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Übereinkommen über die Internationale Seeschiffahrts-Organisation
Vom 29. Januar 1986
(BGBl. II Nr. 6 vom 08.02.1986 S. 424; 18.07.2002 S. 1870 02; 23.07.2012 S. 934 12; Nr. 163 vom 14.06.2023 23)
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens errichten hiermit die Internationale Seeschiffahrts-Organisation (im folgenden als "Organisation" bezeichnet).
Teil I
Ziel der Organisation
Ziel der Organisation ist es,
Teil II
Aufgaben
Zur Erreichung der in Teil I genannten Ziele wird die Organisation
Ist die Organisation der Auffassung, daß eine Angelegenheit durch das internationale Schiffahrtsgewerbe in der üblichen Weise geregelt werden kann, so gibt sie eine diesbezügliche Empfehlung ab. Kann nach Auffassung der Organisation eine Angelegenheit betreffend unlautere wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen von Schiffahrtsgesellschaften nicht durch das internationale Schifffahrtsgewerbe in der üblichen Weise geregelt werden oder hat sich eine solche Regelung tatsächlich als unmöglich erwiesen, so prüft die Organisation die Angelegenheit auf Ersuchen eines der beteiligten Mitglieder, nachdem diese zuvor unmittelbar darüber verhandelt haben.
Teil III
Mitgliedschaft
Alle Staaten können nach Maßgabe dieses Teiles Mitglieder der Organisation werden.
Mitglieder der Vereinten Nationen können Mitglieder der Organisation werden, indem sie dem Übereinkommen nach Artikel 76 beitreten.
Nichtmitgliedstaaten der Vereinten Nationen, die eingeladen wurden, Vertreter zu der am 19. Februar 1948 nach Genf einberufenen Seeschiffahrts-Konferenz der Vereinten Nationen zu entsenden, können Mitgliederwerden, indem sie dem Übereinkommen nach Artikel 76 beitreten.
Ein Staat, der nicht berechtigt ist, aufgrund des Artikels 5 oder 6 Mitglied zu werden, kann beim Generalsekretär der Organisation seine Zulassung als Mitglied beantragen; diese erfolgt, sobald er dem Übereinkommen nach Artikel 76 beigetreten ist, sofern sein Aufnahmeantrag auf Empfehlung des Rates von zwei Dritteln der ordentlichen Mitglieder genehmigt wurde.
Alle Hoheitsgebiete und Gruppen von Hoheitsgebieten, auf die das Übereinkommen durch das für ihre internationalen Beziehungen verantwortliche Mitglied oder durch die Vereinten Nationen nach Artikel 77 für anwendbar erklärt wurde, können durch eine von dem betreffenden Mitglied beziehungsweise von den Vereinten Nationen an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation assoziierte Mitglieder der Organisation werden.
Assoziierte Mitglieder haben die aus dem Übereinkommen erwachsenden Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder; sie haben jedoch kein Stimmrecht und können nicht in den Rat gewählt werden; mit dieser Einschränkung gelten auch assoziierte Mitglieder als "Mitglieder" im Sinne des Übereinkommens, sofern sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt.
Ein Staat oder Hoheitsgebiet kann nicht entgegen einer Entschließung der Generalversammlung der Vereinten Nationen Mitglied der Organisation werden oder bleiben.
Teil IV
Organe
Die Organisation besteht aus einer Versammlung, einem Rat, einem Schiffssicherheitsausschuss, einem Rechtsausschuss, einem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt, einem Ausschuss für technische Zusammenarbeit, einem Ausschuss für die Erleichterung des internationalen Seeverkehrs und den sonstigen von der Organisation zu irgendeinem Zeitpunkt als erforderlich erachteten Nebenorganen sowie aus einem Sekretariat.
Teil V
Die Versammlung
Die Versammlung besteht aus allen Mitgliedern.
Die Versammlung tritt alle zwei Jahre zu einer ordentlichen Tagung zusammen. Außerordentliche Tagungen werden einberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies beim Generalsekretär beantragt oder wenn der Rat es zu irgendeinem Zeitpunkt für erforderlich hält; sie sind jeweils sechzig Tage im voraus anzuzeigen.
Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit der ordentlichen Mitglieder vertreten ist.
Die Versammlung hat folgende Aufgaben:
Teil VI
Der Rat
Der Rat besteht aus zweiundfünfzig von der Versammlung gewählten Mitgliedern.
Bei der Wahl der Mitglieder des Rates beachtet die Versammlung folgende Grundsätze:
Die im Rat nach Artikel 16 vertretenen Mitglieder bleiben bis zum Ende der nächsten zwei aufeinanderfolgenden ordentlichen Tagungen der Versammlung im Amt. Sie sind wiederwählbar.
a) Der Rat wählt seinen Vorsitzenden und gibt sich eine Geschäftsordnung, soweit dieses Übereinkommen nichts anderes vorsieht.
b) Der Rat ist beschlussfähig, wenn vierunddreißig seiner Mitglieder vertreten sind.
c) Der Rat tritt, sooft dies zur wirksamen Erledigung seiner Aufgaben erforderlich ist, nach Einberufung durch den Vorsitzenden oder auf Antrag von mindestens vier seiner Mitglieder zusammen; der Zeitpunkt des Zusammentritts ist mindestens einen Monat im voraus bekanntzugeben. Der Tagungsort wird nach Zweckmäßigkeitsgründen bestimmt.
Der Rat lädt ein Mitglied ein, ohne Stimmrecht an seinen Beratungen über eine Angelegenheit teilzunehmen, die für dieses Mitglied von Belang ist.
a) Der Rat prüft den Entwurf eines Arbeitsprogramms und die Haushaltsvoranschläge, die vom Generalsekretär aufgrund der Vorschläge des Schiffssicherheitsausschusses, des Rechtsausschusses, des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt, des Ausschusses für technische Zusammenarbeit, des Ausschusses für die Erleichterung des internationalen Seeverkehrs und anderer Organe der Organisation ausgearbeitet worden sind; er stellt unter Berücksichtigung dieser Vorschläge das Arbeitsprogramm und den Haushalt der Organisation auf und legt sie der Versammlung vor, wobei er den allgemeinen Interessen und Prioritäten der Organisation Rechnung trägt.
b) Der Rat nimmt die Berichte, Vorschläge und Empfehlungen des Schiffssicherheitsausschusses, des Rechtsausschusses, des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt, des Ausschusses für technische Zusammenarbeit, des Ausschusses für die Erleichterung des internationalen Seeverkehrs und anderer Organe der Organisation entgegen und übermittelt sie mit seinen Erläuterungen und Empfehlungen der Versammlung oder, wenn diese nicht tagt, den Mitgliedern zur Unterrichtung.
c) Der Rat prüft die unter Artikel 28, 33, 38, 43 und 48 fallenden Angelegenheiten erst, nachdem er den Schiffssicherheitsausschuss, den Rechtsausschuss, den Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt, den Ausschuss für technische Zusammenarbeit, den Ausschuss für die Erleichterung des internationalen Seeverkehrs dazu gehört hat.
Der Rat ernennt mit Zustimmung der Versammlung den Generalsekretär. Er trifft ferner Vorkehrungen für die Einstellung des sonstigen erforderlichen Personals und setzt die Beschäftigungsbedingungen für den Generalsekretär und das sonstige Personal fest; hierbei sind nach Möglichkeit die bei den Vereinten Nationen und ihren Sonderorganisationen geltenden Beschäftigungsbedingungen zugrunde zu legen.
Der Rat erstattet der Versammlung auf jeder ordentlichen Tagung über die seit der letzten ordentlichen Tagung von der Organisation geleistete Arbeit Bericht.
Der Rat unterbreitet der Versammlung die Finanzberichte der Organisation nebst seinen Erläuterungen und Empfehlungen.
a) Der Rat kann Abkommen oder Abmachungen über die Beziehungen der Organisation zu anderen Organisationen - wie in Teil XVI vorgesehen - treffen. Diese Abkommen oder Abmachungen bedürfen der Genehmigung durch die Versammlung.
b) Unter Berücksichtigung des Teiles XVI und der von den jeweiligen Ausschüssen nach den Artikeln 28, 33, 38, 43 und 48 zu anderen Organen unterhaltenen Beziehungen ist der Rat zwischen den Tagungen der Versammlung für die Beziehungen zu anderen Organisationen verantwortlich.
Zwischen den Tagungen der Versammlung nimmt der Rat alle Aufgaben der Organisation wahr, mit Ausnahme der in Artikel 15 Buchstabe j bezeichneten Abgabe von Empfehlungen. Insbesondere koordiniert der Rat die Tätigkeit der Organe der Organisation und kann die für die wirksame Arbeit der Organisation unbedingt erforderlichen Änderungen des Arbeitsprogramms vornehmen.
Teil VII
Schiffssicherheitsausschuß
Der Schiffssicherheitsausschuß besteht aus allen Mitgliedern.
a) Der Schiffssicherheitsausschuß prüft alle Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich der Organisation fallen und sich auf folgendes beziehen: Hilfsmittel für die Navigation, Bau und Ausrüstung von Schiffen, Besetzung und Bemannung der Schiffe unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit, Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen, Handhabung gefährlicher Güter, Verfahren und Erfordernisse für die Sicherheit auf See, hydrographische Unterrichtung, Schiffstagebücher und Navigationsaufzeichnungen, Untersuchungen von Seeunfällen, Bergungs- und Rettungswesen sowie alle sonstigen die Sicherheit auf See unmittelbar betreffenden Fragen.
b) Der Schiffssicherheitsausschuß trifft Vorkehrungen, um die ihm durch dieses Übereinkommen, die Versammlung oder den Rat übertragenen Aufgaben sowie alle Aufgaben im Sinne dieses Artikels wahrzunehmen, die ihm gegebenenfalls durch die Bestimmungen oder aufgrund einer anderen internationalen Übereinkunft übertragen und von der Organisation angenommen werden.
c) Der Schiffssicherheitsausschuß wird unter Berücksichtigung des Artikels 25 auf Ersuchen der Versammlung oder des Rates oder, wenn er dies im Interesse seiner eigenen Arbeit für nützlich hält, enge Beziehungen zu anderen Stellen unterhalten, soweit dies den Zielen der Organisation dienlich ist.
Der Schiffssicherheitsausschuß unterbreitet dem Rat
Der Schiffssicherheitsausschuß tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Er wählt alljährlich seine Amtsträger und gibt sich eine Geschäftsordnung.
Ungeachtet gegenteiliger Bestimmungen dieses Übereinkommens, aber vorbehaltlich des Artikels 27, hat der Schiffssicherheitsausschuß bei der Wahrnehmung der ihm durch die Bestimmungen oder aufgrund eines internationalen Übereinkommens oder einer anderen Übereinkunft übertragenen Aufgaben den einschlägigen Bestimmungen des betreffenden Übereinkommens oder der betreffenden Übereinkunft zu entsprechen, insbesondere was die Vorschriften über das anzuwendende Verfahren anbetrifft.
Teil VIII
Rechtsausschuß
Der Rechtsausschuß besteht aus allen Mitgliedern.
a) Der Rechtsausschuß prüft alle Rechtsfragen aus dem Zuständigkeitsbereich der Organisation.
b) Der Rechtsausschuß trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um die ihm durch dieses Übereinkommen, die Versammlung oder den Rat übertragenen Aufgaben sowie alle Aufgaben im Sinne dieses Artikels wahrzunehmen, die ihm gegebenenfalls durch die Bestimmungen oder aufgrund einer anderen internationalen Übereinkunft übertragen und von der Organisation angenommen werden.
c) Der Rechtsausschuß wird unter Berücksichtigung des Artikels 25 auf Ersuchen der Versammlung oder des Rates oder, wenn er dies im Interesse seiner eigenen Arbeit für nützlich hält, enge Beziehungen zu anderen Stellen unterhalten, soweit dies den Zielen der Organisation dienlich ist.
Der Rechtsausschuß unterbreitet dem Rat
Der Rechtsausschuß tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Er wählt alljährlich seine Amtsträger und gibt sich eine Geschäftsordnung.
Ungeachtet gegenteiliger Bestimmungen dieses Übereinkommens, aber vorbehaltlich des Artikels 32, hat der Rechtsausschuß bei der Wahrnehmung der ihm durch die Bestimmungen oder aufgrund eines internationalen Übereinkommens oder einer anderen Übereinkunft übertragenen Aufgaben den einschlägigen Bestimmungen des betreffenden Übereinkommens oder der betreffenden Übereinkunft zu entsprechen, insbesondere was die Vorschriften über die anzuwendenden Verfahren anbetrifft.
Teil IX
Ausschuß für den Schutz der Meeresumwelt
Der Ausschuß für den Schutz der Meeresumwelt besteht aus allen Mitgliedern.
Der Ausschuß für den Schutz der Meeresumwelt prüft alle Angelegenheit, die in den Zuständigkeitsbereich der Organisation fallen und sich auf die Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe beziehen; insbesondere
Der Ausschuß für den Schutz der Meeresumwelt unterbreitet dem Rat
Der Ausschuß für den Schutz der Meeresumwelt tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Er wählt alljährlich seine Amtsträger und gibt sich eine Geschäftsordnung.
Ungeachtet gegenteiliger Bestimmungen dieses Übereinkommens, aber vorbehaltlich des Artikels 37, hat der Ausschuß für den Schutz der Meeresumwelt bei der Wahrnehmung der ihm durch die Bestimmungen oder aufgrund eines internationalen Übereinkommens oder einer anderen Übereinkunft übertragenen Aufgaben den einschlägigen Bestimmungen des betreffenden Übereinkommens oder der betreffenden Übereinkunft zu entsprechen, insbesondere was die Vorschriften über die anzuwendenden Verfahren anbetrifft.
Teil X
Ausschuß für technische Zusammenarbeit
Der Ausschuß für technische Zusammenarbeit besteht aus allen Mitgliedern.
a) Der Ausschuß für technische Zusammenarbeit prüft, soweit zweckdienlich, alle Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich der Organisation fallen und sich auf die Durchführung von Vorhaben der technischen Zusammenarbeit beziehen, welche aus dem einschlägigen Programm der Vereinten Nationen, für das die Organisation als durchführendes oder mitwirkendes Organ tätig wird, oder aus der Organisation freiwillig zur Verfügung gestellten Treuhandmitteln finanziert werden, sowie alle sonstigen die Tätigkeit der Organisation auf dem Gebiet der technischen Zusammenarbeit betreffenden Angelegenheiten.
b) Der Ausschuß für technische Zusammenarbeit überwacht die Arbeit des Sekretariats auf dem Gebiet der technischen Zusammenarbeit.
c) Der Ausschuß für technische Zusammenarbeit nimmt die ihm durch dieses Übereinkommen, die Versammlung oder den Rat übertragenen Aufgaben sowie alle Aufgaben im Sinne dieses Artikels wahr, die ihm gegebenenfalls durch eine andere internationale Übereinkunft oder aufgrund einer solchen Übereinkunft übertragen und von der Organisation angenommen werden.
d) Der Ausschuß für technische Zusammenarbeit wird im Hinblick auf Artikel 2 auf Ersuchen der Versammlung und des Rates oder, wenn er dies im Interesse seiner eigenen Arbeit für nützlich hält, enge Beziehungen zu anderen Organen unterhalten, soweit dies den Zielen der Organisation dienlich ist.
Der Ausschuß für technische Zusammenarbeit unterbreitet dem Rat
Der Ausschuß für technische Zusammenarbeit tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Er wählt alljährlich sein Büro und gibt sich eine Geschäftsordnung.
Ungeachtet gegenteiliger Bestimmungen dieses Übereinkommens, aber vorbehaltlich des Artikels 42, hat der Ausschuß für technische Zusammenarbeit bei der Wahrnehmung der ihm durch ein internationales Übereinkommen oder eine andere Übereinkunft oder aufgrund eines solchen Übereinkommens oder einer solchen Übereinkunft übertragenen Aufgaben den einschlägigen Bestimmungen des betreffenden Übereinkommens oder der betreffenden Übereinkunft zu entsprechen, insbesondere was die Regeln über die anzuwendenden Verfahren anbetrifft.
Teil XI 12
Ausschuss für die Erleichterung des internationalen Seeverkehrs
Der Ausschuss für die Erleichterung des internationalen Seeverkehrs besteht aus allen Mitgliedern.
Der Ausschuss für die Erleichterung des internationalen Seeverkehrs prüft alle Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich der Organisation fallen und sich auf die Erleichterung des internationalen Seeverkehrs beziehen; insbesondere
Der Ausschuss für die Erleichterung des internationalen Seeverkehrs unterbreitet dem Rat
Der Ausschuss für die Erleichterung des internationalen Seeverkehrs tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Er wählt alljährlich seine Amtsträger und gibt sich eine Geschäftsordnung.
Unbeschadet gegenteiliger Bestimmungen dieses Übereinkommens, aber vorbehaltlich des Artikels 47, hat der Ausschuss für die Erleichterung des internationalen Seeverkehrs bei der Wahrnehmung der ihm durch die Bestimmungen oder aufgrund eines internationalen Übereinkommens oder einer anderen Übereinkunft übertragene Aufgaben den einschlägigen Bestimmungen des betreffenden Übereinkommens oder der betreffenden Übereinkunft zu entsprechen, insbesondere was die Vorschriften über die anzuwendenden Verfahren anbetrifft.
Das Sekretariat besteht aus dem Generalsekretär und dem von der Organisation benötigten sonstigen Personal. Der Generalsekretär ist der leitende Verwaltungsbedienstete der Organisation und stellt - vorbehaltlich des Artikels 22 - ihr Personal ein.
Das Sekretariat führt alle für die wirksame Erledigung der Aufgaben der Organisation erforderlichen Akten; es verfaßt, sammelt und verteilt diejenigen Schriftstücke, Arbeitsunterlagen, Tagesordnungen, Sitzungsberichte und Mitteilungen, die für die Arbeit der Organisation benötigt werden.
Der Generalsekretär erarbeitet und unterbreitet dem Rat die jährlichen Finanzberichte und den Haushaltsvoranschlag für zwei Jahre, wobei die Voranschläge für jedes Jahr getrennt anzuführen sind.
Der Generalsekretär unterrichtet die Mitglieder laufend über die Tätigkeit der Organisation. Jedes Mitglied kann einen oder mehrere Vertreter ernennen, um die Verbindung zum Generalsekretär aufrechtzuerhalten.
Der Generalsekretär und die sonstigen Bediensteten dürfen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten von einer Regierung oder von einer Autorität außerhalb der Organisation Weisungen weder erbitten noch entgegennehmen. Sie haben jede Handlung zu unterlassen, die ihrer Stellung als internationale Bedienstete abträglich sein könnte. Jedes Mitglied verpflichtet sich seinerseits, den ausschließlich internationalen Charakter der Verantwortung des Generalsekretärs und der sonstigen Bediensteten zu achten und nicht zu versuchen, sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.
Der Generalsekretär nimmt alle sonstigen Aufgaben wahr, die ihm durch das Übereinkommen, die Versammlung oder den Rat übertragen werden.
Jedes Mitglied kommt selbst für die Bezüge, Reisekosten und sonstigen Aufwendungen seiner eigenen Delegation bei den Sitzungen der Organisation auf.
Der Rat prüft die vom Generalsekretär ausgearbeiteten Finanzberichte und Haushaltsvoranschläge und legt sie zusammen mit seinen Erläuterungen und Empfehlungen der Versammlung vor.
a) Vorbehaltlich eines Abkommens zwischen der Organisation und den Vereinten Nationen prüft und genehmigt die Versammlung die Haushaltsvoranschläge.
b) Die Versammlung legt die Ausgaben entsprechend einem nach Prüfung der diesbezüglichen Vorschläge des Rates von ihr festgesetzten Verteilungschlüssel auf die Mitglieder um.
Ein Mitglied, das seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Organisation binnen einem Jahr nach dem Fälligkeitstermin nicht nachkommt, hat in der Versammlung, im Rat, im Schiffssicherheitsausschuss, im Rechtsausschuss, im Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt, im Ausschuss für technische Zusammenarbeit und im Ausschuss für die Erleichterung des internationalen Seeverkehrs kein Stimmrecht, sofern die Versammlung nicht nach eigenem Ermessen von dieser Bestimmung abweicht.
Soweit dieses Übereinkommen oder eine andere internationale Übereinkunft, die der Versammlung, dem Rat, dem Schiffssicherheitsausschuss, dem Rechtsausschuss, dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt, dem Ausschuss für technische Zusammenarbeit oder dem Ausschuss für die Erleichterung des internationalen Seeverkehrs Aufgaben überträgt, nichts anderes vorsieht, gelten folgende Bestimmungen für die Abstimmung in diesen Organen:
Teil XV 12
Sitz der Organisation
a) Sitz der Organisation ist London.
b) Die Versammlung kann den Sitz der Organisation erforderlichenfalls durch einen mit Zweidrittelmehrheit gefaßten Beschluß ändern.
c) Die Versammlung kann an jedem anderen Ort Tagungen abhalten, wenn es der Rat für erforderlich hält.
Teil XVI 12
Beziehungen zu den Vereinten Nationen und zu anderen Organisationen
Die Organisation wird gemäß Artikel 57 der Charta der Vereinten Nationen als Sonderorganisation auf dem Gebiet der Schiffahrt und der Auswirkungen der Schiffahrt auf die Meeresumwelt mit den Vereinten Nationen in Beziehung gebracht. Diese Beziehung wird aufgrund des Artikels 63 der Charta der Vereinten Nationen durch ein nach Artikel 25 dieses Übereinkommens geschlossenes Abkommen mit den Vereinten Nationen hergestellt.
Die Organisation arbeitet mit jeder Sonderorganisation der Vereinten Nationen in Angelegenheiten zusammen, die für beide Teile von Belang sind; sie prüft und berücksichtigt diese Angelegenheiten im Einvernehmen mit der betreffenden Sonderorganisation.
Die Organisation kann in allen in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Angelegenheiten mit anderen zwischenstaatlichen Organisationen zusammenarbeiten, die nicht Sonderorganisationen der Vereinten Nationen sind, deren Belange und Tätigkeit jedoch mit den Zielen der Organisation im Zusammenhang stehen.
Die Organisation kann in allen in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Angelegenheiten geeignete Vorkehrungen zur Konsultation und Zusammenarbeit mit internationalen nichtstaatlichen Organisationen treffen.
Vorbehaltlich der mit Zweidrittelmehrheit erteilten Zustimmung der Versammlung kann die Organisation von anderen internationalen staatlichen oder nichtstaatlichen Organisationen diejenigen Aufgaben, Mittel und Verpflichtungen übernehmen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen und ihr durch internationale Übereinkünfte oder gegenseitig befriedigende Abmachungen zwischen den zuständigen Stellen der beteiligten Organisationen übertragen werden. Die Organisation kann ferner alle in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Verwaltungsaufgaben übernehmen, die einer Regierung durch eine internationale Übereinkunft übertragen wurden.
Teil XVII 12
Rechts- und Geschäftsfähigkeit, Vorrechte und Immunitäten
Die Rechts- und Geschäftsfähigkeit sowie die Vorrechte und Immunitäten, die der Organisation oder in Verbindung mit ihr gewährt werden, bestimmen sich nach dem von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 21. November 1947 angenommenen Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen, vorbehaltlich aller etwaigen Änderungen in dem von der Organisation nach den §§ 36 und 38 des genannten Allgemeinen Abkommens genehmigten endgültigen (oder revidierten) Wortlaut des Anhangs.
Jedes Mitglied verpflichtet sich, bis zu seinem Beitritt zu dem genannten Allgemeinen Abkommen in bezug auf die Organisation Anhang II zu diesem Übereinkommen anzuwenden.
Teil XVIII 12
Änderungen
Änderungsvorschläge zu diesem Übereinkommen werden den Mitgliedern vom Generalsekretär mindestens sechs Monate vor ihrer Beratung durch die Versammlung übermittelt. Ihre Annahme bedarf der Zweidrittelmehrheit der Versammlung. Jede Änderung tritt zwölf Monate nach ihrer Annahme durch zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder der Organisation für alle Mitglieder in Kraft. Notifiziert ein Mitglied innerhalb der ersten 60 Tage dieser zwölf Monate wegen einer Änderung seinen Austritt aus der Organisation, so wird der Austritt ungeachtet des Artikels 78 am Tag des Inkrafttretens der Änderung wirksam.
Jede nach Artikel 71 beschlossene Änderung wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt allen Mitgliedern sogleich eine Abschrift der Änderung.
Eine Erklärung oder Annahme nach Artikel 71 erfolgt durch Übermittlung einer Urkunde an den Generalsekretär zur Hinterlegung beim Generalsekretär der Vereinten Nationen. Der Generalsekretär notifiziert den Mitgliedern den Eingang dieser Urkunde und den Tag, an dem die Änderung in Kraft tritt.
Jede Frage oder Streitigkeit betreffend die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens wird zur Beilegung an die Versammlung verwiesen oder in einer anderen von den Streitparteien vereinbarten Weise beigelegt. Dieser Artikel schließt nicht aus, daß ein Organ der Organisation alle sich bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben ergebenden Fragen oder Streitigkeiten beilegt.
Jede Rechtsfrage, die nicht nach Artikel 74 beigelegt werden kann, wird von der Organisation zur Abgabe eines Rechtsgutachtens nach Artikel 96 der Charta der Vereinten Nationen dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt.
Artikel 76 Unterzeichnung und Annahme 12
Vorbehaltlich des Teiles III liegt dieses Übereinkommen zur Unterzeichnung oder Annahme auf; Staaten können Vertragsparteien des Übereinkommens werden, indem sie es
Die Annahme erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.
Artikel 77 Hoheitsgebiete 12, 12
a) Ein Mitglied kann jederzeit erklären, daß seine Teilnahme an dem Übereinkommen sich auf die Gesamtheit oder eine Gruppe oder einzelne der Hoheitsgebiete erstreckt, für deren internationale Beziehungen es verantwortlich ist.
b) Das Übereinkommen findet nur dann auf Hoheitsgebiete Anwendung, für deren internationale Beziehungen ein Mitglied verantwortlich ist, wenn eine diesbezügliche Erklärung nach Buchstabe a im Namen dieser Hoheitsgebiete abgegeben worden ist.
c) Eine Erklärung nach Buchstabe a wird dem Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt; dieser leitet eine Abschrift allen zur Seeschiffahrts-Konferenz der Vereinten Nationen eingeladenen Staaten und denjenigen anderen Staaten zu, die Mitglieder geworden sind.
d) Sind die Vereinten Nationen aufgrund eines Treuhandabkommens Verwaltungsmacht, so können sie das Übereinkommen im Namen eines, mehrerer oder aller Treuhandgebiete nach Maßgabe des Artikels 76 annehmen.
Artikel 78 Austritt 12, 12
a) Jedes Mitglied kann durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation aus der Organisation austreten; der Generalsekretär unterrichtet die anderen Mitglieder und den Generalsekretär der Organisation sogleich von dieser Notifikation. Der Austritt kann nach Ablauf von zwölf Monaten nach Inkrafttreten des Übereinkommens jederzeit notifiziert werden. Er wird nach Ablauf von zwölf Monaten nach Eingang der schriftlichen Notifikation beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.
b) Die Anwendung des Übereinkommens auf ein Hoheitsgebiet oder eine Gruppe von Hoheitsgebieten nach Artikel 77 kann jederzeit durch ein von dem für ihre internationalen Beziehungen verantwortliches Mitglied oder, wenn die Vereinten Nationen Verwaltungsmacht eines Treuhandgebiets sind, von diesen an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation beendet werden. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen unterrichtet alle Mitglieder und den Generalsekretär der Organisation sogleich von dieser Notifikation. Die Notifikation wird nach Ablauf von zwölf Monaten nach ihrem Eingang beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.
Dieses Übereinkommen tritt mit dem Tag in Kraft, an dem 21 Staaten, von denen sieben je einen Gesamtbruttoraumgehalt von mindestens einer Million Registertonnen besitzen, nach Artikel 76 Vertragsparteien geworden sind.
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen unterrichtet alle zur Seeschifffahrts-Konferenz der Vereinten Nationen eingeladenen Staaten und diejenigen anderen Staaten, die Mitglieder geworden sind, von dem Zeitpunkt, zu dem jeder Staat Vertragspartei des Übereinkommens wird, sowie vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens.
Dieses Übereinkommen, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt allen zur Seeschiffahrts-Konferenz der Vereinten Nationen eingeladenen Staaten und denjenigen anderen Staaten, die Mitglieder geworden sind, beglaubigte Abschriften.
Die Vereinten Nationen sind zur Registrierung des Übereinkommens ermächtigt, sobald es in Kraft tritt.
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
- weggefallen - | Anhang I (zu Artikel 17) |
Rechts- und Geschäftsfähigkeit, Vorrechte und Immunitäten | Anhang II 12 (zu Artikel 70) |
Bis zu ihrem Beitritt zu dem Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen in bezug auf die Organisation wenden die Mitglieder auf die Organisation oder in Verbindung mit ihr folgende Bestimmungen über die Rechts- und Geschäftsfähigkeit sowie die Vorrechte und Immunitäten an.
Die Organisation genießt im Hoheitsgebiet jedes Mitglieds die Rechts- und Geschäftsfähigkeit sowie die Vorrechte und Immunitäten, die zur Verwirklichung ihrer Ziele und zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
a) Die Organisation genießt im Hoheitsgebiet jedes Mitglieds die Vorrechte und Immunitäten, die zur Verwirklichung ihrer Ziele und zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
b) Die Vertreter der Mitglieder einschließlich ihrer Stellvertreter und Berater sowie die leitenden und anderen Bediensteten der Organisation genießen ebenfalls die Vorrechte und Immunitäten, die zur unabhängigen Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der Organisation erforderlich sind.
Bei der Anwendung der §§ 1 und 2 berücksichtigen die Mitglieder nach Möglichkeit die Standardklauseln des Allgemeinen Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen.
Bekanntmachung der Neufassung des Übereinkommens über die Internationale Seeschiffahrts-Organisation
Vom 29. Januar 1986
(BGBl. II Nr. 6 vom 08.02.1986 S. 423)
Nachstehend wird der Wortlaut des Übereinkommens vom 6. März 1948 über die Zwischenstaatliche Beratende Seeschiffahrts-Organisation (BGBl. 1965 II S.313), zuletzt geändert durch Beschluß vom 15. November 1979 (BGBl. 1985 II S. 562) in der seit 10. November 1984 geltenden Fassung bekanntgemacht. Das Übereinkommen in seiner ursprünglichen Fassung ist für die Bundesrepublik Deutschland am 7. Januar 1959 in Kraft getreten. Die Neufassung berücksichtigt:
Die Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 23. Mai 1985 (BGBl. II S. 781).
ENDE |