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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Sportbootführerscheinverordnung und der Binnenschiffspersonalverordnung
Vom 1. Dezember 2022
(BGBl. I Nr. 48 vom 08.12.2022 S.2211)
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr verordnet, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176),
auf Grund des § 7 Absatz 1 Satz 1 sowie des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 3c, Nummer 4 und 6, jeweils in Verbindung mit Satz 2, des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489), von denen § 9 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 337 Nummer 4 Buchstabe a der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,auf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 6, 6a und 9 in Verbindung mit Absatz 6 Nummer 1 und des § 3a des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962), § 3 Absatz 1 Nummer 6a durch Artikel 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2279) eingefügt worden ist, § 3 Absatz 1 Nummer 9 durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1467) eingefügt worden ist, § 3 Absatz 6 durch Artikel 18 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) geändert worden ist und § 3a zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962) geändert worden ist,
auf Grund des § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3019) geändert worden ist:
Artikel 1
Änderung der Sportbootführerscheinverordnung
Die Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016, 4043), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 7 der Verordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982, 5204) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Fahrerlaubnis" die Wörter "und als Nachweis" eingefügt.
b) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
"Fahrzeugbezogene Berechtigungen eines in Absatz 4 bezeichneten Befähigungsnachweises, die zu Gunsten des Inhabers von § 1 abweichen, sind in den nach Satz 1 auszustellenden Sportbootführerschein einzutragen."
c) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
"(8) Die Anträge nach den Absätzen 5 bis 7 und nach § 5 Absatz 4 können auch elektronisch über das Verwaltungsportal des Bundes gestellt werden."
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Fahrerlaubnis" die Wörter "und als Nachweis" eingefügt.
b) Folgender Absatz 9 wird angefügt:
"(9) Die Anträge nach den Absätzen 5 bis 7 können auch elektronisch über das Verwaltungsportal des Bundes gestellt werden."
3. § 5 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. auf allen übrigen Binnenschifffahrtsstraßen und auf den Seeschifffahrtsstraßen Personen beim Führen eines Sportbootes, sofern das zu führende Sportboot mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren größte nicht überschreitbare Nutzleistung höchstens 11,03 Kilowatt beträgt, | "2. auf allen übrigen Binnenschifffahrtsstraßen und auf den Seeschifffahrtsstraßen Personen beim Führen eines Sportbootes, sofern das zu führende Sportboot mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren größte nicht überschreitbare Nutzleistung bei Verwendung eines
|
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. körperlich und geistig zum Führen eines Sportbootes tauglich sein, | "2. zum Führen eines Sportbootes körperlich und psychisch (medizinisch) tauglich sein," |
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Ein Bewerber, der noch nicht 18 Jahre alt ist, bedarf der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. | "Ein Bewerber, der noch nicht 18 Jahre alt oder sonst in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, bedarf der schriftlichen oder elektronischen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters." |
b) Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Körperlich untauglich zum Führen eines Sportbootes ist insbesondere, wer nicht über ein ausreichendes Seh-, Hör- oder Farbunterscheidungsvermögen verfügt.
(3) Zur Feststellung oder Überprüfung der körperlichen oder geistigen Tauglichkeit des Bewerbers kann der Prüfungsausschuss die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses oder Gutachtens verlangen. (4) Einem Bewerber, der körperlich oder geistig bedingt tauglich ist, kann die Fahrerlaubnis unter Auflagen erteilt werden, soweit dadurch die mit dem Mangel der Tauglichkeit verbundenen Gefahren ausgeglichen werden können. Ein nicht ausreichendes Farbunterscheidungsvermögen kann nicht durch Auflagen ausgeglichen werden. Tritt eine bedingte Tauglichkeit nach der Erteilung der Fahrerlaubnis ein, können nachträglich Auflagen erteilt werden. Die Auflagen sind im Sportbootführerschein zu vermerken. Fällt ein Mangel der körperlichen oder geistigen Tauglichkeit nachträglich weg, können die zum Ausgleich erteilten Auflagen auf Antrag gestrichen werden. Für die Erteilung und Streichung der Auflagen sind die beliehenen Verbände zuständig. | "(2) Die medizinische Tauglichkeit des Bewerbers ist durch einen Tauglichkeitsnachweis eines niedergelassenen Arztes nach Anhang 1 der Anlage 2 zu bestätigen.
Zur Beurteilung der medizinischen Tauglichkeit kann dem Arzt
vorgelegt werden. Die medizinische Tauglichkeit kann auch durch Tauglichkeitsnachweis nach Anlage 5 der Binnenschiffspersonalverordnung oder durch ein Seediensttauglichkeitszeugnis für den Decksdienst nach § 5 der Maritimen-Medizin-Verordnung nachgewiesen werden. (3) Bestehen Zweifel an der medizinischen Tauglichkeit, kann zu ihrer Feststellung oder Überprüfung der Prüfungsausschuss die Vorlage eines amtsärztlichen oder fachärztlichen Zeugnisses oder Gutachtens verlangen. (4) Wird einem Bewerber durch den Tauglichkeitsnachweis eine vorübergehende oder dauerhaft bedingte medizinische Tauglichkeit bescheinigt oder tritt eine bedingte medizinische Tauglichkeit später ein, sind Maßnahmen und Beschränkungen (Auflagen) in die Fahrerlaubnis aufzunehmen, die geeignet sind, die mit der bedingten medizinischen Tauglichkeit verbundenen Gefahren auszugleichen. Ein nicht ausreichendes Farbunterscheidungsvermögen kann nicht durch Auflagen ausgeglichen werden. Fällt ein Mangel der medizinischen Tauglichkeit nachträglich weg, können die zum Ausgleich erteilten Auflagen auf Antrag aufgehoben werden. Für die Erteilung und Aufhebung der Auflagen sind die beliehenen Verbände zuständig." |
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "ist" die Wörter "schriftlich oder elektronisch über das Verwaltungsportal des Bundes" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 4 werden die Wörter "ein ärztliches Zeugnis nach dem Muster der Anlage 2, das" durch die Wörter "einen medizinischen Tauglichkeitsnachweis nach dem Muster nach Anhang 1 der Anlage 2, der" ersetzt.
bbb) In Nummer 5 wird die Angabe "(Belegart O)" gestrichen.
ccc) Nummer 11 wird durch folgende Nummern 11 und 12 ersetzt:
alt | neu |
11. freiwillig eine E-Mail-Adresse und eine Telefonnummer. | "11. im Fall eines elektronischen Verfahrens eine E-Mail-Adresse,
12. freiwillig eine Telefonnummer." |
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Bewerber muss den Antrag unterschreiben. | "Der Bewerber muss den Antrag unterschreiben, sofern dieser nicht elektronisch über das Verwaltungsportal des Bundes gestellt wird." |
c) Absatz 3
(3) Im Falle des Satzes 1 Nummer 4 kann in den Richtlinien nach § 16 Absatz 2 Satz 3 bestimmt werden,
- in welchen Fällen der Nachweis über ein ausreichendes Sehvermögen auch mit einer Sehtestbescheinigung einer amtlich anerkannten Sehteststelle geführt werden kann und
- in welchen Fällen der Nachweis über ein ausreichendes Hörvermögen auch mit einer Hörtestbescheinigung eines Hörgeräteakustikbetriebes geführt werden kann.
wird aufgehoben.
d) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4.
e) Im neuen Absatz 3 wird die Nummer 2 wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. die Gebühren nach einer Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes bezahlt worden sind. | "2. der angeforderte Vorschuss für die voraussichtlich entstehenden Gebühren bezahlt worden ist." |
f) Nach dem neuen Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
"(5) Wollen Bewerber die Prüfung für einen in § 8 Absatz 1 bezeichneten Teil (Teilprüfung) bei einem anderen Prüfungsausschuss ablegen, hat der bisher zuständige Prüfungsausschuss die in Absatz 2 genannten Unterlagen, eine Ergebnisniederschrift über die bereits abgelegte Teilprüfung sowie sonstige Aktenbestandteile nach Zahlung der hierfür erforderlichen Zustellungskosten durch den Bewerber an den anderen Prüfungsausschuss zu übersenden. Die Gebühr zur Zulassung zur Prüfung wird von dem anderen Prüfungsausschuss erneut erhoben. Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend."
6. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort "Zeitpunkten" die Wörter "und bei unterschiedlichen Prüfungsausschüssen, auch des jeweils anderen Verbands," eingefügt.
b) Dem Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ", die die jeweiligen Prüfungen oder Teilprüfungen abnimmt" angefügt.
c) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Ein bestandener Prüfungsteil ist ein Jahr gültig. | "Die Jahresfrist beginnt mit Antritt der ersten Teilprüfung." |
d) Absatz 9 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Besteht ein Bewerber die Prüfung nicht, hat ihm der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Mitglied der Prüfungskommission das Ergebnis mündlich mitzuteilen. | "Besteht ein Bewerber die Prüfung nicht, hat ihm der Vorsitzende, ein von ihm beauftragtes Mitglied der Prüfungskommission oder der Prüfungsausschussleiter das Ergebnis fernmündlich, mündlich, per E-Mail oder schriftlich innerhalb von 72 Stunden mitzuteilen." |
7. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. körperlich und geistig zum Führen eines Sportbootes tauglich sein, | "2. zum Führen eines Sportbootes medizinisch tauglich sein," |
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Zum Nachweis der körperlichen und geistigen Tauglichkeit ist vor der ersten Bestellung den beliehenen Verbänden ein ärztliches Zeugnis nach dem Muster der Anlage 2 vorzulegen, das vom untersuchenden Arzt unmittelbar dem beliehenen Verband in einem verschlossenen Umschlag und in Abschrift dem Prüfer zuzuleiten ist. | "Zum Nachweis der medizinischen Tauglichkeit ist dem jeweiligen beliehenen Verband ein Tauglichkeitsnachweis nach dem Muster in Anhang 2 der Anlage 2 vorzulegen, der vom untersuchenden Arzt unmittelbar dem beliehenen Verband in einem verschlossenen Umschlag und in Abschrift dem Prüfer zuzuleiten ist." |
cc) Satz 3
§ 7 Absatz 3 gilt entsprechend.
wird aufgehoben.
dd) Im neuen Satz 3 werden die Wörter "der körperlichen und geistigen Tauglichkeit" durch die Wörter "der medizinischen Tauglichkeit" ersetzt.
ee) Im neuen Satz 4 wird das Wort "behördliches" gestrichen und die Angabe "(Belegart O)" durch die Wörter "zur Vorlage bei einer Behörde" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Jahren" die Wörter "und kann nach Nachweis des Vorliegens der Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 2 erneuert werden".
bb) Satz 2
Bei einer regelmäßigen Bestellung dürfen die Leiter der Prüfungsausschüsse und die Prüfer noch nicht 67Jahre alt sein; die Bestellung endet automatisch mit Ablauf des 31. Dezember des Jahres, in dem der Leiter des Prüfungsausschusses oder der Prüfer 72 Jahre alt wird.
wird aufgehoben.
8. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "der in einem Verzeichnis gemäß § 17 registriert ist" durch die Wörter "der in einem amtlichen Register verzeichnet ist" ersetzt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
"Der Antrag auf Ausstellung einer Ersatzausfertigung kann auch elektronisch über das Verwaltungsportal des Bundes gestellt werden."
9. In § 12 Absatz 2 wird nach dem Wort "unter" das Wort "ständiger" eingefügt.
10. Die Anlagen 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
Alt:
Anlage 1 Muster für den amtlichen Sportbootführerschein
(zu § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1)
Sportbootführerschein der Bundesrepublik Deutschland INTERNATIONAL CERTIFICATE FOR OPERATORS OF PLEASURE CRAFT
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
COAT OF ARMS1. 2. 6. (Lichtbild)
3. 4. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 5. 13. 14. 15.
INTERNATIONALES ZERTIFIKAT FÜR FÜHRER VON SPORT- UND FREIZEITFAHRZEUGEN (In Übereinstimmung mit der Resolution Nr. 40 der Hauptarbeitsgruppe "Binnenschifffahrt") INTERNATIONAL CERTIFICATE FOR OPERATORS OF PLEASURE CRAFT (Resolution No. 40 of the UNECE Working Party on Inland Water Transport)
CERTIFICAT INTERNATIONAL DE CONDUCTEUR DE BATEAU DE PLAISANCE (Résolution n° 40 du Groupe de travail CEE-ONU des transports par voie navigable)
1. Vorname(n) des Inhabers 1. Surname of the Holder 2. Nachname(n) des Inhabers 2. Other Names) of the Holder 3. Geburtsdatum und Geburtsort 3. Date and Place of Birth 4. Datum der Ausfertigung 4. Date of Issue 5. Zertifikatnummer 5. Number of the Certificate 6. Foto des Inhabers 6. Photograph of the Holder 7. Unterschrift des Inhabers 7. Signature of the Holder 8. Adresse des Inhabers 8. Address of the Holder 9. Nationalität des Inhabers 9. Nationality of the Holder 10. Gültig für:
IW (Binnenschifffahrtsstraßen,
CW (Seeschifffahrtsstraßen),
M (Motorschiffe),
S (Segelschiffe)10. Valid for:
IW (Inland waters),
CW (Coastal waters),
M (Motorized craft),
S (Sailing craft)11. Sport- und Freizeitfahrzeuge von nicht mehr als (Länge, Tragfähigkeit, Leistung) 11. Pleasure craft not exceeding (lenght, deadweight, power) 12. Ablaufdatum 12. Date of Expiry 13. Ausgestellt von 13. Issued by 14. Zugelassen durch 14. Authorized by 15. Bedingungen 15. Conditions Das Zertifikat ist unter Berücksichtigung der internationalen ISO/IEC-Norm 7810 auszustellen. Ländercode gemäß ISO ALPHA-2
Neu:
"Anlage 1 Muster für den amtlichen Sportbootführerschein
(zu § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1)
Das Zertifikat ist unter Berücksichtigung der internationalen ISO/IEC-Norm 7810 auszustellen. Ländercode gemäß ISO ALPHA-2.
Alt:
Anlage 2 Ärztliches Zeugnis
(zu § 7 Absatz 2 Nummer 4, § 10 Absatz 1 Satz 2)Ärztliches Zeugnis
für Bewerberinnen und Bewerber
um den Sportbootführerschein/für Prüferinnen und Prüfer in der Sportschifffahrt*
(* Nichtzutreffendes bitte streichen)Die/der durch Reisepass oder Personalausweis ausgewiesene
Vorname:_______________________ Name: :_______________________
geboren am: :___________________ in: :_______________________
wurde heute auf die Tauglichkeit zur Führung eines Sportbootes auf den See- und Binnenschifffahrtsstraßen untersucht.
I. Sehvermögen
1. Sehschärfe
Die Prüfung der Sehschärfe erfolgt durch einen Arzt oder Augenoptiker nach DIN 58220. Die Sehschärfe muss ohne oder mit Sehhilfe (Brille, Kontaktlinsen) mindestens 0,7 auf dem einen und 0,5 auf dem anderen Auge betragen. Werden diese Werte nur mit Sehhilfe erreicht, muss die Sehschärfe ohne Sehhilfe für jedes Auge mindestens 0,1 betragen. Ist die Sehschärfe beider Augen zusammen besser als die jedes einzelnen Auges, kann der Wert der Sehschärfe beider Augen zusammen als der Wert des Auges mit der besseren Sehschärfe angesetzt werden.
Die Sehschärfe ist ohne Sehhilfe ausreichend (tauglich) [ ] Die Sehschärfe ist nur mit Sehhilfe ausreichend (bedingt tauglich) [ ] Die Sehschärfe ist ohne und mit Sehhilfe nicht ausreichend (untauglich) [ ] 2. Farbunterscheidungsvermögen
Das Farbunterscheidungsvermögen ist als ausreichend anzusehen, wenn der Untersuchte den Farnsworth-Panel-D-15-Test oder einen anerkannten Farbtafeltest besteht. Farbfiltersehhilfen sind unzulässig. In Zweifelsfällen muss die Prüfung mit dem Anomaloskop oder einem anderen anerkannten gleichwertigen Test durchgeführt werden. Ergibt die Untersuchung mit dem Anomaloskop oder einem anderen anerkannten gleichwertigen Test keine Farbentüchtigkeit (normale Trichromasie mit einem Anomalquotienten zwischen 0,7 und 1,4), so ist nur eine Grünschwäche (Deuteranomalie mit einem Anomalquotienten zwischen 1,4 und 6,0) zulässig. Anerkannte Farbtafeltests sind:
a) Ishihara nach den Tafeln 12 bis 14,
b) Stilling/Velhagen,
c) Boström,
d) HRR (Ergebnis mindestens "leicht"),
e) TMC (Ergebnis mindestens "second degree"),
f) Holmer-Wright B (Ergebnis höchstens 8 Fehler bei "small").
Das Farbunterscheidungsvermögen ist [ ] ausreichend (tauglich) [ ] nicht ausreichend (untauglich), der Anomalquotient beträgt____,____.
__________________________________________________________________________________________
(Ggf. Ort, Datum, Stempel mit Anschrift und Unterschrift der amtlich anerkannten Sehteststelle)II. Hörvermögen
Das erforderliche Hörvermögen ist vorhanden, wenn Sprache mit oder ohne Hörhilfe in gewöhnlicher Lautstärke aus 3 Metern Entfernung mit dem jeweils dem Sprecher zugewandten Ohr und aus 5 Metern Entfernung mit beiden Ohren zugleich verstanden wird oder mindestens mit dem besseren Ohr mit oder ohne Hörhilfe Sprache in gewöhnlicher Lautstärke aus 5 Metern Entfernung verstanden wird.
Das Hörvermögen ist ohne Hörhilfe ausreichend (tauglich) [ ] Das Hörvermögen ist nur mit Hörhilfe ausreichend (bedingt tauglich) [ ] Das Hörvermögen ist ohne und mit Hörhilfe nicht ausreichend (untauglich) [ ] (Ggf. Ort, Datum, Stempel mit Anschrift und Unterschrift des Hörgeräteakustikbetriebes) - bitte wenden -
III. Sonstige die Tauglichkeit beeinträchtigende Befunde
Auch das Vorhandensein sonstiger körperlicher Mängel oder Krankheiten (Beispiele vgl. unten *) kann die Tauglichkeit zum Führen eines Sportbootes einschränken oder ausschließen.
Die/der Untersuchte ist zum Führen eines Sportbootes
[ ] tauglich [ ] untauglich [ ] bedingt tauglich Bei bedingter Tauglichkeit kommt/kommen aus ärztlicher Sicht folgende Auflage/n in Betracht:
[ ] Sehhilfe [ ] Hörhilfe Sonstige Auflage/(n): ________________________________________________________________________
__________________________________________________________________________________________
____________________________
(Ort, Datum)_________________________________________________________
(Stempel mit Anschrift und Unterschrift der Ärztin/des Arztes)*) Körperliche und geistige Mängel
Anzeichen für Krankheiten oder körperliche Mängel, die die Untersuchte/den Untersuchten als Schiffsführer ungeeignet erscheinen lassen, können sein:
- Anfallsleiden jeglicher Ursache
- Krankheiten jeglicher Ursache, die mit Bewusstseins- und/oder Gleichgewichtsstörungen einhergehen
- Erkrankungen oder Schäden des zentralen Nervensystems mit wesentlichen Funktionsstörungen, insbesondere organische Krankheiten des Gehirns oder des Rückenmarks und deren Folgezustände, funktionelle Störungen nach Schädel- oder Hirnverletzungen, Hirndurchblutungsstörungen
- Störungen oder erhebliche Beeinträchtigungen der zentralnervösen Belastbarkeit und/oder der Vigilanz
- Gemüts- und/oder Geisteskrankheiten, auch außerhalb eines akuten Schubes
- Diabetes mellitus mit nicht regulierbaren, erheblichen Schwankungen der Blutzuckerwerte
- erhebliche Störung der Drüsen mit innerer Sekretion, insbesondere der Schilddrüse, der Epithelkörperchen oder der Nebennieren
- schwere Erkrankungen der blutbildenden Systeme
- Bronchialasthma mit Anfällen
- Erkrankungen und/oder Veränderungen des Herzens und/oder des Kreislaufes mit Einschränkungen der Leistungs- bzw. Regulationsfähigkeit, Blutdruckveränderungen stärkeren Grades, Zustand nach Herzinfarkt mit erheblicher Reinfarktgefährdung
- Neigung zu Gallen- oder Nierenkoliken
- Missbildungen von Gliedmaßen oder Teilverlust von Gliedmaßen mit Beeinträchtigung der Greiffähigkeit und/ oder der Stand- bzw. Gangsicherheit
- Erkrankungen bzw. Unfallfolgen, die zu erheblicher Einschränkung der Beweglichkeit oder zum Verlust oder zur Herabsetzung der groben Kraft eines für die Durchführung der Tätigkeit wichtigen Gliedes führen
- chronischer Alkoholmissbrauch bzw. Alkoholkrankheit, Betäubungsmittelsucht und/oder andere Suchtformen.
Neu:
Anlage 2 Medizinische Tauglichkeitskriterien bei Gesundheitsstörungen
(allgemeine Tauglichkeit, Seh- und Hörvermögen)
(zu § 7 Absatz 2 Nummer 4 und § 10 Absatz 1 Satz 2)
Einführung
Der untersuchende Arzt soll bedenken, dass es nicht möglich ist, eine umfassende Liste von Tauglichkeitskriterien zu erstellen, die alle möglichen Gesundheitsstörungen sowie deren Verschiedenartigkeiten in Bezug auf Auftreten und Prognose abdeckt.
Die Grundsätze, die bei dem hier angewandten Ansatz zugrunde liegen, können häufig auf Gesundheitsstörungen übertragen werden, die nicht von der untenstehenden Auflistung abgedeckt werden. Die Tauglichkeitsentscheidungen bei Vorliegen einer Gesundheitsstörung hängen von einer sorgfältigen, klinischen Beurteilung und Analyse ab, wobei bei jeder Tauglichkeitsentscheidung die folgenden Punkte zu berücksichtigen sind:
Teil 1
Orientierungskriterien zur Beurteilung der Tauglichkeit
Die Tabelle ist wie folgt aufgebaut:
Spalte 1: Internationale Klassifikation der Krankheiten der WHO - 10. Revision (ICD-10); die Codes werden als Hilfe für die Analyse und insbesondere für die internationale Sammlung und Aufbereitung der Daten angeführt;
Spalte 2: der allgemeine Name der Krankheit oder einer Gruppe von Krankheiten;
Spalte 3: die medizinischen Tauglichkeitskriterien, die zu folgender Entscheidung führen: untauglich;
Spalte 4: die medizinischen Tauglichkeitskriterien, die zu folgender Entscheidung führen: tauglich.
Anzeichen für Krankheiten oder körperliche Mängel, die die Untersuchte oder den Untersuchten zum Führen eines Sportbootes als ungeeignet oder trotzdem geeignet oder beschränkt geeignet erscheinen lassen, können sein:
Code | Gesundheitsstörung
Begründung der eventuellen Unvereinbarkeit | Unvereinbarkeit | Vereinbarkeit |
A 00-B99 (allgemein) | Infektionen
Persönliche Einschränkungen | Bei fortbestehendem Risiko für rezidivierende Beeinträchtigungen oder wiederholte Infektionen | Keine Symptome, die das sichere Handeln beeinträchtigen
Beschränkung 04*** kann angezeigt sein |
D 50-89
nicht separat gelistet | Bluterkrankungen
Unterschiedliche Blutungsneigung, mögliche Einschränkung der Belastbarkeit | Chronische Gerinnungsstörung | Beurteilung des Einzelfalls
Beschränkung 04*** kann angezeigt sein |
E 00-90 | Endokrine und Stoffwechselerkrankungen | ||
E 10 | Diabetes mellitus mit Insulin behandelt | Bei unzureichend kontrollierter Stoffwechselsituation oder fehlender Therapieadhärenz
Hypoglykämie in der Vorgeschichte oder fehlende Hypoglykämiewahrnehmung Beeinträchtigung durch Komplikationen des Diabetes | Wenn Zustand stabil ist und keine Beeinträchtigungen durch Komplikationen vorliegen: ggf. tauglich mit einer zeitlichen Befristung von maximal 5 Jahren Beschränkung 04*** kann angezeigt sein |
E 11-14 | Diabetes mellitus - nicht mit Insulin behandelt
andere Medikation Progression hin zur Insulinbedürftigkeit/-therapie, erhöhte Wahrscheinlichkeit für Komplikationen, die das Sehvermögen, das Nervensystem und das Herz-Kreislauf-System betreffen | Wenn Zustand stabil ist und keine Beeinträchtigungen durch Komplikationen vorliegen: ggf. tauglich mit einer zeitlichen Befristung von maximal 5 Jahren Beschränkung 04*** kann angezeigt sein | |
E 65-68 | Übergewicht/abnormales Körpergewicht - Über- oder Unterschreitung
Risiko zu verunfallen sowie eingeschränkte Beweglichkeit und Belastbarkeit für die Ausführung von Routine- und Notfallaufgaben | Sicherheitsrelevante Aufgabenn können nicht wahrgenommen werden | Anforderungen der sicherheitsrelevanten Pflichten können erfüllt werden
Beschränkung 07*** kann angezeigt sein |
E 00-90
nicht separat gelistet | Sonstige Endokrine und Stoffwechselerkrankungen erhebliche Störung der Drüsen | Bei fortbestehender Einschränkung, Notwendigkeit häufiger Anpassungen der Medikation oder erhöhter Wahrscheinlichkeit schwerer Komplikationen | Anforderungen der sicherheitsrelevanten Pflichten können erfüllt werden
Beschränkung 07*** kann angezeigt sein |
F 00-99 | Psychische, kognitive und Verhaltensstörungen | ||
F 10 | Alkoholmissbrauch (Abhängigkeit)
Verhaltensauffälligkeiten, Rezidive, Unfälle | Wenn fortbestehend oder wenn Begleiterkrankungen bestehen, die sich aller Wahrscheinlichkeit nach auftreten werden | Bei Abstinenz: drei aufeinander- folgende Jahre lang: tauglich mit einer zeitlichen Befristung von einem Jahr mit den Beschränkungen 04***
Danach tauglich für einen Zeitraum von drei Jahren mit den Beschränkungen 04*** und 05*** Danach tauglich ohne Beschränkungen für aufeinanderfolgende Zeiträume von zwei, drei und fünf Jahren ohne Rückfall und ohne Begleiterkrankungen, wenn bei einem Bluttest am Ende jedes Zeitraums keine mit dem Missbrauch zusammen- hängenden Auffälligkeiten festgestellt werden |
F 11-19 | Drogenabhängigkeit/anhaltender Substanzmissbrauch Rezidive, Unfälle, Verhaltensauffälligkeiten; schließt sowohl illegalen Drogenkonsum als auch Abhängigkeit von verschriebenen Medikamenten ein | Wenn fortbestehend oder wenn Begleiterkrankungen bestehen, die sich aller Wahrscheinlichkeit nach verschlechtern oder auftreten werden | Bei Abstinenz: drei aufeinander- folgende Jahre lang: tauglich mit einer zeitlichen Befristung von einem Jahr mit der Beschränkung 04***
Danach tauglich für einen Zeitraum von drei Jahren mit der Beschränkung 04*** Danach tauglich ohne Beschränkungen für aufeinanderfolgende Zeiträume von zwei, drei und fünf Jahren ohne Rückfall und ohne Begleiterkrankungen, wenn bei einem Bluttest am Ende jedes Zeitraums keine mit dem Missbrauch zusammen- hängende Auffälligkeiten festgestellt werden |
F 20-31 | Psychosen (akute) -organisch, schizophren oder andere Kategorien der ICD-Liste zugehörig. Bipolare Störungen (manischdepressiv)
Rezidive, die zu Veränderung der Wahrnehmung und des Denkens, zu Unfällen sowie auffälligem und riskantem Verhalten führen können | Nach einer einzigen Episode mit auslösenden Faktoren: bis drei Monate nach der Erstdiagnose
Nach einer einzigen Episode ohne auslösende Faktoren oder mehr als einer Episode mit oder ohne auslösende Faktoren: bis zwei Jahre nach der letzten Episode Fortbestehende Wahrscheinlichkeit eines Rezidivs: Tauglichkeit nicht erfüllt | Wenn die Behandlung eingehalten wird und keine Nebenwirkungen der Medikation bestehen: tauglich, ggf. mit Beschränkung 04***
Beschränkung nach 05*** kann angezeigt sein Wenn während eines Zeitraums von zwei Jahren kein Rückfall aufgetreten ist und keine Medikation erforderlich war: tauglich, wenn ein Facharzt feststellt, dass die Ursache eindeutig als vorübergehend identifizierbar und ein Rückfall sehr unwahrscheinlich ist |
F 32-38 | Affektive Störungen
Schwere Angstzustände, Depressionen oder jede andere psychische Störung, die die Leistung beeinträchtigen kann, Rezidiv, eingeschränkte Leistungsfähigkeit, insbesondere in Notfällen; Gefährdung des Fahrzeugs oder Dritter oder Selbstgefährdung kann nicht ausgeschlossen werden | Persistierende oder rezidivierende Symptome, die zu Beeinträchtigungen führen | Nach vollständiger Genesung und nach umfassender Beurteilung des Einzelfalls
Wenn während eines Zeitraums von zwei Jahren kein Rückfall aufgetreten ist und keine Medikation erforderlich war: tauglich, wenn der Facharzt festgestellt hat, dass die Ursache eindeutig als vorübergehend identifizierbar und ein Rückfall sehr unwahrscheinlich ist Ggf. zeitliche Befristung: fünf Jahre Beschränkungen 04*** und/oder 07*** können angezeigt sein |
F 00-99
nicht separat gelistet | Andere Störungen
z.B. Persönlichkeitsstörungen, Aufmerksamkeitsstörungen (ADHS), Entwicklungsstörungen (z.B. Autismus) | Sofern die Einschätzung besteht, dass sicherheits- relevante Konsequenzen auftreten können | Sofern keine negativen Auswirkungen zu erwarten sind und eine Gefährdung ausgeschlossen werden kann |
G 00-99 | Krankheiten des Nervensystems | ||
G 40-41 | Epilepsie, Erkrankungen oder Schäden des zentralen Nerven- systems mit wesentlichen Funktionsstörungen, insbesondere organische Krankheiten des Gehirns oder des Rückenmarks und deren Folgezustände, funktionelle Störungen nach Schädel- oder Hirnverletzungen, Hirndurchblutungsstörungen | Für die Dauer der Abklärung und ein Jahr nach dem letzten Anfall
Wiederholte Anfälle, keine Kontrolle durch Medikation | Beurteilung des Einzelfalls auf der Grundlage der Anforderungen der Routine- und Notfallaufgaben, unter Berücksichtigung neurologisch- psychiatrischer fachärztlicher Empfehlung
Ein Jahr nach dem Anfall, bei stabiler Medikation: tauglich, ggf. mit Beschränkung 04*** Tauglich ohne Beschränkungen, sofern anfallsfrei und keine Einnahme von Medikamenten in den letzten zehn Jahren |
G 43 | Migräne, Anfälle mit einhergehender starker Beeinträchtigung des Allgemeinzustands | Häufige Anfälle, die zu starken Leistungseinschränkungen führen | Mit Beschränkung, sofern keine leistungseinschränkenden Auswirkungen zu erwarten sind |
G 47 | Schlafapnoe, Narkolepsie | Behandlung erfolglos oder wird nicht eingehalten | Wenn der Facharzt bestätigt, dass die Behandlung mindestens zwei Jahren vollständig kontrolliert wurde: tauglich, ggf. mit Beschränkung 04*** |
G 00-99
nicht separat gelistet | Sonstige Erkrankungen des Nervensystems, z.B. Multiple Sklerose, Parkinson-Krankheit
Rezidive/Progression, Einschränkungen von Muskel- kraft, Gleichgewichtssinn, Koordination und Beweglichkeit | Wenn die Person nicht in der Lage ist die physischen Leistungsanforderungen zu erfüllen | Beurteilung des Einzelfalls auf der Grundlage der Anforderungen der Routine- und Notfallaufgaben, unter Berücksichtigung neurologisch- psychiatrischer fachärztlicher Empfehlungen |
H 00-99 | Erkrankungen der Augen und Ohren | ||
H 00-59 | Augenerkrankungen: fortschreitend oder wiederholt (z.B. Glaukom, Makulapathien, diabetische Retinopathie, Retinitis pigmentosa etc.) | Unfähigkeit, den einschlägigen Anforderungen an das Sehvermögen zu genügen | Sehr geringe Wahrscheinlichkeit, dass eine Verschlechterung in dem Maße eintritt, dass die Anforderungen an das Sehvermögen nicht mehr erfüllt werden
Beschränkung 04*** kann angezeigt sein |
H 68-95 | Krankheiten des Ohres: fortschreitend (z.B. Otosklerose) | Unfähigkeit, den einschlägigen Anforderungen an das Hörvermögen zu genügen | Sehr geringe Wahrscheinlichkeit, dass eine Verschlechterung in dem Maße eintritt, dass die Anforderungen an das Hörvermögen nicht mehr erfüllt werden
Beschränkung 04*** kann angezeigt sein |
H 81 | Ménière-Krankheiten und andere Formen von chronischem oder rezidivierendem stark beeinträchtigendem Schwindel | Häufige Anfälle, die zu starken Leistungseinschränkungen führen | Beurteilung des Einzelfalls
Sehr geringe Wahrscheinlichkeit von Beeinträchtigungen auf Fahrzeugen |
I 00-99
nicht separat gelistet | Erkrankungen und/oder Veränderungen des Herzens und/oder des Kreislaufes mit Einschränkungen der Leistungs- bzw. Regulationsfähigkeit | Wenn die körperliche Belastbarkeit eingeschränkt ist oder Episoden mit starker Einschränkung der Leistungsfähigkeit auftreten oder bei Behandlung mit Antikoagulantien oder wenn auf Dauer eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für das Auftreten einer Beeinträchtigung besteht | Beurteilung des Einzelfalls auf der Grundlage des Rates eines Kardiologen |
J 45-46 | Bronchialasthma mit Anfällen | Bei vorhersehbarem Risiko für das plötzliche Auftreten lebensbedrohlicher Asthmaanfälle oder mit der Vorgeschichte eines schlecht kontrollierten Asthmas, d. h. mit häufigen Behandlungen im Krankenhaus in der Vergangenheit | Beurteilung des Einzelfalls auf Grundlage des Rates eines Pneumologen |
K 00-99
nicht separat gelistet | Neigung zu Gallen- oder Nierenkoliken | Rezidivierende oder persistierende leistungs- beeinträchtigende Symptome | Beurteilung des Einzelfalls durch einen Facharzt
Sehr geringe Wahrscheinlichkeit eines plötzlichen Auftretens einer Gallen- oder Nierenkolik |
Y 83.4
Z 97.1 | Missbildungen von Gliedmaßen oder Teilverlust von Gliedmaßen mit Beeinträchtigung der Greiffähigkeit und/oder der Stand- bzw. Gangsicherheit
Einschränkungen der Mobilität mit Auswirkungen auf die Routine- und Notfallaufgaben | Wenn wesentliche Routinen nicht wahrgenommen werden können | Beurteilung des Einzelfalls durch einen Facharzt
Beschränkung 03*** kann angezeigt sein |
Sonstige Gesundheitsstörungen/medizinische Auffälligkeiten, die gegen eine Tauglichkeit sprechen könnten | Zur Beurteilung können Empfehlungen für ähnliche Krankheitsbilder genutzt werden
Zu berücksichtigen sind eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für das plötzliche Auftreten von Handlungsunfähigkeit, für das Auftreten von Rezidiven oder Progression der Erkrankung sowie Einschränkungen bei der Durchführung von Routine- und Notfallaufgaben. In Zweifelsfällen sollte der Rat von spezialisierten Ärzten eingeholt werden oder eine Beschränkung der Tauglich- keit oder der Verweis an einen Gutachter in Erwägung gezogen werden | Zur Beurteilung können Empfehlungen für ähnliche Krankheitsbilder genutzt werden
Zu berücksichtigen sind eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für das plötzliche Auftreten von Handlungsunfähigkeit, für das Auftreten von Rezidiven oder Progression der Erkrankung sowie Einschränkungen bei der Durchführung von Routine- und Notfallaufgaben. In Zweifels- fällen sollte der Rat von spezialisierten Ärzten eingeholt werden oder eine Beschränkung der Tauglichkeit oder der Verweis an einen Gutachter in Erwägung gezogen werden |
Teil 2
Relevante Kriterien in Bezug auf das Sehvermögen nach Diagnosecode H 00-59
Mindestkriterien in Bezug auf das Sehvermögen
Die Prüfung der Sehschärfe in der Ferne erfolgt durch einen Arzt oder Augenoptiker nach DIN 58220 Ausgabe September 2013.
Die Sehschärfe auf beiden Augen gemeinsam oder auf dem besseren Auge muss mit oder ohne Sehhilfe größer oder gleich 0,8 sein. Einäugiges Sehen ist erlaubt.
Offenkundiges Doppelsehen (Motilität), das nicht korrigiert werden kann, ist nicht erlaubt. Bei Einäugigkeit: normale Beweglichkeit des funktionstüchtigen Auges.
Beschränkung 01*** kann angezeigt sein.
Zu testen bei Glaukom, Netzhauterkrankungen oder Medientrübungen (z.B. Katarakt). Kontrastsehen bei 0,032 cd/m2 ohne Blendung; Testergebnis 1:2,7 oder besser, mit dem Mesotest überprüft.
Liegen anamnestische Hinweise auf Gesichtsfeldausfälle beispielsweise durch Vorerkrankungen oder Unfälle vor, ist es erforderlich das horizontale Gesichtsfeld daraufhin zu überprüfen, dass mindestens ein Auge den Sehschärfen-Standard erfüllt und den Sektor des nicht sehenden Auges tüchtig kompensiert.
Bei Glaukom oder Netzhautdystrophie oder wenn bei der Erstuntersuchung Anomalien erkannt werden, ist ein formeller Test durch einen Augenarzt erforderlich.
Das Farbunterscheidungsvermögen ist als ausreichend anzusehen, wenn der Bewerber den Test mittels 24 Ishihara-Farbtafeln mit maximal zwei Fehlern besteht. Alternativ kann einer der unten genannten, anerkannten alternativen Tests durchgeführt werden.
Im Zweifelsfall ist eine Prüfung mit dem Anomaloskop durchzuführen. Der mit dem Anomaloskop gemessene Anomal-Quotient muss zwischen 0,7 und 1,4 liegen und somit auf eine normale Trichromasie hindeuten. Ergibt die Untersuchung mit dem Anomaloskop oder einem anderen anerkannten gleichwertigen Test keine Farbentüchtigkeit, so ist eine Grünschwäche (Deuteranomalie) mit einem Anomalquotienten zwischen 1,4 und 6,0 zulässig.
Anerkannte, zu den Ishihara-Farbtafeln alternative Tests sind:
Der Gebrauch von Filtergläsern als Sehhilfen für das Farbunterscheidungsvermögen, z.B. getönte Kontaktlinsen und Brille, ist nicht zulässig.
Teil 3
Relevante Kriterien in Bezug auf das Hörvermögen nach Diagnosecode H 68-95
Mindestkriterien in Bezug auf das Hörvermögen
Das Hörvermögen ist als ausreichend anzusehen, wenn Sprache mit oder ohne Hörhilfe in gewöhnlicher Lautstärke aus 3 Metern Entfernung mit dem jeweils dem Sprecher zugewandten Ohr und aus 5 Metern Entfernung mit beiden Ohren zugleich verstanden wird oder mindestens mit dem besseren Ohr mit oder ohne Hörhilfe Sprache in gewöhnlicher Lautstärke aus 5 Meter Entfernung verstanden wird.
Beschränkung 02*** kann angezeigt sein.
_____
***) Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen
01 Sehhilfe (Brille oder Kontaktlinsen) erforderlich
02 Hörhilfe erforderlich
03 Prothesen der Gliedmaßen erforderlich
04 Begleitperson erforderlich
05 Nur bei Tageslicht
06 Ohne Inhalt
07 Beschränkt auf ein einzelnes und/oder angepasstes Fahrzeug
08 Beschränkter Bereich (z.B. Fahrtgebiet, Gewässer oder Revier)
09 Sonstige, tauglichkeitsbezogene Auflagen
Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen können kombiniert werden.
Bei Bedarf sind sie zu kombinieren.
.
Ärztlicher Nachweis über das Ergebnis zur medizinischen Tauglichkeit eines Bewerbers/einer Bewerberin in der Sportbootschifffahrt | Anhang 1 zu Anlage 2 (zu § 7 Absatz 2 Nummer 4) |
Name, Vorname des/der Untersuchten | |
Geburtsdatum und -ort | Ausgewiesen durch Vorlage
_____________________________________________________ |
Name und Vorname des untersuchenden Arztes/der untersuchenden Ärztin | |
Anschrift | Telefonische Erreichbarkeit |
Die untersuchte Person wurde hinsichtlich ihrer medizinischen Tauglichkeit mit folgendem Ergebnis untersucht:
Untauglich | [ ] |
Tauglich | [ ] |
Tauglichkeit befristet bis * | [ ] |
Tauglich mit einer oder mehrerer der folgenden Beschränkungen | [ ] |
01 Sehhilfe (Brille und/oder Kontaktlinsen) erforderlich | [ ] |
02 Hörhilfe erforderlich | [ ] |
03 Prothesen der Gliedmaßen erforderlich | [ ] |
04 Begleitperson erforderlich | [ ] |
05 Nur bei Tageslicht | [ ] |
07 Beschränkt auf einzelnes und/oder angepasstes Fahrzeug | [ ] |
08 Beschränkter Bereich: | [ ] |
09 Sonstige, tauglichkeitsbezogene Auflage: | [ ] |
Eine Bescheinigung einer anerkannten Sehteststelle mit der Bestätigung eines ausreichenden Sehvermögens hat vorgelegen.
[ ] Ja | [ ] Nein |
(Name, Anschrift, Ort der anerkannten Sehteststelle, Datum)
Eine Bescheinigung des Hörakustikerbetriebs mit der Bestätigung des ausreichenden Hörvermögens hat vorgelegen.
[ ] Ja | [ ] Nein |
(Name, Anschrift, Ort des Hörakustikerbetriebs, Datum)
____________________ (Ort, Datum) | ____________________________________________ (Stempel mit Anschrift und Unterschrift der Ärztin/des Arztes) |
______
*) Nur anzuwenden, wenn dies in Teil 1 der Anlage 2 ausdrücklich vorgesehen oder dies in ähnlich gelagerten Fällen angebracht ist.
.
Ärztlicher Nachweis über das Ergebnis zur medizinischen Tauglichkeit eines Bewerbers/einer Bewerberin um die Funktion als Prüferin/Prüfer in der Sportbootschifffahrt | Anhang 2 zu Anlage 2 (zu § 10 Absatz 1 Satz 2) |
Name, Vorname des/der Untersuchten | |
Geburtsdatum und -ort | Ausgewiesen durch Vorlage
_____________________________________________________ |
Name und Vorname des untersuchenden Arztes/der untersuchenden Ärztin | |
Anschrift | Telefonische Erreichbarkeit |
Die untersuchte Person wurde hinsichtlich ihrer körperlichen Fähigkeiten mit folgendem Ergebnis untersucht:
Untauglich | [ ] |
Tauglich | [ ] |
Tauglichkeit befristet bis * | [ ] |
Tauglich mit einer oder mehrerer der folgenden Beschränkungen | [ ] |
01 Sehhilfe (Brille und/oder Kontaktlinsen) erforderlich | [ ] |
02 Hörhilfe erforderlich | [ ] |
03 Prothesen der Gliedmaßen erforderlich | [ ] |
09 Sonstige, tauglichkeitsbezogene Auflagen: | [ ] |
Eine Bescheinigung einer anerkannten Sehteststelle mit der Bestätigung eines ausreichenden Sehvermögens hat vorgelegen.
[ ] Ja | [ ] Nein |
(Name, Anschrift, Ort der anerkannten Sehteststelle, Datum)
Eine Bescheinigung des Hörgeräteakustikbetriebes mit der Bestätigung des ausreichenden Hörvermögens hat vorgelegen.
[ ] Ja | [ ] Nein |
(Name, Anschrift, Ort des Hörgeräteakustikbetriebes, Datum)
____________________ (Ort, Datum) | ____________________________________________ (Stempel mit Anschrift und Unterschrift der Ärztin/des Arztes) |
_____
*) Nur anzuwenden, wenn dies in Teil 1 der Anlage 2 ausdrücklich vorgesehen oder dies in ähnlich gelagerten Fällen angezeigt ist.
11. In Anlage 3 wird in Nummer 1.2 der Satz 3
Prüfungsteile (theoretische oder praktische Prüfung), die bei einem Prüfungsausschuss des anderen Verbands durchgeführt wurden, werden nicht anerkannt.
aufgehoben.
12. In Anlage 5 wird Satz 7 wie folgt gefasst:
alt | neu |
Bei Prüfungen zum Führen von Sportbooten mit Antriebsmaschine muss das Prüfungsboot mit einer Antriebsmaschine ausgestattet sein, die eine Nutzleistung von mehr als 11,03 kW besitzt. | "Bei Prüfungen zum Führen von Sportbooten mit Antriebsmaschine muss das Prüfungsboot mit einer Antriebsmaschine ausgestattet sein, die eine Nutzleistung von mehr als
a) 11,03 Kilowatt bei Verwendung eines Verbrennungsmotors, b) 7,5 Kilowatt in der Betriebsart S1 (Dauerbetrieb) nach DIN EN 60034-1: Ausgabe Februar 2011 bei Verwendung eines Elektromotors besitzt." |
13. Anhang 1 zu Anlage 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | |||||||||
Niederschrift über die Verpflichtungen nach § 83 Absatz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102) und nach § 5 Bundesdatenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66) jeweils in geltender Fassung. I. Frau/Herr ≪Titel≫ geboren am wohnhaft wurde heute im Rahmen der Tätigkeit als Prüfer in der Sportschifffahrt verpflichtet, die Arbeit gewissenhaft und unparteiisch auszuüben und die gebotene Verschwiegenheit zu wahren. II. Es wurde auf folgende für Sie geltende Gesetze/Vorschriften jeweils in der geltenden Fassung hingewiesen: Strafgesetzbuch: § 133 Absatz 1 und 3 - Verwahrungsbruch Abgabenordnung: § 30 Absatz 1 bis 3 - Steuergeheimnis Bundesdatenschutzgesetz: § 5 - Datengeheimnis III. Mit der Unterzeichnung dieser Niederschrift bestätige ich, dass ich den wesentlichen Inhalt der vorbezeichneten Gesetze/Vorschriften zur Kenntnis genommen habe.
| "Niederschrift über die Verpflichtungen zur gewissenhaften und unparteiischen Tätigkeit und zur Verschwiegenheit, auch im Sinne des § 83 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), und nach § 53 des Bundesdatenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097) in Verbindung mit Artikel 32 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1), jeweils in geltender Fassung. I.
wurde heute im Rahmen der Tätigkeit als "Prüfer/-in" des Prüfungsausschusses "[...]" für die Sportschifffahrt gemäß § 9 Absatz 2 i. V. m. § 10 der Sportbootführerscheinverordnung (SpFV) vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016) und den Durchführungsrichtlinien in den jeweils geltenden Fassungen verpflichtet, die Arbeit entsprechend untenstehender Gesetze/Vorschriften, Belehrungen und Vorgaben gewissenhaft und unparteiisch auszuüben und die gebotene Verschwiegenheit zu wahren. II. Es wurde auf folgende geltende Gesetze/Vorschriften jeweils in der geltenden Fassung hingewiesen: Strafgesetzbuch: § 133 Absatz 1, 3 - Verwahrungsbruch § 201 Absatz 3 - Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes § 203 Absatz 2, 4, 5 - Verletzung von Privatgeheimnissen § 204 - Verwertung fremder Geheimnisse § 331 - Vorteilsannahme § 332 - Bestechlichkeit § 353b - Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht § 355- Verletzung des Steuergeheimnisses § 358 - Nebenfolgen Abgabenordnung: § 30 Absätze 1 bis 3 - Steuergeheimnis Bundesdatenschutzgesetz: §§ 41 - 43 - Sanktionen § 83 - Schadensersatz und Entschädigung Datenschutz-Grundverordnung: Artikel 5 - Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten Artikel 9 - Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten Artikel 24, 25 und 32 - Anforderungen an die Sicherheit bei der Datenverarbeitung personenbezogener Daten". |
Artikel 2
Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung
§ 12 Absatz 1 Nummer 1 der Binnenschiffspersonalverordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982, 5204), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. September 2022 (BGBl. I S. 1518) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
alt | neu |
1. ein Fahrzeug führt, das nur mit Muskelkraft oder unter Segel angetrieben wird oder mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren effektive Nutzleistung nicht mehr als 11,03 Kilowatt beträgt, | "1. ein Fahrzeug führt, das
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Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
ID 222588
ENDE |