Regelwerk

SportseeschifferscheinVO
Inhalt =>

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Beauftragung

§ 3 Zuständigkeit

§ 4 Prüfungskommissionen

§ 4a Prüfungsausschüsse und Abnahme der Prüfung zum Sportküstenschifferschein

§ 5 Antrag

§ 6 Voraussetzungen zum Erwerb des Sportküsten-, Sportsee- und Sporthochseeschifferscheins

§ 7 Prüfungsanforderungen zum Erwerb des Sportküsten-, Sportsee- und Sporthochseeschifferscheins

§ 8 Durchführung der Prüfungen zum Erwerb des Sportküsten-, Sportsee- und Sporthochseeschifferscheins

§ 9 Prüfungsanforderungen zum Erwerb der Zusatzeinträge für die Traditionsschiffahrt und zum Erwerb des Befähigungsnachweises zum Maschinisten

§ 10 Voraussetzungen zum Erwerb der Zusatzeinträge für die Traditionsschiffahrt und zum Erwerb des Befähigungsnachweises zum Maschinisten

§ 11 Grundsätze für die Besetzung von Traditionsschiffen

§ 12 Ersatzausfertigung, Ausstellung in anderen Fällen

§ 13 Rücknahme und Entzug

§ 14 Verzeichnis

§ 15 Ordnungswidrigkeiten

§ 16 Übergangsregelung

§ 17 (Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften)

Anlage 1
Sportküstenschifferschein bis zu 30 Seemeilen

Anlage 1a
Sportküstenschifferschein bis zu 12 Seemeilen

Anlage 2
Sporthochsee-Schifferschein

Anlage 2a
Allgemeines Funkbetriebszeugnis (LRC)

Anlage 2b
Beschränkt Gültiges Funkbetriebszeugnisses (SRC)

Anlage 3 Befähigungsnachweis für Maschinisten auf Traditionsschiffen - See -

Anlage 4
Regelbesatzung von Traditionsschiffen mit Inhabern von nautischen und technischen Befähigungsnachweisen