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Regelwerk, Gefahrgut/Transport, Straßenverkehr
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Richtlinie für die Kenntlichmachung überbreiter und überlanger Straßenfahrzeuge, Fahrzeugkombinationen sowie bestimmter hinausragender Ladungen

Vom 12. Februar 2019
(VkBl. Nr. 6 vom 31.03.2019 S.192)



ersetzt RL2015

Textvergleich der Fassungen 2015/2019

Anwendungsbereich

Diese Richtlinie für die Kenntlichmachung überbreiter und überlanger Straßenfahrzeuge gilt für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, deren

Sie ersetzt die Richtlinie für die Kenntlichmachung überbreiter und überlanger Straßenfahrzeuge sowie bestimmter hinausragender Ladungen vom 10.04.2015 (Verkehrsblatt 2015 S. 294) und ist sechs Monate nach Veröffentlichung verbindlich anzuwenden.

Abweichungen von den Vorschriften dieser Richtlinie sind nur aufgrund von ladungsbedingten Gegebenheiten zulässig. Sollten einzelne Vorgaben zur Kenntlichmachung nicht einzuhalten sein, muss der Transport durch jeweils ein Begleitfahrzeug nach vorn und/oder nach hinten gesichert werden.

1. Allgemeine Vorschriften

  1. Bei einer Breite des Fahrzeugs/Fahrzeugs mit Ladung von mehr als 2,75 m oder seitlichem Ladungsüberstand von mehr als 0,2 m über die äußere seitliche Begrenzung des Fahrzeuges ist eine Kenntlichmachung nach vorne und hinten erforderlich.
  2. Bei einer Einschränkung der geometrischen Sichtbarkeit von lichttechnischen Einrichtungen (LTE) muss die jeweilige LTE wiederholt werden. Sofern eine LTE nicht wiederholt werden kann, muss eine Kenntlichmachung in anderer Form gemäß dieser Richtlinie erfolgen. Passive LTE müssen retroreflektierend sein.
  3. Alle LTE müssen fest am Fahrzeug oder an der Ladung angebracht sein, wobei die Anbringung auch durch ein sicheres Anhängen zulässig ist, sofern beim Anhängen das horizontale Pendeln nicht mehr als maximal 10 ° um die Senkrechte (Normallage senkrecht zur Wirkrichtung) beträgt. Die Verwendung von abnehmbaren Leuchtenträgern ist zulässig.
  4. Die Mittel zur Kenntlichmachung (z.B. Warntafeln/ Folienbeläge) sind bei Kenntlichmachung der Fahrzeugseite parallel und bei Kenntlichmachung von Fahrzeugfront/-heck senkrecht (quer) zur Längsmittelebene des Fahrzeuges anzubringen. Geringfügige ladungsbedingte Abweichungen sind zulässig.
  5. Warnleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) müssen der UN-Regelung Nr. 65 Kategorie T oder HT entsprechen oder in amtlich genehmigter Bauart nach § 22a StVZO ("Kennleuchten") ausgeführt sein. Richtungsgebundene Warnleuchten (oder "Kennleuchten") für gelbes Blinklicht sind nicht zulässig. Beim Anbau der Warnleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) sind folgende Anforderungen zu erfüllen:
    1. Sichtbarkeit horizontal in einem Winkelbereich von 360 ° und
    2. vertikal in einem Winkelbereich von mindestens 8 ° nach oben und
    3. nach unten muss der Schenkel des Lichtbündels eine zur Fahrbahn parallele Ebene 1 m über der Fahrbahn in einer Entfernung von 20 m (± 1 m) vom Fahrzeugumriss berühren.
    4. Werden die Anforderungen unter Punkt 1 - 3 nicht von einer einzigen Warnleuchte erfüllt, so sind mehrere Warnleuchten einzusetzen (nur dann).
    5. Alle Warnleuchten müssen fest am Fahrzeug oder an der Ladung angebracht sein, wobei die Anbringung auch durch magnetische Halterungen zulässig ist.

2. Kenntlichmachung Fahrzeuge (ohne Ladung)

2.1 Fahrzeugbreite

2.1.a) Fahrzeugbreite von mehr als 2,75 m und bis zu 3 m

Bei einer Fahrzeugbreite von mehr als 2,75 m und bis zu 3 m ist das Fahrzeug zu kennzeichnen mit:

Anbringung der Kenntlichmachungsmittel:

2.1.b) Fahrzeugbreite von mehr als 3 m

Bei einer Fahrzeugbreite von mehr als 3 m ist das Fahrzeug wie folgt zu kennzeichnen:

Zusätzlich zu den unter 2.1.a) genannten LTE muss das Fahrzeug mit einer - oder wenn die geometrische Sichtbarkeit es erfordert mehreren - Warnleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumleuchten) ausgerüstet sein.

2.2 Fahrzeuglänge

2.3 Fahrzeuge mit Anbaugeräten

An Fahrzeugen angebrachte Erntevorsätze sowie Front- oder Heck-Anbaugeräte, die jeweils die Vorgaben in UN-Regelung Nummer 48 Nummer 6.17 und 6.18 (Seitenrückstrahler und Seitenmarkierungsleuchten) nicht erfüllen können, sind seitlich am äußeren Ende nach Nr. 2.1.a) zu kennzeichnen, wenn sie in Längsrichtung mehr als 1,5 m über das Grundfahrzeug hinausragen.

3. Kenntlichmachung hinausragender Ladung

Die Kenntlichmachung hinausragender Ladung sollte an der Ladung selbst erfolgen. Dies kann auch in unmittelbarer Nähe zur Ladung mittels technischer Hilfsmittel, wie z.B. teleskopierbarer LTE-Träger erfolgen. Dann darf die Kenntlichmachung auch den Bestimmungen der Nr. 2.1.a) entsprechen.

3.1 in der Breite

3.1.a) Breite von mehr als 2,75 m und bis zu 3 m

Die Kenntlichmachung muss beidseitig jeweils nach vorn und hinten erfolgen. Falls die Ladung

nur einseitig hinausragt, ist nur dieser Ladungsüberstand kenntlich zu machen, wobei sich die Gesamtbreite über alles aus Fahrzeugbreite und Ladungsüberstand (einschließlich aller Ladungssicherungshilfsmittel) ergibt.

Die Ladung ist kenntlich zu machen mit:

UN-Regelung Nr. 70 Klasse 5 (auch vorn) oder

Anbringung der Kenntlichmachungsmittel:

3.1.b) Breite von mehr als 3 m

Zusätzlich zu den unter 3.1.a) genannten LTE sind eine - oder wenn die geometrische Sichtbarkeit es erfordert mehrere - Warnleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) zu verwenden.

3.2 in der Länge

Werden die vorgeschriebenen LTE an der Fahrzeuglängsseite verdeckt oder die Anforderungen für die geometrische Sichtbarkeit nicht eingehalten, gelten folgende Bedingungen:

3.3 Ladungsüberstand nach hinten mehr als 1 m

3.3.a) Kenntlichmachung zur Seite

Der maximale Ladungsüberstand ist seitlich zu kennzeichnen mit:

3.3.b) Kenntlichmachung nach hinten

Der maximale Ladungsüberstand ist hinten zu kennzeichnen mit:

Bei Fahrzeugen der Klassen M1, N1, O1, O2 sind alternativ auch zulässig:

Dies trägt den Mindestanforderungen gemäß § 22 Absatz 4 Satz 3 StVO Rechnung und entspricht dem Stand der Technik.

Wenn die Sichtverhältnisse es erfordern (§ 17 Absatz 1 StVO) muss der maximale Ladungsüberstand zusätzlich mindestens durch eine bauartgenehmigte Schlussleuchte möglichst mittig bzw. jeweils weit außen mit Abstrahlrichtung nach hinten gekennzeichnet sein.

Die Anbauhöhe aller unter 3.3.b) genannten LTE darf 1,5 m (Unterkante der retroreflektierenden Fläche) über der Fahrbahn nicht übersteigen. Ist die Einhaltung der Anbringungshöhe von 1,5 m nicht möglich, kann im Ausnahmefall (z.B. beim Transport von konischen Körpern) auch die Kenntlichmachung mittels einer Warnleuchte für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) erfolgen.

1) Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.09.2015 S.1).

ID 190741
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