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Änderungstext
Gesetz Nr. 2102 zur Änderung der Landesbauordnung und weiterer Rechtsvorschriften
- Saarland -
Vom 17. Mai 2023
(Amtsbl.
I Nr. 36 vom 10.08.2023 S. 762)
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Änderung der Landesbauordnung
Die Landesbauordnung vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2022 (Amtsbl. I S. 648), wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. November 2013 (BGBl. I S. 3951)" durch die Wörter "des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), zuletzt geändert durch Artikel 18a des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237)" ersetzt.
2. In § 64 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "der Energieeinsparverordnung" durch die Wörter "dem Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), in der jeweils geltenden Fassung, und dem Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität vom 18. März 2021 (BGBl I. S. 354), in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
3. In § 65 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "der Energieeinsparverordnung" durch die Wörter "dem Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden und dem Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität" ersetzt.
4. § 67 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 wird das Wort "Energieeinsparung" durch die Wörter "Einhaltung der Anforderungen der Teile 2 und 3 des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 5 wird das Wort "Energieeinsparung" durch die Wörter "Einhaltung der Anforderungen der Teile 2 und 3 des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden" ersetzt.
c) In Absatz 5 wird das Wort "Energieeinsparung" durch die Wörter "Einhaltung der Anforderungen des Teils 3 des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden" und werden die Wörter "der Energieeinsparverordnung" durch die Wörter "dem Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden" ersetzt.
5. § 84b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Marktüberwachungsbehörden nehmen die Aufgaben nach
wahr. | "(1) Die Marktüberwachungsbehörden nehmen die Aufgaben nach
wahr." |
b) In Absatz 2 wird die Angabe "Satz 1" gestrichen.
6. § 84c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Maßnahmen nach Artikel 56 und 58 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, § 26 des Produktsicherheitsgesetzes und Artikel 16, 19, 20, 28 und 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008" durch die Wörter "die den Marktüberwachungsbehörden zustehenden Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, dem Marktüberwachungsgesetz und der Verordnung (EU) 2019/1020" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 3 Halbsatz 1 wird die Angabe "Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2" gestrichen.
7. § 86 Absatz 7 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter " § 34 des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter " § 31 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3162)," und die Wörter "zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2730)" durch die Wörter "zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202)" ersetzt.
b) In Satz 3 werden die Wörter " § 35 Abs. 2 des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter " § 27 Abs. 5 Nr. 4 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen, in der jeweils geltenden Fassung," ersetzt.
Artikel 2
Aufhebung des Gesetzes über Zuständigkeiten nach der Energieeinsparverordnung und dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EnSpVZustG SL)
Das Gesetz über Zuständigkeiten nach der Energieeinsparverordnung und dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz vom 18. Mai 2016 (Amtsbl. I S. 570) wird aufgehoben.
Artikel 3
GEGZustG - Gesetz über Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden
- wie eingefügt -
Artikel 4
GEIGZustG Gesetz über Zuständigkeiten nach dem Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität
- wie eingefügt -
Artikel 5
Änderung weiterer Rechtsvorschriften
(1) Die Bauvorlagenverordnung vom 15. Juni 2011 (Amtsbl. S. 254), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 16. Februar 2022 (Amtsbl. I S. 456), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 9 wie folgt gefasst:
alt | neu |
Nachweise für Schall-, Erschütterungs- und Wärmeschutz | "Nachweise für Schall-, Erschütterungs- und Wärmeschutz sowie Energieeinsparung" |
2. In § 2 Satz 1 werden nach dem Wort "muss" die Wörter "vom Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung (LVGL) erstellt und" eingefügt.
3. § 9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 9 Nachweise für Schall-, Erschütterungs- und Wärmeschutz
Die Berechnungen müssen den nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften geforderten Schall-, Erschütterungs- und Wärmeschutz und die Einhaltung der Anforderungen nach der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), geändert durch die Verordnung vom 29. April 2009 (BGBl. I S. 954), in der jeweils geltenden Fassung, und dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz vom 7. August 2008 (BGBl. I S. 1658), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1804), in der jeweils geltenden Fassung nachweisen. Für die in Satz 1 geforderten Nachweise sind, soweit erforderlich, Einzelnachweise durch Zeichnung, Beschreibung, Prüfzeugnisse oder Gutachten vorzulegen. | " § 9 Nachweise für Schall-, Erschütterungs- und Wärmeschutz sowie Energieeinsparung
Die Berechnungen müssen den nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften geforderten Schall-, Erschütterungs- und Wärmeschutz sowie die Einhaltung der Anforderungen für zu errichtende Gebäude nach Teil 2 oder für bestehende Gebäude nach Teil 3 des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), zuletzt geändert durch Artikel 18a des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237), in der jeweils geltenden Fassung nachweisen. Für die in Satz 1 geforderten Nachweise sind, soweit erforderlich, Einzelnachweise durch Zeichnung, Beschreibung, Prüfzeugnisse oder Gutachten vorzulegen." |
(2) Nummer 38 der Anlage zu der Verordnung über den Erlass eines Besonderen Gebührenverzeichnisses für die Bauaufsichtsbehörden des Saarlandes sowie für Amtshandlungen der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und -feger nach der Landesbauordnung vom 3. September 2015 (Amtsbl. S. 656), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2022 (Amtsbl. I S. 456), wird wie folgt gefasst:
Alt:
38. Amtshandlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EE-Wärmegesetz) und dem Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen 38.1 Zulassen einer Ausnahme oder Erteilung einer Befreiung je Ausnahme- oder Befreiungstatbestand 50 - 500 38.2 Bewertung von Baustoffen, Bauteilen und Anlagen 50 - 5.000
38.3 Überprüfung nach § 11 EE-Wärmegesetz entsprechend der jeweiligen Gebühr zu den Gebührenstellen der Nr. 662 des Allg. GebVerz.
Neu:
"38. | Amtshandlungen nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG), den aufgrund des GEG erlassenen Rechtsvorschriften und dem Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität (GEIG) | |
38.1 | Erteilung einer Befreiung nach § 102 Absatz 1, § 103 Absatz 1 GEG oder Zulassen einer Abweichung nach § 105 GEG je Befreiungs- oder Abweichungstatbestand |
50 - 700 |
38.2 | Bewertung von Baustoffen, Bauteilen und Anlagen nach § 7 Absatz 3 Satz 1 GEG |
die jeweilige |
38.3 | Anforderung von Berichten, Berechnungen, Anzeigen, Vereinbarungen, Beurteilungen, Dokumentationen sowie sonstiger Unterlagen oder Nachweise mindestens je Anforderung |
30 |
38.4 | Anordnungen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem GEG auf Grundlage von § 95 GEG |
50 - 700 |
38.5 | Anforderung von Unternehmererklärungen, Planungen und Vereinbarungen, schriftlichen Dokumentationen und sonstigen Unterlagen nach dem GEIG mindestens je Anforderung |
30 |
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 231630
ENDE |
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