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Anerkennungsrichtlinie für Überwachungsorganisationen -
Richtlinie für die Anerkennung von Überwachungsorganisationen nach der Anlage VIIIb StVZO *
Vom 5. Juni 2009
(VkBl. Nr. 12 vom 30.06.2009 S. 364; 28.03.2011 S. 309)
AZ.:S 35/7364.1/1-1036133
A. Erläuterungen:
1. Zu Nummer 1 Anlage VIIIb StVZO
1.1 Die Anerkennung gilt nur für den Bereich oder Teilbereich des jeweiligen Landes.
1.2 Die Anerkennungsbehörden der Länder unterrichten sich gegenseitig über die die Anerkennung einer Überwachungsorganisation betreffenden Entscheidungen (Erteilung, Versagung, Änderung, Widerruf, Rücknahme einer Anerkennung oder Auflage zu einer Anerkennung; vgl. hierzu auch Nummer 8 Anlage VIIIb StVZO).
2. Zu Nummer 2 Anlage VIIIb StVZO
2.1 "Geeignete Stelle im Anerkennungsgebiet" (Nummer 2.1 Anlage VIIIb StVZO): Die Überwachungsorganisation hat im jeweiligen Anerkennungsgebiet eine Verwaltungsstelle zu unterhalten, die über eine ladungsfähige Anschrift verfügt, bei der die in Nummer 2.1a Anlage VIIIb StVZO bezeichneten Personen erreichbar sind. Hier müssen auch die in Nummer 2.1 Anlage VIIIb StVZO bezeichneten Unterlagen dauerhaft zugänglich sein. Die Verwaltungsstelle muss zumindest während der im Anerkennungsbescheid festgelegten Zeiten personell besetzt sein.
2.2 Ein den in Nummer 2.1b Anlage VIIIb StVZO beschriebenen Anforderungen entsprechendes Qualitätsmanagementsystem ist Grundvoraussetzung für die Anerkennung einer Überwachungsorganisation. Die ordnungsgemäße Einrichtung ist im Rahmen des Anerkennungsverfahrens zu überprüfen und die Unterhaltung des Qualitätsmanagementsystems durch regelmäßige Audits nachzuweisen.
Das Qualitätsmanagementsystem muss sämtliche zum Betrieb der Überwachungsorganisation erforderlichen Bereiche umfassen.
Bis zur Veröffentlichung näherer Anforderungen an die Ausgestaltung des Qualitätsmanagementsystems im Verkehrsblatt ist die Beachtung der vom Arbeitskreis Erfahrungsaustausch in der technischen Fahrzeugüberwachung nach § 19 Abs. 3 und § 29 StVZO (AKE) erarbeiteten Standards zur Qualitätssicherung, insbesondere die Verfahrensanweisung zur Durchführung von Qualitätskontrollen, mit dem jeweils aktuellen Stand ausreichend.
2.3 Ordnungsgemäße und nach gleichen Maßstäben durchzuführende regelmäßige technische Überwachung erfordert eine ausreichende organisatorische Leistungsfähigkeit. Im Rahmen von Prognoseentscheidungen haben die Anerkennungsbehörden daher auf eine ausreichende personelle und sachliche Ausstattung zu achten. Grundlage für die Prognoseentscheidung ist u. a. auch ein Business Plan. Die Erfüllung der im Business Plan enthaltenen Angaben ist zu einem im Anerkennungsbescheid festzulegenden Zeitpunkt nachzuweisen.
2.4 Die Überwachungsorganisation muss einen "innerbetrieblichen Informationsdienst" (Nummer 2.4 Anlage VIIIb StVZO) über die maßgebenden Vorschriften und ergänzenden Bestimmungen sowie über deren Anwendung, über die Untersuchungsmethoden, Untersuchungsergebnisse und der weiteren für die Prüfpraxis wesentlichen Informationen einschließlich der Prüfvorgaben, Prüfhinweise und Fahrzeugsystemdaten sicherstellen. In Anbetracht der Fülle der stets auf dem aktuellen Stand zu haltenden Informationen und der erforderlichen Verfügbarkeit dieser Informationen für den einzelnen Prüfingenieur, wird in der Regel nur ein EDV-gestützter Informationsdienst die bestehenden Anforderungen erfüllen können. Der einzelne Prüfingenieur muss auf die Informationen aus dem Informationsdienst jederzeit selbständig, online oder auch offline, zugreifen können.
2.5 Der "innerbetriebliche Revisionsdienst" (Nummer 2.4 Anlage VIIIb StVZO) muss die Sammlung und Auswertung der Untersuchungsdokumentation nach den wesentlichen Inhalten vornehmen: z.B. Untersuchungsstelle, Datum und Uhrzeit der Untersuchung, Prüfingenieur, Fahrzeug (insbesondere Klasse, Typ und Alter des Fahrzeugs sowie amtliches Kennzeichen oder Fahrzeug Identifizierungsnummer), Untersuchungsergebnis, Mängel, Mängelgruppen, Mängeleinstufung, Zuteilung der Plakette. Hierbei sind in der Regel Datenverarbeitungssysteme einzusetzen.
2.6 Ein Fortbildungstag im Sinne der Nummer 2.5 Anlage VIIIb StVZO umfasst mindestens vier Zeiteinheiten zu je 90 Minuten. Mindestens zwei Fortbildungstage sind mit vier zusammenhängenden Zeiteinheiten durchzuführen. Eine Fortbildung muss mindestens zwei zusammenhängende Zeiteinheiten beinhalten.
2.7 Eine "ausreichende Haftpflichtversicherung" (Nummer 2.6 Anlage VIIIb StVZO) setzt mindestens eine Versicherungssumme in Höhe von 20 Mio. pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden voraus. Entsprechendes gilt für die Ersatzleistung der Versicherung. Die Haftpflichtversicherung muss die Freistellungsverpflichtung gegenüber dem Land, in dem die Überwachungsorganisation tätig ist, mit umfassen.
2.8 Die Prüfstelle nach Nummer 2.6a Anlage VIIIb StVZO muss die Anforderungen nach Anlage VIIId erfüllen und für die Untersuchung aller Fahrzeugklassen geeignet sein.
2.9 Das Prüfangebot durch das Netz der Technischen Prüfstellen ist "gefährdet" (Nummer 2.7 Anlage VIIIb StVZO), wenn eine flächendeckende Versorgung mit Hauptuntersuchungen nach § 29 StVZO und allen anderen den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr gesetzlich oder gemäß § 10 Abs. 2 Satz 5 KfSachvG übertragenen Tätigkeiten nicht mehr gewährleistet werden kann. Hierbei ist insbesondere die Ertrags- und Kostenlage der Technischen Prüfstelle zu berücksichtigen. Die "angemessenen Bedingungen" für die Fahrzeughalter beziehen sich u. a. auf die Entfernung zur nächsten Prüfstelle, auf zumutbare Gebühren und auf die Regelmäßigkeit des Angebots durch die Technische Prüfstelle. Zur Sicherstellung der Flächendeckung durch die Technische Prüfstelle kommen auch Beschränkungen und Auflagen in Betracht (z.B. zahlenmäßige Begrenzung der Prüfingenieure, der Untersuchungen oder der Untersuchungsstellen im jeweiligen Anerkennungsbereich, regionale Beschränkung des Tätigkeitsbereichs der Organisation).
3. Zu Nummer 3 Anlage VIIIb StVZO
3.1 Die Betrauung und sämtliche deren Wirksamkeit und Bestand betreffenden Erklärungen sind schriftlich zu dokumentieren.
3.2 Zur dauerhaften Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung von Fahrzeuguntersuchungen sowie zur Vermeidung der Durchführung von Fahrzeuguntersuchungen durch Prüfingenieure, welche die Betrauungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllen, sind die Prüfingenieure spätestens mit Wirksamkeit zum Zeitpunkt ihrer Betrauung vertraglich in das Weisungsgefüge der Überwachungsorganisation einzubinden. Diese vertragliche Einbindung ist schriftlich nachzuweisen.
3.3 Die geistige und körperliche Eignung (Nummer 3.2 Anlage VIIIb StVZO) ist durch Beibringung eines ärztlichen Gutachtens oder durch Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinischpsychologisches Gutachten) nachzuweisen. Werden nachträglich Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Prüfingenieur wegen körperlicher oder geistiger Mängel ungeeignet oder nur bedingt geeignet sein könnte, amtliche Fahrzeuguntersuchungen durchzuführen, so kann die zuständige Aufsichtsbehörde die Vorlage entsprechender Gutachten anordnen.
Die Bewertung der Zuverlässigkeit ist zukunftsgerichtet und demzufolge eine Prognoseentscheidung. Die Zuverlässigkeit fehlt, wenn der Betreffende nicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Ausübung seiner Tätigkeit bietet. Die persönliche Zuverlässigkeit ist insbesondere dann nicht (mehr) gegeben, wenn der Betreffende wegen einschlägiger Straftaten rechtskräftig verurteilt worden ist, wiederholt gegen Verkehrsvorschriften verstoßen hat und damit im Verkehrszentralregister eingetragen ist, vorsätzlich für seine Tätigkeit relevante Vorschriften, Richtlinien oder fachliche Anweisungen des technischen Leiters missachtet, wiederholt amtliche Fahrzeuguntersuchungen nicht ordnungsgemäß durchführt, ohne dass dafür Kenntnismängel ursächlich sind, oder nicht unparteiisch/unabhängig handelt.
3.4 Der Prüfingenieur besitzt die vorgeschriebene "Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge sämtlicher Klassen" (Nummer 3.3 Anlage VIIIb StVZO) auch dann nicht mehr, wenn bei einer Entziehung durch eine Verwaltungsbehörde die sofortige Vollziehung angeordnet worden und die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs nicht wiederhergestellt ist.
3.5 Die "Ausbildung" (Nummer 3.5, 4.1.1 Anlage VIIIb StVZO) der Prüfingenieure ist von der Überwachungsorganisation selbst, einer anderen amtlich anerkannten Überwachungsorganisation, einer Technischen Prüfstelle oder einem mit diesen verbundenen Unternehmen vorzunehmen. Die Vollausbildung gemäß Nummer 3.5 und 4.1.1 Anlage VIIIb StVZO beträgt mindestens volle 160 Ausbildungstage. Die Kurzausbildung mit einer Dauer von mindestens 100 vollen Ausbildungstagen berücksichtigt, dass der Betreffende durch eine mindestens dreijährige Sachverständigentätigkeit im Kraftfahrzeugbereich bereits Kenntnisse und Erfahrungen besitzt, auf denen die Kurzausbildung aufbauen kann.
3.6 Die Prüfung eines Bewerbers muss in dem Land abgelegt werden, in dem er von der Überwachungsorganisation überwiegend eingesetzt werden soll. Mit Zustimmung der zuständigen Behörde kann die Prüfung auch vor dem Prüfungsausschuss eines anderen Landes erfolgen.
3.7 Ein amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr, der innerhalb der in Nummer 3.10 Anlage VIIIb StVZO bezeichneten Frist von einer Technischen Prüfstelle zu einer Überwachungsorganisation wechselt, muss keine erneute Prüfung ablegen. Dies gilt auch für Prüfingenieure, die innerhalb der 2-Jahresfrist von einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation zu einer anderen wechseln.
3.8 "Hauptberuflich als Kraftfahrzeugsachverständige tätig" (Nr. 3.6b Anlage VIIIb StVZO) sind nur solche Personen, deren beruflicher Schwerpunkt im Wesentlichen in ihrer Tätigkeit als Kfz-Sachverständige (d. h. Untersuchungen und Prüfungen von Kraftfahrzeugen, Begutachtung von Schäden an Kraftfahrzeugen, Bewertung von Kraftfahrzeugen, Analyse und Rekonstruktion von Straßenverkehrsunfällen) besteht. Dies ist insbesondere nur dann der Fall, wenn diese Personen aus ihrer Tätigkeit als Kfz-Sachverständige nachweislich mehr als 50 % ihrer regelmäßigen Arbeitszeit für diese Tätigkeit aufwenden.
4. Zu Nummer 5 Anlage VIIIb StVZO
Der "technische Leiter" muss seinen Geschäftssitz im Geltungsbereich des Anerkennungsbescheids haben. Bei Vorliegen mehrerer Anerkennungsbescheide genügt ein Geschäftssitz in einem der Geltungsbereiche. Die Befugnis des technischen Leiters "fachliche Weisungen" zu erteilen, erstreckt sich sowohl auf allgemeine Untersuchungsanordnungen als auch auf Anweisungen in Einzelfällen. Das gleiche gilt für das Weisungsrecht der Aufsichtsbehörde gegenüber dem technischen Leiter.
5. Zu Nummer 6 Anlage VIIIb StVZO
5.1 Zum Nachweis der Anforderungen nach Satz 2 der Nummer. 6.1 der Anlage VIIIb StVZO müssen die Abrechnungs- und Vergütungssysteme eine Komponente enthalten, die sich an Qualitätskennzahlen orientiert und damit qualitativ gute Arbeit angemessen honoriert.
5.2 Zur Orientierung der Aufsichtsbehörde teilt die Überwachungsorganisation eine Zahl von Hauptuntersuchungen an PKW pro Arbeitstag und pro Halbjahr mit, die der Innenrevision bezüglich Nummer 6.5 der Anlage VIIIb StVZO als Leitlinie dient.
5.3 "Vermeidung von Interessenkollisionen" (Nummer 6.6 Anlage VIIIb StVZO): Eine verbotene Befassung liegt vor, wenn die Überwachungsorganisation selbst oder die die Überwachungsorganisation bildenden oder tragenden natürlichen oder juristischen Personen, die Inhaber oder Gesellschafter der Überwachungsorganisation, zu denen auch die Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft gehören, sowie die nach Gesetz, Vertrag oder Satzung zur Vertretung der Überwachungsorganisation berufenen Personen einzeln oder in Summe eine Beteiligung von mehr als 10 % oder einen sonst bestimmenden Einfluss auf solche Unternehmen haben, die in den beschriebenen Kollisionsbereichen tätig sind.
Umgekehrt gilt, dass eine verbotene Befassung auch vorliegt, wenn die in den Kollisionsbereichen tätigen Unternehmen bzw. die Summe solcher Unternehmen ihrerseits eine Beteiligung von mehr als 10 % an der Überwachungsorganisation oder den sie tragenden Gesellschaften oder sonst einen bestimmenden Einfluss haben.
B. Nachweise:
Der Anerkennungsbehörde sind mindestens folgende schriftlichen Nachweise vorzulegen:
C. Empfohlene Nebenbestimmungen (Widerrufsvorbehalt, Bedingungen und Auflagen):
Die Anerkennung wird unter dem Vorbehalt des Widerrufs und der nachträglichen Anordnung von Auflagen erteilt. Insbesondere kann die Anerkennung ganz oder teilweise widerrufen werden wenn,
Die Anerkennung ist an folgende Bedingungen gebunden:
Die Anerkennung wird mit folgenden Auflagen verbunden:
Dieses ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Richtlinie für die Anerkennung von Überwachungsorganisationen nach der Anlage VIIIb StVZO
Durch die 32. Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 25. September 2008 (BGBl. I S. 1878) wurden die Voraussetzungen für die Anerkennung von Überwachungsorganisationen überarbeitet. Der Nachweis der erforderlichen personellen und sachlichen Ausstattung, der Errichtung und des Unterhalts eines wirksamen Qualitätssicherungssystems sowie der Unabhängigkeit der Überwachungsorganisation und der für diese tätigen Personen von möglicherweise kollidierenden Interessen sind für eine ordnungsgemäße und gleichmäßige Durchführung der Fahrzeugüberwachung besonders bedeutsam.
Um eine einheitliche Anwendung der Vorschriften zu gewährleisten, enthält diese Richtlinie nachfolgend Erläuterungen zur Auslegung, Konkretisierungen sowie Empfehlungen für die Anordnung von Auflagen und sonstigen Nebenbestimmungen. Die zuständigen obersten Landesbehörden haben dazu die nachfolgende Richtlinie erarbeitet, die hiermit bekannt gemacht wird.
Die Richtlinie für die amtliche Anerkennung von Überwachungsorganisationen nach Anlage VIII Nummer 7 zur StVZO vom 06. Juni 1989 (VkBl. 1989, S. 394, Nr. 95) wird aufgehoben.
ENDE |