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Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Containersicherheit
Vom 18. Juli 2013
(BGBl. II Nr. 20 vom 30.07.2013 S. 1074)
Auf Grund des Artikels 2 Absatz 1 und des Artikels 8 Absatz 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container, die jeweils zuletzt durch Artikel 11 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
Inkraftsetzung von Änderungen der Anlagen des Internationalen Übereinkommens vom 2. Dezember 1972 über sichere Container (CSC)
Die von der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) in Übereinstimmung mit Artikel X des Internationalen Übereinkommens vom 2. Dezember 1972 über sichere Container (CSC) am 3. Dezember 2010 durch Entschließung MSC.310(88) angenommenen Änderungen der Anlagen des Übereinkommens in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 1985 (BGBl. II S. 1009), das zuletzt durch die im Jahre 1991 angenommenen Änderungen (BGBl. 1993 II S. 754, 755) geändert worden ist, werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Änderungen werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 2
Änderung der Kostenordnung für Maßnahmen nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container
Die Kostenordnung für Maßnahmen nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container vom 26. Oktober 1977 (BGBl. I S. 1920), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 4 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird aufgehoben.
2. Die Anlage zur Kostenordnung erhält folgende Fassung:
"Anlage
(zu § 1 Absatz 2)
Lfd. Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenrahmen in Euro |
1 | Zulassung neuer Container nach Baumuster nach Anlage I, Regel 4 des Übereinkommens vom 2. Dezember 1972 über sichere Container (CSC) - ohne Kosten der technischen Prüfung und Besichtigung - | 100,- bis 250,- |
2 | Einzelzulassung neuer Container nach An - lage I, Regel 8 des CSC - ohne Kosten der technischen Prüfung und Besichtigung - | 25,- bis 150,- |
3 | Zulassung vorhandener Container nach Anlage I, Regel 9 Abs. 1 des CSC | 25,- bis 250,- |
4 | Zulassung vorhandener Container nach Anlage I, Regel 9 Abs. 2 des CSC - ohne Kosten der technischen Prüfung und Besichtigung - | 50,- bis 250,- |
5 | Entziehung der Zulassung von Containern nach Artikel IV Abs. 5 des CSC - ohne Kosten der technischen Prüfung und Besichtigung - | 150,- bis 400,- |
6 | Untersagung der Verwendung eines Con - tainers nach Artikel 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container | 25,- bis 250,- |
7 | Freigabe eines Containers, dessen Verwendung nach Artikel 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container untersagt wurde - ohne Kosten der technischen Prüfung und Besichtigung - | 25,- bis 250,- |
8 | Genehmigung eines Programms der laufenden Überprüfung der Container nach Artikel 5 Abs. 4 Satz 1 und 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container | 150,- bis 250,-". |
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die in Artikel 1 genannten Änderungen sind für die Bundesrepublik Deutschland am 1. Januar 2012 in Kraft getreten.
(3) Artikel 1 dieser Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die in Artikel 1 genannten Änderungen für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft treten. Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1972 über sichere Container in der jeweils geltenden Fassung
Anlage I Vorschriften für die Prüfung, Besichtigung, Zulassung und Instandhaltung von Containern
(Übersetzung)
Kapitel I
Gemeinsame Regeln für alle Zulassungsverfahren
Regel 1 Sicherheits-Zulassungsschild
1 Am Ende des Absatzes 3 wird folgender neuer Satz angefügt:
"Wenn die Stapel- oder die Verwindungslast weniger als 192.000 kg bzw. 150 kN beträgt, gilt der Container als begrenzt stapel- oder verwindungsfähig und muss nach den Vorschriften der einschlägigen Normen* deutlich gekennzeichnet sein.
* Siehe Norm ISO 6346 - Frachtcontainer - Codierung, Identifizierung und Kennzeichnung."
Regel 2 Instandhaltung und Überprüfung
2 Hinter Absatz 3 werden die folgenden neuen Absätze 4 und 5 angefügt, und der bisherige Absatz 4 wird in Absatz 6 umnummeriert:
"4 Genehmigte Programme sollen einmal alle 10 Jahre überprüft werden, um sicherzustellen, dass sie weiterhin durchführbar sind. Um das einheitliche Vorgehen aller an der Besichtigung von Containern Beteiligten und die fortdauernde Betriebssicherheit der Container zu gewährleisten, sorgen die betreffenden Vertragsparteien dafür, dass die nachstehenden Angaben in jedem vorgeschriebenen Programm für die regelmäßige Überprüfung oder genehmigten Programm der laufenden Überprüfung enthalten sind:
5 Die Vertragspartei führt regelmäßige Prüfungen der genehmigten Programme durch, um sicherzustellen, dass sie den von der Vertragspartei genehmigten Vorschriften entsprechen. Die Vertragspartei nimmt eine Genehmigung zurück, wenn die Genehmigungsbedingungen nicht mehr erfüllt sind."
3 Hinter dem umnummerierten Absatz 6 wird der folgende neue Absatz 7 angefügt:
"7 Die Verwaltungen machen Informationen über genehmigte Programme der laufenden Überprüfung öffentlich zugänglich."
4 Hinter Absatz 9 werden die folgenden neuen Absätze 10 und 11 angefügt:
"10 Die Stapelfestigkeit nach Entfernung einer Tür ist auf dem Schild nur anzugeben, wenn der Container nach Entfernung einer Tür verwendet werden darf.
Die Angabe lautet:
Zulässige Stapelmasse nach Entfernung einer
Tür bei 1,8 g (... kg ... lbs). Diese Angabe muss in unmittelbarer Nähe des Wertes für die Querverwindungsbelastung (siehe Zeile 5) stehen.
11 Die Querverwindungsfestigkeit nach Entfernung einer Tür ist auf dem Schild nur anzugeben, wenn der Container nach Entfernung einer Tür verwendet werden darf. Die Angabe lautet: Querverwindungsbelastung nach Entfernung einer Tür (... kg ... lbs).
Diese Angabe muss in unmittelbarer Nähe des Wertes für die Stapelmasse (siehe Zeile 6) stehen."
Anlage II Bautechnische Sicherheitsvorschriften und Prüfungen
Prüflasten und Prüfverfahren
5 Hinter Abschnitt 7 wird der folgende neue Abschnitt 8 angefügt:
"8 Verwendung nach Entfernung einer Tür
1 Container, bei denen eine Tür entfernt wurde, haben eine signifikant verringerte Querverwindungsfähigkeit und möglicher - weise eine geringere Stapelfestigkeit. Wenn bei einem Container im Einsatz eine Tür entfernt wird, gilt dies als Veränderung des Containers. Container müssen für den Einsatz mit einer entfernten Tür zugelassen sein. Eine solche Zulassung sollte sich auf die nachstehend aufgeführten Prüfungsergebnisse stützen.
2 Nach erfolgreichem Abschluss der Stapelprüfung kann der Container entsprechend der zulässigen aufgelegten Stapel - masse klassifiziert werden, die auf dem Sicherheits-Zulassungsschild unmittelbar unter der Zeile 5 anzugeben ist: Zulässige Stapelmasse bei 1,8 g (... kg ... lbs) nach Entfernung einer Tür.
3 Nach erfolgreichem Abschluss der Querverwindungsprüfung ist die Querverwindungsbelastung auf dem Sicherheits-Zulassungsschild unmittelbar unter der Zeile 6 anzugeben: Querverwindungsbelastung (... kg und ... lbs) nach Entfernung einer Tür.
Prüflasten und aufgebrachte Kräfte | Prüfverfahren |
Stapelung | |
Innenbelastung: Eine gleichmäßig verteilte Last, die so aufgebracht wird, dass die Masse des Containers und die Prüflast zusammen - genommen 1,8 R entsprechen. Von außen wirkende Kräfte: Derart, dass jeder der vier Eckbeschläge einer senkrecht nach unten wirkenden Kraft ausgesetzt ist, die 0,25mal 1,8mal der zulässigen aufgelegten statischen Stapelmasse entspricht. | Es sind die in Abschnitt 2 (Stapelung) beschriebenen Prüf - verfahren anzuwenden. |
Querverwindung | |
Innenbelastung: | |
Keine. | Es sind die in Abschnitt 4 (Querverwindung) beschriebenen Prüfverfahren anzuwenden. |
Von außen wirkende Kräfte: Derart, dass eine Verwindung der Endrahmen des Con tainers in seitlicher Richtung erfolgt. Die Kräfte sind gleich den Kräften, für die der Container gebaut wurde." |
6 Hinter Anlage II wird folgende neue Anlage III angefügt:
Kontrolle und Überprüfung | Anlage III |
1 Einleitung
Artikel VI des Übereinkommens bezieht sich auf die Kontrollmaßnahmen, die von den Vertragsparteien getroffen werden können. Diese Kontrolle soll auf die Überprüfung beschränkt werden, ob der Container ein gültiges Sicherheits-Zulassungsschild und die Angabe über ein genehmigtes Programm der laufenden Überprüfung (ACEP) oder die gültige Angabe des Datums der nächsten Überprüfung (NED) trägt, es sei denn, dass wichtige Gründe für die Annahme sprechen, dass der Zustand des Containers eine offensichtliche Gefährdung der Sicherheit darstellt. Diese Anlage enthält genaue Angaben, die es den ermächtigten Beamten ermöglichen sollen, die Unversehrtheit strukturell empfindlicher Bauteile von Containern zu beurteilen, und sie bei der Entscheidung unterstützen sollen, ob ein Container weiterhin sicher zur Beförderung verwendet werden kann oder festgehalten werden soll, bis Abhilfemaßnahmen getroffen worden sind. Die angegebenen Kriterien sollen für die Entscheidung über die sofortige Außerbetriebnahme eines Containers verwendet werden und nicht als Kriterien für die Instandsetzung oder die Einsatzfähigkeit in einem genehmigten Programm der laufenden Überprüfung oder einem Programm für die regelmäßige Überprüfung nach dem CSC-Übereinkommen.
2 Kontrollmaßnahmen
Die ermächtigten Beamten sollen Folgendes beachten:
3 Schulung der ermächtigten Beamten
Die Vertragspartei, die die Kontrolle ausübt, soll sicherstellen, dass die ermächtigten Beamten, die mit der Durchführung dieser Bewertungen und Kontrollmaßnahmen beauftragt sind, die erforderliche Schulung erhalten. Bei dieser Schulung sollen sowohl theoretischer als auch praktischer Unterricht erteilt werden.
4 Strukturell empfindliche Bauteile und Beschreibung ihrer schwerwiegenden strukturellen Mängel
4.1 Folgende Bauteile sind strukturell empfindlich und sollen auf schwerwiegende Mängel untersucht werden:
Strukturell empfindliches Bauteil | Schwerwiegender struktureller Mangel |
oberer Längsträger | Örtliche Verformung des Trägers von mehr als 60 mm oder Ablösung, Brüche oder Risse im Trägermaterial von mehr als 45 mm Länge. Anmerkung: Bei einigen Bauarten von Tankcontainern ist der obere Träger kein strukturell empfindliches Bauteil. |
unterer Längsträger | Örtliche Verformung senkrecht zum Träger von mehr als 100 mm oder Ablösung, Brüche oder Risse im Trägermaterial von mehr als 75 mm Länge. |
oberer Querträger | Örtliche Verformung des oberen Querträgers von mehr als 80 mm oder Brüche oder Risse von mehr als 80 mm Länge. |
unterer Querträger | Örtliche Verformung des unteren Querträgers von mehr als 100 mm oder Brüche oder Risse von mehr als 100 mm Länge. |
Eckpfosten | Örtliche Verformung des Pfostens von mehr als 50 mm oder Risse oder Brüche von mehr als 50 mm Länge. |
Eck- und Zwischenbeschläge | Fehlende Eckbeschläge, durchgehende Brüche oder Risse im Beschlag, Verformungen des Beschlags, die ein vollständiges Einrasten der Sicherungs- oder Hebebeschläge verhindern, Verformungen des Beschlags von mehr als 5 mm gegenüber seiner ursprünglichen Ebene, Öffnungen mit einer Breite von mehr als 66 mm, Öffnungen mit einer Länge von mehr als 127 mm, eine Verringerung der Dicke der Platte, in der die obere Öffnung liegt, auf weniger als 23 mm oder Lösung der Schweißverbindung von benachbarten Bauteilen auf einer Länge von mehr als 50 mm. |
Unterbau | Zwei oder mehr benachbarte Querträger fehlen oder haben sich von den unteren Längs - trägern gelöst. 20 % (oder mehr) der Gesamtzahl der Querträger fehlen oder haben sich gelöst. Anmerkung: Wenn die Weiterbeförderung gestattet wird, muss auf jeden Fall sichergestellt werden, dass lose Querträger nicht abfallen. |
Verriegelungsstangen | Eine oder mehr innere Verriegelungsstangen sind nicht funktionsfähig. Anmerkung: Einige Container sind so gebaut, dass sie verwendet werden können, wenn eine Tür geöffnet oder entfernt ist; sie sind für diese Verwendung zugelassen, wenn sie auf dem CSC-Schild angegeben ist. |
4.2 Die Auswirkung von zwei oder mehr Beschädigungen bei demselben strukturell empfindlichen Bauteil könnte, selbst wenn jede geringer als die in der oben stehenden Tabelle angegebene ist, gleich oder größer als die Auswirkung des in der Tabelle beschriebenen Einzelschadens sein. In diesem Fall kann der ermächtigte Beamte den Container festhalten und sich wegen weiterer Anweisungen an die Vertragspartei wenden.
4.3 Bei Tankcontainern soll die Befestigung des Tankkörpers am Containerrahmen ebenfalls auf leicht sichtbare schwerwiegende strukturelle Mängel untersucht werden, die mit den in der Tabelle jeweils angegebenen vergleichbar sind. Falls bei einer dieser Befestigungseinrichtungen solch ein schwerwiegender struktureller Mangel festgestellt wird, soll der kontrollierende Beamte den Container festhalten.
4.4 Bei Plattformcontainern mit klappbaren Endrahmen sind der Verriegelungsmechanismus des Endrahmens und die Gelenkbolzen, um die der Endrahmen geschwenkt wird, strukturell empfindlich; sie sollen ebenfalls auf Schäden untersucht werden.
ENDE