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Regelwerk, Gefahrgut / Strasse
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Richtlinie für die Begutachtung von Oldtimern nach § 23 StVZO

Vom 6. April 2011
(VkBl. Nr. 7 vom 15.04.2011 S. 257)



Mit der Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25. April 2006 (BGBl. Teil I S. 988), ist die Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV) verkündet worden. Mit der Verordnung wurde auch die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) geändert. Die FZV wurde aus normativen Gründen am 10. Februar 2011 (BGBl. Teil I S. 139) nochmals erlassen.

Mit der FZV und der Änderung der StVZO sind unter anderem Änderungen für die Zuteilung von Oldtimerkennzeichen (H-Kennzeichen) eingetreten. War es vorher notwendig, für Oldtimer eine besondere Betriebserlaubnis zu beantragen, ist neben dem Nachweis der Vorschriftsmäßigkeit ab dem 01.03.2007 nur noch ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr einer Technischen Prüfstelle oder Prüfingenieurs einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation (aaSoP oder PI) für die Zuteilung eines Oldtimerkennzeichens erforderlich (§ § 9 Abs. 1 und 17 FZV). Damit ist die Möglichkeit geschaffen worden, die Begutachtung ebenfalls von Prüfingenieuren amtlich anerkannter Überwachungsorganisationen durchführen zu lassen.

Die Änderung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften erfordert auch die Anpassung der Richtlinie. Die Anpassung hat zum Ziel, neben der mit der neuen Verordnung bereits erreichten Deregulierung, auch mit der neuen Gestaltung der Richtlinie eine Verwaltungsvereinfachung herbeizuführen. Die Struktur des Gutachtens ist übersichtlicher und einfacher gestaltet worden.

Im Rahmen der Anpassung der Richtlinie soll der bisherige Bewertungsmaßstab (VkBl. 1997 S. 538) nicht verändert werden. Weiterhin gilt: Neben der Originalität sind ein guter Pflege- und Erhaltungszustand in Abgrenzung von "normalen alten" Fahrzeugen einzuhalten.

Neu ist, dass auf eine Bewertungsskala aus Gründen der Vereinfachung zukünftig verzichtet wird. Eine Werteskala ist für die Zuteilung eines Oldtimerkennzeichen unerheblich. Das positiv abgeschlossene Gutachten ist für die Zulassungsbehörde ausreichend. Die Tätigkeit des Sachverständigen wird damit auf das Notwendige reduziert.

Die nachstehend bekannt gemachte Richtlinie ist ab dem ersten Tag des siebten auf die Bekanntmachung folgenden Monats anzuwenden. Die Richtlinie für die Begutachtung von "Oldtimer"-Fahrzeugen, VkBl. S. 515 vom 21.07.1997 und der im Zusammenhang mit der Richtlinie bekannt gemachte Anforderungskatalog wird mit der Inkraftsetzung der neuen Richtlinie aufgehoben.

Nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden wird hiermit die Richtlinie für die Begutachtung von Fahrzeugen als Oldtimer und das Muster für das Gutachten nach § 23 StVZO bekannt gegeben.

Wortlaut der Richtlinie:

Der aaSoP oder PI hat zu Beginn seiner Begutachtung zu prüfen, welche nachstehend näher erläuterte Eingangsbedingung vorliegt und in welchem Umfang entsprechend seiner Zuständigkeit die Begutachtung abgeschlossen werden kann.

  1. Folgende Randbedingungen können bei der Begutachtung für die Einstufung als Oldtimer vorliegen:
    1. Das Fahrzeug ist zugelassen:
      Es ist eine Begutachtung nach dieser Richtlinie und eine Untersuchung im Umfang einer HU nach § 29 StVZO durchzuführen.
    2. Ein außer Betrieb gesetztes Fahrzeug soll wieder zum Verkehr zugelassen werden:
      Es ist eine Begutachtung nach dieser Richtlinie und eine Untersuchung im Umfang einer HU nach § 29 StVZO unter Beachtungen der Anforderungen nach § 14 Abs. 2 FZV durchzuführen.
    3. Das Fahrzeug soll nach vorheriger Zulassung in einem anderen Staat nun in Deutschland zugelassen werden:
      Es ist eine Begutachtung nach dieser Richtlinie und eine Untersuchung nach § 29 StVZO unter Beachtungen der Anforderungen nach § 7 FZV durchzuführen.
    4. Die Bedingungen a) bis c) liegen nicht vor:
      Es ist eine Begutachtung nach dieser Richtlinie und nach § 21 StVZO durchzuführen.
    5. Das Fahrzeug ist nicht zugelassen und soll ein rotes Oldtimerkennzeichen führen (§ 17 FZV):
      Es ist eine Begutachtung nach dieser Richtlinie und eine Untersuchung im Umfang einer HU nach § 29 StVZO durchzuführen

    Hinweis: Bei Kraftfahrzeugen, die mit Fremdzündungs- oder Selbstzündungsmotor angetrieben werden, umfasst eine Untersuchung im Umfang einer HU grundsätzlich auch den Untersuchungspunkt Motormanagement-/Abgasreinigungssystem; ausgenommen sind die in der Nummer 1.2.1.2 der Anlage VIII zur StVZO aufgeführten Kraftfahrzeuge sowie Krafträder, die bis zum 31. Dezember 1988 erstmals in Verkehr gekommen sind.

  2. Das Gutachten hat mindestens die im nachstehenden Muster enthaltenen Angaben aufzuweisen.
  3. Die vom aaSoP oder PI unter Ziffer 4 und 5 des Musters zum Ausdruck gebrachte Würdigung hinsichtlich Zustand, Ausrüstung und Veränderungen des Fahrzeugs muss eine Antwort auf die entscheidende Frage geben: Kann das begutachtete Fahrzeug im Sinne dieser Richtlinie als ein kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut betrachtet werden? Voraussetzung dafür ist, dass das Erscheinungsbild des Fahrzeugs dem bei der Auslieferung ab Werk oder der dokumentierten Modifikation in der anfänglichen Betriebszeit entspricht.
  4. Kriterien für die Einstufung als Oldtimer gemäß § 2 Nr. 22 FZV sind:
    • Guter Pflege- und Erhaltungszustand (Abgrenzung zu "normalen alten" Fahrzeugen).
    • Die Hauptbaugruppen müssen angelehnt an den damaligen Originalzustand oder zeitgenössisch ersetzt sein.
    • Durch eine zusätzliche Ausrüstung und Ausstattung darf der Originaleindruck des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt werden.

    Unter Beachtung der vorstehenden Kriterien kann unter Umständen auch bei in Ziffer 3 des Musters angegebenen nicht originalen Hauptbaugruppen oder Teilen in Abschnitt 5 bestätigt werden, dass das Ergebnis der Begutachtung positiv ist. In diesem Fall hat sich der aaSoP oder PI mit dem Leiter der Technischen Prüfstelle bzw. dem Technischen Leiter der Überwachungsorganisation oder den von ihnen benannten Experten abzustimmen (nachfolgend "Technische Leitung" genannt).

  5. Beurteilungsmaßstab für den aaSoP oder PI im Sinne dieser Richtlinie sind der zugehörige Anforderungskatalog für Oldtimer, unter Berücksichtigung der jeweils gültigen Vorschriften.

Anforderungskatalog für die Begutachtung eines Fahrzeugs zur Einstufung als Oldtimer gemäß § 23 StVZO

Vorwort

Im Rahmen von Begutachtungen gemäß § 23 StVZO können Unterschiede bei der Beurteilung der Fahrzeuge auftreten. Gerade der Begriff "kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut", der in der Richtlinie für die Begutachtung von Oldtimern genannt ist und als Grundvoraussetzung für die Zuteilung eines Oldtimerkennzeichens gilt, ermöglicht unterschiedliche Interpretationen bei der Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 23 StVZO.

Deshalb wurde ein Anforderungskatalog erstellt, der einer Begutachtung zugrunde gelegt werden muss.

Der Anforderungskatalog dient der Entscheidungsfindung im Rahmen einer Begutachtung von Fahrzeugen aller Klassen gemäß § 23 StVZO. Er hat das Ziel, einheitliche Anforderungen und Beurteilungskriterien zu definieren, damit es zu vergleichbaren Beurteilungsergebnissen kommt.

Der Anforderungskatalog stellt selbst nur einen allgemeinen Rahmen dar. Über Detailabstimmungen verständigen sich die zuständigen Stellen mit einer Arbeitsanweisung für Oldtimer im Arbeitskreises Erfahrungsaustausch in der technischen Fahrzeugüberwachung (AKE).

1. Allgemeine Voraussetzungen für eine positive Begutachtung gemäß § 23 StVZO

2. Mindestzustand des Fahrzeugs

Eine positive Begutachtung setzt grundsätzlich die Einhaltung folgender Bedingungen voraus:

Entspricht das Fahrzeug nicht diesen Bedingungen, ist eine positive Einstufung als Oldtimer zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes im Regelfall nicht möglich.

3. Durchführung der Begutachtung

Die nachfolgend aufgeführten Prüfpositionen sind Pflicht-Prüfpunkte für den aaSoP oder PI bezüglich des Originalzustands.

3.1. Fahrzeugidentität

Das Gesamt-Fahrzeug muss eindeutig zu identifizieren sein.

Ist keine Identifikation möglich, ist nach § 59 Abs. 3 StVZO zu verfahren.

3.2. Anforderungen an die Hauptbaugruppen des Fahrzeugs

Das äußere Gesamterscheinungsbild des Fahrzeugs entspricht dem damaligen Originalzustand.

Weitere Anforderungen sind:

3.2.1. Aufbau / Karosserie

3.2.1.1. Außenhaut

Ausnahme: Sofern im Rahmen der Fahrzeugbaureihe genehmigt, z.B.: Umbau Coupä in Cabrio oder PKW in LKW, zulässig.

3.2.1.2. Lack

Nur zeitgenössische Farbgebung zulässig, d. h. gemusterte Lacke und/oder Motive (Airbrush) nur zulässig als zeitgenössische Designvariante, Reklamemotiv oder damalige Firmenaufschrift.

3.2.1.3. Karosserie

Instandsetzungen dürfen das Gesamterscheinungsbild nicht beeinträchtigen und müssen fachgerecht ausgeführt sein.

3.2.2. Rahmen und Fahrwerk

3.2.2.1. Rahmen

Nur Originalausführung, Originalersatzteil oder vom Hersteller freigegebene Nachfertigung zulässig.

3.2.2.2. Fahrwerk

Nur Originalausführung oder Originalersatzteil und zeitgenössische Umrüstung(en) mit Werksfreigabe und/oder Prüfzeugnis zulässig.

3.2.3. Motor und Antrieb

3.2.3.1. Motor

3.2.3.2. Getriebe

Nur Originalausführung oder Getriebe aus der Fahrzeugbaureihe zulässig.

3.2.4. Bremsanlage

3.2.5. Lenkung

3.2.6 Reifen/Räder

3.2.7. Elektrische Anlage

3.2.7.1 Lichttechnische Einrichtungen (LTE)

3.2.7.2. Radio und Unterhaltungs-/ Kommunikationselektronik

Nur fachgerechter Einbau ohne wesentliche optische Veränderungen von Armaturenbrett und Innenraum zulässig.

3.2.7.3. Übrige Ausstattung

Umrüstung von 6 V-Betriebsspannung auf 12 V-Betriebsspannung grundsätzlich zulässig, wenn fachgerecht ausgeführt.

3.2.8. Innenraum

Das Erscheinungsbild der Innenausstattung entspricht weitestgehend dem Originalzustand oder ist zeitgenössisch modifiziert.

3.2.8.1. Sitze und Gurte

3.2.8.2. Armaturenbrett

Nur aus Fahrzeugbaureihe oder mit zeitgenössischem Erscheinungsbild zulässig.

3.2.8.3. Behindertengerechte Bedienung

Nur fachgerechte Umbauten mit gültigem Prüfzeugnis in Verbindung mit Auflagen im Führerschein zulässig.

3.3. Spezifische Besonderheiten bei Krafträdern

Bezüglich der allgemeinen Baugruppen gelten sinngemäß die vorstehenden Festlegungen für Fahrzeuge.

3.3.1. Kraftstofftank

Nur Originaltank oder originalgetreuer Nachbau oder zeitgenössische Zubehörtanks zulässig.

3.3.2. Abgasanlage

Nur Originalanlage oder originalgetreuer Nachbau oder zeitgenössische Zubehöranlage zulässig.

3.3.3. Sitz/Sitzbank

Nur Originalbank, Sitz/Bank aus Baureihe, originalgetreuer Nachbau oder zeitgenössisches Zubehör zulässig.

3.4. Spezifische Besonderheiten bei Nutzfahrzeugen

Bzgl. der allgemeinen Baugruppen gelten sinngemäß die vorstehenden Festlegungen für Fahrzeuge.

3.4.1. Aufbau

Nur Original-Aufbau oder originalgetreuer Nachbau oder zeitgenössische Variante zulässig.

3.4.2. Lack

Nur zeitgenössische Reklamemotive und Firmenaufschriften zulässig.

Muster

Gutachten Nummer:Name und Anschrift
der ausführenden
Stelle ggf. Logo

Gutachten für die Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer nach § 23 StVZO Das Gutachten wurde nach der Nr. 1. a) 1 der Richtlinie für die Begutachtung von Oldtimern erstellt. 2

1. Name des Auftraggebers 
Name:
 
 
 


2. Fahrzeugdaten 
Fahrzeugidentifizierungsnummer oder TP-Nr. 
Bezeichnung der Fahrzeugklasse und des Aufbaus 
Hersteller - Kurzbezeichnung / Code 
Typ / Variante / Version / Code 
Handelsbezeichnung 
Baujahr / Herstellungsdatum (Tag oder mind. Jahr) 
Datum der Erstzulassung 
Amtl. Kennzeichen 
  


3. Technische Beschreibung
Zustand der Hauptbaugruppenerfülltnicht erfüllt
3.1. Aufbau/Karosserie  
3.1.1. Außenhaut  
Originales oder zeitgenössisches Erscheinungsbild  
Originalwerkstoff oder zulässige Werkstoffe  
3.1.2. Lack  
Zeitgenössische Farbgebung  
Zeitgenössische Reklamemotive / Firmenaufschriften  
3.2. Rahmen und Fahrwerk  
3.2.1. Rahmen  
Originalausführung / Originalersatzteil / Nachfertigung mit Herstellerfreigabe  
3.2.2. Fahrwerk  
Originalausführung / Originalersatzteil oder zulässige Umrüstung  
3.3. Motor und Antrieb  
3.3.1. Motor  
Originalausführung oder Motor aus Fahrzeugbaureihe Gemischaufbereitung original oder zulässige Umrüstung Abgasanlage original oder zulässige Umrüstung  
3.3.2. Getriebe  
Originalausführung oder zulässige Umrüstung  
3.4 Bremsanlage  
Originalausführung oder zulässige Umrüstung  
3.5. Lenkung  
Originalausführung oder zulässige Umrüstung Originallenkrad oder zulässiges Sonderlenkrad  
3.6. Reifen / Räder  
Originalausführung oder zulässige Umrüstung  
3.7. Elektrische Anlage  
3.7.1. LTE  
Originalausführung oder zulässige Umrüstung  
3.7.2. Radio  
Kein Radio vorh. / Originalausführung / zulässige Umrüstung  
3.7.3. Übrige Ausstattung  
Originalausführung / zulässige Umrüstung  
3.8. Innenraum  
3.8.1. Sitze / Gurte  
Originalausführung oder zulässige Um-/Nachrüstung  
3.8.2. Armaturenbrett  
Originalausführung oder zulässige Umrüstung  
3.9. Pflege- und Erhaltungszustand  
Guter Pflege- und Erhaltungszustand (Abgrenzung zu "normalen alten" Fahrzeugen)  


4. Zugehörige Abweichungen vom Originalzustand
Zu *)Beschreibung des Ist-Zustands, sofern vom Originalzustand abweichend:
3.1.
Aufbau / Karosserie
 
3.2.
Rahmen / Fahrwerk
 
3.3.
Motor/Antrieb
 
3.4.
Bremsanlage
 
3.5.
Lenkung
 
3.6.
Reifen/Räder
 
3.7.
EI. Anlage
 
3.8.
Innenraum
 


5. Ergebnis der BegutachtungJANEIN
Das beschriebene Fahrzeug ist - ggf. unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erläuterungen - ein Oldtimer im Sinne des § 23 StVZO  
Es wurde eine Hauptuntersuchung durchgeführt. *  
Es wurde eine Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung durchgeführt. *  
Es wurde eine Begutachtung nach § 21 StVZO durchgeführt. *  
 
Ggf. separate Nr. des HU-Berichts bzw. des Gutachtens nach § 21 StVZO oder Nachweis bereits erteilter Einzelbetriebserlaubnis. *  
OrtaaSoP oder PI *
 

Unterschrift

Prüfstempel
mit
Kennnummer
Datum


Erläuterungen zu 5.
 


zu 2.Sofern sich Herstellungsdatum und Erstzulassung des Fahrzeugs unterscheiden, ist auch das Baujahr anzugeben.
zu 3.Das Fahrzeug ist hinsichtlich des Zustands und der Originalität der Hauptbaugruppen zu beurteilen.
zu 4.zu 4. Der aaSoP oder PI hat den begutachteten Fahrzeugzustand nachvollziehbar zu dokumentieren.
Nach der Herstellung oder Auslieferung des Fahrzeugs durchgeführte Veränderungen sind umfassend aufzuführen.
zu 5.In seinem Gesamtergebnis trifft der aaSoP oder PI die Feststellung, ob das Fahrzeug gemäß § 23 StVZO
die Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer erhalten kann und es sich somit um ein kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut handelt.

Bei Abweichungen ist eine Gesamtbewertung des Fahrzeugzustands unter Berücksichtung der Feststellungen in Nummer 3 und 4
zu den einzelnen Baugruppen vorzunehmen.

Sofern trotz Abweichungen eine positive Einstufung vorgenommen wurde, ist dies ausführlich zu begründen und unter Hinweis
der Abstimmung mit der "Technischen Leitung" zu bestätigen.

Wurde eine Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung durchgeführt, ist die Einhaltung der Vorschriften zu bestätigen.
Ansonsten ist auf die durchgeführte Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO oder Begutachtung nach § 21 StVZO zu verweisen.

Negative Ergebnisse sind zu erläutern.

(Redaktioneller Hinweis: Im Gutachten muss die Gutachten-Nummer auf jeder neuen nummerierten Seite oben links aufgeführt sein.)


*) nicht Zutreffendes kann entfallen
1) Zutreffenden Buchstabe a), b), c), d) oder e) eintragen
2) Entsprechend der Randbedingung noch eine weitere Aussage über mit durchgeführte oder evtl. noch durchzuführende Untersuchung oder Begutachtung anfügen

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