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Regelwerk

Änderungstext

Änderungen der Technischen Vorschrift über die Kontrolle der Stickoxid-Emissionen aus Schiffsdieselmotoren (Technische NOx-Vorschrift 2008)

Vom 20. November 2012
(VkBl. Nr. 23 vom 15.12.2012 S. 943)



Am 2. März 2012 hat der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (MEPC) der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation mit der Entschließung MEPC.217(63) Änderungen der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens (Regeln zur Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe) 1 und der Technischen NOx-Vorschrift 2008 (VkBl. 2010 S. 290) beschlossen.

Die Technische NOx-Vorschrift 2008 legt für alle Schiffsdieselmotoren, für die Regel 13 - Stickoxide (NOx) - der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens gilt, verbindliche Verfahren für die Prüfung, Besichtigung und Zulassung von Schiffsdieselmotoren fest. Mit deren Anwendung wird sichergestellt, dass die einschlägigen Grenzwerte für Stickoxid-Emissionen nach Anlage VI Regel 13 des MARPOL-Übereinkommens eingehalten werden.

Die Änderungen der Technischen NOx-Vorschrift treten am 1. August 2013 in Kraft und werden nachstehend veröffentlicht.

Bonn, den 20. November 2012

WS 24/6247.3/1

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1 Die Änderungen der Anlage VI werden national mit der Dreiundzwanzigsten Verordnung über Änderungen Internationaler Vorschriften über den Umweltschutz im Seeverkehr in Kraft gesetzt.

Änderungen der Technischen NOx-Vorschrift 2008

Der bisherige Absatz 2.2.4

2.2.4 Bei manchen Motoren ist aufgrund ihrer Größe, ihrer Bauart oder des Liefertermins keine Vorzulassung auf dem Prüfstand möglich. In solchen Fällen hat der Motorenhersteller, der Reeder oder die Bauwerft bei der Verwaltung eine Prüfung an Bord zu beantragen (siehe Absatz 2.1.2.2).

Der Antragsteller hat der Verwaltung nachzuweisen, dass die bordseitige Prüfung alle Anforderungen eines Prüfstandverfahrens nach Kapitel 5 dieser Vorschrift erfüllt. Eine solche Besichtigung ist nur für einen einzelnen Motor oder für eine durch den Stamm-Motor vertretene Motorengruppe zulässig, nicht jedoch für die Zulassung einer Motorenfamilie. Wird eine erstmalige Besichtigung an Bord ohne gültige Vorzulassungs-Prüfung durchgeführt, so wird für eventuelle Messabweichungen in keinem Fall eine Toleranz eingeräumt. Für Motoren, die im Hinblick auf die Ausstellung eines EIAPP-Zeugnisses einer Zulassungsprüfung an Bord unterzogen werden, gelten dieselben Verfahren wie bei einer Vorzulassung des Motors auf einem Prüfstand.

wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"2.2.4 Motoren ohne Vorzulassung auf einem Prüfstand

  1. Bei manchen Motoren ist aufgrund ihrer Größe, ihrer Bauart oder des Liefertermins keine Vorzulassung auf dem Prüfstand möglich. In solchen Fällen hat der Motorenhersteller, der Reeder oder die Bauwerft bei der Verwaltung eine Prüfung an Bord zu beantragen (siehe Absatz 2.1.2.2). Der Antragsteller hat der Verwaltung nachzuweisen, dass die bordseitige Prüfung alle Anforderungen eines Prüfstandverfahrens nach Kapitel 5 dieser Vorschrift erfüllt. Wird eine erstmalige Besichtigung an Bord ohne gültige Vorzulassungs-Prüfung durchgeführt, so wird für eventuelle Messabweichungen in keinem Fall eine Toleranz eingeräumt. Für Motoren, die im Hinblick auf die Ausstellung eines EIAPP-Zeugnisses einer Zulassungsprüfung an Bord unterzogen werden, gelten vorbehaltlich der Einschränkungen des Absatzes 2.2.4.2 dieselben Verfahren wie bei einer Vorzulassung des Motors auf einem Prüfstand.
  2. Eine solche Vorzulassungs-Besichtigung ist nur für einen einzelnen Motor oder für eine durch den Stamm-Motor vertretene Motorengruppe zulässig, nicht jedoch für die Zulassung einer Motorenfamilie."

Der bisherige Wortlaut des Absatzes 2.2.5.1

.1 Soll eine NOx-reduzierende Einrichtung bei der Ausstellung eines EIAPP-Zeugnisses berücksichtigt werden, gilt diese als Motorkomponente und ist in die Technische NOx-Akte des Motors einzutragen. Der Motor wird bei der Vorzulassungs-Prüfung mit der eingebauten NOx-reduzierenden Einrichtung geprüft.

wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

".1 Soll eine NOx-reduzierende Einrichtung bei der Ausstellung eines EIAPP-Zeugnisses berücksichtigt werden, gilt diese als Motorkomponente und ist in die Technische NOx-Akte des Motors einzutragen. Der Motor wird vorbehaltlich der Zustimmung der Verwaltung mit eingebauter Einrichtung zur Verringerung der NOx-Emissionen geprüft, sofern aus technischen und praktischen Gründen eine kombinierte Prüfung nicht geeignet ist und die in Absatz 2.2.4.1 beschriebenen Verfahren nicht angewandt werden können. Im letzteren Fall wird das anwendbare Prüfverfahren durchgeführt und der Motor mit Einrichtung zur Verringerung der NOx-Emissionen von der Verwaltung unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien * nach der Vorzulassung zugelassen. Jedoch unterliegt diese Vorzulassung den in Absatz 2.2.4.2 aufgeführten Beschränkungen."

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*2 Es wird auf die mit Entschließung MEPC.198(62) angenommenen "Richtlinien von 2011 über zusätzliche Aspekte der Technischen NOx-Vorschrift 2008 in Bezug auf besondere Anforderungen für Schiffsdieselmotoren mit SCR-Systemen" verwiesen.

ENDE