindestmaß zu beschränken.

(8) Soweit durchführbar, müssen die Brennstofftanks Teil des Schiffsverbands sein und sich außerhalb von Maschinenräumen der Gruppe A befinden. Liegen Brennstofftanks mit Ausnahme von Doppelbodentanks zwangsläufig neben oder in Maschinenräumen der Gruppe A, so muß mindestens eine ihrer senkrechten Seiten an die den Maschinenraum begrenzenden Schotte anstoßen, und sie müssen nach Möglichkeit ein gemeinsames Schott mit gegebenenfalls vorhandenen Doppelbodentanks aufweisen, um die Fläche des gemeinsamen Schottes von Tanks und Maschinenraum auf ein Mindestmaß zu beschränken. Liegen derartige Tanks innerhalb der Begrenzungsschotte der Maschinenräume der Gruppe A, so dürfen sie keinen Brennstoff enthalten, dessen Flammpunkt unter 60 °C liegt (Versuch im geschlossenen Tiegel). Die Verwendung freistehender Brennstofftanks in brandgefährdeten Bereichen, insbesondere in Maschinenräumen der Gruppe A, ist grundsätzlich zu vermeiden. Werden freistehende Brennstofftanks zugelassen, so sind sie in eine ausreichend große öldichte Leckwanne zu stellen, von der aus ein geeignetes Abflußrohr zu einem Überlauftank von ausreichender Größe führt.

(9) Die Lüftung der Maschinenräume muß ausreichen, um unter normalen Bedingungen die Ansammlung von Brennstoffdämpfen zu verhindern.

(10) Die Einrichtungen für die Lagerung, Verteilung und Verwendung von Öl, das in Druckschmiersystemen verwendet wird, müssen den Anforderungen der Verwaltung genügen. Derartige Einrichtungen in Maschinenräumen der Gruppe A und, soweit durchführbar, auch in sonstigen Maschinenräumen müssen zumindest den Absätzen 1, 3, 6 und 7 und, soweit es die Verwaltung für notwendig erachtet, den Absätzen 2 und 4 entsprechen. Das schließt die Verwendung von Durchflußschaugläsern im Schmiersystem nicht aus, sofern durch Versuche der Nachweis erbracht ist, daß sie gegen Brand ausreichend widerstandsfähig sind.

(11) Die Einrichtungen für die Lagerung, Verteilung und Verwendung entzündbarer Öle, die unter Druck in Kraftübertragungssystemen verwendet werden, ausgenommen die in Absatz 10 bezeichneten Öle in Steuer-, Bedienungs- und Heizsystemen, müssen den Anforderungen der Verwaltung genügen. An Orten, an denen Zündquellen vorhanden sind, müssen derartige Einrichtungen zumindest den Absätzen 2 und 6 sowie in bezug auf Festigkeit und Bauart den Absätzen 3 und 7 entsprechen.

(12) Brennstoff, Schmieröl und sonstige entzündbare Öle dürfen nicht in Vorpiektanks befördert werden.

Regel IV/11 Lenzpumpenanlagen

(1) Es muß eine leistungsfähige Lenzpumpenanlage vorhanden sein, die unter allen Bedingungen auch bei Schlagseite des Fahrzeugs jede wasserdichte Abteilung außer festen Öltanks oder Wassertanks lenzen kann. Falls erforderlich, sind zu diesem Zweck Lenzsauger an beiden Seiten vorzusehen. Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, damit das Wasser leicht zu den Lenzsaugern laufen kann. Ist die Verwaltung davon überzeugt, daß die Sicherheit des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt wird, so kann in bestimmten Abteilungen auf Lenzpumpenanlagen verzichtet werden.

(2)

  1. Es müssen mindestens zwei unabhängige kraftbetriebene Lenzpumpen vorhanden sein, von denen eine von der Hauptantriebsmaschine betrieben werden kann. Eine Ballastpumpe oder eine sonstige allgemeine Dienstpumpe mit ausreichender Leistung kann als kraftbetriebene Lenzpumpe verwendet werden.
  2. Kraftbetriebene Lenzpumpen müssen das Wasser mit einer Geschwindigkeit von mindestens 2 Meter je Sekunde durch das Hauptlenzrohr saugen können, das einen inneren Durchmesser von mindestens

    d= 25 + 1,68 (L (B+D))0,5

    haben muß. Hierbei ist:
    d = der Innendurchmesser in Millimeter und L, B und D in Meter.
    Der tatsächliche innere Durchmesser der Hauptlenzleitung kann jedoch auf die für die Verwaltung annehmbare nächste Normengröße auf oder abgerundet werden.

  3. Jede der nach dieser Regel vorgesehenen Lenzpumpen muß mit einem direkten Saugrohr ausgestattet sein, wo bei einer dieser Sauganschlüsse auf der Steuerbordseite und der andere auf der Backbordseite des Maschinenraums liegen muß; bei Fahrzeugen von weniger als 75 Meter Länge braucht nur eine Lenzpumpe mit einem direkten Saugrohr ausgestattet zu sein.
  4. Alle Sauganschlüsse müssen einen Innendurchmesser von mindestens 50 Millimeter haben. Die Lenzanlage muß so angeordnet und bemessen sein, daß die Pumpe unter Ausnutzung ihrer vollen oben angegebenen Leistung jede zwischen den Kollisions- und Achterpiekschotts liegende wasserdichte Abteilung lenzen kann.

(3) Als Ersatz für eine nach Absatz 2 Buchstabe a erforderliche unabhängig betriebene Lenzpumpe kann ein Ejektor in Verbindung mit einer unabhängig betriebenen Hochdruck-Seewasserpumpe eingebaut werden, sofern diese Einrichtung den Anforderungen der Verwaltung genügt.

(4) Bei Fahrzeugen, auf denen sich durch die Behandlung oder Verarbeitung von Fisch größere Mengen von Wasser in umschlossenen Räumen sammeln können, ist für ausreichenden Wasserablauf zu sorgen.

(5) Lenzrohre dürfen nur dann durch Brennstoff-, Ballast- oder Doppelbodentanks führen, wenn sie aus dickwandigem Stahl bestehen.

(6) Lenz- und Ballastsysteme müssen so angeordnet sein, daß kein Wasser von Außenbord oder aus Wasserballasttanks in Lade- oder Maschinenräume oder von einer wasserdichten Abteilung in die andere gelangen kann. Der Lenzanschluß jeder Pumpe, die Wasser von See oder aus Ballastwassertanks ansaugt, muß entweder mit einem Rückschlagventil oder mit einem Hahn ausgestattet sein, der nicht gleichzeitig zwischen den Bilgen und der See beziehungsweise zwischen den Bilgen und den Ballastwassertanks geöffnet werden kann. Ventile in Lenzverteilerkästen müssen Rückschlagventile sein.

(7) Jede durch ein Kollisionsschott führende Lenzleitung muß am Schott mit einer direkten Absperreinrichtung versehen sein, die vom Arbeitsdeck aus fernbedient werden kann, wo eine Anzeigevorrichtung die jeweilige Stellung der Absperreinrichtung anzeigt; auf die Fernbedienungsvorrichtung kann jedoch verzichtet werden, wenn die Absperreinrichtung an der Rückseite des Schottes angebracht und unter allen Betriebsbedingungen leicht zugänglich ist.

Regel IV/12 Lärmschutz

Es sind Maßnahmen zu treffen, die den Lärm, dem das Personal in den Maschinenräumen ausgesetzt ist, auf einen den Anforderungen der Verwaltung genügenden Pegel herabsetzen.

Regel IV/13 Ruderanlage

(1) Fahrzeuge müssen mit einer Hauptruderanlage und einer Hilfsruderanlage ausgerüstet sein, die den Anforderungen der Verwaltung genügen. Die Hauptruderanlage und die Hilfsruderanlage sind so anzuordnen, daß - soweit angemessen und durchführbar - durch eine einzelne Störung in einer von ihnen die andere nicht funktionsunfähig wird.

(2) Hat die Hauptruderanlage zwei oder mehr gleichartige Kraftantriebseinheiten, so braucht eine Hilfsruderanlage nicht eingebaut zu werden, falls die Hauptruderanlage das Ruder auch bei Ausfall einer der Antriebseinheiten entsprechend Absatz 10 betätigen kann. Jede der Kraftantriebseinheiten muß von einem getrennten Stromkreis gespeist werden.

(3) Bei Rudern mit Kraftantrieb muß die Ruderlage im Ruderhaus angezeigt werden. Diese Ruderlagenanzeige muß vom Steuerungssystem der Ruderanlage unabhängig sein.

(4) Bei Ausfall einer der Einheiten der Ruderanlage muß im Ruderhaus ein Alarm ausgelöst werden.

(5) Anzeigevorrichtungen, die den Betrieb der Motoren, der elektrischen oder elektrohydraulischen Ruderanlage melden, sind im Ruderhaus anzubringen. Für die Stromkreise und Motoren sind Kurzschlußschutz, eine Überlast- und eine Spannungsausfallwarnanlage vorzusehen. Soweit vorhanden, muß der Schutz gegen Überstrom für mindestens den doppelten Vollaststrom des so geschützten Motors beziehungsweise Stromkreises eingerichtet und für den entsprechenden Anlaßstrom ausgelegt sein.

(6) Die Hauptruderanlage muß stark genug sein und es ermöglichen, das Fahrzeug bei höchster Dienstgeschwindigkeit zu steuern. Die Hauptruderanlage und der Ruderschaft müssen so konstruiert sein, daß sie bei höchster Rückwärtsgeschwindigkeit oder beim Manövrieren während der Fangtätigkeit nicht beschädigt werden.

(7) Die Hauptruderanlage muß bei größtem zulässigen Betriebstiefgang des Fahrzeugs und höchster Dienstgeschwindigkeit voraus das Ruder von 35 Grad auf der einen Seite auf 35 Grad auf der anderen Seite legen können. Das Ruder muß unter denselben Bedingungen von 35 Grad auf einer Seite auf 30 Grad nach der anderen Seite in 28 Sekunden gelegt werden können. Die Hauptruderanlage muß, falls erforderlich, zur Erfüllung dieser Voraussetzungen Kraftantrieb haben.

(8) Die Kraftantriebseinheit der Hauptruderanlage muß so eingerichtet sein, daß sie nach einem Energieausfall bei Wiederkehr der Energie entweder über handbetätigte Einrichtungen im Ruderhaus oder selbsttätig wiederanläuft.

(9) Die Hilfsruderanlage muß stark genug sein und es ermöglichen, das Fahrzeug bei einer für die Steuerfähigkeit ausreichenden Geschwindigkeit zu steuern; sie muß im Notfall schnell in Betrieb gesetzt werden können.

(10) Die Hilfsruderanlage muß das Ruder in höchstens 60 Sekunden von 15 Grad auf der einen Seite auf 15 Grad nach der anderen Seite legen können, wenn das Fahrzeug mit halber Höchstgeschwindigkeit voraus oder 7 Knoten fährt, je nachdem, welcher Wert größer ist. Die Hilfsruderanlage muß, falls erforderlich, zur Erfüllung dieser Voraussetzungen Kraftantrieb haben.

(11) Bei Fahrzeugen von 75 Meter und mehr Länge müssen elektrische oder elektrohydraulische Ruderanlagen von mindestens zwei von der Hauptschalttafel ausgehenden Stromkreisen gespeist werden, die soweit wie möglich voneinander getrennt sein müssen.

Regel IV/14 Alarmanlage für Ingenieure

Bei Fahrzeugen von 75 Meter und mehr Lange ist für die Ingenieure eine Alarmanlage vorzusehen, die entweder vom Maschinenkontrollraum oder gegebenenfalls vom Fahrstand aus zu bedienen und in den Unterkünften der Ingenieure deutlich zu hören ist.

Regel IV/15 Kälteanlagen zur Konservierung des Fanges

(1) Kälteanlagen müssen so konstruiert, gebaut, geprüft und eingebaut sein, dass die Sicherheit der Anlage und Emissionen von Fluorchlorkohlenwasserstoffen (FCKWs) oder sonstigen ozonabbauenden Bestandteilen des Kältemittels in Mengen oder Konzentrationen, die für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt schädlich sind, berücksichtigt werden; sie müssen den Anforderungen der Verwaltung genügen.

(2) Die in den Kälteanlagen verwendeten Kältemittel müssen den Anforderungen der Verwaltung genügen. Methylchlorid oder FCKWs, deren Ozonabbaupotential höher ist als 5 v. H. des von FCKW-11, dürfen jedoch nicht als Kältemittel verwendet werden

(3)

  1. Die Kälteeinrichtungen müssen ausreichend gegen Erschütterung, Stoß, Dehnung. Schrumpfung usw. geschützt sein und sind mit einer selbsttägigen Sicherheitsvorrichtung zu versehen, die einen gefährlichen. Temperatur- und Druckanstieg verhindert.
  2. Kältesysteme, in denen giftige oder brennbare Kältemittel verwendet werden, müssen mit einer Ablaufvorrichtung versehen sein, die zu einer Stelle führt, an der das Kältemittel weder für die Fahrzeuge noch für die Personen an Bord eine Gefahr darstellt.

(4)

  1. Räume, in denen Kühlmaschinen einschließlich Verdichtern und Gasbehältern aufgestellt sind, die mit giftigen Kältemitteln arbeiten, müssen von angrenzenden Räumen durch gasdichte Schotte getrennt sein. Räume, in denen Kühlmaschinen einschließlich Verdichtern und Gasbehältern aufgestellt sind, müssen mit einem Leckmelder mit einer außerhalb des Raumes neben dem Ein' gang befindlichen Anzeigevorrichtung sowie mit einer unabhängigen Lüftungsanlage und einer Wassersprühanlage versehen sein.
  2. Ist eine Abtrennung wegen der Größe des Fahrzeugs nicht durchführbar, so kann die Kälteanlage im Maschinenraum eingebaut werden, sofern die Menge des verwendeten Kältemittels bei einem Entweichen des gesamten Gases keine Gefährdung von Personen im Maschinenraum verursacht und sofern eine Warnanlage vorhanden ist, die bei einer gefährlichen Gaskonzentration, wenn ein Leck in der Abteilung auftritt, Alarm auslöst.

(5) In Kühlmaschinenbereichen und Kühlräumen sind Warnanlagen mit dem Ruderhaus, den Kontrollstationen oder Notausgängen zu verbinden, um zu verhindern, daß Personen eingeschlossen werden. Mindestens ein Ausgang von jedem dieser Räume muß von innen zu öffnen sein. Soweit möglich dürfen die Ausgänge von Räumen, in denen mit giftigem oder brennbarem Gas arbeitende Kühlmaschinen aufgestellt sind, nicht unmittelbar in Unterkunftsräume führen.

(6) Werden in einer Kälteanlage Kältemittel verwendet, die für den Menschen schädlich sind, so müssen mindestens zwei Atemschutzgeräte vorhanden sein, von denen eines an einer Stelle anzuordnen ist, die auch im Fall eines Entweichens des Kältemittels erreichbar ist. Sind Atemschutzgeräte als Teil der Brandschutzausrüstung des Fahrzeugs vorgesehen, so kann angenommen werden, daß sie diese Vorschrift ganz oder teilweise erfüllen, sofern ihr Aufbewahrungsort beiden Zwecken gerecht wird. Werden umluftunabhängige Atemschutzgeräte verwendet, so müssen Ersatzflaschen bereitgestellt werden.

(7) Einschlägige Anweisungen für den sicheren Betrieb der .Kälteanlage und für im Notfall zu treffende Maßnahmen sind durch entsprechenden Aushang an Bord des Fahrzeugs bekanntzumachen.

Teil C
Elektrische Anlagen

(siehe auch Regel 3)

Regel IV/16 Hauptstromquelle

(1)

  1. Bildet elektrische Energie das einzige Mittel für den Betrieb der für den Antrieb und die Sicherheit des Fahrzeugs wesentlichen Hilfseinrichtungen, so muß eine Hauptstromquelle vorhanden sein, die aus mindestens zwei Generatorenaggregaten besteht, von denen eines durch die Hauptantriebsmaschine angetrieben werden kann. Die Verwaltung kann andere Einrichtungen mit gleichwertiger elektrischer Leistung zulassen.
  2. Die Aggregate müssen eine solche Leistung abgeben, daß der Betrieb der in Regel 3 Absatz 6 Buchstabe a genannten Einrichtungen, mit Ausnahme der für die Fangtätigkeit, Verarbeitung und Konservierung der Fänge erforderlichen Leistung, auch dann gesichert bleibt, wenn irgendeines der Aggregate abgestellt wird.
  3. Die Hauptstromquelle des Fahrzeugs muß so beschaffen sein, daß der Betrieb der in Regel 3 Absatz 6 Buchstabs a genannten Einrichtungen unabhängig von der Drehzahl und Drehrichtung der Hauptantriebsmaschinen oder der Welle aufrechterhalten werden kann.
  4. Bilden Transformatoren einen wesentlichen Teil des in diesem Absatz geforderten Versorgungssystems, so muß dieses so beschaffen sein, daß die Kontinuität der Stromversorgung sichergestellt ist.

(2)

  1. Die Hauptbeleuchtungsanlage muß so beschaffen sein, daß ein Brand oder anderer Unfall in dem Raum oder den Räumen, in denen die Hauptstromquelle einschließlich etwa vorhandener Transformatoren untergebracht ist, die Notbeleuchtungsanlage nicht betriebsunfähig macht.
  2. Die Notbeleuchtungsanlage muß so beschaffen sein, daß ein Brand oder anderer Unfall in dem Raum oder den Räumen, in denen die Notstromquelle einschließlich etwa vorhandener Transformatoren untergebracht ist, die Hauptbeleuchtungsanlage nicht betriebsunfähig macht.

Regel IV/17 Notstromquelle

(1) Eine unabhängige Notstromquelle, die entsprechend den Anforderungen der Verwaltung außerhalb der Maschinenräume liegt, muß vorhanden und so beschaffen sein, daß sie bei einem Brand oder anderen Ursachen für den Ausfall der Hauptstromanlagen betriebsfähig bleibt.

(2) Die Notstromquelle muss unter Berücksichtigung von Anlassstrom und gewissen Überbelastungen in der Lage sein, für die Dauer von mindestens 3 Stunden gleichzeitig zu speisen:

  1. Die nach Regel IX/6 Absatz 1 Buchstabe a und b vorgeschriebene UKW-Funkanlage und soweit zutreffend
    1. die nach Regel IX/8 Absatz 1 Buchstabe a und b und Regel IX/9 Absatz 1 Buchstabe b und c vorgeschriebene GW-Funkanlage;
    2. die nach Regel IX/9 Absatz 1 Buchstabe a vorgeschriebene Schiffs-Erdfunkstelle und
    3. die nach Regel IX/9 Absatz 2 Buchstabe a und b und Regel IX/10 Absatz 1 vorgeschriebene GW/KWFunkanlage.
  2. die in einem Notfall erforderlichen internen Nachrichtenanlagen an Bord, Feuermelde- und Alarmanlagen;
  3. die Positionslaternen, falls nur elektrische vorhanden sind, und die Notbeleuchtung
    1. an den Aussetzstationen der Rettungsmittel und längs der Bordwand des Fahrzeugs;
    2. in allen Gängen, auf den Treppen und an den Ausgängen;
    3. in den Räumen, in denen sich die Maschinen- oder die Notstromanlage befindet;
    4. in den Leitständen und
    5. in den Räumen zur Behandlung und Verarbeitung von Fisch und
  4. die Notfeuerlöschpumpe, soweit vorhanden.

(3) Die Notstromquelle kann entweder ein Generator oder eine Akkumulatorenbatterie sein.

(4)

  1. Ist die Notstromquelle ein Generator, so ist er entsprechend den Anforderungen der Verwaltung sowohl mit einer unabhängigen Brennstoffversorgung als auch mit ausreichenden Anlaßvorrichtungen zu versehen. Sofern nicht eine zweite unabhängige Anlaßvorrichtung für den Notstromgenerator vorgesehen ist, ist der einzige Energiespeicher so zu schützen, daß er durch das selbsttätige Anlaßsystem nicht vollständig erschöpft werden kann.
  2. ist die Notstromquelle eine Akkumulatorenbatterie, so muß ihre Kapazität ohne Nachladen ausreichen, um die Batteriespannung während der gesamten Entladezeit innerhalb eines Bereichs von plus/minus 12 v. H. der Nennspannung zu halten. Bei Ausfall der Hauptstromversorgung muß sich die Akkumulatorenbatterie selbsttätig auf die Notschalttafel aufschalten und sofort mindestens die in Absatz 2 Buchstaben b und c genannten Einrichtungen speisen. Die Notschalttafel muß mit einem Hilfsschalter ausgestattet sein, der bei Ausfall des selbsttätigen Aufschaltsystems das Aufschalten der Batterie von Hand ermöglicht.

(5) Die Notschalttafel ist so nahe wie möglich an der Notstromquelle und entsprechend. Absatz 1 aufzustellen. ist die Notstromquelle ein Generator, so ist die Notschalttafel in demselben Raum aufzustellen, es sei denn, daß ihre Bedienung dadurch beeinträchtigt würde.

(6) Eine nach dieser Regel aufgestellte Akkumulatorenbatterie, ist in einem gut belüfteten Raum aufzustellen, jedoch nicht in demselben Raum wie die Notschalttafel. An einer geeigneten Stelle der Hauptschalttafel oder des Maschinenkontrollraums ist ein Gerät anzubringen, das anzeigt, wenn die die Notstromquelle darstellende Batterie entladen wird. Die Notschalttafel ist bei Normalbetrieb von der Hauptschalttafel über eine Verbindungsleitung zu speisen, die an der Hauptschalttafel gegen Überlastung und Kurzschluß abzusichern ist. An der Notschalttafel muss bei Ausfall der Hauptenergieversorgung die Notstromversorgung selbsttätig aufgeschaltet werden. Ist die Anlage für Rückspeisung eingerichtet, so ist die Verbindungsleitung auch an der Notschalttafel zumindest gegen Kurzschluß abzusichern.

(7) Der Notstromgenerator und seine Antriebsmaschine sowie jede Akkumulatorenbatterie sind so anzuordnen, daß sie mit voller Nennleistung bei aufrechter Lage des Fahrzeugs und bei Schlingern nach der einen oder anderen Seite bis einschließlich 22,5 Grad und bei einer Längsschiffsneigung bis einschließlich 10 Grad in beiden Richtungen oder bei jeder beliebigen Zusammensetzung aus beiden Schiffslagen innerhalb der genannten Grenzen sicher arbeiten.

(8) Die Notstromquelle und die selbsttätige Anlaßeinrichtung müssen so eingebaut und angeordnet sein, daß sie während des Betriebs des Fahrzeugs ausreichend durch die Besatzung überprüft werden können.

Regel IV/18 Schutz gegen elektrischen Schlag, gegen Feuer und andere Unfälle elektrischen Ursprungs

(1)

  1. Freiliegende festangebrachte Metallteile von elektrischen Maschinen oder Einrichtungen, die nicht unter Spannung stehen dürfen, jedoch bei Auftreten einer Störung unter Spannung kommen können, müssen geerdet sein, es sei denn,
    1. sie werden mit einer Gleichspannung von höchstens 55 Volt oder einer Spannung mit einem Effektivwert von höchstens 55 Volt zwischen den Leitern gespeist; Spartransformatoren dürfen zur Erzielung dieser Wechselspannung nicht verwendet werden;
    2. sie werden bei einer Spannung von höchstens 250 Volt durch Schutz-Trenntransformatoren gespeist, die nur einen Verbraucher versorgen, oder
    3. sie sind nach dem Grundsatz der Schutzisolierung gebaut.
  2. Ortsbewegliche elektrische Betriebsmittel müssen bei sicherer Spannung betrieben werden; freiliegende Metallteile dieser Betriebsmittel, die nicht unter Spannung stehen dürfen, bei Auftreten einer Störung jedoch unter Spannung kommen können, müssen geerdet sein. Die Verwaltung kann zusätzliche Schutzmaßnahmen für ortsbewegliche elektrische Leuchten, Werkzeuge oder ähnliche Geräte vorschreiben, die in engen oder außergewöhnlich feuchten Räumen benutzt werden, in denen aufgrund der Leitfähigkeit besondere Gefahren bestehen können.
  3. Die elektrischen Geräte müssen so ausgeführt und eingebaut sein, daß bei normaler Handhabung oder Berührung keine Gefahr einer Verletzung besteht.

(2) Haupt- und Notschalttafeln müssen so aufgestellt sein, daß die Geräte und Vorrichtungen ohne Gefährdung des Bedienungspersonals bei Bedarf leicht zugänglich sind. Die Seiten- und Rückwände sowie erforderlichenfalls die Vorderseiten der Schalttafeln sind in geeigneter Weise zu schützen. Freiliegende, unter Spannung stehende Teile, deren Spannung gegen Erde eine von der Verwaltung festzusetzende Spannung überschreitet, dürfen nicht an der Vorderseite solcher Schalttafeln angebracht werden. An der Vorder- und Rückseite sind erforderlichenfalls Matten oder Gitterroste aus nichtleitendem Material auszulegen.

(3)

  1. Bei Fahrzeugen von 75 Meter und mehr Länge darf der Schiffskörper nicht als Rückleiter für Kraftstrom, Heizungs- und Beleuchtungszwecke verwendet werden.
  2. Die Vorschrift des Buchstabens a schließt unter den van der Verwaltung zugelassenen Bedingungen nicht die Verwendung aus
    1. von kathodischen Fremdstrom-Korrosionsschutzanlagen,
    2. von begrenzten und örtlich geerdeten Systemen oder
    3. von Geräten für die Überwachung des Isolationszustands unter der Voraussetzung, daß die Meßströme auch unter ungünstigen Bedingungen 30 Milliampere nicht überschreiten.
  3. Wird der Schiffskörper als Rückleiter verwendet, so müssen alle untergeordneten Endstromkreise (alle nach der letzten Absicherung angeordneten Stromkreise) zweipolig verlegt sein, und es müssen besondere Schutzmaßnahmen entsprechend den Anforderungen der Verwaltung getroffen werden.

(4)

  1. Wird ein ungeerdetes primäres oder sekundäres Versorgungssystem für Kraftstrom, Heizungs- oder Beleuchtungszwecke verwendet, so ist ein Gerät zur Überwachung des Isolationszustands gegen Erde vorzusehen.
  2. Entspricht das Versorgungssystem dem Buchstaben a und wird es mit einer Gleichspannung von höchstens 55 Volt oder einer Spannung mit einem Effektivwert von 55 Volt zwischen den Leitern gespeist, so ist ein Gerät zur ständigen Überwachung des Isolationszustands gegen Erde und zur optischen oder akustischen Anzeige von ungewöhnlich niedrigen Isolationswerten vorzusehen.
  3. Versorgungssysteme, die mit einer Gleichspannung von höchstens 250 Volt oder einer Spannung mit einem Effektivwert von 250 Volt zwischen den Leitern gespeist werden und von geringer Ausdehnung sind, können entsprechend den Anforderungen der Verwaltung dem Buchstaben a entsprechen.

(5)

  1. Ausgenommen in besonderen von der Verwaltung zugelassenen Fällen müssen alle metallischen Kabelmäntel und -armierungen leitend miteinander verbunden und geerdet sein.
  2. Alle elektrischen Kabel müssen zumindest schwer entflammbar und so verlegt sein, daß diese Eigenschaft nicht beeinträchtigt wird. Die Verwaltung kann die Verwendung besonderer Kabelarten zulassen, welche die vorgenannte Vorschrift nicht erfüllen, sofern diese für besondere Verwendungszwecke, wie z.B. Hochfrequenzkabel, erforderlich sind.
  3. Kabel und Leitungen für wichtige Verbraucher oder für die Notstromversorgung, Beleuchtung, Befehlsübermittlung an Bord oder Signalanlagen dürfen, soweit durchführbar, nicht in der Nähe von Küchen, Maschinenräumen der Gruppe A und sonstigen Bereichen mit hoher Brandgefahr sowie von Wäschereien, Fischbehandlungs- und -verarbeitungsräumen und anderen Räumen mit hohem Feuchtigkeitsgehalt verlegt werden. Verbindungskabel zwischen Feuerlöschpumpen und Notschalttafeln müssen dort flammenbeständig sein, wo sie durch Bereiche mit erheblicher Brandgefahr führen. Soweit durchführbar, sind diese Kabel so zu verlegen, daß sie nicht durch eine Erhitzung der Schotte unbrauchbar werden, die durch Feuer in einem angrenzenden Raum verursacht werden könnte.
  4. Werden Kabel in Räumen verlegt, in denen im Fall einer elektrischen Störung eine Brand- oder Explosionsgefahr besteht, so sind entsprechend den Anforderungen der Verwaltung besondere Schutzmaßnahmen gegen diese Gefahren zu treffen.
  5. Leitungen müssen so befestigt sein, daß keine Reibungs- oder anderen Schäden entstehen.
  6. Endverschlüsse und Verbindungen aller Leiter müssen so beschaffen sein, daß die ursprünglichen elektrischen, mechanischen, schwerentflammbaren und erforderlichenfalls gegen Feuer widerstandsfähigen Eigenschaften des Kabels erhalten bleiben.
  7. In Kühlabteilungen verlegte Kabel müssen für niedrige Temperaturen und hohe Feuchtigkeit geeignet sein.

(6)

  1. Stromkreise müssen gegen Kurzschluß geschützt sein. Stromkreise müssen auch gegen Überlastung geschützt sein, soweit nicht Regel 13 Anwendung findet oder die Verwaltung ausnahmsweise andere Maßnahmen zuläßt.
  2. Die Nennleistung oder die Einstellung der entsprechenden Überlastungsschutzeinrichtung jedes Stromkreises muß dauerhaft am Einbauort der Schutzvorrichtung angegeben sein.

(7) Beleuchtungskörper sind so anzubringen, daß für das Kabelnetz schädliche Temperaturerhöhungen und Obergroße Erwärmung benachbarter Teile verhindert werden.

(8) Beleuchtungs- oder Kraftstromkreise, die in brand- oder explosionsgefährdeten Räumen enden, sind außerhalb dieses Raumes mit Trennschaltern zu versehen.

(9)

  1. Räume, in denen Akkumulatorenbatterien untergebracht werden, sind entsprechend den Anforderungen der Verwaltung zu bauen und zu belüften.
  2. Elektrische und sonstige Einrichtungen, die eine Zündquelle für entzündbare Dämpfe darstellen können, sind in diesen Räumen, außer nach Absatz 10, nicht zugelassen.
  3. Eine Akkumulatorenbatterie darf nicht in Unterkunftsräumen aufgestellt werden, es sei denn, daß sie in einem gasdichten Behälter eingebaut ist.

(10) In Räumen, in denen sich entzündbare Gasgemische ansammeln können, sowie in allen hauptsächlich für die Unterbringung einer Akkumulatorenbatterie vorgesehenen Abteilungen darf keine elektrische Anlage eingebaut werden, sofern nicht die Verwaltung davon überzeugt ist,

  1. daß sie für betriebliche Zwecke wichtig ist;
  2. daß es sich um eine Ausführung handelt, die das betreffende Gemisch nicht zur Zündung bringen kann;
  3. daß sie für den betreffenden Raum geeignet ist und
  4. daß ihre gefahrlose Verwendung bei den wahrscheinlich anzutreffenden Stäuben, Dämpfen oder Gasen entsprechend bescheinigt wird.

(11) An allen hölzernen Masten und Stengen sind Blitzableiter anzubringen. Bei Fahrzeugen, die aus nichtleitenden Werkstoffen gebaut sind, müssen die Blitzableiter durch geeignete Leiter mit einer Kupferplatte verbunden sein, die weit unter der Wasserlinie am Rumpf des Fahrzeugs befestigt ist.

Teil D
Zeitweise unbesetzte Maschinenräume

(siehe auch Regel 3)

Regel IV/19 Brandschutz

(1) Hochdruck-Brennstoffleitungen sind besonders zu beachten. Soweit durchführbar, ist aus solchen Rohrleitungssystemen austretender Brennstoff in einen geeigneten Überlauftank, der mit einer Überlaufwarnanlage ausgestattet ist, zu leiten.

(2) Werden Brennstoff-Tagestanks selbsttätig oder durch Fernbedienung gefüllt, so sind Vorrichtungen vorzusehen, die ein Überlaufen verhindern. Das gleiche gilt für andere Einrichtungen, in denen entzündbare Flüssigkeiten selbsttätig aufbereitet werden, wie z.B. Brennstoffseperatoren oder -filter, die, soweit durchführbar, in einem besonderen für diese Anlagen und ihre Heizgeräte vorgesehenen Raum aufzustellen sind.

(3) Sind Tages- oder Setztanks für Brennstoff mit Heizvorrichtungen ausgerüstet, so muß, falls der Flammpunkt des Brennstoffs überschritten werden kann, eine Alarmvorrichtung für hohe Temperaturen vorgesehen sein.

Feueranzeige

(4) In Maschinenräumen ist ein zugelassenes Feueranzeigesystem einzubauen, das selbstüberwacht arbeitet und Vorrichtungen zur regelmäßigen Überprüfung besitzt

(5) Das Feueranzeigesystem muß einen akustischen und einen optischen Alarm im Ruderhaus und an einer ausreichenden Anzahl von Stellen auslösen, der dann von Personen an Bord wahrgenommen wird, wenn sich das Fahrzeug im Hafen befindet.

(6) Das Feueranzeigesystem muß bei Ausfall der Hauptstromquelle selbsttätig von einer Notstromquelle gespeist werden.

(7) Verbrennungsmotoren mit einer Leistung von 2.500 und mehr Kilowatt müssen mit einem Ölnebelmelder im Kurbelgehäuse, Lagertemperaturmeldern oder gleichwertigen Geräten ausgestattet sein.

Brandbekämpfung

(8) Entsprechend den Anforderungen der Verwaltung muß ein den Vorschriften der Regeln V/22 und V/40 entsprechendes fest eingebautes Feuerlöschsystem vorhanden sein.

(9) Bei Fahrzeugen von 75 Meter und mehr Lange ist dafür zu sorgen, daß eine sofortige Wasserabgabe der Hauptfeuerlöschleitung erfolgt, und zwar

  1. entweder durch eine Fern-Anlaßvorrichtung für eine der Hauptfeuerlöschpumpen, die sich im Ruderhaus und, soweit vorhanden, in den Feuerkontrollstationen befindet,
  2. oder durch ständige Unterdrucksetzung des Feuerlöschleitungssystems; dabei ist die Möglichkeit des Einfrierens zu beachten.

(10) Die Verwaltung hat besondere Anforderungen hinsichtlich der Erhaltung der Widerstandsfähigkeit der Maschinenräume gegen Feuer, der Lage und der Zusammenfassung der Bedienungseinrichtungen des Feuerlöschsystems sowie der in Regel 24 bezeichneten Abschaltvorrichtungen, z.B. für Lüftung, Brennstoffpumpen usw., zu stellen; sie kann zusätzlich zu den entsprechenden Vorschriften des Kapitels V weitere Brandschutzausrüstung sowie andere Feuerlösch- und Atemschutzgeräte vorschreiben.

Regel IV/20 Schutz gegen Überflutung

(1) Bilgen in Maschinenräumen müssen mit einem Bilgen-Niveaualarm, der jede Ansammlung von Flüssigkeit bei normaler Quer- und Längsneigung meidet, ausgestattet sein. Diese Anlage muß an den Stellen, an denen sich ständig eine Wache befindet, ein akustisches und optisches Warnsignal auslösen.

(2) Die Bedienungseinrichtungen aller Seeventile, der Auslassventile unterhalb der Wasserlinie oder der Bilgenlenzsysteme sind so anzuordnen, dass im Fall eines Wassereinbruchs in dem entsprechenden Raum noch genügend Zeit für ihre Betätigung zur Verfügung steht

Regel IV/21 Verständigungsanlagen

Bei Fahrzeugen von 75 Meter und mehr Länge muß eine der beiden in Regel 7 bezeichneten voneinander unabhängigen Verständigungseinrichtungen eine zuverlässige Sprechverbindung sein. Zwischen dem Ruderhaus und der Unterkunft der Ingenieure muß zusätzlich eine zuverlässige Sprechverbindungseinrichtung bestehen.

Regel IV/22 Alarmanlage

(1) Es ist eine Alarmanlage vorzusehen, die jede zu beachtende Störung anzeigt.

(2)

  1. Die Alarmanlage muss in der Lage sein, im Maschinenraum einen akustischen Alarm auszulösen und an einer geeigneten Stelle jeden einzelnen Alarm optisch anzuzeigen.
  2. Die Alarmanlage muss über einen Wahlschalter eine Verbindung zu den Wohnräumen der Ingenieure haben, damit zu einem dieser Räume und gegebenenfalls zu den Aufenthaltsräumen der Ingenieure eine Verbindung sichergestellt ist. Die Verwaltung kann andere Einrichtungen zulassen, deren Sicherheit gleichwertig ist.
  3. Ein Alarm für Ingenieure und ein Alarm im Ruderhaus für die Wachhabenden muss ausgelöst werden, sobald ein Alarm innerhalb einer bestimmten von der Verwaltung festgesetzten Zeit nicht beachtet worden ist.
  4. Jede Situation, die ein Eingreifen des verantwortlichen Wachhabenden erfordert oder diesem zur Kenntnis gebracht werden soll, ist im Ruderhaus durch optischen und akustischen Alarm anzuzeigen.
  5. Die Alarmanlage muß, soweit möglich, selbstüberwacht konstruiert sein.

(3) Die Alarmanlage

  1. muß ständig mit Energie versorgt werden und bei Ausfall der normalen Energieversorgung durch selbsttätiges Umschalten an eine Ersatzenergieversorgung angeschlossen werden und
  2. bei Ausfall der normalen Energieversorgung ausgelöst werden.

(4)

  1. Die Alarmanlage muß imstande sein, mehrere Störungen gleichzeitig anzuzeigen, und die Bestätigung eines Alarms darf die Meldung eines anderen nicht behindern.
  2. Die Bestätigung eines Alarmzustands an der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Stelle muß an denjenigen Stellen gemeldet werden, an denen er angezeigt wurde. Alarme müssen so lange gegeben werden, bis sie bestätigt werden, und die optischen Anzeigen müssen so lange erscheinen, bis der Fehler behoben ist. Sobald der Fehler behoben ist, müssen sich alle Alarmanlagen selbsttätig zurückschalten.

Regel IV/23 Besondere Vorschriften für Maschinen, Kessel und elektrische Anlagen

(1) Auf Fahrzeugen von 75 Meter und mehr Länge muß die Hauptstromquelle folgenden Bedingungen entsprechen:

  1. Kann die Versorgung mit elektrischer Energie normalerweise durch einen Generator erfolgen, so sind geeignete Lastabwurfeinrichtungen vorzusehen, damit eine einwandfreie Versorgung der für den Antrieb und die Steuerung erforderlichen Anlagen sichergestellt ist. Um den Ausfall des in Betrieb befindlichen Generators auszugleichen, müssen hinreichende Vorkehrungen für selbsttätiges Anlassen und Aufschalten eines Ersatzgenerators ausreichender Leistung auf die Hauptschalttafel getroffen werden, damit Antrieb und Steuerung des Fahrzeugs möglich sind und sich wichtige Hilfsbetriebe selbsttätig, erforderlichenfalls gestaffelt, wieder einschalten. Entsprechend den Anforderungen der Verwaltung können Vorrichtungen für das Anlassen und Aufschalten des Ersatzgenerators auf die Hauptschalttafel durch Fernbedienung (Handbetrieb) sowie für fernbediente Wiederholung des Anlaßvorgangs wichtiger Hilfsanlagen vorgesehen werden;
  2. erfolgt die Versorgung mit elektrischer Energie normalerweise durch mehrere Generatorenaggregate gleichzeitig, so sind Vorkehrungen zu treffen, z.B. durch Lastabwurf, durch die bei Ausfall eines dieser Generatorenaggregate die übrigen ohne Überlastung weiterarbeiten, um Antrieb und Steuerung zu ermöglichen.

(2) Ist eine Duplizierung der Anlagen vorgeschrieben, so müssen die anderen für den Schiffsantrieb wichtigen Hilfsbetriebe mit selbsttätigen Umschaltvorrichtungen versehen werden, die das Umschalten auf eine Ersatzmaschine ermöglichen. Bei selbsttätigem Umschalten muß ein Alarm ausgelöst werden.

(3) Ein selbsttätiges Steuerungs- und Alarmsystem ist wie folgt vorzusehen:

  1. Das Steuerungssystem muß so beschaffen sein, daß durch die erforderlichen selbsttätigen Vorrichtungen die Funktionsfähigkeit der für den Betrieb der Hauptantriebsanlage und ihrer Hilfsanlagen erforderlichen Einrichtungen sichergestellt ist;
  2. werden für den Hauptantrieb Verbrennungsmotoren verwendet, so müssen Einrichtungen vorhanden sein, die den Anlaßluftdruck auf der erforderlichen Höhe halten;
  3. eine Regel 22 entsprechende Alarmanlage ist für alle wichtigen Drücke, Temperaturen, Flüssigkeitsfüllstände usw. vorzusehen, und
  4. gegebenenfalls ist eine geeignete, zentral gelegene Stelle mit den erforderlichen Anzeigetafeln und Instrumenten auszurüsten, die jede gemeldete Störung anzeigen.

Regel IV/24 Sicherheitssystem

Es ist ein Sicherheitssystem vorzusehen, das bei schwerwiegender Störung im Maschinen- und Kesselbetrieb, die eine unmittelbare Gefahr darstellt, den betreffenden Teil der Anlage selbsttätig außer Betrieb setzt und einen Alarm auslöst. Die Antriebsanlage darf nur in den Fällen selbsttätig abgeschaltet werden, in denen eine schwere Beschädigung, ein vollständiger Ausfall oder eine Explosion herbeigeführt werden könnte. Sind Einrichtungen vorhanden, mit denen eine Abschaltung der Hauptantriebsanlage überbrückt werden kann, so müssen diese so beschaffen sein, daß ihre unbeabsichtigte Betätigung ausgeschlossen ist. Die Betätigung muß optisch angezeigt werden.

Kapitel V
Brandschutz, Feueranzeige, Feuerlöschung und Brandbekämpfung

(siehe auch Regel IV/19)

Teil A
Allgemeines

Regel V/1 Allgemeines

(1) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, findet dieses Kapitel auf neue Fahrzeuge von 45 Metern und mehr Länge Anwendung.

(2) In den Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen ist eine der folgenden Schutzmethoden anzuwenden:

  1. Methode IF - Bau aller inneren Trennschotte aus nichtbrennbaren Trennflächen vom Typ "B" oder "C", im Allgemeinen ohne Einbau eines Anzeige oder Berieselungssystems in den Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen;
  2. Methode IIF - Einbau eines selbsttätigen Berieselungs- und Feuermeldesystems für das Anzeigen und Löschen eines Brandes in allen Räumen, in denen mit dem Ausbruch eines Brandes gerechnet werden kann, im Allgemeinen ohne Einschränkung hinsichtlich des Typs der inneren Trennschotte;
  3. Methode IIIF - Einbau eines selbsttätigen Feuermelde- und Anzeigesystems in allen Räumen, in denen mit dem Ausbruch eines Brandes gerechnet werden kann, im Allgemeinen ohne Einschränkung hinsichtlich des Typs der inneren Trennschotte; jedoch darf die Fläche eines oder mehrerer durch Trennflächen des Typs "A" oder"B" begrenzter Unterkunftsräume in keinem Fall 50 Quadratmeter überschreiten. Bei Gesellschaftsräumen kann die Verwaltung jedoch diese Fläche vergrößern.

(3) Die Vorschriften über die Verwendung nichtbrennbarer Werkstoffe bei Bau und Isolierung der Begrenzungsschotte von Maschinenräumen, Kontrollstationen usw. und den Schutz von Treppenschächten und Gängen sind bei allen drei Methoden gleich.

Regel V/2 Begriffsbestimmungen

(1) "Nichtbrennbarer Werkstoff" ist ein Werkstoff, der weder brennt noch entzündbare Dämpfe in solcher Menge entwickelt, dass sie sich bei einer Erhitzung auf etwa 750 °C selbst entzünden; dies ist der Verwaltung durch ein anerkanntes Prüfverfahren nachzuweisen. Jeder andere Werkstoff ist brennbarer Werkstoff.

(2) "Normal-Brandversuch" ist ein Versuch, bei dem Probekörper der entsprechenden Schotte oder Decks in einem Brandversuchsofen Temperaturen ausgesetzt werden, die ungefähr der genormten Zeit-Temperatur-Kurve entsprechen. Der Probekörper muss eine freie Oberfläche von mindestens 4,65 Quadratmeter und eine Höhe (oder Deckslänge) von 2,44 Meter haben, der vorgesehenen Bauart möglichst nahekommen und gegebenenfalls mindestens eine Stoßfuge haben. Die genormte Zeit-Temperatur-Kurve wird durch eine gleichmäßige Kurve bestimmt, die durch die folgenden Temperaturpunkte verläuft, welche oberhalb der Anfangstemperatur des Ofens liegen:

nach Ablauf der ersten 5 Minuten556°C
nach Ablauf der ersten 10 Minuten659°C
nach Ablauf der ersten 15 Minuten718°C
nach Ablauf der ersten 30 Minuten821 °C
nach Ablauf der ersten 60 Minuten925 °C.

(3) "Trennflächen vom Typ 'A'" sind Schotte und Decks, die folgenden Bestimmungen entsprechen:

  1. sie müssen aus Stahl oder anderem gleichwertigen Werkstoff hergestellt sein;
  2. sie müssen in geeigneter Weise versteift sein;
  3. sie müssen so gebaut sein, dass sie den Durchgang von Rauch und Flammen bis zur Beendigung des einstündigen Normal-Brandversuchs verhindern, und
  4. sie müssen mit zugelassenem nichtbrennbaren Werkstoff derart isoliert sein, dass die Durchschnittstemperatur auf der dem Brand abgekehrten Seite nicht um mehr als 139 °C über die Anfangstemperatur hinaus ansteigt und an keinem Punkt einschließlich der Stoßfuge eine Temperaturerhöhung von mehr als 180°C über die Anfangstemperatur hinaus innerhalb der nachfolgend angegebenen Zeit eintritt:
    Typ "A-60"60 Minuten
    Typ "A-30"30 Minuten
    Typ "A-15"15 Minuten
    Typ "A-0"0 Minuten.

Die Verwaltung kann einen Versuch an einem Muster-Schott oder -Deck vorschreiben, um sicherzustellen, dass den obigen Vorschriften über die Widerstandsfähigkeit und Temperaturerhöhung entsprochen ist.

(4) Trennflächen vom Typ "B" sind Schotte, Decks, Decken oder Verkleidungen, die folgenden Bestimmungen entsprechen:

  1. Sie müssen so gebaut sein, dass sie den Durchgang von Flammen bis zum Ablauf der ersten halben Stunde des Normal-Brandversuchs verhindern;
  2. sie müssen einen solchen Isolierwert haben, dass die Durchschnittstemperatur auf der dem Brand abgekehrten Seite nicht um mehr als 139 °C über die Anfangstemperatur hinaus ansteigt und an keinem Punkt einschließlich der Stoßfuge eine Temperaturerhöhung von mehr als 225 °C über die Anfangstemperatur hinaus innerhalb der nachfolgend angegebenen Zeit eintritt:
    Typ "B-15"15 Minuten
    Typ "B-0"0 Minuten,
    und
  3. sie müssen aus zugelassenem nichtbrennbaren Werkstoff bestehen, und alle Werkstoffe, die für die Herstellung und den Zusammenbau der Trennflächen vom Typ "B" verwendet werden, müssen nichtbrennbar sein, jedoch können brennbare Furniere zugelassen werden, sofern sie die entsprechenden Anforderungen dieses Kapitels erfüllen.

Die Verwaltung kann einen Versuch an einer Muster-Trennfläche vorschreiben, um sicherzustellen, dass den obigen Vorschriften über die Widerstandsfähigkeit und Temperaturerhöhung entsprochen ist.

(5) "Trennflächen vom Typ,C" sind Trennflächen, die aus zugelassenem nichtbrennbaren Werkstoff bestehen. Sie brauchen nicht den Vorschriften betreffend den Durchgang von Rauch und Flammen und die Temperaturerhöhung zu entsprechen. Brennbare Furniere sind gestattet, sofern sie den anderen Anforderungen dieses Kapitels entsprechen.

(6) "Trennflächen vom Typ "F"" sind Schotte, Decks, Decken oder Verkleidungen, die folgenden Bestimmungen entsprechen:

  1. Sie müssen so gebaut sein, dass sie den Durchgang von Flammen bis zum Ablauf der ersten halben Stunde des Normal-Brandversuchs verhindern, und
  2. sie müssen einen solchen Isolierwert haben, dass die Durchschnittstemperatur auf der dem Brand abgekehrten Seite nicht um mehr als 139 °C über die Anfangstemperatur hinaus ansteigt und bis zum Ablauf der ersten halben Stunde des Normal-Brandversuchs an keinem Punkt einschließlich der Stoßfuge eine Temperaturerhöhung von mehr als 225 °C über die Anfangstemperatur hinaus eintritt.

Die Verwaltung kann einen Versuch an einer Muster-Trennfläche vorschreiben, um sicherzustellen, dass den obigen Vorschriften über die Widerstandsfähigkeit und Temperaturerhöhung entsprochen ist.

(7) Durchlaufende Decken oder Verkleidungen vom Typ "B" sind solche Decken oder Verkleidungen des Typs "B", die nur an einer Trennfläche vom Typ "A" oder "B" enden.

(8) "Stahl oder anderer gleichwertiger Werkstoff" bedeutet Stahl oder jeden Werkstoff, der für sich allein oder durch Isolierung einen Gefügezusammenhang und eine Widerstandsfähigkeit hat, die denen des Stahls am Ende der jeweiligen Feuereinwirkung beim Normal-Brandversuch gleichwertig sind (z.B. in geeigneter Weise isoliertes Leichtmetall).

(9) "Geringes Brandausbreitungsvermögen" bedeutet, dass Flächen mit dieser Bezeichnung die Ausbreitung eines Brandes in geeigneter Weise einschränken; diese Eigenschaft ist der Verwaltung durch ein anerkanntes Prüfverfahren nachzuweisen.

(10) "Unterkunftsräume" sind Gesellschaftsräume, Gänge, Waschräume, Kabinen, Büroräume, Krankenstationen, Kinos, Spiel- und Hobbyräume, Pantrys ohne Kocheinrichtungen und ähnliche Räume.

(11) "Gesellschaftsräume" sind diejenigen Teile der Unterkunftsräume, die als Hallen, Speiseräume, Salons und ähnliche ständig abgegrenzte Räume Verwendung finden.

(12) "Wirtschaftsräume" sind Küchen, Pantrys mit Kocheinrichtungen, Abstellräume und Vorratsräume, Werkstätten, die nicht Teil der Maschinenräume sind, und ähnliche Räume sowie die Schächte zu diesen Räumen.

(13) "Kontrollstationen" sind Räume, in denen die Schiffsfunkanlage, die wichtigsten Navigationseinrichtungen, die Notstromquelle oder die zentrale Feueranzeige- oder Feuerüberwachungsanlage untergebracht sind.

(14) "Maschinenräume der Gruppe 'A'" sind Räume sowie die Schächte zu diesen Räumen, die Verbrennungskraftmaschinen enthalten, welche entweder

  1. für den Hauptantrieb oder
  2. für andere Zwecke verwendet werden, wenn diese Maschinen eine Gesamtleistung von mindestens 750 Kilowatt haben,

oder die einen ölbefeuerten Kessel oder eine Ölaufbereitungsanlage enthalten.

(15) "Maschinenräume" sind die Maschinenräume der Gruppe A und alle anderen Räume, die Antriebsanlagen, Kessel, Ölaufbereitungsanlagen, Dampf- und Verbrennungskraftmaschinen, Generatoren, Rudermaschinen, größere elektrische Maschinen oder Anlagen, Ölübernahmestellen, Zentraleinheiten der Kühl-, Stabilisierungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen enthalten, und ähnliche Räume sowie die Schächte zu diesen Räumen.

Teil B
Brandschutzmaßnahmen auf Fahrzeugen von 60 Meter Länge und mehr

Regel V/3 Bauausführung

(1) Der Schiffskörper, die Aufbauten, tragenden Schotte, Decks und Deckshäuser müssen aus Stahl oder anderem gleichwertigem Werkstoff bestehen, sofern in Absatz 4 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Außer bei Bauteilen, die nach Auffassung der Verwaltung nichttragend sind, muß die Isolierung der Leichtmetallteile von Trennflächen vom Typ "A" oder "6" derart sein, daß die Temperatur des Bauteilkerns während der jeweiligen Feuereinwirkung beim Normal-Brandversuch um nicht mehr als 200 °C über die umgebende Temperatur ansteigt.

(3) Besonders zu beachten ist die Isolierung der Leichtmetallteile von Stützen, Pfosten und anderen Bauteilen, die zur Abstützung der Bereiche für die Aufstellung und das Zuwasserlassen der Überlebensfahrzeuge und für das Einbooten sowie zur Abstützung der Trennflächen vom Typ "A" und "B" erforderlich sind, um sicherzustellen,

  1. daß für Bauteile, welche die Bereiche der Überlebensfahrzeuge und die Trennflächen vom Typ "A" stützen, die in Absatz 2 angegebene Grenze für den Temperaturanstieg bis zum Ende einer Stunde eingehalten wird und
  2. daß für Bauteile, die erforderlich sind, um Trennflächen vom Typ "B" zu stützen, die in Absatz 2 angegebene Grenze für den Temperaturanstieg bis zum Ende einer halben Stunde eingehalten wird.

(4) Decken und Schächte von Maschinenräumen der Gruppe A müssen aus Stahl hergestellt und angemessen isoliert sein, und etwaige Öffnungen darin müssen so angeordnet und geschützt sein, daß die Ausbreitung eines Brandes verhindert wird.

Regel V/4 Schotte in Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen

(1) In Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen müssen alle Schotte, die Trennflächen vom Typ "B" sein müssen, von Deck zu Deck und bis zur Außenhaut oder anderen Begrenzungen reichen; sind durchlaufende Decken und/oder Verkleidungen vom Typ "B" beiderseits des Schottes angebracht, so kann das Schott an den Decken oder Verkleidungen enden.

(2) Methode IF. Alle Schotte müssen, soweit sie nicht nach dieser oder einer anderen Regel dieses Teiles Trennflächen vom Typ "A" oder "B" sein müssen, mindestens Trennflächen vom Typ "C" sein.

(3) Methode IIF. Für die Herstellung der Schotte, soweit sie nicht nach dieser oder einer anderen Regel dieses Teiles Trennflächen vom Typ "A" oder "B" sein müssen, besteht keine Einschränkung, abgesehen von Einzelfällen, in denen nach Tabelle 1 in Regel 7 Schotte vom Typ "C" vorgeschrieben sind.

(4) Methode IIIF. Für die Herstellung der Schotte, soweit sie nicht nach dieser oder einer anderen Regel dieses Teiles Trennflächen vom Typ "A" oder "B" sein müssen, besteht keine Einschränkung. Die Fläche eines oder mehrerer durch eine durchlaufende Trennfläche vom Typ "A" oder "B" begrenzter Unterkunftsräume darf in keinem Fall 50 Quadratmeter überschreiten, abgesehen von Einzelfällen, in denen nach Tabelle 1 in Regel 7 Schotte vom Typ "C" vorgeschrieben sind. Bei Gesellschaftsräumen kann die Verwaltung jedoch diese Fläche vergrößern.

Regel V/5 Schutz der Treppen und Aufzugsschächte in Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen sowie Kontrollstationen

(1) Treppen, die nur zwei Decks verbinden, müssen wenigstens in einem Deck durch Trennflächen vom Typ "B-0" mit selbsttätig schließenden Türen eingeschachtet sein. Aufzüge, die nur zwei Decks verbinden, sind durch Trennflächen vom Typ "A-0" mit Stahltüren in beiden Decks einzuschachten. Durch mehrere Decks führende Treppen- und Aufzugsschächte sind wenigstens mit Trennflächen vom Typ "A-0" einzuschachten und in allen Decks mit selbsttätig schließenden Türen zu versehen.

(2) Alle Treppen müssen eine tragende Stahlkonstruktion haben, sofern die Verwaltung nicht die Verwendung von anderem gleichwertigem Werkstoff gestattet.

Regel V/6 Türen in feuerwiderstandsfähigen Trennflächen

(1) Türen müssen nach Möglichkeit die gleiche Feuerfestigkeit wie die Trennflächen aufweisen, in die sie eingebaut sind. Türen und Türrahmen in Trennflächen vom Typ "A" müssen aus Stahl bestehen. Türen in Trennflächen vom Typ "B" müssen nichtbrennbar sein. Türen in Begrenzungsschotten von Maschinenräumen der Gruppe A müssen selbstschließend und ausreichend gasdicht sein. Die Verwaltung kann die Verwendung brennbarer Werkstoffe für Türen genehmigen, die Kabinen von einzelnen inneren Sanitär räumen, wie etwa Duschen, trennen, sofern ihre Herstellung der Methode IF entspricht.

(2) Türen, die selbstschließend sein müssen, dürfen nicht mit Feststellhaken versehen sein. Es dürfen jedoch Feststelleinrichtungen mit einer betriebssicheren Fernauslösevorrichtung verwendet werden.

(3) Lüftungsöffnungen in und unter Türen in Gangschotten sind zulässig, jedoch nicht in und unter Türen von Treppenschächten. Die Öffnungen dürfen nur in der unteren Hälfte der Türen vorgesehen sein. Befinden sich solche Öffnungen in oder unter einer Tür, so darf ihre gesamte Nettofläche 0,05 Quadratmeter nicht überschreiten. Lüftungsöffnungen in Türen sind mit einem Gitter aus nichtbrennbarem Werkstoff zu versehen.

(4) Wasserdichte Türen brauchen nicht isoliert zu sein.

Regel V/7 Widerstandsfähigkeit der Schotte und Decks gegen Feuer

(1) Die Mindestwiderstandsfähigkeit der Schotte und Decks gegen Feuer muß nicht nur den an anderer Stelle in diesem Teil enthaltenen besonderen Vorschriften für die Widerstandsfähigkeit der Schotte und Decks gegen Feuer entsprechen, sondern auch den Vorschriften der Tabellen 1 und 2 dieser Regel.

(2) Die Tabellen sind wie folgt anzuwenden:

  1. Die Tabellen 1 und 2 gelten für Schotte und Decks, die benachbarte Räume trennen, und
  2. zur Bestimmung der entsprechenden Richtwerte für die Widerstandsfähigkeit gegen Feuer, die auf Trennflächen zwischen benachbarten Räumen anzuwenden sind, werden diese Räume nach ihrer Brandgefahr wie folgt eingeteilt:
    1. Kontrollstationen (1)
      Räume, die Notanlagen für Kraft- und Lichtstrom enthalten.
      Ruderhaus und Kartenraum.
      Räume, welche die Funkanlage
      des Fahrzeugs enthalten. Feuerlösch-, -kontroll und -meldestationen.
      Leitstand für die Antriebsmaschine außerhalb des Maschinenraums.
      Räume, welche die zentrale Feueralarmanlage enthalten.
    2. Gänge (2)
      Gänge und Vorräume.
    3. Unterkunftsräume (3)
      Räume im Sinne der Begriffsbestimmung in Regel 2 Absätze 10 und 11, mit Ausnahme von Gängen.
    4. Treppen (4)
      Innentreppen, Aufzüge und Rolltreppen außer jenen, die ganz innerhalb der Maschinenräume liegen, sowie die Schächte hierzu. In diesem Zusammenhang gilt eine Treppe, die nur in einem Deck eingeschachtet ist, als Teil des Raumes, von dem sie nicht durch eine Feuertür getrennt ist.
    5. Wirtschaftsräume mit geringer Brandgefahr (5)
      Abstellräume und Vorratsräume mit einer Fläche von weniger als zwei Quadratmeter, Trockenräume und Wäschereien.
    6. Maschinenräume der Gruppe A (6)
      Räume im Sinne der Begriffsbestimmung in Regel 2 Absatz 15.
    7. Sonstige Maschinenräume (7)
      Räume im Sinne der Begriffsbestimmung in Regel 2 Absatz 46, einschließlich der Fischmehlverarbeitungsräume, jedoch ohne Maschinenräume der Gruppe A.
    8. Laderäume (8)
      Alle für die Ladung benutzten Räume, einschließlich der Ladeöltanks, sowie Schächte und Luken zu diesen Räumen.
    9. Wirtschaftsräume mit großer Brandgefahr (9)
      Küchen, Pantrys mit Kocheinrichtungen, Farbenräume, Lampen räume, Abstellräume und Vorratsräume mit einer Fläche von mindestens zwei Quadratmeter sowie Werkstätten, die nicht Teil der Maschinenräume sind.
    10. Offene Decks (10)
      Offene Deckflächen und geschlossene Promenadendecks, Räume zur Verarbeitung von Fisch im Rohzustand, Fischreinigungsräume und ähnliche Räume ohne Brandgefahr.
      Freie Räume außerhalb von Auf bauten und Deckshäusern.

Die Überschrift jeder Gruppe soll eher typisch als einschränkend sein. Die hinter jeder Gruppe in Klammern stehende Zahl bezieht sich auf die betreffende Spalten- oder Zeilennummern in den Tabellen.

Tabelle 1 Feuerwiderstandsfähigkeit der Schotte, die benachbarte Räume trennen

Räume(1)(2)(3)(4)(5)(6)(7)(8)(9)(10)
Kontrollstationen(1)A-0
e
A-0A-60A-0A-15A-60A-15A-60A-60*
Gänge(2)CB-0B-0
A-0
c
B-0A-60A-0A-0A-0*
Unterkunftsräume(3)C
a, b
B-0
A-0
c
B-0A-60A-0A-0A-0*
Treppen(4)B-0
A-0
c
B-0
A-0
c
A-60A-0A-0A-0*
Wirtschaftsräume mit geringer Brandgefahr(5)CA-60A-0A-0A-0*
Maschinenräume der Gruppe A(6)*A-0A-0A-60*
Sonstige Maschinenräume(7)A-0
d
A-0A-0*
Laderäume(8)*A-0*
Wirtschaftsräume mit großer Brandgefahr(9)A-0
d
*
Offene Decks(10)-

Tabelle 2 Feuerwiderstandsfähigkeit der Decks, die benachbarte Räume trennen

Raum

unterhalb oberhalb

(1)(2)(3)(4)(5)(6)(7)(8)(9)(10)
Kontrollstationen(1)A-0A-0A-0A-0A-0A-60A-0A-0A-0*
Gänge(2)A-0**A-0*A-60A-0A-0A-0*
Unterkunftsräume(3)A-60A-0*A-0*A-60A-0A-0A-0*
Treppen(4)A-0A-0A-0*A-0A-60A-0A-0A-0*
Wirtschaftsräume mit geringer Brandgefahr(5)A-15A-0A-0A-0*A-60A-0A-0A-0*
Maschinenräume der Gruppe A(6)A-60A-60A-60A-60A-60*A-60A-30A-60*
Sonstige Maschinenräume(7)A-15A-0A-0A-0A-0A-0A-0A-0*
Laderäume(8)A-60A-0A-0A-0A-0A-0A-0*A-0*
Wirtschaftsräume mit großer Brandgefahr(9)A-60A-0A-0A-0A-0A-0A-0A-0A-0
d
*
Offene Decks(10)*********-


Anmerkungen:

Für beide Tabellen gültig.

aDiese Schotte unterliegen keinen besonderen Vorschriften bei den Brandschutzmethoden IIF und IIIF.
bIm Fall der Methode IIIF sind Schotte vom Typ "B" mit dem Wert "B-0" zwischen Räumen oder Gruppen von Räumen bei einer Fläche von 50 oder mehr Quadratmeter vorzusehen.
cEinzelheiten sind aus den Regeln 4 und 5 zu ersehen.
dGehören Räume zu der gleichen Gruppe und erscheint der tiefgestellte Index d), so ist ein Schott oder Deck des in den Tabellen angegebenen Typs nur dann erforderlich, wenn die benachbarten Räume, z.B. solche der Gruppe (9), einem anderen Zweck dienen. Für eine Küche neben einer anderen Küche ist ein Schott nicht erforderlich; für eine Küche neben einem Farbenraum ist jedoch ein "A-0"-Schott erforderlich.
eSchotte, die Ruderhaus, Kartenraum und Funkraum voneinander trennen, können "B-0"-Schotte sein.
fIn dem Maschinenraum der Gruppe 7 braucht eine Brandschutzisolierung nicht angebracht zu sein, falls er nach Auffassung der Verwaltung ein geringes oder kein Brandrisiko hat.
*Erscheint in den Tabellen ein Sternchen, so muß die Trennfläche aus Stahl oder gleichwertigem Werkstoff sein; sie braucht jedoch nicht vom Typ "A" zu sein.

(3) Durchlaufende Decken oder Verkleidungen vom Typ "B" können in Verbindung mit den entsprechenden Decks oder Schotten als ganz oder teilweise zu der vorgeschriebenen Isolierung und Widerstandsfähigkeit einer Trennfläche beitragend anerkannt werden.

(4) Für Fenster und Oberlichter in Maschinenräumen gilt folgendes:

  1. Sind Oberlichter zu öffnen, so müssen sie von außerhalb der Räume zu schließen sein. Oberlichter mit Glasscheiben müssen fest angebrachte Außenblenden aus Stahl oder anderem gleichwertigem Werkstoff haben;
  2. Glas oder ähnliche Werkstoffe dürfen nicht in Begrenzungen von Maschinenräumen eingebaut sein. Das schließt jedoch die Verwendung von Drahtglas für Oberlichter und Glas in Leitständen innerhalb der Maschinenräume nicht aus;
  3. die unter Buchstabe a bezeichneten Oberlichter müssen Scheiben aus Drahtglas haben.

(5) Äußere Begrenzungen, die nach Regel 3 Absatz 1 aus Stahl oder gleichwertigem Werkstoff hergestellt sein müssen, dürfen für den Einbau von eckigen und runden Schiffsfenstern durchbrochen werden, sofern nicht an anderer Stelle in diesem Teil für diese Begrenzungen die Typ "A"-Widerstandsfähigkeit vorgeschrieben ist. Entsprechend können in diesen Begrenzungen, die keine Typ "A"-Widerstandsfähigkeit haben müssen, die Türen aus Werkstoffen hergestellt sein, die den Anforderungen der Verwaltung genügen.

Regel V/8 Einzelheiten der Bauart

(1) Methode IF

In Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen sowie Kontrollstationen müssen alle Verkleidungen, Luftzugsperren, Decken und ihre zugehörigen Unterkonstruktionen aus nichtbrennbaren Werkstoffen bestehen.

(2) Methoden IIF und IIIF

In Gängen und Treppenschächten, die zu Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen sowie Kontrollstationen führen, müssen die Decken, Verkleidungen, Luftzugsperren und ihre zugehörigen Unterkonstruktionen aus nichtbrennbaren Werkstoffen bestehen.

(3) Methoden IF, IIF und IIIF

  1. Außer in Laderäumen oder Wirtschaftskühlräumen müssen Isolierwerkstoffe nichtbrennbar sein. Feuchtigkeitsschutz und Klebstoffe, die im Zusammenhang mit der Isolierung verwendet werden, sowie die Isolierung der Rohrhalterungen bei Kältesystemen brauchen nicht aus nichtbrennbarem Werkstoff zu bestehen, müssen jedoch in möglichst geringer Menge verwendet werden, und ihre freiliegenden Flächen müssen eine Widerstandsfähigkeit gegen die Flammenausbreitung aufweisen, die den Anforderungen der Verwaltung genügt. Die Oberfläche der Isolierung muß in Räumen, in denen es zum Freiwerden von Ölerzeugnissen kommen kann, undurchlässig für Öl und Öldämpfe sein.
  2. Sind nichtbrennbare Schotte, Verkleidungen und Decken in Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen eingebaut, so dürfen sie mit einem brennbaren Furnier versehen sein, das in allen diesen Räumen nicht dicker als 2 Millimeter sein darf, in Gängen, Treppenschächten und Kontrollstationen jedoch höchstens 1,5 Millimeter.
  3. Hinter Decken, Täfelungen und Verkleidungen befindliche Hohlräume müssen durch gut dichtende Luftzugsperren in Abständen von höchstens 14 Meter unterteilt sein. In senkrechter Richtung müssen diese Hohlräume einschließlich derjenigen hinter den Verkleidungen der Treppen, Schächte usw. in Höhe jedes Decks geschlossen sein.

Regel V/9 Lüftungssysteme

(1)

  1. Lüftungskanäle müssen aus nichtbrennbarem Werkstoff sein. Kurze Kanäle jedoch, die im allgemeinen nicht länger als 2 Meter sind und einen Querschnitt von höchstens 0,02 Quadratmeter haben, brauchen nicht aus nichtbrennbarem Werkstoff zu sein, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
    1. Diese Kanäle müssen aus einem Werkstoff sein, der entsprechend den Anforderungen der Verwaltung eine geringe Brandgefahr aufweist;
    2. sie dürfen nur am Ende des. Lüftungssystems verwendet werden, und
    3. sie liegen, entlang dem Kanal gemessen, nicht näher als 600 Millimeter an einer Öffnung einer Trennfläche vom Typ "A" oder "B", einschließlich der durchlaufenden Decken vom Typ "B".
  2. Führen die Lüftungskanäle mit einem freien Querschnitt von mehr als 0,02 Quadratmeter durch Schotte oder Decks vom Typ "A" und sind sie Inder Nähe der Durchbruchstelle nicht aus Stahl, so muß die Öffnung mit einer Stahlblechmanschette ausgekleidet sein, und in diesem Bereich müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
    1. Bei Kanälen mit einem freien Querschnitt von mehr als 0,02 Quadratmeter müssen die Manschetten mindestens 3 Millimeter dick und mindestens 900 Millimeter lang sein. Führen die Manschetten durch Schotte, so ist diese Länge nach Möglichkeit auf beide Seiten des Schottes gleichmäßig zu verteilen. Kanäle mit einem freien Querschnitt von mehr als 0,02 Quadratmeter sind mit einer Brandschutzisolierung zu versehen. Die Isolierung muß mindestens dieselbe Widerstandsfähigkeit gegen Feuer haben wie das Schott oder Deck, durch das der Kanal führt. Entsprechend den Anforderungen der Verwaltung kann ein gleichwertiger Schutz der Durchbruchstelle vorgesehen sein;
    2. bei Kanälen Mit einem freien Querschnitt von mehr als 0,075 Quadratmeter sind zusätzlich zu den Vorschriften nach Buchstabe b Ziffer i Brandklappen einzubauen. Die Brandklappe muß selbsttätig arbeiten, muß aber auch von beiden Seiten des Schottes oder Decks von Hand zu schließen sein. Die Brandklappe muß mit einer Anzeigevorrichtung versehen sein, an der zu erkennen ist, ob die Klappe offen oder geschlossen ist. Brandklappen sind jedoch nicht erforderlich, wenn Kanäle durch Räume führen, die von Trennflächen vom TYP "A" umgeben sind und nicht von diesen Kanälen versorgt werden, sofern diese Kanäle dieselbe Widerstandsfähigkeit gegen Feuer wie die von ihnen durchbrochenen Schotte aufweisen.
  3. Lüftungskanäle für Maschinenräume der Gruppe A oder Küchen dürfen im allgemeinen nicht durch Unterkunfts- und Wirtschaftsräume oder Kontrollstationen führen. LAM die Verwaltung diese Anordnung zu, so müssen die Kanäle aus Stahl oder gleichwertigem Werkstoff hergestellt und so angeordnet sein, daß die Widerstandsfähigkeit der Trennflächen erhalten bleibt.
  4. Lüftungskanäle für Unterkunfts- und Wirtschaftsräume oder Kontrollstationen dürfen im allgemeinen nicht durch Maschinenräume der Gruppe A oder Küchen führen. Läßt die Verwaltung diese Anordnung zu, so müssen die Kanäle aus Stahl oder gleichwertigem Werkstoff hergestellt und so angeordnet sein, daß die Widerstandsfähigkeit der Trennflächen erhalten bleibt.
  5. Führen die Lüftungskanäle mit einem freien Querschnitt von mehr als 0,02 Quadratmeter durch Schotte vom Typ "B", so müssen die Öffnungen mit Stahlblechmanschetten von mindestens 900 Millimeter Länge ausgekleidet sein, sofern die Kanäle nicht über diese Länge im Bereich der Schotte aus Stahl sind. Führen die Manschetten durch Schotte vom Typ "B", so ist diese Lange nach M5glichkeit auf beide Seiten des Schottes gleichmäßig zu verteilen.
  6. Für die außerhalb der Maschinenräume gelegenen Kontrollstationen sind alle praktisch durchführbaren Maßnahmen zu treffen, um die einwandfreie Lüftung, Sicht und Rauchfreiheit sicherzustellen, damit die Maschinen und Gerate in diesen Räumen im Brandfall überwacht und reibungslos weiterbetrieben werden können. Es sind zwei wahlweise zu betätigende und von einander getrennte Zulüfter vorzusehen; ihre Eintrittsöffnungen sind so anzuordnen, daß die Gefahr eines gleichzeitigen Eindringens von Rauch in beide Öffnungen auf ein Mindestmaß beschränkt ist. Die Verwaltung kann auf die Anwendung dieser Vorschriften bei Kontrollstationen verzichten, die auf einem offenen Deck liegen und sich nach einem solchen hin öffnen lassen, oder wo örtlich vorgesehene Verschlußvorrichtungen die gleiche Wirkung haben.
  7. Die Abzüge der Küchenherde, die durch Unterkunftsräume oder Räume geführt sind, die brennbare Werkstoffe enthalten, müssen aus Trennflächen vom Typ "A" bestehen. Jeder Abzug ist zu versehen mit
    1. einem Fettfilter, der zum Reinigen leicht herausgenommen werden kann;
    2. einer Brandklappe, die am unteren Ende des Kanals angebracht ist;
    3. Vorrichtungen zum Verschließen des Ablüfters, die von der Küche aus bedient werden können;
    4. fest eingebauten Einrichtungen zum Löschen eines Brandes innerhalb des Kanals, sofern die Verwaltung diese Einbauten in einem Fahrzeug von weniger als 75 Meter Länge nicht für unpraktisch halt.

(2) Die Hauptein- und -austrittsöffnungen aller Lüftungssysteme müssen von außerhalb des gelüfteten Raumes geschlossen werden können. Lüfter mit Kraftantrieb für Unterkunfts- und Wirtschaftsräume, Kontrollstationen und Maschinenräume müssen von einer leicht zugänglichen Stelle außerhalb des betreffenden Raumes aus abgestellt werden können. Diese Stelle soll im Fall eines in dem betreffenden Raum entstehenden Brandes nicht leicht abgeschnitten werden können. Die Vorrichtungen zum Abstellen der Lüfter mit Kraftantrieb für Maschinenräume müssen von denen zum Abstellen der Lüfter für andere Räume vollständig getrennt sein.

(3) Es müssen Vorrichtungen für das Schließen der Öffnungen des Schornsteinraums von sicherer Stelle aus vorhanden sein.

(4) Die Lüftungssysteme für Maschinenräume müssen von den Systemen für andere Räume unabhängig sein.

(5) Vorratsräume, die erhebliche Mengen leicht entzündbarer Stoffe enthalten, sind mit Lüftungseinrichtungen zu versehen, die von anderen Lüftungssystemen getrennt sind. Die Lüftung ist im oberen und unteren Bereich vorzusehen; die Ein- und Austrittsöffnungen der Lüfter sind in sicheren Bereichen anzuordnen und mit Funkenfängern auszustatten.

Regel V/10 Heizungsanlagen

(1) Werden elektrische Heizkörper verwendet, so müssen sie fest angebracht und so gebaut sein, daß die Brandgefahr auf ein Mindestmaß beschränkt wird. Die Heizkörper dürfen keine freiliegenden Heizdrähte haben, deren Hitze Kleidungsstücke, Vorhänge oder andere ähnliche Gegenstände versengen oder in Brand setzen kann.

(2) Heizen mit offenem Feuer ist nicht gestattet. Heizöfen und andere ähnliche Geräte sind standsicher zu befestigen; unter diesen Geräten und um sie herum sowie in der Umgebung ihrer Rauchrohre sind ausreichender Brandschutz und ausreichende Isolierung vorzusehen. Rauchrohre von Ofen für Festbrennstoffe müssen so angeordnet und ausgelegt sein, daß die Möglichkeit einer Verstopfung durch Verbrennungsprodukte auf ein Mindestmaß herabgesetzt ist, und sie müssen leicht zu reinigen sein. Zugklappen in Rauchrohren müssen selbst in geschlossenem Zustand noch einen ausreichenden Querschnitt offen lassen. Räume, in denen Öfen aufgestellt sind, müssen mit Lüftern von ausreichendem Querschnitt ausgestattet sein, die den Ofen mit genügend Verbrennungsluft versorgen. Diese Lüfter dürfen keine Verschlußvorrichtung haben, und sie müssen an einer Stelle eingebaut sein, bei der Verschlußvorrichtungen nach Regel II/9 nicht erforderlich sind.

(3) Mit Ausnahme von Kochherden und Wassererhitzern sind gasbeheizte Geräte mit offener Flamme nicht zulässig. Räume mit solchen Herden oder Wassererhitzern müssen ausreichend belüftet sein, damit Abgase und gegebenenfalls aus undichten Stellen entweichendes Gas an eine sichere Stelle abgeführt werden. Alle Gasleitungen zwischen Gasbehälter und Herd oder Wassererhitzer müssen aus Stahl oder anderem zugelassenem Werkstoff bestehen. Es sind selbsttätige Gasabsperreinrichtungen einzubauen, die bei Druckabfall im Hauptgasrohr oder bei Erlöschen der Flamme in einem Gerät schließen.

(4) Wird gasförmiger Brennstoff für Wirtschaftszwecke verwendet, so müssen die Einrichtungen, Lagerung, Verteilung und Verwendung des Brennstoffs den Anforderungen der Verwaltung und Regel 12 entsprechen.

Regel V/11 Verschiedenes

(1) Alle freiliegenden Flächen in Gängen und Treppenschächten und alle Flächen, einschließlich Unterkonstruktionen, in verborgen liegenden oder unzugänglichen Räumen innerhalb von Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen und innerhalb von Kontrollstationen müssen ein geringes Brandausbreitungsvermögen haben. Freiliegende Flächen von Decken in Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen sowie Kontrollstationen müssen ein geringes Brandausbreitungsvermögen haben.

(2) Farben, Lacke - und sonstige Stoffe, die auf freiliegenden Innenflächen verwendet werden, dürfen keine außergewöhnlichen Mengen von Rauch, giftigen Gasen oder Dampfen erzeugen. Die Verwaltung muß davon überzeugt sein, daß sie keine ungebührliche Brandgefahr darstellen.

(3) Unterste Decksbeläge in den Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen und in den Kontrollstationen müssen aus zugelassenem, schwer entflammbarem Werkstoff bestehen, der bei erhöhten Temperaturen nicht zu Vergiftungs- oder Explosionsgefahr führt.

(4) Werden Trennflächen vom Typ "A" oder "B" für den Durchgang von elektrischen Kabeln, Rohrleitungen, Schächten, Kanälen usw. oder für den Einbau von Endstücken der Lüftungskanäle, Beleuchtungskörpern und ähnlichen Einrichtungen durchbrochen, so sind Maßnahmen zu treffen, damit die Widerstandsfähigkeit der Trennflächen gegen Feuer nicht beeinträchtigt ist.

(5)

  1. Rohrleitungen, die in Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen sowie in Kontrollstationen durch Trennflächen vom Typ "A" oder "B" führen, müssen aus zugelassenen Werkstoffen bestehen, wobei die Temperatur zu berücksichtigen ist, die diese Trennflächen aushalten müssen. Läßt die Verwaltung die Beförderung von Öl und brennbaren Flüssigkeiten durch Unterkunfts- und Wirtschaftsräume zu, so müssen die Rohrleitungen für Öl oder andere brennbare Flüssigkeiten aus einem unter Beachtung der Brandgefahr zugelassenen Werkstoff bestehen.
  2. Hitzeempfindliche Werkstoffe dürfen nicht für Außenbordspeigatte, sanitäre Ausgüsse und andere Auslässe verwendet werden, die sich nahe der Wasserlinie oder an einem Ort befinden, an dem ihr Versagen im Brandfall die Gefahr eines Wassereinbruchs zur Folge haben kann.

(6) Filme auf Zellulosenitratbasis dürfen in Filmvorführungsanlagen nicht verwendet werden.

(7) Alle Abfallbehälter außer den bei der Fischverarbeitung verwendeten müssen aus nichtbrennbarem Werkstoff hergestellt sein und dürfen keine Öffnungen in Seitenwänden und Böden haben.

(8) Antriebsmaschinen für Brennstoff-Förderpumpen, Brennstoff-Betriebspumpen und andere ähnliche Brennstoffpumpen müssen mit außerhalb des Aufstellungsraums befindlichen Fernbedienungseinrichtungen versehen sein, damit sie bei einem Brand in dem Aufstellungsraum abgestellt werden können.

(9) Soweit erforderlich sind Leckölwannen anzubringen, damit kein auslaufendes Öl in die Bilge gelangt.

(10) In den Abteilungen zur Lagerung von Fisch sind brennbare Isolierungen durch dicht schließende Verkleidungen abzudecken.

Regel V/12 Lagerung von Druckgasbehältern und gefährlichen Stoffen

(1) Behälter für Druckgas, Flüssiggas oder gelöstes Gas sind mit den vorgeschriebenen Kennfarben deutlich zu kennzeichnen; der Name Lind die chemische Formel des Inhalts müssen deutlich sichtbar angegeben sein, und die Flaschen müssen ordnungsgemäß gesichert sein.

(2) Behälter, die entzündbare oder andere gefährliche Gase enthalten, sowie leere Behälter sind ordnungsgemäß gesichert auf offenem Deck zu la gem. alle Ventile, Druckregler und Leitungen von diesen Behältern sind vor Beschädigung zu schützen. Die Behälter sind vor starken Temperaturschwankungen, direkter Sonnenbestrahlung und Schneelasten zu schützen. Die Verwaltung kann jedoch die Lagerung solcher Behälter in Räumen zulassen, die den Vorschriften der Absätze 3 bis 5 entsprechen.

(3) Räume, in denen leicht entzündbare Flüssigkeiten wie beispielsweise flüchtige Farben, Paraffin, Benzol usw. und, falls gestattet, Flüssiggas aufbewahrt werden, dürfen nur vom offenen Deck aus unmittelbaren Zugang haben. Druckausgleichsvorrichtungen und Sicherheitsventile müssen Gas innerhalb des Raumes abblasen. Stoßen Begrenzungsschotte dieser Räume an andere umschlossene Räume an, so müssen sie gasdicht sein.

(4) Elektrische Leitungen und Armaturen sind in den Räumen zur Lagerung leicht entzündbarer Flüssigkeiten oder von Flüssiggas nicht zulässig, sofern sie nicht aus betrieblichen Gründen innerhalb der Räume benötigt werden. Werden solche elektrischen Armaturen angebracht, so müssen sie hinsichtlich ihrer Verwendung in entzündbaren Gas-Luft-Gemischen den Anforderungen der Verwaltung genügen. Heizquellen sind von diesen Räumen fernzuhalten, und an gut sichtbarer Stelle sind Schilder mit dem Hinweis "Rauchen verboten" und "Offenes Licht verboten" anzubringen.

(5) Jede Art von Druckgas ist getrennt zu la gem. Die für die Lagerung dieser Gase verwendeten Räume dürfen weder zur Lagerung anderer brennbarer Stoffe noch für Werkzeuge oder Gegenstände verwendet werden, die nicht zum Gasverteilungssystem gehören. Die Verwaltung kann jedoch unter Berücksichtigung der Eigenschaft, der Menge und des beabsichtigten Verwendungszwecks der Druckgase diese Vorschriften lockern.

Regel V/13 Fluchtwege

(1) Treppen und Leitern, die in Unterkunftsräume und Räume führen, in denen die Besatzung normalerweise beschäftigt Ist, mit Ausnahme der Maschinenräume, müssen so angeordnet sein, daß sie leicht begehbare Fluchtwege zum offenen Deck und von dort zu den Überlebensfahrzeugen bilden: Insbesondere gilt in bezug auf diese Räume folgendes:

  1. in allen Unterkunftsdecks müssen mindestens zwei weit voneinander entfernt liegende Fluchtwege vorhanden sein, zu denen der übliche Zugang zu allen abgegrenzten Räumen oder Raumgruppen gehören kann;
  2. .
    1. unterhalb des Wetterdecks muß der Hauptfluchtweg eine Treppe sein, und der zweite Fluchtweg kann aus einem Schacht oder einer Treppe bestehen, und
    2. oberhalb des Wetterdecks müssen die Fluchtwege Treppen sein oder Türen zu einem offenen Deck oder eine Verbindung von beiden;
  3. unter gebührender Berücksichtigung der Beschaffenheit und Lage der Räume und der Anzahl von Personen, die normalerweise darin untergebracht oder beschäftigt werden können, kann die Verwaltung ausnahmsweise nur einen Fluchtweg zulassen;
  4. ein Gang oder ein Teil eines Ganges, von dem es nur einen Fluchtweg gibt, darf nicht länger als 7 Meter sein und
  5. die Breite und der stetige Verlauf der Fluchtwege müssen den Anforderungen der Verwaltung genügen.

(2) Jeder Maschinenraum der Gruppe A muß zwei Fluchtwege entsprechend einer der folgenden Bestimmungen haben:

  1. zwei soweit wie möglich voneinander entfernt liegende stählerne Leitergruppen, die zu Türen im oberen Teil des Raumes führen, welche ebenso weit voneinander entfernt liegen und von denen aus das offene Deck erreicht werden kann. Im allgemeinen muß eine der Leitern vom unteren Teil des Raumes bis zu einer sicheren Stelle außerhalb des Raumes einen ständigen Brandschutz bieten. Die Verwaltung kann jedoch auf diesen Schutz verzichte, wenn aufgrund der besonderen Anordnung oder Abmessungen des Maschinenraums ein sicheres Entkommen aus dem unteren Teil dieses Raumes möglich ist. Dieser Schutz muß aus Stahl bestehen und, soweit erforderlich, den Anforderungen der Verwaltung entsprechend isoliert sein und am unteren Ende eine selbstschließende stählerne Tür haben, oder
  2. eine Stahlleiter, die zu einer Tür im oberen Teil des Raumes führt, von der aus das offene Deck erreicht werden kann, und zusätzlich im unteren Teil des Raumes an einer von der betreffenden Leiter weit entfernten Stelle eine stählerne Tür, die von beiden Seiten geöffnet werden kann und von der aus vom unteren Teil des Raumes das offene Deck sicher erreicht werden kann.

(3) Fluchtwege aus nicht zur Gruppe A gehörenden Maschinenräumen müssen den Anforderungen der Verwaltung genügen, wobei Beschaffenheit und Lage des Raumes zu berücksichtigen sind; ferner Ist zu berücksichtigen, ob normalerweise Personen in diesem Raum beschäftigt sind.

(4) Aufzüge gelten nicht als vorgeschriebene Fluchtwege.

Regel V/14 Selbsttätige Berieselungs-, Feuermelde- und Feueranzeigesysteme
(Methode II F)

(1) Auf Fahrzeugen, auf denen Methode IIF angewendet wird, muß ein selbsttätiges Berieselungs-, Feuermelde- und Feueranzeigesystem eines zugelassenen Typs, das dieser Regel entspricht, eingebaut und so angeordnet sein, daß Unterkunfts- und Wirtschaftsräume mit Ausnahme der Räume, in denen keine wesentliche Brandgefahr besteht, wie Leer- und Sanitärräume, geschützt werden.

(2)

  1. Das System muß jederzeit sofort betriebsbereit sein und keiner zusätzlichen Maßnahme seitens der Besatzung bedürfen, um anzusprechen. Die Rohrleitungen müssen stets mit Wasser gefüllt sein; jedoch können kleine freiliegende Abschnitte ungefüllt sein, wenn dies nach Auffassung der Verwaltung eine notwendige Vorsichtsmaßregel ist. Teile des Systems, die beim Betrieb Temperaturen unter dem Gefrierpunkt ausgesetzt sein können, müssen mit einem geeigneten Frostschutz versehen sein. Das System muß ständig unter dem erforderlichen Druck stehen und gemäß Absatz 6 Buchstabe b über eine laufende Wasserversorgung verfügen.
  2. Zu jedem- Berieselungsabschnitt muß eine Vorrichtung gehören, die selbsttätig an einem oder mehreren Anzeigegeräten ein Licht- und Schallalarmsignal gibt, sobald ein Sprinkler in Tätigkeit tritt. Diese Anzeigegeräte müssen anzeigen, in welchem von dem System überwachten Abschnitt ein Brand ausgebrochen ist, und müssen im Ruderhaus zentral zusammengefaßt sein; außerdem müssen Licht- und Schallalarmsignale von den Anzeigegeräten an einer Stelle außerhalb des Ruderhauses ausgelöst werden, damit gewährleistet ist, daß eine Brandanzeige sofort von der Besatzung empfangen wird. Das Alarmsystem muß so gebaut sein, daß es jeden in dem System auftretenden Fehler anzeigt.

(3)

  1. Die Sprinkler sind in getrennten Abschnitten zusammenzufassen, die jeweils nicht mehr als 200 Sprinkler umfassen dürfen.
  2. Jeder Berieselungsabschnitt muß durch ein einziges Absperrventil abgetrennt werden können. Das Absperrventil in jedem Abschnitt muß leicht zugänglich sein, und seine Lage muß deutlich und dauerhaft gekennzeichnet sein. Es ist dafür zu sorgen, daß die Absperrventile nicht von Unbefugten betätigt werden können.
  3. Ein Meßgerät für den Druck in dem System ist an jedem Abschnittsabsperrventil und an einer Zentralstation vorzusehen.
  4. Die Sprinkler müssen widerstandsfähig gegen Korrosion sein. In Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen müssen die Sprinkler im Temperaturbereich von 68 °C bis 79 °C in Tätigkeit treten; jedoch kann an Orten wie in Trockenräumen, in denen hohe Raumtemperaturen zu erwarten sind, diese Temperatur auf höchstens 30 °C oberhalb der Höchsttemperatur unter der Decke des betreffenden Raumes erhöht werden.
  5. An jedem Anzeigegerät ist ein Verzeichnis oder Plan auszuhängen, aus dem für jeden Abschnitt die von diesem aus überwachten Räume und die Lage des Brandabschnitts ersichtlich sind. Es müssen geeignete Anweisungen für die Prüfung und Unterhaltung des Systems vorhanden sein.

(4) Die Sprinkler sind an der Decke in solchen Abständen anzubringen, daß ein durchschnittlicher Berieselungswert von mindestens 5 Liter je Quadratmeter in der Minute für die von den Sprinklern zu schützende Fläche gewährleistet ist. Statt dessen kann die Verwaltung die Verwendung von Sprinklern gestatten, die eine andere Wassermenge bei angemessener Verteilung abgeben, wenn ihr nachgewiesen wird, daß diese Menge ebenso wirksam ist.

(5)

  1. Es ist ein Drucktank vorzusehen, der ein Fassungsvermögen von mindestens der doppelten Menge der unter diesem Buchstaben vorgesehenen Wasserfüllung hat. Der Tank muß eine ständige Frischwasserfüllung enthalten, die der Wassermenge entspricht, welche von der in Absatz 6 Buchstabe b bezeichneten Pumpe in einer Minute abgegeben würde; es ist dafür zu sorgen, daß ein Luftdruck in dem Tank erhalten bleibt, der, wenn die ständige Frischwasserfüllung des Tanks verbraucht ist, nicht geringer ist als der Betriebsdruck der Sprinkler zuzüglich des Druckes einer Wasssersäule, die vom Boden des Tanks bis zu dem höchstgelegenen Sprinkler des Systems reicht. Es sind geeignete Vorrichtungen für die Ergänzung der Druckluft und der Frischwasserfüllung in dem Tank vorzusehen. Ein Wasserstandsglas muß die Wasserhöhe in dem Tank genau anzeigen.
  2. Es ist dafür zu sorgen, daß kein Seewasser in den Tank eindringen kann.

(6)

  1. Eine unabhängige Motorpumpe ist ausschließlich dafür vorzusehen, die Abgabe von Wasser aus den Sprinklern selbsttätig in Gang zu halten. Die Pumpe muß bei einem in dem System entstehenden Druckabfall selbsttätig anlaufen, bevor die ständige Frischwasserfüllung in dem Drucktank völlig erschöpft ist.
  2. Die Pumpe und das Leitungssystem müssen den erforderlichen Druck in der Höhe des höchstgelegenen Sprinklers aufrechterhalten, um eine ständige Wasserabgabe zu gewährleisten, die für die gleichzeitige Berieselung der durch feuerfeste Schotte der Trennflächen vom Typ "A" und "B" eingeschlossenen größten Fläche oder einer Fläche von 280 Quadratmeter, je nachdem, welcher Wert kleiner ist, mit dem in Absatz 4 genannten Berieselungswert ausreicht.
  3. An der Druckseite der Pumpe ist ein Prüfventil mit einem kurzen offenen Abgaberohr vorzusehen. Der nutzbare Querschnitt des Ventils und des Rohres muß für die vorgeschriebene Wasserabgabe ausreichen; dabei muß der in Absatz 5 Buchstabe a bezeichnete Druck in dem System aufrechterhalten bleiben.

d) Der Seewassereinlaß zu der Pumpe muß sich nach Möglichkeit in dem Raum befinden, in dem die Pumpe aufgestellt ist, und muß so eingerichtet sein, daß die Seewasserzufuhr zu der Pumpe bei aufgeschwommenem Fahrzeug nicht gesperrt zu werden braucht, es sei denn zur Prüfung oder Instandsetzung der Pumpe.

(7) Die Pumpe und der Tank für das Berieselungssystem müssen sich in angemessener Entfernung von jedem Maschinenraum der Gruppe A befinden und dürfen nicht in einem Raum gelegen sein, der durch das Berieselungssystem geschützt wird.

(8)

  1. Für die Versorgung der Seewasserpumpe und des selbsttätigen Feuermelde- und Feueranzeigesystems müssen mindestens zwei Energiequellen vorhanden sein. Wird die Pumpe elektrisch angetrieben, so muß sie an die Hauptstromquelle angeschlossen sein; diese muß aus mindestens zwei Generatoren bestehen.
  2. Die Zuleitungen sind so anzuordnen, daß sie nicht durch Küchen, Maschinenräume und sonstige geschlossene Räume mit hoher Brandgefahr führen, sofern dies nicht erforderlich ist, um die entsprechende Schalttafel zu erreichen. Eine der Energiequellen zur Versorgung des Feuermelde- und Feueranzeigesystems muß eine Notstromquelle sein. Handelt es sich bei einer der Energiequellen für die Pumpe um einen Verbrennungsmotor, so muß dieser nicht nur Absatz 7 entsprechen, sondern auch so gelegen sein, daß ein Brand in einem geschützten Raum die Luftzufuhr zu dem Motor nicht beeinträchtigt.

(9) Das Berieselungssystem muß eine Verbindung zu der Feuerlöschleitung des Fahrzeugs haben, die mit einem gegen unbeabsichtigtes öffnen gesicherten, absperrbaren Rückschlagventil versehen Ist, das einen Rückfluß aus dem Berieselungssystem in die Feuerlöschleitung verhindert.

(10)

  1. Es muß ein Prüfventil vorhanden sein, mit dem die selbsttätige Alarmanlage für jeden Berieselungsabschnitt durch die Abgabe einer Wassermenge geprüft werden kann, die dem Betrieb eines Sprinklers entspricht. Das Prüfventil für jeden Abschnitt muß in der Nähe des Absperrventils für diesen Abschnitt gelegen sein.
  2. Es muß eine Vorrichtung vorhanden sein, mit der geprüft werden kann, ob die Pumpe bei einer Verringerung des Druckes in dem System selbsttätig anläuft.
  3. An einer der in Absatz 2 Buchstabe b bezeichneten Anzeigevorrichtungen müssen Schalter vorhanden sein, die eine Prüfung des Alarmsystems und der Anzeiger für jeden Berieselungsabschnitt ermöglichen.

(11) Für jeden Berieselungsabschnitt müssen Ersatzsprinkler in einer Anzahl vorhanden sein, die den Anforderungen der Verwaltung genügt.

Regel V/15 Selbsttätige Feuermelde- und Feueranzeigesysteme
(Methode III F)

(1) Auf Fahrzeugen, auf denen Methode IIIF angewendet wird, muß ein selbsttätiges Feuermelde- und Feueranzeigesystem eines zugelassenen Typs, das dieser Regel entspricht; eingebaut und so angeordnet sein, daß es jeden Brand in allen Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen mit Ausnahme der Räume, in denen keine wesentliche Brandgefahr besteht, wie Leer- und Sanitärräume, anzeigt.

(2)

  1. Das System muß jederzeit sofort betriebsbereit sein und keiner zusätzlichen Maßnahme seitens der Besatzung bedürfen, um anzusprechen.
  2. Zu jedem Meldeabschnitt muß eine Vorrichtung gehören, die selbsttätig an einem oder mehreren Anzeigegeräten ein Licht- und Schallalarmsignal gibt, sobald ein automatischer Melder in Tätigkeit tritt. Diese Geräte müssen anzeigen, in welchem von dem System überwachten Abschnitt ein Brand ausgebrochen Ist, und müssen im Ruderhaus und an anderen Stellen zentral zusammengefaßt sein, damit gewährleistet ist, daß jeder durch das System ausgelöste Alarm sofort von der Besatzung empfangen wird. Außerdem ist dafür zu sorgen, daß in dem Deck, in dem der Brand entdeckt worden Ist, ein Alarm ertönt. Das Feuermelde- und Feueranzeigesystem muß so gebaut sein, daß es jeden in dem System auftretenden Fehler anzeigt.

(3) Die automatischen Melder sind in getrennten Abschnitten zusammenzufassen, die jeweils nicht mehr als 50 von dem System erfaßte Räume überwachen und nicht mehr als 100 Melder umfassen. Sie sind in Gruppen einzuteilen, um anzuzeigen, in welchem Deck ein Brand ausgebrochen ist.

(4) Das System muß auf eine ungewöhnliche Lufttemperatur, auf eine ungewöhnliche Rauchkonzentration oder auf andere Faktoren ansprechen, die den Beginn eines Brandes in einem der zu schützenden Räume anzeigen. Systeme, die auf die Lufttemperatur reagieren, müssen bei Temperaturen von 54 °C bis 78 °C in Tätigkeit treten, wenn der Temperaturanstieg auf diese Werte nicht mehr als 1 °C je Minute beträgt. Mit Zustimmung der Verwaltung kann die zulässige Temperatur, bei der das System in Tätigkeit tritt, in Trockenräumen und ähnlichen Räumen mit einer normalerweise hohen Raumtemperatur auf 30 °C Ober die Höchsttemperatur unter der Decke des betreffenden Raumes erhöht werden. Systeme, die auf Rauchkonzentration reagieren, müssen in Tätigkeit treten, wenn die Stärke eines Lichtstrahls um einen von der Verwaltung festgesetzten Wert verringert wird. Sonstige gleich wirksame Auslösemethoden können von der Verwaltung gestattet werden. Das Feuermeldesystem darf nicht für andere Zwecke verwendet werden.

(5) Die automatischen Melder können so eingerichtet sein, daß sie den Alarm durch das Öffnen oder Schließen von Kontakten oder durch andere geeignete Methoden auslösen. Sie sind an der Decke anzubringen und in geeigneter Weise gegen Stöße und mechanische Beschädigung zu schützen. Sie müssen in Seeluft verwendet werden können. Sie sind frei und nicht verdeckt von Balken oder sonstigen Gegenständen anzubringen, die den Strom heißer Gase oder von Rauch zu dem Fühlerelement behindern könnten. Melder, die durch das Schließen von Kontakten betätigt werden, müssen versiegelte Kontakte haben, und der Stromkreis muß unter ständiger Überwachung stehen, die jeden Ausfall anzeigt.

(6) In jedem Raum, in dem Meldevorrichtungen erforderlich sind, muß mindestens ein automatischer Melder eingebaut sein, und es muß mindestens ein Melder für ungefähr je 37 Quadratmeter Decksfläche vorhanden sein. In großen Räumen müssen die Melder in regelmäßigen Abständen angeordnet sein, so daß die Entfernung zwischen zwei Meldern höchstens 9 Meter und zwischen einem Melder und einem Schott höchstens 4,5 Meter beträgt.

(7) Für den elektrischen Teil des Feuermelde- und Feueranzeigesystems müssen mindestens zwei Energiequellen vorhanden sein, von denen eine eine Notstromquelle sein muß. Die Versorgung muß über nur für diesen Zweck verlegte gesonderte Zuleitungen erfolgen. Diese Zuleitungen müssen zu einem in der Kontrollstation für das Feuermeldesystem gelegenen Umschalter führen. Das Leitungssystem muß so angeordnet sein, daß es Küchen, Maschinenräume und sonstige geschlossene Räume mit hoher Brandgefahr nicht berührt, sofern dies nicht erforderlich ist, um eine Feuermeldung aus diesen Räumen zu gewährleisten oder die entsprechende Schalttafel zu erreichen.

(8)

  1. An jedem. Anzeigegerät ist ein Verzeichnis oder Plan auszuhängen, aus dem für jeden Abschnitt die von diesem aus überwachten Räume und die Lage des Brandabschnitts ersichtlich sind. Es müssen geeignete Anweisungen für die Prüfung und Unterhaltung des Systems vorhanden sein.
  2. Es ist dafür zu sorgen, daß das einwandfreie Arbeiten der automatischen Melder und der Anzeigegeräte geprüft werden kann, indem eine Vorrichtung vorgesehen wird, mit der heiße Luft oder Rauch an die Stellen geleitet werden kann, an denen sich Melder befinden.

(9) Für jeden Meldeabschnitt müssen Ersatzmelder in einer Anzahl vorhanden sein, die den Anforderungen der Verwaltung genügt.

Regel V/16 Fest eingebaute Feuerlöscheinrichtungen in Laderäumen mit hoher Brandgefahr

Laderäume mit hoher Brandgefahr sind durch fest eingebaute Gas-Feuerlöschsysteme oder durch Feuerlöschsysteme zu schützen, die einen gleichwertigen Schutz gewähren; die Systeme müssen den Anforderungen der Verwaltung genügen.

Regel V/17 Feuerlöschpumpen

(1) Es müssen mindestens zwei Feuerlöschpumpen vorhanden sein.

(2) Könnte ein in einer einzelnen Abteilung ausgebrochener Brand alle Feuerlöschpumpen außer Betrieb setzen, so muß eine andere Löschwasserversorgung vorhanden sein. Auf Fahrzeugen von 75 Meter und mehr Länge muß diese andere Einrichtung eine fest eingebaute Notfeuerlöschpumpe mit eigenem Antrieb sein. Diese Notfeuerlöschpumpe muß zwei Wasserstrahlen entsprechend den Anforderungen der Verwaltung abgeben können.

(3)

  1. Die Feuerlöschpumpen außer der Notfeuerlöschpumpe müssen für die Brandbekämpfung bei einem Mindestdruck von 0,25 Newton je Quadratmillimeter eine Wassermenge abgeben können, die einem Gesamtvolumendurchfluß (Q) von mindestens

    Q = (0,15 (L (B+D))0,5.+ 2,25)2 Kubikmeter je Stunde

    entspricht, wobei L, B und D in Meter angegeben sind.

    Jedoch braucht der Gesamtvolumendurchfluß der Feuerlöschpumpen nicht größer als 180 Kubikmeter je Stunde zu sein.

  2. Jede der vorgeschriebenen Feuerlöschpumpen mit Ausnahme der Notfeuerlöschpumpe muß einen Volumendurchfluß von mindestens 40 v. H. des nach Buchstabe a vorgeschriebenen Gesamtvolumendurchflusses haben und in jedem Fall mindestens die nach Regel 19 Absatz 2 Buchstabe a vorgeschriebenen Wasserstrahlen abgeben können. Diese Feuerlöschpumpen müssen das Feuerlöschsystem in der vorgeschriebenen Weise versorgen können. Sind mehr als zwei Feuerlöschpumpen eingebaut, so muß der Volumendurchfluß der zusätzlichen Pumpen den Anforderungen der Verwaltung genügen.

(4)

  1. Feuerlöschpumpen müssen Einzelkraftantrieb haben. Sanitär-, Ballast-, Lenz- oder allgemeine Dienstpumpen können als Feuerlöschpumpen anerkannt werden, sofern sie für gewöhnlich nicht als Ölpumpen verwendet werden oder bei gelegentlicher Verwendung als 6i oder Förderpumpen mit geeigneten Umschaltvorrichtungen versehen sind.
  2. In Verbindung mit allen Feuerlöschpumpen sind Sicherheitsventile vorzusehen, wenn die Pumpen einen Druck erzeugen können, der größer ist als der zugelassene Betriebsdruck der Rohrleitungen, Anschlußstutzen und Schläuche. Diese Ventile müssen so angebracht und eingestellt sein, daß ein unzulässiger Druck in jedem der Feuerlöschsysteme verhindert wird.
  3. Notfeuerlöschpumpen mit Kraftantrieb müssen unabhängige Pumpen mit Einzelantrieb sein, deren Dieselmotor und Brennstoffversorgung sich an einer zugänglichen Stelle außerhalb der Abteilung befinden, in der die Feuerlöschpumpen untergebracht sind, oder die mit Hilfe eines unabhängigen Generators angetrieben werden, der eine ausreichende Leistung hat und sich an einer sicheren Stelle außerhalb des Maschinenraums und nach Möglichkeit oberhalb des Arbeitsdecks befindet; der in Regel IV/17 bezeichnete Notstromgenerator darf dafür verwendet werden. Die Notfeuerlöschpumpe muß für die Dauer von mindestens 3 Stunden in Betrieb sein können.

d) Notfeuerlöschpumpen, See-Ansaugventile und andere notwendige Ventile müssen von einer Stelle betätigt werden können, die außerhalb der Abteilungen liegt, in denen sich die Feuerlöschpumpen befinden, und die bei einem Brand in diesen Abteilungen möglichst nicht abgeschnitten werden kann.

Regel V/18 Feuerlöschleitungen

(1)

  1. Ist mehr als ein Anschlußstutzen erforderlich, um die nach Regel 19 Absatz 2 Buchstabe a vorgeschriebene Anzahl von Wasserstrahlen abzugeben, so ist eine Feuerlöschleitung einzubauen.
  2. Feuerlöschleitungen dürfen außer den Anschlüssen zum Waschen des Decks und der Ankerketten und zum Betrieb der Lenzeinrichtungen keine anderen als die zur Brandbekämpfung erforderlichen Anschlüsse haben, vorausgesetzt die Wirksamkeit des Feuerlöschsystems bleibt aufrechterhalten.
  3. Sind die Feuerlöschleitungen nicht selbstlenzend, so sind geeignete Ablaßhähne dort anzubringen, wo Frostschäden auftreten können.

(2)

  1. Der Durchmesser der Feuerlösch- und der Abzweigleitungen muß für die wirksame Verteilung der größten vorgeschriebenen Wassermenge von zwei gleichzeitig arbeitenden Feuerlöschpumpen oder für die Abgabe von 140 Kubikmeter je Stunde ausreichen, je nachdem, welcher Wert kleiner ist.
  2. Wenn zwei gleichzeitig arbeitende Pumpen durch die in Regel 19 Absatz 5 vorgesehenen Strahlrohre die unter Buchstabe a bezeichnete Wassermenge über benachbarte Anschlußstutzen abgeben, muß bei allen Anschlußstutzen der Mindestdruck von 0,25 Newton je Quadratmillimeter gehalten werden.

Regel V/19 Anschlussstutzen, Feuerlöschschläuche und Strahlrohre

(1)

  1. Die Anzahl der zur Verfügung stehenden Feuerlöschschläuche muß der Anzahl der Anschlußstutzen nach Absatz 2 zuzüglich eines Reserveschlauchs entsprechen. In dieser Anzahl sind die für Maschinen- oder Kesselräume vorgeschriebenen Schläuche nicht enthalten. Die Verwaltung kann die Anzahl der vorgeschriebenen Schläuche heraufsetzen, um sicherzustellen, daß unter Berücksichtigung der Größe des Fahrzeugs jederzeit Schläuche in genügender Anzahl vorhanden und greifbar sind.
  2. Feuerlöschschläuche müssen aus zugelassenem Werkstoff bestehen; ihre Länge muß ausreichen, um Wasserstrahlen auf jede Stelle richten zu können, wo ihr Einsatz nötig ist. Ihre größte Länge ist 20 Meter. Jeder Schlauch ist mit einem Strahlrohr und den erforderlichen Kupplungen zu versehen. Die Feuerlöschschläuche und die erforderlichen Zubehörteile und Werkzeuge müssen einsatzbereit und an sichtbarer Stelle in der Nähe der Schlauchanschluß- oder -verbindungsstutzen aufbewahrt werden.

(2)

  1. Anzahl und Verteilung der Anschlußstutzen müssen derart sein, daß mindestens zwei nicht vom gleichen Anschlußstutzen ausgehende Wasserstrahlen, von denen einer durch einen aus einer einzigen Schlauchlänge bestehenden Schlauch gespeist wird, jede Stelle eines in Fahrt befindlichen Fahrzeugs erreichen können, soweit sie der Besatzung normalerweise zugänglich ist.
  2. Alle erforderlichen Anschlußstutzen sind mit Feuerlöschschläuchen auszustatten, die mit den in Absatz 5 vorgeschriebenen Mehrzweck-Strahlrohren ausgerüstet sind. Ein Anschlußstutzen muß sich in der Nähe des Zugangs zu dem zu schützenden Raum befinden.

(3) Hitzeempfindliche Werkstoffe dürfen für Feuerlöschleitungen und Anschlußstutzen nur bei ausreichendem Schutz verwendet werden. Die Rohrleitungen und Anschlußstutzen müssen so angebracht sein, daß die Feuerlöschschläuche leicht angeschlossen werden können. Auf Fahrzeugen, die Decksladung befördern können, müssen die Anschlußstutzen jederzeit leicht zugänglich sein; die Leitungen müssen möglichst so verlegt sein, daß die Gefahr einer Beschädigung durch die Decksladung vermieden wird. Schlauchkupplungen und Strahlrohre müssen untereinander austauschbar sein, sofern nicht für jeden Anschlußstutzen ein eigener Schlauch mit Strahlrohr vorgesehen ist.

(4) Für jeden Feuerlöschschlauch ist ein Hahn oder Ventil so anzubringen, daß der Schlauch abgenommen werden kann, während die Feuerlöschpumpen in Betrieb sind.

(5)

  1. Der genormte Mündungsdurchmesser der Strahlrohre muß 12 Millimeter, 16 Millimeter oder 19 Millimeter betragen oder diesen Größen möglichst nahe kommen. Strahlrohre mit einem größeren Durchmesser können von der Verwaltung nach eigenem Ermessen zugelassen werden.
  2. Für Unterkunfts- und Wirtschaftsräume genügt ein Strahlrohr mit einem Mündungsdurchmesser von 12 Millimeter.
  3. Für Maschinenräume und auf freien Decks müssen die Strahlrohrmündungen so groß sein, daß von der kleinsten Pumpe aus mit zwei Wasserstrahlen bei dem in Regel 18 Absatz 2 Buchstabe b bezeichneten Druck die größtmögliche Wassermenge abgegeben werden kann; es genügt jedoch ein Mündungsdurchmesser von 19 Millimeter.

Regel V/20 Feuerlöscher

(1) Die Feuerlöscher müssen von zugelassenem Typ sein. Der Inhalt der vorgeschriebenen tragbaren Wasserlöscher darf nicht mehr als 13,5 Liter und nicht weniger als 9 Liter betragen. Andere Feuerlöscher dürfen nicht weniger handlich als die Wasserlöscher von 13,5 Liter Inhalt sein und keine geringere Löschwirkung als die Wasserlöscher von 9 Liter Inhalt haben. Die Verwaltung entscheidet über die Gleichwertigkeit der Feuerlöscher.

(2) Reservefüllungen müssen entsprechend den Anforderungen der Verwaltung vorhanden sein.

(3) Feuerlöscher mit einem Löschmittel, das nach Auffassung der Verwaltung entweder von sich aus oder unter den voraussichtlichen Einsatzbedingungen giftige Gase in solchen Mengen abgibt, daß Menschen gefährdet werden, sind nicht gestattet.

(4) Die Feuerlöscher müssen in regelmäßigen Zeitabständen überprüft und den von der Verwaltung vorgeschriebenen Prüfungen unterzogen werden.

(5) Einer der für die Verwendung in einem bestimmten Raum vorgesehenen tragbaren Feuerlöscher muß in der Regel in der Nähe eines Zugangs zu diesem Raum angeordnet sin.

Regel V/21 Tragbare Feuerlöscher in Kontrollstationen und in Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen

(1) In Kontrollstationen und in Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen müssen entsprechend den Anforderungen der Verwaltung mindestens fünf zugelassene tragbare Feuerlöscher vorhanden sein.

(2) Reservefüllungen müssen entsprechend den Anforderungen der Verwaltung vorhanden sein.

Regel V/22 Feuerlöscheinrichtungen in Maschinenräumen

(1)

  1. Räume mit ölbefeuerten Kesseln oder Holaufbereitungsanlagen müssen mit einem der folgenden fest eingebauten Feuerlöschsysteme ausgestattet sein, die den Anforderungen der Verwaltung genügen:
    1. einem Druckwasser-Sprühfeuerlöschsystem;
    2. einem Gasfeuerlöschsystem mit feuererstickendem Gas;
    3. einem Gasfeuerlöschsystem mit -Gasen verdampfender Flüssigkeiten niedriger Giftigkeit oder
    4. einem Leichtschaum-Feuerlöschsystem.

Sind die Maschinen- und Kesselräume nicht vollständig voneinander getrennt oder kann flüssiger Brennstoff vom Kesselraum in den Maschinenraum gelangen, so müssen die zusammenhängenden Maschinen- und Kesselräume als eine Abteilung angesehen werden.

  1. Der Neueinbau von Systemen mit halogeniertem Kohlenwasserstoff, der als Feuerlöschmittel verwendet wird, ist auf neuen und vorhandenen Schiffen verboten.
  2. Jeder Kesselraum muß entsprechend den Anforderungen der Verwaltung mit mindestens einer tragbaren Schaumlösch-Einheit ausgestattet sein.
  3. An jedem Kesselbedienungs- 'stand in jedem Kesselraum und in jedem Raum, in dem sich ein Tell der Ölfeuerungsanlage befindet, müssen mindestens zwei zugelassene tragbare Feuerlöscher vorhanden sein, die Schaum oder ein gleichwertiges Löschmittel abgeben. In jedem Kesselraum muß mindestens ein zugelassener Schaumlöscher mit mindestens 135 Liter Inhalt oder ein gleichwertiger Löscher vorhanden sein. Diese Feuerlöscher müssen mit Schläuchen auf Trommeln versehen sein, mit denen jeder Teil des Kesselraums erreicht werden kann. Die Verwaltung kann unter Berücksichtigung der Größe und der Beschaffenheit des zu schützenden Raumes die Vorschriften dieses Buchstabens lockern.
  4. An jedem Kesselbedienungsstand muß ein Behälter mit Sand, mit Soda getränktem Sägemehl oder mit einem anderen zugelassenen Trockenstoff in der von der Verwaltung vorgeschriebenen Menge vorhanden sein. Statt dessen kann ein zugelassener tragbarer Feuerlöscher vorgesehen werden.

(2) Räume, in denen sich entweder Verbrennungsmotoren für den Hauptantrieb oder Verbrennungsmotoren mit einer Gesamtleistung von mindestens 750 Kilowatt für andere Zwecke befinden, müssen mit folgenden Einrichtungen versehen sein:

  1. eines der in Absatz 1 Buchstabe a vorgeschriebenen Feuerlöschsysteme:
  2. mindestens eine den Anforderungen der Verwaltung genügende tragbare Schaumlösch-Einheit und
  3. in jedem derartigen Raum so viele zugelassene Schaumlöscher mit je mindestens 45 Liter Inhalt oder gleichwertige Feuerlöscher, daß der Schaum oder das gleichwertige Löschmittel auf jeden Teil des Brennstoff- und Schmieröldrucksystems, des Getriebes und andere brandgefährdete Stellen gegeben werden kann. Außerdem Ist eine ausreichende Anzahl von tragbaren Schaumlöschern oder gleichwertigen Feuerlöschern vorzusehen, die so anzuordnen sind, daß man von jedem Punkt des Raumes auf einem Weg von nicht mehr als 10 Meter einen Feuerlöscher erreicht; in jedem derartigen Raum müssen jedoch mindestens zwei derartige Feuerlöscher vorhanden sein. Bei kleineren Räumen kann die Verwaltung diese Vorschriften lockern.

(3) Räume, in denen sich entweder Dampfturbinen oder gekapselte Dampfmaschinen für den Hauptantrieb oder Dampfturbinen oder gekapselte Dampfmaschinen mit einer Gesamtleistung von mindestens 375 Kilowatt für andere Zwecke befinden, müssen mit folgenden Einrichtungen versehen sein:

  1. so viele Schaumlöscher mit je 45 Liter Inhalt oder gleichwertige Feuerlöscher, daß der Schaum oder das gleichwertige Löschmittel auf jeden Teil des Druckschmiersystems, auf jeden Teil der Gehäuse druckgeschmierter Teile von Turbinen, Maschinen oder dazugehörigen Getrieben sowie jede sonstige brandgefährdete Stelle gegeben werden kann.
    Diese Feuerlöscher sind jedoch nicht erforderlich, wenn in diesen Räumen ein mindestens gleichwertiger Brandschutz durch ein fest eingebautes Feuerlöschsystem entsprechend Absatz 1 Buchstabe a vorhanden ist;
  2. eine ausreichende Anzahl tragbarer Schaumlöscher oder gleichwertiger Feuerlöscher. die so anzuordnen sind, daß man von jedem Punkt des Raumes auf einem Weg von nicht mehr als 10 Meter einen Feuerlöscher erreicht; in jedem dieser Räume müssen jedoch mindestens zwei derartige Feuerlöscher vorhanden sein. die aber zusätzlich zu den nach Absatz 2 Buchstabe c vorhandenen Löschern nicht erforderlich sind.

(4) Besteht nach Auffassung der Verwaltung Brandgefahr in einem Maschinenraum, für den in den Absätzen 1,2 und 3 keine besonderen Vorschriften für Feuerlöscheinrichtungen enthalten sind, so muß in oder neben diesem Raum eine den Anforderungen der Verwaltung genügende Anzahl zugelassener tragbarer Feuerlöscher oder anderer Feuerlöscheinrichtungen vorhanden sein.

(5) Werden feste Feuerlöschsysteme eingebaut, die in diesem Teil nicht vorgeschrieben sind, so müssen sie den Anforderungen der Verwaltung genügen.

(6) Ist in einem Maschinenraum der Gruppe A im unteren Bereich ein Zugang von einem angrenzenden Wellentunnel vorhanden, so ist zu jeder wasserdichten Tür auf der dem Maschinenraum entgegengesetzten Seite zusätzlich eine leichte stählerne Feuerschutztür vorzusehen, die von beiden Seiten aus geöffnet werden kann.

Regel V/23 Internationaler Landanschluss

(1) Es muß mindestens ein internationaler Landanschluß entsprechend Absatz 2 vorhanden sein.

(2) Die Normabmessungen der Flansche für den internationalen Landanschluß müssen der nachstehenden Tabelle entsprechen:

BeschreibungAbmessung
Außendurchmesser178 Millimeter
BeschreibungAbmessung
Innendurchmesser64 Millimeter
Lochkreisdurchmesser132 Millimeter
Schlitze im Flansch4 Löcher von 19 Millimeter Durchmesser, in gleichem Abstand voneinander auf einem Lochkreis mit dem genannten Durchmesser angeordnet und zum äußeren Rand des Flansches offen
Flanschdicke14,5 Millimeter Mindestdicke
Schrauben und Muttern4, jede mit 16 Millimeter Durchmesser und 50 Millimeter Länge

(3) Dieser Anschluß muß aus einem Werkstoff hergestellt sein, der sich für einen Betriebsdruck von 1,0 Newton je Quadratmillimeter eignet.

(4) Der Flansch muß auf einer Seite eine ebene Oberfläche und auf der anderen Seite eine fest angebrachte Kupplung haben, die auf die Anschlußstutzen und Schläuche des Fahrzeugs paßt. Der Anschluß muß zusammen mit einer Dichtung aus einem für einen Betriebsdruck von 1,0 Newton je Quadratmillimeter geeigneten Werkstoff mit vier 16 Millimeter dicken Schrauben von 50 Millimeter Länge und acht Unterlegscheiben an Bord aufbewahrt werden.

(5) Es müssen Vorrichtungen vorhanden sein, damit ein solcher Anschluß auf jeder Fahrzeugseite verwendet werden kann.

Regel V/24 Brandschutzausrüstung

(1) Es sind mindestens zwei den Anforderungen der Verwaltung genügende Brandschutzausrüstungen mitzuführen.

(2) Die Brandschutzausrüstungen sind leicht zugänglich und in gebrauchsfertigem Zustand an genügend weit voneinander entfernten Stellen aufzubewahren.

Regel V/25 Brandschutzplan

Ein Übersichtsplan entsprechend den Anforderungen der Verwaltung muß ständig offen ausgehängt sein.

Regel V/26 Sofortige Verwendungsbereitschaft der Feuerlöscheinrichtungen

Die Feuerlöscheinrichtungen sind in gutem Betriebszustand und jederzeit zum sofortigen Einsatz bereitzuhalten.

Regel V/27 Zulassung gleichwertiger Vorkehrungen

Ist in diesem Teil ein bestimmter Typ von Geräten, Anlagen, Löschmitteln oder Einrichtungen vorgesehen, so kann jeder andere Typ von Geräten usw. zugelassen werden, wenn der Verwaltung nachgewiesen wird, daß seine Wirksamkeit nicht geringer ist.

Teil C
Brandschutzmaßnahmen auf Fahrzeugen von 45 Meter Länge und mehr, aber weniger als 60 Meter

Regel V/28 Baulicher Brandschutz

(1) Der Schiffskörper, die Aufbauten, tragenden Schotte, Decks und Deckshäuser müssen aus nichtbrennbaren Werkstoffen bestehen. Die Verwaltung kann die Verwendung brennbarer Werkstoffe gestatten, sofern diese Regel und die zusätzlichen Feuerlöschvorschriften der Regel 40 Absatz 3 erfüllt sind.

(2)

  1. Auf Fahrzeugen, deren Schiffskörper aus nichtbrennbaren Werkstoffen besteht, müssen die Decks und Schotte, die Maschinenräume der Gruppe A von Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen oder von Kontrollstationen trennen, Trennflächen vom Typ "A-60" sein, wenn der Maschinenraum der Gruppe A kein fest eingebautes Feuerlöschsystem hat, und Trennflächen vom Typ "A-30", wenn ein solches System eingebaut ist. Decks und Schotte, die andere Maschinenräume von Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen und von Kontrollstationen trennen, müssen Trennflächen vom Typ "A-0" sein. Decks und Schotte, die Kontrollstationen von Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen trennen, müssen Trennflächen vom Typ "A" und entsprechend den Anforderungen der Verwaltung isoliert sein; jedoch kann die Verwaltung den Einbau von Trennflächen vom Typ "B-1 5" zur Trennung von Räumen, wie beispielsweise die Kapitänskajüte vom Ruderhaus, zulassen.
  2. Auf Fahrzeugen, deren Schiffskörper aus brennbaren Werkstoffen besteht, müssen die Decks und Schotte, die Maschinenräume von Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen oder von Kontrollstationen trennen, Trennflächen vom Typ "F" oder "B-15" sein. Außerdem müssen die Begrenzungen von Maschinenräumen nach Möglichkeit den Durchgang von Rauch verhindern, Decks und Schotte, die Kontrollstationen von Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen trennen, müssen Trennflächen vom Typ "F" sein.

(3)

  1. Auf Fahrzeugen, deren Schiffskörper aus nichtbrennbaren Werkstoffen besteht, müssen die Schotte von Gängen, die zu Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen sowie zu Kontrollstationen führen, Trennflächen vom Typ "B-15" sein.
  2. Auf Fahrzeugen, deren Schiffskörper aus brennbaren Werkstoffen besteht, müssen die Schotte von Gängen, die zu Unterkunfts- und Wirtschaftsraumen sowie zu Kontrollstationen führen, Trennflächen vom Typ "F" sein.
  3. Die nach Buchstabe a oder b vorgeschriebenen Schotte müssen von Deck zu Deck reichen, sofern nicht eine durchlaufende Decke desselben Typs wie das Schott beiderseits des Schottes eingebaut ist; in diesem Fall kann das Schott an der durchlaufenden Decke enden.

(4) Innentreppen, die zu Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen oder zu Kontrollstationen führen, müssen aus Stahl oder anderem gleichwertigem Werkstoff bestehen. Diese Treppen müssen sich in Schächten befinden, die bei Fahrzeugen mit einem Schiffskörper aus brennbaren Werkstoffen Trennflächen vom Typ "F" oder bei Fahrzeugen mit einem Schiffskörper aus nichtbrennbaren Werkstoffen Trennflächen vom Typ "B-15" haben; führt eine Treppe nur durch ein Deck, so braucht sie nur in einem Deck eingeschachtet zu sein.

(5) Türen und andere Verschlüsse von Öffnungen in den in den Absätzen 2 und 3 genannten Schotten und Decks, Türen in den in Absatz 4 genannten Treppenschächten und Türen in Maschinen- und Kesselraumschächten müssen nach Möglichkeit ebenso feuerfest sein wie die Trennflächen, in die sie eingebaut sind. Türen zu Maschinenräumen der Gruppe A müssen selbstschließend sein.

(6) Aufzugsschächte, die durch Unterkunfts- und Wirtschaftsräume führen, müssen aus Stahl oder gleichwertigem Werkstoff bestehen und Verschlußvorrichtungen haben, die Luftzug und Rauchdurchgang vermeiden.

(7)

  1. Auf Fahrzeugen, deren Schiffskörper aus brennbaren Werkstoffen besteht, müssen die Begrenzungsschotte und Decks von Räumen, in denen sich eine Notstromquelle befindet, und die Schotte und Decks zwischen Küchen, Farbenräumen, Lampenräumen oder Vorratsräumen mit größeren Mengen leicht entzündbarer Stoffe und Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen oder Kontrollstationen Trennflächen vom Typ "F" oder "B-15" sein.
  2. Auf Fahrzeugen, deren Schiffskörper aus nichtbrennbaren Werkstoffen besteht, müssen die unter Buchstabe a genannten Decks und Schotte Trennflächen vom Typ "A" sein, die entsprechend den Anforderungen der Verwaltung unter Berücksichtigung der Brandgefahr isoliert sind; die Verwaltung kann jedoch Trennflächen vom Typ "B-15" zwischen einer Küche und Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen und Kontrollstationen genehmigen, wenn die Küche nur Elektroherde, elektrische Heißwasserbereiter oder andere elektrisch beheizte Einrichtungen hat.
  3. Leicht entzündbare Stoffe sind in Behältern mitzuführen, die in geeigneter Weise verschlossen sind.

(8) Werden Schotte oder Decks, die nach Absatz 2, 3, 5 oder 7 Trennflächen vom Typ "A", "B" oder "F" sein müssen, für den Durchgang von elektrischen Kabeln, Rohrleitungen, Schächten, Kanälen usw. durchbrochen, so sind Maßnahmen zu treffen, damit die Widerstandsfähigkeit der Trennfläche gegen Feuer nicht beeinträchtigt ist.

(9) Hinter Decken, Täfelungen und Verkleidungen befindliche Hohlräume in Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen sowie Kontrollstationen müssen durch gut dichtende Luftzugsperren in Abständen von höchstens 7 Meter unterteilt sein.

(10) Für Schiffsfenster und Oberlichter in Maschinenräumen gilt folgendes:

  1. Sind Oberlichter zu öffnen, so müssen sie von außerhalb der Räume zu schließen sein. Oberlichter mit Glasscheiben müssen fest angebrachte Außenblenden aus Stahl oder anderem gleichwertigem Werkstoff haben;
  2. Glas oder ähnliche Werkstoffe dürfen nicht in Begrenzungen von Maschinenräumen eingebaut sein. Das schließt jedoch die Verwendung von Drahtglas für Oberlichter und Glas in Leitständen innerhalb der Maschinenräume nicht aus;
  3. die unter Buchstabe a bezeichneten Oberlichter müssen Scheiben aus Drahtglas haben.

(11) Isolierwerkstoffe in Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen außer Wirtschaftskühlräumen, Kontrollstationen und Maschinenräumen müssen nichtbrennbar sein. Die Oberfläche der Isolierung auf den Innenflächen der Begrenzungen von Maschinenräumen der Gruppe A muß undurchlässig für Öl und Öldämpfe sein.

(12) In den Abteilungen zur Lagerung von Fisch sind brennbare Isolierwerkstoffe durch gut dichtende Verkleidungen zu schützen.

(13) Ungeachtet der Vorschriften dieser Regel kann die Verwaltung unter Berücksichtigung der Menge der in angrenzenden Räumen verwendeten brennbaren Werkstoffe Trennflächen vom Typ "A-0" anstelle der Trennflächen vom Typ "B-15" oder "F" zulassen.

Regel V/29 Lüftungssysteme

(1) Mit Ausnahme der Bestimmung in Regel 30 Absatz 2 ist dafür zu sorgen, daß Lüfter und Hauptöffnungen der Lüftungssysteme von außerhalb der gelüfteten Räume abgestellt; beziehungsweise geschlossen werden können.

(2) Es müssen Vorrichtungen für das Schließen der Öffnungen des Schornsteinraums von sicherer Stelle aus vorhanden sein.

(3) Lüftungsöffnungen in und unter Türen in Gangschotten sind zulässig, jedoch nicht in und unter Türen von Treppenschächten. Die Öffnungen dürfen nur in der unteren Hälfte der Türen vorgesehen sein. Befinden sich solche Öffnungen in oder unter einer Tür, so darf ihre gesamte Nettofläche 0,05 Quadratmeter nicht überschreiten. Lüftungsöffnungen in Türen sind mit einem Gitter aus nichtbrennbarem Werkstoff zu versehen.

(4) Lüftungskanäle für Maschinenräume der Gruppe A oder Küchen dürfen im allgemeinen nicht durch Unterkunfts- und Wirtschaftsräume oder Kontrollstationen führen. Läßt die Verwaltung diese Anordnung zu, so müssen die Kanäle aus Stahl oder gleichwertigem Werkstoff hergestellt und so angeordnet sein, daß die Widerstandsfähigkeit der Trennflächen erhalten bleibt.

(5) Lüftungskanäle für Unterkunfts- und Wirtschaftsräume oder Kontrollstationen dürfen im allgemeinen nicht durch Maschinenräume der Gruppe A oder Küchen führen. Läßt die Verwaltung diese Anordnung zu, so müssen die Kanäle aus Stahl oder gleichwertigem Werkstoff hergestellt und so angeordnet sein, daß die Widerstandsfähigkeit der Trennflächen erhalten bleibt.

(6) Vorratsräume, die erhebliche Mengen leicht entzündbarer Stoffe enthalten, sind mit Lüftungseinrichtungen zu versehen, die von anderen Lüftungssystemen getrennt sind. Die Lüftung ist im oberen und unteren Bereich vorzusehen; die Ein- und Austrittsöffnungen der Lüfter sind in sicheren Bereichen anzuordnen. Über Ein- und Austrittsöffnungen der Lüftung müssen geeignete Maschendraht-Schutzgitter angebracht sein, um Funkenflug aufzuhalten.

(7) Die Lüftungssysteme für Maschinenräume müssen von den Systemen für andere Räume unabhängig sein.

(8) Führen Schächte oder Kanäle in Räume auf beiden Seiten von Schotten oder Decks des Typs "A", so sind Brandklappen einzubauen, um ein Ausbreiten von Feuer und Rauch zwischen den Abteilungen zu verhindern. Handbetriebene Brandklappen müssen von beiden Seiten des Schottes oder des Decks aus bedient werden können. Führen Schächte oder Kanäle mit einem freien Querschnitt von mehr als 0,02 Quadratmeter durch Schotte oder Decks vom Typ "A", so sind selbsttätig schließende Brandklappen einzubauen. Führen Schächte zu nur auf einer Seite der Schotte gelegenen Abteilungen, so müssen sie Regel 9 Absatz 2 Buchstabe b entsprechen.

Regel V/30 Heizungsanlagen

(1) Werden elektrische Heizkörper verwendet, so müssen sie fest angebracht und so gebaut sein, daß die Brandgefahr auf ein Mindestmaß beschränkt wird. Die Heizkörper dürfen keine freiliegenden Heizdrähte haben, deren Hitze Kleidungsstücke, Vorhänge oder andere ähnliche Gegenstände versengen oder in Brand setzen kann.

(2) Heizen mit offenem Feuer ist nicht gestattet. Heizöfen und andere ähnliche Geräte sind standsicher zu befestigen; unter diesen Geräten und um sie herum sowie in der Umgebung ihrer Rauchrohre sind ausreichender Brandschutz und ausreichende Isolierung vorzusehen. Rauchrohre von Öfen für Festbrennstoffe müssen so angeordnet und ausgelegt sein, daß die Möglichkeit einer Verstopfung durch Verbrennungsprodukte auf ein Mindestmaß herabgesetzt ist, und sie müssen leicht zu reinigen sein. Zugklappen in Rauchrohren müssen selbst in geschlossenem Zustand noch einen ausreichenden Querschnitt offen lassen. Räume, in denen Öfen aufgestellt sind, müssen mit Lüftern von ausreichendem Querschnitt ausgestattet sein, die den Ofen mit genügend Verbrennungsluft versorgen. Diese Lüfter dürfen keine Verschlußvorrichtung haben, und sie müssen an einer Stelle eingebaut sein, bei der. Verschlußvorrichtungen nach Regel II/9 nicht erforderlich sind.

(3) Mit Ausnahme von Kochherden und Wassererhitzern sind gasbeheizte Geräte mit offener Flamme nicht zulässig. Räume mit solchen Herden oder Wassererhitzern müssen ausreichend belüftet sein, damit Abgase und gegebenenfalls aus undichten Stellen entweichendes Gas an eine sichere Stelle abgeführt werden. Alle Gasleitungen zwischen Gasbehälter und Herd oder Wassererhitzer müssen aus Stahl oder anderem zugelassenem Werkstoff bestehen. Es sind selbsttätige Gasabsperreinrichtungen einzubauen, die bei Druckabfall im Hauptgasrohr oder bei Erlöschen der Flamme in einem Gerät schließen.

Regel V/31 Verschiedenes

(1) Freiliegende Flächen in Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen, Kontrollstationen, Gängen und Treppenschächten und die verborgen liegenden Oberflächen hinter Schotten, Decken, Täfelungen und Verkleidungen in Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen sowie Kontrollstationen müssen ein .geringes Brandausbreitungsvermögen haben.

(2) Alle freiliegenden Flächen der glasfaserverstärkten Kunststoffbauteile in Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen, Kontrollstationen, Maschinenräumen der Gruppe A und anderen Maschinenräumen mit ähnlicher Brandgefahr müssen mit einem zugelassenen schwerentflammbaren Kunstharz beschichtet, mit einem zugelassenen schwerentflammbaren Anstrichmittel gestrichen oder durch nichtbrennbare Werkstoffe abgedeckt sein.

(3) Farben, Lacke und sonstige Stoffe, die auf freiliegenden Innenflächen verwendet werden, dürfen keine außergewöhnlichen Mengen von Rauch, giftigen Gasen oder Dämpfen erzeugen. Die Verwaltung muß davon überzeugt sein, daß sie keine ungebührliche Brandgefahr darstellen.

(4) Unterste Decksbeläge in den Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen und in den Kontrollstationen müssen aus zugelassenem schwerentflammbarem Werkstoff bestehen, der bei erhöhten Temperaturen nicht zu Vergiftungs- oder Explosionsgefahr führt.

(5)

  1. Rohrleitungen, die in Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen sowie in Kontrollstationen durch Trennflächen vom Typ "A" oder "B" führen, müssen aus zugelassenen Werkstoffen bestehen, wobei die Temperatur zu berücksichtigen ist, die diese Trennflächen aushalten müssen. Läßt die Verwaltung die Beförderung von Öl und brennbaren Flüssigkeiten durch Unterkunfts- und Wirtschaftsräume zu, so müssen die Rohrleitungen für Öl oder andere brennbare Flüssigkeiten aus einem unter Beachtung der Brandgefahr zugelassenen Werkstoff bestehen.
  2. Hitzeempfindliche Werkstoffe dürfen nicht far Außenbord-Speigatte, sanitäre Ausgüsse und andere Auslässe verwendet werden, die sich nahe der Wasserlinie oder an einem Ort befinden, an dem ihr Versagen im Brandfall die Gefahr eines Wassereinbruchs zur Folge haben kann.

(6) Alle Abfallbehälter außer den bei der Fischverarbeitung verwendeten müssen aus nichtbrennbarem Werkstoff hergestellt sein und dürfen keine Öffnungen in Seitenwänden und Böden haben.

(7) Antriebsmaschinen für Brennstoff-Förderpumpen, Brennstoff-Betriebspumpen und andere ähnliche Brennstoffpumpen müssen mit außerhalb des Aufstellungsraums befindlichen Fernbedienungseinrichtungen versehen sein, damit sie bei einem Brand in dem Aufstellungsraum abgestellt werden können.

(8) Soweit erforderlich sind Leckölwannen anzubringen, damit kein auslaufendes Öl in die Bilge gelangt.

Regel V/32 Lagerung von Druckgasbehältern und gefährlichen Stoffen

(1) Behälter für Druckgas, Flüssiggas oder gelöstes Gas sind mit den vorgeschriebenen Kennfarben deutlich zu kennzeichnen; der Name und die chemische Forme! des Inhalts müssen deutlich sichtbar angegeben sein, und die Flaschen müssen ordnungsgemäß gesichert sein.

(2) Behälter, die entzündbare oder andere gefährliche Gase enthalten, sowie leere Behälter sind ordnungsgemäß gesichert auf offenem Deck zu la gem. alle Ventile, Druckregler und Leitungen von diesen Behältern sind vor Beschädigung zu schützen. Die Behälter sind vor starken Temperaturschwankungen, direkter Sonnenbestrahlung und Schneelasten zu schützen. Die Verwaltung kann jedoch die Lagerung solcher Behälter in Räumen zulassen, die den Vorschriften der Absätze 3 bis 5 entsprechen.

(3) Räume, in denen leicht entzündbare Flüssigkeiten wie beispielsweise flüchtige Farben, Paraffin, Benzol usw. und, falls gestattet, Flüssiggas aufbewahrt werden, dürfen nur vom offenen Deck aus unmittelbaren Zugang haben. Druckausgleichsvorrichtungen und Sicherheitsventile müssen Gas innerhalb des Raumes abblasen. Stoßen Begrenzungsschotte dieser Räume an andere umschlossene Räume an, so müssen sie gasdicht sein.

(4) Elektrische Leitungen und Armaturen sind in den Räumen zur Lagerung leicht entzündbarer Flüssigkeiten oder von Flüssiggas nicht zulässig, sofern sie nicht aus betrieblichen Gründen innerhalb der Räume benötigt werden. Werden solche elektrischen Armaturen angebracht, so müssen sie hinsichtlich ihrer Verwendung in entzündbaren Gas-Luft-Gemischen den Anforderungen der Verwaltung genügen. Heizquellen sind von diesen Räumen fernzuhalten, und an gut sichtbarer Stelle sind Schilder mit dem Hinweis "Rauchen verboten" und "Offenes Licht verboten" anzubringen.

(5) Jede Art von Druckgas ist getrennt zu la gem. Die für die Lagerung dieser Gase verwendeten Räume dürfen weder zur Lagerung anderer brennbarer Stoffe noch für Werkzeuge oder Gegenstände verwendet werden, die nicht zum Gasverteilungssystem gehören. Die Verwaltung kann jedoch unter Berücksichtigung der Eigenschaft, der Menge und des beabsichtigten Verwendungszwecks der Druckgase diese Vorschriften lockern.

Regel V/33 Fluchtwege

(1) Treppen und Leitern, die in Unterkunftsräume und Räume führen, in denen die Besatzung normalerweise beschäftigt ist, mit Ausnahme der Maschinenräume, müssen so angeordnet sein, daß sie leicht begehbare Fluchtwege zum offenen Deck und von dort zu den Überlebensfahrzeugen bilden. Insbesondere gilt in bezug auf diese Räume folgendes:

  1. In allen Unterkunftsdecks müssen mindestens zwei weit voneinander entfernt liegende Fluchtwege vorhanden sein, zu denen der übliche Zugang zu allen abgegrenzten Räumen oder Raumgruppen gehören kann;
  2. .
    1. unterhalb des Wetterdecks muß der Fluchtweg eine Treppe sein, und der zweite Fluchtweg kann aus einem Schacht oder einer Treppe bestehen, und
    2. oberhalb des Wetterdecks müssen die Fluchtwege Treppen sein oder Türen zu einem offenen Deck oder eine Verbindung von beiden. Ist es nicht möglich, Treppen oder Türen einzubauen, so kann einer dieser Fluchtwege aus ausreichend großen Schiffsfenstern oder Luken bestehen, die gegebenenfalls gegen Eisansatz zu schützen sind;
  3. unter gebührender Berücksichtigung der Beschaffenheit und Lage der Räume und der Anzahl von Personen, die normalerweise darin untergebracht oder beschäftigt werden können, kann die Verwaltung ausnahmsweise nur einen Fluchtweg zulassen;
  4. ein Gang oder ein Teil eines Ganges, von dem es nur einen Fluchtweg gibt, darf möglichst nicht länger als 2,5 Meter, keinesfalls aber länger als 5 Meter sein.;
  5. die Breite und der stetige Verlauf der Fluchtwege müssen den Anforderungen der Verwaltung genügen.

(2) Jeder Maschinenraum der Gruppe A muß zwei Fluchtwege haben, die so weit wie möglich voneinander entfernt liegen. Senkrechte Fluchtwege müssen aus Stahlleitern bestehen. Ist dies wegen der Größe der Maschinenräume nicht durchführbar, so kann auf einen dieser Fluchtwege verzichtet werden. In solchen Fallen ist dem verbleibenden Ausgang besondere Sorgfalt zuzuwenden.

(3) Aufzüge gelten nicht als vorgeschriebene Fluchtwege.

Regel V/34 Selbsttätige Feuermelde- und Feueranzeigesysteme

Hat die Verwaltung nach Regel 28 Absatz 1 eine Bauausführung aus brennbaren Werkstoffen gestattet oder wurden sonst größere Mengen brennbarer Werkstoffe bei der Bauausführung der Unterkunfts- und Wirtschaftsräume sowie Kontrollstationen verwendet, so ist dem Einbau eines selbsttätigen Feuermelde- und .Feueranzeigesystems in diesen Räumen - besondere Sorgfalt zuzuwenden, wobei die Größe dieser Räume, ihre Anordnung und Lage zu den Kontrollstationen sowie gegebenenfalls das Brandausbreitungsvermögen der eingebauten Möbel zu berücksichtigen sind.

Regel V/35 Feuerlöschpumpen

(1) Feuerlöschpumpen sind in folgender Mindestanzahl und von folgender Art einzubauen:

  1. eine Feuerlöschpumpe mit Kraftantrieb, der von der Hauptantriebsanlage unabhängig ist, oder
  2. eine von der Hauptantriebsanlage angetriebene Kraftpumpe, sofern die Schraubenwelle leicht ausgekuppelt werden kann oder ein Verstellpropeller eingebaut ist.

(2) Sanitär-, Lenz-, Ballast-, allgemeine Dienstpumpen oder sonstige Pumpen können als Feuerlöschpumpen verwendet werden, sofern sie den Vorschriften dieses Kapitels entsprechen und ihre Verwendbarkeit zum Lenzen von Bilgen nicht beeinträchtigt wird. Feuerlöschpumpen müssen so angeschlossen sein, daß sie zum Pumpen von Öl oder anderen entzündbaren Flüssigkeiten nicht verwendet werden können.

(3) Kreiselpumpen oder andere mit der Feuerlöschleitung verbundene Pumpen, bei denen ein Zurückfließen möglich ist, sind mit Rückschlagventilen auszustatten.

(4) Feuerlöschleitungen dürfen außer den Anschlüssen zum Waschen des Decks und der Ankerketten und zum Betrieb der Lenzeinrichtungen keine anderen als die zur Brandbekämpfung erforderlichen Anschlüsse haben, vorausgesetzt die Wirksamkeit des Feuerlöschsystems bleibt aufrechterhalten.

(5) Sind Notfeuerlöschpumpen mit Kraftantrieb vorhanden, so müssen sie unabhängige Pumpen_ mit Einzelantrieb sein, deren Dieselmotor und Brennstoffversorgung sich an einer zugänglichen Stelle außerhalb der Abteilung befinden, in der die Feuerlöschpumpen untergebracht sind, oder die mit Hilfe eines unabhängigen Generators angetrieben werden, der sich an einer sicheren Stelle außerhalb des Maschinenraums und nach Möglichkeit oberhalb des Arbeitsdecks befindet; ein Notstromgenerator mit ausreichender Leistung darf dafür verwendet werden.

(6) Soweit eine Notfeuerlöschpumpe vorhanden ist, müssen die Pumpe, See-Ansaugventile und andere notwendige Ventile von einer Stelle aus betätigt werden können, die außerhalb der Abteilungen, in denen sich die Feuerlöschpumpen befinden, liegt und die bei einem Brand in diesen Abteilungen möglichst nicht abgeschnitten werden kann.

(7) Der Gesamtvolumendurchfluß (Q) der Feuerlöschpumpen mit Kraftantrieb muß mindestens

Q = (0,15 (L(B+D))0,5 + 2,25)2 Kubikmeter je Stunde

betragen, wobei L, B und D in Meter angegeben sind.

(8) Sind zwei unabhängige Feuerlöschpumpen mit Kraftantrieb eingebaut, so muß der Volumendurchfluß jeder Pumpe mindestens 40v. H. der in Absatz 7 vorgeschriebenen Menge betragen.

(9) Geben die Feuerlöschpumpen mit Kraftantrieb die in Absatz 7 vorgeschriebene Wassermenge durch die Feuerlöschleitung, die Feuerlöschschläuche und Strahlrohre ab, so muß an jedem Anschlußstutzen ein Druck von mindestens 0,25 Newton je Quadratmillimeter gehalten werden.

(10) Geben Notfeuerlöschpumpen mit Kraftantrieb die Höchstwassermenge durch den in Regel 37 Absatz 1 vorgeschriebenen Strahl ab, so muß an jedem Anschlußstutzen ein Druck gehalten werden, der den Anforderungen der Verwaltung genügt.

Regel V/36 Feuerlöschleitungen

(1) Ist mehr als ein Anschlußstutzen erforderlich, um die nach Regel 37 Absatz 1 vorgeschriebene Anzahl von Wasserstrahlen abzugeben, so ist eine Feuerlöschleitung einzubauen.

(2) Hitzeempfindliche Werkstoffe dürfen für Feuerlöschleitungen nur bei ausreichendem Schutz verwendet werden.

(3) Kann der Förderdruck der Feuerlöschpumpe den zugelassenen Betriebsdruck der Feuerlöschleitung überschreiten, so sind Sicherheitsventile einzubauen.

(4) Feuerlöschleitungen dürfen außer den Anschlüssen zum Waschen des Decks und der Ankerketten und zum Betrieb der Lenzeinrichtungen keine anderen als die zur Brandbekämpfung erforderlichen Anschlüsse haben, vorausgesetzt die Wirksamkeit des Feuerlöschsystems bleibt aufrechterhalten.

(5) Sind die Feuerlöschleitungen nicht selbstlenzend, so sind geeignete Ablaßhähne dort anzubringen, wo Frostschäden auftreten können.

Regel V/37 Anschlussstutzen, Feuerlöschschläuche und Strahlrohre

(1) Die Anschlußstutzen sind so zu verteilen, daß die Feuerlöschschläuche leicht und schnell angeschlossen werden können und daß jede normalerweise während der Fahrt zugängliche Stelle des Fahrzeugs mit mindestens einem Wasserstrahl erreicht werden kann.

(2) Der in Absatz 1 vorgeschriebene Wasserstrahl muß von einem aus einer einzigen Schlauchlänge bestehenden Schlauch abgegeben werden können.

(3) Zusätzlich zu den Vorschriften des Absatzes 1 müssen Maschinenräume der Gruppe A mit mindestens einem Anschlußstutzen mit Feuerlöschschlauch und Mehrzweck-Strahlrohr ausgestattet sein. Dieser Anschlußstutzen muß sich außerhalb des Raumes und in der Nähe des Zugangs befinden.

(4) Für jeden vorgeschriebenen Anschlußstutzen muß ein Feuerlöschschlauch vorhanden sein. Neben dieser erforderlichen Anzahl muß mindestens ein Reserveschlauch vorhanden sein.

(5) Die Länge eines einzelnen Schlauches darf höchstens 20 Meter betragen.

(6) Feuerlöschschläuche müssen aus einem zugelassenen Werkstoff bestehen. Jeder Feuerlöschschlauch ist mit Kupplungen und einem Mehrzweck-Strahlrohr zu versehen.

(7) Sofern Feuerlöschschläuche nicht fest an die Feuerlöschleitung angeschlossen sind, müssen die Kupplungen einen Austausch der Feuerlöschschläuche und Strahlrohre untereinander gestatten.

(8) Die in Absatz 6 vorgeschriebenen Strahlrohre müssen der Förderleistung der eingebauten Feuerlöschpumpen entsprechen; ihr Durchmesser muß in jedem Fall mindestens 12 Millimeter betragen.

Regel V/38 Feuerlöscher

(1) Die Feuerlöscher müssen von zugelassenem Typ sein. Der Inhalt der vorgeschriebenen tragbaren Wasserlöscher darf nicht mehr als 13,5 Liter und nicht weniger als 9 Liter betragen. Andere Feuerlöscher dürfen nicht weniger handlich als die Wasserlöscher von 13,5 Liter Inhalt sein und keine geringere Löschwirkung als die Wasserlöscher von 9 Liter Inhalt haben. Die Verwaltung entscheidet über die Gleichwertigkeit der Feuerlöscher.

(2) Reservefüllungen müssen entsprechend den Anforderungen der Verwaltung vorhanden sein.

(3) Feuerlöscher mit einem Löschmittel, das nach Auffassung der Verwaltung entweder von sich aus oder unter den voraussichtlichen Einsatzbedingungen giftige Gase in solchen Mengen abgibt, daß Menschen gefährdet werden, sind nicht gestattet.

(4) Die Feuerlöscher müssen in regelmäßigen Zeitabständen überprüft und den von der Verwaltung vorgeschriebenen Prüfungen unterzogen werden.

(5) Einer der für die Verwendung in einem bestimmten Raum vorgesehenen tragbaren Feuerlöscher muß in der Regel in der Nähe eines Zugangs zu diesem Raum angeordnet sein.

(1) In Kontrollstationen und in Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen muß eine ausreichende Anzahl zugelassener tragbarer Feuerlöscher vorhanden sein, damit an jeder Stelle dieser Räume mindestens ein Feuerlöscher eines geeigneten Typs schnell zur Verfügung steht. Insgesamt müssen in diesen Räumen jedoch mindestens drei Feuerlöscher vorhanden sein.

(2) Reservefüllungen müssen entsprechend den Anforderungen der Verwaltung vorhanden sein.

Regel V/40 Feuerlöscheinrichtungen in Maschinenräumen

(1)

  1. Räume mit ölbefeuerten Kesseln, Ölaufbereitungsanlagen oder Verbrennungsmotoren mit einer Gesamtleistung von mindestens 750 Kilowatt müssen mit einem der folgenden fest eingebauten Feuerlöschsysteme ausgestattet sein, die den Anforderungen der Verwaltung genügen:
    1. einem Druckwasser-Sprühfeuerlöschsystem;
    2. einem Gasfeuerlöschsystem mit feuererstickendem Gas;
    3. einem Gasfeuerlöschsystem mit Gasen verdampfender Flüssigkeiten niedriger Giftigkeit oder
    4. einem Leichtschaum-Feuerlöschsystem.
  2. Der Neueinbau von Systemen mit halogeniertem Kohlenwasserstoff, der als Feuerlöschmittel verwendet wird, ist auf neuen und vorhandenen Schiffen verboten.
  3. Sind die Maschinen- und Kesselräume nicht vollständig voneinander getrennt oder kann flüssiger Brennstoff vom Kesselraum in den Maschinenraum gelangen, so müssen die zusammenhängenden Maschinen- und Kesselräume als eine Abteilung angesehen werden.

(2) Die in Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten Systeme müssen von leicht zugänglichen Stellen außerhalb dieser Räume aus bedient werden können, die bei einem Brand in dem geschützten Raum möglichst nicht abgeschnitten werden können. Es ist dafür zu sorgen, daß im Fall eines Brandes in dem geschützten Raum die für den Betrieb des Systems erforderliche Energie- und Wasserversorgung sichergestellt ist.

(3) Auf Fahrzeugen mit ölbefeuerten Kesseln oder Verbrennungsmotoren, die zum großen Teil oder ganz aus Holz oder glasfaserverstärktem Kunststoff hergestellt sind und über dem Maschinenraum ein Deck aus solchem Werkstoff haben, muß eines der in Absatz 1 genannten Löschsysteme eingebaut sein.

(4) In allen Maschinenräumen der Gruppe A müssen mindestens zwei tragbare Feuerlöscher vorhanden sein, die zum Löschen von Bränden flüssiger Brennstoffe geeignet sind. Enthalten diese Räume Maschinen mit einer Gesamtleistung von mindestens 250 Kilowatt, so müssen mindestens drei derartige Feuerlöscher vorhanden sein. Einer dieser Feuerlöscher muß in der Nähe des Zugangs zu dem Raum angeordnet sein.

(5) Fahrzeuge mit Maschinenräumen, die nicht durch ein fest eingebautes Feuerlöschsystem geschützt werden, müssen mit einem zur Bekämpfung von Ölbränden geeigneten Schaumlöscher mit mindestens 45 Liter Inhalt oder einem gleichwertigen Feuerlöscher ausgerüstet sein. Ist diese Bestimmung wegen der Größe der Maschinenräume nicht durchführbar, so kann die Verwaltung eine zusätzliche Anzahl tragbarer Feuerlöscher genehmigen.

Regel V/41 Brandschutzausrüstung

Die Anzahl der Brandschutzausrüstungen und ihre Anordnung müssen den Anforderungen der Verwaltung genügen.

Regel V/42 Brandschutzplan

Ein Übersichtsplan entsprechend den Anforderungen der Verwaltung muß ständig offen ausgehängt sein. Auf kleinen Fahrzeugen kann die Verwaltung auf diese Vorschrift verzichten.

Regel V/43 Sofortige Verwendungsbereitschaft der Feuerlöscheinrichtungen

Die Feuerlöscheinrichtungen sind in gutem Betriebszustand und jederzeit zum sofortigen Einsatz bereitzuhalten.

Regel V/44 Zulassung gleichwertiger Vorkehrungen

Ist in diesem Teil ein bestimmter Typ von Geräten, Anlagen, Löschmitteln oder Einrichtungen vorgesehen, so kann jeder andere Typ von Geräten usw. zugelassen werden, wenn der Verwaltung nachgewiesen wird, daß seine Wirksamkeit nicht geringer ist.

Kapitel VI
Schutz der Besatzung

Regel VI/1 Allgemeine Schutzmaßnahmen

(1) Das Rettungsleinensystem muß so beschaffen sein, daß es allen Bedürfnissen genügt, und mit den erforderlichen Drähten, Leinen, Schäkeln, Augbolzen und Klampen versehen sein.

(2) Decksöffnungen mit Kummingen oder Süllen von weniger als 600 Millimeter Höhe müssen mit Schutzvorrichtungen wie klappbaren oder losnehmbaren Relingen oder Netzen ausgerüstet sein. Die Verwaltung kann bei kleinen Öffnungen wie Fischluken auf diese Vorschriften verzichten.

(3) Oberlichter oder andere ähnliche Öffnungen sind mit Schutzstäben zu versehen, die nicht mehr als 350 Millimeter voneinander entfernt sind. Die Verwaltung kann bei kleinen Öffnungen auf diese Vorschrift verzichten.

(4) Alle Wetterdecks müssen so beschaffen oder behandelt sein, daß die Gefahr des Ausrutschens auf ein Mindestmaß herabgesetzt ist. Insbesondere sind die Decks in den Arbeitsbereichen, wie in Maschinenräumen, in Küchen, an Winden und dort, wo Fisch verarbeitet wird, sowie am unteren und oberen Ende von Leitern Lind vor Türen mit rutschfesten Belägen zu versehen.

Regel VI/2 Decksöffnungen

(1) Bewegliche Lukenverschlüsse, Mannlöcher und andere Öffnungen müssen gegen unbeabsichtigtes Schließen gesichert sein, insbesondere sind schwere Deckel auf Notausstiegen mit Kontergewichten zu versehen und so auszuführen, daß sie von jeder Seite des Deckels aus geöffnet werden können.

(2) Die Größe der Einstiegluken muß mindestens 600 x 600 Millimeter beziehungsweise 600 Millimeter im Durchmesser betragen.

(3) Soweit durchführbar, sind über den Notausstiegen an Deck Handgriffe anzubringen.

Regel VI/3 Schanzkleider, Handläufe und Schutzgeländer

(1) Alle freiliegenden Teile des Arbeitsdecks und die Aufbaudecks, soweit sie Arbeitsdecks sind, müssen mit wirksamen Schanzkleidern oder Schutzgeländern versehen sein. Die Höhe der Schanzkleider oder Schutzgeländer über Deck muß mindestens 1 Meter betragen. Wo diese Höhe den normalen Schiffsbetrieb behindert, kann die Verwaltung eine geringere Höhe zulassen.

(2) Der senkrechte Mindestabstand zwischen der Tiefladelinie und dem tiefsten Punkt der Oberkante Schanzkleid beziehungsweise der Kante des Arbeitsdecks, sofern Schutzgeländer angebracht sind, muß der Besatzung ausreichenden Schutz vor überkommenden Seen gewähren und den Anforderungen der Verwaltung genügen, wobei die Seegangs- und Wetterverhältnisse, unter denen das Fahrzeug eingesetzt werden kann, die Einsatzgebiete, die Art des Fahrzeugs und seine Fangmethoden zu berücksichtigen sind.

(3) Der Abstand des untersten Durchzugs von Deck darf nicht mehr als 230 Millimeter betragen. Der Abstand zwischen den übrigen Durchzügen darf nicht mehr als 380 Millimeter betragen, und die Stützen dürfen nicht mehr als 1,5 Meter voneinander entfernt sein. Auf einem Fahrzeug mit abgerundetem Deckstringer müssen die Stützen der Schutzgeländer auf dem ebenen Teil des Decks stehen. Die Handläufer dürfen keine scharfen Stellen, Kanten oder -Ecken aufweisen und müssen ausreichend fest sein.

(4) Damit sich die Besatzung sicher zwischen Unterkunfts- und Maschinenräumen und anderen Arbeitsräumen bewegen kann, sind entsprechend den Anforderungen der Verwaltung Schutzvorrichtungen wie Schutzgeländer, Strecktaue oder Verkehrswege an und unter Deck vorzusehen. Zur Sicherung der Durchgänge und der Arbeit der Besatzung sind, soweit notwendig, alle Deckshäuser und Schächte mit Handläufern zu versehen.

(5) Die Aufschleppe der Heckfänger ist in der gleichen Höhe wie die angrenzenden Schanzkleider oder Schutzgeländer durch einen geeigneten Schutz wie Türen. Pforten oder Netze zu verschließen. Bei geöffneter Aufschleppe ist quer über die Rampe gehend eine Kette oder eine andere Schutzvorrichtung vorzusehen.

Regel VI/4 Treppen und Leitern

Zur Sicherheit der Besatzung sind entsprechend den Anforderungen der Verwaltung Treppen und Leitern von ausreichender Größe und Festigkeit mit Handläufern und rutschfesten Stufen vorzusehen.

Kapitel VII
Rettungsmittel und -vorrichtungen

Teil A
Allgemeines

Regel VII/1 Anwendung

(1) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, findet dieses Kapitel auf neue Fahrzeuge von 45 Meter Länge und mehr Anwendung.

(2) Die Regeln 13 und 14 finden ebenfalls auf vorhandene Fahrzeuge von 45 Meter Länge und mehr Anwendung mit der Maßgabe, dass die Verwaltung die Durchführung dieser Regeln bis zum 1. Februar 1999 oder bis zum Inkrafttreten dieses Protokolls aufschieben kann, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt.

Regel VII/2 Begriffsbestimmungen

(1) "Frei aufschwimmendes Aussetzen" ist die Methode, ein Überlebensfahrzeug zu Wasser zu lassen, bei der das Fahrzeug selbsttätig von einem sinkenden Schiff freikommt und verwendungsfähig ist.

(2) "Aussetzen im freien Fall" ist die Methode, ein Überlebensfahrzeug zu Wasser zu lassen, bei der das Fahrzeug mit voller Besetzung und vollständiger Ausrüstung an Bord ausgelöst wird und ohne Festhaltevorrichtung ins Wasser fallen kann.

(3) "Aufblasbares Gerät" ist ein Gerät, dessen Schwimmfähigkeit auf nichtstarren, gasgefüllten Kammern beruht und das in der Regel nicht aufgeblasen aufbewahrt wird, bis es verwendungsfähig gemacht wird.

(4) "Aufgeblasenes Gerät" ist ein Gerät, dessen Schwimmfähigkeit auf nichtstarren, gasgefüllten Kammern beruht und das aufgeblasen aufbewahrt wird und jederzeit verwendungsfähig ist.

(5) "Aussetzeinrichtung oder -vorrichtung" ist ein Hilfsmittel, mit dem ein Überlebensfahrzeug oder Bereitschaftsboot aus seiner Staustellung sicher zu Wasser gelassen werden kann.

(6) "Neuartige Rettungsmittel oder -vorrichtungen" sind Rettungsmittel oder -vorrichtungen mit neuen Eigenschaften, die von den Bestimmungen dieses Kapitels nicht voll erfasst sind, jedoch einen gleichwertigen oder höheren Sicherheitsstandard gewährleisten.

(7) "Bereitschaftsboot" ist ein Boot, das der Rettung von Menschen in Not und dem Sammeln von Überlebensfahrzeugen dient.

(8) "Reflexstoff" ist ein Stoff, der einen auf ihn gerichteten Lichtstrahl in die Gegenrichtung zurückwirft.

(9) "Überlebensfahrzeug" ist ein Fahrzeug, das Menschen in Not nach dem Verlassen des Fahrzeugs am Leben erhalten kann.

Regel VII/3 Bewertung, Erprobung und Zulassung von Rettungsmitteln und -vorrichtungen

(1) Soweit in den Absätzen 5 und 6 nichts anderes bestimmt ist, müssen die in diesem Kapitel vorgeschriebenen Rettungsmittel und -vorrichtungen von der Verwaltung zugelassen sein.

(2) Bevor die Verwaltung Rettungsmittel und -vorrichtungen zulässt, stellt sie sicher, dass die Rettungsmittel und -vorrichtungen

  1. erprobt werden, damit bestätigt wird, dass sie den Vorschriften dieses Kapitels nach Maßgabe der Empfehlungen der Organisation entsprechen, oder
  2. erfolgreich Erprobungen unterzogen worden sind, die den Anforderungen der Verwaltung genügen und im Wesentlichen den in diesen Empfehlungen genannten Erprobungen gleichwertig sind.

(3) Bevor die Verwaltung neuartige Rettungsmittel oder -vorrichtungen zulässt, stellt sie sicher, dass diese Mittel oder Vorrichtungen

  1. einen Sicherheitsstandard gewährleisten, der mindestens den Vorschriften dieses Kapitels entspricht, und entsprechend den Empfehlungen der Organisation bewertet und erprobt sind, oder
  2. erfolgreich einer Bewertung und Erprobung unterzogen worden sind, die den Anforderungen der Verwaltung genügen und im Wesentlichen jenen Empfehlungen gleichwertig sind.

(4) Die von der Verwaltung erlassenen Zulassungsverfahren müssen auch die Bedingungen enthalten, unter denen eine Zulassung gültig bleibt oder entzogen wird.

(5) Bevor die Verwaltung Rettungsmittel oder -vorrichtungen genehmigt, die von ihr noch nicht zugelassen sind, muss sie sich davon überzeugen, dass die Rettungsmittel und -vorrichtungen den Vorschriften dieses Kapitels entsprechen.

(6) In diesem Kapitel vorgeschriebene Rettungsmittel, für die in Teil C besondere Merkmale im Einzelnen nicht angegeben sind, müssen den Anforderungen der Verwaltung genügen.

Regel VII/4 Prüfungen bei Serienherstellung

Die Verwaltung hat vorzuschreiben, dass Rettungsmittel bei der Serienherstellung den notwendigen Prüfungen unterzogen werden, um sicherzustellen, dass die Rettungsmittel in derselben Güte hergestellt werden wie die zugelassenen Prototypen.

Teil B
Vorschriften für Fahrzeuge

Regel VII/5 Anzahl und Art der Überlebensfahrzeuge und Bereitschaftsboote

(1) Jedes Fahrzeug muss über mindestens zwei Überlebensfahrzeuge verfügen.

(2) Bei Fahrzeugen von 75 Meter Länge und mehr müssen Anzahl, Fassungsvermögen und Art der Überlebensfahrzeuge und Bereitschaftsboote folgenden Vorschriften entsprechen:

  1. Es sind Überlebensfahrzeuge mit ausreichendem Gesamtfassungsvermögen mitzuführen, die auf jeder Seite des Fahrzeugs mindestens alle an Bord befindlichen Personen aufnehmen können. Entspricht das Fahrzeug jedoch den Unterteilungvorschriften, den Stabilitätsanforderungen bei Beschädigung und den Anforderungen eines verstärkten baulichen Brandschutzes, die über die Vorschriften der Regel III/14 und des Kapitels V hinausgehen, und ist die Verwaltung der Auffassung, dass eine Verringerung der Anzahl der Überlebensfahrzeuge und ihres Fassungsvermögens die Sicherheit nicht beeinträchtigt, so kann sie dieser Verringerung zustimmen, sofern das Gesamtfassungsvermögen der Überlebensfahrzeuge auf jeder Seite des Fahrzeugs ausreicht, um mindestens 50 v. H. der an Bord befindlichen Personen aufzunehmen. Zusätzlich müssen Rettungsflöße für mindestens 50 v. H. aller an Bord befindlichen Personen vorhanden sein;
  2. es muss ein Bereitschaftsboot vorhanden sein, sofern das Fahrzeug nicht über ein Überlebensfahrzeug verfügt, das die Anforderungen an ein Bereitschaftsboot erfüllt und nach dem Rettungseinsatz wieder eingeholt werden kann.

(3) Fahrzeuge von weniger als 75 Meter Länge müssen den folgenden Vorschriften entsprechen:

  1. Es sind Überlebensfahrzeuge mit ausreichendem Gesamtfassungsvermögen mitzuführen, die auf jeder Seite des Fahrzeugs mindestens alle an Bord befindlichen Personen aufnehmen können, und
  2. es muss ein Bereitschaftsboot vorhanden sein, sofern das Fahrzeug nicht über ein Überlebensfahrzeug verfügt, das die Anforderungen an ein Bereitschaftsboot erfüllt und nach dem Rettungseinsatz wieder eingeholt werden kann.

(4) Anstatt den Anforderungen der Absätze 2 Buchstabe a oder 3 Buchstabe a zu entsprechen, können die Fahrzeuge ein oder mehrere Rettungsboote mitführen, die im freien Fall über das Heck des Fahrzeugs ausgesetzt werden können und ein Gesamtfassungsvermögen zur Aufnahme aller an Bord befindlichen Personen haben.

(5) Beeinträchtigt die in Absatz 3 Buchstabe a genannte Anforderung den normalen Betrieb des Fahrzeugs, so kann die Verwaltung entscheiden, dass Fahrzeuge, anstatt den Vorschriften zu entsprechen, Überlebensfahrzeuge mitführen, die nur von einer Seite des Fahrzeugs ausgesetzt werden können. Diese Überlebensfahrzeuge müssen ein ausreichendes Gesamtfassungsvermögen haben, um mindestens die doppelte Anzahl der an Bord befindlichen Personen aufzunehmen, sofern die Überlebensfahrzeuge mit einem ausreichenden Fassungsvermögen zur Aufnahme aller an Bord befindlichen Personen ohne Schwierigkeit auf die andere Seite des Fahrzeugs transportiert und dort sicher und schnell ausgesetzt werden können.

(6) Geht ein Überlebensfahrzeug verloren oder wird es unbrauchbar, so müssen für den Gebrauch auf jeder Seite genügend Überlebensfahrzeuge (einschließlich jener, deren Stauposition einen Transport zur anderen Seite gestattet) zur Verfügung stehen, um alle an Bord befindlichen Personen aufzunehmen. Dieser Transport muss einfach und auf einer offenen Decksebene durchzuführen sein, und alle Überlebensfahrzeuge müssen frei von Hindernissen sein, um ein Zurückhalten zu vermeiden und das Aussetzen zu vereinfachen.

(7) Beeinträchtigt die in Absatz 3 Buchstabe b genannte Anforderung den normalen Betrieb des Fahrzeugs, so kann die Verwaltung entscheiden, dass Fahrzeuge, anstatt den Vorschriften zu entsprechen, gleichwertige Mittel vorhalten, um Personen aus dem Wasser zu bergen, wobei das Navigationsgebiet des Fahrzeugs und dessen Betriebszustand zu berücksichtigen sind.

(8) Die Anzahl der auf Fahrzeugen mitgeführten Rettungsboote und Bereitschaftsboote muss so ausreichend sein, dass bei Verlassen des Fahrzeugs durch alle an Bord befindlichen Personen nicht mehr als neun Rettungsflöße von jedem Rettungsboot oder Bereitschaftsboot gesammelt zu werden brauchen.

(9) Die Überlebensfahrzeuge und Bereitschaftsboote müssen den Vorschriften der Regeln 17 bis 23 entsprechen.

Regel VII/6 Verwendbarkeit und Aufstellung der Überlebensfahrzeuge und Bereitschaftsboote

(1) Überlebensfahrzeuge müssen

  1. .
    1. im Notfall sofort verwendbar sein;
    2. unter den in Regel 32 Absatz 1 Buchstabe a vorgeschriebenen Bedingungen sicher und schnell zu Wasser gelassen werden können und
    3. schnell wieder eingeholt werden können, falls sie auch die Anforderungen eines Bereitschaftsboots erfüllen, und
  2. so aufgestellt sein,
    1. dass das Versammeln der Personen auf dem Einbootungsdeck nicht behindert wird;
    2. dass ihre rasche Handhabung nicht behindert wird;
    3. dass das Einbooten schnell und geordnet vor sich gehen kann und
    4. dass der Einsatz anderer Überlebensfahrzeuge nicht beeinträchtigt wird.

(2) Beträgt der Abstand vom Einbootungsdeck zur Wasserlinie des Fahrzeugs bei leichtestem Betriebszustand auf See mehr als 4,5 Meter, so müssen die Überlebensfahrzeuge mit Ausnahme frei aufschwimmbarer Rettungsflöße bei voller Besetzung mit Hilfe von Davits ausgesetzt werden können oder mit gleichwertigen zugelassenen Mitteln zum Einbooten ausgestattet sein.

(3) Überlebensfahrzeuge und Aussetzvorrichtungen müssen gebrauchsfähig und vor dem Auslaufen des Fahrzeugs aus dem Hafen sowie auf See jederzeit sofort verwendbar sein.

(4)

  1. Überlebensfahrzeuge müssen entsprechend den Anforderungen der Verwaltung aufgestellt sein.
  2. Jedes Rettungsboot muss in einem besonderen Davitpaar oder einer zugelassenen Aussetzvorrichtung hängen.
  3. Überlebensfahrzeuge müssen möglichst nahe bei den Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen und an solchen Stellen aufgestellt sein, an denen sie sicher zu Wasser gelassen werden können, wobei insbesondere auf ausreichenden Abstand zur Schraube zu achten ist. An der Seite des Fahrzeugs auszusetzende Rettungsboote müssen unter Berücksichtigung der stark überhängenden Teile des Schiffskörpers aufgestellt sein, damit sie, soweit durchführbar, an der senkrechten Bordwand des Fahrzeugs zu Wasser gelassen werden können. Wenn sie vorn aufgestellt sind, müssen sie hinter dem Kollisionsschott in geschützter Lage aufgestellt sein; dabei hat die Verwaltung besonders auf die Festigkeit der Davits zu achten.
  4. Das Verfahren zum Aussetzen und Einholen der Bereitschaftsboote muss zugelassen sein, wobei das Gewicht des Bereitschaftsboots einschließlich seiner Ausrüstung sowie 50 v. H. der Personenzahl, für die es nach Regel 23 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii und Buchstabe c zugelassen ist, Bauart und Größe des Bereitschaftsboots und sein Aufstellplatz über der Wasserlinie bei leichtestem Betriebszustand des Fahrzeugs zu berücksichtigen sind. Jedoch muss jedes Bereitschaftsboot, das höher als 4,5 Meter über der Wasserlinie bei leichtestem Betriebszustand des Fahrzeugs aufgestellt ist, mit zugelassenen Vorrichtungen zum Aussetzen und Einholen ausgerüstet sein.
  5. Die Aussetz- und Einbootungsvorrichtungen müssen den Anforderungen der Regel 32 entsprechen.
  6. .
    1. Rettungsflöße müssen so aufgestellt sein, dass sie im Notfall sofort verwendbar sind, um beim Sinken des Fahrzeugs von ihrem Stauplatz frei aufzuschwimmen, sich aufzublasen und vom Schiff freikommen zu können. Mit Davits ausgesetzte Rettungsflöße brauchen jedoch nicht frei aufzuschwimmen.
    2. Werden Befestigungen verwendet, so sind sie mit einer selbsttätigen (hydrostatischen) Auslösevorrichtung eines zugelassenen Typs auszurüsten.
  7. Die Verwaltung kann, wenn nach ihrer Überzeugung die baulichen Merkmale oder die Fangmethode des Fahrzeugs die Anwendung einzelner Bestimmungen dieses Absatzes unvertretbar und undurchführbar machen, Erleichterung von solchen Bestimmungen zulassen, sofern das Fahrzeug mit für den vorgesehenen Dienst angemessenen anderen Aussetz- und Einholvorrichtungen ausgerüstet ist. Die Verwaltung, die aufgrund dieses Buchstabens andere Aussetz- und Einholvorrichtungen zugelassen hat, teilt der Organisation Einzelheiten solcher Vorrichtungen zur Weiterleitung an die anderen Vertragsparteien mit.

Regel VII/7 Einbooten in die Überlebensfahrzeuge

Für das Einbooten in Überlebensfahrzeuge sind geeignete Vorrichtungen vorzusehen, die Folgendes umfassen müssen:

  1. mindestens eine Leiter oder eine andere zugelassene Vorrichtung auf jeder Seite des Fahrzeugs, um das Einbooten in die zu Wasser gelassenen Überlebensfahrzeuge zu ermöglichen, sofern sich die Verwaltung nicht davon überzeugt hat, dass der Abstand von der Einbootungsstelle bis zu dem zu Wasser gelassenen Überlebensfahrzeug so gering ist, dass eine Leiter unnötig ist;
  2. Vorkehrungen, um den Stauplatz der Überlebensfahrzeuge und ihre Aussetzvorrichtungen beim Aussetzen und während der Vorbereitung dafür zu beleuchten, sowie zur Beleuchtung der Wasserfläche, in welche die Überlebensfahrzeuge herabgelassen werden, bis das Aussetzen beendet ist; der erforderliche Strom muss von der in Regel IV/17 vorgeschriebenen Notstromquelle geliefert werden;
  3. Alarmvorrichtungen, die allen Personen an Bord anzeigen, dass das Fahrzeug zu verlassen ist, und
  4. Vorkehrungen, durch die jeder Wasserausfluss in die Überlebensfahrzeuge verhindert wird.

Regel VII/8 Rettungswesten

(1) Für jede Person an Bord muss eine Rettungsweste eines zugelassenen Typs mitgeführt werden, die den Vorschriften der Regel 24 entspricht.

(2) Die Rettungswesten müssen so an Bord verteilt sein, dass sie ohne weiteres zugänglich sind; ihr Aufbewahrungsort muss deutlich gekennzeichnet sein.

Regel VII/9 Eintauchanzüge und Wärmeschutzhilfsmittel

(1) Für jede Person, die der Besatzung eines Bereitschaftsboots zugeteilt ist, muss ein den Vorschriften der Regel 25 entsprechender Eintauchanzug von angemessener Größe vorhanden sein.

(2) Fahrzeuge, die den Regeln 5 Absätze 2 und 3 entsprechen, müssen den Vorschriften der Regel 25 entsprechende Eintauchanzüge für jede Person mitführen, die nicht in

  1. Rettungsbooten,
  2. mit Davits auszusetzenden Rettungsflößen oder
  3. mit gleichwertigen zugelassenen Aussetzvorrichtungen bedienten Rettungsflößen, die zur Besetzung des Floßes kein Zuwassergehen erfordern,

untergebracht werden können.

(3) Zusätzlich zu Absatz 2 Buchstabe a müssen Fahrzeuge für jedes Rettungsboot mindestens drei den Vorschriften der Regel 25 entsprechende Eintauchanzüge mitführen.

Zusätzlich zu den in Regel 17 Absatz 8 Ziffer xxxi vorgeschriebenen Wärmeschutzhilfsmitteln müssen Fahrzeuge den Vorschriften der Regel 26 entsprechende Wärmeschutzhilfsmittel für Personen mitführen, die in den Rettungsbooten untergebracht werden sollen und für die keine Überlebensanzüge vorgesehen sind.

Diese Überlebensanzüge und Wärmeschutzhilfsmittel sind nicht erforderlich, wenn das Fahrzeug entweder auf jeder Seite des Fahrzeugs mit vollständig geschlossenen Rettungsbooten mit einem Gesamtfassungsvermögen zur Aufnahme mindestens aller an Bord befindlicher Personen oder einem Frei-Fall-Rettungsboot von ausreichendem Fassungsvermögen zur Aufnahme aller an Bord befindlichen Personen ausgerüstet ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 2 und 3 finden keine Anwendung auf Fahrzeuge, die ständig in einem warmen Klima eingesetzt sind, in dem nach Auffassung der Verwaltung Eintauchanzüge und Wärmeschutzhilfsmittel unnötig sind.

(5) Die in den Absätzen 2 und 3 vorgeschriebenen Eintauchanzüge können zur Erfüllung der Vorschriften des Absatzes 1 herangezogen werden.

Regel VII/10 Rettungsringe

(1) Es muss folgende Mindestzahl an Rettungsringen vorhanden sein, die den Vorschriften der Regel 27 Absatz 1 entsprechen:

  1. 8 Rettungsringe auf Fahrzeugen von 75 Meter Länge und mehr;
  2. 6 Rettungsringe auf Fahrzeugen von weniger als 75 Meter Länge.

(2) Mindestens die Hälfte der in Absatz 1 genannten Rettungsringe muss mit selbstzündenden Lichtern versehen sein, die den Vorschriften der Regel 27 Absatz 2 entsprechen.

(3) Mindestens zwei der nach Absatz 2 mit selbstzündenden Lichtern versehenen Rettungsringe müssen mit der Regel 27 Absatz 3 entsprechenden selbsttätig arbeitenden Rauchsignalen versehen sein; sie müssen, soweit durchführbar, von der Kommandobrücke aus schnell ausgeklinkt werden können.

(4) Wenigstens ein Rettungsring je Fahrzeugseite muss mit einer den Vorschriften der Regel 27 Absatz 4 entsprechenden schwimmfähigen Rettungsleine versehen sein, die mindestens doppelt so lang ist wie die Höhe des Ortes, an dem er über der Wasserlinie bei leichtestem Betriebszustand auf See aufbewahrt ist, beziehungsweise 30 Meter, falls diese Höhe größer ist. Diese Rettungsringe dürfen keine selbstzündenden Lichter haben.

(5) Alle Rettungsringe müssen so verteilt sein, dass sie den Personen an Bord ohne weiteres zugänglich sind; sie müssen jederzeit schnell losgeworfen werden können und dürfen keinerlei Vorrichtung für eine ständige Befestigung haben.

Regel VII/11 Leinenwurfgeräte

Jedes Fahrzeug muss ein Leinenwurfgerät eines zugelassenen Typs mitführen, das den Vorschriften der Regel 28 entspricht.

Regel VII/12 Notsignale

(1) Jedes Fahrzeug muss entsprechend den Anforderungen der Verwaltung Möglichkeiten besitzen, um bei Tag und Nacht wirksame Notsignale abgeben zu können, darunter mindestens 12 Fallschirm-Leuchtraketen, die den Vorschriften der Regel 29 entsprechen.

(2) Die Notsignale müssen von zugelassenem Typ sein. Sie müssen so untergebracht sein, dass sie leicht zugänglich sind; ihr Aufbewahrungsort muss deutlich gekennzeichnet sein.

Regel VII/13 Funktechnische Rettungsmittel

(1) Auf jedem Fahrzeug müssen wenigstens drei UKW-Sprechfunkgeräte (Senden/Empfangen) vorhanden sein. Diese Geräte müssen mindestens den von der Organisation angenommenen Leistungsnormen entsprechen. Ist ein Überlebensfahrzeug mit einem fest eingebauten UKW-Sprechfunkgerät (Senden/Empfangen) ausgerüstet, so muss dieses mindestens den von der Organisation angenommenen Leistungsnormen entsprechen.

(2) UKW-Sprechfunkgeräte (Senden/ Empfangen), mit denen vorhandene Fahrzeuge ausgerüstet sind und die den von der Organisation angenommenen Leistungsnormen nicht entsprechen, können von der Verwaltung bis zum 1. Februar 1999 oder bis zum Inkrafttreten dieses Protokolls zugelassen werden, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt, wenn sie nach Auffassung der Verwaltung zusammen mit zugelassenen UKW-Sprechfunkgeräten (Senden/Empfangen) verwendet werden können.

Regel VII/14 Radartransponder

Auf jeder Seite jedes Fahrzeugs muss mindestens ein Radartransponder mitgeführt werden. Diese Radartransponder müssen mindestens den von der Organisation angenommenen Leistungsnormen entsprechen. Die Radartransponder müssen an Stellen aufbewahrt werden, von denen aus sie schnell in jedes Überlebensfahrzeug gebracht werden können. Andernfalls muss ein Radartransponder in jedem Überlebensfahrzeug aufbewahrt werden.

Regel VII/15 Reflexstoffe an Rettungsmitteln

Alle Überlebensfahrzeuge, Bereitschaftsboote, Rettungswesten und Rettungsringe müssen mit Reflexstoffen ausgerüstet sein, die den Empfehlungen der Organisation entsprechen.

Regel VII/16 Einsatzbereitschaft, Instandhaltung und Inspektionen

(1) Einsatzbereitschaft

Vor dem Auslaufen des Fahrzeugs aus dem Hafen sowie während der gesamten Reisedauer müssen alle Rettungsmittel ständig gebrauchsfähig und sofort verwendbar sein.

(2) Instandhaltung

  1. Es müssen von der Verwaltung zugelassene Anleitungen für die Instandhaltung der Rettungsmittel an Bord vorhanden sein, und die Instandhaltung ist diesen Anleitungen entsprechend durchzuführen.
  2. Die Verwaltung kann anstelle der unter Buchstabe a vorgeschriebenen Anleitungen ein an Bord aufgestelltes Instandhaltungsprogramm zulassen.

(3) Instandhaltung der Läufer

Die Enden der beim Aussetzen verwendeten Läufer müssen in Abständen von höchstens 30 Monaten umgekehrt und, falls notwendig, bei Verschleiß oder spätestens alle 5 Jahre, wenn dies die kürzere Frist ist, erneuert werden.

(4) Ersatzteile und Reparaturausrüstung

Für Rettungsmittel und ihre Bestandteile, die starker Abnutzung oder Verbrauch unterliegen, müssen Ersatzteile und Reparaturausrüstungen vorhanden sein; sie müssen regelmäßig erneuert werden.

(5) Wöchentliche Inspektion

Folgende Überprüfungen und Inspektionen sind wöchentlich durchzuführen:

  1. Alle Überlebensfahrzeuge, Bereitschaftsboote und Aussetzvorrichtungen müssen durch Augenschein besichtigt werden, um sicherzustellen, dass sie verwendungsbereit sind;
  2. alle Motoren in Rettungsbooten und Bereitschaftsbooten müssen insgesamt mindestens 3 Minuten im Vorwärts- und Rückwärtsgang laufengelassen werden, wobei die Umgebungstemperatur über der für das Anlassen des Motors erforderlichen Mindesttemperatur liegen muss;
  3. das allgemeine Alarmsystem für den Notfall muss geprüft werden.

(6) Monatliche Inspektionen

Eine Inspektion der Rettungsmittel einschließlich der Rettungsbootsausrüstung muss monatlich unter Verwendung einer Kontrollliste vorgenommen werden, um sicherzustellen, dass sie vollständig und in gutem Zustand sind. Über die Inspektion ist ein Bericht in das Schiffstagebuch einzutragen.

(7) Wartung der aufblasbaren Rettungsflöße, der aufblasbaren Rettungswesten und der aufgeblasenen Bereitschaftsboote

  1. Jedes aufblasbare Rettungsfloß und jede aufblasbare Rettungsweste
    1. muss in Abständen von höchstens 12 Monaten gewartet werden. In Fällen, in denen es angebracht und zweckmäßig erscheint, kann die Verwaltung diesen Abstand jedoch auf 17 Monate verlängern;
      1. muss an einer zugelassenen Wartungsstation gewartet werden, die zu der Wartung befähigt ist, geeignete Wartungseinrichtungen unterhält und nur entsprechend ausgebildetes Personal einsetzt.
    2. Alle Reparaturen und Instandhaltungsarbeiten an aufgeblasenen Bereitschaftsbooten sind nach den Anweisungen des Herstellers auszuführen. Notreparaturen dürfen an Bord des Fahrzeugs vorgenommen werden; dauerhafte Reparaturen sind jedoch von einer zugelassenen Wartungsstation vorzunehmen.

(8) Regelmäßige Wartung der hydrostatischen Auslösevorrichtungen

Hydrostatische Einwegauslösevorrichtungen müssen nach ihrem Verfalldatum ersetzt werden. Mit Ausnahme der Einwegauslösevorrichtungen müssen hydrostatische Auslösevorrichtungen

  1. in Abständen von höchstens 12 Monaten gewartet werden. In Fällen, in denen es angebracht und zweckmäßig erscheint, kann die Verwaltung diesen Abstand auf 17 Monate verlängern;
  2. an einer Wartungsstation gewartet werden, die zu der Wartung befähigt ist, geeignete Wartungseinrichtungen unterhält und nur entsprechend ausgebildetes Personal einsetzt.

(9) Die Verwaltung kann bei Fahrzeugen, bei denen die Art des Fischfangs die Erfüllung der Vorschriften der Absätze 7 und 8 erschwert, die Wartungsabstände auf 24 Monate verlän gem. sofern sie davon überzeugt ist, dass die Vorrichtungen so hergestellt und angebracht sind, dass sie bis zur nächsten Wartung in zufriedenstellendem Zustand bleiben.

Teil C
Vorschriften für Rettungsmittel

Regel VII/17 Allgemeine Vorschriften für Rettungsboote

(1) Bauart der Rettungsboote

  1. Alle Rettungsboote müssen einwandfrei gebaut sein; Form und Abmessungen müssen eine gute Stabilität im Seegang gewährleisten; sie müssen mit voller Besetzung und vollständiger Ausrüstung genügend Freibord haben. Alle Rettungsboote müssen starre Rümpfe haben und eine positive Stabilität behalten, wenn sie sich mit voller Besetzung und vollständiger Ausrüstung in aufrechter Lage in ruhigem Wasser befinden und an irgendeiner Stelle unterhalb der Wasserlinie durchlöchert sind, sofern kein Verlust des Auftriebswerkstoffs oder eine andere Beschädigung eingetreten ist.
  2. Alle Rettungsboote müssen ausreichende Festigkeit haben, um mit voller Besetzung und vollständiger Ausrüstung sicher zu Wasser gelassen werden zu können.
  3. Bootsrümpfe und starre Dächer müssen feuerhemmend oder nichtbrennbar sein.
  4. Es müssen Sitzplätze auf Duchten, Bänken oder festen Sitzen vorhanden sein, die so niedrig wie möglich im Rettungsboot angebracht und so gebaut sind, dass die Anzahl der Personen, jede mit einem Gewicht von 100 Kilogramm, für die entsprechend den Anforderungen des Absatzes 2 Buchstabe b Ziffer ii Plätze vorgesehen sind, aufgenommen werden kann.
  5. Jedes Rettungsboot muss ausreichende Festigkeit haben, um folgender Belastung standzuhalten, ohne dass nach Beseitigung der Belastung eine bleibende Verformung eintritt:
    1. Boote mit Metallrumpf das 1,25-fache der Gesamtmasse des Rettungsboots mit voller Besetzung und vollständiger Ausrüstung oder
    2. sonstige Boote das 2fache der Gesamtmasse des Rettungsboots mit voller Besetzung und vollständiger Ausrüstung.
  6. Jedes Rettungsboot muss ausreichende Festigkeit haben, um mit voller Besetzung und vollständiger Ausrüstung und gegebenenfalls angebrachten Gleitkufen oder Fendern einem seitlichen Aufprall gegen die Bordwand des Fahrzeugs bei einer Aufprallgeschwindigkeit von mindestens 3,5 Meter je Sekunde und ebenso einem Fall ins Wasser aus einer Höhe von mindestens 3 Meter standzuhalten.
  7. Der vertikale Abstand zwischen der Bodenoberfläche und dem Inneren des starren oder des flexiblen Daches über 50 v. H. der Bodenfläche muss folgenden Werten entsprechen:
    1. bei einem Rettungsboot, das neun oder weniger Personen aufnehmen darf, mindestens 1,3 Meter;
    2. bei einem Rettungsboot, das 24 oder mehr Personen aufnehmen darf, mindestens 1,7 Meter;
    3. bei einem Rettungsboot, das zwischen neun und 24 Personen aufnehmen darf, mindestens der Abstand, den man durch lineares Interpolieren zwischen 1,3 Meter und 1,7 Meter erhält.

(2) Fassungsvermögen der Rettungsboote

  1. Es darf kein Rettungsboot zugelassen werden, das mehr als 150 Personen aufnehmen kann.
  2. Die Anzahl der Personen, die ein Rettungsboot aufnehmen darf, muss der kleineren der folgenden Zahlen entsprechen:
    1. der Anzahl der Personen mit einer Durchschnittsmasse von je 75 Kilogramm, alle mit angelegten Rettungswesten, die in normaler Haltung sitzen können, ohne dass das Antriebsmittel oder die Bedienung irgendeines Ausrüstungsteils des Rettungsboots behindert wird, oder
    2. der Anzahl der Sitzplätze, die entsprechend Abbildung 1 eingerichtet werden können. Die Formen können sich, wie dargestellt, überschneiden, sofern Fußstützen und genügend Platz für die Beine vorhanden sind und der senkrechte Abstand zwischen dem oberen und unteren Sitz mindestens 350 Millimeter beträgt.
      Abbildung 1
  3. Jeder Sitzplatz im Rettungsboot muss deutlich gekennzeichnet sein.

(3) Einstieg in die Rettungsboote

  1. Jedes Rettungsboot eines Fahrzeugs muss so beschaffen sein, dass es durch die zugelassene Anzahl von Personen in nicht mehr als 3 Minuten, nachdem die Anweisung zum Einbooten ergangen ist, besetzt werden kann. Ein schnelles Ausbooten muss ebenfalls möglich sein.
  2. Die Rettungsboote müssen eine Einstiegleiter haben, die auf beiden Seiten des Bootes verwendet werden kann, damit im Wasser befindliche Personen in das Rettungsboot gelangen können. Die unterste Stufe der Leiter muss sich mindestens 0,4 Meter unter der Wasserlinie des unbesetzten Bootes befinden.
  3. Das Rettungsboot muss so beschaffen sein, dass hilflose Personen aus dem Wasser gezogen oder auf Tragen an Bord gebracht werden können.
  4. Alle begehbaren Oberflächen müssen rutschfesten Belag haben.

(4) Auftrieb der Rettungsboote

Alle Rettungsboote müssen über eigenen Auftrieb verfügen oder mit selbstauftreibendem Werkstoff ausgestattet sein, der nicht durch Seewasser, Öl oder Ölerzeugnisse angegriffen wird und das Boot mit seiner gesamten an Bord befindlichen Ausrüstung schwimmfähig hält, wenn es so weit geflutet ist, dass das im Boot stehende Wasser die gleiche Höhe erreicht hat wie die offene See. Zusätzlich selbstauftreibender Werkstoff entsprechend 280 Newton Auftriebskraft je Person ist für die Anzahl der Personen vorzusehen, die das Rettungsboot aufnehmen darf. Auftriebswerkstoff darf nicht außen am Bootskörper angebracht werden, es sei denn, er ergänzt den vorgeschriebenen.

(5) Freibord und Stabilität der Rettungsboote

Alle Rettungsboote müssen bei einer Besetzung mit 50 v. H. der Anzahl der Personen, die das Boot aufnehmen darf und die auf ihren normalen Plätzen auf einer Seite von der Längsachse sitzen, einen Freibord haben, der, gemessen von der Wasserlinie bis zu der tiefsten Öffnung, durch die das Boot geflutet werden kann, mindestens 1,5 v. H. der Bootslänge oder 100 Millimeter beträgt, je nachdem, welcher Wert größer ist.

(6) Antrieb der Rettungsboote

  1. Jedes Rettungsboot muss mit einem Dieselmotor ausgerüstet sein. Ein Motor, dessen Brennstoff einen Flammpunkt von 43 °C oder weniger hat (Versuch im geschlossenen Tiegel), darf in einem Rettungsboot nicht verwendet werden.
  2. Der Motor muss entweder mit einem Handanlasser oder mit einem Kraftstartsystem mit zwei unabhängigen wiederaufladbaren Energiequellen ausgerüstet sein. Notwendige Starthilfen müssen ebenfalls vorhanden sein. Der Anlasser des Motors und die Starthilfen müssen den Motor bei einer Umgebungstemperatur von -15 °C innerhalb von zwei Minuten nach Beginn des Startvorgangs anlassen, sofern nicht nach Auffassung der Verwaltung in Anbetracht der besonderen Reisen, für die das Fahrzeug, auf dem das Rettungsboot mitgeführt wird, ständig eingesetzt ist, eine andere Temperatur sinnvoll ist. Die Anlasser dürfen durch die Motorverkleidung, Duchten oder andere Hindernisse nicht beeinträchtigt werden.
  3. Der Motor muss nach einem Kaltstart mindestens fünf Minuten lang laufen können, wenn sich das Rettungsboot außerhalb des Wassers befindet.
  4. Der Motor muss laufen können, wenn das Rettungsboot bis zur Mittellinie der Kurbelwelle vollgeschlagen ist.
  5. Die Propellerwelle muss so angeordnet sein, dass der Propeller vom Motor getrennt werden kann. Der Antrieb des Rettungsboots muss für Voraus- und Rückwärtsfahrt eingerichtet sein.
  6. Das Auspuffrohr muss so angeordnet sein, dass bei normalem Betrieb kein Wasser in den Motor eindringen kann.
  7. Alle Rettungsboote müssen so beschaffen sein, dass die Sicherheit von im Wasser befindlichen Personen und die Möglichkeit einer Beschädigung der Antriebsanlage durch treibende Gegenstände gebührend berücksichtigt sind.
  8. Die Vorausgeschwindigkeit eines Rettungsboots in ruhigem Wasser mit voller Besetzung und vollständiger Ausrüstung und bei Betrieb aller motorbetriebenen Hilfsanlagen muss mindestens 6 Knoten betragen; sie muss beim Schleppen eines 25-Personen-Rettungsfloßes mit voller Besetzung und vollständiger Ausrüstung oder gleichwertiger Belastung 2 Knoten betragen. Es muss genügend Brennstoff vorhanden sein, der in dem gesamten im Einsatzgebiet des Fahrzeugs zu erwartenden Temperaturbereich verwendbar ist, um das voll beladene Rettungsboot mindestens 24 Stunden lang mit 6 Knoten zu fahren.
  9. Motor, Getriebe und motorbetriebene Hilfsanlagen des Rettungsboots müssen von einer feuerhemmenden Verkleidung oder von einer anderen, ähnlichen Schutz bietenden geeigneten Vorrichtung umschlossen sein. Diese Vorrichtungen müssen ebenfalls Personen davor bewahren, unbeabsichtigt mit heißen oder beweglichen Teilen in Berührung zu kommen, und müssen den Motor vor der Witterung und vor Seewasser schützen. Es sind ausreichende Mittel zur Verringerung des Motorlärms vorzusehen. Die Anlasserbatterien müssen mit Gehäusen versehen sein, welche die Batterien am Boden und an den Seiten wasserdicht umschließen. Die Batteriegehäuse müssen einen fest schließenden Deckel haben, der den notwendigen Gasabzug zulässt.
  10. Der Rettungsbootmotor und seine Hilfsanlagen müssen so beschaffen sein, dass elektromagnetische Ausstrahlungen begrenzt werden, damit der Motorbetrieb nicht den Betrieb der im Boot verwendeten funktechnischen Rettungsmittel behindert.
  11. Es müssen Vorrichtungen zum Aufladen aller Motoranlasser-, Funkgerät- und Scheinwerferbatterien vorhanden sein. Die für das Funkgerät verwendeten Batterien dürfen nicht als Energiequellen zum Anlassen des Motors benutzt werden. Es müssen Vorrichtungen vorhanden sein, um die Batterien des Rettungsboots am Bordnetz mit einer Ladespannung von höchstens 55 Volt, die an der Einbootungsstation des Rettungsboots abgeschaltet werden können, aufzuladen.
  12. Es müssen wasserfeste Bedienungsanleitungen zum Anlassen und Bedienen des Motors vorhanden und an gut sichtbarer Stelle neben der Anlasserbedienung angebracht sein.

(7) Zubehör der Rettungsboote

  1. Alle Rettungsboote müssen mit mindestens einem Abflussventil versehen sein, das an der tiefsten Stelle des Bootskörpers angebracht ist und sich selbsttätig öffnet, um Wasser abfließen zu lassen, wenn sich das Rettungsboot nicht im Wasser befindet, und das sich selbsttätig schließt, um ein Eindringen von Wasser zu verhindern, wenn sich das Boot im Wasser befindet. Jedes Abflussventil muss mit einer Kappe oder einem Pflock zum Verschließen versehen sein, die mit einer Schnur, einer Kette oder einer anderen geeigneten Vorrichtung am Rettungsboot befestigt ist. Die Abflussventile müssen vom Bootsinneren aus leicht zugänglich sein, und ihre Lage muss deutlich gekennzeichnet sein.
  2. Alle Rettungsboote müssen mit Ruder und Pinne ausgerüstet sein. Ist auch ein Rad oder eine andere Fernbedienungsanlage für das Ruder vorgesehen, so muss bei Ausfall der Steueranlage das Ruder mit der Pinne bedient werden können. Das Ruder muss fest am Rettungsboot angebracht sein. Die Pinne muss am Ruderschaft fest angebracht oder damit fest verbunden sein; hat das Rettungsboot jedoch eine Fernbedienungsanlage für das Ruder, so kann die Pinne losnehmbar sein und beim Ruderschaft sicher verstaut werden. Ruder und Pinne müssen so angebracht sein, dass sie durch die Bedienung der Auslösevorrichtung oder des Propellers nicht beschädigt werden.
  3. Das Rettungsboot muss mit einer außen ringsherumlaufenden schwimmfähigen Sicherheitsleine versehen sein, ausgenommen in der Nähe des Ruders und des Propellers.
  4. Rettungsboote, die sich nach dem Kentern nicht selbst aufrichten, müssen an der Unterseite des Rumpfes geeignete Haltegriffe haben, damit sich Personen am Rettungsboot festhalten können. Die Haltegriffe müssen derart am Rettungsboot befestigt sein, dass sie bei einem Stoß, der so heftig ist, dass sie vom Rettungsboot losgerissen werden, sich lösen, ohne das Rettungsboot zu beschädigen.
  5. Alle Rettungsboote müssen mit genügend wasserdichten Behältern oder Kästen ausgestattet sein, in denen die in Absatz 8 vorgeschriebenen kleinen Ausrüstungsteile, Wasser und Lebensmittelrationen aufbewahrt werden. Es müssen Vorrichtungen zur Aufbewahrung des gesammelten Regenwassers vorhanden sein.
  6. Jedes Rettungsboot, das mit einem Läufer oder mit Läufern ausgesetzt werden soll, muss mit einem Auslösemechanismus versehen sein, der den folgenden Vorschriften entspricht:
    1. Der Mechanismus muss so beschaffen sein, dass sich alle Haken gleichzeitig lösen;
    2. der Mechanismus muss zwei Auslösemöglichkeiten, wie nachfolgend beschrieben, haben:
      1. eine normale Auslösemöglichkeit, die das Rettungsboot von den Haken löst, wenn es sich im Wasser befindet oder wenn die Haken nicht belastet sind;
      2. eine Auslösemöglichkeit bei Belastung, die das Rettungsboot von den Haken löst, wenn diese belastet sind. Diese Auslösung muss so beschaffen sein, dass sie das Rettungsboot bei allen Belastungszuständen auslöst, sowohl bei im Wasser befindlichem unbeladenem Rettungsboot wie auch bei einer Belastung mit dem 1,1fachen der Masse des vollständig besetzten und voll ausgerüsteten Rettungsboots. Diese Auslösemöglichkeit muss vor unbeabsichtigter oder voreiliger Benutzung ausreichend geschützt sein;
    3. die Auslösesteuerung muss in einer von der Umgebung abweichenden Farbe deutlich gekennzeichnet sein;
    4. der Mechanismus muss einen Sicherheitsfaktor haben, welcher der sechsfachen Bruchfestigkeit des verwendeten Werkstoffs entspricht, wobei davon ausgegangen wird, dass die Masse des Rettungsboots gleichmäßig auf die Läufer verteilt ist.
  7. Jedes Rettungsboot muss mit einer Auslösevorrichtung versehen sein, um die vordere Fangleine unter Zugbelastung loswerfen zu können.
  8. Jedes Rettungsboot, das mit einem festeingebauten UKW-Sprechfunkgerät (Senden/Empfangen) mit einer getrennt befestigten Antenne ausgerüstet ist, muss Vorrichtungen haben, an denen die Antenne in wirksamer Weise in ihrer Betriebsposition angebracht und gesichert werden kann.
  9. Rettungsboote, die an der Bordwand eines Fahrzeugs ausgesetzt werden sollen, müssen mit den notwendigen Gleitkufen und Fendern ausgestattet sein, um das Zuwasserlassen zu erleichtern und eine Beschädigung des Bootes zu verhindern.
  10. Auf dem Schutzbezug oder dem starren Dach muss eine von Hand bedienbare Leuchte angebracht sein, die in dunkler Nacht bei klarer Sicht mindestens 12 Stunden lang über eine Entfernung von mindestens 2 Seemeilen sichtbar ist. Im Fall eines Blitzlichts muss das Licht während der ersten zwei Stunden der 12stündigen Betriebsdauer anfangs mindestens 50mal in der Minute aufleuchten.
  11. Im Inneren des Rettungsboots muss eine Leuchte oder Lichtquelle angebracht sein, die mindestens 12 Stunden lang so viel Licht bietet, dass die Überlebens- und Gerätebedienungsanleitungen lesbar sind; ölbetriebene Leuchten sind zu diesem Zweck jedoch nicht zulässig.
  12. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, muss jedes Rettungsboot mit wirksamen Mitteln zum Lenzen ausgestattet oder automatisch selbstlenzend sein.
  13. Jedes Rettungsboot muss vom Fahr- und Steuerstand aus ausreichende Sicht nach vorn, nach achtern und nach beiden Seiten gewährleisten, damit es sicher ausgesetzt und manövriert werden kann.

(8) Ausrüstung der Rettungsboote

Alle in diesem Absatz oder anderen Bestimmungen dieses Kapitels vorgeschriebenen Ausrüstungsgegenstände der Rettungsboote, mit Ausnahme der Bootshaken, die zum Freihalten bereitzuhalten sind, müssen im Inneren des Rettungsboots durch Laschen, Unterbringen in Behältern oder Kästen, durch Lagern in Halterungen oder ähnlichen Befestigungsvorrichtungen oder in anderen geeigneten Einrichtungen gesichert sein. Die Ausrüstung muss so gesichert sein, dass sie den Aussetzvorgang nicht behindert. Alle Ausrüstungsgegenstände der Rettungsboote müssen so klein und leicht wie möglich und zweckmäßig und raumsparend verpackt sein. Soweit nichts anderes angegeben ist, muss die normale Ausrüstung jedes Rettungsboots Folgendes umfassen:

  1. eine ausreichende Anzahl schwimmfähiger Riemen, um bei ruhiger See vorausfahren zu können. Für jeden vorgesehenen Riemen müssen Dollen, Rudergabeln oder gleichwertige Vorrichtungen vorgesehen sein. Die Dollen oder Rudergabeln müssen im Boot mit Bändseln oder Ketten befestigt sein;
  2. zwei Bootshaken;
  3. ein schwimmfähiges Ösfass und zwei Eimer;
  4. ein Überlebenshandbuch;
  5. ein Kompasshaus mit einem zuverlässigen Kompass, selbstleuchtend oder mit geeigneten Beleuchtungsmitteln versehen. In einem vollständig geschlossenen Rettungsboot muss das Kompasshaus am Steuerstand fest angebracht sein; in allen anderen Rettungsbooten muss es mit geeigneten Befestigungsvorrichtungen versehen sein;
  6. einen Treibanker von ausreichender Größe mit dehnungsfähiger Treibankerleine und Einholleine, die bei Nässe gut griffig ist. Die Festigkeit des Treibankers, der Treibankerleine und der Einholleine muss für alle Seebedingungen ausreichend sein;
  7. zwei geeignete Fangleinen, die mindestens doppelt so lang sind wie der Abstand vom Stauplatz des Rettungsboots bis zur Wasserlinie bei leichtestem Betriebszustand auf See oder 15 Meter, je nachdem, welche Länge größer ist. Eine Fangleine ist an der in Absatz 7 Buchstabe g vorgeschriebenen Auslösevorrichtung am vorderen Ende des Rettungsboots und die andere fest und gebrauchsfertig am oder beim Vorsteven anzubringen;
  8. zwei Kappbeile, je eins an jedem Bootsende;
  9. wasserdichte Behälter mit insgesamt 3 Liter Trinkwasser für jede Person, die das Boot aufnehmen darf; davon kann 1 Liter für jede Person durch einen zugelassenen Destillierapparat ersetzt werden, der in 2 Tagen die gleiche Menge Trinkwasser herstellen kann;
  10. einen rostfreien Schöpfbecher mit Leine;
  11. einen rostfreien Trinkbecher mit Maßeinteilung;
  12. eine Lebensmittelration von insgesamt mindestens 10.000 Kilojoule für jede Person, die das Boot aufnehmen darf; diese Rationen sind luftdicht verpackt in einem wasserdichten Behälter aufzubewahren;
  13. vier den Anforderungen der Regel 29 entsprechende Fallschirm-Leuchtraketen;
  14. sechs den Anforderungen der Regel 30 entsprechende Handfackeln;
  15. zwei den Anforderungen der Regel 31 entsprechende schwimmfähige Rauchsignale;
  16. eine wasserdichte elektrische Taschenlampe, die sich zum Morsen eignet, mit einem Satz Reservebatterien und einer Reserveglühlampe in einem wasserdichten Behälter;
  17. einen Tagsignalspiegel mit Bedienungsanleitung, um Fahrzeugen und Luftfahrzeugen Signale geben zu können;
  18. ein Exemplar der in Regel V/16 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See beschriebenen Rettungssignale auf einer wasserfesten Tafel oder in einer wasserdichten Hülle;
  19. eine Signalpfeife oder ein gleichwertiges Schallsignalgerät;
  20. eine Ausrüstung für Erste-Hilfe-Leistung in einem wasserdichten Behälter, der nach Gebrauch wieder fest verschlossen werden kann;
  21. sechs Dosierungen von Medikamenten gegen Seekrankheit und eine Spucktüte für jede Person;
  22. ein Klappmesser, das mit einer Leine im Boot befestigt ist;
  23. drei Dosenöffner;
  24. zwei schwimmfähige Wurfringe, jeder befestigt an einer mindestens 30 Meter langen schwimmfähigen Leine;
  25. eine Handpumpe;
  26. einen Satz Fischfanggerät;
  27. ausreichendes Werkzeug für kleine Einstellungen am Motor und seinen Hilfsanlagen;
  28. tragbare Feuerlöschausrüstung, die zum Löschen von Ölbränden geeignet ist;
  29. einen Suchscheinwerfer, der bei Nacht auf eine Entfernung von 180 Meter einen hellfarbigen Gegenstand von 18 Meter Weite für eine Gesamtzeit von 6 Stunden wirksam beleuchtet und imstande ist, ununterbrochen mindestens 3 Stunden lang zu arbeiten;
  30. einen wirksamen Radarreflektor, sofern nicht ein Radartransponder für Überlebensfahrzeuge im Rettungsboot aufbewahrt wird;
  31. Wärmeschutzhilfsmittel, die den Anforderungen der Regel 26 entsprechen, für 10 v. H. der Anzahl der Personen, die das Rettungsboot aufnehmen darf, oder zwei, falls diese Anzahl größer ist;
  32. Fahrzeuge, die Reisen solcher Art und Dauer durchführen, dass nach Auffassung der Verwaltung das Mitführen der unter den Ziffern xii und xxvi bezeichneten Gegenstände überflüssig ist, können von der Verwaltung vom Mitführen dieser Gegenstände befreit werden.

(9) Kennzeichnungen an Rettungsbooten

  1. Die Abmessungen eines Rettungsboots und die Anzahl der Personen, die es aufnehmen darf, sind an dem Boot leicht lesbar und dauerhaft anzubringen.
  2. Name und Heimathafen des Fahrzeugs, zu dem das Rettungsboot gehört, müssen am Bug des Bootes auf beiden Seiten in lateinischen Blockbuchstaben angebracht sein.
  3. Kennzeichnungen zur Ermittlung des Fahrzeugs, zu dem das Rettungsboot gehört, und die Nummer des Bootes müssen so angebracht sein, dass sie von oben sichtbar sind.

Regel VII/18 Selbst aufrichtende teilweise geschlossene Rettungsboote

(1) Selbst aufrichtende teilweise geschlossene Rettungsboote müssen den Anforderungen der Regel 17 und zusätzlich den Anforderungen der vorliegenden Regel entsprechen.

(2) Überdeckung

  1. Es müssen fest angebrachte starre Dächer vorhanden sein, die mindestens 20 v. H. der Länge des Rettungsboots von seinem Vorsteven aus und mindestens 20 v. H. der Länge des Bootes von seinem hintersten Teil aus bedecken.
  2. Die starren Dächer müssen zwei Schutzräume bilden. Haben die Schutzräume Schotte, so müssen diese Öffnungen haben, die groß genug sind, damit Personen, die Eintauchanzüge oder warme Kleidung und Rettungswesten angelegt haben, leicht einsteigen können. Die Schutzräume müssen innen so hoch sein, dass die Personen ihre im Bug und Heck des Bootes befindlichen Plätze leicht erreichen können.
  3. Die starren Dächer müssen so mit Fenstern oder lichtdurchlässigen Scheiben ausgestattet sein, dass bei geschlossenen Eingängen oder Schutzdächern genügend Tageslicht in das Innere des Rettungsboots dringt, so dass künstliche Beleuchtung unnötig ist.
  4. Die starren Dächer müssen eine Reling haben, damit Personen, die sich außerhalb des Bootsinneren bewegen, sich festhalten können.
  5. Die offenen Teile des Rettungsboots müssen mit einem fest angebrachten faltbaren Schutzdach versehen sein, das folgenden Vorschriften entspricht:
    1. Es muss in höchstens zwei Minuten von nicht mehr als zwei Personen leicht errichtet werden können;
    2. es muss durch mindestens zwei durch eine Luftschicht getrennte Werkstoffschichten oder andere gleichwertige Vorrichtungen zum Schutz der Insassen gegen Kälte isoliert sein.
  6. Die durch das starre und flexible Dach gebildete Überdeckung muss folgenden Vorschriften entsprechen:
    1. Die Aussetz- und Einholvorgänge müssen vorgenommen werden können, ohne dass ein Insasse den überdeckten Raum verlassen muss;
    2. sie muss an beiden Enden sowie an beiden Seiten Eingänge haben, die mit wirksamen, einstellbaren Verschlussvorrichtungen versehen sind, die leicht und schnell von innen und aussen geöffnet werden können, so dass Belüftung möglich ist, ohne dass Seewasser, Wind und Kälte eindringen können; es müssen Vorrichtungen vorhanden sein, um die Eingänge sicher geöffnet oder geschlossen halten zu können;
    3. bei aufgerichtetem flexiblem Dach und geschlossenen Eingängen muss sie jederzeit genug Luft für die Insassen hereinlassen;
    4. sie muss Vorrichtungen haben, um Regenwasser aufzufangen;
    5. das starre und das flexible Dach müssen außen und der von dem flexiblen Dach überdeckte Teil des Rettungsboots muss innen eine gut sichtbare Farbe haben. Die Schutzräume müssen eine Innenfarbe haben, die den Insassen kein Unbehagen verursacht;
    6. es muss möglich sein, das Rettungsboot zu rudern.

(3) Kentern und Wiederaufrichten

  1. An jedem gekennzeichneten Sitzplatz muss ein Sicherheitsgurt angebracht sein. Der Sicherheitsgurt muss so beschaffen sein, dass er eine Person mit einer Masse von 100 Kilogramm auf ihrem Platz sicher hält, wenn das Rettungsboot gekentert ist.
  2. Die Stabilität des Rettungsboots muss derart sein, dass es sich von selbst oder durch Vorkehrungen selbsttätig wieder aufrichtet, wenn es vollständig oder teilweise besetzt und ausgerüstet ist und die Personen durch Sicherheitsgurte gesichert sind.

(4) Antrieb

  1. Der Motor und das Getriebe müssen vom Bootsführerstand aus bedient werden können.
  2. Der Motor und seine Hilfsanlagen müssen in jeder Lage beim Kentern laufen und nach dem Wiederaufrichten des Rettungsboots weiterlaufen können, oder sie müssen sich beim Kentern selbsttätig abschalten und leicht wieder angelassen werden können, nachdem sich das Rettungsboot wieder aufgerichtet hat und das Wasser abgelaufen ist. Das Brennstoff- und Schmierölsystem muss so konstruiert sein, dass beim Kentern kein Brennstoff und nicht mehr als 250 Milliliter Schmieröl verloren gehen.
  3. Luftgekühlte Motoren müssen ein Schachtsystem haben, das die Kühlluft außerhalb des Rettungsboots ansaugt und auch dorthin abgibt. Es müssen von Hand bedienbare Luftklappen vorgesehen sein, mit denen die Kühlluft innerhalb des Rettungsboots angesaugt und wieder dorthin abgegeben werden kann.

(5) Bauart und Fenderung

  1. Ungeachtet der Regel 17 Absatz 1 Buchstabe f muss ein selbst aufrichtendes teilweise geschlossenes Rettungsboot so gebaut und gefendert sein, dass es Schutz vor schädlichen Beschleunigungskräften bietet, die sich durch einen Aufprall des Rettungsboots mit voller Besetzung und vollständiger Ausrüstung gegen die Bordwand des Fahrzeugs mit einer Aufprallgeschwindigkeit von mindestens 3,5 Meter pro Sekunde ergeben.
  2. Das Rettungsboot muss automatisch selbstlenzend sein.

Regel VII/19 Vollständig geschlossene Rettungsboote

(1) Vollständig geschlossene Rettungsboote müssen den Anforderungen der Regel 17 und zusätzlich den Anforderungen der vorliegenden Regel entsprechen.

(2) Überdeckung

Jedes vollständig geschlossene Rettungsboot muss mit einer starren wasserdichten Überdeckung versehen sein, die das Boot vollständig überdeckt. Die Überdeckung muss folgenden Vorschriften entsprechen:

  1. Sie muss die Insassen vor Hitze und Kälte schützen;
  2. der Zugang zum Rettungsboot muss über Luken erfolgen, die geschlossen werden können, um das Rettungsboot wasserdicht zu machen;
  3. die Luken müssen so angebracht sein, dass die Aussetz- und Einholvorgänge vorgenommen werden können, ohne dass ein Insasse die Überdeckung verlassen muss;
  4. die Einstiegluken müssen sowohl von innen als auch von außen geöffnet und geschlossen werden können und müssen mit Vorrichtungen ausgestattet sein, mit denen sie sicher offen gehalten werden können;
  5. es muss möglich sein, das Rettungsboot zu rudern;
  6. sie muss in der Lage sein, die gesamte Masse des Rettungsboots, einschließlich seiner gesamten Ausrüstung, der Motorenanlage und seiner vollen Besetzung, zu tragen, wenn das Boot bei geschlossenen Luken und ohne größeres Leck gekentert ist;
  7. sie muss auf beiden Seiten mit Fenstern oder lichtdurchlässigen Scheiben ausgestattet sein, die bei geschlossenen Luken genügend Tageslicht in das Innere des Rettungsboots hereinlassen, so dass künstliche Beleuchtung unnötig ist;
  8. sie muss eine gut sichtbare Außenfarbe und eine Innenfarbe haben, die den Insassen kein Unbehagen verursacht;
  9. sie muss mit Handläufen ausgestattet sein, damit Personen, die sich außerhalb des Bootsinneren bewegen, sich festhalten können, und die das Einbooten und Ausbooten erleichtern;
  10. die Personen müssen ihre Sitzplätze durch einen Eingang erreichen können, ohne über Duchten oder andere Hindernisse klettern zu müssen;
  11. die Insassen müssen vor den Auswirkungen eines gefährlichen Unterdrucks geschützt sein, der durch den Motor des Rettungsboots verursacht werden könnte.

(3) Kentern und Wiederaufrichten

  1. An jedem gekennzeichneten Sitzplatz muss ein Sicherheitsgurt angebracht sein. Der Sicherheitsgurt muss so beschaffen sein, dass er eine Person mit einer Masse von 100 Kilogramm auf ihrem Platz sicher hält, wenn das Rettungsboot gekentert ist.
  2. Die Stabilität des Rettungsboots muss derart sein, dass es sich von selbst oder durch Vorkehrungen selbsttätig wieder aufrichtet, wenn es vollständig oder teilweise besetzt und ausgerüstet ist, alle Eingänge und Öffnungen wasserdicht verschlossen sind und die Personen durch Sicherheitsgurte gesichert sind.
  3. Das Rettungsboot muss seine volle Besetzung und vollständige Ausrüstung tragen können, wenn es in der in Regel 17 Absatz 1 Buchstabe a beschriebenen Weise beschädigt ist; seine Stabilität muss so beschaffen sein, dass es beim Kentern selbsttätig in eine Lage gelangt, bei der die Insassen das Boot über Wasser verlassen können.
  4. Der Auspuff des Motors, alle Luftschächte und sonstigen Öffnungen müssen so beschaffen sein, dass beim Kentern und Wiederaufrichten des Bootes kein Wasser in den Motor dringt.

(4) Antrieb

  1. Der Motor und das Getriebe müssen vom Bootsführerstand aus bedient werden können.
  2. Der Motor und seine Hilfsanlagen müssen in jeder Lage beim Kentern laufen und nach dem Wiederaufrichten des Rettungsboots weiterlaufen können, oder sie müssen sich beim Kentern selbsttätig abschalten und leicht wieder angelassen werden können, nach dem sich das Rettungsboot wieder aufgerichtet hat. Das Brennstoff- und Schmierölsystem muss so konstruiert sein, dass beim Kentern kein Brennstoff und nicht mehr als 250 Milliliter Schmieröl verloren gehen.
  3. Luftgekühlte Motoren müssen ein Schachtsystem haben, das die Kühlluft außerhalb des Rettungsboots ansaugt und auch dorthin abgibt. Es müssen von Hand bedienbare Luftklappen vorgesehen sein, mit denen die Kühlluft innerhalb des Rettungsboots angesaugt und wieder dorthin abgegeben werden kann.

(5) Bauart und Fenderung

Ungeachtet der Regel 17 Absatz 1 Buchstabe f muss ein vollständig geschlossenes Rettungsboot so gebaut und gefendert sein, dass es Schutz vor schädlichen Beschleunigungskräften bietet, die sich durch einen Aufprall des Rettungsboots mit voller Besetzung und vollständiger Ausrüstung gegen die Bordwand des Fahrzeugs mit einer Aufprallgeschwindigkeit von mindestens 3,5 Meter pro Sekunde ergeben.

(6) Frei-Fall-Rettungsboote

Ein für das Aussetzen im freien Fall eingerichtetes Rettungsboot muss so gebaut sein, dass es Schutz vor schädlichen Beschleunigungskräften bieten kann, die entstehen, wenn es mit voller Besetzung und vollständiger Ausrüstung aus mindestens der größten Höhe über der Wasserlinie, in der bei leichtestem Betriebszustand auf See seine Aufstellung vorgesehen ist, sowie bei ungünstigem Trimm bis 10 Grad und einer Schlagseite von mindestens 20 Grad nach jeder Seite ausgesetzt wird.

Regel VII/20 Allgemeine Vorschriften für Rettungsflöße

(1) Bauart von Rettungsflößen

  1. Jedes Rettungsfloß muss so gebaut sein, dass es 30 Tage in ungeschützter Lage schwimmend allen Wetterbedingungen auf See standzuhalten vermag.
  2. Das Rettungsfloß muss so gebaut sein, dass es mitsamt seiner Ausrüstung hinreichend betriebsfähig ist, wenn es aus 18 Meter Höhe ins Wasser geworfen wird. Wird das Floß in einer Höhe von mehr als 18 Meter über der Wasserlinie bei leichtestem Betriebszustand auf See gestaut, so muss es einem Typ entsprechen, der eine Abwurfprüfung aus mindestens dieser Höhe zufrieden stellend überstanden hat.
  3. Das schwimmende Rettungsfloß muss wiederholte Sprünge von Personen aus einer Höhe von mindestens 4,5 Meter über seinem Boden mit oder ohne errichtetem Dach überstehen.
  4. Das Rettungsfloß und seine Besätze müssen so gebaut sein, dass es in ruhigem Wasser mit voller Besetzung und vollständiger Ausrüstung mit einer Geschwindigkeit von drei Knoten geschleppt werden kann, wobei einer der Treibanker ausgebracht sein muss.
  5. Das Rettungsfloß muss ein Dach zum Schutz der Insassen gegen Wetterunbilden haben, das sich selbsttätig entfaltet, wenn das Rettungsfloß zu Wasser gelassen ist und schwimmt. Das Dach muss folgenden Vorschriften entsprechen:
    1. Es muss durch zwei durch eine Luftschicht getrennte Werkstoffschichten oder andere gleichwertige Einrichtungen gegen Hitze und Kälte isolieren. Es müssen Vorrichtungen vorhanden sein, die das Ansammeln von Wasser zwischen den Werkstoffschichten verhindern;
    2. seine Innenfarbe darf den Insassen kein Unbehagen verursachen;
    3. jeder Eingang muss deutlich gekennzeichnet und mit wirksamen, einstellbaren Verschlussvorrichtungen versehen sein, die leicht und schnell von innen und von außen geöffnet werden können, so dass Belüftung möglich ist, ohne dass Seewasser, Wind und Kälte eindringen können. Rettungsflöße für mehr als acht Personen müssen mindestens zwei diametral gegenüberliegende Eingänge haben;
    4. es muss selbst bei geschlossenen Eingängen jederzeit genug Luft für die Insassen hereinlassen;
    5. es muss mindestens eine Ausgucksöffnung haben;
    6. es muss eine Vorrichtung haben, um Regenwasser aufzufangen;
    7. es muss überall hoch genug sein, damit die Insassen darunter sitzen können.

(2) Mindestfassungsvermögen und Masse der Rettungsflöße

  1. Rettungsflöße mit einem nach den Anforderungen der Regel 21 Absatz 3 oder Regel 22 Absatz 3 errechneten Fassungsvermögen von weniger als sechs Personen dürfen nicht zugelassen werden.
  2. Sofern das Rettungsfloß nicht mit einer zugelassenen, den Anforderungen der Regel 32 entsprechenden Aussetzvorrichtung zu Wasser gelassen werden soll und nicht tragbar sein muss, darf die Gesamtmasse des Rettungsfloßes, seines Behälters und seiner Ausrüstung nicht mehr als 185 Kilogramm betragen.

(3) Rettungsfloß-Vorrichtungen

  1. Das Rettungsfloß muss mit außen und innen ringsherumlaufenden, fest angebrachten Sicherheitsleinen versehen sein.
  2. Das Rettungsfloß muss mit einer geeigneten Fangleine versehen sein, die mindestens doppelt so lang ist wie der Abstand vom Aufstellplatz zur Wasserlinie bei leichtestem Betriebszustand auf See oder 15 Meter, falls diese Länge größer ist.

(4) Mit Davits auszusetzende Rettungsflöße

  1. Ein Rettungsfloß, das mit einer zugelassenen Aussetzvorrichtung verwendet wird, muss nicht nur den vorstehenden Vorschriften, sondern auch folgenden Vorschriften entsprechen:
    1. Das Rettungsfloß muss mit voller Besetzung und vollständiger Ausrüstung einem seitlichen Aufprall gegen die Bordwand des Fahrzeugs mit einer Aufprallgeschwindigkeit von mindestens 3,5 Meter pro Sekunde und ebenso einen Fall ins Wasser aus mindestens 3 Meter Höhe ohne Schaden für seine Funktionsfähigkeit überstehen;
    2. das Rettungsfloß muss mit Vorrichtungen versehen sein, die es längsseits zum Einbootungsdeck bringen und dort während des Einbootens sicher halten.
  2. Jedes mit Davits auszusetzende Rettungsfloß muss so angeordnet sein, dass es in nicht mehr als 3 Minuten besetzt werden kann, nachdem die Anweisung zum Einbooten ergangen ist.

(5) Ausrüstung

  1. Die normale Ausrüstung jedes Rettungsfloßes muss umfassen
    1. einen schwimmfähigen Wurfring an einer mindestens 30 Meter langen schwimmfähigen Leine;
    2. ein Messer mit feststehender Klinge und schwimmfähigem Griff an einer Schnur, das in einer Tasche außen am Dach in der Nähe der Stelle aufbewahrt wird, an der die Fangleine befestigt ist; ein Rettungsfloß, das 13 Personen und mehr aufnehmen darf, muss außerdem mit einem zweiten Messer ausgestattet sein, das nicht unbedingt ein Messer mit feststehender Klinge zu sein braucht;
    3. für ein Rettungsfloß, das nicht mehr als 12 Personen aufnehmen darf, ein schwimmfähiges Ösfass; für ein Rettungsfloß, das 13 Personen und mehr aufnehmen darf, 2 schwimmfähige Ösfässer;
    4. zwei Schwämme;
    5. zwei Treibanker, jeweils mit dehnungsfähiger Treibankerleine und Einholleine, davon einer als Reserve, der andere ständig am Rettungsfloß derart befestigt, dass das Rettungsfloß, wenn es sich aufbläst oder schwimmt, in möglichst stabiler Weise vor den Wind zu liegen kommt. Die Festigkeit jedes Treibankers, seiner Treibankerleine und Einholleine muss für alle Seebedingungen ausreichend sein. Die Treibanker müssen an jedem Ende der Leine mit einem Wirbel ausgestattet und von einem Typ sein, bei dem es unwahrscheinlich ist, dass er sich zwischen den Strängen des Hahnepots umstülpt;
    6. zwei schwimmfähige Paddel;
    7. drei Dosenöffner; Sicherheitsmesser mit einer besonderen Dosenöffnerklinge sind für die Erfüllung dieser Vorschrift ausreichend;
    8. eine Ausrüstung für Erste-Hilfe-Leistung in einem wasserdichten Behälter, der nach der Benutzung wieder fest verschließbar ist;
    9. eine Signalpfeife oder ein gleichwertiges Schallsignalgerät;
    10. vier den Anforderungen der Regel 29 entsprechende Fallschirm-Leuchtraketen;
    11. sechs den Anforderungen der Regel 30 entsprechende Handfackeln;
    12. zwei den Anforderungen der Regel 31 entsprechende schwimmfähige Rauchsignale;
    13. eine wasserdichte elektrische Taschenlampe, die sich zum Morsen eignet, mit einem Satz Reservebatterien und einer Reserveglühlampe in einem wasserdichten Behälter;
    14. einen wirksamen Radarreflektor, sofern nicht ein Radartransponder für Überlebensfahrzeuge in dem Rettungsfloß aufbewahrt wird;
    15. einen Tagsignalspiegel mit Bedienungsanleitung, um Fahrzeugen und Luftfahrzeugen Signale geben zu können;
    16. ein Exemplar der in Regel V/16 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See beschriebenen Rettungssignale auf einer wasserfesten Tafel oder in einer wasserdichten Hülle;
    17. einen Satz Fischfanggerät;
    18. eine Lebensmittelration von insgesamt mindestens 10.000 Kilojoule für jede Person, die das Rettungsfloß aufnehmen darf; die Rationen müssen luftdicht verpackt in wasserdichten Behältern aufbewahrt werden;
    19. wasserdichte Behälter mit insgesamt 1,5 Liter Trinkwasser für jede Person, die das Rettungsfloß aufnehmen darf; davon kann 0,5 Liter je Person durch einen Destillierapparat ersetzt werden, der eine ebenso große Trinkwassermenge innerhalb von 2 Tagen herstellen kann;
    20. einen rostfreien Trinkbecher mit Maßeinteilung;
    21. sechs Dosierungen von Medikamenten gegen Seekrankheit und eine Spucktüte für jede Person, die das Rettungsfloß aufnehmen darf;
    22. Anweisungen für das Überleben;
    23. Anweisungen für Sofortmaßnahmen;
    24. Wärmeschutzhilfsmittel, die den Anforderungen der Regel 26 entsprechen, für 10 v. H. der Anzahl der Personen, die das Rettungsfloß aufnehmen darf, oder zwei, falls diese Anzahl größer ist.
  2. Die nach den Regeln 21 Absatz 7 Buchstabe c Ziffer v und 22 Absatz 7 Ziffer vii vorgeschriebene Kennzeichnung der nach Buchstabe a ausgerüsteten Rettungsflöße muß "SOLAS-A-Ausrüstung" in großen lateinischen Druckbuchstaben lauten.
  3. Soweit zweckmäßig, muss die Ausrüstung in einem Behälter verstaut sein, der - sofern er nicht Bestandteil des Rettungsfloßes oder an diesem fest angebracht ist - in dem Rettungsfloß verstaut und gesichert sein und mindestens 30 Minuten im Wasser schwimmen können muss, ohne dass sein Inhalt beschädigt wird.

(6) Aufschwimmvorrichtungen für Rettungsflöße

  1. Fangleinensystem
    Das Fangleinensystem muss eine Verbindung zwischen dem Fahrzeug und dem Rettungsfloß herstellen und so angebracht sein, dass das Rettungsfloß nach Abwurf beziehungsweise bei einem aufblasbaren Rettungsfloß das aufgeblasene Rettungsfloß nicht durch das sinkende Fahrzeug heruntergezogen wird.
  2. Sollbruchvorrichtung
    Wird in der Aufschwimmvorrichtung eine Sollbruchvorrichtung verwendet, so muss sie folgendermaßen beschaffen sein:
    1. Sie darf unter der Kraft, die für das Herausziehen der Fangleine aus dem Behälter des Rettungsfloßes erforderlich ist, nicht brechen;
    2. sie muss gegebenenfalls stark genug sein, um das Aufblasen des Rettungsfloßes zu ermöglichen;
    3. sie muss bei einer Kraft von 2,2 Kilonewton ± 0,4 Kilonewton brechen.
  3. Hydrostatische Auslösevorrichtungen
    Wird in der Aufschwimmvorrichtung eine hydrostatische Auslösevorrichtung verwendet, so muss sie folgendermaßen beschaffen sein:
    1. Sie muss aus geeigneten Werkstoffen hergestellt sein, um ein Versagen der Vorrichtung zu verhindern. Eine Galvanisierung oder ein anderer metallischer Überzug von Teilen der hydrostatischen Auslösevorrichtung ist nicht zulässig;
    2. sie muss das Rettungsfloß in einer Tiefe von höchstens 4 Meter selbsttätig freigeben;
    3. sie muss mit Abflussöffnungen versehen sein, um die Ansammlung von Wasser in der hydrostatischen Kammer zu verhindern, wenn die Vorrichtung in Normalstellung ist;
    4. sie muss derart gebaut sein, dass sie nicht selbsttätig auslöst, wenn die Vorrichtung von der See überspült wird;
    5. sie muss außen mit ihrem Typ und ihrer Seriennummer dauerhaft gekennzeichnet sein;
    6. sie muss mit einer Bescheinigung oder mit einem Kennschild versehen sein, aus denen das Herstellungsdatum, der Typ und die Seriennummer ersichtlich sind;
    7. sie muss derart beschaffen sein, dass jedes mit dem Fangleinensystem in Verbindung stehende Teil mindestens die für die Fangleine erforderliche Festigkeit hat;
    8. sie muss, sofern es sich um eine Einwegvorrichtung handelt, Anweisungen zur Bestimmung des Verfalldatums und Vorrichtungen zur Anbringung des Datums auf der Vorrichtung haben.

Regel VII/21 Aufblasbare Rettungsflöße

(1) Aufblasbare Rettungsflöße müssen den Anforderungen der Regel 20 und zusätzlich den Anforderungen der vorliegenden Regel entsprechen.

(2) Bauart der aufblasbaren Rettungsflöße

  1. Die Hauptauftriebskammer muss in mindestens zwei getrennte Abteilungen unterteilt sein, die durch ein Rückschlagventil an jeder Abteilung aufgeblasen werden. Die Auftriebskammern müssen so angeordnet sein, dass für den Fall, dass eine der Kammern beschädigt wird oder nicht aufbläst, die unbeschädigten Kammern bei positivem Freibord über den gesamten Umfang des Floßes die Personen, die das Rettungsfloß aufnehmen darf, tragen können, wenn die Personen mit einer Durchschnittsmasse von 75 Kilogramm auf den vorgesehenen Plätzen sitzen.
  2. Der Boden des Rettungsfloßes muss wasserdicht sein und sich wie folgt ausreichend gegen Kälte isolieren lassen:
    1. entweder mit Hilfe einer oder mehrerer Abteilungen, die von den Insassen aufgeblasen werden können beziehungsweise sich selbsttätig aufblasen und von den Insassen entlüftet und wieder aufgeblasen werden können, oder
    2. durch andere gleichwertige Vorrichtungen, die nicht aufgeblasen werden müssen.
  3. Das Rettungsfloß muss durch ein nichtgiftiges Gas aufgeblasen werden. Das Aufblasen muss bei einer Umgebungstemperatur zwischen 18 °C und 20 °C innerhalb von 1 Minute und bei einer Umgebungstemperatur von -30 °C innerhalb von 3 Minuten abgeschlossen sein. Nach dem Aufblasen muss das Rettungsfloß mit voller Besetzung und vollständiger Ausrüstung seine Form behalten.
  4. Jede aufblasbare Abteilung muss einem Druck standhalten können, der mindestens dem dreifachen Arbeitsdruck entspricht; durch Sicherheitsventile oder durch beschränkte Gaszufuhr muss verhindert werden, dass die Abteilung einen Druck erreicht, der den doppelten Arbeitsdruck überschreitet. Es müssen Möglichkeiten für das Anbringen der Luftpumpe oder des Blasebalgs nach Absatz 10 Buchstabe a Ziffer ii bestehen, damit der Arbeitsdruck gehalten werden kann.

(3) Fassungsvermögen der aufblasbaren Rettungsflöße

Die Anzahl der Personen, die ein Rettungsfloß aufnehmen darf, muss der kleineren der folgenden Zahlen entsprechen:

  1. Der größten ganzen Zahl, die sich ergibt, wenn der Raumgehalt der aufgeblasenen Haupttrageschläuche, gemessen in Kubikmeter (wozu in diesem Fall weder die Dachkonstruktion noch die Duchten, falls eingebaut, zu rechnen sind), durch 0,096 dividiert wird;
  2. der größten ganzen Zahl, die sich ergibt, wenn die innere waagerechte Querschnittsfläche des Rettungsfloßes (wozu in diesem Fall die Ducht oder die Duchten, falls eingebaut, gerechnet werden können), gemessen in Quadratmeter bis zum inneren Rand der Trageschläuche, durch 0,372 dividiert wird, oder
  3. die Anzahl der Personen mit einer Durchschnittsmasse von je 75 Kilogramm, alle mit angelegten Rettungswesten, für die angemessene Sitzplätze mit ausreichendem Kopffreiraum vorhanden sind, ohne dass die Bedienung irgendeines Ausrüstungsteils des Rettungsfloßes behindert wird.

(4) Einstieg in die aufblasbaren Rettungsflöße

  1. Mindestens ein Eingang muss mit einer halbstarren Einstiegrampe versehen sein, so dass Personen vom Wasser aus in das Rettungsfloß einsteigen können; sie muss so angebracht sein, dass das Rettungsfloß nicht wesentlich an Druckgas verliert, wenn die Rampe beschädigt ist. Bei einem mit Davits auszusetzenden Rettungsfloß mit mehr als einem Eingang muss die Einstiegrampe an dem den Beiholleinen und den Einstiegvorrichtungen gegenüberliegenden Eingang angebracht sein.
  2. Eingänge ohne Einstiegrampe müssen eine Einstiegleiter haben, deren unterste Sprosse sich mindestens 0,4 Meter unter der Wasserlinie des unbesetzten Rettungsfloßes befinden muss.
  3. Im Inneren des Rettungsfloßes müssen Vorrichtungen vorhanden sein, mit deren Hilfe sich Personen von der Leiter in das Rettungsfloß ziehen können.

(5) Stabilität aufblasbarer Rettungsflöße

  1. Jedes aufblasbare Rettungsfloß muss so gebaut sein, dass es im Seegang stabil ist, wenn es voll aufgeblasen mit dem Dach nach oben schwimmt.
  2. Das Rettungsfloß muss eine solche Stabilität haben, dass es aus umgekehrter Lage im Seegang und in ruhigem Wasser von einer einzigen Person aufgerichtet werden kann.
  3. Das Rettungsfloß muss eine solche Stabilität haben, dass es mit voller Besetzung und vollständiger Ausrüstung in ruhigem Wasser mit einer Geschwindigkeit bis zu 3 Knoten geschleppt werden kann.

(6) Vorrichtungen aufblasbarer Rettungsflöße

  1. Die Bruchfestigkeit des Fangleinensystems einschließlich seiner Anbringungsvorrichtung am Rettungsfloß mit Ausnahme der in Regel 20 Absatz 6 Buchstabe b vorgeschriebenen Sollbruchvorrichtung muss bei einem für neun oder mehr Personen zugelassenen Rettungsfloß mindestens 10,0 Kilonewton und bei jedem anderen Rettungsfloß mindestens 7,5 Kilonewton betragen. Das Floß muss von einer einzigen Person aufgeblasen werden können.
  2. An der Spitze des Rettungsfloßdachs muss eine von Hand bedienbare Leuchte angebracht sein, die in dunkler Nacht bei klarer Sicht mindestens 12 Stunden lang über eine Entfernung von mindestens 2 Seemeilen sichtbar ist. Im Fall eines Blitzlichts muss das Licht während der ersten zwei Stunden der 12stündigen Betriebszeit mindestens 50mal in der Minute aufleuchten. Die Leuchte muss aus einer seewasseraktivierten Batterie oder einer chemischen Trockenbatterie gespeist werden und sich selbsttätig beim Aufblasen des Rettungsfloßes entzünden. Die Batterie darf durch Wasser oder Feuchtigkeit im gestauten Rettungsfloß nicht ihre Wirkung verlieren.
  3. Im Inneren des Rettungsfloßes muss eine von Hand bedienbare Leuchte für einen ununterbrochenen Betrieb von mindestens 12 Stunden angebracht sein. Sie muss sich beim Aufblasen des Rettungsfloßes selbsttätig entzünden und so hell sein, dass die Überlebens- und Gerätebedienungsanleitungen lesbar sind.

(7) Behälter für aufblasbare Rettungsflöße

  1. Das Rettungsfloß muss in einem Behälter verpackt sein,
    1. der so gebaut ist, dass er harter Beanspruchung auf See standzuhalten vermag;
    2. der selbst mitsamt dem verpackten Floß und Ausrüstung so ausreichenden Auftrieb hat, dass die Fangleine herausgezogen und die Aufblasevorrichtung aktiviert werden kann, wenn das Fahrzeug sinkt;
    3. der, abgesehen von Abflusslöchern im Behälterboden, nach Möglichkeit wasserdicht ist.
  2. Das Rettungsfloß muss in seinem Behälter derart verpackt sein, dass sich das zu Wasser gebrachte Floß soweit möglich in aufrechter Lage aufbläst, wenn es sich aus seinem Behälter löst.
  3. Der Behälter muss mit folgenden Kennzeichen versehen sein:
    1. Name oder Warenzeichen des Herstellers;
    2. Seriennummer;
    3. Name der Zulassungsbehörde und Anzahl der Personen, die das Floß aufnehmen darf;
    4. SFV;
    5. Kategorie der mitgeführten Notausrüstung;
    6. Datum der letzten Wartung;
    7. Länge der Fangleine;
    8. höchste zulässige Stauhöhe über der Wasserlinie (die Höhe richtet sich nach der Höhe der Abwurfprüfung und der Länge der Fangleine);
    9. Anweisungen für das Aussetzen.

(8) Kennzeichnungen an aufblasbaren Rettungsflößen

Das Rettungsfloß muss mit folgenden Kennzeichen versehen sein:

  1. Name oder Warenzeichen des Herstellers;
  2. Seriennummer;
  3. Herstellungsdatum (Monat und Jahr);
  4. Name der Zulassungsbehörde;
  5. Name und Ort der Wartungsstation, bei der es zuletzt gewartet worden ist;
  6. über jedem Eingang die Anzahl der Personen, die es aufnehmen darf, in mindestens 100 Millimeter großen Zeichen in einer von der des Floßes sich abhebenden Farbe.

(9) Mit Davits auszusetzende aufblasbare Rettungsflöße

  1. Ein Rettungsfloß, das mit einer zugelassenen Aussetzvorrichtung verwendet wird, muss nicht nur den obigen Vorschriften entsprechen, sondern muss auch, wenn es an seinem Heißhaken oder an seiner Tragevorrichtung hängt, folgender Belastung standhalten:
    1. der vierfachen Masse seiner vollen Besetzung und seiner vollständigen Ausrüstung bei einer Umgebungstemperatur und einer stabilisierten Temperatur des Floßes von 20 °C ± 3 °C und bei Ausfall aller Überdruckventile und
    2. der 1,1fachen Masse seiner vollen Besetzung und seiner vollständigen Ausrüstung bei einer Umgebungstemperatur und einer stabilisierten Temperatur des Floßes von -30 °C mit in Funktion befindlichen Überdruckventilen.
  2. Starre Behälter für Rettungsflöße, die mit Aussetzvorrichtungen zu Wasser gelassen werden, sind so zu sichern, dass der Behälter oder Teile desselben bei oder nach dem Aufblasen und Aussetzen des in dem Behälter befindlichen Floßes nicht ins Wasser fallen.

(10) Zusätzliche Ausrüstung für aufblasbare Rettungsflöße

  1. Außer der in Regel 20 Absatz 5 vorgeschriebenen Ausrüstung muss jedes aufblasbare Rettungsfloß mit Folgendem versehen sein:
    1. einer Reparaturausrüstung, mit der undichte Stellen der Schwimmabteilungen repariert werden können;
    2. einer Luftpumpe oder einem Blasebalg.
  2. Die in Regel 20 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer ii vorgeschriebenen Messer müssen Sicherheitsmesser sein.

Regel VII/22 Starre Rettungsflöße

(1) Starre Rettungsflöße müssen den Anforderungen der Regel 20 und zusätzlich den Vorschriften der vorliegenden Regel entsprechen.

(2) Bauart der starren Rettungsflöße

  1. Die Schwimmfähigkeit des Rettungsfloßes muss durch zugelassenen selbstauftreibenden Werkstoff gewährleistet sein, der so nahe wie möglich an der Außenseite des Floßes angeordnet ist. Der Auftriebswerkstoff muss feuerhemmend oder durch einen feuerhemmenden Überzug geschützt sein.
  2. Der Boden des Rettungsfloßes muss das Eindringen von Wasser verhindern, die Insassen wirksam über Wasser halten und sie vor Kälte schützen.

(3) Fassungsvermögen der starren Rettungsflöße

Die Anzahl der Personen, die ein Rettungsfloß aufnehmen darf, muss der kleineren der folgenden Zahlen entsprechen:

  1. der größten ganzen Zahl, die sich ergibt, wenn der Raumgehalt des Auftriebswerkstoffs, gemessen in Kubikmeter und multipliziert mit dem Faktor 1 minus der Dichte dieses Werkstoffs, durch 0,096 dividiert wird;
  2. der größten ganzen Zahl, die sich ergibt, wenn die waagerechte Querschnittsfläche des Rettungsfloßes, gemessen in Quadratmeter, durch 0,372 dividiert wird, oder
  3. der Anzahl der Personen mit einer Durchschnittsmasse von je 75 Kilogramm, alle mit angelegten Rettungswesten, für die angemessene Sitzplätze mit ausreichendem Kopffreiraum vorhanden sind, ohne dass die Bedienung irgendeines Ausrüstungsteils des Rettungsfloßes behindert wird.

(4) Einstieg in die starren Rettungsflöße

  1. Mindestens ein Eingang muss mit einer starren Einstiegrampe versehen sein, so dass Personen vom Wasser aus in das Rettungsfloß einsteigen können. Bei einem mit Davits auszusetzenden Rettungsfloß mit mehr als einem Eingang muss die Einstiegrampe an dem den Beiholleinen und den Einstiegsvorrichtungen gegenüberliegenden Eingang angebracht sein.
  2. Eingänge ohne Einstiegrampe müssen eine Einstiegleiter haben, deren unterste Sprosse sich mindestens 0,4 Meter unter der Wasserlinie des unbesetzten Rettungsfloßes befinden muss.
  3. Im Inneren des Rettungsfloßes müssen Vorrichtungen vorhanden sein, mit deren Hilfe sich Personen von der Leiter in das Rettungsfloß ziehen können.

(5) Stabilität starrer Rettungsflöße

  1. Sofern das Rettungsfloß nicht unabhängig davon, auf welcher Seite es schwimmt, sicher eingesetzt werden kann, muss es eine solche Festigkeit und Stabilität haben, dass es sich entweder selbst aufrichtet oder im Seegang und in ruhigem Wasser von einer einzigen Person schnell aufgerichtet werden kann.
  2. Das Rettungsfloß muss eine solche Stabilität haben, dass es mit voller Besetzung und mit vollständiger Ausrüstung in ruhigem Wasser mit einer Geschwindigkeit bis zu drei Knoten geschleppt werden kann.

(6) Vorrichtungen starrer Rettungsflöße

  1. Das Rettungsfloß muss mit einer geeigneten Fangleine versehen sein. Die Bruchfestigkeit des Fangleinensystems einschließlich seiner Anbringungsvorrichtung am Rettungsfloß mit Ausnahme der in Regel 20 Absatz 6 Buchstabe b vorgeschriebenen Sollbruchvorrichtung muss bei einem für neun oder mehr Personen zugelassenen Rettungsfloß mindestens 10,0 Kilonewton und bei jedem anderen Rettungsfloß mindestens 7,5 Kilonewton betragen.
  2. An der Spitze des Rettungsfloßdachs muss eine von Hand bedienbare Leuchte angebracht sein, die in dunkler Nacht bei klarer Sicht mindestens 12 Stunden lang über eine Entfernung von mindestens 2 Seemeilen sichtbar ist. Im Fall eines Blitzlichts muss das Licht während der ersten zwei Stunden der 12stündigen Betriebszeit mindestens 50mal in der Minute aufleuchten. Die Leuchte muss aus einer seewasseraktivierten Batterie oder einer chemischen Trockenbatterie gespeist werden und sich selbsttätig entzünden, wenn das Dach aufgerichtet ist. Die Batterie darf durch Wasser oder Feuchtigkeit im gestauten Rettungsfloß nicht ihre Wirkung verlieren.
  3. Im Inneren des Rettungsfloßes muss eine von Hand bedienbare Leuchte für einen ununterbrochenen Betrieb von mindestens 12 Stunden angebracht sein. Sie muss sich selbsttätig entzünden, wenn das Dach aufgerichtet ist, und so hell sein, dass die Überlebens- und Gerätebedienungsanleitungen lesbar sind.

(7) Kennzeichnungen an starren Rettungsflößen

Das Rettungsfloß muss mit folgenden Kennzeichen versehen sein:

  1. Name und Heimathafen des Fahrzeugs, zu dem es gehört;
  2. Name oder Warenzeichen des Herstellers;
  3. Seriennummer;
  4. Name der Zulassungsbehörde;
  5. über jedem Eingang die Anzahl der Personen, die es aufnehmen darf, in mindestens 100 Millimeter großen Zeichen in einer von der des Floßes sich abhebenden Farbe;
  6. SFV;
  7. Kategorie der mitgeführten Notausrüstung;
  8. Länge der Fangleine;
  9. Höchste zulässige Stauhöhe über der Wasserlinie (Höhe der Abwurfprüfung);
  10. Anweisungen für das Aussetzen.

(8) Mit Davits auszusetzende starre Rettungsflöße

Ein starres Rettungsfloß, das mit einer zugelassenen Aussetzvorrichtung verwendet wird, muss nicht nur den oben genannten Vorschriften entsprechen, sondern muss auch, wenn es an seinem Heißhaken oder an seiner Tragevorrichtung hängt, der vierfachen Masse seiner vollen Besetzung und seiner vollständigen Ausrüstung standhalten.

Regel VII/23 Bereitschaftsboote

(1) Allgemeine Vorschriften

  1. Soweit in dieser Regel nichts anderes bestimmt ist, müssen alle Bereitschaftsboote den Anforderungen der Regel 17 Absätze 1 bis 7 Buchstabe d einschließlich und Buchstaben f, g, i und l und Absatz 9 entsprechen.
  2. Die Bauart der Bereitschaftsboote kann entweder starr oder aufgeblasen sein, oder aus einer Kombination beider Bauarten bestehen; sie
    1. müssen mindestens 3,8 Meter und dürfen höchstens 8,5 Meter lang sein, sofern nicht die Verwaltung wegen der Größe des Fahrzeugs oder weil das Mitführen solcher Boote aus anderen Gründen als unzweckmäßig oder undurchführbar angesehen wird, eine geringere Länge genehmigt, die aber nicht weniger als 3,3 Meter betragen darf;
    2. müssen mindestens fünf Personen sitzend und eine Person liegend, oder im Fall eines Bereitschaftsboots von weniger als 3,8 Meter Länge, die von der Verwaltung bestimmte entsprechende geringere Anzahl befördern können.
  3. Die Anzahl der Personen, die ein Bereitschaftsboot aufnehmen darf, wird von der Verwaltung festgelegt.
  4. Bereitschaftsboote in kombinierter starrer und aufgeblasener Bauart müssen entsprechend den Anforderungen der Verwaltung den einschlägigen Vorschriften dieser Regel entsprechen.
  5. Sofern das Bereitschaftsboot keinen ausreichenden Sprung hat, muss es mit einer Bugüberdachung versehen sein, die sich über mindestens 15 v. H. seiner Länge erstreckt.
  6. Bereitschaftsboote müssen mit einer Geschwindigkeit bis zu 6 Knoten manövrieren und diese Geschwindigkeit mindestens 4 Stunden lang beibehalten können.
  7. Bereitschaftsboote müssen bei Seegang ausreichend beweglich und manövrierbar sein, um Personen aus dem Wasser bergen, Rettungsflöße sammeln und das größte auf dem Fahrzeug mitgeführte Rettungsfloß mit voller Besetzung und vollständiger Ausrüstung oder gleichwertiger Belastung mit einer Geschwindigkeit von mindestens 2 Knoten schleppen zu können.
  8. Ein Bereitschaftsboot muss mit einem Einbau- oder Außenbordmotor ausgestattet sein. Wenn es mit einem Außenbordmotor ausgestattet ist, können Ruder und Pinne Bestandteil des Motors sein. Ungeachtet der Anforderungen der Regel 17 Absatz 6 Buchstabe a dürfen Außenbord-Benzinmotoren mit einem zugelassenen Brennstoffsystem in Bereitschaftsboote eingebaut werden, sofern die Brennstofftanks gegen Brand und Explosion besonders geschützt sind.
  9. Bereitschaftsboote müssen fest angebrachte Schleppvorrichtungen haben, die stark genug sind, um Rettungsflöße entsprechend Buchstabe g zu sammeln oder zu schleppen.
  10. Bereitschaftsboote müssen mit wetterdichten Stauräumen für kleine Ausrüstungsgegenstände ausgestattet sein.

(2) Ausrüstung der Bereitschaftsboote

  1. Alle Ausrüstungsgegenstände der Bereitschaftsboote, mit Ausnahme der Bootshaken, die zum Freihalten bereitzuhalten sind, müssen im Inneren des Bereitschaftsboots durch Laschen, Unterbringen in Behältern oder Kästen, durch Lagern in Halterungen oder ähnlichen Befestigungsvorrichtungen oder in anderen geeigneten Einrichtungen gesichert sein. Die Ausrüstung muss so gesichert sein, dass sie den Aussetz- oder Einholvorgang nicht behindert. Alle Ausrüstungsgegenstände der Bereitschaftsboote müssen so klein und leicht wie möglich und zweckmäßig und raumsparend verpackt sein.
  2. Die normale Ausrüstung jedes Bereitschaftsboots muss Folgendes umfassen:
    1. eine ausreichende Anzahl schwimmfähiger Riemen oder Paddel, um bei ruhiger See Fahrt voraus machen zu können. Für jeden Riemen müssen Dollen, Rudergabeln oder gleichwertige Vorrichtungen vorgesehen sein. Die Dollen oder Rudergabeln müssen im Boot mit Bändseln oder Ketten befestigt sein;
    2. ein schwimmfähiges Ösfass;
    3. ein Kompasshaus mit einem zuverlässigen Kompass, selbstleuchtend oder mit geeigneten Beleuchtungsmitteln versehen;
    4. einen Treibanker und eine Einholleine mit einer mindestens 10 Meter langen Treibankerleine von ausreichender Festigkeit;
    5. eine Fangleine von ausreichender Länge und Festigkeit, die an der in Regel 17 Absatz 7 Buchstabe g vorgeschriebenen Auslösevorrichtung befestigt und vorne am Bereitschaftsboot angebracht ist;
    6. eine mindestens 50 Meter lange schwimmfähige Leine von ausreichender Festigkeit, um entsprechend Absatz 1 Buchstabe g ein Rettungsfloß schleppen zu können;
    7. eine wasserdichte elektrische Taschenlampe, die sich zum Morsen eignet, mit einem Satz Reservebatterien und einer Reserveglühlampe in einem wasserdichten Behälter;
    8. eine Signalpfeife oder ein gleichwertiges Schallsignalgerät;
    9. eine Ausrüstung für Erste-Hilfe-Leistung in einem wasserdichten Behälter, der nach Gebrauch wieder verschlossen werden kann;
    10. zwei schwimmfähige Wurfringe, jeder befestigt an einer mindestens 30 Meter langen schwimmfähigen Leine;
    11. einen Suchscheinwerfer, der bei Nacht auf eine Entfernung von 180 Meter einen hellfarbigen Gegenstand von 18 Meter Weite für eine Gesamtzeit von 6 Stunden wirksam beleuchtet und imstande ist, ununterbrochen mindestens 3 Stunden lang zu arbeiten;
    12. einen wirksamen Radarreflektor;
    13. Wärmeschutzhilfsmittel, die den Anforderungen der Regel 26 entsprechen, für 10 v. H. der Anzahl der Personen, die das Bereitschaftsboot aufnehmen darf, oder zwei, falls diese Anzahl größer ist.
  3. Zusätzlich zu der unter Buchstabe b vorgeschriebenen Ausrüstung muss die normale Ausrüstung jedes starren Bereitschaftsboots Folgendes umfassen:
    1. einen Bootshaken;
    2. einen Eimer;
    3. ein Messer oder Kappbeil.
  4. Zusätzlich zu der unter Buchstabe b vorgeschriebenen Ausrüstung muss die normale Ausrüstung jedes aufgeblasenen Bereitschaftsboots Folgendes umfassen:
    1. ein schwimmfähiges Sicherheitsmesser;
    2. zwei Schwämme;
    3. einen wirksamen Blasebalg oder eine entsprechende Pumpe für Handbetrieb;
    4. eine Reparaturausrüstung in einem geeigneten Behälter zum Reparieren undichter Stellen;
    5. einen Sicherheitsbootshaken.

(3) Zusätzliche Vorschriften für aufgeblasene Bereitschaftsboote

  1. Die Anforderungen der Regel 17 Absatz 1 Buchstabe c und e gelten nicht für aufgeblasene Bereitschaftsboote.
  2. Ein aufgeblasenes Bereitschaftsboot muss so gebaut sein, dass es, wenn es an seiner Tragevorrichtung oder seinem Heißhaken hängt,
    1. fest und starr genug ist, um mit voller Besetzung und vollständiger Ausrüstung sicher zu Wasser gelassen und eingeholt werden zu können;
    2. fest genug ist, um bei einer Umgebungstemperatur von 20 °C ± 3 °C und bei Ausfall sämtlicher Überdruckventile einer Belastung standzuhalten, die der vierfachen Masse seiner vollen Besetzung und vollständigen Ausrüstung entspricht;
    3. fest genug ist, um bei einer Umgebungstemperatur von -30 °C und mit den in Funktion befindlichen Überdruckventilen einer Belastung standzuhalten, die der 1,1fachen Masse seiner vollen Besetzung und vollständigen Ausrüstung entspricht.
  3. Aufgeblasene Bereitschaftsboote müssen so gebaut sein, dass sie
    1. an ihrem Aufstellungsort auf offenem Deck an Bord eines Fahrzeugs auf See,
    2. 30 Tage schwimmend allen Wetterbedingungen auf See in ungeschützter Lage

standhalten können.

Aufgeblasene Bereitschaftsboote müssen zusätzlich zu den Anforderungen der Regel 17 Absatz 9 mit einer Seriennummer, dem Namen oder dem Warenzeichen des Herstellers und dem Herstellungsdatum gekennzeichnet sein.

Der Auftrieb eines aufgeblasenen Bereitschaftsboots muss entweder durch einen einzigen Schlauch, der in mindestens fünf getrennte Abteilungen von ungefähr gleichem Raumgehalt unterteilt ist, oder durch zwei getrennte Schläuche vorgesehen sein, von denen keiner 60 v. H. des Gesamtraumgehalts überschreiten darf. Die Auftriebsschläuche müssen so angeordnet sein, dass bei Beschädigung einer der Abteilungen die unbeschädigten Abteilungen die Anzahl der Personen, die das Bereitschaftsboot aufnehmen darf, tragen können, wenn die Personen eine Durchschnittsmasse von je 75 Kilogramm haben und auf den üblichen Plätzen sitzen und wenn über den gesamten Umfang des Bootes ein positiver Freibord erhalten bleibt.

Die Auftriebsschläuche, welche die Begrenzung des aufgeblasenen Bereitschaftsboots bilden, müssen in aufgeblasenem Zustand für jede Person, die das Boot aufnehmen darf, einen Raumgehalt von mindestens 0,17 Kubikmeter aufweisen.

Jede Auftriebsabteilung muss mit einem Rückschlagventil zum Aufblasen von Hand und mit Vorrichtungen zum Ablassen der Luft ausgestattet sein. Ein Überdruckventil muss ebenfalls vorhanden sein, es sei denn, die Verwaltung ist davon überzeugt, dass eine solche Vorrichtung nicht notwendig ist.

Unter dem Boden und an empfindlichen Stellen der Außenseite des aufgeblasenen Bereitschaftsboots müssen entsprechend den Anforderungen der Verwaltung Scheuerleisten angebracht sein.

Ist ein Spiegel angebracht, so darf er um höchstens 20 v. H. der Gesamtlänge des Bereitschaftsboots nach innen versetzt sein.

Es sind geeignete Besätze für die Befestigung der Fangleinen vorn und achtern sowie der innerhalb und außerhalb des Bereitschaftsboots angebrachten Sicherheitsleinen vorzusehen.

Das Bereitschaftsboot muss jederzeit voll aufgeblasen sein.

Regel VII/24 Rettungswesten

(1) Allgemeine Vorschriften für Rettungswesten

  1. Eine Rettungsweste darf, nachdem sie 2 Sekunden lang von Flammen eingehüllt war, nicht weiterbrennen oder -schmelzen.
  2. Eine Rettungsweste muss so beschaffen sein,
    1. dass eine Person sie nach der Vorführung innerhalb von 1 Minute ohne Hilfe sachgemäß anlegen kann;
    2. dass sie umwendbar, d. h. beliebig mit jeder Seite nach außen oder eindeutig nur mit einer Seite nach außen getragen und nach Möglichkeit nicht unsachgemäß angelegt werden kann;
    3. dass sie bequem zu tragen ist;
    4. dass sie es dem Träger erlaubt, aus einer Höhe von mindestens 4,5 Meter in das Wasser zu springen, ohne sich zu verletzen und ohne dass die Rettungsweste verrutscht oder beschädigt wird.
  3. Eine Rettungsweste muss in ruhigem Frischwasser so viel Auftrieb und Stabilität haben,
    1. dass der Mund einer erschöpften oder bewusstlosen Person mindestens 120 Millimeter aus dem Wasser gehoben wird, wobei der Körper gegenüber der senkrechten Lage in einem Winkel von mindestens 20 Grad und höchstens 50 Grad nach hinten geneigt sein muss;
    2. dass der Körper einer bewusstlosen Person im Wasser aus jeder Lage so gedreht wird, dass der Mund in höchstens 5 Sekunden aus dem Wasser gehoben wird.
  4. Eine Rettungsweste muss einen Auftrieb haben, der nach 24stündigem Untertauchen in Frischwasser um höchstens 5 v. H. abgenommen haben darf.
  5. Eine Rettungsweste muss es ihrem Träger erlauben, eine kurze Strecke zu schwimmen und ein Überlebensfahrzeug zu besteigen.
  6. Jede Rettungsweste muss mit einer durch eine Schnur fest mit ihr verbundenen Pfeife versehen sein.

(2) Aufblasbare Rettungswesten

Eine Rettungsweste, deren Tragfähigkeit darauf beruht, dass sie aufgeblasen wird, muss mindestens zwei getrennte Zellen haben, den Anforderungen des Absatzes 1 entsprechen und

  1. sich selbsttätig beim Eintauchen aufblasen, mit einer Vorrichtung versehen sein, die das Aufblasen durch eine einzige Handbewegung erlaubt, und mit dem Mund aufgeblasen werden können;
  2. bei Verlust der Tragfähigkeit einer der Zellen den Anforderungen des Absatzes 1 Buchstaben b, c und e entsprechen können;
  3. den Anforderungen des Absatzes 1 Buchstabe d entsprechen, nachdem sie durch den selbsttätigen Mechanismus aufgeblasen worden ist.

(3) Rettungswesten-Leuchten

  1. Jede Rettungswesten-Leuchte
    1. muss eine Lichtstärke von mindestens 0,75 Candela haben;
    2. muss aus einer Energiequelle gespeist werden, die mindestens 8 Stunden lang Energie für eine Lichtstärke von 0,75 Candela liefert;
    3. muss in einem so großen Ausschnitt der oberen Halbkugel sichtbar sein, wie es bei Befestigung an einer Rettungsweste möglich ist.
  2. Ist die unter Buchstabe a bezeichnete Leuchte eine Blitzleuchte, so muss sie außerdem
    1. mit einem von Hand zu bedienenden Schalter versehen sein;
    2. nicht mit einer Linse oder einem gekrümmten Reflektor zur Bündelung des Lichtstrahls ausgestattet sein;
    3. in einem Rhythmus von mindestens 50 Blitzen in der Minute mit einer effektiven Lichtstärke von mindestens 0,75 Candela aufleuchten.

Regel VII/25 Eintauchanzüge

(1) Allgemeine Vorschriften für Eintauchanzüge

  1. Der Eintauchanzug muss aus wasserdichten Werkstoffen hergestellt und so beschaffen sein,
    1. dass er ohne Hilfe innerhalb von 2 Minuten ausgepackt und angelegt werden kann, wobei etwaige zugehörige Kleidung und, wenn der Eintauchanzug in Verbindung mit einer Rettungsweste getragen werden muss, eine Rettungsweste zu berücksichtigen sind;
    2. dass er, nachdem er 2 Sekunden lang vollständig von Flammen eingehüllt war, nicht weiterbrennt oder -schmilzt;
    3. dass er den gesamten Körper mit Ausnahme des Gesichts bedeckt. Die Hände müssen ebenfalls bedeckt sein, wenn nicht fest angebrachte Handschuhe vorgesehen sind;
    4. dass er mit Vorkehrungen versehen ist, um freie Luft in den Beinen des Anzugs auf ein Mindestmaß zu beschränken oder zu verringern;
    5. dass nach einem Sprung aus einer Höhe von mindestens 4,5 Meter in das Wasser kein übermäßiges Eindringen von Wasser auftritt.
  2. Ein Eintauchanzug, der auch den Anforderungen der Regel 24 entspricht, kann als Rettungsweste eingestuft werden.
  3. Ein Eintauchanzug muss einer damit bekleideten Person und, wenn er in Verbindung mit einer Rettungsweste getragen werden muss, einer Person, die außerdem eine Rettungsweste trägt, erlauben,
    1. eine senkrechte Leiter von mindestens 5 Meter Länge hinauf- oder hinabzusteigen;
    2. die üblichen Aufgaben beim Verlassen des Fahrzeugs auszuführen;
    3. aus einer Höhe von mindestens 4,5 Meter in das Wasser zu springen, ohne sich zu verletzen und ohne dass der Eintauchanzug beschädigt wird oder verrutscht, sowie
    4. eine kurze Strecke durch das Wasser zu schwimmen und ein Überlebensfahrzeug zu besteigen.
  4. Ein Eintauchanzug, der eigenen Auftrieb hat und dazu bestimmt ist, ohne Rettungsweste getragen zu werden, muss mit einer Leuchte, die den Anforderungen der Regel 24 Absatz 3 entspricht, und der in Regel 24 Absatz 1 Buchstabe f vorgeschriebenen Pfeife ausgerüstet sein.
  5. Wenn der Eintauchanzug in Verbindung mit einer Rettungsweste getragen werden muss, ist die Rettungsweste über dem Eintauchanzug zu tragen. Eine Person, die einen solchen Eintauchanzug trägt, muss eine Rettungsweste ohne Hilfe anlegen können.

(2) Vorschriften für den Wärmeschutz von Eintauchanzügen

  1. Ein Eintauchanzug, der aus einem nicht selbstisolierenden Werkstoff hergestellt ist,
    1. muss einen Hinweis tragen, dass er in Verbindung mit warmer Kleidung getragen werden muss;
    2. muss so konstruiert sein, dass er, wenn er in Verbindung mit warmer Kleidung und, sofern er mit einer Rettungsweste getragen werden muss, in Verbindung mit einer Rettungsweste getragen wird, auch nach einem Sprung des Trägers in das Wasser aus einer Höhe von 4,5 Meter weiterhin einen ausreichenden Wärmeschutz bietet, um sicherzustellen, dass bei einstündigem Tragen in ruhigem, fließendem Wasser mit einer Temperatur von 5 °C die Körperkerntemperatur des Trägers nicht um mehr als 2 °C sinkt.
  2. Ein Eintauchanzug, der aus einem selbstisolierenden Werkstoff hergestellt ist, der entweder allein oder, sofern er in Verbindung mit einer Rettungsweste getragen werden muss, mit einer Rettungsweste getragen wird, muss dem Träger ausreichenden Wärmeschutz bieten, um sicherzustellen, dass nach einem Sprung des Trägers aus einer Höhe von 4,5 Meter in das Wasser und nach sechsstündigem Eintauchen in ruhiges, fließendes Wasser mit einer Temperatur zwischen 0 °C und 2 °C die Körperkerntemperatur des Trägers nicht um mehr als 2 °C sinkt.
  3. Der Eintauchanzug muss dem Träger, nachdem dieser eine Stunde lang in ruhiges, fließendes Wasser mit einer Temperatur von 5 °C eingetaucht war, erlauben, mit behandschuhten Händen einen Bleistift aufzunehmen und zu schreiben.

(3) Anforderungen für den Auftrieb

Eine in Frischwasser eingetauchte Person, die entweder einen Eintauchanzug, der auch den Anforderungen der Regel 24 entspricht, oder einen Eintauchanzug mit einer Rettungsweste trägt, muss imstande sein, sich in nicht mehr als 5 Sekunden aus einer Lage mit dem Gesicht nach unten in eine Lage mit dem Gesicht nach oben zu drehen.

Regel VII/26 Wärmeschutzhilfsmittel

(1) Ein Wärmeschutzhilfsmittel muss aus wasserdichtem Werkstoff mit einer Wärmeleitfähigkeit von höchstens 0,25 Watt pro Kelvinmeter hergestellt und so beschaffen sein, dass es, wenn es dazu verwendet wird, eine Person einzuhüllen, den Wärmeverlust des Körpers des Trägers durch Konvektion und durch Verdampfung verringert.

(2) Das Wärmeschutzhilfsmittel

  1. muss den gesamten Körper einer Person, die eine Rettungsweste trägt, mit Ausnahme des Gesichts bedecken. Die Hände müssen ebenfalls bedeckt sein, wenn nicht fest angebrachte Handschuhe vorgesehen sind;
  2. muss ohne Hilfe in einem Überlebensfahrzeug oder Bereitschaftsboot ausgepackt und leicht angelegt werden können;
  3. muss es dem Träger erlauben, es im Wasser in nicht mehr als 2 Minuten abzulegen, falls es das Schwimmen behindert.

(3) Das Wärmeschutzhilfsmittel muss in einem Lufttemperaturbereich von -30 °C bis +20 °C einwandfrei arbeiten.

Regel VII/27 Rettungsringe

(1) Besondere Merkmale der Rettungsringe

Jeder Rettungsring

  1. muss einen äußeren Durchmesser von höchstens 800 Millimeter und einen inneren Durchmesser von mindestens 400 Millimeter haben;
  2. muss aus einem Werkstoff mit eigenem Auftrieb hergestellt sein, der nicht auf Binsen, Korkspänen, Korkgrus oder irgendeinem anderen losen Grusmaterial beziehungsweise aufzublasenden Luftabteilungen beruht;
  3. muss in Frischwasser ein Eisengewicht von 14,5 Kilogramm 24 Stunden lang tragen können;
  4. muss eine Masse von mindestens 2,5 Kilogramm haben;
  5. darf, nachdem er 2 Sekunden lang vollständig von Flammen eingehüllt war, nicht weiterbrennen oder -schmelzen;
  6. muss so gebaut sein, dass er einen Wurf ins Wasser aus der Höhe, in der er über der Wasserlinie angebracht ist, bei leichtestem Betriebszustand auf See oder 30 Meter, falls diese Höhe größer ist, aushält, ohne dass seine Gebrauchsfähigkeit oder die seiner Bestandteile beeinträchtigt wird;
  7. muss, sofern er die Auslösevorrichtung für die selbsttätig arbeitenden Rauchsignale und selbstzündenden Lichter betätigen soll, eine für die Betätigung der Auslösevorrichtung ausreichende Masse oder eine Masse von 4 Kilogramm haben, je nachdem, welche größer ist;
  8. muss mit einer Greifleine von mindestens 9,5 Millimeter Durchmesser ausgerüstet sein, die mindestens viermal so lang ist wie der äußere Durchmesser des Ringkörpers. Die Greifleine ist an 4 Punkten in gleichen Abständen um den Kreis des Ringes herum so anzubringen, dass vier gleichmäßige Buchten gebildet werden.

(2) Selbstzündende Lichter oder Leuchten der Rettungsringe

Die in Regel 10 Absatz 2 vorgeschriebenen selbstzündenden Lichter

  1. müssen so beschaffen sein, dass sie nicht durch Wasser gelöscht werden können;
  2. müssen entweder mit einer Lichtstärke von mindestens 2 Candela in alle Richtungen der oberen Halbkugel kontinuierlich leuchten oder in einem Rhythmus von wenigstens 50 Blitzen in der Minute mit mindestens einer entsprechenden gleichwertigen Lichtstärke aufleuchten (Entladungsblitze);
  3. müssen aus einer Energiequelle gespeist werden, die den Anforderungen der Ziffer ii für die Dauer von mindestens 2 Stunden entsprechen kann;
  4. müssen der in Absatz 1 Ziffer vi vorgeschriebenen Abwurfprüfung standhalten.

(3) Selbsttätig arbeitende Rauchsignale für Rettungsringe

Die in Regel 10 Absatz 3 vorgeschriebenen selbsttätig arbeitenden Rauchsignale

  1. müssen mindestens 15 Minuten lang Rauch von gut sichtbarer Farbe in gleichmäßiger Menge abgeben, wenn sie in ruhigem Wasser schwimmen;
  2. dürfen sich während der gesamten Rauchabgabe des Signals nicht explosionsartig entzünden oder Flammen erzeugen;
  3. dürfen bei Seegang nicht erlöschen;
  4. müssen weiterhin mindestens 10 Sekunden lang Rauch abgeben, wenn sie völlig im Wasser untergetaucht sind;
  5. müssen der in Absatz 1 Ziffer vi vorgeschriebenen Abwurfprüfung standhalten.

(4) Schwimmfähige Rettungsleinen

Die in Regel 10 Absatz 4 vorgeschriebenen schwimmfähigen Rettungsleinen

  1. dürfen keine Kinken bilden;
  2. müssen einen Durchmesser von mindestens 8 Millimeter haben;
  3. müssen eine Bruchfestigkeit von mindestens 5 Kilonewton haben.

Regel VII/28 Leinenwurfgeräte

(1) Jedes Leinenwurfgerät

  1. muss eine Leine mit ausreichender Genauigkeit werfen können;
  2. muss über mindestens 4 Geschosse verfügen, von denen jedes das Werfen der Leine auf eine Entfernung von mindestens 230 Meter bei ruhigem Wetter ermöglicht;
  3. muss über mindestens vier Leinen verfügen, jede mit einer Reißfestigkeit von mindestens 2 Kilonewton;
  4. muss kurze Anweisungen oder Schaubilder haben, in denen die Handhabung des Leinenwurfgeräts verständlich dargestellt ist.

(2) Im Fall einer mit Pistole abgefeuerten Rakete muss die Rakete oder im Fall eines integrierten Raketen- und Leinensystems die Anlage in einem wasserdichten Behälter aufbewahrt werden. Außerdem müssen im Fall einer mit Pistole abgefeuerten Rakete die Leine und die Raketen zusammen mit der Zündkartusche in einem wetterdichten Behälter gelagert werden.

Regel VII/29 Fallschirm-Leuchtraketen

(1) Die Fallschirm-Leuchtrakete

  1. muss sich in einer wasserdichten Hülse befinden;
  2. muss auf ihrer Hülse den Aufdruck einer kurzen und deutlichen Bedienungsanleitung oder einer entsprechenden graphischen Darstellung über die Verwendung der Rakete haben;
  3. muss eine eingebaute Zündvorrichtung haben;
  4. muss so konstruiert sein, dass sie die Person, welche die Hülse hält, nicht behindert, wenn sie nach der Bedienungsanleitung des Herstellers verwendet wird.

(2) Die Rakete muss bei senkrechtem Abschuss eine Höhe von mindestens 300 Meter erreichen. Im Scheitelpunkt oder nahe dem Scheitelpunkt ihrer Flugbahn muss die Rakete einen Leuchtstern mit Fallschirm ausstoßen,

  1. der mit heller roter Farbe brennt;
  2. der gleichmäßig mit einer durchschnittlichen Lichtstärke von mindestens 30.000 Candela brennt;
  3. der eine Brenndauer von mindestens 40 Sekunden hat;
  4. dessen Fallgeschwindigkeit höchstens 5 Meter pro Sekunde beträgt;
  5. der seinen Fallschirm oder seine Befestigung während des Brennens nicht beschädigt.

Regel VII/30 Handfackeln

(1) Die Handfackel

  1. muss sich in einer wasserdichten Hülse befinden;
  2. muss auf ihrer Hülse den Aufdruck einer kurzen und deutlichen Bedienungsanleitung oder einer entsprechenden graphischen Darstellung über die Verwendung der Handfackel haben;
  3. muss eine eingebaute Zündvorrichtung haben;
  4. muss so konstruiert sein, dass sie die Person, die sie hält, nicht behindert und das Überlebensfahrzeug durch brennende oder glühende Rückstände nicht gefährdet, wenn sie nach der Bedienungsanleitung des Herstellers verwendet wird.

(2) Die Handfackel

  1. muss mit heller roter Farbe brennen;
  2. muss gleichmäßig mit einer durchschnittlichen Lichtstärke von mindestens 15.000 Candela brennen;
  3. muss eine Brenndauer von mindestens 1 Minute haben;
  4. muss weiterbrennen, nachdem sie 10 Sekunden lang 100 Millimeter tief in Wasser eingetaucht war.

Regel VII/31 Schwimmfähige Rauchsignale

(1) Das schwimmfähige Rauchsignal

  1. muss sich in einer wasserdichten Hülse befinden;
  2. darf sich nicht explosionsartig entzünden, wenn es nach der Bedienungsanleitung des Herstellers verwendet wird;
  3. muss auf seiner Hülse den Aufdruck einer kurzen und deutlichen Bedienungsanleitung oder einer entsprechenden graphischen Darstellung über die Verwendung des schwimmfähigen Rauchsignals haben.

(2) Das schwimmfähige Rauchsignal

  1. muss mindestens 3 Minuten lang Rauch von gut sichtbarer Farbe in gleichmäßiger Menge abgeben, wenn es in ruhigem Wasser schwimmt;
  2. darf während der gesamten Rauchabgabe keine Flammen erzeugen;
  3. darf bei Seegang nicht erlöschen;
  4. muss weiterhin mindestens 10 Sekunden lang Rauch abgeben, wenn es mehr als 100 Millimeter im Wasser untergetaucht ist.

Regel VII/32 Aussetz- und Einbootungsvorrichtungen

(1) Allgemeine Vorschriften

  1. Jede Aussetzvorrichtung mit ihrem gesamten Zubehör zum Fieren und Hieven muss so beschaffen sein, dass das von ihr bediente vollständig ausgerüstete Überlebensfahrzeug oder Bereitschaftsboot bei einem Trimm bis 10 Grad und einer Schlagseite bis 20 Grad nach jeder Seite sicher gefiert werden kann,
    1. wenn es voll besetzt ist;
    2. wenn das Überlebensfahrzeug oder Bereitschaftsboot keine Personen an Bord hat.
  2. Eine Aussetzvorrichtung darf nur von der Schwerkraft oder von einer von der Stromversorgung des Fahrzeugs unabhängigen gespeicherten mechanischen Energie abhängig sein, um das von ihr bediente Überlebensfahrzeug oder Bereitschaftsboot in voll besetztem und vollständig ausgerüstetem Zustand, aber auch im leeren Zustand, zu Wasser zu lassen.
  3. Ein Aussetzmechanismus muss so beschaffen sein, dass er von einer Person von einem Platz auf dem Schiffsdeck und von einem Platz innerhalb des Überlebensfahrzeugs oder des Bereitschaftsboots betätigt werden kann; das Überlebensfahrzeug muss von der Person an Deck, die den Aussetzmechanismus betätigt, zu sehen sein.
  4. Jede Aussetzvorrichtung muss so gebaut sein, dass nur eine sehr geringe laufende Instandhaltung erforderlich ist. Alle Teile, die von der Schiffsbesatzung regelmäßig gewartet werden müssen, müssen leicht zugänglich und leicht instandzuhalten sein.
  5. Die Windenbremsen einer Aussetzvorrichtung müssen stark genug sein, um
    1. einem statischen Test mit einer Prüflast von mindestens der 1,5fachen Höchstbelastung und
    2. einem dynamischen Test mit einer Prüflast von mindestens der 1,1fachen Höchstbelastung bei höchster Fiergeschwindigkeit standzuhalten.
  6. Die Aussetzvorrichtung und ihr Zubehör mit Ausnahme der Windenbremsen müssen stark genug sein, um einer statischen Prüflast von mindestens der 2,2fachen Höchstbelastung standzuhalten.
  7. Bei den Bauteilen und sämtlichen Blöcken, Läufern, Augen, Verbindungsgliedern, Befestigungen und allem Übrigen im Zusammenhang mit einer Aussetzvorrichtung verwendeten Zubehör muss aufgrund der zugewiesenen Höchstbelastung und der äußersten Bruchfestigkeit des bei der Herstellung verwendeten Werkstoffs wenigstens ein Sicherheitsfaktor berücksichtigt sein. Ein Sicherheitsfaktor von 4,5 muss bei allen Bauteilen der Davits und Winden und ein Sicherheitsfaktor von 6 bei den Läufern, Ketten, Verbindungsgliedern und Blöcken zugrunde gelegt werden.
  8. Jede Aussetzvorrichtung muss, soweit praktisch möglich, auch im Zustand der Vereisung wirksam bleiben.
  9. Die Aussetzvorrichtung eines Rettungsboots muss das Boot mit seiner Besatzung einholen können.
  10. Die Aussetzvorrichtung muss so beschaffen sein, dass ein sicheres Einbooten in das Überlebensfahrzeug entsprechend den Anforderungen der Regeln 20 Absatz 4 Buchstabe b und 17 Absatz 3 Buchstabe a erfolgen kann.

(2) Aussetzvorrichtungen, bei denen Läufer und eine Winde verwendet werden

  1. Die Läufer müssen aus drehungsfreien und korrosionsbeständigen Stahldrahtläufern bestehen.
  2. Bei einer Doppeltrommelwinde müssen die Läufer, sofern nicht eine zuverlässige Ausgleichsvorrichtung eingebaut ist, so angeordnet sein, dass sie von den Trommeln beim Fieren mit derselben Geschwindigkeit abgewickelt und beim Hieven gleichmäßig mit derselben Geschwindigkeit aufgewickelt werden.
  3. Jede Aussetzvorrichtung eines Bereitschaftsboots muss mit einem Windenmotor ausgerüstet sein, dessen Leistung ausreicht, um das Bereitschaftsboot mit voller Besetzung und vollständiger Ausrüstung aus dem Wasser zu hieven.
  4. Für das Einholen jedes Überlebensfahrzeugs und Bereitschaftsboots muss ein wirksamer Handbetrieb vorgesehen sein. Die Handkurbeln oder Handräder dürfen sich mit den beweglichen Teilen der Winde nicht mitdrehen, wenn das Überlebensfahrzeug oder Bereitschaftsboot durch Kraftantrieb gefiert oder gehievt wird.
  5. Werden die Davitarme durch Kraftantrieb eingeholt, so sind Endlagenschalter einzubauen, die den Kraftantrieb selbsttätig abschalten, bevor die Davitarme gegen die Stopper kommen, um eine Überbeanspruchung der Läufer oder Davits zu vermeiden, es sei denn, der Motor ist so eingerichtet, dass eine Überbeanspruchung verhindert wird.
  6. Die Geschwindigkeit, mit der das Überlebensfahrzeug oder Bereitschaftsboot zu Wasser gefiert wird, muss mindestens der durch folgende Formel errechneten Geschwindigkeit entsprechen:

    S = 0,4 + (0,02 x H),

    wobei
    S= Fiergeschwindigkeit in Meter pro Sekunde und
    H= Höhe in Meter vom Davitkopf zur Wasserlinie bei leichtestem Betriebszustand auf See

    bedeuten.

  7. Die höchste Fiergeschwindigkeit muss von der Verwaltung festgelegt werden, wobei der Entwurf des Überlebensfahrzeugs oder Bereitschaftsboots, der Schutz seiner Insassen vor übermäßigen Belastungen und die Festigkeit der Aussetzvorrichtungen unter Berücksichtigung der dynamischen Kräfte bei einem Notstop in Betracht gezogen werden. In der Aussetzvorrichtung müssen Einrichtungen vorhanden sein, damit diese Geschwindigkeit nicht überschritten wird.
  8. Jede Aussetzvorrichtung eines Bereitschaftsboots muss das Bereitschaftsboot mit voller Besetzung und vollständiger Ausrüstung mit einer Geschwindigkeit von mindestens 0,3 Meter pro Sekunde hieven können.
  9. Jede Aussetzvorrichtung muss mit Bremsen ausgestattet sein, die das Fieren des Überlebensfahrzeugs oder Bereitschaftsboots abstoppen und es mit voller Besetzung und vollständiger Ausrüstung sicher festhalten können; die Bremsbeläge müssen, soweit erforderlich, vor Wasser und Öl geschützt werden.
  10. Die Handbremsen müssen so angeordnet sein, dass sie immer angezogen bleiben, es sei denn, der Windenmann oder eine von ihm betätigte Vorrichtung hält die Bremse in einer Stellung, in der sie gelöst ist.

(3) Aussetzen durch Aufschwimmen

Muss ein Überlebensfahrzeug mit einer Aussetzvorrichtung zu Wasser gelassen werden und ist es auch so konstruiert, dass es frei aufschwimmt, so muss das Auslösen zum freien Aufschwimmen des Überlebensfahrzeugs an seinem Stauplatz selbsttätig erfolgen.

(4) Aussetzen im freien Fall

Jede Vorrichtung zum Aussetzen im freien Fall unter Verwendung einer geneigten Ablaufbahn muss nicht nur den einschlägigen Anforderungen des Absatzes 1, sondern auch folgenden Anforderungen entsprechen:

  1. Die Aussetzvorrichtung muss so beschaffen sein, dass die Insassen des Überlebensfahrzeugs während des Aussetzens keinen übermäßigen Belastungen ausgesetzt sind;
  2. die Aussetzvorrichtung muss eine starre Konstruktion sein, und Winkel und Länge der Ablaufbahn müssen gewährleisten, dass das Überlebensfahrzeug vom Fahrzeug freikommt;
  3. die Aussetzvorrichtung muss wirksam gegen Korrosion geschützt und so gebaut sein, dass während des Aussetzens des Überlebensfahrzeugs eine feuergefährliche Funkenbildung durch Reibung oder Aufprall verhindert wird.

(5) Verlassen des Fahrzeugs und Einbooten durch Notrutschen

Jede Vorrichtung zum Verlassen des Fahrzeugs durch Notrutschen muss nicht nur den einschlägigen Anforderungen des Absatzes 1, sondern auch folgenden Anforderungen entsprechen:

  1. Die Notrutsche muss von einer einzigen Person an der Einbootungsstelle betriebsbereit gemacht werden können;
  2. die Notrutsche muss bei starkem Wind und bei Seegang benutzbar sein.

(6) Aussetzvorrichtungen für Rettungsflöße

Jede Aussetzvorrichtung für Rettungsflöße muss den Anforderungen der Absätze 1 und 2 entsprechen, ausgenommen die Anforderung über die Verwendung der Schwerkraft, um die Aussetzvorrichtung in die Fierposition zu bringen, das Einbooten am Stauplatz und das Einholen des beladenen Rettungsfloßes. Die Aussetzvorrichtung muss so beschaffen sein, dass ein vorzeitiges Auslösen während des Zuwasserlassens verhindert wird, und sie muss das Rettungsfloß auslösen, sobald es schwimmt.

(7) Einbootungsleitern

  1. Es müssen Haltegriffe vorgesehen sein, um sicher vom Deck zum oberen Ende der Leiter und zurück gelangen zu können.
  2. Die Leiterstufen
    1. müssen aus Hartholz hergestellt sein, das von Ästen und sonstigen Unregelmäßigkeiten frei, glatt geschliffen und frei von scharfen Kanten und Splittern ist, oder sie müssen aus einem geeigneten Werkstoff mit gleichwertigen Eigenschaften sein;
    2. müssen entweder durch Längsrillen oder durch Verwendung eines zugelassenen rutschsicheren Belags mit einer wirksamen rutschsicheren Oberfläche versehen sein;
    3. müssen mindestens 480 Millimeter lang, 115 Millimeter breit und 25 Millimeter dick sein, wobei die rutschsichere Oberfläche unberücksichtigt bleibt;
    4. müssen in gleichmäßigen Abständen von mindestens 300 Millimeter und höchstens 380 Millimeter angebracht und so gesichert sein, dass sie waagerecht bleiben.
  3. Die Seitenseile der Leitern müssen aus zwei unverkleideten Manilaseilen auf jeder Seite mit einem Umfang von mindestens 65 Millimeter bestehen. Jedes Seil muss durchgehend aus einem Stück bestehen und darf keine Verbindung unter der obersten Stufe haben. Andere Werkstoffe können verwendet werden, sofern ihre Abmessungen, Reißfestigkeit, Wetterfestigkeit, Dehnungseigenschaften und Grifffestigkeit zumindestens dem Manilatauwerk gleichwertig sind. Alle Tauenden müssen befestigt sein, um ein Aufdrehen zu verhindern.

Kapitel VIII
Notmaßnahmen, Musterungen und Übungen

Regel VIII/1 Anwendung

Die Regeln dieses Kapitels finden auf neue und vorhandene Fahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr Anwendung.

Regel VIII/2 Generalalarmsystem, Sicherheitsrolle und Anweisungen für den Notfall

(1) Das Generalalarmsystem muss das Generalalarmsignal abgeben können, das aus sieben oder mehr kurzen Tönen, gefolgt von einem langen Ton, besteht und das mit der Pfeife oder Sirene des Fahrzeugs und zusätzlich mit einer elektrisch betätigten Glocke oder einem entsprechenden Signalhorn oder einem anderen gleichwertigen Alarmsystem gegeben wird, die aus der Hauptstromquelle und der in Regel IV/17 vorgeschriebenen Notstromquelle des Fahrzeugs gespeist werden.

(2) Alle Fahrzeuge müssen mit klar verständlichen Anweisungen für jedes Besatzungsmitglied, die in einem Notfall zu befolgen sind, ausgestattet sein.

(3) Die Sicherheitsrolle muss an mehreren Stellen des Fahrzeugs ausgehängt sein, insbesondere im Ruderhaus, im Maschinenraum und in der Besatzungsunterkunft, und die in den folgenden Absätzen wiedergegebenen Informationen enthalten.

(4) In der Sicherheitsrolle müssen die Einzelheiten des in Absatz 1 vorgeschriebenen Generalalarmsignals und auch die Maßnahmen bezeichnet werden, die von der Besatzung beim Ertönen des Alarmsignals zu treffen sind. In der Sicherheitsrolle muss auch angegeben werden, wie die Anordnung zum Verlassen des Fahrzeugs erfolgt.

(5) In der Sicherheitsrolle müssen die Aufgaben der einzelnen Besatzungsmitglieder aufgeführt sein, insbesondere in Bezug auf

  1. das Schließen der wasserdichten Türen, Feuertüren, Ventile, Speigatte, Außenbordschütten, Oberlichter, Bullaugen und anderen ähnlichen Öffnungen im Fahrzeug;
  2. das Ausrüsten der Überlebensfahrzeuge und anderen Rettungsmittel;
  3. das Klarmachen und Aussetzen der Überlebensfahrzeuge;
  4. das allgemeine Klarmachen der sonstigen Rettungsmittel;
  5. den Gebrauch der Funkausrüstung;
  6. die Zusammensetzung der Brandabwehrtrupps.

(6) Auf Fahrzeugen von weniger als 45 Meter Länge kann die Verwaltung hinsichtlich der Anforderungen des Absatzes 5 Erleichterungen zulassen, wenn sie davon überzeugt ist, dass wegen der geringen Anzahl der Besatzungsmitglieder eine Sicherheitsrolle nicht erforderlich ist.

(7) In der Sicherheitsrolle müssen die Offiziere benannt sein, die dafür zu sorgen haben, dass die Rettungs- und Feuerlöscheinrichtungen in gutem Zustand und sofort verwendungsfähig sind.

(8) In der Sicherheitsrolle müssen Vertreter für die Inhaber von wichtigen Positionen benannt sein, falls diese einsatzunfähig werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass unterschiedliche Notfälle unterschiedliche Maßnahmen erfordern können.

(9) Die Sicherheitsrolle muss aufgestellt sein, bevor das Fahrzeug in See geht. Ergeben sich, nachdem die Sicherheitsrolle aufgestellt worden ist, Änderungen bei der Besatzung, die eine Berichtigung der Sicherheitsrolle erforderlich machen, so muss der Schiffsführer die Sicherheitsrolle überprüfen oder eine neue aufstellen.

Regel VIII/3 Ausbildung und Übungen zum Verlassen des Fahrzeugs

(1) Musterungen und Übungen

  1. Jedes Besatzungsmitglied muss an mindestens einer Übung zum Verlassen des Fahrzeugs und einer Brandabwehrübung im Monat teilnehmen. Auf Fahrzeugen von weniger als 45 Meter Länge kann die Verwaltung jedoch unter der Voraussetzung von dieser Anforderung abweichen, dass eine Übung zum Verlassen des Fahrzeugs und einer Brandabwehrübung mindestens alle drei Monate abgehalten wird. Die Übungen der Schiffsbesatzung sind innerhalb von 24 Stunden nach Auslaufen aus einem Hafen abzuhalten, wenn mehr als 25 v. H. der Besatzung an der vorausgegangenen Übung zum Verlassen des Fahrzeugs und an Brandabwehrübungen auf dem betreffenden Fahrzeug nicht teilgenommen haben. Die Verwaltung kann für Fahrzeugklassen, bei denen dies undurchführbar ist, andere Möglichkeiten zulassen, die mindestens ebenso wirksam sind.
  2. Zu jeder Übung zum Verlassen des Fahrzeugs gehört es,
    1. die Besatzung mit Hilfe des vorgeschriebenen Generalarms auf die Sammelplätze zu rufen und sicherzustellen, dass sie die in der Sicherheitsrolle bezeichnete Anordnung, das Fahrzeug zu verlassen, verstanden hat;
    2. sich auf den Sammelplätzen zu melden und auf die in der Sicherheitsrolle beschriebenen Aufgaben vorzubereiten;
    3. die zweckentsprechende Kleidung der Besatzung zu überprüfen;
    4. zu überprüfen, ob die Rettungswesten richtig angelegt sind;
    5. nach der notwendigen Vorbereitung zum Aussetzen mindestens ein Rettungsboot zu Wasser zu lassen;
    6. den Motor im Rettungsboot anzulassen und zu betreiben;
    7. die zum Aussetzen der Rettungsflöße verwendeten Davits in Betrieb zu nehmen.
  3. Zu jeder Brandabwehrübung gehört es,
    1. sich auf den Sammelplätzen zu melden und auf die in der Sicherheitsrolle beschriebenen Aufgaben vorzubereiten;
    2. eine Feuerlöschpumpe mit mindestens den zwei vorgeschriebenen Wasserstrahlen anzulassen, um zu zeigen, dass das System in einwandfreiem Betriebszustand ist;
    3. die Brandschutzausrüstung und die sonstige persönliche Rettungsausrüstung zu überprüfen;
    4. die entsprechende Ausrüstung zur Nachrichtenübermittlung zu überprüfen;
    5. die Funktionsfähigkeit der wasserdichten Türen, Feuertüren, Feuerklappen und Fluchtwege zu überprüfen;
    6. die erforderlichen Einrichtungen für das anschließende Verlassen des Fahrzeugs zu überprüfen.
  4. Soweit durchführbar, sind bei aufeinanderfolgenden Übungen entsprechend den Anforderungen des Buchstabens b Ziffer v verschiedene Rettungsboote zu Wasser zu lassen.
  5. Soweit durchführbar, sind die Übungen so abzuhalten, als handele es sich tatsächlich um einen Notfall.
  6. Jedes Rettungsboot muss mindestens einmal in drei Monaten während einer Übung zum Verlassen des Fahrzeugs mit der ihm zugeteilten Besatzung ausgesetzt und im Wasser manövriert werden.
  7. Soweit zweckmäßig und durchführbar, müssen die Bereitschaftsboote mit Ausnahme der Rettungsboote, die ebenfalls Bereitschaftsboote sind, jeden Monat mit der ihnen zugeteilten Besatzung ausgesetzt und im Wasser manövriert werden. Dieser Anforderung muss auf jeden Fall mindestens einmal alle drei Monate entsprochen werden.
  8. Werden die Übungen zum Aussetzen der Rettungsboote und Bereitschaftsboote bei Vorausfahrt des Fahrzeugs abgehalten, so müssen sie wegen der damit verbundenen Gefahren in geschützten Gewässern und unter Aufsicht eines in diesen Übungen erfahrenen Offiziers durchgeführt werden.
  9. Bei jeder Übung zum Verlassen des Fahrzeugs ist die Notbeleuchtung für die Musterung und das Verlassen des Fahrzeugs zu prüfen.
  10. Die Ausbildung kann entsprechend der durch diese Regeln vorgeschriebenen jeweiligen Ausrüstung angepasst werden. Wird die Ausrüstung jedoch freiwillig mitgeführt, so ist sie bei der Ausbildung zu verwenden, und die Ausbildung muss entsprechend angepasst werden.

(2) Ausbildung und Unterweisung an Bord

  1. Die Ausbildung an Bord in der Verwendung der Rettungsmittel des Fahrzeugs, einschließlich der Ausrüstung der Überlebensfahrzeuge, hat so bald wie möglich zu erfolgen, spätestens jedoch zwei Wochen, nachdem ein Besatzungsmitglied auf dem Fahrzeug angemustert hat. Wird jedoch das Besatzungsmitglied dem Fahrzeug turnusmäßig in gleichmäßigen Zeitabständen zugewiesen, so muss die Ausbildung spätestens zwei Wochen nach seinem ersten Anmustern auf dem Fahrzeug erfolgen.
  2. Unterweisungen in der Verwendung der Rettungsmittel des Fahrzeugs und für das Überleben auf See müssen in denselben Abständen erteilt werden wie die Ausbildung. Einzelunterweisungen können sich auf verschiedene Teile der Rettungsmittel des Fahrzeugs erstrecken; über die Gesamtheit der Rettungsausrüstung und -mittel des Fahrzeugs müssen jedoch alle zwei Monate Unterweisungen erteilt werden. Die Unterweisungen für jedes einzelne Besatzungsmitglied müssen insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, Folgendes umfassen:
    1. Bedienung und Verwendung der aufblasbaren Rettungsflöße des Fahrzeugs, einschließlich Vorsichtsmaßnahmen bei genagelten Schuhen und anderen scharfen Gegenständen;
    2. Probleme der Unterkühlung, Erste Hilfe bei Unterkühlung und geeignete Erste-Hilfe-Maßnahmen;
    3. besondere Anweisungen, die für die Verwendung der Rettungsmittel des Fahrzeugs bei Schlechtwetter und schwerem Seegang notwendig sind.
  3. Die Bordausbildung in der Handhabung der mit Davits auszusetzenden Rettungsflöße ist auf jedem Fahrzeug, das mit solchen Vorrichtungen ausgerüstet ist, in Abständen von höchstens vier Monaten durchzuführen. Soweit durchführbar, muss dazu das Aufblasen und Zuwasserlassen eines Rettungsfloßes gehören. Das Rettungsfloß kann ein nur zu Ausbildungszwecken vorgesehenes besonderes Rettungsfloß sein, das nicht zur Rettungsmittelausrüstung des Fahrzeugs gehört; ein derartiges besonderes Rettungsfloß muss deutlich sichtbar gekennzeichnet sein.

(3) Eintragungen

Der Tag, an dem die Übungen stattfinden, die Einzelheiten der Übungen zum Verlassen des Fahrzeugs und der Brandabwehrübungen, der Übungen mit anderen Rettungsmitteln und der Ausbildung an Bord sind in das von der Verwaltung vorgeschriebene Schiffstagebuch einzutragen. Wird zur vorgeschriebenen Zeit keine vollständige Musterung, Übung oder Ausbildung abgehalten, so ist eine Eintragung im Schiffstagebuch über die näheren Umstände und den Umfang der durchgeführten Musterung, Übung oder Ausbildung vorzunehmen.

(4) Ausbildungshandbuch

  1. In jeder Messe und jedem Aufenthaltsraum für die Besatzung oder in jeder Besatzungskabine muss ein Ausbildungshandbuch vorhanden sein. Das Ausbildungshandbuch, das aus mehreren Bänden bestehen kann, muss in leicht verständlicher Sprache abgefasste und soweit möglich mit Abbildungen versehene Anleitungen und Informationen über die auf dem Fahrzeug vorhandenen Rettungsmittel und über die besten Methoden des Überlebens enthalten. Jede Information kann auch durch audiovisuelle Mittel anstelle des Handbuchs gegeben werden. Über Folgendes sind Einzelangaben zu machen:
    1. Anlegen der Rettungswesten beziehungsweise der Eintauchanzüge;
    2. Sammeln an den zugewiesenen Plätzen;
    3. Einbooten in die Überlebensfahrzeuge und Bereitschaftsboote, Zuwasserlassen und Freikommen dieser Boote;
    4. Methode des Fierens aus dem Innern des Überlebensfahrzeugs;
    5. Lösen von den Aussetzvorrichtungen;
    6. gegebenenfalls Art und Verwendung der Schutzvorrichtungen in den Einbootungsbereichen;
    7. Beleuchtung der Einbootungsbereiche;
    8. Gebrauch der gesamten Überlebensausrüstung;
    9. Gebrauch aller Ortungsgeräte;
    10. Bedienung der funktechnischen Rettungsmittel anhand von Abbildungen;
    11. Gebrauch von Treibankern;
    12. Bedienung des Motors und seiner Hilfsanlagen;
    13. Einholen der Überlebensfahrzeuge und Bereitschaftsboote einschließlich ihrer Aufstellung und Sicherung;
    14. Gefahren durch Umweltbedingungen und die Notwendigkeit warmer Kleidung;
    15. optimalen Einsatz der Einrichtungen eines Überlebensfahrzeugs für das Überleben;
    16. Methoden der Bergung, einschließlich der Verwendung von Hubschrauber-Rettungsgerät (Schlinge, Korb, Trage), Hosenboje, landgebundenes Rettungsgerät und Leinenwurfgerät des Fahrzeugs;
    17. alle sonstigen in der Sicherheitsrolle und den Anweisungen für den Notfall enthaltenen Aufgaben;
    18. Anleitungen für dringende Reparaturen an Rettungsmitteln.
  2. Auf Fahrzeugen von weniger als 45 Meter Länge kann die Verwaltung Abweichungen von den Anforderungen des Buchstabens a zulassen. Es müssen jedoch geeignete Sicherheitsinformationen an Bord mitgeführt werden.

Regel VIII/4 Ausbildung für Notmaßnahmen

Die Verwaltung trifft alle von ihr für notwendig gehaltenen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Besatzungen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Notfällen ausreichend ausgebildet sind. Diese Ausbildung umfasst gegebenenfalls

  1. die Arten der möglicherweise auftretenden Notfälle wie Zusammenstöße, Brand und Grundberührung;
  2. die Arten der gewöhnlich auf Fahrzeugen mitgeführten Rettungsmittel;
  3. die Notwendigkeit, die Grundsätze des Überlebens zu befolgen;
  4. den Wert der Ausbildung und Schulung;
  5. die Notwendigkeit, auf Notfälle vorbereitet zu sein und sich jederzeit Folgendes zu vergegenwärtigen:
    1. die Informationen in der Sicherheitsrolle, insbesondere
      • die besonderen Aufgaben jedes Besatzungsmitglieds in einem Notfall;
      • die Überlebensstation jedes Besatzungsmitglieds und
      • die Signale, mit denen die Besatzung zu ihren Überlebensfahrzeugen oder Sammelplätzen im Brandfall gerufen werden;
    2. den Aufbewahrungsort der eigenen Rettungsweste und der Ersatzrettungsweste jedes Besatzungsmitglieds;
    3. die Lage der Brandalarmgeber;
    4. die Fluchtwege;
    5. die Folgen von Panik;
  6. die hinsichtlich des Aufwinschens von Personen aus Fahrzeugen und Überlebensfahrzeugen durch Hubschrauber zu treffenden Maßnahmen;
  7. die beim Sammeln an den Überlebensfahrzeugen zu treffenden Maßnahmen, darunter
    1. das Anlegen der entsprechenden Kleidung;
    2. das Anlegen der Rettungswesten und
    3. das Zusammentragen zusätzlichen Schutzes wie Wolldecken, soweit es die Zeit erlaubt;
  8. die bei Verlassen des Fahrzeugs zu treffenden Maßnahmen wie
    1. die Art des Einbootens in die Überlebensfahrzeuge vom Fahrzeug und vom Wasser aus und
    2. die Art des Springens aus der Höhe in das Wasser und der Verringerung der Gefahr einer Verletzung beim Eintritt in das Wasser;
  9. die im Wasser zu treffenden Maßnahmen wie
    1. die Art des Überlebens bei
      • Feuer oder Öl auf dem Wasser;
      • Kälte und
      • mit Haien verseuchten Gewässern;
    2. die Art des Aufrichtens eines umgeschlagenen Überlebensfahrzeugs;
  10. die an Bord eines Überlebensfahrzeugs zu treffenden Maßnahmen wie
    1. das Überlebensfahrzeug schnell von dem Fahrzeug freizubekommen;
    2. Schutz gegen Kälte oder außergewöhnliche Hitze;
    3. der Gebrauch des Treibankers;
    4. Ausguck zu halten;
    5. Bergen und Betreuen von Überlebenden;
    6. das Auffinden durch andere zu erleichtern;
    7. Überprüfen der in Überlebensfahrzeugen zu verwendenden Ausrüstung und ihre richtige Anwendung sowie
    8. soweit möglich, in der Nähe des Überlebensfahrzeugs zu bleiben;
  11. die Hauptgefahren für Überlebende und allgemeine Grundsätze des Überlebens einschließlich
    1. in kaltem Klima zu treffende Vorsorgemaßnahmen;
    2. in tropischem Klima zu treffende Vorsorgemaßnahmen;
    3. der Sonne, dem Wind, dem Regen und der See ausgesetzt zu sein;
    4. Bedeutung des Tragens geeigneter Kleidung;
    5. Schutzmaßnahmen in Überlebensfahrzeugen;
    6. Auswirkungen des Eintauchens in Wasser und der Unterkühlung;
    7. Bedeutung der Erhaltung der Körperflüssigkeit;
    8. Schutz gegen Seekrankheit;
    9. vernünftige Verwendung von Trinkwasser und Nahrung;
    10. Auswirkungen des Trinkens von Seewasser;
    11. vorhandene Möglichkeiten zur Erleichterung der Auffindung durch andere;
    12. Wichtigkeit der Aufrechterhaltung der Moral;
  12. die bei der Brandbekämpfung zu treffenden Maßnahmen:
    1. Verwendung der Feuerlöschschläuche mit unterschiedlichen Strahlrohren;
    2. Verwendung der Feuerlöscher;
    3. Kenntnis der Lage der Feuertüren;
    4. Verwendung der Atemschutzgeräte.

Kapitel IX
Funkverkehr

Teil A
Anwendung und Begriffsbestimmungen

Regel IX/1 Anwendung

(1) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, findet dieses Kapitel auf neue und auf vorhandene Fahrzeuge von 45 Meter Länge und mehr Anwendung. Die Verwaltung kann jedoch bei vorhandenen Fahrzeugen die Durchführung der Vorschriften bis zum 1. Februar 1999 oder bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls verschieben, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt.

(2) Dieses Kapitel schließt nicht aus, dass ein in Not befindliches Fahrzeug oder Überlebensfahrzeug oder eine in Not befindliche Person alle verfügbaren Mittel einsetzt, um die Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, den Standort bekannt zu geben und Hilfe zu erlangen. Ungeachtet des Absatzes 1 kann die Verwaltung den weiteren Gebrauch des vorhandenen Systems für den Funkverkehr an Bord vorhandener Fischereifahrzeuge gestatten, sofern sich die Verwaltung davon überzeugt hat, dass dieses hinsichtlich der Anforderungen dieses Kapitels gleichwertig ist.

Regel IX/2 Ausdrücke und Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Kapitels haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

  1. Der Ausdruck "Funkverkehr Brücke zu Brücke" bezeichnet den Sicherheits-Funkverkehr zwischen Fahrzeugen von den Stellen an Bord aus, von denen die Fahrzeuge gewöhnlich geführt werden.
  2. Der Ausdruck "ununterbrochene Wache" bedeutet, dass die betreffende Funkwache nicht unterbrochen werden darf, außer für die kurzen Zeiträume, in denen die Möglichkeit des Fahrzeugs zum Empfang von Funksendungen durch seinen eigenen Funkverkehr oder deswegen beeinträchtigt oder vereitelt wird, dass die Funkeinrichtungen einer periodischen Wartung oder Prüfung unterzogen werden.
  3. Der Ausdruck "Digitaler Selektivruf (DSC)" bezeichnet ein technisches Verfahren, durch das eine Funkstelle in die Lage versetzt wird, mit einer anderen Funkstelle oder Gruppe von Funkstellen entsprechend den einschlägigen Empfehlungen des Internationalen Beratenden Ausschusses für den Funkdienst (CCIR) unter Anwendung von digitalen Zeichen eine Verbindung herzustellen und dorthin Informationen zu übermitteln.
  4. Der Ausdruck "Fernschreibtelegrafie" bezeichnet automatisierte Telegrafieverfahren, die den einschlägigen CCIR-Empfehlungen entsprechen.
  5. Der Ausdruck "allgemeiner Funkverkehr" bezeichnet betriebsbedingten und öffentlichen Funkverkehr mit Ausnahme von Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitsmeldungen.
  6. Der Ausdruck "INMARSAT" bezeichnet die Organisation, die durch das Übereinkommen vom 3. September 1976 über die Internationale Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT) gegründet wurde.
  7. Der Ausdruck "Internationaler NAVTEX-Dienst" bezeichnet die koordinierte Aussendung und den automatischen Empfang von Nachrichten für die Sicherheit der Seeschifffahrt auf der Frequenz 518 kHz durch Verwendung des Schmalband-Fernschreibtelegrafieverfahrens in englischer Sprache.
  8. Der Ausdruck "Standortfeststellung" bezeichnet das Auffinden von Schiffen, Fahrzeugen, Luftfahrzeugen, Einheiten oder Personen in Not.
  9. Der Ausdruck "Nachrichten für die Sicherheit der Seeschifffahrt" bezeichnet nautische und meteorologische Warnnachrichten, meteorologische Vorhersagen und sonstige wichtige sicherheitsbezogene Aussendungen für Fahrzeuge.
  10. Der Ausdruck "Funkdienst über polumlaufende Satelliten" bezeichnet einen Funkdienst, dessen auf polaren Bahnen umlaufende Satelliten Notalarme von Satelliten-EPIRB empfangen und weiterleiten, wodurch deren Position ermittelt werden kann.
  11. Der Ausdruck "Vollzugsordnung für den Funkdienst" bezeichnet die Vollzugsordnung für den Funkdienst, die dem jeweils neuesten in Kraft befindlichen Internationalen Fernmeldevertrag beigefügt oder als ihm beigefügt anzusehen ist.
  12. Der Ausdruck "Seegebiet A1 " bezeichnet ein von einer Vertragspartei festgelegtes Gebiet innerhalb der Sprechfunkreichweite mindestens einer LIKW-Küstenfunkstelle, in dem eine ununterbrochene DSC-Alarmierung zur Verfügung steht.
  13. Der Ausdruck "Seegebiet A2" bezeichnet ein von einer Vertragspartei festgelegtes Gebiet (ohne Seegebiet A1) innerhalb der Sprechfunkreichweite mindestens einer GW-Küstenfunkstelle, in dem eine ununterbrochene DSC-Alarmierung zur Verfügung steht.
  14. Der Ausdruck "Seegebiet A3" bezeichnet ein von einem geostationären INMARSAT-Satelliten erfasstes Gebiet (ohne Seegebiete A1 und A2), in dem eine ununterbrochene Alarmierung zur Verfügung steht.
  15. Der Ausdruck "Seegebiet A4" bezeichnet ein Gebiet außerhalb der Seegebiete A1, A2 und A3.

(2) Alle anderen in diesem Kapitel verwendeten Ausdrücke und Abkürzungen, die in der Vollzugsordnung für den Funkdienst bestimmt sind, haben die in dieser Vollzugsordnung bestimmte Bedeutung.

Regel IX/3 Befreiungen

(1) Die Vertragsparteien dieses Protokolls betrachten es als höchst erwünscht, von den Anforderungen dieses Kapitels nicht abzuweichen; die Verwaltung kann jedoch einzelnen Fahrzeugen teilweise oder bedingte Befreiungen von den Anforderungen der Regeln 6 bis 10 und 14 Absatz 7 gewähren, vorausgesetzt,

  1. dass diese Fahrzeuge die Funktionsanforderungen der Regel 4 erfüllen und
  2. dass die Verwaltung die möglichen Auswirkungen solcher Befreiungen auf die allgemeine Leistungsfähigkeit des Funksystems für die Sicherheit aller Schiffe und Fahrzeuge berücksichtigt hat.

(2) Eine Befreiung von der Anwendung einer Anforderung dieses Kapitels darf nach Absatz 1 nur gewährt werden,

  1. falls die die Sicherheit beeinflussenden Bedingungen derart sind, dass die volle Anwendung der Regeln 6 bis 10 und 14 Absatz 7 unzweckmäßig oder unnötig wäre,
  2. unter außergewöhnlichen Umständen für eine einzelne Reise außerhalb des oder der Seegebiete, für die das Fahrzeug ausgerüstet ist, oder
  3. sofern das Fahrzeug innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Protokolls oder nach dem 1. Februar 1999, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt, dauernd außer Dienst gestellt wird.

(3) Jede Verwaltung legt der Organisation so bald wie möglich nach dem 1. Januar jedes Jahres einen Bericht vor, aus dem alle nach den Absätzen 1 und 2 während des vorangegangenen Kalenderjahrs gewährten Befreiungen sowie die dafür maßgebenden Gründe hervorgehen.

Regel IX/4 Funktionsanforderungen

Jedes Fahrzeug muss auf See in der Lage sein,

  1. sofern nicht in Regel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Regel 9 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer iii etwas anderes bestimmt ist, Notalarme der Richtung Schiff-Land über mindestens zwei getrennte und voneinander unabhängige Wege zu übermitteln, wobei unterschiedliche Funksysteme zu benutzen sind;
  2. Notalarme der Richtung Land-Schiff zu empfangen;
  3. Notalarme der Richtung Schiff-Schiff zu senden und zu empfangen;
  4. Funkverkehr zur Koordinierung von Such- und Rettungsmaßnahmen durchzuführen;
  5. bei Such- und Rettungsmaßnahmen Funkverkehr vor Ort durchzuführen;
  6. Zeichen zur Standortfeststellung zu senden und nach Regel X/3 Absatz 6 zu empfangen;
  7. Nachrichten für die Sicherheit der Seeschifffahrt zu senden und zu empfangen;
  8. vorbehaltlich der Regel 14 Absatz 8 allgemeinen Funkverkehr zu und von Funksystemen oder -netzen an Land durchzuführen;
  9. Funkverkehr Brücke zu Brücke durchzuführen.

Teil B
Anforderungen für Fahrzeuge

Regel IX/5 Funkanlagen

(1) Jedes Fahrzeug muss mit Funkanlagen ausgerüstet sein, die in der Lage sind, die Funktionsanforderungen der Regel 4 während der gesamten beabsichtigten Reise sowie, falls nicht eine Befreiung nach Regel 3 vorliegt, die Anforderungen der Regel 6 und je nach dem oder den Seegebieten, die es während seiner beabsichtigten Reise durchfährt, die Anforderungen der Regel 7, 8, 9 oder 10 zu erfüllen.

(2) Jede Funkanlage muss

  1. so untergebracht sein, dass keine schädlichen Störungen mechanischen, elektrischen oder sonstigen Ursprungs ihre ordnungsgemäße Benutzung beeinträchtigen, die elektromagnetische Verträglichkeit sichergestellt und schädliches Zusammenwirken mit anderen Geräten oder Systemen vermieden wird;
  2. so untergebracht sein, dass ihre größtmögliche Sicherheit und Betriebsbereitschaft gewährleistet ist;
  3. gegen schädliche Einflüsse von Wasser, großen Temperaturschwankungen und sonstigen widrigen Umwelteinflüssen geschützt sein;
  4. zur ausreichenden Beleuchtung der Bedienungselemente für den Betrieb der Funkanlage mit einer zuverlässigen, dauerhaft angebrachten elektrischen Beleuchtung versehen sein, die nicht von der Haupt- oder Notstromquelle abhängig ist, und
  5. mit dem Rufzeichen, der Seefunkstellen-Rufnummer und gegebenenfalls anderen Kennungen für die Benutzung der Funkstelle deutlich gekennzeichnet sein.

(3) Die zur Sicherung der Seefahrt erforderliche Überwachung der UKW-Sprechfunkkanäle muss auf der Brücke nahe der Kommandostelle unmittelbar möglich sein; erforderlichenfalls sollen auch Vorrichtungen vorhanden sein, um den Funkverkehr von den Brückennocken aus abzuwickeln. Die letzte Bestimmung kann durch Verwendung tragbarer UKW-Geräte erfüllt werden.

Regel IX/6 Funkausrüstung - Allgemeines

(1) Soweit in Regel 9 Absatz 4 nicht etwas anderes bestimmt ist, muss jedes Fahrzeug ausgerüstet sein

  1. mit einer UKW-Funkanlage zur Abwicklung von
    1. DSC auf der Frequenz 156,525 MHz (Kanal 70). Es muss möglich sein, die Aussendung von Notalarmen auf Kanal 70 von der Stelle aus zu veranlassen, von der aus das Fahrzeug gewöhnlich geführt wird, und
    2. Sprechfunk auf den Frequenzen 156,300 MHz (Kanal 6), 156,650 MHz (Kanal 13) und 156,800 MHz (Kanal 16);
  2. mit einer Funkanlage zur Unterhaltung einer ununterbrochenen DSC-Wache auf UKW-Kanal 70, die von der nach Buchstabe a Ziffer i geforderten getrennt oder mit ihr kombiniert sein kann;
  3. mit einem Radartransponder zum Betrieb im 9-GHz-Band, der
    1. so untergebracht ist, dass er ohne Schwierigkeit benutzt werden kann, und
    2. einer der nach Regel VII/14 für Überlebensfahrzeuge geforderten Radartransponder sein kann;
  4. mit einem Empfänger zum Empfang von Sendungen des Internationalen NAVTEX-Dienstes, wenn das Fahrzeug auf Reisen in einem Gebiet eingesetzt ist, in dem der Internationale NAVTEX-Dienst zur Verfügung steht;
  5. mit einer Funkeinrichtung zum Empfang von Nachrichten für die Sicherheit der Seeschifffahrt durch das erweiterte INMARSAT-Gruppenrufsystem (EGC), falls das Fahrzeug auf Reisen in einem von INMARSAT erfassten Gebiet eingesetzt ist, in dem jedoch ein Internationaler NAVTEX-Dienst nicht zur Verfügung steht. Jedoch können Fahrzeuge, die ausschließlich auf Reisen in Gebieten eingesetzt sind, in denen ein Funkdienst zur Verbreitung von Nachrichten für die Sicherheit der Seeschifffahrt über KW-Fernschreibtelegrafie zur Verfügung steht und die mit Empfangsgeräten für diesen Funkdienst ausgerüstet sind, von dieser Vorschrift befreit werden;
  6. vorbehaltlich der Regel 7 Absatz 3 mit einer Satelliten-Funkbake zur Kennzeichnung der Seenotposition (Satelliten-EPIRB), die
    1. in der Lage ist, einen Notalarm entweder über den Funkdienst über polumlaufende Satelliten im 406- MHz-Band oder, wenn das Fahrzeug nur auf Reisen in dem von INMARSAT erfassten Gebiet eingesetzt ist, über den von INMARSAT im 1,6-GHz-Band betriebenen Funkdienst über geostationäre Satelliten zu senden,
    2. an einem leicht zugänglichen Ort aufgestellt ist,
    3. ohne weiteres von Hand aus der Halterung gelöst und von einer Person in ein Überlebensfahrzeug getragen werden kann,
    4. frei aufschwimmen kann, falls das Fahrzeug sinkt, und sich automatisch einschaltet, wenn sie aufgeschwommen ist, und
    5. von Hand einschaltbar ist.

(2) Bis zum 1. Februar 1999 oder bis zu einem anderen vom Schiffssicherheitsausschuss festgelegten Tag muss jedes Fahrzeug zusätzlich mit einer Funkanlage ausgerüstet sein, die aus einem Wachempfänger für die Sprechfunk-Notfrequenz 2182 kHz besteht.

(3) Bis zum 1. Februar 1999 oder früher, wenn das Protokoll früher in Kraft tritt, muss jedes Fahrzeug, sofern es nicht nur auf Reisen im Seegebiet A1 eingesetzt ist, mit einer Vorrichtung zur Erzeugung des Sprechfunk-Alarmzeichens auf der Frequenz 2.182 kHz ausgerüstet sein.

(4) Die Verwaltung kann Fahrzeuge, die am oder nach dem 1. Februar 1997 gebaut worden sind, von den Vorschriften in den Absätzen 2 und 3 befreien.

Regel IX/7 Funkausrüstung - Seegebiet A1

(1) Zusätzlich zu der in Regel 7 geforderten Ausrüstung muss jedes Fahrzeug, das ausschließlich auf Reisen im Seegebiet A1 eingesetzt ist, mit einer Funkanlage ausgerüstet sein, die in der Lage ist, die Aussendung von Notalarmen der Richtung Schiff-Land von der Stelle aus zu veranlassen, von der aus das Fahrzeug gewöhnlich geführt wird; diese Funkanlage muss entweder

  1. auf UKW DSC verwenden; diese Anforderung kann durch eine EPIRB nach Absatz 3 erfüllt werden, wobei die EPIRB entweder in der Nähe der Stelle, von der aus das Fahrzeug gewöhnlich geführt wird, aufgestellt ist oder von dieser Stelle aus durch Fernbedienung eingeschaltet werden kann,
  2. den Funkdienst über polumlaufende Satelliten auf 406 MHz nutzen; diese Anforderung kann durch die in Regel 6 Absatz 1 Buchstabe f vorgeschriebene Satelliten-EPIRB erfüllt werden, wobei die Satelliten-EPIRB entweder in der Nähe der Stelle, von der aus das Fahrzeug gewöhnlich geführt wird, aufgestellt ist oder von dieser Stelle aus durch Fernbedienung eingeschaltet werden kann,
  3. auf GW DSC verwenden, wenn das Fahrzeug auf Reisen innerhalb der Reichweite von mit DSC ausgestatteten GW-Küstenfunkstellen eingesetzt ist,
  4. auf KW DSC verwenden oder
  5. den Funkdienst über geostationäre INMARSAT-Satelliten nutzen; diese Anforderung kann erfüllt werden durch
    1. eine INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstelle oder
    2. die in Regel 6 Absatz 1 Buchstabe f vorgeschriebene Satelliten-EPIRB, wobei die Satelliten-EPIRB entweder in der Nähe der Stelle, von der aus das Fahrzeug gewöhnlich geführt wird, aufgestellt ist oder von dieser Stelle aus durch Fernbedienung eingeschaltet werden kann.

(2) Die in Regel 6 Absatz 1 Buchstabe a geforderte UKW-Funkanlage muss auch in der Lage sein, allgemeinen Funkverkehr mittels Sprechfunk abzuwickeln.

(3) Fahrzeuge, die ausschließlich auf Reisen im Seegebiet A1 eingesetzt sind, dürfen anstelle der in Regel 6 Absatz 1 Buchstabe f geforderten Satelliten-EPIRB eine EPIRB mitführen, die

  1. in der Lage ist, einen Notalarm mittels DSC auf UKW-Kanal 70 auszusenden und die Standortfeststellung durch einen Radartransponder zu ermöglichen, der im 9-GHz-Bereich arbeitet;
  2. an einem leicht zugänglichen Ort aufgestellt ist;
  3. ohne weiteres von Hand aus der Halterung gelöst und von einer Person in ein Überlebensfahrzeug getragen werden kann;
  4. frei aufschwimmen kann, falls das Fahrzeug sinkt, und sich automatisch einschaltet, wenn sie aufgeschwommen ist, und
  5. von Hand einschaltbar ist.

Regel IX/8 Funkausrüstung Seegebiete A1 und A2

(1) Zusätzlich zu der in Regel 6 geforderten Ausrüstung muss jedes Fahrzeug, das auf Reisen über das Seegebiet A1 hinaus eingesetzt ist, aber dabei innerhalb des Seegebiets A2 verbleibt, ausgerüstet sein

  1. mit einer GW-Funkanlage zur Abwicklung des Funkverkehrs in Not- und Sicherheitsfällen auf den Frequenzen
    1. 2.187,5 kHz mittels DSC und
    2. 2.182 kHz mittels Sprechfunk;
  2. mit einer Funkanlage zur Unterhaltung einer ununterbrochenen DSC-Wache auf 2187,5 kHz, die von der unter Buchstabe a Ziffer i geforderten getrennt oder mit dieser kombiniert sein kann, sowie
  3. mit einer Einrichtung zur Auslösung von Notalarmen der Richtung Schiff-Land über einen anderen als den Funkdienst auf GW; diese Einrichtung muss entweder
    1. den Funkdienst über polumlaufende Satelliten auf 406 MHz nutzen; diese Anforderung kann durch die in Regel 6 Absatz 1 Buchstabe f geforderte Satelliten-EPIRB erfüllt werden, wobei die Satelliten-EPIRB entweder in der Nähe der Stelle, von der aus das Fahrzeug gewöhnlich geführt wird, aufgestellt ist oder von dieser Stelle aus durch Fernbedienung eingeschaltet werden kann,
    2. auf KW DSC verwenden oder
    3. den Funkdienst über geostationäre INMARSAT-Satelliten nutzen; diese Anforderung kann erfüllt werden durch eine INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstelle oder die in Regel 6 Absatz 1 Buchstabe f geforderte Satelliten-EPIRB, wobei die Satelliten-EPIRB entweder in der Nähe der Stelle, von der aus das Fahrzeug gewöhnlich geführt wird, aufgestellt ist oder von dieser Stelle aus durch Fernbedienung eingeschaltet werden kann.

(2) Es muss möglich sein, durch die Funkanlagen nach Absatz 1 Buchstabe a und c von der Stelle aus Notalarme auszulösen, von der aus das Fahrzeug gewöhnlich geführt wird.

(3) Außerdem muss das Fahrzeug in der Lage sein, allgemeinen Funkverkehr mittels Sprechfunk oder Fernschreibtelegrafie abzuwickeln, und zwar entweder

  1. durch eine Funkanlage mit Arbeitsfrequenzen in den Bereichen 1.605 bis 4.000 kHz oder 4.000 bis 27.500 kHz. Diese Anforderung kann dadurch erfüllt werden, dass die in Absatz 1 Buchstabe a geforderte Ausrüstung mit einer entsprechenden Zusatzeinrichtung ausgestattet wird, oder
  2. durch eine INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstelle.

(4) Verwaltung kann Fahrzeuge, die vor dem 1. Februar 1997 gebaut worden und ausschließlich auf Reisen innerhalb des Seegebiets A2 eingesetzt sind, von den Vorschriften der Regel 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Buchstabe b befreien, vorausgesetzt, diese Fahrzeuge unterhalten, wenn durchführbar, eine ununterbrochene Hörwache auf UKW-Kanal 16. Diese Wache ist an der Stelle durchzuführen, von der aus das Fahrzeug gewöhnlich geführt wird.

Regel IX/9 Funkausrüstung Seegebiete A1, A2 und A3

(1) Zusätzlich zu der in Regel 6 geforderten Ausrüstung muss jedes Fahrzeug, das auf Reisen über die Seegebiete A1 und A2 hinaus eingesetzt ist, aber dabei innerhalb des Seegebiets A3 verbleibt, wenn es die Anforderungen des Absatzes 2 nicht erfüllt, ausgerüstet sein

  1. mit einer INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstelle, die in der Lage ist,
    1. Not- und Sicherheitsfunkverkehr mittels Fernschreibtelegrafie abzuwickeln;
    2. Notanrufe mit Vorrang auszulösen und zu empfangen;
    3. für Notalarme der Richtung Land-Schiff, auch derjenigen, die für näher bezeichnete geographische Gebiete bestimmt sind, empfangsbereit zu sein;
    4. allgemeinen Funkverkehr entweder mittels Sprechfunk oder mittels Fernschreibtelegrafie abzuwickeln;
  2. mit einer GW-Funkanlage zur Abwicklung des Funkverkehrs in Not- und Sicherheitsfällen auf den Frequenzen
    1. 2.187,5 kHz mittels DSC,
    2. 2.182 kHz mittels Sprechfunk;
  3. mit einer Funkanlage zur Unterhaltung einer ununterbrochenen DSC-Wache auf 2187,5 kHz, die von der unter Buchstabe b Ziffer i geforderten getrennt oder mit dieser kombiniert sein kann, sowie
  4. mit einer Einrichtung zur Auslösung von Notalarmen der Richtung Schiff-Land über einen Funkdienst; diese Einrichtung muss entweder
    1. den Funkdienst über polumlaufende Satelliten auf 406 MHz nutzen; diese Anforderung kann durch die in Regel 6 Absatz 1 Buchstabe f geforderte Satelliten-EPIRB erfüllt werden, wobei die Satelliten-EPIRB entweder in der Nähe der Stelle, von der aus das Schiff gewöhnlich geführt wird, aufgestellt ist oder von dieser Stelle aus durch Fernbedienung eingeschaltet werden kann,
    2. auf KW DSC verwenden oder
    3. den Funkdienst über geostationäre INMARSAT-Satelliten nutzen, und zwar entweder durch eine zusätzliche Schiffs-Erdfunkstelle oder durch die in Regel 7 Absatz 1 Buchstabe f geforderte Satelliten-EPIRB, wobei die Satelliten-EPIRB entweder in der Nähe der Stelle, von der aus das Fahrzeug gewöhnlich geführt wird, aufgestellt ist oder von dieser Stelle aus durch Fernbedienung eingeschaltet werden kann.

(2) Zusätzlich zu der in Regel 6 geforderten Ausrüstung muss jedes Fahrzeug, das auf Reisen über die Seegebiete A1 und A2 hinaus eingesetzt ist, aber dabei innerhalb des Seegebiets A3 verbleibt, wenn es die Anforderungen des Absatzes 1 nicht erfüllt, ausgerüstet sein

  1. mit einer GW/KW-Funkanlage zur Abwicklung des Funkverkehrs in Not- und Sicherheitsfällen auf allen Not- und Sicherheitsfrequenzen in den Bereichen 1605 bis 4000 kHz und 4.000 bis 27.500 kHz mittels
    1. DSC;
    2. Sprechfunk und
    3. Fernschreibtelegrafie;
  2. mit einem Gerät zur Unterhaltung einer DSC-Wache auf 2187,5 kHz, 8414,5 kHz und auf mindestens einer der Not- und Sicherheitsfrequenzen für DSC 4207,5 kHz, 6312 kHz, 12577 kHz oder 16804,5 kHz; es muss jederzeit möglich sein, eine dieser Not- und Sicherheitsfrequenzen für DSC zu schalten. Dieses Gerät kann von der unter Buchstabe a geforderten Anlage getrennt oder mit dieser kombiniert sein;
  3. mit einer Einrichtung zur Auslösung von Notalarmen der Richtung Schiff-Land über einen anderen als den Funkdienst auf KW; diese Einrichtung muss entweder
    1. den Funkdienst über polumlaufende Satelliten auf 406 MHz nutzen; diese Anforderung kann durch die in Regel 6 Absatz 1 Buchstabe f geforderte Satelliten-EPIRB erfüllt werden, wobei die Satelliten-EPIRB entweder in der Nähe der Stelle, von der aus das Fahrzeug gewöhnlich geführt wird, aufgestellt ist oder von dieser Stelle aus durch Fernbedienung eingeschaltet werden kann, oder
    2. den Funkdienst über geostationäre INMARSAT-Satelliten nutzen; diese Anforderung kann erfüllt werden durch eine INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstelle oder die in Regel 6 Absatz 1 Buchstabe f geforderte Satelliten-EPIRB, wobei die Satelliten-EPIRB entweder in der Nähe der Stelle, von der aus das Fahrzeug gewöhnlich geführt wird, aufgestellt ist oder von dieser Stelle aus durch Fernbedienung eingeschaltet werden kann, und
  4. außerdem müssen die Fahrzeuge in der Lage sein, allgemeinen Funkverkehr mittels Sprechfunk oder Fernschreibtelegrafie über eine GW/KW-Funkanlage mit Arbeitsfrequenzen in den Bereichen 1.605 bis 4.000 kHz und 4.000 bis 27.500 kHz abzuwickeln. Diese Anforderung kann dadurch erfüllt werden, dass die unter Buchstabe a geforderte Ausrüstung mit einer entsprechenden Zusatzeinrichtung ausgestattet wird.

(3) Es muss möglich sein, durch die Funkanlagen nach Absatz 1 Buchstabe a, b und d, Absatz 2 Buchstabe a und c von der Stelle aus Notalarme auszulösen, von der aus das Fahrzeug gewöhnlich geführt wird.

(4) Die Verwaltung kann Fahrzeuge, die vor dem 1. Februar 1997 gebaut worden und ausschließlich auf Reisen innerhalb der Seegebiete A2 und A3 eingesetzt sind, von den Vorschriften der Regel 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Buchstabe b befreien, vorausgesetzt, diese Fahrzeuge unterhalten, wenn durchführbar, eine ununterbrochene Hörwache auf UKW-Kanal 16. Diese Wache ist an der Stelle durchzuführen, von der aus das Fahrzeug gewöhnlich geführt wird.

Regel IX/10 Funkausrüstung Seegebiete A1, A2, A3 und A4

(1) Zusätzlich zu der in Regel 6 geforderten Ausrüstung muss jedes Fahrzeug, das in allen Seegebieten eingesetzt ist, mit den in Regel 9 Absatz 2 geforderten Funkanlagen und Geräten ausgerüstet sein; jedoch wird das in Regel 9 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii geforderte Gerät nicht als Ersatz für das in Regel 9 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i geforderte Gerät anerkannt, das stets vorhanden sein muss. Außerdem müssen Fahrzeuge, die auf Reisen in allen Seegebieten eingesetzt sind, die Anforderungen der Regel 9 Absatz 3 erfüllen.

(2) Die Verwaltung kann Fahrzeuge, die vor dem 1. Februar 1997 gebaut worden und ausschließlich auf Reisen innerhalb der Seegebiete A2, A3 und A4 eingesetzt sind, von den Vorschriften der Regel 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Buchstabe b befreien, vorausgesetzt, diese Fahrzeuge unterhalten, wenn durchführbar, eine ununterbrochene Hörwache auf UKW-Kanal 16. Diese Wache ist an der Stelle durchzuführen, von der aus das Fahrzeug gewöhnlich geführt wird.

Regel IX/11 Wachen

(1) Jedes Fahrzeug muss auf See eine ununterbrochene Wache wie folgt unterhalten:

  1. auf dem DSC-UKW-Kanal 70, falls das Fahrzeug nach Regel 6 Absatz 1 Buch stabe b mit einer UKW-Funkanlage ausgerüstet ist;
  2. auf der Not- und Sicherheitsfrequenz für DSC 2187,5 kHz, falls das Fahrzeug nach Regel 8 Absatz 1 Buchstabe b oder Regel 9 Absatz 1 Buchstabe c mit einer GW-Funkanlage ausgerüstet ist;
  3. auf den Not- und Sicherheitsfrequenzen für DSC 2.187,5 kHz und 8.414,5 kHz sowie auch auf mindestens einer der Not- und Sicherheitsfrequenzen für DSC 4.207,5 kHz, 6.312 kHz, 12.577 kHz oder 16.804,5 kHz je nach Tageszeit und Standort des Fahrzeugs, falls das Fahrzeug nach Regel 9 Absatz 2 Buchstabe b oder Regel 10 Absatz 1 mit einer GW/KW-Funkanlage ausgerüstet ist. Diese Wache kann mittels eines Suchlauf-Empfängers durchgeführt werden;
  4. zum Empfang von Notalarmen über Satelliten der Richtung Land-Schiff, falls das Fahrzeug nach Regel 9 Absatz 1 Buchstabe a mit einer INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstelle ausgerüstet ist.

(2) Jedes Fahrzeug muss auf See eine Funkwache zum Empfang von Nachrichten für die Sicherheit der Seeschifffahrt auf den Frequenzen unterhalten, auf denen solche Nachrichten für das Gebiet verbreitet werden, welches das Fahrzeug gerade befährt.

(3) Bis zum 1. Februar 1999 oder bis zu einem vom Schiffssicherheitsausschuss der Organisation festgelegten anderen Tag muss jedes Fahrzeug auf See, wenn durchführbar, eine ununterbrochene Hörwache auf UKW-Kanal 16 unterhalten. Diese Wache ist an der Stelle durchzuführen, von der aus das Fahrzeug gewöhnlich geführt wird.

(4) Bis zum 1. Februar 1999 oder bis zu einem vom Schiffssicherheitsausschuss der Organisation festgelegten anderen Tag muss jedes Fahrzeug auf See, wenn durchführbar, eine ununterbrochene Wache auf der Sprechfunk-Notfrequenz 2182 kHz unterhalten. Diese Wache ist an der Stelle durchzuführen, von der aus das Fahrzeug gewöhnlich geführt wird.

Regel IX/12 Stromquellen

(1) Solange das Fahrzeug auf See ist, muss jederzeit eine ausreichende Stromversorgung vorhanden sein, um die Funkanlagen zu betreiben und alle Batterien zu laden, die Teil einer oder mehrerer Ersatzstromquellen für die Funkanlagen sind.

(2) Auf jedem Fahrzeug müssen eine oder mehrere Ersatzstromquellen vorhanden sein, um bei Ausfall der Haupt- und der Notstromquelle des Fahrzeugs die Funkanlagen für die Abwicklung des Not- und Sicherheitsfunkverkehrs zu versorgen. Die Ersatzstromquellen müssen in der Lage sein, gleichzeitig die in Regel 6 Absatz 1 Buchstabe a geforderte UKW-Funkanlage und je nach dem oder den Seegebieten, für die das Fahrzeug ausgerüstet ist, entweder die in Regel 8 Absatz 1 Buchstabe a geforderte GW-Funkanlage, die in Regel 9 Absatz 2 Buchstabe a oder Regel 10 Absatz 1 geforderte GW/KW-Funkanlage oder die in Regel 9 Absatz 1 Buchstabe a geforderte INMAR-SAT-Schiffs-Erdfunkstelle sowie gegebenenfalls die in den Absätzen 4, 5 und 8 genannten zusätzlichen Verbraucher während folgender Mindestzeiträume zu betreiben:

  1. auf neuen Fahrzeugen:
    1. drei Stunden oder
    2. eine Stunde, falls die Notstromquelle alle einschlägigen Anforderungen der Regel IV/17 einschließlich der Stromversorgung der Funkanlagen voll erfüllt und in der Lage ist, die Versorgung für einen Mindestzeitraum von sechs Stunden sicherzustellen;
  2. auf vorhandenen Fahrzeugen:
    1. sechs Stunden, falls eine Notstromquelle nicht vorhanden ist oder die einschlägigen Anforderungen der Regel IV/17 einschließlich der Stromversorgung der Funkanlagen nicht voll erfüllt;
    2. drei Stunden, falls die Notstromquelle alle einschlägigen Anforderungen der Regel IV/17 einschließlich der Stromversorgung der Funkanlagen voll erfüllt, oder
    3. eine Stunde, falls die Notstromquelle alle einschlägigen Anforderungen der Regel IV/17 einschließlich der Stromversorgung der Funkanlagen voll erfüllt und in der Lage ist, die Versorgung für einen Mindestzeitraum von sechs Stunden sicherzustellen.

Die Ersatzstromquellen brauchen voneinander unabhängige KW- und GW-Funkanlagen nicht gleichzeitig zu versorgen.

(3) Die Ersatzstromquellen müssen vom Antriebssystem und vom elektrischen System des Fahrzeugs unabhängig sein.

(4) Wenn zusätzlich zur UKW-Funkanlage zwei oder mehr der in Absatz 2 bezeichneten anderen Funkanlagen an die Ersatzstromquellen angeschlossen werden können, müssen sie in der Lage sein, während des in Absatz 2 Buchstabe a oder b genannten Zeitraums gleichzeitig die UKW-Funkanlage und folgende Anlagen zu versorgen:

  1. alle anderen Funkanlagen, die gleichzeitig mit den Ersatzstromquellen verbunden werden können, oder
  2. diejenige der anderen Funkanlagen mit der höchsten Leistungsaufnahme, falls nur eine der anderen Funkanlagen gleichzeitig mit der UKW-Funkanlage mit den Ersatzstromquellen verbunden werden kann.

(5) Die Ersatzstromquellen dürfen zur Versorgung der in Regel 5 Absatz 2 Buchstabe d vorgeschriebenen elektrischen Beleuchtung benutzt werden.

(6) Wenn eine Ersatzstromquelle aus einer oder mehreren wiederaufladbaren Akkumulatorenbatterien besteht,

  1. muss ein Gerät zur automatischen Aufladung dieser Batterien vorhanden sein, das in der Lage ist, sie innerhalb von 10 Stunden bis zur geforderten Mindestkapazität aufzuladen;
  2. muss die Kapazität der Batterien unter Verwendung einer geeigneten Prüfmethode in Abständen von höchstens 12 Monaten geprüft werden, wenn das Fahrzeug nicht auf See ist.

(7) Der Ort und die Art der Unterbringung von Akkumulatorenbatterien, die als Ersatzstromquelle dienen, müssen sicherstellen

  1. die höchstmögliche Leistungsfähigkeit;
  2. eine annehmbare Lebensdauer;
  3. einen annehmbaren Grad an Betriebssicherheit;
  4. dass die Batterietemperaturen sowohl bei Betrieb als auch im Ruhezustand innerhalb der vom Hersteller vorgegebenen Toleranzen liegen und
  5. dass die Batterien bei allen Witterungsbedingungen im vollaufgeladenen Zustand wenigstens die geforderten Mindestbetriebsstunden erbringen.

(8) Falls eine unterbrechungsfreie Eingabe von Informationen aus Geräten der Navigationsausrüstung oder sonstigen Geräten des Fahrzeugs in eine in diesem Kapitel geforderte Funkanlage zur Sicherstellung ihrer ordnungsgemäßen Arbeitsweise erforderlich ist, ist die ständige Versorgung mit solchen Informationen bei Ausfall der Haupt- oder Notstromquelle des Fahrzeugs durch geeignete Mittel sicherzustellen.

Regel IX/13 Leistungsnormen

(1) Alle Ausrüstungsgegenstände, auf welche dieses Kapitel Anwendung findet, müssen von einem von der Verwaltung zugelassenen Typ sein. Vorbehaltlich des Absatzes 2 müssen diese Ausrüstungsgegenstände einschlägigen Leistungsnormen entsprechen, die nicht geringer sind als die von der Organisation angenommenen.

(2) Ausrüstungen, die vor den in Regel 1 vorgeschriebenen einschlägigen Terminen eingebaut worden sind, können nach Ermessen der Verwaltung von der vollen Einhaltung dieser Normen befreit werden, vorausgesetzt, die betreffende Ausrüstung kann zusammen mit Ausrüstungen verwendet werden, welche die Leistungsnormen erfüllen, wobei die Kriterien zu berücksichtigen sind, welche die Organisation im Zusammenhang mit solchen Normen angenommen hat.

Regel IX/14 Instandhaltungsanforderungen

(1) Die Ausrüstung muss so ausgelegt sein, dass ihre Hauptbestandteile ohne erneute Eichung oder Abstimmung leicht ausgewechselt werden können.

(2) Die Ausrüstung muss gegebenenfalls so konstruiert und eingebaut sein, dass sie für Überprüfungen und für Zwecke der Instandhaltung an Bord leicht zugänglich ist.

(3) Um die Ausrüstung ordnungsgemäß betreiben und instandhalten zu können, muss ausreichendes Informationsmaterial vorhanden sein, wobei die Empfehlungen der Organisation zu beachten sind.

(4) Zur Instandhaltung der Ausrüstung müssen ausreichend Werkzeuge und Ersatzteile vorhanden sein.

(5) Die Verwaltung stellt sicher, dass die in diesem Kapitel geforderte Funkausrüstung so instandgehalten wird, dass die Funktionsanforderungen nach Regel 4 sowie die empfohlenen Leistungsnormen für diese Ausrüstung erfüllt werden.

(6) Auf Fahrzeugen, die auf Reisen in den Seegebieten A1 und A2 eingesetzt sind, ist die Betriebsbereitschaft durch Maßnahmen wie Dopplung von Geräten, landseitige Instandhaltung oder die Möglichkeit zur Instandhaltung der Elektronik auf See oder eine Kombination dieser Maßnahmen sicherzustellen, wie die Verwaltung sie zulässt.

(7) Auf Fahrzeugen, die auf Reisen in den Seegebieten A3 und A4 eingesetzt sind, ist die Betriebsbereitschaft durch eine Kombination von mindestens zwei der Maßnahmen wie Dopplung von Geräten, landseitige Instandhaltung oder die Möglichkeit zur Instandhaltung der Elektronik auf See, wie die Verwaltung sie zulässt, sicherzustellen, wobei die Empfehlungen der Organisation zu beachten sind.

(8) Es sind alle zweckdienlichen Maßnahmen zu treffen, um die Ausrüstung betriebsfähig zu halten, so dass sie alle Funktionsanforderungen nach Regel 4 erfüllen kann; jedoch darf ein Fahrzeug wegen einer Funktionsstörung an der Ausrüstung für die Abwicklung des allgemeinen Funkverkehrs nach Regel 4 Buchstabe h nicht als seeuntüchtig angesehen oder in einem Hafen festgehalten werden, in dem Reparatureinrichtungen nicht ohne weiteres verfügbar sind, vorausgesetzt, alle zur Abwicklung des Not- und Sicherheitsfunkverkehrs erforderlichen Funktionen können auf dem Fahrzeug wahrgenommen werden.

Regel IX/15 Funkpersonal

Jedes Fahrzeug muss entsprechend den Anforderungen der Verwaltung befähigtes Personal für die Abwicklung des Not- und Sicherheitsfunkverkehrs an Bord haben. Das Personal muss über Zeugnisse verfügen, die in den in Frage kommenden Vorschriften der Vollzugsordnung für den Funkdienst bezeichnet sind; ein Zeugnisinhaber ist zu benennen, der in Notfällen vorrangig für die Abwicklung des Funkverkehrs verantwortlich ist.

Regel IX/16 Aufzeichnungen über den Funkverkehr

Entsprechend den Anforderungen der Verwaltung und den Vorschriften der Vollzugsordnung für den Funkdienst sind Aufzeichnungen über Ereignisse im Zusammenhang mit der Abwicklung des Funkverkehrs zu führen, die für den Schutz des menschlichen Lebens auf See wichtig erscheinen.

Kapitel X
Navigationsausrüstung und -vorrichtungen an Bord

Regel X/1 Anwendung

Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, findet dieses Kapitel auf neue und vorhandene Fahrzeuge Anwendung.

Regel X/2 Befreiungen

Die Verwaltung kann jedes Fahrzeug von jeder Bestimmung dieses Kapitels befreien, wenn sie davon überzeugt ist, dass die Art der Reise oder die Nähe des Fahrzeugs zum Land diese Bestimmung nicht rechtfertigt.

Regel X/3 Navigationsausrüstung an Bord

(1)

  1. Fahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr müssen ausgerüstet sein
    1. mit einem Magnetregelkompass, sofern unter Buchstabe d nichts anderes bestimmt ist;
    2. mit einem Magnetsteuerkompass, sofern nicht die von dem nach Ziffer i vorgeschriebenen Regelkompass gelieferten Kompassinformationen zur Verfügung stehen und vom Rudergänger am Hauptruderstand abgelesen werden können;
    3. mit einer angemessenen Verständigungsmöglichkeit zwischen dem Standort des Regelkompasses und dem gewöhnlichen Navigationskontrollstand entsprechend den Anforderungen der Verwaltung und
    4. mit Vorrichtungen, um Peilungen so weit wie möglich über einen Bogen des Horizonts von 360 Grad vorzunehmen.
  2. Jeder unter Buchstabe a bezeichnete Magnetkompass muss ordnungsgemäss kompensiert sein, und seine Tabelle oder Kurve der Restablenkungen muss jederzeit zur Verfügung stehen.
  3. Ein mit dem Regelkompass austauschbarer Magnetreservekompass muss mitgeführt werden, sofern nicht der unter Buchstabe a Ziffer ii bezeichnete Steuerkompass oder ein Kreiselkompass eingebaut ist.
  4. Erachtet es die Verwaltung für unzweckmäßig oder unnötig, einen Magnetregelkompass vorzuschreiben, so kann sie einzelne Fahrzeuge oder Fahrzeugklassen von diesen Vorschriften befreien, wenn die Art der Reise, die Nähe des Fahrzeugs zum Land oder der Typ des Fahrzeugs einen Regelkompass nicht rechtfertigt; allerdings muss in allen Fällen ein geeigneter Steuerkompass mitgeführt werden.

(2) Fahrzeuge von weniger als 24 Meter Länge müssen, soweit die Verwaltung es für zweckmäßig und durchführbar hält, mit einem Steuerkompass ausgerüstet sein und Vorrichtungen für Peilungen mitführen.

(3) Fahrzeuge von 45 Meter Länge und mehr, die an oder nach dem 1. September 1984 gebaut worden sind, müssen mit einem Kreiselkompass ausgerüstet sein, der folgenden Anforderungen entspricht:

  1. Der Mutterkreiselkompass oder ein Tochtergerät muss vom Rudergänger am Hauptruderstand deutlich abgelesen werden können;
  2. auf Fahrzeugen von 75 Meter Länge und mehr müssen ein oder mehrere Tochtergeräte vorhanden sein, die an einer geeigneten Stelle angebracht sind, damit Peilungen so weit wie möglich über einen Bogen des Horizonts von 360 Grad vorgenommen werden können.

(4) Fahrzeuge von 75 Meter Länge und mehr, die vor dem 1. September 1984 gebaut worden sind, müssen mit einem Kreiselkompass ausgerüstet sein, der den Anforderungen des Absatzes 3 entspricht.

(5) Fahrzeuge mit Notruderständen müssen für die Übertragung von Kursinformationen zu diesen Ruderständen mindestens mit einem Telefon oder einer anderen Verständigungsmöglichkeit ausgestattet sein. Außerdem müssen Fahrzeuge von 45 Meter Länge und mehr, die an oder nach dem 1. Februar 1992 gebaut worden sind, mit Vorrichtungen für die optische Anzeige des Kompasskurses am Notruderstand ausgestattet sein.

(6) Fahrzeuge von 45 Meter Länge und mehr, die am oder nach dem 1. September 1984 gebaut worden sind, und Fahrzeuge von 75 Meter Länge und mehr, die vor dem 1. September 1984 gebaut worden sind, müssen mit einer Radaranlage ausgerüstet sein. Ab 1. Februar 1995 muss die Radaranlage geeignet sein, im 9-GHz-Frequenzbereich zu arbeiten. Außerdem müssen nach dem 1. Februar 1995 Fahrzeuge von 35 Meter Länge und mehr mit einer Radaranlage ausgerüstet sein, die geeignet ist, im 9-GHz-Frequenzbereich zu arbeiten. Fahrzeuge von 35 Meter Länge und mehr, aber weniger als 45 Meter Länge können nach Ermessen der Verwaltung von den Anforderungen des Absatzes 16 befreit werden, vorausgesetzt, ihre Ausrüstung ist mit Radartranspondern für Suche und Rettung voll kompatibel.

(7) Auf Fahrzeugen von weniger als 35 Meter Länge, die mit Radar ausgerüstet sind, muss die Anlage den Anforderungen der Verwaltung entsprechen.

(8) Möglichkeiten zum Auswerten der Radaranzeigen müssen auf der Kommandobrücke von Fahrzeugen vorhanden sein, die nach Absatz 6 mit einer Radaranlage ausgerüstet sein müssen. Bei Fahrzeugen von 75 Meter Länge und mehr, die an oder nach dem 1. September 1984 gebaut worden sind, müssen die Auswertungsmöglichkeiten mindestens so wirksam sein wie ein Zeichenaufsatz (Plotter).

(9) Fahrzeuge von 75 Meter Länge und mehr, die vor dem 25. Mai 1980, und Fahrzeuge von 45 Meter Länge und mehr, die an oder nach dem 25. Mai 1990 gebaut worden sind, müssen mit einer Echolotanlage ausgerüstet sein.

(10) Fahrzeuge mit weniger als 45 Meter Länge müssen mit geeigneten Mitteln zum Bestimmen der Wassertiefe unter dem Schiff entsprechend den Anforderungen der Verwaltung ausgestattet sein.

(11) Fahrzeuge von 45 Meter Länge und mehr, die am oder nach dem 1. September 1984 gebaut worden sind, müssen mit einer Fahrtmessanlage ausgestattet sein.

(12) Fahrzeuge von 75 Meter Länge und mehr, die vor dem 1. September 1984 gebaut worden sind, und alle Fahrzeuge von 45 Meter Länge und mehr, die am oder nach dem 1. September 1984 gebaut worden sind, müssen mit Anzeigegeräten ausgerüstet sein, welche die Ruderlage, die Drehzahl jedes Propellers und außerdem, wenn sie mit Verstellpropellern oder Querschubanlagen ausgerüstet sind, die Steigung und Betriebsweise dieser Propeller anzeigen. Alle diese Anzeigegeräte müssen von der Kommandostelle aus ablesbar sein.

(13) Soweit in Regel I/6 nichts anderes bestimmt ist, sind alle zweckdienlichen Maßnahmen zu treffen, um die in den Absätzen 1 bis 12 bezeichneten Anlagen und Geräte betriebsfähig zu halten; ein Fahrzeug darf jedoch wegen einer Funktionsstörung an diesen Ausrüstungsgegenständen nicht als seeuntüchtig angesehen oder in einem Hafen festgehalten werden, in dem Reparatureinrichtungen nicht ohne weiteres verfügbar sind.

(14) Fahrzeuge von 75 Meter Länge und mehr müssen mit einem Peilfunkgerät ausgerüstet sein. Die Verwaltung kann ein Fahrzeug von dieser Vorschrift befreien, wenn sie das Mitführen eines solchen Geräts für unzweckmäßig oder unnötig hält oder wenn das Fahrzeug mit einer anderen Funknavigationsausrüstung ausgestattet ist, die zur Benutzung während seiner gesamten beabsichtigten Reisen geeignet ist.

(15) Bis zum 1. Februar 1999 müssen Fahrzeuge von 75 Meter Länge und mehr, die am oder nach dem 25. Mai 1980 und vor dem 1. Februar 1995 gebaut worden sind, mit einer Funkausrüstung für Zielfahrt auf der Sprechfunk-Notfrequenz ausgerüstet sein.

(16) Alle im Einklang mit dieser Regel eingebauten Ausrüstungen müssen von einem von der Verwaltung zugelassenen Typ sein. Ausrüstungen, die am oder nach dem 1. September 1984 auf Fahrzeugen eingebaut worden sind, müssen angemessenen Leistungsnormen entsprechen, die nicht geringer sind als die von der Organisation angenommenen. Ausrüstungen, die vor Annahme der einschlägigen Leistungsnormen eingebaut worden sind, können nach Ermessen der Verwaltung von der vollen Einhaltung dieser Normen befreit werden, wobei die empfohlenen Kriterien gebührend zu berücksichtigen sind, welche die Organisation im Zusammenhang mit den betreffenden Normen gegebenenfalls annimmt.

Regel X/4 Nautische Instrumente und Veröffentlichungen

Geeignete nautische Instrumente, angemessene und auf den neuesten Stand gebrachte Seekarten, Seehandbücher, Leuchtfeuerverzeichnisse, Nachrichten für Seefahrer, Gezeitentafeln und alle sonstigen für die beabsichtigte Reise erforderlichen nautischen Veröffentlichungen, die den Anforderungen der Verwaltung entsprechen, müssen an Bord mitgeführt werden.

Regel X/5 Signalausrüstung

(1) Ein Tagsignalscheinwerfer, dessen Betrieb nicht allein von der elektrischen Hauptstromquelle abhängig ist, muss vorhanden sein. Zu der Stromversorgung muss in jedem Fall eine tragbare Batterie gehören.

(2) Fahrzeuge von 45 Meter Länge und mehr müssen mit einem vollständigen Satz Flaggen und Wimpeln ausgerüstet sein, damit eine Verständigung mit Hilfe des Internationalen Signalbuchs möglich ist.

(3) Alle Fahrzeuge, die nach diesem Protokoll mit Funkanlagen ausgestattet sein müssen, müssen das Internationale Signalbuch mitführen. Dieses Buch muss auch von jedem anderen Fahrzeug mitgeführt werden, das es nach Auffassung der Verwaltung benötigt.

Regel X/6 Sicht von der Kommandobrücke

(1) Neue Fahrzeuge von 45 Meter Länge und mehr müssen folgenden Vorschriften entsprechen:

  1. Die Sicht vom Kommandostand auf die Meeresoberfläche vor dem Bug des Fahrzeugs darf bei sämtlichen möglichen Tiefgangsbedingungen und Trimmlagen nicht über mehr als zwei Schiffslängen oder 500 Meter, je nachdem, welcher Wert kleiner ist, in einem Sektor von jeweils 10 Grad nach beiden Seiten verdeckt sein;
  2. ein durch Fischereigeschirr oder sonstige Sichthindernisse außerhalb des Steuerhauses vorlicher als querab verursachter toter Winkel, der die Sicht vom Kommandostand auf die Meeresoberfläche verdeckt, darf nicht größer als 10 Grad sein. Die Summe aller toten Winkel darf 20 Grad nicht überschreiten. Zwischen zwei toten Winkeln müssen freie Sektoren von mindestens 5 Grad liegen. Allerdings darf in dem unter Buchstabe a beschriebenen Sichtbereich ein einziger toter Winkel nicht größer als 5 Grad sein;
  3. die Höhe der Unterkante der Kommandobrücken-Vorderfenster über dem Brückendeck muss so gering wie möglich sein. Auf keinen Fall darf diese Unterkante ein Hindernis für die Sicht voraus nach der Beschreibung in dieser Regel sein;
  4. die Oberkante der Kommandobrücken-Vorderfenster muss einer Person mit einer Augenhöhe von 1800 mm über dem Brückendeck vom Kommandostand aus die Sicht auf den Horizont voraus gestatten, selbst wenn das Fahrzeug in schwerer See stampft. Allerdings kann die Verwaltung, wenn sie die Auffassung vertritt, dass eine Augenhöhe von 1800 mm unangemessen und unnötig ist, die Augenhöhe auf eine Mindesthöhe von 1600 mm herabsetzen;
  5. das waagerechte Gesichtsfeld vom Kommandostand aus muss sich über einen Bogen von mindestens 225 Grad erstrecken, das heißt von recht voraus bis mindestens jeweils 22,5 Grad achterlicher als querab nach beiden Seiten des Fahrzeugs;
  6. von jeder Brückennock aus muss sich das waagerechte Gesichtsfeld über einen Bogen von mindestens 225 Grad erstrecken, das heißt von mindestens 45 Grad vorlicher als querab auf der gegenüberliegenden Fahrzeugseite über recht voraus bis recht achteraus bis 180 Grad auf derselben Fahrzeugseite;
  7. vom Hauptsteuerstand aus muss sich das waagerechte Gesichtsfeld über einen Bogen von recht voraus mindestens jeweils 60 Grad nach beiden Seiten des Fahrzeugs erstrecken;
  8. von der Brückennock aus muss die Seitenwand des Fahrzeugs zu sehen sein, und
  9. die Fenster müssen folgenden Vorschriften entsprechen:
    1. Das Rahmenwerk zwischen den Fenstern der Kommandobrücke muss auf ein Mindestmaßbeschränkt werden und darf nicht unmittelbar vor einer Arbeitsstation verlaufen;
    2. als Beitrag zur Vermeidung von Spiegelungen müssen die Vorderfenster der Kommandobrücke in einem Winkel von mindestens 10 Grad und höchstens 25 Grad nach vorn geneigt sein;
    3. polarisierende oder getönte Fensterscheiben dürfen nicht eingesetzt sein;
    4. eine klare Sicht durch mindestens zwei der Vorderfenster der Kommandobrücke muss gewährleistet sein und je nach der baulichen Gestaltung der Kommandobrücke soll eine zusätzliche Zahl von Fenstern eine klare Sicht unabhängig von den Wetterbedingungen ermöglichen.

(2) Vorhandene Fahrzeuge müssen, soweit durchführbar, die Vorschriften des Absatzes 1 Buchstabe a und b erfüllen. Bauliche Veränderungen und zusätzliche Geräte brauchen jedoch nicht verlangt zu werden.

(3) Auf Fahrzeugen mit ungewöhnlicher baulicher Gestaltung, die nach Auffassung der Verwaltung dieser Regel nicht entsprechen können, sind Vorkehrungen vorzusehen, um Sichtverhältnisse zu schaffen, die den in dieser Regel vorgeschriebenen Sichtverhältnissen so nahe wie möglich kommen.

Anhang Zeugnisse und Ausrüstungsverzeichnis

1 Muster des Sicherheitszeugnisses für Fischereifahrzeuge

Internationales Sicherheitszeugnis für Fischereifahrzeuge
Dieses Zeugnis ist durch ein Ausrüstungsverzeichnis zu ergänzen.

(Dienstsiegel)(Staat)

Ausgestellt nach den Vorschriften des Übereinkommens von Kapstadt von 2012 zur Durchführung des Torremolinos-Protokolls von 1993 zum Internationalen Übereinkommen von Torremolinos von 1977 über die Sicherheit von Fischereifahrzeugen

im Namen der Regierung von

_____________________
(Name des Staates)

durch

__________________________
(ermächtigte Person oder Organisation)


Angaben zum Fahrzeug 1
Name des Fahrzeugs ............
Unterscheidungssignal ............
Heimathafen ............
Länge (L) (Regel I/2 Absatz 5) / Bruttoraumzahl (Regel I/2 Absatz 22) 2 ............
Seegebiete, die das Fahrzeug laut Zeugnis befahren darf (Regel IX/2) ............
Datum des Bauvertrags oder des Vertrags für einen größeren Umbau ............
Datum, an dem der Kiel gelegt wurde oder das Fahrzeug sich nach Regel I/2 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii oder Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii in einem entsprechenden Bauzustand befand ............
Ablieferungsdatum oder Datum der Beendigung des größeren Umbaus ............

Hiermit wird bescheinigt,
1.1dass das Fahrzeug in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Regeln I/7, I/8 und I/9 des Protokolls besichtigt worden ist;
1.2dass das Fahrzeug den in Regel I/7 Absatz 1 Buchstabe d und Regel I/9 Absatz 1 Buchstabe d des Protokolls vorgesehenen jährlichen Besichtigungen unterliegt/nicht unterliegt3;
2dass die Besichtigung ergeben hat,
2.1dass der Zustand der Bauausführung, der Maschinenanlage und der Ausrüstung im Sinne der Regel I/9 zufriedenstellend ist und dass das Fahrzeug den einschlägigen Vorschriften der Kapitel II, III, IV, V und VI des Protokolls (mit Ausnahme der Vorschriften in Bezug auf Brandsicherheitssysteme und -einrichtungen sowie Brandschutzpläne) entspricht;
2.2dass die letzten beiden Überprüfungen der Außenseite des Fahrzeugbodens am
 
.............................................................
(Datum)

und
............................................................
(Datum)
 stattgefunden haben;
2.3dass das Fahrzeug den Vorschriften des Protokolls in Bezug auf Brandsicherheitssysteme und -einrichtungen sowie Brandschutzpläne entspricht;
2.4dass die Rettungsmittel und die Ausrüstung der Rettungsboote, Rettungsflöße und Bereitschaftsboote in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Protokolls vorhanden sind;
2.5dass das Fahrzeug in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Protokolls mit einem Leinenwurfgerät und Funkanlagen, die in den Rettungsmitteln verwendet werden, ausgerüstet ist;
2.6dass das Fahrzeug den Vorschriften des Protokolls in Bezug auf die Funkanlagen entspricht;
2.7dass die Wirkungsweise der Funkanlagen, die in den Rettungsmitteln verwendet werden, den Vorschriften des Protokolls entspricht;
2.8dass das Fahrzeug den Vorschriften des Protokolls in Bezug auf die bordeigene Navigationsausrüstung, Lotsenübernahmevorrichtungen sowie nautische Veröffentlichungen entspricht;
2.9dass das Fahrzeug mit Lichtern, Signalkörpern, Vorrichtungen zur Abgabe von Schallsignalen und Notsignalen in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Protokolls und den geltenden Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See ausgerüstet ist;
2.10dass das Fahrzeug in jeder anderen Hinsicht den einschlägigen Vorschriften des Protokolls entspricht;
3dass ein Internationales Ausnahmezeugnis für Fischereifahrzeuge ausgestellt/nicht ausgestellt 4 worden ist.

Dieses Zeugnis gilt bis ....................... 5 vorbehaltlich der jährlichen, Zwischen- und regelmäßigen Besichtigungen und der Überprüfungen der Außenseite des Fahrzeugbodens in Übereinstimmung mit den Regeln I/7, I/8 und I/9 des Protokolls.
Ausgestellt in .......................
(Ort der Ausstellung des Zeugnisses)

....................... .......................
(Datum der Ausstellung)

....................... .......................
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten,
der das Zeugnis ausstellt)


(Siegel bzw. Stempel der ausstellenden zuständigen Stelle)

1 Abweichend hiervon können die Angaben zum Fahrzeug auch waagerecht in Kästchen angeordnet werden.

2 Nichtzutreffendes streichen.

3 Nichtzutreffendes streichen.

4 Nichtzutreffendes streichen.

5 Einzutragen ist das Ablaufdatum, wie es nach Regel I/13 Absatz 1 des Protokolls von der Verwaltung festgelegt wurde. Tag und Monat dieses Datums entsprechen dem Jahresdatum im Sinne der Regel I/2 Absatz 23, sofern es nicht nach Regel I/13 Absatz 7 geändert wurde.


Vermerk über die jährlichen Besichtigungen und Zwischenbesichtigungen betreffend die Bauausführung, die Maschinenanlage und die Ausrüstung nach Nummer 2.1 dieses Zeugnisses
Hiermit wird bescheinigt, dass eine Besichtigung nach Regel I/9 des Protokolls ergeben hat, dass das Fahrzeug den einschlägigen Vorschriften des Protokolls entspricht.
Jährliche Besichtigung:gezeichnet: .......................
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)
 Ort: .......................
 Datum: .......................


(Siegel beziehungsweise Stempel der zuständigen Stelle)

Jährliche Besichtigung/Zwischenbesichtigung 1:gezeichnet: .......................
Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)
  
 Ort: .......................
 Datum: .......................


(Siegel beziehungsweise Stempel der zuständigen Stelle)

Jährliche Besichtigung/Zwischenbesichtigung 2:gezeichnet: .......................
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)
 Ort: .......................
 Datum: .......................


(Siegel beziehungsweise Stempel der zuständigen Stelle)

Jährliche Besichtigung:gezeichnet: .......................
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)
 Ort: .......................
 Datum: .......................


(Siegel beziehungsweise Stempel der zuständigen Stelle)

Jährliche Besichtigung/Zwischenbesichtigung nach Regel I/13 Absatz 7 Buchstabe c
Hiermit wird bescheinigt, dass eine jährliche Besichtigung/eine Zwischenbesichtigung1 nach den Regeln I/9 und I/13 Absatz 7 Buchstabe c des Protokolls ergeben hat, dass das Fahrzeug den einschlägigen Vorschriften des Protokolls entspricht.
 gezeichnet: ....................... (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)
 Ort: .......................
 Datum: .......................


(Siegel beziehungsweise Stempel der zuständigen Stelle)

1 Nichtzutreffendes streichen.

2 Nichtzutreffendes streichen.


Vermerk über Überprüfungen der Außenseite des Fahrzeugbodens 1
Hiermit wird bescheinigt, dass eine Überprüfung nach Regel I/9 des Protokolls ergeben hat, dass das Fahrzeug den einschlägigen Vorschriften des Protokolls entspricht.
Erste Überprüfung:gezeichnet: .......................
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)
 Ort:
 Datum: .......................


(Siegel beziehungsweise Stempel der zuständigen Stelle)

Zweite Überprüfung:gezeichnet: .......................
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)
 Ort: .......................
 Datum: .......................


(Siegel beziehungsweise Stempel der zuständigen Stelle)

Vermerk über jährliche und regelmäßige Besichtigungen betreffend die Rettungsmittel und die sonstige Ausrüstung nach den Nummern 2.3, 2.4, 2.5, 2.8 und 2.9 dieses Zeugnisses
Hiermit wird bescheinigt, dass eine Besichtigung nach Regel I/7 des Protokolls ergeben hat, dass das Fahrzeug den einschlägigen Vorschriften des Protokolls entspricht.
Jährliche Besichtigung:gezeichnet: .......................
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)
 Ort: .......................
 Datum: .......................


(Siegel beziehungsweise Stempel der zuständigen Stelle)

Jährliche/regelmäßige Besichtigung2:gezeichnet: .......................
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)
 Ort: .......................
 Datum: .......................


(Siegel beziehungsweise Stempel der zuständigen Stelle)

Jährliche/regelmäßige Besichtigung3:gezeichnet: .......................
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)
 Ort: .......................
 Datum: .......................


(Siegel beziehungsweise Stempel der zuständigen Stelle)

Jährliche Besichtigung:gezeichnet: ......................
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)
 Ort: ......................
 Datum: ......................


(Siegel beziehungsweise Stempel der zuständigen Stelle)


Jährliche/regelmäßige Besichtigung nach Regel I/13 Absatz 7 Buchstabe c
Hiermit wird bescheinigt, dass eine jährliche/regelmäßige Besichtigung1 nach den Regeln I/7 und I/13 Absatz 7 Buchstabe c des Protokolls ergeben hat, dass das Fahrzeug den einschlägigen Vorschriften des Protokolls entspricht.
 gezeichnet: ......................
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)
 Ort: ...................... ......................
 Datum: ......................


(Siegel beziehungsweise Stempel der zuständigen Stelle)


Vermerk über regelmäßige Besichtigungen betreffend die Funkanlagen nach den Nummern 2.6 und 2.7 dieses Zeugnisses
Hiermit wird bescheinigt, dass eine Besichtigung nach Regel I/8 des Protokolls ergeben hat, dass das Fahrzeug den einschlägigen Vorschriften des Protokolls entspricht.
Regelmäßige Besichtigung:gezeichnet: ......................
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)
 Ort: ......................
 Datum: ......................


(Siegel beziehungsweise Stempel der zuständigen Stelle)

Regelmäßige Besichtigung:gezeichnet: ......................
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)
 Ort: ......................
 Datum: ......................


(Siegel beziehungsweise Stempel der zuständigen Stelle)

Regelmäßige Besichtigung:gezeichnet: ......................
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)
 Ort: ......................
 Datum: ......................


(Siegel beziehungsweise Stempel der zuständigen Stelle)

1 Nichtzutreffendes streichen. 
Regelmäßige Besichtigung:gezeichnet: ......................
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)
 Ort: ......................
 Datum: ......................


(Siegel beziehungsweise Stempel der zuständigen Stelle)

Regelmäßige Besichtigung nach Regel I/13 Absatz 7 Buchstabe c
Hiermit wird bescheinigt, dass eine regelmäßige Besichtigung nach den Regeln I/8 und I/13 Absatz 7 Buchstabe c des Protokolls ergeben hat, dass das Fahrzeug den einschlägigen Vorschriften des Protokolls entspricht.
 .gezeichnet: ......................
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)
 Ort: ......................
 Datum: ......................


(Siegel beziehungsweise Stempel der zuständigen Stelle)

Vermerk zur Verlängerung des Zeugnisses, wenn es weniger als 5 Jahre gültig ist und Regel I/13 Absatz 3 Anwendung findet
Das Fahrzeug entspricht den einschlägigen Vorschriften des Protokolls, und dieses Zeugnis wird nach Regel I/13 Absatz 3 des Protokolls bis zum ......................als gültig anerkannt.
 gezeichnet: ...................... (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)
 Ort: ......................
 Datum: ......................


(Siegel beziehungsweise Stempel der zuständigen Stelle)


Vermerk, wenn die Erneuerungsbesichtigung abgeschlossen worden ist und Regel I/13 Absatz 4 Anwendung findet
Das Fahrzeug entspricht den einschlägigen Vorschriften des Protokolls, und dieses Zeugnis wird nach Regel I/13 Absatz 4 des Protokolls bis zum ......................als gültig anerkannt.
 gezeichnet: ......................
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)
 Ort: ......................
 Datum: ......................


(Siegel beziehungsweise Stempel der zuständigen Stelle)


Vermerk zur Verlängerung der Gültigkeit des Zeugnisses bis zum Erreichen des Besichtigungshafens oder um eine Nachfrist, wenn Regel I/13 Absatz 5 Anwendung findet
Das Zeugnis wird nach Regel I/13 Absatz 5 des Protokolls bis zum ......................als gültig anerkannt.
 gezeichnet: ......................
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)
 Ort: ......................
 Datum: ......................

(Siegel beziehungsweise Stempel der zuständigen Stelle)

Vermerk zur Verschiebung des Jahresdatums, wenn Regel I/13 Absatz 7 Anwendung findet
Nach Regel I/13 Absatz 7 des Protokolls ist das neue Jahresdatum der .........................................
 gezeichnet: ......................
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)
 Ort: ......................
 Datum: ......................


(Siegel beziehungsweise Stempel der zuständigen Stelle)

Nach Regel I/13 Absatz 7 des Protokolls ist das neue Jahresdatum der ......................
 gezeichnet: ......................
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)
 Ort:
 Datum: ......................


(Siegel beziehungsweise Stempel der zuständigen Stelle)

1 Es können zusätzliche Überprüfungen vorgesehen werden.

2 Nichtzutreffendes streichen

3 Nichtzutreffendes streichen

2 Muster des Ausnahmezeugnisses

Internationales Ausnahmezeugnis für Fischereifahrzeuge

(Dienstsiegel)(Staat)


Ausgestellt nach den Vorschriften des Übereinkommens von Kapstadt von 2012 zur Durchführung des Torremolinos-Protokolls von 1993 zum Internationalen Übereinkommen von Torremolinos von 1977 über die Sicherheit von Fischereifahrzeugen

im Namen der Regierung von

______________________________________
(Name des Staates)

durch

______________________________________
(ermächtigte Person oder Organisation)


Angaben zum Fahrzeug 1
Name des Fahrzeugs ......................
Unterscheidungssignal ......................
Heimathafen ......................
Länge (L) (Regel I/2 Absatz 5) / Bruttoraumzahl (Regel I/2 Absatz 22) 2 ......................
Hiermit wird bescheinigt, dass das Fahrzeug aufgrund der Ermächtigung der Regel ......................von den Vorschriften ............................... befreit ist.
Etwaige Bedingungen, unter denen das Ausnahmezeugnis erteilt wird:
.....................
......................
......................
Dieses Zeugnis gilt bis ...................... vorbehaltlich der Gültigkeit des Internationalen Sicherheitszeugnisses für Fischereifahrzeuge, dem dieses Zeugnis beigefügt wird.
Ausgestellt in ......................
(Ort der Ausstellung des Zeugnisses)

...................... (Datum der Ausstellung)

...................... (Unterschrift des ermächtigten
Bediensteten, der das Zeugnis ausstellt)


(Siegel beziehungsweise Stempel der zuständigen Stelle)
Vermerk zur Verlängerung des Zeugnisses, wenn es weniger als 5 Jahre gültig ist und Regel I/13 Absatz 3 Anwendung findet
Dieses Zeugnis wird nach Regel I/13 Absatz 3 des Protokolls bis zum ...................... als gültig anerkannt, vorbehaltlich der Gültigkeit des Internationalen Sicherheitszeugnisses für Fischereifahrzeuge, dem dieses Zeugnis beigefügt wird.
 gezeichnet: ......................
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)
 Ort: ......................
 Datum: ......................


(Siegel beziehungsweise Stempel der zuständigen Stelle)


Vermerk, wenn die Erneuerungsbesichtigung abgeschlossen worden ist und Regel I/13 Absatz 4 Anwendung findet
Dieses Zeugnis wird nach Regel I/13 Absatz 4 des Protokolls bis zum ...................... als gültig anerkannt, vorbehaltlich der Gültigkeit des Internationalen Sicherheitszeugnisses für Fischereifahrzeuge, dem dieses Zeugnis beigefügt wird.
 gezeichnet: ......................
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)
 Ort: ......................
 Datum: ......................


(Siegel beziehungsweise Stempel der zuständigen Stelle)


Vermerk zur Verlängerung der Gültigkeit des Zeugnisses bis zum Erreichen des Besichtigungshafens oder um eine Nachfrist, wenn Regel I/13 Absatz 5 Anwendung findet
Das Zeugnis wird nach Regel I/13 Absatz 5 des Protokolls bis zum ...................... als gültig anerkannt, vorbehaltlich der Gültigkeit des ... Zeugnisses, dem dieses Zeugnis beigefügt wird.
 gezeichnet: ...................... (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)
 Ort: ......................
 Datum: ......................

(Siegel beziehungsweise Stempel der zuständigen Stelle)

1 Abweichend hiervon können die Angaben zum Schiff auch waagerecht in Kästchen angeordnet werden.

2 Nichtzutreffendes streichen.

3 Muster der Ergänzung zum Internationalen Sicherheitszeugnis für Fischereifahrzeuge

Ausrüstungsverzeichnis zum
Internationalen Sicherheitszeugnis für Fischereifahrzeuge

Dieses Verzeichnis ist mit dem Internationalen Sicherheitszeugnis für Fischereifahrzeuge fest zu verbinden.

Ausrüstungsverzeichnis zur Einhaltung des Übereinkommens von Kapstadt von 2012
zur Durchführung des Torremolinos-Protokolls von 1993
zum Internationalen Übereinkommen von Torremolinos von 1977
über die Sicherheit von Fischereifahrzeugen

  1. Angaben zum Fahrzeug

    Name des Fahrzeugs ......................

    Unterscheidungssignal ......................

    Heimathafen ......................

    Länge (L) (Regel I/2 Absatz 5) / Bruttoraumzahl (Regel I/2 Absatz 22)1 ......................

  2. Nähere Angaben zu den Rettungsmitteln
    1Gesamtzahl der Personen, für die Rettungsmittel vorgesehen sind  
      BackbordseiteSteuerbordseite
    2   
    2.1Gesamtzahl der Personen, die von ihnen aufgenommen werden können  
    2.2Anzahl der teilweise geschlossenen Rettungsboote (Regel VII/18)  
    2.3Anzahl der vollständig geschlossenen Rettungsboote (Regel VII/19)  
    3Anzahl der Bereitschaftsboote 
    3.1Anzahl der Boote, die in der oben angegebenen Gesamtzahl der Rettungsboote enthalten sind 
    4Rettungsflöße 
    4.1Flöße, für die zugelassene Aussetzvorrichtungen erforderlich sind 
    4.1.1Anzahl der Rettungsflöße 
    4.1.2Anzahl der Personen, die von ihnen aufgenommen werden können 
    4.2Flöße, für die zugelassene Aussetzvorrichtungen nicht erforderlich sind 
    4.2.1Anzahl der Rettungsflöße 
    4.2.2Anzahl der Personen, die von ihnen aufgenommen werden können 
    5Anzahl der Rettungsringe 
    6Anzahl der Rettungswesten 
    7Eintauchanzüge 
    7.1Gesamtzahl 
    7.2Anzahl der Anzüge, welche die Anforderungen für Rettungswesten erfüllen 
    8Anzahl der Wärmeschutzhilfsmittel2 
    9Funkanlagen, die in Rettungsmitteln verwendet werden 
    9.1Anzahl der Radartransponder 
    9.2Anzahl der UKW-Sprechfunkgeräte (Senden/Empfangen) 
    1 Nichtzutreffendes streichen.

    2 Einschließlich derjenigen, die nach den Regeln VII/17 Absatz 8 Ziffer xxxi, VII/20 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer xxiv und VII/23 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer xiii vorgeschrieben sind.

  3. Nähere Angaben zu den Funkeinrichtungen
    Gegenstand

    Tatsächliche Regelung

    1Hauptanlagen 
    1.1UKW-Funkanlage: 
    1.1.1DSC-Kodierer 
    1.1.2DSC-Wachempfänger 
    1.1.3Sprechfunk 
    1.2GW-Funkanlage: 
    1.2.1DSC-Kodierer 
    1.2.2DSC-Wachempfänger 
    1.2.3Sprechfunk 
    1.3GW/KW-Funkanlage: 
    1.3.1DSC-Kodierer 
    1.3.2DSC-Wachempfänger 
    1.3.3Sprechfunk 
    1.3.4Fernschreibtelegrafie 
    1.4I nmarsat-Schiffs-Erdfunkstelle 
    2Zweite Alarmierungsmöglichkeit 
    3Einrichtungen zum Empfang von Nachrichten für die Sicherheit der Seeschifffahrt 
    3.1NAVTEX-Empfänger 
    3.2EGC-Empfänger 
    3.3KW-Fernschreibtelegrafie-Empfänger 
    4Satelliten-EPIRB 
    4.1COSPAS-SARSAT 
    4.2I nmarsat 
    5UKW-EPIRB 
    6Fahrzeug-Radartransponder 

  4. Maßnahmen zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft von Funkeinrichtungen (Regel IX/14)
    4.1Dopplung von Geräten 
    4.2Landseitige Instandhaltung 
    4.3Instandhaltungsmöglichkeit auf See 

Hiermit wird bescheinigt, dass dieses Verzeichnis in jeder Hinsicht zutreffend ist.

Ausgestellt in ......................
(Ort der Ausfertigung des Verzeichnisses)


________________________________
(Datum der Ausstellung)


__________________________________
(Unterschrift des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten,
der das Verzeichnis ausstellt)


(Siegel bzw. Stempel der ausstellenden zuständigen Stelle)


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