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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung seeverkehrsrechtlicher, verkehrsrechtlicher und anderer Vorschriften mit Bezug zum Seerecht *

Vom 8. April 2008
(BGBl. I Nr. 15 vom 17.04.2008 S. 706)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Seeaufgabengesetzes

Das Seeaufgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), zuletzt geändert durch Artikel 319 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 werden die Wörter "die Kompensierung der Peilfunkanlagen," gestrichen.

b) Nach Nummer 4a werden die Nummern 4b und 4c eingefügt.

c) Nach Nummer 7 wird die Nummer 7a eingefügt.

d) Nummer 10a wird wie folgt gefasst:

altneu
 10a. unbeschadet der Vorschriften des Bundesberggesetzes die Prüfung, Zulassung und Überwachung der Anlagen, einschließlich Bauwerke und künstlicher Inseln, seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres auf ihre Eignung im Hinblick auf den Verkehr und die Abwehr von Gefahren für die Meeresumwelt;"10a. unbeschadet der Vorschriften des Bundesberggesetzes die Prüfung, Zulassung und Überwachung von Anlagen, einschließlich Bauwerke und künstlicher Inseln, seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres auf ihre Eignung im Hinblick auf den Verkehr, auf die Meeresumwelt, auf die Erfordernisse der Raumordnung und auf sonstige öffentliche Belange;".

e) In Nummer 12 werden nach dem Wort "Zuverlässigkeit" ein Komma und die Wörter "aller an Bord befindlichen Personen sowie der nach der in Abschnitt D Nr. 7 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz bezeichneten Richtlinie 94/57/ EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl. EG Nr. L 319 S. 20) in ihrer jeweils geltenden Fassung für ein Schiff tätig gewordenen anerkannten Organisation" eingefügt.

f) In Nummer 15 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und es wird die Nummer 16 angefügt.

2. In § 3 wird nach Absatz 1 der Absatz 1a eingefügt.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden am Ende nach den Wörtern "übertragen werden" die Wörter "oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 7a Abs. 4 diese Aufgaben durch anerkannte juristische Personen des privaten Rechts wahrgenommen werden" eingefügt.

bb) Nach Nummer 1 wird die Nummer 1a eingefügt.

cc) In Nummer 3 wird nach der Angabe "Nr. 6" die Angabe "und 7a" eingefügt.

dd) In Nummer 4c wird nach der Angabe "Nr. 15" die Angabe "und 16" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie bedient sich, soweit sachdienlich, bei der Erfüllung der Aufgabe nach § 1 Nr. 12 der Hilfe des Germanischen Lloyds und im Bereich der funktechnischen Sicherheit der Hilfe der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post; es darf hierfür dort vorhandene personenbezogene Daten erheben."Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie bedient sich, soweit sachdienlich, bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Nr. 4, 5, 12 und 16 der Hilfe der von Deutschland nach der in Abschnitt D Nr. 7 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz genannten Richtlinie 94/57/EG anerkannten Organisationen, zusätzlich bei der Erfüllung der Aufgabe nach § 1 Nr. 12 im Bereich der funktechnischen Sicherheit der Hilfe der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen; es darf dort vorhandene personenbezogene Daten erheben, soweit deren Kenntnis für die Erfüllung seiner vorbezeichneten Aufgaben erforderlich ist."

bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern "der Hilfe" die Wörter "der See-Berufsgenossenschaft oder" eingefügt.

cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:

"Bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Nr. 16 bedient sich das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie außerdem der Hilfe des Umweltbundesamtes, des Bundesinstituts für Risikobewertung und der See-Berufsgenossenschaft; es kann sich der Hilfe weiterer Stellen bedienen, soweit diese zustimmen."

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden

aa) in Satz 1 die Angabe " § 9 Abs. 1" durch die Angabe " § 7a Abs. 4 oder § 9 Abs. 1" und

bb) in Satz 2 die Wörter "Betriebssicherheitsorganisationssysteme oder" durch die Wörter "Systeme für die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen sowie für" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (2) Die See-Berufsgenossenschaft bedient sich bei den ihr zugewiesenen Angelegenheiten der Schiffstechnik einschließlich der überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), bei der Festlegung des Freibords sowie bei ihren Überwachungsmaßnahmen im Ausland der Hilfe des Germanischen Lloyds, soweit diese Aufgaben nicht bereits auf der Grundlage der in Abschnitt D Nr. 7 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz genannten Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl. EG Nr. L 319 S. 20) in ihrer jeweils geltenden Fassung von einer anerkannten Organisation zu erfüllen sind."(2) Die See-Berufsgenossenschaft bedient sich bei den ihr zugewiesenen Angelegenheiten der Schiffstechnik einschließlich der überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) in der jeweils geltenden Fassung, bei der Festlegung des Freibords sowie bei ihren Überwachungsmaßnahmen im Ausland der Hilfe der von Deutschland nach der in Abschnitt D Nr. 7 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz genannten Richtlinie 94/57/EG anerkannten Organisationen. Außerhalb der Aufgaben, die in der in Abschnitt D Nr. 7 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz genannten Richtlinie 94/57/EG in ihrer dort angegebenen Fassung aufgeführt sind, bedient sich die See-Berufsgenossenschaft der Hilfe des Germanischen Lloyd."

5. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann zur Erfüllung von Aufgaben nach § 2 juristische Personen des privaten Rechts, die nach ihrer Satzung entsprechenden Zwecken dienen, durch Rechtsverordnung mit der Anerkennung der Schiffe und der Überwachung der Bordausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2, der Abnahme von Prüfungen sowie der Erteilung von Befähigungszeugnissen für Schiffsleute und Führer von Sportfahrzeugen beauftragen. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann ferner durch Rechtsverordnung die Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Nr. 12, soweit sie sich auf nicht amtlich registrierte Seeschiffe beziehen, auf die in Satz 1 genannten Personen übertragen."Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann zur Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Nr. 4 und § 2 juristischen Personen des privaten Rechts, die nach ihrer Satzung entsprechenden Zwecken dienen, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anerkennung der Schiffe und die Überwachung der Bordausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2, die Abnahme von Prüfungen, die Erteilung von Befähigungszeugnissen für Schiffsleute und Führer von Sportfahrzeugen sowie die Prüfung der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Schiffen, die die Bundesflagge führen und die nicht internationalen Sicherheitsregelungen im Sinne des Schiffssicherheitsgesetzes unterliegen, die Erteilung der entsprechenden Erlaubnisse, Zeugnisse, Bescheinigungen und die Erhebung der Kosten nach Maßgabe des § 12 und der auf Grund des § 12 Abs. 2 erlassenen Verordnung ganz oder teilweise übertragen."

b) Absatz 3

(3) Bezieht sich die Beauftragung nach Absatz 1 Satz 1 auf Funkzeugnisse, so ist hierfür die Beteiligung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vorzusehen.

wird aufgehoben.

6. Nach § 7 wird der § 7a eingefügt.

7. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Zur Durchführung der Aufgaben nach § 1 Nr. 1 bis 6 und Nr. 13 mit Ausnahme von Nr. 3 Buchstabe d sowie § 2 können die damit betrauten Personen Wasserfahrzeuge und deren Betriebs- und Geschäftsräume sowie die zur Herstellung von Anlagen, Instrumenten und Geräten für den Schiffsbetrieb dienenden Betriebs- und Geschäftsräume betreten und Prüfungen vornehmen."Soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach § 1 Nr. 1 bis 6, 13 und 16 sowie nach § 2 erforderlich ist, können die damit betrauten Personen
  1. Wasserfahrzeuge anhalten und deren Betriebs- und Geschäftsräume betreten,
  2. die zur Herstellung von Schiffsausrüstung dienenden Betriebs- und Geschäftsräume betreten und
  3. Prüfungen vornehmen;

dies gilt auch hinsichtlich der Prüfung der Verkehrstüchtigkeit der Besatzungsmitglieder für die mit der Durchführung der Aufgabe nach § 1 Nr. 2 betrauten Personen."

b) In Absatz 2 werden die Wörter "Anlagen, Instrumente und Geräte für den Schiffsbetrieb" durch die Wörter "von Schiffsausrüstung" ersetzt.

c) Der Absatz 4 wird angefügt.

8. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der einleitende Satzteil wird wie folgt gefasst:

altneu
 Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Seeverkehrs auf Wasserflächen und in Häfen im Sinne des § 1 Nr. 2 und 3 Rechtsverordnungen zu erlassen über"Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Seeverkehrs, zur Abwehr von Gefahren für die Meeresumwelt und zur Verhütung von der Seeschifffahrt ausgehender schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ohne Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen über".

bb) In Nummer 2 werden die Wörter "auf den vorgenannten Wasserflächen und in den vorgenannten Häfen" durch die Wörter "auf Wasserflächen und in Häfen im Sinne des § 1 Nr. 2 und 3" ersetzt.

cc) In Nummer 3 werden

aaa) nach dem Wort "Befähigungsnachweise" die Wörter "und Erlaubnisse" eingefügt und

bbb) die Wörter "erteilt oder entzogen" durch die Wörter "erteilt, entzogen oder deren Ruhen angeordnet" ersetzt.

dd) Nummer 4a wird durch folgende Nummern 4a und 4b ersetzt:

altneu
 4a. die Prüfung, Zulassung und Überwachung im Sinne des § 1 Nr. 10a;"4a. die Prüfung, Zulassung und Überwachung im Sinne des § 1 Nr. 10a, wobei zur Gewährleistung des Rückbaus von aufgegebenen oder nicht mehr benutzten Anlagen die Leistung einer Sicherheit vorgeschrieben werden kann;

4b. die Anforderungen an sowie die Prüfung, Zulassung und Überwachung von Anlagen zur Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten einschließlich der dafür erforderlichen Verfahrensbestimmungen;".

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 3 bis 7 können, soweit sie vom Bund auszuführen sind, die für die Ausführung zuständigen Stellen bestimmen und das Verfahren festlegen, in dem der Nachweis für die Erfüllung der Anforderungen zu erbringen ist."Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 3 bis 7 können, soweit sie vom Bund auszuführen sind, unbeschadet des § 5 Abs. 2 und des § 6 Abs. 2, die für die Ausführung zuständigen Stellen sowie die zur ordnungsgemäßen Durchführung erforderlichen unterstützenden weiteren Stellen bestimmen, insbesondere festlegen, durch welche Maßnahmen, auch im Rahmen der Erfüllung internationaler Übereinkommen, die zur Unterstützung bestimmten Stellen mitwirken."

c) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 4a können das Verwaltungsverfahren sowie die Art und Weise der Berücksichtigung der in § 1 Nr. 10a genannten Belange regeln."

d) Im neuen Satz 5 wird die Angabe "Nummer 7" durch die Angabe "Satz 1 Nr. 7" ersetzt.

9. In § 9c Satz 1 wird die Angabe " §§ 9 bis 9b" durch die Angabe " § 7a oder §§ 9 bis 9b" ersetzt.

10. Nach § 9d wird der neu § 9e eingefügt.

11. § 9f wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Das Seeleute-Befähigungs-Verzeichnis wird geführt, um für Befähigungsnachweise von Seeleuten die Echtheits- und Gültigkeitsfeststellung durch die zuständigen Behörden zu gewährleisten."Das Seeleute-Befähigungs-Verzeichnis wird geführt, um für Befähigungsnachweise von Seeleuten die Echtheits- und Gültigkeitsfeststellung durch die zuständigen Behörden zu gewährleisten, und um den zuständigen Behörden im Rahmen der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten Auskunft darüber zu geben, welche Befähigungsnachweise und Erlaubnisse ruhen, vorläufig oder endgültig entzogen wurden."

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (4) Die nach Absatz 3 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen, soweit dies zu den in Absatz 2 genannten Zwecken erforderlich ist, auf Antrag an die von der Eintragung betroffene Person, an Unternehmen oder an Behörden eines anderen Staates übermittelt werden, wenn dieser ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet oder der Betroffene in die Übermittlung einwilligt."(4) Die nach Absatz 3 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen, soweit dies zu den in Absatz 2 Satz 1 genannten Zwecken erforderlich ist, an die Vollzugsbehörden des Bundes und der Länder übermittelt werden. Sie dürfen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch auf Antrag an die von der Eintragung betroffene Person, an Unternehmen oder an Behörden eines anderen Staates übermittelt werden. Die Übermittlung, die nicht im Rahmen von Tätigkeiten erfolgt, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Gemeinschaften fallen, unterbleibt, soweit die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat, insbesondere wenn bei den in Satz 2 genannten Stellen kein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet ist."

12. In § 12 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe " §§ 7, 9 Abs. 1, 2 und 3" durch die Angabe " §§ 7, 7a, 9 Abs. 1 bis 4" ersetzt.

13. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Vor der bisherigen Nummer 1 werden die Nummern 1 und 1a eingefügt.

bb) Die bisherige Nummer 1 wird die neue Nummer 1b.

cc) In der Nummer 3 wird die Angabe " § 9a Satz 1" durch die Angabe " § 7a Abs. 3 Nr. 2, 3 oder 4 oder § 9a Satz 1" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden

aa) die Angabe "Absatzes 1 Nr. 2" durch die Angabe "Absatzes 1 Nr. 1a und 2",

bb) die Wörter "fünfundzwanzigtausend Euro" durch die Wörter "fünfzigtausend Euro" und

cc) die Wörter "fünftausend Euro" durch die Wörter "zehntausend Euro" ersetzt.

c) In Absatz 3 werden die Wörter "Absatzes 1 Nr. 1 die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest" durch die Wörter "Absatzes 1 Nr. 1 und 1a das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und des Absatzes 1 Nr. 1b die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest" ersetzt.

14. Nach § 21 wird der § 22 eingefügt.

15. Der bisherige § 22 wird neuer § 23.

Artikel 2
Änderung des Schiffssicherheitsgesetzes

Das Schiffssicherheitsgesetz vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 27. August 2007 (BGBl. I S. 2193), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "Zielsetzung und Geltungsbereich" durch die Wörter "Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Dieses Gesetz dient der einheitlichen und wirksamen Durchführung der geltenden internationalen Schiffssicherheitsregelungen zur Gewährleistung der Sicherheit auf See einschließlich des damit unmittelbar im Zusammenhang stehenden Arbeitsschutzes von Beschäftigten auf Seeschiffen und des Umweltschutzes auf See. Es gilt für die gesamte Seefahrt."(1) Dieses Gesetz bestimmt, welche Maßnahmen bei der Durchführung der jeweils geltenden internationalen Regelungen zur Schiffssicherheit und zum Umweltschutz auf See (Regelungen) vorzunehmen sind, um die Sicherheit und den Umweltschutz auf See sowie den damit unmittelbar im Zusammenhang stehenden Arbeitsschutz zu gewährleisten."

c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Schiffssicherheitsregelungen" durch das Wort "Regelungen" ersetzt.

d) In Absatz 3 Nr. 1 wird das Wort "Regelungen" durch das Wort "Vorschriften" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "Anwendung auf Schiffe" durch die Wörter "Weitere Begriffsbestimmungen und Ausnahmen vom Anwendungsbereich" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf Schiffe anzuwenden, die die Bundesflagge führen oder als Binnenschiffe in ein`m deutschen Schiffsregister eingetragen sind."(1) Schiffe im Sinne dieses Gesetzes sind
  1. Seeschiffe, die die Bundesflagge führen;
  2. Seeschiffe im Eigentum und öffentlichen Dienst des Bundes, eines Landes oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt mit Sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die anstelle der Bundesflagge eine Dienstflagge führen;
  3. Binnenschiffe, die in einem deutschen Schiffsregister eingetragen sind und auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 nach Anlage 1 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238) in ihrer jeweils geltenden Fassung verkehren oder die Grenze der Seefahrt seewärts überschreiten;
  4. Schiffe unter ausländischer Flagge, mit denen Küstenschifffahrt im Sinne der Verordnung über die Küstenschifffahrt vom 5. Juli 2002 (BGBl. I S. 2555) in ihrer jeweils geltenden Fassung betrieben wird oder die auf Seeschifffahrtsstraßen oder im seewärts angrenzenden Bereich des deutschen Küstenmeeres gewerblich eingesetzt sind."

c) Absatz 2

(2) Sie sind auch auf Schiffe unter ausländischer Flagge und ausländische Binnenschiffe anzuwenden, mit denen Küstenschifffahrt im Sinne des Gesetzes über die Küstenschifffahrt betrieben wird.

wird aufgehoben; die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die neuen Absätze 2 und 3.

d) In dem neuen Absatz 2 werden

aa) das Wort "Schiffssicherheitsregelungen" durch das Wort "Regelungen" und

bb) die Wörter "andere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten Schiffe" durch die Wörter "andere als die in Absatz 1 genannten Schiffe" ersetzt.

3. In § 3 werden nach den Wörtern "vor Gefahren" die Wörter "oder widerrechtlichen Beeinträchtigungen" eingefügt.

4. In § 4 werden

a) in der Überschrift das Wort "Regelungen" durch die Wörter "Regeln und Normen" und

b) in Satz 1 das Wort "Schiffssicherheitsregelungen" durch das Wort "Regelungen" ersetzt.

5. In § 5 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1, 3 und 4, § 12 und in Abschnitt A. Textziffer I.5 der Anlage wird jeweils das Wort "Schiffssicherheitsregelungen" durch das Wort "Regelungen" ersetzt.

6. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Schiffssicherheitsregelungen" durch das Wort "Regelungen" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort "Bundesanzeiger" durch das Wort "Verkehrsblatt" ersetzt.

7. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Sicherheitsorganisation" durch das Wort "Organisation" ersetzt.

b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 1. die Organisation der Geschäftsführung, innerbetrieblichen Überwachung, Konzepte und Verfahren für die schiffsbezogene Sicherheit einschließlich der Sicherheit am Arbeitsplatz und der Verhütung der Meeresverschmutzung an Bord und an Land,"1. die Organisation der Geschäftsführung, die innerbetriebliche Überwachung, die Konzepte und Verfahren für die Vorschriften zur Schiffssicherheit einschließlich des Arbeitsschutzes und zur Verhütung der Meeresverschmutzung,"

8. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Für die Erfüllung von Anforderungen hinsichtlich des Verhaltens beim Schiffsbetrieb an Bord, die den Wachdienst, das Mitführen, Stauen und Sichern von Ladung oder Ballast, das Waschen von Tanks, das Einleiten von Schadstoffen, die Müllbeseitigung, die Durchführung von Übungen, die Notfallbekämpfung, die Vornahme von Aufzeichnungen und Eintragungen, das Veranlassen von Unterrichtungen und Meldungen über Vorgänge beim Bordbetrieb sowie das Mitführen und Vorlegen von Zeugnissen, Bescheinigungen und einschlägigen Unterlagen betreffen, ist der"(1) Für die Erfüllung von Anforderungen hinsichtlich des Verhaltens beim Schiffsbetrieb an Bord, insbesondere in Bezug auf den Wachdienst, Ladung und Ballast, Tanks, Schadstoffe, Müllbeseitigung, Übungen und Notfallbekämpfung, Aufzeichnungen und Eintragungen, Unterrichtungen und Meldungen über Vorgänge beim Bordbetrieb sowie das Mitführen und Vorlegen von Zeugnissen, Bescheinigungen und einschlägigen Unterlagen, ist der Schiffsführer verantwortlich."

b) In Absatz 2 wird das Wort "Regelungen" durch das Wort "Vorschriften" ersetzt.

9. In § 9 Abs. 2 wird nach den Wörtern "Personen hinsichtlich der" das Wort "Sicherheitsorganisation" durch die Wörter "Organisation des Schiffsbetriebs" ersetzt.

10. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden

aa) das Wort "Schiffssicherheitsregelungen" durch das Wort "Regelungen" ersetzt und

bb) die Wörter "mit Regelungen" gestrichen.

b) In Absatz 2 wird das Wort "Schiffssicherheitsregelung" durch das Wort "Regelung" ersetzt.

11. In § 15 wird das Wort "Sicherheitsregelungen" durch das Wort "Regelungen" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des MARPOL-Gesetzes

Das MARPOL-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (BGBl. 1998 II S. 2546), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762), wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 Abs. 1 werden die Wörter "Verkehr, Bau- und Wohnungswesen" durch die Wörter "Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" ersetzt.

2. Artikel 2a wird aufgehoben.

Artikel 4
Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes

Das Binnenschifffahrtsaufgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), zuletzt geändert durch Artikel 313 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post" durch die Wörter "Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur)" ersetzt.

2. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5

(5) Die Datei führende Stelle nach Absatz 1 übermittelt in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle drei Monate, die nach Absatz 2 gespeicherten Daten an den Germanischen Lloyd zur Durchführung der ihm durch Gesetz oder Verordnung übertragenen Aufgaben.

wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Absätze 6 bis 8 werden Absätze 5 bis 7.

c) Der neue Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird in Buchstabe c am Ende das Wort "oder" und der Buchstabe d eingefügt.

bb) Nach Nummer 3 wird die Nummer 4 eingefügt.

Artikel 5
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2833), wird wie folgt geändert:

1. In § 30 wird nach Absatz 4 der Absatz 4a eingefügt.

2. In § 30a Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe " § 30 Abs. 1 und 3" durch die Angabe " § 30 Abs. 1, 3 und 4a" ersetzt.

3. In § 30b Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe " § 30 Abs. 1 bis 4" durch die Angabe " § 30 Abs. 1 bis 4a" ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Arbeitsschutzgesetzes

In § 1 Abs. 1 Satz 2 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 227 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden nach den Wörtern "in allen Tätigkeitsbereichen" die Wörter "und findet im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799) auch in der ausschließlichen Wirtschaftszone Anwendung" eingefügt.

Artikel 7
Änderung des Einkommensteuergesetzes

In § 5a Abs. 2 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) geändert worden ist, werden die Wörter "oder zur Vermessung von Energielagerstätten unter dem Meeresboden" gestrichen.

Artikel 8
Änderung der Schiffssicherheitsverordnung

Die Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 698), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "im Sinne des § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes" gestrichen.

2. In § 3 Abs. 3 werden

a) in Nummer 1 das Wort "Meeresverschmutzung" durch das Wort "Umweltverschmutzung" und

b) in Nummer 4 Buchstabe i das Wort "Schiffssicherheitsregelungen" durch das Wort "Regelungen" ersetzt.

3. In § 5 Abs. 3, § 5a, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, 4 und 6, § 12 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und 2 sowie in Anlage 1 Abschnitt B. II. Nr. 7 wird jeweils das Wort "Schiffssicherheitsregelungen" durch das Wort "Regelungen" ersetzt.

Artikel 9
Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung

Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1460), wird wie folgt geändert:

1. In § 60 Abs. 5 werden nach den Wörtern "luftverkehrsrechtliche Maßnahmen gemäß § 30 Abs. 4 des Straßenverkehrsgesetzes" die Wörter "und schiffsverkehrsrechtliche Maßnahmen gemäß § 30 Abs. 4a des Straßenverkehrsgesetzes" eingefügt.

2. In § 62 wird die Angabe " § 60 Abs. 1, 2 und 6" durch die Angabe " § 60 Abs. 1, 2, 5 und 6" ersetzt.

Artikel 10
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

*) Dieses Gesetz dient auch der weiteren Umsetzung der Richtlinie 96/ 98/EG des Rates über Schiffsausrüstung vom 20. Dezember 1996 (ABl. EG Nr. L 46 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung.