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Regeln für die Bauart und die Ausrüstung von Fischereifahrzeugen
Anlage zum Internationalen Übereinkommen von Torremolinos über die Sicherheit von Fischereifahrzeugen von 1977
Vom 12. Oktober 1983
(BGBl. II Nr. 27 vom 29.10.1983 S. 659, 09.09.2003 S. 1330; 22.02.2016 S. 175)
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Regel I/1 Anwendung
(1) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, findet diese Anlage auf neue Fahrzeuge Anwendung.
(2) Für die Zwecke dieses Protokolls kann die Verwaltung entscheiden, für alle Kapitel statt der Länge (L) folgende Bruttoraumzahlen für die Vermessung zugrunde zu legen:
(3) Jede Vertragspartei, die von der in Absatz 2 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, teilt der Organisation die Gründe für diese Entscheidung mit.
(4) Kommt eine Vertragspartei zu dem Schluss, dass es ihr nicht sofort möglich ist, alle in den Kapiteln VII, VIII, IX und X vorgesehenen Maßnahmen auf den vorhandenen Schiffen durchzuführen, so kann diese Vertragspartei nach einem entsprechenden Plan die Bestimmungen des Kapitels IX innerhalb eines Zeitraums von nicht mehr als zehn Jahren und die Bestimmungen der Kapitel VII, VIII und X innerhalb eines Zeitraums von nicht mehr als fünf Jahren schrittweise durchführen.
(5) Jede Vertragspartei, die von der in Absatz 4 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, hat in ihrer ersten Mitteilung an die Organisation
(6) Die Verwaltung kann ein Fahrzeug von den in den Regeln 7 Absatz 1 Buchstabe d und 9 Absatz 1 Buchstabe d vorgesehenen jährlichen Besichtigungen befreien, wenn sie der Auffassung ist, dass die Anwendung wegen des Einsatzgebiets des Fahrzeugs und der Art des Fahrzeugs unzweckmäßig und undurchführbar ist.
Regel I/2 Begriffsbestimmungen
(1) Ein "neues Fahrzeug" ist ein Fahrzeug, für das an oder nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls
(2) Ein "vorhandenes Fahrzeug" ist ein Fischereifahrzeug, das kein neues Fahrzeug ist.
(3) "Zugelassen" bedeutet durch die Verwaltung zugelassen.
(4) Die "Besatzung" sind der Schiffsführer und alle an Bord eines Fahrzeugs für dessen Betrieb in irgendeiner Eigenschaft tätigen oder eingesetzten Personen.
(5) Die "Länge (L)" beträgt 96 v. H. der Gesamtlänge in einer Wasserlinie in Höhe von 85 v. H. der geringsten Seitenhöhe, von der Kiellinie gemessen, oder, wenn der folgende Wert größer ist, die Länge von der Vorkante des Vorstevens bis zur Drehachse des Ruderschafts in dieser Wasserlinie. Bei Schiffen, die mit Kielfall entworfen sind, verläuft die Wasserlinie, in der diese Länge gemessen wird, parallel zur Konstruktionswasserlinie.
(6) Das "vordere und hintere Lot" werden am vorderen und hinteren Ende der Länge (L) genommen. Das vordere Lot fällt mit der Vorkante des Vorstevens in der Wasserlinie, in der die Länge gemessen wird, zusammen.
(7) Die "Breite (B)" ist die größte Breite des Fahrzeugs; sie wird mittschiffs gemessen, und zwar bei Fahrzeugen mit Metallaußenhaut bis zur Malikante der Spanten und bei Schiffen mit einer Außenhaut aus anderen Werkstoffen bis zur Außenkante des Schiffskörpers.
(8)
(9) Die "Höhe (D)" ist die Seitenhöhe mittschiffs.
(10) Die "Tiefladelinie" ist die Wasserlinie in bezug auf den größten zulässigen Tiefgang.
(11) "Mittschiffs" bedeutet die Mitte der Länge L
(12) Der "Hauptspant" ist der Querschnitt der gemallten Oberfläche des Schiffskörpers mit einer mittschiffs gelegenen senkrechten Ebene, die lotrecht zu Ebenen der Wasserlinien und Spantmittellinien steht.
(13) Die "Kiellinie" ist die Linie parallel zur Kielneigung, die mittschiffs
(14) Das "Arbeitsdeck" ist im allgemeinen das unterste vollständige Deck oberhalb der Tiefladelinie, von dem aus Fischfang betrieben wird. Bei Fahrzeugen mit zwei oder mehr vollständigen Decks kann die Verwaltung ein tieferes Deck als Arbeitsdeck zulassen, sofern sich dieses Deck oberhalb der Tiefladelinie befindet.
(15) Ein "Aufbau" ist ein gedecktes Bauwerk auf dem Arbeitsdeck, das von Bord zu Bord reicht oder dessen Seitenbeplattung nicht mehr als 0,04 B von der Außenhaut eingerückt ist
(16) Ein "geschlossener Aufbau" ist ein Aufbau,
Eine Brücke oder Poop gilt nicht als geschlossen, sofern nicht die Besatzung bei geschlossenen Schottöffnungen jederzeit auf anderem Weg Zugang zu den Maschinen- und sonstigen Arbeitsräumen innerhalb dieser Aufbauten hat.
(17) Das "Aufbaudeck" ist das vollständige Deck oder Teildeck, das das Oberteil eines Aufbaus, Deckshauses oder sonstiger Decksaufbauten bildet und in Höhe von mindestens 1,8 Meter oberhalb des Arbeitsdecks liegt. Beträgt diese Höhe weniger als 1,8 Meter, so wird das Oberteil dieser Deckshäuser oder sonstigen Decksaufbauten genauso behandelt wie das Arbeitsdeck.
(18) Die "Höhe eines Aufbaus oder eines anderen Decksaufbaus" ist der an der Schiffsseite gemessene geringste senkrechte Abstand zwischen der Oberkante des Decksbalkens eines Aufbaus oder eines Decksaufbaus und des Oberteils des Arbeitsdecksbalkens.
(19) "Wetterdicht" bedeutet, daß unter allen vorkommenden Seeverhältnissen kein Wasser in das Fahrzeug eindringt.
(20) "Wasserdicht" bedeutet, daß Wasser mit einem Wasserdruck, für den die umgebende Konstruktion bemessen Ist, diese in keiner Richtung durchdringen kann.
(21) "Kollisionsschott" ist ein wasserdichtes Schott bis hinauf zum Arbeitsdeck im vorderen Teil des Fahrzeugs, das folgende Voraussetzungen erfüllt:
(22) "Bruttoraumzahl" bedeutet die Bruttoraumzahl, die entsprechend den Vermessungsregeln in der Anlage I des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 oder einer Übereinkunft, die dieses ändert oder ersetzt, ermittelt wird.
(23) "Jahresdatum" bedeutet den Tag und den Monat eines jeden Jahres, die dem Datum des Ablaufs des betreffenden Zeugnisses entsprechen.
Regel I/3 Befreiungen
(1) Die Verwaltung kann ein Fahrzeug, das neuartige Merkmale aufweist, von den Vorschriften der Kapitel II, III, IV, V, VI und VII befreien, deren Anwendung, Untersuchungen über die Entwicklung dieser Neuerungen und ihren Einbau auf Fahrzeugen ernstlich behindern könnte. Diese Fahrzeuge müssen jedoch den Sicherheitsvorschriften entsprechen, die nach Auffassung der betreffenden Verwaltung im Hinblick auf den vorgesehenen Dienst des Fahrzeugs angemessen sind und die Gesamtsicherheit des Fahrzeugs gewährleisten.
(2) Die Befreiungen von den Vorschriften des Kapitels IX sind in Regel IX/3 und die Befreiungen von Kapitel X in Regel X/2 enthalten.
(3) Die Verwaltung kann ein Fahrzeug, das zur Führung ihrer Flagge berechtigt ist, von den Vorschriften dieser Anlage befreien, wenn sie der Auffassung ist, dass die Anwendung wegen der Art des Fahrzeugs, der Wetterverhältnisse und fehlender allgemeiner Gefahren für die Schifffahrt unzweckmäßig und undurchführbar ist, vorausgesetzt,
(4) Eine Verwaltung, die eine Befreiung nach den Absätzen 1 oder 2 gewährt, teilt der Organisation Einzelheiten über die Befreiung mit, soweit dies für die Bestätigung notwendig ist, dass ein angemessener Sicherheitsgrad gewahrt ist, und die Organisation leitet diese Einzelheiten an die Vertragsparteien zur Unterrichtung weiter.
Regel I/4 Gleichwertiger Ersatz
(1) Soweit diese Regeln vorschreiben, dass bestimmte Einrichtungen, Werkstoffe, Vorrichtungen oder Geräte oder eine bestimmte Art derselben auf einem Fahrzeug einzubauen oder mitzuführen sind oder dass eine besondere Vorkehrung zu treffen ist, so kann die Verwaltung gestatten, dass auf diesem Fahrzeug andere Einrichtungen, Werkstoffe, Vorrichtungen oder Geräte oder eine bestimmte Art derselben eingebaut oder mitgeführt werden oder dass eine sonstige Vorkehrung getroffen wird, wenn sie sich durch Erprobung oder auf andere Weise davon überzeugt hat, dass die betreffenden Einrichtungen, Werkstoffe, Vorrichtungen oder Geräte oder die betreffende Art oder Vorkehrung mindestens ebenso wirksam sind wie die in diesen Regeln vorgeschriebenen.
(2) Jede Verwaltung, die unter diesen Voraussetzungen ersatzweise Einrichtungen, Werkstoffe, Vorrichtungen oder Geräte oder eine bestimmte Art derselben oder eine Vorkehrung gestattet, übermittelt der Organisation entsprechende Einzelheiten nebst einem Bericht über durchgeführte Erprobungen; die Organisation leitet diese Einzelheiten an die anderen Vertragsparteien zur Unterrichtung ihrer Bediensteten weiter.
Regel I/5 Reparaturen, Änderungen und Umbauten
(1) Ein Fahrzeug, das Reparaturen, Änderungen oder Umbauten sowie damit zusammenhängenden Ausstattungsarbeiten unterzogen wird, muß zumindest den zuvor für das Fahrzeug geltenden Vorschriften entsprechen.
(2) Größere Reparaturen, Änderungen und Umbauten sowie damit zusammenhängende Ausstattungsarbeiten müssen den Vorschriften für ein neues Fahrzeug nur im Rahmen der betreffenden Reparaturen, Änderungen und Umbauten und nur insoweit entsprechen, wie es die Verwaltung für zumutbar und durchführbar hält.
Regel I/6 Überprüfung und Besichtigung
(1) Die Überprüfung und Besichtigung des Fahrzeugs, sofern die Durchsetzung der Bestimmungen dieser Regeln und die Gewährung von Ausnahmen davon betroffen sind, erfolgen durch Bedienstete der Verwaltung. Die Verwaltung kann jedoch die Überprüfungen und Besichtigungen den für diesen Zweck ernannten Besichtigern oder den von ihr anerkannten Organisationen übertragen.
(2) Eine Verwaltung, die zur Durchführung von Überprüfungen und Besichtigungen nach Absatz 1 Besichtiger ernennt oder Organisationen anerkennt, ermächtigt jeden ernannten Besichtiger und jede anerkannte Organisation zumindest,
Die Verwaltung teilt der Organisation die besonderen Verantwortlichkeiten und Bedingungen der den ernannten Besichtigern oder anerkannten Organisationen übertragenen Befugnisse mit.
(3) Stellt ein ernannter Besichtiger oder eine anerkannte Organisation fest, dass der Zustand des Fahrzeugs oder seiner Ausrüstung nicht im Wesentlichen den Angaben des Zeugnisses entspricht oder derart ist, dass das Fahrzeug nicht geeignet ist, ohne Gefahr für das Fahrzeug oder die an Bord befindlichen Personen in See zu gehen, so stellt der Besichtiger oder die Organisation sofort sicher, dass Abhilfemaßnahmen getroffen werden, und unterrichtet rechtzeitig die Verwaltung. Werden keine Abhilfemaßnahmen getroffen, so soll das betreffende Zeugnis eingezogen werden, und die Verwaltung wird sofort unterrichtet; befindet sich das Fahrzeug im Hafen einer anderen Vertragspartei, so werden die zuständigen Behörden des Hafenstaats ebenfalls sofort unterrichtet. Hat ein Bediensteter der Verwaltung, ein ernannter Besichtiger oder eine anerkannte Organisation die zuständigen Behörden des Hafenstaats unterrichtet, so leistet die Regierung des betreffenden Hafenstaats dem Bediensteten, dem Besichtiger oder der Organisation jede erforderliche Unterstützung zur Erfüllung ihrer Pflichten aufgrund dieser Regel. Gegebenenfalls stellt die Regierung des betreffenden Hafenstaats sicher, dass das Fahrzeug nicht ausläuft, bis es ohne Gefahr für das Fahrzeug oder die an Bord befindlichen Personen in See gehen oder den Hafen verlassen kann, um sich zu der geeigneten Reparaturwerft zu begeben.
(4) In jedem Fall übernimmt die Verwaltung die volle Gewähr für die Vollständigkeit und Gründlichkeit der Überprüfung und Besichtigung und verpflichtet sich, für die erforderlichen Vorkehrungen zur Erfüllung dieser Pflicht zu sorgen.
Regel I/7 Besichtigungen von Rettungsmitteln und sonstiger Ausrüstung
(1) Die Rettungsmittel und die sonstige Ausrüstung nach Absatz 2 Buchstabe a unterliegen den nachstehend bezeichneten Besichtigungen:
(2) Die Besichtigungen nach Absatz 1 werden wie folgt durchgeführt:
(3) Die regelmäßigen und jährlichen Besichtigungen nach Absatz 1 Buchstaben c und d sind in das Internationale Sicherheitszeugnis für Fischereifahrzeuge einzutragen.
Regel 8 Besichtigungen der Funkanlagen
(1) Die Funkanlagen - einschließlich der in Rettungsmitteln verwendeten - auf Fahrzeugen, auf welche die Kapitel VII und IX Anwendung finden, unterliegen den nachstehend bezeichneten Besichtigungen:
(2) Die Besichtigungen nach Absatz 1 werden wie folgt durchgeführt:
(3) Die regelmäßigen Besichtigungen nach Absatz 1 Buchstabe c sind in das Internationale Sicherheitszeugnis für Fischereifahrzeuge einzutragen.
Regel I/9 Besichtigungen der Bauausführung, der Maschinenanlage und der Ausrüstung
(1) Die Bauausführung, die Maschinenanlage und die Ausrüstung (mit Ausnahme von Gegenständen bezüglich der Regeln 7 und 8) im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe a unterliegen den nachstehend bezeichneten Besichtigungen und Überprüfungen:
(2) Die Besichtigungen und Überprüfungen nach Absatz 1 werden wie folgt durchgeführt:
(3) Die Zwischen- und die jährlichen Besichtigungen sowie die Überprüfungen der Außenseite des Fahrzeugbodens nach Absatz 1 Buchstaben c, d und e sind in das Internationale Sicherheitszeugnis für Fischereifahrzeuge einzutragen.
Regel I/10 Erhaltung des bei der Besichtigung festgestellten Zustands
(1) Der Zustand des Fahrzeugs und seiner Ausrüstung muss so erhalten bleiben, dass er den Bestimmungen dieser Regeln entspricht, damit sichergestellt wird, dass das Fahrzeug in jeder Hinsicht stets ohne Gefahr für das Fahrzeug oder die an Bord befindlichen Personen in See gehen kann.
(2) Nach Abschluss einer Besichtigung des Fahrzeugs aufgrund der Regel 7, 8 oder 9 darf an den baulichen Anordnungen, der Maschinenanlage, der Ausrüstung und den sonstigen Gegenständen, auf die sich die Besichtigung erstreckt hat, ohne Genehmigung der Verwaltung keine Änderung vorgenommen werden.
(3) Wird das Fahrzeug von einem Unfall betroffen oder wird ein Fehler entdeckt, der die Sicherheit des Fahrzeugs oder die Leistungsfähigkeit oder Vollständigkeit seiner Rettungsmittel oder sonstigen Ausrüstung beeinträchtigt, so unterrichtet der Kapitän oder Eigentümer des Fahrzeugs bei nächster Gelegenheit die Verwaltung, den ernannten Besichtiger oder die anerkannte Organisation, die beziehungsweise der für die Ausstellung des betreffenden Zeugnisses zuständig ist; diese beziehungsweise dieser veranlasst eine Untersuchung, um festzustellen, ob eine nach Regel 7, 8 oder 9 vorgeschriebene Besichtigung erforderlich ist. Befindet sich das Fahrzeug im Hafen einer anderen Vertragspartei, so unterrichtet der Kapitän oder Eigentümer auch sofort die zuständigen Behörden des Hafenstaats; der ernannte Besichtiger oder die anerkannte Organisation vergewissert sich, dass die Unterrichtung erfolgt ist.
Regel I/11 Ausstellung oder Bestätigung von Zeugnissen
(1) Einem Fischereifahrzeug, das den einschlägigen Vorschriften der Kapitel II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IX und X sowie allen sonstigen einschlägigen Vorschriften dieser Regeln entspricht, wird nach einer erstmaligen oder Erneuerungsbesichtigung ein als Internationales Sicherheitszeugnis für Fischereifahrzeuge bezeichnetes Zeugnis ausgestellt; hiervon ausgenommen sind Fahrzeuge, die aufgrund der Regel 3 Absatz 3 befreit sind.
(2) Das in Absatz 1 genannte Internationale Sicherheitszeugnis für Fischereifahrzeuge wird durch ein Ausrüstungsverzeichnis ergänzt.
(3) Wird einem Fahrzeug nach Maßgabe dieser Regeln eine Befreiung gewährt, so wird zusätzlich zu dem in diesem Absatz* vorgeschriebenen Zeugnis ein als Internationales Ausnahmezeugnis für Fischereifahrzeuge bezeichnetes Zeugnis ausgestellt; hiervon ausgenommen sind Fahrzeuge, die aufgrund der Regel 3 Absatz 3 befreit sind.
(4) Die in dieser Regel bezeichneten Zeugnisse werden entweder von der Verwaltung oder von einer von ihr ermächtigten Person oder Organisation ausgestellt oder bestätigt.
In jedem Fall trägt diese Verwaltung die volle Verantwortung für die Zeugnisse.
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* Anmerkung d. Übers.: Gemeint ist wohl Absatz 1.
Regel I/12 Ausstellung oder Bestätigung von Zeugnissen durch eine andere Vertragspartei
Eine Vertragspartei kann auf Ersuchen der Verwaltung die Besichtigung eines Fahrzeugs veranlassen und diesem, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass den Vorschriften dieser Regeln entsprochen ist, nach Maßgabe dieser Regeln Zeugnisse ausstellen oder ausstellen lassen und, sofern angebracht, die auf dem Fahrzeug befindlichen Zeugnisse bestätigen oder bestätigen lassen. Ein in dieser Weise ausgestelltes Zeugnis hat die Feststellung zu enthalten, dass es auf Ersuchen der Regierung des Staates ausgestellt wurde, dessen Flagge zu führen das Fahrzeug berechtigt ist; es hat die gleiche Gültigkeit wie ein aufgrund der Regel 11 ausgestelltes Zeugnis und wird ebenso anerkannt.
Regel I/13 Geltungsdauer und Gültigkeit der Zeugnisse
(1) Ein Internationales Sicherheitszeugnis für Fischereifahrzeuge darf nur für einen von der Verwaltung festgelegten Zeitabschnitt von höchstens fünf Jahren ausgestellt werden. Ein Internationales Ausnahmezeugnis für Fischereifahrzeuge darf keine längere Geltungsdauer haben als dasjenige Zeugnis, auf das es Bezug nimmt.
(2)
(3) Wird ein Zeugnis für einen Zeitabschnitt von weniger als fünf Jahren ausgestellt, so kann die Verwaltung die Gültigkeit des Zeugnisses über das Ablaufdatum hinaus bis zu der in Absatz 1 festgelegten Höchstdauer verlängern, vorausgesetzt, dass die in den Regeln 7, 8 und 9 genannten Besichtigungen, die anzuwenden sind, wenn ein Zeugnis für eine Dauer von fünf Jahren ausgestellt wird, ordnungsgemäß durchgeführt werden.
(4) Ist eine Erneuerungsbesichtigung abgeschlossen worden und kann vor dem Datum des Ablaufs des vorhandenen Zeugnisses kein neues Zeugnis ausgestellt oder an Bord des Fahrzeugs gebracht werden, so kann die von der Verwaltung ermächtigte Person oder Organisation das vorhandene Zeugnis bestätigen, und dieses Zeugnis wird für einen weiteren Zeitabschnitt von höchstens fünf Monaten nach dem Ablaufdatum als gültig anerkannt.
(5) Befindet sich ein Fahrzeug zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Zeugnis abläuft, nicht in einem Besichtigungshafen, so kann die Verwaltung die Geltungsdauer des Zeugnisses verlängern; diese Verlängerung darf jedoch nur zu dem Zweck gewährt werden, dem Fahrzeug die Reise nach dem Besichtigungshafen zu ermöglichen, und zwar nur in Fällen, in denen dies geboten und zweckmäßig erscheint. Ein Zeugnis darf um höchstens drei Monate verlängert werden, und ein Fahrzeug, dem eine Verlängerung gewährt wird, ist nach seiner Ankunft in dem Besichtigungshafen nicht berechtigt, aufgrund der Verlängerung diesen Hafen zu verlassen, ohne ein neues Zeugnis zu besitzen. Wenn die Erneuerungsbesichtigung abgeschlossen ist, ist das neue Zeugnis bis zu einem Tag gültig, der höchstens fünf Jahre nach dem Datum des Ablaufs des vorhandenen Zeugnisses vor Gewährung der Verlängerung liegt.
(6) Unter von der Verwaltung zu bestimmenden besonderen Umständen braucht ein neues Zeugnis nicht vom Datum des Ablaufs des vorhandenen Zeugnisses datiert zu werden, wie es nach Absatz 2 Buchstabe b oder Absatz 5 vorgeschrieben ist. Unter diesen besonderen Umständen ist das neue Zeugnis bis zu einem Tag gültig, der höchstens fünf Jahre nach dem Tag des Abschlusses der Erneuerungsbesichtigung liegt.
(7) Wird eine jährliche, Zwischen- oder regelmäßige Besichtigung vor Ablauf des in den einschlägigen Regeln festgelegten Zeitabschnitts abgeschlossen,
(8) Ein nach Regel 11 oder 12 ausgestelltes Zeugnis wird in jedem der nachstehenden Fälle ungültig:
Bei einem Überwechseln zwischen Vertragsparteien übermittelt die Regierung des Staates, dessen Flagge das Fahrzeug bisher zu führen berechtigt war, wenn sie innerhalb von drei Monaten nach dem Überwechseln darum ersucht wird, der Verwaltung so bald wie möglich Abschriften der Zeugnisse, die das Fahrzeug vor dem Überwechseln mitführte, sowie, falls vorhanden, Abschriften der entsprechenden Besichtigungsberichte.
Regel I/14 Formen der Zeugnisse und Ausrüstungsverzeichnisse
Die Zeugnisse und Ausrüstungsverzeichnisse werden in der Form abgefasst, die den im Anhang zur Anlage dieses Protokolls wiedergegebenen Mustern entspricht. Ist die verwendete Sprache weder Englisch noch Französisch, so muss der Wortlaut eine Übersetzung in eine dieser Sprachen enthalten.
Regel I/15 Verfügbarkeit der Zeugnisse
Die aufgrund der Regeln 11 und 12 ausgestellten Zeugnisse müssen an Bord zu Prüfungszwecken jederzeit ohne Weiteres verfügbar sein.
Regel I/16 Anerkennung der Zeugnisse
Zeugnisse, die im Namen einer Vertragspartei ausgestellt sind, werden von der anderen Vertragspartei für alle in diesem Protokoll berücksichtigten Zwecke anerkannt. Die andere Vertragspartei misst ihnen die gleiche Gültigkeit bei wie den von ihr selbst ausgestellten Zeugnissen.
Regel I/17 Vergünstigungen
Die in diesem Protokoll vorgesehenen Vergünstigungen können für ein Fahrzeug nur dann in Anspruch genommen werden, wenn es die ordnungsgemäßen gültigen Zeugnisse besitzt.
Kapitel II
Bauart, Wasserdichtigkeit und Ausrüstung
Regel II/1 Bauart
(1) Festigkeit und Bauart des Schiffskörpers, der Aufbauten, Deckshäuser, Maschinenschächte, Niedergänge und sonstiger Bauten und Fahrzeugausrüstung müssen allen vorhersehbaren Bedingungen des beabsichtigten Einsatzes ausreichend standhalten und den Anforderungen der Verwaltung genügen.
(2) Der Schiffskörper eines für den Einsatz im Eis vorgesehenen Fahrzeugs ist mit einer den erwarteten Navigationsbedingungen und dem Einsatzgebiet entsprechenden Verstärkung zu versehen.
(3) Schotte, Verschlußvorrichtungen und Verschlüsse von Öffnungen dieser Schotte sowie deren Prüfmethoden müssen den Vorschriften der Verwaltung entsprechen. Fahrzeuge aus einem anderen Werkstoff als Holz müssen mit einem Kollisionsschott und zumindest mit wasserdichten Schotten zur Abgrenzung des Hauptmaschinenraums ausgestattet sein. Diese Schotte sind bis zum Arbeitsdeck hochzuführen. Auf Fahrzeugen in Holzbauweise sind solche Schotte ebenfalls einzubauen; soweit durchführbar, müssen sie wasserdicht sein.
(4) Wird das Kollisionsschott von Rohren durchbrochen, so sind diese mit geeigneten Ventilen auszurüsten, die von oberhalb des Arbeitsdecks aus bedient werden können; das Ventilgehäuse muß innerhalb der Vorpiek am Kollisionsschott befestigt sein. Türen, Mannlöcher, Lüftungskanäle oder andere Öffnungen dürfen im Kollisionsschott unterhalb des Arbeitsdecks nicht eingebaut werden.
(5) ist ein langer vorderer Aufbau vorhanden, so ist das Kollisionsschott wetterdicht bis zum Deck über dem Arbeitsdeck hochzuführen. Die Hochführung braucht nicht genau über dem unteren Schott zu liegen, sofern sie sich innerhalb der in Regel I/2 Absatz 22 festgelegten Grenzen befindet und der Teil des Decks, der die Stufe bildet, wirksam wetterdicht Ist.
(6) Die Anzahl der Öffnungen im Kollisionsschott oberhalb des Arbeitsdecks muß so gering gehalten sein, wie es die Konstruktion und der normale Betrieb des Schiffes zulassen. Diese Öffnungen müssen wetterdicht verschließbar sein.
(7) Fahrzeuge von 75 Meter und mehr Länge müssen, soweit möglich, zwischen dem .Kollisionsschott und dem Hinterpiekschott mit einem wasserdichten Doppelboden versehen sein.
Regel II/2 Wasserdichte Türen
(1) Die Anzahl der nach Regel 1 Absatz 3 erforderlichen Öffnungen in wasserdichten Schotten muß so gering gehalten sein, wie es die allgemeinen Anordnungen und die Einsatzerfordernisse des Fahrzeugs zulassen; die Öffnungen müssen mit wasserdichten Schließvorrichtungen versehen sein, die den Anforderungen der Verwaltung genügen. Wasserdichte Türen müssen die gleiche Festigkeit haben wie die angrenzende undurchbrochene Bauausführung.
(2) Auf Fahrzeugen von weniger als 45 Meter Länge können diese Türen Hängetüren sein, die örtlich von beiden Seiten bedienbar sind und auf See im Normalfall geschlossen bleiben. Auf beiden Seiten der Tür ist ein Hinweis anzubringen, daß die Tür auf See geschlossen bleiben muß.
(3) Auf Fahrzeugen von 45 Meter und mehr Länge sind die wasserdichten Türen Schiebetüren
Im übrigen können wasserdichte Türen als Hängetüren ausgeführt sein.
(4) Wasserdichte Schiebetüren müssen gegen eine Schlagseite des Fahrzeugs von 15 Grad Krängung nach jeder Seite bedient werden können.
(5) Wasserdichte Schiebetüren mit Handantrieb oder anderem Antrieb müssen von beiden Seiten aus zu bedienen sein; auf Fahrzeugen von 45 Meter und mehr Länge müssen diese Türen auch von einer zugänglichen Stelle oberhalb des Arbeitsdecks aus durch Fernbedienung betätigt werden können, ausgenommen die in den Unterkunftsräumen der Besatzung angebrachten Türen.
(6) Die Fernbedienungsstellen müssen mit einer Vorrichtung versehen sein, die anzeigt, ob eine Schiebetür offen oder geschlossen ist.
Regel II/3 Wasserdichtigkeit des Schiffskörpers
(1) Äußere Öffnungen müssen verschließbar sein, um das Eindringen von Wasser in das Fahrzeuginnere zu verhüten. Während der Fangarbeiten möglicherweise offene Decksöffnungen sind in der Regel nahe der Mittellinie des Fahrzeugs anzubringen. Die Verwaltung kann jedoch abweichende Anordnungen zulassen, wenn nach ihrer Überzeugung die Sicherheit des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt wird.
(2) Fischklappen auf Hecktrawlern müssen kraftbetrieben sein und von jeder Stelle aus bedient werden können, die eine unbehinderte Beobachtung der Klappenbewegung gestattet.
Regel II/4 Wasserdichte Türen
(1) Alle Zugangsöffnungen in Schotten geschlossener Aufbauten und anderer äußerer Bauten, durch die Wasser eindringen und das Fahrzeug gefährden kann, sind mit Türen zu versehen, die mit den Schotten fest verbunden, mit Rahmen versehen und ausgesteift sind, so daß die ganze Konstruktion die gleiche Festigkeit besitzt wie die undurchbrochene Bauausführung und in geschlossenem Zustand wetterdicht ist. Die Wetterdichtigkeit dieser Türen wird durch Dichtungen und Vorreiber oder andere gleichwertige Vorrichtungen erreicht, die mit dem Schott oder den Türen selbst fest verbunden und so anzuordnen sind, daß sie von beiden Seiten des Schottes bedient werden können. Die Verwaltung kann ohne Nachteil für die Sicherheit der Besatzung das Öffnen der Türen zu Gefrierräumen nur von einer Seite gestatten, sofern eine geeignete Alarmvorrichtung eingebaut ist, die verhütet, dass Personen in solchen Räumen eingeschlossen werden.
(2) Die Höhe der Sülle über dem Deck in diesen Türöffnungen, Niedergängen, Bauten und Maschinenschächten, die einen unmittelbaren Zugang zu den dem Wetter und der See ausgesetzten Teilen des Decks haben, beträgt auf dem Arbeitsdeck mindestens 600 Millimeter und auf dem Aufbaudeck mindestens 300 Millimeter. Erscheint es aufgrund praktischer Erfahrung gerechtfertigt und läßt die Verwaltung dies zu, so können diese Höhen auf mindestens 380 Millimeter beziehungsweise 150 Millimeter herabgesetzt werden, ausgenommen bei Türöffnungen mit unmittelbarem Zugang zu Maschinenräumen.
Regel II/5 Luken mit Holzdeckeln
(1) Luksülle müssen eine Höhe über Deck von mindestens 600 Millimeter auf den freiliegenden Teilen des Arbeitsdecks und von mindestens 300 Millimeter auf dem Aufbaudeck aufweisen.
(2) Die fertige Dicke der hölzernen Lukendeckel muß eine Zugabe für die Abnutzung durch rauhe Behandlung enthalten. In jedem Fall muß die Dicke dieser Deckel mindestens 4 Millimeter für je 100 Millimeter freitragende Länge bei mindestens 40 Millimeter betragen; ihre Auflageflächen müssen mindestens 65 Millimeter breit sein.
(3) Die Anordnungen zur wetterdichten Sicherung der hölzernen Lukendeckel müssen den Anforderungen der Verwaltung genügen.
Regel II/6 Luken mit anderen als Holzdeckeln
(1) Die Luksülle müssen eine der Regel 5 Absatz 1 entsprechende Höhe über Deck haben. Erscheint es aufgrund praktischer Erfahrung gerechtfertigt und lässt die Verwaltung dies zu, so können diese Sülle weniger hoch sein oder ganz entfallen, sofern die Sicherheit der Fahrzeuge dadurch nicht beeinträchtigt wird. In diesem Fall müssen die Lukenöffnungen so klein wie möglich gehalten und die Deckel mit Scharnieren oder gleichwertigen Vorrichtungen dauerhaft befestigt werden und sich schnell schließen und dichten lassen oder gleichwertig wirksame Vorrichtungen haben, die den Anforderungen der Verwaltung entsprechen.
(2) Zur Berechnung der Festigkeit wird angenommen, daß die Lukendeckel der Belastung durch die auf ihnen ruhende Ladung oder den nachstehenden statischen Belastungen ausgesetzt sind, je nachdem, welcher Wert größer ist:
Für Zwischenlängen sind die Belastungswerte durch gradliniges Mitteln zu bestimmen. Bei den Deckeln von Luken, die sich auf dem Aufbaudeck hinter einem Punkt, 0,25 L vom vorderen Lot aus gemessen, befinden, kann die Verwaltung die Belastungen auf höchstens 75 V. H. der obengenannten Werte herabsetzen.
(3) Bei Deckeln aus Schiffbaustahl darf die nach Absatz 2 berechnete und mit 4,25 multiplizierte höchste Spannung nicht größer als die Mindestbruchfestigkeit des Werkstoffs sein. Bei diesen Belastungen dürfen die Durchbiegungen nicht mehr als die freitragende Lange, multipliziert mit 0,0028, betragen.
(4) Aus anderen Werkstoffen als Schiffbaustahl hergestellte Deckel müssen mindestens die gleiche Festigkeit wie diejenigen aus Schiffbaustahl haben, und ihre Bauausführung muß so widerstandsfähig sein, daß ihre Wetterdichtigkeit unter den Belastungen nach Absatz 2 gewährleistet ist.
(5) Die Deckel sind ausreichend mit Vorreibern und Dichtungen zu versehen, die eine Wetterdichtigkeit gewährleisten, oder mit anderen gleichwertigen, den Anforderungen der Verwaltung genügenden Vorrichtungen.
Regel II/7 Maschinenraumöffnungen
(1) Maschinenraumöffnungen müssen mit Rahmen versehen und durch Schächte von gleichwertiger Festigkeit wie der angrenzende Aufbau verschlossen sein. Zugangsöffnungen von außen sind mit Türen gemäß Regel 4 zu versehen.
(2) Andere Öffnungen als Zugangsöffnungen sind mit Deckeln von gleichwertiger Festigkeit wie die undurchbrochene Bauausführung zu versehen; sie müssen fest daran angebracht sein und wetterdicht verschlossen werden können.
Regel II/8 Sonstige Decksöffnungen
(1) 1st es für die Fangarbeiten notwendig, so können Glattdeckluken mit Schraub-, Bajonett- oder gleichwertigem Verschluß sowie Mannlöcher angebracht werden, sofern diese wasserdicht verschlossen werden können und die Vorrichtungen an der angrenzenden Bauausführung fest angebracht sind. Je nach Größe und Anordnung der Öffnungen und der Konstruktion der Verschlußvorrichtungen können. Metallauf-Metall-Dichtungen angebracht werden, wenn die Verwaltung überzeugt ist, daß sie einwandfrei wasserdicht sind.
(2) Öffnungen außer Luken, Maschinenraumöffnungen, Mannlöchern und Glattdeckluken im Arbeits- oder Aufbaudeck sind durch geschlossene Bauten mit wetterdichten Türen oder gleichwertige Vorrichtungen zu schützen. Niedergänge müssen so dicht wie möglich bei der Mittellinie des Fahrzeugs liegen.
Regel II/9 Lüfter
(1) Bei Fahrzeugen von 45 Meter und mehr Länge beträgt die Höhe der Lüftersülle Ober Deck, mit Ausnahme der Maschinenraumlüftersülle, mindestens 900 Millimeter auf dem Arbeitsdeck und mindestens 760 Millimeter auf dem Aufbaudeck. Bei Fahrzeugen von weniger als 45 Meter Länge beträgt die Höhe dieser Sülle 760 Millimeter beziehungsweise 450 Millimeter. Die Höhe der Maschinenraumlüftersülle Ober Deck muß den Anforderungen der Verwaltung genügen.
(2) Lüftersülle müssen die gleiche Festigkeit wie die angrenzende Bauausführung besitzen und sich durch Verschlußvorrichtungen, die am Lüfter oder an der angrenzenden Bauausführung fest angebracht sind, wetterdicht verschließen lassen. Ist das Süll eines Lüfters mehr als 900 Millimeter hoch, so muß es besonders verstärkt sein.
(3) Bei Fahrzeugen von 45 Meter und mehr Länge brauchen Lüfter, deren Sülle mehr als 4,5 Meter über das Arbeitsdeck oder Mehr als 2,3 Meter über das Aufbaudeck reichen, nicht mit Verschlüssen ausgestattet zu sein, sofern die Verwaltung dies nicht ausdrücklich verlangt. Bei Fahrzeugen von weniger als 45 Meter Länge brauchen keine Verschlußvorrichtungen an den Lüftern angebracht zu sein, deren Sülle mehr als 3,4 Meter über das Arbeitsdeck oder mehr als 1,7 Meter über das Aufbaudeck reichen. Hat sich die Verwaltung davon überzeugt, daß ein Eindringen von Wasser durch die Maschinenraumlüfter unwahrscheinlich ist, so können die Verschlüsse für diese Lüfter entfallen.
Regel II/10 Luftrohre
(1) Führen Luftrohre von Tanks und Leerräumen unter Deck über die Arbeits- oder Aufbaudecks hinaus, so müssen die freiliegenden Teile der Rohre ebenso stabil sein wie die angrenzenden Bauausführungen und mit entsprechenden Schutzvorrichtungen versehen sein. Luftrohröffnungen sind mit an dem Rohr oder den angrenzenden Bauausführungen fest angebrachten Verschlüssen zu versehen.
(2) Die Höhe der Luftrohre über Deck bis zum Überlaufpunkt muß auf dem Arbeitsdeck mindestens 760 Millimeter und auf dem Aufbaudeck mindestens 450 Millimeter betragen. Um eine Beeinträchtigung der Fangarbeiten zu vermeiden, kann die Verwaltung eine geringere Höhe eines Luftrohrs zulassen.
Regel II/11 Loteinrichtungen
(1) Auf Anforderung der Verwaltung sind Loteinrichtungen
(2) Sind Lotrohre angebracht, so müssen ihre oberen Enden bis zu einer leicht zugänglichen Stelle und, soweit durchführbar, bis über das Arbeitsdeck führen. Ihre Öffnungen sind mit fest angebrachten Verschlüssen zu versehen. Führen die Lotrohre nicht bis über das Arbeitsdeck hinaus, so sind sie mit selbsttätigen Schließvorrichtungen auszustatten.
Regel II/12 Runde und eckige Schiffsfenster
(1) Runde Schiffsfenster von Räumen unterhalb des Arbeitsdecks und von Räumen innerhalb geschlossener Aufbauten auf diesem Deck müssen mit Seeschlagblenden versehen sein, die wasserdicht geschlossen werden können.
(2) Runde Fenster dürfen nicht so angebracht sein, daß ihre Unterkante weniger als 500 Millimeter über der Tiefladelinie liegt.
(3) Runde Fenster, die weniger als 1.000 Millimeter über der Tiefladelinie angebracht sind, müssen von geschlossener Art sein.
(4) Runde Schiffsfenster sowie Glasscheiben und Seeschlagblenden müssen zugelassen sein. Solche, die durch Fischereigeschirr beschädigt werden können, sind wirksam zu schützen.
(5) Für die Fenster des Ruderhauses ist bruchfestes Sicherheitsglas oder etwas Gleichwertiges zu verwenden.
(6) Die Verwaltung kann in den seitlichen und hinteren Schotten der Deckshäuser auf oder über dem Arbeitsdeck runde und eckige Schiffsfenster ohne Blende zulassen, wenn sie überzeugt ist, daß die Sicherheit des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt wird.
Regel II/13 Ein- und Austrittsöffnungen
(1) Durch die Außenhaut geführte Ausgüsse aus Räumen unterhalb des Arbeitsdecks oder aus mit Türen gemäß Regel 4 versehenen geschlossenen Aufbauten oder Deckshäusern auf dem Arbeitsdeck müssen mit zugänglichen Vorrichtungen versehen sein, die den Eintritt von Wasser in das Fahrzeug verhindern. In der Regel muß jeder einzelne Ausguß mit einem selbsttätigen Rückschlagventil mit Absperrvorrichtung versehen sein, das von einer zugänglichen Stelle aus sicher geschlossen werden kann. Dieses Ventil ist nicht erforderlich, wenn sich die Verwaltung davon überzeugt hat, daß der Eintritt von Wasser in das Fahrzeug durch die Öffnung wahrscheinlich nicht zu einer gefährlichen Flutung führt und daß die Rohrleitung genügend dickwandig ist. Zur Bedienung des Absperrventils gehört eine Anzeige, ob es geöffnet oder geschlossen ist.
(2) In bemannten Maschinenräumen können die für den Betrieb der Maschine wichtigen See-Haupt- und -Hilfseintritte und -ausgüsse an Ort und Stelle bedient werden. Die Bedienungsvorrichtungen müssen zugänglich und mit Anzeigen versehen sein, ob die Vdi1tile geöffnet oder geschlossen sind.
(3) An der Außenhaut angebrachte Einrichtungen und nach dieser Regel erforderliche Ventile müssen aus Stahl, Bronze oder einem anderen zugelassenen dehnbaren Werkstoff bestehen. Alle Rohre zwischen der Außenhaut und den Ventilen müssen aus Stahl sein; in Räumen außer Maschinenräumen der aus einem anderen Werkstoff als Stahl gebauten Fahrzeuge kann die Verwaltung jedoch die Verwendung anderer Werkstoffe zulassen.
Regel II/14 Wasserpforten
(1) Wird durch Schanzkleider auf dem freiliegenden Teil des Arbeitsdecks eine "Well" gebildet, so wird der Mindestquerschnitt (A) der Wasserpforten auf jeder Seite des Fahrzeugs für jede Well auf dem Arbeitsdeck in Beziehung zur Länge (I) und Höhe des Schanzkleids in der Well wie folgt bestimmt:
(2) Der nach Absatz 1 berechnete Querschnitt der Wasserpforten wird vergrößert, wenn die Verwaltung zu der Überzeugung gelangt, daß der Sprung des Fahrzeugs nicht ausreicht, um die schnelle und wirksame Befreiung des Decks von Wasser zu gewährleisten.
(3) Vorbehaltlich der Genehmigung durch die Verwaltung muß der Mindestquerschnitt der Wasserpforten für jede Well auf dem Aufbaudeck mindestens die Hälfte des in Absatz 1 angegebenen Wertes (A) betragen.
(4) Die Wasserpforten müssen entlang den Schanzkleidern so angeordnet sein, daß eine schnelle und zuverlässige Befreiung des Decks von Wasser gewährleistet ist. Unterkanten der Wasserpforten müssen möglichst dicht über dem Deck liegen.
(5) Die Hockenbretter und die Einrichtungen zum Verstauen der Fanggeräte sind so anzuordnen, daß die Wirksamkeit der Wasserpforten nicht beeinträchtigt wird. Hockenbretter müssen so gebaut sein, daß sie bei Gebrauch eingerastet werden können und den Ausguß eingelaufenen Wassers nicht behindern.
(6) Wasserpforten mit einer Tiefe von mehr als 300 Millimeter sind mit Stäben im Abstand von höchstens 230 Millimeter und mindestens 150 Millimeter auszustatten oder mit anderen geeigneten Schutzvorrichtungen zu versehen. Gegebenenfalls angebrachte Abdeckungen der Wasserpforten müssen zugelassen sein. Werden Vorrichtungen zum Verriegeln der Wasserpfortenabdeckungen während der Fangarbeiten als notwendig erachtet, so müssen sie den Anforderungen der Verwaltung genügen und von einer jederzeit zugänglichen Stelle aus leicht zu bedienen sein.
(7) Auf Fahrzeugen, die zum Einsatz in Gebieten mit Vereisungsgefahr vorgesehen sind, müssen die Abdeckungen und Schutzvorrichtungen für Wasserpforten zur Verhinderung des Eisansatzes leicht zu entfernen sein. Die Größe der Öffnungen und die Mittel zum Entfernen dieser Schutzvorrichtungen müssen den Anforderungen der Verwaltung genügen.
Regel II/15 Anker- und Verholausrüstung
Es sind Ankereinrichtungen vorzusehen, die sich schnell und zuverlässig bedienen lassen und aus Ankergerät, Ankerketten oder Drahtseilen, Stoppern und einer Ankerwinsch oder anderen Vorkehrungen zum Fallenlassen und Lichten des Ankers sowie zum Halten des Fahrzeugs vor Anker unter allen voraussehbaren Einsatzbedingungen bestehen. Die Fahrzeuge sind ferner mit angemessener Verholausrüstung zum zuverlässigen Vertäuen unter allen Betriebsbedingungen auszustatten. Die Anker- und Verholausrüstung muß den Anforderungen der Verwaltung genügen.
Kapitel III
Stabilität und damit zusammenhängende Seetüchtigkeit
Regel III/1 Allgemeines
Die Fahrzeuge müssen so ausgelegt und gebaut sein, daß sie den Vorschriften dieses Kapitels unter den in Regel 7 bezeichneten Betriebsbedingungen entsprechen. Die Berechnungen der Kurven der aufrichtenden Hebelarme müssen den Anforderungen der Verwaltung genügen.
Regel III/2 Stabilitätsmerkmale
(1) Es müssen folgende Mindeststabilitätsmerkmale erfüllt werden, sofern die Verwaltung sich nicht davon überzeugt hat, daß aufgrund praktischer Erfahrungen abweichende Werte gerechtfertigt sind:
(2) Sind zur Begrenzung der Rollwinkel andere Vorrichtungen als Schlingerkiele vorgesehen, so muß die Verwaltung zu der Überzeugung gelangen, daß die Stabilitätsmerkmale nach Absatz 1 unter allen Betriebsbedingungen erfüllt sind.
(3) Wird zur Einhaltung des Absatzes 1 Ballast verwendet, so müssen seine Art und Anordnung den Anforderungen der Verwaltung genügen.
Regel III/3 Flutung der Fischräume
Der Krängungswinkel, bei dem fortschreitende Flutung der Fischräume durch Luken auftreten könnte, die während der Fangarbeiten offenbleiben und nicht schnell geschlossen werden können, muß mindestens 20 Grad betragen, sofern nicht die Stabilitätsmerkmale der Regel 2 Absatz 1 erfüllt werden, wenn die entsprechenden Fischräume zum Teil oder ganz geflutet sind.
Regel III/4 Besondere Fangmethoden
Fahrzeuge mit besonderen Fangmethoden, bei denen während der Fangarbeiten zusätzliche äußere Kräfte auf das Fahrzeug einwirken, müssen die Stabilitätsmerkmale der Regel 2 Absatz 1 erfüllen, die, falls erforderlich, auf Anforderung der Verwaltung verstärkt werden.
Regel III/5 Starker Wind und Rollen
Die Fahrzeuge müssen in der Lage sein, nach den Anforderungen der Verwaltung den Auswirkungen von starkem Wind und Rollen bei entsprechendem Seegang standzuhalten, wobei die jahreszeitlich bedingten Wetterverhältnisse, der Seegang im Einsatzgebiet des Fahrzeugs, die Art des Fahrzeugs und seines Betriebs zu berücksichtigen sind.
Regel III/6 Wasser an Deck
Die Fahrzeuge müssen in der Lage sein, nach den Anforderungen der Verwaltung den Auswirkungen von Wasser an Deck standzuhalten, wobei die jahreszeitlich bedingten Wetterverhältnisse, der Seegang im Einsatzgebiet des Fahrzeugs, die Art des Fahrzeugs und seines Betriebs zu berücksichtigen sind.
Regel III/7 Betriebsbedingungen
(1) Anzahl und Art der zu berücksichtigenden Betriebsbedingungen müssen den Anforderungen der Verwaltung genügen beziehungsweise folgende Fälle umfassen:
(2) Neben den besonderen Betriebsbedingungen nach Absatz 1 muß sich die Verwaltung auch davon überzeugen, daß die Mindeststabilitätsmerkmale nach Regel 2 unter allen anderen tatsächlichen Betriebsbedingungen erfüllt sind, darunter diejenigen, die den niedrigsten Werten der in diesen Merkmalen enthaltenen Stabilitätsparameter entsprechen. Die Verwaltung muß ferner zu der Überzeugung gelangen, daß diese besonderen Bedingungen im Zusammenhang mit einer Änderung der Einsatzmethode oder der Einsatzgebiete des Fahrzeugs berücksichtigt werden, welche die Stabilitätserwägungen dieses Kapitels beeinflussen.
(3) Im Hinblick auf die in Absatz 1 genannten Bedingungen gehen die Berechnungen von folgenden Faktoren aus:
Regel III/8 Eisansatz
(1) Bei Fahrzeugen mit Einsatzgebieten, in denen Eisansatz auftreten kann, muß bei den Stabilitätsberechnungen folgende Vereisung berücksichtigt werden:
(2) Fahrzeuge mit vorgesehenen Einsatzgebieten, in denen bekanntlich Eisansatz auftritt,
Regel III/9 Krängungsversuch
(1) Mit jedem Fahrzeug ist nach seiner Fertigstellung ein Krängungsversuch vorzunehmen; bei Betriebszustand "Leeres Schiff" sind die tatsächliche Verdrängung und die Lage des Gewichtsschwerpunkts festzustellen,
(2) Werden an einem Fahrzeug Veränderungen vorgenommen, die seinen Betriebszustand "Leeres Schiff" und die Lage des Gewichtsschwerpunkts beeinflussen, so ist, falls die Verwaltung es für notwendig erachtet, an dem Fahrzeug ein erneuter Krängungsversuch vorzunehmen, und die Stabilitätsunterlagen sind zu überarbeiten.
(3) Die Verwaltung kann bei einzelnen Fahrzeugen von einem Krängungsversuch absehen, sofern durch den Krängungsversuch eines Schwesterschiffs erstellte Stabilitätsunterlagen vorliegen und der Verwaltung der Nachweis erbracht wird, daß aus diesen Werten zuverlässige Stabilitätsunterlagen für das zu befreiende Fahrzeug gewonnen werden können.
Regel III/10 Stabilitätsunterlagen
(1) Es müssen geeignete Stabilitätsunterlagen zur Verfügung gestellt werden, damit der Schiffsführer die Stabilität des Fahrzeugs unter verschiedenen Betriebsbedingungen leicht und sicher feststellen kann. Die Unterlagen müssen besondere Hinweise für den Schiffsführer enthalten, die ihn auf die Betriebsbedingungen aufmerksam machen, unter denen die Stabilität oder der Trimm des Fahrzeugs beeinträchtigt werden könnte. Eine Zweitausfertigung der Stabilitätsunterlagen ist der Verwaltung zwecks Zulassung vorzulegen.
(2) Die zugelassenen Stabilitätsunterlagen müssen an Bord mitgeführt werden, jederzeit leicht zugänglich sein und bei den regelmäßigen Besichtigungen des Fahrzeugs überprüft werden, damit gewährleistet ist, daß sie für die tatsächlichen Betriebsbedingungen zugelassen sind.
(3) Werden an einem Fahrzeug Veränderungen vorgenommen, die seine Stabilität berühren, so sind neue Stabilitätsberechnungen vorzunehmen und der Verwaltung zwecks Zulassung vorzulegen. Stellt die Verwaltung fest, daß die Stabilitätsunterlagen überarbeitet werden müssen, so werden dem Schiffsführer die neuen Unterlagen zur Verfügung gestellt und die überholten Unterlagen zurückgezogen.
Regel III/11 Losnehmbare Schotte in den Fischräumen
Der Fang ist ordnungsgemäß gegen Übergehen zu sichern, das einen gefährlichen Trimm oder eine Krängung des Fahrzeugs verursachen könnte. Die Abmessungen der gegebenenfalls vorhandenen losnehmbaren Schotte in Fischräumen müssen den Anforderungen der Verwaltung genügen.
Regel III/12 Bughöhe
Der Bug muß entsprechend den Anforderungen der Verwaltung hoch genug sein, um ein übermäßiges Übernehmen von Wasser zu vermeiden; die Bughöhe wird unter Berücksichtigung der jahreszeitlich bedingten Wetter- und Seegangsverhältnisse im Einsatzgebiet des Fahrzeugs, der Art des Fahrzeugs und seines Betriebs festgelegt.
Regel III/13 Höchstzulässiger Betriebstiefgang
Ein höchstzulässiger Betriebstiefgang muß von der Verwaltung zugelassen sein; er muß so bemessen sein, daß unter den entsprechenden Betriebsbedingungen die Stabilitätsmerkmale dieses Kapitels und, soweit zutreffend, die Vorschriften der Kapitel II und VI erfüllt sind.
Regel III/14 Unterteilung und Leckstabilität
Fahrzeuge von 100 Meter und mehr Länge und einer Gesamtzahl von 100 oder mehr beförderten Personen müssen entsprechend den Anforderungen der Verwaltung in der Lage sein, nach der Flutung einer beliebigen als beschädigt geltenden Abteilung mit positiver Stabilität schwimmfähig zu bleiben, wobei die Art des Fahrzeugs, der beabsichtigte Dienst und das Einsatzgebiet zu berücksichtigen sind.
Kapitel IV
Maschinen- und elektrische Anlagen sowie zeitweise unbesetzte Maschinenräume
Teil A
Allgemeines
Regel IV/1 Anwendung
Dieses Kapitel findet auf Fahrzeuge von 45 Meter Länge und mehr Anwendung.
Regel IV/2 Der folgende Wortlaut wird eingefügt:
Begriffsbestimmungen
(1) Die "Hauptruderanlage" besteht aus maschinellen Einrichtungen, gegebenenfalls den Kraftantrieben für die Ruderanlage, sowie ergänzender Ausrüstung und Bauteilen zur Einleitung des Drehmoments am Ruderschaft (z.B. Ruderpinne oder -quadrant), die zum Ruderlegen unter normalen Betriebsbedingungen notwendig sind.
(2) Die "Hilfsruderanlage" ist die Einrichtung, die bei Ausfall der Hauptruderanlage zum Ruderlegen dient.
(3) Der "Kraftantrieb für die Ruderanlage" ist
(4) "Höchste Dienstgeschwindigkeit voraus" bedeutet die größte Geschwindigkeit, für die das Fahrzeug auf See bei größtem zulässigem Tiefgang ausgelegt ist.
(5) "Höchstgeschwindigkeit rückwärts" bedeutet die Geschwindigkeit, die das Fahrzeug erwartungsgemäß bei der größten vorgesehenen Rückwärtsleistung und dem größten zulässigen Tiefgang erreichen kann.
(6) Eine "Ölaufbereitungsanlage" ist eine Einrichtung, die für die Aufbereitung von flüssigem Brennstoff zur Abgabe an einen ölbeheizten Kessel oder für die Aufbereitung von Brennstoff zur Abgabe an eine Verbrennungskraftmaschine verwendet wird; sie umfasst alle Öldruckpumpen, Filter und Vorwärmer für Öl mit einem Druck von mehr als 0,18 Newton je Quadratmillimeter.
(7) "Normale Betriebs- und Lebensbedingungen" sind die Bedingungen, unter denen das Fahrzeug als Ganzes, seine Maschinen, Versorgungseinrichtungen, Mittel für den Haupt- und Hilfsantrieb, Ruderanlage und dazugehörige Ausrüstung, Hilfseinrichtungen für sichere Navigation und zum Brandschutz und Schutz gegen Wassereinbruch, Verständigung und Signalgebung an Bord und nach draußen, Fluchtwege und Winden für Rettungsboote einwandfrei betriebsfähig und die Mindestbedingungen für angemessene Wohnlichkeit an Bord zufriedenstellend sind.
(8) "Totalausfall des Fahrzeugs" ist der Zustand, bei dem die Hauptantriebsanlage, Kessel und Hilfseinrichtungen aufgrund fehlender Energie nicht in Betrieb sind.
(9) Die "Hauptschalttafel" ist eine Schalttafel, die unmittelbar von der Hauptstromquelle gespeist wird und elektrische Energie verteilen soll.
(10) "Zeitweise unbesetzte Maschinenräume" sind Räume, die Hauptantriebsmaschinen und dazugehörige Maschinen sowie alle Hauptstromquellen enthalten und nicht unter allen Betriebsbedingungen, einschließlich Manövrieren, jederzeit besetzt sind.
Regel IV/3 Allgemeines
Maschinenanlagen
(1) Hauptantriebsanlagen, Steuerungs- und Überwachungsanlagen, Dampfleitungen, Brennstoff-, Druckluft-, elektrische - und Kühlsysteme, Hilfsmaschinen, Kessel und sonstige Druckbehälter, Rohrleitungs- und Pumpenanlagen, Rudereinrichtungen und Getriebe. Wellen und Kupplungen zur Kraftübertragung müssen entsprechend den Anforderungen der Verwaltung konstruiert, gebaut, erprobt, eingebaut und gewartet werden. Diese Maschinen und Einrichtungen sowie Hebezeuge, Winden, Fischbearbeitungs- und Fischverarbeitungsanlagen müssen so geschützt sein, daß die Gefahren für die Personen an Bord auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Beweglichen Teilen, heißen Oberflächen und anderen Gefahren ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen.
(2) Die Maschinenräume müssen so ausgelegt sein, daß alle Maschinen und ihre Bedienungseinrichtungen sowie alle übrigen Teile, die gewartet werden müssen, sicher und frei zugänglich sind. Die Räume müssen ausreichend belüftet sein.
(3)
die Verwaltung kann jedoch unter Beachtung der Gesamtsicherheit anstelle des normalen vollen Betriebs eine teilweise Leistungsminderung zulassen.
Es sind Einrichtungen vorzusehen, durch welche die Maschinenanlage ohne äußere Hilfe beim Totalausfall in Betrieb gesetzt werden kann.
(4) Der Hauptantrieb und alle für Antrieb und Sicherheit des Fahrzeugs betriebswichtigen Hilfsmaschinen müssen nach dem Einbau auch dann betriebsfähig sein, wenn das Fahrzeug aufrecht oder nach jeder Seite bis 15 Grad unter statischen Bedingungen und bis 22 1/2 Grad unter dynamischen Bedingungen, gekrängt ist, d. h. beim Rollen nach jeder Seite und gleichzeitigem Stampfen (dynamische Neigung) bis zu 7 1/2 Grad über Bug oder Heck. Die Verwaltung kann unter Berücksichtigung der Art, der Größe und der Einsatzbedingungen des Fahrzeugs Abweichungen von diesen Winkeln zulassen.
(5) Bei Auslegung, Bau und Einbau der Antriebsanlage ist besonders zu beachten, daß eine Schwingungsart, die von der Antriebsanlage erzeugt wird, bei normalem Betrieb keine unzulässigen Beanspruchungen dieser Anlage verursacht.
Elektrische Anlagen
(6) Auslegung und Bau der elektrischen Anlagen müssen so beschaffen sein,
(7) Der Verwaltung Ist der Nachweis zu erbringen, daß die Regeln 16 bis 18 einheitlich durchgeführt und angewandt werden.
Zeitweise unbesetzte Maschinenräume
(8) In Ergänzung der Regeln 3 bis 18 und V/1 bis V/44 gelten die Regeln 19 bis 24 für Fahrzeuge mit zeitweise unbesetzten Maschinenräumen.
(9) Entsprechend den Anforderungen der Verwaltung sind Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen, daß alle Einrichtungen unter allen Betriebsbedingungen einschließlich des Manövrierens zuverlässig arbeiten und daß entsprechend den Anforderungen der Verwaltung Vorkehrungen für regelmäßige Prüfungen und planmäßige Kontrollen getroffen werden, damit ein zuverlässiger Dauerbetrieb gewährleistet wird.
(10) Die Fahrzeuge müssen entsprechend den Anforderungen der Verwaltung Bescheinigungen mitführen, durch die ihre Eignung für einen Betrieb mit zeitweise unbesetzten Maschinenräumen belegt wird.
Teil B
Maschinenanlagen
(siehe auch Regel 3)
Der Wortlaut unmittelbar nach der Überschrift wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
Regel IV/4 Maschinenanlage
(1) Die für Antrieb und Sicherheit des Fahrzeugs betriebswichtigen Haupt- und Hilfsmaschinen müssen mit wirksamen Steuerungseinrichtungen ausgestattet sein.
(2) Verbrennungsmotoren mit einem Zylinderdurchmesser von mehr als 200 Millimeter oder einem Kurbelgehäusevolumen von mehr als 0,6 Kubikmeter sind am Kurbelgehäuse mit zugelassenen Sicherheitseinrichtungen gegen Überdruck mit ausreichendem freien Querschnitt zu versehen.
(3) Sind Haupt- oder Hilfsmaschinen einschließlich Druckbehälter oder Teile dieser Maschinen mit einem Innendruck belastet und können sie mit einem kritischen Überdruck belastet werden, so sind sie gegebenenfalls mit Überdruck-Sicherheitseinrichtungen auszustatten.
(4) Alle Getriebe, jede Welle und jede Kupplung, die zur Kraftübertragung zu den Maschinen dienen, die zum Antrieb und für die Sicherheit des Fahrzeugs oder für die Sicherheit der Personen an Bord wichtig sind, müssen so konstruiert und gebaut sein, daß sie den höchsten Beanspruchungen standhalten, denen sie unter allen Betriebsbedingungen ausgesetzt werden können. Besonders zu beachten ist die Bauart der Motoren, von denen sie angetrieben werden oder deren Bestandteil sie sind.
(5) Hauptantriebsmaschinen und gegebenenfalls Hilfsmaschinen müssen mit selbsttätigen Abschalteinrichtungen versehen sein, die bei Störungen ansprechen, die schnell zu Beschädigung, vollständigem Ausfall oder Explosion führen könnten, z.B. bei Schmierölmangel. Es ist ferner eine Vorwarneinrichtung vorzusehen, die das selbsttätige Abschalten ankündigt; die Verwaltung kann jedoch Vorkehrungen zur Überbrückung der selbsttätigen Abschalteinrichtungen zulassen. Je nach Art des Fahrzeugs oder seines besonderen Einsatzes kann die Verwaltung Fahrzeuge von den Bestimmungen dieses Absatzes befreien.
Regel IV/5 Vorrichtungen für Rückwärtsfahrt
(1) Fahrzeuge müssen eine ausreichende Maschinenleistung für die Rückwärtsfahrt haben, um eine einwandfreie Manövrierfähigkeit des Fahrzeugs unter allen normalen Bedingungen sicherzustellen.
(2) Auf See ist nachzuweisen, daß die Maschinenanlage in der Lage ist, in ausreichend kurzer Zeit die Richtung des Propellerschubs umzukehren und damit das Fahrzeug auf angemessene Entfernung von der größten Dienstgeschwindigkeit voraus zum Stillstand zu bringen.
Regel IV/6 Dampfkessel, Speisesysteme und Dampfrohrleitungen
(1) Jeder Dampfkessel und jeder nicht befeuerte Dampferzeuger ist mit mindestens zwei Sicherheitsventilen mit ausreichender Abblaseleistung zu versehen. Im Hinblick auf die Leistung oder andere Merkmale eines Dampfkessels oder eines nichtbefeuerten Dampferzeugers kann die Verwaltung jedoch die Ausrüstung mit nur einem Sicherheitsventil gestatten, wenn sichergestellt ist, daß dadurch ein entsprechender Schutz vor Überdruck gewährleistet ist.
(2) Jeder ölbefeuerte Dampfkessel, der ohne manuelle Überwachung betrieben werden soll, muß Sicherheitseinrichtungen haben, die bei niedrigem Wasser stand, Ausfall der Luftzufuhr oder Erlöschen der Flamme die Brennstoffzufuhr unterbrechen und einen Alarm auslösen.
(3) Die Verwaltung muß Dampfkesselanlagen besondere Bedeutung beimessen, um sicherzustellen, daß Speisesysteme, Überwachungsgeräte und Sicherheitseinrichtungen in jeder Hinsicht ausreichen, damit die Sicherheit der Kessel, Dampfdruckbehälter und Rohrleitungssysteme gewährleistet ist.
Regel IV/7 Verbindung zwischen Ruderhaus und Maschinenraum
Zwischen Ruderhaus und Maschinenleitstand müssen zwei voneinander unabhängige Verständigungseinrichtungen bestehen, von denen die eine ein Maschinentelegraf sein muss.
Regel IV/8 Steuerung der Antriebsanlage vom Ruderhaus
(1) Ist eine Fernsteuerung der Antriebsanlage vom Ruderhaus aus vorgesehen, so gilt folgendes;
(2) Sind bei der Hauptantriebsanlage und den dazugehörigen Hilfsmaschinen einschließlich der Hauptstromquelle verschiedene Grade einer Automatisierung oder Fernsteuerung vorgesehen und werden diese vom Kontrollraum aus ständig beaufsichtigt, so muß der Kontrollraum so konstruiert, ausgerüstet und angeordnet sein, daß der Maschinenbetrieb ebenso sicher und wirksam ist, als würde er unmittelbar überwacht.
(3) Automatische Anlaß-, Betriebs- und Regelungssysteme müssen im allgemeinen Einrichtungen enthalten, die selbst bei Ausfall eines Teiles der selbsttätigen Steuerungs- und Fernbedienungssysteme ein manuelles Umschalten der selbsttätigen Einrichtungen auf Handbetrieb zulassen.
Regel IV/9 Druckluftsysteme
(1) Es sind Einrichtungen vorzusehen, durch die ein Überschreiten des zulässigen Druckes in allen Teilen des Druckluftsystems und an Stellen verhindert wird, an denen Wasserkühlmäntel oder Gehäuse von Luftverdichtern und Kühlern einer gefährlichen Drucküberschreitung infolge Eindringens von Druckluft aus undichten Abschnitten des Druckluftsystems ausgesetzt sein könnten. Geeignete Druckentlastungseinrichtungen sind vorzusehen.
(2) Die Hauptanlaßlufteinrichtungen für die Verbrennungsmotoren der Hauptantriebsanlage sind hinreichend gegen die Auswirkungen von Flammenrückschlag und innerer Explosion in den Anlaßluftleitungen zu schützen.
(3) Alle Fülleitungen müssen von den Anlaßluftverdichtern unmittelbar zu den Anlaßluftbehältern führen, und alle von den Luftbehältern zu den 'Haupt- oder Hilfsmotoren führenden Anlaßluftleitungen müssen von dem Fülleitungssystem des Verdichters vollständig getrennt sein.
(4) Es sind Vorkehrungen zu treffen, die das Eindringen von Öl in die Druckluftsysteme auf ein Mindestmaß beschränken und diese Systeme entwässern.
Regel IV/10 Vorkehrungen für flüssigen Brennstoff, Schmieröl und sonstige entzündbare Öle
(1) Brennstoff, dessen Flammpunkt nach Bestimmung mit einem zugelassenen Apparat zur Bestimmung des Flammpunkts (Versuch im geschlossenen Tiegel) unter 60 °C liegt, darf nicht verwendet werden; ausgenommen sind Notgeneratoren, für die Brennstoff mit einem Flammpunkt nicht unter 43 °C verwendet werden darf. Jedoch kann die Verwaltung die allgemeine Verwendung von Brennstoff mit einem Flammpunkt nicht unter 43 °C bei Beachtung der für erforderlich gehaltenen zusätzlichen Vorsichtsmaßregeln und unter der Voraussetzung gestatten, daß die Temperatur des Raumes, in dem dieser Brennstoff gelagert oder verwendet wird, nicht höher steigt als 10 °C unterhalb des Flammpunkts des Brennstoffs.
(2) Es sind sichere und wirksame Vorrichtungen für die Bestimmung der Brennstoffmenge in jedem Tank vorzusehen. Werden Peilrohre angebracht, so müssen sich ihre oberen Öffnungen an einem sicheren Ort befinden und mit geeigneten Verschlüssen ausgestattet sein. Röhrenförmige Füllstandsanzeigen aus Glas von erheblicher Dicke, die durch ein Metallgehäuse geschützt sind, können verwendet werden, sofern sie mit selbsttätigen Verschlussventilen versehen sind. Sonstige Vorrichtungen zur Bestimmung der Brennstoffmenge in einem Tank können verwendet werden, wenn durch ihr Versagen oder ein Überfüllen des Tanks kein Brennstoff austreten kann.
(3) Es ist sicherzustellen, daß in Tanks oder Teilen des Brennstoffsystems einschließlich der Fülleitungen kein Überdruck entstehen kann. Überdruckventile und Luft- oder Überlaufleitungen müssen den Brennstoff an sicherem Ort und in gefahrloser Weise austreten lassen.
(4) Den Anforderungen der Verwaltung entsprechend sind Brennstoffleitungen, bei deren Beschädigung Brennstoff aus einem oberhalb des Doppelbodens befindlichen Vorrats-, Setz- oder Tagestank ausfließen würde, mit einem Absperrhahn oder -ventil am Tank zu versehen, die bei einem Brand in dem entsprechenden Raum von einer außerhalb dieses Raumes liegenden sicheren Stelle aus geschlossen werden können. Sofern Tieftanks in einem Wellen- oder Rohrtunnel oder in einem ähnlichen Raum liegen, sind an den Tanks Absperrventile anzubringen; jedoch ist in diesem Fall außerhalb des Tunnels oder ähnlichen Raumes ein zusätzliches Ventil anzubringen, um bei einem Brand die Leitung beziehungsweise Leitungen absperren zu können. Wird dieses zusätzliche Ventil im Maschinenraum angebracht, so muß es von einer Stelle außerhalb dieses Raumes zu bedienen sein.
(5) Zum Brennstoffsystem gehörende Pumpen müssen von anderen Systemen getrennt sein, und ihre Anschlüsse sind mit einem wirksamen, in geschlossenem Kreislauf arbeitenden Überdruckventil auszustatten. Werden Brennstofftanks wahlweise auch als Flüssigballasttanks benutzt, so ist das Brennstoffsystem auf geeignete Weise vom Ballastsystem zu trennen.
(6) Tanks dürfen nicht so eingebaut sein, daß über- oder auslaufender Brennstoff gefährlich werden kann, wenn er auf erhitzte Flächen gelangt. Es ist dafür zu sorgen, daß unter Druck aus einer Pumpe, einem Filter oder einem Vorwärmer entweichender Brennstoff nicht mit erhitzten Flächen in Berührung kommen kann.
(7)
(8) Soweit durchführbar, müssen die Brennstofftanks Teil des Schiffsverbands sein und sich außerhalb von Maschinenräumen der Gruppe A befinden. Liegen Brennstofftanks mit Ausnahme von Doppelbodentanks zwangsläufig neben oder in Maschinenräumen der Gruppe A, so muß mindestens eine ihrer senkrechten Seiten an die den Maschinenraum begrenzenden Schotte anstoßen, und sie müssen nach Möglichkeit ein gemeinsames Schott mit gegebenenfalls vorhandenen Doppelbodentanks aufweisen, um die Fläche des gemeinsamen Schottes von Tanks und Maschinenraum auf ein Mindestmaß zu beschränken. Liegen derartige Tanks innerhalb der Begrenzungsschotte der Maschinenräume der Gruppe A, so dürfen sie keinen Brennstoff enthalten, dessen Flammpunkt unter 60 °C liegt (Versuch im geschlossenen Tiegel). Die Verwendung freistehender Brennstofftanks in brandgefährdeten Bereichen, insbesondere in Maschinenräumen der Gruppe A, ist grundsätzlich zu vermeiden. Werden freistehende Brennstofftanks zugelassen, so sind sie in eine ausreichend große öldichte Leckwanne zu stellen, von der aus ein geeignetes Abflußrohr zu einem Überlauftank von ausreichender Größe führt.
(9) Die Lüftung der Maschinenräume muß ausreichen, um unter normalen Bedingungen die Ansammlung von Brennstoffdämpfen zu verhindern.
(10) Die Einrichtungen für die Lagerung, Verteilung und Verwendung von Öl, das in Druckschmiersystemen verwendet wird, müssen den Anforderungen der Verwaltung genügen. Derartige Einrichtungen in Maschinenräumen der Gruppe A und, soweit durchführbar, auch in sonstigen Maschinenräumen müssen zumindest den Absätzen 1, 3, 6 und 7 und, soweit es die Verwaltung für notwendig erachtet, den Absätzen 2 und 4 entsprechen. Das schließt die Verwendung von Durchflußschaugläsern im Schmiersystem nicht aus, sofern durch Versuche der Nachweis erbracht ist, daß sie gegen Brand ausreichend widerstandsfähig sind.
(11) Die Einrichtungen für die Lagerung, Verteilung und Verwendung entzündbarer Öle, die unter Druck in Kraftübertragungssystemen verwendet werden, ausgenommen die in Absatz 10 bezeichneten Öle in Steuer-, Bedienungs- und Heizsystemen, müssen den Anforderungen der Verwaltung genügen. An Orten, an denen Zündquellen vorhanden sind, müssen derartige Einrichtungen zumindest den Absätzen 2 und 6 sowie in bezug auf Festigkeit und Bauart den Absätzen 3 und 7 entsprechen.
(12) Brennstoff, Schmieröl und sonstige entzündbare Öle dürfen nicht in Vorpiektanks befördert werden.
Regel IV/11 Lenzpumpenanlagen
(1) Es muß eine leistungsfähige Lenzpumpenanlage vorhanden sein, die unter allen Bedingungen auch bei Schlagseite des Fahrzeugs jede wasserdichte Abteilung außer festen Öltanks oder Wassertanks lenzen kann. Falls erforderlich, sind zu diesem Zweck Lenzsauger an beiden Seiten vorzusehen. Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, damit das Wasser leicht zu den Lenzsaugern laufen kann. Ist die Verwaltung davon überzeugt, daß die Sicherheit des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt wird, so kann in bestimmten Abteilungen auf Lenzpumpenanlagen verzichtet werden.
(2)
d= 25 + 1,68 (L (B+D))0,5
haben muß. Hierbei ist:
d = der Innendurchmesser in Millimeter und L, B und D in Meter.
Der tatsächliche innere Durchmesser der Hauptlenzleitung kann jedoch auf die für die Verwaltung annehmbare nächste Normengröße auf oder abgerundet werden.
(3) Als Ersatz für eine nach Absatz 2 Buchstabe a erforderliche unabhängig betriebene Lenzpumpe kann ein Ejektor in Verbindung mit einer unabhängig betriebenen Hochdruck-Seewasserpumpe eingebaut werden, sofern diese Einrichtung den Anforderungen der Verwaltung genügt.
(4) Bei Fahrzeugen, auf denen sich durch die Behandlung oder Verarbeitung von Fisch größere Mengen von Wasser in umschlossenen Räumen sammeln können, ist für ausreichenden Wasserablauf zu sorgen.
(5) Lenzrohre dürfen nur dann durch Brennstoff-, Ballast- oder Doppelbodentanks führen, wenn sie aus dickwandigem Stahl bestehen.
(6) Lenz- und Ballastsysteme müssen so angeordnet sein, daß kein Wasser von Außenbord oder aus Wasserballasttanks in Lade- oder Maschinenräume oder von einer wasserdichten Abteilung in die andere gelangen kann. Der Lenzanschluß jeder Pumpe, die Wasser von See oder aus Ballastwassertanks ansaugt, muß entweder mit einem Rückschlagventil oder mit einem Hahn ausgestattet sein, der nicht gleichzeitig zwischen den Bilgen und der See beziehungsweise zwischen den Bilgen und den Ballastwassertanks geöffnet werden kann. Ventile in Lenzverteilerkästen müssen Rückschlagventile sein.
(7) Jede durch ein Kollisionsschott führende Lenzleitung muß am Schott mit einer direkten Absperreinrichtung versehen sein, die vom Arbeitsdeck aus fernbedient werden kann, wo eine Anzeigevorrichtung die jeweilige Stellung der Absperreinrichtung anzeigt; auf die Fernbedienungsvorrichtung kann jedoch verzichtet werden, wenn die Absperreinrichtung an der Rückseite des Schottes angebracht und unter allen Betriebsbedingungen leicht zugänglich ist.
Regel IV/12 Lärmschutz
Es sind Maßnahmen zu treffen, die den Lärm, dem das Personal in den Maschinenräumen ausgesetzt ist, auf einen den Anforderungen der Verwaltung genügenden Pegel herabsetzen.
Regel IV/13 Ruderanlage
(1) Fahrzeuge müssen mit einer Hauptruderanlage und einer Hilfsruderanlage ausgerüstet sein, die den Anforderungen der Verwaltung genügen. Die Hauptruderanlage und die Hilfsruderanlage sind so anzuordnen, daß - soweit angemessen und durchführbar - durch eine einzelne Störung in einer von ihnen die andere nicht funktionsunfähig wird.
(2) Hat die Hauptruderanlage zwei oder mehr gleichartige Kraftantriebseinheiten, so braucht eine Hilfsruderanlage nicht eingebaut zu werden, falls die Hauptruderanlage das Ruder auch bei Ausfall einer der Antriebseinheiten entsprechend Absatz 10 betätigen kann. Jede der Kraftantriebseinheiten muß von einem getrennten Stromkreis gespeist werden.
(3) Bei Rudern mit Kraftantrieb muß die Ruderlage im Ruderhaus angezeigt werden. Diese Ruderlagenanzeige muß vom Steuerungssystem der Ruderanlage unabhängig sein.
(4) Bei Ausfall einer der Einheiten der Ruderanlage muß im Ruderhaus ein Alarm ausgelöst werden.
(5) Anzeigevorrichtungen, die den Betrieb der Motoren, der elektrischen oder elektrohydraulischen Ruderanlage melden, sind im Ruderhaus anzubringen. Für die Stromkreise und Motoren sind Kurzschlußschutz, eine Überlast- und eine Spannungsausfallwarnanlage vorzusehen. Soweit vorhanden, muß der Schutz gegen Überstrom für mindestens den doppelten Vollaststrom des so geschützten Motors beziehungsweise Stromkreises eingerichtet und für den entsprechenden Anlaßstrom ausgelegt sein.
(6) Die Hauptruderanlage muß stark genug sein und es ermöglichen, das Fahrzeug bei höchster Dienstgeschwindigkeit zu steuern. Die Hauptruderanlage und der Ruderschaft müssen so konstruiert sein, daß sie bei höchster Rückwärtsgeschwindigkeit oder beim Manövrieren während der Fangtätigkeit nicht beschädigt werden.
(7) Die Hauptruderanlage muß bei größtem zulässigen Betriebstiefgang des Fahrzeugs und höchster Dienstgeschwindigkeit voraus das Ruder von 35 Grad auf der einen Seite auf 35 Grad auf der anderen Seite legen können. Das Ruder muß unter denselben Bedingungen von 35 Grad auf einer Seite auf 30 Grad nach der anderen Seite in 28 Sekunden gelegt werden können. Die Hauptruderanlage muß, falls erforderlich, zur Erfüllung dieser Voraussetzungen Kraftantrieb haben.
(8) Die Kraftantriebseinheit der Hauptruderanlage muß so eingerichtet sein, daß sie nach einem Energieausfall bei Wiederkehr der Energie entweder über handbetätigte Einrichtungen im Ruderhaus oder selbsttätig wiederanläuft.
(9) Die Hilfsruderanlage muß stark genug sein und es ermöglichen, das Fahrzeug bei einer für die Steuerfähigkeit ausreichenden Geschwindigkeit zu steuern; sie muß im Notfall schnell in Betrieb gesetzt werden können.
(10) Die Hilfsruderanlage muß das Ruder in höchstens 60 Sekunden von 15 Grad auf der einen Seite auf 15 Grad nach der anderen Seite legen können, wenn das Fahrzeug mit halber Höchstgeschwindigkeit voraus oder 7 Knoten fährt, je nachdem, welcher Wert größer ist. Die Hilfsruderanlage muß, falls erforderlich, zur Erfüllung dieser Voraussetzungen Kraftantrieb haben.
(11) Bei Fahrzeugen von 75 Meter und mehr Länge müssen elektrische oder elektrohydraulische Ruderanlagen von mindestens zwei von der Hauptschalttafel ausgehenden Stromkreisen gespeist werden, die soweit wie möglich voneinander getrennt sein müssen.
Regel IV/14 Alarmanlage für Ingenieure
Bei Fahrzeugen von 75 Meter und mehr Lange ist für die Ingenieure eine Alarmanlage vorzusehen, die entweder vom Maschinenkontrollraum oder gegebenenfalls vom Fahrstand aus zu bedienen und in den Unterkünften der Ingenieure deutlich zu hören ist.
Regel IV/15 Kälteanlagen zur Konservierung des Fanges
(1) Kälteanlagen müssen so konstruiert, gebaut, geprüft und eingebaut sein, dass die Sicherheit der Anlage und Emissionen von Fluorchlorkohlenwasserstoffen (FCKWs) oder sonstigen ozonabbauenden Bestandteilen des Kältemittels in Mengen oder Konzentrationen, die für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt schädlich sind, berücksichtigt werden; sie müssen den Anforderungen der Verwaltung genügen.
(2) Die in den Kälteanlagen verwendeten Kältemittel müssen den Anforderungen der Verwaltung genügen. Methylchlorid oder FCKWs, deren Ozonabbaupotential höher ist als 5 v. H. des von FCKW-11, dürfen jedoch nicht als Kältemittel verwendet werden
(3)
(4)
(5) In Kühlmaschinenbereichen und Kühlräumen sind Warnanlagen mit dem Ruderhaus, den Kontrollstationen oder Notausgängen zu verbinden, um zu verhindern, daß Personen eingeschlossen werden. Mindestens ein Ausgang von jedem dieser Räume muß von innen zu öffnen sein. Soweit möglich dürfen die Ausgänge von Räumen, in denen mit giftigem oder brennbarem Gas arbeitende Kühlmaschinen aufgestellt sind, nicht unmittelbar in Unterkunftsräume führen.
(6) Werden in einer Kälteanlage Kältemittel verwendet, die für den Menschen schädlich sind, so müssen mindestens zwei Atemschutzgeräte vorhanden sein, von denen eines an einer Stelle anzuordnen ist, die auch im Fall eines Entweichens des Kältemittels erreichbar ist. Sind Atemschutzgeräte als Teil der Brandschutzausrüstung des Fahrzeugs vorgesehen, so kann angenommen werden, daß sie diese Vorschrift ganz oder teilweise erfüllen, sofern ihr Aufbewahrungsort beiden Zwecken gerecht wird. Werden umluftunabhängige Atemschutzgeräte verwendet, so müssen Ersatzflaschen bereitgestellt werden.
(7) Einschlägige Anweisungen für den sicheren Betrieb der .Kälteanlage und für im Notfall zu treffende Maßnahmen sind durch entsprechenden Aushang an Bord des Fahrzeugs bekanntzumachen.
Teil C
Elektrische Anlagen
(siehe auch Regel 3)
Regel IV/16 Hauptstromquelle
(1)
(2)
Regel IV/17 Notstromquelle
(1) Eine unabhängige Notstromquelle, die entsprechend den Anforderungen der Verwaltung außerhalb der Maschinenräume liegt, muß vorhanden und so beschaffen sein, daß sie bei einem Brand oder anderen Ursachen für den Ausfall der Hauptstromanlagen betriebsfähig bleibt.
(2) Die Notstromquelle muss unter Berücksichtigung von Anlassstrom und gewissen Überbelastungen in der Lage sein, für die Dauer von mindestens 3 Stunden gleichzeitig zu speisen:
(3) Die Notstromquelle kann entweder ein Generator oder eine Akkumulatorenbatterie sein.
(4)
(5) Die Notschalttafel ist so nahe wie möglich an der Notstromquelle und entsprechend. Absatz 1 aufzustellen. ist die Notstromquelle ein Generator, so ist die Notschalttafel in demselben Raum aufzustellen, es sei denn, daß ihre Bedienung dadurch beeinträchtigt würde.
(6) Eine nach dieser Regel aufgestellte Akkumulatorenbatterie, ist in einem gut belüfteten Raum aufzustellen, jedoch nicht in demselben Raum wie die Notschalttafel. An einer geeigneten Stelle der Hauptschalttafel oder des Maschinenkontrollraums ist ein Gerät anzubringen, das anzeigt, wenn die die Notstromquelle darstellende Batterie entladen wird. Die Notschalttafel ist bei Normalbetrieb von der Hauptschalttafel über eine Verbindungsleitung zu speisen, die an der Hauptschalttafel gegen Überlastung und Kurzschluß abzusichern ist. An der Notschalttafel muss bei Ausfall der Hauptenergieversorgung die Notstromversorgung selbsttätig aufgeschaltet werden. Ist die Anlage für Rückspeisung eingerichtet, so ist die Verbindungsleitung auch an der Notschalttafel zumindest gegen Kurzschluß abzusichern.
(7) Der Notstromgenerator und seine Antriebsmaschine sowie jede Akkumulatorenbatterie sind so anzuordnen, daß sie mit voller Nennleistung bei aufrechter Lage des Fahrzeugs und bei Schlingern nach der einen oder anderen Seite bis einschließlich 22,5 Grad und bei einer Längsschiffsneigung bis einschließlich 10 Grad in beiden Richtungen oder bei jeder beliebigen Zusammensetzung aus beiden Schiffslagen innerhalb der genannten Grenzen sicher arbeiten.
(8) Die Notstromquelle und die selbsttätige Anlaßeinrichtung müssen so eingebaut und angeordnet sein, daß sie während des Betriebs des Fahrzeugs ausreichend durch die Besatzung überprüft werden können.
Regel IV/18 Schutz gegen elektrischen Schlag, gegen Feuer und andere Unfälle elektrischen Ursprungs
(1)
(2) Haupt- und Notschalttafeln müssen so aufgestellt sein, daß die Geräte und Vorrichtungen ohne Gefährdung des Bedienungspersonals bei Bedarf leicht zugänglich sind. Die Seiten- und Rückwände sowie erforderlichenfalls die Vorderseiten der Schalttafeln sind in geeigneter Weise zu schützen. Freiliegende, unter Spannung stehende Teile, deren Spannung gegen Erde eine von der Verwaltung festzusetzende Spannung überschreitet, dürfen nicht an der Vorderseite solcher Schalttafeln angebracht werden. An der Vorder- und Rückseite sind erforderlichenfalls Matten oder Gitterroste aus nichtleitendem Material auszulegen.
(3)
(4)
(5)
(6)
(7) Beleuchtungskörper sind so anzubringen, daß für das Kabelnetz schädliche Temperaturerhöhungen und Obergroße Erwärmung benachbarter Teile verhindert werden.
(8) Beleuchtungs- oder Kraftstromkreise, die in brand- oder explosionsgefährdeten Räumen enden, sind außerhalb dieses Raumes mit Trennschaltern zu versehen.
(9)
(10) In Räumen, in denen sich entzündbare Gasgemische ansammeln können, sowie in allen hauptsächlich für die Unterbringung einer Akkumulatorenbatterie vorgesehenen Abteilungen darf keine elektrische Anlage eingebaut werden, sofern nicht die Verwaltung davon überzeugt ist,
(11) An allen hölzernen Masten und Stengen sind Blitzableiter anzubringen. Bei Fahrzeugen, die aus nichtleitenden Werkstoffen gebaut sind, müssen die Blitzableiter durch geeignete Leiter mit einer Kupferplatte verbunden sein, die weit unter der Wasserlinie am Rumpf des Fahrzeugs befestigt ist.
Teil D
Zeitweise unbesetzte Maschinenräume
(siehe auch Regel 3)
Regel IV/19 Brandschutz
(1) Hochdruck-Brennstoffleitungen sind besonders zu beachten. Soweit durchführbar, ist aus solchen Rohrleitungssystemen austretender Brennstoff in einen geeigneten Überlauftank, der mit einer Überlaufwarnanlage ausgestattet ist, zu leiten.
(2) Werden Brennstoff-Tagestanks selbsttätig oder durch Fernbedienung gefüllt, so sind Vorrichtungen vorzusehen, die ein Überlaufen verhindern. Das gleiche gilt für andere Einrichtungen, in denen entzündbare Flüssigkeiten selbsttätig aufbereitet werden, wie z.B. Brennstoffseperatoren oder -filter, die, soweit durchführbar, in einem besonderen für diese Anlagen und ihre Heizgeräte vorgesehenen Raum aufzustellen sind.
(3) Sind Tages- oder Setztanks für Brennstoff mit Heizvorrichtungen ausgerüstet, so muß, falls der Flammpunkt des Brennstoffs überschritten werden kann, eine Alarmvorrichtung für hohe Temperaturen vorgesehen sein.
Feueranzeige
(4) In Maschinenräumen ist ein zugelassenes Feueranzeigesystem einzubauen, das selbstüberwacht arbeitet und Vorrichtungen zur regelmäßigen Überprüfung besitzt
(5) Das Feueranzeigesystem muß einen akustischen und einen optischen Alarm im Ruderhaus und an einer ausreichenden Anzahl von Stellen auslösen, der dann von Personen an Bord wahrgenommen wird, wenn sich das Fahrzeug im Hafen befindet.
(6) Das Feueranzeigesystem muß bei Ausfall der Hauptstromquelle selbsttätig von einer Notstromquelle gespeist werden.
(7) Verbrennungsmotoren mit einer Leistung von 2.500 und mehr Kilowatt müssen mit einem Ölnebelmelder im Kurbelgehäuse, Lagertemperaturmeldern oder gleichwertigen Geräten ausgestattet sein.
Brandbekämpfung
(8) Entsprechend den Anforderungen der Verwaltung muß ein den Vorschriften der Regeln V/22 und V/40 entsprechendes fest eingebautes Feuerlöschsystem vorhanden sein.
(9) Bei Fahrzeugen von 75 Meter und mehr Lange ist dafür zu sorgen, daß eine sofortige Wasserabgabe der Hauptfeuerlöschleitung erfolgt, und zwar
(10) Die Verwaltung hat besondere Anforderungen hinsichtlich der Erhaltung der Widerstandsfähigkeit der Maschinenräume gegen Feuer, der Lage und der Zusammenfassung der Bedienungseinrichtungen des Feuerlöschsystems sowie der in Regel 24 bezeichneten Abschaltvorrichtungen, z.B. für Lüftung, Brennstoffpumpen usw., zu stellen; sie kann zusätzlich zu den entsprechenden Vorschriften des Kapitels V weitere Brandschutzausrüstung sowie andere Feuerlösch- und Atemschutzgeräte vorschreiben.
Regel IV/20 Schutz gegen Überflutung
(1) Bilgen in Maschinenräumen müssen mit einem Bilgen-Niveaualarm, der jede Ansammlung von Flüssigkeit bei normaler Quer- und Längsneigung meidet, ausgestattet sein. Diese Anlage muß an den Stellen, an denen sich ständig eine Wache befindet, ein akustisches und optisches Warnsignal auslösen.
(2) Die Bedienungseinrichtungen aller Seeventile, der Auslassventile unterhalb der Wasserlinie oder der Bilgenlenzsysteme sind so anzuordnen, dass im Fall eines Wassereinbruchs in dem entsprechenden Raum noch genügend Zeit für ihre Betätigung zur Verfügung steht
Regel IV/21 Verständigungsanlagen
Bei Fahrzeugen von 75 Meter und mehr Länge muß eine der beiden in Regel 7 bezeichneten voneinander unabhängigen Verständigungseinrichtungen eine zuverlässige Sprechverbindung sein. Zwischen dem Ruderhaus und der Unterkunft der Ingenieure muß zusätzlich eine zuverlässige Sprechverbindungseinrichtung bestehen.
Regel IV/22 Alarmanlage
(1) Es ist eine Alarmanlage vorzusehen, die jede zu beachtende Störung anzeigt.
(2)
(3) Die Alarmanlage
(4)
Regel IV/23 Besondere Vorschriften für Maschinen, Kessel und elektrische Anlagen
(1) Auf Fahrzeugen von 75 Meter und mehr Länge muß die Hauptstromquelle folgenden Bedingungen entsprechen:
(2) Ist eine Duplizierung der Anlagen vorgeschrieben, so müssen die anderen für den Schiffsantrieb wichtigen Hilfsbetriebe mit selbsttätigen Umschaltvorrichtungen versehen werden, die das Umschalten auf eine Ersatzmaschine ermöglichen. Bei selbsttätigem Umschalten muß ein Alarm ausgelöst werden.
(3) Ein selbsttätiges Steuerungs- und Alarmsystem ist wie folgt vorzusehen:
Regel IV/24 Sicherheitssystem
Es ist ein Sicherheitssystem vorzusehen, das bei schwerwiegender Störung im Maschinen- und Kesselbetrieb, die eine unmittelbare Gefahr darstellt, den betreffenden Teil der Anlage selbsttätig außer Betrieb setzt und einen Alarm auslöst. Die Antriebsanlage darf nur in den Fällen selbsttätig abgeschaltet werden, in denen eine schwere Beschädigung, ein vollständiger Ausfall oder eine Explosion herbeigeführt werden könnte. Sind Einrichtungen vorhanden, mit denen eine Abschaltung der Hauptantriebsanlage überbrückt werden kann, so müssen diese so beschaffen sein, daß ihre unbeabsichtigte Betätigung ausgeschlossen ist. Die Betätigung muß optisch angezeigt werden.
Kapitel V
Brandschutz, Feueranzeige, Feuerlöschung und Brandbekämpfung
(siehe auch Regel IV/19)
Teil A
Allgemeines
Regel V/1 Allgemeines
(1) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, findet dieses Kapitel auf neue Fahrzeuge von 45 Metern und mehr Länge Anwendung.
(2) In den Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen ist eine der folgenden Schutzmethoden anzuwenden:
(3) Die Vorschriften über die Verwendung nichtbrennbarer Werkstoffe bei Bau und Isolierung der Begrenzungsschotte von Maschinenräumen, Kontrollstationen usw. und den Schutz von Treppenschächten und Gängen sind bei allen drei Methoden gleich.
Regel V/2 Begriffsbestimmungen
(1) "Nichtbrennbarer Werkstoff" ist ein Werkstoff, der weder brennt noch entzündbare Dämpfe in solcher Menge entwickelt, dass sie sich bei einer Erhitzung auf etwa 750 °C selbst entzünden; dies ist der Verwaltung durch ein anerkanntes Prüfverfahren nachzuweisen. Jeder andere Werkstoff ist brennbarer Werkstoff.
(2) "Normal-Brandversuch" ist ein Versuch, bei dem Probekörper der entsprechenden Schotte oder Decks in einem Brandversuchsofen Temperaturen ausgesetzt werden, die ungefähr der genormten Zeit-Temperatur-Kurve entsprechen. Der Probekörper muss eine freie Oberfläche von mindestens 4,65 Quadratmeter und eine Höhe (oder Deckslänge) von 2,44 Meter haben, der vorgesehenen Bauart möglichst nahekommen und gegebenenfalls mindestens eine Stoßfuge haben. Die genormte Zeit-Temperatur-Kurve wird durch eine gleichmäßige Kurve bestimmt, die durch die folgenden Temperaturpunkte verläuft, welche oberhalb der Anfangstemperatur des Ofens liegen:
nach Ablauf der ersten 5 Minuten | 556°C |
nach Ablauf der ersten 10 Minuten | 659°C |
nach Ablauf der ersten 15 Minuten | 718°C |
nach Ablauf der ersten 30 Minuten | 821 °C |
nach Ablauf der ersten 60 Minuten | 925 °C. |
(3) "Trennflächen vom Typ 'A'" sind Schotte und Decks, die folgenden Bestimmungen entsprechen:
Typ "A-60" | 60 Minuten |
Typ "A-30" | 30 Minuten |
Typ "A-15" | 15 Minuten |
Typ "A-0" | 0 Minuten. |
Die Verwaltung kann einen Versuch an einem Muster-Schott oder -Deck vorschreiben, um sicherzustellen, dass den obigen Vorschriften über die Widerstandsfähigkeit und Temperaturerhöhung entsprochen ist.
(4) Trennflächen vom Typ "B" sind Schotte, Decks, Decken oder Verkleidungen, die folgenden Bestimmungen entsprechen:
Typ "B-15" | 15 Minuten |
Typ "B-0" | 0 Minuten, |
und |
Die Verwaltung kann einen Versuch an einer Muster-Trennfläche vorschreiben, um sicherzustellen, dass den obigen Vorschriften über die Widerstandsfähigkeit und Temperaturerhöhung entsprochen ist.
(5) "Trennflächen vom Typ,C" sind Trennflächen, die aus zugelassenem nichtbrennbaren Werkstoff bestehen. Sie brauchen nicht den Vorschriften betreffend den Durchgang von Rauch und Flammen und die Temperaturerhöhung zu entsprechen. Brennbare Furniere sind gestattet, sofern sie den anderen Anforderungen dieses Kapitels entsprechen.
(6) "Trennflächen vom Typ "F"" sind Schotte, Decks, Decken oder Verkleidungen, die folgenden Bestimmungen entsprechen:
Die Verwaltung kann einen Versuch an einer Muster-Trennfläche vorschreiben, um sicherzustellen, dass den obigen Vorschriften über die Widerstandsfähigkeit und Temperaturerhöhung entsprochen ist.
(7) Durchlaufende Decken oder Verkleidungen vom Typ "B" sind solche Decken oder Verkleidungen des Typs "B", die nur an einer Trennfläche vom Typ "A" oder "B" enden.
(8) "Stahl oder anderer gleichwertiger Werkstoff" bedeutet Stahl oder jeden Werkstoff, der für sich allein oder durch Isolierung einen Gefügezusammenhang und eine Widerstandsfähigkeit hat, die denen des Stahls am Ende der jeweiligen Feuereinwirkung beim Normal-Brandversuch gleichwertig sind (z.B. in geeigneter Weise isoliertes Leichtmetall).
(9) "Geringes Brandausbreitungsvermögen" bedeutet, dass Flächen mit dieser Bezeichnung die Ausbreitung eines Brandes in geeigneter Weise einschränken; diese Eigenschaft ist der Verwaltung durch ein anerkanntes Prüfverfahren nachzuweisen.
(10) "Unterkunftsräume" sind Gesellschaftsräume, Gänge, Waschräume, Kabinen, Büroräume, Krankenstationen, Kinos, Spiel- und Hobbyräume, Pantrys ohne Kocheinrichtungen und ähnliche Räume.
(11) "Gesellschaftsräume" sind diejenigen Teile der Unterkunftsräume, die als Hallen, Speiseräume, Salons und ähnliche ständig abgegrenzte Räume Verwendung finden.
(12) "Wirtschaftsräume" sind Küchen, Pantrys mit Kocheinrichtungen, Abstellräume und Vorratsräume, Werkstätten, die nicht Teil der Maschinenräume sind, und ähnliche Räume sowie die Schächte zu diesen Räumen.
(13) "Kontrollstationen" sind Räume, in denen die Schiffsfunkanlage, die wichtigsten Navigationseinrichtungen, die Notstromquelle oder die zentrale Feueranzeige- oder Feuerüberwachungsanlage untergebracht sind.
(14) "Maschinenräume der Gruppe 'A'" sind Räume sowie die Schächte zu diesen Räumen, die Verbrennungskraftmaschinen enthalten, welche entweder
oder die einen ölbefeuerten Kessel oder eine Ölaufbereitungsanlage enthalten.
(15) "Maschinenräume" sind die Maschinenräume der Gruppe A und alle anderen Räume, die Antriebsanlagen, Kessel, Ölaufbereitungsanlagen, Dampf- und Verbrennungskraftmaschinen, Generatoren, Rudermaschinen, größere elektrische Maschinen oder Anlagen, Ölübernahmestellen, Zentraleinheiten der Kühl-, Stabilisierungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen enthalten, und ähnliche Räume sowie die Schächte zu diesen Räumen.
Teil B
Brandschutzmaßnahmen auf Fahrzeugen von 60 Meter Länge und mehr
Regel V/3 Bauausführung
(1) Der Schiffskörper, die Aufbauten, tragenden Schotte, Decks und Deckshäuser müssen aus Stahl oder anderem gleichwertigem Werkstoff bestehen, sofern in Absatz 4 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Außer bei Bauteilen, die nach Auffassung der Verwaltung nichttragend sind, muß die Isolierung der Leichtmetallteile von Trennflächen vom Typ "A" oder "6" derart sein, daß die Temperatur des Bauteilkerns während der jeweiligen Feuereinwirkung beim Normal-Brandversuch um nicht mehr als 200 °C über die umgebende Temperatur ansteigt.
(3) Besonders zu beachten ist die Isolierung der Leichtmetallteile von Stützen, Pfosten und anderen Bauteilen, die zur Abstützung der Bereiche für die Aufstellung und das Zuwasserlassen der Überlebensfahrzeuge und für das Einbooten sowie zur Abstützung der Trennflächen vom Typ "A" und "B" erforderlich sind, um sicherzustellen,
(4) Decken und Schächte von Maschinenräumen der Gruppe A müssen aus Stahl hergestellt und angemessen isoliert sein, und etwaige Öffnungen darin müssen so angeordnet und geschützt sein, daß die Ausbreitung eines Brandes verhindert wird.
Regel V/4 Schotte in Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen
(1) In Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen müssen alle Schotte, die Trennflächen vom Typ "B" sein müssen, von Deck zu Deck und bis zur Außenhaut oder anderen Begrenzungen reichen; sind durchlaufende Decken und/oder Verkleidungen vom Typ "B" beiderseits des Schottes angebracht, so kann das Schott an den Decken oder Verkleidungen enden.
(2) Methode IF. Alle Schotte müssen, soweit sie nicht nach dieser oder einer anderen Regel dieses Teiles Trennflächen vom Typ "A" oder "B" sein müssen, mindestens Trennflächen vom Typ "C" sein.
(3) Methode IIF. Für die Herstellung der Schotte, soweit sie nicht nach dieser oder einer anderen Regel dieses Teiles Trennflächen vom Typ "A" oder "B" sein müssen, besteht keine Einschränkung, abgesehen von Einzelfällen, in denen nach Tabelle 1 in Regel 7 Schotte vom Typ "C" vorgeschrieben sind.
(4) Methode IIIF. Für die Herstellung der Schotte, soweit sie nicht nach dieser oder einer anderen Regel dieses Teiles Trennflächen vom Typ "A" oder "B" sein müssen, besteht keine Einschränkung. Die Fläche eines oder mehrerer durch eine durchlaufende Trennfläche vom Typ "A" oder "B" begrenzter Unterkunftsräume darf in keinem Fall 50 Quadratmeter überschreiten, abgesehen von Einzelfällen, in denen nach Tabelle 1 in Regel 7 Schotte vom Typ "C" vorgeschrieben sind. Bei Gesellschaftsräumen kann die Verwaltung jedoch diese Fläche vergrößern.
Regel V/5 Schutz der Treppen und Aufzugsschächte in Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen sowie Kontrollstationen
(1) Treppen, die nur zwei Decks verbinden, müssen wenigstens in einem Deck durch Trennflächen vom Typ "B-0" mit selbsttätig schließenden Türen eingeschachtet sein. Aufzüge, die nur zwei Decks verbinden, sind durch Trennflächen vom Typ "A-0" mit Stahltüren in beiden Decks einzuschachten. Durch mehrere Decks führende Treppen- und Aufzugsschächte sind wenigstens mit Trennflächen vom Typ "A-0" einzuschachten und in allen Decks mit selbsttätig schließenden Türen zu versehen.
(2) Alle Treppen müssen eine tragende Stahlkonstruktion haben, sofern die Verwaltung nicht die Verwendung von anderem gleichwertigem Werkstoff gestattet.
Regel V/6 Türen in feuerwiderstandsfähigen Trennflächen
(1) Türen müssen nach Möglichkeit die gleiche Feuerfestigkeit wie die Trennflächen aufweisen, in die sie eingebaut sind. Türen und Türrahmen in Trennflächen vom Typ "A" müssen aus Stahl bestehen. Türen in Trennflächen vom Typ "B" müssen nichtbrennbar sein. Türen in Begrenzungsschotten von Maschinenräumen der Gruppe A müssen selbstschließend und ausreichend gasdicht sein. Die Verwaltung kann die Verwendung brennbarer Werkstoffe für Türen genehmigen, die Kabinen von einzelnen inneren Sanitär räumen, wie etwa Duschen, trennen, sofern ihre Herstellung der Methode IF entspricht.
(2) Türen, die selbstschließend sein müssen, dürfen nicht mit Feststellhaken versehen sein. Es dürfen jedoch Feststelleinrichtungen mit einer betriebssicheren Fernauslösevorrichtung verwendet werden.
(3) Lüftungsöffnungen in und unter Türen in Gangschotten sind zulässig, jedoch nicht in und unter Türen von Treppenschächten. Die Öffnungen dürfen nur in der unteren Hälfte der Türen vorgesehen sein. Befinden sich solche Öffnungen in oder unter einer Tür, so darf ihre gesamte Nettofläche 0,05 Quadratmeter nicht überschreiten. Lüftungsöffnungen in Türen sind mit einem Gitter aus nichtbrennbarem Werkstoff zu versehen.
(4) Wasserdichte Türen brauchen nicht isoliert zu sein.
Regel V/7 Widerstandsfähigkeit der Schotte und Decks gegen Feuer
(1) Die Mindestwiderstandsfähigkeit der Schotte und Decks gegen Feuer muß nicht nur den an anderer Stelle in diesem Teil enthaltenen besonderen Vorschriften für die Widerstandsfähigkeit der Schotte und Decks gegen Feuer entsprechen, sondern auch den Vorschriften der Tabellen 1 und 2 dieser Regel.
(2) Die Tabellen sind wie folgt anzuwenden:
Die Überschrift jeder Gruppe soll eher typisch als einschränkend sein. Die hinter jeder Gruppe in Klammern stehende Zahl bezieht sich auf die betreffende Spalten- oder Zeilennummern in den Tabellen.
Tabelle 1 Feuerwiderstandsfähigkeit der Schotte, die benachbarte Räume trennen
Räume | (1) | (2) | (3) | (4) | (5) | (6) | (7) | (8) | (9) | (10) | |
Kontrollstationen | (1) | A-0 e | A-0 | A-60 | A-0 | A-15 | A-60 | A-15 | A-60 | A-60 | * |
Gänge | (2) | C | B-0 | B-0 A-0 c | B-0 | A-60 | A-0 | A-0 | A-0 | * | |
Unterkunftsräume | (3) | C a, b | B-0 A-0 c | B-0 | A-60 | A-0 | A-0 | A-0 | * | ||
Treppen | (4) | B-0 A-0 c | B-0 A-0 c | A-60 | A-0 | A-0 | A-0 | * | |||
Wirtschaftsräume mit geringer Brandgefahr | (5) | C | A-60 | A-0 | A-0 | A-0 | * | ||||
Maschinenräume der Gruppe A | (6) | * | A-0 | A-0 | A-60 | * | |||||
Sonstige Maschinenräume | (7) | A-0 d | A-0 | A-0 | * | ||||||
Laderäume | (8) | * | A-0 | * | |||||||
Wirtschaftsräume mit großer Brandgefahr | (9) | A-0 d | * | ||||||||
Offene Decks | (10) | - |
Tabelle 2 Feuerwiderstandsfähigkeit der Decks, die benachbarte Räume trennen
Raum
unterhalb oberhalb | (1) | (2) | (3) | (4) | (5) | (6) | (7) | (8) | (9) | (10) | |
Kontrollstationen | (1) | A-0 | A-0 | A-0 | A-0 | A-0 | A-60 | A-0 | A-0 | A-0 | * |
Gänge | (2) | A-0 | * | * | A-0 | * | A-60 | A-0 | A-0 | A-0 | * |
Unterkunftsräume | (3) | A-60 | A-0 | * | A-0 | * | A-60 | A-0 | A-0 | A-0 | * |
Treppen | (4) | A-0 | A-0 | A-0 | * | A-0 | A-60 | A-0 | A-0 | A-0 | * |
Wirtschaftsräume mit geringer Brandgefahr | (5) | A-15 | A-0 | A-0 | A-0 | * | A-60 | A-0 | A-0 | A-0 | * |
Maschinenräume der Gruppe A | (6) | A-60 | A-60 | A-60 | A-60 | A-60 | * | A-60 | A-30 | A-60 | * |
Sonstige Maschinenräume | (7) | A-15 | A-0 | A-0 | A-0 | A-0 | A-0 | A-0 | A-0 | * | |
Laderäume | (8) | A-60 | A-0 | A-0 | A-0 | A-0 | A-0 | A-0 | * | A-0 | * |
Wirtschaftsräume mit großer Brandgefahr | (9) | A-60 | A-0 | A-0 | A-0 | A-0 | A-0 | A-0 | A-0 | A-0 d | * |
Offene Decks | (10) | * | * | * | * | * | * | * | * | * | - |
Anmerkungen:
Für beide Tabellen gültig. | |
a | Diese Schotte unterliegen keinen besonderen Vorschriften bei den Brandschutzmethoden IIF und IIIF. |
b | Im Fall der Methode IIIF sind Schotte vom Typ "B" mit dem Wert "B-0" zwischen Räumen oder Gruppen von Räumen bei einer Fläche von 50 oder mehr Quadratmeter vorzusehen. |
c | Einzelheiten sind aus den Regeln 4 und 5 zu ersehen. |
d | Gehören Räume zu der gleichen Gruppe und erscheint der tiefgestellte Index d), so ist ein Schott oder Deck des in den Tabellen angegebenen Typs nur dann erforderlich, wenn die benachbarten Räume, z.B. solche der Gruppe (9), einem anderen Zweck dienen. Für eine Küche neben einer anderen Küche ist ein Schott nicht erforderlich; für eine Küche neben einem Farbenraum ist jedoch ein "A-0"-Schott erforderlich. |
e | Schotte, die Ruderhaus, Kartenraum und Funkraum voneinander trennen, können "B-0"-Schotte sein. |
f | In dem Maschinenraum der Gruppe 7 braucht eine Brandschutzisolierung nicht angebracht zu sein, falls er nach Auffassung der Verwaltung ein geringes oder kein Brandrisiko hat. |
* | Erscheint in den Tabellen ein Sternchen, so muß die Trennfläche aus Stahl oder gleichwertigem Werkstoff sein; sie braucht jedoch nicht vom Typ "A" zu sein. |
(3) Durchlaufende Decken oder Verkleidungen vom Typ "B" können in Verbindung mit den entsprechenden Decks oder Schotten als ganz oder teilweise zu der vorgeschriebenen Isolierung und Widerstandsfähigkeit einer Trennfläche beitragend anerkannt werden.
(4) Für Fenster und Oberlichter in Maschinenräumen gilt folgendes:
(5) Äußere Begrenzungen, die nach Regel 3 Absatz 1 aus Stahl oder gleichwertigem Werkstoff hergestellt sein müssen, dürfen für den Einbau von eckigen und runden Schiffsfenstern durchbrochen werden, sofern nicht an anderer Stelle in diesem Teil für diese Begrenzungen die Typ "A"-Widerstandsfähigkeit vorgeschrieben ist. Entsprechend können in diesen Begrenzungen, die keine Typ "A"-Widerstandsfähigkeit haben müssen, die Türen aus Werkstoffen hergestellt sein, die den Anforderungen der Verwaltung genügen.
Regel V/8 Einzelheiten der Bauart
(1) Methode IF
In Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen sowie Kontrollstationen müssen alle Verkleidungen, Luftzugsperren, Decken und ihre zugehörigen Unterkonstruktionen aus nichtbrennbaren Werkstoffen bestehen.
In Gängen und Treppenschächten, die zu Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen sowie Kontrollstationen führen, müssen die Decken, Verkleidungen, Luftzugsperren und ihre zugehörigen Unterkonstruktionen aus nichtbrennbaren Werkstoffen bestehen.
Regel V/9 Lüftungssysteme
(1)
(2) Die Hauptein- und -austrittsöffnungen aller Lüftungssysteme müssen von außerhalb des gelüfteten Raumes geschlossen werden können. Lüfter mit Kraftantrieb für Unterkunfts- und Wirtschaftsräume, Kontrollstationen und Maschinenräume müssen von einer leicht zugänglichen Stelle außerhalb des betreffenden Raumes aus abgestellt werden können. Diese Stelle soll im Fall eines in dem betreffenden Raum entstehenden Brandes nicht leicht abgeschnitten werden können. Die Vorrichtungen zum Abstellen der Lüfter mit Kraftantrieb für Maschinenräume müssen von denen zum Abstellen der Lüfter für andere Räume vollständig getrennt sein.
(3) Es müssen Vorrichtungen für das Schließen der Öffnungen des Schornsteinraums von sicherer Stelle aus vorhanden sein.
(4) Die Lüftungssysteme für Maschinenräume müssen von den Systemen für andere Räume unabhängig sein.
(5) Vorratsräume, die erhebliche Mengen leicht entzündbarer Stoffe enthalten, sind mit Lüftungseinrichtungen zu versehen, die von anderen Lüftungssystemen getrennt sind. Die Lüftung ist im oberen und unteren Bereich vorzusehen; die Ein- und Austrittsöffnungen der Lüfter sind in sicheren Bereichen anzuordnen und mit Funkenfängern auszustatten.
Regel V/10 Heizungsanlagen
(1) Werden elektrische Heizkörper verwendet, so müssen sie fest angebracht und so gebaut sein, daß die Brandgefahr auf ein Mindestmaß beschränkt wird. Die Heizkörper dürfen keine freiliegenden Heizdrähte haben, deren Hitze Kleidungsstücke, Vorhänge oder andere ähnliche Gegenstände versengen oder in Brand setzen kann.
(2) Heizen mit offenem Feuer ist nicht gestattet. Heizöfen und andere ähnliche Geräte sind standsicher zu befestigen; unter diesen Geräten und um sie herum sowie in der Umgebung ihrer Rauchrohre sind ausreichender Brandschutz und ausreichende Isolierung vorzusehen. Rauchrohre von Ofen für Festbrennstoffe müssen so angeordnet und ausgelegt sein, daß die Möglichkeit einer Verstopfung durch Verbrennungsprodukte auf ein Mindestmaß herabgesetzt ist, und sie müssen leicht zu reinigen sein. Zugklappen in Rauchrohren müssen selbst in geschlossenem Zustand noch einen ausreichenden Querschnitt offen lassen. Räume, in denen Öfen aufgestellt sind, müssen mit Lüftern von ausreichendem Querschnitt ausgestattet sein, die den Ofen mit genügend Verbrennungsluft versorgen. Diese Lüfter dürfen keine Verschlußvorrichtung haben, und sie müssen an einer Stelle eingebaut sein, bei der Verschlußvorrichtungen nach Regel II/9 nicht erforderlich sind.
(3) Mit Ausnahme von Kochherden und Wassererhitzern sind gasbeheizte Geräte mit offener Flamme nicht zulässig. Räume mit solchen Herden oder Wassererhitzern müssen ausreichend belüftet sein, damit Abgase und gegebenenfalls aus undichten Stellen entweichendes Gas an eine sichere Stelle abgeführt werden. Alle Gasleitungen zwischen Gasbehälter und Herd oder Wassererhitzer müssen aus Stahl oder anderem zugelassenem Werkstoff bestehen. Es sind selbsttätige Gasabsperreinrichtungen einzubauen, die bei Druckabfall im Hauptgasrohr oder bei Erlöschen der Flamme in einem Gerät schließen.
(4) Wird gasförmiger Brennstoff für Wirtschaftszwecke verwendet, so müssen die Einrichtungen, Lagerung, Verteilung und Verwendung des Brennstoffs den Anforderungen der Verwaltung und Regel 12 entsprechen.
Regel V/11 Verschiedenes
(1) Alle freiliegenden Flächen in Gängen und Treppenschächten und alle Flächen, einschließlich Unterkonstruktionen, in verborgen liegenden oder unzugänglichen Räumen innerhalb von Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen und innerhalb von Kontrollstationen müssen ein geringes Brandausbreitungsvermögen haben. Freiliegende Flächen von Decken in Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen sowie Kontrollstationen müssen ein geringes Brandausbreitungsvermögen haben.
(2) Farben, Lacke - und sonstige Stoffe, die auf freiliegenden Innenflächen verwendet werden, dürfen keine außergewöhnlichen Mengen von Rauch, giftigen Gasen oder Dampfen erzeugen. Die Verwaltung muß davon überzeugt sein, daß sie keine ungebührliche Brandgefahr darstellen.
(3) Unterste Decksbeläge in den Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen und in den Kontrollstationen müssen aus zugelassenem, schwer entflammbarem Werkstoff bestehen, der bei erhöhten Temperaturen nicht zu Vergiftungs- oder Explosionsgefahr führt.
(4) Werden Trennflächen vom Typ "A" oder "B" für den Durchgang von elektrischen Kabeln, Rohrleitungen, Schächten, Kanälen usw. oder für den Einbau von Endstücken der Lüftungskanäle, Beleuchtungskörpern und ähnlichen Einrichtungen durchbrochen, so sind Maßnahmen zu treffen, damit die Widerstandsfähigkeit der Trennflächen gegen Feuer nicht beeinträchtigt ist.
(5)
(6) Filme auf Zellulosenitratbasis dürfen in Filmvorführungsanlagen nicht verwendet werden.
(7) Alle Abfallbehälter außer den bei der Fischverarbeitung verwendeten müssen aus nichtbrennbarem Werkstoff hergestellt sein und dürfen keine Öffnungen in Seitenwänden und Böden haben.
(8) Antriebsmaschinen für Brennstoff-Förderpumpen, Brennstoff-Betriebspumpen und andere ähnliche Brennstoffpumpen müssen mit außerhalb des Aufstellungsraums befindlichen Fernbedienungseinrichtungen versehen sein, damit sie bei einem Brand in dem Aufstellungsraum abgestellt werden können.
(9) Soweit erforderlich sind Leckölwannen anzubringen, damit kein auslaufendes Öl in die Bilge gelangt.
(10) In den Abteilungen zur Lagerung von Fisch sind brennbare Isolierungen durch dicht schließende Verkleidungen abzudecken.
Regel V/12 Lagerung von Druckgasbehältern und gefährlichen Stoffen
(1) Behälter für Druckgas, Flüssiggas oder gelöstes Gas sind mit den vorgeschriebenen Kennfarben deutlich zu kennzeichnen; der Name Lind die chemische Formel des Inhalts müssen deutlich sichtbar angegeben sein, und die Flaschen müssen ordnungsgemäß gesichert sein.
(2) Behälter, die entzündbare oder andere gefährliche Gase enthalten, sowie leere Behälter sind ordnungsgemäß gesichert auf offenem Deck zu la gem. alle Ventile, Druckregler und Leitungen von diesen Behältern sind vor Beschädigung zu schützen. Die Behälter sind vor starken Temperaturschwankungen, direkter Sonnenbestrahlung und Schneelasten zu schützen. Die Verwaltung kann jedoch die Lagerung solcher Behälter in Räumen zulassen, die den Vorschriften der Absätze 3 bis 5 entsprechen.
(3) Räume, in denen leicht entzündbare Flüssigkeiten wie beispielsweise flüchtige Farben, Paraffin, Benzol usw. und, falls gestattet, Flüssiggas aufbewahrt werden, dürfen nur vom offenen Deck aus unmittelbaren Zugang haben. Druckausgleichsvorrichtungen und Sicherheitsventile müssen Gas innerhalb des Raumes abblasen. Stoßen Begrenzungsschotte dieser Räume an andere umschlossene Räume an, so müssen sie gasdicht sein.
(4) Elektrische Leitungen und Armaturen sind in den Räumen zur Lagerung leicht entzündbarer Flüssigkeiten oder von Flüssiggas nicht zulässig, sofern sie nicht aus betrieblichen Gründen innerhalb der Räume benötigt werden. Werden solche elektrischen Armaturen angebracht, so müssen sie hinsichtlich ihrer Verwendung in entzündbaren Gas-Luft-Gemischen den Anforderungen der Verwaltung genügen. Heizquellen sind von diesen Räumen fernzuhalten, und an gut sichtbarer Stelle sind Schilder mit dem Hinweis "Rauchen verboten" und "Offenes Licht verboten" anzubringen.
(5) Jede Art von Druckgas ist getrennt zu la gem. Die für die Lagerung dieser Gase verwendeten Räume dürfen weder zur Lagerung anderer brennbarer Stoffe noch für Werkzeuge oder Gegenstände verwendet werden, die nicht zum Gasverteilungssystem gehören. Die Verwaltung kann jedoch unter Berücksichtigung der Eigenschaft, der Menge und des beabsichtigten Verwendungszwecks der Druckgase diese Vorschriften lockern.
Regel V/13 Fluchtwege
(1) Treppen und Leitern, die in Unterkunftsräume und Räume führen, in denen die Besatzung normalerweise beschäftigt Ist, mit Ausnahme der Maschinenräume, müssen so angeordnet sein, daß sie leicht begehbare Fluchtwege zum offenen Deck und von dort zu den Überlebensfahrzeugen bilden: Insbesondere gilt in bezug auf diese Räume folgendes:
(2) Jeder Maschinenraum der Gruppe A muß zwei Fluchtwege entsprechend einer der folgenden Bestimmungen haben:
(3) Fluchtwege aus nicht zur Gruppe A gehörenden Maschinenräumen müssen den Anforderungen der Verwaltung genügen, wobei Beschaffenheit und Lage des Raumes zu berücksichtigen sind; ferner Ist zu berücksichtigen, ob normalerweise Personen in diesem Raum beschäftigt sind.
(4) Aufzüge gelten nicht als vorgeschriebene Fluchtwege.
Regel V/14 Selbsttätige Berieselungs-, Feuermelde- und Feueranzeigesysteme
(Methode II F)
(1) Auf Fahrzeugen, auf denen Methode IIF angewendet wird, muß ein selbsttätiges Berieselungs-, Feuermelde- und Feueranzeigesystem eines zugelassenen Typs, das dieser Regel entspricht, eingebaut und so angeordnet sein, daß Unterkunfts- und Wirtschaftsräume mit Ausnahme der Räume, in denen keine wesentliche Brandgefahr besteht, wie Leer- und Sanitärräume, geschützt werden.
(2)
(3)
(4) Die Sprinkler sind an der Decke in solchen Abständen anzubringen, daß ein durchschnittlicher Berieselungswert von mindestens 5 Liter je Quadratmeter in der Minute für die von den Sprinklern zu schützende Fläche gewährleistet ist. Statt dessen kann die Verwaltung die Verwendung von Sprinklern gestatten, die eine andere Wassermenge bei angemessener Verteilung abgeben, wenn ihr nachgewiesen wird, daß diese Menge ebenso wirksam ist.
(5)
(6)
d) Der Seewassereinlaß zu der Pumpe muß sich nach Möglichkeit in dem Raum befinden, in dem die Pumpe aufgestellt ist, und muß so eingerichtet sein, daß die Seewasserzufuhr zu der Pumpe bei aufgeschwommenem Fahrzeug nicht gesperrt zu werden braucht, es sei denn zur Prüfung oder Instandsetzung der Pumpe.
(7) Die Pumpe und der Tank für das Berieselungssystem müssen sich in angemessener Entfernung von jedem Maschinenraum der Gruppe A befinden und dürfen nicht in einem Raum gelegen sein, der durch das Berieselungssystem geschützt wird.
(8)
(9) Das Berieselungssystem muß eine Verbindung zu der Feuerlöschleitung des Fahrzeugs haben, die mit einem gegen unbeabsichtigtes öffnen gesicherten, absperrbaren Rückschlagventil versehen Ist, das einen Rückfluß aus dem Berieselungssystem in die Feuerlöschleitung verhindert.
(10)
(11) Für jeden Berieselungsabschnitt müssen Ersatzsprinkler in einer Anzahl vorhanden sein, die den Anforderungen der Verwaltung genügt.
Regel V/15 Selbsttätige Feuermelde- und Feueranzeigesysteme
(Methode III F)
(1) Auf Fahrzeugen, auf denen Methode IIIF angewendet wird, muß ein selbsttätiges Feuermelde- und Feueranzeigesystem eines zugelassenen Typs, das dieser Regel entspricht; eingebaut und so angeordnet sein, daß es jeden Brand in allen Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen mit Ausnahme der Räume, in denen keine wesentliche Brandgefahr besteht, wie Leer- und Sanitärräume, anzeigt.
(2)
(3) Die automatischen Melder sind in getrennten Abschnitten zusammenzufassen, die jeweils nicht mehr als 50 von dem System erfaßte Räume überwachen und nicht mehr als 100 Melder umfassen. Sie sind in Gruppen einzuteilen, um anzuzeigen, in welchem Deck ein Brand ausgebrochen ist.
(4) Das System muß auf eine ungewöhnliche Lufttemperatur, auf eine ungewöhnliche Rauchkonzentration oder auf andere Faktoren ansprechen, die den Beginn eines Brandes in einem der zu schützenden Räume anzeigen. Systeme, die auf die Lufttemperatur reagieren, müssen bei Temperaturen von 54 °C bis 78 °C in Tätigkeit treten, wenn der Temperaturanstieg auf diese Werte nicht mehr als 1 °C je Minute beträgt. Mit Zustimmung der Verwaltung kann die zulässige Temperatur, bei der das System in Tätigkeit tritt, in Trockenräumen und ähnlichen Räumen mit einer normalerweise hohen Raumtemperatur auf 30 °C Ober die Höchsttemperatur unter der Decke des betreffenden Raumes erhöht werden. Systeme, die auf Rauchkonzentration reagieren, müssen in Tätigkeit treten, wenn die Stärke eines Lichtstrahls um einen von der Verwaltung festgesetzten Wert verringert wird. Sonstige gleich wirksame Auslösemethoden können von der Verwaltung gestattet werden. Das Feuermeldesystem darf nicht für andere Zwecke verwendet werden.
(5) Die automatischen Melder können so eingerichtet sein, daß sie den Alarm durch das Öffnen oder Schließen von Kontakten oder durch andere geeignete Methoden auslösen. Sie sind an der Decke anzubringen und in geeigneter Weise gegen Stöße und mechanische Beschädigung zu schützen. Sie müssen in Seeluft verwendet werden können. Sie sind frei und nicht verdeckt von Balken oder sonstigen Gegenständen anzubringen, die den Strom heißer Gase oder von Rauch zu dem Fühlerelement behindern könnten. Melder, die durch das Schließen von Kontakten betätigt werden, müssen versiegelte Kontakte haben, und der Stromkreis muß unter ständiger Überwachung stehen, die jeden Ausfall anzeigt.
(6) In jedem Raum, in dem Meldevorrichtungen erforderlich sind, muß mindestens ein automatischer Melder eingebaut sein, und es muß mindestens ein Melder für ungefähr je 37 Quadratmeter Decksfläche vorhanden sein. In großen Räumen müssen die Melder in regelmäßigen Abständen angeordnet sein, so daß die Entfernung zwischen zwei Meldern höchstens 9 Meter und zwischen einem Melder und einem Schott höchstens 4,5 Meter beträgt.
(7) Für den elektrischen Teil des Feuermelde- und Feueranzeigesystems müssen mindestens zwei Energiequellen vorhanden sein, von denen eine eine Notstromquelle sein muß. Die Versorgung muß über nur für diesen Zweck verlegte gesonderte Zuleitungen erfolgen. Diese Zuleitungen müssen zu einem in der Kontrollstation für das Feuermeldesystem gelegenen Umschalter führen. Das Leitungssystem muß so angeordnet sein, daß es Küchen, Maschinenräume und sonstige geschlossene Räume mit hoher Brandgefahr nicht berührt, sofern dies nicht erforderlich ist, um eine Feuermeldung aus diesen Räumen zu gewährleisten oder die entsprechende Schalttafel zu erreichen.
(8)
(9) Für jeden Meldeabschnitt müssen Ersatzmelder in einer Anzahl vorhanden sein, die den Anforderungen der Verwaltung genügt.
Regel V/16 Fest eingebaute Feuerlöscheinrichtungen in Laderäumen mit hoher Brandgefahr
Laderäume mit hoher Brandgefahr sind durch fest eingebaute Gas-Feuerlöschsysteme oder durch Feuerlöschsysteme zu schützen, die einen gleichwertigen Schutz gewähren; die Systeme müssen den Anforderungen der Verwaltung genügen.
Regel V/17 Feuerlöschpumpen
(1) Es müssen mindestens zwei Feuerlöschpumpen vorhanden sein.
(2) Könnte ein in einer einzelnen Abteilung ausgebrochener Brand alle Feuerlöschpumpen außer Betrieb setzen, so muß eine andere Löschwasserversorgung vorhanden sein. Auf Fahrzeugen von 75 Meter und mehr Länge muß diese andere Einrichtung eine fest eingebaute Notfeuerlöschpumpe mit eigenem Antrieb sein. Diese Notfeuerlöschpumpe muß zwei Wasserstrahlen entsprechend den Anforderungen der Verwaltung abgeben können.
(3)
Q = (0,15 (L (B+D))0,5.+ 2,25)2 Kubikmeter je Stunde
entspricht, wobei L, B und D in Meter angegeben sind.
Jedoch braucht der Gesamtvolumendurchfluß der Feuerlöschpumpen nicht größer als 180 Kubikmeter je Stunde zu sein.
(4)
d) Notfeuerlöschpumpen, See-Ansaugventile und andere notwendige Ventile müssen von einer Stelle betätigt werden können, die außerhalb der Abteilungen liegt, in denen sich die Feuerlöschpumpen befinden, und die bei einem Brand in diesen Abteilungen möglichst nicht abgeschnitten werden kann.
Regel V/18 Feuerlöschleitungen
(1)
(2)
Regel V/19 Anschlussstutzen, Feuerlöschschläuche und Strahlrohre
(1)
(2)
(3) Hitzeempfindliche Werkstoffe dürfen für Feuerlöschleitungen und Anschlußstutzen nur bei ausreichendem Schutz verwendet werden. Die Rohrleitungen und Anschlußstutzen müssen so angebracht sein, daß die Feuerlöschschläuche leicht angeschlossen werden können. Auf Fahrzeugen, die Decksladung befördern können, müssen die Anschlußstutzen jederzeit leicht zugänglich sein; die Leitungen müssen möglichst so verlegt sein, daß die Gefahr einer Beschädigung durch die Decksladung vermieden wird. Schlauchkupplungen und Strahlrohre müssen untereinander austauschbar sein, sofern nicht für jeden Anschlußstutzen ein eigener Schlauch mit Strahlrohr vorgesehen ist.
(4) Für jeden Feuerlöschschlauch ist ein Hahn oder Ventil so anzubringen, daß der Schlauch abgenommen werden kann, während die Feuerlöschpumpen in Betrieb sind.
(5)
Regel V/20 Feuerlöscher
(1) Die Feuerlöscher müssen von zugelassenem Typ sein. Der Inhalt der vorgeschriebenen tragbaren Wasserlöscher darf nicht mehr als 13,5 Liter und nicht weniger als 9 Liter betragen. Andere Feuerlöscher dürfen nicht weniger handlich als die Wasserlöscher von 13,5 Liter Inhalt sein und keine geringere Löschwirkung als die Wasserlöscher von 9 Liter Inhalt haben. Die Verwaltung entscheidet über die Gleichwertigkeit der Feuerlöscher.
(2) Reservefüllungen müssen entsprechend den Anforderungen der Verwaltung vorhanden sein.
(3) Feuerlöscher mit einem Löschmittel, das nach Auffassung der Verwaltung entweder von sich aus oder unter den voraussichtlichen Einsatzbedingungen giftige Gase in solchen Mengen abgibt, daß Menschen gefährdet werden, sind nicht gestattet.
(4) Die Feuerlöscher müssen in regelmäßigen Zeitabständen überprüft und den von der Verwaltung vorgeschriebenen Prüfungen unterzogen werden.
(5) Einer der für die Verwendung in einem bestimmten Raum vorgesehenen tragbaren Feuerlöscher muß in der Regel in der Nähe eines Zugangs zu diesem Raum angeordnet sin.
Regel V/21 Tragbare Feuerlöscher in Kontrollstationen und in Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen
(1) In Kontrollstationen und in Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen müssen entsprechend den Anforderungen der Verwaltung mindestens fünf zugelassene tragbare Feuerlöscher vorhanden sein.
(2) Reservefüllungen müssen entsprechend den Anforderungen der Verwaltung vorhanden sein.
Regel V/22 Feuerlöscheinrichtungen in Maschinenräumen
(1)
Sind die Maschinen- und Kesselräume nicht vollständig voneinander getrennt oder kann flüssiger Brennstoff vom Kesselraum in den Maschinenraum gelangen, so müssen die zusammenhängenden Maschinen- und Kesselräume als eine Abteilung angesehen werden.
(2) Räume, in denen sich entweder Verbrennungsmotoren für den Hauptantrieb oder Verbrennungsmotoren mit einer Gesamtleistung von mindestens 750 Kilowatt für andere Zwecke befinden, müssen mit folgenden Einrichtungen versehen sein:
(3) Räume, in denen sich entweder Dampfturbinen oder gekapselte Dampfmaschinen für den Hauptantrieb oder Dampfturbinen oder gekapselte Dampfmaschinen mit einer Gesamtleistung von mindestens 375 Kilowatt für andere Zwecke befinden, müssen mit folgenden Einrichtungen versehen sein:
(4) Besteht nach Auffassung der Verwaltung Brandgefahr in einem Maschinenraum, für den in den Absätzen 1,2 und 3 keine besonderen Vorschriften für Feuerlöscheinrichtungen enthalten sind, so muß in oder neben diesem Raum eine den Anforderungen der Verwaltung genügende Anzahl zugelassener tragbarer Feuerlöscher oder anderer Feuerlöscheinrichtungen vorhanden sein.
(5) Werden feste Feuerlöschsysteme eingebaut, die in diesem Teil nicht vorgeschrieben sind, so müssen sie den Anforderungen der Verwaltung genügen.
(6) Ist in einem Maschinenraum der Gruppe A im unteren Bereich ein Zugang von einem angrenzenden Wellentunnel vorhanden, so ist zu jeder wasserdichten Tür auf der dem Maschinenraum entgegengesetzten Seite zusätzlich eine leichte stählerne Feuerschutztür vorzusehen, die von beiden Seiten aus geöffnet werden kann.
Regel V/23 Internationaler Landanschluss
(1) Es muß mindestens ein internationaler Landanschluß entsprechend Absatz 2 vorhanden sein.
(2) Die Normabmessungen der Flansche für den internationalen Landanschluß müssen der nachstehenden Tabelle entsprechen:
Beschreibung | Abmessung |
Außendurchmesser | 178 Millimeter |
Beschreibung | Abmessung |
Innendurchmesser | 64 Millimeter |
Lochkreisdurchmesser | 132 Millimeter |
Schlitze im Flansch | 4 Löcher von 19 Millimeter Durchmesser, in gleichem Abstand voneinander auf einem Lochkreis mit dem genannten Durchmesser angeordnet und zum äußeren Rand des Flansches offen |
Flanschdicke | 14,5 Millimeter Mindestdicke |
Schrauben und Muttern | 4, jede mit 16 Millimeter Durchmesser und 50 Millimeter Länge |
(3) Dieser Anschluß muß aus einem Werkstoff hergestellt sein, der sich für einen Betriebsdruck von 1,0 Newton je Quadratmillimeter eignet.
(4) Der Flansch muß auf einer Seite eine ebene Oberfläche und auf der anderen Seite eine fest angebrachte Kupplung haben, die auf die Anschlußstutzen und Schläuche des Fahrzeugs paßt. Der Anschluß muß zusammen mit einer Dichtung aus einem für einen Betriebsdruck von 1,0 Newton je Quadratmillimeter geeigneten Werkstoff mit vier 16 Millimeter dicken Schrauben von 50 Millimeter Länge und acht Unterlegscheiben an Bord aufbewahrt werden.
(5) Es müssen Vorrichtungen vorhanden sein, damit ein solcher Anschluß auf jeder Fahrzeugseite verwendet werden kann.
Regel V/24 Brandschutzausrüstung
(1) Es sind mindestens zwei den Anforderungen der Verwaltung genügende Brandschutzausrüstungen mitzuführen.
(2) Die Brandschutzausrüstungen sind leicht zugänglich und in gebrauchsfertigem Zustand an genügend weit voneinander entfernten Stellen aufzubewahren.
Regel V/25 Brandschutzplan
Ein Übersichtsplan entsprechend den Anforderungen der Verwaltung muß ständig offen ausgehängt sein.
Regel V/26 Sofortige Verwendungsbereitschaft der Feuerlöscheinrichtungen
Die Feuerlöscheinrichtungen sind in gutem Betriebszustand und jederzeit zum sofortigen Einsatz bereitzuhalten.
Regel V/27 Zulassung gleichwertiger Vorkehrungen
Ist in diesem Teil ein bestimmter Typ von Geräten, Anlagen, Löschmitteln oder Einrichtungen vorgesehen, so kann jeder andere Typ von Geräten usw. zugelassen werden, wenn der Verwaltung nachgewiesen wird, daß seine Wirksamkeit nicht geringer ist.
Teil C
Brandschutzmaßnahmen auf Fahrzeugen von 45 Meter Länge und mehr, aber weniger als 60 Meter
Regel V/28 Baulicher Brandschutz
(1) Der Schiffskörper, die Aufbauten, tragenden Schotte, Decks und Deckshäuser müssen aus nichtbrennbaren Werkstoffen bestehen. Die Verwaltung kann die Verwendung brennbarer Werkstoffe gestatten, sofern diese Regel und die zusätzlichen Feuerlöschvorschriften der Regel 40 Absatz 3 erfüllt sind.
(2)
(3)
(4) Innentreppen, die zu Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen oder zu Kontrollstationen führen, müssen aus Stahl oder anderem gleichwertigem Werkstoff bestehen. Diese Treppen müssen sich in Schächten befinden, die bei Fahrzeugen mit einem Schiffskörper aus brennbaren Werkstoffen Trennflächen vom Typ "F" oder bei Fahrzeugen mit einem Schiffskörper aus nichtbrennbaren Werkstoffen Trennflächen vom Typ "B-15" haben; führt eine Treppe nur durch ein Deck, so braucht sie nur in einem Deck eingeschachtet zu sein.
(5) Türen und andere Verschlüsse von Öffnungen in den in den Absätzen 2 und 3 genannten Schotten und Decks, Türen in den in Absatz 4 genannten Treppenschächten und Türen in Maschinen- und Kesselraumschächten müssen nach Möglichkeit ebenso feuerfest sein wie die Trennflächen, in die sie eingebaut sind. Türen zu Maschinenräumen der Gruppe A müssen selbstschließend sein.
(6) Aufzugsschächte, die durch Unterkunfts- und Wirtschaftsräume führen, müssen aus Stahl oder gleichwertigem Werkstoff bestehen und Verschlußvorrichtungen haben, die Luftzug und Rauchdurchgang vermeiden.
(7)
(8) Werden Schotte oder Decks, die nach Absatz 2, 3, 5 oder 7 Trennflächen vom Typ "A", "B" oder "F" sein müssen, für den Durchgang von elektrischen Kabeln, Rohrleitungen, Schächten, Kanälen usw. durchbrochen, so sind Maßnahmen zu treffen, damit die Widerstandsfähigkeit der Trennfläche gegen Feuer nicht beeinträchtigt ist.
(9) Hinter Decken, Täfelungen und Verkleidungen befindliche Hohlräume in Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen sowie Kontrollstationen müssen durch gut dichtende Luftzugsperren in Abständen von höchstens 7 Meter unterteilt sein.
(10) Für Schiffsfenster und Oberlichter in Maschinenräumen gilt folgendes:
(11) Isolierwerkstoffe in Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen außer Wirtschaftskühlräumen, Kontrollstationen und Maschinenräumen müssen nichtbrennbar sein. Die Oberfläche der Isolierung auf den Innenflächen der Begrenzungen von Maschinenräumen der Gruppe A muß undurchlässig für Öl und Öldämpfe sein.
(12) In den Abteilungen zur Lagerung von Fisch sind brennbare Isolierwerkstoffe durch gut dichtende Verkleidungen zu schützen.
(13) Ungeachtet der Vorschriften dieser Regel kann die Verwaltung unter Berücksichtigung der Menge der in angrenzenden Räumen verwendeten brennbaren Werkstoffe Trennflächen vom Typ "A-0" anstelle der Trennflächen vom Typ "B-15" oder "F" zulassen.
Regel V/29 Lüftungssysteme
(1) Mit Ausnahme der Bestimmung in Regel 30 Absatz 2 ist dafür zu sorgen, daß Lüfter und Hauptöffnungen der Lüftungssysteme von außerhalb der gelüfteten Räume abgestellt; beziehungsweise geschlossen werden können.
(2) Es müssen Vorrichtungen für das Schließen der Öffnungen des Schornsteinraums von sicherer Stelle aus vorhanden sein.
(3) Lüftungsöffnungen in und unter Türen in Gangschotten sind zulässig, jedoch nicht in und unter Türen von Treppenschächten. Die Öffnungen dürfen nur in der unteren Hälfte der Türen vorgesehen sein. Befinden sich solche Öffnungen in oder unter einer Tür, so darf ihre gesamte Nettofläche 0,05 Quadratmeter nicht überschreiten. Lüftungsöffnungen in Türen sind mit einem Gitter aus nichtbrennbarem Werkstoff zu versehen.
(4) Lüftungskanäle für Maschinenräume der Gruppe A oder Küchen dürfen im allgemeinen nicht durch Unterkunfts- und Wirtschaftsräume oder Kontrollstationen führen. Läßt die Verwaltung diese Anordnung zu, so müssen die Kanäle aus Stahl oder gleichwertigem Werkstoff hergestellt und so angeordnet sein, daß die Widerstandsfähigkeit der Trennflächen erhalten bleibt.
(5) Lüftungskanäle für Unterkunfts- und Wirtschaftsräume oder Kontrollstationen dürfen im allgemeinen nicht durch Maschinenräume der Gruppe A oder Küchen führen. Läßt die Verwaltung diese Anordnung zu, so müssen die Kanäle aus Stahl oder gleichwertigem Werkstoff hergestellt und so angeordnet sein, daß die Widerstandsfähigkeit der Trennflächen erhalten bleibt.
(6) Vorratsräume, die erhebliche Mengen leicht entzündbarer Stoffe enthalten, sind mit Lüftungseinrichtungen zu versehen, die von anderen Lüftungssystemen getrennt sind. Die Lüftung ist im oberen und unteren Bereich vorzusehen; die Ein- und Austrittsöffnungen der Lüfter sind in sicheren Bereichen anzuordnen. Über Ein- und Austrittsöffnungen der Lüftung müssen geeignete Maschendraht-Schutzgitter angebracht sein, um Funkenflug aufzuhalten.
(7) Die Lüftungssysteme für Maschinenräume müssen von den Systemen für andere Räume unabhängig sein.
(8) Führen Schächte oder Kanäle in Räume auf beiden Seiten von Schotten oder Decks des Typs "A", so sind Brandklappen einzubauen, um ein Ausbreiten von Feuer und Rauch zwischen den Abteilungen zu verhindern. Handbetriebene Brandklappen müssen von beiden Seiten des Schottes oder des Decks aus bedient werden können. Führen Schächte oder Kanäle mit einem freien Querschnitt von mehr als 0,02 Quadratmeter durch Schotte oder Decks vom Typ "A", so sind selbsttätig schließende Brandklappen einzubauen. Führen Schächte zu nur auf einer Seite der Schotte gelegenen Abteilungen, so müssen sie Regel 9 Absatz 2 Buchstabe b entsprechen.
Regel V/30 Heizungsanlagen
(1) Werden elektrische Heizkörper verwendet, so müssen sie fest angebracht und so gebaut sein, daß die Brandgefahr auf ein Mindestmaß beschränkt wird. Die Heizkörper dürfen keine freiliegenden Heizdrähte haben, deren Hitze Kleidungsstücke, Vorhänge oder andere ähnliche Gegenstände versengen oder in Brand setzen kann.
(2) Heizen mit offenem Feuer ist nicht gestattet. Heizöfen und andere ähnliche Geräte sind standsicher zu befestigen; unter diesen Geräten und um sie herum sowie in der Umgebung ihrer Rauchrohre sind ausreichender Brandschutz und ausreichende Isolierung vorzusehen. Rauchrohre von Öfen für Festbrennstoffe müssen so angeordnet und ausgelegt sein, daß die Möglichkeit einer Verstopfung durch Verbrennungsprodukte auf ein Mindestmaß herabgesetzt ist, und sie müssen leicht zu reinigen sein. Zugklappen in Rauchrohren müssen selbst in geschlossenem Zustand noch einen ausreichenden Querschnitt offen lassen. Räume, in denen Öfen aufgestellt sind, müssen mit Lüftern von ausreichendem Querschnitt ausgestattet sein, die den Ofen mit genügend Verbrennungsluft versorgen. Diese Lüfter dürfen keine Verschlußvorrichtung haben, und sie müssen an einer Stelle eingebaut sein, bei der. Verschlußvorrichtungen nach Regel II/9 nicht erforderlich sind.
(3) Mit Ausnahme von Kochherden und Wassererhitzern sind gasbeheizte Geräte mit offener Flamme nicht zulässig. Räume mit solchen Herden oder Wassererhitzern müssen ausreichend belüftet sein, damit Abgase und gegebenenfalls aus undichten Stellen entweichendes Gas an eine sichere Stelle abgeführt werden. Alle Gasleitungen zwischen Gasbehälter und Herd oder Wassererhitzer müssen aus Stahl oder anderem zugelassenem Werkstoff bestehen. Es sind selbsttätige Gasabsperreinrichtungen einzubauen, die bei Druckabfall im Hauptgasrohr oder bei Erlöschen der Flamme in einem Gerät schließen.
Regel V/31 Verschiedenes
(1) Freiliegende Flächen in Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen, Kontrollstationen, Gängen und Treppenschächten und die verborgen liegenden Oberflächen hinter Schotten, Decken, Täfelungen und Verkleidungen in Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen sowie Kontrollstationen müssen ein .geringes Brandausbreitungsvermögen haben.
(2) Alle freiliegenden Flächen der glasfaserverstärkten Kunststoffbauteile in Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen, Kontrollstationen, Maschinenräumen der Gruppe A und anderen Maschinenräumen mit ähnlicher Brandgefahr müssen mit einem zugelassenen schwerentflammbaren Kunstharz beschichtet, mit einem zugelassenen schwerentflammbaren Anstrichmittel gestrichen oder durch nichtbrennbare Werkstoffe abgedeckt sein.
(3) Farben, Lacke und sonstige Stoffe, die auf freiliegenden Innenflächen verwendet werden, dürfen keine außergewöhnlichen Mengen von Rauch, giftigen Gasen oder Dämpfen erzeugen. Die Verwaltung muß davon überzeugt sein, daß sie keine ungebührliche Brandgefahr darstellen.
(4) Unterste Decksbeläge in den Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen und in den Kontrollstationen müssen aus zugelassenem schwerentflammbarem Werkstoff bestehen, der bei erhöhten Temperaturen nicht zu Vergiftungs- oder Explosionsgefahr führt.
(5)
(6) Alle Abfallbehälter außer den bei der Fischverarbeitung verwendeten müssen aus nichtbrennbarem Werkstoff hergestellt sein und dürfen keine Öffnungen in Seitenwänden und Böden haben.
(7) Antriebsmaschinen für Brennstoff-Förderpumpen, Brennstoff-Betriebspumpen und andere ähnliche Brennstoffpumpen müssen mit außerhalb des Aufstellungsraums befindlichen Fernbedienungseinrichtungen versehen sein, damit sie bei einem Brand in dem Aufstellungsraum abgestellt werden können.
(8) Soweit erforderlich sind Leckölwannen anzubringen, damit kein auslaufendes Öl in die Bilge gelangt.
Regel V/32 Lagerung von Druckgasbehältern und gefährlichen Stoffen
(1) Behälter für Druckgas, Flüssiggas oder gelöstes Gas sind mit den vorgeschriebenen Kennfarben deutlich zu kennzeichnen; der Name und die chemische Forme! des Inhalts müssen deutlich sichtbar angegeben sein, und die Flaschen müssen ordnungsgemäß gesichert sein.
(2) Behälter, die entzündbare oder andere gefährliche Gase enthalten, sowie leere Behälter sind ordnungsgemäß gesichert auf offenem Deck zu la gem. alle Ventile, Druckregler und Leitungen von diesen Behältern sind vor Beschädigung zu schützen. Die Behälter sind vor starken Temperaturschwankungen, direkter Sonnenbestrahlung und Schneelasten zu schützen. Die Verwaltung kann jedoch die Lagerung solcher Behälter in Räumen zulassen, die den Vorschriften der Absätze 3 bis 5 entsprechen.
(3) Räume, in denen leicht entzündbare Flüssigkeiten wie beispielsweise flüchtige Farben, Paraffin, Benzol usw. und, falls gestattet, Flüssiggas aufbewahrt werden, dürfen nur vom offenen Deck aus unmittelbaren Zugang haben. Druckausgleichsvorrichtungen und Sicherheitsventile müssen Gas innerhalb des Raumes abblasen. Stoßen Begrenzungsschotte dieser Räume an andere umschlossene Räume an, so müssen sie gasdicht sein.
(4) Elektrische Leitungen und Armaturen sind in den Räumen zur Lagerung leicht entzündbarer Flüssigkeiten oder von Flüssiggas nicht zulässig, sofern sie nicht aus betrieblichen Gründen innerhalb der Räume benötigt werden. Werden solche elektrischen Armaturen angebracht, so müssen sie hinsichtlich ihrer Verwendung in entzündbaren Gas-Luft-Gemischen den Anforderungen der Verwaltung genügen. Heizquellen sind von diesen Räumen fernzuhalten, und an gut sichtbarer Stelle sind Schilder mit dem Hinweis "Rauchen verboten" und "Offenes Licht verboten" anzubringen.
(5) Jede Art von Druckgas ist getrennt zu la gem. Die für die Lagerung dieser Gase verwendeten Räume dürfen weder zur Lagerung anderer brennbarer Stoffe noch für Werkzeuge oder Gegenstände verwendet werden, die nicht zum Gasverteilungssystem gehören. Die Verwaltung kann jedoch unter Berücksichtigung der Eigenschaft, der Menge und des beabsichtigten Verwendungszwecks der Druckgase diese Vorschriften lockern.
Regel V/33 Fluchtwege
(1) Treppen und Leitern, die in Unterkunftsräume und Räume führen, in denen die Besatzung normalerweise beschäftigt ist, mit Ausnahme der Maschinenräume, müssen so angeordnet sein, daß sie leicht begehbare Fluchtwege zum offenen Deck und von dort zu den Überlebensfahrzeugen bilden. Insbesondere gilt in bezug auf diese Räume folgendes:
(2) Jeder Maschinenraum der Gruppe A muß zwei Fluchtwege haben, die so weit wie möglich voneinander entfernt liegen. Senkrechte Fluchtwege müssen aus Stahlleitern bestehen. Ist dies wegen der Größe der Maschinenräume nicht durchführbar, so kann auf einen dieser Fluchtwege verzichtet werden. In solchen Fallen ist dem verbleibenden Ausgang besondere Sorgfalt zuzuwenden.
(3) Aufzüge gelten nicht als vorgeschriebene Fluchtwege.
Regel V/34 Selbsttätige Feuermelde- und Feueranzeigesysteme
Hat die Verwaltung nach Regel 28 Absatz 1 eine Bauausführung aus brennbaren Werkstoffen gestattet oder wurden sonst größere Mengen brennbarer Werkstoffe bei der Bauausführung der Unterkunfts- und Wirtschaftsräume sowie Kontrollstationen verwendet, so ist dem Einbau eines selbsttätigen Feuermelde- und .Feueranzeigesystems in diesen Räumen - besondere Sorgfalt zuzuwenden, wobei die Größe dieser Räume, ihre Anordnung und Lage zu den Kontrollstationen sowie gegebenenfalls das Brandausbreitungsvermögen der eingebauten Möbel zu berücksichtigen sind.
Regel V/35 Feuerlöschpumpen
(1) Feuerlöschpumpen sind in folgender Mindestanzahl und von folgender Art einzubauen:
(2) Sanitär-, Lenz-, Ballast-, allgemeine Dienstpumpen oder sonstige Pumpen können als Feuerlöschpumpen verwendet werden, sofern sie den Vorschriften dieses Kapitels entsprechen und ihre Verwendbarkeit zum Lenzen von Bilgen nicht beeinträchtigt wird. Feuerlöschpumpen müssen so angeschlossen sein, daß sie zum Pumpen von Öl oder anderen entzündbaren Flüssigkeiten nicht verwendet werden können.
(3) Kreiselpumpen oder andere mit der Feuerlöschleitung verbundene Pumpen, bei denen ein Zurückfließen möglich ist, sind mit Rückschlagventilen auszustatten.
(4) Feuerlöschleitungen dürfen außer den Anschlüssen zum Waschen des Decks und der Ankerketten und zum Betrieb der Lenzeinrichtungen keine anderen als die zur Brandbekämpfung erforderlichen Anschlüsse haben, vorausgesetzt die Wirksamkeit des Feuerlöschsystems bleibt aufrechterhalten.
(5) Sind Notfeuerlöschpumpen mit Kraftantrieb vorhanden, so müssen sie unabhängige Pumpen_ mit Einzelantrieb sein, deren Dieselmotor und Brennstoffversorgung sich an einer zugänglichen Stelle außerhalb der Abteilung befinden, in der die Feuerlöschpumpen untergebracht sind, oder die mit Hilfe eines unabhängigen Generators angetrieben werden, der sich an einer sicheren Stelle außerhalb des Maschinenraums und nach Möglichkeit oberhalb des Arbeitsdecks befindet; ein Notstromgenerator mit ausreichender Leistung darf dafür verwendet werden.
(6) Soweit eine Notfeuerlöschpumpe vorhanden ist, müssen die Pumpe, See-Ansaugventile und andere notwendige Ventile von einer Stelle aus betätigt werden können, die außerhalb der Abteilungen, in denen sich die Feuerlöschpumpen befinden, liegt und die bei einem Brand in diesen Abteilungen möglichst nicht abgeschnitten werden kann.
(7) Der Gesamtvolumendurchfluß (Q) der Feuerlöschpumpen mit Kraftantrieb muß mindestens
Q = (0,15 (L(B+D))0,5 + 2,25)2 Kubikmeter je Stunde
betragen, wobei L, B und D in Meter angegeben sind.
(8) Sind zwei unabhängige Feuerlöschpumpen mit Kraftantrieb eingebaut, so muß der Volumendurchfluß jeder Pumpe mindestens 40v. H. der in Absatz 7 vorgeschriebenen Menge betragen.
(9) Geben die Feuerlöschpumpen mit Kraftantrieb die in Absatz 7 vorgeschriebene Wassermenge durch die Feuerlöschleitung, die Feuerlöschschläuche und Strahlrohre ab, so muß an jedem Anschlußstutzen ein Druck von mindestens 0,25 Newton je Quadratmillimeter gehalten werden.
(10) Geben Notfeuerlöschpumpen mit Kraftantrieb die Höchstwassermenge durch den in Regel 37 Absatz 1 vorgeschriebenen Strahl ab, so muß an jedem Anschlußstutzen ein Druck gehalten werden, der den Anforderungen der Verwaltung genügt.
Regel V/36 Feuerlöschleitungen
(1) Ist mehr als ein Anschlußstutzen erforderlich, um die nach Regel 37 Absatz 1 vorgeschriebene Anzahl von Wasserstrahlen abzugeben, so ist eine Feuerlöschleitung einzubauen.
(2) Hitzeempfindliche Werkstoffe dürfen für Feuerlöschleitungen nur bei ausreichendem Schutz verwendet werden.
(3) Kann der Förderdruck der Feuerlöschpumpe den zugelassenen Betriebsdruck der Feuerlöschleitung überschreiten, so sind Sicherheitsventile einzubauen.
(4) Feuerlöschleitungen dürfen außer den Anschlüssen zum Waschen des Decks und der Ankerketten und zum Betrieb der Lenzeinrichtungen keine anderen als die zur Brandbekämpfung erforderlichen Anschlüsse haben, vorausgesetzt die Wirksamkeit des Feuerlöschsystems bleibt aufrechterhalten.
(5) Sind die Feuerlöschleitungen nicht selbstlenzend, so sind geeignete Ablaßhähne dort anzubringen, wo Frostschäden auftreten können.
Regel V/37 Anschlussstutzen, Feuerlöschschläuche und Strahlrohre
(1) Die Anschlußstutzen sind so zu verteilen, daß die Feuerlöschschläuche leicht und schnell angeschlossen werden können und daß jede normalerweise während der Fahrt zugängliche Stelle des Fahrzeugs mit mindestens einem Wasserstrahl erreicht werden kann.
(2) Der in Absatz 1 vorgeschriebene Wasserstrahl muß von einem aus einer einzigen Schlauchlänge bestehenden Schlauch abgegeben werden können.
(3) Zusätzlich zu den Vorschriften des Absatzes 1 müssen Maschinenräume der Gruppe A mit mindestens einem Anschlußstutzen mit Feuerlöschschlauch und Mehrzweck-Strahlrohr ausgestattet sein. Dieser Anschlußstutzen muß sich außerhalb des Raumes und in der Nähe des Zugangs befinden.
(4) Für jeden vorgeschriebenen Anschlußstutzen muß ein Feuerlöschschlauch vorhanden sein. Neben dieser erforderlichen Anzahl muß mindestens ein Reserveschlauch vorhanden sein.
(5) Die Länge eines einzelnen Schlauches darf höchstens 20 Meter betragen.
(6) Feuerlöschschläuche müssen aus einem zugelassenen Werkstoff bestehen. Jeder Feuerlöschschlauch ist mit Kupplungen und einem Mehrzweck-Strahlrohr zu versehen.
(7) Sofern Feuerlöschschläuche nicht fest an die Feuerlöschleitung angeschlossen sind, müssen die Kupplungen einen Austausch der Feuerlöschschläuche und Strahlrohre untereinander gestatten.
(8) Die in Absatz 6 vorgeschriebenen Strahlrohre müssen der Förderleistung der eingebauten Feuerlöschpumpen entsprechen; ihr Durchmesser muß in jedem Fall mindestens 12 Millimeter betragen.
Regel V/38 Feuerlöscher
(1) Die Feuerlöscher müssen von zugelassenem Typ sein. Der Inhalt der vorgeschriebenen tragbaren Wasserlöscher darf nicht mehr als 13,5 Liter und nicht weniger als 9 Liter betragen. Andere Feuerlöscher dürfen nicht weniger handlich als die Wasserlöscher von 13,5 Liter Inhalt sein und keine geringere Löschwirkung als die Wasserlöscher von 9 Liter Inhalt haben. Die Verwaltung entscheidet über die Gleichwertigkeit der Feuerlöscher.
(2) Reservefüllungen müssen entsprechend den Anforderungen der Verwaltung vorhanden sein.
(3) Feuerlöscher mit einem Löschmittel, das nach Auffassung der Verwaltung entweder von sich aus oder unter den voraussichtlichen Einsatzbedingungen giftige Gase in solchen Mengen abgibt, daß Menschen gefährdet werden, sind nicht gestattet.
(4) Die Feuerlöscher müssen in regelmäßigen Zeitabständen überprüft und den von der Verwaltung vorgeschriebenen Prüfungen unterzogen werden.
(5) Einer der für die Verwendung in einem bestimmten Raum vorgesehenen tragbaren Feuerlöscher muß in der Regel in der Nähe eines Zugangs zu diesem Raum angeordnet sein.
(1) In Kontrollstationen und in Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen muß eine ausreichende Anzahl zugelassener tragbarer Feuerlöscher vorhanden sein, damit an jeder Stelle dieser Räume mindestens ein Feuerlöscher eines geeigneten Typs schnell zur Verfügung steht. Insgesamt müssen in diesen Räumen jedoch mindestens drei Feuerlöscher vorhanden sein.
(2) Reservefüllungen müssen entsprechend den Anforderungen der Verwaltung vorhanden sein.
Regel V/40 Feuerlöscheinrichtungen in Maschinenräumen
(1)
(2) Die in Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten Systeme müssen von leicht zugänglichen Stellen außerhalb dieser Räume aus bedient werden können, die bei einem Brand in dem geschützten Raum möglichst nicht abgeschnitten werden können. Es ist dafür zu sorgen, daß im Fall eines Brandes in dem geschützten Raum die für den Betrieb des Systems erforderliche Energie- und Wasserversorgung sichergestellt ist.
(3) Auf Fahrzeugen mit ölbefeuerten Kesseln oder Verbrennungsmotoren, die zum großen Teil oder ganz aus Holz oder glasfaserverstärktem Kunststoff hergestellt sind und über dem Maschinenraum ein Deck aus solchem Werkstoff haben, muß eines der in Absatz 1 genannten Löschsysteme eingebaut sein.
(4) In allen Maschinenräumen der Gruppe A müssen mindestens zwei tragbare Feuerlöscher vorhanden sein, die zum Löschen von Bränden flüssiger Brennstoffe geeignet sind. Enthalten diese Räume Maschinen mit einer Gesamtleistung von mindestens 250 Kilowatt, so müssen mindestens drei derartige Feuerlöscher vorhanden sein. Einer dieser Feuerlöscher muß in der Nähe des Zugangs zu dem Raum angeordnet sein.
(5) Fahrzeuge mit Maschinenräumen, die nicht durch ein fest eingebautes Feuerlöschsystem geschützt werden, müssen mit einem zur Bekämpfung von Ölbränden geeigneten Schaumlöscher mit mindestens 45 Liter Inhalt oder einem gleichwertigen Feuerlöscher ausgerüstet sein. Ist diese Bestimmung wegen der Größe der Maschinenräume nicht durchführbar, so kann die Verwaltung eine zusätzliche Anzahl tragbarer Feuerlöscher genehmigen.
Regel V/41 Brandschutzausrüstung
Die Anzahl der Brandschutzausrüstungen und ihre Anordnung müssen den Anforderungen der Verwaltung genügen.
Regel V/42 Brandschutzplan
Ein Übersichtsplan entsprechend den Anforderungen der Verwaltung muß ständig offen ausgehängt sein. Auf kleinen Fahrzeugen kann die Verwaltung auf diese Vorschrift verzichten.
Regel V/43 Sofortige Verwendungsbereitschaft der Feuerlöscheinrichtungen
Die Feuerlöscheinrichtungen sind in gutem Betriebszustand und jederzeit zum sofortigen Einsatz bereitzuhalten.
Regel V/44 Zulassung gleichwertiger Vorkehrungen
Ist in diesem Teil ein bestimmter Typ von Geräten, Anlagen, Löschmitteln oder Einrichtungen vorgesehen, so kann jeder andere Typ von Geräten usw. zugelassen werden, wenn der Verwaltung nachgewiesen wird, daß seine Wirksamkeit nicht geringer ist.
Kapitel VI
Schutz der Besatzung
Regel VI/1 Allgemeine Schutzmaßnahmen
(1) Das Rettungsleinensystem muß so beschaffen sein, daß es allen Bedürfnissen genügt, und mit den erforderlichen Drähten, Leinen, Schäkeln, Augbolzen und Klampen versehen sein.
(2) Decksöffnungen mit Kummingen oder Süllen von weniger als 600 Millimeter Höhe müssen mit Schutzvorrichtungen wie klappbaren oder losnehmbaren Relingen oder Netzen ausgerüstet sein. Die Verwaltung kann bei kleinen Öffnungen wie Fischluken auf diese Vorschriften verzichten.
(3) Oberlichter oder andere ähnliche Öffnungen sind mit Schutzstäben zu versehen, die nicht mehr als 350 Millimeter voneinander entfernt sind. Die Verwaltung kann bei kleinen Öffnungen auf diese Vorschrift verzichten.
(4) Alle Wetterdecks müssen so beschaffen oder behandelt sein, daß die Gefahr des Ausrutschens auf ein Mindestmaß herabgesetzt ist. Insbesondere sind die Decks in den Arbeitsbereichen, wie in Maschinenräumen, in Küchen, an Winden und dort, wo Fisch verarbeitet wird, sowie am unteren und oberen Ende von Leitern Lind vor Türen mit rutschfesten Belägen zu versehen.
Regel VI/2 Decksöffnungen
(1) Bewegliche Lukenverschlüsse, Mannlöcher und andere Öffnungen müssen gegen unbeabsichtigtes Schließen gesichert sein, insbesondere sind schwere Deckel auf Notausstiegen mit Kontergewichten zu versehen und so auszuführen, daß sie von jeder Seite des Deckels aus geöffnet werden können.
(2) Die Größe der Einstiegluken muß mindestens 600 x 600 Millimeter beziehungsweise 600 Millimeter im Durchmesser betragen.
(3) Soweit durchführbar, sind über den Notausstiegen an Deck Handgriffe anzubringen.
Regel VI/3 Schanzkleider, Handläufe und Schutzgeländer
(1) Alle freiliegenden Teile des Arbeitsdecks und die Aufbaudecks, soweit sie Arbeitsdecks sind, müssen mit wirksamen Schanzkleidern oder Schutzgeländern versehen sein. Die Höhe der Schanzkleider oder Schutzgeländer über Deck muß mindestens 1 Meter betragen. Wo diese Höhe den normalen Schiffsbetrieb behindert, kann die Verwaltung eine geringere Höhe zulassen.
(2) Der senkrechte Mindestabstand zwischen der Tiefladelinie und dem tiefsten Punkt der Oberkante Schanzkleid beziehungsweise der Kante des Arbeitsdecks, sofern Schutzgeländer angebracht sind, muß der Besatzung ausreichenden Schutz vor überkommenden Seen gewähren und den Anforderungen der Verwaltung genügen, wobei die Seegangs- und Wetterverhältnisse, unter denen das Fahrzeug eingesetzt werden kann, die Einsatzgebiete, die Art des Fahrzeugs und seine Fangmethoden zu berücksichtigen sind.
(3) Der Abstand des untersten Durchzugs von Deck darf nicht mehr als 230 Millimeter betragen. Der Abstand zwischen den übrigen Durchzügen darf nicht mehr als 380 Millimeter betragen, und die Stützen dürfen nicht mehr als 1,5 Meter voneinander entfernt sein. Auf einem Fahrzeug mit abgerundetem Deckstringer müssen die Stützen der Schutzgeländer auf dem ebenen Teil des Decks stehen. Die Handläufer dürfen keine scharfen Stellen, Kanten oder -Ecken aufweisen und müssen ausreichend fest sein.
(4) Damit sich die Besatzung sicher zwischen Unterkunfts- und Maschinenräumen und anderen Arbeitsräumen bewegen kann, sind entsprechend den Anforderungen der Verwaltung Schutzvorrichtungen wie Schutzgeländer, Strecktaue oder Verkehrswege an und unter Deck vorzusehen. Zur Sicherung der Durchgänge und der Arbeit der Besatzung sind, soweit notwendig, alle Deckshäuser und Schächte mit Handläufern zu versehen.
(5) Die Aufschleppe der Heckfänger ist in der gleichen Höhe wie die angrenzenden Schanzkleider oder Schutzgeländer durch einen geeigneten Schutz wie Türen. Pforten oder Netze zu verschließen. Bei geöffneter Aufschleppe ist quer über die Rampe gehend eine Kette oder eine andere Schutzvorrichtung vorzusehen.
Regel VI/4 Treppen und Leitern
Zur Sicherheit der Besatzung sind entsprechend den Anforderungen der Verwaltung Treppen und Leitern von ausreichender Größe und Festigkeit mit Handläufern und rutschfesten Stufen vorzusehen.
Kapitel VII
Rettungsmittel und -vorrichtungen
Teil A
Allgemeines
Regel VII/1 Anwendung
(1) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, findet dieses Kapitel auf neue Fahrzeuge von 45 Meter Länge und mehr Anwendung.
(2) Die Regeln 13 und 14 finden ebenfalls auf vorhandene Fahrzeuge von 45 Meter Länge und mehr Anwendung mit der Maßgabe, dass die Verwaltung die Durchführung dieser Regeln bis zum 1. Februar 1999 oder bis zum Inkrafttreten dieses Protokolls aufschieben kann, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt.
Regel VII/2 Begriffsbestimmungen
(1) "Frei aufschwimmendes Aussetzen" ist die Methode, ein Überlebensfahrzeug zu Wasser zu lassen, bei der das Fahrzeug selbsttätig von einem sinkenden Schiff freikommt und verwendungsfähig ist.
(2) "Aussetzen im freien Fall" ist die Methode, ein Überlebensfahrzeug zu Wasser zu lassen, bei der das Fahrzeug mit voller Besetzung und vollständiger Ausrüstung an Bord ausgelöst wird und ohne Festhaltevorrichtung ins Wasser fallen kann.
(3) "Aufblasbares Gerät" ist ein Gerät, dessen Schwimmfähigkeit auf nichtstarren, gasgefüllten Kammern beruht und das in der Regel nicht aufgeblasen aufbewahrt wird, bis es verwendungsfähig gemacht wird.
(4) "Aufgeblasenes Gerät" ist ein Gerät, dessen Schwimmfähigkeit auf nichtstarren, gasgefüllten Kammern beruht und das aufgeblasen aufbewahrt wird und jederzeit verwendungsfähig ist.
(5) "Aussetzeinrichtung oder -vorrichtung" ist ein Hilfsmittel, mit dem ein Überlebensfahrzeug oder Bereitschaftsboot aus seiner Staustellung sicher zu Wasser gelassen werden kann.
(6) "Neuartige Rettungsmittel oder -vorrichtungen" sind Rettungsmittel oder -vorrichtungen mit neuen Eigenschaften, die von den Bestimmungen dieses Kapitels nicht voll erfasst sind, jedoch einen gleichwertigen oder höheren Sicherheitsstandard gewährleisten.
(7) "Bereitschaftsboot" ist ein Boot, das der Rettung von Menschen in Not und dem Sammeln von Überlebensfahrzeugen dient.
(8) "Reflexstoff" ist ein Stoff, der einen auf ihn gerichteten Lichtstrahl in die Gegenrichtung zurückwirft.
(9) "Überlebensfahrzeug" ist ein Fahrzeug, das Menschen in Not nach dem Verlassen des Fahrzeugs am Leben erhalten kann.
Regel VII/3 Bewertung, Erprobung und Zulassung von Rettungsmitteln und -vorrichtungen
(1) Soweit in den Absätzen 5 und 6 nichts anderes bestimmt ist, müssen die in diesem Kapitel vorgeschriebenen Rettungsmittel und -vorrichtungen von der Verwaltung zugelassen sein.
(2) Bevor die Verwaltung Rettungsmittel und -vorrichtungen zulässt, stellt sie sicher, dass die Rettungsmittel und -vorrichtungen
(3) Bevor die Verwaltung neuartige Rettungsmittel oder -vorrichtungen zulässt, stellt sie sicher, dass diese Mittel oder Vorrichtungen
(4) Die von der Verwaltung erlassenen Zulassungsverfahren müssen auch die Bedingungen enthalten, unter denen eine Zulassung gültig bleibt oder entzogen wird.
(5) Bevor die Verwaltung Rettungsmittel oder -vorrichtungen genehmigt, die von ihr noch nicht zugelassen sind, muss sie sich davon überzeugen, dass die Rettungsmittel und -vorrichtungen den Vorschriften dieses Kapitels entsprechen.
(6) In diesem Kapitel vorgeschriebene Rettungsmittel, für die in Teil C besondere Merkmale im Einzelnen nicht angegeben sind, müssen den Anforderungen der Verwaltung genügen.
Regel VII/4 Prüfungen bei Serienherstellung
Die Verwaltung hat vorzuschreiben, dass Rettungsmittel bei der Serienherstellung den notwendigen Prüfungen unterzogen werden, um sicherzustellen, dass die Rettungsmittel in derselben Güte hergestellt werden wie die zugelassenen Prototypen.
Teil B
Vorschriften für Fahrzeuge
Regel VII/5 Anzahl und Art der Überlebensfahrzeuge und Bereitschaftsboote
(1) Jedes Fahrzeug muss über mindestens zwei Überlebensfahrzeuge verfügen.
(2) Bei Fahrzeugen von 75 Meter Länge und mehr müssen Anzahl, Fassungsvermögen und Art der Überlebensfahrzeuge und Bereitschaftsboote folgenden Vorschriften entsprechen:
(3) Fahrzeuge von weniger als 75 Meter Länge müssen den folgenden Vorschriften entsprechen:
(4) Anstatt den Anforderungen der Absätze 2 Buchstabe a oder 3 Buchstabe a zu entsprechen, können die Fahrzeuge ein oder mehrere Rettungsboote mitführen, die im freien Fall über das Heck des Fahrzeugs ausgesetzt werden können und ein Gesamtfassungsvermögen zur Aufnahme aller an Bord befindlichen Personen haben.
(5) Beeinträchtigt die in Absatz 3 Buchstabe a genannte Anforderung den normalen Betrieb des Fahrzeugs, so kann die Verwaltung entscheiden, dass Fahrzeuge, anstatt den Vorschriften zu entsprechen, Überlebensfahrzeuge mitführen, die nur von einer Seite des Fahrzeugs ausgesetzt werden können. Diese Überlebensfahrzeuge müssen ein ausreichendes Gesamtfassungsvermögen haben, um mindestens die doppelte Anzahl der an Bord befindlichen Personen aufzunehmen, sofern die Überlebensfahrzeuge mit einem ausreichenden Fassungsvermögen zur Aufnahme aller an Bord befindlichen Personen ohne Schwierigkeit auf die andere Seite des Fahrzeugs transportiert und dort sicher und schnell ausgesetzt werden können.
(6) Geht ein Überlebensfahrzeug verloren oder wird es unbrauchbar, so müssen für den Gebrauch auf jeder Seite genügend Überlebensfahrzeuge (einschließlich jener, deren Stauposition einen Transport zur anderen Seite gestattet) zur Verfügung stehen, um alle an Bord befindlichen Personen aufzunehmen. Dieser Transport muss einfach und auf einer offenen Decksebene durchzuführen sein, und alle Überlebensfahrzeuge müssen frei von Hindernissen sein, um ein Zurückhalten zu vermeiden und das Aussetzen zu vereinfachen.
(7) Beeinträchtigt die in Absatz 3 Buchstabe b genannte Anforderung den normalen Betrieb des Fahrzeugs, so kann die Verwaltung entscheiden, dass Fahrzeuge, anstatt den Vorschriften zu entsprechen, gleichwertige Mittel vorhalten, um Personen aus dem Wasser zu bergen, wobei das Navigationsgebiet des Fahrzeugs und dessen Betriebszustand zu berücksichtigen sind.
(8) Die Anzahl der auf Fahrzeugen mitgeführten Rettungsboote und Bereitschaftsboote muss so ausreichend sein, dass bei Verlassen des Fahrzeugs durch alle an Bord befindlichen Personen nicht mehr als neun Rettungsflöße von jedem Rettungsboot oder Bereitschaftsboot gesammelt zu werden brauchen.
(9) Die Überlebensfahrzeuge und Bereitschaftsboote müssen den Vorschriften der Regeln 17 bis 23 entsprechen.
Regel VII/6 Verwendbarkeit und Aufstellung der Überlebensfahrzeuge und Bereitschaftsboote
(1) Überlebensfahrzeuge müssen
(2) Beträgt der Abstand vom Einbootungsdeck zur Wasserlinie des Fahrzeugs bei leichtestem Betriebszustand auf See mehr als 4,5 Meter, so müssen die Überlebensfahrzeuge mit Ausnahme frei aufschwimmbarer Rettungsflöße bei voller Besetzung mit Hilfe von Davits ausgesetzt werden können oder mit gleichwertigen zugelassenen Mitteln zum Einbooten ausgestattet sein.
(3) Überlebensfahrzeuge und Aussetzvorrichtungen müssen gebrauchsfähig und vor dem Auslaufen des Fahrzeugs aus dem Hafen sowie auf See jederzeit sofort verwendbar sein.
(4)
Regel VII/7 Einbooten in die Überlebensfahrzeuge
Für das Einbooten in Überlebensfahrzeuge sind geeignete Vorrichtungen vorzusehen, die Folgendes umfassen müssen:
Regel VII/8 Rettungswesten
(1) Für jede Person an Bord muss eine Rettungsweste eines zugelassenen Typs mitgeführt werden, die den Vorschriften der Regel 24 entspricht.
(2) Die Rettungswesten müssen so an Bord verteilt sein, dass sie ohne weiteres zugänglich sind; ihr Aufbewahrungsort muss deutlich gekennzeichnet sein.
Regel VII/9 Eintauchanzüge und Wärmeschutzhilfsmittel
(1) Für jede Person, die der Besatzung eines Bereitschaftsboots zugeteilt ist, muss ein den Vorschriften der Regel 25 entsprechender Eintauchanzug von angemessener Größe vorhanden sein.
(2) Fahrzeuge, die den Regeln 5 Absätze 2 und 3 entsprechen, müssen den Vorschriften der Regel 25 entsprechende Eintauchanzüge für jede Person mitführen, die nicht in
untergebracht werden können.
(3) Zusätzlich zu Absatz 2 Buchstabe a müssen Fahrzeuge für jedes Rettungsboot mindestens drei den Vorschriften der Regel 25 entsprechende Eintauchanzüge mitführen.
Zusätzlich zu den in Regel 17 Absatz 8 Ziffer xxxi vorgeschriebenen Wärmeschutzhilfsmitteln müssen Fahrzeuge den Vorschriften der Regel 26 entsprechende Wärmeschutzhilfsmittel für Personen mitführen, die in den Rettungsbooten untergebracht werden sollen und für die keine Überlebensanzüge vorgesehen sind.
Diese Überlebensanzüge und Wärmeschutzhilfsmittel sind nicht erforderlich, wenn das Fahrzeug entweder auf jeder Seite des Fahrzeugs mit vollständig geschlossenen Rettungsbooten mit einem Gesamtfassungsvermögen zur Aufnahme mindestens aller an Bord befindlicher Personen oder einem Frei-Fall-Rettungsboot von ausreichendem Fassungsvermögen zur Aufnahme aller an Bord befindlichen Personen ausgerüstet ist.
(4) Die Vorschriften der Absätze 2 und 3 finden keine Anwendung auf Fahrzeuge, die ständig in einem warmen Klima eingesetzt sind, in dem nach Auffassung der Verwaltung Eintauchanzüge und Wärmeschutzhilfsmittel unnötig sind.
(5) Die in den Absätzen 2 und 3 vorgeschriebenen Eintauchanzüge können zur Erfüllung der Vorschriften des Absatzes 1 herangezogen werden.
Regel VII/10 Rettungsringe
(1) Es muss folgende Mindestzahl an Rettungsringen vorhanden sein, die den Vorschriften der Regel 27 Absatz 1 entsprechen:
(2) Mindestens die Hälfte der in Absatz 1 genannten Rettungsringe muss mit selbstzündenden Lichtern versehen sein, die den Vorschriften der Regel 27 Absatz 2 entsprechen.
(3) Mindestens zwei der nach Absatz 2 mit selbstzündenden Lichtern versehenen Rettungsringe müssen mit der Regel 27 Absatz 3 entsprechenden selbsttätig arbeitenden Rauchsignalen versehen sein; sie müssen, soweit durchführbar, von der Kommandobrücke aus schnell ausgeklinkt werden können.
(4) Wenigstens ein Rettungsring je Fahrzeugseite muss mit einer den Vorschriften der Regel 27 Absatz 4 entsprechenden schwimmfähigen Rettungsleine versehen sein, die mindestens doppelt so lang ist wie die Höhe des Ortes, an dem er über der Wasserlinie bei leichtestem Betriebszustand auf See aufbewahrt ist, beziehungsweise 30 Meter, falls diese Höhe größer ist. Diese Rettungsringe dürfen keine selbstzündenden Lichter haben.
(5) Alle Rettungsringe müssen so verteilt sein, dass sie den Personen an Bord ohne weiteres zugänglich sind; sie müssen jederzeit schnell losgeworfen werden können und dürfen keinerlei Vorrichtung für eine ständige Befestigung haben.
Regel VII/11 Leinenwurfgeräte
Jedes Fahrzeug muss ein Leinenwurfgerät eines zugelassenen Typs mitführen, das den Vorschriften der Regel 28 entspricht.
Regel VII/12 Notsignale
(1) Jedes Fahrzeug muss entsprechend den Anforderungen der Verwaltung Möglichkeiten besitzen, um bei Tag und Nacht wirksame Notsignale abgeben zu können, darunter mindestens 12 Fallschirm-Leuchtraketen, die den Vorschriften der Regel 29 entsprechen.
(2) Die Notsignale müssen von zugelassenem Typ sein. Sie müssen so untergebracht sein, dass sie leicht zugänglich sind; ihr Aufbewahrungsort muss deutlich gekennzeichnet sein.
Regel VII/13 Funktechnische Rettungsmittel
(1) Auf jedem Fahrzeug müssen wenigstens drei UKW-Sprechfunkgeräte (Senden/Empfangen) vorhanden sein. Diese Geräte müssen mindestens den von der Organisation angenommenen Leistungsnormen entsprechen. Ist ein Überlebensfahrzeug mit einem fest eingebauten UKW-Sprechfunkgerät (Senden/Empfangen) ausgerüstet, so muss dieses mindestens den von der Organisation angenommenen Leistungsnormen entsprechen.
(2) UKW-Sprechfunkgeräte (Senden/ Empfangen), mit denen vorhandene Fahrzeuge ausgerüstet sind und die den von der Organisation angenommenen Leistungsnormen nicht entsprechen, können von der Verwaltung bis zum 1. Februar 1999 oder bis zum Inkrafttreten dieses Protokolls zugelassen werden, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt, wenn sie nach Auffassung der Verwaltung zusammen mit zugelassenen UKW-Sprechfunkgeräten (Senden/Empfangen) verwendet werden können.
Regel VII/14 Radartransponder
Auf jeder Seite jedes Fahrzeugs muss mindestens ein Radartransponder mitgeführt werden. Diese Radartransponder müssen mindestens den von der Organisation angenommenen Leistungsnormen entsprechen. Die Radartransponder müssen an Stellen aufbewahrt werden, von denen aus sie schnell in jedes Überlebensfahrzeug gebracht werden können. Andernfalls muss ein Radartransponder in jedem Überlebensfahrzeug aufbewahrt werden.
Regel VII/15 Reflexstoffe an Rettungsmitteln
Alle Überlebensfahrzeuge, Bereitschaftsboote, Rettungswesten und Rettungsringe müssen mit Reflexstoffen ausgerüstet sein, die den Empfehlungen der Organisation entsprechen.
Regel VII/16 Einsatzbereitschaft, Instandhaltung und Inspektionen
(1) Einsatzbereitschaft
Vor dem Auslaufen des Fahrzeugs aus dem Hafen sowie während der gesamten Reisedauer müssen alle Rettungsmittel ständig gebrauchsfähig und sofort verwendbar sein.
(2) Instandhaltung
(3) Instandhaltung der Läufer
Die Enden der beim Aussetzen verwendeten Läufer müssen in Abständen von höchstens 30 Monaten umgekehrt und, falls notwendig, bei Verschleiß oder spätestens alle 5 Jahre, wenn dies die kürzere Frist ist, erneuert werden.
(4) Ersatzteile und Reparaturausrüstung
Für Rettungsmittel und ihre Bestandteile, die starker Abnutzung oder Verbrauch unterliegen, müssen Ersatzteile und Reparaturausrüstungen vorhanden sein; sie müssen regelmäßig erneuert werden.
(5) Wöchentliche Inspektion
Folgende Überprüfungen und Inspektionen sind wöchentlich durchzuführen:
(6) Monatliche Inspektionen
Eine Inspektion der Rettungsmittel einschließlich der Rettungsbootsausrüstung muss monatlich unter Verwendung einer Kontrollliste vorgenommen werden, um sicherzustellen, dass sie vollständig und in gutem Zustand sind. Über die Inspektion ist ein Bericht in das Schiffstagebuch einzutragen.
(7) Wartung der aufblasbaren Rettungsflöße, der aufblasbaren Rettungswesten und der aufgeblasenen Bereitschaftsboote
(8) Regelmäßige Wartung der hydrostatischen Auslösevorrichtungen
Hydrostatische Einwegauslösevorrichtungen müssen nach ihrem Verfalldatum ersetzt werden. Mit Ausnahme der Einwegauslösevorrichtungen müssen hydrostatische Auslösevorrichtungen
(9) Die Verwaltung kann bei Fahrzeugen, bei denen die Art des Fischfangs die Erfüllung der Vorschriften der Absätze 7 und 8 erschwert, die Wartungsabstände auf 24 Monate verlän gem. sofern sie davon überzeugt ist, dass die Vorrichtungen so hergestellt und angebracht sind, dass sie bis zur nächsten Wartung in zufriedenstellendem Zustand bleiben.
Teil C
Vorschriften für Rettungsmittel
Regel VII/17 Allgemeine Vorschriften für Rettungsboote
(1) Bauart der Rettungsboote
(2) Fassungsvermögen der Rettungsboote
(3) Einstieg in die Rettungsboote
(4) Auftrieb der Rettungsboote
Alle Rettungsboote müssen über eigenen Auftrieb verfügen oder mit selbstauftreibendem Werkstoff ausgestattet sein, der nicht durch Seewasser, Öl oder Ölerzeugnisse angegriffen wird und das Boot mit seiner gesamten an Bord befindlichen Ausrüstung schwimmfähig hält, wenn es so weit geflutet ist, dass das im Boot stehende Wasser die gleiche Höhe erreicht hat wie die offene See. Zusätzlich selbstauftreibender Werkstoff entsprechend 280 Newton Auftriebskraft je Person ist für die Anzahl der Personen vorzusehen, die das Rettungsboot aufnehmen darf. Auftriebswerkstoff darf nicht außen am Bootskörper angebracht werden, es sei denn, er ergänzt den vorgeschriebenen.
(5) Freibord und Stabilität der Rettungsboote
Alle Rettungsboote müssen bei einer Besetzung mit 50 v. H. der Anzahl der Personen, die das Boot aufnehmen darf und die auf ihren normalen Plätzen auf einer Seite von der Längsachse sitzen, einen Freibord haben, der, gemessen von der Wasserlinie bis zu der tiefsten Öffnung, durch die das Boot geflutet werden kann, mindestens 1,5 v. H. der Bootslänge oder 100 Millimeter beträgt, je nachdem, welcher Wert größer ist.
(6) Antrieb der Rettungsboote
(7) Zubehör der Rettungsboote
(8) Ausrüstung der Rettungsboote
Alle in diesem Absatz oder anderen Bestimmungen dieses Kapitels vorgeschriebenen Ausrüstungsgegenstände der Rettungsboote, mit Ausnahme der Bootshaken, die zum Freihalten bereitzuhalten sind, müssen im Inneren des Rettungsboots durch Laschen, Unterbringen in Behältern oder Kästen, durch Lagern in Halterungen oder ähnlichen Befestigungsvorrichtungen oder in anderen geeigneten Einrichtungen gesichert sein. Die Ausrüstung muss so gesichert sein, dass sie den Aussetzvorgang nicht behindert. Alle Ausrüstungsgegenstände der Rettungsboote müssen so klein und leicht wie möglich und zweckmäßig und raumsparend verpackt sein. Soweit nichts anderes angegeben ist, muss die normale Ausrüstung jedes Rettungsboots Folgendes umfassen:
(9) Kennzeichnungen an Rettungsbooten
Regel VII/18 Selbst aufrichtende teilweise geschlossene Rettungsboote
(1) Selbst aufrichtende teilweise geschlossene Rettungsboote müssen den Anforderungen der Regel 17 und zusätzlich den Anforderungen der vorliegenden Regel entsprechen.
(2) Überdeckung
(3) Kentern und Wiederaufrichten
(4) Antrieb
(5) Bauart und Fenderung
Regel VII/19 Vollständig geschlossene Rettungsboote
(1) Vollständig geschlossene Rettungsboote müssen den Anforderungen der Regel 17 und zusätzlich den Anforderungen der vorliegenden Regel entsprechen.
(2) Überdeckung
Jedes vollständig geschlossene Rettungsboot muss mit einer starren wasserdichten Überdeckung versehen sein, die das Boot vollständig überdeckt. Die Überdeckung muss folgenden Vorschriften entsprechen:
(3) Kentern und Wiederaufrichten
(4) Antrieb
(5) Bauart und Fenderung
Ungeachtet der Regel 17 Absatz 1 Buchstabe f muss ein vollständig geschlossenes Rettungsboot so gebaut und gefendert sein, dass es Schutz vor schädlichen Beschleunigungskräften bietet, die sich durch einen Aufprall des Rettungsboots mit voller Besetzung und vollständiger Ausrüstung gegen die Bordwand des Fahrzeugs mit einer Aufprallgeschwindigkeit von mindestens 3,5 Meter pro Sekunde ergeben.
(6) Frei-Fall-Rettungsboote
Ein für das Aussetzen im freien Fall eingerichtetes Rettungsboot muss so gebaut sein, dass es Schutz vor schädlichen Beschleunigungskräften bieten kann, die entstehen, wenn es mit voller Besetzung und vollständiger Ausrüstung aus mindestens der größten Höhe über der Wasserlinie, in der bei leichtestem Betriebszustand auf See seine Aufstellung vorgesehen ist, sowie bei ungünstigem Trimm bis 10 Grad und einer Schlagseite von mindestens 20 Grad nach jeder Seite ausgesetzt wird.
Regel VII/20 Allgemeine Vorschriften für Rettungsflöße
(1) Bauart von Rettungsflößen
(2) Mindestfassungsvermögen und Masse der Rettungsflöße
(3) Rettungsfloß-Vorrichtungen
(4) Mit Davits auszusetzende Rettungsflöße
(5) Ausrüstung
(6) Aufschwimmvorrichtungen für Rettungsflöße
Regel VII/21 Aufblasbare Rettungsflöße
(1) Aufblasbare Rettungsflöße müssen den Anforderungen der Regel 20 und zusätzlich den Anforderungen der vorliegenden Regel entsprechen.
(2) Bauart der aufblasbaren Rettungsflöße
(3) Fassungsvermögen der aufblasbaren Rettungsflöße
Die Anzahl der Personen, die ein Rettungsfloß aufnehmen darf, muss der kleineren der folgenden Zahlen entsprechen:
(4) Einstieg in die aufblasbaren Rettungsflöße
(5) Stabilität aufblasbarer Rettungsflöße
(6) Vorrichtungen aufblasbarer Rettungsflöße
(7) Behälter für aufblasbare Rettungsflöße
(8) Kennzeichnungen an aufblasbaren Rettungsflößen
Das Rettungsfloß muss mit folgenden Kennzeichen versehen sein:
(9) Mit Davits auszusetzende aufblasbare Rettungsflöße
(10) Zusätzliche Ausrüstung für aufblasbare Rettungsflöße
Regel VII/22 Starre Rettungsflöße
(1) Starre Rettungsflöße müssen den Anforderungen der Regel 20 und zusätzlich den Vorschriften der vorliegenden Regel entsprechen.
(2) Bauart der starren Rettungsflöße
(3) Fassungsvermögen der starren Rettungsflöße
Die Anzahl der Personen, die ein Rettungsfloß aufnehmen darf, muss der kleineren der folgenden Zahlen entsprechen:
(4) Einstieg in die starren Rettungsflöße
(5) Stabilität starrer Rettungsflöße
(6) Vorrichtungen starrer Rettungsflöße
(7) Kennzeichnungen an starren Rettungsflößen
Das Rettungsfloß muss mit folgenden Kennzeichen versehen sein:
(8) Mit Davits auszusetzende starre Rettungsflöße
Ein starres Rettungsfloß, das mit einer zugelassenen Aussetzvorrichtung verwendet wird, muss nicht nur den oben genannten Vorschriften entsprechen, sondern muss auch, wenn es an seinem Heißhaken oder an seiner Tragevorrichtung hängt, der vierfachen Masse seiner vollen Besetzung und seiner vollständigen Ausrüstung standhalten.
Regel VII/23 Bereitschaftsboote
(1) Allgemeine Vorschriften
(2) Ausrüstung der Bereitschaftsboote
(3) Zusätzliche Vorschriften für aufgeblasene Bereitschaftsboote
standhalten können.
Aufgeblasene Bereitschaftsboote müssen zusätzlich zu den Anforderungen der Regel 17 Absatz 9 mit einer Seriennummer, dem Namen oder dem Warenzeichen des Herstellers und dem Herstellungsdatum gekennzeichnet sein.
Der Auftrieb eines aufgeblasenen Bereitschaftsboots muss entweder durch einen einzigen Schlauch, der in mindestens fünf getrennte Abteilungen von ungefähr gleichem Raumgehalt unterteilt ist, oder durch zwei getrennte Schläuche vorgesehen sein, von denen keiner 60 v. H. des Gesamtraumgehalts überschreiten darf. Die Auftriebsschläuche müssen so angeordnet sein, dass bei Beschädigung einer der Abteilungen die unbeschädigten Abteilungen die Anzahl der Personen, die das Bereitschaftsboot aufnehmen darf, tragen können, wenn die Personen eine Durchschnittsmasse von je 75 Kilogramm haben und auf den üblichen Plätzen sitzen und wenn über den gesamten Umfang des Bootes ein positiver Freibord erhalten bleibt.
Die Auftriebsschläuche, welche die Begrenzung des aufgeblasenen Bereitschaftsboots bilden, müssen in aufgeblasenem Zustand für jede Person, die das Boot aufnehmen darf, einen Raumgehalt von mindestens 0,17 Kubikmeter aufweisen.
Jede Auftriebsabteilung muss mit einem Rückschlagventil zum Aufblasen von Hand und mit Vorrichtungen zum Ablassen der Luft ausgestattet sein. Ein Überdruckventil muss ebenfalls vorhanden sein, es sei denn, die Verwaltung ist davon überzeugt, dass eine solche Vorrichtung nicht notwendig ist.
Unter dem Boden und an empfindlichen Stellen der Außenseite des aufgeblasenen Bereitschaftsboots müssen entsprechend den Anforderungen der Verwaltung Scheuerleisten angebracht sein.
Ist ein Spiegel angebracht, so darf er um höchstens 20 v. H. der Gesamtlänge des Bereitschaftsboots nach innen versetzt sein.
Es sind geeignete Besätze für die Befestigung der Fangleinen vorn und achtern sowie der innerhalb und außerhalb des Bereitschaftsboots angebrachten Sicherheitsleinen vorzusehen.
Das Bereitschaftsboot muss jederzeit voll aufgeblasen sein.
Regel VII/24 Rettungswesten
(1) Allgemeine Vorschriften für Rettungswesten
(2) Aufblasbare Rettungswesten
Eine Rettungsweste, deren Tragfähigkeit darauf beruht, dass sie aufgeblasen wird, muss mindestens zwei getrennte Zellen haben, den Anforderungen des Absatzes 1 entsprechen und
(3) Rettungswesten-Leuchten
Regel VII/25 Eintauchanzüge
(1) Allgemeine Vorschriften für Eintauchanzüge
(2) Vorschriften für den Wärmeschutz von Eintauchanzügen
(3) Anforderungen für den Auftrieb
Eine in Frischwasser eingetauchte Person, die entweder einen Eintauchanzug, der auch den Anforderungen der Regel 24 entspricht, oder einen Eintauchanzug mit einer Rettungsweste trägt, muss imstande sein, sich in nicht mehr als 5 Sekunden aus einer Lage mit dem Gesicht nach unten in eine Lage mit dem Gesicht nach oben zu drehen.
Regel VII/26 Wärmeschutzhilfsmittel
(1) Ein Wärmeschutzhilfsmittel muss aus wasserdichtem Werkstoff mit einer Wärmeleitfähigkeit von höchstens 0,25 Watt pro Kelvinmeter hergestellt und so beschaffen sein, dass es, wenn es dazu verwendet wird, eine Person einzuhüllen, den Wärmeverlust des Körpers des Trägers durch Konvektion und durch Verdampfung verringert.
(2) Das Wärmeschutzhilfsmittel
(3) Das Wärmeschutzhilfsmittel muss in einem Lufttemperaturbereich von -30 °C bis +20 °C einwandfrei arbeiten.
Regel VII/27 Rettungsringe
(1) Besondere Merkmale der Rettungsringe
Jeder Rettungsring
(2) Selbstzündende Lichter oder Leuchten der Rettungsringe
Die in Regel 10 Absatz 2 vorgeschriebenen selbstzündenden Lichter
(3) Selbsttätig arbeitende Rauchsignale für Rettungsringe
Die in Regel 10 Absatz 3 vorgeschriebenen selbsttätig arbeitenden Rauchsignale
(4) Schwimmfähige Rettungsleinen
Die in Regel 10 Absatz 4 vorgeschriebenen schwimmfähigen Rettungsleinen
Regel VII/28 Leinenwurfgeräte
(1) Jedes Leinenwurfgerät
(2) Im Fall einer mit Pistole abgefeuerten Rakete muss die Rakete oder im Fall eines integrierten Raketen- und Leinensystems die Anlage in einem wasserdichten Behälter aufbewahrt werden. Außerdem müssen im Fall einer mit Pistole abgefeuerten Rakete die Leine und die Raketen zusammen mit der Zündkartusche in einem wetterdichten Behälter gelagert werden.
Regel VII/29 Fallschirm-Leuchtraketen
(1) Die Fallschirm-Leuchtrakete
(2) Die Rakete muss bei senkrechtem Abschuss eine Höhe von mindestens 300 Meter erreichen. Im Scheitelpunkt oder nahe dem Scheitelpunkt ihrer Flugbahn muss die Rakete einen Leuchtstern mit Fallschirm ausstoßen,
Regel VII/30 Handfackeln
(1) Die Handfackel
(2) Die Handfackel
Regel VII/31 Schwimmfähige Rauchsignale
(1) Das schwimmfähige Rauchsignal
(2) Das schwimmfähige Rauchsignal
Regel VII/32 Aussetz- und Einbootungsvorrichtungen
(1) Allgemeine Vorschriften
(2) Aussetzvorrichtungen, bei denen Läufer und eine Winde verwendet werden
S = 0,4 + (0,02 x H),
wobei | |
S | = Fiergeschwindigkeit in Meter pro Sekunde und |
H | = Höhe in Meter vom Davitkopf zur Wasserlinie bei leichtestem Betriebszustand auf See |
bedeuten.
(3) Aussetzen durch Aufschwimmen
Muss ein Überlebensfahrzeug mit einer Aussetzvorrichtung zu Wasser gelassen werden und ist es auch so konstruiert, dass es frei aufschwimmt, so muss das Auslösen zum freien Aufschwimmen des Überlebensfahrzeugs an seinem Stauplatz selbsttätig erfolgen.
(4) Aussetzen im freien Fall
Jede Vorrichtung zum Aussetzen im freien Fall unter Verwendung einer geneigten Ablaufbahn muss nicht nur den einschlägigen Anforderungen des Absatzes 1, sondern auch folgenden Anforderungen entsprechen:
(5) Verlassen des Fahrzeugs und Einbooten durch Notrutschen
Jede Vorrichtung zum Verlassen des Fahrzeugs durch Notrutschen muss nicht nur den einschlägigen Anforderungen des Absatzes 1, sondern auch folgenden Anforderungen entsprechen:
(6) Aussetzvorrichtungen für Rettungsflöße
Jede Aussetzvorrichtung für Rettungsflöße muss den Anforderungen der Absätze 1 und 2 entsprechen, ausgenommen die Anforderung über die Verwendung der Schwerkraft, um die Aussetzvorrichtung in die Fierposition zu bringen, das Einbooten am Stauplatz und das Einholen des beladenen Rettungsfloßes. Die Aussetzvorrichtung muss so beschaffen sein, dass ein vorzeitiges Auslösen während des Zuwasserlassens verhindert wird, und sie muss das Rettungsfloß auslösen, sobald es schwimmt.
(7) Einbootungsleitern
Kapitel VIII
Notmaßnahmen, Musterungen und Übungen
Regel VIII/1 Anwendung
Die Regeln dieses Kapitels finden auf neue und vorhandene Fahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr Anwendung.
Regel VIII/2 Generalalarmsystem, Sicherheitsrolle und Anweisungen für den Notfall
(1) Das Generalalarmsystem muss das Generalalarmsignal abgeben können, das aus sieben oder mehr kurzen Tönen, gefolgt von einem langen Ton, besteht und das mit der Pfeife oder Sirene des Fahrzeugs und zusätzlich mit einer elektrisch betätigten Glocke oder einem entsprechenden Signalhorn oder einem anderen gleichwertigen Alarmsystem gegeben wird, die aus der Hauptstromquelle und der in Regel IV/17 vorgeschriebenen Notstromquelle des Fahrzeugs gespeist werden.
(2) Alle Fahrzeuge müssen mit klar verständlichen Anweisungen für jedes Besatzungsmitglied, die in einem Notfall zu befolgen sind, ausgestattet sein.
(3) Die Sicherheitsrolle muss an mehreren Stellen des Fahrzeugs ausgehängt sein, insbesondere im Ruderhaus, im Maschinenraum und in der Besatzungsunterkunft, und die in den folgenden Absätzen wiedergegebenen Informationen enthalten.
(4) In der Sicherheitsrolle müssen die Einzelheiten des in Absatz 1 vorgeschriebenen Generalalarmsignals und auch die Maßnahmen bezeichnet werden, die von der Besatzung beim Ertönen des Alarmsignals zu treffen sind. In der Sicherheitsrolle muss auch angegeben werden, wie die Anordnung zum Verlassen des Fahrzeugs erfolgt.
(5) In der Sicherheitsrolle müssen die Aufgaben der einzelnen Besatzungsmitglieder aufgeführt sein, insbesondere in Bezug auf
(6) Auf Fahrzeugen von weniger als 45 Meter Länge kann die Verwaltung hinsichtlich der Anforderungen des Absatzes 5 Erleichterungen zulassen, wenn sie davon überzeugt ist, dass wegen der geringen Anzahl der Besatzungsmitglieder eine Sicherheitsrolle nicht erforderlich ist.
(7) In der Sicherheitsrolle müssen die Offiziere benannt sein, die dafür zu sorgen haben, dass die Rettungs- und Feuerlöscheinrichtungen in gutem Zustand und sofort verwendungsfähig sind.
(8) In der Sicherheitsrolle müssen Vertreter für die Inhaber von wichtigen Positionen benannt sein, falls diese einsatzunfähig werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass unterschiedliche Notfälle unterschiedliche Maßnahmen erfordern können.
(9) Die Sicherheitsrolle muss aufgestellt sein, bevor das Fahrzeug in See geht. Ergeben sich, nachdem die Sicherheitsrolle aufgestellt worden ist, Änderungen bei der Besatzung, die eine Berichtigung der Sicherheitsrolle erforderlich machen, so muss der Schiffsführer die Sicherheitsrolle überprüfen oder eine neue aufstellen.
Regel VIII/3 Ausbildung und Übungen zum Verlassen des Fahrzeugs
(1) Musterungen und Übungen
(2) Ausbildung und Unterweisung an Bord
(3) Eintragungen
Der Tag, an dem die Übungen stattfinden, die Einzelheiten der Übungen zum Verlassen des Fahrzeugs und der Brandabwehrübungen, der Übungen mit anderen Rettungsmitteln und der Ausbildung an Bord sind in das von der Verwaltung vorgeschriebene Schiffstagebuch einzutragen. Wird zur vorgeschriebenen Zeit keine vollständige Musterung, Übung oder Ausbildung abgehalten, so ist eine Eintragung im Schiffstagebuch über die näheren Umstände und den Umfang der durchgeführten Musterung, Übung oder Ausbildung vorzunehmen.
(4) Ausbildungshandbuch
Regel VIII/4 Ausbildung für Notmaßnahmen
Die Verwaltung trifft alle von ihr für notwendig gehaltenen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Besatzungen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Notfällen ausreichend ausgebildet sind. Diese Ausbildung umfasst gegebenenfalls
Kapitel IX
Funkverkehr
Teil A
Anwendung und Begriffsbestimmungen
Regel IX/1 Anwendung
(1) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, findet dieses Kapitel auf neue und auf vorhandene Fahrzeuge von 45 Meter Länge und mehr Anwendung. Die Verwaltung kann jedoch bei vorhandenen Fahrzeugen die Durchführung der Vorschriften bis zum 1. Februar 1999 oder bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls verschieben, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt.
(2) Dieses Kapitel schließt nicht aus, dass ein in Not befindliches Fahrzeug oder Überlebensfahrzeug oder eine in Not befindliche Person alle verfügbaren Mittel einsetzt, um die Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, den Standort bekannt zu geben und Hilfe zu erlangen. Ungeachtet des Absatzes 1 kann die Verwaltung den weiteren Gebrauch des vorhandenen Systems für den Funkverkehr an Bord vorhandener Fischereifahrzeuge gestatten, sofern sich die Verwaltung davon überzeugt hat, dass dieses hinsichtlich der Anforderungen dieses Kapitels gleichwertig ist.
Regel IX/2 Ausdrücke und Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Kapitels haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
(2) Alle anderen in diesem Kapitel verwendeten Ausdrücke und Abkürzungen, die in der Vollzugsordnung für den Funkdienst bestimmt sind, haben die in dieser Vollzugsordnung bestimmte Bedeutung.
Regel IX/3 Befreiungen
(1) Die Vertragsparteien dieses Protokolls betrachten es als höchst erwünscht, von den Anforderungen dieses Kapitels nicht abzuweichen; die Verwaltung kann jedoch einzelnen Fahrzeugen teilweise oder bedingte Befreiungen von den Anforderungen der Regeln 6 bis 10 und 14 Absatz 7 gewähren, vorausgesetzt,
(2) Eine Befreiung von der Anwendung einer Anforderung dieses Kapitels darf nach Absatz 1 nur gewährt werden,
(3) Jede Verwaltung legt der Organisation so bald wie möglich nach dem 1. Januar jedes Jahres einen Bericht vor, aus dem alle nach den Absätzen 1 und 2 während des vorangegangenen Kalenderjahrs gewährten Befreiungen sowie die dafür maßgebenden Gründe hervorgehen.
Regel IX/4 Funktionsanforderungen
Jedes Fahrzeug muss auf See in der Lage sein,
Teil B
Anforderungen für Fahrzeuge
Regel IX/5 Funkanlagen
(1) Jedes Fahrzeug muss mit Funkanlagen ausgerüstet sein, die in der Lage sind, die Funktionsanforderungen der Regel 4 während der gesamten beabsichtigten Reise sowie, falls nicht eine Befreiung nach Regel 3 vorliegt, die Anforderungen der Regel 6 und je nach dem oder den Seegebieten, die es während seiner beabsichtigten Reise durchfährt, die Anforderungen der Regel 7, 8, 9 oder 10 zu erfüllen.
(2) Jede Funkanlage muss
(3) Die zur Sicherung der Seefahrt erforderliche Überwachung der UKW-Sprechfunkkanäle muss auf der Brücke nahe der Kommandostelle unmittelbar möglich sein; erforderlichenfalls sollen auch Vorrichtungen vorhanden sein, um den Funkverkehr von den Brückennocken aus abzuwickeln. Die letzte Bestimmung kann durch Verwendung tragbarer UKW-Geräte erfüllt werden.
Regel IX/6 Funkausrüstung - Allgemeines
(1) Soweit in Regel 9 Absatz 4 nicht etwas anderes bestimmt ist, muss jedes Fahrzeug ausgerüstet sein
(2) Bis zum 1. Februar 1999 oder bis zu einem anderen vom Schiffssicherheitsausschuss festgelegten Tag muss jedes Fahrzeug zusätzlich mit einer Funkanlage ausgerüstet sein, die aus einem Wachempfänger für die Sprechfunk-Notfrequenz 2182 kHz besteht.
(3) Bis zum 1. Februar 1999 oder früher, wenn das Protokoll früher in Kraft tritt, muss jedes Fahrzeug, sofern es nicht nur auf Reisen im Seegebiet A1 eingesetzt ist, mit einer Vorrichtung zur Erzeugung des Sprechfunk-Alarmzeichens auf der Frequenz 2.182 kHz ausgerüstet sein.
(4) Die Verwaltung kann Fahrzeuge, die am oder nach dem 1. Februar 1997 gebaut worden sind, von den Vorschriften in den Absätzen 2 und 3 befreien.
Regel IX/7 Funkausrüstung - Seegebiet A1
(1) Zusätzlich zu der in Regel 7 geforderten Ausrüstung muss jedes Fahrzeug, das ausschließlich auf Reisen im Seegebiet A1 eingesetzt ist, mit einer Funkanlage ausgerüstet sein, die in der Lage ist, die Aussendung von Notalarmen der Richtung Schiff-Land von der Stelle aus zu veranlassen, von der aus das Fahrzeug gewöhnlich geführt wird; diese Funkanlage muss entweder
(2) Die in Regel 6 Absatz 1 Buchstabe a geforderte UKW-Funkanlage muss auch in der Lage sein, allgemeinen Funkverkehr mittels Sprechfunk abzuwickeln.
(3) Fahrzeuge, die ausschließlich auf Reisen im Seegebiet A1 eingesetzt sind, dürfen anstelle der in Regel 6 Absatz 1 Buchstabe f geforderten Satelliten-EPIRB eine EPIRB mitführen, die
Regel IX/8 Funkausrüstung Seegebiete A1 und A2
(1) Zusätzlich zu der in Regel 6 geforderten Ausrüstung muss jedes Fahrzeug, das auf Reisen über das Seegebiet A1 hinaus eingesetzt ist, aber dabei innerhalb des Seegebiets A2 verbleibt, ausgerüstet sein
(2) Es muss möglich sein, durch die Funkanlagen nach Absatz 1 Buchstabe a und c von der Stelle aus Notalarme auszulösen, von der aus das Fahrzeug gewöhnlich geführt wird.
(3) Außerdem muss das Fahrzeug in der Lage sein, allgemeinen Funkverkehr mittels Sprechfunk oder Fernschreibtelegrafie abzuwickeln, und zwar entweder
(4) Verwaltung kann Fahrzeuge, die vor dem 1. Februar 1997 gebaut worden und ausschließlich auf Reisen innerhalb des Seegebiets A2 eingesetzt sind, von den Vorschriften der Regel 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Buchstabe b befreien, vorausgesetzt, diese Fahrzeuge unterhalten, wenn durchführbar, eine ununterbrochene Hörwache auf UKW-Kanal 16. Diese Wache ist an der Stelle durchzuführen, von der aus das Fahrzeug gewöhnlich geführt wird.
Regel IX/9 Funkausrüstung Seegebiete A1, A2 und A3
(1) Zusätzlich zu der in Regel 6 geforderten Ausrüstung muss jedes Fahrzeug, das auf Reisen über die Seegebiete A1 und A2 hinaus eingesetzt ist, aber dabei innerhalb des Seegebiets A3 verbleibt, wenn es die Anforderungen des Absatzes 2 nicht erfüllt, ausgerüstet sein
(2) Zusätzlich zu der in Regel 6 geforderten Ausrüstung muss jedes Fahrzeug, das auf Reisen über die Seegebiete A1 und A2 hinaus eingesetzt ist, aber dabei innerhalb des Seegebiets A3 verbleibt, wenn es die Anforderungen des Absatzes 1 nicht erfüllt, ausgerüstet sein
(3) Es muss möglich sein, durch die Funkanlagen nach Absatz 1 Buchstabe a, b und d, Absatz 2 Buchstabe a und c von der Stelle aus Notalarme auszulösen, von der aus das Fahrzeug gewöhnlich geführt wird.
(4) Die Verwaltung kann Fahrzeuge, die vor dem 1. Februar 1997 gebaut worden und ausschließlich auf Reisen innerhalb der Seegebiete A2 und A3 eingesetzt sind, von den Vorschriften der Regel 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Buchstabe b befreien, vorausgesetzt, diese Fahrzeuge unterhalten, wenn durchführbar, eine ununterbrochene Hörwache auf UKW-Kanal 16. Diese Wache ist an der Stelle durchzuführen, von der aus das Fahrzeug gewöhnlich geführt wird.
Regel IX/10 Funkausrüstung Seegebiete A1, A2, A3 und A4
(1) Zusätzlich zu der in Regel 6 geforderten Ausrüstung muss jedes Fahrzeug, das in allen Seegebieten eingesetzt ist, mit den in Regel 9 Absatz 2 geforderten Funkanlagen und Geräten ausgerüstet sein; jedoch wird das in Regel 9 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii geforderte Gerät nicht als Ersatz für das in Regel 9 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i geforderte Gerät anerkannt, das stets vorhanden sein muss. Außerdem müssen Fahrzeuge, die auf Reisen in allen Seegebieten eingesetzt sind, die Anforderungen der Regel 9 Absatz 3 erfüllen.
(2) Die Verwaltung kann Fahrzeuge, die vor dem 1. Februar 1997 gebaut worden und ausschließlich auf Reisen innerhalb der Seegebiete A2, A3 und A4 eingesetzt sind, von den Vorschriften der Regel 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Buchstabe b befreien, vorausgesetzt, diese Fahrzeuge unterhalten, wenn durchführbar, eine ununterbrochene Hörwache auf UKW-Kanal 16. Diese Wache ist an der Stelle durchzuführen, von der aus das Fahrzeug gewöhnlich geführt wird.
Regel IX/11 Wachen
(1) Jedes Fahrzeug muss auf See eine ununterbrochene Wache wie folgt unterhalten:
(2) Jedes Fahrzeug muss auf See eine Funkwache zum Empfang von Nachrichten für die Sicherheit der Seeschifffahrt auf den Frequenzen unterhalten, auf denen solche Nachrichten für das Gebiet verbreitet werden, welches das Fahrzeug gerade befährt.
(3) Bis zum 1. Februar 1999 oder bis zu einem vom Schiffssicherheitsausschuss der Organisation festgelegten anderen Tag muss jedes Fahrzeug auf See, wenn durchführbar, eine ununterbrochene Hörwache auf UKW-Kanal 16 unterhalten. Diese Wache ist an der Stelle durchzuführen, von der aus das Fahrzeug gewöhnlich geführt wird.
(4) Bis zum 1. Februar 1999 oder bis zu einem vom Schiffssicherheitsausschuss der Organisation festgelegten anderen Tag muss jedes Fahrzeug auf See, wenn durchführbar, eine ununterbrochene Wache auf der Sprechfunk-Notfrequenz 2182 kHz unterhalten. Diese Wache ist an der Stelle durchzuführen, von der aus das Fahrzeug gewöhnlich geführt wird.
Regel IX/12 Stromquellen
(1) Solange das Fahrzeug auf See ist, muss jederzeit eine ausreichende Stromversorgung vorhanden sein, um die Funkanlagen zu betreiben und alle Batterien zu laden, die Teil einer oder mehrerer Ersatzstromquellen für die Funkanlagen sind.
(2) Auf jedem Fahrzeug müssen eine oder mehrere Ersatzstromquellen vorhanden sein, um bei Ausfall der Haupt- und der Notstromquelle des Fahrzeugs die Funkanlagen für die Abwicklung des Not- und Sicherheitsfunkverkehrs zu versorgen. Die Ersatzstromquellen müssen in der Lage sein, gleichzeitig die in Regel 6 Absatz 1 Buchstabe a geforderte UKW-Funkanlage und je nach dem oder den Seegebieten, für die das Fahrzeug ausgerüstet ist, entweder die in Regel 8 Absatz 1 Buchstabe a geforderte GW-Funkanlage, die in Regel 9 Absatz 2 Buchstabe a oder Regel 10 Absatz 1 geforderte GW/KW-Funkanlage oder die in Regel 9 Absatz 1 Buchstabe a geforderte INMAR-SAT-Schiffs-Erdfunkstelle sowie gegebenenfalls die in den Absätzen 4, 5 und 8 genannten zusätzlichen Verbraucher während folgender Mindestzeiträume zu betreiben:
Die Ersatzstromquellen brauchen voneinander unabhängige KW- und GW-Funkanlagen nicht gleichzeitig zu versorgen.
(3) Die Ersatzstromquellen müssen vom Antriebssystem und vom elektrischen System des Fahrzeugs unabhängig sein.
(4) Wenn zusätzlich zur UKW-Funkanlage zwei oder mehr der in Absatz 2 bezeichneten anderen Funkanlagen an die Ersatzstromquellen angeschlossen werden können, müssen sie in der Lage sein, während des in Absatz 2 Buchstabe a oder b genannten Zeitraums gleichzeitig die UKW-Funkanlage und folgende Anlagen zu versorgen:
(5) Die Ersatzstromquellen dürfen zur Versorgung der in Regel 5 Absatz 2 Buchstabe d vorgeschriebenen elektrischen Beleuchtung benutzt werden.
(6) Wenn eine Ersatzstromquelle aus einer oder mehreren wiederaufladbaren Akkumulatorenbatterien besteht,
(7) Der Ort und die Art der Unterbringung von Akkumulatorenbatterien, die als Ersatzstromquelle dienen, müssen sicherstellen
(8) Falls eine unterbrechungsfreie Eingabe von Informationen aus Geräten der Navigationsausrüstung oder sonstigen Geräten des Fahrzeugs in eine in diesem Kapitel geforderte Funkanlage zur Sicherstellung ihrer ordnungsgemäßen Arbeitsweise erforderlich ist, ist die ständige Versorgung mit solchen Informationen bei Ausfall der Haupt- oder Notstromquelle des Fahrzeugs durch geeignete Mittel sicherzustellen.
Regel IX/13 Leistungsnormen
(1) Alle Ausrüstungsgegenstände, auf welche dieses Kapitel Anwendung findet, müssen von einem von der Verwaltung zugelassenen Typ sein. Vorbehaltlich des Absatzes 2 müssen diese Ausrüstungsgegenstände einschlägigen Leistungsnormen entsprechen, die nicht geringer sind als die von der Organisation angenommenen.
(2) Ausrüstungen, die vor den in Regel 1 vorgeschriebenen einschlägigen Terminen eingebaut worden sind, können nach Ermessen der Verwaltung von der vollen Einhaltung dieser Normen befreit werden, vorausgesetzt, die betreffende Ausrüstung kann zusammen mit Ausrüstungen verwendet werden, welche die Leistungsnormen erfüllen, wobei die Kriterien zu berücksichtigen sind, welche die Organisation im Zusammenhang mit solchen Normen angenommen hat.
Regel IX/14 Instandhaltungsanforderungen
(1) Die Ausrüstung muss so ausgelegt sein, dass ihre Hauptbestandteile ohne erneute Eichung oder Abstimmung leicht ausgewechselt werden können.
(2) Die Ausrüstung muss gegebenenfalls so konstruiert und eingebaut sein, dass sie für Überprüfungen und für Zwecke der Instandhaltung an Bord leicht zugänglich ist.
(3) Um die Ausrüstung ordnungsgemäß betreiben und instandhalten zu können, muss ausreichendes Informationsmaterial vorhanden sein, wobei die Empfehlungen der Organisation zu beachten sind.
(4) Zur Instandhaltung der Ausrüstung müssen ausreichend Werkzeuge und Ersatzteile vorhanden sein.
(5) Die Verwaltung stellt sicher, dass die in diesem Kapitel geforderte Funkausrüstung so instandgehalten wird, dass die Funktionsanforderungen nach Regel 4 sowie die empfohlenen Leistungsnormen für diese Ausrüstung erfüllt werden.
(6) Auf Fahrzeugen, die auf Reisen in den Seegebieten A1 und A2 eingesetzt sind, ist die Betriebsbereitschaft durch Maßnahmen wie Dopplung von Geräten, landseitige Instandhaltung oder die Möglichkeit zur Instandhaltung der Elektronik auf See oder eine Kombination dieser Maßnahmen sicherzustellen, wie die Verwaltung sie zulässt.
(7) Auf Fahrzeugen, die auf Reisen in den Seegebieten A3 und A4 eingesetzt sind, ist die Betriebsbereitschaft durch eine Kombination von mindestens zwei der Maßnahmen wie Dopplung von Geräten, landseitige Instandhaltung oder die Möglichkeit zur Instandhaltung der Elektronik auf See, wie die Verwaltung sie zulässt, sicherzustellen, wobei die Empfehlungen der Organisation zu beachten sind.
(8) Es sind alle zweckdienlichen Maßnahmen zu treffen, um die Ausrüstung betriebsfähig zu halten, so dass sie alle Funktionsanforderungen nach Regel 4 erfüllen kann; jedoch darf ein Fahrzeug wegen einer Funktionsstörung an der Ausrüstung für die Abwicklung des allgemeinen Funkverkehrs nach Regel 4 Buchstabe h nicht als seeuntüchtig angesehen oder in einem Hafen festgehalten werden, in dem Reparatureinrichtungen nicht ohne weiteres verfügbar sind, vorausgesetzt, alle zur Abwicklung des Not- und Sicherheitsfunkverkehrs erforderlichen Funktionen können auf dem Fahrzeug wahrgenommen werden.
Regel IX/15 Funkpersonal
Jedes Fahrzeug muss entsprechend den Anforderungen der Verwaltung befähigtes Personal für die Abwicklung des Not- und Sicherheitsfunkverkehrs an Bord haben. Das Personal muss über Zeugnisse verfügen, die in den in Frage kommenden Vorschriften der Vollzugsordnung für den Funkdienst bezeichnet sind; ein Zeugnisinhaber ist zu benennen, der in Notfällen vorrangig für die Abwicklung des Funkverkehrs verantwortlich ist.
Regel IX/16 Aufzeichnungen über den Funkverkehr
Entsprechend den Anforderungen der Verwaltung und den Vorschriften der Vollzugsordnung für den Funkdienst sind Aufzeichnungen über Ereignisse im Zusammenhang mit der Abwicklung des Funkverkehrs zu führen, die für den Schutz des menschlichen Lebens auf See wichtig erscheinen.
Kapitel X
Navigationsausrüstung und -vorrichtungen an Bord
Regel X/1 Anwendung
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, findet dieses Kapitel auf neue und vorhandene Fahrzeuge Anwendung.
Regel X/2 Befreiungen
Die Verwaltung kann jedes Fahrzeug von jeder Bestimmung dieses Kapitels befreien, wenn sie davon überzeugt ist, dass die Art der Reise oder die Nähe des Fahrzeugs zum Land diese Bestimmung nicht rechtfertigt.
Regel X/3 Navigationsausrüstung an Bord
(1)
(2) Fahrzeuge von weniger als 24 Meter Länge müssen, soweit die Verwaltung es für zweckmäßig und durchführbar hält, mit einem Steuerkompass ausgerüstet sein und Vorrichtungen für Peilungen mitführen.
(3) Fahrzeuge von 45 Meter Länge und mehr, die an oder nach dem 1. September 1984 gebaut worden sind, müssen mit einem Kreiselkompass ausgerüstet sein, der folgenden Anforderungen entspricht:
(4) Fahrzeuge von 75 Meter Länge und mehr, die vor dem 1. September 1984 gebaut worden sind, müssen mit einem Kreiselkompass ausgerüstet sein, der den Anforderungen des Absatzes 3 entspricht.
(5) Fahrzeuge mit Notruderständen müssen für die Übertragung von Kursinformationen zu diesen Ruderständen mindestens mit einem Telefon oder einer anderen Verständigungsmöglichkeit ausgestattet sein. Außerdem müssen Fahrzeuge von 45 Meter Länge und mehr, die an oder nach dem 1. Februar 1992 gebaut worden sind, mit Vorrichtungen für die optische Anzeige des Kompasskurses am Notruderstand ausgestattet sein.
(6) Fahrzeuge von 45 Meter Länge und mehr, die am oder nach dem 1. September 1984 gebaut worden sind, und Fahrzeuge von 75 Meter Länge und mehr, die vor dem 1. September 1984 gebaut worden sind, müssen mit einer Radaranlage ausgerüstet sein. Ab 1. Februar 1995 muss die Radaranlage geeignet sein, im 9-GHz-Frequenzbereich zu arbeiten. Außerdem müssen nach dem 1. Februar 1995 Fahrzeuge von 35 Meter Länge und mehr mit einer Radaranlage ausgerüstet sein, die geeignet ist, im 9-GHz-Frequenzbereich zu arbeiten. Fahrzeuge von 35 Meter Länge und mehr, aber weniger als 45 Meter Länge können nach Ermessen der Verwaltung von den Anforderungen des Absatzes 16 befreit werden, vorausgesetzt, ihre Ausrüstung ist mit Radartranspondern für Suche und Rettung voll kompatibel.
(7) Auf Fahrzeugen von weniger als 35 Meter Länge, die mit Radar ausgerüstet sind, muss die Anlage den Anforderungen der Verwaltung entsprechen.
(8) Möglichkeiten zum Auswerten der Radaranzeigen müssen auf der Kommandobrücke von Fahrzeugen vorhanden sein, die nach Absatz 6 mit einer Radaranlage ausgerüstet sein müssen. Bei Fahrzeugen von 75 Meter Länge und mehr, die an oder nach dem 1. September 1984 gebaut worden sind, müssen die Auswertungsmöglichkeiten mindestens so wirksam sein wie ein Zeichenaufsatz (Plotter).
(9) Fahrzeuge von 75 Meter Länge und mehr, die vor dem 25. Mai 1980, und Fahrzeuge von 45 Meter Länge und mehr, die an oder nach dem 25. Mai 1990 gebaut worden sind, müssen mit einer Echolotanlage ausgerüstet sein.
(10) Fahrzeuge mit weniger als 45 Meter Länge müssen mit geeigneten Mitteln zum Bestimmen der Wassertiefe unter dem Schiff entsprechend den Anforderungen der Verwaltung ausgestattet sein.
(11) Fahrzeuge von 45 Meter Länge und mehr, die am oder nach dem 1. September 1984 gebaut worden sind, müssen mit einer Fahrtmessanlage ausgestattet sein.
(12) Fahrzeuge von 75 Meter Länge und mehr, die vor dem 1. September 1984 gebaut worden sind, und alle Fahrzeuge von 45 Meter Länge und mehr, die am oder nach dem 1. September 1984 gebaut worden sind, müssen mit Anzeigegeräten ausgerüstet sein, welche die Ruderlage, die Drehzahl jedes Propellers und außerdem, wenn sie mit Verstellpropellern oder Querschubanlagen ausgerüstet sind, die Steigung und Betriebsweise dieser Propeller anzeigen. Alle diese Anzeigegeräte müssen von der Kommandostelle aus ablesbar sein.
(13) Soweit in Regel I/6 nichts anderes bestimmt ist, sind alle zweckdienlichen Maßnahmen zu treffen, um die in den Absätzen 1 bis 12 bezeichneten Anlagen und Geräte betriebsfähig zu halten; ein Fahrzeug darf jedoch wegen einer Funktionsstörung an diesen Ausrüstungsgegenständen nicht als seeuntüchtig angesehen oder in einem Hafen festgehalten werden, in dem Reparatureinrichtungen nicht ohne weiteres verfügbar sind.
(14) Fahrzeuge von 75 Meter Länge und mehr müssen mit einem Peilfunkgerät ausgerüstet sein. Die Verwaltung kann ein Fahrzeug von dieser Vorschrift befreien, wenn sie das Mitführen eines solchen Geräts für unzweckmäßig oder unnötig hält oder wenn das Fahrzeug mit einer anderen Funknavigationsausrüstung ausgestattet ist, die zur Benutzung während seiner gesamten beabsichtigten Reisen geeignet ist.
(15) Bis zum 1. Februar 1999 müssen Fahrzeuge von 75 Meter Länge und mehr, die am oder nach dem 25. Mai 1980 und vor dem 1. Februar 1995 gebaut worden sind, mit einer Funkausrüstung für Zielfahrt auf der Sprechfunk-Notfrequenz ausgerüstet sein.
(16) Alle im Einklang mit dieser Regel eingebauten Ausrüstungen müssen von einem von der Verwaltung zugelassenen Typ sein. Ausrüstungen, die am oder nach dem 1. September 1984 auf Fahrzeugen eingebaut worden sind, müssen angemessenen Leistungsnormen entsprechen, die nicht geringer sind als die von der Organisation angenommenen. Ausrüstungen, die vor Annahme der einschlägigen Leistungsnormen eingebaut worden sind, können nach Ermessen der Verwaltung von der vollen Einhaltung dieser Normen befreit werden, wobei die empfohlenen Kriterien gebührend zu berücksichtigen sind, welche die Organisation im Zusammenhang mit den betreffenden Normen gegebenenfalls annimmt.
Regel X/4 Nautische Instrumente und Veröffentlichungen
Geeignete nautische Instrumente, angemessene und auf den neuesten Stand gebrachte Seekarten, Seehandbücher, Leuchtfeuerverzeichnisse, Nachrichten für Seefahrer, Gezeitentafeln und alle sonstigen für die beabsichtigte Reise erforderlichen nautischen Veröffentlichungen, die den Anforderungen der Verwaltung entsprechen, müssen an Bord mitgeführt werden.
Regel X/5 Signalausrüstung
(1) Ein Tagsignalscheinwerfer, dessen Betrieb nicht allein von der elektrischen Hauptstromquelle abhängig ist, muss vorhanden sein. Zu der Stromversorgung muss in jedem Fall eine tragbare Batterie gehören.
(2) Fahrzeuge von 45 Meter Länge und mehr müssen mit einem vollständigen Satz Flaggen und Wimpeln ausgerüstet sein, damit eine Verständigung mit Hilfe des Internationalen Signalbuchs möglich ist.
(3) Alle Fahrzeuge, die nach diesem Protokoll mit Funkanlagen ausgestattet sein müssen, müssen das Internationale Signalbuch mitführen. Dieses Buch muss auch von jedem anderen Fahrzeug mitgeführt werden, das es nach Auffassung der Verwaltung benötigt.
Regel X/6 Sicht von der Kommandobrücke
(1) Neue Fahrzeuge von 45 Meter Länge und mehr müssen folgenden Vorschriften entsprechen:
(2) Vorhandene Fahrzeuge müssen, soweit durchführbar, die Vorschriften des Absatzes 1 Buchstabe a und b erfüllen. Bauliche Veränderungen und zusätzliche Geräte brauchen jedoch nicht verlangt zu werden.
(3) Auf Fahrzeugen mit ungewöhnlicher baulicher Gestaltung, die nach Auffassung der Verwaltung dieser Regel nicht entsprechen können, sind Vorkehrungen vorzusehen, um Sichtverhältnisse zu schaffen, die den in dieser Regel vorgeschriebenen Sichtverhältnissen so nahe wie möglich kommen.
Anhang Zeugnisse und Ausrüstungsverzeichnis
1 Muster des Sicherheitszeugnisses für Fischereifahrzeuge
Internationales Sicherheitszeugnis für Fischereifahrzeuge
Dieses Zeugnis ist durch ein Ausrüstungsverzeichnis zu ergänzen.
(Dienstsiegel) | (Staat) |
Ausgestellt nach den Vorschriften des Übereinkommens von Kapstadt von 2012 zur Durchführung des Torremolinos-Protokolls von 1993 zum Internationalen Übereinkommen von Torremolinos von 1977 über die Sicherheit von Fischereifahrzeugen
im Namen der Regierung von
_____________________
(Name des Staates)
durch
__________________________
(ermächtigte Person oder Organisation)
Angaben zum Fahrzeug 1 | ||||
Name des Fahrzeugs ............ | ||||
Unterscheidungssignal ............ | ||||
Heimathafen ............ | ||||
Länge (L) (Regel I/2 Absatz 5) / Bruttoraumzahl (Regel I/2 Absatz 22) 2 ............ | ||||
Seegebiete, die das Fahrzeug laut Zeugnis befahren darf (Regel IX/2) ............ | ||||
Datum des Bauvertrags oder des Vertrags für einen größeren Umbau ............ | ||||
Datum, an dem der Kiel gelegt wurde oder das Fahrzeug sich nach Regel I/2 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii oder Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii in einem entsprechenden Bauzustand befand ............ | ||||
Ablieferungsdatum oder Datum der Beendigung des größeren Umbaus ............ | ||||
Hiermit wird bescheinigt, | ||||
1.1 | dass das Fahrzeug in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Regeln I/7, I/8 und I/9 des Protokolls besichtigt worden ist; | |||
1.2 | dass das Fahrzeug den in Regel I/7 Absatz 1 Buchstabe d und Regel I/9 Absatz 1 Buchstabe d des Protokolls vorgesehenen jährlichen Besichtigungen unterliegt/nicht unterliegt3; | |||
2 | dass die Besichtigung ergeben hat, | |||
2.1 | dass der Zustand der Bauausführung, der Maschinenanlage und der Ausrüstung im Sinne der Regel I/9 zufriedenstellend ist und dass das Fahrzeug den einschlägigen Vorschriften der Kapitel II, III, IV, V und VI des Protokolls (mit Ausnahme der Vorschriften in Bezug auf Brandsicherheitssysteme und -einrichtungen sowie Brandschutzpläne) entspricht; | |||
2.2 | dass die letzten beiden Überprüfungen der Außenseite des Fahrzeugbodens am | |||
| ||||
stattgefunden haben; | ||||
2.3 | dass das Fahrzeug den Vorschriften des Protokolls in Bezug auf Brandsicherheitssysteme und -einrichtungen sowie Brandschutzpläne entspricht; | |||
2.4 | dass die Rettungsmittel und die Ausrüstung der Rettungsboote, Rettungsflöße und Bereitschaftsboote in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Protokolls vorhanden sind; | |||
2.5 | dass das Fahrzeug in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Protokolls mit einem Leinenwurfgerät und Funkanlagen, die in den Rettungsmitteln verwendet werden, ausgerüstet ist; | |||
2.6 | dass das Fahrzeug den Vorschriften des Protokolls in Bezug auf die Funkanlagen entspricht; | |||
2.7 | dass die Wirkungsweise der Funkanlagen, die in den Rettungsmitteln verwendet werden, den Vorschriften des Protokolls entspricht; | |||
2.8 | dass das Fahrzeug den Vorschriften des Protokolls in Bezug auf die bordeigene Navigationsausrüstung, Lotsenübernahmevorrichtungen sowie nautische Veröffentlichungen entspricht; | |||
2.9 | dass das Fahrzeug mit Lichtern, Signalkörpern, Vorrichtungen zur Abgabe von Schallsignalen und Notsignalen in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Protokolls und den geltenden Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See ausgerüstet ist; | |||
2.10 | dass das Fahrzeug in jeder anderen Hinsicht den einschlägigen Vorschriften des Protokolls entspricht; | |||
3 | dass ein Internationales Ausnahmezeugnis für Fischereifahrzeuge ausgestellt/nicht ausgestellt 4 worden ist. | |||
Dieses Zeugnis gilt bis ....................... 5 vorbehaltlich der jährlichen, Zwischen- und regelmäßigen Besichtigungen und der Überprüfungen der Außenseite des Fahrzeugbodens in Übereinstimmung mit den Regeln I/7, I/8 und I/9 des Protokolls. | ||||
Ausgestellt in ....................... (Ort der Ausstellung des Zeugnisses) | ||||
| ||||
|
1 Abweichend hiervon können die Angaben zum Fahrzeug auch waagerecht in Kästchen angeordnet werden.
2 Nichtzutreffendes streichen.
3 Nichtzutreffendes streichen.
4 Nichtzutreffendes streichen.
5 Einzutragen ist das Ablaufdatum, wie es nach Regel I/13 Absatz 1 des Protokolls von der Verwaltung festgelegt wurde. Tag und Monat dieses Datums entsprechen dem Jahresdatum im Sinne der Regel I/2 Absatz 23, sofern es nicht nach Regel I/13 Absatz 7 geändert wurde.
Vermerk über die jährlichen Besichtigungen und Zwischenbesichtigungen betreffend die Bauausführung, die Maschinenanlage und die Ausrüstung nach Nummer 2.1 dieses Zeugnisses | |
Hiermit wird bescheinigt, dass eine Besichtigung nach Regel I/9 des Protokolls ergeben hat, dass das Fahrzeug den einschlägigen Vorschriften des Protokolls entspricht. | |
Jährliche Besichtigung: | gezeichnet: ....................... (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten) |
Ort: ....................... | |
Datum: ....................... | |
| |
Jährliche Besichtigung/Zwischenbesichtigung 1: | gezeichnet: ....................... Unterschrift des ermächtigten Bediensteten) |
Ort: ....................... | |
Datum: ....................... | |
| |
Jährliche Besichtigung/Zwischenbesichtigung 2: | gezeichnet: ....................... (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten) |
Ort: ....................... | |
Datum: ....................... | |
| |
Jährliche Besichtigung: | gezeichnet: ....................... (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten) |
Ort: ....................... | |
Datum: ....................... | |
| |
Jährliche Besichtigung/Zwischenbesichtigung nach Regel I/13 Absatz 7 Buchstabe c | |
Hiermit wird bescheinigt, dass eine jährliche Besichtigung/eine Zwischenbesichtigung1 nach den Regeln I/9 und I/13 Absatz 7 Buchstabe c des Protokolls ergeben hat, dass das Fahrzeug den einschlägigen Vorschriften des Protokolls entspricht. | |
gezeichnet: ....................... (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten) | |
Ort: ....................... | |
Datum: ....................... | |
|
1 Nichtzutreffendes streichen.
2 Nichtzutreffendes streichen.
Vermerk über Überprüfungen der Außenseite des Fahrzeugbodens 1 | |
Hiermit wird bescheinigt, dass eine Überprüfung nach Regel I/9 des Protokolls ergeben hat, dass das Fahrzeug den einschlägigen Vorschriften des Protokolls entspricht. | |
Erste Überprüfung: | gezeichnet: ....................... (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten) |
Ort: | |
Datum: ....................... | |
| |
Zweite Überprüfung: | gezeichnet: ....................... (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten) |
Ort: ....................... | |
Datum: ....................... | |
| |
Vermerk über jährliche und regelmäßige Besichtigungen betreffend die Rettungsmittel und die sonstige Ausrüstung nach den Nummern 2.3, 2.4, 2.5, 2.8 und 2.9 dieses Zeugnisses | |
Hiermit wird bescheinigt, dass eine Besichtigung nach Regel I/7 des Protokolls ergeben hat, dass das Fahrzeug den einschlägigen Vorschriften des Protokolls entspricht. | |
Jährliche Besichtigung: | gezeichnet: ....................... (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten) |
Ort: ....................... | |
Datum: ....................... | |
| |
Jährliche/regelmäßige Besichtigung2: | gezeichnet: ....................... (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten) |
Ort: ....................... | |
Datum: ....................... | |
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Jährliche/regelmäßige Besichtigung3: | gezeichnet: ....................... (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten) |
Ort: ....................... | |
Datum: ....................... | |
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Jährliche Besichtigung: | gezeichnet: ...................... (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten) |
Ort: ...................... | |
Datum: ...................... | |
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Jährliche/regelmäßige Besichtigung nach Regel I/13 Absatz 7 Buchstabe c | |
Hiermit wird bescheinigt, dass eine jährliche/regelmäßige Besichtigung1 nach den Regeln I/7 und I/13 Absatz 7 Buchstabe c des Protokolls ergeben hat, dass das Fahrzeug den einschlägigen Vorschriften des Protokolls entspricht. | |
gezeichnet: ...................... (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten) | |
Ort: ...................... ...................... | |
Datum: ...................... | |
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Vermerk über regelmäßige Besichtigungen betreffend die Funkanlagen nach den Nummern 2.6 und 2.7 dieses Zeugnisses | |
Hiermit wird bescheinigt, dass eine Besichtigung nach Regel I/8 des Protokolls ergeben hat, dass das Fahrzeug den einschlägigen Vorschriften des Protokolls entspricht. | |
Regelmäßige Besichtigung: | gezeichnet: ...................... (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten) |
Ort: ...................... | |
Datum: ...................... | |
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Regelmäßige Besichtigung: | gezeichnet: ...................... (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten) |
Ort: ...................... | |
Datum: ...................... | |
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Regelmäßige Besichtigung: | gezeichnet: ...................... (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten) |
Ort: ...................... | |
Datum: ...................... | |
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1 Nichtzutreffendes streichen. | |
Regelmäßige Besichtigung: | gezeichnet: ...................... (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten) |
Ort: ...................... | |
Datum: ...................... | |
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Regelmäßige Besichtigung nach Regel I/13 Absatz 7 Buchstabe c | |
Hiermit wird bescheinigt, dass eine regelmäßige Besichtigung nach den Regeln I/8 und I/13 Absatz 7 Buchstabe c des Protokolls ergeben hat, dass das Fahrzeug den einschlägigen Vorschriften des Protokolls entspricht. | |
.gezeichnet: ...................... (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten) | |
Ort: ...................... | |
Datum: ...................... | |
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Vermerk zur Verlängerung des Zeugnisses, wenn es weniger als 5 Jahre gültig ist und Regel I/13 Absatz 3 Anwendung findet | |
Das Fahrzeug entspricht den einschlägigen Vorschriften des Protokolls, und dieses Zeugnis wird nach Regel I/13 Absatz 3 des Protokolls bis zum ......................als gültig anerkannt. | |
gezeichnet: ...................... (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten) | |
Ort: ...................... | |
Datum: ...................... | |
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Vermerk, wenn die Erneuerungsbesichtigung abgeschlossen worden ist und Regel I/13 Absatz 4 Anwendung findet | |
Das Fahrzeug entspricht den einschlägigen Vorschriften des Protokolls, und dieses Zeugnis wird nach Regel I/13 Absatz 4 des Protokolls bis zum ......................als gültig anerkannt. | |
gezeichnet: ...................... (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten) | |
Ort: ...................... | |
Datum: ...................... | |
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Vermerk zur Verlängerung der Gültigkeit des Zeugnisses bis zum Erreichen des Besichtigungshafens oder um eine Nachfrist, wenn Regel I/13 Absatz 5 Anwendung findet | |
Das Zeugnis wird nach Regel I/13 Absatz 5 des Protokolls bis zum ......................als gültig anerkannt. | |
gezeichnet: ...................... (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten) | |
Ort: ...................... | |
Datum: ...................... | |
(Siegel beziehungsweise Stempel der zuständigen Stelle) | |
Vermerk zur Verschiebung des Jahresdatums, wenn Regel I/13 Absatz 7 Anwendung findet | |
Nach Regel I/13 Absatz 7 des Protokolls ist das neue Jahresdatum der ......................................... | |
gezeichnet: ...................... (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten) | |
Ort: ...................... | |
Datum: ...................... | |
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Nach Regel I/13 Absatz 7 des Protokolls ist das neue Jahresdatum der ...................... | |
gezeichnet: ...................... (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten) | |
Ort: | |
Datum: ...................... | |
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1 Es können zusätzliche Überprüfungen vorgesehen werden.
2 Nichtzutreffendes streichen
3 Nichtzutreffendes streichen
2 Muster des Ausnahmezeugnisses
Internationales Ausnahmezeugnis für Fischereifahrzeuge
(Dienstsiegel) | (Staat) |
Ausgestellt nach den Vorschriften des Übereinkommens von Kapstadt von 2012 zur Durchführung des Torremolinos-Protokolls von 1993 zum Internationalen Übereinkommen von Torremolinos von 1977 über die Sicherheit von Fischereifahrzeugen
im Namen der Regierung von
______________________________________
(Name des Staates)
durch
______________________________________
(ermächtigte Person oder Organisation)
Angaben zum Fahrzeug 1 | |
Name des Fahrzeugs ...................... | |
Unterscheidungssignal ...................... | |
Heimathafen ...................... | |
Länge (L) (Regel I/2 Absatz 5) / Bruttoraumzahl (Regel I/2 Absatz 22) 2 ...................... | |
Hiermit wird bescheinigt, dass das Fahrzeug aufgrund der Ermächtigung der Regel ......................von den Vorschriften ............................... befreit ist. | |
Etwaige Bedingungen, unter denen das Ausnahmezeugnis erteilt wird: ..................... ...................... ...................... | |
Dieses Zeugnis gilt bis ...................... vorbehaltlich der Gültigkeit des Internationalen Sicherheitszeugnisses für Fischereifahrzeuge, dem dieses Zeugnis beigefügt wird. | |
Ausgestellt in ...................... (Ort der Ausstellung des Zeugnisses) | |
...................... (Datum der Ausstellung) |
...................... (Unterschrift des ermächtigten |
(Siegel beziehungsweise Stempel der zuständigen Stelle) | |
Vermerk zur Verlängerung des Zeugnisses, wenn es weniger als 5 Jahre gültig ist und Regel I/13 Absatz 3 Anwendung findet | |
Dieses Zeugnis wird nach Regel I/13 Absatz 3 des Protokolls bis zum ...................... als gültig anerkannt, vorbehaltlich der Gültigkeit des Internationalen Sicherheitszeugnisses für Fischereifahrzeuge, dem dieses Zeugnis beigefügt wird. | |
gezeichnet: ...................... (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten) | |
Ort: ...................... | |
Datum: ...................... | |
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Vermerk, wenn die Erneuerungsbesichtigung abgeschlossen worden ist und Regel I/13 Absatz 4 Anwendung findet | |
Dieses Zeugnis wird nach Regel I/13 Absatz 4 des Protokolls bis zum ...................... als gültig anerkannt, vorbehaltlich der Gültigkeit des Internationalen Sicherheitszeugnisses für Fischereifahrzeuge, dem dieses Zeugnis beigefügt wird. | |
gezeichnet: ...................... (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten) | |
Ort: ...................... | |
Datum: ...................... | |
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Vermerk zur Verlängerung der Gültigkeit des Zeugnisses bis zum Erreichen des Besichtigungshafens oder um eine Nachfrist, wenn Regel I/13 Absatz 5 Anwendung findet | |
Das Zeugnis wird nach Regel I/13 Absatz 5 des Protokolls bis zum ...................... als gültig anerkannt, vorbehaltlich der Gültigkeit des ... Zeugnisses, dem dieses Zeugnis beigefügt wird. | |
gezeichnet: ...................... (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten) | |
Ort: ...................... | |
Datum: ...................... | |
(Siegel beziehungsweise Stempel der zuständigen Stelle) |
1 Abweichend hiervon können die Angaben zum Schiff auch waagerecht in Kästchen angeordnet werden.
2 Nichtzutreffendes streichen.
3 Muster der Ergänzung zum Internationalen Sicherheitszeugnis für Fischereifahrzeuge
Ausrüstungsverzeichnis zum
Internationalen Sicherheitszeugnis für Fischereifahrzeuge
Dieses Verzeichnis ist mit dem Internationalen Sicherheitszeugnis für Fischereifahrzeuge fest zu verbinden.
Ausrüstungsverzeichnis zur Einhaltung des Übereinkommens von Kapstadt von 2012
zur Durchführung des Torremolinos-Protokolls von 1993
zum Internationalen Übereinkommen von Torremolinos von 1977
über die Sicherheit von Fischereifahrzeugen
Name des Fahrzeugs ......................
Unterscheidungssignal ......................
Heimathafen ......................
Länge (L) (Regel I/2 Absatz 5) / Bruttoraumzahl (Regel I/2 Absatz 22)1 ......................
1 | Gesamtzahl der Personen, für die Rettungsmittel vorgesehen sind | ||
Backbordseite | Steuerbordseite | ||
2 | |||
2.1 | Gesamtzahl der Personen, die von ihnen aufgenommen werden können | ||
2.2 | Anzahl der teilweise geschlossenen Rettungsboote (Regel VII/18) | ||
2.3 | Anzahl der vollständig geschlossenen Rettungsboote (Regel VII/19) | ||
3 | Anzahl der Bereitschaftsboote | ||
3.1 | Anzahl der Boote, die in der oben angegebenen Gesamtzahl der Rettungsboote enthalten sind | ||
4 | Rettungsflöße | ||
4.1 | Flöße, für die zugelassene Aussetzvorrichtungen erforderlich sind | ||
4.1.1 | Anzahl der Rettungsflöße | ||
4.1.2 | Anzahl der Personen, die von ihnen aufgenommen werden können | ||
4.2 | Flöße, für die zugelassene Aussetzvorrichtungen nicht erforderlich sind | ||
4.2.1 | Anzahl der Rettungsflöße | ||
4.2.2 | Anzahl der Personen, die von ihnen aufgenommen werden können | ||
5 | Anzahl der Rettungsringe | ||
6 | Anzahl der Rettungswesten | ||
7 | Eintauchanzüge | ||
7.1 | Gesamtzahl | ||
7.2 | Anzahl der Anzüge, welche die Anforderungen für Rettungswesten erfüllen | ||
8 | Anzahl der Wärmeschutzhilfsmittel2 | ||
9 | Funkanlagen, die in Rettungsmitteln verwendet werden | ||
9.1 | Anzahl der Radartransponder | ||
9.2 | Anzahl der UKW-Sprechfunkgeräte (Senden/Empfangen) | ||
1 Nichtzutreffendes streichen.
2 Einschließlich derjenigen, die nach den Regeln VII/17 Absatz 8 Ziffer xxxi, VII/20 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer xxiv und VII/23 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer xiii vorgeschrieben sind. |
Gegenstand |
Tatsächliche Regelung | |
1 | Hauptanlagen | |
1.1 | UKW-Funkanlage: | |
1.1.1 | DSC-Kodierer | |
1.1.2 | DSC-Wachempfänger | |
1.1.3 | Sprechfunk | |
1.2 | GW-Funkanlage: | |
1.2.1 | DSC-Kodierer | |
1.2.2 | DSC-Wachempfänger | |
1.2.3 | Sprechfunk | |
1.3 | GW/KW-Funkanlage: | |
1.3.1 | DSC-Kodierer | |
1.3.2 | DSC-Wachempfänger | |
1.3.3 | Sprechfunk | |
1.3.4 | Fernschreibtelegrafie | |
1.4 | I nmarsat-Schiffs-Erdfunkstelle | |
2 | Zweite Alarmierungsmöglichkeit | |
3 | Einrichtungen zum Empfang von Nachrichten für die Sicherheit der Seeschifffahrt | |
3.1 | NAVTEX-Empfänger | |
3.2 | EGC-Empfänger | |
3.3 | KW-Fernschreibtelegrafie-Empfänger | |
4 | Satelliten-EPIRB | |
4.1 | COSPAS-SARSAT | |
4.2 | I nmarsat | |
5 | UKW-EPIRB | |
6 | Fahrzeug-Radartransponder |
4.1 | Dopplung von Geräten | |
4.2 | Landseitige Instandhaltung | |
4.3 | Instandhaltungsmöglichkeit auf See |
Hiermit wird bescheinigt, dass dieses Verzeichnis in jeder Hinsicht zutreffend ist.
Ausgestellt in ...................... (Ort der Ausfertigung des Verzeichnisses) | |
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ENDE |