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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der See-Sportbootverordnung sowie der Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt

Vom 6. Mai 2010

(BGBl. I Nr. 21 vom 14.05.2010 S. 573)


Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung verordnet auf Grund

Artikel 1
Änderung der See-Sportbootverordnung

Die See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457), die durch Artikel 128 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Für die Begriffe "Küstengewässer", "küstennahe Seegewässer" und "weltweite Fahrt" ist § 1 Absatz 2 der Sportseeschifferscheinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (BGBl. I S. 394), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 7. April 2010 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden."

2. § 11 Absatz 5 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

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2. bei großen Sportbooten die Unterlagen nach Nummer 1 sich an Bord befinden und die Benutzer vor Fahrtantritt darauf hingewiesen werden,"2. bei großen Sportbooten je ein Abdruck der in Nummer 1 bezeichneten Unterlagen sich an Bord befindet und die Benutzer vor Fahrtantritt darauf hingewiesen werden,".

3. § 15 Absatz 1 wird durch folgende Absätze ersetzt:

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(1) Wer ein Sportboot zum Zweck der gewerbsmäßigen Nutzung führt, bedarf einer Fahrerlaubnis sowie eines für die Funkstelle ausreichenden gültigen Funkzeugnisses. Ist das Sportboot in den Küstengewässern eingesetzt, ist die Fahrerlaubnis durch Vorlage des Sportseeschifferscheines im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Sportseeschifferscheinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (BGBl. I S. 394), die zuletzt durch Artikel 431 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung nachzuweisen. Ist das Sportboot in den küstennahen Seegewässern oder in der weltweiten Fahrt eingesetzt, ist die Fahrerlaubnis durch den Sporthochseeschifferschein im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Sportseeschifferscheinverordnung nachzuweisen. Inhaber eines Sportsee- oder Sporthochseeschifferscheines benötigen ein Funkzeugnis nach § 13 Abs. 4a in Verbindung mit Anlage 3 der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. August 2001 (BGBl. I S. 2276) geändert worden ist."(1) Wer ein Sportboot zum Zweck der gewerbsmäßigen Nutzung führt, bedarf einer Fahrerlaubnis sowie eines für die Funkstelle ausreichenden gültigen Funkzeugnisses. Wird das Sportboot in den Küstengewässern eingesetzt, ist die Fahrerlaubnis durch Vorlage des Sportküstenschifferscheins im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Sportseeschifferscheinverordnung nachzuweisen. Wird das Sportboot in den küstennahen Seegewässern eingesetzt, ist die Fahrerlaubnis durch den Sportseeschifferschein im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Sportseeschifferscheinverordnung nachzuweisen, bei Einsatz des Sportbootes in der weltweiten Fahrt durch den Sporthochseeschifferschein im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Sportseeschifferscheinverordnung. Der Nachweis des für die Funkstelle ausreichenden gültigen Funkzeugnisses richtet sich nach § 1 Absatz 7 der Sportseeschifferscheinverordnung.

(1a) Im Einzelfall können die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest jeweils für ihren Bezirk abweichend von Absatz 1 Satz 2 auf Antrag des Sportbootführers oder der Sportbootführerin einen Sportbootführerschein-See im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 der Sportbootführerscheinverordnung-See in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 2003 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. August 2007 (BGBl. I S. 2193) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung als ausreichenden Nachweis der Fahrerlaubnis bei Einsatz des Sportbootes bis zu 300 Meter Abstand vom Ufer anerkennen, wenn die örtlichen Verhältnisse der Gewässer, das zu führende Sportboot und die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt dies gestatten. Hierüber ist eine entsprechende Bescheinigung auszustellen. Die Bescheinigung ist beim Führen des Sportbootes mitzuführen und den zur Kontrolle befugten Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen."

4. § 16 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe f wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

b) Nach dem Buchstaben f wird folgender Buchstabe g eingefügt:

"g) entgegen § 15 Absatz 1a Satz 3 die dort genannte Bescheinigung nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder".

c) Der bisherige Buchstabe g wird neuer Buchstabe h.

5. Die Anlage 4 wird wie folgt gefasst:

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Anlage 4 (zu § 15 Absatz 2) Besetzung von gewerbsmäßig genutzten Sportbooten
Rumpflänge des Sportbootes / FahrtgebietBesetzung 1
Bis 15 m Rumpflänge: 
- Küstengewässer1 x Sportküstenschifferschein 2
- Küstennahe Seegewässer1 x Sporthochseeschifferschein 3
- Weltweite Fahrt1 x Sporthochseeschifferschein

1 x Sportseeschifferschein

15 bis 25 m Rumpflänge: 
- Küstengewässer1 x Sportseeschifferschein 3
- Küstennahe Seegewässer1 x Sporthochseeschifferschein

1 x Sportseeschifferschein

- Weltweite Fahrt2 x Sporthochseeschifferschein
Über 25 m Rumpflänge: 
- Küstengewässer2 x Sportseeschifferschein
- Küstennahe Seegewässer1 x Sporthochseeschifferschein

1 x Sportseeschifferschein

- Weltweite Fahrt2 x Sporthochseeschifferschein
1) Befähigungsnachweis entsprechend der Antriebsart des Sportbootes.

2) Sportboote, die innerhalb von 24 Stunden länger als 10 Stunden fahren, müssen zusätzlich mit einem Inhaber des Sportbootführerscheins-See besetzt werden, der den Nachweis nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 der Sportseeschifferscheinverordnung führt.

3) Sportboote, die innerhalb von 24 Stunden länger als 10 Stunden fahren, müssen zusätzlich mit einem Inhaber des Sportküstenschifferscheins besetzt werden.

"Anlage 4 (zu § 15 Absatz 2) Besetzung von gewerbsmäßig genutzten Sportbooten
Rumpflänge des Sportbootes / FahrtgebietBesetzung 1
Bis 15 m Rumpflänge: 
- Bis zu 300 Meter Abstand vom Ufer bei entsprechender Einzelfallgenehmigung1 x Sportbootführerschein-See
- Küstengewässer1 x Sportküstenschifferschein 2
- Küstennahe Seegewässer1 x Sportseeschifferschein 3
- Weltweite Fahrt1 x Sporthochseeschifferschein

1 x Sportseeschifferschein

Über 15 bis 25 m Rumpflänge: 
- Küstengewässer1 x Sportküstenschifferschein 3
- Küstennahe Seegewässer2 x Sportseeschifferschein
- Weltweite Fahrt2 x Sporthochseeschifferschein
Über 25 m Rumpflänge: 
- Küstengewässer2 x Sportküstenschifferschein
- Küstennahe Seegewässer2 x Sportseeschifferschein
- Weltweite Fahrt2 x Sporthochseeschifferschein
1) Befähigungsnachweis entsprechend der Antriebsart des Sportbootes.

2) Sportboote, die innerhalb von 24 Stunden länger als zehn Stunden fahren, müssen zusätzlich mit einem Inhaber oder einer Inhaberin des Sportbootführerscheins-See besetzt wenden, der oder die den Nachweis nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 der Sportseeschifferscheinverordnung führt, dass er oder sie mindestens 300 Seemeilen auf Sportbooten mit der jeweiligen Antriebsart im Küstenbereich zurückgelegt hat.

3) Sportboote, die innerhalb von 24 Stunden länger als zehn Stunden fahren, müssen zusätzlich mit einem Inhaber des Sportküstenschifferscheins besetzt wenden.

."

Artikel 2
Änderung der Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt

In dem Gebührenverzeichnis der Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt vom 22. September 2004 (BGBl. I S. 2363, 2804) wird die Nummer 31 wie folgt gefasst:

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Nr.GebührentatbestandRechtsgrundlageGebühr Euro
31Erlass von Verboten oder Geboten sowie Zulassung von Ausnahmen jeweils im Einzelfall § 13 der See-Sportbootverordnung26 bis 48
"
Nr.GebührentatbestandRechtsgrundlageGebühr Euro
31Erlass von Verboten oder Geboten sowie Zulassung von Ausnahmen jeweils im Einzelfall § 13 oder § 15 Absatz 1a der See-Sportbootverordnung26 bis 48

".

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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