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CSC - Internationales Übereinkommen über sichere Container
Vom 2. August 1985
(BGBl. II vom 20.08.1985 S. 1009; 07.04.1993 S. 754; 18.07.2013 S. 1074 13; 22.12.2014 S. 1336 14)
s. CSCG - Gesetz zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container
Präambel
Die Vertragsparteien
in der Erkenntnis der Notwendigkeit beim Umschlag, bei der Stapelung und bei der Beförderung von Containern einen hohen Grad der Sicherheit des menschlichen Lebens zu gewährleisten;
in dem Bewußtsein der Notwendigkeit, den internationalen Containerverkehr zu erleichtern;
in der Erkenntnis der Vorteile, hierfür allgemein gültige internationale Sicherheitsbestimmungen festzulegen;
in der Erwägung, daß dieses Ziel am besten durch den Abschluß eines Übereinkommens erreicht werden kann;
haben beschlossen, Bauvorschriften für Container festzulegen, die die Sicherheit beim Umschlag, bei der Stapelung und bei der Beförderung während des normalen Betriebs gewährleisten;
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel I Allgemeine Verpflichtung auf Grund dieses Übereinkommens
Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Bestimmungen dieses Übereinkommens und den Anlagen, die Bestandteile dieses Übereinkommens sind, Rechtskraft zu geben.
Artikel II Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist
1. "Container" ein Transportgefäß, das
Der Begriff "Container" schließt weder Fahrzeuge noch die Verpackung ein, jedoch sind Container, die auf Chassis befördert werden, eingeschlossen.
2. "Eckbeschläge" eine Anordnung von Öffnungen und Flächen an der Oberund/oder Unterseite eines Containers für Umschlag, Stapelung und/oder Sicherung.
3. "Verwaltung" die Regierung einer Vertragspartei, unter deren Zuständigkeit Container zugelassen werden.
4. "Zugelassen" von der Verwaltung zugelassen.
5. "Zulassung" die Entscheidung einer Verwaltung, daß ein Baumuster oder ein Container die nach diesem Übereinkommen vorgesehene Sicherheit gewährleistet.
6. "Internationale Beförderung" eine Beförderung, deren Abgangs- und Bestimmungsorte in den Hoheitsgebieten von zwei Ländern liegen, von denen mindestens eines dieses Übereinkommen anwendet. Dieses Übereinkommen gilt auch, wenn ein Teil einer Beförderung zwischen zwei Ländern in dem Hoheitsgebiet eines Landes stattfindet, auf das dieses Übereinkommen Anwendung findet.
7. "Ladung" Güter und Gegenstände jeder Art, die in den Containern befördert werden.
8. "Neuer Container" einen Container, mit dessen Herstellung am oder nach dem Tage des Inkrafttretens dieses Übereinkommens begonnen wurde,
9. "Vorhandener Container" einen Container, der kein neuer Container ist.
10. "Eigentümer" den Eigentümer im Sinne der innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragspartei oder den Mieter oder den Verwahrer, wenn die Parteien eines Vertrages vereinbaren, daß der Mieter oder Verwahrer die Haftung des Eigentümers für die Instandhaltung und Überprüfung des Containers entsprechend den Bestimmungen dieses Übereinkommens übernimmt.
11. "Containertyp" das von der Verwaltung zugelassene Baumuster.
12. "Seriencontainer" einen Container, der dem zugelassenen Baumuster entsprechend hergestellt wurde.
13. "Prototyp" einen Container, der für die in einer Baumuster-Serie hergestellten oder herzustellenden Container repräsentativ ist.
14. "Höchstes Bruttogewicht" oder "R" (Rating) das höchste zulässige Gesamtgewicht des Containers und seiner Ladung.
15. "Eigengewicht" das Gewicht des leeren ' Containers einschließlich aller ständig angebrachten Zusatzausrüstungen.
16. "Höchste zulässige Nutzlast" oder "P" die Differenz zwischen dem höchsten Bruttogewicht und dem Eigengewicht.
Artikel III Anwendungsbereich
1. Dieses Übereinkommen gilt für neue und vorhandene Container, die für eine internationale Beförderung verwendet werden, mit Ausnahme der besonders für den Luftverkehr entwickelten Container.
2. Jeder neue Container ist entweder nach den Bestimmungen für die Typprüfung oder nach den Bestimmungen für die Einzelprüfung entsprechend Anlage I zuzulassen.
3. Jeder vorhandene Container ist nach den Bestimmungen für die Zulassung vorhandener Container entsprechend Anlage I binnen 5 Jahren nach dem Tage des Inkrafttretens dieses Übereinkommens zuzulassen.
Artikel IV Prüfung, Besichtigung, Zulassung und Instandhaltung
1. Zur Durchführung der Bestimmungen nach Anlage I führt jede Verwaltung ein wirksames Verfahren für die Prüfung, Besichtigung und Zulassung der Container entsprechend den in diesem Übereinkommen festgelegten Kriterien eiri; sie kann jedoch ordnungsgemäß von ihr beauftragte Organisationen mit der Prüfung, Besichtigung und Zulassung betrauen.
2. Eine Verwaltung, die eine Organisation mit dieser Prüfung, Besichtigung und Zulassung beauftragt, unterrichtet den Generalsekretär der Zwischenstaatlichen Beratenden Seeschiffahrts-Organisation (nachstehend als "die Organisation" bezeichnet) darüber, der die Vertragsparteien in Kenntnis setzt.
3. Der Zulassungsantrag kann an die Verwaltung jeder Vertragspartei gerichtet werden.
4. Jeder Container ist nach Anlage I in sicherem Zustand zu erhalten.
5. Entspricht ein zugelassener Container nicht den Anlagen I und II, so wird die zuständige Verwaltung die von ihr für erforderlich angesehenen Maßnahmen treffen, damit der Container diesen Vorschriften entspricht, oder um die Zulassung zu entziehen.
Artikel V Anerkennung der Zulassung
1. Die entsprechend diesem Übereinkommen unter der Zuständigkeit einer Vertragspartei erteilte Zulassung wird von den anderen Vertragsparteien anerkannt. Diese wird von den anderen Vertragsparteien als ebenso verbindlich angesehen wie eine von ihnen erteilte Zulassung.
2. Eine Vertragspartei darf weder andere bautechnische Sicherheitsvorschriften noch andere bautechnische Sicherheitsprüfungen für Container erlassen, für die dieses Übereinkommen gilt; jedoch schließt keine Bestimmung dieses Übereinkommens die Anwendung innerstaatlicher Regelungen oder
Gesetze oder internationaler Vereinbarungen aus, die zusätzliche bautechnische Sicherheitsvorschriften oder -prüfungen vorschreiben, für Container, die besonders für die Beförderung gefährlicher Güter gebaut sind oder für besondere Bauteile für Container zur Beförderung von flüssigem Massengut oder für Container, die auf dem Luftweg befördert werden.
Der Begriff "gefährliche Güter" ist im Sinne internationaler Vereinbarungen zu verstehen.
Artikel VI Kontrolle
1. Jeder nach Artikel III zugelassene Container unterliegt auf dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien einer Kontrolle, die von Personen ausgeübt wird, welche hierzu von den Vertragsparteien ordnungsgemäß ermächtigt worden sind. Diese Kontrolle ist auf die Überprüfung zu beschränken, ob der Container ein gültiges diesem Übereinkommen entsprechendes Sicherheits-Zulassungsschild trägt, es sei denn, daß wichtige Gründe für die - Annahme sprechen, daß der Zustand des Containers eine offensichtliche Gefährdung der Sicherheit darstellt. In diesem Fall übt die mit der Kontrolle beauftragte Person diese nur soweit aus, wie es notwendig ist, um sicherzustellen, daß der Container vor seiner Weiterverwendung den Sicherheitsvorschriften wieder entspricht.
2. Falls der Container auf Grund eines Mangels, der schon zum Zeitpunkt seiner Zulassung vorhanden gewesen sein könnte, den Sicherheitsvorschriften nicht mehr entspricht, wird die für diese Zulassung verantwortliche Verwaltung von der Vertragspartei unterrichtet, die den Mangel festgestellt hat.
Artikel VII Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt
1. Dieses Übereinkommen liegt bis zum 15. Januar 1973 beim Büro der Vereinten Nationen in Genf und anschließend vom 1. Februar 1973 bis einschließlich 31. Dezember 1973 am Sitz der Organisation in London für alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder Mitglieder einer ihrer Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation oder Parteien des Statuts des Internationalen Gerichtshofs sowie für jeden anderen Staat, den die Generalversammlung der Vereinten Nationen einlädt, Partei dieses Übereinkommens zu werden, zur Unterzeichnung auf.
2. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten.
3. Dieses Übereinkommen liegt für jeden der in Absatz 1 bezeichneten Staaten zum Beitritt auf.
4. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Organisation hinterlegt (nachstehend als "der Generalsekretär" bezeichnet).
Artikel VIII Inkrafttreten
1. Dieses Übereinkommen tritt zwölf Monate nach dem Tag der Hinterlegung der zehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
2. Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen ratifiziert, annimmt oder genehmigt oder Ihm nach Hinterlegung der zehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beitritt, tritt dieses Übereinkommen zwölf Monate nach dem Tag in Kraft, an dem dieser Staat seine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt hat.
3. Jeder Staat, der nach Inkrafttreten einer Änderung Vertragspartei dieses Übereinkommens wird, gilt in Ermangelung einer anderslautenden Erklärung als
Artikel IX Verfahren zur Änderung des Übereinkommens oder einzelner Teile desselben
1. Dieses Übereinkommen kann auf Vorschlag einer Vertragspartei nach einem der folgenden Verfahren geändert werden.
2. Änderung auf Grund einer Überprüfung in der Organisation:
3. Änderung durch eine Konferenz:
Auf Antrag einer Vertragspartei, der mindestens von einem Drittel der Vertragsparteien zu unterstützen ist, wird der Generalsekretär zur Prüfung der Änderungen des Übereinkommens eine Konferenz einberufen, zu der alle in Artikel VII bezeichneten Staaten eingeladen werden.
Artikel X Besonderes Verfahren zur Änderung der Anlagen
1. Jede Änderung der Anlagen, die von einer Vertragspartei vorgeschlagen wird, wird in der Organisation auf Antrag dieser Partei geprüft.
2. Wird der Vorschlag von einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertreter im Schiffssicherheitsausschuß der Organisation angenommen, an dessen Erörterungen teilzunehmen alle Vertragsparteien unter Zuerkennung des Stimmrechts eingeladen werden, und umfaßt diese Mehrheit eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien, so übermittelt der Generalsekretär diese Änderung allen Vertragsparteien zur Annahme.
3. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung wird vom Schiffssicherheitsausschuß bei ihrer Annahme festgelegt, sofern nicht ein Fünftel der Vertragsparteien oder fünf Vertragsparteien, je nachdem, welches die geringere Anzahl ist, zu einem früheren Zeitpunkt, der vom Schiffssicherheitsausschuß gleichzeitig festgelegt wird, dem Generalsekretär mitteilen, daß sie gegen die Änderung Einspruch erheben. Die in diesem Absatz vorgesehenen Zeitpunkte werden von einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertreter im Schiffssicherheitsausschuß festgelegt, die ihrerseits eine Zweidrittelmehrheit der Vertragsparteien umfassen muß.
4. Bei Inkraftreten einer Änderung ersetzt diese für alle Vertragsparteien, die keinen Einspruch gegen diese Änderung erhoben haben, jede frühere Bestimmung, auf die sie sich bezieht; ein Einspruch, der von einer Vertragspartei gegen diese Änderung erhoben wurde, ist für die anderen Vertragsparteien hinsichlich der Zulassung von Containern, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet, nicht verbindlich.
5. Der Generalsekretär unterrichtet alle Vertragsparteien und alle Mitglieder der Organisation über jeden Antrag oder jede Mitteilung, die im Sinne dieses Artikels unterbreitet werden, sowie über den Zeitpunkt, an dem jede Änderung in Kraft tritt.
6. Wenn der Schiffssicherheitsausschuß einen Änderungsvorschlag zu den Anlagen prüft, diesen jedoch nicht annimmt, kann jede Vertragspartei die Einberufung einer Konferenz beantragen, zu der alle in Artikel VII bezeichneten Staaten eingeladen werden. Wenn mindestens ein Drittel der übrigen Vertragsparteien ihre Zustimmung notifiziert hat, beruft der Generalsekretär zur Prüfung
Artikel XI Kündigung
1. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag der Hinterlegung beim Generalsekretär wirksam.
2. Eine Vertragspartei, die gegen eine Änderung der Anlagen Einspruch erhoben hat, kann das Übereinkommen kündigen; diese Kündigung wird mit dem Tag des Inkrafttretens dieser Änderung wirksam.
Artikel XII Außerkrafttreten
Dieses Übereinkommen tritt außer Kraft, wenn die Zahl der Vertragsparteien zwölf Monate lang weniger als fünf beträgt.
Artikel XIII Beilegung von Streitigkeiten
1. Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen oder auf andere Weise beigelegt werden kann, wird auf Antrag einer von ihnen einem wie folgt zusammengesetzten Schiedsgericht vorgelegt: jede der an der Streitigkeit beteiligten Parteien ernennt einen Schiedsrichter, die beiden Schiedsrichter ernennen einen dritten Schiedsrichter als Schiedsgerichtsvorsitzenden. Hat eine der Parteien drei Monate nach Erhalt des Antrags noch keinen Schiedsrichter ernannt oder haben die Schiedsrichter noch keinen Vorsitzenden gewählt, so kann jede der Parteien den Generalsekretär ersuchen, einen Schiedsrichter oder den Schiedsgerichtsvorsitzenden zu ernennen.
2. Die Entscheidung des nach Absatz 1 gebildeten Schiedsgerichts ist für die an der Streitigkeit beteiligten Parteien bindend.
3. Das Schiedsgericht beschließt seine eigene Geschäftsordnung.
4. Das Schiedsgericht entscheidet sowohl über sein Verfahren und seinen Verhandlungsort als auch über jede ihm vorgelegte Streitfrage mit Stimmenmehrheit.
5. Jede Streitfrage, die sich zwischen den an der Streitigkeit beteiligten Parteien wegen der Auslegung oder Durchführung des Schiedsspruches ergeben sollte, kann von, einer der Parteien dem Schiedsgericht, das den Spruch gefällt hat, zur Entscheidung vorgelegt werden.
Artikel XIV Vorbehalte
1. Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind zulässig, wobei jedoch die Artikel I bis VI, XIII, dieser Artikel und die Anlagen ausgenommen sind; die Vorbehalte müssen schriftlich mitgeteilt und, falls dies vor der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Gennehmigungs- oder Beitrittsurkunde geschieht, in dieser Urkunde bestätigt werden. Der Generalsekretär teilt diese Vorbehalte allen in Artikel VII bezeichneten Staaten mit.
2. Jeder nach Absatz 1 mitgeteilte Vorbehalt
3. Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 mitgeteilt hat, kann ihn jederzeit durch Notifikation an den Generalsekretär zurückziehen.
Artikel XV Notifikation
Außer den Notifikationen und Mitteilungen nach den Artikeln IX, X und XIV notifiziert der Generalsekretär allen in Artikel VII bezeichneten Staaten
Artikel XVI Verbindliche Wortlaute
Die Urschrift dieses Übereinkommens, deren chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär hinterlegt, der allen in Artikel VII bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften übermittelt.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu von ihren Regierungen gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen in Genf am zweiten Dezember neunzehnhundertundzweiundsiebzig.
Vorschriften für die Prüfung, Besichtigung, Zulassung und Instandhaltung von Containern | Anlage I |
Kapitel I
Gemeinsame Regeln für alle Zulassungsverfahren 14
Allgemeine Bestimmungen
Für diese Anlage sind die nachstehenden Begriffsbestimmungen anzuwenden:
Der Buchstabe g bezeichnet den normierten Wert der Fallbeschleunigung; der Wert g entspricht 9,8 m/s2.
Wird das Wort Last benutzt, um eine physikalische Größe zu beschreiben, der Einheiten zugeordnet werden können, so wird es in der Bedeutung von "Masse" verwendet.
Der Ausdruck höchstzulässige Bruttomasse unter Betriebsbedingungen und der Buchstabe R bezeichnen die höchstzulässige Masse des Containers und seiner Ladung zusammengenommen. Der Buchstabe R wird in Masse-Einheiten ausgedrückt. Soweit in den Anlagen die Rede von Gravitationskräften ist, die von diesem Wert abgeleitet sind, wird diese Kraft, bei der es sich um eine Trägheitskraft handelt, mit Rg angegeben.
Der Ausdruck höchstzulässige Nutzlast und der Buchstabe P bezeichnen den Unterschied zwischen der höchstzulässigen Bruttomasse unter Betriebsbedingungen und der Tara. Der Buchstabe P wird in Masse-Einheiten ausgedrückt. Soweit in den Anlagen die Rede von Gravitationskräften ist, die von diesem Wert abgeleitet sind, wird diese Kraft, bei der es sich um eine träge Kraft handelt, mit Pg angegeben.
Der Ausdruck Tara bezeichnet die Masse des leeren Containers einschließlich der dauerhaft am Container angebrachten Zubehörteile.
Regel 1 Sicherheits-Zulassungsschild 13 14
1. a) Ein Sicherheits-Zulassungsschild entsprechend dem Anhang zu dieser Anlage ist dauerhaft an jedem zugelassenen Container neben anderen amtlichen Zulassungsschildern an einer gut sichtbaren Stelle anzubringen, an der es nicht leicht beschädigt werden kann.
b) Auf jedem Container müssen alle Angaben über die höchstzulässige Bruttomasse unter Betriebsbedingungen mit den Angaben auf dem Sicherheits-Zulassungsschild über die höchstzulässige Bruttomasse unter Betriebsbedingungen im Einklang stehen.
c) Der Eigentümer des Containers muß das Sicherheits-Zulassungsschild auf dem Container entfernen:
2. a) Das Schild muss folgende Angaben mindestens in englischer oder französischer Sprache enthalten:
"CSC-SICHERHEITSZULASSUNG"
Land der Zulassung und Zulassungsbezeichnung
Datum (Monat und Jahr) der Herstellung
Hersteller-Identifizierungsnummer des Containers oder bei vorhandenen Containern, von denen diese Nummer nicht bekannt ist, die von der Verwaltung zugeteilte Nummer
Höchstzulässige Bruttomasse unter Betriebsbedingungen (kg und lbs) Zulässige Stapellast bei 1,8 g (kg und lbs)
Belastungswert bei der Querverwindungsprüfung (Newton)
b) Auf dem Zulassungsschild soll ein freier Raum für die Eintragung der Stirn- und/oder Seitenwand-Festigkeitswerte (-faktoren) nach dieser Regel Absatz 3 und den Prüfungen 6 und 7 der Anlage II vorgesehen werden; außerdem soll auf dem Zulassungsschild ein freier Raum vorbehalten bleiben, in dem gegebenenfalls das Datum (Monat und Jahr) der ersten und der folgenden Instandhaltungsüberprüfungen angegeben wird.
3. Ist die Verwaltung der Ansicht, daß ein neuer Container diesem Übereinkommen im Hinblick auf die Sicherheit entspricht, und wenn der für solche Container festgelegte Stirn- und/oder Seitenwand-Festigkeitswert (Faktor) größer oder kleiner ist als der in Anlage II vorgeschlagene, ist dieser Wert auf dem Sicherheits-Zulassungsschild anzugeben. Wenn die Stapel- oder die Verwindungslast weniger als 192.000 kg bzw. 150 kN beträgt, gilt der Container als begrenzt stapel- oder verwindungsfähig und muss nach den Vorschriften der einschlägigen Normen* deutlich gekennzeichnet sein, und zwar spätestens bei deren nächster planmäßiger Überprüfung oder vor jedem sonstigen von der Verwaltung genehmigten Datum, sofern dieses Datum nicht nach dem 1. Juli 2015 liegt.
4. Das Vorhandensein des Sicherheits-Zulassungsschildes enthebt nicht der Verpflichtung, Kennzeichnungen oder andere Angaben anzubringen, die gegebenenfalls durch andere geltende Regelungen vorgeschrieben sind.
5. Ein vor dem 1. Juli 2014 fertiggestellter Container darf ein Sicherheits-Zulassungsschild in der Art, wie es nach dem Übereinkommen vor jenem Datum erlaubt war, behalten, solange an dem Container keine baulichen Veränderungen erfolgen.
Regel 2 Instandhaltung und Überprüfung 13
1. Der Eigentümer ist verpflichtet, den Container in sicherem Zustand zu erhalten.
2. a) Der Eigentümer eines zugelassenen Containers überprüft den Container nach dem von der entsprechenden Vertragspartei vorgeschriebenen oder anerkannten Verfahren oder läßt ihn nach diesem Verfahren überprüfen, und zwar in Abständen, die mit den Betriebsbedingungen vereinbar sind.
b) Das Datum (Monat und Jahr), vor dem die erste Überprüfung des neuen Containers durchgeführt werden muß, ist auf dem Sicherheits-Zulassungsschild anzugeben.
c) Das Datum (Monat und Jahr), bis zu dem der Container einer erneuten Überprüfung zu unterziehen ist, muß deutlich auf dem Sicherheits-Zulassungsschild oder in dessen nächstmöglicher Nähe auf dem Container angegeben werden, und zwar in einer Form, die für die Vertragspartei, die das besondere Verfahren der Überprüfung vorgeschrieben oder anerkannt hat, annehmbar ist.
d) Der Zeitraum zwischen dem Datum der Herstellung und dem Datum der ersten Überprüfung darf nicht mehr als fünf Jahre betragen. Weitere Überprüfungen neuer Container und erneute Überprüfungen vorhandener Container" müssen innerhalb von 30 Monaten erfolgen. Durch diese Überprüfungen ist festzustellen, ob der Container Mängel aufweist, die irgendeine Gefahr für Personen darstellen können.
3. a) Als Alternative zu Absatz 2 kann die betreffende Vertragspartei ein Programm der laufenden Überprüfung genehmigen, wenn sie aufgrund der vom Eigentümer vorgelegten Beweise überzeugt ist, daß dieses Programm einen Sicherheitsstandard gewährleistet, der nicht unter dem in Absatz 2 festgesetzten Standard liegt.
b) Zum Zeichen, daß der Container gemäß einem genehmigten Programm der laufenden Überprüfung verwendet wird, ist eine Markierung, die die Buchstaben "ACEP" und das Kennzeichen der Vertragspartei enthält, die die Genehmigung für das Progamm erteilt hat, auf dem Sicherheits-Zulassungsschild oder in dessen nächstmöglicher Nähe auf dem Container anzubringen.
c) Alle Überprüfungen, die gemäß einem solchen Programm durchgeführt werden, dienen dazu, festzustellen, ob der Container Mängel aufweist, die eine Gefahr für Personen darstellen können.
Die Überprüfungen sind im Zusammenhang mit einer größeren Reparatur, Wiederaufarbeitung und zu Beginn oder bei Beendigung des Mietverhältnisses
durchzuführen.
Sie müssen in jedem Fall mindestens alle 30 Monate stattfinden.
4 Genehmigte Programme sollen einmal alle 10 Jahre überprüft werden, um sicherzustellen, dass sie weiterhin durchführbar sind. Um das einheitliche Vorgehen aller an der Besichtigung von Containern Beteiligten und die fortdauernde Betriebssicherheit der Container zu gewährleisten, sorgen die betreffenden Vertragsparteien dafür, dass die nachstehenden Angaben in jedem vorgeschriebenen Programm für die regelmäßige Überprüfung oder genehmigten Programm der laufenden Überprüfung enthalten sind:
5 Die Vertragspartei führt regelmäßige Prüfungen der genehmigten Programme durch, um sicherzustellen, dass sie den von der Vertragspartei genehmigten Vorschriften entsprechen. Die Vertragspartei nimmt eine Genehmigung zurück, wenn die Genehmigungsbedingungen nicht mehr erfüllt sind.
6. Im Sinne dieser Regelung ist "die betreffende Vertragspartei" die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Eigentümer seinen Wohnsitz oder seinen Hauptsitz hat. Hat jedoch der Eigentümer seinen Wohnsitz oder seinen Hauptsitz in einem Land, dessen Regierung noch keine Bestimmungen erlassen hat, um ein Überprüfungssystem vorzuschreiben oder anzuerkennen, kann er, bis derartige Bestimmungen erlassen worden sind, das von der Verwaltung einer Vertragspartei vorgeschriebene oder anerkannte Verfahren anwenden, die bereit ist, als "betroffene Vertragspartei" zu handeln. Der Eigentümer muß die Bedingungen für die Anwendung solcher Verfahren erfüllen, die von der betreffenden Verwaltung festgelegt wurden.
7 Die Verwaltungen machen Informationen über genehmigte Programme der laufenden Überprüfung öffentlich zugänglich.
Kapitel II
Regeln für die Zulassung neuer Container nach Baumuster
Regel 3 Zulassung neuer Container
Um im Hinblick auf die Sicherheit nach diesem Übereinkommen zugelassen zu werden, haben alle neuen Container den Vorschriften nach Anlage II zu entsprechen.
Regel 4 Zulassung des Baumusters
Bei Containern, für die ein Antrag auf Zulassung gestellt wurde, prüft die Verwaltung die Baupläne und wohnt der Prüfung des Prototyps bei, um sich zu vergewissern, daß die Container der Anlage II entsprechen. Wenn sie sich davon überzeugt hat, unterrichtet sie den Antragsteller schriftlich darüber, daß der Container den Regelungen dieses Übereinkommens entspricht; diese Mitteilung berechtigt den Hersteller, an allen Containern derselben Serie das Sicherheits-Zulassungsschild anzubringen.
Regel 5 Bestimmungen für die Zulassung nach Baumuster
1. Sind die Container in Serie herzustellen, so ist der Antrag auf Zulassung nach Baumuster bei der Verwaltung zusammen mit den Plänen und Konstruktionsunterlagen des zuzulassenden Containertyps sowie allen sonstigen Angaben, welche die Verwaltung fordern könnte, einzureichen.
2. Der Antragsteller muß die Identifizierungskennzeichen angeben, die der Hersteller dem Containertyp zuteilt, auf den sich der Zulassungsantrag bezieht.
3. Dem Antrag muß ebenfalls eine Erklärung des Herstellers beigefügt werden, worin dieser sich verpflichtet:
4. Die Verwaltung kann Container zulassen, die in ihrer Ausführung von einem zugelassenen Baumuster abweichen, wenn sie der Ansicht ist, daß diese geänderte Ausführung die Gültigkeit der für die Zulassung des Baumusters durchgeführten Prüfungen nicht berührt.
5. Die Verwaltung erteilt einem Hersteller die Erlaubnis, Sicherheits-Zulassungsschilder auf Grund der Zulassung nach Baumuster anzubringen, erst dann, wenn sie sich davon überzeugt hat, daß der Hersteller ein System der Fertigungskontrolle eingerichtet hat, durch das sichergestellt wird, daß die von ihm hergestellten Container dem zugelassenen Prototyp entsprechen.
Regel 6 Prüfung während der Herstellung
Um sicherzustellen, daß Container derselben Baumuster-Serie entsprechend dem zugelassenen Baumuster hergestellt werden, untersucht oder prüft die Verwaltung während jeder Herstellungsphase der betreffenden Baumuster-Serie so viele, wie sie für erforderlich hält.
Regel 7 Mitteilung an die Verwaltung
Der Hersteller hat vor Aufnahme der Produktion einer jeden neuen Serie von Containern, die entsprechend einem zugelassenen Baumuster hergestellt werden, die Verwaltung zu unterrichten.
Kapitel III
Regeln für die Einzelzulassung neuer Container
Regel 8 Einzelzulassung von Containern
Die Verwaltung kann, nachdem sie eine Untersuchung vorgenommen und den Prüfungen beigewohnt hat, eine Zulassung einzelner Container erteilen, wenn sie der Auffassung ist, daß der Container den Regelungen dieses Übereinkommens entspricht; in diesem Falle teilt die Verwaltung dem Antragsteller die Zulassung schriftlich mit, und diese Mitteilung berechtigt ihn, auf dem Container das Sicherheits-Zulassungsschild anzubringen.
Kapitel IV
Regeln für die Zulassung vorhandener Container und neuer Container, die im Zeitpunkt der Herstellung nicht zugelassen wurden
Regel 9 Zulassung vorhandener Container 14
1. Wenn innerhalb von 5 Jahren nach dem Tage des Inkrafttretens dieses Übereinkommens der Eigentümer eines vorhandenen Containers einer Verwaltung die folgenden Angaben liefert:
wird die Verwaltung nach Abschluß dieses Ermittlungsverfahrens dem Eigentümer schriftlich bekanntgeben, ob die Zulassung erteilt wird; falls dies zutrifft, berechtigt diese Mitteilung den Eigentümer, das Sicherheits-Zulassungsschild anzubringen, nachdem der betreffende Container einer Überprüfung nach Regel 2 unterzogen wurde. Die Überprüfung des betreffenden Containers und die Anbringung des Sicherheits-Zulassungsschildes müssen spätestens am 1. Januar 1985 erfolgen.
2. Vorhandene Container, welche die Bedingungen für die Zulassung nach Absatz 1 dieser Regel nicht erfüllen, können zur Zulassung nach Kapitel II oder III dieser Anlage vorgeführt werden. Für diese Container sind die Vorschriften der Anlage II für die Stirn- und/oder Seitenwand-Festigkeitsprüfungen nicht anzuwenden. Ist die Verwaltung davon überzeugt, daß diese Container tatsächlich verwendet wurden, kann sie in dem Maße, in dem sie es für zweckmäßig erachtet, auf bestimmte Forderungen wie die Vorlage von Plänen und die Durchführung von Prüfungen verzichten, mit Ausnahme jedoch der Hebeprüfung und der Bodenbelastungsprüfung.
Regel 10 Zulassung neuer Container, die im Zeitpunkt der Herstellung nicht zugelassen wurden
Wenn am 6. September 1982 oder vor diesem Zeitpunkt der Eigentümer eines neuen Containers, der bei der Herstellung nicht zugelassen wurde, einer Verwaltung folgende Angaben liefert
kann die Verwaltung nach Abschluß dieses Ermittlungsverfahrens den Container zulassen ungeachtet der Bestimmungen des Kapitels II. Wird diese Zulassung erteilt, teilt die Verwaltung dies dem Eigentümer schriftlich mit und diese Mitteilung berechtigt den Eigentümer, das Sicherheits-Zulassungsschild anzubringen, nachdem der betreffende Container einer Überprüfung nach Regel 2 unterzogen wurde. Die Überprüfung des betreffenden Containers und die Anbringung des Sicherheits-Zulassungsschildes müssen spätestens am 1. Januar 1985 erfolgen.
Kapitel V
Regeln für die Zulassung von angepaßten Containern
Regel 11 Zulassung von angepaßten Containern
Der Eigentümer eines zugelassenen Containers, der in einer Art und Weise angepaßt wurde, die bautechnische Veränderungen zur Folge hatte, teilt diese Veränderungen der Verwaltung oder einer von ihr ordnungsgemäß beauftragten Organisation mit. Die Verwaltung oder die beauftragte Organisation können gegebenenfalls verlangen, daß der angepaßte Container vor Ausstellung eines neuen Zeugnisses erneut einer Prüfung unterzogen wird.
_________________________________
* Siehe Norm ISO 6346 - Frachtcontainer - Codierung, Identifizierung und Kennzeichnung
Anhang 13 14 |
Das Sicherheits-Zulassungsschild, entsprechend dem nachstehend abgebildeten Muster, ist in Form eines dauerhaften nicht korrodierenden, feuerfesten rechteckigen Schildes auszuführen, dessen Abmessungen mindestens 200 mm x 100 mm betragen. Die Aufschrift "CSC Sicherheits-Zulassung", deren Buchstaben eine Höhe von mindestens 8 mm haben müssen, sind auf dem Schild einzustanzen, einzuprägen oder in sonstiger dauerhafter und lesbarer Form anzugeben; alle anderen Buchstaben und Ziffern müssen mindestens 5 mm groß sein.
(1) Zulassungsland, Zulassungsbezeichnung entsprechend dem Beispiel in Zeile 1 (das Zulassungsland sollte mit dem Unterscheidungszeichen angegeben werden, das im internationalen Straßenverkehr für die Angabe des Zulassungslandes von Kraftfahrzeugen [Motorfahrzeugen] verwendet wird).
(2) Datum (Monat und Jahr) der Herstellung.
(3) Hersteller-Identifizierungsnummer des Containers oder bei vorhandenen Containern, für die diese Nummer nicht bekannt ist, die von der Verwaltung zugeteilte Nummer.
(4) Höchstzulässige BBruttomasse unter Betriebsbedingungen (kg und lbs).
(5) Zulässiges Stapellast bei 1,8 g (kg und lbs).
(6) Belastungswert bei der Querverwindungsprüfung (Newton).
(7) Die Festigkeit der Stirnwände ist auf dem Schild nur anzugeben, wenn die Stirnwände vom Entwurf her einer Belastung standhalten sollen, die kleiner oder größer ist als das 0,4-Fache des Produkts aus Gravitationskraft und höchstzulässiger Nutzlast, also 0,4 Pg.
(8) Die Festigkeit der Seitenwände ist auf dem Schild nur anzugeben, wenn die Seitenwände vom Entwurf her einer Belastung standhalten sollen, die kleiner oder größer ist als das 0,6-Fache des Produkts aus Gravitationskraft und höchstzulässiger Nutzlast, also 0,6 Pg.
(9) Datum (Monat und Jahr) der ersten Instandhaltungsprüfung bei neuen Containern und gegebenenfalls die Daten (Monat und Jahr) der folgenden Überprüfungen.
(10) Die Stapelfestigkeit nach Entfernung einer Tür ist auf dem Schild nur anzugeben, wenn der Container für die Verwendung nach Entfernung einer Tür zugelassen ist. Die Kennzeichnung muss lauten: ZULÄSSIGE STAPELLAST NACH ENTFERNUNG EINER TÜR BEI 1,8 g (... kg ... lbs). Diese Kennzeichnung ist unmittelbar neben dem Wert für die Stapellast anzubringen (siehe Zeile 5).
(11) Die Verwindungsfestigkeit nach Entfernung einer Tür ist auf dem Schild nur anzugeben, wenn der Container für die Verwendung nach Entfernung einer Tür zugelassen ist. Die Kennzeichnung muss lauten: BELASTUNGSWERT BEI DER QUERVERWINDUNGSPRÜFUNG (... Newton). Diese Kennzeichnung ist unmittelbar neben dem Wert für die Verwindungsprüfung anzubringen (siehe Zeile 6).
Bautechnische Sicherheitsvorschriften und Prüfungen | Anlage II 13 14 |
Für diese Anlage sind die nachstehenden Begriffsbestimmungen anzuwenden:
Der Buchstabe g bezeichnet den normierten Wert der Fallbeschleunigung; der Wert g entspricht 9,8 m/s2.
Wird das Wort Last benutzt, um eine physikalische Größe zu beschreiben, der Einheiten zugeordnet werden können, so wird es in der Bedeutung von "Masse" verwendet.
Der Ausdruck höchstzulässige Bruttomasse unter Betriebsbedingungen und der Buchstabe R bezeichnen die höchstzulässige Masse des Containers und seiner Ladung zusammengenommen. Der Buchstabe R wird in Masse-Einheiten ausgedrückt. Soweit in den Anlagen die Rede von Gravitationskräften ist, die von diesem Wert abgeleitet sind, wird diese Kraft, bei der es sich um eine Trägheitskraft handelt, mit Rg angegeben.
Der Ausdruck höchstzulässige Nutzlast und der Buchstabe P bezeichnen den Unterschied zwischen der höchstzulässigen Bruttomasse unter Betriebsbedingungen und der Tara. Der Buchstabe P wird in Masse-Einheiten ausgedrückt. Soweit in den Anlagen die Rede von Gravitationskräften ist, die von diesem Wert abgeleitet sind, wird diese Kraft, bei der es sich um eine träge Kraft handelt, mit Pg angegeben.
Der Ausdruck Tara bezeichnet die Masse des leeren Containers einschließlich der dauerhaft am Container angebrachten Zubehörteile.
Für die Anwendung der Vorschriften dieser Anlage versteht sich, dass die Kräfte, die durch die Bewegung, die Lagerung, die Stapelung und die Gravitationswirkung des beladenen Containers bedingt sind, sowie die von außen einwirkenden Kräfte in keiner Phase der betrieblichen Verwendung der Container die vom Entwurf her vorgesehene Festigkeit des Containers übersteigen. Insbesondere wurde von folgenden Voraussetzungen ausgegangen:
1. Jeder aus einem geeigneten Material hergestellte Container wird als sicher angesehen, wenn er die nachstehenden Prüfungen In zufriedenstellender Weise erfüllt, ohne danach bleibende Verformungen oder Veränderungen aufzuweisen, durch die seine vorgesehene Verwendung nicht möglich ist.
2. Die Abmessungen, die Lage und die entsprechenden Toleranzen der Eckbeschläge sind unter Berücksichtigung der Hebe- und Befestigungsvorrichtungen, mit denen sie verwendet werden, nachzuprüfen.
Prüflasten und Prüfverfahren 14
Wenn es die Bauart des Containers zuläßt, sind die folgenden Prüflasten und Prüfverfahren auf alle in der Prüfung befindlichen Container anzuwenden:
|
| ||
1. Heben | |||
Der Container mit der vorgeschriebenen Innenbelastung ist so anzuheben, daß sich keine bedeutenden Beschleunigungskräfte ergeben. Nach dem Anheben ist der Container 5 Minuten lang angehoben oder unterstützt zu halten und anschließend auf den Boden zu setzen. | |||
A) Heben an den Eckbeschlägen 14 | |||
Innenbelastung:
Eine gleichmäßig verteilte Last von der Art, dass die Masse von Container und Prüflast zusammengenommen gleich 2 R ist. Beträgt bei einem Tankcontainer die Prüflast aus Innenbelastung und Tara zusammengenommen weniger als 2 R, so ist dem Container eine über die gesamte Länge des Tanks verteilte Zusatzlast beizugeben. Von außen wirkende Kräfte: Derart, dass eine Gesamtmasse von 2 R in der (unter PRÜFVERFAHREN) vorgeschriebenen Art angehoben wird. | i) Heben an den oberen Eckbeschlägen:
Bei Containern mit einer (nominalen) Länge von mehr als 3.000 mm (10 Fuß) sind an allen vier oberen Eckbeschlägen senkrechte Hebekräfte aufzubringen. Bei Containern mit einer (nominalen) Länge von 3.000 mm (10 Fuß) und weniger sind an allen vier oberen Eckbeschlägen Hebekräfte so aufzubringen, daß jede Hebevorrichtung einen Winkel von 30° zur Senkrechten bildet. | ||
Von außen wirkende Kräfte:
Derart, daß das Gesamtgewicht von 2 R in der vorgeschriebenen Art angehoben wird (siehe unter Prüfverfahren). | ii) Heben an den unteren Eckbeschlägen:
Die Hebekräfte sind so auf die Container aufzubringen, daß die Hebevorrichtungen nur an den unteren Eckbeschlägen angreifen. Die Hebekräfte sind in folgenden Winkeln zur Waagerechten aufzubringen: 30° bei Containern mit einer (nominalen) Länge von 12.000 mm (40 Fuß) oder größer, 37° bei Containern mit einer (nominalen) Länge von 9.000 mm (30 Fuß) und größer, jedoch nicht einschließlich 12.000 mm (40 Fuß); 45° bei Containern mit einer (nominalen) Länge von 6.000 mm (20 Fuß) und größer, jedoch nicht einschließlich 9.000 mm (30 Fuß); 60° bei Containern mit einer (nominalen) Länge von weniger als 6.000 mm (20 Fuß). . | ||
B) Heben unter Verwendung anderer zusätzlicher Vorrichtungen am Container 14 | |||
Innenbelastung:
Eine gleichmäßig verteilte Last von der Art, dass die Masse von Container und Prüflast zusammengenommen gleich 1,25 R ist. | i) Heben an den Gabeltaschen:
Der Container wird auf Balken gesetzt, die in derselben horizontalen Ebene liegen, wobei sich jeweils ein Balken in jeder der Gabeltaschen befindet, die zum Heben des beladenen Containers dienen. Die Balken müssen dieselbe Breite haben wie die Gabeln, die zur Handhabung des Containers vorgesehen sind, und müssen zu mindestens 75 % in die Gabeltaschen hineinragen. | ||
Von außen wirkende Kräfte:
Derart, dass eine Gesamtmasse von 1,25 R in der (unter PRÜFVERFAHREN) vorgeschriebenen Art angehoben wird. | |||
ii) Heben mit Vorrichtungen für Greifzangen:
Der Container wird auf Klötze gesetzt, die in derselben horizontalen Ebene liegen, wobei sich jeweils ein Klotz unter jeder der Vorrichtungen für die Greifzangen befindet. Diese Klötze müssen dieselben Abmessungen wie die Greifzangen aufweisen, deren Verwendung vorgesehen ist. | |||
Innenbelastung:
Eine gleichmäßig verteilte Last von der Art, dass die Masse von Container und Prüflast zusammengenommen gleich 1,25 R ist. Beträgt bei einem Tankcontainer die Prüflast aus Innenbelastung und Tara zusammengenommen weniger als 1,25 R, so ist dem Container eine über die gesamte Länge des Tanks verteilte Zusatzlast beizugeben. | |||
iii) Andere Verfahren:
Container, die vom Entwurf her im beladenen Zustand nach einem anderen Verfahren als nach einem der in Buchstabe A oder B Ziffern i und ii beschriebenen anzuheben sind, sind ebenfalls mit Innenbelastung und mit den von außen wirkenden Kräften zu prüfen, die den bei dem betreffenden Verfahren auf - tretenden Beschleunigungsbedingungen entsprechen. | |||
Von außen wirkende Kräfte:
Derart, dass eine Gesamtmasse von 1,25 R in der (unter PRÜFVERFAHREN) vorgeschriebenen Art angehoben wird. | |||
2. Stapelung 14 | |||
1 Wenn auf Grund von Umständen, die im internationalen Verkehr begründet sind, die maximalen vertikalen Beschleunigungskräfte wesentlich von 1,8 g abweichen und sichergestellt ist, dass der Container zuverlässig und tatsächlich nur unter diesen Umständen befördert wird, so darf die Stapellast in einem angemessenen Verhältnis zu den Beschleunigungskräften verändert werden.
2 Nach erfolgreichem Abschluss dieser Prüfung kann der Container entsprechend der zulässigen aufgelegten statischen Stapellast klassifiziert werden, diese ist auf dem Sicherheits-Zulassungsschild in der Zeile ZULÄSSIGE STAPELLAST BEI 1,8 g (kg und lbs) anzugeben. | |||
Innenbelastung: | |||
Eine gleichmäßig verteilte Last von der Art, dass die Masse von Container und Prüflast zusammengenommen gleich 1,8 R ist. Tankcontainer können im unbeladenen Zustand geprüft werden. | Der Container mit der vorgeschriebenen Innenbelastung wird auf vier in gleicher Höhe angeordneten Stützen aufgesetzt, die auf einer starren horizontalen Fläche befestigt sind, wobei jede Stütze für einen unteren Eckbeschlag oder eine gleichwertige Eck-Konstruktion vorgesehen ist. Die Stützen sind in der Mitte unter den Beschlägen anzuordnen und müssen annähernd die gleichen Auflage-Abmessungen aufweisen wie diese. | ||
Von außen wirkende Kräfte: | |||
Derart, daß jeder der vier oberen Eckbeschläge einer senkrecht nach unten wirkenden Kraft ausgesetzt ist, die 1/4 mal 1,8mal der zulässigen aufgelegten statischen Stapellast entspricht. | Derart, dass jeder der vier oberen Eckbeschläge einer senkrecht nach unten wirkenden Kraft ausgesetzt ist, die ein Viertel vom 1,8-Fachen der Gravitationskraft der zulässigen aufgelegten statischen Stapellast ausmacht. | ||
3. Flächenbelastungen 14 | |||
a) auf dem Dach des Containers | |||
Innenbelastung:
Keine. | Die von außen wirkenden Kräfte müssen senkrecht nach unten auf die Außenfläche des schwächsten Teils des Containerdachs einwirken. | ||
Von außen wirkende Kräfte:
Eine flächenmäßig wirkende Gravitationskraft von 300 kg (660 lbs), die gleichmäßig über eine Fläche von 600 mm x 300 mm (24 x 12 Zoll) zu verteilen ist. | |||
b) auf dem Boden des Containers | |||
Innenbelastung:
Zwei Flächenlasten von je 2.730 kg (6.000 lbs), die beide durch eine Auflagefläche von 142 cm2 (22 Quadratzoll) auf den Containerboden einwirken. Von außen wirkende Kräfte: Keine. | Bei dieser Prüfung muss der Container auf vier in gleicher Höhe angeordneten Stützen unter seinen vier unteren Eckbeschlägen so aufliegen, dass sich der Bodenrahmen des Containers frei durchbiegen kann.
Eine bis zu einer Masse von 5.460 kg (12.000 lbs) beladene Prüfvorrichtung - das heißt: 2.730 kg (6.000 lbs) auf je einer von zwei Flächen, die im beladenen Zustand eine Gesamtauflagefläche von 284 cm2 (44 Quadratzoll), folglich 142 cm2 (22 Quadratzoll) auf jeder Fläche haben, wobei eine Flächenbreite 180 mm (7 Zoll) und der Abstand der Flächen von Mitte zu Mitte 760 mm (30 Zoll) beträgt - ist über die gesamte Bodenfläche des Containers zu bewegen. | ||
Prüflast und angewendete Kräfte 14 | Prüfverfahren | ||
4. Querverwindung | |||
Innenbelastung: | |||
Keine. | Der leere Container ist auf vier in gleicher Höhe unter den unteren Eckbeschlägen angeordneten Stützen aufzusetzen und durch Verankerungen gegen seitliche und vertikale Bewegung zu sichern. Die Verankerungsvorrichtungen sind so anzuordnen, daß die seitliche Sicherung nur an den unteren Ecken vorgesehen ist, die denen, auf die die Kräfte einwirken, diagonal gegenüberliegen. | ||
Von außen wirkende Kräfte: | |||
Derart, daß eine Verwindung der Seitenrahmen des Containers in seitlicher Richtung erfolgt. Die Kräfte sind gleich den Kräften, für die der Container gebaut wurde. | Die oberen Eckbeschläge auf einer Seite des Containers sind den von außen wirkenden Kräften entweder einzeln oder gleichzeitig parallel zur Grundfläche und zu den Ebenen der Stirnwände des Containers auszusetzen. Die Kräfte sind zuerst in Richtung auf die oberen Eckbeschläge zu und dann entgegengesetzt aufzubringen. Bei Containern, bei denen jede Stirnwand zu ihrer eigenen senkrechten Mittellinie symmetrisch ist, ist nur die Prüfung einer Seite erforderlich, während bei Containern mit asymmetrischen Stirnwänden beide Seiten zu prüfen sind. | ||
5. Längsbeanspruchung (Statische Prüfung) 14 | |||
Beim Entwurf und beim Bau von Containern ist zu beachten, daß Container bei der Beförderung durch Binnenverkehrsträger Beschleunigungen von 2 g ausgesetzt sein können, die horizontal in Längsrichtung einwirken. | |||
Innenbelastung: | |||
Eine gleichmäßig verteilte Last von der Art, dass die Masse von Container und Prüflast zusammengenommen gleich der höchst - zulässigen Bruttomasse unter Betriebsbedingungen R ist. Beträgt bei einem Tankcontainer die Prüflast aus Innenbelastung und Leergewicht zusammengenommen weniger als die höchstzulässige Bruttomasse unter Betriebsbedingungen R, so ist dem Container eine Zusatzlast beizugeben. | Der Container mit der vorgeschriebenen Innenbelastung ist in der Längsrichtung zu belasten, wobei die beiden unteren Eckbeschläge oder gleichwertige Eck-Konstruktionen an einem Ende an geeigneten Verankerungsstellen befestigt werden. | ||
Von außen wirkende Kräfte: | |||
Derart, dass jede Seite des Containers in der Längsrichtung einer Druckkraft und einer Zugkraft in der Größe von Rg ausgesetzt ist, das heißt, dass zusammengenommen eine Kraft von 2 Rg auf die gesamte Bodenkonstruktion des Containers einwirkt. | Die von außen wirkenden Kräfte sind zuerst in Richtung auf die Verankerungsstellen zu und dann entgegengesetzt aufzubringen. Jede Seite des Containers ist zu prüfen. | ||
6. Stirnwände 14 | |||
Die Stirnwände sollen einer Belastung von nicht weniger als dem 0,4-Fachen des Produkts aus Gravitationskraft und höchst - zulässiger Nutzlast standhalten können. Sollen jedoch die Stirnwände vom Entwurf her einer Belastung standhalten, die kleiner oder größer ist als das 0,4-Fache des Produkts aus Gravitationskraft und höchstzulässiger Nutzlast, so ist der entsprechende Festigkeitsfaktor auf dem Sicherheits-Zulassungsschild nach Anlage I Regel 1 anzugeben. | |||
Innenbelastung: | |||
Derart, dass die Innenfläche einer Stirnwand einer gleichmäßig verteilten Kraft von 0,4 Pg beziehungsweise einer Kraft der Größe ausgesetzt ist, welcher der Container vom Entwurf her standhalten können soll. | Die vorgeschriebene Innenbelastung ist wie folgt aufzubringen:
Beide Stirnwände eines Containers sind zu prüfen; sind beide Stirnwände gleich, genügt die Prüfung einer Stirnwand. Die Stirnwände von Containern, deren Seitenwände nicht offen sind oder die keine Seitentüren haben, können einzeln oder gleichzeitig geprüft werden. Die Stirnwände von Containern, deren Seitenwände offen sind oder die Seitentüren haben, sind einzeln zu prüfen. Werden die Stirnwände einzeln geprüft, so sind die Reaktionen dieser Kräfte auf die Stirnwände von der Rahmenkonstruktion des Containers aufzunehmen. | ||
Von außen wirkende Kräfte: Keine. | |||
7. Seitenwände 14 | |||
Die Seitenwände sollen einer Belastung von nicht weniger als dem 0,6-Fachen des Produkts aus Gravitationskraft und höchst - zulässiger Nutzlast standhalten können. Sollen jedoch die Seitenwände vom Entwurf her einer Belastung standhalten, die kleiner oder größer ist als das 0,6-Fache des Produkts aus Gravitationskraft und höchstzulässiger Nutzlast, so ist der entsprechende Festigkeitsfaktor auf dem Sicherheits-Zulassungsschild nach Anlage I Regel 1 anzugeben. | |||
Innenbelastung: | |||
Derart, dass die Innenfläche einer Seitenwand einer gleichmäßig verteilten Kraft von 0,6 Pg beziehungsweise einer Kraft der Größe ausgesetzt ist, welcher der Container vom Entwurf her standhalten können soll. | Die vorgeschriebene Innenbelastung ist wie folgt aufzubringen:
Beide Seitenwände eines Containers sind zu prüfen; sind beide Seitenwände gleich, genügt die Prüfung einer Seitenwand. Die Seitenwände sind einzeln zu prüfen, wobei die Reaktionen der Innenbelastung von den Eckbeschlägen oder gleichwertigen Eck-Konstruktionen aufzunehmen sind. Container, die oben offen sind, sind in dem Zustand zu prüfen, der ihrem durch die Bauart vorgesehenen Betrieb entspricht, zum Beispiel mit aufgesetzten abnehmbaren Dachelementen. | ||
Von außen wirkende Kräfte: Keine. | |||
8 Verwendung nach Entfernung einer Tür 14 | |||
8.1 Containern, bei denen eine Tür entfernt wurde, haben eine signifikant verringerte Querverwindungsfestigkeit und möglicherweise eine geringere Stapelfestigkeit.
Wird bei einem Container im Einsatz eine Tür entfernt, so gilt dies als Veränderung des Containers.
Container müssen für den Einsatz nach Entfernung einer Tür zugelassen sein.
Eine solche Zulassung muss sich auf die nachstehend aufgeführten Prüfungsergebnisse stützen.
8.2 Nach erfolgreichem Abschluss der Stapelprüfung kann der Container entsprechend der zulässigen aufgelegten Stapellast klassifiziert werden; diese ist auf dem Sicherheits-Zulassungsschild unmittelbar unter der Zeile 5 wie folgt anzugeben: ZULÄSSIGE STAPELLAST BEI 1,8 g (... kg ... lbs) NACH ENTFERNUNG EINER TÜR. 8.3 Nach erfolgreichem Abschluss der Querverwindungsprüfung ist die Querverwindungsbelastung auf dem Sicherheits-Zulassungsschild unmittelbar unter der Zeile 6 wie folgt anzugeben: QUERVERWINDUNGSBELASTUNG (Newton) NACH ENTFERNUNG EINER TÜR. | |||
Stapelung | |||
Innenbelastung:
Eine gleichmäßig verteilte Last, die so aufgebracht wird, dass die Masse des Containers und die Prüflast zusammengenom- men 1,8 R entsprechen. Von außen wirkende Kräfte: Derart, dass jeder der vier Eckbeschläge einer senkrecht nach unten wirkenden Kraft ausgesetzt ist, die einem Viertel vom 1,8-Fachen der zulässigen aufgelegten statischen Stapelmasse entspricht. | Es sind die in Abschnitt 2 (Stapelung) beschriebenen Prüf - verfahren anzuwenden. | ||
Querverwindung | |||
Innenbelastung: Keine. | Es sind die in Abschnitt 4 (Querverwindung) beschriebenen Prüfverfahren anzuwenden. | ||
Von außen wirkende Kräfte:
Derart, dass eine Verwindung der Endrahmen des Containers in seitlicher Richtung erfolgt. Die Kräfte sind gleich den Kräften, für die der Container gebaut wurde. | |||
_____ *) In der französischen Fassung "Charge adnliasible de gerbage pour 1.8 g ... kg ... lb". |
Kontrolle und Überprüfung | Anlage III 13 |
1 Einleitung
Artikel VI des Übereinkommens bezieht sich auf die Kontrollmaßnahmen, die von den Vertragsparteien getroffen werden können. Diese Kontrolle soll auf die Überprüfung beschränkt werden, ob der Container ein gültiges Sicherheits-Zulassungsschild und die Angabe über ein genehmigtes Programm der laufenden Überprüfung (ACEP) oder die gültige Angabe des Datums der nächsten Überprüfung (NED) trägt, es sei denn, dass wichtige Gründe für die Annahme sprechen, dass der Zustand des Containers eine offensichtliche Gefährdung der Sicherheit darstellt. Diese Anlage enthält genaue Angaben, die es den ermächtigten Beamten ermöglichen sollen, die Unversehrtheit strukturell empfindlicher Bauteile von Containern zu beurteilen, und sie bei der Entscheidung unterstützen sollen, ob ein Container weiterhin sicher zur Beförderung verwendet werden kann oder festgehalten werden soll, bis Abhilfemaßnahmen getroffen worden sind. Die angegebenen Kriterien sollen für die Entscheidung über die sofortige Außerbetriebnahme eines Containers verwendet werden und nicht als Kriterien für die Instandsetzung oder die Einsatzfähigkeit in einem genehmigten Programm der laufenden Überprüfung oder einem Programm für die regelmäßige Überprüfung nach dem CSC-Übereinkommen.
2 Kontrollmaßnahmen
Die ermächtigten Beamten sollen Folgendes beachten:
3 Schulung der ermächtigten Beamten
Die Vertragspartei, die die Kontrolle ausübt, soll sicherstellen, dass die ermächtigten Beamten, die mit der Durchführung dieser Bewertungen und Kontrollmaßnahmen beauftragt sind, die erforderliche Schulung erhalten. Bei dieser Schulung sollen sowohl theoretischer als auch praktischer Unterricht erteilt werden.
4 Strukturell empfindliche Bauteile 14
4.1 Folgende Bauteile sind strukturell empfindlich und sollen entsprechend der nachstehenden Tabelle auf Mängel untersucht werden:
(i) | (ii) | (iii) | (iv) | (v) | (vi) | (vii) |
Strukturell empfindliches Bauteil | Schwerwiegende strukturelle Mängel, die ein sofortiges Verwendungsverbot erfordern | Mängel, die eine Unterrichtung des Containereigentümers und Beförderungsbeschränkungen erfordern | Zu verhängende Beschränkungen bei Mängeln im Sinne von Spalte (iii) | |||
Bei leeren Containern | Bei beladenen Containern | |||||
Beförderung über See | Sonstige Beförderungsarten | Beförderung über See | Sonstige Beförderungsarten | |||
Oberer Längsträger | örtliche Verformung des Trägers von mehr als 60 mm oder Ablösung, Brüche oder Risse im Trägermaterial von mehr als 45 mm Länge (siehe Anmerkung 1) | örtliche Verformung des Trägers von mehr als 40 mm oder Ablösung, Brüche oder Risse im Trägermaterial von mehr als 10 mm Länge (siehe Anmerkung 1) | keine Beschränkung | keine Beschränkung | Das Anheben am unteren Längsträger ist nicht gestattet. Das Anheben am oberen Längsträger ist nur gestattet, wenn Con - tainergeschirr ohne Ketten benutzt wird. | Das Anheben am unteren Längsträger ist nicht gestattet. Das Anheben am oberen Längsträger ist nur gestattet, wenn Con - tainergeschirr ohne Ketten benutzt wird. |
Anmerkung 1: Bei einigen Bauarten von Tankcontainern ist der obere Träger kein strukturell empfindliches Bauteil. | ||||||
Strukturell empfindliches Bauteil | Schwerwiegende strukturelle Mängel, die ein sofortiges Verwendungsverbot erfordern | Mängel, die eine Unterrichtung des Container- eigen tümers und Beförderungsbeschränkungen erfordern | Zu verhängende Beschränkungen bei Mängeln im Sinne von Spalte (iii) | |||
Bei leeren Containern | Bei beladenen Containern | |||||
Beförderung über See | Sonstige Beförderungsarten | Beförderung über See | Sonstige Beförderungsarten | |||
Unterer Längsträger | örtliche Verformung senkrecht zum Träger von mehr als 100 mm oder Ablösung, Brüche oder Risse im Trägermaterial von mehr als 75 mm Länge (siehe Anmerkung 2) | örtliche Verformung senkrecht zum Träger von mehr als 60 mm oder Ablösung, Brüche oder Risse im Trägermaterial von mehr als 25 mm Länge im oberen Flansch oder von jeglicher Länge im Steg (siehe Anmerkung 2) | keine Beschränkung | keine Beschränkung | Das Anheben an irgend- einem der Eckbeschläge ist nicht gestattet. | Das Anheben an irgendeinem der Eckbeschläge ist nicht gestattet. |
Anmerkung 2: Der untere Trägergurt zählt nicht zum Trägermaterial. | ||||||
Oberer Querträger | örtliche Verformung des oberen Querträgers von mehr als 80 mm oder Brüche oder Risse von mehr als 80 mm Länge | örtliche Verformung des oberen Querträgers von mehr als 50 mm oder Brüche oder Risse von mehr als 10 mm Länge | Der Container darf nicht überstaut werden. | keine Beschränkung | Der Container darf nicht überstaut werden. | keine Beschränkung |
Unterer Querträger | örtliche Verformung des unteren Querträgers von mehr als 100 mm oder Brüche oder Risse von mehr als 100 mm Länge | örtliche Verformung des unteren Querträgers von mehr als 60 mm oder Brüche oder Risse von mehr als 10 mm Länge | Der Container darf nicht überstaut werden. | keine Beschränkung | Der Container darf nicht überstaut werden. | keine Beschränkung |
Eckpfosten | örtliche Verformung des Pfostens von mehr als 50 mm oder Brüche oder Risse von mehr als 50 mm Länge | örtliche Verformung des Pfostens von mehr als 30 mm oder Brüche oder Risse von jeglicher Länge | Der Container darf nicht überstaut werden. | keine Beschränkung | Der Container darf nicht überstaut werden. | keine Beschränkung |
Eck- und Zwischen - beschläge | fehlende Eckbeschläge, durchgehende Brüche oder Risse im Beschlag, Verformungen des Beschlags, die ein vollständiges Einrasten der Sicherungs- und Hebebeschläge verhindern (siehe Anmerkung 3) oder Lösung der Schweißverbindung von benachbarten Bauteilen auf einer Länge von mehr als 50 mm | Lösung der Schweißverbindung von benachbarten Bauteilen auf einer Länge von 50 mm oder weniger | Der Container darf auf einem Schiff nicht an - gehoben werden, wenn durch die beschädigten Beschläge ein gefahrloses Anheben oder Sichern verhindert wird. | Beim Anheben und Umsetzen des Containers ist mit beson- derer Vorsicht vorzugehen. | Der Container darf nicht an Bord eines Schiffes genommen werden. | Beim Anheben und Umsetzen des Containers ist mit besonderer Vorsicht vorzugehen. |
eine Verringerung der Dicke der Platte, in der die obere Öffnung liegt, auf weniger als 25 mm | Beim Anheben und Umsetzen des Containers ist mit besonderer Vorsicht vorzugehen. Der Container darf bei Benutzung von Twistlocks nicht überstaut werden. | Beim Anheben und Umsetzen des Containers ist mit beson- derer Vorsicht vorzugehen. | Der Container darf nicht an den oberen Eckbeschlägen angehoben werden. | Beim Anheben und Umsetzen des Containers ist mit besonderer Vorsicht vorzugehen. | ||
eine Verringerung der Dicke der Platte, in der die obere Öffnung liegt, auf weniger als 26 mm | Der Container darf bei Benutzung vollautomatischer Twistlocks nicht überstaut werden. | Beim Anheben und Umsetzen des Containers ist mit beson- derer Vorsicht vorzugehen. | Der Container darf nicht mit vollautoma tischen Twistlocks benutzt werden. | Beim Anheben und Umsetzen des Containers ist mit besonderer Vorsicht vorzugehen. | ||
Anmerkung 3: Das vollständige Einrasten von Sicherungs- und Hebebeschlägen wird verhindert, wenn die Ausrichtung eines Beschlags durch Verformung mehr als 5 mm von der ursprünglichen Ausrichtung abweicht, wenn eine durch Brüche oder Risse verursachte Öffnung breiter als 66 mm oder länger als 127 mm ist, oder wenn die Dicke der Platte, in der die obere Öffnung liegt, auf weniger als 23 mm verringert ist. | ||||||
Strukturell empfindliches Bauteil | Schwerwiegende strukturelle Mängel, die ein sofortiges Verwendungs - | verbot erfordern Mängel, die eine Unterrichtung des Containereigentümers und Beförderungsbeschränkungen erfordern | Zu verhängende Beschränkungen bei Mängeln im Sinne von Spalte (iii) | |||
Bei leeren Containern | Bei beladenen Containern | |||||
Beförderung über See | Sonstige Beförderungsarten | Beförderung über See | Sonstige Beförderungsarten | |||
Unterbau | Zwei oder mehr benachbarte Querträger fehlen oder haben sich von den unteren Längsträgern gelöst.
Ein Fünftel oder mehr der Gesamtzahl der Querträger fehlen oder haben sich gelöst (siehe Anmerkung 4). | Ein oder zwei Quer- träger fehlen oder haben sich gelöst (siehe Anmerkung 4). | keine Beschränkung | keine Beschränkung | keine Beschränkung | keine Beschränkung |
Mehr als zwei Querträger fehlen oder haben sich gelöst (siehe Anmerkungen 4 und 5). | keine Beschränkung | keine Beschränkung | Die höchstzulässige Nutzlast ist auf 0,5 P zu beschränken. | Die höchst - zulässige Nutzlast ist auf 0,5 P zu beschränken. | ||
Anmerkung 4: Wenn die Weiterbeförderung gestattet wird, muss auf jeden Fall sichergestellt sein, dass lose Querträger nicht abfallen.
Anmerkung 5: Beim Löschen ist Sorgfalt erforderlich, da die Verwendbarkeit des Unterbaus für Gabelstapler eingeschränkt sein könnte. | ||||||
Verriege- lungsstangen | Eine oder mehrere innere Verriegelungsstangen sind nicht funktionsfähig (siehe Anmerkung 6). | Eine oder mehrere äußere Verriegelungsstangen sind nicht funktionsfähig (siehe Anmerkung 6). | Der Container darf nicht überstaut werden. | keine Beschränkung | Der Container darf nicht überstaut werden.
Die Ladung ist gegen den Containerrahmen zu sichern und die Tür darf nicht zum Auffangen von Beschleunigungskräften benutzt werden - anderenfalls ist die höchstzulässige Nutzlast auf 0,5 P zu beschränken. | Die Ladung ist gegen den Containerrahmen zu sichern und die Tür darf nicht zum Auffangen von Beschleunigungskräften benutzt werden - anderenfalls ist die höchstzulässige Nutzlast auf 0,5 P zu beschränken. |
Anmerkung 6: Manche Container sind so konstruiert, dass sie verwendet werden können, wenn eine Tür geöffnet oder entfernt worden ist, und besitzen eine entsprechende Zulassung. (Liegt dieser Fall vor, so ist dies auf dem Sicherheits Zulassungsschild vermerkt.) |
Bekanntmachung der Neufassung des Internationalen Übereinkommens vom 2. Dezember 1972 über sichere Container (CSC)
Vom 2. August 1985
(BGBl. II vom 20.08.1985 S. 1009)
Auf Grund des Artikels 11 Abs. 3 des Gesetzes vom 10. Februar 1976 zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container (BGBl. 1976 II S. 253) wird nachstehend der Wortlaut des Übereinkommens in der jetzt geltenden Fassung bekanntgemacht, wie er sich aus der vom Generalsekretär der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation (IMO) als Depositar des Übereinkommens übermittelten Ausgabe 1984 ergibt. Die Neufassung enthält gegenüber der Veröffentlichung im BGBl. 1977 II S. 41 lediglich Änderungen der Anlagen I und II des Übereinkommens, die mit Verordnung vom 26. Juli 1983 (BGBl.11S. 530) und Verordnung vom 10. November 1984 (BGBl. II S. 958) in Kraft gesetzt wurden.
ENDE |