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Regelwerk, Gefahrgut/Transport, Seeschiffahrt
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Übereinkommen über die Internationale Seeschiffahrts-Organisation

Vom 29. Januar 1986
(BGBl. II Nr. 6 vom 08.02.1986 S. 424; 18.07.2002 S. 1870 02; 23.07.2012 S. 934 12; Nr. 163 vom 14.06.2023 23)




Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens errichten hiermit die Internationale Seeschiffahrts-Organisation (im folgenden als "Organisation" bezeichnet).

Teil I
Ziel der Organisation

Artikel 1

Ziel der Organisation ist es,

  1. eine Zusammenarbeit zwischen den Regierungen bei der staatlichen Regelung und Handhabung fachlicher Angelegenheiten aller Art der internationalen Handelsschiffahrt herbeizuführen, auf die allgemeine Annahme möglichst hoher Normen hinsichtlich der Sicherheit auf See, der Leistungsfähigkeit der Schiffahrt und der Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe hinzuwirken und sie zu erleichtern sowie Verwaltungs- und Rechtsfragen im Zusammenhang mit den in diesem Artikel genannten Zielen zu behandeln;
  2. die Beseitigung der von Regierungen in bezug auf die internationale Handelsschiffahrt angewandten diskriminierenden Maßnahmen und unnötigen Beschränkungen anzustreben, um dem Welthandel in steigendem Maße ohne Diskriminierung Schiffahrtsdienste verfügbar zu machen; die von einer Regierung zur Entwicklung der Schifffahrt ihres Landes und aus Sicherheitsgründen gewährte Unterstützung und Förderung gilt an sich nicht als Diskriminierung, sofern die damit zusammenhängenden Maßnahmen nicht bezwecken, die ungehinderte Teilnahme von Schiffen aller Flaggen am Welthandel zu beschränken;
  3. Angelegenheiten betreffend unlautere wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen von Schiffahrtsgesellschaften nach Teil II zu prüfen;
  4. alle Angelegenheiten der Schiffahrt und der Auswirkungen der Schiffahrt auf die Meeresumwelt, die ein Organ oder eine Sonderorganisation der Vereinten Nationen an sie verweist, zu prüfen;
  5. für den Austausch von Informationen über von ihr geprüfte Fragen zwischen den Regierungen Sorge zu tragen.

Teil II
Aufgaben

Artikel 2

Zur Erreichung der in Teil I genannten Ziele wird die Organisation

  1. die sich nach Artikel 1 Buchstaben a, b und c ergebenden Angelegenheiten, die ihr von ihren Mitgliedern, einem Organ oder einer Sonderorganisation der Vereinten Nationen oder einer anderen zwischenstaatlichen Organisation vorgelegt werden, sowie Angelegenheiten, die nach Artikel 1 Buchstabe d an sie verwiesen werden, prüfen und diesbezügliche Empfehlungen aussprechen; Artikel 3 bleibt unberührt;
  2. Übereinkommen, Abkommen und sonstige zweckdienliche Übereinkünfte ausarbeiten, die sie den Regierungen und zwischenstaatlichen Organisationen empfiehlt, und etwa erforderlich werdende Konferenzen einberufen;
  3. Konsultationen zwischen den Mitgliedern und einen Informationsaustausch zwischen den Regierungen ermöglichen;
  4. die sich im Zusammenhang mit den Buchstaben a, b und c dieses Artikels ergebenden Aufgaben wahrnehmen, insbesondere solche, die ihr durch internationale Übereinkünfte über Fragen der Seeschiffahrt und der Auswirkungen der Schiffahrt auf die Meeresumwelt oder auf Grund solcher Übereinkünfte zugewiesen werden;
  5. soweit erforderlich und im Einklang mit Teil X die technische Zusammenarbeit im Rahmen der Organisation erleichtern.

Artikel 3

Ist die Organisation der Auffassung, daß eine Angelegenheit durch das internationale Schiffahrtsgewerbe in der üblichen Weise geregelt werden kann, so gibt sie eine diesbezügliche Empfehlung ab. Kann nach Auffassung der Organisation eine Angelegenheit betreffend unlautere wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen von Schiffahrtsgesellschaften nicht durch das internationale Schifffahrtsgewerbe in der üblichen Weise geregelt werden oder hat sich eine solche Regelung tatsächlich als unmöglich erwiesen, so prüft die Organisation die Angelegenheit auf Ersuchen eines der beteiligten Mitglieder, nachdem diese zuvor unmittelbar darüber verhandelt haben.

Teil III
Mitgliedschaft

Artikel 4

Alle Staaten können nach Maßgabe dieses Teiles Mitglieder der Organisation werden.

Artikel 5 12

Mitglieder der Vereinten Nationen können Mitglieder der Organisation werden, indem sie dem Übereinkommen nach Artikel 76 beitreten.

Artikel 6 12

Nichtmitgliedstaaten der Vereinten Nationen, die eingeladen wurden, Vertreter zu der am 19. Februar 1948 nach Genf einberufenen Seeschiffahrts-Konferenz der Vereinten Nationen zu entsenden, können Mitgliederwerden, indem sie dem Übereinkommen nach Artikel 76 beitreten.

Artikel 7 12

Ein Staat, der nicht berechtigt ist, aufgrund des Artikels 5 oder 6 Mitglied zu werden, kann beim Generalsekretär der Organisation seine Zulassung als Mitglied beantragen; diese erfolgt, sobald er dem Übereinkommen nach Artikel 76 beigetreten ist, sofern sein Aufnahmeantrag auf Empfehlung des Rates von zwei Dritteln der ordentlichen Mitglieder genehmigt wurde.

Artikel 8 12

Alle Hoheitsgebiete und Gruppen von Hoheitsgebieten, auf die das Übereinkommen durch das für ihre internationalen Beziehungen verantwortliche Mitglied oder durch die Vereinten Nationen nach Artikel 77 für anwendbar erklärt wurde, können durch eine von dem betreffenden Mitglied beziehungsweise von den Vereinten Nationen an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation assoziierte Mitglieder der Organisation werden.

Artikel 9

Assoziierte Mitglieder haben die aus dem Übereinkommen erwachsenden Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder; sie haben jedoch kein Stimmrecht und können nicht in den Rat gewählt werden; mit dieser Einschränkung gelten auch assoziierte Mitglieder als "Mitglieder" im Sinne des Übereinkommens, sofern sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt.

Artikel 10

Ein Staat oder Hoheitsgebiet kann nicht entgegen einer Entschließung der Generalversammlung der Vereinten Nationen Mitglied der Organisation werden oder bleiben.

Teil IV
Organe

Artikel 11 12

Die Organisation besteht aus einer Versammlung, einem Rat, einem Schiffssicherheitsausschuss, einem Rechtsausschuss, einem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt, einem Ausschuss für technische Zusammenarbeit, einem Ausschuss für die Erleichterung des internationalen Seeverkehrs und den sonstigen von der Organisation zu irgendeinem Zeitpunkt als erforderlich erachteten Nebenorganen sowie aus einem Sekretariat.

Teil V
Die Versammlung

Artikel 12

Die Versammlung besteht aus allen Mitgliedern.

Artikel 13

Die Versammlung tritt alle zwei Jahre zu einer ordentlichen Tagung zusammen. Außerordentliche Tagungen werden einberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies beim Generalsekretär beantragt oder wenn der Rat es zu irgendeinem Zeitpunkt für erforderlich hält; sie sind jeweils sechzig Tage im voraus anzuzeigen.

Artikel 14

Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit der ordentlichen Mitglieder vertreten ist.

Artikel 15 12, 12

Die Versammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Sie wählt auf jeder ordentlichen Tagung aus ihren ordentlichen Mitgliedern ihren Präsidenten und zwei Vizepräsidenten; diese bleiben bis zur nächsten ordentlichen Tagung im Amt;
  2. sie gibt sich eine Geschäftsordnung, soweit dieses Übereinkommen nichts anderes vorsieht;
  3. sie setzt die von ihr für erforderlich erachteten nicht ständigen oder - auf Empfehlung des Rates - ständigen Nebenorgane ein;
  4. sie wählt die Mitglieder des Rates gemäß Artikel 11;
  5. sie prüft die ihr vom Rat vorgelegten Berichte und entscheidet über alle vom Rat an sie verwiesenen Fragen;
  6. sie genehmigt das Arbeitsprogramm der Organisation;
  7. sie beschließt über den Haushalt und bestimmt die Finanzgebarung der Organisation gemäß Teil XIII;
  8. sie prüft die Ausgaben und genehmigt den Rechnungsabschluß der Organisation;
  9. sie nimmt die Aufgaben der Organisation wahr, wobei sie Angelegenheiten im Zusammenhang mit Artikel 2 Buchstaben a und b zur Ausarbeitung diesbezüglicher Empfehlungen oder Übereinkünfte an den Rat verweist; alle ihr vom Rat unterbreiteten und von ihr nicht gebilligten Empfehlungen oder Übereinkünfte werden mit ihrer etwaigen Stellungnahme zur weiteren Prüfung erneut an den Rat verwiesen;
  10. sie empfiehlt den Mitgliedern die Annahme von Vorschriften und Richtlinien betreffend die Sicherheit auf See, die Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und sonstige der Organisation durch internationale Übereinkünfte über die Auswirkungen der Schiffahrt auf die Meeresumwelt oder auf Grund solcher Übereinkünfte zugewiesene Fragen sowie die Annahme von Änderungen solcher Vorschriften und Richtlinien, die an sie verwiesen worden sind;
  11. sie ergreift die von ihr für zweckmäßig erachteten Maßnahmen zur Förderung der technischen Zusammenarbeit nach Artikel 2 Buchstabe e unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsländer;
  12. sie fasst Beschlüsse über die Einberufung einer internationalen Konferenz oder die Anwendung eines anderen geeigneten Verfahrens zur Annahme internationaler Übereinkünfte oder von Änderungen internationaler Übereinkünfte, die vom Schiffssicherheitsausschuss, vom Rechtsausschuss, vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt, vom Ausschuss für technische Zusammenarbeit, vom Ausschuss für die Erleichterung des internationalen Seeverkehrs oder von anderen Organen der Organisation ausgearbeitet worden sind;
  13. sie verweist alle in den Zuständigkeitsbereich der Organisation fallenden Fragen zur Prüfung oder Entscheidung an den Rat; die Befugnis zur Abgabe von Empfehlungen gemäß Buchstabe j ist jedoch nicht übertragbar.

Teil VI
Der Rat

Artikel 16 02 23

Der Rat besteht aus zweiundfünfzig von der Versammlung gewählten Mitgliedern.

Artikel 17 02 23

Bei der Wahl der Mitglieder des Rates beachtet die Versammlung folgende Grundsätze:

  1. Zwölf sind Staaten, die das größte Interesse an der Bereitstellung internationaler Schifffahrtsdienste haben,
  2. zwölf sind andere Staaten, die das größte Interesse am internationalen Handel über See haben,
  3. achtundzwanzig sind nicht nach Buchstabe a oder b gewählte Staaten, die ein besonderes Interesse an der Beförderung über See oder an der Schifffahrt haben und deren Wahl gewährleistet, dass alle größeren geographischen Gebiete der Erde im Rat vertreten sind.

Artikel 18 23

Die im Rat nach Artikel 16 vertretenen Mitglieder bleiben bis zum Ende der nächsten zwei aufeinanderfolgenden ordentlichen Tagungen der Versammlung im Amt. Sie sind wiederwählbar.

Artikel 19 02 23

a) Der Rat wählt seinen Vorsitzenden und gibt sich eine Geschäftsordnung, soweit dieses Übereinkommen nichts anderes vorsieht.

b) Der Rat ist beschlussfähig, wenn vierunddreißig seiner Mitglieder vertreten sind.

c) Der Rat tritt, sooft dies zur wirksamen Erledigung seiner Aufgaben erforderlich ist, nach Einberufung durch den Vorsitzenden oder auf Antrag von mindestens vier seiner Mitglieder zusammen; der Zeitpunkt des Zusammentritts ist mindestens einen Monat im voraus bekanntzugeben. Der Tagungsort wird nach Zweckmäßigkeitsgründen bestimmt.

Artikel 20

Der Rat lädt ein Mitglied ein, ohne Stimmrecht an seinen Beratungen über eine Angelegenheit teilzunehmen, die für dieses Mitglied von Belang ist.

Artikel 21 12

a) Der Rat prüft den Entwurf eines Arbeitsprogramms und die Haushaltsvoranschläge, die vom Generalsekretär aufgrund der Vorschläge des Schiffssicherheitsausschusses, des Rechtsausschusses, des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt, des Ausschusses für technische Zusammenarbeit, des Ausschusses für die Erleichterung des internationalen Seeverkehrs und anderer Organe der Organisation ausgearbeitet worden sind; er stellt unter Berücksichtigung dieser Vorschläge das Arbeitsprogramm und den Haushalt der Organisation auf und legt sie der Versammlung vor, wobei er den allgemeinen Interessen und Prioritäten der Organisation Rechnung trägt.

b) Der Rat nimmt die Berichte, Vorschläge und Empfehlungen des Schiffssicherheitsausschusses, des Rechtsausschusses, des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt, des Ausschusses für technische Zusammenarbeit, des Ausschusses für die Erleichterung des internationalen Seeverkehrs und anderer Organe der Organisation entgegen und übermittelt sie mit seinen Erläuterungen und Empfehlungen der Versammlung oder, wenn diese nicht tagt, den Mitgliedern zur Unterrichtung.

c) Der Rat prüft die unter Artikel 28, 33, 38, 43 und 48 fallenden Angelegenheiten erst, nachdem er den Schiffssicherheitsausschuss, den Rechtsausschuss, den Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt, den Ausschuss für technische Zusammenarbeit, den Ausschuss für die Erleichterung des internationalen Seeverkehrs dazu gehört hat.

Artikel 22

Der Rat ernennt mit Zustimmung der Versammlung den Generalsekretär. Er trifft ferner Vorkehrungen für die Einstellung des sonstigen erforderlichen Personals und setzt die Beschäftigungsbedingungen für den Generalsekretär und das sonstige Personal fest; hierbei sind nach Möglichkeit die bei den Vereinten Nationen und ihren Sonderorganisationen geltenden Beschäftigungsbedingungen zugrunde zu legen.

Artikel 23

Der Rat erstattet der Versammlung auf jeder ordentlichen Tagung über die seit der letzten ordentlichen Tagung von der Organisation geleistete Arbeit Bericht.

Artikel 24

Der Rat unterbreitet der Versammlung die Finanzberichte der Organisation nebst seinen Erläuterungen und Empfehlungen.

Artikel 25 12, 12

a) Der Rat kann Abkommen oder Abmachungen über die Beziehungen der Organisation zu anderen Organisationen - wie in Teil XVI vorgesehen - treffen. Diese Abkommen oder Abmachungen bedürfen der Genehmigung durch die Versammlung.

b) Unter Berücksichtigung des Teiles XVI und der von den jeweiligen Ausschüssen nach den Artikeln 28, 33, 38, 43 und 48 zu anderen Organen unterhaltenen Beziehungen ist der Rat zwischen den Tagungen der Versammlung für die Beziehungen zu anderen Organisationen verantwortlich.

Artikel 26

Zwischen den Tagungen der Versammlung nimmt der Rat alle Aufgaben der Organisation wahr, mit Ausnahme der in Artikel 15 Buchstabe j bezeichneten Abgabe von Empfehlungen. Insbesondere koordiniert der Rat die Tätigkeit der Organe der Organisation und kann die für die wirksame Arbeit der Organisation unbedingt erforderlichen Änderungen des Arbeitsprogramms vornehmen.

Teil VII
Schiffssicherheitsausschuß

Artikel 27

Der Schiffssicherheitsausschuß besteht aus allen Mitgliedern.

Artikel 28

a) Der Schiffssicherheitsausschuß prüft alle Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich der Organisation fallen und sich auf folgendes beziehen: Hilfsmittel für die Navigation, Bau und Ausrüstung von Schiffen, Besetzung und Bemannung der Schiffe unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit, Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen, Handhabung gefährlicher Güter, Verfahren und Erfordernisse für die Sicherheit auf See, hydrographische Unterrichtung, Schiffstagebücher und Navigationsaufzeichnungen, Untersuchungen von Seeunfällen, Bergungs- und Rettungswesen sowie alle sonstigen die Sicherheit auf See unmittelbar betreffenden Fragen.

b) Der Schiffssicherheitsausschuß trifft Vorkehrungen, um die ihm durch dieses Übereinkommen, die Versammlung oder den Rat übertragenen Aufgaben sowie alle Aufgaben im Sinne dieses Artikels wahrzunehmen, die ihm gegebenenfalls durch die Bestimmungen oder aufgrund einer anderen internationalen Übereinkunft übertragen und von der Organisation angenommen werden.

c) Der Schiffssicherheitsausschuß wird unter Berücksichtigung des Artikels 25 auf Ersuchen der Versammlung oder des Rates oder, wenn er dies im Interesse seiner eigenen Arbeit für nützlich hält, enge Beziehungen zu anderen Stellen unterhalten, soweit dies den Zielen der Organisation dienlich ist.

Artikel 29

Der Schiffssicherheitsausschuß unterbreitet dem Rat

  1. von ihm ausgearbeitete Vorschläge für Sicherheitsvorschriften oder für Änderungen von Sicherheitsvorschriften;
  2. von ihm ausgearbeitete Empfehlungen und Richtlinien;
  3. einen Bericht über seine Arbeit seit der letzten Tagung des Rates.

Artikel 30

Der Schiffssicherheitsausschuß tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Er wählt alljährlich seine Amtsträger und gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 31

Ungeachtet gegenteiliger Bestimmungen dieses Übereinkommens, aber vorbehaltlich des Artikels 27, hat der Schiffssicherheitsausschuß bei der Wahrnehmung der ihm durch die Bestimmungen oder aufgrund eines internationalen Übereinkommens oder einer anderen Übereinkunft übertragenen Aufgaben den einschlägigen Bestimmungen des betreffenden Übereinkommens oder der betreffenden Übereinkunft zu entsprechen, insbesondere was die Vorschriften über das anzuwendende Verfahren anbetrifft.

Teil VIII
Rechtsausschuß

Artikel 32

Der Rechtsausschuß besteht aus allen Mitgliedern.

Artikel 33

a) Der Rechtsausschuß prüft alle Rechtsfragen aus dem Zuständigkeitsbereich der Organisation.

b) Der Rechtsausschuß trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um die ihm durch dieses Übereinkommen, die Versammlung oder den Rat übertragenen Aufgaben sowie alle Aufgaben im Sinne dieses Artikels wahrzunehmen, die ihm gegebenenfalls durch die Bestimmungen oder aufgrund einer anderen internationalen Übereinkunft übertragen und von der Organisation angenommen werden.

c) Der Rechtsausschuß wird unter Berücksichtigung des Artikels 25 auf Ersuchen der Versammlung oder des Rates oder, wenn er dies im Interesse seiner eigenen Arbeit für nützlich hält, enge Beziehungen zu anderen Stellen unterhalten, soweit dies den Zielen der Organisation dienlich ist.

Artikel 34

Der Rechtsausschuß unterbreitet dem Rat

  1. von ihm ausgearbeitete Entwürfe internationaler Übereinkünfte und von Änderungen internationaler Übereinkünfte;
  2. einen Bericht über seine Arbeit seit der letzten Tagung des Rates.

Artikel 35

Der Rechtsausschuß tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Er wählt alljährlich seine Amtsträger und gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 36

Ungeachtet gegenteiliger Bestimmungen dieses Übereinkommens, aber vorbehaltlich des Artikels 32, hat der Rechtsausschuß bei der Wahrnehmung der ihm durch die Bestimmungen oder aufgrund eines internationalen Übereinkommens oder einer anderen Übereinkunft übertragenen Aufgaben den einschlägigen Bestimmungen des betreffenden Übereinkommens oder der betreffenden Übereinkunft zu entsprechen, insbesondere was die Vorschriften über die anzuwendenden Verfahren anbetrifft.

Teil IX
Ausschuß für den Schutz der Meeresumwelt

Artikel 37

Der Ausschuß für den Schutz der Meeresumwelt besteht aus allen Mitgliedern.

Artikel 38

Der Ausschuß für den Schutz der Meeresumwelt prüft alle Angelegenheit, die in den Zuständigkeitsbereich der Organisation fallen und sich auf die Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe beziehen; insbesondere

  1. nimmt er alle Aufgaben wahr, die der Organisation durch die Bestimmungen oder aufgrund internationaler Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden, vor allem hinsichtlich der Annahme und Änderung von Vorschriften oder sonstigen Bestimmungen nach Maßgabe solcher Übereinkünfte;
  2. prüft er geeignete Maßnahmen, um die Durchsetzung der unter Buchstabe a bezeichneten Übereinkünfte zu erleichtern;
  3. sorgt er für die Beschaffung wissenschaftlicher, technischer und sonstiger praktischer Informationen über die Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe, um sie an Staaten, vor allem Entwicklungsländer, weiterzugeben und
    gegebenenfalls Empfehlungen abzugeben und Richtlinien auszuarbeiten;
  4. fördert er die Zusammenarbeit mit regionalen Organisationen, die sich mit der Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe befassen, wobei Artikel 25 berücksichtigt wird;
  5. prüft er alle sonstigen Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich der Organisation fallen und zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe beitragen würden, einschließlich der Zusammenarbeit in Umweltfragen mit anderen internationalen Organisationen, und trifft die entsprechenden Maßnahmen, wobei Artikel 25 berücksichtigt wird.

Artikel 39

Der Ausschuß für den Schutz der Meeresumwelt unterbreitet dem Rat

  1. von ihm ausgearbeitete Vorschläge für Vorschriften zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und für Änderungen dieser Vorschriften;
  2. von ihm ausgearbeitete Empfehlungen und Richtlinien;
  3. einen Bericht über seine Arbeit seit der letzten Tagung des Rates.

Artikel 40

Der Ausschuß für den Schutz der Meeresumwelt tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Er wählt alljährlich seine Amtsträger und gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 41

Ungeachtet gegenteiliger Bestimmungen dieses Übereinkommens, aber vorbehaltlich des Artikels 37, hat der Ausschuß für den Schutz der Meeresumwelt bei der Wahrnehmung der ihm durch die Bestimmungen oder aufgrund eines internationalen Übereinkommens oder einer anderen Übereinkunft übertragenen Aufgaben den einschlägigen Bestimmungen des betreffenden Übereinkommens oder der betreffenden Übereinkunft zu entsprechen, insbesondere was die Vorschriften über die anzuwendenden Verfahren anbetrifft.

Teil X
Ausschuß für technische Zusammenarbeit

Artikel 42

Der Ausschuß für technische Zusammenarbeit besteht aus allen Mitgliedern.

Artikel 43

a) Der Ausschuß für technische Zusammenarbeit prüft, soweit zweckdienlich, alle Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich der Organisation fallen und sich auf die Durchführung von Vorhaben der technischen Zusammenarbeit beziehen, welche aus dem einschlägigen Programm der Vereinten Nationen, für das die Organisation als durchführendes oder mitwirkendes Organ tätig wird, oder aus der Organisation freiwillig zur Verfügung gestellten Treuhandmitteln finanziert werden, sowie alle sonstigen die Tätigkeit der Organisation auf dem Gebiet der technischen Zusammenarbeit betreffenden Angelegenheiten.

b) Der Ausschuß für technische Zusammenarbeit überwacht die Arbeit des Sekretariats auf dem Gebiet der technischen Zusammenarbeit.

c) Der Ausschuß für technische Zusammenarbeit nimmt die ihm durch dieses Übereinkommen, die Versammlung oder den Rat übertragenen Aufgaben sowie alle Aufgaben im Sinne dieses Artikels wahr, die ihm gegebenenfalls durch eine andere internationale Übereinkunft oder aufgrund einer solchen Übereinkunft übertragen und von der Organisation angenommen werden.

d) Der Ausschuß für technische Zusammenarbeit wird im Hinblick auf Artikel 2 auf Ersuchen der Versammlung und des Rates oder, wenn er dies im Interesse seiner eigenen Arbeit für nützlich hält, enge Beziehungen zu anderen Organen unterhalten, soweit dies den Zielen der Organisation dienlich ist.

Artikel 44

Der Ausschuß für technische Zusammenarbeit unterbreitet dem Rat

  1. von ihm ausgearbeitete Empfehlungen;
  2. einen Bericht über seine Arbeit seit der letzten Tagung des Rates.

Artikel 45

Der Ausschuß für technische Zusammenarbeit tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Er wählt alljährlich sein Büro und gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 46

Ungeachtet gegenteiliger Bestimmungen dieses Übereinkommens, aber vorbehaltlich des Artikels 42, hat der Ausschuß für technische Zusammenarbeit bei der Wahrnehmung der ihm durch ein internationales Übereinkommen oder eine andere Übereinkunft oder aufgrund eines solchen Übereinkommens oder einer solchen Übereinkunft übertragenen Aufgaben den einschlägigen Bestimmungen des betreffenden Übereinkommens oder der betreffenden Übereinkunft zu entsprechen, insbesondere was die Regeln über die anzuwendenden Verfahren anbetrifft.

Teil XI 12
Ausschuss für die Erleichterung des internationalen Seeverkehrs

Artikel 47 12

Der Ausschuss für die Erleichterung des internationalen Seeverkehrs besteht aus allen Mitgliedern.

Artikel 48 12

Der Ausschuss für die Erleichterung des internationalen Seeverkehrs prüft alle Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich der Organisation fallen und sich auf die Erleichterung des internationalen Seeverkehrs beziehen; insbesondere

  1. nimmt er alle Aufgaben wahr, die der Organisation durch die Bestimmungen oder aufgrund internationaler Übereinkünfte zur Erleichterung des internationalen Seeverkehrs übertragen worden sind oder gegebenenfalls übertragen werden, vor allem hinsichtlich der Annahme und Änderung von Maßnahmen oder sonstigen Bestimmungen nach Maßgabe solcher Übereinkünfte;
  2. wird der Ausschuss für die Erleichterung des internationalen Seeverkehrs unter Berücksichtigung des Artikels 25 auf Ersuchen der Versammlung oder des Rates oder, wenn er dies im Interesse seiner eigenen Arbeit für nützlich hält, enge Beziehungen zu anderen Stellen unterhalten, soweit dies den Zielen der Organisation dienlich ist.

Artikel 49 12

Der Ausschuss für die Erleichterung des internationalen Seeverkehrs unterbreitet dem Rat

  1. von ihm ausgearbeitete Empfehlungen und Richtlinien;
  2. einen Bericht über seine Arbeit seit der letzten Tagung des Rates.

Artikel 50 12

Der Ausschuss für die Erleichterung des internationalen Seeverkehrs tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Er wählt alljährlich seine Amtsträger und gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 51 12

Unbeschadet gegenteiliger Bestimmungen dieses Übereinkommens, aber vorbehaltlich des Artikels 47, hat der Ausschuss für die Erleichterung des internationalen Seeverkehrs bei der Wahrnehmung der ihm durch die Bestimmungen oder aufgrund eines internationalen Übereinkommens oder einer anderen Übereinkunft übertragene Aufgaben den einschlägigen Bestimmungen des betreffenden Übereinkommens oder der betreffenden Übereinkunft zu entsprechen, insbesondere was die Vorschriften über die anzuwendenden Verfahren anbetrifft.

Teil XII 12
Das Sekretariat

Artikel 52 12

Das Sekretariat besteht aus dem Generalsekretär und dem von der Organisation benötigten sonstigen Personal. Der Generalsekretär ist der leitende Verwaltungsbedienstete der Organisation und stellt - vorbehaltlich des Artikels 22 - ihr Personal ein.

Artikel 53 12

Das Sekretariat führt alle für die wirksame Erledigung der Aufgaben der Organisation erforderlichen Akten; es verfaßt, sammelt und verteilt diejenigen Schriftstücke, Arbeitsunterlagen, Tagesordnungen, Sitzungsberichte und Mitteilungen, die für die Arbeit der Organisation benötigt werden.

Artikel 54 12

Der Generalsekretär erarbeitet und unterbreitet dem Rat die jährlichen Finanzberichte und den Haushaltsvoranschlag für zwei Jahre, wobei die Voranschläge für jedes Jahr getrennt anzuführen sind.

Artikel 55 12

Der Generalsekretär unterrichtet die Mitglieder laufend über die Tätigkeit der Organisation. Jedes Mitglied kann einen oder mehrere Vertreter ernennen, um die Verbindung zum Generalsekretär aufrechtzuerhalten.

Artikel 56 12

Der Generalsekretär und die sonstigen Bediensteten dürfen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten von einer Regierung oder von einer Autorität außerhalb der Organisation Weisungen weder erbitten noch entgegennehmen. Sie haben jede Handlung zu unterlassen, die ihrer Stellung als internationale Bedienstete abträglich sein könnte. Jedes Mitglied verpflichtet sich seinerseits, den ausschließlich internationalen Charakter der Verantwortung des Generalsekretärs und der sonstigen Bediensteten zu achten und nicht zu versuchen, sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.

Artikel 57 12

Der Generalsekretär nimmt alle sonstigen Aufgaben wahr, die ihm durch das Übereinkommen, die Versammlung oder den Rat übertragen werden.

Teil XIII 12
Finanzen

Artikel 58 12

Jedes Mitglied kommt selbst für die Bezüge, Reisekosten und sonstigen Aufwendungen seiner eigenen Delegation bei den Sitzungen der Organisation auf.

Artikel 59 12

Der Rat prüft die vom Generalsekretär ausgearbeiteten Finanzberichte und Haushaltsvoranschläge und legt sie zusammen mit seinen Erläuterungen und Empfehlungen der Versammlung vor.

Artikel 60 12

a) Vorbehaltlich eines Abkommens zwischen der Organisation und den Vereinten Nationen prüft und genehmigt die Versammlung die Haushaltsvoranschläge.

b) Die Versammlung legt die Ausgaben entsprechend einem nach Prüfung der diesbezüglichen Vorschläge des Rates von ihr festgesetzten Verteilungschlüssel auf die Mitglieder um.

Artikel 61 12, 12

Ein Mitglied, das seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Organisation binnen einem Jahr nach dem Fälligkeitstermin nicht nachkommt, hat in der Versammlung, im Rat, im Schiffssicherheitsausschuss, im Rechtsausschuss, im Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt, im Ausschuss für technische Zusammenarbeit und im Ausschuss für die Erleichterung des internationalen Seeverkehrs kein Stimmrecht, sofern die Versammlung nicht nach eigenem Ermessen von dieser Bestimmung abweicht.

Teil XIV 12
Abstimmung

Artikel 62 12, 12

Soweit dieses Übereinkommen oder eine andere internationale Übereinkunft, die der Versammlung, dem Rat, dem Schiffssicherheitsausschuss, dem Rechtsausschuss, dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt, dem Ausschuss für technische Zusammenarbeit oder dem Ausschuss für die Erleichterung des internationalen Seeverkehrs Aufgaben überträgt, nichts anderes vorsieht, gelten folgende Bestimmungen für die Abstimmung in diesen Organen:

  1. Jedes Mitglied hat eine Stimme;
  2. die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder oder - falls sie einer Zweidrittelmehrheit bedürfen - mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst;
  3. als "anwesende und abstimmende Mitglieder" im Sinne dieses Übereinkommens gelten anwesende Mitglieder, die eine Ja- oder eine Neinstimme abgeben. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, gelten als nicht abstimmende Mitglieder.

Teil XV 12
Sitz der Organisation

Artikel 63 12

a) Sitz der Organisation ist London.

b) Die Versammlung kann den Sitz der Organisation erforderlichenfalls durch einen mit Zweidrittelmehrheit gefaßten Beschluß ändern.

c) Die Versammlung kann an jedem anderen Ort Tagungen abhalten, wenn es der Rat für erforderlich hält.

Teil XVI 12
Beziehungen zu den Vereinten Nationen und zu anderen Organisationen

Artikel 64 12

Die Organisation wird gemäß Artikel 57 der Charta der Vereinten Nationen als Sonderorganisation auf dem Gebiet der Schiffahrt und der Auswirkungen der Schiffahrt auf die Meeresumwelt mit den Vereinten Nationen in Beziehung gebracht. Diese Beziehung wird aufgrund des Artikels 63 der Charta der Vereinten Nationen durch ein nach Artikel 25 dieses Übereinkommens geschlossenes Abkommen mit den Vereinten Nationen hergestellt.

Artikel 65 12

Die Organisation arbeitet mit jeder Sonderorganisation der Vereinten Nationen in Angelegenheiten zusammen, die für beide Teile von Belang sind; sie prüft und berücksichtigt diese Angelegenheiten im Einvernehmen mit der betreffenden Sonderorganisation.

Artikel 66 12

Die Organisation kann in allen in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Angelegenheiten mit anderen zwischenstaatlichen Organisationen zusammenarbeiten, die nicht Sonderorganisationen der Vereinten Nationen sind, deren Belange und Tätigkeit jedoch mit den Zielen der Organisation im Zusammenhang stehen.

Artikel 67 12

Die Organisation kann in allen in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Angelegenheiten geeignete Vorkehrungen zur Konsultation und Zusammenarbeit mit internationalen nichtstaatlichen Organisationen treffen.

Artikel 68 12

Vorbehaltlich der mit Zweidrittelmehrheit erteilten Zustimmung der Versammlung kann die Organisation von anderen internationalen staatlichen oder nichtstaatlichen Organisationen diejenigen Aufgaben, Mittel und Verpflichtungen übernehmen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen und ihr durch internationale Übereinkünfte oder gegenseitig befriedigende Abmachungen zwischen den zuständigen Stellen der beteiligten Organisationen übertragen werden. Die Organisation kann ferner alle in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Verwaltungsaufgaben übernehmen, die einer Regierung durch eine internationale Übereinkunft übertragen wurden.

Teil XVII 12
Rechts- und Geschäftsfähigkeit, Vorrechte und Immunitäten

Artikel 69 12

Die Rechts- und Geschäftsfähigkeit sowie die Vorrechte und Immunitäten, die der Organisation oder in Verbindung mit ihr gewährt werden, bestimmen sich nach dem von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 21. November 1947 angenommenen Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen, vorbehaltlich aller etwaigen Änderungen in dem von der Organisation nach den §§ 36 und 38 des genannten Allgemeinen Abkommens genehmigten endgültigen (oder revidierten) Wortlaut des Anhangs.

Artikel 70 12

Jedes Mitglied verpflichtet sich, bis zu seinem Beitritt zu dem genannten Allgemeinen Abkommen in bezug auf die Organisation Anhang II zu diesem Übereinkommen anzuwenden.

Teil XVIII 12
Änderungen

Artikel 71 12, 12

Änderungsvorschläge zu diesem Übereinkommen werden den Mitgliedern vom Generalsekretär mindestens sechs Monate vor ihrer Beratung durch die Versammlung übermittelt. Ihre Annahme bedarf der Zweidrittelmehrheit der Versammlung. Jede Änderung tritt zwölf Monate nach ihrer Annahme durch zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder der Organisation für alle Mitglieder in Kraft. Notifiziert ein Mitglied innerhalb der ersten 60 Tage dieser zwölf Monate wegen einer Änderung seinen Austritt aus der Organisation, so wird der Austritt ungeachtet des Artikels 78 am Tag des Inkrafttretens der Änderung wirksam.

Artikel 72 12, 12

Jede nach Artikel 71 beschlossene Änderung wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt allen Mitgliedern sogleich eine Abschrift der Änderung.

Artikel 73 12, 12

Eine Erklärung oder Annahme nach Artikel 71 erfolgt durch Übermittlung einer Urkunde an den Generalsekretär zur Hinterlegung beim Generalsekretär der Vereinten Nationen. Der Generalsekretär notifiziert den Mitgliedern den Eingang dieser Urkunde und den Tag, an dem die Änderung in Kraft tritt.

Teil XIX 12
Auslegung

Artikel 74 12

Jede Frage oder Streitigkeit betreffend die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens wird zur Beilegung an die Versammlung verwiesen oder in einer anderen von den Streitparteien vereinbarten Weise beigelegt. Dieser Artikel schließt nicht aus, daß ein Organ der Organisation alle sich bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben ergebenden Fragen oder Streitigkeiten beilegt.

Artikel 75 12, 12

Jede Rechtsfrage, die nicht nach Artikel 74 beigelegt werden kann, wird von der Organisation zur Abgabe eines Rechtsgutachtens nach Artikel 96 der Charta der Vereinten Nationen dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt.

Teil XX 12
Verschiedenes

Artikel 76 Unterzeichnung und Annahme 12

Vorbehaltlich des Teiles III liegt dieses Übereinkommen zur Unterzeichnung oder Annahme auf; Staaten können Vertragsparteien des Übereinkommens werden, indem sie es

  1. ohne Vorbehalt der Annahme unterzeichnen,
  2. vorbehaltlich der Annahme unterzeichnen und später annehmen oder
  3. annehmen.

Die Annahme erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.

Artikel 77 Hoheitsgebiete 12, 12

a) Ein Mitglied kann jederzeit erklären, daß seine Teilnahme an dem Übereinkommen sich auf die Gesamtheit oder eine Gruppe oder einzelne der Hoheitsgebiete erstreckt, für deren internationale Beziehungen es verantwortlich ist.

b) Das Übereinkommen findet nur dann auf Hoheitsgebiete Anwendung, für deren internationale Beziehungen ein Mitglied verantwortlich ist, wenn eine diesbezügliche Erklärung nach Buchstabe a im Namen dieser Hoheitsgebiete abgegeben worden ist.

c) Eine Erklärung nach Buchstabe a wird dem Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt; dieser leitet eine Abschrift allen zur Seeschiffahrts-Konferenz der Vereinten Nationen eingeladenen Staaten und denjenigen anderen Staaten zu, die Mitglieder geworden sind.

d) Sind die Vereinten Nationen aufgrund eines Treuhandabkommens Verwaltungsmacht, so können sie das Übereinkommen im Namen eines, mehrerer oder aller Treuhandgebiete nach Maßgabe des Artikels 76 annehmen.

Artikel 78 Austritt 12, 12

a) Jedes Mitglied kann durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation aus der Organisation austreten; der Generalsekretär unterrichtet die anderen Mitglieder und den Generalsekretär der Organisation sogleich von dieser Notifikation. Der Austritt kann nach Ablauf von zwölf Monaten nach Inkrafttreten des Übereinkommens jederzeit notifiziert werden. Er wird nach Ablauf von zwölf Monaten nach Eingang der schriftlichen Notifikation beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.

b) Die Anwendung des Übereinkommens auf ein Hoheitsgebiet oder eine Gruppe von Hoheitsgebieten nach Artikel 77 kann jederzeit durch ein von dem für ihre internationalen Beziehungen verantwortliches Mitglied oder, wenn die Vereinten Nationen Verwaltungsmacht eines Treuhandgebiets sind, von diesen an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation beendet werden. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen unterrichtet alle Mitglieder und den Generalsekretär der Organisation sogleich von dieser Notifikation. Die Notifikation wird nach Ablauf von zwölf Monaten nach ihrem Eingang beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.

Teil XXI 12
Inkrafttreten

Artikel 79 12, 12

Dieses Übereinkommen tritt mit dem Tag in Kraft, an dem 21 Staaten, von denen sieben je einen Gesamtbruttoraumgehalt von mindestens einer Million Registertonnen besitzen, nach Artikel 76 Vertragsparteien geworden sind.

Artikel 80 12

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen unterrichtet alle zur Seeschifffahrts-Konferenz der Vereinten Nationen eingeladenen Staaten und diejenigen anderen Staaten, die Mitglieder geworden sind, von dem Zeitpunkt, zu dem jeder Staat Vertragspartei des Übereinkommens wird, sowie vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens.

Artikel 81 12 23

Dieses Übereinkommen, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt allen zur Seeschiffahrts-Konferenz der Vereinten Nationen eingeladenen Staaten und denjenigen anderen Staaten, die Mitglieder geworden sind, beglaubigte Abschriften.

Artikel 82 12

Die Vereinten Nationen sind zur Registrierung des Übereinkommens ermächtigt, sobald es in Kraft tritt.

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

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- weggefallen -Anhang I
(zu Artikel 17)


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Rechts- und Geschäftsfähigkeit, Vorrechte und ImmunitätenAnhang II 12
(zu Artikel 70)


Bis zu ihrem Beitritt zu dem Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen in bezug auf die Organisation wenden die Mitglieder auf die Organisation oder in Verbindung mit ihr folgende Bestimmungen über die Rechts- und Geschäftsfähigkeit sowie die Vorrechte und Immunitäten an.

§ 1

Die Organisation genießt im Hoheitsgebiet jedes Mitglieds die Rechts- und Geschäftsfähigkeit sowie die Vorrechte und Immunitäten, die zur Verwirklichung ihrer Ziele und zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind.

§ 2

a) Die Organisation genießt im Hoheitsgebiet jedes Mitglieds die Vorrechte und Immunitäten, die zur Verwirklichung ihrer Ziele und zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind.

b) Die Vertreter der Mitglieder einschließlich ihrer Stellvertreter und Berater sowie die leitenden und anderen Bediensteten der Organisation genießen ebenfalls die Vorrechte und Immunitäten, die zur unabhängigen Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der Organisation erforderlich sind.

§ 3

Bei der Anwendung der §§ 1 und 2 berücksichtigen die Mitglieder nach Möglichkeit die Standardklauseln des Allgemeinen Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen.


Bekanntmachung der Neufassung des Übereinkommens über die Internationale Seeschiffahrts-Organisation

Vom 29. Januar 1986
(BGBl. II Nr. 6 vom 08.02.1986 S. 423)

Nachstehend wird der Wortlaut des Übereinkommens vom 6. März 1948 über die Zwischenstaatliche Beratende Seeschiffahrts-Organisation (BGBl. 1965 II S.313), zuletzt geändert durch Beschluß vom 15. November 1979 (BGBl. 1985 II S. 562) in der seit 10. November 1984 geltenden Fassung bekanntgemacht. Das Übereinkommen in seiner ursprünglichen Fassung ist für die Bundesrepublik Deutschland am 7. Januar 1959 in Kraft getreten. Die Neufassung berücksichtigt:

  1. den Wortlaut des Übereinkommens, das mit Wirkung vom 22. Mai 1982 den Titel "Übereinkommen über die Internationale Seeschiffahrts-Organisation" erhalten hat, in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 1982 (BGBl. II S. 873),
  2. die am 10. November 1984 in Kraft getretenen, von der Versammlung der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation am 17. November 1977 und am 15. November 1979 beschlossenen Änderungen des Übereinkommens (Bekanntmachung vom 1. Februar 1985 - BGBl. II S. 562).

Die Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 23. Mai 1985 (BGBl. II S. 781).

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