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Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1972 über sichere Container
Vom 15. Dezember 2014
(BGBl. II Nr. 31 vom 22.12.2014 S. 1336)
Anlage I
Vorschriften für die Prüfung, Besichtigung,
Zulassung und Instandhaltung von Containern
(Übersetzung)
Kapitel I
Gemeinsame Regeln
für alle Zulassungsverfahren
1. Nach der Überschrift von Kapitel I wird der nachstehende Wortlaut eingefügt:
"Allgemeine Bestimmungen
Für diese Anlage sind die nachstehenden Begriffsbestimmungen anzuwenden:
Der Buchstabe g bezeichnet den normierten Wert der Fallbeschleunigung; der Wert g entspricht 9,8 m/s2.
Wird das Wort Last benutzt, um eine physikalische Größe zu beschreiben, der Einheiten zugeordnet werden können, so wird es in der Bedeutung von "Masse" verwendet.
Der Ausdruck höchstzulässige Bruttomasse unter Betriebsbedingungen und der Buchstabe R bezeichnen die höchstzulässige Masse des Containers und seiner Ladung zusammengenommen. Der Buchstabe R wird in Masse-Einheiten ausgedrückt. Soweit in den Anlagen die Rede von Gravitationskräften ist, die von diesem Wert abgeleitet sind, wird diese Kraft, bei der es sich um eine Trägheitskraft handelt, mit Rg angegeben.
Der Ausdruck höchstzulässige Nutzlast und der Buchstabe P bezeichnen den Unterschied zwischen der höchstzulässigen Bruttomasse unter Betriebsbedingungen und der Tara. Der Buchstabe P wird in Masse-Einheiten ausgedrückt. Soweit in den Anlagen die Rede von Gravitationskräften ist, die von diesem Wert abgeleitet sind, wird diese Kraft, bei der es sich um eine träge Kraft handelt, mit Pg angegeben.
Der Ausdruck Tara bezeichnet die Masse des leeren Containers einschließlich der dauerhaft am Container angebrachten Zubehörteile."
Regel 1
Sicherheits-Zulassungsschild
2. Der Unterabsatz 1. b) von Regel 1 wird so geändert, dass er wie folgt lautet:
alt | neu |
b) Auf jedem Container müssen alle Angaben über das höchste Bruttogewicht mit der entsprechenden Information auf dem Sicherheits-Zulassungsschild übereinstimmen | "b) Auf jedem Container müssen alle Angaben über die höchstzulässige Bruttomasse unter Betriebsbedingungen mit den Angaben auf dem Sicherheits-Zulassungsschild über die höchstzulässige Bruttomasse unter Betriebsbedingungen im Einklang stehen."; |
3. Der Unterabsatz 2. a) wird so geändert, dass er wie folgt lautet:
alt | neu |
a) Das Schild muß folgende Angaben mindestens in englischer oder französischer Sprache enthalten:
"CSC-SICHERHEITSZULASSUNG" | "a) Das Schild muss folgende Angaben mindestens in englischer oder französischer Sprache enthalten:
"CSC-SICHERHEITSZULASSUNG" Land der Zulassung und Zulassungsbezeichnung Datum (Monat und Jahr) der Herstellung Hersteller-Identifizierungsnummer des Containers oder bei vorhandenen Containern, von denen diese Nummer nicht bekannt ist, die von der Verwaltung zugeteilte Nummer Höchstzulässige Bruttomasse unter Betriebsbedingungen (kg und lbs) Zulässige Stapellast bei 1,8 g (kg und lbs) Belastungswert bei der Querverwindungsprüfung (Newton)"; |
4. Am Ende von Absatz 3 wird nachstehender neuer Wortlaut hinzugefügt:
", und zwar spätestens bei deren nächster planmäßiger Überprüfung oder vor jedem sonstigen von der Verwaltung genehmigten Datum, sofern dieses Datum nicht nach dem 1. Juli 2015 liegt.";
5. Nach dem bisherigen Absatz 4 wird ein neuer Absatz 5 mit nachstehendem Wortlaut hinzugefügt:
"5 Ein vor dem 1. Juli 2014 fertiggestellter Container darf ein Sicherheits-Zulassungsschild in der Art, wie es nach dem Überein-
kommen vor jenem Datum erlaubt war, behalten, solange an dem Container keine baulichen Veränderungen erfolgen."
Kapitel IV
Regeln für die Zulassung vorhandener Container
und von neuen Containern, die zum Zeitpunkt ihrer Herstellung nicht zugelassen waren
Regel 9
Zulassung vorhandener Container
6. Die Unterabsätze 1. c) und 1. e) werden so geändert, dass sie wie folgt lauten:
alt | neu |
c) das höchste Bruttogewicht;
e) das zulässige Stapelungsgewicht bei 1,8 g (kg und Ibs); und | "c) die höchstzulässige Bruttomasse unter Betriebsbedingungen;"
"e) die zulässige Stapellast bei 1,8 g (kg und lbs); und" |
Regel 10
Zulassung von neuen Containern,
die zum Zeitpunkt ihrer Herstellung nicht zugelassen waren
7. Die Unterabsätze c) und e) werden so geändert, dass sie wie folgt lauten:
alt | neu |
"c) die höchstzulässige Bruttomasse unter Betriebsbedingungen;" "e) die zulässige Stapellast bei 1,8 g (kg und lbs); und" |
8. Die Zeilen 4, 5 und 6 des im Anhang wiedergegebenen Vordrucks des Sicherheits-Zulassungsschildes werden so geändert, dass sie wie folgt lauten:
alt | neu |
"HÖCHSTZULÄSSIGE BRUTTOMASSE UNTER BETRIEBSBEDINGUNGEN kg lbs
ZULÄSSIGE STAPELLAST BEI 1,8 g kg lbs BELASTUNGSWERT BEI DER QUERVERWINDUNGSPRÜFUNG Newton" |
9. Die Punkte 4 bis 8 des Anhangs werden so geändert, dass sie wie folgt lauten:
alt | neu |
(4) Höchstes Bruttogewicht (kg und lbs).
(5) Zulässiges Stapelungsgewicht bei 1,8 g (kg und lbs). (6) Belastungswert bei der Querverwindungsprüfung (kg und lbs). (7) Die Stirnwandfestigkeit ist auf dem Schild nur anzugeben, wenn die Stirnwände so gebaut sind, daß sie einer Last standhalten, die kleiner oder größer ist als 0,4 mal der höchsten zulässigen Nutzlast, das heißt 0,4 P. (8) Die Seitenwandfestigkeit ist auf dem Schild nur anzugeben, wenn die Seitenwände so gebaut sind, daß sie einer Last standhalten, die kleiner oder größer ist als 0,6 mal der höchsten zulässigen Nutzlast, das heißt 0,6 P. | "4 Höchstzulässige Bruttomasse unter Betriebsbedingungen (kg und lbs).
5 Zulässige Stapellast bei 1,8 g (kg und lbs). 6 Belastungswert bei der Querverwindungsprüfung (Newton). 7 Die Festigkeit der Stirnwände ist auf dem Schild nur anzugeben, wenn die Stirnwände vom Entwurf her einer Belastung standhalten sollen, die kleiner oder größer ist als das 0,4-Fache des Produkts aus Gravitationskraft und höchstzulässiger Nutzlast, also 0,4 Pg. 8 Die Festigkeit der Seitenwände ist auf dem Schild nur anzugeben, wenn die Seitenwände vom Entwurf her einer Belastung standhalten sollen, die kleiner oder größer ist als das 0,6-Fache des Produkts aus Gravitationskraft und höchstzulässiger Nutzlast, also 0,6 Pg." |
10. Die bisherigen Absätze 10 und 11 werden durch nachstehenden Wortlaut ersetzt:
alt | neu |
(10) Die Stapelfestigkeit nach Entfernung einer Tür ist auf dem Schild nur anzugeben, wenn der Container nach Entfernung einer Tür verwendet werden darf.
Die Angabe lautet:
Zulässige Stapelmasse nach Entfernung einer Tür bei 1,8 g (... kg ... lbs). Diese Angabe muss in unmittelbarer Nähe des Wertes für die Querverwindungsbelastung (siehe Zeile 5) stehen. (11) Die Querverwindungsfestigkeit nach Entfernung einer Tür ist auf dem Schild nur anzugeben, wenn der Container nach Entfernung einer Tür verwendet werden darf. Die Angabe lautet: Querverwindungsbelastung nach Entfernung einer Tür (... kg ... lbs). Diese Angabe muss in unmittelbarer Nähe des Wertes für die Stapelmasse (siehe Zeile 6) stehen. | "10 Die Stapelfestigkeit nach Entfernung einer Tür ist auf dem Schild nur anzugeben, wenn der Container für die Verwendung nach Entfernung einer Tür zugelassen ist. Die Kennzeichnung muss lauten:
ZULÄSSIGE STAPELLAST NACH ENTFERNUNG EINER TÜR BEI 1,8 g (... kg ... lbs). Diese Kennzeichnung ist unmittelbar neben dem Wert für die Stapellast anzubringen (siehe Zeile 5).
11 Die Verwindungsfestigkeit nach Entfernung einer Tür ist auf dem Schild nur anzugeben, wenn der Container für die Verwendung nach Entfernung einer Tür zugelassen ist. Die Kennzeichnung muss lauten: BELASTUNGSWERT BEI DER QUERVERWINDUNGSPRÜFUNG (... Newton). Diese Kennzeichnung ist unmittelbar neben dem Wert für die Verwindungsprüfung anzubringen (siehe Zeile 6)." |
Anlage II
Bautechnische Sicherheitsvorschriften und Prüfungen
11. Nach der Überschrift von Kapitel II wird der nachstehende Wortlaut eingefügt:
"Allgemeine Bestimmungen
Für diese Anlage sind die nachstehenden Begriffsbestimmungen anzuwenden:
Der Buchstabe g bezeichnet den normierten Wert der Fallbeschleunigung; der Wert g entspricht 9,8 m/s2.
Wird das Wort Last benutzt, um eine physikalische Größe zu beschreiben, der Einheiten zugeordnet werden können, so wird es in der Bedeutung von "Masse" verwendet.
Der Ausdruck höchstzulässige Bruttomasse unter Betriebsbedingungen und der Buchstabe R bezeichnen die höchstzulässige Masse des Containers und seiner Ladung zusammengenommen. Der Buchstabe R wird in Masse-Einheiten ausgedrückt. Soweit in den Anlagen die Rede von Gravitationskräften ist, die von diesem Wert abgeleitet sind, wird diese Kraft, bei der es sich um eine Trägheitskraft handelt, mit Rg angegeben.
Der Ausdruck höchstzulässige Nutzlast und der Buchstabe P bezeichnen den Unterschied zwischen der höchstzulässigen Bruttomasse unter Betriebsbedingungen und der Tara. Der Buchstabe P wird in Masse-Einheiten ausgedrückt. Soweit in den Anlagen die Rede von Gravitationskräften ist, die von diesem Wert abgeleitet sind, wird diese Kraft, bei der es sich um eine träge Kraft handelt, mit Pg angegeben.
Der Ausdruck Tara bezeichnet die Masse des leeren Containers einschließlich der dauerhaft am Container angebrachten Zubehörteile."
12. Der erste Satz der Einführung zu Anlage II ("Bautechnische Sicherheitsvorschriften und Prüfungen") wird so geändert, dass er wie folgt lautet:
alt | neu |
Die Vorschriften dieser Anlage setzen voraus, daß die Kräfte, die durch die Bewegung, die Lagerung. die Stapelung und das Gewicht des beladenen Containers bedingt sind, sowie die von außen einwirkenden Kräfte in keiner Phase der betrieblichen Verwendung der Container die nach der Konstruktion vorgesehene Festigkeit des Containers übersteigen. | "Für die Anwendung der Vorschriften dieser Anlage versteht sich, dass die Kräfte, die durch die Bewegung, die Lagerung, die Stapelung und die Gravitationswirkung des beladenen Containers bedingt sind, sowie die von außen einwirkenden Kräfte in keiner Phase der betrieblichen Verwendung der Container die vom Entwurf her vorgesehene Festigkeit des Containers übersteigen." |
13. In Abschnitt 1 ("Heben") Unterabschnitt 1. A) ("Heben an den Eckbeschlägen") wird der Wortlaut betreffend die Prüflasten und angewendeten Kräfte so geändert, dass er wie folgt lautet:
alt | neu |
Innenbelastung:
Wenn bei einem Tank-Container das Prüfgewicht der inneren Last zuzüglich Tara geringer ist als 2R, muß über die gesamte Länge des Containers eine zusätzliche Last aufgebracht werden. Eine gleichmäßig verteilte Last, so daß das Gesamtgewicht von Container und Prüflast gleich 2 R ist. | "PRÜFLAST UND ANGEWENDETE KRÄFTE Innenbelastung:
Eine gleichmäßig verteilte Last von der Art, dass die Masse von Container und Prüflast zusammengenommen gleich 2 R ist. Beträgt bei einem Tankcontainer die Prüflast aus Innenbelastung und Tara zusammengenommen weniger als 2 R, so ist dem Container eine über die gesamte Länge des Tanks verteilte Zusatzlast beizugeben. Von außen wirkende Kräfte: Derart, dass eine Gesamtmasse von 2 R in der (unter PRÜFVERFAHREN) vorgeschriebenen Art angehoben wird." |
14. In Abschnitt 1 ("Heben") wird der Unterabschnitt 1. B) ("Heben unter Verwendung anderer zusätzlicher Vorrichtungen am Container") durch nachstehenden Wortlaut ersetzt:
alt | neu | ||||||||||||||
| "
|
"
15. Die Absätze 1 und 2 von Abschnitt 2 (STAPELUNG) werden so geändert, dass sie wie folgt lauten:
alt | neu |
1. Wenn infolge von. Bedingungen im internationalen Verkehr die maximalen vertikalen Beschleunigungskräfte bedeutend von 1,8 g abweichen und wenn der Container zuverlässig und tatsächlich nur unter diesen Bedingungen befördert wird, kann die Stapellast in angemessenem Verhältnis zu den Beschleunigungskräften verändert werden.
2. Nach erfolgreicher Prüfung kann der Container für die zulässige aufgelegte statische Stapellast eingestuft werden, die auf dem Sicherheits-Zulassungsschild in der Rubrik "ALLOWABLE STACKING WEIGHT FOR 1,8 g ... kg ... lb" *) einzutragen ist. | "1 Wenn auf Grund von Umständen, die im internationalen Verkehr begründet sind, die maximalen vertikalen Beschleunigungskräfte wesentlich von 1,8 g abweichen und sichergestellt ist, dass der Container zuverlässig und tatsächlich nur unter diesen Umständen befördert wird, so darf die Stapellast in einem angemessenen Verhältnis zu den Beschleunigungskräften verändert werden.
2 Nach erfolgreichem Abschluss dieser Prüfung kann der Container entsprechend der zulässigen aufgelegten statischen Stapellast klassifiziert werden, diese ist auf dem Sicherheits-Zulassungsschild in der Zeile ZULÄSSIGE STAPELLAST BEI 1,8 g (kg und lbs) anzugeben." |
16. In Abschnitt 2 (STAPELUNG) wird der Wortlaut betreffend die Prüflasten und angewendeten Kräfte so geändert, dass er wie folgt lautet:
alt | neu |
Innenbelastung:
Eine gleichmäßig verteilte Last, so daß das Gesamtgewicht von Container und Prüflast 1,8 R entspricht. Tank-Container können in leerem Zustand geprüft werden. Von außen wirkende Kräfte: Derart, daß jeder der vier oberen Eckbeschläge einer senkrecht nach unten wirkenden Kraft ausgesetzt ist, die 1/4 mal 1,8mal der zulässigen aufgelegten statischen Stapellast entspricht. | "PRÜFLAST UND ANGEWENDETE KRÄFTE Innenbelastung:
Eine gleichmäßig verteilte Last von der Art, dass die Masse von Container und Prüflast zusammengenommen gleich 1,8 R ist. Tankcontainer können im unbeladenen Zustand geprüft werden. Von außen wirkende Kräfte: Derart, dass jeder der vier oberen Eckbeschläge einer senkrecht nach unten wirkenden Kraft ausgesetzt ist, die ein Viertel vom 1,8-Fachen der Gravitationskraft der zulässigen aufgelegten statischen Stapellast ausmacht." |
17. Abschnitt 3 (FLÄCHENBELASTUNGEN) wird so geändert, dass er wie folgt lautet:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||
|
|
18. Die Hauptüberschrift und die Zweitüberschrift des Wortlauts betreffend die Prüflasten und angewendeten Kräfte in Abschnitt 4 (QUERVERWINDUNG) werden jeweils mit nachstehendem Wortlaut ersetzt:
alt | neu |
Prüflasten und angewendete Kräfte | "PRÜFLAST UND ANGEWENDETE KRÄFTE" und "Innenbelastung:". |
19. In Abschnitt 5 (LÄNGSBEANSPRUCHUNG (STATISCHE PRÜFUNG)) wird der Wortlaut betreffend die Prüflasten und angewendeten Kräfte so geändert, dass er wie folgt lautet:
alt | neu |
Innenbelastung:
Eine gleichmäßig verteilte Last, so daß das Gesamtgewicht von Container und Prüflast dem höchsten Brutto-Gewicht (R) entspricht. Wenn bei Tank-Containern das Gewicht der inneren Last zuzüglich Tara geringer ist als das höchste Brutto-Gewicht (R), muß auf den Container eine zusätzliche Last aufgebracht werden. Von außen wirkende Kräfte: | "PRÜFLAST UND ANGEWENDETE KRÄFTE Innenbelastung:
Eine gleichmäßig verteilte Last von der Art, dass die Masse von Container und Prüflast zusammengenommen gleich der höchst - zulässigen Bruttomasse unter Betriebsbedingungen R ist. Beträgt bei einem Tankcontainer die Prüflast aus Innenbelastung und Leergewicht zusammengenommen weniger als die höchstzulässige Bruttomasse unter Betriebsbedingungen R, so ist dem Container eine Zusatzlast beizugeben. Von außen wirkende Kräfte: Derart, dass jede Seite des Containers in der Längsrichtung einer Druckkraft und einer Zugkraft in der Größe von Rg ausgesetzt ist, das heißt, dass zusammengenommen eine Kraft von 2 Rg auf die gesamte Bodenkonstruktion des Containers einwirkt." |
20. Der erste Absatz von Abschnitt 6 (STIRNWÄNDE) wird so geändert, dass er wie folgt lautet:
alt | neu |
Die Stirnwände müssen einer Belastung von nicht weniger als dem 0,4fachen der höchsten zulässigen Nutzlast standhalten können. Sind jedoch die Stirnwände so gebaut, daß sie einer Belastung von weniger oder mehr als dem 0,4fachen der höchsten zulässigen Nutzlast standhalten, ist dieser Festigkeitsfaktor nach Anlage I Regel 1 auf dem Sicherheits-Zulassungsschild anzugeben. | "Die Stirnwände sollen einer Belastung von nicht weniger als dem 0,4-Fachen des Produkts aus Gravitationskraft und höchst - zulässiger Nutzlast standhalten können. Sollen jedoch die Stirnwände vom Entwurf her einer Belastung standhalten, die kleiner oder größer ist als das 0,4-Fache des Produkts aus Gravitationskraft und höchstzulässiger Nutzlast, so ist der entsprechende Festigkeitsfaktor auf dem Sicherheits-Zulassungsschild nach Anlage I Regel 1 anzugeben." |
21. In Abschnitt 6 (STIRNWÄNDE) wird der Wortlaut betreffend die Prüflasten und angewendeten Kräfte so geändert, dass er wie folgt lautet:
alt | neu |
Innenbelastung:
Derart, daß die Innenfläche einer Stirnwand einer gleichmäßig verteilten Last von 0,4 P oder einer anderen Last ausgesetzt wird, für die der Container gebaut sein könnte. Von außen wirkende Kräfte: Keine. | "PRÜFLAST UND ANGEWENDETE KRÄFTE Innenbelastung:
Derart, dass die Innenfläche einer Stirnwand einer gleichmäßig verteilten Kraft von 0,4 Pg beziehungsweise einer Kraft der Größe ausgesetzt ist, welcher der Container vom Entwurf her standhalten können soll. Von außen wirkende Kräfte: Keine." |
22. Der erste Absatz von Abschnitt 7 (SEITENWÄNDE) wird so geändert, dass er wie folgt lautet:
alt | neu |
Die Seitenwände müssen einer Belastung von nicht weniger als dem 0,6fachen der höchsten zulässigen Nutzlast standhalten können. Sind jedoch die Seitenwände so gebaut, daß sie einer Belastung von weniger oder mehr als dem 0,6fachen der höchsten zulässigen Nutzlast standhalten, ist dieser Festigkeitsfaktor nach Anlage I Regel 1 auf dem Sicherheits-Zulassungsschild anzugeben. | "Die Seitenwände sollen einer Belastung von nicht weniger als dem 0,6-Fachen des Produkts aus Gravitationskraft und höchst - zulässiger Nutzlast standhalten können. Sollen jedoch die Seitenwände vom Entwurf her einer Belastung standhalten, die kleiner oder größer ist als das 0,6-Fache des Produkts aus Gravitationskraft und höchstzulässiger Nutzlast, so ist der entsprechende Festigkeitsfaktor auf dem Sicherheits-Zulassungsschild nach Anlage I Regel 1 anzugeben." |
23. In Abschnitt 7 (SEITENWÄNDE) wird der Wortlaut betreffend die Prüflasten und angewendeten Kräfte so geändert, dass er wie folgt lautet:
alt | neu |
Innenbelastung:
Derart, daß die Innenfläche einer Seitenwand einer gleichmäßig verteilten Last von 0,6 P oder einer anderen Last ausgesetzt wird, für die der Container gebaut sein könnte. Von außen wirkende Kräfte: Keine. | "PRÜFLAST UND ANGEWENDETE KRÄFTE Innenbelastung:
Derart, dass die Innenfläche einer Seitenwand einer gleichmäßig verteilten Kraft von 0,6 Pg beziehungsweise einer Kraft der Größe ausgesetzt ist, welcher der Container vom Entwurf her standhalten können soll. Von außen wirkende Kräfte: Keine." |
24. Der bisherige Abschnitt 8 (VERWENDUNG NACH ENTFERNUNG EINER TÜR) wird durch nachstehenden Wortlaut ersetzt:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||
1 Container, bei denen eine Tür entfernt wurde, haben eine signifikant verringerte Querverwindungsfähigkeit und möglicher - weise eine geringere Stapelfestigkeit.
Wenn bei einem Container im Einsatz eine Tür entfernt wird, gilt dies als Veränderung des Containers.
Container müssen für den Einsatz mit einer entfernten Tür zugelassen sein.
Eine solche Zulassung sollte sich auf die nachstehend aufgeführten Prüfungsergebnisse stützen.
2 Nach erfolgreichem Abschluss der Stapelprüfung kann der Container entsprechend der zulässigen aufgelegten Stapel - masse klassifiziert werden, die auf dem Sicherheits-Zulassungsschild unmittelbar unter der Zeile 5 anzugeben ist: Zulässige Stapelmasse bei 1,8 g (... kg ... lbs) nach Entfernung einer Tür. 3 Nach erfolgreichem Abschluss der Querverwindungsprüfung ist die Querverwindungsbelastung auf dem Sicherheits-Zulassungsschild unmittelbar unter der Zeile 6 anzugeben:
Querverwindungsbelastung (... kg und ... lbs) nach Entfernung einer Tür.
| "8 VERWENDUNG NACH ENTFERNUNG EINER TÜR
8.1 Containern, bei denen eine Tür entfernt wurde, haben eine signifikant verringerte Querverwindungsfestigkeit und möglicherweise eine geringere Stapelfestigkeit. Wird bei einem Container im Einsatz eine Tür entfernt, so gilt dies als Veränderung des Containers. Container müssen für den Einsatz nach Entfernung einer Tür zugelassen sein. Eine solche Zulassung muss sich auf die nachstehend aufgeführten Prüfungsergebnisse stützen. 8.2 Nach erfolgreichem Abschluss der Stapelprüfung kann der Container entsprechend der zulässigen aufgelegten Stapellast klassifiziert werden; diese ist auf dem Sicherheits-Zulassungsschild unmittelbar unter der Zeile 5 wie folgt anzugeben: ZULÄSSIGE STAPELLAST BEI 1,8 g (... kg ... lbs) NACH ENTFERNUNG EINER TÜR. 8.3 Nach erfolgreichem Abschluss der Querverwindungsprüfung ist die Querverwindungsbelastung auf dem Sicherheits-Zulassungsschild unmittelbar unter der Zeile 6 wie folgt anzugeben:
QUERVERWINDUNGSBELASTUNG (Newton) NACH ENTFERNUNG EINER TÜR.
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Anlage III
Kontrolle und Überprüfung
25. Der bisherige Abschnitt 4 wird durch nachstehenden Wortlaut ersetzt:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4 Strukturell empfindliche Bauteile und Beschreibung ihrer schwerwiegenden strukturellen Mängel
4.1 Folgende Bauteile sind strukturell empfindlich und sollen auf schwerwiegende Mängel untersucht werden:
4.2 Die Auswirkung von zwei oder mehr Beschädigungen bei demselben strukturell empfindlichen Bauteil könnte, selbst wenn jede geringer als die in der oben stehenden Tabelle angegebene ist, gleich oder größer als die Auswirkung des in der Tabelle beschriebenen Einzelschadens sein. In diesem Fall kann der ermächtigte Beamte den Container festhalten und sich wegen weiterer Anweisungen an die Vertragspartei wenden. 4.3 Bei Tankcontainern soll die Befestigung des Tankkörpers am Containerrahmen ebenfalls auf leicht sichtbare schwerwiegende strukturelle Mängel untersucht werden, die mit den in der Tabelle jeweils angegebenen vergleichbar sind. Falls bei einer dieser Befestigungseinrichtungen solch ein schwerwiegender struktureller Mangel festgestellt wird, soll der kontrollierende Beamte den Container festhalten. 4.4 Bei Plattformcontainern mit klappbaren Endrahmen sind der Verriegelungsmechanismus des Endrahmens und die Gelenkbolzen, um die der Endrahmen geschwenkt wird, strukturell empfindlich; sie sollen ebenfalls auf Schäden untersucht werden. | "4 Strukturell empfindliche Bauteile
4.1 Folgende Bauteile sind strukturell empfindlich und sollen entsprechend der nachstehenden Tabelle auf Mängel untersucht werden:
" |
ENDE