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Änderungstext
Gesetz zur Ausführung des HNS-Übereinkommens 2010 und zur Änderung des Ölschadengesetzes, der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung, des Seeaufgabengesetzes und des Handelsgesetzbuchs
Vom 16. Juli 2021
(BGBl. I Nr. 26.07.2021 S. 3079, ber. S. 5241)
Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
HNSG - HNS-Gesetz
Gesetz über die Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung gefährlicher und schädlicher Stoffe auf See
Artikel 2
Änderung des Ölschadengesetzes
Das Ölschadengesetz vom 30. September 1988 (BGBl. I S. 1770; 1995 I S. 2084), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 23 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift des Ersten Teils
Haftung und Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden
wird gestrichen.
2. § 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1 Anwendbarkeit von internationalen Übereinkommen
(1) Die Haftung und Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden richten sich
(2) Die Bestimmungen des Haftungsübereinkommens von 1992 sowie des Bunkeröl-Übereinkommens sind, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, auch in bezug auf Seeschiffe anzuwenden, die nicht im Schiffsregister eines Vertragsstaats eingetragen sind oder die nicht die Flagge eines Vertragsstaats führen dürfen. | " § 1 Haftung und Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden; Versicherungspflicht
(1) Die Haftung und Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden und die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung einer Versicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit richten sich nach folgenden internationalen Übereinkommen in ihrer jeweils für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Fassung:
(2) Die Bestimmungen der in Absatz 1 Nummer 1 und 3 genannten Übereinkommen über die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung einer Versicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit sind auf Schiffe im Sinne des Artikels I Nummer 1 des Haftungsübereinkommens von 1992 und des Artikels 1 Nummer 1 des Internationalen Übereinkommens von 2001 vom 23. März 2001 über die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden aus Nicht-Vertragsstaaten, die sich im deutschen Hoheitsgebiet befinden, anzuwenden. (3) Die Mindesthöhe der nach Artikel 7 Absatz 1 des Internationalen Übereinkommens von 2001 vom 23. März 2001 über die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden (BGBl. 2006 II S. 578, 579), auch in Verbindung mit Absatz 2, aufrechtzuerhaltenden Versicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit beläuft sich je Schadensereignis auf die Summe der Beträge, auf die der Schiffseigentümer seine Haftung nach Artikel 6 Absatz 1 des Übereinkommens von 1976 vom 19. November 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen (BGBl. 1986 II S. 786, 787), das durch das Protokoll vom 2. Mai 1996 (BGBl. 2000 II S. 770, 791) geändert worden ist, in der jeweils für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Fassung (Haftungsbeschränkungsübereinkommen) beschränken kann." |
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 2 Versicherungspflicht des Eigentümers und Nachweis der Versicherungspflicht | " § 2 Bescheinigung über eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit; Verordnungsermächtigung". |
b) Die Absätze 1 bis 4 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 3 ersetzt:
alt | neu |
(1) Der Eigentümer eines weder im Schiffsregister eines Vertragsstaats des Haftungsübereinkommens von 1992 eingetragenen noch die Flagge eines Vertragsstaats des Haftungsübereinkommens von 1992 führenden Seeschiffs, das mehr als zweitausend Tonnen Öl als Bulkladung befördert, hat eine Artikel VII Abs. 1 des Haftungsübereinkommens von 1992 entsprechende Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit für die Zeit aufrechtzuerhalten, in der sich das Schiff im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindet.
(2) Der Eigentümer eines weder im Schiffsregister eines Vertragsstaats des Bunkeröl-Übereinkommens eingetragenen noch die Flagge eines Vertragsstaats des Bunkeröl-Übereinkommens führenden Seeschiffs mit einer Bruttoraumzahl von mehr als 1.000 hat eine Artikel 7 Abs. 1 des Bunkeröl-Übereinkommens entsprechende Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit für die Zeit aufrecht zu erhalten, in der sich das Schiff im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindet. Die Mindesthöhe der nach Artikel 7 Abs. 1 des Bunkeröl-Übereinkommens aufrechtzuerhaltenden Versicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit beläuft sich je Schadensereignis auf die Summe der Beträge, auf die der Schiffseigentümer seine Haftung nach Artikel 6 Abs. 1 des Übereinkommens vom 19. November 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen (BGBl. 1986 II S. 786), geändert durch das Protokoll vom 2. Mai 1996 (BGBl. 2000 II S. 790), in seiner jeweiligen für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Fassung (Haftungsbeschränkungsübereinkommen), beschränken kann. (3) Das Bestehen einer Versicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit nach Artikel VII Abs. 1 des Haftungsübereinkommens von 1992 , nach Artikel 7 des Bunkeröl-Übereinkommens oder nach Absatz 1 oder Absatz 2 wird durch eine behördliche Bescheinigung nachgewiesen. (4) Dem Eigentümer eines Seeschiffs, das im Schiffsregister im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingetragen ist, wird die Bescheinigung nach Absatz 3 ausgestellt, wenn er nachweist, daß eine entsprechende Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit besteht, sofern nicht begründeter Anlaß für die Annahme gegeben ist, daß der Sicherheitsgeber nicht in der Lage sein wird, seine Verpflichtungen zu erfüllen. Satz 1 gilt entsprechend für den Eigentümer eines Seeschiffes im Sinne von Absatz 1 oder Absatz 2, wenn dem Eigentümer nicht bereits eine Bescheinigung ausgestellt worden ist, die nach Artikel VII Abs. 7 des Haftungsübereinkommens von 1992 oder Artikel 7 Abs. 9 des Bunkeröl-Übereinkommens anzuerkennen ist. | "(1) Das Bestehen der nach Artikel VII Absatz 1 des Haftungsübereinkommens von 1992, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2, vorgeschriebenen Versicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit wird durch eine von dem nach Artikel VII Absatz 2 Satz 2 des Haftungsübereinkommens von 1992 zuständigen Vertragsstaat auszustellende Bescheinigung (Öl-Pflichtversicherungsbescheinigung 1992) nachgewiesen.
Das Bestehen der nach Artikel 7 Absatz 1 des Bunkeröl-Übereinkommens vorgeschriebenen Versicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2, wird durch eine von dem nach Artikel 7 Absatz 2 Satz 2 des Bunkeröl-Übereinkommens zuständigen Vertragsstaat auszustellende Bescheinigung (Bunkeröl-Pflichtversicherungsbescheinigung) nachgewiesen.
(2) Dem Eigentümer eines Schiffes, das in das Schiffsregister eines deutschen Gerichts eingetragen ist und die Bundesflagge führt, hat die zuständige Behörde auf Antrag die Öl-Pflichtversicherungsbescheinigung 1992 oder die Bunkeröl-Pflichtversicherungsbescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 auszustellen, wenn er nachweist, dass eine entsprechende Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit besteht und kein begründeter Anlass für die Annahme gegeben ist, dass der Sicherheitsgeber nicht in der Lage sein wird, seine Verpflichtungen zu erfüllen. (3) Dem Eigentümer eines Schiffes, das nicht die Bundesflagge führt, kann die zuständige Behörde die Öl-Pflichtversicherungsbescheinigung 1992 oder die Bunkeröl-Pflichtversicherungsbescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 auf Antrag ausstellen; Absatz 2 gilt entsprechend." |
c) Absatz 5 wird Absatz 4 und wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Wörter "die Zuständigkeit und" gestrichen.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 2 können insbesondere die Mitteilungspflichten des Eigentümers eines Seeschiffes im Verfahren der Ausstellung der Bescheinigung, auch hinsichtlich nach Ausstellung eintretender Umstände, und im Verfahren der Einziehung der Bescheinigung geregelt werden."
4. Die §§ 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 3 Pflicht zur Mitführung der Versicherungsbescheinigung
(1) Der Eigentümer eines Seeschiffs ist verpflichtet, auf Fahrten, bei denen er nach Artikel VII Abs. 1 des Haftungsübereinkommens von 1992, nach Artikel 7 Abs. 1 des Bunkeröl-Übereinkommens oder nach § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit aufrechtzuerhalten hat, die in § 2 Abs. 3 genannte Bescheinigung an Bord zu geben. Der Kapitän des Seeschiffes ist verpflichtet, auf diesen Fahrten die Bescheinigung an Bord mitzuführen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzuweisen. Dies gilt auch für die Bescheinigung nach Artikel VII Abs. 12 des Haftungsübereinkommens von 1992 und Artikel 7 Abs. 14 des Bunkeröl-Übereinkommens. (2) Kommt der Eigentümer oder der Kapitän der Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nach, so kann die Beförderung oder der Umschlag von Ladung untersagt werden. (3) Die zuständige Behörde kann in den Betriebsräumen des Schiffes Kontrollen durchführen, um die Einhaltung der Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 zu überwachen. (4) Das Schiffssicherheitszeugnis eines im Schiffsregister im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingetragenen Seeschiffs ist einzuziehen, wenn das Schiff betrieben wird, ohne dass
besteht. | " § 3 Mitführen der Bescheinigungen; Festhalten des Schiffes
(1) Der eingetragene Eigentümer eines Schiffes nach Artikel VII Absatz 1 des Haftungsübereinkommens von 1992, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2, hat sicherzustellen, dass die Öl-Pflichtversicherungsbescheinigung 1992 an Bord mitgeführt wird. Der eingetragene Eigentümer eines Schiffes nach Artikel 7 Absatz 1 des Bunkeröl-Übereinkommens, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2, hat sicherzustellen, dass die Bunkeröl-Pflichtversicherungsbescheinigung an Bord mitgeführt wird. Der Schiffsführer eines Schiffes ist verpflichtet, die Öl-Pflichtversicherungsbescheinigung 1992 und die Bunkeröl-Pflichtversicherungsbescheinigung an Bord mitzuführen und diese der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzuweisen. Die Sätze 1 und 3 gelten auch für die Bescheinigung nach Artikel VII Absatz 12 des Haftungsübereinkommens von 1992. Die Sätze 2 und 3 gelten auch für die Bescheinigung nach Artikel 7 Absatz 14 des Bunkeröl-Übereinkommens. (2) Die zuständige Behörde kann in den Betriebs- und Geschäftsräumen des Schiffes Kontrollen nach Maßgabe von § 8 des Seeaufgabengesetzes durchführen, um die Einhaltung der Pflichten nach Absatz 1 zu überwachen. (3) Wird die Öl-Pflichtversicherungsbescheinigung 1992 oder die Bunkeröl-Pflichtversicherungsbescheinigung nicht an Bord mitgeführt oder kann sie auf Verlangen nicht vorgelegt werden, kann die zuständige Behörde das Schiff festhalten, bis die jeweilige Bescheinigung vorgelegt worden ist. |
§ 4 Behördliche Zuständigkeiten
(1) § 2 Abs. 4 und § 3 werden durch die Bundesverwaltung ausgeführt. (2) Die See-Berufsgenossenschaft ist zuständig für
§ 6 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), das zuletzt durch das Gesetz vom 24. März 2006 (BGBl. I S. 561) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden. | § 4 Behördliche Zuständigkeiten; Gebühren und Auslagen
(1) § 2 Absatz 2 und 3 und die nach § 2 Absatz 4 erlassene Rechtsverordnung werden durch den Bund ausgeführt; die Wahrnehmung der Aufgaben obliegt dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie. (2) § 3 Absatz 2 und 3 wird durch den Bund ausgeführt; die Wahrnehmung der Aufgaben obliegt der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation. § 6 des Seeaufgabengesetzes ist entsprechend anzuwenden." |
5. Dem § 6 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Ist der Verschmutzungsschaden in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland verursacht worden oder sind dort Schutzmaßnahmen im Sinne von Artikel I Nummer 7 des Haftungsübereinkommens von 1992 oder Artikel 1 Nummer 7 des Bunkeröl-Übereinkommens ergriffen oder angeordnet worden und ist ein anderer Gerichtsstand nicht begründet, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Hamburg Port Authority ihren Sitz hat."
6. Die §§ 6a und 7 werden durch die folgenden §§ 7 und 8 ersetzt:
alt | neu |
§ 6a Anerkennung und Vollstreckung
Die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ergangenen Entscheidungen über Schadenersatzklagen auf Grund des Bunkeröl-Übereinkommens werden gemäß Europäischem Gemeinschaftsrecht anerkannt und vollstreckt; Artikel 10 des Bunkeröl-Übereinkommens ist insoweit nicht anzuwenden. Satz 1 gilt nicht für Entscheidungen eines Gerichts in Dänemark. § 7 Strafvorschrift (1) Wer als Eigentümer mit einem Seeschiff, für das die in Artikel VII Abs. 1 des Haftungsübereinkommens von 1992 oder in § 2 Abs. 1 vorgeschriebene Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit nicht besteht, mehr als zweitausend Tonnen Öl als Bulkladung befördert oder befördern läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Wer entgegen Artikel 7 Abs. 1 des Bunkeröl-Übereinkommens oder § 2 Abs. 2 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2, eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit nicht aufrechterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. | " § 7 Anerkennung und Vollstreckung
Artikel 10 des Bunkeröl-Übereinkommens ist auf die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ergangenen Entscheidungen über Klagen aufgrund des Bunkeröl-Übereinkommens, die gemäß dem Recht der Europäischen Union anerkannt und vollstreckt werden, nicht anzuwenden. § 8 Strafvorschriften (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Artikel VII Absatz 1 des Haftungsübereinkommens von 1992 in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 1996 (BGBl. 1996 II S. 670, 671), auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2, eine Versicherung oder eine sonstige finanzielle Sicherheit nicht aufrechterhält. (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Artikel 7 Absatz 1 des Internationalen Übereinkommens von 2001 vom 23. März 2001 über die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden (BGBl. 2006 II S. 578, 579), auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2, eine Versicherung oder eine sonstige finanzielle Sicherheit nicht aufrechterhält. (3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe." |
7. Der bisherige § 8 wird § 9 und wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 8 Bußgeldvorschrift | " § 9 Bußgeldvorschriften". |
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe " § 2 Abs. 5 Nr. 1 oder Nr. 2" durch die Wörter " § 2 Absatz 4 Satz 2" ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.
cc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. entgegen § 5 Abs. 2 erforderliche Angaben nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht. | "4. entgegen § 5 Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 7 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht." |
c) In Absatz 2 wird die Angabe " § 7 Abs. 2" durch die Angabe " § 8 Absatz 2" ersetzt.
d) In Absatz 3 werden das Wort "fünfundzwanzigtausend" durch das Wort "dreißigtausend" und das Wort "fünftausend" durch das Wort "zehntausend" ersetzt.
e) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
8. Die Überschriften des Zweiten
Änderung des Handelsgesetzbuchs und der Seerechtlichen Verteilungsordnung
und des Dritten Teils
Übergangs- und Schlußbestimmungen
werden gestrichen.
Artikel 3
Änderung der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung
Die Schifffahrtsrechtliche Verteilungsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1999 (BGBl. I S. 530; 2000 I S. 149), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juli 2016 (BGBl. I S. 1578; 2019 I S. 196) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Zur Errichtung und Verteilung eines Fonds im Sinne des Artikels 11 des Übereinkommens von 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen (BGBl. 1986 II S. 786, geändert durch das Protokoll vom 2. Mai 1996 (BGBl. 2000 II S. 790), in der jeweils für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Fassung (Haftungsbeschränkungsübereinkommen) oder im Sinne des Artikels V Abs. 3 des Haftungsübereinkommens von 1992 (BGBl. 1994 II S. 1152) kann ein gerichtliches Verfahren (Verteilungsverfahren) eingeleitet werden. | "(1) Zur Errichtung und Verteilung folgender Fonds kann ein gerichtliches Verfahren (Verteilungsverfahren) eingeleitet werden:
|
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 4 wird nach der Angabe " § 611 Absatz 2" die Angabe "Satz 1" eingefügt und wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
bbb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
"5. der Eigentümer eines Schiffes im Sinne des Artikels 1 Nummer 3 des HNS-Übereinkommens 2010, sofern er seine Haftung für die aus einem bestimmten Ereignis entstandenen Ansprüche nach § 611 Absatz 2 Satz 2 und § 616 des Handelsgesetzbuches beschränken kann."
bb) In Satz 2 werden nach der Angabe "von 1992" die Wörter "oder des Artikels 9 Absatz 11 des HNS-Übereinkommens 2010" eingefügt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 3 wird die Angabe " § 487" durch die Angabe " § 612" ersetzt.
bbb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
ccc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
"5. Ansprüche nach dem HNS-Übereinkommen 2010 - Anspruchsklasse E - ."
bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 487 Abs. 1" durch die Angabe " § 611 Absatz 1" ersetzt und wird die Angabe " § 486 Abs. 3 Satz 1" durch die Wörter " § 611 Absatz 3 Satz 1 oder nach § 611 Absatz 3 Satz 3" ersetzt.
2. § 51 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Wörter "oder nach dem HNS-Übereinkommen 2010" angefügt.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für den Eigentümer eines Schiffes, der nach dem HNS-Übereinkommen 2010 berechtigt ist, seine Haftung zu beschränken, entsprechend."
Artikel 4
Änderung des Handelsgesetzbuchs
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 11 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 611 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die Haftung nach dem HNS-Übereinkommen 2010 vom 30. April 2010 (BGBl. 2021 II S. 670, 671) kann nach den Bestimmungen des HNS-Übereinkommens 2010 beschränkt werden."
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Ansprüche wegen Verschmutzungsschäden im Sinne des HNS-Übereinkommens 2010 geltend gemacht werden."
c) In Absatz 5 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und werden nach der Angabe "von 1992" die Wörter "sowie des HNS-Übereinkommens 2010" eingefügt.
2. In § 616 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und wird die Angabe " (§ 611 Absatz 2)" durch die Wörter " (§ 611 Absatz 2 Satz 1) oder nach Artikel 9 Absatz 2 des HNS-Übereinkommens 2010 (§ 611 Absatz 2 Satz 2)" ersetzt.
3. In § 617 Absatz 1 wird nach den Wörtern " (§ 611 Absatz 1 Satz 1)" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und wird die Angabe " (§ 611 Absatz 2)" durch die Wörter " (§ 611 Absatz 2 Satz 1) oder im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 des HNS-Übereinkommens 2010" ersetzt.
Artikel 5
Aufhebung des Gesetzes zu den Internationalen Übereinkommen vom 29. November 1969 über die
zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden und vom 18. Dezember 1971 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden
Das Gesetz zu den Internationalen Übereinkommen vom 29. November 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden und vom 18. Dezember 1971 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden vom 18. März 1975 (BGBl. 1975 II S. 301, 1106; 1978 II S. 1211), das zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 6
Änderung des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
Artikel 4 Absatz 23 des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
(23) § 2 Absatz 4 des Ölschadengesetzes vom 30. September 1988 (BGBl. I S. 1770; 1995 I S. 2084), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. November 2015 (BGBl. I S. 2095) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:1. In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
2. Nummer 3
3. die gebührenpflichtigen Tatbestände für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf Grund dieses Gesetzes oder einer Rechtsverordnung nach diesem Absatz, die Gebührensätze sowie die Auslagenerstattung. Die Gebühr darf im Einzelfall 25 Euro nicht unterschreiten und 2.000 Euro nicht überschreiten.wird aufgehoben.
wird aufgehoben.
Artikel 7
Änderung des Seeaufgabengesetzes
Das Seeaufgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489), das zuletzt durch Artikel 337 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter "Geräte, Funkanlagen sowie Haftungsbescheinigungen" durch die Wörter "Geräte sowie Funkanlagen" ersetzt.
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach
§ 1 Nummer 1 bis 6, 6b und 7a, 13 und 16 sowie nach § 2 erforderlich ist, können die damit betrauten Personen
Außerhalb der Betriebs- und Geschäftszeiten und hinsichtlich der Räume, die zugleich Wohnzwecken dienen, dürfen diese Befugnisse nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden. | "(1) Soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach § 1 Nummer 1 bis 6, 6b und 7a, 13 und 16 sowie nach § 2 erforderlich ist, können die damit betrauten Personen
Außerhalb der Betriebs- und Geschäftszeiten und hinsichtlich der Wohnräume dürfen diese Befugnisse nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter "Unterlagen vorzulegen" werden durch die Wörter "Unterlagen oder Auszüge aus elektronischen Dateien auszudrucken und vorzulegen und Einsicht in die Unterlagen, insbesondere Seetagebücher, Register, Zeugnisse, Nachweise und Befähigungszeugnisse, zu gewähren" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Die mit der Überwachung betrauten Personen können Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder Kopien, auch von Datenträgern, anfertigen oder solche verlangen und diese verwenden und speichern, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist."
3. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 1b wird durch die folgenden Nummern 1b und 1c ersetzt:
alt | neu |
1b. b. entgegen § 8 Absatz 2 eine Maßnahme nicht gestattet, eine Arbeitskraft oder ein Hilfsmittel nicht bereitstellt, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, | "1b. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 eine Maßnahme nicht gestattet, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder Einsicht nicht oder nicht rechtzeitig gewährt,
1c. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt," |
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 1a das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und des Absatzes 1 Nummer 1b die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. | "(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
|
Artikel 8
Änderung der Ölhaftungsbescheinigungs-Verordnung
Die Ölhaftungsbescheinigungs-Verordnung vom 30. Mai 1996 (BGBl. I S. 707), die zuletzt durch Artikel 61 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"ÖlPflichtVersBeschV - Öl-Pflichtversicherungsbescheinigungs-Verordnung Verordnung über die Ausstellung von Pflichtversicherungsbescheinigungen nach dem Ölschadengesetz". |
2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"1. Öl-Pflichtversicherungsbescheinigung: eine Bescheinigung nach § 2 Absatz 1 des Ölschadengesetzes," |
b) In Nummer 2 wird die Angabe " § 2 Abs. 4" durch die Angabe " § 2 Absatz 2" ersetzt.
3. In § 2 wird das Wort "Ölhaftungsbescheinigungen" durch das Wort "Öl-Pflichtversicherungsbescheinigungen" ersetzt.
4. In § 3 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Ölhaftungsbescheinigung" durch das Wort "Öl-Pflichtversicherungsbescheinigung" ersetzt.
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Sind die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 des Ölschadengesetzes und des § 3 erfüllt, wird eine Öl-Pflichtversicherungsbescheinigung in deutscher Sprache und englischer Übersetzung nach folgenden Mustern ausgestellt:
|
b) In Absatz 2 Satz 1 und den Absätzen 3 und 4 wird jeweils das Wort "Ölhaftungsbescheinigung" durch das Wort "Öl-Pflichtversicherungsbescheinigung" ersetzt.
6. In § 5 wird die Angabe " § 2 Abs. 4" durch die Angabe " § 2 Absatz 2" ersetzt.
7. In § 6 in dem Satzteil vor Nummer 1 und in Nummer 2 wird jeweils das Wort "Ölhaftungsbescheinigung" durch das Wort "Öl-Pflichtversicherungsbescheinigung" ersetzt.
8. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen und wird die Angabe " § 8 Abs. 1 Nr. 1" durch die Wörter " § 9 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
Artikel 9
Weitere Änderung der Öl-Pflichtversicherungsbescheinigungs-Verordnung
Die Öl-Pflichtversicherungsbescheinigungs-Verordnung, die zuletzt durch Artikel 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 5 Pflichten des Eigentümers
Der Eigentümer ist verpflichtet, eine vorzeitige Beendigung der Sicherheit sowie eine Änderung, die dazu führt, dass die Sicherheit den Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 des Ölschadengesetzes nicht mehr genügt, unverzüglich dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie mitzuteilen." |
2. § 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 7 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 1 des Ölschadengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht." |
Artikel 10
Bekanntmachungserlaubnis
(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann den Wortlaut des Ölschadengesetzes in der vom 27. Juli 2021 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wortlaut des Seeaufgabengesetzes in der vom 27. Juli 2021 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 11
Inkrafttreten
(1) Am 27. Juli 2021 treten in Kraft:
Artikel 9 tritt am 28. Juli 2021 in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz an dem Tag in Kraft, an dem das HNS-Übereinkommen 2010 vom 30. April 2010 (BGBl. 2021 II S. 670, 671) nach seinem Artikel 46 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt den Tag des Inkrafttretens nach Satz 1 im Bundesgesetzblatt bekannt.
ID: 211630
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