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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Flaggenrechtsverordnung und der Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
Vom 28. Dezember 2012
(BGBl. I Nr: 63 vom 31.12.2012 S. 3003)
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung verordnet auf Grund
- des § 22 Absatz 1 Nummer 1a, 1b, 5 und 7 des Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3140), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2792) geändert worden ist,
- des § 22 Absatz 1 Nummer 1a und 1b in Verbindung mit Absatz 2 des Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3140), von denen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2792) und Absatz 2 zuletzt durch Artikel 326 Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz,
- des § 22 Absatz 1 Nummer 3 des Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3140), der zuletzt durch Artikel 326 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und
- des § 22a Absatz 2 des Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3140) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), von denen § 22a Absatz 2 zuletzt durch Artikel 326 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Änderung der Flaggenrechtsverordnung
Die Flaggenrechtsverordnung vom 4. Juli 1990 (BGBl. I S. 1389), die zuletzt durch Artikel 525 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 2 wird die Angabe " § 7 Abs. 2" durch die Angabe " § 7a Absatz 1" ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 werden
aa) die Wörter "bei einer Reederei: die Mitreeder, die Größe der Schiffsparten und der Korrespondentreeder;" gestrichen und
bb) die Angabe " § 2 Abs. 1 Nr. 2" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe " § 2 Abs. 1 Nr. 2" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt.
3. § 5a wird wie folgt geändert:
a) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe " § 2 Abs. 1 Nr. 2" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt.
b) Nummer 3
durch eine Bescheinigung des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und sofern er seinen Wohnsitz oder Sitz nicht in diesem Staat hat, zusätzlich durch eine Bescheinigung des Wohnsitz- oder Sitzstaates nachzuweisen, daß die Rechtsvorschriften des jeweiligen Staates nicht dem Führen der Bundesflagge durch das Seeschiff entgegenstehen.
wird aufgehoben.
4. § 5b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 2 Abs. 1 Nr. 2" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt.
b) In den Absätzen 2 und 4 wird jeweils das Wort "See-Berufsgenossenschaft" durch die Wörter "Berufsgenossenschaft für Verkehr und Transportwirtschaft" ersetzt.
a) das Wort "See-Berufsgenossenschaft" durch die Wörter "Berufsgenossenschaft für Verkehr und Transportwirtschaft" und
b) die Angabe " § 2 Abs. 1 Nr. 2" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Nummer 3"
ersetzt.
6. In § 10 werden die Wörter "See-Berufsgenossenschaft in Hamburg" durch die Wörter "Berufsgenossenschaft für Verkehr und Transportwirtschaft" ersetzt.
7. In § 17 Satz 2 wird die Angabe " § 2 Abs. 1 Nr. 2" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt.
8. In der Überschrift des Dritten Abschnitts wird das Wort "Gestattung" durch das Wort "Genehmigung" ersetzt.
Für die Gestattung der Führung einer anderen Nationalflagge ist die Flaggenbehörde als Genehmigungsbehörde zuständig.
wird aufgehoben.
10. In § 20 werden die Absätze 2 und 3 durch die folgenden Absätze 2, 3 und 3a ersetzt:
alt | neu |
(2) Ferner sind anzugeben:
(3) Die Angaben sind nachzuweisen:
| "(2) Der Antrag muss ferner enthalten
(3) Dem Antrag sind beizufügen:
(3a) Die Staatsangehörigkeit des Eigentümers und des Antragstellers sowie die sonstigen Angaben nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a sind glaubhaft zu machen." |
11. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:
" § 20a
(1) Für den Nachweis nach § 7 Absatz 2 Satz 4 des Flaggenrechtsgesetzes sind die Personen, durch die ein Platz zur seefahrtbezogenen Ausbildung an Bord des ausgeflaggten Seeschiffes im Sinne des § 7 Absatz 2 Satz 1 des Flaggenrechtsgesetzes besetzt wird, und die Zeiträume ihrer Beschäftigung an Bord des ausgeflaggten Seeschiffes anzugeben.
(2) Die Angaben sind durch Vorlage von Ablichtungen geeigneter Unterlagen, insbesondere der entsprechenden Besatzungslisten, Ausbildungsverträge und Heuerverträge nachzuweisen."
12. In § 21 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe " § 2 Abs. 1 Nr. 2" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt.
13. In § 30a Absatz 2 werden nach den Wörtern "Entschließung A.959(23) über das Format und die Richtlinien zur Führung der lückenlosen Stammdatendokumentation (VkBl. 2004 S. 414)" die Wörter ", die durch die Entschließung MSC.196(80), angenommen am 20. Mai 2005 (VkBl. 2009 S. 37), und durch die Entschließung MSC.198/80, angenommen am 20. Mai 2005 (VkBl. 2008 S. 504), geändert worden ist," eingefügt.
Artikel 2
Änderung der Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
In den laufenden Nummern 1003 und 1004 der Anlage der Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie vom 20. Juli 2012 (BGBl. I S. 1642) wird jeweils in der Spalte "Gebührentatbestand" das Wort "Gestattung" durch das Wort "Genehmigung" ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
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