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Regelwerk, Gefahrgut / Strasse
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Bremsprüfstandsrichtlinie
Richtlinie für die Anwendung, Beschaffenheit und Prüfung von Bremsprüfständen

Vom 07. Juli 2021
(VKBl. Nr. 14 vom 31.07.2021 S. 760; 20.06.2022 S. 464 22; 16.10.2024 S. 727 24)



Archiv: 2011

StV 22/7345.2/80-3

Die Ausstattung von Untersuchungsstellen mit Mess- und Prüfgeräten, die bei den nach § 29 i. V. m. Anlage VIII StVZO vorgeschriebenen Untersuchungen und Prüfungen eingesetzt werden müssen, ist durch die Vorschriften der Anlage VIIId StVZO sowie des Anhangs III der Richtlinie 2014/45/EU vorgegeben.

Nach Nummer 4 in der Tabelle zu Nummer 3 der Anlage VIIId StVZO ist vorgeschrieben, dass die Untersuchungsstellen, in denen Hauptuntersuchungen (HU) oder Sicherheitsprüfungen (SP) durchgeführt werden, mit einem "ortsfesten Bremsprüfstand" ausgerüstet sein müssen.

Mit der nachfolgenden Richtlinie soll sichergestellt werden, dass die Bremsprüfstände ordnungsgemäß arbeiten und wiederkehrend zu kalibrieren sind und der Marktüberwachung unterliegen.

Im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden wird die nachstehende Richtlinie veröffentlicht. Die Richtlinie wurde gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 notifiziert.

Sie ist spätestens ab dem 01.07.2022 anzuwenden.

Die "Richtlinie für die Anwendung, Beschaffenheit und Prüfung von Bremsprüfständen (Bremsprüfstandsrichtlinie)" (BMVI/LA 20/7345.2/80-3 vom 12.04.2011, Verkehrsblatt Seite 354) wird zum 30.06.2022 aufgehoben.

Bremsprüfstandsrichtlinie - Richtlinie für die Anwendung, Beschaffenheit und Prüfung von Bremsprüfständen

1. Allgemeines

1.1 Begriffsbestimmungen/Definitionen 22

1.2 Zweckbestimmung und Anwendung 22

1.2.1 Bremsprüfstände im Sinne dieser Richtlinie sind

Einrichtungen, mit denen die Wirkungen der Fahrzeugbremsen im Rahmen von Bremsprüfungen bei der vorgeschriebenen regelmäßigen technischen Überwachung der Fahrzeuge (Hauptuntersuchungen bzw. Sicherheitsprüfungen) ermittelt werden und die zu diesem Zweck für jede Rad-Reifenkombination einzeln die gemessene Bremskraft direkt anzeigen und/oder aufzeichnen. Werden mit dem Bremsprüfstand Einrichtungen zur Messung von Betätigungseinrichtungen mitgeliefert bzw. werden solche bei der Prüfung verwendet, haben diese ebenfalls die Anforderungen dieser Richtlinie zu erfüllen.

Zusätzlich können durch die gemessenen Betätigungskräfte oder -drücke das Verhältnis der Bremskräfte zur Gewichtskraft der zulässigen Fahrzeugmasse (%) während der Prüfung permanent angezeigt und/oder maschinell dokumentiert werden.

Mehrachsig angetriebene Kraftfahrzeuge mit geringer oder hoher Kraftübertragung zwischen den Achsen können nur auf dafür besonders konzipierten Bremsprüfständen geprüft werden.

1.2.2 Bremsprüfstände dürfen für Bremsprüfungen im Rahmen von Hauptuntersuchungen bzw. Sicherheitsprüfungen nur erstmals in Verkehr gebracht oder verwendet werden, wenn durch ein Gutachten einer Prüfstelle nachgewiesen ist, dass die Geräte der vorliegenden Richtlinie in Verbindung mit den Übergangsbestimmungen entsprechen 1). Das Gutachten muss mindestens dem Muster nach Anlage 1 entsprechen. Die Referenznummer und das Datum des Gutachtens müssen in der technischen Dokumentation des Bremsprüfstandes aufgeführt werden. Diese technische Dokumentation ist im unmittelbaren Zugriff des Bremsprüfstandes schriftlich oder elektronisch in einem nicht diskriminierenden Dateiformat i. V. m. einem Anzeigegerät oder abrufbar zu hinterlegen und für die Durchführung von Kalibrierungen nach Nr. 4.1 bereit zu halten. Die Anforderungen an eine Kalibrierung (Kalibrieranweisung) sind durch die Gerätehersteller der Prüfstelle zur Verfügung zu stellen.

Eine Auflistung über vorhandene Kalibrieranweisungen ist vom ASA-Verband im Internet zu veröffentlichen und regelmäßig zu aktualisieren. Andere akkreditierte Verfahren sind ebenfalls anwendbar, solange deren Gleichwertigkeit nachgewiesen wurde.

1.2.3 Für jeden Bremsprüfstand ist eine Betriebsanleitung erforderlich. Die Betriebsanleitung soll bei Bremsprüfständen, die nach der vorstehenden Richtlinie begutachtet werden, der Norm DIN EN 82079-1:2013-06 entsprechen; Betriebsanleitungen ausländischer Hersteller in deutscher Sprache mit gleichwertigem Inhalt sind zulässig (siehe hierzu auch EG-MaschinenRichtlinie 2006/42/EG) .

1.3 Bauarten

1.3.1 Als Bremsprüfstände im Sinne dieser Richtlinie sind alle Bauarten zulässig, die die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen. Plattenbremsprüfstände sind nur für Kraftfahrzeuge bis zu einer höchst zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t zulässig.

1.3.1.1 Rollenbremsprüfstände, bei denen sich die Rad-Reifenkombinationen des Fahrzeugs auf Rollenpaaren mit Eigenantrieb abstützen und bei denen die tangentialen Bremskräfte zwischen Reifen und Treibrollen ermittelt werden.

1.3.1.2 Plattenbremsprüfstände, bei denen eine - bei der Prüfung von Krad - oder mehrere Messplatten in der Fahrbahn so angeordnet und geführt sind, dass zwischen den einzelnen Reifen und Platten eine mittlere tangentiale Schubkraft gemessen werden kann. Die Prüfung der Betriebsbremse erfolgt dabei immer dynamisch.

1.3.1.3 Bremsprüfstände können darüber hinaus über zusätzliche Einrichtungen zur Messwerterfassung von Drücken in pneumatischen und/oder hydraulischen Bremsanlagen verfügen, die ebenfalls Gegenstand dieser Richtlinie sind. Damit sind Messeinrichtungen gemeint, die in Verbindung mit dem Bremsprüfstand und dessen Steuerungs- bzw. Anzeigeeinrichtungen betrieben werden können.

1.4 Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten 22

Die Verwendung von Bremsprüfständen, die keine Baumusterfreigabe nach dieser Richtlinie haben, ist unzulässig. Hiervon abweichend dürfen Bremsprüfstände, die ihre Baumusterfreigabe nach der Richtlinie für die Anwendung, Beschaffenheit und Prüfung von Bremsprüfständen vom 12.04.2011 (VkBl. 2011, S 354) erhalten haben, noch bis 31.12.2034 weitergenutzt werden.

Die Richtlinie tritt

Sofern das Verfahren nach Nr. 2.5 dieser Richtlinie bei einem Hersteller nicht mehr möglich ist, ist der Verkauf eines neuen Bremsprüfstandes mit Baumusterfreigabe dieses Herstellers nicht mehr gestattet.

2. Verfahren zur Baumusterfreigabe

2.1 Antrag 22

Der Antrag auf Prüfung eines Bremsprüfstandes und Erteilung einer Nummer zur Baumusterfreigabe ist vom Hersteller oder von seinem bevollmächtigten Vertreter bei der Prüfstelle einzureichen.

Dem Antrag sind für jeden Typ eines Bremsprüfstandes (einschließlich Zubehör) beizufügen:

Die Entscheidung zum Umfang des Antrages obliegt im Einzelfall der sachverständigen Festlegung der Prüfstelle.

2.2 Aufschrift 22

Auf einem deutlich lesbar, dauerhaft und an leicht zugänglicher Stelle angebrachten Typschild ist an jedem Bremsprüfstand zu vermerken:

Klebeschilder müssen eine gut lesbare und dauerhafte Beschriftung aufweisen und dauerhaft angebracht werden.

Die Lesbarkeit der Angaben und die Festigkeit der Anbringung dürfen sich auch dann nicht verändern, wenn die anweisungsgemäß angebrachten Schilder der Einwirkung von Kraftstoffen und Ölen sowie den im verkehrsüblichen Betrieb vorkommenden Flüssigkeiten, ausgesetzt sind. Die Klebeschilder müssen gegen betriebsübliche Erschütterungen, Abrieb, Kälte und Wärme sowie Witterungseinflüsse beständig sein.

Als "gut lesbar" gilt eine Kennzeichnung, wenn sie unter üblichen Beleuchtungsbedingungen ohne technische Hilfsmittel gelesen werden kann. Folienschilder dürfen nach Entfernen nicht wiederverwendbar sein.

2.3 Baumusterfreigabe

Die Baumusterfreigabe oder die erneute Baumusterfreigabe nach Nr. 2.7.2 ist nach erfolgreich durchgeführter Prüfung durch ein Gutachten zur Baumusterfreigabe und die Vergabe einer Baumusterfreigabenummer oder die erneute Vergabe mit einem Nachtrag der bereits bestehenden Baumusterfreigabenummer durch die Prüfstelle zu erteilen.

Die Baumusterfreigabenummer sowie der Nachtrag zu einer bereits bestehenden Baumusterfreigabenummer sind wie folgt aufgebaut außen am Gerät dauerhaft anzubringen:

Beispiele einer Baumusterfreigabenummer:

2020-04-01234567XYZ (Erstvergabe)

2020-04-01234567XYZ_01 (Nachtrag 1)

2.4 Datenbank der Dokumente zur Baumusterfreigabe 22

Das KBA führt eine Datenbank, in der alle unten genannten Angaben der Baumusterfreigaben gesammelt werden und in die vorhandenen Daten bereits erteilter Baumusterfreigaben für die Qualitätssicherung von Untersuchungsstellen eingepflegt werden. Zur Qualitätssicherung übermitteln TÜV NORD und DEKRA dem KBA alle vorhandenen Daten bereits erteilter Baumusterfreigaben bis spätestens zum 1.1.2023. Das KBA übermittelt die Daten auf Anfrage dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zur Fortschreibung der maßgeblichen Vorschriften und den zuständigen obersten Landesbehörden zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtspflichten über Technische Prüfstellen und amtlich anerkannte Überwachungsorganisationen.

Die Zustimmung des Herstellers oder von seinem bevollmächtigten Vertreter für die Übermittlung der Daten in die Datenbank ist mit dem Antrag auf Baumusterzulassung zu erklären.

Innerhalb von zwei Monaten nach Erstellung eines Gutachtens zur Baumusterfreigabe und der Erteilung einer Baumusterfreigabenummer nach Nr. 2.3 müssen die Daten dem KBA zur Aufnahme in die Datenbank übermittelt werden. Werden diese Daten nicht übermittelt, kann die zuständige Behörde entsprechende Maßnahmen ergreifen.

Folgende Angaben können auf Anfrage an entsprechend akkreditierte Anbieter für Kalibrierungen übermittelt werden:

2.5 Übereinstimmung mit der Produktion

Die nach dieser Richtlinie geprüften Bremsprüfstände müssen so gebaut sein, dass sie dem geprüften Typ, dem Gutachten der Baumusterfreigabe sowie den Vorgaben dieser Richtlinie entsprechen.

Die nach Landesrecht zuständige Stelle oder das KBA können bei Abweichungen von den Vorgaben dieser Richtlinie jederzeit die angewandten Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion auf Kosten des Bremsprüfstandsherstellers überprüfen. Im Zweifelsfall können sie einen Dritten zur Kontrolle der Übereinstimmung des Bremsprüfstandes mit dieser Richtlinie beauftragen.

2.6 Maßnahmen bei Abweichungen in der Produktion

Die für einen Bremsprüfstand nach dieser Richtlinie erteilte Baumusterfreigabe kann für ungültig erklärt werden, wenn die vorstehenden Bedingungen nicht eingehalten sind.

Wird eine Baumusterfreigabe für ungültig erklärt, wird der Betreiber der Datenbank für die Baumusterzulassung entsprechend informiert, damit diese entsprechend gekennzeichnet werden kann.

2.7 Erlöschen der Baumusterfreigabe 22

2.7.1 Die Baumusterfreigabe ist fünf Jahre ab dem Ausstellungsdatum gültig. Dies ist in dem Gutachten zur Baumusterfreigabe deutlich zu vermerken. Änderungen an der geprüften Software ohne Freigabe durch die Prüfstelle führen ebenfalls zum Erlöschen der Baumusterfreigabe.

Von der Prüfstelle bewertete und freigegebene Änderungen an der geprüften Software sind in der Datenbank nach Nr. 2.4 beim KBA als Information zu hinterlegen. Änderungen der Parametrierung der Auswerteeinheit nach Nr. 4.1.3.1.1 fallen nicht darunter.

2.7.2 Für eine erneute Baumusterfreigabe ist eine komplette Prüfung nach dieser Richtlinie durchzuführen. Die Prüfstelle kann unter Einbeziehung der Ergebnisse aus Nummer 2.6 den Umfang der Prüfung nach Satz 1 anpassen.

2.7.3 Die im Umlauf befindlichen Geräte sind von dem Erlöschen der Baumusterfreigabe nicht betroffen, solange die Geräte der ursprünglichen Baumusterfreigabe entsprechen und nicht in ihren zugesicherten Eigenschaften verändert wurden. Dann dürfen diese Geräte bis zu den unter Nr. 1.4 genannten Fristen weiterverwendet werden.

Ein entsprechender Hinweis ist deutlich im Gutachten zur Baumusterfreigabe aufzunehmen.

2.8 Namen und Anschriften der Prüfstellen, die die Prüfungen für die Baumusterfreigabe durchführen

2.8.1 Federführende Stelle für die Richtlinie ist der TÜV NORD Mobilität GmbH & Co. KG IFM, Schönscheidstr. 28, 45307 Essen. Prüfstellen für die Prüfung von Bremsprüfständen sind aktuell der TÜV NORD Mobilität GmbH & Co. KG IFM, Schönscheidtstr. 28, 45307 Essen und DEKRA, Handwerkstraße 15, 70565 Stuttgart. Weitere Prüfstellen bedürfen der Freigabe durch das KBA. Es werden auch Prüfungen und Gutachten anerkannt, die von den zuständigen Prüfstellen anderer EU-Mitgliedstaaten oder Staaten, in denen das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt, nach dieser Richtlinie durchgeführt und von der federführenden Prüfstelle auf Konformität geprüft wurden.

Zuständige Prüfstellen anderer EU-Mitgliedstaaten oder Staaten, in denen das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt, sind solche Prüfstellen, die entsprechend der Norm DIN EN ISO/IEC 17025 durch die zuständige örtliche Genehmigungsbehörde anerkannt oder für die Prüfung von Bremsprüfständen akkreditiert sind.

2.8.2 Als Nachweis und Ergebnis der Begutachtung erstellt die zuständige bzw. anerkannte Prüfstelle ein Gutachten in deutscher Sprache gemäß Nr. 1.2.2 und Anlage 1, in dem die Ergebnisse der Begutachtung in ihren Einzelmerkmalen zusammengefasst sind. Sofern die in der Anlage 1 besonders aufgeführten Bauteile durch andere Bauteile ersetzt werden, muss hierüber mindestens ein Teilgutachten erstellt werden, durch das die ordnungsgemäße Funktion und die Übereinstimmung mit dieser Richtlinie bestätigt wird.

3. Anforderungen an Bremsprüfstände für die Baumusterfreigabe

3.1 Beschaffenheit 22

3.1.1 Die Bremsprüfstände müssen so beschaffen sein, dass sie den auftretenden Beanspruchungen genügen. Bremsprüfstände, die für die Verwendung im Freien zugelassen sind, müssen den dadurch bedingten höheren Beanspruchungen genügen, die in Anlage 1, Nrn. 4.1 und 4.3.1 aufgeführt sind.

3.1.2 Die Bremsprüfstände müssen für folgende Messbedingungen so beschaffen sein, dass:

3.1.2.1 zwischen Reifen und Rolle bzw. Reifen und Platte im trockenen Zustand ein Reibbeiwert von mindestens 0,7 und im nassen Zustand von mindestens 0,6 erreicht werden.

3.1.2.2 die Schlupfabschaltung bei einem tatsächlichen Schlupf I von 27 % ± 3 % wirksam wird (wird unterhalb des Abschaltschlupfs gemessen und für Weiterberechnungen verwendet (gilt nicht für Krad-Reifen)). Der tatsächliche Schlupf I entspricht laut Definition

VRolle - VReifen
mit:I =------- 100 %
VRolle
I= Schlupf
VRolle= Rollenumfangsgeschwindigkeit
VReifen= Reifenumfangsgeschwindigkeit

Der ausgegebene Wert des Schlupfes bei Abschaltung des Rollenbremsprüfstandes ist mit einem geeigneten Verfahren zu verifizieren.

3.1.2.3 Die maximal zu ermittelnde Bremskraft muss kleiner sein als der Abschaltwert des Bremsprüfstandes.

3.1.2.4 Die Bremswirkung wird bei einer Prüfgeschwindigkeit (Reifenumfangsgeschwindigkeit) von mindestens 4 km/h für die Prüfung von Fahrzeugen bis 3,5 t zGM 2) und von mindestens 2 km/h für alle anderen Fahrzeugklassen ermittelt. Diese Prüfgeschwindigkeit darf bei nominaler maximaler Bremskraft, wie sie in den technischen Angaben des Bremsprüfstandes definiert ist, die unterste Grenze nicht unterschreiten. Als maximale Prüfgeschwindigkeit wird < 6 km/h empfohlen. Die Prüfgeschwindigkeit darf im gesamten Bremskraftmessbereich nicht unter 75 % der Leerlaufgeschwindigkeit (d. h. ohne Fahrzeug) sinken.

3.1.2.5 Die Bremskraftdifferenz, bezogen auf den jeweils höheren Wert, muss ermittelt werden, wobei Messwerte zum Zeitpunkt des Blockierens nicht in die Bewertung eingehen.

3.1.3 Die Bremsprüfstände müssen so eingerichtet sein, dass die Richtigkeit der Messbedingungen und der Anzeigen oder Aufzeichnung der Messergebnisse (Einhaltung der Fehlergrenzen nach Nr. 3.3) mit üblichen Mitteln des Standes der Technik nachgeprüft werden können. Bei der Baumusterfreigabe eingesetzte Messgeräte und Prüfmittel müssen einen aktuell gültigen, gerätebezogenen Ergebnisbericht eines akkreditierten Kalibrierdienstleisters oder eines nationalen Metrologieinstitutes besitzen. Messunsicherheiten der eingesetzten Messgeräte und Prüfmittel sind gesondert (siehe Abschnitt 3.3.1.1 und 4.1.5) zu betrachten.

3.1.4 Rollenbremsprüfstände müssen so beschaffen sein, dass eine übermäßige Beanspruchung der Fahrzeug-Reifen vermieden wird; insbesondere müssen sich die Bremsprüfstände automatisch abschalten, wenn die gebremsten Rad-Reifenkombinationen einen Schlupf von maximal 30 % aufweisen. Der Nenndurchmesser der Rollen darf 200 mm nicht unterschreiten. Die Länge der Rollen darf 900 mm für Fahrzeuge über 3,5 t zGM nicht unterschreiten.

Um einen höheren Abschaltpunkt bei einer Bremsprüfung von Fahrzeugen über 3,5 t zGM zu erreichen, darf die hintere Rolle 40 mm (jedoch nicht mehr als 100 mm) höher als die vordere Rolle angeordnet sein.

Für die Bremsprüfung an Mehrachsaggregaten an o. g. Fahrzeugen dürfen Rollen höhenverstellbar sein. Dabei darf der höchste Punkt der Rollenoberfläche (Scheitelpunkt) der hinteren Rolle und vorzugsweise auch der der vorderen Rolle um 40 mm (jedoch nicht mehr als 400 3 mm inklusive Überhöhung der hinteren Rolle) über das Bodenniveau angehoben werden.Für Fahrzeuge < 3,5 t zGM dürfen Rollen nach der Vorgabe des Bremsprüfstandsherstellers höhenverstellbar sein.

Der Rollenbremsprüfstand muss mindestens für einen Temperaturbereich von + 5 °C bis + 40 °C ausgelegt sein.

Die Installation und der Betrieb von Rollenbremsprüfständen müssen mit den Vorschriften zum Arbeitsschutz im Einklang stehen. Bei Fehlen dieser Bestimmungen sind mindestens die technischen Vorgaben der ISO 21069-1: 2004, Anhang A.1 bzw. ISO 21069-2:2008, Anhang A.1 einzuhalten.

3.1.5 Die Messbereiche der zusätzlichen Einrichtungen zur Messwerterfassung müssen zur Ermittlung von Einsteuerdrücken bei Druckluftbremsanlagen und/oder hydraulischen Bremsanlagen als auch von Betätigungskräften geeignet sein. Der Messbereich und das Datum der nächsten Prüfung/Kalibrierung dieser Einrichtungen sind auf diesen deutlich sichtbar oder nachvollziehbar anzugeben.

3.1.6 Bei Verwendung von drahtlosen Fernbedienungen darf die Übertragung der Steuerimpulse und der Daten nicht durch äußere Einflüsse beeinträchtigt werden. Ein unbeabsichtigtes Anlaufen der Antriebsmotoren muss stets ausgeschlossen sein.

3.1.7 Plattenbremsprüfstände müssen so beschaffen sein, dass bei der Prüfung der Betriebsbremse die mittlere tangentiale Schubkraft (Bremskraft) auf mindestens 1,5 m langen und ausreichend breiten Platten gemessen wird, die bei der Abbremsung des aufgefahrenen Fahrzeugs von ca. 5 km/h, auf ca. 2 km/h entsteht. Die Auffahrgeschwindigkeit muss zwischen 8-12 km/h liegen. Die minimale Messzeit beträgt 0,3 Sekunden. Wird die Geschwindigkeit und/oder die Messzeit nicht eingehalten, ist die Messung für die Betriebsbremse ungültig (Anzeige blinkt).

Die Prüfung der Feststellbremse kann dynamisch oder statisch erfolgen, dabei muss die maximale tangentiale Schubkraft (Bremskraft) gemessen werden. Die Auffahrgeschwindigkeit - sofern vorhanden - bleibt unberücksichtigt. Eine nach diesem Verfahren durchgeführte Messung wird durch eine blinkende Anzeige gekennzeichnet. Eine Prüfung der Feststellbremse nach dem Verfahren zur Prüfung der Betriebsbremse ist zulässig.

3.1.8 Jeder Bremsprüfstand muss mit geeigneten Mitteln kalibrierfähig sein. Die für die Kalibrierung und Justierung notwendigen Informationen werden den akkreditierten Kalibrierlaboren auf nichtdiskriminierende Weise zur Verfügung gestellt. Dies beinhaltet ebenfalls den Zugang zu den hierfür relevanten Gerätefunktionen (einschließlich Hard- oder Softwareschnittstellen, Datenprotokollen).

3.2 Messtechnische Eigenschaften

3.2.1 Anzeige und Aufzeichnung der Bremskräfte und ggf. -wirkung 22

3.2.1.1 Die ermittelten Betätigungskräfte oder -drücke werden in der Einheit Newton (N oder kN) bzw. Kilopascal (kPa)/bar, die Bremskräfte in der Einheit Newton (N oder kN) angegeben.

3.2.1.2 Alle o. g. Messwerte müssen durch analog oder digital anzeigende Messeinrichtungen zeitlich zusammenhängend dargestellt und unbeeinflussbar - ggf. durch schreibende oder druckende Geräte - aufgezeichnet, gespeichert und übertragen werden. Damit sind Anzeigeeinrichtungen gemeint, deren Anzeigen entweder als mobile Endgeräte ausgeführt oder deren Anzeigen mittels Säulen- oder Wandmontage ortsfest angebracht sind. Eine Übertragung der o. g. Messwerte an die unter Nr. 3.4 genannte Datenschnittstelle ist sicherzustellen.

3.2.1.3 Die Messeinrichtungen müssen mit einem automatischen Nullabgleich versehen sein; sie müssen mit einer Speichereinrichtung zur Anzeige oder Weiterverarbeitung jeweils zusammengehöriger Messwertpaare der Reifen einer Achse versehen sein.

3.2.1.4 Die Hersteller geben Funktionsfehler der Bremsprüfstände in der technischen Dokumentation zur "Fehlerbeschreibung" bekannt; diese werden durch eine Fehlerbeschreibung (Fehlercode) am Bremsprüfstand angezeigt.

3.2.1.5 Die Eigenfrequenz und die Dämpfung der Messeinrichtung müssen so bemessen sein, dass bei der Anzeige bzw. Aufzeichnung der Messwerte der Bremskraft die zulässigen Fehlergrenzen nach der Nr. 3.3 nicht überschritten werden. Diese Forderung muss bis zu einer Anstiegsgeschwindigkeit entsprechend einem Bremskraftanstieg von Null bis Messbereichsendwert in 0,5 s (0,1 s bei Plattenbremsprüfständen) erfüllt sein.

3.2.1.6 Digitale Messeinrichtungen müssen (einschließlich Messwertaufnahme und -verarbeitung) mit Messschritten arbeiten, die für Bremsprüfstände für Fahrzeuge < 3,5 t zGM nicht größer als 20 N und für Fahrzeuge > 3,5 t zGM nicht größer als 50 N sind. Die Anzeige muss dabei den Messschritten entsprechen. Die Abtastrate darf bei Rollenbremsprüfständen nicht weniger als 10 Messwerte pro Sekunde und bei Plattenbremsprüfständen nicht weniger als 50 Messwerte pro Sekunde betragen.

3.2.1.7 Digital anzeigende oder druckende Geräte nach 3.2.1.2 müssen in den oberen beiden Dritteln des Messbereichs den Messwert mit wenigstens drei Ziffern angeben. Die Ziffern digitaler Anzeigefelder müssen bei mobilen Endgeräten eine solche Größe und einen Kontrast zur näheren Umgebung haben, dass eine einwandfreie Ablesung möglich ist. Bei ortsfest angebrachten Anzeigeeinrichtungen ist der Abstand zwischen Anzeigefeldern und Bremsprüfstand dabei auf das vom Hersteller vorgegebene Maß zu reduzieren und die Ablesbarkeit im Rahmen der durchzuführenden Kalibrierung zu kontrollieren.

3.2.1.8 Bei analog anzeigenden Geräten nach 3.2.1.2 müssen die Skalen im Bereich der Teilungsstriche einen Radius von mindestens 150 mm haben. Die Skalen müssen so beschaffen sein, dass die Ablesung eines Werts < 2 % vom Skalenendwert ohne Schwierigkeiten möglich ist. Skalen müssen in Abschnitte von nicht mehr als 4 % des Skalenendwerts geteilt und in Abständen von nicht mehr als 20 % des Skalenendwerts beziffert sein.

3.2.2 Anzeige und Aufzeichnung über zusätzliche Einrichtungen

3.2.2.1 Bei der Anzeige und Aufzeichnung über zusätzliche Einrichtungen zur Messwerterfassung sind die Anforderungen nach den Nrn. 3.2.1.2 und 3.2.1.3, bei drahtlosen Übertragungseinrichtungen auch nach Nr. 3.1.6, entsprechend anzuwenden.

3.2.2.2 Bremsdrücke sind in kPa (bar) anzugeben. Die Auflösung der Anzeigen muss mindestens 10 kPa (0,1 bar) für pneumatische bzw. 100 kPa (1,0 bar) für hydraulische Bremsanlagen betragen.

3.3 Fehlergrenzen

3.3.1 Bremskräfte 22

3.3.1.1 Die Fehlergrenzen für die Anzeige und die Aufzeichnung der in Nr. 3.2.1.1 genannten Messgrößen beträgt bei Bremsprüfständen bis zu einer nominalen maximalen Bremskraft von 8 kN im Messbereich von 0 - 2000 N +/- 40 N und darüber +/- 2 % vom momentanen Messwert sowie bei Bremsprüfständen über einer nominalen maximalen Bremskraft von 8 kN im Messbereich von 0 - 5000 N +/- 100 N und darüber +/- 2 % vom momentanen Messwert. Diese Fehlergrenzen beinhalten nicht die Messunsicherheit.

3.3.1.2 Die Abweichung zwischen linker und rechter Bremskraftmessung (Anzeige des Messgeräts) an den Reifen einer Achse darf 2,5 % bezogen auf den höheren Messwert oder 50 N (je nachdem welcher Wert der größere ist) nicht überschreiten, wenn auf beiden Seiten die gleiche Bremskraft (Messgröße) aufgebracht wird.

3.3.1.3 Bei Plattenbremsprüfständen muss der Hersteller sicherstellen, dass bei der Prüfung der Betriebsbremsanlage nur Bremswirkungskräfte oberhalb von 2 km/h verwendet werden und nur ein integraler Mittelwert der Bremskräfte ausgewiesen wird. Darüber hinaus hat er nachzuweisen, auf welche Weise er die Einhaltung der Fehlergrenzen in der Serie gewährleistet.

3.3.2 Zusätzliche Einrichtungen zur Messwerterfassung

3.3.2.1 Die Fehlergrenze für die Anzeige von Bremsdrücken beträgt bei Druckluftbremsanlagen ± 1,0 % vom Messbereichsendwert der Einrichtung und bei hydraulischen Bremsanlagen ± 100 kPa (1 bar) jeweils im gesamten Messbereich und im Temperaturbereich von 5 °C bis 40 °C.

3.4 Datenschnittstelle 24

Bremsprüfstände müssen über eine standardisierte Datenschnittstelle nach einem vom ASA-Verband erarbeiteten und jeweils an den technischen Fortschritt angepassten Anforderungskatalog verfügen, die die vom Bremsprüfstand ermittelten physikalischen Größen (Bremskraft, Bremsdruck, Betätigungskraft etc.) in Echtzeit und ohne Abweichungen zu den ermittelten Messwerte zur Verfügung stellt.

Der vom ASA-Verband erarbeitete und von einer der in Nr. 2.8.1 genannten Prüfstellen genehmigte Anforderungskatalog sowie nachfolgende Änderungen müssen jeweils mit dem "Arbeitskreis Erfahrungsaustausch in der technischen Fahrzeugüberwachung nach § 19 Absatz 3 und § 29 StVZO", abgestimmt werden. Der Anforderungskatalog und seine jeweiligen Änderungen sind dem (BMVI gültig ab 15.02.2025 BMDV) und den zuständigen obersten Landesbehörden unaufgefordert und zeitnah nachrichtlich zur Kenntnis zu übermitteln.

3.5 Technische Anforderungen und Prüfverfahren 22

3.5.1 Bei Rollenbremsprüfständen, die auf der Basis der Drehmomentmessung arbeiten, muss die Einhaltung der Fehlergrenzen nach der Nr. 3.3 gegenüber der Prüfstelle nachgewiesen werden. Hierzu ist der Nachweis über eine akkreditierte Kalibrierung zu erbringen. Der Bremsprüfstand muss betriebsbereit eingebaut sein. Die Prüfgeschwindigkeit beim nominalen Bremskrafthöchstwert, wie er in den technischen Angaben des Rollenbremsprüfstandes definiert ist, die Genauigkeit der Schlupfmessung und der Bremskraftmesspunkt bis maximal 30 % Schlupf müssen mit üblichen Mitteln des Standes der Technik bei der Begutachtung zur Baumusterfreigabe prüfbar sein oder über eine Prüfsoftware nachvollziehbar sein. Die Prüfstelle überprüft die Rollen auf die Einhaltung der geforderten Abmessungen nach dieser Richtlinie.

3.5.2 Bei Plattenbremsprüfständen wird die Einhaltung der Fehlergrenzen nach der Nr. 3.3 gegenüber der Prüfstelle nachgewiesen werden. Dies kann z.B. mit Hilfe eines durch ein akkreditiertes Labor rückführbar kalibrierten Kraftmessers überprüft werden. Die Platten müssen für die Prüfung mit einem Fahrzeug belastet sein; dabei muss mindestens 50 % der zu lässigen Prüflast erreicht werden. Die richtige Ermittlung des integralen Mittelwertes der Bremskräfte muss durch den Hersteller dokumentiert und bei der Begutachtung zur Baumusterprüfung vorgeführt und nachgewiesen werden.

4. Wiederkehrende Überprüfungen von Bremsprüfständen

4.1 Überprüfung auf Kalibrierfähigkeit/Kalibrierung

4.1.1 Überprüfungen auf Kalibrierfähigkeit und Kalibrierungen sind 22

und dann in Abständen von maximal 24 Monaten durchzuführen.

4.1.2 Die Überprüfung auf Kalibrierfähigkeit umfasst:

4.1.2.1 Die Beschaffenheitsprüfung (durch äußere Besichtigung und Funktionsprüfung);

Sichtprüfung der Oberflächenbeschaffenheit der Rollen oder Messplatten, ob Anzeichen dafür vorliegen, dass durch starke Abnutzung oder Beschädigung der Rollen oder Messplatten bzw. deren Beläge die geforderten Reibbeiwerte nach Nr. 3.1.2.1 nicht mehr erreicht werden können,

4.1.2.2 Die Zustandsprüfung der Anzeigen, Abdeckungen, Tastrollen usw.

4.1.2.3 Die Funktionsprüfung der Schlupfabschaltung über ASA-Livestream (24 % < I < 30 %),

4.1.2.4 Die Überprüfung der Echtzeitübertragung aller geforderten Messwerte (Validierung der Datenschnittstelle)

4.1.2.5 Die Überprüfung der Leichtgängigkeit der beweglichen Teile,

4.1.2.6 Die Beschaffenheitsprüfung von Druck- und Stromleitungen,

4.1.2.7 Die Überprüfung der Grube auf Schmutz und Fremdteile zum Ausschluss von Funktionsbeeinträchtigungen des Bremsprüfstandes, Verbindung des Bremsprüfstandes mit dem Fundament,

4.1.3 Die Kalibrierung umfasst:

4.1.3.1 Die Ermittlung des tatsächlichen Rollendurchmessers und die Überprüfung auf Einhaltung der zulässigen Toleranz der Rollendurchmesser

4.1.3.1.1 Zur Ermittlung des tatsächlichen Rollendurchmessers sind je drei Messungen (in der Mitte sowie 10 cm vom linken und rechten Rand der Rolle) an allen vorhandenen Rollen durchzuführen. Zur möglicherweise vorhandenen Kompensation des vom Neuzustand abweichenden Rollendurchmessers (z.B. Parametrierung in der Auswerteeinheit, etc.) ist ein arithmetischer Mittelwert aus den drei Einzelmessungen je Rolle wie folgt zu bilden und zu verwenden:

dgMW = 0,20 - dl + 0,60 - dm + 0,20 - dr

mit

dgMW= gewichteter Mittelwert des Rollendurchmessers der jeweiligen Rolle
dl= Durchmesser 10 cm vom linken Rand der jeweiligen Rolle
dm= Durchmesser in der Mitte der jeweiligen Rolle
dr= Durchmesser 10 cm vom rechten Rand der jeweiligen Rolle

Für Rollen mit geschweißter Oberfläche ermittelt sich der tatsächlich wirksame Rollendurchmesser wie folgt:

dgMW + dK
dwirk =-----
2

mit

dwirk = tatsächlich wirksamer Durchmesser der jeweiligen Rolle

dgMW = gewichteter Mittelwert des Rollendurchmessers auf den Schweißpunkten der jeweiligen Rolle 4)

dK = Durchmesser des jeweiligen Rollenkörpers 5)

4.1.3.1.2 Zur Überprüfung der Rollendurchmesser auf Einhaltung der Toleranz darf bei den nach Nr. 4.1.3.1 einzeln ermittelten Rollendurchmessern als Folge der Abnutzung an keiner Stelle einen Wert von 98 % des Nenndurchmessers unterschritten werden.

4.1.3.2 Die Berücksichtigung des vom Neudurchmesser abweichenden, nach 4.1.3.1.1 bestimmten Mittelwertes des tatsächlichen Rollendurchmessers im Rahmen einer nach dem Gutachten bestehenden Kompensationsmöglichkeit (durch Parametrierung der Auswerteeinheit, etc.) und den dort festgelegten Grenzwerten.

4.1.3.3 Die Durchführung einer Eingangskalibrierung. In Abhängigkeit vom Ergebnis der Eingangskalibrierung ist bei Überschreitung der im Gutachten beschriebenen zulässigen Abweichung eine Nullpunkt- und/oder Endwertjustage entsprechend der dort beschriebenen Anweisung erforderlich. Für den Fall, dass ein abweichender Rollendurchmesser (z.B. verringerter Rollendurchmesser durch Abrieb der Rollenoberfläche) sich nicht nach Nr. 4.1.3.1.1 berücksichtigen lässt, ist bei der Justage der geänderte Durchmesser der Rollen zu berücksichtigen. Für den Fall, dass ein verringerter Durchmesser durch Abrieb der Rollenoberfläche sich nicht beim Kalibrieren z.B. durch Parametrierung der Auswerteeinheit berücksichtigen lässt, ist bei der Justage der geänderte Durchmesser der Rollen zu berücksichtigen (Umrechnung der Kalibrierwerte).

Wurde eine Justage durchgeführt, müssen die Messergebnisse vor und nach der Justage im Kalibrierschein entsprechend erkennbar dokumentiert werden.

4.1.3.4 Die Prüfung auf Einhaltung der Fehlergrenzen nach Nr. 3.3

4.1.3.4.1 Bei Rollenbremsprüfständen, die auf der Basis der Drehmomentmessung arbeiten, kann die Einhaltung der Fehlergrenzen nach der Nr. 3.3 auch mit besonderen Einrichtungen (z.B. Kalibriervorrichtung mit Vergleichskraftmessgerät oder einem Kalibrierhebel, an dem Gewichte angebracht sind) oder alternativ mit einem dynamischen Messverfahren, das die Vorgänge der realen Bremsprüfung (von der Bremskraft am Reifenumfang bis zur Darstellung der gemessenen Bremskraft über die Anzeigeeinheit) simuliert, geprüft werden. Der Bremsprüfstand muss betriebsbereit eingebaut sein.

4.1.3.4.2 bei Plattenbremsprüfständen wird die Einhaltung der Fehlergrenzen nach Nr. 3.3 mit dem Verfahren nach Nr. 3.5.2 mit einem Fahrzeug (mindestens 20 % der zulässigen Prüflast nach Herstellervorgabe, jedoch nicht mehr als 50 % der zulässigen Prüflast) geprüft.

4.1.3.5 Die Überprüfung der Abweichung zwischen linker und rechter Bremskraftmessung

Zur Kontrolle ist auf beiden Seiten die gleiche Bremskraft an mindestens drei Punkten über den gesamten Messbereich aufzubringen und untereinander zu vergleichen.

4.1.4 Die Kalibrierung selbst erfolgt nach den Anweisungen im Gutachten der Prüfstelle wobei bei Bremsprüfständen für Fahrzeuge < 3,5 t zGM in Schritten nicht größer als 2 kN bis zum jeweiligen Endwert, bei Bremsprüfständen für Fahrzeuge > 3,5 t zGM in Schritten nicht größer als 10 kN bis zum jeweiligen Endwert vorgegangen wird. Es müssen drei Messreihen mit jeweils zunehmenden Prüfkräften durchgeführt werden.

4.1.5 24

(Gültig bis 14.02.2025 Die Dokumentation des Kalibrierergebnisses erfolgt anhand eines Kalibrierscheins, der dem amtlichen Muster der Deutschen Akkreditierungsstelle entspricht. Das akkreditierte Kalibrierlaboratorium ist verpflichtet, für den Ergebnisbericht das amtliche Muster bei Kalibrierungen im Anwendungsbereich dieser Verordnung zu nutzen. Das amtliche Muster des Kalibrierscheins wird auf der Website der Deutschen Akkreditierungsstelle zum Download bereitgestellt. Dieser ist mindestens 5 Jahre von der für die Unterhaltung des Prüfstandes verantwortlichen Person (z.B. Werkstattbesitzer) aufzubewahren und zuständigen Personen auf Verlangen vorzulegen. Die Dokumentation des Kalibrierergebnisses erfolgt in einem Kalibrierschein entsprechend den Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17025:2018 (Abschnitte 7.8.1, 7.8.2, 7.8.4 und, sofern anwendbar, 7.8.6) sowie die Festlegungen zur Darstellung von Kalibrierergebnissen des Dokuments 71 SD 0.025 5) der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) erfüllt. Dieser ist mindestens 5 Jahre von der für die Unterhaltung des Prüfstandes verantwortlichen Person (z.B. Werkstattbesitzer) aufzubewahren und zuständigen Personen auf Verlangen vorzulegen.)
(Gültig ab 15.02.2025
Die Dokumentation der Kalibrierergebnisse erfolgt anhand eines Kalibrierscheins, der dem amtlichen Muster der Deutschen Akkreditierungsstelle entspricht. Das amtliche Muster des Kalibrierscheins wird auf der Website der Deutschen Akkreditierungsstelle zum Download bereitgestellt. Das akkreditierte Kalibrierlaboratorium ist verpflichtet, für den Ergebnisbericht das amtliche Muster bei Kalibrierungen im Anwendungsbereich dieser Verordnung zu nutzen. Dieser ist mindestens 5 Jahre von der für die Unterhaltung des Prüfstandes verantwortlichen Person (z.B. Werkstattbesitzer) aufzubewahren und zuständigen Personen auf Verlangen vorzulegen.)

Zusätzlich zu den in der genannten Richtlinie geforderten Angaben sind folgende Informationen im Kalibrierschein aufzunehmen:

Ein Bremsprüfstand gilt als konform zu den Anforderungen, wenn für keine der im Rahmen der Kalibrierung ermittelten Messabweichungen außerhalb der unter Nr. 3.3 festgelegten Fehlergrenzen liegt. Zusätzlich darf die erweiterte Messunsicherheit der Kalibrierung an keinem Punkt 1,5 % des Sollwertes überschreiten.

Bei Einhaltung der Konformität ist ein kalibrierter Bremsprüfstand mit einer Plakette zu versehen, die folgende Informationen enthält:

4.1.6 Werden Mängel festgestellt, darf der Bremsprüfstand bis zu deren Beseitigung und anschließender Rekalibrierung nicht zu Prüfungen nach 1.2 eingesetzt werden.

4.1.7 Wenn Baugruppen in Stand gesetzt werden, die im Zusammenhang mit der Messeinrichtung betroffen sind, ist eine Wiederholung der Kalibrierung erforderlich.

4.1.8 Die Kalibrierung von zusätzlichen Einrichtungen zur Messwerterfassung gemäß Beschreibung in Nr. 1.3.1.3 auf Einhaltung der Fehlergrenzen nach Nr. 3.3.

Zusätzliche Einrichtungen sind auf nationale oder internationale Normale zurückzuführen und das Kalibrierergebnis in einem eigenen Kalibrierschein zu dokumentieren. Die Kalibrierung der zusätzlichen Einrichtungen zur Messwerterfassung kann entfallen, wenn die zugehörigen Funktionen, Anzeigen und Bedienelemente des Bremsprüfstandes deutlich erkennbar außer Betrieb gesetzt wurden.

4.2 Berechtigung zur Durchführung von wiederkehrenden Prüfungen 22

4.2.1 Gemäß den Anforderungen an die Rückführbarkeit der DIN EN ISO/IEC 17020 hat die Kalibrierung typischerweise durch ein für diese Messung nach DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditiertes Kalibrierlabor zu erfolgen.

4.2.2 Abweichend von Nr. 4.2.1 kann bei Nutzung von eigenen Bremsprüfständen in einer Prüfstelle nach Nr. 2.1 der Anlage VIIId StVZO bei ausschließlich eigenständiger Nutzung die Kalibrierung auch von Sachverständigen von staatlichen Stellen, die eigene Technische Prüfstellen im Sinne des KfSachvG unterhalten, durchgeführt werden.

Für die Dokumentation des Kalibrierergebnisses kann das amtliche Muster nach Nr. 4.1.5 nicht verwendet werden. Die staatlichen Stellen legen dazu eigene Muster nach Zuständigkeit fest.

.

Muster eines Gutachtens zur Baumusterfreigabe mit Mindestangaben über die Begutachtung eines Bremsprüfstandes
gemäß der "Richtlinie für die Anwendung, Beschaffenheit und Prüfung von Bremsprüfständen" vom 07.07.2021,Verkehrsblatt 2021, Seite 760
Anlage 1 22


Nr. (Referenznummer)Datum
1Allgemeine Angaben
1.1Marke/Handelsbezeichnung:
1.2Hersteller:
1.3Antragsteller:
1.4Bauart:
1.5Typ:
1.6Ausführung
1.6.1Ausrüstungsvarianten (Beispiele):
E-Motor/Prüfgeschwindigkeit:
Gegenlaufbetrieb:
Rollensatz:
Laufrolle:
Prüfplatte:
Anzeige:
2Verwendungsbereich
2.1Fahrzeugart:
2.2Antriebsart
2.2.1Fahrzeuge ohne oder mit abschaltbarem Allradantrieb:
2.2.2Fahrzeuge mit permanentem Allradantrieb:
2.3Temperaturbereich 6):
3Technische Angaben
3.1Identifikation:
3.2Überfahrlast/Prüflast
3.2.1Maximale Überfahrlast:
3.2.2Maximale Prüflast:
3.3Nominale maximale Bremskraft pro Rad-Reifenkombination:
3.4Rollensatz
3.4.1Rollenachsabstand:
3.4.2Rollenüberhöhung:
3.5Antrieb/Prüfgeschwindigkeit:
3.5.1Antriebsmotor
Typbezeichnung:
Nennleistung bei Nenndrehzahl:
3.5.2Getriebe
Typbezeichnung:
Bauart:
Übersetzung:
3.5.3Prüfgeschwindigkeiten bei Nenndrehzahl und maximaler Bremslast:
3.6Laufrollen:
3.6.1Durchmesser:
3.6.2Länge:
3.6.3Oberfläche:
3.7Prüfbare Reifengröße:
3.8Prüfbreite (zul. Spurweite):
3.9Art des Messsystems:
3.10Anzeige/Ausgabe der Messergebnisse
3.10.1Analoganzeige:
3.10.2Digitalanzeige:
3.11Betriebsarten
3.11.1Automatikbetrieb:
3.11.2Manuellbetrieb:
3.11.3Allradregelung:
3.12Grundausstattung:
3.13Datenschnittstelle (ASA-Livestream):
3.14Software-Versionsstand
3.14.1bei der verwendeten Bedien- und Auswertesoftware:
3.14.2beim ASA Livestream:
3.15Optionale Ausrüstung:
4Angaben und Prüfergebnisse gemäß Richtlinie
4.1Zweckbestimmung und Anwendung
Bremskraft (1.2.1) 7)
Allradbetrieb (1.2.1)
Arbeitsschutz (3.1.4)
Betriebsanleitung (1.2.3)
4.2Bauart und Datenschnittstelle
4.2.1Bremsprüfstandstyp (1.3.1):
4.2.2Datenschnittstelle (3.4) 8):
4.2.3Echtzeitübertragung (3.4) 6)
4.2.4Zusätzliche Einrichtungen zur Messwerterfassung (1.3.2):
4.3Beschaffenheit
4.3.1Aufstellungsort (3.1.1):
4.3.2Reibbeiwert (3.1.2.1):
4.3.3Schlupfabschaltung (3.1.2.2):
4.3.4Prüfgeschwindigkeit (3.1.2.4):
4.3.5Bremskraftdifferenz (3.1.2.5):
4.3.6Messgeräte und Prüfmittel (3.1.3):
4.3.7Automatische Abschaltung (3.1.4):
4.3.8Laufrollendurchmesser und -breite (3.1.4):
4.3.9Laufrollenkörperdurchmesser (4.1.3.1.1)
4.3.10Zulässige Rollenabnutzung (4.1.3.1.2)
4.3.11Kompensation veränderter Laufrollendurchmesser (4.1.3.2)
4.3.12Messbereich Drucksensoren (3.1.5):
4.3.13Fernbedienung (3.1.6):
4.4Messtechnische Eigenschaften:
4.4.1Bremskraft (3.2.1.1):
4.4.1Messwertausgabe (3.2.1.2):
4.4.2Standardisierte Datenschnittstelle (3.2.1.2):
4.4.3Selbsttest/Nullabgleich (3.2.1.3):
4.4.4Speichereinrichtung (3.2.1.3):
4.4.5Funktionsfehler (3.2.1.4):
4.4.6Eigenfrequenz/Dämpfung (3.2.1.5):
4.4.7Messschritte, digital (3.2.1.6):
4.4.8Digitalanzeige: (3.2.1.7)
4.4.9Analoganzeige (3.2.1.8):
4.4.10Zusätzliche Einrichtungen
4.4.10.1Messwerterfassung, Anzeige und Aufzeichnung (3.2.2.):
4.4.10.2Temperaturbereich (3.3.2.1) 9):
5Fehlergrenzen
5.1Zul. Fehler (3.3.1.1):
5.2Zul. Anzeigeabweichung (3.3.1.2):
5.3Bremskraftmessung (Plattenbremsprüfstand) (3.3.1.3):
5.4Einrichtungen zur Messwerterfassung (3.4):
6Prüfverfahren und -einrichtungen (3.5)
7Überprüfung auf Kalibrierfähigkeit/Kalibrierung (4.1)
8EG-Konformitätserklärung
8.1EG-Maschinenrichtlinie:
8.2EMV-Richtlinie:
9Prüfmuster
10Prüfunterlagen mit Baumusterfreigabenummer
11Schlussbescheinigung
____________________________________________________
(Name und Unterschrift)(Name und Anschrift der Prüfstelle - Stempel)
1) Bremsprüfstände, für die kein Kalibrierverfahren existiert, da z.B. der verantwortliche Hersteller oder dessen Rechtsnachfolger nicht mehr existieren, dürfen für Hauptuntersuchungen bzw. Sicherheitsprüfungen nicht verwendet werden.

2) höchste zulässige Gesamtmasse

3) Abweichungen aus technischen Gründen von der ISO 21069 nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2014/45/EU

4) Die Breite eines Umfangsmaßbandes ist dabei so zu wählen, dass bei ringförmiger Anordnung von Schweißpunkten mindestens zwei Reihen abgedeckt werden.

5) Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS): 71 SD 0.025 "Anleitung zur Darstellung von Kalibrierergebnissen und die Verwendung der DAkkS-Kalibriermarke" in der jeweils gültigen Fassung

6) falls größer als in Nr. 3.1.4 der Richtlinie gefordert

7) Die Angaben in den Klammern (..) verweisen auf die entsprechenden Nummern der Bremsprüfstandsrichtlinie.

8) ggf. Verifizierung durch Herstellererklärung

9) falls größer als in Nr. 3.3.2.1 der Richtlinie gefordert

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