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Regelwerk

Änderungstext

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung

Vom 8. November 2021
(BAnz. AT vom 15.11.2021 B1)



Nach Artikel 84 Absatz 2 und Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes wird folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:

Artikel 1

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung vom 26. Januar 2001 (BAnz. S. 1419, S. 5206), die zuletzt durch Artikel 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 22. Mai 2017 (BAnz AT 29.05.2017 B8) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Verwaltungsvorschrift "Zu § 1 Grundregeln" werden der Nummer I folgende Sätze angefügt:

"Oberstes Ziel ist dabei die Verkehrssicherheit. Hierbei ist die "Vision Zero" (keine Verkehrsunfälle mit Todesfolge oder schweren Personenschäden) Grundlage aller verkehrlichen Maßnahmen."

2. Die Verwaltungsvorschrift "Zu § 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge" wird wie folgt geändert:

a) Die Verwaltungsvorschrift "Zu Absatz 4 Satz 2" wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummer I wird wie folgt gefasst:

altneu
I. Allgemeines

8

  1. Benutzungspflichtige Radwege sind mit Zeichen 237 gekennzeichnete baulich angelegte Radwege und Radfahrstreifen, mit Zeichen 240 gekennzeichnete gemeinsame Geh- und Radwege sowie die mit Zeichen 241 gekennzeichneten für den Radverkehr bestimmten Teile von getrennten Rad- und Gehwegen.

    9

  2. Benutzungspflichtige Radwege dürfen nur angeordnet werden, wenn ausreichende Flächen für den Fußgängerverkehr zur Verfügung stehen. Sie dürfen nur dort angeordnet werden, wo es die Verkehrssicherheit oder der Verkehrsablauf erfordern. Innerorts kann dies insbesondere für Vorfahrtstraßen mit starkem Kraftfahrzeugverkehr gelten.

    10

  3. Ein Radfahrstreifen ist ein mit Zeichen 237 gekennzeichneter und durch Zeichen 295 von der Fahrbahn abgetrennter Sonderweg. Das Zeichen 295 ist in der Regel in Breitstrich (0,25 m) auszuführen. Zur besseren Erkennbarkeit des Radfahrstreifens kann in seinem Verlauf das Zeichen 237 in regelmäßigen Abständen markiert werden. Werden Radfahrstreifen an Straßen mit starkem Kraftfahrzeugverkehr angelegt, ist ein breiter Radfahrstreifen oder ein zusätzlicher Sicherheitsraum zum fließenden Verkehr erforderlich. Radfahrstreifen sind in Kreisverkehren nicht zulässig.

    11

  4. Ist ein Radfahrstreifen nicht zu verwirklichen, kann auf der Fahrbahn ein Schutzstreifen angelegt werden. Ist das nicht möglich, ist die Freigabe des Gehweges zur Mitbenutzung durch den Radverkehr in Betracht zu ziehen. Zum Gehweg vgl. zu Zeichen 239.

    12

  5. Ein Schutzstreifen ist ein durch Zeichen 340 gekennzeichneter und zusätzlich in regelmäßigen Abständen mit dem Sinnbild "Fahrräder" markierter Teil der Fahrbahn. Er kann innerhalb geschlossener Ortschaften auf Straßen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von bis zu 50 km/h markiert werden, wenn die Verkehrszusammensetzung eine Mitbenutzung des Schutzstreifens durch den Kraftfahrzeugverkehr nur in seltenen Fällen erfordert. Er muss so breit sein, dass er einschließlich des Sicherheitsraumes einen hinreichenden Bewegungsraum für den Radfahrer bietet. Der abzüglich Schutzstreifen verbleibende Fahrbahnteil muss so breit sein, dass sich zwei Personenkraftwagen gefahrlos begegnen können. Schutzstreifen sind in Kreisverkehren nicht zulässig. Zum Schutzstreifen vgl. Nummer II zu Zeichen 340; Randnummer 2 ff.

    13

  6. Hinsichtlich der Gestaltung von Radverkehrsanlagen wird auf die Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) in der jeweils gültigen Fassung hingewiesen.
"I. Allgemeines

8

1. Die Benutzungspflicht baulich angelegter Radwege wird durch Zeichen 237 angeordnet. Benutzungspflichtige baulich angelegte gemeinsame Geh- und Radwege werden durch Zeichen 240 angeordnet. Die Benutzungspflicht von für den Radverkehr bestimmten Teilen von getrennten Rad- und Gehwegen wird durch Zeichen 241 angeordnet.

9

2. Benutzungspflichtige baulich angelegte Radwege dürfen nur angeordnet werden, wenn ausreichende Flächen für den Fußgängerverkehr zur Verfügung stehen. Sie dürfen nur dort angeordnet werden, wo es die Verkehrssicherheit oder der Verkehrsablauf erfordern. Innerorts kann dies beispielsweise für Vorfahrtstraßen mit starkem Kraftfahrzeugverkehr gelten. Auf Randnummer 10 zu Zeichen 274 wird verwiesen.

10

3. Ein Radfahrstreifen ist ein durch Zeichen 237 angeordneter Sonderweg, der mittels Zeichen 295 (Breitstrich: 0,25 m) von der Fahrbahn abgetrennt ist. Zur besseren Erkennbarkeit ist in regelmäßigen Abständen Zeichen 237 oder das Sinnbild Radverkehr als Markierung aufzubringen. Werden Radfahrstreifen an Straßen mit starkem Kraftfahrzeugverkehr oder an Straßen mit einer Geschwindigkeit von über 50 km/h angelegt, ist ein breiter Radfahrstreifen oder ein zusätzlicher Sicherheitsraum zum fließenden Verkehr erforderlich. Befindet sich rechts von dem Radfahrstreifen ein Parkstreifen, kommt ein Radfahrstreifen in der Regel nicht in Betracht, es sei denn, es wird ein zusätzlicher Sicherheitsraum zum ruhenden Verkehr geschaffen. In Kreisverkehren sind Radfahrstreifen nicht zulässig.

11

4. Lässt sich ein Radfahrstreifen nicht verwirklichen, ist die Anordnung eines Schutzstreifens zu prüfen. Ergibt die Prüfung, dass die Anordnung eines Schutzstreifens nicht möglich ist, ist die Freigabe des Gehweges zur Mitbenutzung durch den Radverkehr zu prüfen. Zum Gehweg vgl. zu Zeichen 239.

12

5. Ein Schutzstreifen für den Radverkehr ist ein am rechten Fahrbahnrand mit Zeichen 340 markierter und zusätzlich in regelmäßigen Abständen mit dem Sinnbild "Radverkehr" versehener Teil der Fahrbahn. Er darf nur innerhalb geschlossener Ortschaften auf Straßen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von bis zu 50 km/h markiert werden und nur, wenn die Verkehrszusammensetzung eine Mitbenutzung des Schutzstreifens durch den Kraftfahrzeugverkehr nur in seltenen Fällen erfordert. Er muss so breit sein, dass er einschließlich des Sicherheitsraumes einen hinreichenden Bewegungsraum für den Radverkehr bietet. Befindet sich rechts von dem Schutzstreifen ein Seitenstreifen, kommt ein Schutzstreifen in der Regel nicht in Betracht, es sei denn, es wird ein zusätzlicher Sicherheitsraum zum ruhenden Verkehr geschaffen. Der abzüglich Schutzstreifen verbleibende Fahrbahnteil muss so breit sein, dass sich zwei Personenkraftwagen gefahrlos begegnen können. Schutzstreifen sind in Kreisverkehren nicht zulässig. Zum Schutzstreifen vgl. Nummer II zu Zeichen 340, Randnummer 2 ff.

13

Hinsichtlich der Gestaltung von Radverkehrsanlagen wird auf die Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) in der jeweils gültigen Fassung hingewiesen.

bb) Die Nummer II wird wie folgt geändert:

aaa) In Satz 2 wird das Wort "Kennzeichnung" durch das Wort "Anordnung" ersetzt.

bbb) Satz 6 wird wie folgt geändert:

aaaa) Die Wörter "gemeinsamer Fuß- und Radweg" werden durch die Wörter "gemeinsamer Geh- und Radweg" ersetzt.

bbbb) Die Wörter "getrennter Fuß- und Radweg" werden durch die Wörter "getrennter Rad- und Gehweg" ersetzt.

cc) In Nummer III werden die Wörter "Kennzeichnung von Radwegen mit den" durch die Wörter "Anordnung von benutzungspflichtigen Radwegen durch die" ersetzt.

b) Der Verwaltungsvorschrift "Zu Absatz 4 Satz 3 und Satz 4" wird folgende Nummer III angefügt:

"38a III. Gemeinsame Geh- und Radwege ohne Benutzungspflicht können durch Aufbringung der Sinnbilder "Fußgänger" und "Radverkehr" gekennzeichnet werden."

3. In der Verwaltungsvorschrift "Zu § 9 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren" wird Nummer II der Verwaltungsvorschrift "Zu Absatz 2" wie folgt gefasst:

altneu
II. Im Fall von Radverkehrsanlagen im Zuge von Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) sind Radwegefurten stets zu markieren. Sie dürfen nicht markiert werden an Kreuzungen und Einmündungen mit Vorfahrtregelung "Rechts vor Links", an erheblich (mehr als ca. 5 m) abgesetzten Radwegen im Zuge von Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) sowie dort nicht, wo dem Radverkehr durch ein verkleinertes Zeichen 205 eine Wartepflicht auferlegt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn im Zuge einer Vorfahrtstraße ein Gehweg zur Benutzung durch den Radverkehr freigegeben ist."II. Im Fall von Radverkehrsanlagen im Zuge von Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) und an Kreuzungen oder Einmündungen mit vorfahrtgebendem Zeichen 301 sind Radwegefurten stets zu markieren. Sie dürfen nicht markiert werden an Kreuzungen und Einmündungen mit Vorfahrtregelung "Rechts vor Links", an erheblich (mehr als ca. 5 m) abgesetzten Radwegen im Zuge von Vorfahrtstraßen (Zeichen 306 oder an Kreuzungen oder Einmündungen mit vorfahrtgebendem Zeichen 301 sowie dort nicht, wo dem Radverkehr durch Zeichen 205 eine Wartepflicht auferlegt wird. Die Sätze 1 und 2 kommen inhaltlich auch zur Anwendung, wenn im Zuge einer Vorfahrtstraße ein Gehweg zur Benutzung durch den Radverkehr freigegeben ist."

4. In der Verwaltungsvorschrift "Zu § 12 Halten und Parken" wird die Verwaltungsvorschrift "Zu Absatz 3 Nummer 1" wie folgt gefasst:

altneu
Wo an einer Kreuzung oder Einmündung die 5-Meter-Zone ausreichende Sicht in die andere Straße nicht schafft oder das Abbiegen erschwert, ist die Parkverbotsstrecke z.B. durch die Grenzmarkierung (Zeichen 299) angemessen zu verlängern. Da und dort wird auch die bloße Markierung der 5-Meter-Zone zur Unterstreichung des Verbots ratsam sein." Wo an einer Kreuzung oder Einmündung die Parkverbotsstrecke von 5 bzw. 8 Metern keine ausreichende Sicht in die andere Straße schafft oder das Abbiegen erschwert, ist diese z.B. durch die Grenzmarkierung (Zeichen 299) angemessen zu verlängern. Wo es erforderlich ist, kann auch die Parkverbotsstrecke von 5 bzw. 8 Metern zur Unterstreichung des Verbots entsprechend gekennzeichnet werden."

5. Der Verwaltungsvorschrift "Zu § 13 Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit" wird folgende Verwaltungsvorschrift "Zu Absatz 5" angefügt:

"Zu Absatz 5

11a Zur Bevorrechtigung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen wird auf die Verwaltungsvorschrift zu § 45 Absatz 1g verwiesen. Zur Bevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen wird auf die Verwaltungsvorschrift zu § 45 Absatz 1h verwiesen."

6. In den Verwaltungsvorschriften

"Zu § 13 Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit",
"Zu § 19 Bahnübergänge",
"Zu § 40 Gefahrenzeichen Zu Zeichen 123 Arbeitsstelle",
"Zu § 40 Gefahrenzeichen Zu Zeichen 133 Fußgänger",
"Zu § 41 Vorschriftzeichen Zu Zeichen 272 Wendeverbot",
"Zu § 41 Vorschriftzeichen Zu Zeichen 283 Absolutes Haltverbot",
"Zu § 41 Vorschriftzeichen Zu Zeichen 297.1 Vorankündigungspfeil",
"Zu § 42 Richtzeichen Zu Zeichen 314.1 und 314.2 Parkraumbewirtschaftungszone",
"Zu § 42 Richtzeichen Zu Bild 318 Parkscheibe",
"Zu § 42 Richtzeichen Zu Zeichen 330.1, 331.1, 330.2 und 331.2",
""Zu § 42 Richtzeichen Zu Zeichen 330.2 und 331.2 Ende der Autobahn und Kraftfahrstraße",
"Zu § 42 Richtzeichen Zu Zeichen 332.1 Ausfahrt von der Kraftfahrstraße",
"Zu § 42 Richtzeichen Zu Zeichen 333 Ausfahrt von der Autobahn",
"Zu § 42 Richtzeichen Zu Anlage 3 Abschnitt 8 Markierungen",
"Zu § 42 Richtzeichen Zu Zeichen 357 Sackgasse",
"Zu § 42 Richtzeichen Zu Anlage 3 Abschnitt 10 Wegweisung",
"Zu § 42 Richtzeichen Zu den Zeichen 421, 422, 442 und 454 bis 466 Umleitungsbeschilderung",
"Zu § 42 Richtzeichen Zu den Zeichen 438 bis 441",
"Zu § 42 Richtzeichen Zu den Zeichen 454 und 455.1",
"Zu § 42 Richtzeichen Zu Zeichen 455.2 und 457.2 Ende der Umleitung",
"Zu § 42 Richtzeichen Zu den Zeichen 457.1 und 458" und
"Zu § 42 Richtzeichen Zu den Zeichen 501 bis 546 Verkehrslenkungstafeln" wird jeweils die Zwischenüberschrift gestrichen.

7. In der Verwaltungsvorschrift "Zu § 25 Fußgänger" wird in Nummer VI der Verwaltungsvorschrift zu Absatz 3 die Angabe " § 11 Abs. 4" durch die Angabe " § 16 Absatz 5" ersetzt.

8. Die Verwaltungsvorschrift "Zu § 29 Übermäßige Straßenbenutzung" wird wie folgt geändert:

a) Die Verwaltungsvorschrift "Zu Absatz 1" wird wie folgt geändert:

aa) Die Überschrift "Zu Absatz 1" wird durch die Überschrift "Zu Absatz 2" ersetzt.

bb) Dem Wortlaut der Nummer I wird folgender Satz vorangestellt: "Rennen mit Kraftfahrzeugen sind grundsätzlich verboten."

cc) Nummer III

III. . Zur Ausnahmegenehmigung vgl. § 46 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3, 2. Halbsatz StVO sowie VwV zu § 46Abs. 2.

wird gestrichen und die Wörter "Randnummer 3 aufgehoben" werden ergänzt.

b) Die Verwaltungsvorschrift "Zu Absatz 2" wird wie folgt geändert:

aa) Die bisherige Überschrift "Zu Absatz 2" wird gestrichen.

bb) Die Nummern I bis III der bisherigen Überschrift "Zu Absatz 2" werden die Nummern IV bis VI der neuen Überschrift "Zu Absatz 2".

cc) Nummer IV Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Motorsportliche Veranstaltungen"Kraftfahrzeugrennen sind erlaubnispflichtige Veranstaltungen nach Absatz 2."

dd) In Nummer IV Nummer 2 Buchstabe d werden die Wörter "bei Volksfesten u. ä." durch die Wörter "bei Volksfesten und Ähnlichen (z.B. stationäre Veranstaltungen)" ersetzt.

ee) In Nummer V Nummer 7 wird nach der Angabe "Rn. 10" die Angabe ", Rn. 11" eingefügt.

ff) In Nummer VI Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe "Nr. I zu Abs. 1 (Rn. 1)" durch die Angabe "Nummer I zu Absatz 2 (Randnummer 1)" ersetzt.

gg) In Nummer VI Nummer 2 Buchstabe b werden die Wörter "- die Ausnahmegenehmigung von § 29 Abs. 1," gestrichen.

c) Die Verwaltungsvorschrift "Zu Absatz 3 Großraum- und Schwerverkehr" wird wie folgt geändert:

aa) Die Überschrift Zu Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Zu Absatz 3
Großraum- und Schwerverkehr
"Zu Absatz 3

Großraum- und/oder Schwerverkehr"

bb) In Nummer II Absatz 2 werden vor dem Punkt die Wörter "mit Ausnahme einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 2. Alternative hinsichtlich mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen die Autobahn zu benutzen" eingefügt.

cc) Nummer IV Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe b wird der erste Halbsatz wie folgt gefasst:

altneu
einer unteilbaren Ladung; unteilbar ist eine Ladung, wenn ihre Zerlegung aus technischen Gründen unmöglich ist oder unzumutbare Kosten verursachen würde;"einer aus mehr als einem Teil bestehenden Ladung, wenn die Teile aus Festigkeitsgründen nicht als Einzelstücke befördert werden können und diese unteilbar sind (dies ist durch eine Bestätigung eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers oder eines Prüfingenieurs einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation jeweils mit einer zusätzlichen Qualifikation zur Begutachtung von Großraum- und Schwertransporten sowie mit Kenntnissen zur Ladungssicherung nachzuweisen), die in Kopie beim Transport mitzuführen und auf Verlangen auszuhändigen ist oder in digitalisierter Form auf einem Speichermedium derart mitgeführt wird, dass sie bei Kontrollen auf Verlangen der zuständigen Person lesbar gemacht werden kann;"

bbb) Der jetzige Buchstabe d wird Buchstabe c

altneu
d) Zubehör zu unteilbaren Ladungen; es darf 10 % der Gesamtmasse der Ladung nicht überschreiten und muss in dem Begleitpapier mit genauer Bezeichnung aufgeführt sein.c) Zubehör zu unteilbaren Ladungen; es darf 10 % der Gesamtmasse der Ladung nicht überschreiten und muss in dem Begleitpapier mit genauer Bezeichnung aufgeführt sein.

und der Punkt wird durch ein Semikolon ersetzt.

ccc) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

"d) mehrerer einzelner unteilbarer Teile, die je für sich wegen ihrer Länge, Breite oder Höhe die Benutzung eines Fahrzeuges mit einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO erfordern und unteilbar sind, jedoch unter Einhaltung der nach § 34 StVZO zulässigen Gesamtmasse und Achslasten. Zusätzliche Ladung (Beiladung) ist gestattet, soweit die Gesamtmasse und Achslasten die nach § 34 StVZO zulässigen Werte nicht überschreiten."

dd) Nummer V wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter "Großraum- oder Schwertransport" durch die Wörter "Großraum- und/oder Schwertransport" ersetzt.

bbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu

"95

2. Für Großraum- oder Schwertransporte können Einzelerlaubnisse oder Dauererlaubnisse erteilt werden. Sie sind unter dem Vorbehalt des Widerrufs zu erteilen.

96

a) Einzelerlaubnis

Die Einzelerlaubnis ist auf höchstens drei Monate zu befristen und kann im Rahmen der zeitlichen Gültigkeit einmal um drei Monate verlängert werden. Zulässig ist die Erlaubnis eines Transportumlaufs: Leerfahrt (Standort oder Firmensitz des Fahrzeugs zum Beladeort) mit anschließender Lastfahrt (vom Belade- zum Zielort) und abschließender Leerfahrt (vom Zielort zurück zum Firmensitz). Je Bescheid ist nur ein zusammenhängender Fahrtweg zulässig. In einen Bescheid können höchstens fünf baugleiche Fahrzeugkombinationen aufgenommen werden. Als baugleich gelten Fahrzeugkombinationen, deren Maße (Länge, Breite, Höhe), Kurvenlaufverhalten, Sichtfeld, Gesamtmassen, Achslasten und Achsabstände übereinstimmen.

97

b) Dauererlaubnis

Eine Dauererlaubnis kann für bestimmte Fahrtwege oder flächendeckend erteilt werden. Sie darf nur erteilt werden, wenn polizeiliche Maßnahmen zur Verkehrssicherung oder -regelung nicht erforderlich sind. Polizeiliche Maßnahmen sind stets erforderlich, wenn Ermessensentscheidungen vor Ort getroffen werden müssen oder bei sonstigen schwierigen Straßen- oder Verkehrsverhältnissen. In einen Bescheid können höchstens fünf baugleiche Fahrzeugkombinationen aufgenommen werden. Zur Baugleichheit vgl. Rn. 96.

98

aa) Streckenbezogene Dauererlaubnis

Die Dauererlaubnis ist auf Fahrten zwischen bestimmten Orten zu beschränken.

Bis zu einer tatsächlichen Gesamtmasse von 60 t oder einer Achslast von weniger als 12 t können in einem Bescheid bis zu fünf Fahrtwege festgelegt werden. Die Fahrauflagen (Anlage 3 des Bescheides) sind dann im Erlaubnisbescheid getrennt nach Fahrtweg fahrtwegteilchronologisch zu gliedern. Bei höherer Gesamtmasse oder Achslast kann nur ein Fahrtweg genehmigt werden.

99

bb) Flächendeckende Dauererlaubnis

Eine Dauererlaubnis kann für alle Straßen im Zuständigkeitsbereich der Erlaubnisbehörde und der benachbarten Erlaubnisbehörden erteilt werden. Für Straßenverkehrsbehörden mit kleinen räumlichen Zuständigkeitsbereichen und für bestimmte qualifizierte Straßen können die obersten Landesbehörden Sonderregelungen treffen.

100

Für eine Überschreitung bis zu den in Nummer V.4.f (Rn. 109 ff.) genannten Abmessungen, Achslasten und Gesamtmassen (anhörfreier Bereich) kann eine allgemeine Dauererlaubnis für den gesamten Geltungsbereich der StVO erteilt werden. Neben den nach Landesrecht zuständigen Erlaubnisbehörden kann auch die Verwaltungsbehörde, die nach § 70 Absatz 1 Nummer 1 StVZO eine Ausnahmegenehmigung von den Vorschriften der §§ 32 und 34 StVZO erteilt, innerhalb der Anhörfreigrenzen nach Nummer V.4.f (Rn. 109 ff.) zugleich eine allgemeine Dauererlaubnis erteilen. Entsprechendes gilt, wenn das Sichtfeld (§ 35 Absatz 2 StVZO) eingeschränkt ist.

Zur Gewährleistung der Standsicherheit und Dauerhaftigkeit der Brückenbauwerke im Zuge von Bundesfernstraßen ist eine flächendeckende Dauererlaubnis unter Einschluss der Brücken im Zuge von Bundesfernstraßen nur für Kranfahrzeuge bis 48 t und für andere Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen bis 60 t möglich. Alle Bauwerke, für die im Rahmen der flächendeckenden Dauererlaubnis das Befahren nicht erlaubt werden kann, sind in einer Liste ("Negativliste") aufzuführen. Die Negativliste muss hinsichtlich der Anzahl der aufgelisteten Bauwerke überschaubar und nachvollziehbar sein. In der Negativliste sind die Bauwerke nach Straßenzügen zu ordnen und innerhalb einer Straße fortlaufend aufzuführen. Trotz Negativliste müssen im Bundesfernstraßennetz noch ausreichend Strecken zur Verfügung stehen, welche die Erteilung einer flächendeckenden Dauererlaubnis rechtfertigen.

"95

2. Für Großraum- und/oder Schwertransporte können Einzelerlaubnisse, Kurzzeiterlaubnisse oder Dauererlaubnisse erteilt werden. Sie sind unter dem Vorbehalt des Widerrufs zu erteilen.

In einem Bescheid können bis zu fünf baugleiche Einzelfahrzeuge oder mehrere baugleiche Fahrzeugkombinationen, die entweder aus bis zu fünf baugleichen Zugmaschinen und bis zu zehn baugleichen Anhängern oder aus bis zu zehn baugleichen Zugmaschinen und bis zu fünf baugleichen Anhängern bestehen, aufgenommen werden. Als baugleich gelten Einzelfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, deren Maße (Länge, Breite, Höhe), Kurvenlaufverhalten, Sichtfeld, Gesamtmassen, Achslasten und Achsabstände übereinstimmen. Zusammenhängende Module sind als eine Fahrzeugkombination zu sehen. Zulässig ist ein Transportumlauf, der aus maximal drei Fahrtwegteilen besteht: z.B. Leerfahrt (Standort oder Firmensitz des Fahrzeuges zum Beladeort) mit anschließender Lastfahrt (vom Belade- zum Zielort) und abschließender Leerfahrt (vom Zielort zurück zum nächsten Beladeort oder Firmensitz).

Bei Erlaubnissen im anhörfreien Bereich gelten Unterschreitungen der in der Erlaubnis angegebenen Maße und Gewichte als mitgenehmigt. Bei Erlaubnissen außerhalb des anhörfreien Bereichs gelten geringfügige Unterschreitungen der Abmessungen der Ladung von bis zu 15 cm und des Gewichts bzw. der Achslasten des Fahrzeuges oder der Fahrzeugkombination von bis zu 5 % als mitgenehmigt.

Grundsätzlich ist eine maximale Einzelachslast von 12 t einzuhalten. Höheren Achslasten kann in Einzelfällen zugestimmt werden. Wird die Erlaubnis für eine Achslast über 12 t beantragt, ist dem Antrag eine entsprechende Begründung beizufügen.

96

a) Einzelerlaubnis (eine Fahrt)
Die Einzelerlaubnis umfasst eine Fahrt auf einem Fahrtweg, der aus maximal drei Fahrtwegteilen besteht (z.B. Leerfahrt/Lastfahrt/Leerfahrt) mit einem Fahrzeug oder einer Fahrzeugkombination. Die Einzelerlaubnis ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Sie kann im Rahmen der zeitlichen Gültigkeit einmal um drei Monate verlängert werden.

97

b) Kurzzeiterlaubnis (mehrere Fahrten)
Die Kurzzeiterlaubnis umfasst mehrere Fahrten, deren Anzahl im Antrag anzugeben ist, auf einem Fahrtweg, der aus maximal drei Fahrtwegteilen besteht (z.B. Leerfahrt/Lastfahrt/ Leerfahrt). Die Kurzzeiterlaubnis ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Sie kann im Rahmen der zeitlichen Gültigkeit einmal um drei Monate verlängert werden.

98

c) Dauererlaubnis

Eine Dauererlaubnis kann für bestimmte Fahrtwege oder flächendeckend erteilt werden. Sie darf nur erteilt werden, wenn eine polizeiliche Begleitung oder polizeiliche Maßnahmen zur Verkehrssicherung oder Verkehrsregelung nicht erforderlich sind. Polizeiliche Maßnahmen sind stets erforderlich, wenn Ermessensentscheidungen vor Ort getroffen werden müssen oder bei sonstigen schwierigen Straßen- oder Verkehrsverhältnissen.

99

aa) Streckenbezogene Dauererlaubnis

Die streckenbezogene Dauererlaubnis ist auf Fahrten zwischen bestimmten Orten zu beschränken.

Wird weder eine tatsächliche Gesamtmasse von 68 t noch eine Achslast von 12 t überschritten, können in einem Bescheid bis zu fünf Fahrtwege festgelegt werden. Die Fahrauflagen sind dann im Erlaubnisbescheid getrennt nach Fahrtweg chronologisch zu gliedern. Bei höherer Gesamtmasse oder Achslast kann nur ein Fahrtweg genehmigt werden.

100

bb) Flächendeckende Dauererlaubnis

Eine flächendeckende Dauererlaubnis kann für alle Straßen im Zuständigkeitsbereich der Erlaubnisbehörde und der benachbarten Erlaubnisbehörden erteilt werden. Für Straßenverkehrsbehörden mit kleinen räumlichen Zuständigkeitsbereichen und für bestimmte qualifizierte Straßen (Teilnetze) können die obersten Landesbehörden Sonderregelungen treffen.

Zur Überschaubarkeit und Handhabbarkeit der statischen Auflagen und damit Gewährleistung der Standsicherheit und Dauerhaftigkeit der Brückenbauwerke kann für Anträge auf teilnetzbezogene oder flächendeckende Dauererlaubnisse für Kranfahrzeuge, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Eichfahrzeuge über 60 t Gesamtgewicht, für andere Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen über 68 t Gesamtgewicht und für Fahrzeuge jeglicher Art mit Einzelachslasten über 12 t keine zustimmende Stellungnahme abgegeben werden. Alle Bauwerke, für die im Rahmen der flächendeckenden Dauererlaubnis das Befahren nicht erlaubt werden kann, sind in einer Liste ("Negativliste") oder Karte aufzuführen. Die Negativliste oder Karte muss hinsichtlich der Anzahl der aufgelisteten Bauwerke überschaubar und nachvollziehbar sein. In der Negativliste sind die Bauwerke nach Straßenzügen zu ordnen und innerhalb einer Straße fortlaufend aufzuführen. Grundsätzlich sollen noch ausreichend Strecken zur Verfügung stehen, welche die Erteilung einer flächendeckenden Dauererlaubnis rechtfertigen.

101

Für eine Überschreitung bis zu den in Nummer V.4.f (Randnummer 109 ff.) genannten Abmessungen, Achslasten und Gesamtmassen (anhörfreier Bereich) kann eine allgemeine Dauererlaubnis für den gesamten Geltungsbereich der StVO erteilt werden. Neben den nach Landesrecht zuständigen Erlaubnisbehörden kann auch die Verwaltungsbehörde, die nach § 70 Absatz 1 Nummer 1 StVZO eine Ausnahmegenehmigung von den Vorschriften der §§ 32 und 34 StVZO erteilt, innerhalb der Anhörfreigrenzen nach Nummer V.4.f (Randnummer 109 ff.) zugleich eine allgemeine Dauererlaubnis erteilen. Entsprechendes gilt, wenn das Sichtfeld (§ 35b Absatz 2 StVZO) eingeschränkt ist."

ccc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aaaa) In Absatz 2 werden die Wörter "zulässige und" gestrichen und die Wörter "und Kurvenlaufverhalten sowie die Bodenfreiheit" durch die Wörter "sowie Einzelfahrzeugen" ersetzt.

bbbb) Die bisherigen Randnummern 101 bis 104 werden die Randnummern 102 bis 105.

ddd) Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aaaa) In Buchstabe a werden nach Satz 3 folgende Sätze eingefügt:

"Führt die Fahrt über mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Bundesautobahnen in der Baulast des Bundes, so ist das Fernstraßen-Bundesamt oder die auf Grund des § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehene Gesellschaft privaten Rechts als zuständige Straßenverkehrsbehörde anzuhören; diese verfährt für ihren Zuständigkeitsbereich nach Satz 1. Werden Bundesautobahnen in der Baulast des Bundes nicht höhengleich überfahren (Überführungen) bzw. unterfahren (Unterführungen), so ist das Fernstraßen-Bundesamt oder die auf Grund des § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehene Gesellschaft privaten Rechts für die Kreuzungsbauwerke anzuhören. Ihr sind die in Nummer V.3 (Randnummern 103 und 104) aufgeführten technischen Daten des Fahrzeuges oder der Fahrzeugkombination mitzuteilen."

bbbb) Der Wortlaut des Buchstaben b

Ist die zeitweise Sperrung einer Autobahn oder einer Richtungsfahrbahn einer Autobahn erforderlich, bedarf es der Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Den beteiligten Behörden sind die in Nummer V.3 (Rn. 102 und 103) aufgeführten technischen Daten des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination mitzuteilen.

wird gestrichen und durch das Wort "aufgehoben" ersetzt.

cccc) Buchstabe c wird wie folgt geändert:

(1) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:

"Führt die Fahrt in einem anderen Land ausschließlich über mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes ist nur eine Stellungnahme des Fernstraßen-Bundesamtes oder der auf Grund des § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehenen Gesellschaft privaten Rechts einzuholen. In der vorgenannten Stellungnahme sind etwaige Bedingungen und Auflagen chronologisch getrennt nach Last- und Leerfahrt zu gliedern."

(2) In dem neuen Satz 5 wird das Wort "fahrtwegteilchronologisch" durch das Wort "chronologisch" ersetzt.

(3) Dem neuen Satz 8 werden folgende Sätze angefügt:

"In der Begründung ist zur besseren Nachvollziehbarkeit die konkrete Stelle (z.B. Straße, Brücke), für die die Voraussetzungen nicht vorliegen, anzugeben. Die Zustimmung darf auch mit der Begründung versagt werden, dass die Voraussetzungen für eine Erlaubniserteilung nicht vorliegen."

dddd) In Buchstabe e werden nach dem Wort "der" die Wörter "von der Änderung" eingefügt.

eee) Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aaaa) In Satz 1 wird die Angabe "VI." durch die Angabe "IV." ersetzt.

bbbb) Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d angefügt:

"118a d) Die Randnummern 116 bis 118 sind nicht anzuwenden auf Transporte, die durch die Streitkräfte von NATO- oder EU-Staaten oder in deren Auftrag aufgrund militärischer Forderungen durchgeführt werden."

ee) Nummer VI wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1 Absatz 2 wird in Satz 2 das Wort "fahrtwegteilchronologisch" durch das Wort "chronologisch" ersetzt.

bbb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaaa) Buchstabe b wird wie folgt geändert:

(1) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen trifft das Fernstraßen-Bundesamt oder die auf Grund des § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehene Gesellschaft privaten Rechts die verkehrsrechtlichen Anordnungen."

(2) Im neuen Satz 4 werden die Wörter "weiteren Auflage" durch das Wort "Bedingung" ersetzt.

(3) Der neue Satz 6

Rn. 121 gilt für die Begleitung durch Verwaltungshelfer entsprechend

wird gestrichen.

(4) Folgende Sätze werden angefügt:

"Vor Beginn des Transportes ist dem Verwaltungshelfer eine Kopie des Erlaubnisbescheides auszuhändigen. Eine Kopie der verkehrsrechtlichen Anordnung ist beim Transport mitzuführen und auf Verlangen der zuständigen Personen auszuhändigen. Die Anordnung kann auch in digitalisierter Form auf einem Speichermedium derart mitgeführt werden, dass es bei einer Kontrolle auf Verlangen der zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann."

bbbb) In Buchstabe c werden folgende Sätze angefügt:

"Bei Transporten, die im Spannungs-, Bündnis- oder Verteidigungsfall oder deren Vorbereitung durch die Streitkräfte von NATO- oder EU-Staaten oder in deren Auftrag durchgeführt werden, ist diese Auflage nicht anzuwenden. Stattdessen ist als Auflage vorzuschreiben, dass der Transportführer in diesen Fällen den Transport auf eigene Verantwortung fortsetzen kann. Für den weiteren Transport hat der Transportführer geeignete Sicherungsmaßnahmen anzuwenden. Die Feststellung des Spannungs-, Bündnis- oder Verteidigungsfalls erfolgt nach den Vorgaben des Grundgesetzes. Die Feststellung, ob der Spannungs-, Bündnis- oder Verteidigungsfall vorbereitet werden muss, trifft das Bundesministerium der Verteidigung."

cccc) Buchstabe f wird wie folgt gefasst:

altneu
Sachverständigengutachten

Transporte mit einer Gesamtmasse von mehr als 100 t (ausgenommen Autokrane, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Eichfahrzeuge und andere Fahrzeuge jeweils ohne Ladung) dürfen nur durchgeführt werden, wenn unmittelbar vor Fahrtantritt durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer mit Fachverstand für das Fahrzeug, die Fahrzeugkombination und das Ladungsgut oder einen Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation mit Fachverstand für das Fahrzeug, die Fahrzeugkombination und das Ladungsgut die Einhaltung der im Erlaubnisbescheid genannten Abmessungen, Gesamtmasse, Achslasten, die Lastverteilung und die Ladungssicherung entsprechend den anerkannten Regeln der Technik geprüft wurden. Die Feststellungen sind durch ein Gutachten nachzuweisen. Dieses ist beim Transport mitzuführen.

" Transporte mit einer Gesamtmasse von mehr als 100 t oder Einzelachslasten ab 12 t (ausgenommen Autokrane, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Eichfahrzeuge und andere Fahrzeuge jeweils ohne Ladung) dürfen nur durchgeführt werden, wenn unmittelbar vor Fahrtantritt vor Ort durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer oder einen Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation jeweils mit einer zusätzlichen Qualifikation zur Begutachtung von Großraum- und Schwertransporten sowie mit Kenntnissen zur Ladungssicherung, die Einhaltung der im Erlaubnisbescheid genannten Abmessungen, Gesamtmasse, Achslasten, die Lastverteilung und die Ladungssicherung entsprechend den anerkannten Regeln der Technik geprüft wurde. Die Feststellungen sind durch ein Gutachten nachzuweisen. Das Gutachten ist beim Transport mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen. Das Gutachten kann auch in digitalisierter Form auf einem Speichermedium derart mitgeführt werden, dass es bei einer Kontrolle auf Verlangen der zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann. Dem Antrag ist eine Bescheinigung über die Abmessungen und über das Gewicht der Ladung beizufügen."

dddd) In Buchstabe g werden in Satz 2 nach dem Wort "mitzuführen" die Wörter "und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen" eingefügt und folgender Satz angefügt:

"Die Bestätigung oder das Erstgutachten können auch in digitalisierter Form auf einem Speichermedium derart mitgeführt werden, dass es bei einer Kontrolle auf Verlangen der zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann."

ccc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aaaa) Buchstabe a wird wie folgt geändert:

(1) Im zweiten Absatz werden die Wörter "Großraum- und Schwertransporten" durch die Wörter "Großraum- und/oder Schwertransporten" ersetzt.

(2) Im dritten Absatz werden in Satz 1 die Wörter "Großraum- und Schwertransport" durch die Wörter "Großraum- und/oder Schwertransport" ersetzt.

bbbb) In Buchstabe b wird im zweiten Absatz das Wort "Werktagsstunden" durch die Wörter "Stunden (Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage werden nicht mitgezählt)" ersetzt.

cccc) Buchstabe c wird wie folgt geändert:

(1) In Doppelbuchstabe bb wird das Wort "werktags" durch die Wörter "Montag bis Freitag" ersetzt.

(2) In Absatz 4 werden die Wörter "Großraum- und Schwerverkehrs" durch die Wörter "Großraum- und/oder Schwerverkehrs" ersetzt.

(3) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
Zur Gewährleistung eines sicheren und geordneten Verkehrsablaufs ist es erforderlich, dass bei anhörpflichtigen Transporten während des gesamten Transports eine Person anwesend ist, die sich hinreichend in der deutschen Sprache verständigen kann, insbesondere mit begleitenden Polizeibeamten."Zur Gewährleistung eines sicheren und geordneten Verkehrsablaufs ist es erforderlich, dass bei anhörpflichtigen Transporten während des gesamten Transports entweder der Fahrzeugführende oder der Beifahrende sich hinreichend in deutscher Sprache verständigen können. Sofern sich bei nicht anhörpflichtigen Transporten im Zusammenhang mit der Nutzung der Erlaubnis stehende Verkehrssituationen abzeichnen, die die Anwesenheit einer Person erfordern, die sich hinreichend in deutscher Sprache verständigen kann, kann eine solche Auflage im Einzelfall ebenfalls vorgesehen werden."

(4) Folgender Absatz wird angefügt:

"145a Bei Transporten, die im Spannungs-, Bündnis- oder Verteidigungsfall oder deren Vorbereitung durch die Streitkräfte von NATO- oder EU-Staaten oder in deren Auftrag durchgeführt werden, sind Fahrzeitbeschränkungen nicht anzuordnen."

9. In der Verwaltungsvorschrift "Zu § 35 Sonderrechte" wird die Nummer IV der Verwaltungsvorschrift "Zu Absatz 6" wie folgt gefasst:

altneu

16

IV. Die Warnkleidung muß der EN 471 entsprechen. Folgende Anforderungsmerkmale der EN 471 müssen hierbei eingehalten werden.

17

  1. Warnkleidungsausführung (Absatz 4.1) mindestens die Klasse 2 gemäß Tabelle 1,

    18

  2. Farbe (Absatz 5.1) fluoreszierendes Orange-Rot oder fluoreszierendes Gelb gemäß Tabelle 2,

    19

  3. Mindestrückstrahlwerte (Absatz 6.1) die Klasse 2 gemäß Tabelle 5.

20

Warnkleidung, deren Warnwirkung durch Verschmutzung, Alterung oder Abnahme der Leuchtkraft der verwendeten Materialien nicht mehr ausreicht, darf nicht verwendet werden.

"16

IV. Die Warnkleidung muss der DIN EN ISO 20471 entsprechen. Folgende Anforderungsmerkmale müssen hierbei eingehalten werden:

17

1. Warnkleidungsausführung mindestens Klasse 2 gemäß Absatz 4.1, Tabelle 1; für Arbeiten bei Dunkelheit Klasse 3, wobei die zusätzlich verfügbare Fläche an Reflexstoffen die menschliche Gestalt (Kontur) hervorheben soll,

18 2

2. Farbe fluoreszierendes Orange-Rot oder fluoreszierendes Gelb gemäß Absatz 5.1, Tabelle 2,

19

3. Mindestrückstrahlwerte der Klasse 2 gemäß Abschnitt 6.1, Tabelle 5.

20

Warnkleidung, deren Warnwirkung durch Verschmutzung, Alterung oder Abnahme der Leuchtkraft der verwendeten Materialien nicht mehr ausreicht, darf nicht verwendet werden."

10. In der Verwaltungsvorschrift "Zu § 37 Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil" wird die Verwaltungsvorschrift "Zu Absatz 2" wie folgt geändert:

a) Die Verwaltungsvorschrift "Zu den Nummern 1 und 2" wird wie folgt geändert:

aa) In der Nummer XI Nummer 1 wird Satz 2 wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe f wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

bbb) In Buchstabe g wird der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt.

ccc) Folgender Buchstabe h wird angefügt:

"35 h) sich im unmittelbaren Bereich des rechtsabbiegenden Fahrverkehrs eine Aufstellfläche für das Linksabbiegen mit indirekter Radverkehrsführung befindet."

bb) Die Randnummern 35 bis 37 werden die Randnummern 36 bis 38.

cc) Folgende Nummer XII wird angefügt:

"XII. Grünpfeil für den Radverkehr

39

1. Für die Anordnung des Grünpfeils für den Radverkehr (Zeichen 721) gelten die Vorgaben der Nummer XI mit Ausnahme der Nummer 1 Buchstabe e und der Nummer 4 Satz 2 entsprechend.

40

2. Über die in Nummer XI Nummer 1 Satz 2 genannten Fälle hinaus kommt eine Anordnung des Grünpfeils für den Radverkehr nicht in Betracht, wenn

41

a) bei allgemein hohem Radverkehrsaufkommen der Anteil des geradeaus fahrenden Radverkehrs den Anteil des nach rechts abbiegenden Radverkehrs erheblich übersteigt und die Verkehrsfläche ein sicheres Überholen des wartenden Radverkehrs nicht gewährleistet oder

42

b) der nach rechts abbiegende Radverkehr in der Knotenpunktzufahrt auf einem gemeinsamen Geh- und Radweg (Zeichen 240) oder einem für den Radverkehr freigegebenen Gehweg geführt wird (Zeichen 239 in Verbindung mit Zusatzzeichen 1022-10).

43

Befindet sich in der Straße, in die eingebogen wird, ein baulich angelegter Radweg, muss dieser deutlich von dem daneben befindlichen Gehweg abgegrenzt sein. Warteflächen für zu Fuß Gehende müssen über eine hinreichende Größe verfügen. Entsprechendes gilt bei Vorliegen eines getrennten Rad- und Gehweges (Zeichen 241).

44

3. Zeichen 721 ist grundsätzlich am Hauptsignalgeber anzubringen. Sind besondere Lichtzeichen für den Radverkehr vorhanden, soll Zeichen 721 am Signalgeber für den Radverkehr angebracht werden, wenn hierdurch der Fußverkehr nicht gefährdet wird.

45

4. Eine gemeinsame Anordnung von Zeichen 720 und Zeichen 721 ist unzulässig, wenn der Radverkehr auf einem am rechten Fahrbahnrand befindlichen Radfahrstreifen, einem Schutzstreifen für den Radverkehr oder einem straßenbegleitenden, nicht abgesetzten, baulich angelegten Radweg geführt wird und der Radverkehr die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten hat."

b) In der Verwaltungsvorschrift "Zu Nummer 5 Nummer I" wird der folgende Satz angefügt:

"Zur Möglichkeit der Verwendung des sog. Ost-Ampelmännchens wird auf die Richtlinien für Lichtsignalanlagen (RiLSA) verwiesen."

c) Die Randnummern 38 bis 48 werden die Randnummern 46 bis 56.

11. In der Verwaltungsvorschrift "Zu den §§ 39 bis 43 Allgemeines über Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen" werden in Nummer III Nummer 14 nach der Angabe und dem Satzzeichen "277," die Angabe "277.1" und ein Komma eingefügt.

12. Die Verwaltungsvorschrift "Zu § 39 Verkehrszeichen" wird wie folgt geändert:

a) Die Verwaltungsvorschrift "Zu Absatz 5 zu Nummer II" wird wie folgt gefasst:

altneu
II. Nach den RSA können gelbe Markierungen oder gelbe Markierungsknopfreihen auch im Sockelbereich von temporär eingesetzten transportablen Schutzwänden als Fahrstreifenbegrenzung angebracht werden."II. Nach den RSA können gelbe Markierungen, gelbe Markierungsknopfreihen oder gelbe retroreflektierende Elemente auch im Sockelbereich von temporär eingesetzten transportablen Schutzeinrichtungen als Fahrbahnbegrenzung angebracht werden."

b) Folgende Verwaltungsvorschrift "Zu Absatz 10" wird angefügt:

"Zu Absatz 10

6 Insbesondere an Orten mit hohem Parkdruck oder an Orten, an denen eine erhöhte Anzahl von Falschparkern zu erwarten ist, soll zur Unterstützung einer Parkflächenvorhaltung für elektrisch betriebene Fahrzeuge von der zusätzlichen Aufbringung des Sinnbildes auf der Parkfläche Gebrauch gemacht werden."

c) Folgende Verwaltungsvorschrift "Zu Absatz 11" wird angefügt:

"Zu Absatz 11

Zu Satz 1

7 Zur Unterstützung einer Parkflächenvorhaltung für Carsharingfahrzeuge kann das Sinnbild zusätzlich auf der Parkfläche aufgebracht sein. Insbesondere an Orten mit hohem Parkdruck oder an Orten, an denen eine erhöhte Anzahl von Falschparkern zu erwarten ist, soll zur Unterstützung einer Parkflächenvorhaltung für Carsharingfahrzeuge von der zusätzlichen Aufbringung des Sinnbildes auf der Parkfläche Gebrauch gemacht werden.

Zu Satz 2

8

I. Die Plakette wird auf Antrag von der nach Landesrecht zuständigen Behörde für maximal fünf Jahre in stets widerruflicher Weise ausgegeben. Mit dem Antrag sind die Zulassungsbescheinigung Teil I als Nachweis der Haltereigenschaft des Carsharingunternehmens sowie die Vertragsbedingungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Carsharingunternehmens zum Nachweis dafür vorzulegen, dass das betreffende Kraftfahrzeug einer unbestimmten Anzahl von Fahrerinnen und Fahrern auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung und einem die Energiekosten mit einschließenden Zeit- oder Kilometertarif oder Mischformen solcher Tarife angeboten wird und selbstständig reserviert und genutzt werden kann. Kann der Nachweis der Haltereigenschaft auch durch sonstige geeignete Unterlagen erbracht werden, so genügt die Vorlage dieser Unterlagen.

9

II. In die Plakette sind von der zuständigen Behörde im jeweils dafür vorgesehenen Sichtfeld mit lichtechtem Stift der Name des Carsharingunternehmens und das Kennzeichen des jeweiligen Fahrzeuges einzutragen. Zudem muss die Plakette mit einem Siegel der ausgebenden Stelle wertgestellt werden. Dabei können auch Dokumentenklebesiegel gemäß Verkehrsblattverlautbarung vom 3. Februar 1997 (VkBl. S. 140) verwendet werden. Für die Gestaltung der Plakette, deren Sicherheitsmerkmale und deren Anbringung wird auf die Verkehrsblattverlautbarung vom 18. August 2020 (VkBl. S. 505) verwiesen.

10

III. Bei einem Carsharingfahrzeug, das nach den Vorschriften seines Herkunftsstaates, der nicht die Bundesrepublik Deutschland ist, zur Teilnahme am Straßenverkehr berechtigt ist, erfolgt die Kennzeichnung ebenfalls durch Plakette.

11

IV. Wird das Fahrzeug auf jemand anderen als auf das Carsharingunternehmen zugelassen, ist dafür Sorge zu tragen, dass die Plakette durch das Carsharingunternehmen entfernt wird."

13. In der Verwaltungsvorschrift "Zu § 40 Gefahrenzeichen" wird in Nummer I Satz 2 die Angabe "274, 276 und 277" durch die Angabe "274, 276, 277 und 277.1" ersetzt.

14. Die Verwaltungsvorschrift "Zu § 41 Vorschriftzeichen" wird wie folgt geändert:

a) In Nummer III wird die Angabe "Zeichen 276 oder 277" durch die Angabe "Zeichen 276, 277 oder 277.1" ersetzt.

b) Nummer IV der Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 220 Einbahnstraße" wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Das Wort "kann" wird durch das Wort "soll" ersetzt.

bbb) Folgender Satz 2 wird angefügt:

"Bei der Begegnungsbreite im Sinne von Satz 1 Buchstabe a handelt es sich um den unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten tatsächlich beim Begegnen der am Verkehr Teilnehmenden zur Verfügung stehenden Raum."

bb) In Nummer 2 werden Satz 2 wie folgt gefasst

altneu
In diesem Fall soll das Zeichen in möglichst geringer Entfernung von der kreuzenden Straße angebracht werden, damit es vom kreuzenden Verkehr leicht erkannt werden kann."Wird durch Zusatzzeichen der Fahrradverkehr in der Gegenrichtung zugelassen, ist bei Zeichen 267 das Zusatzzeichen 1022-10 ("Radverkehr frei") anzubringen."

und Satz 3

Wird durch Zusatzzeichen der Fahrradverkehr in der Gegenrichtung zugelassen, ist bei Zeichen 267 das Zusatzzeichen 1022-10 ("Radverkehr frei") anzubringen.

gestrichen:

c) In der Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 224 Haltestelle" wird die Nummer IV

4

IV. Im Orts- und Nachbarorts-Linienverkehr gehört zu dem Zeichen ein Zusatzzeichen mit der Bezeichnung der Haltestelle (Haltestellenname). Darüber hinaus kann die Linie angegeben werden.

5

Bei Bedarf können dazu das Symbol der Straßenbahn und/oder des Kraftomnibusses gezeigt werden.

aufgehoben, die bisherigen Nummern V bis VII werden die Nummern IV bis VI und die bisherigen Randnummern 6 bis 8 werden die Randnummern 4 bis 6.

d) In der Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 239 Gehweg" werden in Nummer II die Wörter "Radfahrer frei" durch die Wörter "Radverkehr frei" ersetzt.

e) In der Verwaltungsvorschrift "Zu den Zeichen 242.1 und 242.2 Beginn und Ende eines Fußgängerbereichs" werden in der Überschrift die Wörter "eines Fußgängerbereichs" durch die Wörter "einer Fußgängerzone" ersetzt.

f) Die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 244.1 und 244.2 Beginn und Ende einer Fahrradstraße" wird wie folgt gefasst:

altneu

1

I. Fahrradstraßen kommen dann in Betracht, wenn der Radverkehr die vorherrschende Verkehrsart ist oder dies alsbald zu erwarten ist.

2

II. Anderer Fahrzeugverkehr als der Radverkehr darf nur ausnahmsweise durch die Anordnung entsprechender Zusatzzeichen zugelassen werden (z.B. Anliegerverkehr). Daher müssen vor der Anordnung die Bedürfnisse des Kraftfahrzeugverkehrs ausreichend berücksichtigt werden (alternative Verkehrsführung).

"1

I. Die Anordnung einer Fahrradstraße kommt nur auf Straßen mit einer hohen oder zu erwartenden hohen Fahrradverkehrsdichte, einer hohen Netzbedeutung für den Radverkehr oder auf Straßen von lediglich untergeordneter Bedeutung für den Kraftfahrzeugverkehr in Betracht. Eine hohe Fahrradverkehrsdichte, eine hohe Netzbedeutung für den Radverkehr setzen nicht voraus, dass der Radverkehr die vorherrschende Verkehrsart ist. Eine zu erwartende hohe Fahrradverkehrsdichte kann sich dadurch begründen, dass diese mit der Anordnung einer Fahrradstraße bewirkt wird.

2

II. Anderer Fahrzeugverkehr als der Radverkehr und der Verkehr mit Elektrokleinstfahrzeugen im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung darf in Fahrradstraßen nur ausnahmsweise durch die Anordnung entsprechender Zusatzzeichen zugelassen werden (z.B. Anliegerverkehr). Daher müssen vor der Anordnung die Bedürfnisse des Verkehrs mit Kraftfahrzeugen, die nicht unter die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung fallen, ausreichend berücksichtigt werden (alternative Verkehrsführung).

3

III. Die dem fließenden Verkehr zur Verfügung stehende Fahrbahnbreite kann durch bauliche Maßnahmen oder Sperrflächen eingeengt werden. Auf Senkrecht- oder Schrägparkstände sollte grundsätzlich verzichtet werden.

4

IV. Das Zeichen 244.2 ist entbehrlich, wenn die Fahrradstraße in eine Fußgängerzone (Zeichen 242.1), eine Fahrradzone (Zeichen 244.3), eine Tempo 30-Zone (Zeichen 274.1) oder in einen verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1) übergeht."

g) Nach der Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 244.1 und 244.2 Beginn und Ende einer Fahrradstraße" wird folgende Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 244.3 und 244.4 Beginn und Ende einer Fahrradzone" eingefügt:

"Zu Zeichen 244.3 und 244.4 Beginn und Ende einer Fahrradzone

1

I. Vgl. zu § 45 Absatz 1i.

2

II. Anderer Fahrzeugverkehr als der Radverkehr und der Verkehr mit Elektrokleinstfahrzeugen im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung darf in Fahrradzonen nur ausnahmsweise durch die Anordnung entsprechender Zusatzzeichen zugelassen werden (z.B. Anliegerverkehr). Daher müssen vor der Anordnung die Bedürfnisse des Verkehrs mit Kraftfahrzeugen, die nicht unter die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung fallen, ausreichend berücksichtigt werden (alternative Verkehrsführung).

3

III. Die VwV zu den Zeichen 274.1 und 274.2 gilt entsprechend."

h) In der Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 261 Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern wird in Satz 1 die Angabe "9" durch die Angabe "7" ersetzt und die Wörter "und Eisenbahn (GGVSE)" werden durch die Wörter ", Eisenbahn und Schifffahrt (GGVSEB)" ersetzt.

i) Der Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 274 Zulässige Höchstgeschwindigkeit" wird folgende Nummer XII angefügt:

"14 XII. Liegt innerhalb geschlossener Ortschaften zwischen zwei Geschwindigkeitsbeschränkungen nur ein kurzer Streckenabschnitt (bis zu 300 Meter), so kommt zur Verstetigung des Verkehrsflusses eine Absenkung der Geschwindigkeit auch zwischen den beiden in der Geschwindigkeit beschränkten Streckenabschnitten in Betracht. Dieses fördert nicht nur die Verkehrssicherheit, sondern trägt auch zur Verringerung der verkehrsbedingten Lärm- und Abgasbelastung bei."

j) In der Verwaltungsvorschrift "Zu den Zeichen 274.1 und 274.2 Tempo-30-Zone" wird Nummer III Satz 1 wie folgt gefasst:

altneu
Das Zeichen 274.2 ist entbehrlich, wenn die Zone in einen Fußgängerbereich (Zeichen 242.1) oder in einen verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1) übergeht."Das Zeichen 274.2 ist entbehrlich, wenn die Zone in eine Fußgängerzone (Zeichen 242.1), eine Fahrradstraße (Zeichen 244.1), eine Fahrradzone (Zeichen 244.3) oder in einen verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1) übergeht."

k) Nach der Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 277 Überholverbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t" wird folgende Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 277.1 Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen" eingefügt:

"Zu Zeichen 277.1 Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen

1 I. Zeichen 277.1 soll nur dort angeordnet werden, wo aufgrund der örtlichen Gegebenheiten, insbesondere aufgrund von Engstellen, Gefäll- und Steigungsstrecken, oder einer regelmäßig nur schwer zu überblickenden Verkehrslage ein sicherer Überholvorgang von einspurigen Fahrzeugen nicht gewährleistet werden kann.

2 II. Im Übrigen wird auf die Nummern III und IV der VwV zu Zeichen 276 "Überholverbot" verwiesen."

l) Die Verwaltungsvorschrift "Zu den Zeichen 274, 276 und 277" wird wie folgt geändert:

aa) Die Überschrift der Verwaltungsvorschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
Zu den Zeichen 274, 276 und 277"Zu den Zeichen 274, 276, 277 und 277.1".

bb) In Nummer I Nummer 2 wird der Klammervermerk "(vgl. Erläuterung zu den Zeichen 278 bis 282)" gestrichen.

cc) In Nummer III Satz 1 wird die Angabe "274, 276 und 277" durch die Angabe "274, 276, 277 und 277.1" ersetzt.

15. Die Verwaltungsvorschrift "Zu § 42 Richtzeichen" wird wie folgt geändert:

a) Der Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 314 Parken" wird folgende Nummer VI angefügt:

7

VI. Zur Bevorrechtigung des Carsharing wird auf die VwV zu § 45 Absatz 1h verwiesen."

b) Der Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 315 Parken auf Gehwegen" wird folgende Nummer IV angefügt:

"4 IV. Zur Bevorrechtigung des Carsharing wird auf die VwV zu § 45 Absatz 1h verwiesen."

c) Nach der Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 341 Wartelinie" wird folgende Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 342 Haifischzähne" eingefügt:

"Zu Zeichen 342 Haifischzähne

1

I. Haifischzähne sind so aufzubringen, dass die Spitzen der Dreiecke in Richtung des wartepflichtigen Verkehrs zeigen.

2

II. Soll die Markierung eine Vorfahrtberechtigung des Radverkehrs im Zuge von Kreuzungen oder Einmündungen von Radschnellwegen hervorheben, ist sie auf beiden Seiten entlang der Fahrbahnkanten über die gesamte Fahrbahnbreite anzuordnen. Eine entsprechende Markierung empfiehlt sich insbesondere bei Zweirichtungsradwegen.

3

III. Eine Anordnung zur Hervorhebung einer Wartepflicht für den Fahrverkehr infolge einer bestehenden Rechtsvorlinks-Regelung abseits der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sowie weiterer Hauptverkehrsstraßen kommt insbesondere an schlecht einsehbaren Kreuzungen und Einmündungen in Betracht, die besondere Sorgfalt erfordern."

d) Nach der Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 350 Fußgängerüberweg" wird folgende Verwaltungsvorschrift "Zu den Zeichen 350.1 und 350.2 Radschnellweg und Ende eines Radschnellwegs" eingefügt:

"Zu den Zeichen 350.1 und 350.2 Radschnellweg und Ende eines Radschnellwegs

1

Das Zeichen dient der Kennzeichnung von Radschnellwegen nach Maßgabe der straßenrechtlichen Vorschriften."

e) In der Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 386.1, 386.2 und 386.3 Touristischer Hinweis, touristische Route und touristische Unterrichtungstafel" wird Nummer IV wie folgt gefasst, und die bisherige Nummer IV wird Nummer V und erhält die Randnummer 5:

4

IV. Die Entscheidung über die verkehrsrechtliche Anordnung von touristischen Unterrichtungstafeln (Zeichen 386.3) obliegt dem Fernstraßen-Bundesamt oder der auf Grund des § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehenen Gesellschaft privaten Rechts. Mit den Landestourismusverbänden und den für den Naturschutz und Denkmalpflege zuständigen Stellen der Länder sollen regelmäßig konzeptionelle Abstimmungen zu touristisch bedeutsamen Zielen vorgenommen werden. Das Zeichen löst keine Folgewegweisung aus. Die Kostenregelung des § 51 StVO gilt unverändert."

f) Die Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 390.1 Nummer I wird wie folgt gefasst:

altneu
I. Die Anordnung des Verkehrszeichens ist nur an den der Mautpflicht unterliegenden Straßenabschnitten erforderlich, welche nicht unmittelbar an eine Bundesautobahn oder mittelbar über eine andere mautpflichtige Bundesstraße an eine Bundesautobahn angebunden sind oder unmittelbar oder mittelbar an solche anschließen ("Insellage")."I. Die Anordnung des Verkehrszeichens ist nur an den der Mautpflicht unterliegenden Abschnitten von Straßen nach Landesrecht erforderlich."

g) In der Verwaltungsvorschrift "Zu Anlage 3 Abschnitt 10 Wegweisung" werden in Nummer II Satz 2 die Wörter "und RWBA" gestrichen und folgende Nummern III und IV angefügt:

3

III. Auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes legt das Fernstraßen-Bundesamt oder die auf Grund des § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehene Gesellschaft privaten Rechts die Zielangaben in der Wegweisung von Anschlussstellen fest und führt dafür erforderliche Anhörungsverfahren durch. Die Fortführung der Zielangaben ist unter Einhaltung der Richtlinien für wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen (RWB) im Basisnetz sicherzustellen. Zu privaten Zielen darf nicht gewiesen werden, es sei denn, es ist wegen eines besonders starken auswärtigen Zielverkehrs zur Verkehrsführung unabweislich und Aspekte der Werbung stehen dabei nicht im Vordergrund. Die Verwendung von Logos oder anderen privaten Zusätzen ist nicht zulässig. Erforderliche Abstimmungen zwischen den betroffenen Behörden nach Landesrecht sind landesintern vorzunehmen. Dem Fernstraßen-Bundesamt oder der auf Grund des § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehenen Gesellschaft privaten Rechts ist eine landesintern abgestimmte Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen zur Verfügung zu stellen. Erfolgt dies nicht innerhalb der Frist, legt das Fernstraßen-Bundesamt oder die auf Grund des § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehene Gesellschaft privaten Rechts auf Grundlage der im Basisnetz vorhandenen Wegweisung die Zielangaben für die Ausfahrtziele der betroffenen Anschlussstelle nach pflichtgemäßem Ermessen fest.

4

IV. Die Wegweisung im Basisnetz von und zur Autobahn verbleibt in der Zuständigkeit der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden führen ggfs. erforderliche Anhörungsverfahren durch und beteiligen dabei das Fernstraßen-Bundesamt oder die auf Grund des § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehene Gesellschaft privaten Rechts. Bei bestehenden Anschlussstellen sind Anhörungsverfahren in der Regel entbehrlich; dann genügt die Ortsbesichtigung. Bei der Wegweisung zur Anschlussstelle sind nur Fernziele der Autobahnwegweisung aufzunehmen."

h) Die Verwaltungsvorschrift "Zu den ,Zeichen 421, 422, 442 und 454 bis 466 Umleitungsbeschilderung" wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer I wird folgende Nummer II eingefügt:

2

II. Die Straßenverkehrsbehörden der Länder ordnen auf Anregung des Fernstraßen-Bundesamtes oder der auf Grund des § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehenen Gesellschaft privaten Rechts die Bedarfsumleitungen im Basisnetz an. Das Fernstraßen-Bundesamt oder die auf Grund des § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehene Gesellschaft privaten Rechts ist anzuhören. Die Kostentragung richtet sich nach § 5b Absatz 2 Buchstabe d und f StVG."

bb) Die bisherige Nummer II wird Nummer III und die bisherige Randnummer 2 wird Randnummer 3.

i) Nach der Verwaltungsvorschrift "Zu den Zeichen 438 bis 441" wird folgende Verwaltungsvorschrift eingefügt:

"Zu den Zeichen 440, 441 und 430 Wegweiser zur Autobahn

1

Für die Wegweisung im nachgeordneten Straßennetz mit den Zeichen 440, 441 und 430 der StVO sind die Straßenverkehrsbehörden der Länder unverändert zuständig, soweit die Straße am Aufstellort nicht mit Zeichen 330 gekennzeichnet ist. Die Straßenverkehrsbehörden der Länder führen erforderliche Anhörungsverfahren durch und beteiligen dabei das Fernstraßen-Bundesamt oder die auf Grund des § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehene Gesellschaft privaten Rechts. Es sind nur solche Ziele aufzunehmen, die auf der Autobahn fortgeführt werden. Stehen diese Zeichen an der Autobahn, gelten diese Vorschriften entsprechend."

j) Nummer V der Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 448.1 Autohof" wird wie folgt gefasst:

altneu
V. Die Autohof-Hinweiszeichen, deren Aufstellung vor der Aufnahme des Zeichens 448.1 (Autohof) in die StVO erfolgte und deren Maße nicht den Vorgaben (2,0 m x 2,8 m) entsprechen, sind bis zum 1. Januar 2006 gegen die entsprechenden Zeichen auszutauschen.V. Das Fernstraßen-Bundesamt oder die auf Grund des § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehene Gesellschaft privaten Rechts ist für die Anordnung des Zeichens 448.1 - Autohof - zuständig, ebenso wie für Ausnahmegenehmigungen (siehe § 46 Absatz 2a Satz 1 Nummer 5). Das Fernstraßen-Bundesamt oder die auf Grund des § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehene Gesellschaft privaten Rechts führt hierfür notwendige Anhörungsverfahren durch. Die Anordnung von Zeichen 448.1 ist nur zulässig, wenn die Anordnung erforderlicher Folgeweisungen im Basisnetz durch die dort zuständige Straßenverkehrsbehörde des Landes sichergestellt ist."

16. In der Verwaltungsvorschrift "Zu § 44 Sachliche Zuständigkeit" werden in Nummer I Satz 2 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter "dies gilt nicht für mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes." angefügt.

17. Nach der Verwaltungsvorschrift "Zu § 44 Sachliche Zuständigkeit" wird folgende Verwaltungsvorschrift "Zu § 44a Besondere sachliche Zuständigkeit des Fernstraßen-Bundesamtes" eingefügt:

"Zu § 44a Besondere sachliche Zuständigkeit des Fernstraßen-Bundesamtes

1

I. Sofern in dieser Verwaltungsvorschrift Zuständigkeiten der Straßenverkehrsbehörde begründet werden, gelten diese Zuständigkeiten auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt oder die auf Grund des § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehene Gesellschaft privaten Rechts entsprechend, soweit die Regelungen auf die vorgenannten Straßen Anwendung finden.

2

II. Werden nach dieser Verwaltungsvorschrift Zuständigkeiten den zuständigen obersten Landesbehörden zugewiesen, tritt an deren Stelle auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes das Fernstraßen-Bundesamt, soweit die Regelungen auf die vorgenannten Straßen Anwendung finden.

3

III. Werden nach dieser Verwaltungsvorschrift Anhörungs- oder Einvernehmensvorbehalte der obersten Landesbehörden geregelt, gelten diese nur, soweit sie sich nicht auf mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes beziehen.

4

IV. Soweit in den in dieser Verwaltungsvorschrift genannten Richtlinien Zustimmungsvorbehalte der obersten Landesbehörden geregelt werden, gelten diese nicht, soweit sie sich auf Anordnungen auf mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes beziehen.

5

V. Organisation, Zuständigkeiten und Aufgaben zur Erfassung und Analyse von Verkehrsunfällen auf den Autobahnen

6

1. Allgemeine Grundsätze

Zur Bekämpfung der Verkehrsunfälle auf Autobahnen hat das Fernstraßen-Bundesamt oder die auf Grund des § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehene Gesellschaft privaten Rechts eng mit den Polizeibehörden der Länder zusammenzuarbeiten, um zu ermitteln, wo sich die Unfälle häufen, worauf diese zurückzuführen sind und welche Maßnahmen ergriffen werden müssen, um unfallbegünstigende Besonderheiten zu beseitigen.

Hierzu sind unter Leitung der Straßenverkehrsbehörde Autobahn-Unfallkommissionen (AUK) einzurichten, deren Organisation, Zuständigkeiten und Aufgaben Richtlinien regeln, die das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit den für die Verkehrspolizei zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gibt.

7

2. Örtliche Unfalluntersuchung durch das Fernstraßen-Bundesamt oder die auf Grund des § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehene Gesellschaft privaten Rechts

Die örtliche Unfalluntersuchung dient dem Ziel, die Verkehrssicherheit auf den Autobahnen zu erhöhen.

Die Kriterien für die Identifikation von Unfallhäufungen erfolgt nach einheitlichen Kriterien nach den Richtlinien für die AUK.

8

3. Bereitstellung der Unfalldaten

Die für die Erfassung der Straßenverkehrsunfälle zuständigen Behörden stellen monatlich, nach den Kriterien des Gesetzes über die Statistik der Straßenverkehrsunfälle - Straßenverkehrsunfallstatistikgesetz, über die statistischen Ämter der Länder dem Statistischen Bundesamt die anonymisierten Verkehrsunfalldatensätze in maschinenlesbarer Form zur Verfügung. Das Fernstraßen-Bundesamt oder die auf Grund des § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehene Gesellschaft privaten Rechts kann diese Daten ausschließlich zur Analyse des Unfallgeschehens einschließlich der Identifikation von Unfallhäufungen nutzen.

9

4. Umsetzung der Maßnahmen

Die Umsetzung der Maßnahmen obliegt den jeweilig zuständigen Fachbehörden. Die Empfehlungen der Unfallkommission ersetzen nicht die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens aller Beteiligten für den Einzelfall. Es ist im Protokoll der Beratung zu dokumentieren, welche Stelle für welche Maßnahmen verantwortlich ist.

Alle Beteiligten sind verpflichtet, die Umsetzung der vereinbarten Maßnahmen und deren Wirkung fortlaufend zu überprüfen und in den Sitzungen der AUK über den Umsetzungsstand zu berichten."

18. Die Verwaltungsvorschrift "Zu § 45 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen" wird wie folgt geändert:

a) Die Verwaltungsvorschrift "Zu den Absätzen 1 bis 1e" wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer III Nummer 1 Buchstabe c werden nach der Angabe und dem Satzzeichen "277," die Angabe "277.1" und ein Komma eingefügt.

bb) In Nummer IX werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst:

altneu

17

Der begünstigte Personenkreis ergibt sich aus Nummer II 1, 2 und 3 Buchstabe a und b zu § 46 Absatz 1 Nr. 11 (Randnummern 129 bis 135).

18

Wegen der Ausgestaltung der Parkplätze wird auf die DIN 18024-1 "Barrierefreies Bauen, Teil 1: Straßen, Plätze, Wege, öffentliche Verkehrs- und Grünanlagen sowie Spielplätze; Planungsgrundlagen" verwiesen.

"17

Der begünstigte Personenkreis "schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung" ergibt sich aus § 229 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX), zu dem übrigen genannten Personenkreis vgl. VwV zu § 46 Absatz 1 Nummer 11 (Randnummern 129, 130, 132, 133).

18

Wegen der Ausgestaltung der Parkplätze wird auf die "DIN 18040-3 Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - Teil 3: Öffentlicher Verkehrs- und Freiraum" verwiesen."

cc) Nummer X wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 4 werden folgende Sätze angefügt:

"Die Parkflächen zur allgemeinen Nutzung sollen je nach Bedarf zu einem Anteil von bis zu 5 % für Carsharingfahrzeuge reserviert werden. Die Reservierung findet Eingang in das kommunale Stellplatzkonzept, sofern ein solches vorhanden ist; vgl. dazu VwV zu § 45 Absatz 1h, Randnummer 45e. Werden innerhalb des Bereiches keine Carsharingfahrzeuge angeboten, kann von einer Reservierung abgesehen werden."

bbb) In Nummer 7 werden die Sätze 7 und 8 wie folgt gefasst:

altneu
Ist der Bewohner Mitglied einer Car-Sharing-Organisation, wird deren Name im Kennzeichenfeld des Parkausweises eingetragen. Das Bewohnerparkvorrecht gilt dann nur für das Parken eines von außen deutlich erkennbaren Fahrzeugs dieser Organisation (Aufschrift, Aufkleber am Fahrzeug); darauf ist der Antragsteller schriftlich hinzuweisen."Ist der Bewohner Nutzer eines Carsharingunternehmens, ist der Eintrag "wechselnde Carsharingfahrzeuge" einzutragen. Das Bewohnerparkvorrecht gilt dann nur für das Parken eines Carsharingfahrzeuges, das durch eine Carsharingplakette als solches gekennzeichnet ist; darauf ist der Antragsteller schriftlich oder elektronisch hinzuweisen."

b) Nummer II der Verwaltungsvorschrift "Zu Absatz 1g Parkbevorrechtigungen für elektrisch betriebene Fahrzeuge" wird wie folgt gefasst:

altneu
II. Parkbevorrechtigungen für elektrisch betriebene Fahrzeuge sind mit Zeichen 314, 315 mit Zusatzzeichen anzuordnen. Sind Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen mit Zeichen 314.1 und 315.1 angeordnet, können elektrisch betriebene Fahrzeuge von diesen mit Zusatzzeichen freigestellt werden.

II. Parkbevorrechtigungen für elektrisch betriebene Fahrzeuge sind mit Zeichen 314, 314.1 oder 315 mit Zusatzzeichen anzuordnen. Sind Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen mit Zeichen 314, 314.1 oder 315 angeordnet, können elektrisch betriebene Fahrzeuge von diesen mit Zusatzzeichen freigestellt werden; eine Freistellung kann auch am Parkscheinautomat durch Aufkleber erfolgen. In diesem Fall muss der Aufkleber deutlich sichtbar auf der Vorderseite des Parkscheinautomaten angebracht werden. Ist dies nicht möglich, so darf die Freistellung ausschließlich durch eine entsprechende Zusatzbeschilderung erfolgen. Für die Gestaltung des Aufklebers wird auf die Verkehrsblattverlautbarung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 18. August 2020 (VkBl. S. 504) verwiesen."

c) Nach der Verwaltungsvorschrift "Zu Absatz 1g Parkbevorrechtigungen für elektrisch betriebene Fahrzeuge" werden folgende Verwaltungsvorschriften eingefügt:

"Zu Absatz 1h Parkbevorrechtigungen für das Carsharing

45e

I. Sollen für Carsharingfahrzeuge Parkbevorrechtigungen geschaffen werden, so sollten vor der Anordnung zumindest für das jeweilige Gebiet die verkehrlichen Auswirkungen berücksichtigt werden (z.B. durch ein Stellplatzkonzept), um ein möglichst gleichmäßiges Netz von Stellplätzen, das dem tatsächlichen Bedarf Rechnung trägt, zur Verfügung stellen zu können. In diesem Zusammenhang ist insbesondere die Verträglichkeit der Bevorrechtigung mit den Anforderungen des öffentlichen Personennahverkehrs zu berücksichtigen. Es sind sowohl Stellflächen für alle Carsharingfahrzeuge als auch, nach Bestimmung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde, Stellflächen nur für stationsbasiert tätige Carsharingunternehmen im Sinne von § 5 des Carsharinggesetzes oder der entsprechenden Landesregelungen ausgewogen zu berücksichtigen. Die Ausweisung von Stellflächen kommt insbesondere in Innenstadtlagen mit Nähe zum Umweltverbund (ÖPNV, SPNV, Bahnhof) in Betracht.

45f

II. Parkbevorrechtigungen für Carsharingfahrzeuge sind mit den Zeichen 314, 314.1 oder 315 mit dem Zusatzzeichen 1010-70 ("Carsharing") anzuordnen. Sind Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen angeordnet, können Carsharingfahrzeuge von diesen mit dem Zusatzzeichen 1024-21 ("Carsharingfahrzeuge frei") freigestellt werden; eine Freistellung kann auch allein am Parkscheinautomat durch Aufkleber erfolgen. Es gelten die Vorgaben der Nummer II der VwV zu Absatz 1g entsprechend.

45g

III. Soll die jeweilige Parkfläche im Rahmen einer Sondernutzungserlaubnis nur einem bestimmten Carsharingunternehmen vorbehalten werden (§ 5 des Carsharinggesetzes oder entsprechende Landesregelungen), ist das Unternehmen namentlich auf einem weiteren Zusatzzeichen, welches unter dem Carsharing-Zusatzzeichen anzubringen ist, aufzuführen. Firmeneigene Logos dürfen nicht verwendet werden.

Zu Absatz 1i Fahrradzonen

45i

I. Für die Anordnung von Fahrradzonen gilt Nummer XI der VwV zu den Absätzen 1 bis 1e mit Ausnahme der Nummer 3 entsprechend.

45j

II. Eine hohe Fahrradverkehrsdichte im Sinne des § 45 Absatz 1i setzt nicht voraus, dass der Radverkehr die vorherrschende Verkehrsart ist. Die Bedürfnisse des Kraftfahrzeugverkehrs müssen jedoch ausreichend berücksichtigt werden (Freigabe insbesondere für Anliegerverkehr).

45k

III. Die dem fließenden Verkehr zur Verfügung stehende Fahrbahnbreite soll erforderlichenfalls durch bauliche Maßnahmen oder Sperrflächen eingeengt werden. Auf Senkrecht- oder Schrägparkstände soll grundsätzlich verzichtet werden."

d) In der Verwaltungsvorschrift zu Absatz 2 wird die Zwischenüberschrift "Zu Satz 3" durch die Zwischenüberschrift "Zu Satz 2" ersetzt.

e) Die Verwaltungsvorschrift zu Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer II wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Soweit höhengleiche Kreuzungen von Straßen, Wegen oder Plätzen mit besonderen Bahnkörpern von Straßenbahnen geregelt werden, sind vor jeder Entscheidung das Straßenbahnunternehmen und die nach den personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständige Technische Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens zu hören."

bb) Nummer IV Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe a werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt:

"Das Fernstraßen-Bundesamt oder die auf Grund des § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehene Gesellschaft privaten Rechts führen auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes regelmäßig Verkehrsschauen durch. An den Verkehrsschauen haben sich die für die Autobahn örtlich zuständigen Länder-Polizeien zu beteiligen. Über die Durchführung der Verkehrsschau ist eine Niederschrift zu fertigen."

bbb) In Buchstabe c wird folgender Satz angefügt:

"Dies gilt nicht für mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes."

f) In der Verwaltungsvorschrift "Zu Absatz 6" werden in Nummer I das Wort "zuständig" durch das Wort "anordnungsbefugt" ersetzt und in Nummer III folgender Satz angefügt:

"Dies gilt nicht auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes und auf Bundesstraßen in Bundesverwaltung. Die vorgenannte Prüfung erfolgt durch das Fernstraßen-Bundesamt oder der auf Grund des § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehenen Gesellschaft privaten Rechts."

g) Nach der Verwaltungsvorschrift "Zu Absatz 9" wird folgende Verwaltungsvorschrift "Zu Absatz 11" eingefügt:

"Zu Absatz 11

73

I. Als höhere Verwaltungsbehörde gilt auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes das Fernstraßen-Bundesamt.

74

II. Allgemeine Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen den Behörden nach Landesrecht und dem Fernstraßen-Bundesamt oder der auf Grund des § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehenen Gesellschaft privaten Rechts

Soweit sich Anordnungen auf Basisnetzstraßen auf die mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes oder Anordnungen auf diesen Autobahnen auf Basisnetzstraßen auswirken, sind die jeweils zuständigen Behörden gehalten, bei der Planung und Anordnung der erforderlichen Maßnahmen eng und unter Berücksichtigung der örtlichen Zuständigkeitsgrenzen zusammenzuarbeiten. Dies betrifft insbesondere

Die Federführung bei der Planung von Maßnahmen sollte bei der Behörde liegen, in deren Zuständigkeit die Straße liegt, an der die geplanten Maßnahmen vollzogen werden sollen. Dies setzt allerdings voraus, dass diese Behörde ihre Beiträge in angemessener Frist und der erforderlichen Planungstiefe leistet. Im Einzelfall oder allgemein abweichende Festlegungen von diesem Grundsatz sind zwischen den beteiligten Behörden rechtzeitig zu vereinbaren. Die Anordnung zuständigkeitsübergreifend wirkender Maßnahmen soll jede Behörde für ihre jeweilige Zuständigkeit auf Grundlage gemeinsamer Unterlagen verfügen, welche die Gesamtheit der Maßnahmen beschreiben und aus denen die örtliche Zuständigkeitsgrenze eindeutig hervorgeht. Diese Unterlagen stellen dann die Maßnahmen der anderen Behörde nachrichtlich dar.

75

III. Führung und Regelung des Verkehrs an den Anknüpfungspunkten der Anschlussstellen an das Basisnetz

Die Anordnung an Anschlussstellen erfolgt für die vorrangregelnden Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen einschließlich Wechsellichtzeichen sowie die Verkehrsführung im Benehmen - unter dem Maßstab der Sicherheit des Verkehrs - zwischen dem Fernstraßen-Bundesamt oder der auf Grund des § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehenen Gesellschaft privaten Rechts und der Straßenverkehrsbehörde für das Basisnetz.

76

IV. Sperrung der Autobahn

Das Fernstraßen-Bundesamt oder die auf Grund des § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehene Gesellschaft privaten Rechts hat darauf hinzuwirken, Sperrungen der Autobahn mit geeigneten Maßnahmen soweit wie möglich zu minimieren. Planbare Sperrungen sind in Zeiträume zu legen, innerhalb derer die geringstmöglichen verkehrlichen Auswirkungen zu erwarten sind. Das Fernstraßen-Bundesamt oder die auf Grund des § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehene Gesellschaft privaten Rechts hat in seiner oder ihrer Eigenschaft als für den Straßenbau zuständige Behörde den anordnenden Behörden die Erforderlichkeit der Sperrung dem Grunde und der zeitlichen Dauer nach nachvollziehbar darzulegen. Ereignisbedingte Sperrungen von Tunneln sind nur vorzusehen, wenn die Sicherheit der Tunnelnutzer anders nicht zu gewährleisten ist. Sind Sperrungen der Autobahn nicht zu vermeiden, ist der Verkehr vorrangig innerhalb des Autobahnnetzes umzuleiten. Ist dies nicht vollständig möglich, soll zumindest der weiträumige Verkehr über geeignete andere Autobahnen umgeleitet werden. Für die dann erforderliche kleinräumige Umleitung ist die für die Umleitungsstrecke zuständige Behörde nach Landesrecht so frühzeitig zu informieren, dass sie Einfluss auf den Zeitraum der Sperrung nehmen kann sowie ihre Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der Wahl der Umleitungsstrecke, die Festlegung der erforderlichen Maßnahmen sachgerecht wahrnehmen und ihrerseits erforderliche Abstimmungen durchführen kann. Die Umleitung ist sorgfältig und unter Berücksichtigung der zu erwartenden Verkehrsmengen zu planen. Insbesondere ist zu prüfen, ob für Kreuzungen oder Einmündungen, an denen für den umgeleiteten Verkehr Wartepflicht (Zeichen 205 oder 206) angeordnet ist, provisorische Wechsellichtzeichen anzuordnen sind. Ein kurzfristiges Anhalten des Verkehrs bis 15 Minuten Dauer und ohne Ausleitung an der vorgelagerten Anschlussstelle gilt nicht als Sperrung in diesem Sinne. Für nicht planbare, voraussichtlich länger als eine Stunde andauernde Sperrungen sollten zumindest an Einmündungen von der Anschlussstelle der Autobahn in das Basisnetz mit angeordneter Wartepflicht (Zeichen 205 oder 206) mit der zuständigen Straßenverkehrsbehörde bzw. der Autobahn GmbH Verkehrsregelungsmaßnahmen festgelegt werden.

77

V. Sperrung von Anschlussstellen

Das Fernstraßen-Bundesamt oder die auf Grund des § 6 des Infrastrukturgesellschafterrichtungsgesetzes beliehene Gesellschaft privaten Rechts trifft bei zu sperrenden Anschlussstellen die notwendigen verkehrsrechtlichen Anordnungen auf der Autobahn, die nach Landesrecht zuständigen Behörden im Basisnetz. Die veranlassende Behörde hat die jeweils andere Behörde zum frühestmöglichen Zeitpunkt über geplante Sperrungen zu informieren. Zeitraum und vorzusehende Maßnahmen sind unter Einbindung der Polizei wechselseitig abzustimmen.

78

VI. Sperrungen im Basisnetz mit Auswirkungen auf die Autobahn

Die nach Landesrecht zuständigen Behörden treffen bei Sperrungen im Basisnetz dort die notwendigen verkehrsrechtlichen Anordnungen, das Fernstraßen-Bundesamt oder die auf Grund des § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehene Gesellschaft privaten Rechts auf der Autobahn. Es erfolgt eine wechselseitige Abstimmung unter Einbindung der Polizei. Bei Umleitungen über die Autobahn müssen die für das Basisnetz zuständigen Behörden geeignete Maßnahmen ergreifen, um zu verhindern, dass nicht berechtigter Verkehr auf die Autobahn einfährt. Hierzu wird in der Regel eine gesonderte Umleitung für die Verkehrsarten erforderlich sein, welche die Autobahn nicht befahren dürfen. Über geplante Sperrungen im Basisnetz mit Auswirkungen auf die Autobahn ist das Fernstraßen-Bundesamt oder die auf Grund des § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehene Gesellschaft privaten Rechts frühzeitig von den nach Landesrecht zuständigen Behörden zu unterrichten."

19. Die Verwaltungsvorschrift "Zu § 46 Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis" wird wie folgt geändert:

a) In der Verwaltungsvorschrift "Zu Absatz 1 Nummer 2" wird die Angabe "Nummer VI 2a zu § 29 Abs. 3; Rn. 115 und 116" durch die Angabe "Nummer VI.3.c.aa zu § 29 Absatz 3; Randnummer 139" ersetzt.

b) Die Verwaltungsvorschrift "Zu Absatz 1 Nummer 5" wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer II Nummer 1 werden in Buchstabe a das Wort "und" durch ein Komma ersetzt, in Buchstabe b der Punkt durch das Wort "und" ersetzt und folgender Buchstabe c angefügt:

"c) nicht die Gefahr besteht, dass die Ladung auf der Fahrbahn schleift."

bb) In Nummer IV Nummer 4 wird Buchstabe c

c) Besteht die Gefahr, dass die Ladung auf der Fahrbahn schleift, so ist ein Nachläufer vorzuschreiben. Auf die "Richtlinien für Langmaterialzüge mit selbstlenkendem Nachläufer" wird verwiesen.

gestrichen.

cc) In Nummer V werden nach dem Wort "anzuwenden" die Wörter "mit Ausnahme der Begrenzungen der Anzahl an zulässigen Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen (vgl. zu § 29 Absatz 3; Randnummer 95)" angefügt.

c) In der Verwaltungsvorschrift "Zu Absatz 1 Zu Nummer 7" wird in Nummer III der erste Satz

Für den Genehmigungsbescheid ist ein Formblatt zu verwenden, das das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur s nach Anhörung der obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekanntgibt.

gestrichen und die Randnummern 113 bis 128 werden die Randnummern 112 bis 127.

d) Die Verwaltungsvorschrift "Zu Absatz 1 Nummer 11" wird wie folgt geändert:

aa) Nummer I Nummer 1 Buchstabe f wird folgt gefasst:

altneu
f) auf Parkplätzen für Bewohner bis zu drei Stunden zu parken,"f) auf Parkplätzen für Bewohner bis zu drei Stunden zu parken. Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung einer Parkscheibe (§ 13 Absatz 2 Nummer 2, Bild 318) ergeben,"

bb) Nummer II wird wie folgt gefasst:

altneu
II. Voraussetzungen der Ausnahmegenehmigung

129

1. Als schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind solche Personen anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können.

130

Hierzu zählen:

Querschnittsgelähmte, doppeloberschenkelamputierte, doppelunterschenkelamputierte, hüftexartikulierte und einseitig oberschenkelamputierte Menschen, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen, oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind sowie andere schwerbehinderte Menschen, die nach versorgungsärztlicher Feststellung, auch auf Grund von Erkrankungen, dem vorstehend angeführten Personenkreis gleichzustellen sind.

131

Schwerbehinderten Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, die keine Fahrerlaubnis besitzen, kann ebenfalls eine Ausnahmegenehmigung (Nummer I 1; Randnummer 118 ff.) erteilt werden.

132

In diesen Fällen ist den schwerbehinderten Menschen eine Ausnahmegenehmigung des Inhalts auszustellen, dass der sie jeweils befördernde Kraftfahrzeugführer von den entsprechenden Vorschriften der StVO befreit ist.

133

Die Randnummern 118 bis 132 sind sinngemäß auch auf die nachstehend aufgeführten Personengruppen anzuwenden:

134

a) Blinde Menschen;

135

b) Schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen, wobei die zeitlichen Begrenzungen, die eine Betätigung der Parkscheibe voraussetzen, nicht gelten;

136

c) Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken);

137

d) Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane;

138

e) Schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt;

139

f) Schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt.

"II. Voraussetzung der Ausnahmegenehmigung

128

1. Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind Personen im Sinne des § 229 Absatz 3 SGB IX.

129

2. Schwerbehinderten Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, die keine Fahrerlaubnis besitzen, kann ebenfalls eine Ausnahmegenehmigung (Nummer I.1; Randnummer 117 ff.) erteilt werden.

130

In diesen Fällen ist den schwerbehinderten Menschen eine Ausnahmegenehmigung des Inhalts auszustellen, dass der sie jeweils befördernde Kraftfahrzeugführer von den aufgeführten Vorschriften der StVO befreit ist.

131

3. Die Randnummern 117 bis 130 sind sinngemäß auch auf die nachstehend aufgeführten Personengruppen anzuwenden:

132

a) Blinde Menschen,

133

b) Schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen, wobei die zeitlichen Begrenzungen, die eine Betätigung der Parkscheibe voraussetzen, nicht gelten,

134

c) Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane,

135

d) Schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 60 vorliegt,

136

e) Schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 70 vorliegt.

137

f) Eine Ausnahmegenehmigung kann auch denjenigen schwerbehinderten Menschen erteilt werden, die nach versorgungsärztlicher Feststellung dem Personenkreis nach den Randnummern 134 bis 136 gleichzustellen sind."

cc) Die Randnummern 140 bis 146 werden die Randnummern 138 bis 144.

e) Die zu den Verwaltungsvorschriften "Zu Nummer 12", "Zu Absatz 2" und "Zu Absatz 3" vergebenen Randnummern 147 bis 150 werden die Randnummern 145 bis 148.

20. In der Verwaltungsvorschrift "Zu § 47 Örtliche Zuständigkeit" werden in Satz 1 die Wörter "Antragsteller seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung" durch die Wörter "erlaubnispflichtige Verkehr beginnt, oder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk das den Transport durchführende Unternehmen seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung, bei der eine Pflicht zur Eintragung in das Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister besteht," ersetzt.

21. Die Verwaltungsvorschrift "Zu § 53 Inkrafttreten"

Zu § 53 Inkrafttreten 21

1

Die bisherigen Regeln dieser Verwaltungsvorschrift zu § 37 "Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil" zu Absatz 2 zu den Nummern 1 und 2 IX behalten auch nach der bis zum 1. Juli 1992 geltenden Fassung dieser Vorschrift ihre Gültigkeit, jedoch längstens bis zum 31. Dezember 2005. Neue Lichtsignalanlagen sind nach dem 1. Juli 1992 nach den neuen Regeln auszuführen.

Bei der Regelung über die Größe der Verkehrszeichen (Zu den §§ 39 bis 43 Allgemeines über Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, Rn. 8 bis 14) ist die Verpflichtung aus der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 109 S. 8), zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 (EG Nr. L 100 S. 30) beachtet worden.


wird gestrichen.

22. Die Anlage zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (Katalog der Verkehrszeichen [VzKat]) wird wie folgt geändert:

(nicht dargestellt)

Artikel 2

Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

ID: 212403

ENDE