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Richtlinien für die zugelassene praktische Ausbildung und Seefahrtzeit für Vollmatroseanwärter Maschine

Vom 17. April 2023
(VkBl. Nr. 9 vom 15.05.2023 S. 292)



siehe Fußnote 1

I
Dauer und Zweck der praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit

1) Die in § 40 Absatz 2 Nummer 2 der Seeleute-Befähigungsverordnung (See-BV) genannte vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) zugelassene praktische Ausbildung und Seefahrtzeit (im Folgenden: Ausbildung) dauert mindestens zwei Wochen.

Urlaub, Krankheit oder andere Ausfallzeiten können auf die festgelegten Zeitrichtwerte nicht angerechnet werden.

2) Die Ausbildung dient der Vermittlung und dem Erwerb von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Regel II/5 (Unterstützungsebene) der Anlage zum STCW-Übereinkommen:

  1. Schiffstechnischer Dienst auf Unterstützungsebene (US)
  2. Elektrotechnik, Elektronik und Steuerungsvorrichtungen auf Unterstützungsebene (UE)
  3. Wartung und Instandsetzung auf Unterstützungsebene (UI)
  4. Steuerung des Schiffsbetriebs und Fürsorge für die Personen an Bord auf Unterstützungsebene (UK)

II
Durchführung der praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit

1) Die Ausbildung ist gemäß der Übersicht (Anlage 1) durchzuführen. Verantwortlich für die Planung und Durchführung der Ausbildung sind die Reederei, der Leiter der Maschinenanlage und ein mit der Ausbildung beauftragter technischer Schiffsoffizier.

2) Die Reederei stellt sicher, dass die Ausbildung auf Schiffen stattfindet, die für die Vermittlung und den Erwerb der in Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse geeignet sind.

3) Der mit der Ausbildung Beauftragte und Verantwortliche an Bord, der über angemessene berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse verfügt, kann die Durchführung der Ausbildung an Personen weitergegeben, welche die für die Vermittlung von Ausbildungsinhalten erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.

III
Ausbildungsberichtsheft (TRB)

1) Der Auszubildende hat das vom BSH veröffentlichte TRB als Ausbildungsleitfaden mitzuführen.

2) Das TRB beinhaltet den Ausbildungsplan und einen Tätigkeitsnachweis.

3) Im Ausbildungsplan wird von der mit der Ausbildung beauftragten Person oder vom Leiter der Maschinenanlage bestätigt, dass der Auszubildende die hier aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse in ausreichendem Umfang besitzt.

4) Der Auszubildende hat den Tätigkeitsnachweis, in dem die täglich ausgeführten Arbeiten nach Art und Dauer zu dokumentieren sind, zu führen. Der Tätigkeitsnachweis ist von der mit der Ausbildung beauftragten Person und vom Leiter der Maschinenanlage wöchentlich gegenzuzeichnen.

IV
Eingangsvoraussetzungen

Für die Ausbildung sind vor dem Dienstantritt an Bord folgende Nachweise vorzulegen:

  1. der Abschluss einer Ausbildung nach den Anforderungen des Abschnitts A-III/5 des STCW-Codes zum Schiffsbetriebstechnischen Assistenten-Technik an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte,
  2. die Seediensttauglichkeit für den technischen Dienst nach § 12 des Seearbeitsgesetzes und
  3. ein Identitätsnachweis (gültiger Personalausweis oder Reisepass).

V
Ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung

1) Die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung kann mit folgenden Unterlagen nachgewiesen werden:

  1. die Eingangsvoraussetzungen nach Abschnitt IV dieser Richtlinien,
  2. der glaubhafte Nachweis einer Seefahrtzeit nach Abschnitt II Absatz 1 dieser Richtlinien und
  3. das ordnungsgemäß geführte Ausbildungsberichtsheft nach Abschnitt III dieser Richtlinien.

2) Stellt das BSH fest, dass die Ausbildung nicht entsprechend der Anlage 1 durchgeführt wurde, hat das BSH dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen, durch welche zusätzlichen Ausbildungsmaßnahmen die festgestellten Mängel beseitigt werden können.

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Übersicht über die praktische Ausbildung und Seefahrtzeit als Vollmatroseanwärter MaschineAnlage 1

Übersicht über die praktische Ausbildung und Seefahrtzeit als Vollmatroseanwärter Maschine

Ausbildungsinhalte und zu
erwerbende Befähigungen
Zeitrichtwerte
USSchiffstechnischer Dienst auf Unterstützungsebene1 Woche
US 1Gehen einer sicheren Maschinenwache sowie Überwachung und Kontrolle des Maschinenraums
US 2Bedienung der Kraftstoff-, Schmierstoff-Lenz- und Ballastsysteme
US 3Betrieb der technischen Ausrüstung
UEElektrotechnik, Elektronik und Steuerungsvorrichtungen auf Unterstützungsebene0,5 Wochen
UE 1Sicherer Gebrauch der elektrischen Ausrüstung
UIWartung und Instandsetzung auf Unterstützungsebene0,5 Wochen
UI 1Richtige Verwendung von Handwerkzeugen, Werkzeugmaschinen sowie von Messinstrumenten zur Wartung und Instandsetzung an Bord
UKSteuerung des Schiffsbetriebs und Fürsorge für die Personen an Bord auf Unterstützungsebene
UK 1Umgang mit Vorrätenständig
UK 2Anwendung von Vorsichtsmaßnahmen sowie Einhalten der Umweltschutzvorschriften
UK 3Anwendung von Verfahren für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz
Gesamtdauer2 Wochen

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Richtlinien für die zugelassene praktische Ausbildung und Seefahrtzeit für Vollmatroseanwärter Maschine

Vom 17. April 2023
(VkBl. Nr. 9 vom 15.05.2023 S. 292)

Für die Zulassung der praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit für den Erwerb eines Befähigungsnachweises zum Vollmatrosen im Maschinenbereich durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie nach § 40 Absatz 2 Nummer 2 der Seeleute-Befähigungsverordnung vom 8. Mai 2014 (BGBl. I S. 460), die durch Artikel 1 der Ersten Verordnung zur Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung vom 28. Juli 2021 (BGBl. I S. 3236) geändert worden ist, werden nachstehende Richtlinien bekannt gemacht. 1
ID: 230935

1 Um den Textfluss nicht zu beeinflussen, wird auf die Verwendung der weiblichen und männlichen Form bei Personenbezeichnungen verzichtet. Alle Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für Frauen und Männer.

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