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Regelwerk, Gefahrgut/Transport
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GEIGZustG - Gesetz über Zuständigkeiten nach dem Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität
- Saarland -

Vom 17. Mai 2023
(Amtsbl. I Nr. 36 vom 10.08.2023 S. 762)



§ 1 Zuständigkeiten der unteren Bauaufsichtsbehörde

Soweit § 2 nichts anderes bestimmt, sind die unteren Bauaufsichtsbehörden

  1. die nach Landesrecht zuständigen Behörden und die zuständigen Behörden im Sinne des Gesetzes zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 354), in der jeweils geltenden Fassung,
  2. zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 73), in der jeweils geltenden Fassung, für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 15 des Gesetzes zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität.

§ 2 Zuständigkeiten der Baudienststelle

Die verantwortliche Baudienststelle nimmt in den Fällen des § 62 der Landesbauordnung die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde nach § 1 Nummer 1 wahr.


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