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Regelwerk
Änderungstext

Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1972 über sichere Container

Vom 15. Dezember 2014
(BGBl. II Nr. 31 vom 22.12.2014 S. 1336)



Anlage I
Vorschriften für die Prüfung, Besichtigung,
Zulassung und Instandhaltung von Containern

(Übersetzung)

Kapitel I
Gemeinsame Regeln
für alle Zulassungsverfahren

1. Nach der Überschrift von Kapitel I wird der nachstehende Wortlaut eingefügt:

"Allgemeine Bestimmungen

Für diese Anlage sind die nachstehenden Begriffsbestimmungen anzuwenden:

Der Buchstabe g bezeichnet den normierten Wert der Fallbeschleunigung; der Wert g entspricht 9,8 m/s2.

Wird das Wort Last benutzt, um eine physikalische Größe zu beschreiben, der Einheiten zugeordnet werden können, so wird es in der Bedeutung von "Masse" verwendet.

Der Ausdruck höchstzulässige Bruttomasse unter Betriebsbedingungen und der Buchstabe R bezeichnen die höchstzulässige Masse des Containers und seiner Ladung zusammengenommen. Der Buchstabe R wird in Masse-Einheiten ausgedrückt. Soweit in den Anlagen die Rede von Gravitationskräften ist, die von diesem Wert abgeleitet sind, wird diese Kraft, bei der es sich um eine Trägheitskraft handelt, mit Rg angegeben.

Der Ausdruck höchstzulässige Nutzlast und der Buchstabe P bezeichnen den Unterschied zwischen der höchstzulässigen Bruttomasse unter Betriebsbedingungen und der Tara. Der Buchstabe P wird in Masse-Einheiten ausgedrückt. Soweit in den Anlagen die Rede von Gravitationskräften ist, die von diesem Wert abgeleitet sind, wird diese Kraft, bei der es sich um eine träge Kraft handelt, mit Pg angegeben.

Der Ausdruck Tara bezeichnet die Masse des leeren Containers einschließlich der dauerhaft am Container angebrachten Zubehörteile."

Regel 1
Sicherheits-Zulassungsschild

2. Der Unterabsatz 1. b) von Regel 1 wird so geändert, dass er wie folgt lautet:

altneu
 b) Auf jedem Container müssen alle Angaben über das höchste Bruttogewicht mit der entsprechenden Information auf dem Sicherheits-Zulassungsschild übereinstimmen"b) Auf jedem Container müssen alle Angaben über die höchstzulässige Bruttomasse unter Betriebsbedingungen mit den Angaben auf dem Sicherheits-Zulassungsschild über die höchstzulässige Bruttomasse unter Betriebsbedingungen im Einklang stehen.";


3. Der Unterabsatz 2. a) wird so geändert, dass er wie folgt lautet:

altneu
 a) Das Schild muß folgende Angaben mindestens in englischer oder französischer Sprache enthalten:
"CSC-SICHERHEITSZULASSUNG"

Land der Zulassung und Zulassungsbezeichnung

Datum (Monat und Jahr) der Herstellung

Hersteller-Indentifizierungsnummer des Containers - oder bei vorhandenen Containern, für die diese Nummer nicht bekannt ist, die von der Verwaltung zugeteilte Nummer

Höchstes Bruttogewicht (kg und Ibs)

Zulässiges Stapelungsgewicht bei 1,8 g (kg und Ibs)

Belastungswert bei der Querverwindungsprüfung (kg und Ibs)

"a) Das Schild muss folgende Angaben mindestens in englischer oder französischer Sprache enthalten:

"CSC-SICHERHEITSZULASSUNG"

Land der Zulassung und Zulassungsbezeichnung

Datum (Monat und Jahr) der Herstellung

Hersteller-Identifizierungsnummer des Containers oder bei vorhandenen Containern, von denen diese Nummer nicht bekannt ist, die von der Verwaltung zugeteilte Nummer

Höchstzulässige Bruttomasse unter Betriebsbedingungen (kg und lbs) Zulässige Stapellast bei 1,8 g (kg und lbs)

Belastungswert bei der Querverwindungsprüfung (Newton)";


4. Am Ende von Absatz 3 wird nachstehender neuer Wortlaut hinzugefügt:

", und zwar spätestens bei deren nächster planmäßiger Überprüfung oder vor jedem sonstigen von der Verwaltung genehmigten Datum, sofern dieses Datum nicht nach dem 1. Juli 2015 liegt.";

5. Nach dem bisherigen Absatz 4 wird ein neuer Absatz 5 mit nachstehendem Wortlaut hinzugefügt:

"5 Ein vor dem 1. Juli 2014 fertiggestellter Container darf ein Sicherheits-Zulassungsschild in der Art, wie es nach dem Überein-

kommen vor jenem Datum erlaubt war, behalten, solange an dem Container keine baulichen Veränderungen erfolgen."

Kapitel IV
Regeln für die Zulassung vorhandener Container
und von neuen Containern, die zum Zeitpunkt ihrer Herstellung nicht zugelassen waren

Regel 9
Zulassung vorhandener Container

6. Die Unterabsätze 1. c) und 1. e) werden so geändert, dass sie wie folgt lauten:

altneu
 c) das höchste Bruttogewicht;

e) das zulässige Stapelungsgewicht bei 1,8 g (kg und Ibs); und

"c) die höchstzulässige Bruttomasse unter Betriebsbedingungen;"

"e) die zulässige Stapellast bei 1,8 g (kg und lbs); und"


Regel 10
Zulassung von neuen Containern,
die zum Zeitpunkt ihrer Herstellung nicht zugelassen waren

7. Die Unterabsätze c) und e) werden so geändert, dass sie wie folgt lauten:

altneu
 "c) die höchstzulässige Bruttomasse unter Betriebsbedingungen;" "e) die zulässige Stapellast bei 1,8 g (kg und lbs); und"


Anhang


8. Die Zeilen 4, 5 und 6 des im Anhang wiedergegebenen Vordrucks des Sicherheits-Zulassungsschildes werden so geändert, dass sie wie folgt lauten:

altneu
"HÖCHSTZULÄSSIGE BRUTTOMASSE UNTER BETRIEBSBEDINGUNGEN kg lbs

ZULÄSSIGE STAPELLAST BEI 1,8 g kg lbs

BELASTUNGSWERT BEI DER QUERVERWINDUNGSPRÜFUNG Newton"


9. Die Punkte 4 bis 8 des Anhangs werden so geändert, dass sie wie folgt lauten:

altneu
(4) Höchstes Bruttogewicht (kg und lbs).

(5) Zulässiges Stapelungsgewicht bei 1,8 g (kg und lbs).

(6) Belastungswert bei der Querverwindungsprüfung (kg und lbs).

(7) Die Stirnwandfestigkeit ist auf dem Schild nur anzugeben, wenn die Stirnwände so gebaut sind, daß sie einer Last standhalten, die kleiner oder größer ist als 0,4 mal der höchsten zulässigen Nutzlast, das heißt 0,4 P.

(8) Die Seitenwandfestigkeit ist auf dem Schild nur anzugeben, wenn die Seitenwände so gebaut sind, daß sie einer Last standhalten, die kleiner oder größer ist als 0,6 mal der höchsten zulässigen Nutzlast, das heißt 0,6 P.

"4 Höchstzulässige Bruttomasse unter Betriebsbedingungen (kg und lbs).

5 Zulässige Stapellast bei 1,8 g (kg und lbs).

6 Belastungswert bei der Querverwindungsprüfung (Newton).

7 Die Festigkeit der Stirnwände ist auf dem Schild nur anzugeben, wenn die Stirnwände vom Entwurf her einer Belastung standhalten sollen, die kleiner oder größer ist als das 0,4-Fache des Produkts aus Gravitationskraft und höchstzulässiger Nutzlast, also 0,4 Pg.

8 Die Festigkeit der Seitenwände ist auf dem Schild nur anzugeben, wenn die Seitenwände vom Entwurf her einer Belastung standhalten sollen, die kleiner oder größer ist als das 0,6-Fache des Produkts aus Gravitationskraft und höchstzulässiger Nutzlast, also 0,6 Pg."

10. Die bisherigen Absätze 10 und 11 werden durch nachstehenden Wortlaut ersetzt:

altneu
 (10) Die Stapelfestigkeit nach Entfernung einer Tür ist auf dem Schild nur anzugeben, wenn der Container nach Entfernung einer Tür verwendet werden darf. Die Angabe lautet: Zulässige Stapelmasse nach Entfernung einer
Tür bei 1,8 g (... kg ... lbs). Diese Angabe muss in unmittelbarer Nähe des Wertes für die Querverwindungsbelastung (siehe Zeile 5) stehen.

(11) Die Querverwindungsfestigkeit nach Entfernung einer Tür ist auf dem Schild nur anzugeben, wenn der Container nach Entfernung einer Tür verwendet werden darf. Die Angabe lautet: Querverwindungsbelastung nach Entfernung einer Tür (... kg ... lbs).

Diese Angabe muss in unmittelbarer Nähe des Wertes für die Stapelmasse (siehe Zeile 6) stehen.

"10 Die Stapelfestigkeit nach Entfernung einer Tür ist auf dem Schild nur anzugeben, wenn der Container für die Verwendung nach Entfernung einer Tür zugelassen ist. Die Kennzeichnung muss lauten: ZULÄSSIGE STAPELLAST NACH ENTFERNUNG EINER TÜR BEI 1,8 g (... kg ... lbs). Diese Kennzeichnung ist unmittelbar neben dem Wert für die Stapellast anzubringen (siehe Zeile 5).

11 Die Verwindungsfestigkeit nach Entfernung einer Tür ist auf dem Schild nur anzugeben, wenn der Container für die Verwendung nach Entfernung einer Tür zugelassen ist. Die Kennzeichnung muss lauten: BELASTUNGSWERT BEI DER QUERVERWINDUNGSPRÜFUNG (... Newton). Diese Kennzeichnung ist unmittelbar neben dem Wert für die Verwindungsprüfung anzubringen (siehe Zeile 6)."


Anlage II
Bautechnische Sicherheitsvorschriften und Prüfungen


11. Nach der Überschrift von Kapitel II wird der nachstehende Wortlaut eingefügt:

"Allgemeine Bestimmungen

Für diese Anlage sind die nachstehenden Begriffsbestimmungen anzuwenden:

Der Buchstabe g bezeichnet den normierten Wert der Fallbeschleunigung; der Wert g entspricht 9,8 m/s2.

Wird das Wort Last benutzt, um eine physikalische Größe zu beschreiben, der Einheiten zugeordnet werden können, so wird es in der Bedeutung von "Masse" verwendet.

Der Ausdruck höchstzulässige Bruttomasse unter Betriebsbedingungen und der Buchstabe R bezeichnen die höchstzulässige Masse des Containers und seiner Ladung zusammengenommen. Der Buchstabe R wird in Masse-Einheiten ausgedrückt. Soweit in den Anlagen die Rede von Gravitationskräften ist, die von diesem Wert abgeleitet sind, wird diese Kraft, bei der es sich um eine Trägheitskraft handelt, mit Rg angegeben.

Der Ausdruck höchstzulässige Nutzlast und der Buchstabe P bezeichnen den Unterschied zwischen der höchstzulässigen Bruttomasse unter Betriebsbedingungen und der Tara. Der Buchstabe P wird in Masse-Einheiten ausgedrückt. Soweit in den Anlagen die Rede von Gravitationskräften ist, die von diesem Wert abgeleitet sind, wird diese Kraft, bei der es sich um eine träge Kraft handelt, mit Pg angegeben.

Der Ausdruck Tara bezeichnet die Masse des leeren Containers einschließlich der dauerhaft am Container angebrachten Zubehörteile."

12. Der erste Satz der Einführung zu Anlage II ("Bautechnische Sicherheitsvorschriften und Prüfungen") wird so geändert, dass er wie folgt lautet:

altneu
 Die Vorschriften dieser Anlage setzen voraus, daß die Kräfte, die durch die Bewegung, die Lagerung. die Stapelung und das Gewicht des beladenen Containers bedingt sind, sowie die von außen einwirkenden Kräfte in keiner Phase der betrieblichen Verwendung der Container die nach der Konstruktion vorgesehene Festigkeit des Containers übersteigen."Für die Anwendung der Vorschriften dieser Anlage versteht sich, dass die Kräfte, die durch die Bewegung, die Lagerung, die Stapelung und die Gravitationswirkung des beladenen Containers bedingt sind, sowie die von außen einwirkenden Kräfte in keiner Phase der betrieblichen Verwendung der Container die vom Entwurf her vorgesehene Festigkeit des Containers übersteigen."


13. In Abschnitt 1 ("Heben") Unterabschnitt 1. A) ("Heben an den Eckbeschlägen") wird der Wortlaut betreffend die Prüflasten und angewendeten Kräfte so geändert, dass er wie folgt lautet:

altneu
 Innenbelastung:

Wenn bei einem Tank-Container das Prüfgewicht der inneren Last zuzüglich Tara geringer ist als 2R, muß über die gesamte Länge des Containers eine zusätzliche Last aufgebracht werden.

Eine gleichmäßig verteilte Last, so daß das Gesamtgewicht von Container und Prüflast gleich 2 R ist.

"PRÜFLAST UND ANGEWENDETE KRÄFTE Innenbelastung:

Eine gleichmäßig verteilte Last von der Art, dass die Masse von Container und Prüflast zusammengenommen gleich 2 R ist. Beträgt bei einem Tankcontainer die Prüflast aus Innenbelastung und Tara zusammengenommen weniger als 2 R, so ist dem Container eine über die gesamte Länge des Tanks verteilte Zusatzlast beizugeben.

Von außen wirkende Kräfte:

Derart, dass eine Gesamtmasse von 2 R in der (unter PRÜFVERFAHREN) vorgeschriebenen Art angehoben wird."

14. In Abschnitt 1 ("Heben") wird der Unterabschnitt 1. B) ("Heben unter Verwendung anderer zusätzlicher Vorrichtungen am Container") durch nachstehenden Wortlaut ersetzt:

altneu
 
Innenbelastung:

Wenn bei einem Tank-Container das Prüfgewicht der inneren Last zuzüglich Tara geringer ist als 1.25R, muß über die gesamte Länge des Containers eine zusätzliche Last aufgebracht werden.

Eine gleichmäßig verteilte Last, so daß das Gesamtgewicht von Container und Prüflast gleich 1,25 R ist.

i) Heben an den Gabeltaschen:

Der Container wird auf Balken gesetzt, die In derselben horizontalen Ebene liegen, wobei sich jeweils ein Balken in jeder der Gabeltaschen befindet, die zum Heben des beladenen Containers dienen. Die Balken müssen dieselbe Breite haben wie die Gabeln, die zur Handhabung des Containers vorgesehen sind, und müssen mindestens 75 % in die Gabeltaschen hineinragen.

Von außen wirkende Kräfte:

Derart, daß das Gesamtgewicht von 1,25 R in der vorgeschriebenen Art angehoben wird (siehe unter Prüfverfahren).

ii) Heben mit Vorrichtungen für Greifzangen:

Der Container wird auf Klötze gesetzt, die in derselben horizontalen Ebene liegen, wobei sich jeweils ein Klotz unter jeder Vorrichtung für die Greifzangen befindet. Diese Klötze müssen dieselben Abmessungen wie die Greifzangen aufweisen, deren Verwendung vorgesehen ist.

Innenbelastung:

Eine gleichmäßig verteilte Last, so daß das Gesamtgewicht von Container und Prüflast gleich 1,25 R ist.

iii) Andere Verfahren:

Container, die auf Grund ihrer Bauart im beladenen Zustand nach irgendeinem anderen Verfahren als den in A oder B Ziffer 1 und Ziffer ii beschriebenen anzuheben sind, sind ebenfalls mit Innenbelastung und den von außen wirkenden Kräften zu prüfen, die den bei diesem Verfahren auftretenden Beschleunigungsbedingungen entsprechen.

Von außen wirkende Kräfte:

Derart, daß das Gesamtgewicht von 1,25 Rinder vorgeschriebenen Art angehoben wird (siehe unter Prüfverfahren).

"
"PRÜFLAST UND ANGEWENDETE KRÄFTE Innenbelastung:

Eine gleichmäßig verteilte Last von der Art, dass die Masse von Container und Prüflast zusammengenommen gleich 1,25 R ist.

Von außen wirkende Kräfte:

Derart, dass eine Gesamtmasse von 1,25 R in der (unter

PRÜFVERFAHREN) vorgeschriebenen Art angehoben wird.

PRÜFVERFAHREN

i) Heben an den Gabeltaschen:

Der Container wird auf Balken gesetzt, die in derselben horizontalen Ebene liegen, wobei sich jeweils ein Balken in jeder der Gabeltaschen befindet, die zum Heben des beladenen Containers dienen. Die Balken müssen dieselbe Breite haben wie die Gabeln, die zur Handhabung des Containers vorgesehen sind, und müssen zu mindestens 75 % in die Gabeltaschen hineinragen.

ii) Heben mit Vorrichtungen für Greifzangen:

Der Container wird auf Klötze gesetzt, die in derselben horizontalen Ebene liegen, wobei sich jeweils ein Klotz unter jeder der Vorrichtungen für die Greifzangen befindet. Diese Klötze müssen dieselben Abmessungen wie die Greifzangen aufweisen, deren Verwendung vorgesehen ist.

Von außen wirkende Kräfte:

Derart, dass eine Gesamtmasse von 1,25 R in der (unter

PRÜFVERFAHREN) vorgeschriebenen Art angehoben wird.

ii i) Andere Verfahren:

Container, die vom Entwurf her im beladenen Zustand nach einem anderen Verfahren als nach einem der in Buchstabe A oder B Ziffern i und ii beschriebenen anzuheben sind, sind ebenfalls mit Innenbelastung und mit den von außen wirkenden Kräften zu prüfen, die den bei dem betreffenden Verfahren auf - tretenden Beschleunigungsbedingungen entsprechen."

"

15. Die Absätze 1 und 2 von Abschnitt 2 (STAPELUNG) werden so geändert, dass sie wie folgt lauten:

altneu
 1. Wenn infolge von. Bedingungen im internationalen Verkehr die maximalen vertikalen Beschleunigungskräfte bedeutend von 1,8 g abweichen und wenn der Container zuverlässig und tatsächlich nur unter diesen Bedingungen befördert wird, kann die Stapellast in angemessenem Verhältnis zu den Beschleunigungskräften verändert werden.

2. Nach erfolgreicher Prüfung kann der Container für die zulässige aufgelegte statische Stapellast eingestuft werden, die auf dem Sicherheits-Zulassungsschild in der Rubrik "ALLOWABLE STACKING WEIGHT FOR 1,8 g ... kg ... lb" *) einzutragen ist.

"1 Wenn auf Grund von Umständen, die im internationalen Verkehr begründet sind, die maximalen vertikalen Beschleunigungskräfte wesentlich von 1,8 g abweichen und sichergestellt ist, dass der Container zuverlässig und tatsächlich nur unter diesen Umständen befördert wird, so darf die Stapellast in einem angemessenen Verhältnis zu den Beschleunigungskräften verändert werden.

2 Nach erfolgreichem Abschluss dieser Prüfung kann der Container entsprechend der zulässigen aufgelegten statischen Stapellast klassifiziert werden, diese ist auf dem Sicherheits-Zulassungsschild in der Zeile ZULÄSSIGE STAPELLAST BEI 1,8 g (kg und lbs) anzugeben."


16. In Abschnitt 2 (STAPELUNG) wird der Wortlaut betreffend die Prüflasten und angewendeten Kräfte so geändert, dass er wie folgt lautet:

altneu
Innenbelastung:

Eine gleichmäßig verteilte Last, so daß das Gesamtgewicht von Container und Prüflast 1,8 R entspricht. Tank-Container können in leerem Zustand geprüft werden.

Von außen wirkende Kräfte:

Derart, daß jeder der vier oberen Eckbeschläge einer senkrecht nach unten wirkenden Kraft ausgesetzt ist, die 1/4 mal 1,8mal der zulässigen aufgelegten statischen Stapellast entspricht.

"PRÜFLAST UND ANGEWENDETE KRÄFTE Innenbelastung:

Eine gleichmäßig verteilte Last von der Art, dass die Masse von Container und Prüflast zusammengenommen gleich 1,8 R ist. Tankcontainer können im unbeladenen Zustand geprüft werden.

Von außen wirkende Kräfte:

Derart, dass jeder der vier oberen Eckbeschläge einer senkrecht nach unten wirkenden Kraft ausgesetzt ist, die ein Viertel vom 1,8-Fachen der Gravitationskraft der zulässigen aufgelegten statischen Stapellast ausmacht."

17. Abschnitt 3 (FLÄCHENBELASTUNGEN) wird so geändert, dass er wie folgt lautet:

altneu

"PRÜFLAST UND ANGEWENDETE KRÄFTEPRÜFVERFAHREN
a) auf dem Dach des Containers
Innenbelastung:

Keine.

Von außen wirkende Kräfte:

Eine Flächenlast von 300 kg (660 Ibs), die gleichmäßig über eine Fläche von 600 mal 300 mm (24 Zoll mal 12 Zoll) zu verteilen ist.

Die von außen wirkenden Kräfte müssen senkrecht nach unten auf die Außenfläche des schwächsten Teils des Containerdaches einwirken.
b) auf dem Boden des Containers
Innenbelastung:

Zwei Flächenlasten von je 2 730 kg (6.000 Ibs), die beide auf den Containerboden durch eine Auflagefläche von 142 cm2 (22 Quadratzoll) einwirken.

Von außen wirkende Kräfte: Keine.

Bei dieser Prüfung muß der Container auf vier In gleicher Höhe angeordnete Stützen unter seinen vier unteren Eckbeschlägen so aufliegen, daß der Bodenrahmen des Containers sich frei durchbiegen kann. Eine Prüfvorrichtung, beladen bis zu einem Gewicht von 5.460 kg (12.000 Ibs) - das heißt 2.730 kg (6.000 Ibs) auf je einer von zwei Flächen, die im beladenen Zustand eine Gesamtauflagefläche von 284 cm2 (44 Quadratzoll), folglich 142 cm2 (22 Quadratzoll) auf jeder Fläche haben, wobei die Flächenbreite 180 mm (7 Zoll) und der Abstand der Flächen von Mitte zu Mitte 760 mm (30 Zoll) beträgt - ist über die gesamte Bodenfläche des Containers zu bewegen.

"PRÜFLAST UND ANGEWENDETE KRÄFTEPRÜFVERFAHREN
a) auf dem Dach des Containers
Innenbelastung:

Keine.

Die von außen wirkenden Kräfte müssen senkrecht nach unten auf die Außenfläche des schwächsten Teils des Containerdachs einwirken.
Von außen wirkende Kräfte:

Eine flächenmäßig wirkende Gravitationskraft von 300 kg (660 lbs), die gleichmäßig über eine Fläche von 600 mm x 300 mm (24 x 12 Zoll) zu verteilen ist.

b) auf dem Boden des Containers
Innenbelastung:

Zwei Flächenlasten von je 2.730 kg (6.000 lbs), die beide durch eine Auflagefläche von 142 cm2 (22 Quadratzoll) auf den Containerboden einwirken.

Von außen wirkende Kräfte: Keine.

Bei dieser Prüfung muss der Container auf vier in gleicher Höhe angeordneten Stützen unter seinen vier unteren Eckbeschlägen so aufliegen, dass sich der Bodenrahmen des Containers frei durchbiegen kann.

Eine bis zu einer Masse von 5.460 kg (12.000 lbs) beladene Prüf- vorrichtung - das heißt: 2.730 kg (6.000 lbs) auf je einer von zwei Flächen, die im beladenen Zustand eine Gesamtauflagefläche von 284 cm2 (44 Quadratzoll), folglich 142 cm2 (22 Quadratzoll) auf jeder Fläche haben, wobei eine Flächenbreite 180 mm (7 Zoll) und der Abstand der Flächen von Mitte zu Mitte 760 mm (30 Zoll) beträgt - ist über die gesamte Bodenfläche des Containers zu bewegen."

18. Die Hauptüberschrift und die Zweitüberschrift des Wortlauts betreffend die Prüflasten und angewendeten Kräfte in Abschnitt 4 (QUERVERWINDUNG) werden jeweils mit nachstehendem Wortlaut ersetzt:

altneu
 Prüflasten und angewendete Kräfte"PRÜFLAST UND ANGEWENDETE KRÄFTE" und "Innenbelastung:".

19. In Abschnitt 5 (LÄNGSBEANSPRUCHUNG (STATISCHE PRÜFUNG)) wird der Wortlaut betreffend die Prüflasten und angewendeten Kräfte so geändert, dass er wie folgt lautet:

altneu
Innenbelastung:

Eine gleichmäßig verteilte Last, so daß das Gesamtgewicht von Container und Prüflast dem höchsten Brutto-Gewicht (R) entspricht. Wenn bei Tank-Containern das Gewicht der inneren Last zuzüglich Tara geringer ist als das höchste Brutto-Gewicht (R), muß auf den Container eine zusätzliche Last aufgebracht werden.

Von außen wirkende Kräfte:

"PRÜFLAST UND ANGEWENDETE KRÄFTE Innenbelastung:

Eine gleichmäßig verteilte Last von der Art, dass die Masse von Container und Prüflast zusammengenommen gleich der höchst - zulässigen Bruttomasse unter Betriebsbedingungen R ist. Beträgt bei einem Tankcontainer die Prüflast aus Innenbelastung und Leergewicht zusammengenommen weniger als die höchstzulässige Bruttomasse unter Betriebsbedingungen R, so ist dem Container eine Zusatzlast beizugeben.

Von außen wirkende Kräfte:

Derart, dass jede Seite des Containers in der Längsrichtung einer Druckkraft und einer Zugkraft in der Größe von Rg ausgesetzt ist, das heißt, dass zusammengenommen eine Kraft von 2 Rg auf die gesamte Bodenkonstruktion des Containers einwirkt."


20. Der erste Absatz von Abschnitt 6 (STIRNWÄNDE) wird so geändert, dass er wie folgt lautet:

altneu
 Die Stirnwände müssen einer Belastung von nicht weniger als dem 0,4fachen der höchsten zulässigen Nutzlast standhalten können. Sind jedoch die Stirnwände so gebaut, daß sie einer Belastung von weniger oder mehr als dem 0,4fachen der höchsten zulässigen Nutzlast standhalten, ist dieser Festigkeitsfaktor nach Anlage I Regel 1 auf dem Sicherheits-Zulassungsschild anzugeben."Die Stirnwände sollen einer Belastung von nicht weniger als dem 0,4-Fachen des Produkts aus Gravitationskraft und höchst - zulässiger Nutzlast standhalten können. Sollen jedoch die Stirnwände vom Entwurf her einer Belastung standhalten, die kleiner oder größer ist als das 0,4-Fache des Produkts aus Gravitationskraft und höchstzulässiger Nutzlast, so ist der entsprechende Festigkeitsfaktor auf dem Sicherheits-Zulassungsschild nach Anlage I Regel 1 anzugeben."


21. In Abschnitt 6 (STIRNWÄNDE) wird der Wortlaut betreffend die Prüflasten und angewendeten Kräfte so geändert, dass er wie folgt lautet:

altneu
Innenbelastung:

Derart, daß die Innenfläche einer Stirnwand einer gleichmäßig verteilten Last von 0,4 P oder einer anderen Last ausgesetzt wird, für die der Container gebaut sein könnte.

Von außen wirkende Kräfte: Keine.

"PRÜFLAST UND ANGEWENDETE KRÄFTE Innenbelastung:

Derart, dass die Innenfläche einer Stirnwand einer gleichmäßig verteilten Kraft von 0,4 Pg beziehungsweise einer Kraft der Größe ausgesetzt ist, welcher der Container vom Entwurf her standhalten können soll.

Von außen wirkende Kräfte: Keine."


22. Der erste Absatz von Abschnitt 7 (SEITENWÄNDE) wird so geändert, dass er wie folgt lautet:

altneu
 Die Seitenwände müssen einer Belastung von nicht weniger als dem 0,6fachen der höchsten zulässigen Nutzlast standhalten können. Sind jedoch die Seitenwände so gebaut, daß sie einer Belastung von weniger oder mehr als dem 0,6fachen der höchsten zulässigen Nutzlast standhalten, ist dieser Festigkeitsfaktor nach Anlage I Regel 1 auf dem Sicherheits-Zulassungsschild anzugeben."Die Seitenwände sollen einer Belastung von nicht weniger als dem 0,6-Fachen des Produkts aus Gravitationskraft und höchst - zulässiger Nutzlast standhalten können. Sollen jedoch die Seitenwände vom Entwurf her einer Belastung standhalten, die kleiner oder größer ist als das 0,6-Fache des Produkts aus Gravitationskraft und höchstzulässiger Nutzlast, so ist der entsprechende Festigkeitsfaktor auf dem Sicherheits-Zulassungsschild nach Anlage I Regel 1 anzugeben."


23. In Abschnitt 7 (SEITENWÄNDE) wird der Wortlaut betreffend die Prüflasten und angewendeten Kräfte so geändert, dass er wie folgt lautet:

altneu
Innenbelastung:

Derart, daß die Innenfläche einer Seitenwand einer gleichmäßig verteilten Last von 0,6 P oder einer anderen Last ausgesetzt wird, für die der Container gebaut sein könnte.

Von außen wirkende Kräfte: Keine.

"PRÜFLAST UND ANGEWENDETE KRÄFTE Innenbelastung:

Derart, dass die Innenfläche einer Seitenwand einer gleichmäßig verteilten Kraft von 0,6 Pg beziehungsweise einer Kraft der Größe ausgesetzt ist, welcher der Container vom Entwurf her standhalten können soll.

Von außen wirkende Kräfte: Keine."


24. Der bisherige Abschnitt 8 (VERWENDUNG NACH ENTFERNUNG EINER TÜR) wird durch nachstehenden Wortlaut ersetzt:

altneu
 1 Container, bei denen eine Tür entfernt wurde, haben eine signifikant verringerte Querverwindungsfähigkeit und möglicher - weise eine geringere Stapelfestigkeit. Wenn bei einem Container im Einsatz eine Tür entfernt wird, gilt dies als Veränderung des Containers. Container müssen für den Einsatz mit einer entfernten Tür zugelassen sein. Eine solche Zulassung sollte sich auf die nachstehend aufgeführten Prüfungsergebnisse stützen.

2 Nach erfolgreichem Abschluss der Stapelprüfung kann der Container entsprechend der zulässigen aufgelegten Stapel - masse klassifiziert werden, die auf dem Sicherheits-Zulassungsschild unmittelbar unter der Zeile 5 anzugeben ist: Zulässige Stapelmasse bei 1,8 g (... kg ... lbs) nach Entfernung einer Tür.

3 Nach erfolgreichem Abschluss der Querverwindungsprüfung ist die Querverwindungsbelastung auf dem Sicherheits-Zulassungsschild unmittelbar unter der Zeile 6 anzugeben: Querverwindungsbelastung (... kg und ... lbs) nach Entfernung einer Tür.

PRÜFLAST UND ANGEWENDETE KRÄFTEPRÜFVERFAHREN
Stapelung
Innenbelastung:
Eine gleichmäßig verteilte Last, die so aufgebracht wird, dass die Masse des Containers und die Prüflast zusammen - genommen 1,8 R entsprechen.
Von außen wirkende Kräfte:
Derart, dass jeder der vier Eckbeschläge einer senkrecht nach unten wirkenden Kraft ausgesetzt ist, die 0,25mal 1,8mal der zulässigen aufgelegten statischen Stapelmasse entspricht.
Es sind die in Abschnitt 2 (Stapelung) beschriebenen Prüf - verfahren anzuwenden.
Querverwindung
Innenbelastung:

Keine

Von außen wirkende Kräfte:
Derart, dass eine Verwindung der Endrahmen des Containers in seitlicher Richtung erfolgt. Die Kräfte sind gleich den Kräften, für die der Container gebaut wurde

Es sind die in Abschnitt 4 (Querverwindung) beschriebenen Prüfverfahren anzuwenden.
"8 VERWENDUNG NACH ENTFERNUNG EINER TÜR

8.1 Containern, bei denen eine Tür entfernt wurde, haben eine signifikant verringerte Querverwindungsfestigkeit und möglicherweise eine geringere Stapelfestigkeit. Wird bei einem Container im Einsatz eine Tür entfernt, so gilt dies als Veränderung des Containers. Container müssen für den Einsatz nach Entfernung einer Tür zugelassen sein. Eine solche Zulassung muss sich auf die nachstehend aufgeführten Prüfungsergebnisse stützen.

8.2 Nach erfolgreichem Abschluss der Stapelprüfung kann der Container entsprechend der zulässigen aufgelegten Stapellast klassifiziert werden; diese ist auf dem Sicherheits-Zulassungsschild unmittelbar unter der Zeile 5 wie folgt anzugeben: ZULÄSSIGE STAPELLAST BEI 1,8 g (... kg ... lbs) NACH ENTFERNUNG EINER TÜR.

8.3 Nach erfolgreichem Abschluss der Querverwindungsprüfung ist die Querverwindungsbelastung auf dem Sicherheits-Zulassungsschild unmittelbar unter der Zeile 6 wie folgt anzugeben: QUERVERWINDUNGSBELASTUNG (Newton) NACH ENTFERNUNG EINER TÜR.

PRÜFLAST UND ANGEWENDETE KRÄFTEPRÜFVERFAHREN
Stapelung
Innenbelastung:

Eine gleichmäßig verteilte Last, die so aufgebracht wird, dass die Masse des Containers und die Prüflast zusammengenom- men 1,8 R entsprechen.

Von außen wirkende Kräfte:

Derart, dass jeder der vier Eckbeschläge einer senkrecht nach unten wirkenden Kraft ausgesetzt ist, die einem Viertel vom 1,8-Fachen der zulässigen aufgelegten statischen Stapelmasse entspricht.

Es sind die in Abschnitt 2 (Stapelung) beschriebenen Prüf - verfahren anzuwenden.
Querverwindung
Innenbelastung:

Keine.

Es sind die in Abschnitt 4 (Querverwindung) beschriebenen Prüfverfahren anzuwenden."
Von außen wirkende Kräfte:

Derart, dass eine Verwindung der Endrahmen des Containers in seitlicher Richtung erfolgt. Die Kräfte sind gleich den Kräften, für die der Container gebaut wurde.


Anlage III
Kontrolle und Überprüfung

25. Der bisherige Abschnitt 4 wird durch nachstehenden Wortlaut ersetzt:

altneu
 4 Strukturell empfindliche Bauteile und Beschreibung ihrer schwerwiegenden strukturellen Mängel

4.1 Folgende Bauteile sind strukturell empfindlich und sollen auf schwerwiegende Mängel untersucht werden:

Strukturell empfindliches BauteilSchwerwiegender struktureller Mangel
oberer LängsträgerÖrtliche Verformung des Trägers von mehr als 60 mm oder Ablösung, Brüche oder Risse im Trägermaterial von mehr als 45 mm Länge.
Anmerkung: Bei einigen Bauarten von Tankcontainern ist der obere Träger kein strukturell empfindliches Bauteil.
unterer LängsträgerÖrtliche Verformung senkrecht zum Träger von mehr als 100 mm oder Ablösung, Brüche oder Risse im Trägermaterial von mehr als 75 mm Länge.
oberer QuerträgerÖrtliche Verformung des oberen Querträgers von mehr als 80 mm oder Brüche oder Risse von mehr als 80 mm Länge.
unterer QuerträgerÖrtliche Verformung des unteren Querträgers von mehr als 100 mm oder Brüche oder Risse von mehr als 100 mm Länge.
EckpfostenÖrtliche Verformung des Pfostens von mehr als 50 mm oder Risse oder Brüche von mehr als 50 mm Länge.
Eck- und ZwischenbeschlägeFehlende Eckbeschläge, durchgehende Brüche oder Risse im Beschlag, Verformungen des Beschlags, die ein vollständiges Einrasten der Sicherungs- oder Hebebeschläge verhindern, Verformungen des Beschlags von mehr als 5 mm gegenüber seiner ursprünglichen Ebene, Öffnungen mit einer Breite von mehr als 66 mm, Öffnungen mit einer Länge von mehr als 127 mm, eine Verringerung der Dicke der Platte, in der die obere Öffnung liegt, auf weniger als 23 mm oder Lösung der Schweißverbindung von benachbarten Bauteilen auf einer Länge von mehr als 50 mm.
UnterbauZwei oder mehr benachbarte Querträger fehlen oder haben sich von den unteren Längsträgern gelöst. 20 % (oder mehr) der Gesamtzahl der Querträger fehlen oder haben sich gelöst.
Anmerkung: Wenn die Weiterbeförderung gestattet wird, muss auf jeden Fall sichergestellt werden, dass lose Querträger nicht abfallen.
VerriegelungsstangenEine oder mehr innere Verriegelungsstangen sind nicht funktionsfähig.
Anmerkung: Einige Container sind so gebaut, dass sie verwendet werden können, wenn eine Tür geöffnet oder entfernt ist; sie sind für diese Verwendung zugelassen, wenn sie auf dem CSC-Schild angegeben ist.

4.2 Die Auswirkung von zwei oder mehr Beschädigungen bei demselben strukturell empfindlichen Bauteil könnte, selbst wenn jede geringer als die in der oben stehenden Tabelle angegebene ist, gleich oder größer als die Auswirkung des in der Tabelle beschriebenen Einzelschadens sein. In diesem Fall kann der ermächtigte Beamte den Container festhalten und sich wegen weiterer Anweisungen an die Vertragspartei wenden.

4.3 Bei Tankcontainern soll die Befestigung des Tankkörpers am Containerrahmen ebenfalls auf leicht sichtbare schwerwiegende strukturelle Mängel untersucht werden, die mit den in der Tabelle jeweils angegebenen vergleichbar sind. Falls bei einer dieser Befestigungseinrichtungen solch ein schwerwiegender struktureller Mangel festgestellt wird, soll der kontrollierende Beamte den Container festhalten.

4.4 Bei Plattformcontainern mit klappbaren Endrahmen sind der Verriegelungsmechanismus des Endrahmens und die Gelenkbolzen, um die der Endrahmen geschwenkt wird, strukturell empfindlich; sie sollen ebenfalls auf Schäden untersucht werden.

"4 Strukturell empfindliche Bauteile

4.1 Folgende Bauteile sind strukturell empfindlich und sollen entsprechend der nachstehenden Tabelle auf Mängel untersucht werden:

(i)(ii)(iii)(iv)(v)(vi)(vii)
Strukturell
empfindliches
Bauteil
Schwerwiegende

strukturelle Mängel, die ein

sofortiges Verwendungs - verbot erfordern

Mängel, die eine Unterrichtung des Container- eigen tümers und Beförderungs - beschränkungen

erfordern

Zu verhängende Beschränkungen bei Mängeln
im Sinne von Spalte (iii)
Bei leeren ContainernBei beladenen Containern
Beförderung
über See
Sonstige
Beförderungs-
arten
Beförderung
über See
Sonstige
Beförderungs-
arten
Oberer Längsträgerörtliche Verformung des Trägers von mehr als 60 mm oder Ablösung, Brüche oder Risse im Trägermaterial von mehr als

45 mm Länge (siehe Anmerkung 1)

örtliche Verformung des Trägers von mehr als 40 mm oder Ablösung, Brüche oder Risse im Trägermaterial von mehr als

10 mm Länge (siehe Anmerkung 1)

keine

Beschränkung

keine

Beschränkung

Das Anheben am unteren Längsträger ist nicht gestattet. Das Anheben am oberen Längsträger ist nur gestattet, wenn Con - tainergeschirr ohne Ketten benutzt wird.Das Anheben am unteren Längsträger ist nicht gestattet. Das Anheben am oberen Längsträger ist nur gestattet, wenn Con - tainergeschirr ohne Ketten benutzt wird.
Anmerkung 1: Bei einigen Bauarten von Tankcontainern ist der obere Träger kein strukturell empfindliches Bauteil.
(i)(ii)(iii)(iv)(v)(vi)(vii)
Strukturell
empfindliches
Bauteil
Schwerwiegende

strukturelle Mängel, die ein

sofortiges Verwendungs - verbot erfordern

Mängel, die eine Unterrichtung des Container- eigen tümers und Beförderungs - beschränkungen

erfordern

Zu verhängende Beschränkungen bei Mängeln
im Sinne von Spalte (iii)
Bei leeren ContainernBei beladenen Containern
Beförderung
über See
Sonstige
Beförderungs-
arten
Beförderung
über See
Sonstige
Beförderungs-
arten
Unterer Längsträgerörtliche Verformung senkrecht zum Träger von mehr als 100 mm oder Ablösung, Brüche oder Risse im Trägermaterial von mehr als 75 mm Länge (siehe Anmerkung 2)örtliche Verformung senkrecht zum Träger von mehr als 60 mm oder Ablösung, Brüche oder Risse im Trägermaterial von mehr als 25 mm Länge im oberen Flansch oder von jeglicher Länge im Steg

(siehe Anmerkung 2)

keine

Beschränkung

keine

Beschränkung

Das Anheben an irgend- einem der Eckbeschläge ist nicht gestattet.Das Anheben an irgendeinem der Eckbeschläge ist nicht gestattet.
Anmerkung 2: Der untere Trägergurt zählt nicht zum Trägermaterial.
Oberer Querträgerörtliche Verformung des oberen Querträgers von mehr als 80 mm oder Brüche oder Risse von mehr als 80 mm Längeörtliche Verformung des oberen Querträgers von mehr als 50 mm oder Brüche oder Risse von mehr als 10 mm LängeDer Container darf nicht über- staut werden.keine

Beschränkung

Der Container darf nicht über- staut werden.keine

Beschränkung

Unterer Querträgerörtliche Verformung des unteren Querträgers von mehr als 100 mm oder Brüche oder Risse von mehr als 100 mm Längeörtliche Verformung des unteren Querträgers von mehr als 60 mm oder Brüche oder Risse von mehr als 10 mm LängeDer Container darf nicht über- staut werden.keine

Beschränkung

Der Container darf nicht über- staut werden.keine

Beschränkung

Eckpfostenörtliche Verformung des Pfostens von mehr als 50 mm oder Brüche oder Risse von mehr als 50 mm Längeörtliche Verformung des Pfostens von mehr als 30 mm oder Brüche oder Risse von jeglicher LängeDer Container darf nicht über- staut werden.keine

Beschränkung

Der Container darf nicht über- staut werden.keine

Beschränkung

Eck- und
Zwischen -
beschläge
fehlende Eckbeschläge, durchgehende Brüche oder Risse im Beschlag, Verformungen des Beschlags, die ein vollständiges Einrasten der Sicherungs- und Hebebeschläge verhindern

(siehe Anmerkung 3) oder Lösung der Schweißverbindung von benachbarten Bauteilen auf einer Länge von mehr als 50 mm

Lösung der Schweißverbindung von benachbarten Bauteilen auf einer Länge von 50 mm oder wenigerDer Container darf auf einem Schiff nicht an - gehoben werden, wenn durch die beschädigten Beschläge ein gefahrloses Anheben oder Sichern verhindert wird.Beim Anheben und Umsetzen des Containers ist mit beson- derer Vorsicht vorzugehen.Der Container darf nicht an Bord eines Schiffes genommen werden.Beim Anheben und Umsetzen des Containers ist mit besonderer Vorsicht vorzugehen.
eine Verringerung der Dicke der Platte, in der die obere Öffnung liegt, auf weniger als 25 mmBeim Anheben und Umsetzen des Containers ist mit besonderer Vorsicht vor - zugehen. Der Container darf bei Benutzung von Twistlocks nicht überstaut werden.Beim Anheben und Umsetzen des Containers ist mit beson- derer Vorsicht vorzugehen.Der Container darf nicht an den oberen Eckbeschlägen angehoben werden.Beim Anheben und Umsetzen des Containers ist mit besonderer Vorsicht vorzugehen.
eine Verringerung der Dicke der Platte, in der die obere Öffnung liegt, auf weniger als 26 mmDer Container darf bei Benut- zung vollautoma- tischer Twistlocks nicht überstaut werden.Beim Anheben und Umsetzen des Containers ist mit beson- derer Vorsicht vorzugehen.Der Container darf nicht mit vollautoma - tischen Twist- locks benutzt werden.Beim Anheben und Umsetzen des Containers ist mit beson - derer Vorsicht vorzugehen.
Anmerkung 3: Das vollständige Einrasten von Sicherungs- und Hebebeschlägen wird verhindert, wenn die Ausrichtung eines Beschlags durch Verformung mehr als 5 mm von der ursprünglichen Ausrichtung abweicht, wenn eine durch Brüche oder Risse verursachte Öffnung breiter als 66 mm oder länger als 127 mm ist, oder wenn die Dicke der Platte, in der die obere Öffnung liegt, auf weniger als 23 mm verringert ist.
Strukturell
empfindliches
Bauteil
Schwerwiegende

strukturelle

Mängel, die ein

sofortiges
Verwendungs -

verbot erfordern

Mängel, die eine Unterrichtung des Container- eigen tümers und Beförderungs - beschränkungen erfordern

Zu verhängende Beschränkungen bei Mängeln
im Sinne von Spalte (iii)
Bei leeren ContainernBei beladenen Containern
Beförderung
über See
Sonstige
Beförderungs-
arten
Beförderung
über See
Sonstige
Beförderungs-
arten
UnterbauZwei oder mehr benachbarte Quer- träger fehlen oder haben sich von den unteren Längs - trägern gelöst.

Ein Fünftel oder mehr der Gesamt- zahl der Querträger fehlen oder haben sich gelöst

(siehe Anmerkung 4).

Ein oder zwei Quer- träger fehlen oder haben sich gelöst (siehe Anmerkung 4).keine

Beschränkung

keine

Beschränkung

keine

Beschränkung

keine

Beschränkung

Mehr als zwei Querträger fehlen oder haben sich gelöst (siehe Anmerkungen 4 und 5).keine

Beschränkung

keine

Beschränkung

Die höchst - zulässige Nutzlast ist auf 0,5 P zu beschränken.Die höchst - zulässige Nutzlast ist auf 0,5 P zu beschränken.
Anmerkung 4: Wenn die Weiterbeförderung gestattet wird, muss auf jeden Fall sichergestellt sein, dass lose Querträger nicht abfallen.

Anmerkung 5: Beim Löschen ist Sorgfalt erforderlich, da die Verwendbarkeit des Unterbaus für Gabelstapler eingeschränkt sein könnte.

Verriege- lungsstangenEine oder mehrere innere Verriege- lungsstangen sind nicht funktionsfähig (siehe Anmerkung 6).Eine oder mehrere äußere Verriege- lungsstangen sind nicht funktionsfähig (siehe Anmerkung 6).Der Container darf nicht

überstaut werden.

keine

Beschränkung

Der Container darf nicht überstaut werden.

Die Ladung ist gegen

den Container - rahmen zu sichern und die Tür darf nicht zum Auffangen von Beschleu- nigungskräften benutzt wer- den - anderen- falls ist die höchstzulässige Nutzlast auf 0,5 P zu beschränken.

Die Ladung ist gegen den Container - rahmen zu sichern und die Tür darf nicht zum Auffangen von Beschleunigungskräften benutzt werden - anderenfalls ist die höchstzulässige Nutzlast auf 0,5 P zu beschränken.
Anmerkung 6: Manche Container sind so konstruiert, dass sie verwendet werden können, wenn eine Tür geöffnet oder entfernt worden ist, und besitzen eine entsprechende Zulassung. (Liegt dieser Fall vor, so ist dies auf dem Sicherheits Zulassungsschild vermerkt.)

"


ENDE