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GEIGZustG - Gesetz über Zuständigkeiten nach dem Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität
- Saarland -
Vom 17. Mai 2023
(Amtsbl.
I Nr. 36 vom 10.08.2023 S. 762)
§ 1 Zuständigkeiten der unteren Bauaufsichtsbehörde
Soweit § 2 nichts anderes bestimmt, sind die unteren Bauaufsichtsbehörden
§ 2 Zuständigkeiten der Baudienststelle
Die verantwortliche Baudienststelle nimmt in den Fällen des § 62 der Landesbauordnung die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde nach § 1 Nummer 1 wahr.
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