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FlRV - Flaggenrechtsverordnung
Vom 4. Juli 1990
(BGBl. I 1990 S. 1389)
(...; 31.10.2006 S. 2407; 28.12.2012 S. 3003 12; 27.06.2013 S. 1926 13; 31.08.2015 S. 1474 15)
Auf Grund
Erster Abschnitt
Grenzen der Seefahrt
Als Grenzen der Seefahrt im Sinne des § 1 des Flaggenrechtsgesetzes werden bestimmt:
Zweiter Abschnitt
Berechtigung zur Führung der Bundesflagge
1. Schiffsvorzertifikate
(1) Für die Erteilung eines Schiffsvorzertifikats (§ 3 Buchstabe a, § 5 des Flaggenrechtsgesetzes) ist das Konsulat zuständig, in dessen Bezirk sich das Schiff in dem Zeitpunkt befindet, in dem das Recht zur Führung der Bundesflagge oder die Befugnis zur Ausübung dieses Rechts entsteht.
(2) Das ausstellende Konsulat ist für die Eintragung des Vermerks in das Schiffsvorzertifikat nach § 7a Absatz 1 des Flaggenrechtsgesetzes zuständig.
(1) Der Antrag auf Erteilung eines Schiffsvorzertifikats ist vom Eigentümer des Schiffs zu stellen. In dem Antrag sind anzugeben:
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Angaben von Tatsachen sind glaubhaft zu machen. Der Schiffsmeßbrief oder die entsprechende Urkunde einer ausländischen Vermessungsbehörde (Absatz 1 Nr. 6) oder eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung dieser Urkunde, bei Schiffsneubauten eine Bescheinigung über das vorläufige amtliche Meßergebnis sind vorzulegen. In den Fällen des § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Flaggenrechtsgesetzes ist ferner eine Bescheinigung nach § 5b Abs. 1 vorzulegen.
Bei der Entscheidung über die Ausstellung des Schiffsvorzertifikats ist insbesondere zu berücksichtigen, ob ausreichende Gründe für die Erteilung dieses Ausweises anstelle des Schiffszertifikats vorhanden sind. Hat der Eigentümer des Schiffs keinen Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes, so hat der Antragsteller nachzuweisen, daß ihm eine rechtzeitige Eintragung des Schiffs in einem deutschen Schiffsregister nicht möglich war.
(1) Das Schiffsvorzertifikat hat die aus dem Muster in der Anlage zu dieser Verordnung ersichtliche Form.
(2) Das Konsulat übersendet unverzüglich eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des erteilten Schiffsvorzertifikats der Flaggenbehörde, der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft in Hamburg sowie dem für die Eintragung des Schiffes zuständigen Schiffsregistergericht.
(3) Wird für das Schiff ein Schiffszertifikat erteilt, so hat der Eigentümer das Schiffsvorzertifikat unverzüglich dem Schiffsregistergericht, welches das Schiffszertifikat erteilt hat, abzugeben.
1a. Beauftragte Personen nach § 2 Abs. 1 des Flaggenrechtsgesetzes
In den Fällen des § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Flaggenrechtsgesetzes hat der Eigentümer des Seeschiffs gegenüber der Flaggenbehörde
(1) Sind die Nachweise des § 5a geführt, so bescheinigt die Flaggenbehörde, daß die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Flaggenrechtsgesetzes erfüllt sind. In der Bescheinigung sind Name und Wohnsitz des Eigentümers und der nach § 5a Nr. 1 beauftragten Person zu verzeichnen.
(2) Die Flaggenbehörde übersendet der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft eine Ablichtung der nach Absatz 1 erteilten Bescheinigung.
(3) Die Anzeige nach § 2 Abs. 3 des Flaggenrechtsgesetzes ist an die Flaggenbehörde zu richten; diese nimmt die entsprechenden Aufgaben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur wahr.
(4) Beim Wegfall der einem Nachweis zugrundeliegenden Tatsachen widerruft die Flaggenbehörde die nach Absatz 1 erteilte Bescheinigung und teilt dies dem für die Führung des Schiffsregisters zuständigen Gericht sowie der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft mit.
Die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft ist im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Schiffssicherheitsverordnung berechtigt, bei Fehlen oder Wegfall der in § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Flaggenrechtsgesetzes genannten Voraussetzungen die Weiterfahrt des Seeschiffs im deutschen Hoheitsgebiet zu verbieten oder nur unter Bedingungen oder Auflagen zuzulassen, die sicherstellen, daß die Hoheitsgewalt und Kontrolle des Flaggenstaates über das Schiff wirksam ausgeübt werden kann.
2. Befugnisse nach den § § 10, 11 des Flaggenrechtsgesetzes, Flaggenscheine
Für die Verleihung der Befugnisse zur Führung der Bundesflagge (§ § 10 und 11 FlRG) und die Erteilung der Flaggenscheine (§ 3 Buchstabe b des Flaggenrechtsgesetzes), verbunden mit der Zuteilung der Unterscheidungssignale der Schiffe, ist die Flaggenbehörde zuständig.
(1) Der Antrag auf Verleihung der Befugnis zur Führung der Bundesflagge und auf Erteilung eines Flaggenscheins ist
zu stellen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für den Verzicht des Berechtigten auf die Befugnis.
(3)
(1) In dem Antrag sind der Name, in den Fällen des § 10 des Flaggenrechtsgesetzes die Baunummer des Schiffes sowie die in § 3 Abs. 1 Nr. 3, 4, 6 und 7 genannten Daten anzugeben.
(2) Ferner sind anzugeben:
(3) § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt für die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Angaben entsprechend. Ferner sind vorzulegen:
Der Flaggenschein wird
erteilt. Wird die Befugnis zur Führung der Bundesflagge vor Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen auf späteren Antrag für einen weiteren Zeitraum verliehen, so kann dies auf dem Flaggenschein vermerkt werden; der Erteilung eines neuen Flaggenscheins bedarf es in diesem Fall nicht.
Die Flaggenbehörde übersendet der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Flaggenscheins.
Der Antragsteller hat unverzüglich alle Veränderungen der in § 8 bezeichneten Angaben anzuzeigen. Die Anzeige ist an die Flaggenbehörde zu richten. Auf Verlangen der Flaggenbehörde ist der Flaggenschein zur Berichtigung vorzulegen.
3. Flaggenbescheinigungen
Flaggenbescheinigungen (§ 3 Buchstabe c des Flaggenrechtsgesetzes) werden ausgestellt:
Die Flaggenbescheinigung berührt nicht die Vorschriften darüber, ob und wie anstelle oder neben der Bundesflagge eine Dienstflagge gesetzt werden darf.
4. Flaggenzertifikate
Für die Erteilung der Flaggenzertifikate (§ 3 Buchstabe d des Flaggenrechtsgesetzes) ist die Flaggenbehörde zuständig.
(1) Wird der Antrag auf Erteilung eines Flaggenzertifikats für ein Seeschiff gestellt, das nicht nach den Vorschriften der § § 1 oder 2 des Flaggenrechtsgesetzes zur Führung der Bundesflagge berechtigt ist, so ist er mit dem Antrag auf Verleihung der Befugnis hierzu zu verbinden.
(2) Für Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart nicht zur Seefahrt im Sinne des § 1 des Flaggenrechtsgesetzes bestimmt sind, kann ein Antrag auf Erteilung eines Flaggenzertifikats nicht gestellt werden.
(1) Der Antrag auf Erteilung eines Flaggenzertifikats ist vom Eigentümer des Seeschiffs zu stellen.
(2) In dem Antrag sind die in § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 5, 7 bis 9 genannten Daten sowie folgende Identitätsmerkmale des Schiffes anzugeben:
(3) § 3 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.
Ist der Antragsteller nicht Deutscher im Sinne der § § 1 und 2 des Flaggenrechtsgesetzes oder einem Deutschen nach dessen § 2 oder 23 gleichgestellt, wird das Flaggenzertifikat unter dem Vorbehalt des Widerrufs nach Maßgabe der Verleihung der Befugnis zur Führung der Bundesflagge ausgestellt. In den Fällen des § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Flaggenrechtsgesetzes ist bei der Ausstellung eines Flaggenzertifikats eine gesonderte Bescheinigung nach § 5b Abs. 1 nicht erforderlich.
(1) Flaggenzertifikate sind spätestens nach Ablauf von 8 Jahren seit ihrer Ausstellung ungültig, es sei denn, die Gültigkeitsdauer wird für jeweils höchstens den gleichen Zeitraum verlängert.
(2) § 11 gilt für die in § 16 bezeichneten Angaben entsprechend.
Dritter Abschnitt 12
Genehmigung der Führung einer anderen Nationalflagge (§ 7 des Flaggenrechtsgesetzes)
(1) Der Antrag hat die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 9 und 10 bezeichneten Angaben zu enthalten.
(2) Der Antrag muss ferner enthalten
(3) Dem Antrag sind beizufügen:
(3a) Die Staatsangehörigkeit des Eigentümers und des Antragstellers sowie die sonstigen Angaben nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a sind glaubhaft zu machen.
(4) § 11 Satz 1 und 2 gilt für die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Angaben entsprechend.
(1) Für den Nachweis nach § 7 Absatz 2 Satz 4 des Flaggenrechtsgesetzes sind die Personen, durch die ein Platz zur seefahrtbezogenen Ausbildung an Bord des ausgeflaggten Seeschiffes im Sinne des § 7 Absatz 2 Satz 1 des Flaggenrechtsgesetzes besetzt wird, und die Zeiträume ihrer Beschäftigung an Bord des ausgeflaggten Seeschiffes anzugeben.
(2) Die Angaben sind durch Vorlage von Ablichtungen geeigneter Unterlagen, insbesondere der entsprechenden Besatzungslisten, Ausbildungsverträge und Heuerverträge nachzuweisen.
Vierter Abschnitt
Register
1. Flaggenregister
(1) Die Flaggenbehörde führt ein Register aller Seeschiffe, denen ein amtlicher Ausweis über die Berechtigung zur Führung der Bundesflagge (§ 3 des Flaggenrechtsgesetzes) erteilt worden ist (§ 22 Nr. 6 Buchstabe d des Flaggenrechtsgesetzes).
(2) In das Register werden neben einer fortlaufenden Nummer und dem Datum der Eintragung aufgenommen:
Die Eintragung wird zehn Jahre nach Beendigung der Berechtigung zur Führung der Bundesflagge gelöscht.
2. Internationales Seeschiffahrtsregister
Das internationale Seeschiffahrtsregister (§ 12 des Flaggenrechtsgesetzes) wird von der Flaggenbehörde als Anhang zum Flaggenregister geführt. Es enthält über die Angaben im Flaggenregister hinaus nur den Vermerk, daß das Schiff im internationalen Seeschiffahrtsregister eingetragen ist.
Mit dem Antrag auf Eintragung in das internationale Seeschiffahrtsregister hat der Eigentümer glaubhaft die Tatsachen anzugeben, aus denen sich der Betrieb des Schiffs im internationalen Verkehr im Sinne des § 34c Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung ergibt.
(1) Ein im Internationalen Seeschiffahrtsregister eingetragenes Seeschiff wird ausgetragen
Ein Schiff wird nicht ausgetragen, wenn nur der eingetragene Name geändert wird.
(2) Die Eintragung wird zehn Jahre nach Austragung des Seeschiffs gelöscht.
Fünfter Abschnitt
Ergänzende Vorschriften
(1) Bei der Anwendung dieser Verordnung ist den völkerrechtlichen Verantwortlichkeiten der Bundesrepublik Deutschland als Flaggen- und als Registerstaat Rechnung zu tragen.
(2) Diese Verordnung läßt die Verpflichtungen des Antragstellers, Kontrollen in technischen, sozialen und Verwaltungsangelegenheiten über das Schiff zuzulassen und es insbesondere den vorgeschriebenen Besichtigungen und Prüfungen zu stellen, unberührt.
Flaggenbehörde ist das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie.
(1) Die Anträge im Sinne dieser Verordnung sollen rechtzeitig für jedes Schiff gesondert gestellt werden. Die Flaggenbehörde gibt Muster der Anträge im Verkehrsblatt bekannt.
(2) Die Flaggenbehörde kann bei der Ermittlung von Tatsachen, die glaubhaft zu machen sind, vom Antragsteller oder von Dritten eine Versicherung an Eides Statt verlangen und abnehmen.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt die Muster der amtlichen Ausweise über die Berechtigung zur Führung der Bundesflagge und die Muster der Formblätter zur lückenlosen Stammdatendokumentation im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 1 des Flaggenrechtsgesetzes im Verkehrsblatt bekannt.
(1) Die Anzeige des Schiffsnamens und dessen Änderung ist an die Flaggenbehörde zu richten; diese ist auch für die Untersagung der Führung von Schiffsnamen (§ 9 Abs. 3 des Flaggenrechtsgesetzes) zuständig.
(2) Namen und Hafen sind am Schiff in lateinischer Schrift unter Berücksichtigung der Größe des Schiffs so anzubringen, daß in Fahrt eine ausreichende Lesbarkeit durch andere Verkehrsteilnehmer bei guten Sichtverhältnissen gewährleistet ist.
(3) Die IMO-Schiffsidentifikationsnummer im Sinne des § 9a Abs. 1 des Flaggenrechtsgesetzes muss deutlich und vollständig sichtbar, von anderen Markierungen am Schiffskörper abgesetzt, mindestens 200 Millimeter hoch und in einer mit der Umgebung kontrastierenden Farbe angebracht sein. Sie ist in Form eines erhabenen oder eines vertieften Reliefs, durch Aufnieten oder in einem sonstigen gleichwertigen Markierungsverfahren auszuführen, durch das sichergestellt ist, dass die IMO-Schiffsidentifikationsnummer nicht leicht unkenntlich gemacht werden kann.
(1) Die Bescheinigung über die lückenlose Stammdatendokumentation im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 1 des Flaggenrechtsgesetzes ist vom Eigentümer des Seeschiffes bei der Flaggenbehörde zu beantragen. Dem Antrag sind die für die lückenlose Stammdatendokumentation erforderlichen Informationen beizufügen. Änderungen sind der Flaggenbehörde unverzüglich mitzuteilen.
(2) Die Flaggenbehörde fasst die lückenlose Stammdatendokumentation nach Maßgabe der von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation auf ihrer 23. Tagung am 5. Dezember 2003 angenommenen Entschließung A.959(23) über das Format und die Richtlinien zur Führung der lückenlosen Stammdatendokumentation (VkBl. 2004 S. 414), die durch die Entschließung MSC.196(80), angenommen am 20. Mai 2005 (VkBl. 2009 S. 37), und durch die Entschließung MSC.198/80, angenommen am 20. Mai 2005 (VkBl. 2008 S. 504), geändert worden ist, unter Verwendung des Formblattes 1 der Entschließung in deutscher und englischer Sprache ab.
(3) Änderungen der in der lückenlosen Stammdatendokumentation eingetragenen Angaben sind vom Eigentümer des Seeschiffes oder einer von ihm beauftragten Person, insbesondere dem Schiffsführer, unverzüglich unter Verwendung der Formblätter nach § 29 zu erfassen und der lückenlosen Stammdatendokumentation beizufügen. Die Änderungen sind der Flaggenbehörde unverzüglich mitzuteilen.
(4) Die Flaggenbehörde stellt innerhalb von drei Monaten ab dem Datum der ersten Änderung dem Seeschiff eine aktualisierte lückenlose Stammdatendokumentation aus. Der Schiffsführer ist verpflichtet, nach Erhalt der aktualisierten Stammdatendokumentation die Maßnahmen nach den Nummern 10 und 11 der Anlage zur Entschließung A.959(23) zu ergreifen.
(1) Für jedes Schiff wird über die Berechtigung zur Führung der Bundesflagge nur ein Ausweis erteilt.
(2) Der Berechtigte hat, soweit möglich, den Ausweis unverzüglich der Flaggenbehörde zuzuleiten, wenn seine Berechtigung zur Führung der Bundesflagge vor Ablauf der in dem Ausweis angegebenen Gültigkeitsdauer endet oder das Schiff untergeht oder ausbesserungsunfähig wird. Die Flaggenbehörde hat den Ausweis in diesen Fällen unbrauchbar zu machen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für das Schiffszertifikat.
Sechster Abschnitt
Schlußbestimmungen
§ 32 -
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Schiffsvorzertifikat | Anlage (zu § 5 Abs. 1) |
(Bundesadler) | Bundesrepublik Deutschland Federal Republic of Germany |
Schiffsvorzertifikat
Provisional Ship Certificate
Hiermit wird bescheinigt, daß das nachstehend bezeichnete Schiff nach § ... des Flaggenrechtsgesetzes berechtigt ist, die Flagge der Bundesrepublik Deutschland zu führen, und daß ihm alle Rechte, Eigenschaften und Privilegien eines deutschen Schiffes zustehen.
This is to certify that, under the provisions of Section ... of the Flag Act, the ship described below ist entitled to fly the flag of the Federal Republic of Germany and that all the properties, rights and privileges inherent in a German ship are lawfully due to her.
1. Name des Schiffes:
Name of Ship
2. IMO-Nummer und Unterscheidungssignal:
IMO-Number and Distinctive Number or Letters
3. Fahrzeugtyp, Gattung, Hauptbaustoff:
Type and Category of Ship, Main building material
4. Heimathafen:
Domestic Port
5. Länge:
Length
6. Meßbrief:
Tonnage Certificate
Dieses Schiffsvorzertifikat ist gültig bis
The present Certificate ist valid until
Wird für das Schiff ein Schiffszertifikat erteilt, ist dieses Schiffsvorzertifikat dem Schiffsregistergericht abzugeben (§ 5 Abs. 3 Flaggenrechtsverordnung).
......................................................................... , den .......................................
(Ort und Datum der Ausstellung)
(Place and Date of issue)
Ausstellende Behörde
Issuing Authority
(Siegel) (Seal) | ........................................... (Unterschrift) (Signature) |
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...
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⍂
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