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Änderungstext
Änderungen des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation
(Institutionalisierung des Ausschusses für die Erleichterung des internationalen Seeverkehrs)
Vom 23. Juli 2012
(BGBl. II Nr. 26 vom 10.09.2012 S. 934)
Der bisherige Wortlaut wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
alt | neu |
Die Organisation besteht aus einer Versammlung, einem Rat, einem Schiffssicherheitsausschuß, einem Rechtsausschuß, einem Ausschuß für den Schutz der Meeresumwelt, einem Ausschuß für technische Zusammenarbeit und den sonstigen von der Organisation zu irgendeinem Zeitpunkt für erforderlich erachteten Nebenorganen sowie aus einem Sekretariat. | Die Organisation besteht aus einer Versammlung, einem Rat, einem Schiffssicherheitsausschuss, einem Rechtsausschuss, einem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt, einem Ausschuss für technische Zusammenarbeit, einem Ausschuss für die Erleichterung des internationalen Seeverkehrs und den sonstigen von der Organisation zu irgendeinem Zeitpunkt als erforderlich erachteten Nebenorganen sowie aus einem Sekretariat. |
Der Wortlaut des Buchstabens l wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
alt | neu |
l) sie faßt Beschlüsse über die Einberufung einer internationalen Konferenz oder die Anwendung eines anderen geeigneten Verfahrens zur Annahme internationaler Übereinkünfte oder von Änderungen internationaler Übereinkünfte, die vom Schiffssicherheitsausschuß, vom Rechtsausschuß, vom Ausschuß für den Schutz der Meeresumwelt, vom Ausschuß für technische Zusammenarbeit oder von anderen Organen der Organisation ausgearbeitet worden sind; | l) sie fasst Beschlüsse über die Einberufung einer internationalen Konferenz oder die Anwendung eines anderen geeigneten Verfahrens zur Annahme internationaler Übereinkünfte oder von Änderungen internationaler Übereinkünfte, die vom Schiffssicherheitsausschuss, vom Rechtsausschuss, vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt, vom Ausschuss für technische Zusammenarbeit, vom Ausschuss für die Erleichterung des internationalen Seeverkehrs oder von anderen Organen der Organisation ausgearbeitet worden sind; |
Der bisherige Wortlaut wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
alt | neu |
a) Der Rat prüft den Entwurf eines Arbeitsprogramms und die Haushaltsvoranschläge, die vom Generalsekretär aufgrund der Vorschläge des Schiffssicherheitsausschusses, des Rechtsausschusses, des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt, des Ausschusses für technische Zusammenarbeit und anderer Organe der Organisation ausgearbeitet worden sind; er stellt unter Berücksichtigung dieser Vorschläge das Arbeitsprogramm und den Haushalt der Organisation auf und legt sie der Versammlung vor, wobei er den allgemeinen Interessen und Prioritäten der Organisation Rechnung trägt.
b) Der Rat nimmt die Berichte, Vorschläge und Empfehlungen des Schiffssicherheitsausschusses, des Rechtsausschusses, des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt, des Ausschusses für technische Zusammenarbeit und anderer Organe der Organisation entgegen und übermittelt sie mit seinen Erläuterungen und Empfehlungen der Versammlung oder, wenn diese nicht tagt, den Mitgliedern zur Unterrichtung. c) Der Rat prüft die unter die Artikel 28, 33, 38 und 43 fallenden Fragen erst, nachdem er den Schiffssicherheitsausschuß, den Rechtsausschuß, den Ausschuß für den Schutz der Meeresumwelt oder den Ausschuß für technische Zusammenarbeit dazu gehört hat. | a) Der Rat prüft den Entwurf eines Arbeitsprogramms und die Haushaltsvoranschläge, die vom Generalsekretär aufgrund der Vorschläge des Schiffssicherheitsausschusses, des Rechtsausschusses, des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt, des Ausschusses für technische Zusammenarbeit, des Ausschusses für die Erleichterung des internationalen Seeverkehrs und anderer Organe der Organisation ausgearbeitet worden sind; er stellt unter Berücksichtigung dieser Vorschläge das Arbeitsprogramm und den Haushalt der Organisation auf und legt sie der Versammlung vor, wobei er den allgemeinen Interessen und Prioritäten der Organisation Rechnung trägt.
b) Der Rat nimmt die Berichte, Vorschläge und Empfehlungen des Schiffssicherheitsausschusses, des Rechtsausschusses, des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt, des Ausschusses für technische Zusammenarbeit, des Ausschusses für die Erleichterung des internationalen Seeverkehrs und anderer Organe der Organisation entgegen und übermittelt sie mit seinen Erläuterungen und Empfehlungen der Versammlung oder, wenn diese nicht tagt, den Mitgliedern zur Unterrichtung. c) Der Rat prüft die unter Artikel 28, 33, 38, 43 und 48 fallenden Angelegenheiten erst, nachdem er den Schiffssicherheitsausschuss, den Rechtsausschuss, den Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt, den Ausschuss für technische Zusammenarbeit, den Ausschuss für die Erleichterung des internationalen Seeverkehrs dazu gehört hat. |
Der bisherige Wortlaut des Buchstabens b wird durch den folgenden Wortlaut ersetzt:
alt | neu |
b) Unter Berücksichtigung des Teiles XV und der von den jeweiligen Ausschüssen nach den Artikeln 28, 33, 38 und 43 zu anderen Organen unterhaltenen Beziehungen ist der Rat zwischen den Tagungen der Versammlung für die Beziehungen zu anderen Organisationen verantwortlich. | b) Unter Berücksichtigung des Teiles XVI und der von den jeweiligen Ausschüssen nach den Artikeln 28, 33, 38, 43 und 48 zu anderen Organen unterhaltenen Beziehungen ist der Rat zwischen den Tagungen der Versammlung für die Beziehungen zu anderen Organisationen verantwortlich. |
Es wird folgender neuer Wortlaut eingefügt:
Ausschuss für die Erleichterung des internationalen Seeverkehrs
Artikel 47
Der Ausschuss für die Erleichterung des internationalen Seeverkehrs besteht aus allen Mitgliedern.
Artikel 48
Der Ausschuss für die Erleichterung des internationalen Seeverkehrs prüft alle Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich der Organisation fallen und sich auf die Erleichterung des internationalen Seeverkehrs beziehen; insbesondere
Artikel 49
Der Ausschuss für die Erleichterung des internationalen Seeverkehrs unterbreitet dem Rat
Artikel 50
Der Ausschuss für die Erleichterung des internationalen Seeverkehrs tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Er wählt alljährlich seine Amtsträger und gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 51
Unbeschadet gegenteiliger Bestimmungen dieses Übereinkommens, aber vorbehaltlich des Artikels 47, hat der Ausschuss für die Erleichterung des internationalen Seeverkehrs bei der Wahrnehmung der ihm durch die Bestimmungen oder aufgrund eines internationalen Übereinkommens oder einer anderen Übereinkunft übertragene Aufgaben den einschlägigen Bestimmungen des betreffenden Übereinkommens oder der betreffenden Übereinkunft zu entsprechen, insbesondere was die Vorschriften über die anzuwendenden Verfahren anbetrifft.
Artikel 56 (umnummeriert in Artikel 61)
Der bisherige Wortlaut wird durch den folgenden Wortlaut ersetzt:
alt | neu |
Ein Mitglied, das seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Organisation binnen einem Jahr nach dem Fälligkeitstermin nicht nachkommt, hat in der Versammlung, im Rat, im Schiffssicherheitsausschuß, im Rechtsausschuß, im Ausschuß für den Schutz der Meeresumwelt und im Ausschuß für technische Zusammenarbeit kein Stimmrecht, sofern die Versammlung nicht nach eigenem Ermessen von dieser Bestimmung abweicht. | Ein Mitglied, das seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Organisation binnen einem Jahr nach dem Fälligkeitstermin nicht nachkommt, hat in der Versammlung, im Rat, im Schiffssicherheitsausschuss, im Rechtsausschuss, im Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt, im Ausschuss für technische Zusammenarbeit und im Ausschuss für die Erleichterung des internationalen Seeverkehrs kein Stimmrecht, sofern die Versammlung nicht nach eigenem Ermessen von dieser Bestimmung abweicht. |
Artikel 57 (umnummeriert in Artikel 62)
Der bisherige Wortlaut wird durch den folgenden Wortlaut ersetzt:
alt | neu |
Soweit dieses Übereinkommen oder eine andere internationale Übereinkunft, die der Versammlung, dem Rat, dem Schiffssicherheitsausschuß, dem Rechtsausschuß, dem Ausschuß für den Schutz der Meeresumwelt oder dem Ausschuß für technische Zusammenarbeit Aufgaben überträgt, nichts anderes vorsieht, gelten folgende Bestimmungen für die Abstimmung in diesen Organen:
| Soweit dieses Übereinkommen oder eine andere internationale Übereinkunft, die der Versammlung, dem Rat, dem Schiffssicherheitsausschuss, dem Rechtsausschuss, dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt, dem Ausschuss für technische Zusammenarbeit oder dem Ausschuss für die Erleichterung des internationalen Seeverkehrs Aufgaben überträgt, nichts anderes vorsieht, gelten folgende Bestimmungen für die Abstimmung in diesen Organen:
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Sich aus der Einfügung des Teiles XI ergebende Änderungen:
Die Bezugnahmen auf Artikel 71 werden durch Bezugnahmen auf Artikel 76 ersetzt.
Die Bezugnahme auf Artikel 72 wird durch eine Bezugnahme auf Artikel 77 ersetzt.
Die Bezugnahme unter Buchstabe g auf Teil XII wird durch eine Bezugnahme auf Teil XIII ersetzt.
Die Bezugnahme unter Buchstabe a auf Teil XV wird durch eine Bezugnahme auf Teil XVI ersetzt.
Teile XI bis XX
Die Teile XI bis XX werden in die Teile XII bis XXI umnummeriert.
Artikel 47 bis 77
Die Artikel 47 bis 77 werden in die Artikel 52 bis 82 umnummeriert.
Artikel 66 (umnummeriert in Artikel 71)
Die Bezugnahme auf Artikel 73 wird durch eine Bezugnahme auf Artikel 78 ersetzt.
Die Bezugnahme in der Überschrift auf Artikel 65 wird durch eine Bezugnahme auf Artikel 70 ersetzt.
Artikel 67 und 68
(umnummeriert in Artikel 72 beziehungsweise 73)
Die Bezugnahmen auf Artikel 66 werden durch Bezugnahmen auf Artikel 71 ersetzt.
Artikel 70 (umnummeriert in Artikel 75)
Die Bezugnahme auf Artikel 69 wird durch eine Bezugnahme auf Artikel 74 ersetzt.
Artikel 72 (umnummeriert in Artikel 77)
Die Bezugnahme unter Buchstabe d auf Artikel 71 wird durch eine Bezugnahme auf Artikel 76 ersetzt.
Artikel 73 (umnummeriert in Artikel 78)
Die Bezugnahme unter Buchstabe b auf Artikel 72 wird durch eine Bezugnahme auf Artikel 77 ersetzt.
Artikel 74 (umnummeriert in Artikel 79)
Die Bezugnahme auf Artikel 71 wird durch eine Bezugnahme auf Artikel 76 ersetzt.
Bekanntmachung der Änderungen des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation
Vom 23. Juli 2012
(BGBl. II Nr. 26 vom 10.09.2012 S. 933)
Die von der Versammlung der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation am 7. November 1991 angenommenen Änderungen des Übereinkommens vom 6. März 1948 über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation, dessen ab 10. November 1984 geltende Fassung mit der Bekanntmachung vom 29. Januar 1986 (BGBl. II S. 423, 424) veröffentlicht worden war und das zuletzt am 4. November 1993 (BGBl. 2002 II S. 1870, 1871) geändert worden ist, sind nach Artikel 66 des Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland und die weiteren Mitgliedstaaten
am 7. Dezember 2008
in Kraft getreten; sie werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.