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Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der Anlaufbedingungsverordnung *
Vom 22. November 2010
(BGBl. I Nr. 59 vom 30.11.2010 S. 1632)
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung verordnet auf Grund
Die Anlaufbedingungsverordnung vom 18. Februar 2004 (BGBl. I S. 300), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 698) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe "Nummern 2.6" durch die Angabe "Nummern 3.1" ersetzt.
bb) In den Nummern 3 und 5 wird jeweils die Angabe "Nummer 2.7" durch die Angabe "Nummer 4" ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
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(4) Diese Verordnung gilt ebenfalls nicht für Bunker von weniger als 5000 Tonnen, Bordvorräte und Schiffsausrüstungen. | "(4) Diese Verordnung gilt ferner nicht für Bunker auf Schiffen unter 1.000 BRZ, Bordvorräte und Schiffsausrüstung." |
2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
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( 2) Jedes Schiff, dessen Schiffsführer oder Betreiber gegen die Meldepflicht nach Nummer 4 der Anlage verstößt, wird im deutschen Bestimmungshafen einer erweiterten Überprüfung im Sinne des Artikels 7 der Richtlinie 95/21/EG des Rates vom 19. Juni 1995 über die Kontrolle von Schiffen durch den Hafenstaat (ABl. EG Nr. L 157 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung unterzogen. | "(2) Jedes Schiff, dessen Betreiber, Agent oder Schiffsführer gegen die Meldepflicht nach Nummer 2.1.2 oder 2.2.2 der Anlage verstößt, wird im deutschen Bestimmungshafen einer erweiterten Überprüfung im Sinne des Artikels 14 der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (Neufassung) (ABl. Nr. L 131 vom 28.05.2009 S. 57) in der jeweils geltenden Fassung unterzogen." |
3. In § 3 Absatz 1 wird die Angabe "mit Nummer 4" durch die Angabe "mit den Nummern 2.1.1, 2.1.2, 2.2.1 oder 2.2.2" ersetzt.
4. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1.3 werden
aa) im zweiten Anstrich das Wort "BC-Code" durch das Wort "IMSBC-Code" ersetzt und
bb) im dritten Anstrich im Buchstaben b die Wörter "UN-Nummer oder eine" gestrichen.
b) In Nummer 1.7 wird die Angabe "vom 17. November 2006 (VkBl. 2006 S. 844)" durch die Angabe "vom 28. Februar 2009 (VkBl. 2009 S. 102)" ersetzt.
c) Nummer 1.10 wird wie folgt gefasst:
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1.10 "BC-Code": der Code für die sichere Behandlung von Schüttladungen (VkBl. 2007 S. 647) in der jeweils nach Maßgabe des deutschen Rechts geltenden Fassung; | "1.10 "IMSBC-Code": der International Maritime Solid Bulk Cargoes Code in der amtlichen deutschen Übersetzung bekannt gegeben am 15. Dezember 2009 (VkBl. 2009 S. 775);". |
d) Die Nummern 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:
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2 Meldungen und Hörbereitschaft
2.1 An- und Auslaufendes Schiff Der Betreiber oder der Agent eines Schiffes, das im Geltungsbereich dieser Verordnung verkehrt und dabei gefährliche oder umweltschädliche Güter als Massengut oder in verpackter Form befördert, muss, wenn der nächste Anlaufhafen, Auslaufhafen, Liege- oder Ankerplatz in Deutschland liegt oder eine Durchfahrt durch den Nord-Ostsee-Kanal beabsichtigt ist, spätestens beim Verlassen des letzten Auslaufhafens, dem Maritimen Lagezentrum des Havariekommandos (Zentrale Meldestelle), Am Alten Hafen 2, 27472 Cuxhaven, Tel.: + 49 (0) 4721/567-392, Fax: + 49 (0) 4721/554-744 oder -745, E-Mail: MLZ@havariekommando.de, die nachfolgenden Angaben nach Buchstabe d, e und k über die im Verkehrsblatt bekannt gemachten Meldestellen oder online unter www.zmgs.de melden; falls die Angaben beim Verlassen des letzten Auslaufhafens nicht verfügbar sind, ist die die vollständige Meldung erneut zu machen, sobald der nächste Anlaufhafen, Liege- oder Ankerplatz bekannt ist:
2.2 Ausnahmen von der Meldepflicht Die Meldepflicht nach Nummer 2.1 besteht nicht, wenn die Daten nach der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 208 S. 10) bereits elektronisch gemeldet sind und sich seit der Meldung keine Änderung der Daten nach Nummer 2.1 ergeben hat. 2.3 Möglichkeit der befreienden Gefahrgut-Meldung an eine Hafenbehörde Der Betreiber oder Agent eines Schiffes ist von der Meldung der Angaben nach Nummer 2.1 an die Zentrale Meldestelle befreit, wenn er diese Angaben einer Hafenbehörde gemeldet hat und die Hafenbehörde in der Lage ist, die Angaben der Zentralen Meldestelle auf deren Anfrage 24 Stunden am Tag unverzüglich im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln. Die Hafenbehörden, die diese Voraussetzung erfüllen, werden vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung im Verkehrsblatt bekannt gemacht. 2.4 Meldeverfahren Die Meldungen nach den Nummern 2.1 und 2.2 sind als elektronisches Dokument zu übermitteln und müssen Namen, Anschrift, Ruf- und Telefax-Nummer des Betreibers oder Agenten enthalten. Der Betreiber oder Agent hat sicherzustellen, dass die Meldungen für das gesamte Schiff durch eine bestimmte Person abgegeben werden. 2.5 Ausnahmeregelung 2.5.1 Nationale Liniendienste Liniendienste zwischen deutschen Häfen sind von der Pflicht zur Abgabe der Meldungen nach Nummer 2.1 oder 2.2 befreit, vorausgesetzt, der Betreiber des jeweiligen Liniendienstes erstellt und aktualisiert laufend eine Liste der betreffenden Schiffe und übermittelt diese an die Zentrale Meldestelle. Der Betreiber des jeweiligen Liniendienstes hat sicherzustellen, dass die Angaben nach Nummer 2.1 24 Stunden am Tag auf Anforderung der Zentralen Meldestelle unverzüglich übermittelt werden können. Die Übermittlung hat im Wege der Datenfernübertragung zu erfolgen. 2.5.2 Internationale Liniendienste Einem internationalen Liniendienst kann auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, wenn die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union dem zustimmen. Der Antrag ist schriftlich bei der örtlich zuständigen Wasser- und Schifffahrtsdirektion zu stellen. 2.6 Meldung bei Ansteuerung der Inneren Deutschen Bucht Der Schiffsführer eines aus westlicher oder nördlicher Richtung die innere Deutsche Bucht anlaufenden Schiffes oder Schub- und Schleppverbandes mit einer Bruttoraumzahl von mehr als 300 hat, unabhängig davon, ob das Verkehrstrennungsgebiet "German Bight Western Approach" benutzt wird, beim Passieren des Meridians 007° 10' E oder, aus nördlicher oder nordwestlicher Richtung anlaufend, beim Passieren des Breitenparallels 054° 20' N, folgende Angaben der Verkehrszentrale "German Bight Traffic" über UKW-Sprechfunk (UKW-Kanal 79 oder 80) oder ein vorhandenes AIS zu melden:
Nach Abgabe der Meldung muss das Schiff ständig auf UKW-Kanal 79, 80 oder 16 ansprechbar sein. 2.7 Meldungen nach der Richtlinie 2000/59/EG über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände 2.7.1 Meldeverpflichtung Der Schiffsführer eines Schiffes, das nicht die Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union führt und einen deutschen Hafen anlaufen möchte, hat das nach Anhang II der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (ABl. EG Nr. L 332 S. 81) in der jeweils geltenden Fassung vorgeschriebene und vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung bekannt gemachte Formular (VkBl. 2008 S. 39) wahrheitsgetreu und genau auszufüllen und diese Angaben
dem Meldepunkt des jeweiligen deutschen Anlaufhafens zu übermitteln. Die sonstigen Verpflichtungen auf Grund der Umsetzung der genannten Richtlinie in anderen Rechtsvorschriften für Schiffe, die die Bundesflagge, die Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Staates führen, bleiben unberührt. 2.7.2 Meldepunkte Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung hat die hinsichtlich der Verpflichtung zur Übermittlung von Angaben an die Bundesrepublik Deutschland nach Nummer 2.7.1 und nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Schiffssicherheitsgesetzes in Verbindung mit Abschnitt D Nr. 16 der Anlage zu diesem Gesetz empfangszuständigen Behörden oder Stellen (Meldepunkte) im Verkehrsblatt (VkBl. 2003 S. 698) und in den Nachrichten für Seefahrer bekannt gemacht. Die genannte Verpflichtung gilt als erfüllt, wenn die erforderlichen - wahlweise auch per Telefax oder als elektronisches Dokument übermittelten - schriftlichen Angaben einer für den Empfang nach Landesrecht zuständigen Hafenbehörde oder der von ihr hierfür benannten Stelle vorliegen. Als elektronisches Dokument übermittelte Daten sind in Papierform mindestens bis zum Erreichen des folgenden Hafens an Bord aufzubewahren. 3 Meldung bei Anlaufen des bundeseigenen Hafens Helgoland Der Betreiber, der Agent oder der Schiffsführer eines Schiffes, dessen nächster Anlaufhafen der bundeseigene Hafen Helgoland ist, muss 24 Stunden im Voraus, spätestens jedoch beim Auslaufen aus dem zuletzt angelaufenen Hafen oder sobald bekannt ist, dass Helgoland angelaufen wird, der zuständigen Hafenbehörde folgende Angaben melden:
4 Meldepflicht im Rahmen der Hafenstaatkontrolle Der Betreiber oder im Falle seiner Verhinderung der Schiffsführer eines Schiffes im Sinne des Anhangs V Abschnitt A der Richtlinie 95/21/EG des Rates vom 19. Juni 1995 über die Kontrolle von Schiffen durch den Hafenstaat (ABl. EG Nr. L 157 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, das nach Ablauf eines Zeitraums von zwölf Monaten nach der letzten erweiterten Überprüfung einen deutschen Hafen anläuft, haben der See-Berufsgenossenschaft, Reimerstwiete 2, 20457 Hamburg, Telefax: 040/36 13 72 04, E-Mail: psc@see-bg.de, spätestens drei Tage vor der voraussichtlichen Ankunftszeit oder noch vor Auslaufen aus dem zuletzt angelaufenen Hafen, wenn die Fahrt voraussichtlich weniger als drei Tage dauert, folgende Angaben schriftlich oder als elektronisches Dokument zu übermitteln:
| "2 Meldungen an die Zentrale Meldestelle 2.1 Allgemeine Meldungen 2.1.1 Meldung vor Einlaufen nach der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr (ABl. Nr. L 208 vom 05.08.2002 S. 10), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/17/EG (ABl. Nr. L 131 vom 28.05.2009 S. 101) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung Der Betreiber, Agent oder Schiffsführer eines Schiffes, das im Geltungsbereich dieser Verordnung verkehrt, ist verpflichtet,
die in Satz 2 bezeichneten Angaben der Zentralen Meldestelle zu übermitteln. Angaben im Sinne des Satzes 1 sind:
2.1.2 Meldungen nach Ein- und Auslaufen nach der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (Neufassung) (ABl. Nr. L 131 vom 28.05.2009 S. 57) in der jeweils geltenden Fassung Ergänzend zur Meldung nach Nummer 2.1.1 ist der Betreiber, Agent oder Schiffsführer eines Schiffes unter fremder Flagge, das einen deutschen Hafen oder ein anderes Gebiet im Zuständigkeitsbereich eines deutschen Hafens anläuft oder ihn verlässt, verpflichtet,
sowie jeweils das Identifizierungsmerkmal des Hafens unverzüglich der Zentralen Meldestelle zu übermitteln. 2.2 Besondere Meldungen 2.2.1 Meldung vor Einlaufen und vor Auslaufen für Gefahrguttransporte nach der Richtlinie 2002/59/EG Der Betreiber, Agent oder Schiffsführer eines Schiffes, das gefährliche oder umweltschädliche Güter befördert, hat, wenn der nächste Anlaufhafen, Auslaufhafen, Liege- oder Ankerplatz im Geltungsbereich dieser Verordnung liegt oder eine Durchfahrt durch den Nord-Ostsee-Kanal beabsichtigt ist, spätestens beim Verlassen des letzten Auslaufhafens der Zentralen Meldestelle folgende Angaben zu übermitteln:
Soweit die Angaben nach den Buchstaben c, d und j beim Verlassen des letzten Auslaufhafens nicht verfügbar sind, ist die vollständige Meldung erneut zu machen, sobald der nächste Anlaufhafen, Liege- oder Ankerplatz bekannt ist. 2.2.2 Meldung vor Einlaufen für erweiterte Überprüfung nach der Richtlinie 2009/16/EG Der Betreiber, Agent oder Schiffsführer eines Schiffes unter fremder Flagge, das nach Artikel 14 der Richtlinie 2009/16/EG für eine erweiterte Überprüfung in Betracht kommt, hat der Zentralen Meldestelle 72 Stunden vor der erwarteten Ankunft in einem deutschen Hafen oder einem anderen Gebiet im Zuständigkeitsbereich eines deutschen Hafens folgende Angaben zu melden:
2.3 Zentrale Meldestelle und Meldeverfahren 2.3.1 Zentrale Meldestelle Zentrale Meldestelle im Sinne dieser Verordnung ist das Maritime Lagezentrum des Havariekommandos (Zentrale Meldestelle), Am Alten Hafen 2, 27472 Cuxhaven, Tel.: + 49 (0) 4721/567-392, Fax: + 49 (0) 4721/554-744 oder -745. Die Zentrale Meldestelle betreibt zur Annahme der Meldungen im Internet das Zentrale Meldesystem für Gefahrgut und Schiffsverkehre der Bundesrepublik Deutschland (ZMGS). 2.3.2 Ersatzmeldestelle bei erweiterten Überprüfungen Ist dem Betreiber, Agent oder Schiffsführer eine Meldung nach Nummer 2.2.2 an die Zentrale Meldestelle nicht möglich, müssen die Angaben als elektronisches Dokument an die Berufsgenossenschaft für Verkehr und Transportwirtschaft, Ottenser Hauptstraße 54, 22765 Hamburg (E-Mail: pscgermany@bgverkehr.de) gemeldet werden. 2.3.3 Meldeverfahren Der Betreiber, Agent oder Schiffsführer hat die nach den Nummern 2.1 und 2.2 erforderlichen Meldungen im ZMGS über das Internet unter www.zmgs.de vorzunehmen. Die Meldung muss Namen, Anschrift, Ruf- und Telefax-Nummer des Meldenden enthalten. Der meldende Betreiber, Agent oder Schiffsführer hat sicherzustellen, dass die erforderlichen Meldungen je Schiffsreise nur einmal abgegeben werden. 2.4 Möglichkeit der befreienden Meldung an eine Hafenbehörde Der Betreiber, Agent oder Schiffsführer eines Schiffes ist von der Meldung der Angaben nach den Nummern 2.1.1, 2.1.2 und 2.2.1 an die Zentrale Meldestelle befreit, wenn er diese Angaben einer Hafenbehörde gemeldet hat und die Hafenbehörde in der Lage ist, die Angaben der Zentralen Meldestelle auf deren Anfrage 24 Stunden am Tag unverzüglich im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln. Die Hafenbehörden, die diese Voraussetzung erfüllen, werden vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Verkehrsblatt und nachrichtlich auf der Internetseite der Zentralen Meldestelle unter www.zmgs.de bekannt gemacht. 2.5 Ausnahmeregelung für Liniendienste 2.5.1 Nationale Liniendienste Liniendienste zwischen deutschen Häfen sind von der Pflicht zur Abgabe der Meldungen nach Nummer 2.2.1 befreit, soweit der Betreiber des jeweiligen Liniendienstes eine Liste der betreffenden Schiffe erstellt und aktualisiert sowie diese als elektronisches Dokument an die Zentrale Meldestelle (E-Mail: MLZ@havariekommando.de) übermittelt hat. Der Betreiber des jeweiligen Liniendienstes hat sicherzustellen, dass die Angaben nach Nummer 2.2.1 24 Stunden am Tag auf Anforderung der Zentralen Meldestelle unverzüglich übermittelt werden können. 2.5.2 Internationale Liniendienste Einem internationalen Liniendienst kann auf schriftlichen Antrag bei der für den Auslaufhafen örtlich 3 Meldungen bei Anlaufen bestimmter Seegebiete 3.1 Meldung bei Ansteuerung der Inneren Deutschen Bucht Der Schiffsführer eines aus westlicher oder nördlicher Richtung die Innere Deutsche Bucht anlaufenden Schiffes oder Schub- und Schleppverbandes mit einer Bruttoraumzahl von mehr als 300 hat, unabhängig davon, ob das Verkehrstrennungsgebiet "German Bight Western Approach" benutzt wird, beim Passieren des Meridians 007° 10' E oder, aus nördlicher oder nordwestlicher Richtung anlaufend, beim Passieren des Breitenparallels 54° 20' N, folgende Angaben der Verkehrszentrale "German Bight Traffic" über UKW-Sprechfunk (UKW-Kanal 79 oder 80) oder über ein vorhandenes AIS zu melden:
Nach Abgabe der Meldung muss das Schiff ständig auf UKW-Kanal 70, 79, 80 oder 16 empfangsbereit sein. 3.2 Meldung bei Anlaufen des bundeseigenen Hafens Helgoland Der Betreiber, der Agent oder der Schiffsführer eines Schiffes, dessen nächster Anlaufhafen der bundeseigene Hafen Helgoland ist, muss 24 Stunden im Voraus, spätestens jedoch beim Auslaufen aus dem zuletzt angelaufenen Hafen oder sobald bekannt ist, dass Helgoland angelaufen wird, der zuständigen Hafenbehörde folgende Angaben melden:
4 Meldungen nach der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (ABl. Nr. L 332 vom 28.12.2000 S. 81), die durch die Richtlinie 2007/71/EG (ABl. Nr. L 329 vom 14.12.2007 S. 33) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung 4.1 Meldeverpflichtung Der Schiffsführer eines Schiffes, das nicht die Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union führt und einen deutschen Hafen anlaufen möchte, hat die im Anhang II der Richtlinie 2000/59/EG vorgesehenen Angaben auf dem vorgeschriebenen und vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bekannt gemachten Formular (VkBl. 2008 S. 39) wahrheitsgetreu zu melden und die Meldung a) mindestens 24 Stunden vor der Ankunft, sofern der Anlaufhafen bekannt ist, oder b) sobald der Anlaufhafen bekannt ist, falls diese Information weniger als 24 Stunden vor der Ankunft vorliegt, oder c) spätestens beim Auslaufen aus dem zuletzt angelaufenen Hafen, falls die Fahrtdauer weniger als 24 Stunden beträgt, der Meldestelle des jeweiligen deutschen Anlaufhafens zu übermitteln. Die sonstigen Verpflichtungen auf Grund der Umsetzung der genannten Richtlinie in anderen Rechtsvorschriften für Schiffe, die die Bundesflagge, die Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Staates führen, bleiben unberührt. 4.2 Meldestellen Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat die hinsichtlich der Verpflichtung |
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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