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AU-Richtlinie
Richtlinie für die Durchführung der Untersuchung der Abgase von Kraftfahrzeugen nach Nummer 6.8.2 der Anlage VIIIa StVZO -
Muster eines Nachweises nach Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII StVZO
Vom 27. August 2014
(VkBl. Nr. 18 vom 30.09.2014 S. 658; 20.09.2017 S. 852 17; 23.05.2018 S. 487 18; 03.08.2020 S. 527 20; 06.04.2021 S. 404 21; 31.10.2022 S. 682 22)
LA 27/7355.2/2
Archiv: 2012
Siehe Fn. * 1
1. Allgemeines
1.1 Anwendungsbereich und Sonderregelungen
1.1.1 Diese Richtlinie gilt für die Durchführung der Untersuchung der Abgase von Kraftfahrzeugen im Rahmen der Hauptuntersuchung nach Nummer 6.8.2 der Anlage VIIIa StVZO - im Folgenden als AU bezeichnet -, die mit Fremd- oder Kompressionszündungsmotor angetrieben werden.
1.1.2 Sie gilt für die nach Anlage VIII StVZO Nummer 1.2.1.1 in Verbindung mit Nummer 1.2.1.2 abgasuntersuchungspflichtigen Kraftfahrzeuge.
1.1.3 Als Krafträder im Sinne dieser Richtlinie gelten nach Nummer 1.2.1.2.2 der Anlage VIII StVZO Kraftfahrzeuge der Klassen L3e, L4e, L5e und L7e nach Abschnitt 2 der Anlage XXIX StVZO, die ab dem 01.01.1989 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
1.1.4 Als selbstfahrende Arbeitsmaschinen im Sinne dieser Richtlinie gelten nach § 2 Nummer 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, grundsätzlich die selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, die in der Veröffentlichung vom 20. Oktober 2006 (VkBl. 2006 S. 794) bekannt gemacht wurden in der Fassung de Ergänzung vom 30. April 2008 (VkBl. 2008 S. 222), die nicht den Baumerkmalen von Lastkraftwagen hinsichtlich des Antriebsmotors und des Fahrgestells entsprechen.
1.1.5 Die Untersuchung der Abgase der Kraftfahrzeuge nach Nummer 1.2.1.1 Anlage VIII StVZO in Verbindung mit Nummer 6.8.2 Anlage VIIIa StVZO kann nach Nummer 3.1.1.1 Anlage VIII StVZO als eigenständiger Teil der Hauptuntersuchung von einer dafür nach Nummer 1 Anlage VIIIc StVZO anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt durchgeführt werden.
1.1.6 Für die Durchführung der AU gilt, dass sich für alle Kraftfahrzeuge im Allgemeinen die Untersuchung der Abgase nach Anlage VIIIa StVZO Nummer 6.8.2.1 auf den Untersuchungspunkt "Abgasreinigungssystem" und Nummer 6.8.2.2 auf den Untersuchungspunkt "Motormanagement-/ Abgasreinigungssystem" beschränkt.
1.1.7 Bei der Durchführung der AU ist festzustellen, ob das Abgasverhalten des untersuchten Kraftfahrzeugs nach dem jeweiligen Stand der Technik als "in Ordnung" eingestuft werden kann. Dazu sind die für das Fahrzeug geltenden und in den Nummern 3 näher beschriebenen Arbeiten auszuführen.
1.1.8 Kraftfahrzeuge mit einem OBD-System, die eine Typgenehmigung nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/55/EG oder deren jeweils danach geänderten Fassungen haben, können nach den Bestimmungen und dem Prüfablauf nach Nummer 3.4, 3.6 oder 3.7 untersucht werden. Dies gilt jedoch nur, wenn
Zu den notwendigen Informationen nach Ziffer 3 gehören insbesondere nicht löschbare NOx-relevante Fehlereinträge gemäß der Richtlinie 2005/55/EG.
Gültig bis siehe =>
1.1.9 Sofern bestimmte Kraftfahrzeug-Typen oder Serien, die mit einem OBD-System ausgerüstet sind, jedoch nicht nach den Prüfverfahren entsprechend Nummer 3.4 bzw. Nummer 3.6 prüfbar sind, muss der Fahrzeughersteller oder eine nach 1.2.2 genannte Stelle dies dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) mitteilen und sicherstellen, dass die mit der Untersuchung befassten Stellen darüber informiert werden.
Diese Kraftfahrzeuge werden dann nach den Prüfverfahren entsprechend Nummer 3.3 bzw. Nummer 3.5 inklusive einer Sichtprüfung der Kontrollleuchte Motordiagnose und ggf. NOx-Warnsystem (jeweils Vorhandensein und Funktion) geprüft. Im Feld "Bemerkungen" ist in diesen Fällen der Hinweis "OBD-Verfahren nicht anwendbar" einzutragen.
Die Bestimmungen nach 3.7 (Hybridfahrzeuge) sind zu beachten, dabei muss die Eignung des Verfahrens nach 3.7 vorab von einer für die Begutachtung der Zusatzanforderungen an die AU-Abgasmessgeräte in Nummer 1.2.2 genannten Stelle geprüft und bestätigt worden sein, sofern diese Fahrzeuge nicht nach den Prüfvorgaben entsprechend Nummer 3.4 oder Nummer 3.6 geprüft werden können.
Gültig ab siehe =>
1.1.9 21 22 Sofern bestimmte Kraftfahrzeug-Typen oder Serien, die mit einem OBD-System ausgerüstet sind, jedoch nicht nach den Prüfverfahren entsprechend Nummer 3.4 bzw. Nummer 3.6 prüfbar sind, muss der Fahrzeughersteller oder eine nach 1.2.2 genannte Stelle dies dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) mitteilen und sicherstellen, dass die mit der Untersuchung befassten Stellen darüber informiert werden.
Diese Kraftfahrzeuge werden dann nach einem alternativen Prüfverfahren inklusive einer Sichtprüfung der Kontrollleuchte "Motordiagnose" und ggf. NOX-Warnsystem (jeweils Vorhandensein und Funktion) geprüft. Im Feld "Bemerkungen" ist in diesen Fällen der Hinweis "OBD-Verfahren nicht anwendbar" einzutragen.
Die Bestimmungen nach 3.7 (Hybridfahrzeuge) sind zu beachten, dabei muss die Eignung des Verfahrens nach 3.7 vorab von einer für die Begutachtung der Zusatzanforderungen an die AU-Abgasmessgeräte in Nummer 1.2.2 genannten Stelle geprüft und bestätigt worden sein, sofern diese Fahrzeuge nicht nach den Prüfvorgaben entsprechend Nummer 3.4 oder Nummer 3.6 geprüft werden können.
1.2 Mess- und Prüfgeräte
1.2.1 Die nach Nr. 3 Anlage VIIId StVZO in der Tabelle unter den Nummern 17 bis 22 vorgeschriebenen Mess- und Prüfgeräte sind für die Durchführung der Untersuchung der Abgase zu verwenden und müssen den dort genannten Vorschriften entsprechen.
1.2.2 Die für die Untersuchung von Kraftfahrzeugen mit
eingesetzten AU-Abgasmessgeräte müssen des Weiteren dem in dieser Richtlinie vorgegebenen Ablauf des Prüfverfahrens genügen, für das sie eingesetzt werden. Sie müssen über Einrichtungen verfügen oder mit Einrichtungen verbunden sein, die die angegebenen Daten und die ermittelten Messwerte aufnehmen, speichern und in Form eines Nachweises ausdrucken. Die Erfüllung dieser Zusatzanforderungen ist mit einem Gutachten der Abgasprüfstelle der TÜV-Nord Mobilität GmbH & Co. KG, Adlerstraße 7, 45307 Essen, oder der Prüfstelle für AU-Abgasmessgeräte der DEKRA Automobil GmbH, Handwerkstr. 15, 70565 Stuttgart, nachzuweisen.
Entsprechend Nr. 1.2.4 dieser Richtlinie gilt diese Regelung für die Untersuchung von Krafträdern erst ab der Version 5 des AU-Geräteleitfadens.
1.2.3 17 22 Die innerstaatliche Bauartzulassung, Baumusterprüfbescheinigung oder die EG-/EU-Baumusterprüfbescheinigung und das positive Gutachten einer der in Nummer 1.2.2 genannten Stellen sind die Voraussetzung dafür, dass ein AU-Abgasmessgerät entsprechend den im Gutachten festgelegten Bedingungen für die AU eingesetzt werden darf. Jedem AU-Abgasmessgerät, das für die AU eingesetzt werden kann, ist ein Abdruck des Gutachtens beizugeben. Zudem ist ein solches AU-Abgasmessgerät mit einem Aufkleber gemäß Anlage 4 kenntlich zu machen.
Der ASA-Bundesverband (Bundesverband der Hersteller und Importeure von Automobil-Service Ausrüstungen e. V.) führt eine Datenbank, in der alle unten genannten Angaben der Bauartzulassung, Baumusterprüfbescheinigung oder die EG-/EU-Baumusterprüfbescheinigung gesammelt werden und in die vorhandenen Daten bereits erteilter Zulassungen für die Qualitätssicherung von Untersuchungsstellen eingepflegt werden. Zur Qualitätssicherung übermitteln die entsprechenden Messgerätehersteller dem ASA-Bundesverband alle vorhandenen Daten bzw. Informationen bereits erteilter o. g. Zertifizierungen bis spätestens zum 01.10.2023.
Die Zustimmung des Herstellers oder von seinem bevollmächtigten Vertreter für die Übermittlung der Daten in die Datenbank, ist zu erklären.
Die Daten bzw. Informationen müssen innerhalb von zwei Monaten nach Erstellung der o. g. Zertifikate inklusive deren Nachträge dazu in die Datenbank übermittelt werden. Werden diese Daten nicht übermittelt, kann das BMDV entsprechende Maßnahmen ergreifen.
Folgende Angaben können auf Anfrage an entsprechend akkreditierte Anbieter für Kalibrierungen oder an Inspektionsstellen übermittelt werden:
Gültig bis siehe =>
1.2.4 Die für die Durchführung der Untersuchungen nach dieser Richtlinie einsetzbaren Softwareversionen für die AU-Abgasmessgeräte sind im Leitfaden zur Begutachtung der Bedienerführung (AU-Geräteleitfaden) von AU-Abgasmessgeräten in der
näher erläutert. Zulässig nach Nummer 3.4 Anlage VIIId StVZO für die Untersuchung nach Nummer sind:
Nummer | Version 4 | Version 5 | Version 5 Rev. 01 |
3.2 (Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor; ohne-/U-Kat) | X | X | X |
3.3 (Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor und G-Kat) | X | X | X |
3.4 (Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor mit G-Kat und OBD-System) * | |||
| X | X | X |
| X | ||
| X | ||
3.5 (Kraftfahrzeuge mit Kompressionszündungsmotor) | X | X | X |
3.6 (Kraftfahrzeuge mit Kompressionszündungsmotor mit OBD-System) * | |||
| X | X | X |
| X | ||
| X | ||
3.8, 3.9 (Kraftrad) | X ** | X ** | |
*) Gilt grundsätzlich nur für Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor oder Kompressionszündungsmotor, die nach der Richtlinie 70/220/EWG der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 oder der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 typgenehmigt sind. **) Ab der Version 5 ist ein bedienergeführter Ablauf für Krafträder definiert und ab Verwendung der Version 5 auf einem AU-Abgasmessgerät, ist dieser auch anzuwenden. Wird die Version 5 nicht verwendet, ist die Untersuchung ohne bedienergeführten Ablauf zulässig. |
Gültig ab siehe =>
1.2.4 17 21 22 Die für die Durchführung der Untersuchungen nach dieser Richtlinie einsetzbaren Softwareversionen für die AU-Abgasmessgeräte sind im Leitfaden zur Begutachtung der Bedienerführung (AU-Geräteleitfaden) von AU-Abgasmessgeräten in der
näher erläutert. Zulässig nach Nummer 3.4 Anlage VIIId StVZO für die Untersuchung nach Nummer sind:
Nummer | Version 4 | Version 5 | Version 5 Rev. 01 | Version 6 | |
3.2 | (Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor; ohne/UKat) | X | X | X | X |
3.3 | (Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor und GKat) | X | X | X | X |
3.4 | (Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor mit GKat und OBDSystem) (*) | ||||
- EZ bis 31.12.2005 | X | X | X | X | |
- EZ ab 01.01.2006 | X | X | |||
- ab Emissionsklasse Euro 6/VI | X | X | |||
3.5 | (Kraftfahrzeuge mit Kompressionszündungsmotor) | X | X | X | X |
3.6 | (Kraftfahrzeuge mit Kompressionszündungsmotor mit OBDSystem) (*) | ||||
- EZ bis 31.12.2005 | X | X | X | X | |
- EZ ab 01.01.2006 | X | X | |||
- ab Emissionsklasse Euro 6/VI | X | ||||
3.8, 3.9 | (Kraftrad) | X (**) | X (**) | X (**) | |
( *) Gilt grundsätzlich nur für Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor oder Kompressionszündungsmotor, die nach der Richtlinie 70/220/EWG der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 oder der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 typgenehmigt sind.
( **) Ab der Version 5 ist ein bedienergeführter Ablauf für Krafträder definiert und ab Verwendung der Version 5 auf einem AU-Abgasmessgerät, ist dieser auch anzuwenden. Wird die Version 5 nicht verwendet, ist die Untersuchung ohne bedienergeführten Ablauf zulässig. |
1.2.6 Der AU-Geräteleitfaden kann bei Bedarf von den unter Nummer 1.2.2 genannten Stellen bezogen oder beim BMVI eingesehen werden.
Gültig bis siehe =>
1.2.7 Sofern erforderlich, sind auch nach dem Stand der Technik geeignete Mess- oder Prüfgeräte zur Ermittlung der Motortemperatur, des Schließwinkels, des Zündzeitpunktes sowie zur Regelkreisprüfung nach Nummer 3.3.1.8.4 oder 3.3.1.8.5 einzusetzen.
Die mit diesen Geräten ermittelten Werte dürfen für die Erstellung des Nachweises über das AU-Abgasmessgerät manuell eingegeben werden.
Die Eingabe ist durch das AU-Abgasmessgerät kenntlich zu machen.
Dies gilt nicht für die Untersuchungsverfahren nach Nummer 3.4 und Nummer 3.6.
Gültig ab siehe =>
1.2.7 21 22 Sofern erforderlich, sind auch nach dem Stand der Technik geeignete Mess- oder Prüfgeräte zur Ermittlung der Motordrehzahl, der Motortemperatur, des Schließwinkels, des Zündzeitpunktes sowie zur Regelkreisprüfung nach Nummer 3.3.1.8.4 oder 3.3.1.8.5 einzusetzen.
Die mit diesen Geräten ermittelten Werte dürfen für die Erstellung des Nachweises über das AU-Abgasmessgerät manuell eingegeben werden, bzw. die Motordrehzahl automatisch erfasst werden.
Die Eingabe ist durch das AU-Abgasmessgerät kenntlich zu machen.
1.2.8 Bei der Untersuchung von Kraftfahrzeugen mit Fremdzündungsmotor, ohne Katalysator oder mit U-Kat und bei Krafträdern, können die geforderten Daten und ermittelten Messwerte auch handschriftlich in den Nachweis eingetragen werden.
Gültig bis siehe =>
1.2.9 Anforderungen an die Messgenauigkeit der Abgasmessgeräte
Die verwendeten Abgasmessgeräte müssen bei ihrer nächsten Befassung hinsichtlich der Messgenauigkeit ab dem 01.01.2019 die Anforderungen der Richtlinie zur Kalibrierung von Abgasmessgeräten (VkBl. 2018 Seite 487) erfüllen.
In Bezug auf diese Richtlinie sind die folgenden Genauigkeitsklassen bzw. Fehlergrenzen einzuhalten:
Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor | Genauigkeitsklasse |
bis einschließlich der Stufe Euro 5/V | Klasse 00 oder Klasse 0 oder Klasse 1 |
ab der Stufe Euro 6/VI | Klasse 00 oder Klasse 0 |
Kraftfahrzeuge mit Kompressionszündungsmotor | max. Fehlergrenze (FG) für den Trübungskoeffizient k in m-1 |
bis einschließlich der Stufe Euro 5/V | +/- 0,1 oder +/- 0,3 |
ab der Stufe Euro 6/VI | +/- 0,1 |
Gültig ab siehe =>
1.2.9 Anforderungen an die Messgenauigkeit der Abgasmessgeräte 18 21 22
Die verwendeten Abgasmessgeräte müssen hinsichtlich der Messgenauigkeit die Anforderungen der Richtlinie zur Kalibrierung von Abgasmessgeräten in der jeweils geltenden Fassung erfüllen.
In Bezug auf diese Richtlinie sind die folgenden Genauigkeitsklassen bzw. Fehlergrenzen einzuhalten:
Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor | Genauigkeitsklasse |
bis einschließlich der Emissionsklasse Euro 5/V | Klasse 00 oder Klasse 0 oder Klasse 1 |
ab der Emissionsklasse Euro 6/VI | Klasse 00 oder Klasse 0 |
Kraftfahrzeuge mit Kompressionszündungsmotor | max. Fehlergrenze (FG) für den Trübungskoeffizient k in m-1 |
bis einschließlich der Emissionsklassen Euro 5/V | +/- 0,1 oder +/ 0,3 |
ab der Emissionsklasse Euro 6/VI (*) | +/- 0,1 |
Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor | Genauigkeitsklasse |
max. Fehlergrenze für die Partikelanzahlkonzentration PN in [cm3] | |
ab der Emissionsklasse Euro 6/VI (**) | gemäß PTBAnforderungen (Partikelzähler) |
( *) unter Anwendung des Messverfahrens der Rauchgastrübung (**) unter Anwendung des Messverfahrens der Partikelanzahlkonzentration |
1.3 Inkrafttreten der Änderungen zu dieser Richtlinie 17
1.3.1 Ab dem 01.01.2018 ist die Funktionsprüfung Abgas verpflichtend für alle AU-pflichtigen Kraftfahrzeuge durchzuführen.
1.3.2 Ab dem 01.01.2019 gelten die angepassten Sollwerte für alle Kraftfahrzeuge ab Emissionsklasse Euro 6/VI.
1.3.3 21 22 Das Messverfahren der Rauchgastrübung wird durch die Messung der Partikelanzahlkonzentration für Fahrzeuge mit Kompressionszündungsmotor ab der Emissionsklasse Euro 6/VI ersetzt.
Der Einführungszeitpunkt zur Anwendung der Messung der Partikelanzahlkonzentration wird kurzfristig, mit angemessenem Vorlauf, durch das BMDV im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gegeben, nachdem der zuständige Arbeitskreis die ausreichende Verfügbarkeit von Messgeräten an den zur Durchführung der Abgasuntersuchung berechtigten Untersuchungsstellen festgestellt hat.
2. Vorbereitung der AU
2.1 Fahrzeug-Identifizierung
2.1.1 Zulassungsdokument (Fahrzeugschein oder Fahrzeugbrief bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I oder Teil II) sowie ggf. den Nachweis der letzten Untersuchung vorlegen lassen.
2.1.2 Prüfen, ob das vorgelegte Zulassungsdokument zum vorgestellten Kraftfahrzeug gehört.
2.1.3 Die nachfolgend genannten Identifizierungsangaben gemäß Zulassungsdokument sind aufzunehmen:
2.1.4 Feststellen, welches Untersuchungsverfahren nach dieser Richtlinie bei dem zu untersuchenden Kraftfahrzeug angewendet werden muss, und sicherstellen, dass die dafür notwendigen AU-Daten vorhanden sind.
Die beiden nachfolgenden Übersichten geben die für die einzelnen Untersuchungsverfahren erforderlichen und aufzunehmenden Solldaten an.
Die Herstellervorgaben müssen mindestens diese zu Grunde zu legenden Solldaten einhalten, es sei denn, der Hersteller weist gegenüber einer vom BMVI bestimmten Stelle nach Nummer 1.2.2 nach, dass diese Werte auch bei ordnungsgemäßem Zustand des Motors und der schadstoffrelevanten Bauteile nicht eingehalten werden können.
1. Untersuchungsverfahren für Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor:
Untersuchungsverfahren Fremdzündungsmotor | Fremdzündungsmotor allgemein | Krafträder | Maßeinheit | Hinweise | |||
ohne Kat, mit U-Kat | Mit G-Kat | mit OBD-System | ohne Kat, mit U-Kat | Mit G-Kat | |||
Solldaten: | |||||||
Motortemperatur | X [≥ 60 bezogen auf:] | X [≥ 60 bezogen auf:] | °C | Motoröl, Kühlmittel oder Motorteile | |||
[Motoröl] | [Kühlmittel] | [Motoröl] | |||||
Zündzeitpunkt | X | (X) | - | - | - | ° KW | vor/nach OT bzw. +/- |
Schließwinkel | X | - | - | - | - | °KW | auch als % |
Leerlaufdrehzahl | X | X | - | min-1 | |||
Erhöhte Leerlaufdrehzahl | (X) | X [2500 bis 3000] | - | X [2000-3000] | min-1 | ||
Anzahl Abgasanlagen und durchzuführender Messungen | X [1] | X [1] | - | ||||
CO-Gehalt im Abgas bei Leerlauf | X [≤ 3,5] | X [≤ 0,5] bzw. [≤ 0,3] | - | X [≤ 4,5] | - | %vol | |
CO-Gehalt im Abgas bei erhöhtem Leerlauf | (X) | X [≤ 0,3] bzw. [≤ 0,2] | X [≤ 0,2] bzw. [≤ 0,1] *** | - | X [≤ 0,3] | %vol | |
Lambda bei erhöhtem Leerlauf | - | X [0,97 bis 1,03] | - | - | - | ||
Verfahren für Regelkreisprüfung: | - | X | - | - | - | - | |
Drehzahl für Störgrößenaufschaltung | - | X | - | - | - | min-1 | |
Auslenkung bei der Regelkreisprüfung | - | X [≥ 0,03] bzw. [≥ 0,02] | - | - | - | - | |
Anzahl der Auslenkungen | - | X [2 Halbwellen] | - | - | - | - | |
OBD-System-Daten: | |||||||
Prüfdrehzahl - Regelsonden | - | - | X [Leerlaufdrehzahl] | - | - | min-1 | |
Solldaten: | |||||||
Ausführung - Regelsonden | - | - | X | - | - | - | Sprungsonden: S Breitbandsonden: B |
Sprungsonden - minimal zulässiger Spannungshub | - | - | X [0,3] | - | - | V | |
Breitbandsonden - Wert für Lambda, Stromstärke oder Spannung | - | - | X [X = 0,97 bis 1,03] | - | - | - mA V | |
Nicht löschbare NOx-relevante Fehlercodes | - | - | X | - | - | - | Für: |
2. Untersuchungsverfahren für Kraftfahrzeuge mit Kompressionszündungsmotor 1):
Untersuchungsverfahren Kompressionszündungsmotor |
Kompressionszündungsmotor allgemein |
Maßeinheit |
Hinweise | |||
ohne OBD-System |
mit OBD-System | |||||
Solldaten: | ||||||
Motortemperatur bei Vorkonditionierung (*) | X [≥ 80 bezogen auf Motoröl] | °C | Übliche Betriebstemperatur über Motoröl oder Kühlmittel | |||
Leerlaufdrehzahl | X | min1 | ||||
Abregeldrehzahl (nur bis einschließlich Euro 5/V) | X [≥ 90 % der Nenndrehzahl] (**) | min1 | ||||
Messzeit Abregeldrehzahlermittlung (nur bis einschließlich Euro 5/V) | X [5] | s | ||||
Messzeitanteil Abregeldrehzahl (nur bis einschließlich Euro 5/V) | X [0,5 bis 2] | s | ||||
Anzahl Abgasanlagen u. durchzuführender Messungen | X [1] | |||||
Messmodus (A oder B) (nur bis einschließlich Euro 5/V) | X [B] | unterschiedliche Zeitkonstanten für die Messkreise | ||||
Rauchgastrübung (nur bis einschließlich Euro 5/V) | X - Korrigierter Absorptionskoeffizient auf dem Herstellerschild am Fahrzeug (Plakettenwert) (***) ansonsten [≤ 2,5] bzw. [≤ 1,5] (****) bzw. [≤ 0,25] (*****) | m-1 | ausschließlich Trübungskoeffizient | |||
Sondengröße (1 oder 2) (nur bis einschließlich Euro 5/V) | X | Sonde 1 oder 2 für Auspuffendrohre bis 70 oder über 70 mm ø | ||||
Beschleunigungszeit (nur bis einschließlich Euro 5/V) | [≤ 2,0] zGM ≤ 3,5 t [≤ 4,0] zGM > 3,5 t | s | maximale Bandbreite 0,5 s | |||
Partikelanzahlkonzentration (PN) (ab Euro 6/VI) | X (******) [≤ 2,5 * 105] | cm3 | ||||
Nicht löschbare NOXrelevante Fehlercodes (nur für Euro V) | X | Für:
- KFZ gemäß VO (EG) 715/2007 oder der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 - ggf. NFZ gemäß 2005/55/EG (siehe 1.1.8) in der jeweils gültigen Fassung, einschließlich der dazugehörigen Ausführungsbestimmungen | ||||
1) Hinweis: Für Krafträder, deren Antriebsmotor mit Dieselkraftstoff betrieben wird, ist zurzeit noch kein AU-Verfahren praxistauglich verfügbar. Insoweit beschränkt sich die AU bei diesen Krafträdern auf eine Sichtprüfung und Identifikation der abgasrelevanten Bauteile. | ||||||
Legende: | ||||||
(X): | entsprechend gekennzeichnete Solldaten sind nur dann zu überprüfen, wenn der Hersteller hierzu eine Angabe gemacht hat. | |||||
[...]: | Angabe des zugrunde zu legenden Sollwertes. | |||||
(*) | gemäß RICHTLINIE 2014/45/EU Anhang I Absatz 8.2.2.2. Abgastrübung
"Vorkonditionierung des Fahrzeugs: 1. Die Fahrzeuge können ohne Vorkonditionierung geprüft werden. Aus Sicherheitsgründen sollte der Motor aber betriebswarm und in ordnungsgemäßem mechanischem Zustand sein. 2. Anforderungen an die Vorkonditionierung: i) Der Motor hat die volle Betriebstemperatur erreicht, d. h. mit einem Fühler im Messstabrohr wird eine Motoröltemperatur von mindestens 80 °C oder die übliche Betriebstemperatur, sofern diese niedriger ist, gemessen, oder die durch Messung der Infrarotstrahlung ermittelte Motorblocktemperatur ist mindestens ebenso hoch. Ist diese Messung aufgrund der Fahrzeugkonfiguration nicht durchführbar, so kann die normale Betriebstemperatur des Motors auf andere Weise, z.B. durch die Inbetriebsetzung des Motorgebläses, ermittelt werden. ii) Das Abgassystem wird mit mindestens drei lastfreien Beschleunigungszyklen von der Leerlaufdrehzahl bis zur Abregeldrehzahl oder mit einem gleichwertigen Verfahren durchgespült. | |||||
(**) | Die Nenndrehzahl ist dem Zulassungsdokument zu entnehmen (Fahrzeugschein Feld 7, Zulassungsbescheinigung Feld P.4). | |||||
(***) | Ist der Plakettenwert nicht verfügbar oder ist technisch begründet, dass er nicht anzuwenden ist, gilt der vom Hersteller für das Kraftfahrzeug vorgegebene Sollwert. | |||||
(****) | Für Fahrzeuge, die ab dem 01.10.2006 erstmals in den Verkehr gekommen sind, gilt ein Trübungswert von max. 1,5 m-1. | |||||
(*****) | Unter Anwendung des Messverfahrens der Rauchgastrübung für Fahrzeuge ab Emissionsklasse Euro 6/VI. | |||||
(******) | Unter Anwendung des Messverfahrens der Partikelanzahlkonzentration für Fahrzeuge ab Emissionsklasse Euro 6/VI. |
3. Durchführung der AU
Untersuchungspunkt "Motormanagement-/Abgasreinigungssystem"
3.1 | Eingabe der Fahrzeug-Ident.-Daten | ||
- | aus dem Zulassungsdokument | ||
Fahrzeugschein | ( - Feld Nr.) oder | ||
Zulassungsbescheinigung | ([ ] Feld) | ||
mit Angabe der einzugebenden Stellen | |||
- | gilt für alle zu untersuchenden Kraftfahrzeuge | ||
3.1.1 | Kennzeichen | max.10 Stellen | |
- | komplett | ||
[ ] | komplett | ||
3.1.2 | Emissionsschlüsselnummer | 4 Stellen | |
- | Schlüssel-Nr. zu Feld Nr. 1 | ||
[ ] | Feld 14.1 (Code zu Feld 14) | ||
3.1.3 | Fahrzeughersteller | max. 25 Stellen | |
- | Feld Nr. 2 | ||
[ ] | Feld 2 | ||
- | Schlüssel-Nr. zu Feld Nr. 2 | 4 Stellen | |
[ ] | Feld 2.1 (Code zu Feld 2) | ||
3.1.4 | Typ und Ausführung/Typ | max. 25 Stellen | |
- | Feld Nr. 3 | ||
[ ] | Feld D 2 (nur Typ) | ||
- | Schlüssel-Nr. zu Feld Nr. 3 | (die ersten) 3 Stellen | |
[ ] | Feld 2.2 (Code zu Feld D.2) | ||
3.1.5 | Fahrzeug-Ident.-Nr. | max. 17 Stellen | |
- | Feld Nr. 4 komplett | ||
[ ] | Feld E komplett | ||
3.1.6 | Kraftstoffart auswählen | ||
- | Benzin | ||
- | Flüssiggas | ||
- | Erdgas | ||
- | Diesel | ||
- | Wasserstoff | ||
ggf. andere Kraftstoffart | |||
3.1.7 | Stand des Wegstreckenzählers | 7 Stellen | |
- | im Fahrzeug ablesen | ||
3.1.8 | Datum der Erstzulassung | ||
(tt.mm.jjjj) | max. 10 Stellen | ||
- | Feld Nr. 32 komplett | ||
[ ] | Feld B komplett | ||
3.2 | Untersuchung eines Kraftfahrzeugs (ausgenommen Kraftrad) mit Fremdzündungsmotor ohne Katalysator oder mit Katalysator, jedoch ohne lambdageregelter Gemischaufbereitung | ||
3.2.1 | Eingabe der Fahrzeug-Soll-Daten | ||
3.2.1.1 | Motortemperatur | [°C] | |
(nach Herstellervorgabe, ansonsten min. 60°C Öltemperatur) | |||
3.2.1.2 | Zündzeitpunkt | [+ °Kw/- °Kw] | |
- | soweit darstellbar | (min/max.) | |
3.2.1.3 | Schließwinkel | [Grad/%] | |
- bei kontaktgesteuerten Zündanlagen - | |||
3.2.1.4 | Leerlaufdrehzahl (min/max.) | [min-1] | |
3.2.1.5 | CO-Gehalt im Auspuffendrohr bei Leerlauf (nach Herstellervorgabe, ansonsten max. 3,5 % vol) | [% vol] | |
3.2.1.6 | Erhöhte Leerlaufdrehzahl | [min-1] | |
- | sofern gefordert | (min/max.) | |
3.2.1.7 | CO-Gehalt im Auspuffendrohr bei erhöhtem Leerlauf und Lambda > 1 | [% vol] | |
- | sofern gefordert | (max.) |
3.2.2 Motor und ggf. Katalysator auf Betriebstemperatur bringen; sofern vorgegeben, entsprechend den Anleitungen des Fahrzeugherstellers.
3.2.3 Funktionsprüfung Abgas
Kontrolle der schadstoffrelevanten Einstelldaten auf Einhaltung der vom Fahrzeughersteller für das Kraftfahrzeug vorgegebenen Sollwerte nach den Anleitungen des Fahrzeugherstellers.
3.2.3.1 Istwerte des Kraftfahrzeugs entsprechend den in Nummer 3.2.1 vorgegebenen Sollwerten ermitteln und aufnehmen.
Der Wert für Lambda ist bei erhöhtem Leerlauf nach Nummer 3.2.1.7 gemäß der in Anlage 2 dieser Richtlinie festgeschriebenen Formel zu errechnen. Dies erfordert den Einsatz eines AU-Abgasmessgerätes, das den Anforderungen entsprechend Nummer 1.2.2 genügt.
3.2.3.2 Sofern für das Kraftfahrzeug vom Hersteller keine Sollwerte angegeben sind, gilt die Einstellung nach dem jeweiligen Stand der Technik als erfüllt, wenn die Schadstoffemissionen bei betriebssicherer Funktion des Motors minimiert sind. Der CO-Gehalt im Leerlauf darf dabei den Wert von 3,5 % vol nicht übersteigen, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass er auch bei ordnungsgemäßem Zustand des Motors und der schadstoffrelevanten Bauteile nicht eingehalten werden kann. Die für die Durchführung der AU verantwortliche Person hat dies im Nachweis darzulegen.
3.2.3.3 Bewertung und Anzeige der Ergebnisse aus der Funktionsprüfung Abgas
1. Leerlaufdrehzahl | i. O./n. i. O. |
2. CO-Gehalt bei Leerlaufdrehzahl | i. O./n. i. O. |
3. ggf. CO-Gehalt und Lambda bei erhöhtem Leerlauf | i. O./n. i. O. |
3.2.3.4 Untersuchung abschließen oder ab Nummer 3.2.2 wiederholen.
3.2.4 Nachweis erstellen
Die für die Durchführung der AU verantwortliche Person hat nach Abschluss der AU einen Nachweis auszustellen. Der Nachweis muss die nachfolgenden Angaben enthalten:
3.2.4.1 Datum, Uhrzeit, ausführende Stelle (Name, Anschrift), Messgerätetyp, Gerätenummer, AU-Programmversion und AU-Solldatenstand. Die AU-Programmversion entfällt bei einem Nachweis nach Nummer 1.2.8.
3.2.4.2 Fahrzeug-Ident.-Daten
3.2.4.3 Ergebnis der Funktionsprüfung Abgas
3.2.4.3.1 Fahrzeug-Soll-Daten
3.2.4.3.2. Fahrzeug-Ist-Daten
3.2.4.3.3. Ergebnis der Einzelprüfungen Soll/Ist-Vergleich (i.O./n.i.O).
3.2.4.4 Ggf. Abweichungen/Erläuterungen zu den einzelnen Punkten
3.2.4.5 Gesamtergebnis
3.2.4.6 Unterschrift der für die Durchführung der AU verantwortlichen Person und
3.3 Untersuchung eines Kraftfahrzeugs (ausgenommen Kraftrad) mit Fremdzündungsmotor, mit Katalysator und lambdageregelter Gemischaufbereitung
3.3.1 Eingabe der Fahrzeug-Soll-Daten
3.3.1.1 | Motortemperatur (nach Herstellervorgabe, ansonsten min. 60°C Öltemperatur) | [°C] | |
3.3.1.2 | Zündzeitpunkt | [+ °Kw/- °Kw] | |
- soweit darstellbar (min/max.) | |||
3.3.1.3 | Leerlaufdrehzahl (min/max.) | [min-1] | |
3.3.1.4 | CO-Gehalt im Auspuffendrohr bei Leerlauf (nach Herstellervorgabe, ansonsten | [% vol] | |
- | max. 0,5 % vol bei Kraftfahrzeugen die keine EG-Typgenehmigung haben oder die vor dem 1. Juli 2002 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind | ||
- | max. 0,3 % vol bei allen übrigen Kraftfahrzeugen) | ||
3.3.1.5 | Erhöhte Leerlaufdrehzahl (min./max. nach Herstellervorgabe, ansonsten 2500/3000) | [min-1] |
3.3.1.6 Werte für Lambda bei erhöhtem Leerlauf im Auspuffendrohr
(min./max. nach Herstellervorgabe, ansonsten Lambda 0,97/1,03)
3.3.1.7 CO-Gehalt im Auspuffendrohr 17
bei erhöhtem Leerlauf | [% vol] |
nach Herstellervorgabe, jedoch
3.3.1.8 Regelkreisprüfung
3.3.1.8.1 | Störgrößenaufschaltung bei Drehzahl (min./max.) | [min-1] |
3.3.1.8.2 Anzahl der Lambda-Auslenkungen (nach Herstellervorgabe, ansonsten 2 Halbwellen)
3.3.1.8.3. Δλ ≥ 0,03 oder sofern vom Hersteller in begründeten Einzelfällen vorgegeben Δλ ≥ 0,02
3.3.1.8.4 Ersatzverfahren nach Herstellerangabe Die Eignung eines Ersatzverfahrens muss von einer für die Begutachtung der Zusatzanforderungen an die AU-Abgasmessgeräte in Nummer 1.2.2 genannten Stelle geprüft und bestätigt worden sein.
3.3.1.8.5 Alternatives Verfahren nach Herstellerangabe
3.3.2 Sichtprüfung der Kontrollleuchte Motordiagnose und ggf. des NOx-Warnsystems, auf Vorhandensein und Funktion, bei Fahrzeugen ab Erstzulassung 01.01.2006
3.3.2.1 Zündung einschalten
3.3.2.2 Kontrollleuchte Motordiagnose muss leuchten
3.3.2.3 Motor starten und im Leerlauf laufen lassen
3.3.2.4 Kontrollleuchte Motordiagnose muss spätestens nach 15 Sekunden erlöschen und dauerhaft erloschen bleiben
3.3.2.5 Ergebnis der Sichtprüfung der Kontrollleuchte Motordiagnose und ggf. des NOx-Warnsystems
3.3.3 Motor und Katalysator auf Betriebstemperatur bringen; sofern vorgegeben, entsprechend den Anleitungen des Fahrzeugherstellers.
3.3.4 Funktionsprüfung Abgas
Kontrolle der schadstoffrelevanten Einstelldaten auf Einhaltung der vom Fahrzeughersteller für das Kraftfahrzeug vorgegebenen Sollwerte nach den Anleitungen des Fahrzeugherstellers.
3.3.4.1 | Motortemperatur ermitteln und aufnehmen | °C] |
3.3.4.2 Istwerte des Kraftfahrzeugs bei erhöhtem Leerlauf ermitteln und aufnehmen. Dazu ist die erhöhte Leerlaufdrehzahl anzufahren und mindestens 30 Sekunden vor der Messung zu halten.
3.3.4.2.1 | Erhöhte Leerlaufdrehzahl | [min-1] |
3.3.4.2.2 Lambda-Wert
Der Wert für Lambda ist nach der in Anlage 2 dieser Richtlinie festgeschriebenen Formel zu errechnen.
3.3.4.2.3 | CO-Gehalt im Auspuffendrohr | [% vol] | 3.3.4.3 | Istwerte des Kraftfahrzeugs bei Leerlauf ermitteln und aufnehmen |
3.3.4.3.1 | Leerlaufdrehzahl | [min-1] |
3.3.4.3.2 | CO-Gehalt im Auspuffendrohr | [% vol] |
3.3.4.3.3 | Zündzeitpunkt
- soweit darstellbar - | [+ °Kw/- °Kw] |
3.3.4.4 Regelkreisprüfung (Grundverfahren)
3.3.4.4.1. Prüfdrehzahl anfahren und halten sowie Lambda-Wert erfassen
3.3.4.4.2. Störgröße aufschalten (Δλ ≥ 0,03 oder Δλ ≥ 0,02 entsprechend Nummer 3.3.1.8.3)
3.3.4.4.3. Ausregelung abwarten (max. 60 s)
3.3.4.4.4. Störgröße zurücknehmen (Δλ ≥ entsprechend Nummer 3.3.4.4.2)
3.3.4.4.5. Ausregelung abwarten (max. 60 s) und Lambda-Wert erfassen
(| Δλ | zu Nummer 3.3.4.4.1 ≤ 0,01)
3.3.4.4.6. Bewertung des Regelkreises
3.3.4.5 Regelkreisprüfung (Ersatzverfahren)
3.3.4.5.1. Prüfung entsprechend den nach Nummer 3.3.1.8.4 geprüften und bestätigten Herstellervorgaben mit den dazu vom Hersteller bestimmten oder anderen geeigneten Prüfeinrichtungen
3.3.4.5.2. Bewertung des Regelkreises
3.3.4.6 Regelkreisprüfung (alternatives Verfahren)
3.3.4.6.1. Prüfung nach Herstellervorgabe mit den dazu vom Hersteller bestimmten oder anderen geeigneten Prüfeinrichtungen
3.3.4.6.2. Bewertung des Regelkreises
3.3.4.7 | Bewertung und Anzeige der Ergebnisse aus der Funktionsprüfung Abgas | |
1. Leerlaufdrehzahl | i. O./n. i. O. | |
2. CO-Gehalt bei Leerlaufdrehzahl | i. O./n. i. O. | |
3. CO-Gehalt und Lambda bei erhöhtem Leerlauf | i. O./n. i. O. | |
4. Regelkreisprüfung | i. O./n. i. O. |
3.3.4.8 Untersuchung abschließen oder ab Nummer 3.3.3 wiederholen.
3.3.5 Nachweis erstellen
Die für die Durchführung der AU verantwortliche Person hat nach Abschluss der AU einen Nachweis auszustellen. Der Nachweis muss die nachfolgenden Angaben enthalten:
3.3.5.1 Datum, Uhrzeit, ausführende Stelle
(Name, Anschrift), Messgerätetyp, Gerätenummer, AU-Programmversion und AU-Solldatenstand
3.3.5.2 Fahrzeug-Ident.-Daten
3.3.5.3 Ergebnis der Funktionsprüfung Abgas
3.3.5.3.1 Fahrzeug-Soll-Daten
3.3.5.3.2. Fahrzeug-Ist-Daten
3.3.5.3.3. Ergebnis der Sichtprüfung Kontrollleuchte Motordiagnose
(bei Fahrzeugen ab Erstzulassung 01.01.2006)
3.3.5.3.4 Ergebnis der Einzelprüfungen Soll/Ist-Vergleich (i. O./n. i. O.)
und Bewertung des Regelkreises (i. O./n. i. O).
3.3.5.4 Ggf. Abweichungen/Erläuterungen zu den einzelnen Punkten
3.3.5.5 Gesamtergebnis
3.3.5.6 Unterschrift der für die Durchführung der AU verantwortlichen Person und
3.4 Untersuchung eines Kraftfahrzeugs (ausgenommen Kraftrad) mit Fremdzündungsmotor, mit Katalysator und lambdageregelter Gemischaufbereitung und mit On-Board-Diagnosesystem (OBD-System)
3.4.1 Verbinden des Auslesegerätes mit der Diagnoseschnittstelle des Fahrzeugs: Die Lage der Diagnoseschnittstelle muss vom Fahrzeughersteller in den Solldaten angegeben werden.
3.4.2 Sichtprüfung der Kontrollleuchte Motordiagnose und ggf. des NOx-Warnsystems auf Vorhandensein und Funktion.
3.4.2.1 Zündung einschalten.
3.4.2.2 Kontrollleuchte Motordiagnose muss leuchten.
3.4.2.3 Ergebnis der Sichtprüfung der Kontrollleuchte Motordiagnose
3.4.2.4 Motor starten und im Leerlauf laufen lassen.
3.4.3 Kommunikation Auslesegerät mit Steuergerät herstellen.
Das Auslesegerät muss alle nach Richtlinie 70/220/EWG, Verordnung (EG) Nr. 715/2007 oder Verordnung (EG) Nr. 595/2009 zugelassenen Kommunikationsprotokolle automatisch erkennen.
Wenn die Kommunikation beim ersten Mal nicht hergestellt werden kann, darf dieser Vorgang wiederholt werden. Dazu Zündung ausschalten und Auslesegerät von der Diagnoseschnittstelle trennen, danach ab Nummer 3.4.2.4 wiederholen.
Wenn die Kommunikation nicht aufgebaut werden kann, muss das Fahrzeug zurückgewiesen werden.
Das Gesamtergebnis der AU ist "nicht bestanden". Auf dem Nachweis ist unter Erläuterungen zu vermerken: "Kommunikationsaufbau n. i. O.".
3.4.4 Funktionsprüfung OBD-System
Kontrolle von abgasrelevanten Systemdaten aus dem OBD-System.
Die nachfolgenden Systemdaten werden vom Auslesegerät automatisch ausgelesen und an das AU-Abgasmessgerät weitergeleitet. Eine Bewertung erfolgt automatisch durch das AU-Abgasmessgerät.
3.4.4.1 Prüfbereitschaftstests
Die Prüfbereitschaftstests werden als Binärcode dargestellt.
3.4.4.2 Kontrollleuchte Motordiagnose
Die Bewertung der Ansteuerung wird vom Bediener vorgenommen.
Fehlerspeichers
3.4.4.4 Bewertung und Anzeige der Ergebnisse aus der Funktionsprüfung OBD-System 17
1. Status Kontrollleuchte Motordiagnose | i. O./n. i. O. |
2. Ansteuerung Kontrollleuchte Motordiagnose | i. O./n. i. O. |
3. Anzahl gespeicherter relevanter Fehlereinträge: | |
| i. O. |
| n. i. O. (s. Nummer 4.) |
4. Ggf. Fehlertext/Fehlerbeschreibung des/ der Fehlercodes | |
5. Prüfbereitschaftstests | |
| |
| |
| i. O. |
3.4.5 Eingabe der Fahrzeug-Soll-Daten 17
3.4.5.1 Motortemperatur °C] (nach Herstellervorgabe, ansonsten min. 60 °C)
3.4.5.2 | Leerlaufdrehzahl (min./max.) | [min-1] |
3.4.5.3 | Erhöhte Leerlaufdrehzahl (min./max. nach Herstellervorgabe, ansonsten 2500/3000) | [min-1] |
3.4.5.4 Wert für Lambda bei erhöhtem Leerlauf im Auspuffendrohr (min./max. nach Herstellervorgabe, ansonsten Lambda 0,97 bis 1,03)
3.4.5.5 17 | CO-Gehalt im Auspuffendrohr bei erhöhtem Leerlauf nach Herstellervorgabe, jedoch
| [% vol] |
3.4.5.6 | Abgasrelevante Systemdaten, die über die Diagnoseschnittstelle ausgelesen werden | |
3.4.5.6.1 | Prüfdrehzahl zur Ermittlung des Signals der Regelsonde(n) (min./max., Leerlaufdrehzahl nach Nummer 3.4.5.2 oder nach Herstellervorgabe) | [min-1] |
3.4.5.6.2 Ausführung der Regelsonden (Sprungsonden "S" oder Breitbandsonden "B")
3.4.5.6.3 Sprungsonde(n):
minimal zulässiger Wert für den Spannungshub | [V] |
der Regelsonde(n) bei Prüfdrehzahl (nach Herstellervorgabe, ansonsten min. 0,3 V) |
3.4.5.6.4 Breitbandsonde(n):
| |
| [m A] |
| [V] |
3.4.6 Funktionsprüfung Abgas 17
3.4.6.1 Motor und Katalysator auf Betriebstemperatur bringen; sofern vorgegeben, entsprechend den Anleitungen des Fahrzeugherstellers.
Die Motortemperatur und die Motordrehzahl werden über die Diagnoseschnittstelle des OBD-Systems ausgelesen und zum AU-Abgasmessgerät übertragen und dort angezeigt.
Wenn die Motortemperatur und/oder die Motordrehzahl nicht ausgegeben werden/wird, muss das Fahrzeug zurückgewiesen werden. Das Gesamtergebnis der AU ist "nicht bestanden". Auf dem Nachweis ist unter Erläuterungen zu vermerken: "Motortemperatur fehlt" bzw."Motordrehzahl fehlt".
3.4.6.2 | Motortemperatur auslesen und aufnehmen | °C] |
3.4.6.3 Istwerte des Kraftfahrzeugs bei erhöhtem Leerlauf ermitteln und aufnehmen. Dazu ist die erhöhte Leerlaufdrehzahl anzufahren und mindestens 30 Sekunden vor der Messung zu halten.
3.4.6.3.1 | Erhöhte Leerlaufdrehzahl | [min-1] |
3.4.6.3.2 Lambda-Wert
Der Wert für Lambda ist nach der in Anlage 2 dieser Richtlinie festgeschriebenen Formel zu errechnen.
3.4.6.3.3 | CO-Gehalt im Auspuffendrohr | [% vol] |
3.4.6.4 Istwerte des Kraftfahrzeugs bei Leerlauf ermitteln und aufnehmen.
3.4.6.4.1 | Leerlaufdrehzahl | [min-1] |
Die Leerlaufdrehzahl ist über 5 Sekunden zu messen und muss sich während dieser Zeit im nach Nummer 3.4.5.2 vorgegebenen Bereich bewegen.
3.4.6.5 Prüfung des/der Signal(es/e) der Regelsonde(n)
Wenn unter Nummer 3.4.4.2 festgestellt wurde, dass nicht alle unterstützten Prüfbereitschaftstests gesetzt sind (Binärcodes = 0), oder wenn keine Prüfbereitschaftstests unterstützt werden, wird als Ergänzungsuntersuchung automatisch das/die Signale) der Regelsonden) ausgelesen und aufgenommen.
Ansonsten weiter mit Nummer 3.4.6.6.
3.4.6.5.1 | Prüfdrehzahl anfahren und halten
Die Messzeit beträgt 20 Sekunden. | [min-1] |
3.4.6.5.2 Istwert(e) der Regelsonden) auslesen und aufnehmen
3.4.6.5.2.1 | Sprungsonden | |
- Spannungshub | [ V] | |
3.4.6.5.2.2 | Breitbandsonden | |
- Lambdawert oder | [] | |
- Spannung oder | [ V] | |
- Stromstärke | [m A] |
3.4.6.6 Bewertung und Anzeige der Ergebnisse der Abgasprüfung
1. Leerlaufdrehzahl | i.O./n. i. O. |
2. CO und Lambda bei erhöhtem Leerlauf | i.O./n. i. O. |
3. Ggf. Prüfdrehzahl | i.O./n. i. O. |
4. Ggf. Prüfung Signal(e) Regelsonde(n) | i.O./n. i. O. |
3.4.6.7 Untersuchung abschließen oder ab Nummer 3.4.6 wiederholen.
3.4.7 Nachweis erstellen
Die für die Durchführung der AU verantwortliche Person hat nach Abschluss der AU einen Nachweis auszustellen. Der Nachweis muss die nachfolgenden Angaben enthalten:
3.4.7.1 Datum, Uhrzeit, ausführende Stelle (Namen, Anschrift), Messgerätetyp, Gerätenummer, AU-Programmversion und AU-Solldatenstand
3.4.7.2 Fahrzeug-Ident.-Daten
3.4.7.3 Ergebnis der Sichtprüfung Kontrollleuchte Motordiagnose
3.4.7.4 Ergebnis der Funktionsprüfung OBD-System
3.4.7.4.1 Status Kontrollleuchte Motordiagnose
3.4.7.4.2. Ansteuerung Kontrollleuchte Motordiagnose
3.4.7.4.3. Anzahl der gespeicherten relevanten Fehlereinträge
3.4.7.4.4. Ggf. Fehlercodes mit Fehlertexten der relevanten Fehler
3.4.7.4.5. Prüfbereitschaftstests
3.4.7.4.6. Ggf. Signale) der Regelsonden)
Soll/Ist-Vergleich (i.O./n.i.O).
3.4.7.5 Ergebnis der Funktionsprüfung Abgas 17
Soll/Ist-Vergleich (i. O./n. i. O.)
3.4.7.5.1 Fahrzeug-Soll-Daten
3.4.7.5.2. Fahrzeug-Ist-Daten
3.4.7.6 Ggf. Abweichungen/Erläuterungen zu einzelnen Punkten
(Eingabe nur über Tastatur; handschriftliche Einträge sind nicht zulässig)
3.4.7.7 Gesamtergebnis
3.4.7.8 Unterschrift der für die Durchführung der AU verantwortlichen Person und
3.5 Untersuchung eines Kraftfahrzeugs (ausgenommen Kraftrad) mit Kompressionszündungsmotor
3.5.1 Eingabe der Fahrzeug-Soll-Daten
3.5.1.1 | Motortemperatur (nach Herstellervorgabe ansonsten min. 60 °C Öltemperatur) | °C] |
3.5.1.2 | Leerlaufdrehzahl (min./max.) | [min-1] |
3.5.1.3 | Abregeldrehzahl (min./max.) | [min-1] |
3.5.1.4 | Länge des Messzeitanteils tx | [s] |
Nach Erreichen der Abregeldrehzahl entsprechend der Anlage 3 festlegen (nach Herstellerangabe, min. 0,5 s/ max. 2,0 s; ansonsten 0,5 s).
3.5.1.5 Messmodus A oder B
(Verwendung nach Herstellervorgabe ansonsten Messmodus B)
Erläuterung :
3.5.1.6 Sonde 1 oder 2
(Verwendung entsprechend nachfolgender Erläuterung oder bei Auspuffendrohren mit einem Durchmesser von 60-80 mm nach Herstellervorgabe)
Erläuterungen:
3.5.1.7 | Trübungswert 17 21 22
| [m-1] |
3.5.1.8 Messzeit für die Ermittlung der Abregeldrehzahl (Nummer 3.5.4.3)
(nach Herstellervorgabe, min. 1 s/max. 5 s, ansonsten 5 s)
3.5.2 Sichtprüfung der Kontrollleuchte Motordiagnose und ggf. des NOx-Warnsystems, auf Vorhandensein und Funktion, bei Fahrzeugen ab Erstzulassung 01.01.2006
3.5.2.1 Zündung einschalten
3.5.2.2 Kontrollleuchte Motordiagnose muss leuchten
3.5.2.3 Motor starten und im Leerlauf laufen lassen
3.5.2.4 Kontrollleuchte Motordiagnose muss spätestens nach 15 Sekunden erlöschen und dauerhaft erloschen bleiben
3.5.2.5 Ergebnis der Sichtprüfung der Kontrollleuchte Motordiagnose
3.5.3 Motor und - sofern vorhanden - Abgasreinigungssysteme auf Betriebstemperatur bringen; sofern vorgegeben, entsprechend den Anleitungen des Fahrzeugherstellers vorgehen.
3.5.4 Funktionsprüfung Abgas
Kontrolle der schadstoffrelevanten Einstelldaten auf Einhaltung der vom Fahrzeughersteller für das Kraftfahrzeug vorgegebenen Sollwerte nach den Anleitungen des Fahrzeugherstellers.
3.5.4.1 | Motortemperatur ermitteln und aufnehmen. | °C] |
3.5.4.2 | Leerlaufdrehzahl ermitteln und aufnehmen. | [min-1] |
3.5.4.3 | Abregeldrehzahl ermitteln und aufnehmen. | [min-1] |
3.5.4.4 Freie Beschleunigung durchführen, Istwerte erfassen und aufnehmen.
3.5.4.4.1 | Leerlaufdrehzahl - mindestens 15 s halten - | [min-1] |
3.5.4.4.2 Fahrpedal schnell (in weniger als 1 Sekunde) und anhaltend, jedoch nicht gewaltsam, vollständig betätigen und halten; tH entsprechend der Bestimmung nach Anlage 3.
3.5.4.4.3 | Beschleunigungszeit tB entsprechend der Bestimmung nach Anlage 3
Die Beurteilung von tB erfolgt durch den Bediener. Falls keine Herstellervorgaben vorliegen:
| [s] |
3.5.4.4.4 | Abregeldrehzahl | [min-1] |
3.5.4.4.5 | Spitzenwert der Rauchgastrübung | [m-1] |
3.5.4.5 Freie Beschleunigung nach Nummer 3.5.4.4 mindestens noch 3 mal wiederholen.
Für Fahrzeuge ohne Limitierung der Abregeldrehzahl kann die Anzahl von Beschleunigungszyklen auf 1 reduziert werden, sofern der Spitzenwert der Rauchgastrübung der ersten freien Beschleunigung ("Freiblas-Gasstoß") ≤ 70 % vom Grenzwert entsprechend 3.5.1.7 beträgt.
3.5.4.6 Bandbreite der Spitzenwerte der Rauchgastrübung bei in etwa gleicher tB für die letzten Einzelmessungen innerhalb von
0,2 m-1 bei Trübungskoeffizienten ≤ 1,0 m-1;
0,5 m-1 bei Trübungskoeffizienten > 1,0 m-1 und ≤ 2,5 m-1;
0,7 m-1 bei Trübungskoeffizienten > 2,5 m-1.
3.5.4.7 Bewertung und Anzeige der Ergebnisse aus der Funktionsprüfung Abgas
1. Leerlaufdrehzahl | i. O./n. i. O. |
2. Abregeldrehzahl | i. O./n. i. O. |
3. Freie Beschleunigung | i. O./n. i. O. |
4. Arithmetischer Mittelwert der Rauchgastrübung | i. O./n. i. O. |
5. Bandbreite der Spitzenwerte der Rauchgastrübung | i. O./n. i. O. |
6. Beschleunigungszeiten | i. O./n. i. O. |
3.5.4.8 Untersuchung abschließen oder ab Nummer 3.5.4 wiederholen
3.5.5 Nachweis erstellen
Die für die Durchführung der AU verantwortliche Person hat nach Abschluss der AU einen Nachweis auszustellen. Der Nachweis muss die nachfolgenden Angaben enthalten:
3.5.5.1 Datum, Uhrzeit, ausführende Stelle
(Name, Anschrift), Messgerätetyp, Gerätenummer, AU-Programmversion und AU-Solldatenstand
3.5.5.2 Fahrzeug-Ident.-Daten
3.5.5.3 Ergebnis der Funktionsprüfung Abgas
3.5.5.3.1 Fahrzeug-Soll-Daten
3.5.5.3.2. Fahrzeug-Ist-Daten
3.5.5.3.3. Ergebnis der Sichtprüfung Kontrollleuchte Motordiagnose
(bei Fahrzeugen ab Erstzulassung 01.01.2006)
3.5.5.3.4. Ergebnis der nach 3.5.4.5 bewerteten Einzelmessungen) ausweisen und vergleichen
3.5.5.3.4.1 Leerlaufdrehzahlen
3.5.5.3.4.2 Abregeldrehzahlen
3.5.5.3.4.3 Beschleunigungszeiten
3.5.5.3.4.4 Spitzenwerte) der Rauchgastrübung
3.5.5.3.4.5 Ergebnis der Trübungsbandbreite nach Nummer 3.5.4.6
3.5.5.3.4.6 Ergebnis des arithmetischen Mittelwertes der 3 letzten Spitzenwerte der Rauchgastrübung
3.5.5.4 Ggf. Abweichungen/Erläuterungen zu den einzelnen Punkten
3.5.5.5 Gesamtergebnis
3.5.5.6 Unterschrift der für die Durchführung der AU verantwortlichen Person und
3.6 Untersuchung eines Kraftfahrzeugs (ausgenommen Kraftrad) mit Kompressionszündungsmotor und mit On-Board-Diagnosesystem (OBD-System) nach Richtlinie 70/220/EG, Verordnung (EG) Nr. 715/2007 oder Verordnung (EG) Nr. 595/2009
3.6.1 Verbinden des Auslesegerätes mit der Diagnoseschnittstelle des Fahrzeugs; die Lage der Diagnoseschnittstelle muss vom Fahrzeughersteller in den Solldaten angegeben werden.
3.6.2 Sichtprüfung der Kontrollleuchte Motordiagnose und ggf. des NOx-Warnsystems auf Vorhandensein und Funktion.
3.6.2.1 Zündung einschalten.
3.6.2.2 Kontrollleuchte Motordiagnose muss leuchten.
3.6.2.3 Ergebnis der Sichtprüfung der Kontrollleuchte Motordiagnose
3.6.2.4 Motor starten und im Leerlauf laufen lassen.
3.6.3 Kommunikation Auslesegerät mit Steuergerät herstellen. Das Auslesegerät muss alle nach Richtlinie 70/220/EWG, nach Verordnung (EG) Nr. 715/2007 oder Verordnung (EG) Nr. 595/2009, zugelassenen Kommunikationsprotokolle automatisch erkennen.
Wenn die Kommunikation beim ersten Mal nicht hergestellt werden kann, darf dieser Vorgang wiederholt werden.
Dazu Zündung ausschalten und Auslesegerät von der Diagnoseschnittstelle trennen, danach ab Nummer 3.6.2.4 wiederholen.
Wenn die Kommunikation nicht aufgebaut werden kann, muss das Fahrzeug zurückgewiesen werden.
Das Gesamtergebnis der AU ist "nicht bestanden". Auf dem Nachweis ist unter Erläuterungen zu vermerken: "Kommunikationsaufbau n. i. O.".
3.6.4 Funktionsprüfung OBD-System
Kontrolle von abgasrelevanten Systemdaten aus dem OBD-System.
Die nachfolgenden Systemdaten werden vom Auslesegerät automatisch ausgelesen und an das Abgasmessgerät weitergeleitet. Eine Bewertung erfolgt automatisch durch das Abgasmessgerät.
3.6.4.1 Prüfbereitschaftstests
Die Prüfbereitschaftstests werden als Binärcode dargestellt.
3.6.4.2 Kontrollleuchte Motordiagnose
Die Bewertung der Ansteuerung wird vom Bediener vorgenommen.
3.6.4.3 Auslesen und Bewerten des Fehlerspeichers
| in Ordnung (i. O.) |
| nicht in Ordnung (n. i. O.) |
3.6.4.4 Bewertung und Anzeige der Ergebnisse aus der Funktionsprüfung OBD 17
1. Status Kontrollleuchte Motordiagnose | i. O./n. i. O. |
2. Ansteuerung Kontrollleuchte Motordiagnose | i. O./n. i. O. |
3. Anzahl gespeicherter relevanter Fehlereinträge: | |
| i. O. |
| n. i. O. (s. Nummer 4.) |
4. Ggf. Fehlertext/Fehlerbeschreibung des/ der Fehlercodes | |
5. Prüfbereitschaftstests | |
| |
| |
| i. O. |
Gültig ab siehe =>
3.6.4.5 22 Bei Kraftfahrzeugen bis einschließlich der Emissionsklasse Euro 5/V weiter mit Nummer 3.6.5. Bei Kraftfahrzeugen ab der Emissionsklasse Euro 6/VI weiter mit Nummer 3.6.8.
3.6.5 Eingabe der Fahrzeug-Soll-Daten 17
3.6.5.1 | Motortemperatur (nach Herstellervorgabe, ansonsten min. 60 °C) | °C] |
3.6.5.2 | Leerlaufdrehzahl (min./max.) | [min-1] |
3.6.5.3 | Abregeldrehzahl i.O./n. i. O. | [min-1] |
3.6.5.4 | Länge des Messzeitanteils tx | [s] |
Nach Erreichen der Abregeldrehzahl entsprechend der Anlage 3 festlegen. (nach Herstellervorgabe, min. 0,5 s/max. 2,0 s; ansonsten 0,5 s)
3.6.5.5 Messmodus A oder B
(Verwendung nach Herstellervorgabe ansonsten Messmodus B)
Erläuterung :
3.6.5.6 Sonde 1 oder 2
(Verwendung entsprechend nachfolgender Erläuterung oder bei Auspuffendrohren mit einem Durchmesser von 60 - 80 mm nach Herstellervorgabe)
Erläuterungen:
3.6.5.7 Trübungswert 17 21 22 [m-1]
3.6.5.8 Messzeit für die Ermittlung der Abregeldrehzahl (3.6.5.3)
(nach Herstellervorgabe, min. 1 s/max. 5 s, ansonsten 5 s)
3.6.5.9 | Beschleunigungszeit tB (nach Herstellervorgabe, ansonsten:
| [s] |
3.6.6 Funktionsprüfung Abgas 17
3.6.6.1 Motor und Abgasreinigungssysteme auf Betriebstemperatur bringen; sofern vorgegeben, entsprechend den Anleitungen des Fahrzeugherstellers.
Die Motortemperatur und die Motordrehzahl werden über die Diagnoseschnittstelle im MODUS 01 ausgelesen und zum AU-Abgasmessgerät übertragen und dort angezeigt.
Wenn die Motortemperatur und/oder die Motordrehzahl nicht ausgegeben werden, muss das Fahrzeug zurückgewiesen werden. Das Gesamtergebnis der AU ist "nicht bestanden". Auf dem Nachweis ist unter Erläuterungen zu vermerken: "Motortemperatur fehlt" bzw."Motordrehzahl fehlt".
3.6.6.2 | Motortemperatur auslesen und aufnehmen. | °C] |
3.6.6.3 | Leerlaufdrehzahl auslesen und aufnehmen. | [min-1] |
3.6.6.4 | Abregeldrehzahl auslesen und aufnehmen. | [min-1] |
3.6.6.5 Freie Beschleunigung durchführen, Istwerte ermitteln und aufnehmen.
3.6.6.5.1 | Leerlaufdrehzahl - mindestens 15 s halten - | [min-1] |
3.6.6.5.2 Fahrpedal schnell (in weniger als 1 Sekunde) und anhaltend, jedoch nicht gewaltsam, vollständig betätigen und halten; tH entsprechend der Bestimmung nach Anlage 3.
3.6.6.5.3 | Beschleunigungszeit tB entsprechend der Bestimmung nach Anlage 3. Die Beurteilung von tB erfolgt durch das Abgasmessgerät. | [s] |
3.6.6.5.4 | Abregeldrehzahl | [min-1] |
3.6.6.5.5 | Spitzenwert der Rauchgastrübung | [m-1] |
3.6.6.5.6 Freie Beschleunigung nach 3.6.6.5 mindestens noch 3 mal wiederholen. Für Fahrzeuge ohne Limitierung der Abregeldrehzahl kann die Anzahl von Beschleunigungszyklen auf 1 reduziert werden, sofern der Spitzenwert der Rauchgastrübung der ersten freien Beschleunigung ("Freiblas-Gasstoß")≤ 70 % vom Grenzwert entsprechend 3.6.5.7 beträgt.
3.6.6.6 Bandbreite der Spitzenwerte der Rauchgastrübung bei nach Nummer 3.6.5.9 vorgegebener tB für die bewerteten 3 letzten Einzelmessungen innerhalb von
0,2 m-1 bei Trübungskoeffizienten ≤ 1,0 m-1;
0,5 m-1 bei Trübungskoeffizienten > 1,0 m-1 und ≤ 2,5 m-1;
0,7 m-1 bei Trübungskoeffizienten > 2,5 m-1.
3.6.6.7 Bewertung und Anzeige der Ergebnisse aus der Funktionsprüfung Abgas
1. Leerlaufdrehzahl | i. O./n. i. O. |
2. Abregeldrehzahl | i. O./n. i. O. |
3. Freie Beschleunigung | i. O./n. i. O. |
4. Arithmetischer Mittelwert der Rauchgastrübung | i. O./n. i. O. |
5. Bandbreite der Spitzenwerte der Rauchgastrübung | i. O./n. i. O. |
6. Beschleunigungszeiten | i. O./n. i. O. |
3.6.6.8 Untersuchung abschließen oder ab Nummer 3.6.6 wiederholen
3.6.7 Nachweis erstellen
Die für die Durchführung der AU verantwortliche Person hat nach Abschluss der AU einen Nachweis auszustellen. Der Nachweis muss die nachfolgenden Angaben enthalten:
3.6.7.1 Datum, Uhrzeit, ausführende Stelle
(Name, Anschrift), Messgerätetyp, Gerätenummer, AU-Programmversion und AU-Solldatenstand
3.6.7.2 Fahrzeug-Ident.-Daten
3.6.7.3 Ergebnis der Sichtprüfung Kontrollleuchte Motordiagnose
3.6.7.4 Ergebnis der Funktionsprüfung OBD-System
3.6.7.4.1 Status Kontrollleuchte Motordiagnose
3.6.7.4.2. Ansteuerung Kontrollleuchte Motordiagnose
3.6.7.4.3. Anzahl der gespeicherten relevanten Fehlereinträge
3.6.7.4.4. Ggf. Fehlercodes mit Fehlertexten der relevanten Fehlereinträge
3.6.7.4.5. Prüfbereitschaftstests
3.6.7.5 Ergebnis der Funktionsprüfung Abgas 17
3.6.7.5.1. Fahrzeug-Soll-Daten
3.6.7.5.2. Fahrzeug-Ist-Daten
3.6.7.5.2.1 Ergebnis der nach 3.6.6.5.6 bewerteten Einzelmessungen) ausweisen und vergleichen
3.6.7.5.2.2 Leerlaufdrehzahlen
3.6.7.5.2.3 Abregeldrehzahlen
3.6.7.5.2.4 Beschleunigungszeiten
3.6.7.5.2.5 Ergebnis der Beschleunigungszeit nach Nummer 3.6.6.5.3 und Bandbreite nach Nummer 3.6.6.6
3.6.7.5.2.6 Spitzenwerte) der Rauchgastrübung
3.6.7.5.2.7 Ergebnis der Trübungsbandbreite nach Nummer 3.6.6.6
3.6.7.5.2.8 Ergebnis des arithmetischen Mittelwertes der 3 letzten Spitzenwerte der Rauchgastrübung
3.6.7.6 Ggf. Abweichungen/Erläuterungen zu den einzelnen Punkten (Eingabe nur über Tastatur; handschriftliche Einträge sind nicht zulässig)
3.6.7.7 Gesamtergebnis
3.6.7.8 Unterschrift der für die Durchführung der AU verantwortlichen Person und
Gültig ab siehe =>
Für Kraftfahrzeuge ab Emissionsklasse Euro 6/VI mit Beginn der Anwendung des Messverfahrens der Partikelanzahlkonzentration. 22
Gültig ab siehe =>
3.6.8 Eingabe der Fahrzeug-Soll-Daten
3.6.8.1 Motortemperatur [ °C]
(nach Herstellervorgabe, ansonsten min. 60 °C)
3.6.8.2 Leerlaufdrehzahl [min-1]
(min./max).
3.6.8.3 Partikelanzahlkonzentration (PN)
(≤ 2,5 x 105) [cm-3]
Gültig ab siehe =>
3.6.9 Funktionsprüfung Abgas
3.6.9.1 Motor und Abgasreinigungssysteme auf Betriebstemperatur bringen; sofern vorgegeben, entsprechend den Anleitungen des Fahrzeugherstellers.
Die Motortemperatur und die Motordrehzahl werden über die Diagnoseschnittstelle ausgelesen und zum AU-Abgasmessgerät übertragen und dort angezeigt.
3.6.9.2 Motortemperatur auslesen und aufnehmen. [ °C]
3.6.9.3 Leerlaufdrehzahl auslesen und aufnehmen. [min-1]
3.6.9.4 Motor 15 s bei Leerlaufdrehzahl laufen lassen (Stabilisationsphase).
3.6.9.5 Leerlaufdrehzahlerhöhung um min. 1000 min-1 innerhalb von max. 5 s.
3.6.9.6 Motor 30 s bei Leerlaufdrehzahl laufen lassen (Beruhigungsphase).
3.6.9.7. Messung der Partikelanzahlkonzentration (PN)
3.6.9.7.1 1. Messung der Partikelanzahlkonzentration (PN) über 30 s und Mittelwertbildung. Ist der Mittelwert d 5 x 104 cm-3 weiter mit 3.6.9.8
3.6.9.7.2 2. Messung der Partikelanzahlkonzentration (PN) über 30 s und Mittelwertbildung.
3.6.9.7.3 3. Messung der Partikelanzahlkonzentration (PN) über 30 s und Mittelwertbildung.
3.6.9.8 Bewertung und Anzeige der Ergebnisse aus der Funktionsprüfung Abgas
d 5 x 104 cm-3 oder Mittelwert über alle 3 Messungen
d 2,5 x 105 cm-3 i. O./n. i. O.
3.6.9.8.1 Untersuchung abschließen (oder ab Nummer 3.6.9 wiederholen)
Gültig ab siehe =>
3.6.10 Nachweis erstellen
Die für die Durchführung der AU verantwortliche Person hat nach Abschluss der AU einen Nachweis auszustellen. Der Nachweis muss die nachfolgenden Angaben enthalten:
3.6.10.1 Datum, Uhrzeit, ausführende Stelle (Name, Anschrift), Messgerätetyp, Gerätenummer, AU-Programmversion und AU-Solldatenstand
3.6.10.2 Fahrzeug-Ident.-Daten
3.6.10.3 Ergebnis der Sichtprüfung Kontrollleuchte Motordiagnose
3.6.10.4 Ergebnis der Funktionsprüfung OBD-System
3.6.10.4.1 Status Kontrollleuchte Motordiagnose
3.6.10.4.2 Ansteuerung Kontrollleuchte Motordiagnose
3.6.10.4.3 Anzahl der gespeicherten relevanten Fehlereinträge
3.6.10.4.4 Ggf. Fehlercodes mit Fehlertexten der relevanten Fehlereinträge
3.6.10.4.5 Prüfbereitschaftstests
3.6.10.5 Ergebnis der Funktionsprüfung Abgas
3.6.10.5.1 Fahrzeug-Soll-Daten
3.6.10.5.2 Fahrzeug-Ist-Daten
3.6.10.5.2.1 Leerlaufdrehzahlerhöhung
3.6.10.5.2.2 Leerlaufdrehzahl(en)
3.6.10.5.2.3 Ergebnis der bewerteten Einzelmessung(en) und des Mittelwerts nach 3.6.9.7 ausweisen.
3.6.10.6 Ggf. Abweichungen/Erläuterungen zu den einzelnen Punkten (Eingabe nur über Tastatur; handschriftliche Einträge sind nicht zulässig)
3.6.10.7 Gesamtergebnis
3.6.10.8 Unterschrift der für die Durchführung der AU verantwortlichen Person und
3.7 Untersuchung eines Kraftfahrzeugs (ausgenommen Kraftrad) mit Fremd- oder Kompressionszündungsmotor und alternativem Antrieb oder Kraftstoff
3.7.1 Monovalent, gasförmiger Kraftstoff (z.B. Erdgas, LPG, Wasserstoff)
3.7.1.1 Eingabe der Fahrzeug-Soll-Daten (nach Herstellervorgaben)
3.7.1.2 Motor und ggf. Katalysator auf Betriebstemperatur bringen; sofern vorgegeben, entsprechend den Anleitungen des Fahrzeugherstellers
3.7.1.3 Funktionsprüfung Abgas
Kontrolle der schadstoffrelevanten Einstelldaten auf Einhaltung der vom Fahrzeughersteller für das Kraftfahrzeug anzugebenden Sollwerte nach den Anleitungen
3.7.1.3.1 Istwerte des Kraftfahrzeugs entsprechend den in Nummer 3.7.1.1 vorgegebenen Sollwerten ermitteln und aufnehmen
3.7.1.3.2. Sofern für ein ab dem
erstmals in den Verkehr gebrachtes Kraftfahrzeug vom Hersteller keine) Sollwerte) für den CO-Gehalt im Leerlauf und/oder erhöhten Leerlauf vorgegeben ist/sind darf der CO-Gehalt im Auspuffendrohr bei Leerlauf den Wert von 0,5 % vol bzw. 0,3 % vol entsprechend Nummer 3.3.1.4 und bei erhöhtem Leerlauf (min. 2500/ max. 3000 [min-1]) den Wert von 0,3 % vol bzw. 0,2 % vol entsprechend Nummer 3.3.1.7 nicht übersteigen. Ansonsten darf der Wert für den CO-Gehalt 3,5 % vol nicht übersteigen.
Bei Kraftfahrzeugen mit Diesel-Hybridantrieb darf der Trübungswert [m-1] die entsprechenden Vorgaben nach Nummer 3.6.5.7 nicht übersteigen.
3.7.1.3.3 Untersuchung abschließen oder ab Nummer 3.7.1.2 wiederholen.
3.7.1.4 Nachweis erstellen.
Die für die Durchführung der AU verantwortliche Person hat nach Abschluss der AU einen Nachweis auszustellen. Der Nachweis muss die nachfolgenden Angaben enthalten.
3.7.1.4.1 Datum, Uhrzeit, ausführende Stelle (Name, Anschrift), Messgerätetyp, Gerätenummer, AU-Programmversion und AU-Solldatenstand
3.7.1.4.2. Fahrzeug-Ident.-Daten
3.7.1.4.3. Funktionsprüfung Abgas
3.7.1.4.3.1 Fahrzeug-Soll-Daten
3.7.1.4.3.2 Fahrzeug-Ist-Daten
3.7.1.4.3.3 Ergebnis der Einzelprüfungen
Soll/lst-Vergleich (i. O./n. i. O).
3.7.1.4.4 Ggf. Abweichungen/Erläuterungen zu den einzelnen Punkten
(Benennung der verwendeten Messgeräte)
3.7.1.4.5. Gesamtergebnis
3.7.1.4.6. Unterschrift der für die Durchführung der AU verantwortlichen Person und
3.7.2 bivalent
3.7.2.1 gasförmiger Kraftstoff/Ottokraftstoff oder
3.7.2.2 gasförmiger Kraftstoff/Kraftstoff für Kompressionszündungsmotoren oder
3.7.2.3 Elektroantrieb/Verbrennungsantrieb
3.7.3 Die AU an den in Nummer 3.7.2 beschriebenen Kraftfahrzeugen ist durchzuführen
3.7.3.1 nur im Betrieb mit Ottokraftstoff nach dem entsprechenden, in Nummer 3.2, 3.3 oder 3.4 beschriebenen Verfahren oder
3.7.3.2 nur im Betrieb mit Kraftstoff für Kompressionszündungsmotoren nach dem in Nummer 3.5 oder 3.6 beschriebenen Verfahren oder
3.7.3.3 entsprechend dem vom Fahrzeug- oder Systemhersteller vorgegebenen Verfahren in Anlehnung an den Ablauf nach Nummer 3.7.1.
3.8 Untersuchung eines Kraftrads mit Fremdzündungsmotor ohne Katalysator oder mit Katalysator, jedoch ohne lambdageregelter Gemischaufbereitung
3.8.1 Eingabe/Erfassen der Fahrzeug-Soll-Daten
3.8.1.1 | Motortemperatur (nach Herstellervorgaben, ansonsten mindestens 60 °C) | °C] |
3.8.1.2 | Leerlaufdrehzahl (min./max., nach Herstellervorgabe, ansonsten 800/1200) | [min-1] |
3.8.1.3 | CO-Gehalt im Auspuffendrohr bei Leerlauf (nach Herstellerangabe, ansonsten ≤ 4,5 % vol) | [% vol] |
3.8.2 Motor auf Betriebstemperatur bringen; darauf achten, dass bei luftgekühltem Motor dieser nicht überhitzt wird; sofern vorgegeben, Konditionierung entsprechend den Vorgaben des Fahrzeugherstellers.
3.8.3 Funktionsprüfung Abgas
Kontrolle der schadstoffrelevanten Einstelldaten auf Einhaltung der vom Fahrzeughersteller für das Kraftrad vorgegebenen Sollwerte nach den Anleitungen des Fahrzeugherstellers.
3.8.3.1 | Motortemperatur ermitteln und aufnehmen | °C] |
3.8.3.2 Istwerte des Kraftrades bei Leerlauf über
Abgasmessgerät und mittels externem Messgerät oder bordeigenem Drehzahlmesser ermitteln und aufnehmen
3.8.3.2.1 | Leerlaufdrehzahl | [min-1] |
3.8.3.2.2 | CO-Gehalt im Auspuffendrohr bei Leerlauf | [% vol] |
3.8.3.3 Bewertung und Anzeige der Ergebnisse aus der Funktionsprüfung Abgas
1. Leerlaufdrehzahl | i. O./n. i.O | |
2. CO-Gehalt bei Leerlauf | i. O./n. i.O |
3.8.3.4 Untersuchung abschließen oder ab Nummer 3.8.2 wiederholen
3.8.4 Nachweis erstellen
Die für die Durchführung der AU verantwortliche Person hat nach Abschluss der Abgasuntersuchung einen Nachweis auszustellen. Der Nachweis muss die nachfolgenden Angaben enthalten:
3.8.4.1 Datum, Uhrzeit, ausführende Stelle
(Name, Anschrift), Messgerätetyp, Gerätenummer, AU-Programmversion und AU-Solldatenstand. Die AU-Programmversion entfällt bei einem Nachweis nach Nummer 1.2.8.
3.8.4.2 Fahrzeug-Ident.-Daten
3.8.4.3 Funktionsprüfung Abgas
3.8.4.3.1 Fahrzeug-Soll-Daten
3.8.4.3.2. Fahrzeug-Ist-Daten
3.8.4.3.3 Ergebnis der Funktionsprüfung Abgas Soll/Ist-Vergleich (i.O./n.i.O).
3.8.4.4 Ggf. Abweichungen/Erläuterungen zu den einzelnen Punkten
3.8.4.5 Gesamtergebnis
3.8.4.6 Unterschrift der für die Durchführung der AU verantwortlichen Person und
3.9 Untersuchung eines Kraftrads mit Fremdzündungsmotor, mit Katalysator und lambdageregelter Gemischaufbereitung
3.9.1 Eingabe/Erfassen der Fahrzeug-Soll-Daten
3.9.1.1 | Motortemperatur (nach Herstellervorgaben, ansonsten mindestens 60 °C) | °C] |
3.9.1.2 | Erhöhte Leerlaufdrehzahl (nach Herstellerangabe, ansonsten 2000 bis 3000) | [min-1] |
3.9.1.3 | CO-Gehalt im Auspuffendrohr bei erhöhtem Leerlauf (nach Herstellerangabe, ansonsten ≤ 0,3 % vol) | [% vol] |
3.9.2 Motor auf Betriebstemperatur bringen; darauf achten, dass bei luftgekühltem Motor dieser nicht überhitzt wird; sofern vorgegeben, Konditionierung entsprechend den Vorgaben des Fahrzeugherstellers.
3.9.3 Funktionsprüfung Abgas
Kontrolle der schadstoffrelevanten Einstelldaten auf Einhaltung der vom Fahrzeughersteller für das Kraftrad vorgegebenen Sollwerte nach den Anleitungen des Fahrzeugherstellers.
3.9.3.1 | Motortemperatur ermitteln und aufnehmen | °C] |
3.9.3.2 Istwerte des Kraftrades bei erhöhtem Leerlauf über Abgasmessgerät, mittels externem Messgerät oder bordeigenem Drehzahlmesser ermitteln und aufnehmen.
3.9.3.2.1 | Erhöhte Leerlaufdrehzahl | [min-1] |
3.9.3.2.2 | CO-Gehalt im Auspuffendrohr bei erhöhter Leerlaufdrehzahl | [% vol] |
3.9.3.3 Bewertung und Anzeige der Ergebnisse aus der Funktionsprüfung Abgas
1. Erhöhte Leerlaufdrehzahl | i. O./n. i.O |
2. CO-Gehalt bei erhöhter Leerlaufdrehzahl | i. O./n. i.O |
3.9.3.4 Untersuchung abschließen oder ab Nummer 3.9.2 wiederholen
3.9.4 Nachweis erstellen
Die für die Durchführung der AU verantwortliche Person hat nach Abschluss der Abgasuntersuchung einen Nachweis auszustellen. Der Nachweis muss die nachfolgenden Angaben enthalten:
3.9.4.1 Datum, Uhrzeit, ausführende Stelle (Name, Anschrift), Messgerätetyp, Gerätenummer, Programmversion und AU-Solldatenstand. Die AU-Programmversion entfällt bei einem Nachweis nach Nummer 1.2.8.
3.9.4.2 Fahrzeug-Ident.-Daten
3.9.4.3 Funktionsprüfung Abgas
3.9.4.3.1 Fahrzeug-Soll-Daten
3.9.4.3.2. Fahrzeug-Ist-Daten
3.9.4.3.3 Ergebnis der Funktionsprüfung Abgas Soll/lst-Vergleich (i. O./n. i. O).
3.9.4.4 Ggf. Abweichungen/Erläuterungen zu den einzelnen Punkten
3.9.4.5 Gesamtergebnis
3.9.4.6 Unterschrift der für die Durchführung der AU verantwortlichen Person und
4. Beurteilung der Prüfergebnisse
4.1 Es gelten die Vorschriften der Nr. 3 Anlage VIIIa StVZO.
4.2 21 22 Im Ergebnis der Durchführung des Untersuchungspunktes "Motormanagement-/Abgasreinigungssystem" als eigenständiger Teil der HU durch eine dafür anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt oder eine andere berechtigte Stelle ist die Richtlinie für die Durchführung von Hauptuntersuchungen (HU) und die Beurteilung der dabei festgestellten Mängel an Fahrzeugen nach § 29, Anlagen VIII und VIIIa StVZO ("HU-Richtlinie") BMVI/StV 22/7341.1/40 vom 02.12.2019, Verkehrsblatt Seite 871 maßgebend. Die Nummer (in der vierten Spalte der HU-Richtlinie), der Grund für die Mangelfeststellung und die entsprechende Mangelbewertung sind anzugeben.
Gültig bis siehe =>
4.4 Um die bei der Untersuchung der Abgase festgestellten abgasrelevanten Mängel bei der Durchführung der HU nach § 29 StVZO in den Technischen Prüfstellen und bei Überwachungsorganisationen sowie bei der Durchführung der Untersuchung des Motormanagement-/Abgasreinigungssystems im Rahmen des eigenständigen Teils der Hauptuntersuchung nach Nr. 3.1.1.1 Anlage VIII StVZO in den dafür anerkannten Kfz-Werkstätten einheitlich zu erfassen und zu bewerten, müssen die nachfolgenden Mängel in allen Untersuchungsstellen intern dokumentiert werden:
Untersuchungsverfahren | Fremdzündungsmotor allgemein | Krafträder | Kompressionszündungsmotor | ||||
ohne Kat, mit U-Kat | mit G-Kat | mit OBD-S. | ohne Kat, mit U-Kat | mit G-Kat | ohne OBD-S. | mit OBD-S. | |
Abgasrelevante Mängel: | |||||||
Funktionsprüfung Abgas: | |||||||
Leerlaufdrehzahl | X | X | X | X | X * | X | X |
Zündzeitpunkt | X | X | |||||
Schließwinkel | X | ||||||
CO-Konzentration im Abgas bei Leerlaufdrehzahl | X | X | X | ||||
CO-Konzentration im Abgas bei erhöhter Leerlaufdrehzahl | X | X | X | ||||
X bei erhöhter Leerlaufdrehzahl | X | X | |||||
Regelkreisprüfung | X | ||||||
Abregeldrehzahl | X | X | |||||
Trübungswert | X | X | |||||
Funktionsprüfung OBD-S.: | |||||||
Sichtprüfung "Kontrollleuchte" | X 1 | X | X 1 | X | |||
Kommunikationsaufbau | X | X | |||||
Status Kontrollleuchte Motordiagnose | X | X | |||||
Ansteuerung Kontrollleuchte Motordiagnose | X | X | |||||
Prüfbereitschaftstests | X | X | |||||
Fehlerspeicher (Anzahl und ggf. Fehlercodes) | X | X | |||||
*) Erhöhte Leerlaufdrehzahl 1) Bei Fahrzeugen mit vorgeschriebenen OBD-System, jedoch ohne vollständig funktionierendes OBD-System, die somit unter die Anwendung der Nummer 1.1.9 fallen, ist eine Sichtprüfung der Kontrollleuchte Motordiagnose und ggf. des NOx-Warnsystems durchzuführen. |
Gültig ab siehe =>
4.4 17 21 22 Um die bei der Untersuchung der Abgase festgestellten abgasrelevanten Mängel bei der Durchführung der HU nach § 29 StVZO in den Technischen Prüfstellen und bei Überwachungsorganisationen sowie bei der Durchführung der Untersuchung des Motormanagement-/Abgasreinigungssystems im Rahmen des eigenständigen Teils der Hauptuntersuchung nach Nr. 3.1.1.1 Anlage VIII StVZO in den dafür anerkannten Kfz-Werkstätten einheitlich zu erfassen und zu bewerten, müssen die nachfolgenden Mängel in allen Untersuchungsstellen intern dokumentiert werden:
Untersuchungsverfahren | Fremdzündungsmotor allgemein | Krafträder | Kompressionszündungsmotor | ||||
ohne Kat, mit UKat | mit GKat | mit OBDS. | ohne Kat, mit UKat | mit GKat | ohne OBDS. | mit OBDS. | |
Abgasrelevante Mängel: | |||||||
Funktionsprüfung Abgas: | |||||||
Leerlaufdrehzahl | X | X | X | X | X (*) | X | X |
Zündzeitpunkt | X | X | |||||
Schließwinkel | X | ||||||
COKonzentration im Abgas bei Leerlaufdrehzahl | X | X | X | ||||
COKonzentration im Abgas bei erhöhter Leerlaufdrehzahl | X | X | X | ||||
λ bei erhöhter Leerlaufdrehzahl | X | X | |||||
Regelkreisprüfung | X | ||||||
Abregeldrehzahl | X | X (**) | |||||
Trübungswert | X | X (**) | |||||
Partikelanzahlkonzentration | X (***) | ||||||
Funktionsprüfung OBD-S.: | |||||||
Sichtprüfung "Kontrollleuchte" | X 1) | X | X 1) | X | |||
Kommunikationsaufbau | X | X | |||||
Status Kontrollleuchte Motordiagnose | X | X | |||||
Ansteuerung Kontrollleuchte Motordiagnose | X | X | |||||
Prüfbereitschaftstests | X | X | |||||
Fehlerspeicher (Anzahl und ggf. Fehlercodes) | X | X | |||||
( *) Erhöhte Leerlaufdrehzahl (**) bis einschließlich Emissionsklasse Euro 5/V (***) ab Emissionsklasse Euro 6/VI 1) Bei Fahrzeugen mit vorgeschriebenen OBD-System, jedoch ohne vollständig funktionierendes OBD-System, die somit unter die Anwendung der Nummer 1.1.9 fallen, ist eine Sichtprüfung der Kontrollleuchte Motordiagnose und ggf. des NOX-Warnsystems durchzuführen. |
4.5 Die nach Nummer 5.3 festgestellten Mängel außerhalb des eigenständigen Untersuchungsumfangs sind in die Bewertung nicht einzubeziehen.
5. Nachweis über die Untersuchung der Abgase
5.1 Wird die Untersuchung der Abgase im Rahmen einer HU nach § 29 StVZO von einem aaSoP oder PI durchgeführt, so hat dieser einen Nachweis über die Durchführung der AU nach Anlage VIII nach dem im VkBl. 2014 S. 686-687 veröffentlichten Muster auszustellen; dieser Nachweis ist Bestandteil des Hauptuntersuchungsberichts. Alternativ kann die Dokumentation der Untersuchung der Abgase auch mit dem Untersuchungsbericht der Hauptuntersuchung erbracht werden, sofern alle inhaltlichen Angaben des Nachweises einschließlich des angewendeten Prüfverfahrens und ggf. Abweichungen/Erläuterungen in den HU-Bericht übernommen werden.
5.2 Wird nach Nr. 3.1.1.1 Anlage VIII StVZO der Untersuchungspunkt "Motormanagement-/Abgasreinigungssystem" als eigenständiger Teil der HU von einer dafür nach Anlage VIIIc StVZO anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt durchgeführt, so hat diese einen Nachweis über die Durchführung der AU nach Anlage VIII StVZO nach dem im VkBl. 2014 S. 686-687 veröffentlichten Muster mit fälschungserschwerenden Merkmalen auszustellen und dem Fahrzeughalter oder seinem Beauftragten zu übergeben und diesen darauf aufmerksam zu machen, dass der Nachweis dem aaSoP oder PI vor der Durchführung der HU zu übergeben ist. Dieser Nachweis ist dem Hauptuntersuchungsbericht beizufügen und ist mit diesem dem Fahrzeughalter oder seinem Beauftragten auszuhändigen.
5.3 Werden über den eigenständigen Untersuchungsumfang hinaus Mängel an schadstoffrelevanten Bauteilen oder an der Abgasanlage festgestellt, müssen diese in dem Nachweis unter Nummer 13 ("Erkannte Mängel") aufgeführt werden; der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter ist auf seine Verpflichtung zur Behebung dieser Mängel (§ 31 StVZO und § 23 StVO) aufmerksam zu machen.
6. AU-Abgasmessgeräte
6.1 Ein AU-Abgasmessgerät besteht aus den folgenden Komponenten:
6.2 Die Istdaten sind vom Gerät automatisch zu ermitteln und aufzunehmen. Mit Ausnahme der Untersuchungsverfahren nach den Nummern 3.4, 3.6 und ggf. 3.7 gilt: sofern dies entsprechend Nummer 1.2.7 nicht möglich ist, darf eine manuelle Eingabe des entsprechenden Istwertes erfolgen. Die manuellen Eingaben sind durch das AU-Abgasmessgerät auf dem Nachweis-Ausdruck kenntlich zu machen.
6.3 Erfolgt auf eine Vorgabe der Bedienerführung nach Aufnahme der Motortemperatur innerhalb von 10 Minuten keine Eingabe oder Reaktion und somit kein Fortschritt im Prüfablauf, hat das Messgerät die Untersuchung automatisch abzubrechen. Bei den Untersuchungen nach den Nummern 3.4, 3.6 und ggf. 3.7 darf ein gewollter Abbruch nach dem erfolgreichen Kommunikationsaufbau nicht mehr möglich sein.
Nach Abbruch der Untersuchung ist der Nachweis mit den bis zum Abbruch erfassten Daten und der Bemerkung "Untersuchung abgebrochen" bzw. "Kommunikationsaufbau n. i. O." auszudrucken. Ein Abbruch der Untersuchung führt in jedem Fall zu dem Gesamtergebnis "nicht in Ordnung" (n. i. O.).
6.4 Die Bedienerführung muss die Möglichkeit eröffnen den jeweils aktuellen Prüfschritt zu wiederholen. Nach einem abgeschlossenen Prüfschritt darf nur die komplette Funktionsprüfung Abgas bzw. Funktionsprüfung OBD wiederholt werden.
6.5 Wird die Kommunikation zwischen Motorsteuergerät und Auslesegerät während der Prüfung unterbrochen und ist ein erneuter Kommunikationsaufbau möglich, so muss keine Dokumentation (Ausdruck) erfolgen, sondern die Prüfung kann an der Stelle wo sie unterbrochen wurde fortgesetzt werden.
6.6 Ist kein Auslesegerät an das Abgasmessgerät angeschlossen bzw. findet keine Datenübertragung statt, darf entweder der Prüfablauf nach den Nummern 3.4 bzw. 3.6 oder ggf. 3.7 nicht aktiviert werden können oder es muss die Meldung "Kein Diagnosegerät angeschlossen" bzw. "keine Verbindung" erfolgen.
6.7 Außerhalb des AU-Ablaufes können die OBD-Auslesegeräte auch für allgemeine Diagnosefunktionen genutzt werden. Innerhalb des AU-Ablaufes müssen diese Funktionen jedoch gesperrt sein.
6.8 Besonderheiten zu den Untersuchungen nach den Nummern 3.8 und 3.9 (Krafträder)
6.8.1 Eine wichtige Voraussetzung für eine wiederholbare und reproduzierbare Messung der CO-Konzentration ist die richtige Entnahme der Motorabgase. Bedingt durch die im Allgemeinen relativ kurzen Auspuffanlagen und damit fehlender Beruhigungsstrecken für den Abgasstrom, kann bei Krafträdern das Motorabgas je nach Auspuffführung und Motorkonzept am Austritt des Endschalldämpfers sehr stark pulsieren. Bei Krafträdern mit Ein- oder Zweizylindermotor und/oder mit großem Hubraum kann dieser Effekt durch Schwingungen der Motorabgase mit großer Amplitude besonders stark sein.
Wird bei der Abgasuntersuchung an Krafträdern das Abgas direkt aus dem Endrohr des Schalldämpfers entnommen, kommt es konstruktionsbedingt daher unter Umständen zu einer Vermischung der Motorabgase mit Umgebungsluft. Der gemessene CO-Wert weicht u. U. vom tatsächlichen Wert stark ab; die gemessene CO-Konzentration ist zu niedrig. Deutlich erkennbar ist dies an einem hohen O2-Anteil infolge von hohem Luftanteil im Bereich des Endrohrs (z.B. mit 4-Gas-Messgeräten im kontinuierlichen Messmodus feststellbar). Daher müssen bei der Gasentnahme am Auspuffendrohr zur Messung des CO-Gehaltes bei Krafträdern bestimmte Parameter unbedingt beachtet und zwingend eingehalten werden (Anlage 5).
Diese sind:
6.8.2 Korrekturformeln für CO für Krafträder
Sofern die Entnahmesonde nicht mindestens 300 mm in die Auspuffanlage eingeführt werden kann, ist die Anwendung einer Korrekturformel im Zusammenhang mit der Verwendung eines 4-Gas-Messgerätes erlaubt. Mit dieser Korrekturformel kann anhand der ermittelten CO- und CO2-Konzentrationen eine korrigierte CO-Konzentration berechnet werden.
Die Korrekturformel lautet für
2-Takt-Motoren:
4-Takt-Motoren:
Angewendet werden kann die Formel nur bei Verwendung von 4-Gas-Messgeräten (AU) und nicht bei den einfachen CO-Testern, da zusätzlich CO2 als Messgröße benötigt wird. D. h. bei Verwendung von (einfachen) CO-Testern müssen weiterhin die Abgas-Adaptionen nach Anlage 5 verwendet werden.
7. (gestrichen)
Begriffsbestimmungen | Anlage 1 zu der AU-Richtlinie |
Abgase:
Gesamtheit der für die Menge und die Qualität (Zusammensetzung) der von Kraftfahrzeugen ausgestoßenen Abgase unter Berücksichtigung der relevanten Eigenschaften der Kraftfahrzeuge, Baugruppen, Bauteilen und des Abgases.
Abgasverhalten:
Ermittlung der Zusammensetzung des aus dem Auspuff eines Kraftfahrzeuges ausgestoßenen Abgases.
Abregeldrehzahl:
Ist nach UN/ECE-Regelung 24 die maximale Drehzahl, die der Regler bei Volllast ermöglicht.
AU-Abgasmessgerät
Ein Messgerät, welches geeignet ist Untersuchungen nach dieser Richtlinie an Kraftfahrzeugen durchzuführen, die in den Anwendungsbereich nach Nummer 1.1 fallen und die den Anforderungen nach Nummer 1.2 und Nummer 6 genügen.
AU-Daten
Die zur Durchführung der Abgasuntersuchung (AU) entsprechend dieser Richtlinie notwendigen Informationen und Angaben. Diese beinhalten die Solldaten und sonstigen ggf. notwendigen Hinweise.
Fehlfunktionsanzeige (Kontrollleuchte Motordiagnose oder anderes MI (Malfunction Indicator)-Signal:
Ein optisches oder akustisches Signal, das dem Fahrzeugführer anzeigt, wenn ein an das OBD-System angeschlossenes schadstoffrelevantes Bauteil oder das OBD-System selbst eine Fehlfunktion aufweist.
Üblich ist die Kontrollleuchte Motordiagnose (MIL - Malfunction Indicator Light), die im Sichtbereich des Fahrzeugführers angebracht ist.
OBD-System
Ein an Bord des Fahrzeugs installiertes Diagnosesystem für die Emissionsüberwachung, das in der Lage sein muss, mit Hilfe rechnergespeicherter Fehlercodes Fehlfunktionen und deren wahrscheinliche Ursachen anzuzeigen. Es muss eine EG-Typgenehmigung nach den Vorschriften
Plakettenwert:
Auf dem Herstellerschild/Kennzeichen am Fahrzeug angegebener Wert für den korrigierten Absorptionskoeffizienten in m-1, der zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung bei der Prüfung bei freier Beschleunigung ermittelt wurde. Die Einzelheiten dazu sind in Anhang IV Anlage 2 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (ABl. EG Nr. L 199, S. 1), der auf Anhang 5 der UN/ECE-Regelung 24 verweist, beschrieben.
Relevanter Fehlereintrag
Fehlereinträge, die im Service 3 abgespeichert sind, bzw. für WWH-OBD: die Fehler der Klassen A, B1 oder B2, die den Status "confirmed and active" haben.
Lambda-Wert-Berechnung | Anlage 2 zu der AU-Richtlinie |
Berechnung des Lambda-Wertes nach Brettschneider
(BOSCH TECHNISCHE BERICHTE, Band 6 (1979), Laufnr. 50277)
- Berechnung des Lambda-Wertes
Lambda = A 1 · A 2 mit
Folgende Vereinfachungen werden gemacht: x
Benzin | Flüssiggas | Erdgas | Ethanol | ||||
X | = | Luftfeuchte in kg Wasserdampf je kg Luft. A 1 = 1 gesetzt | = | sehr klein | |||
Wcv | = | Verhältnis Wasser zu Kohlenstoff | = | 0 | |||
Ocv | = | Atomzahlenverhältnis Sauerstoff zu Kohlenstoff | = | 0,02 | 0 | 0 | 0,5 |
Hcv | = | Atomzahlenverhältnis Wasserstoff zu Kohlenstoff | = | 1,73 | 2,53 | 4 | 3 |
K | = | Wassergas-Gleichgewichtskonstante | = | 3,5 | |||
K1 | = | Umrechnungsfaktor für FID-Messung zu NDIR-Messung; ist vom Messgerätehersteller anzugeben | |||||
NO | = | Stickstoffmonoxid | = | 0 |
x) Bei Änderungen der Kraftstoffzusammensetzung werden die entsprechenden Konstanten den Gegebenheiten angepasst und im Verkehrsblatt bekannt gemacht. Die Werte der in der Formel verwandten Konstanten müssen überprüfbar sein. Zudem müssen die zur Berechnung des Lambda-Wertes notwendigen Messwerte (CO2, CO, HC und O2 und Konstanten) bei Bedarf ausgedruckt werden können. Bei vom Sollwert abweichendem Lambda sollte dieser Kontrollausdruck dem Nachweis stets beigefügt werden.
- Vereinfachte Lambda-Berechnung :
Die eckigen Klammern bezeichnen die Volumenkonzentration der Abgaskomponenten in der Einheit "% vol".
Erläuterungen zur Durchführung der freien Beschleunigung (Definition Messzyklus "freie Beschleunigung") | Anlage 3 zu der AU-Richtlinie |
Erläuterungen zur Durchführung der freien Beschleunigung
(Definition Messzyklus "freie Beschleunigung")
nLL : Leerlaufdrehzahl; n10 = nLL + 10 % nLL
nAR : Abregeldrehzahl; n90 = nAR - 10 % nAR
tB : Beschleunigungszeit; der Drehzahlanstieg innerhalb tB muss monoton sein;
tX : Messzeitanteil nach Erreichen der Abregeldrehzahl (nach Herstellerangabe, ansonsten min. 0,5 s; max. 2,0 s);
tM : Messzeit = tB + tX;
tH : Haltezeit Fahrpedal = tM + mindestens 1 Sekunde;
tL : Leerlaufverweilzeit (mindestens 15 Sekunden).
(nAR - nLL · (t90 - t10) | |
tB = |
|
n90 - n10 |
Aufkleber für AU-Abgasmessgeräte (Maßangaben in Millimeter) | Anlage 4 zu der AU-Richtlinie |
Inhalt der Felder des Aufklebers:
Feld A: Name der für das Gutachten verantwortlichen Stelle mit Angabe der Registriernummer des Gutachtens;
Feld B: Gerätenummer (Seriennummer);
Feld C: Angabe für welche Untersuchungen der Abgase nach Nr. 6.8.2 Anlage VIIIa StVZO das AU-Abgasmessgerät und gegebenenfalls in Verbindung mit welchem(n) anderem(n) Geräten) eingesetzt werden darf.
Sondenadaption (Nr. 6.8) | Anlage 5' zu der AU-Richtlinie |
Prinzipskizze 1a: Adaption/Abdichtung "außen" am Endschalldämpfer, Entnahme der Abgase in der Verlängerung
Prinzipskizze 1b: Adaption/Abdichtung "außen" am Endschalldämpfer, Entnahme der Abgase am Endrohr der Verlängerung
Erläuterung:
Bei den Prinzipskizzen 1 a/1 b ist die Verlängerung direkt auf dem Endschalldämpfer befestigt. Eine vorhandene Adaption (Dichtung) läuft um den Endschalldämpfer und lässt die Motorabgase nicht entweichen bzw. Falschluft eintreten.
Prinzipskizze 2a: Adaption/Abdichtung "innen" am Endschalldämpfer, Entnahme der Abgase in der Verlängerung
Prinzipskizze 2b: Adaption/Abdichtung "innen" am Endschalldämpfer, Entnahme der Abgase am Endrohr der Verlängerung
Erläuterung:
Bei den Prinzipskizzen 2a/2b stellt die Adaption ein flexibles Konusstück dar. Mittels der Adaption wird die Verlängerung luftdicht am Endrohr bzw. Abgasaustritt des Endschalldämpfers angebracht.
Die Abgassonde wird bei beiden Systemen am Ende der Auspuff-Verlängerung (1b, 2b) oder über eine seitliche Öffnung in die Verlängerung (1a, 2a) so weit eingeführt, dass keine Vermischung der Motorabgase mit der Umgebungsluft stattfindet.
Das Vorhandensein von Abgasreinigungssystemen nach dem Prinzip "Sekundärlufteinblasung" ist zu beachten. Ist dieses System während der AU aktiv, wird zusätzlich Luft nach dem Auslassventil den Abgasen zugeführt. Die Vorgaben des Fahrzeug- bzw. Systemherstellers sind zu beachten. *) Im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden gebe ich bekannt:
1) Die Richtlinie dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 03. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/ EG (ABl. Nr. L 127 vom 29.04.2014 S. 51)
Änderung der Richtlinie für die Durchführung der Untersuchung der Abgase von Kraftfahrzeugen nach Nummer 6.8.2 der Anlage VIIIa Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) (AU-Richtlinie)
- Neuer Einführungstermin für die Partikelanzahlmessung -
Vom 3. August 2020
(VkBl. Nr. 16 vom 31.08.2020 S. 527)
Zur Weiterentwicklung der Abgasuntersuchung (AU) wurde mit der Verkehrsblatt-Verlautbarung Nr. 158 (Nummer 7) vom 20. September 2017 die Einführung der Partikelanzahlmessung bei Dieselfahrzeugen mit Inkrafttreten zum 01. Januar 2021 bekanntgemacht.
Die aktuellen Rückmeldungen der an der Einführung des Messverfahrens beteiligten Kreise haben ergeben, dass der geplante Einführungszeitpunkt nicht eingehalten werden kann. Da die Partikelanzahlmessung ein innovatives und grundlegend neues Verfahren im Rahmen der AU darstellt, sind insbesondere im Bereich der Messgerätespezifikation, Eichung und Kalibrierung umfangreiche Arbeitsschritte zu dessen Einführung erforderlich.
Der neue Termin wird im Rahmen der geplanten Anpassung der AU-Richtlinie zur Einführung des Partikelanzahlmessverfahrens bekanntgegeben.
ENDE |