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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz Nr. 2102 zur Änderung der Landesbauordnung und weiterer Rechtsvorschriften
- Saarland -

Vom 17. Mai 2023
(Amtsbl. I Nr. 36 vom 10.08.2023 S. 762)



Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung der Landesbauordnung

Die Landesbauordnung vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2022 (Amtsbl. I S. 648), wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. November 2013 (BGBl. I S. 3951)" durch die Wörter "des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), zuletzt geändert durch Artikel 18a des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237)" ersetzt.

2. In § 64 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "der Energieeinsparverordnung" durch die Wörter "dem Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), in der jeweils geltenden Fassung, und dem Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität vom 18. März 2021 (BGBl I. S. 354), in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

3. In § 65 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "der Energieeinsparverordnung" durch die Wörter "dem Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden und dem Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität" ersetzt.

4. § 67 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 wird das Wort "Energieeinsparung" durch die Wörter "Einhaltung der Anforderungen der Teile 2 und 3 des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 5 wird das Wort "Energieeinsparung" durch die Wörter "Einhaltung der Anforderungen der Teile 2 und 3 des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden" ersetzt.

c) In Absatz 5 wird das Wort "Energieeinsparung" durch die Wörter "Einhaltung der Anforderungen des Teils 3 des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden" und werden die Wörter "der Energieeinsparverordnung" durch die Wörter "dem Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden" ersetzt.

5. § 84b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Marktüberwachungsbehörden nehmen die Aufgaben nach
  1. Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30) in der jeweils geltenden Fassung bezüglich Bauprodukten im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a,
  2. dem Produktsicherheitsgesetz vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2179; 2012 I S. 131) in der jeweils geltenden Fassung, soweit es auf die Marktüberwachung nach dem Bauproduktengesetz Anwendung findet,
  3. der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 und
  4. dem Bauproduktengesetz

wahr.

"(1) Die Marktüberwachungsbehörden nehmen die Aufgaben nach
  1. der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.06.2019 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung,
  2. dem Gesetz zur Marktüberwachung und zur Sicherstellung der Konformität von Produkten vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723), in der jeweils geltenden Fassung,
  3. der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, in der jeweils geltenden Fassung, und
  4. dem Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Umsetzung und Durchführung anderer Rechtsakte der Europäischen Union in Bezug auf Bauprodukte vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2449, 2450), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146), in der jeweils geltenden Fassung,

wahr."

b) In Absatz 2 wird die Angabe "Satz 1" gestrichen.

6. § 84c wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Maßnahmen nach Artikel 56 und 58 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, § 26 des Produktsicherheitsgesetzes und Artikel 16, 19, 20, 28 und 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008" durch die Wörter "die den Marktüberwachungsbehörden zustehenden Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, dem Marktüberwachungsgesetz und der Verordnung (EU) 2019/1020" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 3 Halbsatz 1 wird die Angabe "Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2" gestrichen.

7. § 86 Absatz 7 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter " § 34 des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter " § 31 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3162)," und die Wörter "zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2730)" durch die Wörter "zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202)" ersetzt.

b) In Satz 3 werden die Wörter " § 35 Abs. 2 des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter " § 27 Abs. 5 Nr. 4 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen, in der jeweils geltenden Fassung," ersetzt.

Artikel 2
Aufhebung des Gesetzes über Zuständigkeiten nach der Energieeinsparverordnung und dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EnSpVZustG SL)

Das Gesetz über Zuständigkeiten nach der Energieeinsparverordnung und dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz vom 18. Mai 2016 (Amtsbl. I S. 570) wird aufgehoben.

Artikel 3
GEGZustG - Gesetz über Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden

- wie eingefügt -

Artikel 4
GEIGZustG Gesetz über Zuständigkeiten nach dem Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität

- wie eingefügt -

Artikel 5
Änderung weiterer Rechtsvorschriften

(1) Die Bauvorlagenverordnung vom 15. Juni 2011 (Amtsbl. S. 254), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 16. Februar 2022 (Amtsbl. I S. 456), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 9 wie folgt gefasst:

altneu
Nachweise für Schall-, Erschütterungs- und Wärmeschutz"Nachweise für Schall-, Erschütterungs- und Wärmeschutz sowie Energieeinsparung"

2. In § 2 Satz 1 werden nach dem Wort "muss" die Wörter "vom Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung (LVGL) erstellt und" eingefügt.

3. § 9 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 9 Nachweise für Schall-, Erschütterungs- und Wärmeschutz

Die Berechnungen müssen den nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften geforderten Schall-, Erschütterungs- und Wärmeschutz und die Einhaltung der Anforderungen nach der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), geändert durch die Verordnung vom 29. April 2009 (BGBl. I S. 954), in der jeweils geltenden Fassung, und dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz vom 7. August 2008 (BGBl. I S. 1658), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1804), in der jeweils geltenden Fassung nachweisen. Für die in Satz 1 geforderten Nachweise sind, soweit erforderlich, Einzelnachweise durch Zeichnung, Beschreibung, Prüfzeugnisse oder Gutachten vorzulegen.

" § 9 Nachweise für Schall-, Erschütterungs- und Wärmeschutz sowie Energieeinsparung

Die Berechnungen müssen den nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften geforderten Schall-, Erschütterungs- und Wärmeschutz sowie die Einhaltung der Anforderungen für zu errichtende Gebäude nach Teil 2 oder für bestehende Gebäude nach Teil 3 des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), zuletzt geändert durch Artikel 18a des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237), in der jeweils geltenden Fassung nachweisen. Für die in Satz 1 geforderten Nachweise sind, soweit erforderlich, Einzelnachweise durch Zeichnung, Beschreibung, Prüfzeugnisse oder Gutachten vorzulegen."

(2) Nummer 38 der Anlage zu der Verordnung über den Erlass eines Besonderen Gebührenverzeichnisses für die Bauaufsichtsbehörden des Saarlandes sowie für Amtshandlungen der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und -feger nach der Landesbauordnung vom 3. September 2015 (Amtsbl. S. 656), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2022 (Amtsbl. I S. 456), wird wie folgt gefasst:

Alt:

38.Amtshandlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EE-Wärmegesetz) und dem Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
38.1Zulassen einer Ausnahme oder Erteilung einer Befreiung
je Ausnahme- oder Befreiungstatbestand50 - 500
38.2Bewertung von Baustoffen, Bauteilen und Anlagen

50 - 5.000

38.3Überprüfung nach § 11 EE-Wärmegesetz

entsprechend der jeweiligen Gebühr zu den Gebührenstellen der Nr. 662 des Allg. GebVerz.

Neu:

"38.Amtshandlungen nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG), den aufgrund des GEG erlassenen Rechtsvorschriften und dem Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität (GEIG)
38.1Erteilung einer Befreiung nach § 102 Absatz 1, § 103 Absatz 1 GEG oder Zulassen einer Abweichung nach § 105 GEG je Befreiungs- oder Abweichungstatbestand

50 - 700

38.2Bewertung von Baustoffen, Bauteilen und Anlagen nach § 7 Absatz 3 Satz 1 GEG

die jeweilige
Gebühr
nach Nummer 29

38.3Anforderung von Berichten, Berechnungen, Anzeigen, Vereinbarungen, Beurteilungen, Dokumentationen sowie sonstiger Unterlagen oder Nachweise mindestens je Anforderung

30

38.4Anordnungen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem GEG auf Grundlage von § 95 GEG

50 - 700

38.5Anforderung von Unternehmererklärungen, Planungen und Vereinbarungen, schriftlichen Dokumentationen und sonstigen Unterlagen nach dem GEIG mindestens je Anforderung

30

Artikel 6
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 231630

ENDE