umwelt-online: AETR -Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (2)
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 Vorschriften über Bau, Prüfung, Einbau und NachprüfungAnhang - Anlage 1

I. Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Anhangs sind:

  1. Kontrollgerät:
    ein für den Einbau in Kraftfahrzeuge bestimmtes Gerät zum vollautomatischen oder halbautomatischen Anzeigen und Aufzeichnen von Angaben über die Fahrt des Fahrzeugs sowie über bestimmte Arbeitszeiten der Fahrer;
  2. Schaublatt:
    für die dauerhafte Aufzeichnung von Angaben geeignetes Blatt, das in das Kontrollgerät eingelegt wird und auf dem die Schreibeinrichtung des Gerätes fortlaufend die Diagramme der zu registrierenden Angaben aufzeichnet;
  3. Konstante des Kontrollgerätes:
    Kenngröße, die den Wert des Eingangssignals angibt, der für das Anzeigen und Aufzeichnen einer zurückgelegten Wegstrecke von 1 km erforderlich ist; diese Konstante wird ausgedrückt in Umdrehungen je Kilometer (k =... U/km) oder in Impulsen je Kilometer (k =... Imp/km);
  4. Wegdrehzahl des Kraftfahrzeugs:
    Kenngröße, die den Zahlenwert des Ausgangssignals angibt, das am Anschlussstutzen für das Kontrollgerät am Kraftfahrzeug entsteht (in einigen Fällen Getriebestutzen und in anderen Fällen Radachse) bei einer unter den normalen Prüfbedingungen zurückgelegten Wegstrecke von einem Kilometer (vgl. Kapitel VI Nummer 4 dieser Anlage). Die Wegdrehzahl wird in Umdrehungen je Kilometer (w =... U/km) oder in Impulsen je Kilometer (w =... Imp/km) ausgedrückt;
  5. Wirksamer Umfang der Fahrzeugräder:
    Mittelwert der von jedem Antriebsrad bei einer vollen Umdrehung zurückgelegten Wegstrecke. Die Messung dieser Wegstrecken muss unter den normalen Prüfbedingungen erfolgen (vgl. Kapitel VI Nummer 4 dieser Anlage) und wird in folgender Form ausgedrückt: l =... mm.

II. Allgemeine Funktionsmerkmale des Kontrollgerätes

Das Gerät muss folgende Angaben aufzeichnen:

  1. die vom Fahrzeug zurückgelegte Wegstrecke,
  2. die Geschwindigkeit des Fahrzeugs,
  3. die Lenkzeit,
  4. die sonstigen Arbeits- und die Bereitschaftszeiten,
  5. die Arbeitsunterbrechungen und die Tagesruhezeiten,
  6. das Öffnen des das Schaublatt enthaltenden Gehäuses,
  7. bei elektronischen Kontrollgeräten, (Geräte, die durch elektrisch übertragene Signale des Geschwindigkeits- und Weggebers betrieben werden) jede über 100 Millisekunden hinausgehende Unterbrechung der Stromversorgung des Kontrollgerätes (ausgenommen die Beleuchtung), der Stromversorgung des Geschwindigkeits- und Weggebers und jede Unterbrechung der Signalleitung zum Geschwindigkeits- und Weggeber.

Bei Fahrzeugen, zu deren Betrieb zwei Fahrer eingesetzt werden, muss das Kontrollgerät so beschaffen sein, dass die unter 3., 4. und 5. aufgeführten Zeitgruppen für diese Fahrer des Fahrpersonals gleichzeitig und unterscheidbar auf zwei verschiedenen Schaublättern aufgezeichnet werden können.

III. Bauartmerkmale des Kontrollgerätes

A. Allgemeines

  1. Für das Kontrollgerät sind folgende Einrichtungen vorgeschrieben:
    1. Anzeigeeinrichtungen:
      • für die Wegstrecke (Kilometerzähler),
      • für die Geschwindigkeit (Tachometer),
      • für die Zeit (Uhr);
    2. Schreibeinrichtungen:
      • zur Aufzeichnung der zurückgelegten Wegstrecken,
      • zur Aufzeichnung der jeweiligen Geschwindigkeit,
      • eine oder mehrere Einrichtungen zur Aufzeichnung der Zeit nach Maßgabe des Kapitels III Buchstabe c Nummer 4;
    3. eine Vorrichtung, durch die
      • jedes Öffnen des das Schaublatt enthaltenden Gehäuses,
      • für elektronische Kontrollgeräte gemäß Kapitel II Nummer 7 jede über 100 Millisekunden hinausgehende Unterbrechung der Stromversorgung des Kontrollgerätes, ausgenommen die Beleuchtung, spätestens beim Wiedereinschalten der Stromversorgung,
      • für elektronische Kontrollgeräte gemäß Kapitel II Nummer 7 jede über 100 Millisekunden hinausgehende Unterbrechung der Stromversorgung des Geschwindigkeits- und Weggebers und jede Unterbrechung der Signalleitung zum Geschwindigkeits- und Weggeber auf dem Schaublatt gesondert markiert wird.
  2. Etwa vorhandene Zusatzeinrichtungen des Gerätes dürfen weder die einwandfreie Arbeitsweise noch das Ablesen der vorgeschriebenen Einrichtungen beeinträchtigen.

    Das Gerät muss mit diesen etwa vorhandenen Zusatzeinrichtungen zur Bauartgenehmigung vorgelegt werden.

  3. Werkstoffe
    1. Alle Bauteile des Kontrollgeräts müssen aus Werkstoffen von hinreichender Stabilität und mechanischer Festigkeit sowie genügender elektrischer und magnetischer Unveränderlichkeit bestehen.
    2. Jede Änderung eines Teils des Gerätes oder der Art der zu seiner Herstellung verwendeten Werkstoffe bedarf einer vorherigen Genehmigung der Behörde, die die Bauartgenehmigung für das Gerät erteilt hat.
  4. Messung der zurückgelegten Wegstrecke
    Die zurückgelegten Wegstrecken können gezählt und aufgezeichnet werden:

    Die etwaige Aufzeichnung der zurückgelegten Wegstrecken bei Rückwärtsfahren darf die Klarheit und Genauigkeit der übrigen Aufzeichnungen in keiner Weise beeinträchtigen.

  5. Messung der Geschwindigkeit
    1. Der Messbereich des Geschwindigkeitsmessgerätes wird in der Bauartgenehmigung festgelegt.
    2. Eigenfrequenz und Dämpfung des Messwerks müssen so bemessen sein, dass die Anzeige und die Aufzeichnung der Geschwindigkeit im Messbereich Beschleunigungen bis zu 2 m/s2 innerhalb der Fehlergrenzen folgen können.
  6. Messung der Zeit (Uhr)
    1. Die Stelleinrichtung der Uhr muss in einem das Schaublatt enthaltenden Gehäuse liegen, dessen Öffnung jeweils automatisch auf dem Schaublatt registriert wird.
    2. Wird das Schaublatt vom Uhrwerk angetrieben, so muss die einwandfreie Laufzeit der Uhr nach vollständigem Aufziehen mindestens 10 v. H. über der maximalen Aufzeichnungsdauer des Schaublatts (der Schaublätter) liegen.
  7. Beleuchtung und Schutz
    1. Die Anzeigeeinrichtungen müssen mit einer nicht blendenden Beleuchtungseinrichtung versehen sein.
    2. Unter normalen Betriebsbedingungen müssen alle Teile der Inneneinrichtung gegen Feuchtigkeit und Staub geschützt sein. Außerdem müssen sie durch plombierbare Gehäuse gegen Eingriffe geschützt sein.

B. Anzeigeeinrichtungen

  1. Wegstreckenzähler (Kilometerzähler)
    1. Der Wert der kleinsten Messeinheit des Wegstreckenzählers muss 0,1 km betragen. Die Ziffern, die jeweils 100 m darstellen, müssen deutlich von denen zu unterscheiden sein, die ganze Kilometer darstellen.
    2. Die Ziffern des Wegstreckenzählers müssen gut lesbar sein und eine sichtbare Höhe von mindestens 4 mm haben.
    3. Der Wegstreckenzähler muss mindestens 99.999,9 km anzeigen können.
  2. Geschwindigkeitsmessgerät (Tachometer)
    1. Innerhalb des Messbereichs muss die Geschwindigkeitsskala einheitlich in Abschnitte von 1, 2, 5 oder 10 km/h geteilt sein. Der Geschwindigkeitswert der Skala (Teilstrichabstand) darf 10 v. H. der Skalengeschwindigkeit nicht übersteigen.
    2. Der außerhalb des Messbereichs liegende Anzeigebereich braucht nicht beziffert zu sein.
    3. Der einer Geschwindigkeitsänderung von 10 km/h entsprechende Teilstrichabstand darf nicht kleiner sein als 10 mm.
    4. Auf einem Zeigermessgerät darf der Abstand zwischen Zeiger und Skala 3 mm nicht übersteigen.
  3. Zeitmessgerät (Uhr)

    Die Zeitanzeige muss auf dem Gerät von außen sichtbar sein und sich zuverlässig, leicht und unmissverständlich ablesen lassen.

C. Schreibeinrichtungen

  1. Allgemeines
    1. Jedes Gerät muss unabhängig von der Form des Schaublatts (Band oder Scheibe) eine Markierung besitzen, die ein richtiges Einlegen des Schaublatts ermöglicht, so dass die Zeitmarkierung auf dem Schaublatt mit der Zeitangabe der Uhr übereinstimmt.
    2. Der Antrieb des Schaublatts muss so beschaffen sein, dass das Schaublatt spielfrei transportiert wird und jederzeit eingelegt und entnommen werden kann.
    3. Bei Schaublättern in Scheibenform wird die Transporteinrichtung durch das Uhrwerk angetrieben. In diesem Fall muss der Vorschub des Schaublatts gleichförmig schleichend erfolgen und mindestens 7 mm in der Stunde, gemessen am inneren Kreisrand des Geschwindigkeits- und Schreibfelds, betragen.

      Bei Bandschreibern muss der geradlinige Vorschub des Bandes mindestens 10 mm in der Stunde betragen, wenn die Transporteinrichtung durch das Uhrwerk angetrieben wird.

    4. Die zurückgelegte Wegstrecke, die Geschwindigkeit des Fahrzeugs sowie das Öffnen des das Schaublatt (die Schaublätter) enthaltenden Gehäuses müssen vollautomatisch aufgezeichnet werden.
  2. Aufzeichnung der zurückgelegten Wegstrecke
    1. Zurückgelegte Wegstrecken von 1 km Länge müssen in der Aufzeichnung Strecken von mindestens 1 mm auf der jeweiligen Koordinate entsprechen.
    2. Auch bei Geschwindigkeiten an der oberen Grenze des Messbereichs muss die Wegstreckenaufzeichnung noch einwandfrei ablesbar sein.
  3. Aufzeichnung der Geschwindigkeit
    1. Der Schreibstift für die Geschwindigkeitsaufzeichnung muss unabhängig von der Form des Schaublatts grundsätzlich geradlinig und senkrecht zur Bewegungsrichtung des Schaublatts geführt sein.

      Jedoch kann der Schreibstift kreisbogenförmig geführt sein, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

      • Die Schreibspur muss senkrecht zum mittleren Kreisumfang (bei Schaublättern in Scheibenform) oder zu der Achse (bei Schaublättern in Bandform) des Geschwindigkeitsschreibfelds verlaufen;
      • das Verhältnis des Krümmungsradius des Führungsbogens zur Breite des Geschwindigkeitsschreibfelds darf für alle Schaublattformen nicht kleiner als 2,4 : 1 sein;
      • einzelne Striche der Zeitskala müssen das Schreibfeld in der Führung des Schreibfelds entsprechenden bogenförmigen Führung durchziehen. Der Abstand zwischen den Strichen darf höchstens einer Stunde der Zeitskala entsprechen.
    2. Einer Geschwindigkeitsänderung von 10 km/h muss in der Aufzeichnung eine Strecke von mindestens 1,5 mm auf der jeweiligen Koordinate entsprechen.
  4. Aufzeichnung der Zeiten
    1. Kontrollgeräte müssen so gebaut sein, dass die Lenkzeit immer automatisch aufgezeichnet wird und die übrigen Zeitgruppen durch die Betätigung einer Schaltvorrichtung unterscheidbar aufgezeichnet werden können:

      aa) unter dem Zeichen  : die Lenkzeiten;

      bb) unter dem Zeichen  : alle sonstigen Arbeitszeiten;

      cc) unter dem Zeichen  : die Bereitschaftszeit, also

      • die Wartezeit, d. h. die Zeit, in der die Fahrer nur an ihrem Arbeitsplatz verbleiben müssen, um der etwaigen Aufforderung nachzukommen, die Fahrtätigkeit aufzunehmen bzw. wieder aufzunehmen oder andere Arbeiten zu verrichten,
      • die während der Fahrt neben dem Fahrer verbrachte Zeit,
      • die während der Fahrt in einer Schlafkabine verbrachte Zeit,

      dd) unter dem Zeichen  : die Arbeitsunterbrechungen und die Tagesruhezeiten.

      Jede Vertragspartei kann gestatten, dass die vorstehend unter Buchstabe bb und cc genannten Zeiträume in die Schaublätter, die für die in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Fahrzeuge verwandt werden, sämtlich unter dem Zeichen  eingetragen werden.

    2. Aus der Beschaffenheit der Schreibspuren, ihrer Anordnung und gegebenenfalls den in Nummer 4 Buchstabe a vorgesehenen Zeichen muss einwandfrei erkennbar sein, um welche Zeitgruppe es sich handelt.

      Die einzelnen Zeitgruppen werden auf dem Schaublatt durch unterschiedliche Breiten der Schreibspuren oder in jeder anderen Form dargestellt, die eine mindestens gleiche Ablesbarkeit und Auswertbarkeit des Schaublatts sicherstellt.

      Bei Fahrzeugen, zu deren Betrieb ein aus mehreren Fahrern bestehendes Fahrpersonal eingesetzt wird, müssen die unter Nummer 4 Buchstabe a genannten Aufzeichnungen auf zwei getrennten, den einzelnen Fahrern zugeordneten Schaublättern erfolgen. In diesem Fall muss der Vorschub der einzelnen Schaublätter durch dieselbe Vorrichtung oder durch gleichgeschaltete Vorrichtungen erfolgen.

D. Verschlusseinrichtungen

  1. Das Gehäuse, welches das Schaublatt (die Schaublätter) und die Stelleinrichtung der Uhr enthält, muss mit einem Schloss versehen sein.

    Jedes Öffnen des Gehäuses, welches das Schaublatt (die Schaublätter) und die Stelleinrichtung der Uhr enthält, muss automatisch auf dem Schaublatt (den Schaublättern) registriert werden.

E. Bezeichnungen

  1. Auf dem Skalenblatt des Gerätes müssen folgende Bezeichnungen angebracht sein:

    Diese Vorschriften gelten jedoch nicht für Kontrollgeräte, für die die Bauartgenehmigung vor dem 10. August 1970 erteilt wurde.

  2. Das mit dem Gerät verbundene Typenschild muss folgende Angaben enthalten, die auf dem eingebauten Gerät leicht ablesbar sein müssen:

F. Zulässige Fehlergrenzen (Anzeige- und Schreibeinrichtungen)

  1. Prüfstandversuch vor dem Einbau
    1. Zurückgelegte Wegstrecke:
      ± 1 v. H. der tatsächlichen Wegstrecke, die mindestens 1 km beträgt;
    2. Geschwindigkeit:
      tatsächliche Geschwindigkeit ± 3 km/h;
    3. Zeit:
      + 2 Minuten pro Tag, jedoch nicht mehr als 10 Minuten nach 7 Tagen, wenn die aufziehfreie Laufzeit der Uhr nicht weniger als 7 Tage beträgt.
  2. Beim Einbau
    1. zurückgelegte Wegstrecke:
      ± 2 v. H. der tatsächlichen Wegstrecke, die mindestens 1 km beträgt;
    2. Geschwindigkeit:
      tatsächliche Geschwindigkeit + 4 km/h;
    3. Zeit:
      ± 2 Minuten pro Tag oder + 10 Minuten nach 7 Tagen.
  3. Im Betrieb
    1. zurückgelegte Wegstrecke:
      ± 4 v. H. der tatsächlichen Wegstrecke, die mindestens 1 km beträgt;
    2. Geschwindigkeit:
      tatsächliche Geschwindigkeit + 6 km/h;
    3. Zeit:
      ± 2 Minuten pro Tag oder + 10 Minuten nach 7 Tagen.
  4. Die unter den Nummern 1, 2 und 3 genannten zulässigen Fehlergrenzen gelten für Temperaturen zwischen 0° und 40° C; die Temperaturen werden unmittelbar am Gerät gemessen.

Die unter den Nummern 2 und 3 genannten zulässigen Fehlergrenzen gelten, wenn sie unter den unter Kapitel VI genannten Bedingungen ermittelt worden sind.

IV. Schaublätter

A. Allgemeines

  1. Die Schaublätter müssen so beschaffen sein, dass sie das normale Funktionieren des Geräts nicht behindern und dass die Aufzeichnungen unverwischbar sowie einwandfrei abzulesen und auszuwerten sind.

    Sie müssen ihre Abmessungen und ihre Aufzeichnungen bei normaler Feuchtigkeit und Temperatur behalten.

    Jedes Mitglied des Fahrpersonals muss auf den Schaublättern, ohne sie zu beschädigen und ohne Beeinträchtigung der Lesbarkeit, folgende Eintragungen vornehmen können:

    1. bei Beginn der Benutzung des Blattes: seinen Namen und Vornamen;
    2. bei Beginn und am Ende der Benutzung des Blattes: den Zeitpunkt und den Ort;
    3. die Kennzeichennummer des Fahrzeugs, das ihm zugewiesen ist, und zwar vor der ersten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt und in der Folge im Falle des Fahrzeugwechsels während der Benutzung des Schaublatts;
    4. den Stand des Kilometerzählers:
      • vor der ersten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt,
      • am Ende der letzten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt,
      • im Falle des Fahrzeugwechsels während des Arbeitstags (Zähler des vorherigen Fahrzeugs und Zähler des neuen Fahrzeugs);
    5. gegebenenfalls die Uhrzeit des Fahrzeugwechsels.

    Die Schaublätter müssen bei sachgemäßer Lagerung mindestens ein Jahr lang gut lesbar sein.

  2. Die Mindestdauer möglicher Aufzeichnungen auf den Schaublättern muss unabhängig von der Form der Schaublätter 24 Stunden betragen.

    Sind mehrere Schaublätter miteinander verbunden, um die mögliche Dauer der eingriffsfreien Aufzeichnungen zu verlängern, so müssen die Verbindungen der einzelnen Schaublätter so ausgeführt sein, dass die Aufzeichnungen an den Übergangsstellen von einem Schaublatt zum nächsten weder Unterbrechungen noch Überlappungen aufweisen.

B. Schreibfelder und ihre Einteilung

  1. Die Schaublätter weisen die folgenden Schreibfelder auf:
  2. Das Schreibfeld für die Geschwindigkeitsaufzeichnung muss mindestens von 20 zu 20 km/h eingeteilt sein. Jeder Teilstrich muss mit der entsprechenden Geschwindigkeit beziffert sein. Die Abkürzung km/h muss mindestens an einer Stelle des Schreibfeldes erscheinen. Der letzte Teilstrich muss mit dem oberen Ende des Messbereichs übereinstimmen.
  3. Das Schreibfeld für die Aufzeichnung der zurückgelegten Wegstrecke muss so eingeteilt sein, dass die Anzahl der zurückgelegten Kilometer leicht ablesbar ist.

    Das Schreibfeld (die Schreibfelder) für die Aufzeichnung der Zeiten nach Nummer 1 muss (müssen) Hinweise enthalten, die eine eindeutige Unterscheidung der einzelnen Zeitgruppen ermöglichen.

C. Angaben auf dem Schaublatt

Jedes Schaublatt muss folgende Aufdrucke tragen:

Auf jedem Schaublatt muss außerdem mindestens eine Zeitskala aufgedruckt sein, die ein direktes Ablesen der Uhrzeit im Abstand von 15 Minuten sowie eine einfache Ermittlung der Abschnitte von 5 Minuten ermöglicht

D. Freier Raum für handschriftliche Eintragungen

Auf dem Schaublatt muss Raum für mindestens folgende handschriftliche Eintragungen des Fahrers vorgesehen sein:

V. Einbau des Kontrollgerätes

A. Allgemeines

  1. Das Kontrollgerät muss so in das Kraftfahrzeug eingebaut werden, dass der Fahrer vom Fahrersitz aus Geschwindigkeitsmessgerät, Wegstreckenzähler und Uhr leicht ablesen kann und alle Bauteile einschließlich der Übertragungselemente gegen unbeabsichtigte Beschädigungen geschützt sind.
  2. Die Konstante des Kontrollgeräts muss durch eine geeignete Justiereinrichtung an die Wegdrehzahl des Kraftfahrzeugs angeglichen werden können.
    Kraftfahrzeuge mit mehreren Hinterachsuntersetzungen müssen mit einer Umschalteinrichtung ausgerüstet sein, durch die die verschiedenen Untersetzungsverhältnisse automatisch auf die Wegdrehzahl gebracht werden, für die die Angleichung des Gerätes an das Fahrzeug erfolgt ist.
  3. Nach der Einbauprüfung beim Ersteinbau wird am Fahrzeug im oder neben dem Kontrollgerät gut sichtbar ein Einbauschild angebracht. Nach jedem Eingriff eines zugelassenen Installateurs oder einer zugelassenen Werkstatt, der eine Änderung der Einstellung des eigentlichen Einbaus erfordert, ist das Einbauschild durch ein neues Schild zu ersetzen.

    Das Einbauschild muss mindestens die nachstehenden Angaben enthalten:

B. Plombierung

Folgende Geräteteile müssen plombiert werden:

  1. das Einbauschild, es sei denn, es ist so angebracht, dass es sich nicht ohne Vernichtung der Angaben entfernen lässt,
  2. die Enden der Verbindung zwischen dem eigentlichen Kontrollgerät und dem Fahrzeug,
  3. die eigentliche Justiereinrichtung und deren Anschluss an die übrigen Teile der Anlage,
  4. die Umschaltvorrichtung bei Kraftfahrzeugen mit mehreren Hinterachsuntersetzungen,
  5. die Verbindungen der Justiereinrichtung und der Umschalteinrichtung mit den übrigen Teilen der Anlage,
  6. die unter Kapitel III Abschnitt A Nummer 7 Buchstabe b vorgesehenen Gehäuse.

In Einzelfällen können bei der Bauartgenehmigung des Gerätes weitere Plombierungen vorgesehen werden; auf dem Bauartgenehmigungsbogen muss angegeben werden, wo diese Plomben angebracht sind.

Nur die Plomben an den unter den Buchstaben b, c und e genannten Verbindungsstellen dürfen in Notfällen entfernt werden. Jede Verletzung der Plomben muss Gegenstand einer schriftlichen Begründung sein, die der zuständigen Behörde zur Verfügung zu halten ist.

VI. Einbauprüfungen und Nachprüfungen

Die Vertragsparteien bezeichnen die Stellen, die die Einbauprüfungen und Nachprüfungen vornehmen.

  1. Bescheinigung für neue oder reparierte Geräte

    Für jedes neue oder reparierte Einzelgerät werden die ordnungsgemäße Arbeitsweise und die Genauigkeit der Angaben und Aufzeichnungen innerhalb der unter Kapitel III Abschnitt F Nummer 1 festgelegten Grenzen durch die unter Kapitel V Abschnitt B Buchstabe f vorgesehene Plombierung bescheinigt.

    Die Vertragsparteien können zu diesem Zweck eine erste Prüfung vornehmen, die in der Nachprüfung und Bestätigung der Übereinstimmung eines neuen oder instandgesetzten Gerätes mit dem genehmigten Muster und/oder den Anforderungen dieses Anhangs einschließlich seiner Anlagen besteht, oder die Bescheinigung den Herstellern oder deren Beauftragten übertragen.

  2. Einbauprüfungen

    Bei dem Einbau in ein Kraftfahrzeug müssen die Geräte und die Gesamtanlage den Vorschriften über die unter Kapitel III Abschnitt F Nummer 2 festgelegten zulässigen Fehlergrenzen entsprechen.

    Die bei der Nachprüfung erforderlichen Prüfungen werden von dem zugelassenen Installateur oder der zugelassenen Werkstatt in eigener Verantwortung durchgeführt.

  3. Regelmäßige Nachprüfungen
    1. Regelmäßige Nachprüfungen der in Kraftfahrzeugen eingebauten Geräte erfolgen mindestens alle zwei Jahre und können unter anderem im Rahmen der technischen Überwachung der Kraftfahrzeuge durchgeführt werden. Überprüft werden insbesondere:
      • ordnungsgemäße Arbeitsweise des Gerätes,
      • Vorhandensein des Prüfzeichens auf den Geräten,
      • Vorhandensein des Einbauschildes,
      • Unversehrtheit der Plomben des Gerätes und der anderen Einbauteile,
      • wirksamer Umfang der Reifen.
    2. Die Nachprüfung der Einhaltung der Vorschriften des Kapitels III Abschnitt F Nummer 3 über die zulässigen Fehlergrenzen während der Benutzung wird mindestens alle sechs Jahre einmal vorgenommen; die einzelnen Vertragsparteien können für die in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Kraftfahrzeuge auch eine kürzere Frist vorschreiben. Das Einbauschild muss bei jeder Nachprüfung erneuert werden.
  4. Messung der Anzeigefehler

    Die Messung der Anzeigefehler beim Einbau und während der Benutzung wird unter folgenden Bedingungen durchgeführt, die als normale Prüfbedingungen anzusehen sind:

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Vorschriften über Bau, Prüfung, Einbau und Nachprüfung des im internationalen Straßenverkehr verwendeten digitalen KontrollgerätsAnhang - Anlage 1B 11

Artikel 1 Präambel

(1) Diese Anlage ist eine Anpassung des Anhangs 1B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr. 2 Der Inhalt dieses Anhangs wird im AETR aufgrund seines Umfangs und seines äußerst technischen Charakters nicht wiedergegeben. Den offiziellen Text und seine späteren Änderungen können die Vertragsparteien dem Amtsblatt der Europäischen Union entnehmen.

Die Anlage 1B beschränkt sich daher darauf, die bibliographischen Angaben der sachdien lichen Texte der Europäischen Union und ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt aufzuführen und mit Querverweisen auf jene Einzelpunkte hinzuweisen, für die der Anhang an den Kontext des AETR angepasst werden musste.

(2) Zur einfacheren Lesbarkeit dieses Anhangs und seiner Anpassungen, die im Zusammenhang mit dem AETR nötig sind, und um einen Überblick über den Anhang zu erhalten, erarbeitet das Sekretariat der UN-Wirtschaftskommission für Europa eine konsolidierte Fassung, die jedoch nicht rechtsverbindlich sein wird. Sie wird in den offiziellen Sprachen der ECE/UNO verfasst und nach Bedarf aktualisiert.

Artikel 2 Einleitende Bestimmungen zu Anlage 1B

1. In Übereinstimmung mit Artikel 1 Absatz 1 werden die Vertragsparteien, wenn sie Anhang 1B konsultieren möchten, auf die Verordnungen Nr. 1360/2002 der Kommission vom 13. Juni 2002 und Nr. 432/2004 vom 5. März 2004 verwiesen (siehe Fußnote betreffend die Daten ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union), welche die siebte und achte Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr an den technischen Fortschritt darstellen.

2. Im Sinne der Anlage 1B:

2.1 werden die Begriffe in der linken Spalte durch die Begriffe in der rechten Spalte ersetzt:

Begriffe in Anhang 1Bersetzt durchBegriffe im AETR
MitgliedstaatenVertragsparteien
MSCP
EMPC
MSVP
Anhang (1B)Anlage (1B)
AnlageUnteranlage
VerordnungÜbereinkommen oder AETR
GemeinschaftUN-ECE

2.2 Die Verweise auf Rechtsdokumente in der linken Spalte werden durch die Verweise in der rechten Spalte ersetzt:

Rechtstexte der Europäischen Gemeinschaftersetzt durchRechtstexte der UN- Wirtschaftskommission für Europa
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des RatesAETR
Richtlinie 92/23/EWG des RatesECE-Regelung Nr. 54
Richtlinie 95/54/EG der Kommission zur Anpassung der Richtlinie 72/245/EWG des Rates an den technischen FortschrittECE-Regelung Nr. 10

2.3 Die folgende Referenzliste umfasst Texte oder Bestimmungen, zu denen kein ECE-Dokument vorliegt oder zu denen nähere Informationen erforderlich sind. Diese Texte oder Informationen sind nur als Bezugsangaben genannt.

2.3.1 Der Höchstwert für die Einstellung von Geschwindigkeitsbegrenzern gemäß Anhang IB/Anlage 1B Ziffer I (Begriffsbestimmungen) Buchstabe bb entspricht den Bestimmungen der Richtlinie 92/6/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 (ABl. Nr. L 57, 02.03.1992).

2.3.2 Die Messung der Wegstrecken gemäß Anhang IB/Anlage 1B Ziffer I (Begriffsbestimmungen) Buchstabe u entspricht den Bestimmungen der Richtlinie 97/27/EWG des Rates vom 22. Juli 1997, in ihrer zuletzt geänderten Fassung (ABl. Nr. L 233, 25.08.1997).

2.3.3 Die Fahrzeugkennung gemäß Anhang IB/Anlage 1B Ziffer I (Begriffsbestimmungen) Buchstabe nn entspricht den Bestimmungen der Richtlinie 76/114/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 (ABl. Nr. L 24, 30.01.76).

2.3.4 Die Sicherheitsbestimmungen entsprechen den Bestimmungen der Empfehlung 95/144/EG des Rates vom 7. April 1995 über gemeinsame Kriterien für die Bewertung der Sicherheit von Systemen der Informationstechnik (ITSEC) (ABl. Nr. L 93, 26.04.1995).

2.3.5 Der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und der freie Datenverkehr entsprechen den Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EWG des Rates vom 24. Oktober 1995, in ihrer zuletzt geänderten Fassung (ABl. Nr. L 281, 23.11.95).

2.4 Weitere Bestimmungen, die geändert oder gestrichen werden:

2.4.1 Der Text der Ziffer 172 wird gestrichen und durch "Vorbehalten" ersetzt.

2.4.2 Ziffer 174 wird wie folgt geändert:

"Das Unterscheidungszeichen der ausstellenden Vertragspartei. Die Unterscheidungszeichen von Nicht-EU-Staaten entsprechen den im Wiener Übereinkommen von 1968 über den Straßenverkehr oder im Genfer Abkommen von 1949 über den Straßenverkehr festgelegten Unterscheidungszeichen."

2.4.3 Die Bezugnahme auf die EU-Flagge mit den Buchstaben "MS" ("Mitgliedstaat") in Ziffer 178 wird ersetzt durch: "VP" ("Vertragspartei"), wobei die Verwendung der Flagge von Vertragsparteien, die nicht Mitgliedstaaten der EU sind, freiwillig ist.

2.4.4 Ziffer 181 wird wie folgt geändert:

"Die Vertragsparteien können nach Absprache mit dem UNO-ECE-Sekretariat, unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieser Anlage, Farben oder Zeichen als Sicherheitsmerkmale hinzufügen."

2.4.5 Ziffer 278 wird wie folgt geändert:

"Interoperabilitätsprüfungen werden von einer einzigen Prüfstelle durchgeführt."

2.4.6 Die Ziffern 291 bis 295 werden gelöscht und ersetzt durch: "Vorbehalten".

2.4.7 Anlage 9/Unteranlage 9 AETR ("Bauartgenehmigung - Mindestanforderungen an die durchzuführenden Prüfungen), 1, 1 -1, erster Satz wird wie folgt geändert:

"Die Bauartgenehmigung von Kontrollgeräten (oder deren Komponenten) oder einer Fahrtenschreiberkarte beruht auf:" "

_____
1) Symbole, die für den digitalen Fahrtenschreiber verwendet werden.
2) Geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2135/98 des Rates vom 24. September 1998 (ABl. Nr. L 274 vom 9. Oktober 1998) und die Verordnungen (EG) Nr. 1360/2002 vom 13. Juni 2002 (ABl. Nr. L 207 vom 5. August 2002 (Korrigendum ABl. Nr. L 77 vom 13. März 2004)) und Nr. 432/2004 vom 5. März 2004 (ABl. Nr. L 71 vom 10. März 2004).

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Prüfzeichen und Bauartgenehmigungsbogen Anhang - Anlage 2 11/11

I. Prüfzeichen

  1. Das Prüfzeichen besteht
    Deutschland1
    Frankreich2
    Italien3
    Niederlande4
    Schweden5
    Belgien6
    Ungarn7
    Tschechische Republik8
    Spanien9
    Serbien10
    Vereinigtes Königreich11
    Österreich12
    Luxemburg13
    Schweiz14
    Norwegen16
    Finnland17
    Dänemark18
    Rumänien19
    Polen20
    Portugal21
    Russische Förderation22
    Griechenland23
    Irland24
    Kroatien25
    Slowenien26
    Slowakische Republik27
    Belarus28
    Estland29
    Moldau, Republik30
    Bosnien-Herzegowina31
    Lettland32
    Liechtenstein33
    Bulgarien34
    Kasachstan35
    Litauen36
    Türkei37
    Turkmenistan38
    Aserbaidschan39
    Frühere Jugoslawische Republik Mazedonien40
    Andorra41
    Usbekistan44
    Zypern49
    Malta50
    Albanien54
    Armenien55
    Montenegro56
    San Marino57
    Monaco59

    Nachfolgende Nummern werden zugeteilt:

    1. Ländern, die Vertragspartei des Abkommens von 1958 über die Annahme einheitlicher Zulassungsbedingungen und die gegenseitige Anerkennung von Zulassungen für Kraftfahrzeugausrüstungen und -teile sind, dieselben Nummern wie sie diesen Ländern in Rahmen dieses Abkommens zugeteilt wurden* 1;
    2. Ländern, die Nichtvertragspartei des Abkommens von 1958 sind, in der chronologischen Reihenfolge der Ratifizierung oder des Beitritts zu diesem Abkommen

      und

      • aus einer Bauartgenehmigungsnummer, die der Nummer des für das Muster des Kontrollgerätes oder des Schaublatts ausgestellten Bauartgenehmigungsbogens entspricht und an einer beliebigen Stelle in der Nähe des Rechtecks anzubringen ist.
  2. Das Prüfzeichen wird auf dem Typenschild eines jeden Gerätes und auf jedem Schaublatt angebracht. Das Prüfzeichen muss unverwischbar und gut lesbar sein.
  3. Die nachstehend angegebenen Abmessungen des Prüfzeichens sind in Millimetern ausgedrückt und stellen die Mindestabmessungen dar. Die Relationen zwischen diesen Abmessungen müssen eingehalten werden.

II. Bauartgenehmigungsbogen für Produkte, die die Anforderungen von Anlage 1 erfüllen 11

Die Vertragspartei, die eine Bauartgenehmigung erteilt hat, stellt dem Antragsteller eine Bauartgenehmigung nach folgendem Muster aus. Für die Bekanntgabe der erteilten Bauartgenehmigung oder etwaigen Entzug verwendet jede Vertragspartei Durchschriften dieses Dokuments.

Bauartgenehmigungsbogen
Name der zuständigen Behörde
Mitteilung betreffend *)

- die Bauartgenehmigung für das Muster eines Kontrollgerätes
- den Entzug der Bauartgenehmigung für das Muster eines Kontrollgerätes
- die Genehmigung für ein Schaublatt
- den Entzug der Genehmigung für ein Schaublatt
Nr. der Bauartgenehmigung
1.Fabrik- oder Handelsmarke
2.Bezeichnung des Musters
3.Name des Herstellers
4.Anschrift des Herstellers
5.Zur Bauartgenehmigung vorgelegt
6.Prüfstelle
7.Datum und Nummer des Prüfprotokolls.
8.Datum der Bauartgenehmigung
9.Datum des Entzugs der Bauartgenehmigung
10.Muster des Gerätes (oder der Geräte), für das (die) das Schaublatt zulässig ist
11.Ort
12.Datum
13.Anlagen (Beschreibungen usw.)
14. Bemerkungen

.........................................................................
(Unterschrift)

*) Unzutreffendes ist zu streichen.

III. Bauartgenehmigungsbogen für Produkte, die die Anforderungen von Anlage 1B erfüllen 11

Die Vertragspartei, die eine Bauartgenehmigung erteilt hat, stellt dem Antragsteller eine Bauartgenehmigung nach folgendem Muster aus. Für die Bekanntgabe der erteilten Bauartgenehmigung oder den etwaigen Entzug verwendet jede Vertragspartei Durchschriften dieses Dokuments.

Bauartgenehmigungsbogen
für Produkte, die die Anforderungen
von Anlage 1B er füllen

Name der zuständigen Behörde ................
.................................................................

Mitteilung betreffend 1

1. Hersteller- oder Handelsmarke ..............

..................................................................

2. Modellbezeichnung ...............................

3. Name des Herstellers ............................

4. Anschrift des Herstellers .......................

5. Zur Bauartgenehmigung vorgelegt

am ............................................................

6. Prüfstelle(n) .........................................

7. Datum und Nr. der Prüfungen ............

8. Datum der Bauartgenehmigung .........

9. Datum des Entzugs der Bauartgenehmigung ................................................

10. Muster der Komponente(n) des Kontrollgeräts, die mit diesem Kontrollgerät verwendet wird ..........................

11. Ort ......................................................

12. Datum .................................................

13. Anlagen (Beschreibungen usw.) ........

.................................................................

14. Bemerkungen (einschl. Position der Plomben, wenn erforderlich) ...............

.......................................................................

(Unterschrift)

_____
1) Zutreffendes ankreuzen
2) Komponente angeben, auf die sich die Mitteilung bezieht

.

MusterformulareAnhang -
Anlage 3
11

Gemäß Artikel 12 dieses Übereinkommens können die Straßenverkehrsunternehmen folgende Musterformulare zur Erleichterung von Straßenkontrollen verwenden:

  1. Die Arbeitsbescheinigung ist zu verwenden, wenn ein Fahrer in Krankheitsurlaub oder Jahresurlaub war oder wenn er ein Fahrzeug gelenkt hat, das nicht in den Geltungsbereich des AETR gemäß Artikel 2 des vorliegenden Übereinkommens fällt.

    Hinweise zur Benutzung (wenn möglich auf der Rückseite des Formulars)

    1. Alle Felder des Formulars sind vor Fahrt antritt durch das Verkehrsunternehmen und den betroffenen Fahrer auszufüllen.
    2. Der Text des Formulars darf nicht verändert werden.
    3. Um gültig zu sein, muss das Formular sowohl durch den Bevollmächtigten des Verkehrsunternehmens als auch durch den Fahrer selbst unterzeichnet sein. Bei Einzelunternehmen unterzeichnet der Fahrer einmal für das Unternehmen und zum anderen als Fahrer. Nur das unterzeichnete Original ist gültig.
    4. Das Formular kann auf Papier mit dem Firmenlogo des Unternehmens gedruckt werden. Die Abschnitte 1 Bis 5 können bereits vorgedruckt werden. Die Unterschrift des Unterzeichneten kann nicht durch den Firmenstempel des Unternehmens ersetzt werden, dieser kann jedoch zusätzlich angebracht werden.
    5. Alle zusätzlichen nationalen oder regionalen Informationen müssen auf der Rückseite des Formulars erscheinen.
    6. Ist das Formular in einer anderen Sprache als Englisch oder Französisch abgefasst, muss der Titel in der Landessprache nach den englischen und französischen Titeln erscheinen. Die Überschriften der einzelnen Abschnitte sind ebenfalls in Englisch anzugeben, wenn das Original in einer anderen Sprache als Englisch (siehe beigefügtes Muster) abgefasst ist.
  2. (für ein mögliches anderes Formular reserviert)...

Bescheinigung von Tätigkeiten *
(Verordnung (EG) Nr. 561/2006 oder AETR)**

Vor jeder Fahrt maschinenschriftlich auszufüllen und zu unterschreiben

Zusammen mit den Original-Fahrtenschreiberaufzeichnungen aufzubewahren

Falsche Bescheinigungen stellen einen Verstoß gegen geltendes Recht dar

Vom Unternehmen auszufüllen

1. Name des Unternehmens .................................................................................................................

2. Straße, Hausnr. Postleitzahl, Ort ......................................................................................................

Land: ...................................................................................................................................................

3. Telephon-Nr. (mit internationaler Vorwahl

............................................................................................................................................................

4. Fax-Nr. (mit internationaler Vorwahl)

............................................................................................................................................................

5. E-Mail-Adresse

............................................................................................................................................................

Ich, der/die Unterzeichnete:

6. Name und Vorname

............................................................................................................................................................

7. Position im Unternehmen

............................................................................................................................................................

erkläre, dass der Fahrer/die Fahrerin:

8. Name und Vorname

............................................................................................................................................................

9. Geburtsdatum (Tag/Monat/Jahr):

............................................................................................................................................................

10. Nummer des Führerscheines, des Personalausweises oder des Reisepasses

............................................................................................................................................................

11. Beginn der Tätigkeit für das Unternehmen am (Tag/Monat/Jahr)

............................................................................................................................................................

im Zeitraum:

12. von (Uhrzeit - Tag - Monat - Jahr)

............................................................................................................................................................

13. bis (Uhrzeit - Tag - Monat - Jahr)

............................................................................................................................................................

14. sich im Krankheitsurlaub befand ***

............................................................................................................................................................

15. sich im Erholungsurlaub befand ***

............................................................................................................................................................

16. abwesend oder in der Ruhepause ***

............................................................................................................................................................

17. ein vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 oder des AETR ausgenommenes Fahrzeug gelenkt hat ***

............................................................................................................................................................

18. andere Arbeiten als das Lenken eines Fahrzeugs durchführte ***

19. verfügbar war ***

20. Ort

Datum..........................................................................

Unterschrift

21. Ich, der Fahrer/die Fahrerin bestätige, dass ich im vorstehend genannten Zeitraum kein unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 oder des AETR fallendes Fahrzeug gelenkt habe

22. Ort, Datum .........................................................................................

Unterschrift des Fahrers/der Fahrerin

____
1) Anmerkung: Um eine künftige Übereinstimmung zwischen den Ländernummern im Abkommen von 1958 und den im AETR-Abkommen festgelegten Nummern zu gewährleisten, sollte neu beitretenden Ländern in beiden Abkommen dieselbe Nummer zugewiesen werden.
*) Eine elektronische und druckfähige Fassung dieses Formblatts ist im Internet unter http://www.unece.org/trans/main/sc1/aetr.html verfügbar.
**) Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals.
***) Nur ein Kästchen kann angekreuzt werden.

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