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Regelwerk, Gefahrgut; Binnschifffahrt
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BinSchPersV - Binnenschiffspersonalverordnung
Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt

Vom 26. November 2021
(BGBl. I Nr. 81 vom 06.12.2021 S. 4982; 05.01.2022 S. 2 22; 22.09.2022 S. 1518 22a; 01.12.2022 S. 2211 22b; BGBl. II 13.04.2023 Nr. 105 23; BGBl. I. 18.03.2024 Nr. 100 24 i.K.; 23.07.2024 Nr. 253 24a)
Gl.-Nr.: 9500-1-6



Bekanntmachungserlaubnis

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich 23

(1) Diese Verordnung gilt auf allen Bundeswasserstraßen der Zonen 1 bis 4 nach Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032), die durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1518) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe des Absatzes 2.

(2) Unberührt bleiben

  1. die Rheinschiffspersonalverordnung,
  2. die Talsperrenverordnung vom 15. März 2013 (VkBl. S. 331), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982) geändert worden ist,
  3. die Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016, 4043), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 7 der Verordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982) geändert worden ist,
  4. die Seeleute-Befähigungsverordnung vom 8. Mai 2014 (BGBl. I S. 460), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Juli 2021 (BGBl. I S. 3236) geändert worden ist, und
  5. alle Vorschriften über die Besatzung und über die Befähigung der Besatzung der Fahrzeuge, die ausschließlich zur Verwendung im Hamburger Hafen bestimmt sind.

§ 2 Begriffsbestimmungen 22a 23

Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind

  1. "Binnenwasserstraße" eine für die in § 25 Absatz 3 bis 5 genannten Fahrzeuge befahrbare Wasserstraße der Zonen 1 bis 4;
  2. "Fahrzeug" ein Binnenschiff, einschließlich Fähre, schwimmendes Gerät oder ein Seeschiff;
  3. "Binnenschiff" ein Schiff, das ausschließlich oder vorwiegend für die Fahrt auf Binnenwasserstraßen bestimmt ist;
  4. "Seeschiff" ein Schiff, das zur See- oder Küstenfahrt zugelassen und vorwiegend dafür bestimmt ist;
  5. "Motorschiff" ein zur Güterbeförderung bestimmtes Schiff, das mit eigener Triebkraft allein fahren kann;
  6. "Fähre" ein Fahrzeug, das dem Übersetzverkehr von einem Ufer zum anderen auf der Wasserstraße dient und von der zuständigen Behörde als Fähre behandelt wird;
  7. "Kahnfähre" eine zur Beförderung von Personen gebaute, offene Fähre, die durch Muskelkraft fortbewegt wird; auch mit einem - zur Beherrschung besonderer Betriebslagen - Hilfsantrieb ausgestattet;
  8. "Behördenfahrzeug" ein Fahrzeug, das von einer Behörde im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben eingesetzt wird;
  9. "Feuerlöschboot" ein Fahrzeug, das ausschließlich oder überwiegend zum Feuerlöschen eingesetzt wird;
  10. "Schleppboot" ein eigens zum Schleppen gebautes Schiff;
  11. "Schubboot" ein eigens zur Fortbewegung eines Schubverbandes gebautes Schiff;
  12. "Schleppkahn" ein zur Güterbeförderung bestimmtes und zur Fortbewegung durch Schleppen gebautes Schiff ohne eigene Triebkraft oder mit eigener Triebkraft, die nur erlaubt, kleine Ortsveränderungen vorzunehmen;
  13. "Schubleichter" ein zur Güterbeförderung bestimmtes und zur Fortbewegung durch Schieben gebautes oder eigens eingerichtetes Schiff ohne eigene Triebkraft oder mit eigener Triebkraft, die nur erlaubt, außerhalb des Schubverbandes kleine Ortsveränderungen vorzunehmen;
  14. "Verband" ein starrer Verband oder ein Schleppverband;
  15. "starrer Verband" ein Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge;
  16. "Schubverband" eine starre Verbindung von Fahrzeugen, von denen sich mindestens eines vor dem oder den beiden Fahrzeugen mit Maschinenantrieb befindet, das oder die den Verband fortbewegt oder fortbewegen und als "schiebendes Fahrzeug" oder "schiebende Fahrzeuge" bezeichnet werden; als starr gilt auch ein Verband aus einem schiebenden und einem geschobenen Fahrzeug, deren Kupplungen ein gesteuertes Knicken ermöglichen;
  17. "gekuppelte Fahrzeuge" eine Zusammenstellung von längsseits starr gekuppelten Fahrzeugen, von denen sich keines vor dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb befindet, das die Zusammenstellung fortbewegt;
  18. "Schleppverband" eine Zusammenstellung von einem oder mehreren Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen oder Schwimmkörpern, die von einem oder mehreren zum Verband gehörigen Fahrzeugen mit Maschinenantrieb geschleppt wird;
  19. "Großverband" ein Schubverband, bei dem das Produkt aus Gesamtlänge und Gesamtbreite der geschobenen Fahrzeuge 7.000 Quadratmeter oder mehr beträgt;
  20. "Fahrgastschiff" ein zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen gebautes und eingerichtetes Tagesausflugs- oder Kabinenschiff;
  21. "Fahrgastboot" ein zur Beförderung von Fahrgästen zugelassenes Fahrzeug, das kein Fahrgastschiff ist;
  22. "Tagesausflugsschiff" ein Fahrgastschiff ohne Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen;
  23. "Kabinenschiff" ein Fahrgastschiff mit Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen;
  24. "Sportfahrzeug" ein für Sport- oder Freizeitzwecke bestimmtes Schiff, das kein Fahrgastschiff oder Fahrgastboot ist;
  25. "schwimmendes Gerät" eine schwimmende Konstruktion mit auf ihr vorhandenen Arbeitseinrichtungen wie Krane, Bagger, Rammen, Elevatoren;
  26. "schwimmende Anlage" eine schwimmende Einrichtung, die in der Regel nicht zur Fortbewegung bestimmt ist, wie eine Badeanstalt, ein Dock, eine Landebrücke oder ein Bootshaus;
  27. "Schwimmkörper" ein Floß sowie andere einzeln oder in Verbindungen fahrtauglich gemachte Gegenstände, soweit es sich nicht um ein Schiff, ein schwimmendes Gerät oder eine schwimmende Anlage handelt;
  28. "Länge" oder "L" die größte Länge eines Fahrzeugkörpers in Metern, ohne Ruder und Bugspriet;
  29. "Breite" oder "B" die größte Breite eines Fahrzeugkörpers in Metern, gemessen an der Außenseite der Beplattung, ohne Schaufelräder, Scheuerleisten und Ähnliches;
  30. "Tiefgang" oder "T" der senkrechte Abstand vom tiefsten Punkt eines Fahrzeugkörpers in Metern, ohne Berücksichtigung des Kiels oder anderer fester Anbauten, bis zur Ebene der größten Einsenkung des Schiffskörpers, in Metern;
  31. "Besatzung" die Decksmannschaft und das Maschinenpersonal;
  32. "Decksmannschaft" Personen, die Funktionen auf Einstiegs-, Betriebs- und Führungsebene überwiegend an Deck ausüben;
  33. "Maschinenpersonal" die Maschinisten und Maschinistinnen im Sinne der Rheinschiffspersonalverordnung und die Maschinenkundigen nach dieser Verordnung;
  34. "Einstiegsebene" der Verantwortungsbereich, der mit den Funktionen des Decksmannes und der Decksfrau (Decksleute) sowie des Leichtmatrosen und der Leichtmatrosin verbunden ist;
  35. "Betriebsebene" der Verantwortungsbereich, der mit den Funktionen des Matrosen und der Matrosin, des Bootsmanns und der Bootsfrau (Bootsleute) sowie des Steuermannes und der Steuerfrau (Steuerleute) verbunden ist;
  36. "Führungsebene" der Verantwortungsbereich, der mit der Funktion des Schiffsführers und der Schiffsführerin (Schiffsführung) verbunden ist;
  37. "Bordpersonal" alle an Bord eines Fahrgastschiffes Beschäftigten, die nicht zur Besatzung gehören;
  38. "Sicherheitspersonal" die Sachkundigen für Flüssigerdgas (LNG), die Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt, die Ersthelfer und die Ersthelferinnen sowie die atemschutzgerättragenden Personen;
  39. "Sicherheitspersonal für Fahrgastschiffe" die Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt, die Ersthelfer und die Ersthelferinnen sowie die atemschutzgerättragenden Personen;
  40. "Sachkundiger für die Fahrgastschifffahrt" eine an Bord tätige Person, die befähigt ist, in Notsituationen an Bord von Fahrgastschiffen Maßnahmen zu ergreifen;
  41. "Sachkundiger für Flüssigerdgas" eine Person, die befähigt ist, am Bunkervorgang von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas als Brennstoff nutzen, beteiligt zu sein oder der Schiffsführer eines solchen Fahrzeugs zu sein;
  42. "Fährführer" wer berechtigt ist, eine Fähre zu führen;
  43. "Decksmann 180" ein Decksmann oder eine Decksfrau mit 180 Tagen nachgewiesener und bestätigter Fahrzeit nach § 27 Absatz 1;
  44. "Radarfahrt" eine Fahrt bei unsichtigem Wetter mit Radar;
  45. a."Befähigungszeugnis" ein Zeugnis, das dem Inhaber oder der Inhaberin die nötigen Kenntnisse und Fertigkeiten für eine bestimmte Funktion beim Betrieb eines Fahrzeuges bestätigt;
  46. "Unionsbefähigungszeugnis" das Befähigungszeugnis der Europäischen Union für Funktionen auf der Einstiegsebene und Betriebsebene sowie für Sachkundige nach Artikel 3 Nummer 7 der Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG des Rates (ABl. L 345 vom 27.12.2017 S. 53);
  47. "Unionspatent" das Befähigungszeugnis der Europäischen Union für Schiffsführer und Schiffsführerinnen nach Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2017/2397;
  48. "Schifferzeugnis" das Fährschifferzeugnis, das Behördenschifferzeugnis, das Sportschifferzeugnis und das Kleinschifferzeugnis;
  49. "Sprechfunkzeugnis" ein auf der Grundlage der Anlage 5 der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk (Bekanntmachung vom 28. August 2000, BGBl. II S. 1213) erteiltes Sprechfunkzeugnis;
  50. "Rheinpatent" ein Befähigungszeugnis für Schiffsführer und Schiffsführerinnen nach § 11.02 Satz 1 Buchstabe a der Rheinschiffspersonalverordnung;
  51. "Schifferdienstbuch" eine persönliche Aufzeichnung der Berufserfahrung eines Besatzungsmitglieds, insbesondere Einzelheiten zu seinen Fahrzeiten und Reisen;
  52. "aktives Schifferdienstbuch" ein für Eintragungen offenes Schifferdienstbuch;
  53. "Bordbuch" eine zum Zwecke der Überwachung geführte Aufzeichnung der von einem Fahrzeug und seiner Besatzung durchgeführten Reisen;
  54. "aktives Bordbuch" ein für Eintragungen offenes Bordbuch;
  55. "Prüfling" eine Person, die eine Prüfung zum Erwerb eines Befähigungszeugnisses ablegt;
  56. "Untersuchungskommission" die nach § 4 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung gebildete Einrichtung;
  57. "ausstellende Behörde" diejenige zuständige Behörde, die das Befähigungszeugnis ausstellt;
  58. "Mitgliedsstaat der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt" die Bundesrepublik Deutschland, die Niederlande, die Französische Republik, die Schweizerische Eidgenossenschaft und das Königreich Belgien;
  59. "Flüssigerdgas" (LNG) Erdgas, das durch Abkühlung auf eine Temperatur von -161 °C verflüssigt wurde;
  60. "ES-TRIN" der Europäische Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der jeweils nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung geltenden Fassung;
  61. "STCW-Übereinkommen" das Internationale Übereinkommen vom 7. Juli 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (BGBl. 1982 II S. 297, 298) in der jeweils geltenden Fassung;
  62. "Rheinschiffspersonalverordnung" Anlage 1 zu § 1 Absatz 2 Nummer 1 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105, Anlageband) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung;
  63. "Berufsgenossenschaft" die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation.

§ 3 Vorübergehende Abweichungen; Verordnungsermächtigung

(1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung von dieser Verordnung abweichende Vorschriften bis zur Dauer von drei Jahren zu erlassen

  1. zur Anpassung an die technische Entwicklung der Binnenschifffahrt oder
  2. zu Versuchszwecken.

(2) Die abweichenden Vorschriften

  1. müssen mit den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2017/2397 und den aufgrund dieser Richtlinie erlassenen Rechtsakten der Europäischen Union vereinbar sein,
  2. dürfen den Jugendarbeitsschutz, den Arbeitsschutz sowie die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von Besatzung nicht gefährden und
  3. dürfen die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht gefährden.

§ 4 Zuständige Behörde

Zuständige Behörde für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Verordnung ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist.

§ 5 Identitätsnachweis

Ist für die Erteilung oder die Verlängerung von Befähigungszeugnissen nach dieser Verordnung der Nachweis der Identität des die Erteilung oder die Verlängerung Beantragenden erforderlich, kann diese durch Vorlage des Personalausweises, des Reisepasses oder eines anderen amtlichen Identitätsdokuments nachgewiesen werden. Zudem kann die Identität nach Maßgabe des § 18 des Personalausweisgesetzes, des § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder des § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes elektronisch nachgewiesen werden.

§ 6 Handlungsfähigkeit von Minderjährigen

Verfahrenshandlungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Befähigungen oder Schifferdienstbüchern sowie der Aussetzung und dem Entzug von Befähigungszeugnissen kann wirksam vornehmen, wer das 15. Lebensjahr vollendet hat.

§ 7 Übersetzungen

Wenn nach dieser Verordnung ausländische, fremdsprachige Dokumente vorgelegt werden können, sind diese in amtlich beglaubigter deutscher Übersetzung vorzulegen, soweit es sich nicht um Dokumente der Binnenschifffahrt nach Mustern der Europäischen Union oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt handelt.

§ 8 Gebühren und Auslagen

Die Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dieser Verordnung bemessen sich nach der BMVI-Wasserstraßen und Schifffahrt Besonderen Gebührenverordnung vom 28. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4744) in der jeweils geltenden Fassung.

Teil 2
Befähigungen

Kapitel 1
Befähigungszeugnisse der Besatzung

§ 9 Befähigungszeugnisse für Besatzungsmitglieder auf Einstiegsebene und Betriebsebene 23

(1) Wer als Mitglied der Besatzung eines Fahrzeugs auf der Einstiegsebene oder der Betriebsebene tätig ist, bedarf für die von ihm wahrzunehmende Funktion an Bord eines im Schifferdienstbuch eingetragenen Unionsbefähigungszeugnisses, das nach § 61 erteilt worden ist.

(2) Dem Zeugnis nach Absatz 1 ist gleichgestellt

  1. ein im Schifferdienstbuch eingetragenes Unionsbefähigungszeugnis, das erteilt worden ist
    1. von einem Land oder
    2. von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,
  2. ein im Schifferdienstbuch eingetragenes Befähigungszeugnis, das von einem Mitgliedstaat der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt nach der Rheinschiffspersonalverordnung erteilt worden ist.

(3) Die Unionsbefähigungszeugnisse werden erteilt für die Befähigung als Decksmann oder Decksfrau, Leichtmatrose oder Leichtmatrosin, Matrose oder Matrosin, Bootsmann oder Bootsfrau, Steuermann oder Steuerfrau.

(4) Für Besatzungsmitglieder von Seeschiffen ist bei Fahrten auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 ausreichend ein Zeugnis, das nach dem STCW-Übereinkommen erteilt oder nach dem STCW-Übereinkommen anerkannt ist. Dies gilt nicht für Befähigungszeugnisse für GMDSS-Funker, die nach dem STCW-Übereinkommen erteilt oder anerkannt worden sind.

(5) Statt eines Unionsbefähigungszeugnisses nach Absatz 1 ist ausreichend ein Befähigungszeugnis für die Einstiegsebene oder Betriebsebene eines Staates, der nicht der Europäischen Union angehört, soweit das Zeugnis nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 von der Kommission der Europäischen Union anerkannt worden ist.

§ 10 Befähigungszeugnisse für das Maschinenpersonal 22a 23

(1) Wer als Mitglied des Maschinenpersonals tätig ist, bedarf hierfür eines im Schifferdienstbuch eingetragenen Befähigungszeugnisses für die Befähigung als Maschinenkundiger oder Maschinenkundige, das nach § 64 Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist.

(2) Dem Zeugnis nach Absatz 1 ist gleichgestellt ein im Schifferdienstbuch eingetragenes Befähigungszeugnis

  1. für maschinenkundiges Personal, das erteilt worden ist
    1. von einem Land oder
    2. von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,
  2. für Maschinisten oder Maschinistinnen, das von einem Mitgliedstaat der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt nach der Rheinschiffspersonalverordnung erteilt worden ist.

(3) Bei Fahrten auf Seeschiffen, die auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 fahren, ist ausreichend ein Zeugnis, das nach den Anforderungen des STCW-Übereinkommens erteilt oder anerkannt ist.

(4) Statt eines Befähigungszeugnisses nach Absatz 1 ist ausreichend für die Fahrt auf der Donau ein ukrainisches oder serbisches Befähigungszeugnis für maschinenkundiges Personal.

§ 11 Befähigungszeugnisse für Besatzungsmitglieder auf Führungsebene 22a 23

(1) Wer ein Schiff führt, bedarf eines nach

  1. § 78 Absatz 3 Nummer 1 erteilten Unionspatentes oder
  2. § 78 Absatz 3 Nummer 2 bis 5 erteilten Fährschifferzeugnisses, Behördenschifferzeugnisses, Sportschifferzeugnisses oder Kleinschifferzeugnisses für die entsprechende Fahrzeugkategorie.

(2) Dem Patent nach Absatz 1 Nummer 1 ist gleichgestellt

  1. ein Unionspatent, das erteilt worden ist
    1. von einem Land oder
    2. von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, oder
  2. ein Rheinpatent.

(3) Wer eine frei fahrende Fähre führt, benötigt zusätzlich zum Fährschifferzeugnis ein Unionsbefähigungszeugnis mindestens für die Einstiegsebene.

(4) Statt eines Befähigungszeugnisses nach Absatz 1 ist ausreichend das Befähigungszeugnis für Schiffsführer eines Staates, der nicht der Europäischen Union angehört, soweit das Zeugnis nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 von der Kommission der Europäischen Union anerkannt worden ist.

(5) Ein Befähigungszeugnis zum Führen von Behördenfahrzeugen, Feuerlöschbooten oder Fahrzeugen des Katastrophenschutzes auf Grund einer Befähigungsprüfung einer nach Landesrecht zuständigen Behörde für Beschäftigte von Behörden eines Landes oder seiner Gemeinden oder Gemeindeverbände steht einem Behördenschifferzeugnis nach Absatz 1 Nummer 2 gleich, soweit die Befähigungsprüfung der nach Landesrecht zuständigen Behörde den Anforderungen an die Befähigungsprüfung nach § 40 entspricht. Dies wird vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr festgestellt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für den amtlichen Berechtigungsschein.

(6) Das Behördenpatent nach der Rheinschiffspersonalverordnung gilt als Behördenschifferzeugnis, das Sportpatent nach der Rheinschiffspersonalverordnung als Sportschifferzeugnis im Sinne dieser Verordnung.

(7) Statt eines Kleinschifferzeugnisses ist auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 die Einhaltung des § 15 der See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 3. März 2020 (BGBl. I S. 412) geändert worden ist, ausreichend.

§ 12 Ausnahme von der Pflicht zum Besitz eines Befähigungszeugnisses für die Besatzungsmitglieder auf Führungsebene 22a 22b 23

(1) Keines Befähigungszeugnisses für Schiffsführer und Schiffsführerinnen bedarf nach dieser Verordnung, wer

  1. ein Fahrzeug führt, das
    1. nur mit Muskelkraft oder unter Segel angetrieben wird oder
    2. mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren effektive Nutzleistung bei einem Verbrennungsmotor nicht mehr als 11,03 Kilowatt oder bei einem Elektromotor höchstens 7,5 Kilowatt in der Betriebsart S1 (Dauerbetrieb) nach DIN EN 60034-1: Ausgabe Februar 2011 beträgt,
  2. ein nicht in Fahrt befindliches schwimmendes Gerät ohne eigenen Antrieb auf den Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 sowie außerhalb des Fahrwassers der Wasserstraßen der Anlage 12 führt,
  3. das 16. Lebensjahr vollendet hat und als Mitglied der Besatzung eines schwimmenden Gerätes ein dazugehöriges Hilfsfahrzeug mit einer Länge von weniger als 20 Metern und einer effektiven Nutzleistung von nicht mehr als 25 Kilowatt führt.

Satz 1 gilt nicht für Fahrgastboote.

(2) Zum Führen von Fahrzeugen mit einer Länge von weniger als 20 Metern berechtigen auch

  1. auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2
    1. ein Fährschifferzeugnis, wenn es für wenigstens eine Fährstelle dieser Zonen gilt,
    2. ein Sportschifferzeugnis mit einer besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen oder
    3. ein Behördenschifferzeugnis mit einer besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen,
  2. auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4
    1. ein Fährschifferzeugnis, wenn es für wenigstens eine Fährstelle dieser Zonen gilt,
    2. ein Sportschifferzeugnis oder
    3. ein Behördenschifferzeugnis.

Satz 1 gilt nicht für Fährschifferzeugnisse, die auf seil- oder kettengebundene Fähren beschränkt sind, und nicht für Fahrgastschiffe, Fahrgastboote, Sportfahrzeuge, die nach § 34 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zur Beförderung von Fahrgästen eingesetzt werden, Schub- und Schleppboote und schwimmende Geräte sowie Fähren.

§ 13 Amtlicher Berechtigungsschein 23 24

(1) Wer eines der folgenden Fahrzeuge führt, kann seine Befähigung auch durch einen amtlichen Berechtigungsschein nachweisen:

  1. Dienstfahrzeuge der Bundeswehr, der Bundeszollverwaltung, der Bundespolizei, der Bereitschaftspolizei und der Wasserschutzpolizei der Länder, jeweils mit einer Länge von nicht mehr als 25 Metern,
  2. Dienstfahrzeuge des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Wasserstraßen-, Wasserwirtschafts-, Schifffahrts- oder Fischereiverwaltung eines Landes, eines Landeskriminalamtes und der Feuerwehr, jeweils mit einer Länge von weniger als 20 Metern,
  3. Wasserrettungsfahrzeuge einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft mit einer Länge von weniger als 20 Metern.

(2) Der amtliche Berechtigungsschein muss von der Dienst- oder Ausbildungsstelle des Betreffenden nach deren Vorgaben ausgestellt sein.

§ 14 Befreiungsmöglichkeiten 22a

Das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann erlauben, dass

  1. Personen ohne Fährschifferzeugnis Kahnfähren mit einem Hilfsantrieb mit einer effektiven Nutzleistung von mehr als 11,03 Kilowatt auf Wasserstraßen mit geringem Verkehr führen,
  2. Personen ohne besondere Berechtigung für Risikostrecken Fahrzeuge im Baustellenbetrieb auf der Teilstrecke einer Risikostrecke nach Anlage 2 führen.

§ 15 Geltungsbereich der Befähigungszeugnisse auf Führungsebene 22a 23

(1) Das Unionspatent berechtigt zum Führen von Fahrzeugen aller Art auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4.

(2) Das Fährschifferzeugnis berechtigt zum Führen von Fähren für die im Fährschifferzeugnis eingetragene Fährstelle. Es wird für frei fahrende, für seil- oder kettengebundene Fähren oder für beide Arten von Fähren erteilt.

(3) Das Sportschifferzeugnis berechtigt zum Führen von Sportfahrzeugen mit einer Länge von nicht mehr als 25 Metern auf den Wasserstraßen der Zonen 3 und 4.

(4) Das Behördenschifferzeugnis berechtigt zum Führen von Behördenfahrzeugen, Feuerlöschbooten und Fahrzeugen des Katastrophenschutzes auf den Wasserstraßen der Zonen 3 und 4.

(5) Das Kleinschifferzeugnis berechtigt zum Führen von Fahrzeugen, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2017/2397 fallen und für die nach anderen Vorschriften kein Schifferzeugnis erforderlich ist. Die Fahrzeugart und das Fahrtgebiet, für die das jeweilige Kleinschifferzeugnis gilt, ist durch die zuständige Behörde bei seiner Erteilung festzulegen und auf dem Befähigungszeugnis zu vermerken. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die zuständige Behörde auf Antrag genehmigen, dass das Kleinschifferzeugnis vorübergehend auch zum Führen von Fahrzeugen berechtigt, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2017/2397 fallen. Dies setzt den erfolgreichen Abschluss einer theoretischen Prüfung für das Unionspatent durch den Inhaber oder die Inhaberin des Kleinschifferzeugnisses voraus.

(6) Die in den Absätzen 1 bis 5 genannten Befähigungszeugnisse gelten auch auf den Wasserstraßen der Zonen 1 und 2, wenn zusätzlich eine besondere Berechtigung für maritime Wasserstraßen vorliegt. Abweichend von Satz 1 gilt das Kleinschifferzeugnis im Falle des § 39 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa nur für Wasserstraßen der Zonen 1 und 2.

(7) (aufgehoben)

§ 16 Besondere Berechtigungen für das Führen von Fahrzeugen 22a 24 24a

(1) Wer als Schiffsführer oder Schiffsführerin ein Fahrzeug führt, bedarf zusätzlich zu dem nach § 11 Absatz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2 und 4, erforderlichen Befähigungszeugnis folgender besonderer Berechtigungen:

  1. einer besonderen Berechtigung für Radar, wenn nach der Binnenschifffahrtsstraßenordnung, der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung, der Moselschifffahrtspolizeiverordnung oder der Donauschifffahrtspolizeiverordnung nur unter Verwendung des Radars gefahren werden darf;
  2. einer besonderen Berechtigung für Risikostrecken, wenn Wasserstraßen befahren werden, die nach der Anlage 2 als Binnenwasserstraßenabschnitte mit besonderen Risiken (Risikostrecken) ausgewiesen wurden;
  3. einer besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen, wenn Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 (Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter) befahren werden;
  4. einer besonderen Berechtigung für Flüssigerdgas, wenn ein Fahrzeug geführt wird, das mit Flüssigerdgas betrieben wird;
  5. einer besonderen Berechtigung für Großverbände, wenn ein Großverband geführt wird.

Satz 1 Nummer 2 gilt für das Führen von Schiffen unter 20 Metern nur, soweit es sich um Fahrgastschiffe, Fahrgastboote oder Fähren handelt.

(2) Eine besondere Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 5 wird durch einen entsprechenden Eintrag in dem Befähigungszeugnis nachgewiesen. Die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird durch ein Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für Flüssigerdgas nachgewiesen.

(3) Die besonderen Berechtigungen nach Absatz 1 benötigt auch, wer in den dort genannten Fällen ein Fahrzeug mit einem amtlichen Berechtigungsschein nach § 13 führt. Dies gilt im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 nur für das Führen von Fahrzeugen mit einer Länge ab 20 Metern. In diesem Fall wird die besondere Berechtigung als gesonderte Karte von der zuständigen Behörde erteilt.

(4) Eine von der Wasserschutzpolizei-Schule in Hamburg ausgestellte Bescheinigung über eine bestandene Radarbefähigungsprüfung steht in Verbindung mit einem amtlichen Berechtigungsschein, einem Behördenschifferzeugnis oder einem Unionspatent einer besonderen Berechtigung für Radar im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 gleich. Die Bescheinigung kann bei der zuständigen Behörde gegen eine besondere Berechtigung für Radar umgetauscht werden, soweit die Radarbefähigungsprüfung den Anforderungen an die Befähigungsprüfung nach § 41 Absatz 2 und 3 entspricht.

(5) Eine besondere Berechtigung für Risikostrecken auf Grund einer Befähigungsprüfung einer nach Landesrecht zuständigen Behörde für Beschäftigte von Behörden eines Landes oder seiner Gemeinden oder Gemeindeverbände steht einer besonderen Berechtigung für Risikostrecken im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 gleich, soweit die Befähigungsprüfung der nach Landesrecht zuständigen Behörde den Anforderungen an die Befähigungsprüfung nach § 42 entspricht.

(6) Die zuständige Behörde kann durch Allgemeinverfügung für Teilstrecken einer Risikostrecke nach Absatz 1 Nummer 2 für einen begrenzten Zeitraum Ausnahmen von der Pflicht zum Besitz einer solchen besonderen Berechtigung vorsehen, wenn das Befahren dieser Teilstrecke aufgrund von Baumaßnahmen erforderlich ist.

§ 17 Befähigungszeugnisse für das Sicherheitspersonal 22a 23

(1) Wer als Sachkundiger oder Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG) oder als Sachkundiger oder Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt tätig ist, bedarf hierfür eines Unionsbefähigungszeugnisses, das nach § 85 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erteilt worden ist.

(2) Dem Zeugnis nach Absatz 1 ist gleichgestellt

  1. ein Unionsbefähigungszeugnis, das von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilt worden ist,
  2. ein entsprechendes Befähigungszeugnis, das von einem Mitgliedstaat der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt nach der Rheinschiffspersonalverordnung erteilt worden ist.

(3) Für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt oder Sachkundige für Flüssigerdgas auf Seeschiffen ist bei Fahrten auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 ausreichend ein den Anforderungen eines Befähigungszeugnisses nach Absatz 1 genügendes Zeugnis, das nach dem STCW-Übereinkommen erteilt oder nach dem STCW-Übereinkommen anerkannt ist.

(4) Statt eines Unionsbefähigungszeugnisses nach Absatz 1 ist ausreichend das Befähigungszeugnis eines Staates, der nicht der Europäischen Union angehört, soweit das Zeugnis nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 von der Kommission der Europäischen Union anerkannt worden ist.

(5) Ersthelfer oder Ersthelferinnen bedürfen

  1. einer Bescheinigung einer von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung auf der Grundlage arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften ermächtigten Ausbildungsstelle oder
  2. eines dieser Bescheinigung entsprechenden Dokuments der nationalen oder regionalen Organisationen eines anderen Mitgliedstaates der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, die von dieser bekannt gemacht worden sind.

(6) Atemschutzgerättragende Personen bedürfen

  1. einer Bescheinigung
    1. eines Anbieters eines nach § 58 zugelassenen Lehrgangs über die Teilnahme an einem Grundlehrgang sowie
    2. im Falle des § 88 Absatz 3 zusätzlich einer Bescheinigung über die Teilnahme an einem Wiederholungslehrgang,

jeweils nach dem Muster in Anlage 3, oder

  1. eines Schulungsnachweises für atemschutzgerättragende Personen einer anerkannten Ausbildungsstelle eines anderen Mitgliedstaates der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, die von dieser bekannt gemacht worden ist.

§ 18 Erfassung der Befähigungszeugnisse und Schifferdienstbücher im Befähigungsregister 23

(1) Die ausstellende Behörde ist befugt, jedes nach dieser Verordnung erteilte oder verlängerte Befähigungszeugnis, mit Ausnahme der Befähigungszeugnisse für Ersthelfer und Ersthelferinnen sowie atemschutzgerättragende Personen, sowie jedes ausgestellte Schifferdienstbuch mit den darin enthaltenen Daten durch Eintragung in dem Register nach § 13 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes zu erheben und zu speichern und zu verwenden, soweit dies für die Registerführung in dem Register nach § 13 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erforderlich ist.

(2) Ein erstmals erteiltes Befähigungszeugnis sowie ein erstmals ausgestelltes Schifferdienstbuch ist mit dem Status "aktiv" in das jeweilige Register einzutragen. Ein Folgezeugnis ist als weiteres, neues Zeugnis mit einer entsprechenden Folgenummer in das Register einzutragen.

(3) Das jeweilige Register ist nach den Vorgaben der Delegierten Verordnung (EU) 2020/473 der Kommission vom 20. Januar 2020 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Standards der Datenbanken für Unionsbefähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher (ABl. L 100 vom 01.04.2020 S. 1) an die Unionsdatenbank der EU-Kommission anzubinden.

§ 19 Abhandengekommene Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher

(1) Ist ein Befähigungszeugnis, ein Schifferdienstbuch oder ein Bordbuch zerstört oder, insbesondere durch Diebstahl oder Verlust, abhandengekommen, so hat der Inhaber oder die Inhaberin

  1. den Verlust der ausstellenden Behörde unverzüglich anzuzeigen und ihr gegenüber die Zerstörung oder das Abhandenkommen glaubhaft zu machen und
  2. das Befähigungszeugnis, Schifferdienstbuch oder Bordbuch unverzüglich der zuständigen Behörde auszuhändigen, wenn es noch vorhanden ist oder sobald es nachträglich wieder aufgefunden wird.

(2) Im Falle des Absatzes 1 ist die ausstellende Behörde befugt, den Status des betroffenen Befähigungszeugnisses oder Schifferdienstbuches im jeweiligen Register auf "zerstört", "gestohlen" oder "verloren" zu ändern. Bei Bordbüchern ist die ausstellende Behörde befugt, dies in der zentralen Binnenschiffsbestandsdatei nach § 9 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes zu vermerken oder dies zu veranlassen.

(3) Zudem stellt die ausstellende Behörde auf Antrag des Inhabers oder der Inhaberin

  1. bei Nachweis der Identität ein neues Befähigungszeugnis oder ein neues Schifferdienstbuch oder
  2. bei Vorlage einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung ein neues Bordbuch aus.

Die neuen Dokumente werden mit einer neuen Dokumentennummer und dem Datum der erneuten Ausstellung als Ausstellungsdatum ausgestellt. Darüber hinaus sind in dem neuen Dokument die Daten des vorherigen Dokumentes eingetragen, bei Befähigungszeugnissen einschließlich des Gültigkeitsdatums des vorherigen Dokuments. Für die Berechnung von Gültigkeitszeiten ist das Gültigkeitsdatum des vorherigen Dokuments maßgeblich.

Kapitel 2
Erwerb von Befähigungszeugnissen

Abschnitt 1
Allgemeine Voraussetzungen für den Erwerb

§ 20 Medizinische Tauglichkeit

Alle Mitglieder der Besatzung müssen medizinisch tauglich sein. Das ist der Fall, wenn sie die Voraussetzungen für die medizinische Tauglichkeit nach der Anlage 4 erfüllen. Für die Maschinenkundigen gilt Satz 2 vorbehaltlich der Bestimmungen des § 23.

§ 21 Erstmaliger Nachweis der medizinischen Tauglichkeit 23

(1) Die medizinische Tauglichkeit ist vom Besatzungsmitglied für jede Erteilung eines Befähigungszeugnisses durch den Tauglichkeitsnachweis nach Anlage 5, abweichend hiervon von angehenden Mitgliedern des Maschinenpersonals durch den Tauglichkeitsnachweis nach Anlage 6 nachzuweisen, der nicht älter als drei Monate ist. Für eine höhere Befähigung innerhalb von Einstiegs- und Betriebsebene ist die medizinische Tauglichkeit nicht erneut nachzuweisen.

(2) Bestehen Zweifel an der medizinischen Tauglichkeit, kann die zuständige Behörde oder, auf Einstiegs- und Betriebsebene und für das Maschinenpersonal, ein Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt eine Tauglichkeitsuntersuchung durch einen anderen Arzt verlangen, deren Ergebnis vom Besatzungsmitglied durch einen Tauglichkeitsnachweis nach Absatz 1 Satz 1 nachzuweisen ist.

(3) Wird in dem Tauglichkeitsnachweis nach Absatz 1 Satz 1

  1. eine dauerhaft eingeschränkte medizinische Tauglichkeit oder
  2. eine vorübergehend eingeschränkte medizinische Tauglichkeit

bescheinigt, so ordnet die ausstellende Behörde Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen nach Maßgabe der Angaben in dem Tauglichkeitsnachweis durch Eintrag im Befähigungszeugnis an. Wird nachträglich ein Tauglichkeitsnachweis nach Absatz 1 Satz 1 vorgelegt, der dem Besatzungsmitglied eine unbeschränkte medizinische Tauglichkeit bescheinigt, hat die ausstellende Behörde die eingetragenen Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen nach Satz 1 im Befähigungszeugnis ungültig zu machen.

(4) Tritt eine Einschränkung der medizinischen Tauglichkeit nach Erteilung des Befähigungszeugnisses ein, so ordnet die ausstellende Behörde Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen nach Maßgabe der Angaben im Tauglichkeitsnachweis nach Absatz 1 Satz 1 durch Eintrag im Befähigungszeugnis an. Hierzu hat der Inhaber oder die Inhaberin der ausstellenden Behörde das Befähigungszeugnis auszuhändigen. Wird danach ein Tauglichkeitsnachweis im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 vorgelegt, das dem Besatzungsmitglied eine unbeschränkte medizinische Tauglichkeit bescheinigt, hat die ausstellende Behörde die eingetragenen Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen nach Satz 1 aus dem Befähigungszeugnis ungültig zu machen.

(5) Dem Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 ist gleichgestellt ein Tauglichkeitsnachweis nach Maßgabe der Bestimmungen der Rheinschiffspersonalverordnung, der ausgestellt worden ist von einem Arzt oder einer Ärztin, der oder die hierzu von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt anerkannt worden ist.

§ 22 Regelmäßiger Nachweis der medizinischen Tauglichkeit

(1) Die medizinische Tauglichkeit ist ab Vollendung des 60. Lebensjahres alle fünf Jahre und ab Vollendung des 70. Lebensjahres alle zwei Jahre durch einen in § 21 Absatz 1 Satz 1 genannten Tauglichkeitsnachweis nachzuweisen, der nicht älter als drei Monate sein darf.

(2) Schiffsführer und Schiffsführerinnen haben den Tauglichkeitsnachweis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 der ausstellenden Behörde vorzulegen. Besatzungsmitglieder auf Einstiegsebene und auf Betriebsebene und das Maschinenpersonal haben den Tauglichkeitsnachweis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt vorzulegen. § 21 Absatz 2, 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Hat das Besatzungsmitglied Anhaltspunkte dafür, dass seine Tauglichkeit eingeschränkt sein könnte, muss es auch außerhalb der in Absatz 1 genannten Zeiträume seine Tauglichkeit untersuchen lassen. Erweist es sich dabei als eingeschränkt tauglich oder untauglich, hat es den Tauglichkeitsnachweis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 hierüber unverzüglich der ausstellenden Behörde zu übermitteln.

(4) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die medizinische Tauglichkeit eines Besatzungsmitglieds nicht mehr besteht, kann sein Arbeitgeber, der Schiffsführer oder die ausstellende Behörde von ihm die Vorlage eines aktuellen Tauglichkeitsnachweises im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 1 über die entsprechende Tauglichkeit anordnen, was das Besatzungsmitglied bei Vorlage gegenüber dem Arbeitgeber oder dem Schiffsführer gegenüber der Behörde nachzuweisen hat. In der behördlichen Anordnung kann vorgegeben werden, dass die Untersuchung auf bestimmte Krankheitsbilder zu erstrecken ist. Erweist sich die Annahme als ungerechtfertigt, trägt die anordnende Behörde die Kosten für den Tauglichkeitsnachweis nach § 21 Absatz 1 Satz 1.

(5) Ein Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt ist befugt, die Anordnung nach Absatz 4 zu treffen, auch wenn das Befähigungszeugnis von einem anderen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt erteilt worden ist.

§ 23 Medizinische Tauglichkeit der Maschinenkundigen

Abweichend von § 20 gelten für die medizinische Tauglichkeit der Maschinenkundigen in Hinblick auf ihr Sehvermögen die Vorgaben für den Dienstzweig "Technischer Dienst" in der Tabelle zu Nummer 2.1 der Anlage 1 der Maritime-Medizin-Verordnung.

§ 24 Zuständigkeit für die Durchführung von Tauglichkeitsuntersuchungen 23

(1) Die Tauglichkeitsuntersuchungen nach den §§ 21 und 22 dürfen vorbehaltlich des § 21 Absatz 5 nur von Ärzten oder Ärztinnen durchgeführt werden, die hierzu von der Berufsgenossenschaft zugelassen worden sind. Abweichend von Satz 1 dürfen Tauglichkeitsuntersuchungen zum Erwerb des Kleinschifferzeugnisses auch von Personen durchgeführt werden, die einen Abschluss als Facharzt oder Fachärztin für Arbeitsmedizin besitzen oder eine Zusatz-Weiterbildung Betriebsmedizin abgeschlossen haben.

(2) Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung sowie für die Verlängerung der Zulassung bestimmen sich nach Anlage 6a. Die Zulassung und die Verlängerung der Zulassung können mit Nebenbestimmungen versehen werden, um den Standard der ärztlichen Untersuchungen und weiterer Maßnahmen sicherzustellen. Die Zulassung ist nicht übertragbar.

(3) Die Berufsgenossenschaft hat eine Übersicht über die zugelassenen Ärzte und Ärztinnen elektronisch zu veröffentlichen.

§ 25 Fahrzeit 23

(1) Fahrzeit kann von Mitgliedern der Besatzung erworben werden, wenn sie an Bord eines Fahrzeugs eingesetzt sind, das sich auf Binnenwasserstraßen auf Reisen befindet. Als Fahrzeit zählen auch Be- und Entladetätigkeiten, soweit für sie aktiver Schiffsbetrieb erforderlich ist. Fahrzeit wird in Tagen berechnet.

(2) Fahrzeit kann auch erwerben, wer nicht Mitglied der Mindestbesatzung ist und ein Schifferdienstbuch mit einem Befähigungszeugnis mindestens auf Einstiegsebene besitzt.

(3) Fahrzeiten können auf folgenden Fahrzeugen erworben werden:

  1. Schiffen mit einer Länge von 20 Metern oder mehr;
  2. Schiffen, deren Produkt aus Länge, Breite und Tiefgang ein Volumen von 100 Kubikmetern oder mehr ergibt;
  3. Schlepp- oder Schubbooten, die ausgelegt sind zum
    1. Schleppen oder Schieben von Schiffen nach den Nummern 1 und 2,
    2. Schleppen oder Schieben von schwimmendem Gerät,
    3. längsseitigen Fortbewegen von Schiffen nach den Nummern 1 und 2 oder von schwimmendem Gerät;
  4. Fahrgastschiffen;
  5. Schiffen, für die ein Zulassungszeugnis nach dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen oder nach der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.09.2008 S. 13) verlangt wird;
  6. schwimmendem Gerät mit eigenem Antrieb.

(4) Fahrzeiten können auch auf Fähren erworben werden. Dabei werden für das Unionspatent nur Fahrzeiten anerkannt, die erworben wurden

  1. auf frei fahrenden Fähren mit einer Länge von 20 Metern oder mehr,
  2. auf Fähren, deren Produkt aus Länge, Breite und Tiefgang ein Volumen von 100 Kubikmetern oder mehr ergibt oder
  3. auf Fähren, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen gebaut und eingerichtet sind.

Fahrzeiten auf seil- oder kettengebundenen Fähren werden nur für das Fährschifferzeugnis anerkannt.

(5) Auf Behördenfahrzeugen können unabhängig von ihrer Länge Fahrzeiten für Schifferzeugnisse erworben werden, sofern es sich um Fahrzeuge mit umschlossenem Steuerstand handelt.

(6) Fahrzeiten auf den in den Absätzen 3 bis 5 genannten Fahrzeugen können auch erworben werden

  1. auf Landeswasserstraßen sowie
  2. auf jenen ausländischen Wasserstraßen, die ganz oder zum Teil auf dem Gebiet der Europäischen Union verlaufen.

Dies gilt auch dann, wenn die in Satz 1 genannten Wasserstraßen keine schiffbare Verbindung zu einer anderen Wasserstraße aufweisen.

(7) Fahrzeiten können bis zum Ablauf der Übergangsfrist nach § 34 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung auch auf einem Sportboot erworben werden, das den Anforderungen des § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung genügt.

§ 26 Nachweis der Fahrzeiten 22a 23

(1) Fahrzeiten werden durch ein den Anforderungen des § 27 Absatz 1 Satz 1 genügendes Schifferdienstbuch nachgewiesen.

(2) Für den Erwerb eines Behördenschifferzeugnisses oder hierzu erforderlicher besonderer Berechtigungen kann die Fahrzeit abweichend von Absatz 1 auch durch eine amtliche Urkunde des Wohnsitzstaates oder durch ein amtliches Schreiben insbesondere einer Gebietskörperschaft nachgewiesen werden. Die Urkunde oder das Schreiben muss folgende Angaben enthalten:

  1. Art, Größe und Name der Fahrzeuge, auf denen die Person gefahren ist, sowie im Falle der Verwendung des Fahrzeuges zur Personenbeförderung jeweils die Anzahl der Fahrgäste für jede einzelne Fahrt;
  2. Namen der Schiffsführer oder Schiffsführerinnen;
  3. Zeitpunkt des Beginns und des Endes jeder Fahrt;
  4. Art der Beschäftigung;
  5. genaue Bezeichnung der jeweils befahrenen Strecke mit Anfangs- und Endpunkt.

(3) Die Fahrzeit kann auch durch ein Befähigungszeugnis für Schiffsführer und Schiffsführerinnen nach § 11 Absatz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2 und 4, nachgewiesen werden. Die Fahrzeit wird dabei in dem Umfang anerkannt, in dem sie für die Erteilung dieses Zeugnisses bereits nachgewiesen worden ist.

(4) Die Fahrzeit auf See, in der Küsten- oder Fischereischifffahrt ist durch eine Dienstbescheinigung nach § 33 des Seearbeitsgesetzes, durch ein Seefahrtsbuch oder durch einen anderen geeigneten Nachweis, der die erforderlichen Informationen entsprechend einer Dienstbescheinigung enthält, nachzuweisen.

(5) Die Fahrzeit sowie die Streckenfahrten auf einem Sportboot nach § 25 Absatz 7 können bis zum Ablauf der dort bezeichneten Übergangsfrist auch durch die Arbeitsverträge, Bescheinigungen des Arbeitgebers oder eidesstattliche Versicherung nachgewiesen werden. Wird der Nachweis durch Arbeitsverträge oder Bescheinigungen des Arbeitgebers erbracht, müssen diese die folgenden Angaben enthalten:

  1. die Namen der Fahrzeuge, auf denen die Fahrten durchgeführt wurden,
  2. die konkreten Fahrzeiten und
  3. die Art der Beschäftigung.

§ 27 Anerkennung von Fahrzeit 22a

(1) Sind für den Erwerb eines Befähigungszeugnisses Fahrzeiten vorgeschrieben, müssen diese von einer der nachfolgend genannten Behörden im Schifferdienstbuch geprüft und mit einem Kontrollvermerk versehen (validiert) worden sein:

  1. von einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt,
  2. von der zuständigen Behörde
    1. eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union,
    2. eines anderen Mitgliedstaates der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt oder
    3. eines Staates, der nicht der Europäischen Union angehört und dessen Schifferdienstbuch nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 von der Kommission der Europäischen Union anerkannt worden ist.

Im Falle des § 26 Absatz 2 oder 5 sind die dort genannten Dokumente ausreichend.

(2) Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt darf nur solche Reisen validieren, die nicht länger als 15 Monate zurückliegen. Es darf zur Prüfung der ausgeführten Reisen die Vorlage von Bordbüchern oder von anderen geeigneten Belegen verlangen.

§ 28 Schifferdienstbuch 22a

(1) Mitglieder der Mindestbesatzung auf Einstiegsebene und Betriebsebene sowie das Maschinenpersonal benötigen stets ein Schifferdienstbuch nach dem Muster des Anhangs II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/182 der Kommission vom 14. Januar 2020 über Muster im Bereich der Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt (ABl. L 38 vom 11.02.2020 S. 1). Statt eines Schifferdienstbuches nach Satz 1 ist ausreichend das Schifferdienstbuch eines Staates, der nicht der Europäischen Union angehört, soweit es nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 von der Kommission der Europäischen Union anerkannt worden ist.

(2) Mitglieder der Mindestbesatzung auf Führungsebene benötigen ein Schifferdienstbuch nach dem Muster des Anhangs IV der Durchführungsverordnung (EU) 2020/182, wenn sie Fahrzeiten sammeln und nachweisen möchten. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Ein Besatzungsmitglied darf nur im Besitz eines einzigen aktiven Schifferdienstbuches sein, wenn dieses nach dem 17. Januar 2022 ausgegeben wurde.

(4) Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt ist zuständig für die Eintragung der persönlichen Angaben zum Besatzungsmitglied und für die Kontrollvermerke zu den durchgeführten Reisen im Schifferdienstbuch.

(5) Wer über ein Schifferdienstbuch verfügen muss, hat dies bei erstmaliger Aufnahme des Dienst-, Arbeits- oder sonstigen Verhältnisses an Bord der Schiffsführung auszuhändigen.

(6) Für die Eintragung der Angaben zu den durchgeführten Reisen im Schifferdienstbuch ist die Schiffsführung verantwortlich. Hierzu hat sie

  1. vorbehaltlich des Satzes 3 regelmäßig alle Eintragungen vorzunehmen,
  2. das Schifferdienstbuch bis zur Beendigung des Dienst-, Arbeits- oder sonstigen Verhältnisses sicher zu verwahren und
  3. das Schifferdienstbuch auf Verlangen den kontrollierenden Behörden oder auf Wunsch dem Inhaber oder der Inhaberin jederzeit und unverzüglich auszuhändigen.

Satz 2 Nummer 1 gilt nicht, wenn der Inhaber des Schifferdienstbuches Steuermann oder Steuerfrau ist und im Schifferdienstbuch Folgendes vermerkt ist: "beabsichtigt nicht den Erwerb eines Befähigungszeugnisses als Schiffsführer oder Schiffsführerin". Der Vermerk muss von dem Inhaber oder der Inhaberin des Schifferdienstbuches unterzeichnet sein.

Abschnitt 2
Einstiegsebene, Betriebsebene und Maschinenpersonal

§ 29 Decksleute 22a 23

Wer ein Unionsbefähigungszeugnis als Decksmann oder Decksfrau erwerben will, muss

  1. mindestens 16 Jahre alt sein und
  2. an einer grundlegenden Sicherheitsausbildung nach Anlage 7 teilgenommen haben, die nach § 53 zugelassen wurde.

Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Personen, die über ein Befähigungszeugnis oder einen Befähigungsnachweis nach den Teilen 2 bis 5 der Seeleute-Befähigungsverordnung oder ein entsprechendes, in Deutschland anerkanntes, ausländisches Zeugnis verfügen.

§ 30 Leichtmatrose und Leichtmatrosin 22a

Wer ein Unionsbefähigungszeugnis als Leichtmatrose oder Leichtmatrosin erwerben will, muss

  1. mindestens 15 Jahre alt sein und
  2. Folgendes vorweisen können:
    1. einen Ausbildungsvertrag im Rahmen eines nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 oder Absatz 2 zugelassenen Ausbildungsprogramms oder
    2. einen Arbeitsvertrag im Rahmen eines nach § 55 Absatz 3 zugelassenen Weiterbildungsprogramms für die Betriebsebene.

§ 31 Matrose und Matrosin 22a 23

Wer ein Unionsbefähigungszeugnis als Matrose oder Matrosin erwerben will, muss

  1. entweder
    1. mindestens 17 Jahre alt sein,
    2. ein nach § 55 Absatz 1 zugelassenes Ausbildungsprogramm oder ein entsprechendes, von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenes Ausbildungsprogramm erfolgreich abgeschlossen haben und
    3. eine Fahrzeit von mindestens 90 Tagen als Teil dieses Ausbildungsprogramms nachweisen
  2. oder
    1. mindestens 18 Jahre alt sein,
    2. eine behördliche Befähigungsprüfung zur Betriebsebene bestanden haben und
    3. eine Fahrzeit als Mitglied der Decksmannschaft von mindestens 360 Tagen nachweisen können
  3. oder
    1. ein nach § 55 Absatz 3 zugelassenes, mindestens neun Monate umfassendes Weiterbildungsprogramm für die Betriebsebene oder ein entsprechendes, von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenes Weiterbildungsprogramm erfolgreich abgeschlossen haben,
    2. eine Fahrzeit von mindestens 90 Tagen als Teil dieses Weiterbildungsprogramms nachweisen und
    3. vor Beginn des Weiterbildungsprogramms über eine Berufserfahrung von mindestens fünf Jahren, eine Fahrzeit von 500 Tagen als Mitglied der Decksmannschaft auf einem Seeschiff oder über eine abgeschlossene, mindestens dreijährige Berufsausbildung verfügen.

Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe c können bis zu 180 Tage Fahrzeit durch 250 Tage Berufserfahrung als Mitglied der Decksmannschaft auf einem Seeschiff ersetzt werden.

§ 32 Bootsleute 22a 23

Wer ein Unionsbefähigungszeugnis als Bootsmann oder Bootsfrau erwerben will, muss

  1. entweder eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von mindestens 180 Tagen als Matrose oder Matrosin nachweisen
  2. oder
    1. ein nach § 55 Absatz 1 zugelassenes Ausbildungsprogramm für die Betriebsebene oder ein entsprechendes, von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenes Ausbildungsprogramm erfolgreich abgeschlossen haben und
    2. eine Fahrzeit von mindestens 270 Tagen als Teil dieses Ausbildungsprogramms nachweisen.

§ 33 Steuerleute 22a 23

Wer ein Unionsbefähigungszeugnis als Steuermann oder Steuerfrau erwerben will, muss

  1. entweder
    1. eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von mindestens 180 Tagen als Bootsmann oder Bootsfrau nachweisen und
    2. ein Sprechfunkzeugnis besitzen
  2. oder
    1. ein nach § 55 Absatz 1 oder 2 zugelassenes Ausbildungsprogramm oder ein entsprechendes, von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenes Ausbildungsprogramm erfolgreich abgeschlossen haben,
    2. eine Fahrzeit von mindestens 360 Tagen als Teil dieses Ausbildungsprogramms nachweisen und
    3. ein Sprechfunkzeugnis besitzen
  3. oder
    1. eine Berufserfahrung von mindestens 500 Tagen als Kapitän oder Kapitänin auf einem Seeschiff nachweisen,
    2. eine behördliche Befähigungsprüfung für die Betriebsebene bestanden haben und
    3. ein Sprechfunkzeugnis besitzen.

§ 34 Maschinenkundige 22a

(1) Wer ein Befähigungszeugnis als Maschinenkundiger oder Maschinenkundige erwerben will, muss

  1. mindestens 18 Jahre alt sein und
  2. die zur Bedienung der Maschinenanlage erforderlichen Kenntnisse besitzen.

(2) Erforderlich sind Kenntnisse

  1. der Fachausdrücke im Schiffsmaschinenbau, Maschinenbau und der Elektrotechnik,
  2. der Maschinenkundige, insbesondere Lager, Kupplungen, Getriebe und Armaturen, sowie Pumpen und Verdichter,
  3. der Arten und Verwendung von Schiffsantriebsmaschinen, Decks- und Arbeitsmaschinen,
  4. der zum Betrieb von Verbrennungs- oder Elektromotoren notwendigen Systeme und Betriebsstoffe oder Energiequellen sowie
  5. der Bedeutung der Überwachung der Einsatzbereitschaft von Maschinen, Systemen, Einrichtungen und Ausrüstungen für einen sicheren Schiffsbetrieb.

(3) Die erforderlichen Kenntnisse werden nachgewiesen durch

  1. eine schriftliche oder elektronische Bestätigung des Herstellers der zu bedienenden Maschinenanlage, dass die betreffende Person eine Unterweisung in die Maschinenanlage erhalten hat,
  2. einen Nachweis über die Teilnahme an einem nach § 54 zugelassenen Lehrgang für Maschinenkunde in der Binnenschifffahrt,
  3. einen Berufsbildungsabschluss im Kraftfahrzeug-, Maschinen- oder Elektronikgewerbe oder als Schiffsmechaniker oder als Schiffsmechanikerin oder
  4. eine Berechtigung der Vollzugsbehörden zum Umgang mit Maschinenanlagen auf dienstlichen Fahrzeugen,
  5. den erfolgreichen Abschluss eines nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 zugelassenen Ausbildungsprogramms mit dem Schwerpunkt Güterschifffahrt oder
  6. ein Befähigungszeugnis als Maschinist oder Maschinistin in der Seeschifffahrt.

§ 35 Behördliche Befähigungsprüfung für die Betriebsebene 22a 23

(1) Gegenstand der behördlichen Befähigungsprüfung für die Betriebsebene sind die Kenntnisse der Anlage 8. Die Prüfung wird als theoretische Prüfung durchgeführt.

(2) Die Prüfung wird in schriftlicher oder digitaler Form durchgeführt und besteht aus Antwort-Wahl-Aufgaben.

§ 36 (aufgehoben) 22a

Abschnitt 3
Führungsebene

§ 37 Erwerb des Unionspatentes 22a 23

Wer ein Unionspatent erwerben will, muss

  1. entweder
    1. mindestens 18 Jahre alt sein,
    2. ein nach § 55 Absatz 3 zugelassenes Ausbildungsprogramm für die Führungsebene oder ein entsprechendes, von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenes Ausbildungsprogramm erfolgreich abgeschlossen haben,
    3. eine Fahrzeit von mindestens 360 Tagen als Teil dieses Ausbildungsprogramms oder danach nachweisen und
    4. ein Sprechfunkzeugnis besitzen
  2. oder
    1. mindestens 18 Jahre alt sein,
    2. ein Unionsbefähigungszeugnis für Steuerleute nach dieser Verordnung oder nach den Rechtsvorschriften der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/2397 besitzen,
    3. eine Fahrzeit von mindestens 180 Tagen als Steuermann oder Steuerfrau nachweisen,
    4. eine behördliche Befähigungsprüfung zum Unionspatent bestanden haben und
    5. ein Sprechfunkzeugnis besitzen
  3. oder
    1. mindestens 18 Jahre alt sein,
    2. eine Fahrzeit
      aa) von mindestens 540 Tagen nachweisen, oder
      bb) von mindestens 180 Tagen nachweisen, wenn zusätzlich eine als Mitglied einer Decksmannschaft auf einem Seeschiff erworbene Berufserfahrung von mindestens 500 Tagen nachgewiesen werden kann,
    3. eine behördliche Befähigungsprüfung zum Unionspatent bestanden haben und
    4. ein Sprechfunkzeugnis besitzen.

§ 38 Behördliche Befähigungsprüfung zum Unionspatent 22a 23

(1) Gegenstand der Prüfung zum Unionspatent sind die Kenntnisse und Fertigkeiten nach Anlage 9. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil.

(2) Die theoretische Prüfung wird in schriftlicher oder digitaler Form durchgeführt und besteht aus Antwort-Wahl-Aufgaben. Jeder Prüfling eines Prüfungstermins erhält andere Prüfungsfragen als die übrigen Teilnehmenden der Prüfung.

(3) Die praktische Prüfung wird entsprechend den Vorgaben der Anlage 10 durchgeführt. Sie umfasst die Prüfungsteile Reiseplanung und Reisedurchführung. Der Prüfungsteil Reiseplanung wird als mündliche Prüfung durchgeführt. Der Prüfungsteil Reisedurchführung wird an einem Simulator abgenommen, der nach § 89 zugelassen ist. Auf Wunsch des Prüflings wird ihm ein Zeugnis über das Bestehen der praktischen Prüfung am Simulator nach dem Muster des Anhangs III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/182 ausgestellt, wenn er das Unionspatent im Ausland erwerben möchte. Der Prüfungsteil Reisedurchführung kann zur Vermeidung unbilliger Härten auch an Bord eines Schiffes abgenommen werden.

(4) Wer weder ein zugelassenes Ausbildungsprogramm oder Weiterbildungsprogramm abgeschlossen hat, das jeweils auf den Befähigungsstandards für die Betriebsebene beruht, noch eine behördliche Befähigungsprüfung bestanden hat, in deren Rahmen überprüft wurde, dass die Befähigungsstandards für die Betriebsebene erfüllt sind, muss ergänzend zu der Prüfung zum Unionspatent nach Absatz 1 eine Zusatzprüfung nach Maßgabe des Satzes 2 ablegen. Die Zusatzprüfung umfasst

  1. einen praktischen Prüfungsteil mit den besonderen Anforderungen, die in den Standards in Anlage 11 festgelegt sind, und
  2. einen theoretischen Prüfungsteil mit den besonderen Anforderungen, die im Abschnitt 0 des Standards in Anlage 9 festgelegt sind.

Satz 1 gilt nicht für Personen, die das Befähigungszeugnis als Matrose oder Matrosin vor dem 18. Januar 2022 erworben haben.

§ 39 Erwerb des Schifferzeugnisses 23

(1) Wer ein Schifferzeugnis erwerben möchte, muss

  1. mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  2. eine behördliche Befähigungsprüfung zum Erwerb des jeweiligen Schifferzeugnisses erfolgreich abgelegt haben,
  3. für das Fährschifferzeugnis, das Behördenschifferzeugnis, das Sportschifferzeugnis oder, im Falle des § 15 Absatz 5 Satz 3, für das Kleinschifferzeugnis ein Sprechfunkzeugnis besitzen,
  4. für das Fährschifferzeugnis oder für das Behördenschifferzeugnis eine Fahrzeit von 180 Tagen nachweisen und
  5. für
    1. das Kleinschifferzeugnis für Wasserstraßen der Zonen 1 und 2
      1. a) ein in § 40 Absatz 4 Nummer 1 oder 2 genanntes Befähigungszeugnis,
      2. b) einen in § 40 Absatz 4 Nummer 5 genannten Berechtigungsschein oder
      3. c) ein in § 40 Absatz 4 Nummer 4 genanntes Befähigungszeugnis, soweit es mit einer besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen verbunden ist,
    2. das Kleinschifferzeugnis für Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 ein in § 40 Absatz 4 Nummer 3 bis 6 genanntes Befähigungszeugnis

    besitzen.

Sofern Fahrzeiten überwiegend oder ganz auf seil- oder kettengebundenen Fähren nachgewiesen werden, wird das Fährschifferzeugnis auf diesen Fährtyp beschränkt.

(2) Wer ein Fährschifferzeugnis erwerben möchte, das zum Führen einer Fähre auf

  1. der Kieler Förde,
  2. der Trave unterhalb des Lübecker Hafens,
  3. der Elbe, soweit diese zur Zone 2-See gehört,
  4. der Weser unterhalb der Eisenbahnbrücke in Bremen oder
  5. der Ems unterhalb des Emdener Hafens

berechtigt, muss nachweisen, die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erforderliche Fahrzeit an der Fährstelle der betreffenden Wasserstraße erworben zu haben. Zusätzlich muss die Person

  1. ein Fährschifferzeugnis für eine Fährstelle außerhalb der genannten Wasserstraßen besitzen,
  2. mindestens 360 Tage Fahrzeit auf Wasserstraßen der Zone 1 oder der Zone 2 nachweisen oder
  3. eine als Mitglied der Decksmannschaft auf einem Seeschiff erworbene Berufserfahrung von mindestens 500 Tagen nachweisen.

(3) Die zuständige Behörde kann zur Vermeidung unbilliger Härten für die Erteilung eines Schifferzeugnisses Ausnahmen von dem Besitz eines Sprechfunkzeugnisses oder von den Anforderungen an die Fahrzeit zulassen. Die zuständige Behörde kann die Erteilung mit Auflagen verbinden. Ausnahmen sind insbesondere möglich bei Personen, die

  1. in einem geografisch abgegrenzten Gebiet Fahrten unternehmen oder
  2. im Saisonbetrieb fahren.

(4) Zudem muss die das Schifferzeugnis beantragende Person die notwendige Zuverlässigkeit zum Führen eines Fahrzeugs besitzen. Unzuverlässig ist insbesondere,

  1. wer erheblich gegen eine verkehrsstrafrechtliche Vorschrift verstoßen hat und deswegen rechtskräftig verurteilt worden ist,
  2. wer wiederholt mit Geldbuße geahndete Zuwiderhandlungen gegen Schifffahrtspolizeivorschriften begangen hat oder
  3. wer nach seinem bisherigen Verhalten nicht erwarten lässt, die sichere Führung eines Fahrzeuges sowie die Vorgesetztenfunktion an Bord zu übernehmen zu können.

§ 40 Behördliche Befähigungsprüfung zum Erwerb des Schifferzeugnisses 22a 23

(1) Die behördlichen Befähigungsprüfungen zum Erwerb des Schifferzeugnisses bestehen aus einem theoretischen und einem praktischen Teil.

(2) Die Inhalte der jeweiligen theoretischen Prüfungsteile ergeben sich aus den Anforderungen für das jeweilige Zeugnis nach Anlage 12.

(3) In der praktischen Prüfung muss der Prüfling nachweisen, dass er den Umgang mit dem jeweiligen Fahrzeug beherrscht. Der Prüfling kann mit der zuständigen Behörde abstimmen, dass die Prüfung an einem nach § 89 zugelassenen Simulator abgenommen wird.

(4) Abweichend von Absatz 1 besteht die Prüfung zum Sportschifferzeugnis nur aus einem theoretischen Teil, wenn der Prüfling über Folgendes verfügt:

  1. eine Fahrerlaubnis mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung,
  2. ein Befähigungszeugnis als Kapitän oder als Nautischer Schiffsoffizier oder einen Befähigungsnachweis als Schiffsmechaniker nach seeverkehrsrechtlichen Vorschriften,
  3. eine Fahrerlaubnis für Sportboote unter Antriebsmaschine mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung,
  4. einen Fährführerschein oder ein Fährschifferzeugnis für frei fahrende Fähren,
  5. einen amtlichen Berechtigungsschein oder
  6. mindestens ein Befähigungszeugnis als Steuermann.

(5) Abweichend von Absatz 1 besteht die Prüfung für das Kleinschifferzeugnis nur aus einem theoretischen Teil, der abweichend von Absatz 2 die Prüfungsteile "Navigation und Verkehrsvorschriften", "Betrieb des Fahrzeugs", "Wartung und Instandhaltung" und "Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz" der Prüfung zum Unionspatent umfasst. Die Prüfung kann durch Fragen bezogen auf den jeweiligen Einsatzbereich des Kleinschifferzeugnisses ergänzt werden. Wenn das Kleinschifferzeugnis für das Führen von Fahrzeugen erworben werden soll, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2017/2397 fallen, ist abweichend von Satz 1 zusätzlich eine praktische Prüfung nach Absatz 3 sowie eine theoretische Prüfung erforderlich, die alle Prüfungsteile der theoretischen Prüfung zum Unionspatent umfasst. Wenn das Kleinschifferzeugnis unter Gewährung von Ausnahmen nach § 39 Absatz 2 erworben wird, kann die zuständige Behörde abweichend von Satz 1 das Ablegen einer praktischen Prüfung nach Absatz 3 verlangen.

(6) Abweichend von Absatz 1 ist bei der Erweiterung des Fährschifferzeugnisses nur eine praktische Prüfung für diese Fährstelle abzulegen.

Abschnitt 4
Voraussetzungen für besondere Berechtigungen

§ 41 Erwerb der besonderen Berechtigung für Radar

(1) Wer eine besondere Berechtigung für Radar erwerben will, muss

  1. verfügen über
    1. ein Befähigungszeugnis als Schiffsführer oder Schiffsführerin oder
    2. einen amtlichen Berechtigungsschein oder
    3. einen Sportbootführerschein und
  2. die behördliche Befähigungsprüfung für Radar bestanden haben.

(2) Gegenstand der behördlichen Befähigungsprüfung sind die Kenntnisse und Fertigkeiten nach Anlage 13. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Prüfungsteil.

(3) Die praktische Prüfung wird nach Maßgabe der Anlage 14 durchgeführt. Sie wird entweder an einem hierfür nach § 89 zugelassenen Simulator oder an Bord eines hierfür geeigneten Fahrzeuges abgenommen.

(4) Inhaber oder Inhaberinnen eines Fährschifferzeugnisses können statt einer besonderen Berechtigung für Radar eine besondere Berechtigung für Radar auf Fähren unter folgenden Bedingungen erwerben:

  1. Der praktische Teil beschränkt sich auf Prüfungsinhalte, die der Prüfling zum Führen von Fähren auf derjenigen Fährstrecke beherrschen muss, für die er die besondere Berechtigung für Radar beantragt hat. Dabei sind die jeweiligen örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.
  2. Der praktische Teil ist an der betreffenden Fährstelle durchzuführen.
  3. Soll eine besondere Berechtigung für Radar für Fähren auf eine andere Fährstelle erweitert werden, kann die Prüfungskommission Befreiungen und Erleichterungen gewähren oder von einer Prüfung ganz absehen; dabei sind die örtlichen Verhältnisse der Fährstrecke und das jeweilige Fährgefäß bei der Prüfung zu berücksichtigen.

Die besondere Berechtigung für Radar auf Fähren ist auf die jeweilige Fährstelle begrenzt.

§ 42 Erwerb der besonderen Berechtigung für Risikostrecken 23

(1) Wer eine besondere Berechtigung für Risikostrecken erwerben will, muss

  1. verfügen über
    1. ein Befähigungszeugnis als Schiffsführer oder Schiffsführerin oder
    2. einen amtlichen Berechtigungsschein,
  2. den betroffenen Abschnitt der Risikostrecke innerhalb der letzten drei Jahre mindestens drei Mal zu Berg und drei Mal zu Tal durchfahren haben und während dieser Fahrten
    1. im Steuerhaus anwesend gewesen sein sowie
    2. mindestens je einmal zu Berg und zu Tal selbstständig Kurs und Geschwindigkeit bestimmt haben und
  3. die behördliche Befähigungsprüfung für Risikostrecken bestanden haben.

Die Fahrten auf dem Risikostreckenabschnitt werden anhand des Schifferdienstbuches nachgewiesen. Die Fahrten müssen nach § 27 Absatz 1 validiert worden sein.

(2) Gegenstand der behördlichen Befähigungsprüfung für Risikostrecken sind die Kenntnisse und Fertigkeiten nach Anlage 15. Die Prüfung ist mündlich abzunehmen.

(3) Die zuständige Behörde kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde eines anderen Staates auch für eine Risikostrecke des anderen Staates die Prüfung abnehmen nach den Anforderungen des anderen Staates, in dem sich die Risikostrecke befindet. Befindet sich die Risikostrecke nach Satz 1 in einem Drittland, dessen Zeugnisse nicht nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 von der Kommission der Europäischen Union anerkannt worden sind, erteilt die zuständige Behörde nach erfolgreicher Prüfung einen Nachweis der Berechtigung, diese Risikostrecke zu befahren, dessen Art einvernehmlich mit dem Drittstaat festgelegt wird.

§ 43 Erwerb der besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen 22a

(1) Wer eine besondere Berechtigung für maritime Wasserstraßen erwerben will, muss

  1. verfügen über
    1. ein Befähigungszeugnis als Schiffsführer oder Schiffsführerin oder
    2. einen amtlichen Berechtigungsschein und
  2. die behördliche Befähigungsprüfung für maritime Wasserstraßen bestanden haben.

(2) Gegenstand der behördlichen Befähigungsprüfung für maritime Wasserstraßen sind die Kenntnisse und Fertigkeiten nach Anlage 16. Die Prüfung ist mündlich abzunehmen.

(3) Absatz 1 Nummer 2 gilt nicht für Inhaber oder Inhaberinnen von Zeugnissen für Kapitäne oder für Schiffsoffiziere für den Decksbereich nach dem STCW-Übereinkommen.

§ 44 Erwerb der besonderen Berechtigung für Großverbände

Wer die besondere Berechtigung für Großverbände erwerben will, muss

  1. verfügen über ein Unionspatent,
  2. eine Fahrzeit von mindestens 720 Tagen vorweisen können, davon mindestens 540 Tage als Schiffsführer oder Schiffsführerin und
  3. mindestens 180 Tage Kurs und Geschwindigkeit eines Großverbandes selbstständig bestimmt haben.

§ 45 Zeitpunkt der Prüfungen für besondere Berechtigungen für Radar, maritime Wasserstraßen und Risikostrecken 22a

(1) Wer noch kein Befähigungszeugnis als Schiffsführer oder Schiffsführerin besitzt, aber bereits den theoretischen Prüfungsteil und, soweit für das Befähigungszeugnis erforderlich, den Prüfungsteil Reiseplanung bestanden hat, kann die Prüfung für eine besondere Berechtigung bereits ablegen. In diesem Fall ist die besondere Berechtigung nur zusammen mit dem Befähigungszeugnis als Schiffsführer oder Schiffsführerin zu erteilen. Die bestandene Prüfung der besonderen Berechtigung ist zwei Jahre gültig. Wenn innerhalb dieser Frist die praktische Prüfung nicht bestanden wird, muss die Prüfung für die besondere Berechtigung neu abgelegt werden.

(2) Wer im Rahmen einer Berufsausbildung zum Binnenschifffahrtskapitän oder Binnenschifffahrtskapitänin an Teil 1 der Abschlussprüfung teilgenommen hat, kann die Prüfung für die besondere Berechtigung bereits ablegen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Wenn innerhalb der in Absatz 1 Satz 3 genannten Frist die Abschlussprüfung insgesamt nicht bestanden wird, muss die Prüfung für die besondere Berechtigung erneut abgelegt werden.

Abschnitt 5
Sicherheitspersonal

§ 46 Erwerb des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für Flüssigerdgas

Wer ein Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für Flüssigerdgas erwerben möchte, muss

  1. mindestens 18 Jahre alt sein und
  2. den Lehrgang für Sachkundige für Flüssigerdgas erfolgreich absolviert haben.

§ 47 Lehrgang zur Sachkunde für Flüssigerdgas 22a

(1) Der Lehrgang zur Sachkunde für Flüssigerdgas muss nach § 56 zugelassen sein und enthalten:

  1. eine theoretische Ausbildung, die das Erlangen der in Anlage 17 aufgeführten Kenntnisse ermöglicht;
  2. eine praktische Ausbildung, die das Erlangen der in Anlage 17 aufgeführten Fertigkeiten ermöglicht.

(2) Der Lehrgang ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Abschlussprüfung bestanden ist. Die Abschlussprüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Der Lehrgangsanbieter stellt über den erfolgreich abgeschlossenen Lehrgang einen Nachweis aus.

(3) Der theoretische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens 80 Prozent der Prüfungsfragen richtig beantwortet hat.

(4) Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling die praktische Prüfung zum Erlangen des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für LNG nach Anlage 18 erfolgreich abgelegt hat.

(5) Der praktische Teil der Prüfung wird an Bord eines Fahrzeugs oder ganz oder teilweise an einer Landanlage abgenommen, das oder die den technischen Anforderungen nach Anlage 18 entspricht.

§ 48 Erwerb des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt 23

Wer ein Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt erwerben will, muss

  1. mindestens 18 Jahre alt sein und
  2. den Basislehrgang für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt oder das nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 zugelassene Ausbildungsprogramm mit dem Schwerpunkt Personenschifffahrt erfolgreich absolviert haben.

§ 49 Basislehrgang für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt 22a

(1) Der Basislehrgang muss nach § 56 zugelassen sein und enthalten:

  1. eine theoretische Ausbildung, die das Erlangen der in Anlage 19 aufgeführten Kenntnisse ermöglicht;
  2. eine praktische Ausbildung, die das Erlangen der in Anlage 19 aufgeführten Fertigkeiten ermöglicht.

(2) Der Lehrgang ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Abschlussprüfung bestanden ist. Die Abschlussprüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Der Lehrgangsanbieter hat über den erfolgreich abgeschlossenen Lehrgang einen Nachweis auszustellen.

(3) Der theoretische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens 80 Prozent der Prüfungsfragen richtig beantwortet hat.

(4) Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling die praktische Prüfung nach Anlage 20 erfolgreich abgelegt hat.

(5) Der praktische Teil der Prüfung wird an Bord eines Fahrzeugs oder an einer Landanlage abgenommen, das oder die den technischen Anforderungen nach Anlage 20 entspricht.

§ 50 Auffrischungslehrgang für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt 22a

Der Auffrischungslehrgang muss nach § 56 zugelassen sein und aus der Anlage 19 Schwerpunkte zu typischen Gefahrensituationen, insbesondere Panikverhütung und Brandbekämpfung, enthalten und gegebenenfalls Informationen über neue Erkenntnisse zur Fahrgastsicherheit vermitteln. § 49 Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend.

§ 51 Atemschutzgerättragende Personen

(1) Wer eine Bescheinigung als atemschutzgerättragende Person erwerben will, muss

  1. mindestens 18 Jahre alt sein und
  2. die erforderliche Eignung besitzen, um Atemschutzgeräte nach Artikel 19.12 Nummer 10 Buchstabe a des ES-TRIN zur Rettung von Personen benutzen zu können.

(2) Die erforderliche Eignung ist vorhanden, wenn die betreffende Person ihre Tauglichkeit und Befähigung mit einer Teilnahmebescheinigung eines nach § 58 zugelassenen Lehrgangs nachweist.

§ 52 Durchführung der Prüfungen 22a

Die nach diesem Abschnitt für den Erwerb von Befähigungszeugnissen vorgeschriebenen Prüfungen sind im Rahmen des zugelassenen Lehrgangs durch den Anbieter abzunehmen.

Abschnitt 6 22a
Zulassung von Lehrgängen, Ausbildungsprogrammen und Weiterbildungsprogrammen

§ 53 Lehrgänge für die grundlegende Sicherheitsausbildung

Das Verfahren zur Zulassung von Lehrgängen für die grundlegende Sicherheitsausbildung bestimmt sich nach Anlage 21.

§ 54 Lehrgänge für Maschinenkundige 22a

Lehrgänge für Maschinenkundige lässt das Bundesministerium für Digitales und Verkehr zu. Die Voraussetzungen und das Verfahren hierzu bestimmen sich nach Anlage 22.

§ 55 Ausbildungsprogramme und Weiterbildungsprogramme 22a

(1) Zugelassenes Ausbildungsprogramm für die Betriebsebene sind

  1. die Berufsausbildung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschiffer und zur Binnenschifferin vom 2. März 2022 (BGBl. I S. 257),
  2. der mit Teil 1 der Abschlussprüfung endende Abschnitt einer Berufsausbildung nach Nummer 1 oder Absatz 2,
  3. die Berufsausbildung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschiffer/zur Binnenschifferin vom 20. Januar 2005 (BGBl. I S. 121, 925).

(2) Zugelassenes Ausbildungsprogramm für die Führungsebene ist die Berufsausbildung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschifffahrtskapitän und zur Binnenschifffahrtskapitänin vom 2. März 2022 (BGBl. I S. 271).

(3) Ein Weiterbildungsprogramm wird zugelassen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Weiterbildungsziele, Lerninhalte, Methoden, eingesetzte Medien, Verfahren, auch unter Einsatz von Simulatoren, und Lernmaterialien sind ordnungsgemäß dokumentiert und ermöglichen den Teilnehmenden das Erreichen der jeweiligen Befähigungsstandards;
  2. das Programm zur Vermittlung der jeweiligen Befähigungen wird von befähigten Personen durchgeführt, die über sichere Kenntnisse des Weiterbildungsprogramms verfügen;
  3. die Prüfung zur Feststellung der Erfüllung der jeweiligen Befähigungsstandards wird von befähigten Prüfenden durchgeführt, die nicht von Interessenskonflikten betroffen sind.

(4) Der Antrag auf Zulassung nach Absatz 3 muss Folgendes enthalten:

  1. einen ausführlichen Lehrgangsplan mit Angabe des Inhalts und der Dauer der unterrichteten Fächer sowie der Lehrmethode;
  2. ein Verzeichnis der Lehrkräfte, einschließlich des Nachweises ihrer Fachkenntnisse und der Angabe der jeweiligen Unterrichtsfächer;
  3. Informationen über den Standort der Weiterbildung, das Lehrmaterial und die Einrichtungen, die für Übungen zur Verfügung stehen;
  4. die Teilnahmebedingungen für die Weiterbildung, insbesondere die Anzahl der Teilnehmenden;
  5. eine Beschreibung des Prüfungsprogramms und der für das Bestehen der Prüfung erforderlichen Ergebnisse;
  6. die Erklärung, dass die Weiterbildungsstätte sich dazu verpflichtet, die zulassende Behörde unverzüglich über jede Änderung der im Zulassungsantrag enthaltenen Informationen zu informieren, sobald ein Antrag auf Zulassung gestellt oder eine Zulassung erteilt wurde.

(5) Zuständig für die Zulassung nach Absatz 3 ist das Bundesministerium für Digitales und Verkehr. Es veröffentlicht die danach zugelassenen Weiterbildungsprogramme im Bundesanzeiger. § 57 Absatz 2, 4 und 5 gilt entsprechend.

§ 56 Voraussetzungen für die Zulassung von Lehrgängen für Sachkundige 22a

Basislehrgänge oder Auffrischungslehrgänge lässt die zuständige Behörde unter den folgenden Voraussetzungen zu:

  1. die Lehrgänge und Prüfungen entsprechen
    1. bei Sachkundigen für Flüssigerdgas den Vorgaben nach § 47,
    2. bei Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt den Vorgaben nach § 49;
  2. die Ausbildungsziele, Lerninhalte, Methoden, eingesetzte Medien, Verfahren, auch unter Einsatz von Simulatoren, und Lernmaterialien sind ordnungsgemäß dokumentiert und ermöglichen den Teilnehmenden das Erreichen des jeweiligen Befähigungsstandards;
  3. die Programme zur Vermittlung der jeweiligen Befähigungen werden von befähigten Personen durchgeführt, die über sichere Kenntnisse des Lehrgangs verfügen;
  4. die Prüfungen zur Feststellung der Erfüllung der jeweiligen Befähigungsstandards werden von befähigten Prüfenden durchgeführt, die nicht von Interessenskonflikten betroffen sind.

§ 57 Verfahren zur Zulassung von Lehrgängen für Sachkundige 22a 23

(1) Der Antrag auf Zulassung von Basislehrgängen oder Auffrischungslehrgängen für Sachkundige ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde zu stellen. Der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird die Befugnis übertragen, durch Rechtsverordnung die Anforderungen an den Antrag, insbesondere die erforderlichen Angaben und beizufügenden Unterlagen, sowie Einzelheiten des Zulassungsverfahrens und des Prüfungsverfahrens zu regeln.

(2) Die Zulassung von Lehrgängen für Sachkundige wird befristet auf fünf Jahre erteilt. Die Zulassung wird auf schriftlich oder elektronisch gestellten Antrag jeweils um fünf Jahre verlängert, wenn die antragstellende Person nachweist, dass die Voraussetzungen nach § 56 weiterhin vorliegen.

(3) Das Verzeichnis der zugelassenen Lehrgänge wird von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Erfüllt ein Lehrgang die Voraussetzungen des § 56 nicht mehr, so kann die zuständige Behörde die Zulassung

  1. widerrufen oder
  2. aussetzen, soweit anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen in angemessener Frist wieder erfüllt werden.

Ab dem Zeitpunkt des Widerrufes oder der Aussetzung dürfen die im Rahmen des Lehrgangs ausgestellten Zeugnisse von den Wasserstraßen- und Schifffahrtsämtern nicht mehr zur Ausstellung eines Befähigungszeugnisses berücksichtigt werden.

(5) Die zuständige Behörde überwacht die Lehrgänge und die Durchführung der Prüfungen. Hierzu sind die zuständige Behörde und die von ihr beauftragten natürlichen Personen während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten berechtigt, Ausbildungsräume, Ausbildungseinrichtungen, Unterrichtsmittel sowie die Durchführung der Ausbildungsprogramme sowie der entsprechenden Prüfungen zu prüfen.

§ 58 Lehrgänge für atemschutzgerättragende Personen 22a 23

(1) Die Voraussetzungen und das Verfahren zur Zulassung von Grundlehrgängen und Wiederholungslehrgängen für atemschutzgerättragende Personen bestimmen sich nach Anlage 23.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Berufsgenossenschaft im Falle von Ausbildungsstätten der Unfallversicherungsträger, von Feuerwehrschulen oder Herstellerfirmen von Atemschutzgeräten mit deren Einwilligung Grundlehrgänge und Wiederholungslehrgänge von Amts wegen zulassen, sofern die genannten Stellen aufgrund ihrer besonderen Sachkunde Gewähr dafür bieten, die nach Anlage 23 Abschnitt 2 erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen. Die Berufsgenossenschaft veröffentlicht elektronisch eine Übersicht der nach Satz 1 zugelassenen Lehrgänge.

Kapitel 3
Verfahren für die Prüfung der Befähigung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und Ausstellung von Schifferdienstbüchern und ihre Gültigkeit und Verlängerung

Abschnitt 1
Verfahren auf Einstiegsebene und Betriebsebene sowie für das Maschinenpersonal

§ 59 Durchführung der behördlichen Befähigungsprüfung 23

Zuständig für die Durchführung der behördlichen Befähigungsprüfung für die Betriebsebene sind die nach § 71 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, zuständigen Stellen, die die Abschlussprüfung nach der Binnenschifferausbildungsverordnung abnehmen, soweit diese nach § 3a Absatz 2 Satz 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes gegenüber der zuständigen Behörde in die Aufgabenübertragung eingewilligt haben. Die zuständige Behörde veröffentlicht elektronisch eine Übersicht über die Stellen, die diese Prüfung abnehmen. Diese Stellen regeln das Prüfungsverfahren durch Satzungsrecht; sie sind abweichend von § 8 zur Regelung von Gebühren und Auslagen zuständig.

§ 60 Ausstellung des Schifferdienstbuches

Das Schifferdienstbuch für die Besatzungsmitglieder auf der Einstiegsebene und der Betriebsebene sowie für das Maschinenpersonal wird nach dem Muster des Anhangs II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/182 von einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt auf Antrag ausgestellt.

§ 61 Erteilung des Unionsbefähigungszeugnisses 22a

Ein Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt erteilt auf Antrag ein Unionsbefähigungszeugnis für die Einstiegsebene oder die Betriebsebene, wenn die antragstellende Person die jeweiligen Voraussetzungen nach Kapitel 2 Abschnitt 1 und 2 erfüllt und ihre Identität nachweist. Hierzu wird das Befähigungszeugnis an der dafür vorgesehenen Stelle in das Schifferdienstbuch eingetragen. Der Antrag ist mündlich, schriftlich oder elektronisch bei einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt zu stellen.

§ 62 Erteilung des Unionsbefähigungszeugnisses nach Abschluss eines zugelassenen Ausbildungsprogramms oder Weiterbildungsprogramms 22a 23

(1) Wer in einem Ausbildungsprogramm oder Weiterbildungsprogramm die nötigen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Betriebsebene erworben hat, kann die Erteilung eines Unionsbefähigungszeugnisses bei einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt beantragen.

(2) Das Unionsbefähigungszeugnis ist vom Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt nach § 61 zu erteilen, wenn die antragstellende Person

  1. die entsprechenden Voraussetzungen des § 31 Nummer 1, § 32 Nummer 2 oder § 33 Nummer 2 erfüllt,
  2. ihre Identität nachweist und
  3. den Nachweis erbringt über den erfolgreichen Abschluss
    1. eines nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 oder Absatz 2 zugelassenen Ausbildungsprogramms oder eines nach § 55 Absatz 3 zugelassenen Weiterbildungsprogramms oder eines entsprechenden, von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenen Ausbildungsprogramms oder Weiterbildungsprogramms durch ein Abschlusszeugnis oder
    2. eines nach § 55 Absatz 1 Nummer 2 zugelassenen Ausbildungsprogramms durch die schriftliche Mitteilung einer Industrie- und Handelskammer über die Teilnahme an Teil 1 der Abschlussprüfung einer Berufsausbildung nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 mit mindestens ausreichenden Leistungen

§ 63 Ablaufen und Verlängerung der Unionsbefähigungszeugnisse für die Einstiegsebene und die Betriebsebene 22a

(1) Die Unionsbefähigungszeugnisse für die Einstiegsebene und die Betriebsebene sind bis zur Vollendung des 60. Lebensjahrs gültig. Nach Ablauf dieses Zeitpunktes kann das Befähigungszeugnis nach Maßgabe des Absatzes 2 verlängert werden. Abweichend von Satz 1 ist das Befähigungszeugnis für Leichtmatrosen und Leichtmatrosinnen nur bis zum Ende der Ausbildung gültig.

(2) Ein Unionsbefähigungszeugnis wird von einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt auf Antrag verlängert, wenn der Inhaber oder die Inhaberin die Tauglichkeit nach den §§ 20 und 22 und die Identität nachweist.

(3) Das verlängerte Zeugnis läuft an dem Tag ab, an dem die nächste Tauglichkeitsuntersuchung nach § 22 Absatz 1 erforderlich ist. Es kann erneut, frühestens drei Monate vor den in § 22 Absatz 1 genannten Zeitpunkten verlängert werden.

§ 64 Befähigungszeugnis für Maschinenkundige

(1) Ein Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt erteilt auf Antrag ein Befähigungszeugnis für Maschinenkundige, wenn die antragstellende Person die Voraussetzungen nach Kapitel 2 Abschnitt 1 und nach § 34 erfüllt und ihre Identität nachweist. Hierzu wird das Befähigungszeugnis an der dafür vorgesehenen Stelle in das Schifferdienstbuch eingetragen. Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch bei einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt mit dem von ihm bereitgestellten Formular zu stellen.

(2) Die Befähigungszeugnisse für Maschinenkundige sind bis zur Vollendung des 60. Lebensjahrs gültig. Nach Ablauf dieses Zeitpunktes kann das Befähigungszeugnis nach Maßgabe des Absatzes 3 verlängert werden.

(3) Ein Befähigungszeugnis wird von einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt auf Antrag verlängert, wenn der Inhaber oder die Inhaberin die Tauglichkeit nach § 20 und die Identität nachweist.

(4) Das verlängerte Zeugnis läuft an dem Tag ab, an dem die nächste Tauglichkeitsuntersuchung nach § 22 Absatz 1 erforderlich ist. Es kann erneut, frühestens drei Monate vor den in § 22 Absatz 1 genannten Zeitpunkten verlängert werden.

Abschnitt 2
Verfahren auf Führungsebene

Unterabschnitt 1
Behördliche Befähigungsprüfung

§ 65 Durchführung der Prüfung 22a 23

(1) Die behördliche Befähigungsprüfung auf Führungsebene wird von der zuständigen Behörde durchgeführt.

(2) Zuständig für die Durchführung der Zusatzprüfung nach § 38 Absatz 4 Satz 1 sind die nach § 71 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes zuständigen Stellen, die die Abschlussprüfung nach der Binnenschifferausbildungsverordnung abnehmen, soweit diese nach § 3a Absatz 2 Satz 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes gegenüber der zuständigen Behörde in die Aufgabenübertragung eingewilligt haben. Die zuständige Behörde veröffentlicht elektronisch eine Übersicht über die Stellen, die diese Prüfung abnehmen. Diese Stellen regeln das Prüfungsverfahren durch Satzungsrecht; sie sind abweichend von § 8 zur Regelung von Gebühren und Auslagen zuständig.

§ 66 Antrag auf Zulassung zur Prüfung

(1) An der Prüfung kann nur teilnehmen, wer hierzu zugelassen wurde.

(2) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde mit dem von ihr bereitgestellten Formular zu stellen. Dem Antrag sind die in der Prüfungsordnung nach § 76 aufgeführten Unterlagen beizufügen.

(3) Die vollständigen Antragsunterlagen sollen spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin bei der zuständigen Behörde eingegangen sein.

(4) Die zuständige Behörde kann zum Zweck der Überprüfung der Zuverlässigkeit verlangen, dass mit dem Antrag auf Zulassung ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der zuständigen Behörde zu beantragen ist.

§ 67 Zulassung zur Prüfung

(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die Voraussetzungen für den Erwerb des jeweiligen Befähigungszeugnisses nach Kapitel 2 Abschnitt 1 und Abschnitt 3 oder 4 erfüllt und dies durch entsprechende Unterlagen nachgewiesen hat. Werden Voraussetzungen noch nicht erfüllt, so kann die Zulassung unter der Bedingung erteilt werden, dass alle Voraussetzungen am ersten Prüfungstag erfüllt sein müssen und dies vor Prüfungsbeginn nachgewiesen wird. Wird die Zulassung zur Prüfung nach Entzug des bisherigen Befähigungszeugnisses beantragt, sind Auflagen nach § 94 Absatz 4 Nummer 2 zu beachten.

(2) Die Zulassung ist - vorbehaltlich des Absatzes 1 Satz 2 und 3 - abzulehnen, wenn die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Sie ist auch dann abzulehnen, wenn zum Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass bei einer Erteilung des Zeugnisses sogleich die Voraussetzungen für seine Aussetzung nach § 91 oder für seinen Entzug nach § 94 vorlägen.

(3) Die Entscheidung, dass die antragstellende Person zur Prüfung zugelassen wird, ist ihr schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Die Zulassung gilt für ein Jahr ab dem Wirksamwerden der Entscheidung. Wird der erste Prüfungsteil nicht bis zum Ablauf der Frist des Satzes 2 angetreten, muss die Zulassung erneut beantragt werden. Die Mitteilung über die Zulassung kann durch die Einladung zur Prüfung ersetzt werden.

§ 68 Prüfungskommissionen

(1) Die zuständige Behörde hat zu jeder Prüfung eine Prüfungskommission zu bilden, die die Prüfung abnimmt. Diese besteht jeweils aus

  1. einem vorsitzenden Mitglied, das der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes angehört, sowie
  2. zwei beisitzenden Mitgliedern.

In besonderen Fällen, insbesondere bei kurzfristigem Ausfall eines beisitzenden Mitglieds, kann die Prüfung mit nur einem beisitzenden Mitglied durchgeführt werden, wenn der Prüfling vor Beginn der Prüfung zustimmt.

(2) Die Aufsicht in den Prüfungen führt die Prüfungskommission. Bei schriftlichen oder in digitaler Form durchgeführten Prüfungen kann eine Aufsichtsperson statt der Prüfungskommission die Aufsicht führen.

(3) Die Prüfungskommission beschließt über das Ergebnis mit Stimmenmehrheit. Im Falle des Absatzes 1 Satz 3 entscheidet bei Stimmengleichheit das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission.

(4) Die Mitglieder von Prüfungskommissionen sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Unbeschadet bestehender Unterrichtungspflichten, insbesondere gegenüber der zuständigen Behörde, haben die Mitglieder der Prüfungskommission und sonstige mit der Prüfung befasste Personen über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren.

(5) Mitglieder der Prüfungskommission, bei denen Befangenheit zu befürchten ist, dürfen nicht an einer Prüfung mitwirken. Die §§ 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind entsprechend anzuwenden. Unbeschadet des Satzes 2 ist eine Befangenheit immer dann anzunehmen, wenn der Prüfling in einer Ausbildungsstätte ausgebildet worden ist, der das Mitglied angehört.

§ 69 Bestellung der beisitzenden Mitglieder

(1) Die beisitzenden Mitglieder müssen

  1. für die Prüfertätigkeit geeignet und zuverlässig sein sowie
  2. über ausreichende Kenntnisse über den Prüfungsgegenstand verfügen.

Die Anforderung des Satzes 1 Nummer 2 ist erfüllt, wenn eine Person

  1. über das Befähigungszeugnis oder die besondere Berechtigung verfügt, wofür sie die Prüfung abnimmt,
  2. bei der Prüfung der besonderen Berechtigung für Risikostrecken zusätzlich über aktuelle Streckenkenntnisse verfügt.

(2) Die zuständige Behörde bestellt die beisitzenden Mitglieder schriftlich. In der Bestellung werden sie auf die Rechte und Pflichten in ihrer Funktion hingewiesen; sie sind dabei zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(3) Personen, die als Lehrkräfte bei der Vorbereitung auf Schiffsführerprüfungen für Anbieter von Schulungen tätig sind, dürfen nicht als Beisitzende bestellt werden.

(4) Eine Bestellung erfolgt für höchstens fünf Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig.

(5) Bei der erstmaligen Bestellung dürfen die beisitzenden Mitglieder das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Bestellung endet mit Ablauf des 31. Dezember des Jahres, in dem das beisitzende Mitglied das 75. Lebensjahr vollendet hat. In Einzelfällen kann von den Sätzen 1 und 2 abgewichen werden, um besonderen Anforderungen bei der Durchführung von Prüfungen Rechnung zu tragen.

(6) Unbeschadet der verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über den Widerruf von Verwaltungsakten ist eine Bestellung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllt sind.

(7) Die beisitzenden Mitglieder sind durch die zuständige Behörde regelmäßig zu schulen.

§ 70 Befreiungen und Erleichterungen 22a

(1) Wer über ein Befähigungszeugnis für das Führen eines Fahrzeugs verfügt, kann von dem theoretischen oder dem praktischen Teil der Prüfung oder von einem Teil dieser Prüfungsteile befreit werden, der sich auf diejenigen Kenntnisse und Fertigkeiten bezieht, die für die Erteilung dieses Befähigungszeugnisses Voraussetzung waren.

(2) Im Falle eines vorherigen Entzugs kann die zuständige Behörde nach Eingang des Antrags auf Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis von der Prüfung ganz oder teilweise absehen, insbesondere wenn keine Zweifel an der noch vorhandenen Befähigung bestehen. Dies gilt nicht für den Erwerb von Unionspatenten.

(3) Soll sich das beantragte Schifferzeugnis auf eine bestimmte Zone, Strecke oder Fahrzeugart beschränken, kann der Prüfungsausschuss bei der Prüfung Erleichterungen gewähren.

(4) Von einer Prüfung über die besondere Berechtigung für Risikostrecken kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn

  1. die antragstellende Person mindestens fünf Jahre Erfahrung als Schiffsführer oder Schiffsführerin in der Binnenschifffahrt hat,
  2. die Länge der Strecke, für die die besondere Berechtigung beantragt wird, fünf Kilometer oder eine Ortslage nicht übersteigt,
  3. die Strecke unmittelbar an einen Risikostreckenabschnitt anschließt, für den eine besondere Berechtigung bereits nachgewiesen wurde und
  4. die entsprechenden Streckenfahrten nachgewiesen wurden.

Von dieser Ausnahmeregelung kann jede antragstellende Person je Risikostrecke nur einmal Gebrauch machen.

§ 71 Nachteilsausgleich

Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse von Menschen mit Behinderungen berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter.

§ 72 Nachprüfungen von Prüfungsteilen 24

(1) Wurde eine Prüfung nur wegen eines Teils nicht bestanden, so kann dieser Teil nachgeprüft werden.

(2) Für die Nachprüfung hat die zuständige Behörde nach Abstimmung mit dem Prüfling einen neuen Termin festzusetzen. Einer erneuten Anmeldung und Zulassung zur Prüfung bedarf es nicht.

(3) Die Nachprüfung kann auch von einer anderen Prüfungskommission durchgeführt werden.

(4) Die Teilnahme an der Nachprüfung kann mit Auflagen oder Bedingungen versehen werden. So kann etwa eine Sperrfrist von höchstens sechs Monaten, die Inanspruchnahme verfügbarer Schulungsangebote oder zusätzliche Streckenfahrten angeordnet werden.

(5) Die Nachprüfungen müssen innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach Ablegen des ersten Prüfungsteils abgeschlossen sein; ansonsten wird die gesamte Prüfung als nicht bestanden gewertet.

§ 73 Wiederholung der gesamten Prüfung

(1) Wurde die Prüfung insgesamt nicht bestanden, kann sie wiederholt werden. Dazu ist ein neuer Antrag nach § 66 und eine neue Zulassung zur Prüfung nach § 67 erforderlich.

(2) Die Zulassung zur Wiederholungsprüfung kann mit Auflagen oder Bedingungen versehen werden mit dem Ziel, dass der Prüfling die Wiederholungsprüfung besteht, insbesondere durch

  1. das Festlegen von Sperrfristen von bis zu sechs Monaten, binnen derer eine Prüfung nicht durchgeführt werden darf, oder
  2. das Verlangen eines Nachweises über die Inanspruchnahme von verfügbaren Schulungsangeboten oder über zusätzliche Streckenfahrten.

(3) Die Wiederholungsprüfung kann auch von einer anderen Prüfungskommission durchgeführt werden.

(4) Die Möglichkeit der Nachprüfung bleibt unberührt.

§ 74 Ausschluss von der Prüfung; Aberkennung der Prüfungsleistung

(1) Prüflinge, deren Identität nicht eindeutig festgestellt werden kann, sind durch das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission von der Prüfung auszuschließen.

(2) Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission kann einen Prüfling, der nicht rechtzeitig zum Prüfungsbeginn erscheint, gegen die Prüfungsordnung nach § 76 verstößt oder die Prüfung stört, von der Teilnahme oder der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen. Die Prüfungsleistung ist für den betreffenden Prüfungsteil als "nicht bestanden" zu werten.

(3) Versucht der Prüfling, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung zu beeinflussen, insbesondere durch das Mitführen nicht zugelassener Arbeits- und Hilfsmittel, so ist der betreffende Prüfungsteil als "nicht bestanden" zu werten.

(4) Wenn sich die Täuschung nach Absatz 3 erst nach Ablauf der Prüfung erweist, hat die zuständige Behörde die Prüfung für nicht bestanden zu erklären und

  1. darf sie dem Prüfling das Befähigungszeugnis nicht aushändigen oder
  2. hat sie ein bereits ausgehändigtes Befähigungszeugnis für ungültig zu erklären und das Befähigungszeugnis zurückzufordern.

Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 hat der Inhaber oder die Inhaberin des Befähigungszeugnisses dieses nach Aufforderung unverzüglich der zuständigen Behörde zurückzugeben.

§ 75 Bewertung der Prüfungsleistung, Gültigkeit der Prüfungsleistungen 22a

(1) Die Prüfungsteile werden jeweils einzeln bewertet. Zum Bestehen der Prüfung müssen alle Prüfungsteile innerhalb von zwei Jahren bestanden werden. Die Frist des Satzes 1 beginnt mit dem ersten Prüfungstag, der mit der Zulassung zur Prüfung bestimmt ist. Ein bestandener Prüfungsteil ist - beginnend mit dem Tag der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses - zwei Jahre gültig. Ein nicht bestandener Prüfungsteil kann nicht an demselben Tag wiederholt werden.

(2) Die Prüfungsleistung in einer Prüfung mit frei zu formulierenden Antworten bewertet die Prüfungskommission. Die Prüfungsleistung einer im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführten Prüfung bewertet ein Verwaltungsmitarbeiter oder eine Verwaltungsmitarbeiterin der zuständigen Behörde, auf der Grundlage der von der zuständigen Behörde vorgegebenen Bewertungsgrundlagen. Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens 80 Prozent der Prüfungsfragen richtig beantwortet hat. Eine Prüfung, bei der die Prüfungsfragen in einzelne Blöcke oder Teilblöcke unterteilt sind, ist bestanden, wenn der Prüfling in jedem Block oder Teilblock mindestens 80 Prozent der Fragen richtig beantwortet hat.

(3) Die Prüfungsleistung im Teil Reiseplanung sowie in allen übrigen mündlichen Prüfungen bewertet die Prüfungskommission. Musterantworten dienen der Prüfungskommission als Orientierung.

(4) Der Prüfungsteil Reiseplanung ist bestanden, wenn der Prüfling

  1. die in Anlage 10 Anhang 1 vorgeschriebenen Mindestpunktzahlen für die dort genannten Kategorien erreicht hat und
  2. keine Fehler gemacht hat, die erkennen lassen, dass ihm unabdingbare Kenntnisse fehlen.

Alle übrigen mündlichen Prüfungen sind bestanden, wenn der Prüfling

  1. 70 Prozent der Prüfungsfragen richtig beantwortet hat und
  2. keine Fehler gemacht hat, die erkennen lassen, dass ihm unabdingbare Kenntnisse fehlen.

(5) Die Prüfungsleistung im Prüfungsteil Reisedurchführung wird bewertet von der Prüfungskommission. Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling die in Anlage 10 Anhang 2 vorgeschriebene Mindestpunktzahl erreicht hat. Die Prüfung wird sofort beendet, wenn bei der Simulatorprüfung eine Kollision erfolgt ist oder wenn bei der Prüfung auf einem Schiff der Schiffsführer oder die Schiffsführerin eingreifen musste, um eine Kollision zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die Kollision oder die Beinahe-Kollision auf einem außerhalb der Person des Prüflings liegenden Umstand beruhte, insbesondere auf einer falschen oder unklaren Anweisung der Prüfungskommission oder einem Programmierfehler.

§ 76 Prüfungsordnung

Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten des Verfahrens zur Zulassung zur Prüfung und zur Durchführung der Prüfung in einer Prüfungsordnung zu regeln.

§ 77 Bereitstellung von Prüfungsfragen und -antworten für andere Staaten

(1) Die zuständige Behörde stellt vorbehaltlich des Absatzes 2 Nummer 1 und des Absatzes 3 auf Anfrage der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union die Prüfungsfragen und -antworten für die Prüfung für die besondere Berechtigung für Risikostrecken der zuständigen Behörde des anderen Staates zur Verfügung, wenn sich der andere Staat verpflichtet hat, dass

  1. zur Prüfung nur zugelassen wird, wer über ein Befähigungszeugnis für Schiffsführer verfügt und die nötigen Streckenfahrten nachgewiesen hat,
  2. die antragstellende Person für die Berechtigung den Streckenabschnitt frei wählen kann, für den die besondere Berechtigung erworben werden soll,
  3. bei einer mündlichen Prüfung
    1. diese abhängig von der Länge des zu prüfenden Abschnitts zwischen 30 bis 90 Minuten dauert,
    2. die Prüfungskommission aus mindestens drei Personen besteht, davon zwei Personen, die geeignet und zuverlässig sind und über ausreichende Kenntnisse über den Prüfungsinhalt verfügen, und
    3. 70 Prozent der Fragen richtig beantwortet werden müssen, um die Prüfung zu bestehen,
  4. bei einer schriftlichen oder digitalen Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren
    1. 80 Prozent der Prüfungsfragen richtig beantwortet werden müssen, um die Prüfung zu bestehen und
    2. statt von einer Prüfungskommission die Prüfung von einem oder einer Beschäftigten der Prüfungsbehörde abgenommen werden kann, und
  5. die Fragen und Antworten vertraulich behandelt werden.

(2) Absatz 1 gilt

  1. nicht für Mitgliedstaaten der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt hinsichtlich des Rheins,
  2. entsprechend auch für Staaten, deren Befähigungszeugnis für Schiffsführer nach § 11 Absatz 4 von der Kommission der Europäischen Union anerkannt worden ist.

(3) Für Mitgliedstaaten der Donaukommission kann die zuständige Behörde hinsichtlich der Donau Ausnahmen von den Voraussetzungen des Absatzes 1 zulassen.

Unterabschnitt 2
Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher

§ 78 Erteilung des Befähigungszeugnisses für Schiffsführer und Schiffsführerinnen 22a 23

(1) Die zuständige Behörde erteilt auf Antrag ein Unionspatent oder ein Schifferzeugnis, wenn die antragstellende Person die jeweiligen Voraussetzungen nach Kapitel 2 Abschnitt 1 und 3 erfüllt und ihre Identität nachweist. Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde mit dem von ihr bereitgestellten Formular zu stellen. Der Antrag auf das Befähigungszeugnis kann schon mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung gestellt werden. Zusätzlich muss die antragstellende Person im Falle des § 38 Absatz 4 Satz 1 nachweisen, dass sie die Zusatzprüfung bestanden hat.

(2) Die antragstellende Person kann im Falle eines Antrages auf ein Unionspatent entweder eine Patentkarte oder ein elektronisches Format wählen. Die Patentkarte wird ausgehändigt oder per Post zugestellt, das elektronische Format wird digital zur Verfügung gestellt.

(3) Erteilt werden

  1. das Unionspatent nach dem Muster des Anhangs I Nummer 1 oder 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/182,
  2. das Fährschifferzeugnis nach dem Muster in Anlage 24,
  3. das Behördenschifferzeugnis nach dem Muster in Anlage 25,
  4. das Sportschifferzeugnis nach dem Muster in Anlage 26,
  5. das Kleinschifferzeugnis nach dem Muster in Anlage 27.

(4) Bis zum Erhalt des endgültigen Zeugnisses nach Absatz 3 Nummer 1 bis 5 wird das jeweilige Zeugnis durch einen Ausdruck der entsprechenden Eintragung des Zeugnisses im nationalen Befähigungsregister nach § 18 nachgewiesen. Der Ausdruck muss mit der Unterschrift und dem Stempel der ausstellenden Behörde versehen sein und gilt befristet, längstens bis zum Erhalt des Zeugnisses.

§ 79 Erteilung der besonderen Berechtigung

(1) Die zuständige Behörde erteilt auf Antrag eine besondere Berechtigung, wenn die antragstellende Person die jeweiligen Voraussetzungen nach Kapitel 2 Abschnitt 4 erfüllt und ihre Identität nachweist. Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde mit dem von ihr bereitgestellten Formular zu stellen. Der Antrag auf die besondere Berechtigung kann schon mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung gestellt werden.

(2) Die besondere Berechtigung wird auf dem Unionspatent oder dem Schifferzeugnis vermerkt. Bei der nachträglichen Erteilung einer besonderen Berechtigung wird eine neue Patentkarte oder eine neue digitale Version des Patentes oder ein neues Schifferzeugnis erteilt.

(3) Die besondere Berechtigung für Radar für Fährschifferzeugnisse nach § 41 Absatz 4 wird mit einem "R-F" gekennzeichnet.

(4) Ergänzt die besondere Berechtigung

  1. einen amtlichen Berechtigungsschein, wird sie als gesonderte Karte nach dem Muster in Anlage 28 ausgegeben,
  2. einen Sportbootführerschein, wird sie als gesonderte Karte nach dem Muster in Anlage 29 ausgegeben.

§ 80 Erteilung des Unionspatentes nach Abschluss eines zugelassenen Ausbildungsprogramms 22a 23

(1) Wer ein zugelassenes Ausbildungsprogramm auf Führungsebene erfolgreich abgeschlossen hat, kann die Erteilung eines Unionspatentes bei der zuständigen Behörde beantragen.

(2) Das Unionspatent ist von der zuständigen Behörde nach § 78 zu erteilen, wenn die antragstellende Person

  1. die Voraussetzungen des Kapitels 2 Abschnitt 1 und des des § 37 Nummer 1 erfüllt,
  2. ihre Identität nachweist,
  3. den Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines nach § 55 Absatz 2 zugelassenen Ausbildungsprogramms oder eines entsprechenden, von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenen Ausbildungsprogramms durch ein Abschlusszeugnis erbringt.

Zusätzlich dürfen keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass bei einer Erteilung des Zeugnisses sogleich die Voraussetzungen für seine Aussetzung nach § 91 oder für seinen Entzug nach § 94 vorlägen.

§ 81 Ablaufen und Verlängerung des Unionspatentes 22a

(1) Das Unionspatent ist 13 Jahre ab Ausstellungsdatum nach dem Tag seiner Ausstellung gültig. Vollendet der Inhaber oder die Inhaberin vorher das 60. Lebensjahr, endet die Gültigkeit an diesem Tag.

(2) Vor Vollendung des 60. Lebensjahres verlängert die zuständige Behörde auf Antrag das Unionspatent, wenn der Inhaber oder die Inhaberin die Identität nachweist. Für die Gültigkeit des verlängerten Unionspatentes gilt Absatz 1.

(3) Ab Vollendung des 60. Lebensjahres verlängert die zuständige Behörde auf Antrag das Unionspatent, wenn der Inhaber oder die Inhaberin die Tauglichkeit nach den §§ 20 und 22 und die Identität nachweist. Das verlängerte Zeugnis läuft an dem Tag ab, an dem die nächste Tauglichkeitsuntersuchung nach § 22 Absatz 1 erforderlich ist. Das Unionspatent kann erneut, frühestens drei Monate vor den in § 22 Absatz 1 genannten Zeitpunkten verlängert werden.

(4) Für die Ausstellung des verlängerten Unionspatentes gilt § 78 Absatz 2 und 4 entsprechend.

§ 82 Ablaufen und Verlängerung des Schifferzeugnisses 22a

(1) Das Schifferzeugnis läuft mit Vollendung des 60. Lebensjahres ab.

(2) Für die Verlängerung gelten § 78 Absatz 4 und § 81 Absatz 3 entsprechend.

§ 83 Ablaufen und Verlängerung der besonderen Berechtigungen

(1) Die besonderen Berechtigungen der §§ 41 bis 44 laufen an dem Tag ab, an dem das jeweilige Befähigungszeugnis als Schiffsführer oder Schiffsführerin abläuft. Wird das Befähigungszeugnis auf Führungsebene verlängert, verlängert sich die Gültigkeit der besonderen Berechtigungen entsprechend.

(2) Ist die besondere Berechtigung mit einem Sportbootführerschein oder einem amtlichen Berechtigungsschein verbunden, so gilt sie unbefristet.

§ 84 Ausstellung des Schifferdienstbuches

Das Schifferdienstbuch für die Führungsebene wird von einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt nach dem Muster des Anhangs IV der Durchführungsverordnung (EU) 2020/182 ausgestellt.

Abschnitt 3
Verfahren für das Sicherheitspersonal

§ 85 Erteilung des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige 22a 23

(1) Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt erteilt auf Antrag ein Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für Flüssigerdgas nach Satz 2, wenn die antragstellende Person die Abschlussprüfung des Lehrgangs nach § 47 Absatz 2 Satz 1 bestanden hat, die Schulungsnachweise vorlegt und ihre Identität nachweist. Das Zeugnis wird nach dem Muster des Anhangs I Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/182 im elektronischen Format erteilt.

(2) Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt erteilt auf Antrag ein Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt nach Satz 2, wenn

  1. die antragstellende Person
    1. die Abschlussprüfung des Lehrgangs nach § 49 Absatz 2 Satz 1 bestanden hat oder
    2. das nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 zugelassene Ausbildungsprogramm mit dem Schwerpunkt Personenschifffahrt erfolgreich abgeschlossen hat,
  2. die antragstellende Person die Schulungsnachweise oder das Abschlusszeugnis vorlegt und
  3. die antragstellende Person ihre Identität nachweist.

Das Zeugnis wird nach dem Muster des Anhangs I Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/182 im elektronischen Format erteilt.

(3) Bis zum Erhalt des endgültigen Zeugnisses nach den Absätzen 1 und 2 ist ausreichend ein Ausdruck der entsprechenden Eintragung des Zeugnisses im nationalen Befähigungsregister nach § 18. Der Ausdruck muss mit der Unterschrift und dem Stempel der ausstellenden Behörde versehen werden.

§ 86 Ablaufen und Verlängerung des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für Flüssigerdgas 22a

(1) Das Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für Flüssigerdgas ist fünf Jahre ab Ausstellungsdatum gültig.

(2) Auf Antrag wird das Unionsbefähigungszeugnis von einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt um fünf Jahre ab Antragstellung verlängert. Hierfür müssen die Sachkundigen neben ihrer Identität nachweisen können, dass sie

  1. auf einem Fahrzeug, das mit Flüssigerdgas betrieben wird, folgende Fahrzeit abgeleistet haben:
    1. innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens 180 Tage oder
    2. innerhalb des letzten Jahres mindestens 90 Tage oder
  2. im Rahmen eines nach § 56 zugelassenen Auffrischungslehrgangs eine neue Prüfung nach § 47 Absatz 2 mit Erfolg abgelegt haben.

(3) § 85 Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 87 Ablaufen und Verlängerung des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt 22a

(1) Das Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt ist fünf Jahre ab Ausstellungsdatum gültig.

(2) Auf Antrag wird das Unionsbefähigungszeugnis von einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt um fünf Jahre ab Antragstellung verlängert. Hierfür müssen die Sachkundigen neben ihrer Identität nachweisen können, dass sie "im Rahmen eines nach § 56 zugelassenen Auffrischungslehrgangs eine neue Prüfung nach § 50 Satz 2 mit Erfolg abgelegt haben. Dies gilt auch für bereits einmal oder mehrmals verlängerte Zeugnisse.

(3) § 85 Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 88 Ablaufen der Befähigungszeugnisse für atemschutzgerättragende Personen; Wiederholungslehrgang 22a

(1) Die Bescheinigung für atemschutzgerättragende Personen nach § 17 Absatz 6 Nummer 1 über die Teilnahme am Grundlehrgang ist zwei Jahre ab dem Ausstellungsdatum gültig.

(2) Der Anbieter eines nach § 58 zugelassenen Lehrgangs hat die Bescheinigung über die Teilnahme am Grundlehrgang auf Antrag zu erneuern, sofern der Inhaber oder die Inhaberin der Bescheinigung erneut an einem nach § 58 zugelassenen Grundlehrgang teilgenommen hat.

(3) Der Inhaber oder die Inhaberin einer Bescheinigung für atemschutzgerättragende Personen hat jährlich an einem nach § 58 zugelassenen Wiederholungslehrgang teilzunehmen. Der Anbieter dieses Lehrgangs hat hierüber eine Bescheinigung nach dem Muster in Anlage 3 auszustellen.

Abschnitt 4
Zulassung von Simulatoren

§ 89 Voraussetzungen für Zulassung die und den Widerruf der Zulassung von Simulatoren 22a

(1) Fahrsimulatoren und Radarsimulatoren sind für den Einsatz in praktischen Prüfungen zuzulassen, wenn sie die Anforderungen der Anlage 30 erfüllen.

(2) Die zuständige Behörde hat die Zulassung eines Simulators auszusetzen oder zu widerrufen, wenn dieser die Anforderungen der Anlage 30 nicht mehr erfüllt.

§ 90 Zuständigkeit und Verfahren für die Zulassung von Simulatoren

(1) Der Antrag auf Zulassung eines Fahr- oder Radarsimulators ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde zu stellen.

(2) Das Verfahren der Zulassung bestimmt sich nach der Anlage 31.

Kapitel 4
Überprüfung, Aussetzung und Entzug von Befähigungszeugnissen

§ 91 Aussetzung der Befähigungszeugnisse als Schiffsführer und Schiffsführerinnen 22a 24a

(1) Die zuständige Behörde kann das Gebrauchmachen eines Befähigungszeugnisses als Schiffsführer und Schiffsführerinnen, das nach dieser Verordnung erteilt worden ist oder weitergilt, für einen bestimmten Zeitraum untersagen (aussetzen), soweit dies aus Gründen der Sicherheit des Schiffsverkehrs erforderlich ist oder die Unzuverlässigkeit nach § 98 Absatz 10 festgestellt worden ist. Dies ist insbesondere dann erforderlich, wenn der Schiffsführer oder die Schiffsführerin wiederholt oder erheblich gegen Regelungen der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung, der Rheinschiffspolizeiverordnung, der Moselschifffahrtspolizeiverordnung oder der Donauschifffahrtspolizeiverordnung, insbesondere gegen § 1.02 Nummer 7 der Binnenschifffahrtsstraßenordnung oder gegen § 3 Nummer 3 und 4 der Seeschifffahrtsstraßenordnung verstoßen hat.

(2) Wird im Falle des § 22 Absatz 4 Satz 1 das Zeugnis nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Frist vorgelegt, ordnet sie die Aussetzung der Gültigkeit des Befähigungszeugnisses an. Werden die Zweifel an der medizinischen Tauglichkeit vor Ablauf der Aussetzung ausgeräumt, so ist die Aussetzung aufzuheben.

(3) Die Aussetzung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Die zuständige Behörde hinterlegt die Aussetzung der Gültigkeit unverzüglich in dem betroffenen Register nach § 18.

(4) Der Inhaber oder die Inhaberin eines Befähigungszeugnisses darf nicht als Schiffsführer oder Schiffsführerin an Bord eingesetzt werden, wenn die Aussetzung des Befähigungszeugnisses vollziehbar ist. Der Inhaber oder die Inhaberin hat das Befähigungszeugnis in diesem Fall unverzüglich zur amtlichen Verwahrung bei der zuständigen Behörde abzuliefern.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Befähigungszeugnisse für Schiffsführer, die von Landesbehörden erteilt worden sind. In diesem Falle unterrichtet die zuständige Behörde die ausstellende Behörde von der Aussetzung, der Dauer der Aussetzung sowie deren Begründung.

§ 92 Aussetzung ausländischer Unionspatente

(1) Die zuständige Behörde kann die Gültigkeit eines von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union erteilten Unionspatentes für einen bestimmten Zeitraum aussetzen, soweit dies aus Gründen der Sicherheit des Schiffsverkehrs erforderlich ist. Satz 1 gilt entsprechend für Befähigungszeugnisse für Schiffsführer eines Staates, der nicht der Europäischen Union angehört, soweit das Zeugnis nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 von der Kommission der Europäischen Union anerkannt worden ist. § 91 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Im Falle des Absatzes 1 ändert die zuständige Behörde den Status des entsprechenden Befähigungszeugnisses im betroffenen Register. Liegt das Zeugnis der Behörde vor, übersendet sie es unverzüglich an die ausstellende ausländische Behörde.

§ 93 Aussetzung anderer Befähigungszeugnisse

(1) In entsprechender Anwendung des § 91 kann ein Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt die Gültigkeit eines nach dieser Verordnung erteilten Unionsbefähigungszeugnisses für die Einstiegsebene oder die Be triebsebene, für Sachkundige für Flüssigerdgas oder für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt aussetzen. Sind aussetzende und ausstellende Behörde nicht identisch, dann unterrichtet die aussetzende die ausstellende Behörde von der Aussetzung, der Dauer der Aussetzung sowie deren Begründung.

(2) Ein Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann die Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilten Unionsbefähigungszeugnisses für die Einstiegsebene oder die Betriebsebene, für Sachkundige für Flüssigerdgas oder für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt vorübergehend aussetzen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit des Schiffsverkehrs erforderlich ist. Satz 1 gilt entsprechend für Befähigungszeugnisse für die Einstiegsebene oder die Betriebsebene eines Staates, der nicht der Europäischen Union angehört, soweit die Zeugnisse nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 von der Kommission der Europäischen Union anerkannt worden sind. § 92 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 94 Entzug des Befähigungszeugnisses 22a

(1) Entfällt nachträglich eine Voraussetzung für die Erteilung eines Befähigungszeugnisses oder für eine besondere Berechtigung das oder die nach dieser Verordnung erteilt worden ist oder weitergilt, hat die ausstellende Behörde das Befähigungszeugnis oder die besondere Berechtigung zu entziehen. Das gilt in Hinblick auf die Tauglichkeit nur, wenn sich der Inhaber oder die Inhaberin dauerhaft als medizinisch untauglich erwiesen hat oder wenn er oder sie wiederholt den angeforderten Tauglichkeitsnachweis nach § 22 Absatz 4 Satz 1 nicht innerhalb der gesetzten Frist beigebracht hat.

(2) Verstößt der Inhaber oder die Inhaberin eines Befähigungszeugnisses gegen eine Risikominderungsmaßnahme oder Beschränkung nach § 21 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 22 Absatz 2 Satz 3, so kann die ausstellende Behörde ihm oder ihr das Befähigungszeugnis entziehen.

(3) Das Befähigungszeugnis oder die besondere Berechtigung erlischt mit dem Entzug.

(4) Die ausstellende Behörde kann beim Entzug bestimmen, dass

  1. ein neues Befähigungszeugnis oder eine neue besondere Berechtigung nicht vor Ablauf einer bestimmten Frist erteilt werden darf oder
  2. die die Zulassung zu einer erneuten Prüfung beantragende Person bestimmte Auflagen erfüllen muss.

(5) Die ausstellende Behörde trägt den Entzug eines Befähigungszeugnisses oder der besonderen Berechtigung in das betroffene Register ein.

(6) Der Inhaber oder die Inhaberin hat das entzogene Befähigungszeugnis als Schiffsführer oder Schiffsführerin unverzüglich bei der zuständigen Behörde abzuliefern.

(7) Ist ein Befähigungszeugnis für die Einstiegs- oder Betriebsebene entzogen worden, so hat der Inhaber oder die Inhaberin des Schifferdienstbuches dieses unverzüglich der entziehenden Behörde vorzulegen; diese hat den entsprechenden Eintrag in dem Schifferdienstbuch durchzustreichen und mit dem Vermerk "ENTZOGEN/WITHDRAWN" zu kennzeichnen.

(8) Stellt eine Behörde der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder eine Wasserschutzpolizei der Länder Tatsachen fest, die einen Entzug rechtfertigen können, teilt sie dies der ausstellenden Behörde mit.

§ 95 Sicherstellung des Befähigungszeugnisses

(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass ein als Karte erteiltes oder in einem Schifferdienstbuch eingetragenes Befähigungszeugnis oder eine als Karte erteilte besondere Berechtigung nach § 94 entzogen oder die Aussetzung des bezeichneten Befähigungszeugnisses nach den §§ 91, 92 oder 93 angeordnet wird, oder besteht die auf Tatsachen gestützte Vermutung eines betrügerischen Erwerbs des bezeichneten Befähigungszeugnisses oder der besonderen Berechtigung, so kann die zuständige Behörde oder die Wasserschutzpolizeien der Länder die Karte oder das Schifferdienstbuch vorläufig sicherstellen.

(2) Das sichergestellte Dokument ist unverzüglich der ausstellenden Behörde unter Angabe der Gründe zu übergeben. Ein von einer ausländischen Behörde erteiltes Dokument ist der zuständigen Behörde zu übergeben.

(3) Die ausstellende Behörde hat, nachdem sie von der Sicherstellung Kenntnis erhalten hat, unverzüglich über die Aussetzung oder die Entziehung des Befähigungszeugnisses oder der besonderen Berechtigung zu entscheiden.

(4) Die Sicherstellung des Dokuments ist aufzuheben und das Dokument dem Inhaber oder der Inhaberin zurückzugeben, wenn der Grund für die Sicherstellung entfallen ist oder die Aussetzung oder der Entzug von der ausstellenden Behörde nicht angeordnet wird.

Teil 3
Besatzung

§ 96 Allgemeines zu den Besatzungsvorschriften 22a 23

(1) Die Besatzung, die sich während der Fahrt an Bord von Fahrzeugen im Sinne des § 1 Absatz 5 und 6 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung befinden muss (Mindestbesatzung), ergibt sich nach Maßgabe des Satzes 2 aus den nachfolgenden Vorschriften. Sie wird von der zuständigen Behörde in einer der folgenden Bescheinigungen festgelegt:

  1. in einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach Anlage 3 des ES-TRIN,
  2. in der Bescheinigung über die Besatzung für Binnenschiffe nach Muster 2 des Anhangs V der Binnenschiffsuntersuchungsordnung oder
  3. im Fährzeugnis nach Muster 3 des Anhangs V der Binnenschiffsuntersuchungsordnung.

Die Festlegung der Besatzung gilt bis zum Ablauf der jeweiligen Bescheinigung.

(2) Wer über ein Befähigungszeugnis für die Betriebsebene, ein Unionspatent oder ein Fährschifferzeugnis verfügt, kann für jede niedrigere Funktion auf Einstiegs- oder Betriebsebene eingesetzt werden. Dies gilt für die Funktion des Leichtmatrosen nur dort, wo diese Verordnung es ausdrücklich zulässt. Maschinisten im Sinne der Rheinschiffspersonalverordnung können als Maschinenkundige eingesetzt werden.

§ 97 Ausrüstung der Schiffe und anwendbare Vorschriften für die Fahrt auf dem Rhein 23

(1) Unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung und in Anwendung des § 19.01 der Rheinschiffspersonalverordnung müssen Motorschiffe, Schubboote, Schubverbände und Fahrgastschiffe, die mit der Mindestbesatzung gefahren werden sollen, für die Fahrt auf dem Rhein folgendem Ausrüstungsstandard genügen:

  1. S1 nach Artikel 31.02 des ES-TRIN oder
  2. S2 nach Artikel 31.03 des ES-TRIN.

(2) Für Fahrgastschiffe, die zur Beförderung von nicht mehr als zwölf Fahrgästen verwendet werden, gilt für die Fahrt auf dem Rhein § 19.06 der Rheinschiffspersonalverordnung. Für Fähren gelten die §§ 112, 113 und 118 entsprechend.

§ 98 Allgemeines zu den Besatzungsvorschriften auf Wasserstraßen der Zonen 1 bis 4 22a 23

(1) Die Besatzung, die sich während der Fahrt - mit Ausnahme der Fahrt auf dem Rhein - an Bord befinden muss, bestimmt sich nach den §§ 104 bis 118.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann der Schiffsführer oder die Schiffsführerin oder der Eigentümer oder der Ausrüster oder deren Bevollmächtigte an Stelle der Besatzung nach diesem Teil die Besatzung nach der Rheinschiffspersonalverordnung wählen. In diesem Falle müssen die Bestimmungen nach Teil III Kapitel 17 bis 19 der Rheinschiffspersonalverordnung mit folgenden Maßgaben eingehalten werden:

  1. soweit ein Besatzungsmitglied über ein Rheinpatent verfügen muss, genügt ein Befähigungszeugnis nach § 11 Absatz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2 und 4,
  2. soweit ein Besatzungsmitglied über ein Schifferdienstbuch nach § 5.01 der Rheinschiffspersonalverordnung verfügen muss, genügt ein entsprechendes Befähigungszeugnis nach § 9 Absatz 1 auch in Verbindung mit den Absätzen 2, 4 und 5 und nach § 10 Absatz 1 auch in Verbindung mit den Absätzen 2, 3 und 4,
  3. statt eines Bordbuches nach der Rheinschiffspersonalverordnung genügt ein Bordbuch nach § 102.

(3) Den Besatzungsmitgliedern muss es ermöglicht werden, ihre Aufgaben an Bord unter Voraussetzungen zu erfüllen, die eine Übermüdung ausschließen.

(4) Jedes Besatzungsmitglied kann, wenn es besondere Umstände erfordern, beim Betrieb des Fahrzeugs auch für Arbeiten eingeteilt werden, die außerhalb seines gewöhnlichen Aufgabenbereichs liegen.

(5) Wem die Betreuung ständig an Bord lebender Kinder unter sechs Jahren obliegt, kann nicht Mitglied der Mindestbesatzung sein, es sei denn, es werden Maßnahmen getroffen, um die Sicherheit der Kinder ohne ständige Aufsicht zu gewährleisten.

(6) Werdende Mütter und Wöchnerinnen können für eine Zeitspanne von mindestens 14 Wochen nicht Mitglied der Besatzung sein. Davon müssen mindestens sechs Wochen vor und mindestens acht Wochen nach der Niederkunft liegen.

(7) Der Schiffsführer oder die Schiffsführerin hat den Nachweis, dass ein zur Besatzung gehörender Leichtmatrose oder Leichtmatrosin in einem ordnungsmäßigen Berufsausbildungsverhältnis steht, an Bord mitzuführen und den zuständigen Bediensteten der zuständigen Behörde, der Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter oder der Wasserschutzpolizeien der Länder auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Ein Leichtmatrose oder eine Leichtmatrosin ohne Fahrzeiterfordernis, der oder die als Besatzungsmitglied vorgeschrieben ist, kann durch ein Mitglied der Decksmannschaft ersetzt werden, das mindestens 17 Jahre alt ist.

(8) Ein Besatzungsmitglied muss zu Beginn seiner Tätigkeit an Bord an einer grundlegenden Sicherheitsausbildung nach Anlage 7 teilnehmen, die

  1. nach § 53 zugelassen wurde oder
  2. durchgeführt wird von einer Person, die als Ausbilder oder Ausbilderin in einem für die Berufsausbildung für Berufe der Binnenschifffahrt geeigneten Ausbildungsbetrieb arbeitet und die Voraussetzungen nach Abschnitt 2 Nummer 1.6 der Anlage 21 erfüllt.

Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 ist eine Teilnahmebescheinigung auszustellen, aus der sich Datum, Ort, Dauer und Inhalt der Sicherheitsausbildung, der Name der ausbildenden Person sowie der Name und das Geburtsdatum der teilnehmenden Person ergibt. Das Besatzungsmitglied hat die Teilnahmebescheinigung an Bord mitzuführen und den zuständigen Bediensteten der zuständigen Behörde, der Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter oder der Wasserschutzpolizeien der Länder auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Satz 1 gilt nicht für Personen, die

  1. bereits vor dem 18. Januar 2022 als Mitglied der Besatzung in der Binnenschifffahrt tätig waren oder
  2. über ein Befähigungszeugnis oder einen Befähigungsnachweis nach den Teilen 2 bis 5 der Seeleute-Befähigungsverordnung oder ein entsprechendes, in Deutschland anerkanntes ausländisches Zeugnis verfügen.

(9) Die Funktion als Schiffsführer oder Schiffsführerin kann nur ausüben, wer zuverlässig ist. Unzuverlässig ist insbesondere,

  1. wer erheblich gegen eine verkehrsstrafrechtliche Vorschrift verstoßen hat und deswegen rechtskräftig verurteilt worden ist,
  2. wer wiederholt mit einer Geldbuße geahndete Zuwiderhandlungen gegen Schifffahrtspolizeivorschriften begangen hat,
  3. wessen Befähigungszeugnis als Schiffsführer oder Schiffsführerin wiederholt ausgesetzt worden ist,
  4. wer nach seinem bisherigen Verhalten nicht die sichere Führung eines Fahrzeuges erwarten lässt oder
  5. wer nicht die Eignung zum Vorgesetzten einer Schiffsmannschaft erwarten lässt.

(10) Die Unzuverlässigkeit wird von der zuständigen Behörde festgestellt. Im Falle festgestellter Unzuverlässigkeit hat sie der betreffenden Person die Ausübung der Funktion als Schiffsführer zu untersagen. Ein Entzug des Unionspatentes nur aufgrund der Unzuverlässigkeit ist nicht zulässig. Stellt ein Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt oder die Wasserschutzpolizei eines Landes Tatsachen fest, die eine Unzuverlässigkeit nach Absatz 9 vermuten lassen, teilt sie dies der zuständigen Behörde mit.

(11) Im Falle der Anwendung der §§ 101 und 103 müssen auch die Betriebszeiten sowie die Dienst- und Ruhezeiten berücksichtigt werden, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung abgeleistet werden.

§ 99 Nutzung neuer Technologien 22a

(1) Zu Versuchszwecken und für einen begrenzten Zeitraum kann die zuständige Behörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr für ein Fahrzeug mit technischen Neuerungen auf Antrag des Eigentümers oder Ausrüsters von den §§ 104 bis 118 abweichende Festsetzungen zur Mindestbesatzung treffen, sofern diese Regelungen im Zusammenwirken mit den technischen Neuerungen eine hinreichende Sicherheit für den Schiffsverkehr bieten.

(2) Die Abweichungen nach Absatz 1 sind in die Fahrtauglichkeitsbescheinigung oder in die Bescheinigung über die Besatzung einzutragen.

§ 100 Aufgaben auf Fahrgastschiffen

(1) Über die Bestimmungen der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung hinaus hat der Schiffsführer

  1. den Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt mit der Sicherheitsrolle und dem Sicherheitsplan nach Artikel 19.13 des ES-TRIN vertraut zu machen, sofern diese in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung aufgeführt sind;
  2. für die Einweisung des Sicherheitspersonals in das Fahrgastschiff zu sorgen;
  3. die erforderliche Befähigung des Sicherheitspersonals nach § 17 jederzeit an Bord durch die entsprechenden Bescheinigungen nachweisen zu können;

4. für den Nachweis über die Durchführung von Kontrollgängen zu sorgen.

(2) Die Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt haben für die Überwachung der Sicherheitseinrichtungen und -ausrüstungen nach der Sicherheitsrolle und für die Sicherheit der Fahrgäste bei Gefahr und in Notsituationen an Bord zu sorgen. Sie müssen die Sicherheitsrolle und den Sicherheitsplan im Einzelnen kennen und nach Maßgabe erteilter Weisungen des Schiffsführers

  1. den Mitgliedern der Besatzung und des Bordpersonals, die Aufgaben in der Sicherheitsrolle haben, die dort beschriebenen Aufgaben für Notsituationen zuteilen;
  2. diese Mitglieder der Besatzung und des Bordpersonals regelmäßig in ihren zugeteilten Aufgaben unterweisen;
  3. die Fahrgäste auf Kabinenschiffen bei Antritt der Fahrt auf die Verhaltensmaßregeln und den Sicherheitsplan hinweisen;
  4. Fahrgästen in Bezug auf Fahrgastrechte Hilfe leisten.

(3) Solange sich Fahrgäste an Bord befinden, muss zwischen 23 und 6 Uhr stündlich ein Kontrollgang durchgeführt werden. Die Durchführung muss für zwei Jahre auf geeignete Weise nachweisbar sein.

§ 101 Betriebsformen

(1) Die zuständige Behörde setzt die Mindestbesatzung entsprechend der Betriebsform fest.

(2) Es werden folgende Betriebsformen unterschieden:

  1. Betriebsform A: Tagesfahrt von höchstens 16 Stunden,
  2. Betriebsform B: verkürzte halbständige Fahrt von höchstens 18 Stunden,
  3. Betriebsform C: halbständige Fahrt von höchstens 20 Stunden,
  4. Betriebsform D: ständige Fahrt von höchstens 24 Stunden,

jeweils innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden.

(3) Wechselt die Besatzung während der Fahrt, so ist für die Betriebsform die Zahl der Stunden maßgebend, während der sich die jeweilige Besatzung an Bord befindet, sofern nicht die Besatzung auf einem anderen Fahrzeug weiterfährt. Bei wechselnder Besatzung hat der Eigentümer, Ausrüster oder Bevollmächtigte den Nachweis über die Arbeitszeit des einzelnen Besatzungsmitglieds durch besondere Anschreibung außerhalb des Bordbuches zu führen, die sechs Monate nach der letzten Eintragung aufzubewahren ist. Die besonderen Anschreibungen des Nachweises über die Arbeitszeit des einzelnen Besatzungsmitglieds außerhalb des Bordbuches durch den Eigentümer, Ausrüster oder Bevollmächtigten sind zur Wahrung des Datenschutzes nach dem Ende der Aufbewahrungsfrist nach Satz 2 vom jeweils besonders Anschreibenden unverzüglich, bei elektronischer Speicherung automatisiert, zu löschen.

§ 102 Bordbuch

(1) Auf jedem Fahrzeug, ausgenommen auf einem Fahrzeug des öffentlichen Dienstes, einem Schubleichter ohne Besatzung, einem Sportfahrzeug und einem schwimmenden Gerät ohne eigenen Antrieb, hat der Schiffsführer ein Bordbuch nach dem Muster des Anhangs V der Durchführungsverordnung (EU) 2020/182 zu führen. Die Eintragungen in das Bordbuch sind nach den Anweisungen zur Führung des Bordbuches auf Seite 2 des genannten Musters vorzunehmen. Statt eines Bordbuches nach Satz 1 ist ausreichend das Bordbuch eines Staates, der nicht der Europäischen Union angehört, soweit es nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 von der Kommission der Europäischen Union anerkannt worden ist.

(2) Das erste Bordbuch wird von der zuständigen Behörde unter Vorlage einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung ausgestellt. Jedes weitere Bordbuch wird von einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt unter Vorlage des vorangehenden Bordbuches oder, nach Maßgabe des Absatzes 5, unter Vorlage der Bescheinigung nach Absatz 4 ausgestellt. Die nach den Sätzen 1 und 2 zuständigen Behörden sind befugt, die Daten aus dem Bordbuch umgehend in der nationalen Schiffsdatenbank nach § 9 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes zu erheben, zu speichern und zu verwenden, soweit dies für die Führung der nationalen Schiffsdatenbank erforderlich ist.

(3) Bei der Ausstellung eines Folgebordbuches kennzeichnet das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt das vorangegangene Bordbuch als "ungültig". Das ungültig gekennzeichnete Bordbuch ist noch fünfzehn Monate nach der letzten Eintragung an Bord aufzubewahren und nach Ablauf dieses Zeitraums vom Schiffsführer unverzüglich, bei elektronischer Speicherung automatisiert, zu löschen. An Bord darf nur ein aktives Bordbuch mitgeführt werden.

(4) Mit der Ausstellung des ersten Bordbuches erstellt die zuständige Behörde eine Bescheinigung, die die Ausgabe mit Schiffsnamen, einheitlicher europäischer Schiffsnummer (ENI), laufender Nummer des Bordbuches und Datum der Ausstellung bescheinigt. Diese Bescheinigung ist an Bord mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen. Die Ausstellung eines Folgebordbuches wird vom Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt auf der Bescheinigung eingetragen.

(5) Wird das Folgebordbuch unter Vorlage der Bescheinigung nach Absatz 4 ausgestellt, hat der Schiffseigner dafür zu sorgen, dass das vorangegangene Bordbuch binnen 30 Tagen nach dem Ausstellungsdatum des Folgebordbuches, das auf der Bescheinigung nach Absatz 4 eingetragen worden ist, von der ausstellenden Behörde unaustilgbar "ungültig" gekennzeichnet wird. Der Schiffseigner hat außerdem dafür zu sorgen, dass dann das Bordbuch wieder an Bord gebracht wird.

§ 103 Dienst- und Ruhezeiten

(1) Dienstzeit ist die Zeit, in der ein Besatzungsmitglied

  1. Dienst auf dem fahrenden Schiff oder beim Laden und Löschen leistet oder
  2. zur Aufnahme der Fahrt oder der Lade- oder Löschtätigkeit zur Verfügung stehen muss.

Zeiten, die nicht Dienstzeiten sind, sind Ruhezeiten.

(2) Die Dienstzeit eines selbstständigen Besatzungsmitglieds darf nicht mehr als 16 aufeinander folgende Stunden betragen. Die Dienstzeit eines Besatzungsmitglieds, das als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin beschäftigt ist, darf nicht mehr als 14 aufeinander folgende Stunden betragen.

(3) Für alle selbstständigen Besatzungsmitglieder müssen innerhalb von jeweils 24 Stunden, die mit dem Ende jeder Ruhezeit zu laufen beginnen, mindestens 8 Stunden ununterbrochener Ruhezeit liegen. Für alle Besatzungsmitglieder, die als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin beschäftigt sind, müssen innerhalb von jeweils 24 Stunden, die mit dem Ende jeder Ruhezeit zu laufen beginnen, insgesamt mindestens 10 Stunden Ruhezeit liegen, wovon mindestens 8 Stunden ununterbrochen sein müssen. In Ausnahmefällen, die sich aus der Lade- und Löschtätigkeit ergeben, genügt es zur Erfüllung der Anforderungen des Satzes 1 für selbstständige Besatzungsmitglieder, wenn innerhalb eines Zeitraums von 48 Stunden, der mit dem Ende einer ununterbrochenen Ruhezeit von 8 Stunden zu laufen beginnt, 16 Ruhestunden liegen, von denen 8 Stunden ununterbrochen sein müssen.

(4) Für alle Besatzungsmitglieder soll die Ruhezeit

  1. in der Betriebsform A zwischen 20 und 6 Uhr liegen,
  2. in der Betriebsform B die Zeit zwischen 22 und 5 Uhr einschließen,
  3. in der Betriebsform C die Zeit zwischen 23 und 3 Uhr einschließen.

(5) Die Einhaltung der Ruhezeiten kann zusätzlich durch einen Fahrtenschreiber nachgewiesen werden, der den Anforderungen der Anlage 5 Abschnitt V des ES-TRIN betreffend die Mindestanforderungen, Vorschriften für den Einbau und die Funktionsprüfung von Fahrtenschreibern in der Binnenschifffahrt entspricht und ordnungsgemäß funktioniert. Die Aufzeichnungen der Fahrtenschreiber sind sechs Monate ab dem Tag der jeweiligen Aufzeichnung an Bord aufzubewahren und nach jeweiligem Ablauf dieses Zeitraums vom Schiffsführer unverzüglich, bei elektronischer Speicherung automatisiert, zu löschen. Pflichten zur Aufzeichnung von Arbeits- und Ruhezeiten von Besatzungsmitgliedern, die als Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt sind, bleiben unberührt.

(6) Für Besatzungsmitglieder, die als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin beschäftigt sind, sind hinsichtlich der Dienst-, Arbeits- und Ruhezeiten im Übrigen die Binnenschifffahrts-Arbeitszeitverordnung, das Arbeitszeitgesetz und das Jugendarbeitsschutzgesetz anzuwenden.

(7) Für Besatzungsmitglieder, die als Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt sind, bleiben günstigere tarifvertragliche Regelungen unberührt.

§ 104 Mindestbesatzung auf geschleppten Fahrzeugen ohne Antriebsmaschine3

(1) Wenn auf einem geschleppten Fahrzeug ohne eigene Antriebsmaschine

  1. die Steuereinrichtung auch bei höchstzulässiger Einsenkung von einer Person ohne besonderen Kraftaufwand gehandhabt werden kann,
  2. mit über 40 m Länge eine Wechselsprechanlage zwischen Steuerstand und Vorschiff vorhanden ist,
  3. mit über 350 t Tragfähigkeit die Lenz- und Deckwaschpumpen motorisiert sind sowie
  4. mit über 350 t Tragfähigkeit die Bugankerwinde, auf Fahrzeugen mit über 750 t Tragfähigkeit auch die Heckankerwinde motorisiert ist,

so beträgt die Mindestbesatzung:

StufeTragfähigkeitBesatzungAnzahl der Besatzungsmitglieder in den
Betriebsformen nach § 101 Absatz 2
ABCD
1von 15 bis 250 tSchiffsführer1222
Matrose--11
Leichtmatrose11--
2über 250 bis 500 tSchiffsführer1222
Matrose--11
Leichtmatrose11--
3über 500 bis 750 tSchiffsführer1222
Matrose1111
Leichtmatrose----
4über 750 bis 1.400 tSchiffsführer1222
Matrose1122
Leichtmatrose11-1
5über 1.400 tSchiffsführer1222
Matrose2223
Leichtmatrose--1-

(2) Sind eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so erhöht sich in allen Betriebsformen die Besatzung für die Stufen 1 bis 4 um einen Leichtmatrosen, für die Stufe 5 um einen Matrosen.

(3) In der Stufe 2 müssen die Leichtmatrosen eine Fahrzeit von mindestens zwei Jahren haben und mindestens 17 Jahre alt sein.

(4) In den Stufen 1 bis 3 müssen die Matrosen mindestens 18 Jahre alt sein, es sei denn, sie haben die Abschlussprüfung für Binnenschiffer bestanden.

______
3) Amtl. Hinweis: Zur besseren Lesbarkeit wird in den Besatzungsvorschriften der folgenden Bestimmungen nur die männliche Form verwendet. Miterfasst ist jeweils die entsprechende weibliche Befähigung.

(5) Auf Strecken bis 20 km gelten für Güterschleppkähne mit einer Tragfähigkeit bis 150 t in der Betriebsform A im Pendelverkehr folgende Erleichterungen, die nicht in die Fahrtauglichkeitsbescheinigung einzutragen sind:

  1. es genügt die Besetzung mit dem Schiffsführer;
  2. für je zwei längsseits gekuppelte Anhänge hinter dem Schlepper genügt die Besetzung mit einem gemeinsamen Schiffsführer;
  3. längsseits des Schleppers gekuppelte Anhänge bedürfen keiner Besatzung.

(6) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Eigentümers oder Ausrüsters genehmigen, dass Güterschleppkähne mit einer Tragfähigkeit bis 500 t, die zwischen der Eisenbahnbrücke in Bremen und den Mittelsbürener Häfen verkehren und nicht bereits unter die Regelung nach Satz 1 fallen, in der Betriebsform A nur mit einem Schiffsführer zu besetzen sind.

(7) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Eigentümers oder Ausrüsters genehmigen, dass Güterschleppkähne mit einer Tragfähigkeit bis 330 t auf Strecken bis 20 km in der Betriebsform A im Pendelverkehr nur mit dem Schiffsführer zu besetzen sind. Diese Zulassung ist an Bord mitzuführen.

§ 105 Mindestbesatzung auf Gütermotorschiffen und Tankmotorschiffen

(1) Wenn auf einem Gütermotorschiff oder einem Tankmotorschiff

  1. die Steuereinrichtung auch bei höchstzulässiger Einsenkung von einer Person ohne besonderen Kraftaufwand gehandhabt werden kann,
  2. Sicht- und Schallzeichen während der Fahrt vom Steuerstand aus gegeben werden können,
  3. mit über 40 m Länge eine Wechselsprechanlage zwischen Steuerstand und Vorschiff vorhanden ist,
  4. die Antriebsanlagen vom Steuerstand aus bedient werden können,
  5. zur Überwachung der Antriebsanlagen in den Gefahrenbereichen
    1. der Temperatur des Kühlwassers und des Drucks des Schmieröls von Hauptmotoren und Getrieben sowie
    2. des Öl- oder Luftdrucks der Umsteueranlage des Antriebs oder der Schraube im Steuerstand Alarmgeräte ausgelöst werden,
  6. die Geräte nach Nummer 5 in Gefahrenbereichen durch Schall- und durch Sichtzeichen Alarm geben und so beschaffen sind, dass sie während des Betriebs der Antriebsanlage wirksam sind und unter allen Umständen die Aufmerksamkeit des Schiffsführers auf sich lenken,
  7. die maschinellen Anlagen so eingerichtet sind, dass die regelmäßig anfallenden Wartungsarbeiten während der Fahrt jederzeit unterbrochen werden können,
  8. mit über 350 t Tragfähigkeit die Lenz- und Deckwaschpumpen motorisiert sind,
  9. mit über 350 t Tragfähigkeit die Bugankerwinde, auf einem Schiff mit einer Länge über 86 m auch die Heckankerwinde motorisiert ist,
  10. der Stufen 3 und 4 die Schleppstrangwinden motorisiert und von einer Person zu handhaben sind, so beträgt die Mindestbesatzung:
StufeTragfähigkeitBesatzungAnzahl der Besatzungsmitglieder in den
Betriebsformen nach § 101 Absatz 2
ABCD
1von 15 bis 500 tSchiffsführer1222
Steuermann----
Matrose--11
Leichtmatrose11--
2über 500 bis 750 tSchiffsführer1222
Steuermann----
Matrose1123
Leichtmatrose----
3über 750 bis 1.000 tSchiffsführer1222
Steuermann----
Matrose1123
Leichtmatrose11--
4über 1.000 bis 1.350 tSchiffsführer1222
Steuermann----
Matrose1123
Leichtmatrose111-
5über 1.350 tSchiffsführer1222
Steuermann1111
Matrose1122
Leichtmatrose---1

(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 gelten als erfüllt, wenn der Standard S1 nach Artikel 31.02 des ES-TRIN nachgewiesen ist.

(3) Auf einem Schiff der Stufe 1 mit mehr als 300 t Tragfähigkeit und auf Fahrzeugen der Stufe 4 müssen die Leichtmatrosen eine Fahrzeit von mindestens zwei Jahren haben und mindestens 17 Jahre alt sein.

(4) Auf einem Schiff mit einer Maschinenleistung von mehr als 600 kW ist ein Matrose durch einen Bootsmann zu ersetzen.

(5) Sind eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Bedingungen nicht erfüllt, so erhöht sich in allen Betriebsformen die Besatzung für die Stufen 1 bis 3 um einen Leichtmatrosen, für die Stufen 4 und 5 um einen Matrosen.

(6) Sofern der Motor nur zur Vornahme kleinerer Ortsveränderungen in Häfen und an Lade- oder Löschplätzen oder zur Erhöhung der Steuerfähigkeit des Fahrzeugs im Schleppverband verwendet wird, gilt das Schiff hinsichtlich der Besatzung als Schiff ohne Antriebsmaschine. Die Beschränkung der Verwendung ist in die Fahrtauglichkeitsbescheinigung einzutragen.

(7) Schleppt ein Gütermotorschiff oder ein Tankmotorschiff mehr als ein Fahrzeug, so erhöht sich die Besatzung in allen Stufen und Betriebsformen

  1. bei zwei oder drei geschleppten Fahrzeugen um einen Leichtmatrosen,
  2. bei vier oder mehr geschleppten Fahrzeugen um einen Matrosen.

Schleppt jedoch ein Gütermotorschiff oder ein Tankmotorschiff in der Talfahrt nicht mehr als zwei leere Fahrzeuge ohne eigene Triebkraft, die untereinander längsseits gekuppelt sind, so erhöht sich die Besatzung nicht. Schleppt ein Gütermotorschiff oder ein Tankmotorschiff als Vorspann auf einem einzigen Schleppstrang, so erhöht sich seine Besatzung nicht.

§ 106 Mindestbesatzung auf Schubverbänden 22a

(1) Auf Schubverbänden, gekuppelten Fahrzeugen und anderen starren Zusammenstellungen beträgt die Mindestbesatzung

StufeZusammenstellungBesatzungAnzahl der Besatzungsmitglieder in den
Betriebsformen nach § 101 Absatz 2
ABCD
1Schubboot + 1 Schubleichter mit L < 86 mSchiffsführer1222
Steuermann----
Matrose1-11
Leichtmatrose-111
2Schubboot + 1 Schubleichter, deren Abmessungen über Stufe 1 liegen oder Abmessungen der Zusammenstellung
L < 116,50 m
B < 15 m
Schiffsführer1222
Steuermann1-11
Matrose1112
Leichtmatrose-1--
Maschinenkundiger----
2aAbweichend von Stufe 2 bei Fahrten in der Zone 3 auf der Elbe sowie in der Zone 4Schiffsführer1222
Steuermann--11
Matrose2112
Leichtmatrose-1--
Maschinenkundiger----
3Schubboot + 2 Schubleichter oder Motorschiff + 1 Schubleichter, deren Abmessungen über Stufe 1 oder 2 liegenSchiffsführer1222 2
Steuermann1-11 1
Matrose1222 2
Leichtmatrose11-- -
Maschinenkundiger---1 -
3aAbweichend von Stufe 3 bei Fahrten in der Zone 3 auf der Elbe sowie in der Zone 4Schiffsführer1222 2
Steuermann1-11 1
Matrose1122 2
Leichtmatrose-1-- -
Maschinenkundiger---1 -
4Schubboot + 3 oder 4 Schubleichter oder Motorschiff + 2 oder 3 SchubleichterSchiffsführer1222 2
Steuermann1-11 1
Matrose2222 2
Leichtmatrose-1-1 -
Maschinenkundiger1111 1
4aAbweichend von Stufe 4 bei Fahrten in der Zone 3 auf der Elbe sowie in der Zone 4Schiffsführer1222 2
Steuermann1-11 1
Matrose1212 2
Leichtmatrose111- -
Maschinenkundiger--11 1
5Schubboot + mehr als 4 SchubleichterSchiffsführer1222 2
Steuermann1-11 1
Matrose3333 3
Leichtmatrose-1-1 -
Maschinenkundiger1111 1

(2) Die nach Absatz 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung setzt die Ausrüstung nach Standard S1 nach Artikel 31.02 des ES-TRIN voraus. Hiervon abweichend setzt die Mindestbesatzung in der Betriebsform D Teilspalte 2 die Ausrüstung nach Standard S2 nach Artikel 31.03 des ES-TRIN voraus. Erfüllt das Fahrzeug im Falle des Satzes 1 nicht den Standard S1 oder im Falle des Satzes 2 nicht den Standard S2, so erhöht sich in allen Betriebsformen die Besatzung für die Stufen 1 bis 2a um einen Leichtmatrosen, für die Stufen 3 bis 5 um einen Matrosen. Die zuständige Behörde kann die Qualifikation des zusätzlichen Besatzungsmitglieds abweichend von Satz 3 festsetzen, wenn dies aus technischen oder Sicherheitsgründen notwendig ist.

(3) Im Falle der Mindestbesatzung nach Absatz 1 kann in den Stufen 2 und 2a in der Betriebsform D ein Matrose durch einen Leichtmatrosen oder durch einen Maschinenkundigen ersetzt werden.

(4) Für Leichter gelten folgende Gleichwertigkeiten:

  1. ein Leichter entspricht zwei Leichtern mit jeweils einer Länge zwischen 25,50 m und 38,25 m;
  2. ein Leichter entspricht drei Leichtern mit jeweils einer Länge zwischen 19,12 m und 25,50 m;
  3. ein Leichter entspricht vier Leichtern mit jeweils einer Länge von bis zu 19,12 m.

(5) Schubleichter im Sinne der Tabelle des Absatzes 1 sowie im Sinne des Absatzes 4 sind auch Motorschiffe ohne eigene in Tätigkeit gesetzte Antriebsmaschine und Schleppkähne.

§ 107 Mindestbesatzung auf Schleppbooten

(1) Wenn auf einem Schleppboot, ausgenommen einem Bugsierschleppboot,

  1. die Antriebsanlagen vom Steuerstand aus bedient werden können,
  2. zur Überwachung der Antriebsanlage in den Gefahrenbereichen
    1. der Temperatur des Kühlwassers und des Drucks des Schmieröls von Hauptmotoren und Getrieben sowie
    2. des Öl- oder Luftdrucks der Umsteueranlage des Antriebs oder der Schraube
      im Steuerstand Alarmgeräte ausgelöst werden,
  3. die Geräte nach Nummer 2 durch Schall- und durch Sichtzeichen Alarm geben und so beschaffen sind, dass sie während des Betriebs der Antriebsanlagen wirksam sind und unter allen Umständen die Aufmerksamkeit des Schiffsführers auf sich lenken,
  4. die Winden zur Handhabung der Schleppstränge und der Anker mit mehr als 300 kg Normalgewicht motorisiert sind sowie,
  5. die Schleppstrangwinden von einer Person bedient werden können,
    so beträgt die Mindestbesatzung:


StufeMaschinenleistungBesatzungAnzahl der Besatzungsmitglieder in den
Betriebsformen nach § 101 Absatz 2
ABCD
1bis 150 kWSchiffsführer1222
Bootsmann--11
Matrose11-1
Leichtmatrose----
Maschinenkundiger----
2über 150 kW bis 300 kWSchiffsführer1222
Bootsmann1111
Matrose---1
Leichtmatrose--1-
Maschinenkundiger----
3über 300 kW bis 450 kWSchiffsführer1222
Bootsmann11--
Matrose1122
Leichtmatrose--11
Maschinenkundiger--11
4über 450 kWSchiffsführer1222
Bootsmann--11
Matrose2222
Leichtmatrose----
Maschinenkundiger1111

Sind eine oder mehrere der in Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so erhöht sich die Besatzung um einen Bootsmann.

(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 gelten als erfüllt, wenn der Standard S1 nach Artikel 31.02 des ES-TRIN nachgewiesen ist.

(3) Wenn auf einem Bugsierschleppboot

  1. die Antriebsmaschine vom Steuerstand aus bedient werden kann,
  2. die zur Überwachung der Antriebsanlage dienenden Alarmgeräte für alle Gefahrenbereiche vom Steuerstand, vom Maschinenleitstand und vom Deck aus bedient werden können,
  3. alle Geräte nach Nummer 2 durch Schall- und Sichtzeichen Alarm geben können und so beschaffen sind, dass sie während des Betriebs der Antriebsanlage wirksam sind und unter allen Umständen die Aufmerksamkeit des Rudergängers auf sich lenken,
  4. die Winden zur Handhabung der Schleppstränge und der Anker mit mehr als 300 kg Normalgewicht motorisiert sind und
  5. die Schleppstrangwinden vom Steuerstand oder von Deck aus von einer Person bedient werden können,

so beträgt die Besatzung 1 Schiffsführer, 1 Matrose und 1 Bootsmann. Sind eine oder mehrere Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt, so erhöht sich die Besatzung um einen Matrosen.

§ 108 Mindestbesatzung auf Tagesausflugsschiffen

(1) Wenn auf einem Tagesausflugsschiff

  1. die Steuereinrichtung auch bei höchstzulässiger Einsenkung von einer Person ohne besonderen Kraftaufwand gehandhabt werden kann,
  2. Sicht- und Schallzeichen während der Fahrt vom Steuerstand aus gegeben werden können,
  3. im Falle der Stufen 3 bis 7 der nachstehenden Tabelle eine Wechselsprechanlage zwischen Steuerstand und Vorschiff sowie eine Lautsprecheranlage, mit welcher der Schiffsführer den Fahrgästen Weisungen erteilen kann, vorhanden sind,
  4. die Antriebsanlagen vom Steuerstand aus bedient werden können,
  5. zur Überwachung der Antriebsanlagen in den Gefahrenbereichen
    1. der Temperatur des Kühlwassers und des Drucks des Schmieröls von Hauptmotoren und Getrieben sowie
    2. des Öl- oder Luftdrucks der Umsteueranlage des Antriebs oder der Schraube
      im Steuerstand Alarmgeräte ausgelöst werden,
  6. die Geräte nach Nummer 5 entweder durch Schall- oder Sichtzeichen Alarm geben und so beschaffen sind, dass sie während des Betriebs der Antriebsanlagen wirksam sind und unter allen Umständen die Aufmerksamkeit des Schiffsführers auf sich lenken,
  7. die maschinellen Anlagen so eingerichtet sind, dass die regelmäßig anfallenden Wartungsarbeiten während der Fahrt jederzeit unterbrochen werden können,
  8. die Lenz- und Deckwaschpumpen motorisiert sind,
  9. im Falle der Stufen 4 bis 7 der nachstehenden Tabelle die Bugankerwinde motorisiert ist, so beträgt die Mindestbesatzung:
StufeHöchstzulässige Anzahl
der Fahrgäste
BesatzungAnzahl der Besatzungsmitglieder in den
Betriebsformen nach § 101 Absatz 2
ABCD
1bis 75 PersonenSchiffsführer1222
Steuermann----
Bootsmann----
Matrose1112
Leichtmatrose--1-
Maschinenkundiger----
2von 76 bis 300 PersonenSchiffsführer1222
Steuermann----
Bootsmann1111
Matrose---1
Leichtmatrose--1-
Maschinenkundiger----
3von 301 bis 400 PersonenSchiffsführer1222
Steuermann----
Bootsmann111-
Matrose--12
Leichtmatrose11--
Maschinenkundiger---1
4von 401 bis 700 PersonenSchiffsführer1222
Steuermann1111
Bootsmann--1-
Matrose1111
Leichtmatrose----
Maschinenkundiger---1
5von 701 bis 1.100 PersonenSchiffsführer1222
Steuermann1111
Bootsmann--11
Matrose1111
Leichtmatrose11--
Maschinenkundiger---1
6von 1.101 bis 1.600 PersonenSchiffsführer1222
Steuermann1111
Bootsmann--11
Matrose2222
Leichtmatrose----
Maschinenkundiger---1
7über 1.600 PersonenSchiffsführer1222
Steuermann1111
Bootsmann--12
Matrose3333
Leichtmatrose----
Maschinenkundiger---1

(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 gelten als erfüllt, wenn der Standard S1 nach Artikel 31.02 des ES-TRIN nachgewiesen ist.

(3) Ein Bootsmann kann durch einen Maschinenkundigen ersetzt werden, sofern mindestens ein Matrose zur Besatzung gehört.

(4) Für Tagesausflugsschiffe, die ohne Fahrgäste an Bord fahren, richtet sich die Mindestbesatzung nach § 105 Absatz 1 bis 6, wobei anstelle der Tragfähigkeit die Wasserverdrängung anzuwenden ist.

(5) Bei einer höchstzulässigen Fahrgastzahl von mehr als 500 Personen muss in der Betriebsform A auf der Elbe unterhalb der oberen Grenze des Hamburger Hafens und auf der Weser unterhalb der Eisenbahnbrücke in Bremen außer dem Schiffsführer der Steuermann oder ein Matrose das für die jeweilige Strecke notwendige Befähigungszeugnis besitzen.

(6) Sind eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so erhöht sich in allen Betriebsformen die Besatzung in den Stufen 1 bis 3 um einen Leichtmatrosen, in den Stufen 4 bis 7 um einen Matrosen. Die zuständige Behörde kann die Befähigung des zusätzlichen Besatzungsmitglieds abweichend von Satz 1 festsetzen, wenn dies aus technischen oder Sicherheitsgründen notwendig ist.

§ 109 Mindestbesatzung auf Kabinenschiffen 23

(1) Die Mindestbesatzung auf Kabinenschiffen beträgt:

StufeZulässige Anzahl
der Betten
BesatzungAnzahl der Besatzungsmitglieder in den
Betriebsformen nach § 101 Absatz 2
ABCD
150Schiffsführer1223
Steuermann----
Bootsmann----
Matrose----
Leichtmatrose2111
Maschinist1111
251 bis 100Schiffsführer1223
Steuermann1---
Bootsmann----
Matrose----
Leichtmatrose1111
Maschinist1111
3Über 100Schiffsführer1223
Steuermann1---
Bootsmann-111
Matrose1111
Leichtmatrose1111
Maschinist1111

(2) Maschinist im Sinne des Absatzes 1 ist, wer über eine Befähigung als Maschinist nach der Rheinschiffspersonalverordnung verfügt.

(3) Die nach Absatz 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung setzt die Ausrüstung nach Standard S2 nach Artikel 31.03 des ES-TRIN voraus. Erfüllt das Fahrzeug nicht den Standard S2, so erhöht sich die Besatzung in allen Betriebsformen für die Stufe 1 um einen Leichtmatrosen, für die Stufen 2 und 3 um einen Matrosen. Die zuständige Behörde kann die Befähigung des zusätzlichen Besatzungsmitglieds abweichend von Satz 2 festsetzen, wenn dies aus technischen oder Sicherheitsgründen notwendig ist.

(4) Für Kabinenschiffe, die ohne Fahrgäste an Bord fahren, richtet sich die Mindestbesatzung nach § 105 Absatz 1 bis 6 wobei anstelle der Tragfähigkeit die Wasserverdrängung anzuwenden ist.

(5) In der Betriebsform D kann der dritte Schiffsführer durch einen Steuermann ersetzt werden, wenn sichergestellt ist, dass den Schiffsführern ausreichend Ruhezeit während der Reise gewährt wird.

(6) Die diensttuende Mindestbesatzung muss in jeder Betriebsform aus dem Schiffsführer und zwei weiteren Mitgliedern der Decksmannschaft bestehen. Satz 1 gilt nicht für Absatz 4.

§ 110 Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen

(1) Auf jedem Fahrgastschiff muss sich Sicherheitspersonal für Fahrgastschiffe im Sinne des § 2 Nummer 39 in der vorgeschriebenen Anzahl befinden, solange sich Fahrgäste an Bord aufhalten. Wer zum Sicherheitspersonal gehört, kann gleichzeitig Besatzungsmitglied sein oder zum Bordpersonal gehören.

(2) Die Personen in Funktion des Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt, des Ersthelfers und der atemschutzgerättragenden Person müssen mindestens in folgender Anzahl vorhanden sein:

  1. während der Fahrt an Bord:
    1. Tagesausflugsschiffe
      StufeVorhandene PersonenzahlSachkundige für die
      Fahrgastschifffahrt
      Ersthelfer
      1bis 25011
      2über 25012
    2. Kabinenschiffe
    StufeAnzahl der
    belegten Betten
    Sachkundige für die
    Fahrgastschifffahrt
    Ersthelferatemschutzgerättragende Personen
    1bis 100112
    2über 100122
  2. beim Stillliegen ständig verfügbar: das nach Nummer 1 jeweils vorgeschriebene Sicherheitspersonal der Stufe 1.

(3) Atemschutzgerättragende Personen sind nicht erforderlich auf Kabinenschiffen, die eine Länge von 45 m nicht überschreiten und in deren Kabinen so viele Fluchthauben griffbereit vorhanden sind, wie es dort Betten gibt.

(4) Auf Tagesausflugsschiffen mit einer zulässigen Personenzahl von bis zu 75 und auf stillliegenden Fahrgastschiffen dürfen die Funktionen des Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt und des Ersthelfers von einer Person wahrgenommen werden. In den anderen Fällen dürfen der Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt, der Ersthelfer und die atemschutzgerättragende Person nicht dieselbe Person sein.

§ 111 Mindestbesatzung auf Fahrgastbooten

(1) Fahrgastboote sind mindestens mit einem Schiffsführer sowie einem Decksmann zu besetzen.

(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Eigentümers oder Ausrüsters genehmigen, dass auf Fahrgastbooten, die für die Wasserstraßen der Zone 3 (außer der Wasserstraße Rhein) und Zone 4 zugelassen werden sollen, der Decksmann entfällt, wenn

  1. das Fahrgastboot nur bei Tag und gutsichtigem Wetter fährt,
  2. der Steuerstand vom Fahrgastbereich abgetrennt ist,
  3. der Schiffsführer das Steuerhaus oder den Steuerstand für das Festmachen nicht verlassen muss,
  4. die Beschaffenheit der Anlegestelle sicherstellt, dass das festgemachte Fahrgastboot bezogen auf die Anlegestelle ruhig liegt und keine gefährlichen vertikalen und horizontalen Eigenbewegungen ausführt,
  5. die Anker vom Steuerhaus oder Steuerstand fallen gelassen werden können und
  6. das Ein- und Ausschalten der Lenzpumpe vom Steuerhaus oder Steuerstand oder automatisch über einen Geber erfolgt.

Wird dem Antrag stattgegeben, so sind die einzuhaltenden Bedingungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 in die Fahrtauglichkeitsbescheinigung einzutragen.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Fahrgastboote, die so gebaut und eingerichtet sind, dass sie auch durch Segel fortbewegt werden können.

§ 112 Mindestbesatzung auf Personenfähren

(1) Die Mindestbesatzung einer Personenfähre beträgt:

StufeZulässige Anzahl
der Fahrgäste
BesatzungAnzahl der Besatzungsmitglieder
1bis 35 PersonenFährführer1
236 - 250 PersonenFährführer1
Decksmann1
3251 - 600 PersonenFährführer1
Decksmann 1801
4601 - 1.000 PersonenFährführer1
Decksmann 1801
Decksmann1
5über 1.000 PersonenFährführer1
Decksmann 1802
Decksmann1

(2) Die nach Absatz 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung setzt die Ausrüstung nach Standard S1 nach Artikel 31.02 des ES-TRIN voraus. Die Anforderungen an die Ausrüstung nach Satz 1 gilt nicht für eine seil- oder kettengebundene Fähre oder eine Kahnfähre.

(3) Die Mindestbesatzung nach Absatz 1 für eine Fähre der Stufe 2 kann um den Decksmann vermindert werden, wenn

  1. die Fahrzeit zwischen zwei Fährstellen 10 Minuten nicht übersteigt,
  2. die Fähre neben den Anforderungen nach Absatz 2 über eine betriebssichere Sprechfunkanlage verfügt und
  3. sichergestellt ist, dass das Festmachen an der Fährstelle kein Verlassen des Steuerstandes erfordert.

Verfügt eine Fähre nur über eine Hauptantriebsmaschine, muss der Anker bei schlechter Zugänglichkeit der Ankereinrichtung vom Steuerhaus fernbetätigt fallen gelassen werden können.

(4) Erfüllt eine Fähre die in Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, genannten Voraussetzungen nicht, bestimmt sich die Mindestbesatzung nach der nächsthöheren Stufe. Bei einer Fähre der Stufe 5 erhöht sich die Mindestbesatzung um einen Decksmann 180.

(5) Anstatt eines Decksmannes kann auch ein Fährjunge und anstatt eines Decksmannes 180 kann auch ein Fährgehilfe eingesetzt werden.

§ 113 Mindestbesatzung auf Wagenfähren

(1) Die Mindestbesatzung einer Wagenfähre beträgt:

StufeTragfähigkeit,
Fahrgäste
BesatzungAnzahl der

Besatzungsmitglieder

1bis 45 t oder
bis 250 Personen
Fährführer1
Decksmann1
2bis 135 t oder
bis 250 Personen
Fährführer1
Decksmann1
3bis 270 t oder

251 - 600 Personen

Fährführer1
Decksmann801
4mehr als 270 t oder

601 - 1.000 Personen

Fährführer1
Decksmann 1801
Decksmann1
5mehr als 270 t oder
über 1.000 Personen
Fährführer1
Decksmann 1802
Decksmann1

Dabei ist die jeweilige Stufe nach den für die Fähre ungünstigeren Grenzwerten der Tragfähigkeit oder der Anzahl der Fahrgäste zu bestimmen.

(2) Die nach Absatz 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung setzt die Ausrüstung nach Standard S1 nach Artikel 31.02 des ES-TRIN voraus. Die Anforderungen an die Ausrüstung nach Satz 1 gilt nicht für eine seil- oder kettengebundene Fähre. Eine Fähre der Stufen 2 bis 5 muss zudem über eine Vorrichtung verfügen, durch die das Festmachen der Fähre an der Fährstelle ohne Verlassen des Steuerstandes möglich ist.

(3) Die Mindestbesatzung nach Absatz 1 für eine Fähre der Stufe 1 kann um den Decksmann vermindert werden, wenn

  1. die Fahrzeit zwischen zwei Fährstellen 10 Minuten nicht übersteigt,
  2. die Fähre neben den Anforderungen nach Absatz 2 über eine betriebssichere Sprechfunkanlage verfügt und
  3. sichergestellt ist, dass das Festmachen der Fähre an der Fährstelle kein Verlassen des Steuerstandes erfordert.

(4) Zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen müssen bei einer Fähre der Stufen 3 bis 5 die Landeklappen und Schlagbäume vom Steuerstand aus fernbetätigt bedient werden können. Eine Fähre der Stufe 4 oder 5 muss über mindestens zwei getrennte Maschinenräume verfügen. Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Eigentümers oder Ausrüsters eine von Satz 1 abweichende Lage der Bedieneinrichtungen von Landeklappen und Schlagbäumen genehmigen, wenn eine Einrichtung für interne Sprechverbindungen zwischen Steuerstand und Ort der Bedieneinrichtung vorhanden ist.

(5) Erfüllt eine Fähre die in Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, und Satz 3 sowie Absatz 4 genannten Voraussetzungen nicht, ist die Mindestbesatzung nach der Tabelle in Absatz 1 um die nächsthöhere Stufe anzuwenden. Bei einer Fähre der Stufe 5 erhöht sich die Mindestbesatzung um einen Decksmann 180.

(6) Anstatt eines Decksmannes kann ein Fährjunge und anstatt eines Decksmannes 180 kann ein Fährgehilfe eingesetzt werden.

§ 114 Sachkundige für Flüssigerdgas auf Fahrzeugen mit LNG-Antrieb

Bei Fahrzeugen, die mit Flüssigerdgas betrieben werden, muss über ein Befähigungszeugnis für Sachkundige für Flüssigerdgas verfügen, wer

  1. Schiffsführer dieses Fahrzeugs ist oder
  2. als Besatzungsmitglied am Bunkervorgang dieses Fahrzeugs beteiligt ist.

§ 115 Mindestbesatzung auf übrigen Fahrzeugen

Die zuständige Behörde setzt für Fahrzeuge, die nicht unter die §§ 104 bis 114 fallen, die erforderliche Besatzung, die sich während der Fahrt an Bord befinden muss, unter Berücksichtigung der Größe, Bauart, Einrichtung und Zweckbestimmung des Fahrzeugs so fest, dass der sichere Betrieb des jeweiligen Fahrzeugs gewährleistet ist.

§ 116 Abweichungen

(1) Bei einem Fahrzeug ohne Antriebsmaschine, einem Gütermotorschiff oder einem Tankmotorschiff, die nicht mit mechanischen Hilfsmitteln zur Handhabung der schweren Anker und der Schleppstränge sowie zum Anholen und Absetzen ausgerüstet sind und deren Tragfähigkeit 750 t übersteigt, ist die Besatzung, wenn sie außer dem Schiffsführer nur aus Matrosen besteht, in der Betriebsform A um einen Leichtmatrosen, in den Betriebsformen B, C und D um einen Matrosen zu verstärken. Gehört in der Betriebsform A bereits ein Leichtmatrose zur Besatzung, so ist er durch einen Matrosen zu ersetzen.

(2) Bei allen Fahrzeugen kann die Untersuchungskommission oder die zuständige Behörde eine höhere Besatzungsstärke festsetzen, wenn nach Größe, Bauart, Ausrüstung und Zweckbestimmung des Fahrzeugs anzunehmen ist, dass die Besatzung nach den §§ 104 bis 114 nicht unter allen Umständen für seinen sicheren Betrieb ausreicht.

(3) Bei einem Schleppboot, das nach der Fahrtauglichkeitsbescheinigung nur zur Fahrt in Häfen, auf Reeden oder auf kurzen Strecken bestimmt ist, kann die Untersuchungskommission oder die zuständige Behörde eine andere Besatzung

  1. festsetzen, wenn die Umstände dies erfordern oder
  2. auf Antrag des Eigentümers oder Ausrüsters genehmigen, soweit der sichere Betrieb des Fahrzeugs gewährleistet ist.

Satz 1 gilt nicht für Schleppboote, die zum Bugsieren oder zum Assistieren von Seeschiffen auf den Wasserstraßen der Zonen 1, 2 oder 3 zugelassen sind und dort verwendet werden.

§ 117 Ausnahmebewilligungen

(1) Die Untersuchungskommission oder die zuständige Behörde kann für die Betriebsform A die Besatzung eines Fahrzeugs auf Antrag des Eigentümers oder Ausrüsters für eine Fahrt zum Bestimmungsort um eine Person herabsetzen, wenn

  1. es dem Schiffsführer trotz glaubhaft gemachter Bemühungen nicht möglich ist, die Besatzung zu vervollständigen, und
  2. auf dem Fahrzeug neben dem Schiffsführer noch ein Matrose vorhanden ist.

(2) Auf einem Fahrzeug, dessen Besatzung aus mehr als einem Schiffsführer und einem Matrosen besteht, kann die Besatzung um einen Leichtmatrosen herabgesetzt werden, wenn dieser eine Schifferberufsschule besucht und dies durch eine an Bord befindliche Bescheinigung bestätigt wird. Diese Herabsetzung wird für eine ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten im Kalenderjahr gewährt.

§ 118 Zusätzliche Bestimmungen 24

(1) Befinden sich in der Mindestbesatzung zwei oder mehr Steuerleute, Matrosen oder Bootsleute, kann in der Betriebsform A ein Matrose durch zwei Decksleute ersetzt werden. Der Besatzung können nicht mehr als zwei Decksleute angehören. Zwei Decksleute können durch einen Matrosen ersetzt werden, wenn der Besatzung darüber hinaus ein Matrose oder ein Bootsmann angehört.

(2) Die Fahrt eines Fahrzeugs, auf dem durch unvorhergesehene Umstände, insbesondere in Folge von Krankheit, Unfall oder behördlicher Anordnung, höchstens ein Mitglied der Besatzung während der Fahrt ausfällt, kann bis zum nächsten Lade- oder Löschplatz - im Falle von Fahrgastschiffen und Fähren bis zur Tagesendstation - fortsetzen, wenn auf dem Fahrzeug neben einem Inhaber des Befähigungszeugnisses für das Führen des Fahrzeugs für die betreffende Strecke noch ein weiteres Mitglied der Besatzung vorhanden ist.

Teil 4
Pflichten

§ 119 Pflichten der Eigentümer, der Ausrüster, der Bevollmächtigten und der Besatzungsmitglieder 24

(1) Die Eigentümer oder, sofern ein Ausrüsterverhältnis besteht, die Ausrüster eines Fahrzeugs dürfen nicht anordnen oder zulassen, dass jemand das Fahrzeug führt,

  1. der hierfür über kein Befähigungszeugnis nach § 11 Absatz 1 verfügt oder
  2. gegen den die Aussetzung nach § 91 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1, vollziehbar angeordnet wurde.

(2) Die Eigentümer, Ausrüster und ihre Bevollmächtigten dürfen nicht anordnen oder zulassen, dass

  1. die für die jeweilige Betriebsform festgesetzte Fahrzeit eines Fahrzeugs nach § 101 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Anhang II Teil III Kapitel 7 § 7.02 Nummer 2 und § 7.03 Nummer 2 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung, nicht eingehalten oder die Fahrt nicht entsprechend eingestellt wird,
  2. ein Mitglied der Besatzung entgegen § 103 Absatz 3 Satz 1 oder 2 während seiner Mindestruhezeit eingesetzt wird.

(3) Die Eigentümer, Ausrüster, ihre Bevollmächtigten und der Schiffsführer oder die Schiffsführerin haben dafür zu sorgen, dass

  1. die für die jeweilige Betriebsform und Fahrzeit des Fahrzeugs, der schwimmenden Anlage, der Fähre oder des Schwimmkörpers vorgeschriebene Besatzung nach § 104 Absatz 1, 2, 3 und 4, § 105 Absatz 1, 3 bis 6 Satz 1, Absatz 7 Satz 1, § 106 Absatz 1, 2 Satz 3 und 4, § 107 Absatz 1 und 3, § 108 Absatz 1, 5 und 6, § 109 Absatz 1, 3 Satz 2 und 3 und Absatz 6 Satz 1, § 111 Absatz 1, § 112 Absatz 1 und 4, § 113 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5, § 114, § 115 und § 116 Absatz 1 und 2 während der Fahrt ständig an Bord ist,
  2. das für Tagesausflugsschiffe und Kabinenschiffe nach § 110 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 4 Satz 2 jeweils vorgeschriebene Sicherheitspersonal während der Fahrt und beim Stillliegen ständig an Bord verfügbar ist sowie der nach § 100 Absatz 3 Satz 1 vorgeschriebene Kontrollgang nachts stündlich durchgeführt wird.

(4) Der Schiffsführer oder die Schiffsführerin

  1. hat die für die jeweilige Betriebsform festgesetzte höchstzulässige Fahrzeit eines Fahrzeugs nach § 101 Absatz 2, auch in Verbindung mit Anhang II Teil III Kapitel 7 § 7.03 Nummer 2 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung, einzuhalten und die Fahrt spätestens bei deren Ablauf zu beenden,
  2. darf kein Mitglied der Besatzung während seiner Mindestruhezeit nach § 103 Absatz 3 Satz 1 und 2 einsetzen,
  3. hat das Bordbuch nach § 102 Absatz 1 Satz 1 fünfzehn Monate nach der letzten Eintragung an Bord aufzubewahren,
  4. hat das Bordbuch nach § 102 Absatz 1 Satz 1 nach Maßgabe der Anweisungen zur Führung des Bordbuchs auf Seite 2 des Musters des Anhangs V der Durchführungsverordnung (EU) 2020/182 zu führen,
  5. hat dafür zu sorgen, dass die Eintragungen nach § 28 Absatz 6 Satz 2 nach Fahrtantritt vorgenommen werden.

Teil 5
Ordnungswidrigkeiten

§ 120 Ordnungswidrigkeiten 22a

Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. ohne Befähigungszeugnis nach § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 1 oder § 17 Absatz 1, 5 oder 6 tätig ist,
  2. ohne Unionspatent nach § 11 Absatz 1 Nummer 1, ohne Zeugnis nach § 11 Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 3, oder ohne Berechtigung nach § 16 Absatz 1 ein Fahrzeug führt,
  3. entgegen § 19 Absatz 1 Nummer 2 das Befähigungszeugnis, das Schifferdienstbuch oder das Bordbuch nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
  4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 21 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 22 Absatz 2 Satz 3, oder nach § 98 Absatz 10 Satz 2 zuwiderhandelt,
  5. entgegen § 91 Absatz 4 Satz 1 einen Schiffsführer oder eine Schiffsführerin einsetzt,
  6. entgegen § 91 Absatz 4 Satz 2 oder § 94 Absatz 6 Satz 1 ein Befähigungszeugnis nicht oder nicht rechtzeitig abliefert,
  7. einer vollziehbaren Anordnung nach § 98 Absatz 10 Satz 2 zuwiderhandelt,
  8. entgegen § 119 Absatz 1 das Führen eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt,
  9. entgegen § 119 Absatz 2 eine Fahrzeit oder einen Einsatz anordnet oder zulässt,
  10. entgegen § 119 Absatz 3 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass die vorgeschriebene Besatzung an Bord ist,
  11. entgegen § 119 Absatz 3 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass das vorgeschriebene Sicherheitspersonal ständig an Bord verfügbar ist oder dass der vorgeschriebene Kontrollgang durchgeführt wird,
  12. entgegen § 119 Absatz 4 Nummer 1 eine Fahrt nicht oder nicht rechtzeitig beendet,
  13. entgegen § 119 Absatz 4 Nummer 2 ein Mitglied der Besatzung einsetzt,
  14. entgegen § 119 Absatz 4 Nummer 3 ein Bordbuch nicht oder nicht mindestens fünfzehn Monate aufbewahrt,
  15. entgegen § 119 Absatz 4 Nummer 4 ein Bordbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder
  16. entgegen § 119 Absatz 4 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass eine Eintragung vorgenommen wird.

Teil 6
Qualitätssicherung und Evaluierung

§ 121 Überwachung

Die zuständige Behörde hat die Tätigkeiten der ihrer Aufsicht unterliegenden staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen im Zusammenhang mit Ausbildung und Beurteilung der Befähigung sowie der Ausstellung und Verlängerung von Befähigungszeugnissen, Schifferdienstbüchern und Bordbüchern im Rahmen eines Qualitätssicherungssystems regelmäßig zu überprüfen, damit sichergestellt ist, dass die Ziele dieser Verordnung erreicht werden.

§ 122 Evaluierung 22a 24

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr evaluiert die Regelungen dieser Verordnung und ihre Anwendung bis zum 17. Januar 2037 nach Maßgabe des Artikels 28 der Richtlinie (EU) 2017/2397.

Teil 7
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 123 Gültigkeit und Umtausch der Schifferdienstbücher 23 24

(1) Statt eines Befähigungszeugnisses nach § 9 Absatz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2, 4 und 5, und § 10 Absatz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2, 3 und 4, ist ausreichend der Nachweis über eine entsprechende Befähigung, die bis zum 17. Januar 2022 nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein, auch in Verbindung mit dem bis zum 17. Januar 2022 anzuwendenden Anhang VI der Binnenschiffsuntersuchungsordnung, in einem Schifferdienstbuch eingetragen worden ist. Satz 1 gilt entsprechend für Nachweise über eine Befähigung, die bis zum 17. Januar 2022 von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilt worden sind.

(2) Die in Absatz 1 genannten Schifferdienstbücher bleiben bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Tauglichkeitsnachweis nach den bis zum 17. Januar 2022 geltenden Vorschriften erneuert werden muss, längstens aber bis zum 17. Januar 2032 gültig.

(3) Abweichend von Absatz 2 bleiben Schifferdienstbücher, die eine Befähigung als Fährjunge oder Fährgehilfe enthalten, längstens bis zum 17. Januar 2042 gültig.

(4) Das Schifferdienstbuch nach Absatz 1 Satz 1 wird im Falle des Absatzes 2 bis zum 17. Januar 2032, im Falle des Absatzes 3 bis zum 17. Januar 2042, auf Antrag in ein nach dieser Verordnung ausgestelltes Schifferdienstbuch umgetauscht. Dabei wird diejenige Befähigung eingetragen, die nach § 124 Absatz 1 der bisherigen Befähigung entspricht oder die sich durch Nachweis von Fahrzeiten nach § 124 Absatz 2 ergibt. Enthält das bisherige Schifferdienstbuch Befähigungen nach der bis zum 17. Januar 2022 geltenden Binnenschiffsuntersuchungsordnung und der Schiffspersonalverordnung-Rhein, wird hiervon die höchste Befähigung in ein Befähigungszeugnis nach dieser Verordnung umgetauscht.

(5) Ein Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt stellt das Schifferdienstbuch nach § 60 aus und erteilt das entsprechende Unionsbefähigungszeugnis nach § 61, wenn die antragstellende Person das Schifferdienstbuch nach Absatz 1 Satz 1 vorlegt und ihre Identität nachweist. Wer das 60. Lebensjahr vollendet hat, hat zudem einen Tauglichkeitsnachweis nach § 22 Absatz 1 vorzulegen.

(6) Wer über ein bis zum 17. Januar 2022 von einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt ausgestelltes Schifferdienstbuch verfügt und eine weitere Befähigung oder eine Ersatzausfertigung nach § 19 Absatz 3 beantragt, dem stellt die zuständige Behörde von Amts wegen ein neues Schifferdienstbuch nach den §§ 60 und 61 aus.

(7) Ausländische Nachweise über Befähigungen, die in einem Schifferdienstbuch eingetragen sind, werden nicht umgetauscht. Das gilt nicht für Nachweise der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt.

§ 124 Entsprechungsübersicht der bisherigen und der neuen Befähigungen 22a 24

(1) Für den Umtausch der bisherigen in eine neue Befähigung nach § 123 Absatz 4 sowie für die Besatzungsvorschriften nach Teil 3 dieser Verordnung gilt Folgendes: Der bis zum 17. Januar 2022 nach Binnenschiffsuntersuchungsordnung erteilten Befähigung

  1. als Fährjunge entspricht die neue Befähigung als Decksmann,
  2. als Fährgehilfe entspricht die neue Befähigung als Decksmann 180,
  3. als Fährführer von frei oder nicht frei fahrenden Fähren entspricht die neue Befähigung als Steuermann oder Steuerfrau,
  4. als Decksmann entspricht die neue Befähigung als Decksmann oder als Decksfrau,
  5. als Schiffsjunge entspricht die neue Befähigung als Leichtmatrose oder Leichtmatrosin,
  6. als Matrose entspricht die neue Befähigung als Matrose oder Matrosin,
  7. als Bootsmann entspricht die neue Befähigung als Bootsmann oder Bootsfrau,
  8. als Steuermann entspricht die neue Befähigung als Steuermann oder Steuerfrau, auch dann, wenn er kein Sprechfunkzeugnis nachweisen kann,
  9. als Matrosen-Motorenwart entspricht die neue Befähigung als Bootsmann oder Bootsfrau,
  10. als Maschinist entspricht die neue Befähigung als Maschinenkundiger oder Maschinenkundige,
  11. als Maschinist nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein entspricht die neue Befähigung
    1. als Maschinenkundiger oder Maschinenkundige, wenn die Befähigung ohne Fahrzeit erlangt wurde,
    2. als Bootsmann oder Bootsfrau, wenn die Befähigung über Fahrzeit erworben wurde.

(2) Wird Fahrzeit nachgewiesen, kann statt der nach Absatz 1 entsprechenden Befähigung auch eine höhere Befähigung eingetragen werden:

  1. als Matrose bei 540 Tagen Fahrzeit, davon mindestens 180 Tage in der Binnenschifffahrt;
  2. als Bootsmann bei 900 Tagen Fahrzeit, davon mindestens 540 Tage in der Binnenschifffahrt;
  3. als Steuermann bei 1.080 Tagen Fahrzeit, davon mindestens 720 Tage in der Binnenschifffahrt, wenn zusätzlich ein Sprechfunkzeugnis nachgewiesen werden kann.

(3) Die Mindestdauer der Fahrzeiten nach Absatz 2 kann um höchstens 360 Tage Fahrzeit verkürzt werden, wenn die antragstellende Person Inhaber oder Inhaberin eines vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr anerkannten Zeugnisses über eine Fachausbildung auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt ist, die eine praktische Ausbildung im Führen von Schiffen umfasst. Die Verkürzung der Mindestdauer darf die Dauer der Fachausbildung nicht überschreiten.

§ 125 Gültigkeit der Fahrtenbücher und Bordbücher 24

(1) Fahrtenbücher, ausgestellt nach den bis zum 17. Januar 2022 geltenden Vorschriften der Binnenschiffsuntersuchungsordnung , sowie Bordbücher, ausgestellt bis zum 17. Januar 2022 nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein, bleiben bis zum 17. Januar 2032 gültig. Satz 1 gilt entsprechend für Bordbücher, die bis zum 17. Januar 2022 von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt worden sind.

(2) Ein Fahrtenbuch oder ein Bordbuch nach Absatz 1 Satz 1 kann auf Antrag bis zum 17. Januar 2032 bei einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt gegen ein nach dieser Verordnung ausgestelltes Bordbuch ausgetauscht werden.

§ 126 Gültigkeit der bisherigen Befähigungszeugnisse für Schiffsführer und Schiffsführerinnen 22 24

(1) Statt eines Befähigungszeugnisses nach § 11 Absatz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2 oder 4, ist ausreichend "ein Schifferpatent, auch mit zusätzlicher Gültigkeit für die Seeschifffahrtsstraßen, nach der Binnenschifferpatentverordnung vom 7. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1333), die zuletzt durch § 7 Nummer 2 der Verordnung vom 27. Mai 1993 (BGBl. I S. 741) geändert worden ist, eine nach der Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch Artikel 2 § 1 der Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) geändert worden ist, bis zum 17. Januar 2022 erteilte Fahrerlaubnis der Klassen A, B und C sowie ein bis zum 17. Januar 2022 nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein erteiltes Rheinpatent. Satz 1 gilt entsprechend für ein von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach den Anforderungen der Richtlinie 96/50/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Harmonisierung der Bedingungen für den Erwerb einzelstaatlicher Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr in der Gemeinschaft (ABl. L 235 vom 17.09.1996 S. 31), die zuletzt durch Artikel 1 in Verbindung mit Anhang Nummer 9.3 der Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 vom 22. Oktober 2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008 S. 1) geändert worden ist, ausgestelltes Schiffsführerpatent sowie ein in Artikel 1 Absatz 6 der Richtlinie 96/50/EG bezeichnetes Patent.

(2) Die in Absatz 1 genannten Befähigungszeugnisse bleiben bis zu dem auf der Patentkarte vermerkten Ungültigkeitsdatum, längstens jedoch bis zum 17. Januar 2032 gültig.

(3) Eine nach der Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch Artikel 2 § 1 der Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) geändert worden ist, bis zum 17. Januar 2022 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse F bleibt bis zum 17. Januar 2042 gültig, wenn der Tauglichkeitsnachweis zu den nach § 22 vorgesehenen Zeitpunkten unter Anwendung der Tauglichkeitskriterien des § 20 erneuert wird.

(4) Die nach der Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch Artikel 2 § 1 der Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) geändert worden ist, erteilten Fahrerlaubnisse der Klasse D (Feuerlöschbootpatente) bleiben bis zu dem auf dem Patent vermerkten Ungültigkeitsdatum gültig.

(5) Die nach der Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch Artikel 2 § 1 der Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) geändert worden ist, erteilten Fahrerlaubnisse der Klasse Binnenschifferpatentverordnung (Sportschifferzeugnisse) bleiben bis zu dem auf dem Patent vermerkten Ungültigkeitsdatum gültig.

§ 127 Anerkennung von Befähigungszeugnissen nach dem STCW-Übereinkommen 24

Bis zum 17. Januar 2038 gilt abweichend von § 11 Absatz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2 und 4, als Befähigungsnachweis für das Führen eines Fahrzeugs auf den Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 auch ein Befähigungszeugnis für Kapitäne oder Kapitäninnen, das im Einklang mit den Bestimmungen des STCW-Übereinkommens erteilt wurde. Dies gilt auch für das Führen eines Fahrzeugs unter Verwendung des Radars.

§ 128 Anerkennung von Befähigungszeugnissen, Schifferdienstbüchern und Bordbüchern aus Drittstaaten 24

Auf der Donau bleiben vorbehaltlich des § 10 Absatz 4 Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher, die von der Ukraine oder Serbien bis zum 17. Januar 2024 ausgestellt worden sind, bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit, längstens bis zum 17. Januar 2032 anerkannt. Auf den Bundeswasserstraßen der Zonen 1 bis 4 bleiben bis zum 17. Januar 2024 von der Schweiz ausgestellte Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein sowie Hochrheinpatente bis zum 17. Januar 2032 anerkannt.

§ 129 Umtausch in ein neues Befähigungszeugnis für Schiffsführer und Schiffsführerinnen 22a 24

(1) Die in § 126 Absatz 1 Satz 1 genannten Befähigungszeugnisse können bis zu dem auf der Patentkarte vermerkten Ungültigkeitsdatum, längstens jedoch bis zum 17. Januar 2032 in ein Unionspatent nach dieser Verordnung umgetauscht werden.

(1a) Sind die Inhaber oder Inhaberinnen von Zeugnissen nach Absatz 1 zugleich Inhaber oder Inhaberinnen von Radarpatenten oder Streckenkundezeugnissen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilt worden sind, können die Radarpatente oder Streckenkundezeugnisse zugleich in eine entsprechende besondere Berechtigung nach § 16 umgetauscht werden.

(2) Der Umtausch von unbeschränkten Fahrerlaubnissen der Klasse C in ein unbeschränktes Unionspatent erfordert den Nachweis einer zusätzlichen Fahrzeit von 180 Tagen als Schiffsführer. Ohne Nachweis weiterer Fahrzeit wird ein Unionspatent oder ein Schifferzeugnis für dieselbe Fahrzeuglänge ausgestellt wie die vorgelegte Fahrerlaubnis.

(3) Fahrerlaubnisse der Klasse D können bis zu dem auf dem Patent vermerkten Ungültigkeitsdatum gegen ein Behördenschifferzeugnis nach dieser Verordnung umgetauscht werden.

(4) Fahrerlaubnisse der Klasse E können bis zu dem auf dem Patent vermerkten Ungültigkeitsdatum gegen ein Sportschifferzeugnis nach dieser Verordnung umgetauscht werden.

(5) Fahrerlaubnisse der Klasse F nach § 126 Absatz 3 können bis zum 17. Januar 2042 bei der zuständigen Behörde gegen ein Fährschifferzeugnis nach dieser Verordnung umgetauscht werden. Zugleich wird ein Schifferdienstbuch nach dieser Verordnung ausgestellt. Darin wird das Unionsbefähigungszeugnis als Steuermann oder Steuerfrau eingetragen.

(6) Beim Umtausch von Fahrerlaubnissen mit Beschränkungen oder Auflagen sind die Beschränkungen oder Auflagen in das neue Befähigungszeugnis zu übernehmen.

(7) Die zuständige Behörde stellt die neuen Befähigungszeugnisse nach dieser Verordnung aus, wenn die antragstellende Person ihr altes Befähigungszeugnis vorlegt und ihre Identität nachweist. Wer das 60. Lebensjahr vollendet hat, hat zudem einen Tauglichkeitsnachweis nach § 22 Absatz 1 vorzulegen.

§ 130 Übergangsbestimmungen für Sportfahrzeuge und für Fahrzeuge unter 20 Metern Länge 22a 23 24

(1) § 34 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung bleibt unberührt.

((2) Gewerblich, beruflich oder dienstlich genutzte Fahrzeuge mit einer Länge von weniger als 20 Metern, ausgenommen Fahrgastschiffe, Fahrgastboote, Sportfahrzeuge, die nach § 34 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zur Beförderung von Fahrgästen eingesetzt werden, Schub- und Schleppboote, schwimmende Geräte sowie Fähren, können bis zum 17. Januar 2027 mit folgenden Fahrerlaubnissen geführt werden:

  1. auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 mit einer Fahrerlaubnis mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung,
  2. auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 mit einer Fahrerlaubnis für Sportboote unter Antriebsmaschine mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung.

(3) Im Falle des Absatzes 2 hat die zuständige Behörde bis zum 17. Januar 2027 ein Kleinschifferzeugnis mit dem entsprechenden Geltungsbereich auszustellen, wenn die antragstellende Person ihre Fahrerlaubnis nach Absatz 2 und einen Nachweis der gewerblichen, beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit vorlegt und ihre Identität nachweist. Ein Tauglichkeitsnachweis ist nicht erforderlich, auch wenn die antragstellende Person das 60. Lebensjahr vollendet hat.

§ 131 Gültigkeit und Umtausch der Radarpatente und Radarbescheinigungen 22a 23 24

(1) Statt einer besonderen Berechtigung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist ausreichend ein Radarpatent nach der Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten auf den Bundeswasserstraßen außerhalb des Rheins vom 26. Juni 2000 (BGBl. I S. 1018), die zuletzt durch Artikel 2 § 5 der Verordnung vom 30. Mai 2014 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist, oder ein bis zum 17. Januar 2022 nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein erteiltes Radarpatent. Satz 1 gilt entsprechend für Bescheinigungen der Wasserschutzpolizeien der Länder über die Erlaubnis zur Fahrt mit Radar.

(2) Die in Absatz 1 genannten Radarpatente und Bescheinigungen bleiben bis zum 17. Januar 2032 zur Durchführung von Radarfahrten gültig.

(3) Mit dem Umtausch einer Fahrerlaubnis der Klassen A, B, C, D, E oder F nach der Binnenschifferpatentverordnung oder eines Rheinpatentes wird ein Radarpatent nach Absatz 1 Satz 1 zugleich in eine besondere Berechtigung für Radar nach dieser Verordnung umgetauscht. Radarbescheinigungen nach Absatz 1 Satz 2 können bis zum 17. Januar 2032 gegen eine besondere Berechtigung für Radar umgetauscht werden.

§ 132 Gültigkeit der bisherigen Streckenkunde 22a 24

(1) Statt einer besonderen Berechtigung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist ausreichend der Nachweis über die Streckenkunde nach der Binnenschifferpatentverordnung oder ein bis zum 17. Januar 2022 nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein ausgestellter Nachweis über die Streckenkunde.

(2) Die in Absatz 1 genannten Nachweise sind bis zum 17. Januar 2032 gültig.

(3) Mit dem Umtausch einer Fahrerlaubnis der Klassen A, B, C, D, E oder F nach der Binnenschifferpatentverordnung oder eines Rheinpatentes wird der Nachweis zugleich in eine besondere Berechtigung für das Befahren der entsprechenden Risikostrecke umgetauscht.

§ 133 Gültigkeit der besonderen Berechtigung für Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter 22a 24

(1) Statt einer besonderen Berechtigung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist ausreichend eine Fahrerlaubnis der Klassen A, C1 oder D1 nach der Binnenschifferpatentverordnung oder ein bis zum 17. Januar 2022 nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein erteiltes Großes oder Kleines Rheinpatent.

(2) Die in Absatz 1 genannten Nachweise sind bis zum 17. Januar 2032 gültig.

(3) Mit dem Umtausch einer Fahrerlaubnis der Klassen A, C1 oder D1 nach der Binnenschifferpatentverordnung oder eines Großen oder Kleinen Rheinpatentes wird zugleich eine besondere Berechtigung für maritime Wasserstraßen erteilt.

(4) Eine Fahrerlaubnis der Klasse F nach der Binnenschifferpatentverordnung berechtigt bis zum 17. Januar 2042 auch dann zum Befahren der im Fährführerschein eingetragenen Fährstelle, wenn diese sich an einer Binnenwasserstraße mit maritimem Charakter befindet.

§ 134 Gültigkeit der Befähigungszeugnisse für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt und für Sachkundige für LNG 22a

(1) Statt eines Unionsbefähigungszeugnisses nach § 17 Absatz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2 und 4, ist ausreichend ein nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt erteilte Sachkundebescheinigung für die Nutzung von Flüssigerdgas als Brennstoff oder ein Befähigungszeugnis für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt.

(2) Die in Absatz 1 genannten Bescheinigungen bleiben bis zu ihrem bisherigen Gültigkeitsdatum gültig.

(3) Inhaber oder Inhaberinnen der in Absatz 1 genannten Zeugnisse können bis zum jeweiligen Gültigkeitsdatum des Zeugnisses bei einem Wasserstraßen und Schifffahrtsamt die Ausstellung eines neuen Zeugnisses nach dieser Verordnung beantragen. Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt hat das beantragte Zeugnis auszustellen, wenn die antragstellende Person ihre alte Befähigung nach Absatz 1 vorgelegt und ihre Identität nachweist.

§ 135 Gültigkeit der Nachweise der Befähigung für Ersthelfer und Ersthelferinnen und atemschutzgerättragende Personen 22a

(1) Statt einer Bescheinigung nach § 17 Absatz 5 ist ausreichend eine nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein ausgestellte Bescheinigung oder ein ihr gleichgestellter Schulungsnachweis für Ersthelfer und Ersthelferinnen.

(2) Statt einer Bescheinigung nach § 17 Absatz 6 ist ausreichend einer nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein ausgestellte Bescheinigung oder ein ihr gleichgestellter Schulungsnachweis für atemschutzgerättragende Personen.

(3) Die nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein ausgestellten Bescheinigungen und ihnen gleichgestellte Schulungsnachweise für Ersthelfer und Ersthelferinnen und atemschutzgerättragende Personen bleiben bis zu ihrem bisherigen Gültigkeitsdatum gültig.

§ 136 Geltung von Besatzungsdokumenten nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein

Das Behördenpatent nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein gilt als Behördenschifferzeugnis, das Sportpatent nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein als Sportschifferzeugnis im Sinne dieser Verordnung.

§ 137 Durchführung von Tauglichkeitsuntersuchungen in besonderen Fällen 23 24

(1) Tauglichkeitsuntersuchungen nach den §§ 21 und 22 können abweichend von § 24 Absatz 1 bis zum 17. Januar 2024 auch durchgeführt werden von

  1. einem Arzt oder einer Ärztin, der oder die hierzu vor dem 18. Januar 2022 von der Berufsgenossenschaft auf Grundlage binnenschifffahrtsrechtlicher Vorschriften ermächtigt worden ist, im Rahmen der Geltung der bis zum 17. Januar 2022 erteilten Ermächtigungen,
  2. einem Arzt oder einer Ärztin des betriebsärztlichen Dienstes der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder der Verwaltung eines Landes oder
  3. einem Arzt oder einer Ärztin eines hafenärztlichen Dienstes.

(2) Eine Ermächtigung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, die vor dem 18. Januar 2024 abläuft, kann nach den Voraussetzungen und dem Verfahren des § 24 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 6a Abschnitt 2 in eine Zulassung nach § 24 Absatz 1 umgewandelt werden.

§ 138 Fortgelten von Prüfungsvorschriften; Gebühren; Prüfungen von Landesbehörden 22a 23

(1) Bis zum 1. August 2023 sind § 59 und die auf Grund dieser Vorschrift erlassene Rechtsverordnung sowie § 65 in der am 13. April 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Bis zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt sind die Gebühren weiter nach der Nummer 1 Buchstabe d der Vorbemerkung des Abschnittes 2 und den Nummern 1017 und 1061 des Tabellenabschnittes 1 des Abschnittes 2 der Anlage der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung vom 28. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4744), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. September 2022 (BGBl. I S. 1518) geändert worden ist, in der am 13. April 2023 geltenden Fassung zu erheben.

(3) Befähigungszeugnisse im Sinne des § 11 Absatz 5 Satz 1 stehen bis zum 1. Mai 2025 auch ohne Feststellung durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr nach § 11 Absatz 5 Satz 2 dem Behördenschifferzeugnis gleich.

§ 139 Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen 22a 24

(1) An Bord von Fahrgastschiffen muss sich bis zum 17. Januar 2024 kein Sicherheitspersonal für Fahrgastschiffe befinden.

(2) Für Kabinenschiffe werden die Festlegungen zur Besatzung in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach Anlage 3 des ES-TRIN oder in der Bescheinigung über die Besatzung für Binnenschiffe nach Anhang V Muster 2 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung am 18. Januar 2024 ungültig, wenn diese den Bestimmungen des Anhangs VI der Binnenschiffsuntersuchungsordnung in der Fassung vom 17. Januar 2022 entsprechen.

§ 140 Anrechnung und Nachweis von Fahrzeiten 22a 23

(1) Nach dieser Verordnung erforderliche Fahrzeiten werden auch dann berücksichtigt, wenn sie vor dem 18. Januar 2022 erbracht worden sind.

(2) Fahrzeiten im Rahmen eines am 17. Januar 2022 laufenden, nach § 55 Absatz 1 Nummer 3 zugelassenen Ausbildungsprogramms werden nach Maßgabe der am 17. Januar 2022 geltenden Vorgaben anerkannt.

(3) Fahrzeiten, die vor dem 18. Januar 2022 erbracht worden sind, können auch durch andere Urkunden als ein Schifferdienstbuch nachgewiesen werden, sofern dieses nicht vorgeschrieben war.

§ 141 Umtausch von Radarbescheinigungen 22a

Bescheinigungen über eine bestandene Radarbefähigungsprüfung können nach § 16 Absatz 4 Satz 2 auch dann umgetauscht werden, wenn die Prüfung an dem bisher genutzten Radarsimulator der Wasserschutzpolizei-Schule in Hamburg durchgeführt worden ist.

§ 142 Befahren der Elbe 22a 23 24

(1) Inhaber oder Inhaberinnen von Befähigungszeugnissen, die bis zum 17. Januar 2022 erteilt wurden und die zum Befahren der auf den im Hamburger Hafen gelegenen Teilen der Elbe sowie des oberhalb dieses Bereichs gelegenen Abschnitts der Elbe berechtigten, sind hierzu bis zum 17. Januar 2032 weiterhin berechtigt.

(2) Wer am 14. April 2023 über ein Fährschifferzeugnis für eine Fährstelle in einer Binnenwasserstraße mit maritimem Charakter verfügt, bedarf keiner besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen, soweit sich die Fährstelle nicht in einer in § 39 Absatz 2 Satz 1 genannten Binnenwasserstraße befindet. Satz 1 gilt unter den dort genannten Voraussetzungen auch im Falle einer Erweiterung des Fährschifferzeugnisses.

§ 143 Umschreibung von Fahrerlaubnissen der Klassen D1 und D2 24

Ein Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt hat bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 ein Befähigungszeugnis als Matrose oder Matrosin auszustellen, wenn die antragstellende Person eine Fahrerlaubnis der Klasse D1 oder D2, die vor dem 18. Januar 2022 ausgestellt worden ist, vorlegt und ihre Identität nachweist. Ein Tauglichkeitsnachweis ist nicht erforderlich, auch wenn die antragstellende Person das 60. Lebensjahr vollendet hat.


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