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Bremsprüfstandsrichtlinie
Richtlinie für die Anwendung, Beschaffenheit und Prüfung von Bremsprüfständen
Vom 12. April 2011
(VkBl. Nr. 9 vom 14.05.2011 S. 354; 31.07.2021 S. 760 aufgehoben i.K.)
Nach § 29, Anlage VIII und Anlage VIIIa StVZO und den dazu veröffentlichten Durchführungsrichtlinien sind bei Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen (HU; SP) die Wirkungen der Fahrzeugbremsen zu prüfen. Dies erfolgt ganz überwiegend durch die Ermittlung der Abbremsung der Fahrzeuge, wobei sich diese Art der Wirkungsprüfung auf § 41 Abs. 12 StVZO stützt. Die Ausrüstung der Untersuchungsstellen (Prüfstellen, Prüfstützpunkte, Prüfplätze und anerkannte SP-Werkstätten) mit ortsfesten Bremsprüfständen ist nach Nr. 3.1 i.V.m. Position 4 der Anlage zu Nr. 3 der Anlage VIIId StVZO vorgeschrieben. Nach Nr. 3.2 Anlage VIIId StVZO ist weiter vorgeschrieben, dass vom Inhaber oder Nutzer der Untersuchungsstellen die Einhaltung der eichrechtlichen und sonstigen für die eingesetzten Mess-/ Prüfgeräte geltenden Vorschriften sicherzustellen ist. Bei Bremsprüfständen ist die vorgenannte Vorschrift dann erfüllt, wenn die nachstehenden Anforderungen
eingehalten und die wiederkehrenden Stückprüfungen an im Betrieb befindlichen Prüfständen fristgerecht durchgeführt werden. Über die Einhaltung dieser Anforderungen wird gewährleistet, dass die Bremsprüfstände ordnungsgemäß arbeiten und ihre Messergebnisse verlässliche Angaben über die Wirkungen und teilweise über den Zustand der Fahrzeugbremsen liefern.
Die Neufassung der Richtlinie in der Fassung der Veröffentlichung vom 02.04.2003 (VkBl. 2003, Seite 303) wurde erforderlich, um den höheren Anforderungen an die Ermittlungen der Abbremswirkung der Fahrzeuge gerecht zu werden. Insbesondere die Übernahme der Richtlinie 2009/40/EG , geändert durch die Richtlinie 2010/48/ EU in Verbindung mit den Empfehlungen der Kommission (2010/378/EU), und die damit einhergehende Erhöhung der Mindestwerte der Abbremsung für verschiedene Fahrzeuge machen eine Anpassung erforderlich. Dies betrifft insbesondere die Minimierung der bisher zulässigen Toleranzen, die Erhöhung der Prüfgeschwindigkeit und die Vergrößerung der Rollendurchmesser von Rollenbremsprüfständen auf 200 mm.
Nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden und nach Notifizierung bei der EU wird die Neufassung der Richtlinie bekannt gegeben. Die Richtlinie ist ab dem 01.10.2011 für neu in den Verkehr kommende und für alle im Verkehr befindlichen Bremsprüfstände ab dem 01.01.2020 anzuwenden, wobei eine frühere Angleichung bereits im Gebrauch befindlicher Bremsprüfstände an die vorliegende Richtlinie anzustreben ist. Die "Richtlinie für die Anwendung, Beschaffenheit und Prüfung von Bremsprüfständen" vom 02.04.2003 (VkBl. 2003, Seite 303) wird mit Wirkung zum 01.10.2011 aufgehoben.
Bremsprüfstandsrichtlinie - Richtlinie für die Anwendung, Beschaffenheit und Prüfung von Bremsprüfständen
1 Zweckbestimmung, Anwendung und Übergangstermine
1.1 Bremsprüfstände im Sinne dieser Richtlinie sind Einrichtungen, mit denen die Wirkungen der Fahrzeugbremsen im Rahmen von Bremsprüfungen bei der regelmäßigen technischen Überwachung der Fahrzeuge nach § 29 StVZO ermittelt werden und die zu diesem Zweck für jedes Rad einzeln die gemessene Bremskraft direkt anzeigen und/oder aufzeichnen. Werden mit dem Prüfstand Einrichtungen zur Messung von Betätigungseinrichtungen mitgeliefert bzw. werden solche bei der Prüfung verwendet, haben diese ebenfalls die Anforderungen dieser Richtlinie zu erfüllen.
Zusätzlich können durch die gemessenen Betätigungskräfte oder -drücke das Verhältnis der Bremskräfte zur Gewichtskraft der zulässigen Fahrzeugmasse (%) während der Prüfung permanent angezeigt und/oder maschinell dokumentiert werden. Mehrachsig angetriebene Kraftfahrzeuge mit geringer oder hoher Kraftübertragung zwischen den Achsen können nur auf dafür besonders konzipierten Bremsprüfständen geprüft werden.
1.2 Bremsprüfstände dürfen für Bremsprüfungen nach § 29 und Anlage VIII i.V.m. § 41 StVZO nur erstmals in Verkehr gebracht oder verwendet werden, wenn durch ein Gutachten einer Prüfstelle nachgewiesen ist, dass die Geräte der vorliegenden Richtlinie einschließlich der Übergangsbestimmungen entsprechen. Das Gutachten muss mindestens dem Muster nach Anlage 4 entsprechen. Die Referenznummer und das Datum des Gutachtens müssen in der technischen Dokumentation des Bremsprüfstandes aufgeführt werden. Diese technische Dokumentation ist im unmittelbaren Zugriff des Bremsprüfstandes zu hinterlegen und für die Durchführung von Stückprüfungen nach Nr. 7 bereit zu halten.
Bremsprüfstände, für die vor dem 01.10.2011 bereits ein Gutachten nach der Richtlinie vom 21.10.1968 (VkBl. 1968, S. 542), vorn 26.07.1978 (VkBl. 1978, S. 348), vom 09.05.1990 (VkBl. 1990, S. 320) oder vom 02.04.2003 (VkBl. 2003, S. 303) erteilt wurde, brauchen nur hinsichtlich etwaiger Funktionen nach 2.2 dieser Richtlinie begutachtet zu werden, wenn die Anforderungen nach den Nummern 3 bis 6 dieser Richtlinie bereits durch bestehende Gutachten nachgewiesen sind.
1.2.1 Prüfstellen für die Prüfung von Bremsprüfständen sind der TÜV NORD Mobilität GmbH & Co. KG IFM, Adlerstr. 7, 45307 Essen und DEKRA, Handwerkstraße 15, 70565 Stuttgart. Federführende Stelle für die Richtlinie ist der TÜV NORD Mobilität GmbH & Co. KG IFM, Adlerstr. 7, 45307 Essen. Es werden auch Prüfungen und Gutachten anerkannt, die von den zuständigen Prüfstellen anderer EU-Mitgliedstaaten oder Staaten, in denen das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt, nach diesen oder anderen gleichwertigen Richtlinie durchgeführt wurden. Als gleichwertig wird angesehen, wenn die nach dieser Richtlinie vorgeschriebenen Anforderungen gleichermaßen dauerhaft eingehalten werden, so dass für den Schutz der Gesundheit und die Verkehrssicherheit dasselbe Niveau gewährleistet wird.
Zuständige Prüfstellen anderer EU-Mitgliedstaaten oder Staaten, in denen das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt, sind solche Prüfstellen, die entsprechend der Norm DIN EN ISO/IEC 17025 durch die zuständige örtliche Genehmigungsbehörde anerkannt oder für die Prüfung von Bremsprüfständen akkreditiert sind.
1.2.2 Als Nachweis und Ergebnis des Gutachtens erstellt die zuständige bzw. anerkannte Prüfstelle einen technischen Bericht gemäß Anlage 4, in dem die Ergebnisse des Gutachtens in ihren Einzelmerkmalen zusammengefasst sind. Sofern die in der Anlage 4 besonders aufgeführten Bauteile durch andere Bauteile ersetzt werden, muss hierüber mindestens ein Teilgutachten erstellt werden, durch das die ordnungsgemäße Funktion und die Übereinstimmung mit dieser Richtlinie bestätigt wird.
1.3 Für jeden Prüfstand ist eine Betriebsanleitung erforderlich. Die Betriebsanleitung soll bei Prüfständen, die nach der vorstehenden Richtlinie begutachtet werden, der Norm DIN EN 62079 entsprechen; Betriebsanleitungen ausländischer Hersteller in deutscher Sprache mit gleichwertigem Inhalt sind zulässig (siehe hierzu auch EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ).
2 Bauarten und Datenschnittstelle
2.1 Als Bremsprüfstände im Sinne dieser Richtlinie sind alle Bauarten zulässig, die die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen, insbesondere
2.1.1 Rollenbremsprüfstände, bei denen sich die Räder des Fahrzeugs auf Scheitelrollen oder Rollenpaaren mit Eigenantrieb abstützen und bei denen die tangentialen Bremskräfte zwischen Rädern und Treibrollen ermittelt werden,
2.1.2 Schwungmassenbremsprüfstände, bei denen die Räder des Fahrzeugs sich auf Rollen oder Rollenpaaren mit ausreichender Schwungmasse abstützen und bei denen die Bremswirkung aus der Rotationsverzögerung der antriebslos laufenden Rollen bestimmt wird,
2.1.3 Plattenbremsprüfstände, bei denen eine - bei der Prüfung von Krad - oder mehrere mindestens 1,5 m lange Messplatten in der Fahrbahn so angeordnet und geführt sind, dass zwischen den Einzelrädern und Platten eine mittlere tangentiale Schubkraft gemessen werden kann. Bei der Prüfung der Betriebsbremse muss die tangentiale Schubkraft gemessen werden, die bei der Abbremsung des aufgefahrenen Fahrzeugs von durchschnittlich ca. 5 km/h, auf ca. 2,0 km/h entsteht. Die Auffahrgeschwindigkeit muss zwischen 8-12 km/h liegen, dabei beträgt die minimale Messzeit 0,4 sec. Eine Messung, die nicht korrekt durchgeführt wurde, muss als ungültig gekennzeichnet werden und darf nicht angezeigt, gespeichert oder ausgedruckt werden.
2.2 Bremsprüfstände müssen über eine standardisierte Datenschnittstelle nach Anlage 3 verfügen, die alle vom Bremsprüfstand ermittelten physikalischen Größen (Bremskraft, Bremsdruck, Betätigungskraft etc.) ohne signifikanten Zeitverzug zur Verfügung stellt. Sie können darüber hinaus über zusätzliche Einrichtungen zur Messwerterfassung von Drücken in pneumatischen und/oder hydraulischen Bremsanlagen verfügen, die ebenfalls Gegenstand dieser Richtlinie sind. Damit sind Messeinrichtungen gemeint, die in Verbindung mit dem Bremsprüfstand und dessen Steuerungs- bzw. Anzeigeeinrichtungen betrieben werden können.
3 Beschaffenheit
3.1 Die Prüfstände müssen so beschaffen sein, dass sie den auftretenden Beanspruchungen genügen. Prüfstände, die für die Verwendung im Freien zugelassen sind, müssen den dadurch bedingten höheren Beanspruchungen genügen.
3.2 Die Prüfstände müssen für folgende Messbedingungen so beschaffen sein, dass
3.2.1 zwischen Rad und Rolle bzw. Rad und Platte im trockenen Zustand ein Reibbeiwert von mindestens 0,7 und im nassen Zustand von mindestens 0,6 erreicht werden,
3.2.2 die Schlupfabschaltung bei einem tatsächlichen Schlupf I von 27 ± 3 % wirksam wird (wird unterhalb des Abschaltschlupfs gemessen und für Weiterberechnungen verwendet (gilt nicht für Krad-Reifen)). Der tatsächliche Schlupf I entspricht laut Definition
I = vRolle - vRad / vRolle 100 [%]
Hierbei sind:
I = Schlupf [%]
vRolle = Rollenumfangsgeschwindigkeit [km/h]
vRad = Radumfangsgeschwindigkeit [km/h].
3.2.3 Die maximal ermittelte Bremskraft muss unter dem Abschaltwert gemessen werden.
3.2.4 Die Bremswirkung wird bei einer Prüfgeschwindigkeit von mindestens 4 km/h für die Prüfung von M1- und N1-Fahrzeugen und von mindestens 2 km/h für alle anderen Fahrzeugklassen ermittelt. Diese Prüfgeschwindigkeit darf bei nominaler maximaler Bremskraft, wie sie in den technischen Angaben des Bremsprüfstandes definiert ist, die unterste Grenze nicht unterschreiten. Als maximale Prüfgeschwindigkeit wird < 7 km/h empfohlen.
3.2.5 Die Bremskraftdifferenz, bezogen auf den jeweils höheren Wert, muss ermittelt werden, wobei Messwerte zum Zeitpunkt des Blockierens nicht in die Bewertung eingehen.
3.3 Die Prüfstände müssen so eingerichtet sein, dass die Richtigkeit der Messbedingungen und der Anzeigen oder Aufzeichnung der Messergebnisse (Einhaltung der Fehlergrenzen nach Nr. 5) mit üblichen Mitteln des Standes der Technik nachgeprüft werden können. Durch Fehlereinflüsse und Unsicherheiten der verwendeten Prüfmittel darf die Abweichung vom Sollwert der Bremskraft nicht mehr als ± 1 % betragen. Prüfmittel müssen einen aktuellen, gerätebezogenen Eichnachweis oder ein Messmittelzertifikat, dessen Messunsicherheit ein Viertel der zu überprüfenden Fehlergrenzen von ± 2 % nicht überschreitet und von einem nach ISO 17025 akkreditierten Labor zertifiziert ist, besitzen.
3.4 Rollenbremsprüfstände müssen so beschaffen sein, dass eine übermäßige Beanspruchung der Fz-Reifen vermieden wird; insbesondere müssen sich die Prüfstände automatisch abschalten, wenn die gebremsten Räder einen Schlupf von maximal 30 % aufweisen. Der Durchmesser der Rollen darf 200 mm nicht unterschreiten.
3.5 Die Messbereiche der zusätzlichen Einrichtungen zur Messwerterfassung müssen zur Ermittlung von Einsteuerdrücken bei Druckluftbremsanlagen und / oder hydraulischen Bremsanlagen geeignet sein. Der Messbereich und das Datum der nächsten Prüfung/Kalibrierung dieser Einrichtungen sind auf diesen deutlich sichtbar oder nachvollziehbar anzugeben.
3.6 Bei Verwendung von drahtlosen Fernbedienungen darf die Übertragung der Steuerimpulse und der Daten nicht durch äußere Einflüsse beeinträchtigt werden. Ein unbeabsichtigtes Anlaufen der Antriebsmotoren muss stets ausgeschlossen sein.
4 Messtechnische Eigenschaften
4.1 Anzeige und Aufzeichnung der Bremskräfte und ggf. -wirkung
4.1.1 Die ermittelten Betätigungskräfte oder -drücke werden in Newton (N) bzw. bar/kPA, die Bremskräfte werden in Newton (N) und die Massen in Kilogramm (kg) angegeben.
4.1.2 Alle o. g. Messwerte müssen durch analog oder digital anzeigende Messeinrichtungen zeitlich zusammenhängend dargestellt und unbeeinflussbar - ggf. durch schreibende oder druckende Geräte - aufgezeichnet, gespeichert und übertragen werden. Eine Übertragung der o. g. Messwerte an die unter Nr. 2.2 genannte Schnittstelle ist sicherzustellen.
4.1.3 Die Messeinrichtungen müssen mit einem automatischen Nullabgleich versehen sein; sie müssen mit einer Speichereinrichtung zur Anzeige oder Weiterverarbeitung jeweils zusammengehöriger Messwertpaare der Räder einer Achse versehen sein.
4.1.4 Die Hersteller geben Funktionsfehler der Prüfstände in der technischen Dokumentation zur "Fehlerbeschreibung" bekannt; diese werden durch eine Fehlerbeschreibung am Prüfstand angezeigt.
4.1.5 Die Eigenfrequenz und die Dämpfung der Messeinrichtung müssen so bemessen sein, dass bei der Anzeige bzw. Aufzeichnung der Messwerte der Bremskraft die zulässigen Fehlergrenzen nach den Nrn. 5.1 und 5.2 nicht überschritten werden. Diese Forderung muss bis zu einer Anstiegsgeschwindigkeit entspr. einem Bremskraftanstieg von Null bis Messbereichsendwert in 2 s (0,5 s bei Plattenprüfständen) erfüllt sein.
4.1.6 Digitale Messeinrichtungen müssen (einschließlich Messwertaufnahme und -verarbeitung) mit Messschritten arbeiten, die nicht größer als 1 % des Messbereichsendwerts sind.
4.1.7 Digital anzeigende oder druckende Geräte müssen in den oberen beiden Dritteln des Messbereichs den Messwert mit wenigstens drei Ziffern angeben. Die Ziffern digitaler Anzeigefelder müssen eine solche Größe und einen solchen Kontrast zur näheren Umgebung haben, dass eine einwandfreie Ablesung möglich ist.
4.1.8 Bei analog anzeigenden Geräten müssen die Skalen mindestens 150 mm lang sein. Die Skalen müssen so beschaffen sein, dass die Ablesung eines Werts < 2 % vom Skalenendwert ohne Schwierigkeiten möglich ist. Skalen müssen in Abschnitte von nicht mehr als 4 % des Skalenendwerts geteilt und in Abständen von nicht mehr als 20% des Skalenendwerts beziffert sein.
4.2 Bei der Anzeige und Aufzeichnung überzusätzliche Einrichtungen zur Messwerterfassung sind die Anforderungen nach den Nrn. 4.1.2 und 4.1.3, bei drahtlosen Übertragungseinrichtungen auch nach Nr. 3.6, entsprechend anzuwenden.
4.2.1 Bremsdrücke sind in kPa (bar) anzugeben. Die Auflösung der Anzeigen muss mindestens 0,1 bar/10 kPa für pneumatische bzw. 1,0 bar/ 100 kPa für hydraulische Bremsanlagen betragen.
5 Fehlergrenzen
5.1 Bremskräfte
5.1.1 Die Fehlergrenzen für die Anzeige und die Aufzeichnung der in Nr. 4.1.1 genannten Messgrößen beträgt bei Prüfständen bis zu einer nominalen maximalen Bremskraft von 8 kN im Messbereich von 0 - 2000 N ± 40 N und darüber ± 2 % vom momentanen Messwert sowie bei Prüfständen über einer nominalen maximalen Bremskraft von 8 kN im Messbereich von 0 - 5000 N ± 100 N und darüber ± 2 % vom momentanen Messwert.
5.1.2 Die Anzeigen beider Messgeräte für die Räder einer Achse dürfen bei gleicher Messgröße die Fehlertoleranzen nach Nr. 5.1.1 nicht überschreiten.
5.1.3 Bei Bremsprüfständen mit elektrischer Wirkleistungsmessung muss der Hersteller nachweisen, auf welche Weise er die Einhaltung der Fehlergrenzen in der Serie gewährleistet.
5.1.4 Bei Plattenprüfständen muss der Hersteller sicherstellen, dass bei der Prüfung der Betriebsbremse nur Bremswirkungskräfte oberhalb von 2 km/h verwendet werden und nur ein integraler Mittelwert der Bremskräfte ausgewiesen wird. Darüber hinaus hat er nachzuweisen, auf welche Weise er die Einhaltung der Fehlergrenzen in der Serie gewährleistet.
5.2 Zusätzliche Einrichtungen zur Messwerterfassung
5.2.1 Die Fehlergrenze für die Anzeige von Bremsdrücken beträgt bei Druckluftbremsanlagen ± 0,1 bar/10 kPa und bei hydraulischen Bremsanlagen ± 1 bar/100 kPa jeweils im gesamten Messbereich und im Temperaturbereich von 5°C bis 40°C.
6 Prüfeinrichtungen
6.1 Bei Rollenbremsprüfständen, die auf der Basis der Drehmoment- oder Wirkleistungsmessung arbeiten, wird die Einhaltung der Fehlergrenzen nach den Nrn. 5.1.1 und 5.1.2 mit einem dynamischen Messverfahren, das die Vorgänge der realen Bremsprüfung simuliert, geprüft.
6.2 Bei Rollenbremsprüfständen, die auf der Basis der Drehmomentmessung arbeiten, kann die Einhaltung der Fehlergrenzen nach den Nrn. 5.1.1 und 5.1.2 auch mit besonderen Einrichtungen (z.B. mit einem Bremshebel, an dem Gewichte angebracht sind) geprüft werden. Der Prüfstand muss betriebsbereit eingebaut sein. Die Prüfgeschwindigkeit beim nominalen Bremskrafthöchstwert, wie er in den technischen Angaben der Rollenbremsprüfstände definiert ist, die Genauigkeit der Schlupfmessung und der Bremskraftmesspunkt bis maximal 30 % Schlupf müssen mit einfachen Mittel prüfbar sein. Alternativ kann diese Prüfung über eine Prüfsoftware erfolgen.
6.3 Bei Plattenbremsprüfständen wird die Einhaltung der Fehlergrenzen nach den Nrn. 5.1.1 und 5.1.2 mit Hilfe eines eichamtlich geprüften Kraftmessers überprüft. Die Platten müssen für die Prüfung mit einem Fahrzeug belastet sein; dabei muss mindestens 50 % der zulässigen Prüflast erreicht werden. Die richtige Ermittlung des integralen Mittelwertes der Bremskräfte wird durch Verifizierung von Ein- und Ausgangssignalen nachgewiesen.
7 Stückprüfung
7.1 Stückprüfungen sind
und dann in Abständen von maximal 2 Jahren wie folgt durchzuführen
7.1.1 bei Rollenbremsprüfständen je nach Art der Messeinrichtung:
7.1.1.1 bei Rollenbremsprüfständen, die auf der Basis der Drehmomentmessung arbeiten, kann die Einhaltung der Fehlergrenzen nach den Nrn. 5.1.1 und 5.1.2 auch mit besonderen Einrichtungen (z.B. mit einem Bremshebel, an dem Gewichte angebracht sind) geprüft werden. Der Prüfstand muss betriebsbereit eingebaut sein,
7.1.1.2 auf der Basis der Wirkleistungsmessung nach Nr. 6.1 durch Überprüfen der mechanischen und elektrischen Teile der Motoren sowie der Kontrolle der Fehlergrenze und der Abweichung der Messgeräte untereinander;
7.1.2 bei Plattenbremsprüfständen nach Nr. 6.3.
7.2 Die Stückprüfung umfasst:
7.2.1 Beschaffenheitsprüfung (durch äußere Besichtigung und Funktionsprüfung); Sichtprüfung oder Messung der Oberflächenbeschaffenheit der Rollen oder Messplatten, ob Anzeichen dafür vorliegen, dass durch starke Abnutzung der Rollen oder Messplatten bzw. deren Beläge die geforderten Reibwerte nach Nr. 3.2 nicht mehr erreicht werden können,
7.2.1.1 Zustand der Anzeigen, Abdeckungen, Rollen usw.,
7.2.1.2 Leichtgängigkeit der beweglichen Teile,
7.2.1.3 Beschaffenheit von Druck- und Stromleitungen,
7.2.1.4 Überprüfung der Grube auf Schmutz und Fremdteile, Verbindung des Prüfstandes mit dem Fundament,
7.2.1.5 Überprüfung, ob Einbauverhältnisse ausreichend Platz für Bremsprüfungen an Fahrzeugen bieten;
7.2.2 Messtechnische Prüfung (Prüfstände mit Messrichtungsumkehr sind in beiden Richtungen nacheinander zu prüfen),
7.2.2.1 Überprüfung der Rollendurchmesser auf Einhaltung der Toleranz: Die Rollendurchmesser dürfen als Folge der Abnutzung an keiner Stelle einen Wert von 98 % des Nenndurchmessers unterschreiten,
7.2.2.2 Prüfung auf Einhaltung der Fehlergrenzen nach 5.1.1,
7.2.2.3 Prüfung von zusätzlichen Einrichtungen zur Messwerterfassung gemäß Beschreibung in Nr. 2.2 auf Einhaltung der Fehlergrenzen nach Nr. 5.2.1 zur Kalibrierung 1 dieser Zusatzeinrichtungen sind auf ein nationales oder internationales Normal zurückgeführte Messgeräte zu verwenden, deren Messunsicherheit ein Viertel der zu überprüfenden Fehlergrenzen nicht überschreitet. Die Prüfung ist in einem separaten Prüfprotokoll nachzuweisen,
7.2.2.4 die Überprüfung der zusätzlichen Einrichtungen zur Messwerterfassung kann entfallen, wenn die zugehörigen Funktionen, Anzeigen und Bedienelemente des Bremsprüfstandes deutlich erkennbar außer Betrieb gesetzt wurden.
7.3 Über das Ergebnis der Stückprüfung ist ein Prüfbericht nach Anlage 1 auszufertigen. Der Prüfbericht ist mindestens 5 Jahre von der für die Unterhaltung des Prüfstandes verantwortlichen Person (z.B. Werkstattbesitzer) aufzubewahren und zuständigen Personen auf Verlangen vorzulegen. Die Überprüfung der zusätzlichen Einrichtungen zur Messwerterfassung des Bremsprüfstandes ist im Bericht der Stückprüfung mit messtechnischen Angaben zu vermerken.
7.3.1 Festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beseitigen. Vor ihrer Beseitigung dürfen die Bremsprüfstände nicht zu Prüfungen nach Nr. 1.2 eingesetzt werden.
7.3.2 Wenn Baugruppen in Stand gesetzt werden, die im Zusammenhang mit der Messeinrichtung betroffen sind, ist eine Wiederholung der Stückprüfung erforderlich.
7.3.3 Der Termin für die nächste Stückprüfung ist mit einer Plakette an geeigneter Stelle des Prüfstandes und an geprüften zusätzlichen Einrichtungen zur Messwerterfassung nach Nr. 2.2 anzugeben. Auf der Plakette ist neben dem Termin der nächsten Stückprüfung auch ein Hinweis auf den Prüfer und die zugehörige Organisation (z.B. Hersteller oder Prüforganisation) anzugeben.
7.4 Die Stückprüfung darf nur durchgeführt werden von Sachkundigen
7.4.1 des Herstellers oder Importeurs des Bremsprüfstandes,
7.4.2 der zuständigen Eichbehörde,
7.4.3 staatlicher Stellen, die eigene Technischen Prüfstellen (TP) oder zentrale Stellen im Sinne des Kraftfahrsachverständigengesetzes (KfSachvG) unterhalten,
7.4.4 der TP nach dem KfSachvG,
7.4.5 der nach § 29 i.V.m. Anlage VIIIb StVZO amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen,
7.4.6 der Kraftfahrzeug-Innungen oder -Landesverbände.
7.5 Sachkundig im Sinne von Nr. 7.4 und berechtigt zur Stückprüfung ist nur, wer
7.5.1 berufsmäßig mit der Konstruktion, Herstellung oder Installation von Bremsprüfständen befasst ist und von daher der in Anlage 2 dargestellte und zu vermittelnde Wissensstoff bei diesen Personen vorausgesetzt werden kann (7.4.1) oder
7.5.2 einer Eichbehörde angehört und berufsmäßig Eichungen durchführt (7.4.2) oder
7.5.3 als Angehöriger einer der in Nrn. 7.4.3 und 7.4.4 genannten Stellen bereits nach den Richtlinien vom 21.10.1968 (VkBl. 1968, S. 542) oder vom 26.07.1978 (VkBl. 1978, S. 348) oder vom 02.04.2003 (VkBl. 2003, S. 303) Stückprüfungen durchgeführt hat und bei Angehörigen der TP (7.4.4) von diesen benannt und von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde anerkannt wurde oder
7.5.4 erfolgreich an einer Schulung eines Herstellers oder Importeurs von Bremsprüfständen teilgenommen hat (Anlage 2) sowie jeweils von den in Nrn. 7.4.4 bis 7.4.6 aufgeführten Stellen benannt und von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde anerkannt wurde (7.4.4 bis 7.4.6).
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1) Erläuterungen:
Kalibrierung im Sinne dieser Richtlinie ist die Durchführung von Vergleichsmessungen der Messgrößen, die mit dem zu kalibrierenden Prüfmittel gemessen werden, mit einem geeichten oder anderweitig auf nationale oder internationale Normale rückführbaren Vergleichsmessgerät. Dieses darf nicht für andere Messungen verwendet werden. Dafür ist ein Verfahren festzulegen, in dem die Kalibrierfristen, die Messreihe, zulässige Abweichungen und die Aufzeichnung der Ergebnisse festgelegt sein müssen.
Muster eines Prüfberichtes über die Stückprüfung eines Bremsprüfstandes (Mindestangaben) | Anlage 1 |
Anschrift der Firma, die den Bremsprüfstand betreibt:
Datum der Prüfung:
Ο | = | Rollenbremsprüfstand auf der Basis der Drehmomentmessung | |||||
Ο | = | Rollenbremsprüfstand auf der Basis der Wirkleistungsmessung | |||||
Ο | = | Plattenbremsprüfstand | |||||
Hersteller: ........................... Fabrikat-Nr.: ...........................
Baujahr/Inbetriebnahme: Monat: ........................... Jahr: ........................... Bauartprüfung nach der/den Richtlinie(n) von | |||||||
Ο = 1968 | Ο = 1978 | Ο = 1990 | Ο = 2003 | Ο = 2010 | |||
Referenznummer des Gutachtens: ...........................
vom ........................... Prüfmittel: ........................... Serien-Nr. der Kalibriervorrichtung: ........................... Serien-Nr. des Prüfgewichts: ........................... Softwarestand der Prüfsoftware:........................... Alle verwendeten Prüfmittel sind auf nationale oder internationale Normale rückführbar. Ergebnis der Stückprüfung 1 Messtechnische Eigenschaften
| |||||||
Ο | = | Prüfgeschwindigkeit bei Nenndrehzahl und maximaler Bremslast für die der Prüfstand ausgelegt ist, wurde eingehalten. | |||||
Ο | = | Schlupfabschaltung bei maximal 30% tatsächlichem Schlupf wurde eingehalten. | |||||
Ο | = | Die Fehlergrenzen für die Anzeige für den gesamten Messbereich wurden eingehalten.
Fehlergrenzen für Prüfstände, die nach der Richtlinie 2011 zugelassen sind: Bei Prüfständen bis zu einer nominalen maximalen Bremskraft von 8 kN im Messbereich von 0 - 2000 N ± 40 N und darüber ± 2 % vom momentanen Messwert und bei Prüfständen mit einer nominalen maximalen Bremskraft über 8 kN im Messbereich von 0 - 5000 N ± 100 N und darüber ± 2 % vom momentanen Messwert. | |||||
Ο | = | Die zulässige Abweichung zwischen der Anzeige der beiden Messgeräte links/rechts von 5 % des größeren Werts, jedoch höchstens 2 % des Skalenendwerts, wurden eingehalten. | |||||
Ο | = | Die tatsächlichen Rollendurchmesser wurden aufgenommen und im System (Software) aktualisiert. Die Toleranzen nach Nr. 7.2.2.1 sind enthalten. | |||||
Ο | = | Oberflächenbeschaffenheit der Rollen wurde eingehalten. | |||||
Allgemeiner Funktionszustand des Bremsprüfstandes nach Nr. 7.2.1 der Richtlinie (Beschreibung/Mängel/ Bemerkungen):
Gegen die Verwendung des Bremsprüfstandes für Bremswirkungsprüfungen im Rahmen von Untersuchungen nach § 29, Anlage VIII und Anlage VIIIa i.V.m. § 41 StVZO bestehen: | |||||||
Ο | = | keine Bedenken | |||||
Ο | = | Bedenken
Die festgestellten Mängel sind umgehend zu beheben. Eine Wiederholung der Stückprüfung ist innerhalb von 4 Wochen durchzuführen. | |||||
Ο | = | Die nächste Stückprüfung ist durchzuführen im ................................ (Monat) .................... (Jahr) Dieser Termin (Monat und Jahr) wurde am Prüfstand mit einer Plakette kenntlich gemacht. | |||||
Die Stückprüfung wurde durchgeführt von einem Sachkundigen: | |||||||
Ο | = | des Herstellers oder Importeurs | |||||
Ο | = | der zuständigen Eichbehörde | |||||
Ο | = | staatlicher Stellen | |||||
Ο | = | einer Technischen Prüfstelle | |||||
Ο | = | der amtl. anerkannten Überwachungsorganisationen | |||||
Ο | = | der Kraftfahrzeug-Innung oder des Kraftfahrzeug-Landesverbandes | |||||
................................................................ (Name und Unterschrift) ................................................................................................ | |||||||
Wiederholung der Stückprüfung am | ............................................................ (Tag der Wiederholung) | ||||||
Ο | = | Die bei der Stückprüfung am | ............................................................ (Tag der Stückprüfung) | ||||
Festgestellten Mängel sind behoben. | |||||||
Ο | = | Die nächste Stückprüfung ist durchzuführen im
............................................................ |
201................................................... | ||||
Dieser Termin (Monat und Jahr) wurde am Prüfstand mit einer Plakette kenntlich gemacht.
Die Stückprüfung wurde durchgeführt von einem Sachkundigen: | |||||||
Ο | = | des Herstellers oder Importeurs | |||||
Ο | = | der zuständigen Eichbehörde | |||||
Ο | = | staatlicher Stellen | |||||
Ο | = | einer Technischen Prüfstelle | |||||
Ο | = | der amtl. anerkannten Überwachungsorganisationen | |||||
Ο | = | der Kraftfahrzeug-Innung oder des Kraftfahrzeug-Landesverbandes | |||||
................................................................ (Name und Unterschrift) ................................................................................................ Ο - Zutreffendes ankreuzen. |
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1) Für die Stückprüfung von Bremsprüfständen, für die vor dem 01.10.2011 ein Gutachten erteilt wurde, gelten längstens bis zum 31.12.2019 die zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung jeweils festgelegten Fehlergrenzen (vergl. die jeweiligen Richtlinienfassungen nach Nr. 1.2).
Lerninhalte für die Schulung von Sachkundigen zur Durchführung von Stückprüfungen an Bremsprüfständen (Mindestanforderungen) | Anlage 2 |
Die Schulung ist von einem Hersteller oder Importeur von Bremsprüfständen durchzuführen. Sachkundige von staatlichen Stellen (7.4.3) werden von diesen geschult.
Bei der Schulung müssen mindestens folgende Sachgebiete über Bremsprüfstände und ihre Bedienung behandelt und geprüft werden. Die Dauer der Schulung einschließlich Abschlussprüfung muss mindestens 20 Stunden betragen.
1 Allgemein
1.1 Einführung in die "Richtlinien für die Anwendung, Beschaffenheit und Prüfung von Bremsprüfständen" und Grundsätze über die Wirkungsprüfung von Fahrzeugbremsen.
1.2 Grundsätze für die Prüfung der Arbeitssicherheit. 1
2 Bauarten, Aufbau und Funktion von Bremsprüfständen
2.1 Rollenbremsprüfstand auf der Basis der Drehmomentmessung.
2.2 Rollenbremsprüfstand auf der Basis der Wirkleistungsmessung.
2.3 Plattenbremsprüfstand.
3 Anzeigesysteme, messtechnische Eigenschaften und Aufzeichnung
3.1 Analog
3.2 Digital
3.3 Messgrößen
4 Fehlergrenzwerte für Anzeigen und Aufzeichnungen
5 Theoretische Ausbildung über Prüfeinrichtungen sowie deren praktische Anwendung an Bremsprüfständen
6 Zustands- und Stückprüfung nach Nr. 7.2 der Richtlinie
7 Funktions- und Bremsprüfung mit einem Fahrzeug
8 Aufzeichnung der Prüfergebnisse und ggf. Mängelanzeigen
9 Zusammenfassung - Abschlussprüfung
9.1 Der vermittelte Lehrstoff ist zusammenfassend am Ende der Schulung zu wiederholen.
9.2 Eine Abschlussprüfung ist schriftlich unter Verwendung entsprechender Fragebögen durchzuführen.
9.3 Die Abschlussprüfung gilt als bestanden, wenn mindestens 70 % der gestellten Fragen richtig beantwortet wurden.
10 Teilnahmebescheinigung
10.1 Über die durchgeführte Schulung ist eine Bescheinigung auszustellen, aus der hervorgehen muss, dass der Schulungsteilnehmer mit Erfolg teilgenommen hat. Dabei sind Angaben über Schulungsdauer und -inhalt zu machen.
10.2 Die Schulung und Abschlussprüfung kann auch getrennt nach Bauarten von Prüfständen (z.B. nur für Rollenbremsprüfstände nach Nrn. 2.1.1 und 2.1.2 oder nur für Plattenbremsprüfstände nach Nr. 2.1.3) durchgeführt werden. In diesen Fällen muss aus der Bescheinigung nach Nr. 10.1 hervorgehen, für welche Bauarten von Prüfständen der Teilnehmer an der Schulung mit Erfolg teilgenommen hat.
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1) Hierbei sind die staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (insbesondere das Arbeitsschutzgesetz, die Betriebssicherheitsverordnung und die Gefahrstoffverordnung) sowie die entsprechenden Vorschriften der Berufsgenossenschaften zu Grunde zu legen.
Anforderungen an die Datenschnittstelle nach Nummer 2.2 der Bremsprüfstandsrichtlinie | Anlage 3 |
Anforderungen an die Datenschnittstelle nach Nummer 2.2 der Bremsprüfstandsrichtlinie
1 Allgemeines
Dieses Dokument beschreibt die Übertragung von Livedaten für Messgeräte der Kfz-Prüftechnik.
1.1 Mitgeltende Unterlagen
Dokumentation asanetwork Dienste 99/03, Ausgabe 1.5, abgekürzt /DIENSTE/Dokumentation asanetwork Prüfergebnisformat 98/11, abgekürzt /XML/
2 asenetwork
Für die Liveübertragung bietet sich asanetwork aus folgenden Gründen als Technologie an:
2.1 Randbedingungen für die Liveübertragung
Die fortlaufende Übertragung von Messwerten (während der Prüfung) ist eine Erweiterung des asanetwork Protokolls. Die Erweiterung erfolgt in Verbindung mit dem neuen Netzwerkmanager 2.0 und erfüllt folgende Randbedingungen:
3 Verbindungsaufbau und Datenübertragung im asenetwork
Dieser Abschnitt beschreibt die Datenübertragung im asanetwork im Überblick, weitere Details siehe Nr. 4.8.
Grundsätzlich erfolgt die gesamte Kommunikation über einen zentralen Kommunikationserver, den asanetwork Netzwerkmanager.
Dieser wird durch einen UDP Broadcast auf Port 23232 gefunden, anschließend wird eine TCP-Verbindung auf Port 23232 zur Kommunikation aufgebaut.
Der Verbindungsauf- und abbau geht vom Client aus. Nach Anmeldung am Netzwerkmanager werden Daten ausgetauscht, die Nutzinhalte sind im folgenden Kapitel beschrieben.
Die Ankündigung bzw. Anmeldung des Livestreamingdienstes am Netzwerkmanager erlaubt später die gezielte Auswahl des Endgerätes in Umgebungen mit mehreren identischen Produkten.
4 Nutzdaten für die Liveübertragung
Die Nutzdaten enthalten die eigentlichen Livedaten. Nutzdaten liegen immer im XML-Format vor und sind UTF-8 kodiert.
4.1 Standardformate und Einheiten
Alle Werte werden in den folgenden Grundeinheiten übertragen, nur bei abweichenden Einheiten muss über das Attribut unit die Einheit übertragen werden:
Kräfte: | N |
Gewichte: | kg |
Rel. Angaben: | % |
Geschwindigkeit: | km/h |
Luftdruck: | pa. |
4.2 Start der Übertragung
Um eine Liveübertragung zu starten, sendet der Empfänger folgendes Datenpaket an den Sender:
<livestream version="1.0">
<command value="start" target=":dloc des empfängers": resolution="3-/>
</livestream>
Unter target gibt der Empfänger seinen Namen (die DLoc) an. Damit wird per Direktadressierung der Livestream nur an den Empfänger übertragen. Fehlt dieses Attribut, können beliebige Empfänger den Livestream empfangen.
Das Attribut resolution legt die Ausgabegeschwindigkeit in Messwerten pro Sekunde fest. Im Beispiel werden also 3 Messwerte pro Sekunde übertragen. Fehlt diese Angabe, wird als Default 1 Messwert pro Sekunde verwendet.
Als Minimumforderung muss ein Gerät 3 Messwerte pro Sekunde liefern können.
Hinweis:
Der Livestreamsender (i.d.R. der Bremsprüfstand) muss den Empfang über eine Bereitmeldung (siehe 0) an den Netzwerkmanager quittieren.
Die laufende Nummerierung der Datenpakete beginnt nach einem Startbefehl immer mit 1.
4.3 Ende der Übertragung
Um eine Liveübertragung zu beenden, sendet der Empfänger folgendes Datenpaket:
<livestream version="1.0">
<command value="stop"/>
</livestream>
Hinweis:
Der Livestreamsender (i.d.R. der Bremsprüfstand) muss den Empfang über eine Bereitmeldung (siehe 0) an den Netzwerkmanager quittieren.
Nach Erhalt einer Stopmeldung werden die Zähler für die laufende Nummerierung zurückgesetzt.
4.4 Fehlermeldung
Aufgetretene Fehler werden solange durch ein Fehlerpaket übertragen, bis der Livestream mit dem Stopkommando beendet wird.
Das optionale Attribut value kann eine genauere Fehlerursache spezifizieren (noch nicht definiert!).
<livestream version="1.0">
<error value="Zahl"/>
</livestream>
4.5 Liveübertragung
Jedes Datenpaket besitzt für die Bremsprüfung diesen Aufbau:
<livestream version="1.0">
<data time="2009-11-05T11:23:44.065 type="BRAKE" axle="1" no="1">
<equipment manufacturer="Herstellermodel="Modellbezeichnung" version="1.0.1"/>
<!-- Werte für die Achse -->
<left>
<!-- Werte für linkes Rad -->
<right>
<-- Werte für rechtes Rad -->
</right>
</data>
</livestream>
Der Zeitstempel in time ist ms genau. Falls das Gerät keine präzise Zeit liefern kann, wird der fortlaufende Zähler no ausgewertet.
4.5.1 Beispiel zur Nachverfolgbarkeit
1. Übertragung:
<livestream version="1.0">
<data time="2009-11-05T11:23:44.065" type="BRAKE" axle="1" no="1">
...
</data>
</livestream>
2. Übertragung:
<livestream version=1.0">
<data time="2009-11-05T11:23:45.065" BRAKE" axle="1"no="2">
...
</data>
</livestream>
4.5.2 EinzelradmessungNierradmessung
Eine Einzelradmessung enthält jeweils nur den Block für Links oder Rechts, hier im Beispiel für Rechts:
<livestream yersion-="1.0">
<data time="2009-11-05T11:23:44.065" type: ="BRAKE" axle="1"no1">
<equipment manufacturer="Hersteller" model="Modellbezeichnung" version="1.0.1"/>
<!-- Werte für die Achse -->
<right>
<!-- Werte für rechtes Rad -->
</right>
</data>
</livestream>
4.6 Minimalumfang
Die Werte brakeforce, speed und slip sind zwingend notwendig, die Einheit N, km/h und % ist Standard!
brakeforce: | Bremskraft in N |
slip: | Schlupf in % |
speed: | Geschwindigkeit in km/h |
<livestream versio="1.0">
<data time="2009-11-05T11:23:44.065" type= "BRAKE" axle="1" no="1">
<equipment manufacturerr ="Hersteller" model="Modellbezeichnung" version="1.0.1">
<left>
<brakeforce>5600</brakeforce>
<speed>5</speed>
<slip>10</slip>
</left>
<right>
<brakeforce>5300</brakeforce>
<speed>5</speed>
<lip>4</slip>
</right>
</data>
</livestream>
4.7 Zusätzliche Werte
Zusätzliche Werte können in das Datenpaket hinzugefügt werden, es ist lediglich die Obergrenze der 823 Bytes Länge zu beachten:
wheel_weight: | Radgewicht in kg |
pressure: | Luftdruck in pa |
pedalforce: | Pedalkraft in N |
<livestream version= "1.0>
<data time="2009-11-05T11:23:44.065" type="BRAKE" axle="no" ="1">
<equipment manufacturers="Hersteller" model="Modellbezeichnung" version="1.0.1"/>
<axle_weight>1100</axle_weight>
<pedalforce>500</pedalforce>
<left>
<brakeforce>5000</brakeforce>
<slip>10</slip>
<wheel_weight>540</wheel_weight>
<speed>5</speed>
</left>
<right>
<brakeforce>5000</brakeforce>
<slip>4</slip>
<wheel_weight>560</wheel_weight>
</right>
</data>
<livestream>
Wird das gezeigte Beispiel kompakt (d.h. ohne Leerzeichen oder Zeilenwechsel) übertragen, so werden 445 Zeichen benötigt, es ist also ausreichend Luft für Erweiterungen.
4.8 Details zum Verbindungsaufbau im asanetwork
4.8.1 Netzwerkmanager Lokalisierung per Broadcast
Der Netzwerkmanager ist ein Service (im Sinne von TCP/IP) am Netz. Vor der Verbindungsaufnahme stellt ein System fest, unter welcher Adresse der Netzwerkmanager zu erreichen ist:
Das vom Netzwerkmanager gesendete UDPDatagramm hat eine maximale Länge von 80 Bytes und je nach Version folgenden Aufbau:
Bis Version 1.7.4, Build 95 | AWN-NETMAN V 1.7.4.95 |
Ab Version 1.8.0, Build 120 | AWN-NETMAN V 1.8.0.120 + <Rolle> |
Stationäre Rolle | AWN-NETMAN V 1.8.0.120 + Stationary |
Mobile Rolle, aus | AWN-NETMAN V 1.8.0.120 + Mobile_Off |
Mobile Rolle, passiv | AWN-NETMAN V 1.8.0.120 + Mobile_ Passive |
Über Proxy bis 1.7.4 | AWN-NETMAN V 1.7.4.95 P xxx.xxx.xxx.xxx |
Über Proxy ab 1.8.0 | AWN-NETMAN V 1.8.0.120 + <Rolle> P xxx.xxx.xxx.xxx |
Erfolgt die Verbindung in ein fremdes Subnet per Proxy, muss der Client die IP-Adresse des Netzwerkmanagers aus dem UDP-Datagramm hinter der Kennung P entnehmen.
4.8.2 Verbindungsaufbau per TCP
Anschließend baut das System eine TCP-Verbindung auf Port 23232 zum Netzwerkmanager auf. Über diese Verbindung werden alle Nachrichten des angemeldeten Dienstes ausgetauscht. I. d. R. wird pro Dienst eine eigene Verbindung aufgebaut. Dies erleichtert die Zuordnung empfangener Daten auf Clientseite (speziell bei Datenspeicherungsdiensten). Die TCP-Verbindung muss vom Client nach Ende der Kommunikation wieder abgebaut werden.
Es gibt 5 Nachrichtentypen, den Nutzdaten wird ein 1-stelliger Code (die Header-Id) zur Erkennung des Nachrichtentyps sowie die Versionsnummer der Spezifikation, nach der der Datensatz aufgebaut ist, vorangestellt:
Es werden lediglich Nutzdaten übertragen. Die Länge eines Datensatzes ist auf maximal 1024 Byte begrenzt. Alle Datenfelder werden im ANSI-Code geführt (ausgenommen die Nutzdaten im Folgesatz, diese dürfen binär sein).
Es gibt folgende Datentypen:
Eine Sicherung der Verarbeitung über die reine Transportsicherung von TCP/IP hinaus findet in Form einer Empfangsbereitschaftsmeldung des Systems statt (nur für Sendungen mit Headerld "S" und "B"). Der Netzwerkmanager ist immer empfangsbereit.
4.8.3 Anmeldung
Das Anmeldepaket definiert den Dienst und dessen Parameter:
von | bis | Lge | Typ | Bezeichnung | Name | Erläuterung | Bemerkung |
1 | 1 | 1 | T | Headerld | Headerld | hier L | Header |
2 | 6 | 5 | T | Version | Header.Version | Versionsstand Vernetzung, z. Z. 01.50 | |
7 | 16 | 10 | T | DID | Header.Dld | Hier immer LIVESTREAM | |
17 | 26 | 10 | T | DLOC | Header.DLoc | Örtlichkeit bzw. Gerät z.B. Testen | |
27 | 40 | 14 | D | Zeit | Header.Time | Zeitpunkt der Datenübertragung | |
41 | 41 | 1 | T | Aktion | Action | An-, Abmeldung, Information und Query | Dienst |
42 | 42 | 1 | T | DPRIO | DPrio | "0" höchste, "9" niedrigste Priorität | |
43 | 43 | 1 | T | DOQUAL | DOQual | Datenbereitstellung | |
44 | 44 | 1 | T | DIQUAL | DIQual | Datenspeicherung | |
45 | 64 | 20 | T | LizSchl | LicStr | Lizenzschlüssel | |
65 | 65 | 1 | T | Wiederholung | Repeat | Wiederholung von Sendungen seit ZeitLtSatz | |
66 | 79 | 14 | D | ZeitLtSatz | RepeatSince | Zeitpunkt letzter verarbeiteter Datensatz | |
80 | 159 | 80 | T | DBeschr | Servinfo | Dienstbeschreibung im Klartext |
4.8.3.1 Dienstparameter für den sendenden Dienst (Prüfgerät)
Als Anmeldeparameter werden für den Sender folgende Werte vorgeschlagen:
Dienstname: | LIVESTREAM |
DLoc (Gerätename) | individuell |
DPrio | 9 (niedrigste) |
DIQual | 1 (empfängt Daten) |
DOQual | 1 (sendet Daten) |
Repeat | 0 (keine Nachübertragung alter Daten) |
4.8.3.2 Dienstparameter für den empfangenden Dienst (Prüfsoftware)
Als Anmeldeparameter werden für den Empfänger folgende Werte vorgeschlagen:
Dienstname: | LIVESTREAM |
DLoc (Gerätename) | individuell |
DPrio | 0 (höchste) |
DIQual | 1 (empfängt Daten) |
DOQual | 1 (sendet Daten) |
Repeat | 0 (keine Nachübertragung alter Daten) |
4.8.4 Senden von Daten
Beim Senden werden folgende Angaben gemacht:
4.8.4.1 Zeitsynchronisation
Wird bei der Dienstanmeldung eine größere Zeitdifferenz (Standard 30s) festgestellt, sendet der Netzwerkmanager eine Zeitsynchronisation an den betroffenen Dienst. Damit kann ohne Benutzereingriff eine Hardwareuhr gestellt werden.
4.8.4.2 Datenübertragung
Nach der Dienstanmeldung werden zwischen den Diensten Datenpakete ausgetauscht, die alle den gleichen Aufbau besitzen.
Ein Datenpaket enthält folgende 3 Teile:
von | bis | Lge | Typ | Bezeichnung | Name | Erläuterung | eng |
1 | 1 | 1 | T | Headerld | Send.Header.1d | je nach Anwendung, hier S | Header |
2 | 6 | 5 | T | Version | Send.Header. Version | Versionsstand Vernetzung, z. Z. 01.50 | |
7 | 16 | 10 | T | DID | Send.Header.Dld | Hier immer LIVESTREAM | |
17 | 26 | 10 | T | DLOC | Send.Header.DLoc | Örtlichkeit bzw. Gerät z.B. Testen | |
27 | 40 | 14 | D | Zeit | Send.Header.Time | Zeitpunkt der Datenübertragung | |
41 | 41 | 1 | T | Operation | Send.Operation | Einfügen, aktualisieren, löschen, anfragen | Senden |
42 | 42 | 1 | T | Bezugld | Send.Ref.1d | Bezug, hier neu L | |
43 | 52 | 10 | T | KbaNr | Send.Ref.KbaNr | KBA-Nummer = Fahrzeugtyp | |
53 | 62 | 10 | T | KdNr | Send.Ref.CustNr | Kundennummer | |
63 | 77 | 15 | T | AkennZ | Send.Ref.LicPlate | amtl. Kennzeichen | |
78 | 102 | 25 | T | IdentNr | Send.Ref.IdentNr | Identnummer=Fahrgestellnummer | |
103 | 112 | 10 | T | Auftrag | Send.Ref.Order | Auftragsnummer | |
113 | 116 | 4 | Z | SatzFolge | Send.Pos | Folgenummer bei gleichem Bezug | |
117 | 196 | 80 | T | Ergebnis | Send.Result | Ergebnis der Prüfung | |
197 | 197 | 1 | T | DatenArt | Send.DataType | Direkt | |
198 | 201 | 4 | Z | DatenLaenge | Send.DataLen | Größe der Daten oder des Dateinamens | |
202 | 1024 | 823 | T | Daten | Send.Data | 0 bis max. 823 Bytes | Daten |
Für die Liveübertragung wird der neue Bezug L (Livestreaming) verwendet. Die Bezugsfelder von KBA-Nummer bis Auftragsnummer können in diesem Fall leer bleiben. Satzfolge und Ergebnis der Prüfung werden ebenfalls nicht verwendet.
4.8.5 Empfangsbereitschaft, Headerld "R" (Ready)
Der Netzwerkmanager überträgt erst dann eine neue Nachricht für einen Dienst, wenn er von diesem eine Empfangsbereitschaftsmeldung erhalten hat. Dies bedeutet:
Die Anmeldung eines Diensts führt zur Empfangsbereitschaft für diesen Dienst.
Struktur:
4.8.5.1 Bereitmeldung
Jede Paketübertragung wird vom Empfänger mit einer Bereitmeldung quittiert.
von. | bis | Lge | Typ | Bezeichnung | Name | Erläuterung | Bemerkung |
1 | 1 | 1 | T | Headerld | Headerid | je nach Anwendung, hier R | Header |
2 | 6 | 5 | T | Version | Header.Version | Versionsstand Vernetzung, z. Z. 01.50 | |
7 | 16 | 10 | T | DID | Header.Dld | Hier immer LIVESTREAM | |
17 | 26 | 10 | T | DLOC | Header.DLoc | Örtlichkeit bzw. Gerät z.B. Tester1 | |
27 | 40 | 14 | D | Zeit | Header.Time | Zeitpunkt der Datenübertragung | |
41 | 41 | 1 | T | Wiederholung | Repeat | Wiederh. von Sendungen seit ZeitLtSatz | |
42 | 55 | 14 | D | ZeitLtSatz | RepeatSince | Zeitpunkt für Wiederholung |
4.9 Auswahl der Partner
Der Empfänger (i.d.R. die Prüfsoftware) holt sich die Liste der bekannten Dienste vom Netzwerkmanager und stellt die DLOCs (Gerätenamen) der vorhandenen Livestreams fest. Nach Auswahl des gewünschten Senders kann dieser über eine Direktadressierung gezielt angesprochen werden.
Muster eines Gutachtens mit Mindestangaben über die Begutachtung eines Bremsprüfstandes gemäß der "Richtlinie für die Anwendung, Beschaffenheit und Prüfung von Bremsprüfständen" | Anlage 4 |
Nr. (Referenznummer)
1 Allgemeine Angaben
1.1 Marke/Handelsbezeichnung:1.2 Hersteller:
1.3 Antragsteller:
1.4 Bauart:
1.5 Typ:
1.6 Ausführung:
1.6.1 Ausrüstungsvarianten (Beispiele):
E-Motor/Prüfgeschwindigkeit: Gegenlaufbetrieb:
Rollensatz:
Laufrolle:
Prüfplatte:
Anzeige:
2 Verwendungsbereich
2.1 Fahrzeugart:2.2 Antriebsart:
2.2.1 Fahrzeuge ohne oder mit abschaltbarem Allradantrieb:
2.2.2 Fahrzeuge mit permanentem Allradantrieb:
3 Technische Angaben
3.1 Identifikation:3.2 Überfahrlast / Prüflast:
3.2.1 Maximale Überfahrlast:
3.2.2 Maximale Prüflast:3.3 Nominale maximale Bremskraft pro Rad:
3.4 Rollensatz:
3.4.1 Rollenachsabstand:
3.4.2 Rollenüberhöhung:3.5 Antrieb /Prüfgeschwindigkeit:
3.5.1 Antriebsmotor:
Typbezeichnung:
Nennleistung bei Nenndrehzahl:
3.5.2 Getriebe:
Typbezeichnung:
Bauart:
Übersetzung:
3.5.3 Prüfgeschwindigkeiten bei Nenndrehzahl und maximaler Bremslast:3.6 Laufrollen:
3.6.1 Durchmesser:
3.6.2 Länge:
3.6.3 Oberfläche:3.7 Prüfbare Radgröße:
3.8 Prüfbreite:
3.9 Art des Messsystems:
3.10 Anzeige / Ausgabe der Messergebnisse
3.10.1 Analoganzeige:
3.10.2 Digitalanzeige:3.11 Betriebsarten:
3.11.1 Automatikbetrieb:
3.11.2 Manuellbetrieb:
3.11.3 Allradregelung:3.12 Grundausstattung:
3.13 Optionale Ausrüstung:
4 Angaben und Prüfergebnisse gemäß Richtlinie
4.1 Zweckbestimmung und AnwendungBremskraft (1.1) 1:
Allradbetrieb (1.1):
Arbeitsschutz (1.1):
Betriebsanleitung (1.3):4.2 Bauart und Datenschnittstelle:
4.2.1 Prüfstandstyp (2.1):
4.2.2 Standardisierte Schnittstelle (2.2):
4.2.3 Einrichtungen zur Messwerterfassung (2.2):4.3 Beschaffenheit:
4.3.1 Aufstellungsort (3.1):
4.3.2 Kraftschlussbeiwert (3.2.1):
4.3.3 Schlupfabschaltung (3.2.2):
4.3.4 Prüfgeschwindigkeit (3.2.4):
4.3.5 Differenz (3.2.5):
4.3.6 Kalibriereinrichtung (3.3):
4.3.7 Automatische Abschaltung (3.4):
4.3.8 Laufrollendurchmesser (3.4):
4.3.9 Messbereich Drucksensoren (3.5):
4.3.10 Fernbedienung (3.6):4.4 Messtechnische Eigenschaften:
4.4.1 Bremskraft (4.1.1):
4.4.1 Messwertausgabe (4.1.2):
4.4.2 Standardisierte Schnittstelle (4.1.2):
4.4.3 Selbsttest / Nullabgleich (4.1.3):
4.4.4 Speichereinrichtung (4.1.3):
4.4.5 Funktionsfehler (4.1.4):
4.4.6 Eigenfrequenz/Dämpfung (4.1.5):
4.4.7 Messschritte, digital (4.1.6):
4.4.8 Digitalanzeige (4.1.7):
4.4.9 Analoganzeige (4.1.8):
4.4.10 Messwerterfassung, Anzeige und Aufzeichnung (4.2):
5 Fehlergrenzen
5.1 Zul. Fehler (5.1.1):5.2 Zul. Anzeigefehler (5.1.2):
5.3 Bremskraftmessung (Plattenprüfstand) (5.1.4):
5.4 Einrichtungen zur Messwerterfassung (5.2.1):
5.5 Herstellerangaben zur Messgenauigkeit (5):
6 Prüfeinrichtungen
6.1 Kalibrierung (6.2):
7 Stückprüfung
8 EG-Konformitätserklärung
8.1 EG-Maschinenrichtlinie:8.2 EMV-Richtlinie:
9 Prüfmuster
10 Prüfunterlagen
11 Schlussbescheinigung
..................................................
(Name und Unterschrift)
....................................................................................................
(Name und Anschrift der begutachtenden Stelle - Stempel)
___
1) Die Angaben in den Klammern (..) verweisen auf die entsprechenden Nummern der Bremsprüfstandsrichtlinie
ENDE |