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Vorschriften über Bau, Prüfung, Einbau und Nachprüfung | Anhang - Anlage 1 |
I. Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Anhangs sind:
II. Allgemeine Funktionsmerkmale des Kontrollgerätes
Das Gerät muss folgende Angaben aufzeichnen:
Bei Fahrzeugen, zu deren Betrieb zwei Fahrer eingesetzt werden, muss das Kontrollgerät so beschaffen sein, dass die unter 3., 4. und 5. aufgeführten Zeitgruppen für diese Fahrer des Fahrpersonals gleichzeitig und unterscheidbar auf zwei verschiedenen Schaublättern aufgezeichnet werden können.
III. Bauartmerkmale des Kontrollgerätes
A. Allgemeines
Das Gerät muss mit diesen etwa vorhandenen Zusatzeinrichtungen zur Bauartgenehmigung vorgelegt werden.
Die etwaige Aufzeichnung der zurückgelegten Wegstrecken bei Rückwärtsfahren darf die Klarheit und Genauigkeit der übrigen Aufzeichnungen in keiner Weise beeinträchtigen.
B. Anzeigeeinrichtungen
Die Zeitanzeige muss auf dem Gerät von außen sichtbar sein und sich zuverlässig, leicht und unmissverständlich ablesen lassen.
C. Schreibeinrichtungen
Bei Bandschreibern muss der geradlinige Vorschub des Bandes mindestens 10 mm in der Stunde betragen, wenn die Transporteinrichtung durch das Uhrwerk angetrieben wird.
Jedoch kann der Schreibstift kreisbogenförmig geführt sein, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
aa) unter dem Zeichen : die Lenkzeiten;
bb) unter dem Zeichen : alle sonstigen Arbeitszeiten;
cc) unter dem Zeichen : die Bereitschaftszeit, also
dd) unter dem Zeichen : die Arbeitsunterbrechungen und die Tagesruhezeiten.
Jede Vertragspartei kann gestatten, dass die vorstehend unter Buchstabe bb und cc genannten Zeiträume in die Schaublätter, die für die in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Fahrzeuge verwandt werden, sämtlich unter dem Zeichen eingetragen werden.
Die einzelnen Zeitgruppen werden auf dem Schaublatt durch unterschiedliche Breiten der Schreibspuren oder in jeder anderen Form dargestellt, die eine mindestens gleiche Ablesbarkeit und Auswertbarkeit des Schaublatts sicherstellt.
Bei Fahrzeugen, zu deren Betrieb ein aus mehreren Fahrern bestehendes Fahrpersonal eingesetzt wird, müssen die unter Nummer 4 Buchstabe a genannten Aufzeichnungen auf zwei getrennten, den einzelnen Fahrern zugeordneten Schaublättern erfolgen. In diesem Fall muss der Vorschub der einzelnen Schaublätter durch dieselbe Vorrichtung oder durch gleichgeschaltete Vorrichtungen erfolgen.
D. Verschlusseinrichtungen
E. Bezeichnungen
Diese Vorschriften gelten jedoch nicht für Kontrollgeräte, für die die Bauartgenehmigung vor dem 10. August 1970 erteilt wurde.
wobei a der von der waagerechten Stellung der (nach oben geneigten) Vorderseite des betreffenden Gerätes aus gemessene Winkel ist; +β und -γ sind die höchstzulässigen Neigungsausschläge nach oben und unten gegenüber dem Winkel α.
F. Zulässige Fehlergrenzen (Anzeige- und Schreibeinrichtungen)
Die unter den Nummern 2 und 3 genannten zulässigen Fehlergrenzen gelten, wenn sie unter den unter Kapitel VI genannten Bedingungen ermittelt worden sind.
IV. Schaublätter
A. Allgemeines
Sie müssen ihre Abmessungen und ihre Aufzeichnungen bei normaler Feuchtigkeit und Temperatur behalten.
Jedes Mitglied des Fahrpersonals muss auf den Schaublättern, ohne sie zu beschädigen und ohne Beeinträchtigung der Lesbarkeit, folgende Eintragungen vornehmen können:
Die Schaublätter müssen bei sachgemäßer Lagerung mindestens ein Jahr lang gut lesbar sein.
Sind mehrere Schaublätter miteinander verbunden, um die mögliche Dauer der eingriffsfreien Aufzeichnungen zu verlängern, so müssen die Verbindungen der einzelnen Schaublätter so ausgeführt sein, dass die Aufzeichnungen an den Übergangsstellen von einem Schaublatt zum nächsten weder Unterbrechungen noch Überlappungen aufweisen.
B. Schreibfelder und ihre Einteilung
Das Schreibfeld (die Schreibfelder) für die Aufzeichnung der Zeiten nach Nummer 1 muss (müssen) Hinweise enthalten, die eine eindeutige Unterscheidung der einzelnen Zeitgruppen ermöglichen.
C. Angaben auf dem Schaublatt
Jedes Schaublatt muss folgende Aufdrucke tragen:
Auf jedem Schaublatt muss außerdem mindestens eine Zeitskala aufgedruckt sein, die ein direktes Ablesen der Uhrzeit im Abstand von 15 Minuten sowie eine einfache Ermittlung der Abschnitte von 5 Minuten ermöglicht
D. Freier Raum für handschriftliche Eintragungen
Auf dem Schaublatt muss Raum für mindestens folgende handschriftliche Eintragungen des Fahrers vorgesehen sein:
V. Einbau des Kontrollgerätes
A. Allgemeines
Das Einbauschild muss mindestens die nachstehenden Angaben enthalten:
B. Plombierung
Folgende Geräteteile müssen plombiert werden:
In Einzelfällen können bei der Bauartgenehmigung des Gerätes weitere Plombierungen vorgesehen werden; auf dem Bauartgenehmigungsbogen muss angegeben werden, wo diese Plomben angebracht sind.
Nur die Plomben an den unter den Buchstaben b, c und e genannten Verbindungsstellen dürfen in Notfällen entfernt werden. Jede Verletzung der Plomben muss Gegenstand einer schriftlichen Begründung sein, die der zuständigen Behörde zur Verfügung zu halten ist.
VI. Einbauprüfungen und Nachprüfungen
Die Vertragsparteien bezeichnen die Stellen, die die Einbauprüfungen und Nachprüfungen vornehmen.
Für jedes neue oder reparierte Einzelgerät werden die ordnungsgemäße Arbeitsweise und die Genauigkeit der Angaben und Aufzeichnungen innerhalb der unter Kapitel III Abschnitt F Nummer 1 festgelegten Grenzen durch die unter Kapitel V Abschnitt B Buchstabe f vorgesehene Plombierung bescheinigt.
Die Vertragsparteien können zu diesem Zweck eine erste Prüfung vornehmen, die in der Nachprüfung und Bestätigung der Übereinstimmung eines neuen oder instandgesetzten Gerätes mit dem genehmigten Muster und/oder den Anforderungen dieses Anhangs einschließlich seiner Anlagen besteht, oder die Bescheinigung den Herstellern oder deren Beauftragten übertragen.
Bei dem Einbau in ein Kraftfahrzeug müssen die Geräte und die Gesamtanlage den Vorschriften über die unter Kapitel III Abschnitt F Nummer 2 festgelegten zulässigen Fehlergrenzen entsprechen.
Die bei der Nachprüfung erforderlichen Prüfungen werden von dem zugelassenen Installateur oder der zugelassenen Werkstatt in eigener Verantwortung durchgeführt.
Die Messung der Anzeigefehler beim Einbau und während der Benutzung wird unter folgenden Bedingungen durchgeführt, die als normale Prüfbedingungen anzusehen sind:
Vorschriften über Bau, Prüfung, Einbau und Nachprüfung des im internationalen Straßenverkehr verwendeten digitalen Kontrollgeräts | Anhang - Anlage 1B 11 |
Artikel 1 Präambel
(1) Diese Anlage ist eine Anpassung des Anhangs 1B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr. 2 Der Inhalt dieses Anhangs wird im AETR aufgrund seines Umfangs und seines äußerst technischen Charakters nicht wiedergegeben. Den offiziellen Text und seine späteren Änderungen können die Vertragsparteien dem Amtsblatt der Europäischen Union entnehmen.
Die Anlage 1B beschränkt sich daher darauf, die bibliographischen Angaben der sachdien lichen Texte der Europäischen Union und ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt aufzuführen und mit Querverweisen auf jene Einzelpunkte hinzuweisen, für die der Anhang an den Kontext des AETR angepasst werden musste.
(2) Zur einfacheren Lesbarkeit dieses Anhangs und seiner Anpassungen, die im Zusammenhang mit dem AETR nötig sind, und um einen Überblick über den Anhang zu erhalten, erarbeitet das Sekretariat der UN-Wirtschaftskommission für Europa eine konsolidierte Fassung, die jedoch nicht rechtsverbindlich sein wird. Sie wird in den offiziellen Sprachen der ECE/UNO verfasst und nach Bedarf aktualisiert.
Artikel 2 Einleitende Bestimmungen zu Anlage 1B
1. In Übereinstimmung mit Artikel 1 Absatz 1 werden die Vertragsparteien, wenn sie Anhang 1B konsultieren möchten, auf die Verordnungen Nr. 1360/2002 der Kommission vom 13. Juni 2002 und Nr. 432/2004 vom 5. März 2004 verwiesen (siehe Fußnote betreffend die Daten ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union), welche die siebte und achte Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr an den technischen Fortschritt darstellen.
2. Im Sinne der Anlage 1B:
2.1 werden die Begriffe in der linken Spalte durch die Begriffe in der rechten Spalte ersetzt:
Begriffe in Anhang 1B | ersetzt durch | Begriffe im AETR |
Mitgliedstaaten | Vertragsparteien | |
MS | CP | |
EM | PC | |
MS | VP | |
Anhang (1B) | Anlage (1B) | |
Anlage | Unteranlage | |
Verordnung | Übereinkommen oder AETR | |
Gemeinschaft | UN-ECE |
2.2 Die Verweise auf Rechtsdokumente in der linken Spalte werden durch die Verweise in der rechten Spalte ersetzt:
Rechtstexte der Europäischen Gemeinschaft | ersetzt durch | Rechtstexte der UN- Wirtschaftskommission für Europa |
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates | AETR | |
Richtlinie 92/23/EWG des Rates | ECE-Regelung Nr. 54 | |
Richtlinie 95/54/EG der Kommission zur Anpassung der Richtlinie 72/245/EWG des Rates an den technischen Fortschritt | ECE-Regelung Nr. 10 |
2.3 Die folgende Referenzliste umfasst Texte oder Bestimmungen, zu denen kein ECE-Dokument vorliegt oder zu denen nähere Informationen erforderlich sind. Diese Texte oder Informationen sind nur als Bezugsangaben genannt.
2.3.1 Der Höchstwert für die Einstellung von Geschwindigkeitsbegrenzern gemäß Anhang IB/Anlage 1B Ziffer I (Begriffsbestimmungen) Buchstabe bb entspricht den Bestimmungen der Richtlinie 92/6/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 (ABl. Nr. L 57, 02.03.1992).
2.3.2 Die Messung der Wegstrecken gemäß Anhang IB/Anlage 1B Ziffer I (Begriffsbestimmungen) Buchstabe u entspricht den Bestimmungen der Richtlinie 97/27/EWG des Rates vom 22. Juli 1997, in ihrer zuletzt geänderten Fassung (ABl. Nr. L 233, 25.08.1997).
2.3.3 Die Fahrzeugkennung gemäß Anhang IB/Anlage 1B Ziffer I (Begriffsbestimmungen) Buchstabe nn entspricht den Bestimmungen der Richtlinie 76/114/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 (ABl. Nr. L 24, 30.01.76).
2.3.4 Die Sicherheitsbestimmungen entsprechen den Bestimmungen der Empfehlung 95/144/EG des Rates vom 7. April 1995 über gemeinsame Kriterien für die Bewertung der Sicherheit von Systemen der Informationstechnik (ITSEC) (ABl. Nr. L 93, 26.04.1995).
2.3.5 Der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und der freie Datenverkehr entsprechen den Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EWG des Rates vom 24. Oktober 1995, in ihrer zuletzt geänderten Fassung (ABl. Nr. L 281, 23.11.95).
2.4 Weitere Bestimmungen, die geändert oder gestrichen werden:
2.4.1 Der Text der Ziffer 172 wird gestrichen und durch "Vorbehalten" ersetzt.
2.4.2 Ziffer 174 wird wie folgt geändert:
"Das Unterscheidungszeichen der ausstellenden Vertragspartei. Die Unterscheidungszeichen von Nicht-EU-Staaten entsprechen den im Wiener Übereinkommen von 1968 über den Straßenverkehr oder im Genfer Abkommen von 1949 über den Straßenverkehr festgelegten Unterscheidungszeichen."
2.4.3 Die Bezugnahme auf die EU-Flagge mit den Buchstaben "MS" ("Mitgliedstaat") in Ziffer 178 wird ersetzt durch: "VP" ("Vertragspartei"), wobei die Verwendung der Flagge von Vertragsparteien, die nicht Mitgliedstaaten der EU sind, freiwillig ist.
2.4.4 Ziffer 181 wird wie folgt geändert:
"Die Vertragsparteien können nach Absprache mit dem UNO-ECE-Sekretariat, unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieser Anlage, Farben oder Zeichen als Sicherheitsmerkmale hinzufügen."
2.4.5 Ziffer 278 wird wie folgt geändert:
"Interoperabilitätsprüfungen werden von einer einzigen Prüfstelle durchgeführt."
2.4.6 Die Ziffern 291 bis 295 werden gelöscht und ersetzt durch: "Vorbehalten".
2.4.7 Anlage 9/Unteranlage 9 AETR ("Bauartgenehmigung - Mindestanforderungen an die durchzuführenden Prüfungen), 1, 1 -1, erster Satz wird wie folgt geändert:
"Die Bauartgenehmigung von Kontrollgeräten (oder deren Komponenten) oder einer Fahrtenschreiberkarte beruht auf:" "
_____
1) Symbole, die für den digitalen Fahrtenschreiber verwendet werden.
2) Geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2135/98 des Rates vom 24. September 1998 (ABl. Nr. L 274 vom 9. Oktober 1998) und die Verordnungen (EG) Nr. 1360/2002 vom 13. Juni 2002 (ABl. Nr. L 207 vom 5. August 2002 (Korrigendum ABl. Nr. L 77 vom 13. März 2004)) und Nr. 432/2004 vom 5. März 2004 (ABl. Nr. L 71 vom 10. März 2004).
Prüfzeichen und Bauartgenehmigungsbogen | Anhang - Anlage 2 11/11 |
I. Prüfzeichen
Deutschland | 1 |
Frankreich | 2 |
Italien | 3 |
Niederlande | 4 |
Schweden | 5 |
Belgien | 6 |
Ungarn | 7 |
Tschechische Republik | 8 |
Spanien | 9 |
Serbien | 10 |
Vereinigtes Königreich | 11 |
Österreich | 12 |
Luxemburg | 13 |
Schweiz | 14 |
Norwegen | 16 |
Finnland | 17 |
Dänemark | 18 |
Rumänien | 19 |
Polen | 20 |
Portugal | 21 |
Russische Förderation | 22 |
Griechenland | 23 |
Irland | 24 |
Kroatien | 25 |
Slowenien | 26 |
Slowakische Republik | 27 |
Belarus | 28 |
Estland | 29 |
Moldau, Republik | 30 |
Bosnien-Herzegowina | 31 |
Lettland | 32 |
Liechtenstein | 33 |
Bulgarien | 34 |
Kasachstan | 35 |
Litauen | 36 |
Türkei | 37 |
Turkmenistan | 38 |
Aserbaidschan | 39 |
Frühere Jugoslawische Republik Mazedonien | 40 |
Andorra | 41 |
Usbekistan | 44 |
Zypern | 49 |
Malta | 50 |
Albanien | 54 |
Armenien | 55 |
Montenegro | 56 |
San Marino | 57 |
Monaco | 59 |
Nachfolgende Nummern werden zugeteilt:
und
II. Bauartgenehmigungsbogen für Produkte, die die Anforderungen von Anlage 1 erfüllen 11
Die Vertragspartei, die eine Bauartgenehmigung erteilt hat, stellt dem Antragsteller eine Bauartgenehmigung nach folgendem Muster aus. Für die Bekanntgabe der erteilten Bauartgenehmigung oder etwaigen Entzug verwendet jede Vertragspartei Durchschriften dieses Dokuments.
Bauartgenehmigungsbogen | |
Name der zuständigen Behörde Mitteilung betreffend *) - die Bauartgenehmigung für das Muster eines Kontrollgerätes - den Entzug der Bauartgenehmigung für das Muster eines Kontrollgerätes - die Genehmigung für ein Schaublatt - den Entzug der Genehmigung für ein Schaublatt | |
Nr. der Bauartgenehmigung | |
1. | Fabrik- oder Handelsmarke |
2. | Bezeichnung des Musters |
3. | Name des Herstellers |
4. | Anschrift des Herstellers |
5. | Zur Bauartgenehmigung vorgelegt |
6. | Prüfstelle |
7. | Datum und Nummer des Prüfprotokolls. |
8. | Datum der Bauartgenehmigung |
9. | Datum des Entzugs der Bauartgenehmigung |
10. | Muster des Gerätes (oder der Geräte), für das (die) das Schaublatt zulässig ist |
11. | Ort |
12. | Datum |
13. | Anlagen (Beschreibungen usw.) |
14. Bemerkungen
......................................................................... | |
*) Unzutreffendes ist zu streichen. |
III. Bauartgenehmigungsbogen für Produkte, die die Anforderungen von Anlage 1B erfüllen 11
Die Vertragspartei, die eine Bauartgenehmigung erteilt hat, stellt dem Antragsteller eine Bauartgenehmigung nach folgendem Muster aus. Für die Bekanntgabe der erteilten Bauartgenehmigung oder den etwaigen Entzug verwendet jede Vertragspartei Durchschriften dieses Dokuments.
Bauartgenehmigungsbogen
für Produkte, die die Anforderungen
von Anlage 1B er füllen
Name der zuständigen Behörde ................
.................................................................
Mitteilung betreffend 1
1. Hersteller- oder Handelsmarke ..............
..................................................................
2. Modellbezeichnung ...............................
3. Name des Herstellers ............................
4. Anschrift des Herstellers .......................
5. Zur Bauartgenehmigung vorgelegt
am ............................................................
6. Prüfstelle(n) .........................................
7. Datum und Nr. der Prüfungen ............
8. Datum der Bauartgenehmigung .........
9. Datum des Entzugs der Bauartgenehmigung ................................................
10. Muster der Komponente(n) des Kontrollgeräts, die mit diesem Kontrollgerät verwendet wird ..........................
11. Ort ......................................................
12. Datum .................................................
13. Anlagen (Beschreibungen usw.) ........
.................................................................
14. Bemerkungen (einschl. Position der Plomben, wenn erforderlich) ...............
.......................................................................
(Unterschrift)
_____
1) Zutreffendes ankreuzen
2) Komponente angeben, auf die sich die Mitteilung bezieht
Musterformulare | Anhang - Anlage 3 11 |
Gemäß Artikel 12 dieses Übereinkommens können die Straßenverkehrsunternehmen folgende Musterformulare zur Erleichterung von Straßenkontrollen verwenden:
Hinweise zur Benutzung (wenn möglich auf der Rückseite des Formulars)
Bescheinigung von Tätigkeiten *
(Verordnung (EG) Nr. 561/2006 oder AETR)**
Vor jeder Fahrt maschinenschriftlich auszufüllen und zu unterschreiben
Zusammen mit den Original-Fahrtenschreiberaufzeichnungen aufzubewahren
Falsche Bescheinigungen stellen einen Verstoß gegen geltendes Recht dar
Vom Unternehmen auszufüllen
1. Name des Unternehmens .................................................................................................................
2. Straße, Hausnr. Postleitzahl, Ort ......................................................................................................
Land: ...................................................................................................................................................
3. Telephon-Nr. (mit internationaler Vorwahl
............................................................................................................................................................
4. Fax-Nr. (mit internationaler Vorwahl)
............................................................................................................................................................
5. E-Mail-Adresse
............................................................................................................................................................
Ich, der/die Unterzeichnete:
6. Name und Vorname
............................................................................................................................................................
7. Position im Unternehmen
............................................................................................................................................................
erkläre, dass der Fahrer/die Fahrerin:
8. Name und Vorname
............................................................................................................................................................
9. Geburtsdatum (Tag/Monat/Jahr):
............................................................................................................................................................
10. Nummer des Führerscheines, des Personalausweises oder des Reisepasses
............................................................................................................................................................
11. Beginn der Tätigkeit für das Unternehmen am (Tag/Monat/Jahr)
............................................................................................................................................................
im Zeitraum:
12. von (Uhrzeit - Tag - Monat - Jahr)
............................................................................................................................................................
13. bis (Uhrzeit - Tag - Monat - Jahr)
............................................................................................................................................................
14. sich im Krankheitsurlaub befand ***
............................................................................................................................................................
15. sich im Erholungsurlaub befand ***
............................................................................................................................................................
16. abwesend oder in der Ruhepause ***
............................................................................................................................................................
17. ein vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 oder des AETR ausgenommenes Fahrzeug gelenkt hat ***
............................................................................................................................................................
18. andere Arbeiten als das Lenken eines Fahrzeugs durchführte ***
19. verfügbar war ***
20. Ort
Datum..........................................................................
Unterschrift
21. Ich, der Fahrer/die Fahrerin bestätige, dass ich im vorstehend genannten Zeitraum kein unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 oder des AETR fallendes Fahrzeug gelenkt habe
22. Ort, Datum .........................................................................................
Unterschrift des Fahrers/der Fahrerin
____
1) Anmerkung:
Um eine künftige Übereinstimmung zwischen den Ländernummern im Abkommen von 1958 und den im AETR-Abkommen festgelegten Nummern zu gewährleisten, sollte neu beitretenden Ländern in beiden Abkommen dieselbe Nummer zugewiesen werden.
*) Eine elektronische und druckfähige Fassung dieses Formblatts ist im Internet unter http://www.unece.org/trans/main/sc1/aetr.html verfügbar.
**) Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals.
***) Nur ein Kästchen kann angekreuzt werden.
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