SportseeschifferscheinVO
Inhalt =>
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Beauftragung
§ 3 Zuständigkeit
§ 4 Prüfungskommissionen
§ 4a Prüfungsausschüsse und Abnahme der Prüfung zum Sportküstenschifferschein
§ 5 Antrag
§ 6 Voraussetzungen zum Erwerb des Sportküsten-, Sportsee- und Sporthochseeschifferscheins
§ 7 Prüfungsanforderungen zum Erwerb des Sportküsten-, Sportsee- und Sporthochseeschifferscheins
§ 8 Durchführung der Prüfungen zum Erwerb des Sportküsten-, Sportsee- und Sporthochseeschifferscheins
§ 9 Prüfungsanforderungen zum Erwerb der Zusatzeinträge für die Traditionsschiffahrt und zum Erwerb des Befähigungsnachweises zum Maschinisten
§ 10 Voraussetzungen zum Erwerb der Zusatzeinträge für die Traditionsschiffahrt und zum Erwerb des Befähigungsnachweises zum Maschinisten
§ 11 Grundsätze für die Besetzung von Traditionsschiffen
§ 12 Ersatzausfertigung, Ausstellung in anderen Fällen
§ 13 Rücknahme und Entzug
§ 14 Verzeichnis
§ 15 Ordnungswidrigkeiten
§ 16 Übergangsregelung
§ 17 (Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften)
Anlage 1
Sportküstenschifferschein bis zu 30 Seemeilen
Anlage 1a
Sportküstenschifferschein bis zu 12 Seemeilen
Anlage 2
Sporthochsee-Schifferschein
Anlage 2a
Allgemeines Funkbetriebszeugnis (LRC)
Anlage 2b
Beschränkt Gültiges Funkbetriebszeugnisses (SRC)
Anlage 3 Befähigungsnachweis für Maschinisten auf Traditionsschiffen - See -
Anlage 4
Regelbesatzung von Traditionsschiffen mit Inhabern von nautischen und technischen Befähigungsnachweisen