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WSVSeeKostV - Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt
Vom 22. September 2004
(BGBl. I S. 2363, 2804; 06.05.2010 S. 573 10; 07.08.2013 S. 3154 13; 13a ; 13.08.2014 S. 1371 14; 01.03.2016 S. 329 16; 02.06.2016 S. 1257 16a; 18.07.2016 S. 1666 * 16b)
Gl.-Nr.: 9510-29
*) Die Änderung BGBl. I vom 07.08.2013 Seite 3154 wurde wiederum geändert durch BGBl. I vom 18.07.2016 S .1666 Artikel 2
(Gültig bis zum 01.10.2021)
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen verordnet auf Grund
jeweils in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und auf Grund des § 32 Abs. 4 des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes vom 16. Juni 2002 (BGBl. I S. 1815, 1817) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821):
§ 1 Gebühren und Auslagen 13 16a
(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung erhoben. Betreffen individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Schiffe oder schwimmende Geräte, die für Arbeiten beim Ausbau oder bei der Unterhaltung der Bundeswasserstraßen eingesetzt sind, werden Gebühren nicht erhoben. Dies gilt auch für den Umtausch und die Verlängerung von Patenten der nautischen Bediensteten der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung, die im schifffahrtspolizeilichen Bereich tätig sind.
(2) Auslagen werden gesondert erhoben. Für Auslagen nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung kann ein Mindestpauschalsatz von 5 Euro erhoben werden.
(3) Erfordert eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung ein Tätigwerden der Behörde außerhalb der Dienstzeit, so kann ein dem entstehenden Aufwand entsprechender Betrag bis zur Höhe der doppelten Gebühr erhoben werden.
§ 2 Allgemeine Gebührengrundsätze 13
(1) Soweit im Gebührenverzeichnis Rahmengebühren vorgesehen sind, ist die im Einzelfall zu erhebende Gebühr nach Maßgabe des § 23 Absatz 4 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes zu bemessen Die Mindestgebühr ist nur dann zu erheben, wenn eine formularmäßige Bearbeitung möglich ist.
(2) Die nach den Nummern 2 bis 7 und 49 bis 53 des Gebührenverzeichnisses zu erhebenden Gebühren sind um 50 Prozent zu erhöhen, sofern eine Dauergenehmigung erteilt wird. Für schifffahrtspolizeiliche Genehmigungen, für die
(3) Werden Gebühren nach der Schiffsgröße erhoben, so ist die im amtlichen Schiffsmessbrief ausgewiesene Bruttoraumzahl (BRZ) zugrunde zu legen.
§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft.
Gebührenverzeichnis | Anlage 13 (zu § 1 Abs. 1) |
Nr. | Gebührentatbestand | Rechtsgrundlage | Gebühr Euro |
1 | Schriftlich erlassene schifffahrtspolizeiliche Verfügungen | § 56 Abs. 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung § 11 Abs. 1 der Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung | 58 bis 650 |
2 | Genehmigung des Verkehrs außergewöhnlich großer Fahrzeuge, Luftkissen-, Tragflächen-, Bodeneffekt- und Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge sowie von Wasserflugzeugen und Flugbooten | § 57 Abs. 1 Nr. 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung Artikel 28 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 1a der Schifffahrtsordnung Emsmündung Bemessungsgrundlage: Schiffsgröße nach Bruttoraumzahl (BRZ) | |
bis 3.000 BRZ | 58 | ||
6.000 BRZ | 72 | ||
10.000 BRZ | 86 | ||
20.000 BRZ | 102 | ||
30.000 BRZ | 122 | ||
40.000 BRZ | 152 | ||
60.000 BRZ | 177 | ||
80.000 BRZ | 210 | ||
100.000 BRZ | 240 | ||
110.000 BRZ | 267 | ||
120.000 BRZ | 297 | ||
130.000 BRZ | 360 | ||
über 130.000 BRZ | 414 | ||
Wasserflugzeuge und Flugboote | 100 | ||
3 | Genehmigung des Verkehrs außergewöhnlicher Schub- und Schleppverbände sowie des Schleppens außergewöhnlicher Schwimmkörper | § 57 Abs. 1 Nr. 2 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung Artikel 28 Abs. 1 Nr. 2 der Schifffahrtsordnung Emsmündung | |
a) Anhänge Bruttoraumzahl | |||
bis 1.500 BRZ | 58 | ||
4.000 BRZ | 85 | ||
6.500 BRZ | 102 | ||
10.000 BRZ | 122 | ||
20.000 BRZ | 167 | ||
30.000 BRZ | 195 | ||
40.000 BRZ | 222 | ||
50.000 BRZ | 250 | ||
60.000 BRZ | 278 | ||
70.000 BRZ | 333 | ||
über 70.000 BRZ | 415 | ||
b) Schwimmkörper | |||
bis 100 m | 58 | ||
200 m | 70 | ||
500 m | 85 | ||
4 | Genehmigung von Stapelläufen | § 57 Abs. 1 Nr. 3 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung Bemessungsgrundlage: wie zu 2. | 58 bis 414 |
5 | Genehmigung der Bergung von Fahrzeugen, außergewöhnlichen Schwimmkörpern und Gegenständen, soweit dadurch Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden oder eine Gefahr für die Meeresumwelt entstehen kann | § 57 Abs. 1 Nr. 4 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung Artikel 28 Abs. 1 Nr. 3 der Schifffahrtsordnung Emsmündung Bemessungsgrundlage: wie zu 2. | 58 bis 414 |
6 | Genehmigung der Erprobung und der Prüfung der Zugkraft von Fahrzeugen sowie Standproben, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können | § 57 Abs. 1 Nr. 5 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung Artikel 28 Abs. 2 Nr. 4 der Schifffahrtsordnung Emsmündung Bemessungsgrundlage: Motorenstärke | |
bis 368 kW (500 PS) | 45 | ||
736 kW (1.000 PS) | 48 | ||
1.471 kW (2.000 PS) | 58 | ||
3.678 kW (5.000 PS) | 70 | ||
7.355 kW (10.000 PS) | 102 | ||
14.710 kW (20.000 PS) | 135 | ||
22.065 kW (30.000 PS) | 167 | ||
über 22.065 kW (30.000 PS) | 222 | ||
7 | Genehmigung wassersportlicher Veranstaltungen auf dem Wasser | § 57 Abs. 1 Nr. 6 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung Artikel 28 Abs. 1 Nr. 6 der Schifffahrtsordnung Emsmündung Bemessungsgrundlage: Anzahl der an der Veranstaltung teilnehmenden Boote | |
bis zu 50 Booten | 50 | ||
für jedes weitere Boot | 1 | ||
höchstens jedoch | 380 | ||
Jugendregatten | 15 | ||
8 | Genehmigung des Parasailing | § 57 Abs. 1 Nr. 6a der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung Artikel 28 Abs. 1 Nr. 5 der Schifffahrtsordnung Emsmündung | 75 |
9 | Genehmigung sonstiger Veranstaltungen auf oder an Seeschifffahrtsstraßen, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen oder eine Gefahr für die Meeresumwelt darstellen können | § 57 Abs. 1 Nr. 7 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung Artikel 28 Abs. 1 Nr. 7 der Schifffahrtsordnung Emsmündung | 50 bis 750 |
10 | Gestattung der Durchfahrt durch den Nord-Ostsee-Kanal unter Auflagen für Fahrzeuge, die die Voraussetzungen für die Durchfahrt nicht erfüllen | § 42 Abs. 6 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung Bemessungsgrundlage: Schiffsgröße nach Bruttoraumzahl (BRZ) | |
bis 3.000 BRZ | 55 | ||
6.000 BRZ | 70 | ||
10.000 BRZ | 85 | ||
20.000 BRZ | 100 | ||
30.000 BRZ | 120 | ||
40.000 BRZ | 150 | ||
11 | Erteilung eines Fahrtausweises für Sportfahrzeuge, die ihren ständigen Liegeplatz im oder ihren Lagerplatz unmittelbar am bzw. im Nord-Ostsee-Kanal zwischen den Schleusen haben | § 51 Abs. 2 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung | |
a) für muskelbetriebene Sportfahrzeuge | 12 | ||
b) für sonstige Sportfahrzeuge | 15 | ||
12 | Anerkennung der Steurer auf dem Nord-Ostsee-Kanal | § 42 Abs. 5 Satz 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung | 37 |
13 | Befreiung von den Vorschriften der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung und der Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung im Einzelfall | § 59 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung § 12 der Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung Bemessungsgrundlage: wie zu 2. | 58 bis 414 |
14 | Befreiung von den Vorschriften der Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See | § 8 Abs. 2 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See | 40 bis 450 |
15 | Ausstellung eines Befähigungszeugnisses | § 20 Abs. 1 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung | 52 |
16 | Ausstellung eines Befähigungsnachweises | § 20 Abs. 1 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung | 39 |
17 | Anerkennung ausländischer Befähigungszeugnisse | § 21 Abs. 1 und § 21c der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung | 52 |
18 | Ersatz eines Befähigungszeugnisses | § 22 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung | 67 |
19 | (nicht besetzt) | ||
20 | Zulassung von Seefahrtzeiten zum Erhalt des Fortbestandes der Befähigung | § 25 Abs. 2 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung | 21 |
21 | Eintragung eines Zusatzes in das Befähigungszeugnis BKü | § 26a der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung | 39 |
22 | Umtausch eines Befähigungszeugnisses | § 30 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung | 39 |
23 | (nicht besetzt) | ||
24 | Erteilung eines niedrigeren Befähigungszeugnisses nach Entzug durch Seeamtsspruch | § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c in Verbindung mit § 31 Abs. 3 des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes | 52 |
25 | Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Befähigungszeugnisses oder einer Anerkennung eines ausländischen Zeugnisses | § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1 und § 21c der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung | 50 vom Hundert der Gebühr nach den lfd. Nummern 15 und 17 |
26 | Zuteilung des Kennzeichens einschließlich Ausstellung des Ausweises oder dessen Verlängerung oder Ausstellung eines Ersatzausweises | § 4 Abs. 2 der See-Sportbootverordnung | 45 |
27 | Erteilung oder Verlängerung der Gültigkeit eines Bootszeugnisses einschließlich der Untersuchung eines Sportbootes oder Wassermotorrades, das für Fahrten binnenwärts der Basislinie oder in Strandnähe geeignet und bestimmt ist, | § 5, § 6 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 der See-Sportbootverordnung | |
kleine Sportboote | 20 | ||
Wassermotorräder | 15 | ||
28 | Erteilung oder Verlängerung der Gültigkeit eines Bootszeugnisses einschließlich der Untersuchung eines Sportbootes, das für Fahrten seewärts der Basislinie geeignet und bestimmt ist, große Sportboote | § 5, § 6 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 der See-Sportbootverordnung | 80 |
29 | Erteilung oder Verlängerung der Gültigkeit eines Bootszeugnisses für Sportboote, die durch die See-Berufsgenossenschaft oder eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft untersucht wurden, je Fahrzeug | § 6 Abs. 1, 2 und 3 der See-Sportbootverordnung | 25 |
30 | Bescheinigung der Fahrtüchtigkeit eines Sportbootes nach Veränderungen an dem Fahrzeug | § 9 Abs. 2 der See-Sportbootverordnung | 38 |
31 | Erlass von Verboten oder Geboten sowie Zulassung von Ausnahmen jeweils im Einzelfall | § 13 oder § 15 Absatz 1a der See-Sportbootverordnung | 26 bis 48 |
32 | Beendigung der Gültigkeit eines Bootszeugnisses aus triftigem Grund im Anschluss an eine von der Zulassungsbehörde in Auftrag gegebene und von der See-Berufsgenossenschaft oder einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft durchgeführte Nachbesichtigung | § 18 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 4 der See-Sportbootverordnung | 60 bis 800 |
33 | Ersatz eines Bootszeugnisses bei Verlust | 23 | |
34 | Übertragung des Bootszeugnisses bei Veräußerung bzw. Umschreibung des Bootszeugnisses | 23 | |
35 | Zulassung eines Seelotsenanwärters und Ausstellung eines Seelotsenanwärterausweises | § 8 Abs. 2 Satz 1 des Seelotsgesetzes § 16 Abs. 1 der Seelotsenausbildungs- und Ausweisordnung | 20 |
36 | Prüfung eines Seelotsenanwärters für die Seelotsreviere
- nur im Zusammenhang mit der Gebühr nach Nr. 38 | § 10 des des Seelotsgesetzes | 125 |
37 | Prüfung eines Seelotsenbewerbers für außerhalb der Reviere
- nur im Zusammenhang mit der Gebühr nach Nr. 39 | § 42 Abs. 2 des Seelotsgesetzes | 105 |
38 | Bestallung eines Seelotsen und Ausstellung eines Seelotsenausweises zuzüglich der Gebühr nach Nr. 36 | § 11 und § 17 des Seelotsgesetzes § 16 Abs. 1 der Seelotsenausbildungs- und Ausweisordnung | 40 |
39 | Erteilung der Erlaubnis zur Lotstätigkeit außerhalb der Reviere und Ausstellung eines Lotsenausweises zuzüglich der Gebühr nach Nr. 37 | § 42 Abs. 1 des Seelotsgesetzes § 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 der Verordnung über das Seelotswesen außerhalb der Reviere | 40 |
40 | Ersatz eines Seelotsenanwärter- oder Seelotsenausweises | 20 | |
41 | Befreiung von der Lotsenannahmepflicht in besonderen Fällen | § 12 der Ems-Lotsverordnung § 12 der Weser/Jade-Lotsverordnung § 12 der Elbe-Lotsverordnung § 16 der NOK-Lotsverordnung § 14 der Wismar-Rostock-Stralsund-Lotsverordnung | 70 |
42 | Ersatz einer Bescheinigung über die Befreiung von der Lotsenannahmepflicht | 20 | |
43 | Anordnung der Lotsenannahme im Einzelfall | § 14 Abs. 1 der Ems-Lotsverordnung § 14 Abs. 1 der Weser/Jade-Lotsverordnung § 14 Abs. 1 der Elbe-Lotsverordnung § 18 Abs. 1 der NOK-Lotsverordnung § 15 Abs. 1 der Wismar-Rostock-Stralsund-Lotsverordnung | 35 |
44 | Prüfung des Schiffsführers | ||
a) Theoretische Prüfung | § 9 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 der Ems-Lotsverordnung § 9 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 der Weser/Jade-Lotsverordnung § 10 Abs. 3 Nr. 2 der Ems-Lotsverordnung § 10 Abs. 3 Nr. 2 der Weser/Jade-Lotsverordnung § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 10 Abs. 3 Nr. 2 der Elbe-Lotsverordnung § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 12 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3, § 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 3 der NOK-Lotsverordnung § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 3 der Wismar-Rostock-Stralsund-Lotsverordnung | 105 | |
b) Praktische Prüfung | § 12 Abs. 1 Nr. 3 der NOK-Lotsverordnung | 537 | |
Gesamtstrecke Nord-Ostsee-Kanal | |||
Teilstrecke Nord-Ostsee-Kanal | 75 | ||
Teilstrecke Trave | § 13 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 der NOK-Lotsverordnung | 146 | |
45 | Befreiung von der Lotsenannahmepflicht mit der Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung | § 9 Abs. 1 bis 4 der Ems-Lotsverordnung § 9 Abs. 1 bis 4 der Weser/Jade-Lotsverordnung § 10 Abs. 1 bis 5 der Ems-Lotsverordnung § 10 Abs. 1 bis 5 der Weser/Jade-Lotsverordnung § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 5 der Elbe-Lotsverordnung § 12 Abs. 2, § 14 Abs. 4 der NOK-Lotsverordnung § 9 Abs. 5, § 10 Abs. 5, § 11 Abs. 5 und § 12 Abs. 5 der Wismar-Rostock-Stralsund-Lotsverordnung | 37 |
46 | Verlängerung der Befreiung von der Lotsenannahmepflicht | § 9 Abs. 5 der Ems-Lotsverordnung § 9 Abs. 5 der Weser/Jade-Lotsverordnung § 10 Abs. 6 der Ems-Lotsverordnung § 10 Abs. 6 der Weser/Jade-Lotsverordnung § 9 Abs. 4, § 10 Abs. 6 der Elbe-Lotsverordnung § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 4 und § 14 Abs. 5 der NOK-Lotsverordnung § 9 Abs. 6, § 10 Abs. 6, § 11 Abs. 6 und § 12 Abs. 6 der Wismar-Rostock-Stralsund-Lotsverordnung | 37 |
47 | Übertragung der Befreiung von der Lotsenannahmepflicht auf ein typgleiches Schiff | § 8 Abs. 5 und § 9 Abs. 6 der Ems-Lotsverordnung § 8 Abs. 5 und § 9 Abs. 6 der Weser/Jade-Lotsverordnung § 10 Abs. 9 der Ems-Lotsverordnung § 10 Abs. 9 der Weser/Jade-Lotsverordnung § 9 Abs. 5, § 10 Abs. 7, 8 und 9 der Elbe-Lotsverordnung § 11 Abs. 4, § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 5 und § 14 Abs. 6, 7 und 8 der NOK-Lotsverordnung § 9 Abs. 7, § 10 Abs. 7, § 11 Abs. 7 und § 12 Abs. 7, 8 und 9 der Wismar-Rostock-Stralsund-Lotsverordnung | 37 |
48 | Befreiung von Befahrensverboten | § 2 Abs. 2 der Verordnung über das Befahren des Naturschutzgebietes "Helgoländer Felssockel" Bemessungsgrundlage für Sportboote aller Art: | |
Jugendfahrten | 25 | ||
Einzelfahrer | 35 | ||
Gewerbefahrten | 75 | ||
49 | Befreiung von Befahrensverboten | § 2 Abs. 2 der Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in dem Naturschutzgebiet "Dassower See, Inseln Buchhorst und Graswerder (Plönswerder)" Bemessungsgrundlage für Sportboote aller Art: | |
Jugendfahrten | 10 | ||
Einzelfahrer | 20 | ||
Gruppenfahrten | 30 | ||
Gewerbefahrten | 50 | ||
50 | Befreiung von Befahrensverboten | § 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparken im Bereich der Nordsee Bemessungsgrundlage für Sportboote aller Art: | |
Jugendfahrten | 25 | ||
Einzelfahrer | 38 | ||
Gruppenfahrten | 50 | ||
Gewerbefahrten bis 50 Personen | 125 | ||
für jede weitere Person | 3 | ||
höchstens jedoch | 250 | ||
51 | Befreiung von Befahrensverboten | § 5 Abs. 3 der Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparken im Bereich der Nordsee Bemessungsgrundlage für Sportboote aller Art: | |
Jugendfahrten | 10 | ||
Einzelfahrer | 20 | ||
Gruppenfahrten | 30 | ||
52 | Befreiung von Befahrensverboten | § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Befahrensregelungsverordnung Küstenbereich Mecklenburg-Vorpommern Bemessungsgrundlage für Sportboote aller Art: | |
Jugendfahrten | 25 | ||
Einzelfahrer | 38 | ||
Gruppenfahrten | 50 | ||
Gewerbefahrten bis 50 Personen | 125 | ||
für jede weitere Person | 3 | ||
höchstens jedoch | 250 | ||
53 | Untersagung der Beförderung oder des Umschlages von Öl | § 3 Abs. 2 des Ölschadengesetzes | 25 bis 100 |
54 | In allen übrigen Fällen, die nicht in den lfd. Nummern 1 bis 53 aufgeführt sind, bei schriftlichen Verwaltungsakten nach Aufwand im Einzelfall | 50 bis 250 | |
55 | Widerruf oder Rücknahme eines Verwaltungsaktes, soweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hat | bis zu 75 vom Hundert der Gebühr für den Verwaltungsakt | |
56 | Antragsablehnung aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit oder Rücknahme eines Antrages auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung | bis zu 75 vom Hundert der Gebühr für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung | |
57 | Teilweise oder vollständige Zurückweisung des Widerspruchs, soweit sich der Widerspruch nicht ausschließlich gegen eine Gebührenfestsetzung richtet Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. | 10 bis zu dem Betrag, der für die Vornahme des angefochtenen Verwaltungsaktes vorgesehen ist | |
58 | Rücknahme des Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung | bis zu 75 vom Hundert der Gebühr nach Nr. 57 | |
59 | Erlaubnis eines Umpumpvorganges | § 5 Abs. 2 Satz 2 der See-Umweltverhaltensverordnung | 58 bis 414 |
60 | Übermittlung schiffsbezogener Daten | § 2 Absatz 1 Satz 1 der See-Datenübermittlung-Durchführungsverornung in Verbindung mit § 9e Absatz 2 Satz 5 des Seeaufgabengesetzes | 320 |
61 | Übermittlung schiffsbezogener Daten in besonderen Fällen | § 2 Absatz 1 Satz 1 der See-Datenübermittlung-Durchführungsverordnung in Verbindung mit § 9e Absatz 2 Satz 5 des Seeaufgabengesetzes | 650 |
62 | Laufende Systemüberwachung für die regelmäßige Übermittlung schiffsbezogener Daten und schiffsbezogener Daten in besonderen Fällen | § 2 Absatz 1 Satz 1 der See-Datenübermittlung-Durchführungsverordnung in Verbindung mit § 9e Absatz 2 Satz 5 des Seeaufgabengesetzes | 110 jährlich |
ENDE |