umwelt-online: Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (8)

UWS Umweltmanagement GmbHzurückFrame öffnen

.

Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Partikel von Kraftfahrzeugen mit SelbstzündungsmotorAnlage XXVI
(zu § 47 Absatz 3a)


1 Allgemeines

1.1 Anwendungsbereich

Diese Anlage regelt die Anforderungen an das Abgasverhalten von Personenkraftwagen und Wohnmobilen mit Selbstzündungsmotor, die

  1. durch Nachrüstung mit einem Partikelminderungssystem oder
  2. ab dem Tage, an dem sie erstmals für den Verkehr zugelassen werden nach § 47 Absatz 3a als besonders partikelreduziert gelten. Im Sinne dieser Vorschrift gelten als
    1. Personenkraftwagen: Kraftfahrzeuge der Klasse M1 nach Anhang II Abschnitt A Nummer 1
    2. Wohnmobile: Kraftfahrzeuge nach Anhang II Abschnitt A Nummer 5.1

der Richtlinie 70/156/EWG, die mit Selbstzündungsmotor angetrieben und mit Dieselkraftstoff nach der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates (ABl. Nr. L 350 vom 28.12.1998 S. 58), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/30/EG (ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 88) geändert worden ist, betrieben werden.

Diese Anlage regelt auch die Anforderungen an die Partikelminderungssysteme, die für die Nachrüstung der Kraftfahrzeuge vorgesehen sind.

Die Anforderungen dieser Anlage können sinngemäß auch für Nutzfahrzeuge der Klasse N1, die unter den Anwendungsbereich des § 47 Absatz 1 fallen, angewendet werden. Der Verwendungsbereich genehmigter Partikelminderungssysteme für Personenkraftwagen oder Wohnmobile kann dabei auf die entsprechenden Nutzfahrzeuge der Klasse N1 erweitert werden. Die Einhaltung der Anforderungen nach Nummer 4 dieser Anlage ist nachzuweisen. Für die Zuordnung der Partikelminderungsklasse gilt Anlage XIV Nummer 3.4.

1.2 Begriffsbestimmungen und Abkürzungen

Beladungszustand:

Konstanter Partikelbeladungszustand des Partikelminderungssystems unter bestimmten Fahrzuständen ohne externe Regenerationsmaßnahmen.

Bypassverhältnis:

Verhältnis aus freiem geometrischen Querschnitt, durch den ein Teilabgasstrom konstruktionsbedingt ungereinigt das Partikelminderungssystem teilweise oder ganz umgehen kann, bezogen auf den gesamten Filtereintrittsquerschnitt.

Geregeltes Partikelminderungssystem:

Partikelminderungssystem, das einen nach Nummer 5.3 ermittelten gravimetrischen Partikelrückhaltegrad von mindestens 90 Prozent besitzt.

Ki-Faktor:

Verhältnis jedes limitierten Schadstoffs "n" zwischen der gemittelten Gesamtemission von periodisch regenerierenden Systemen während der Regeneration und der gemittelten Gesamtemission von periodisch regenerierenden Systemen während der gesamten Partikelbeladungsphase ohne Regeneration aus dem NEFZ.

Kontinuierlich regenerierendes Partikelminderungssystem:

Partikelminderungssystem, bei dem nicht durch veränderte Motorsteuerungsparameter, Zusatzsysteme oder Motorvolllastbetriebspunkte eine Regeneration eingeleitet wird. Die kontinuierliche Regeneration eines Partikelminderungssystems findet in bestimmten Abgastemperaturbereichen kontinuierlich von selbst statt.

NEFZ:

Neuer Europäischer Fahrzyklus nach Anhang III Anlage 1 der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/69/EWG.

Ungeregeltes Partikelminderungssystem:

Partikelminderungssystem, das einen nach Nummer 3.8.2 ermittelten gravimetrischen Partikelrückhaltegrad zwischen 30 Prozent und < 90 Prozent besitzt.

Partikelminderungssystem:

Eine Abgasnachbehandlung zur Verringerung der Partikelemission durch mechanische und/oder aerodynamische Separation sowie durch Diffusions- und/oder Trägheitseffekte. Motorspezifische Änderungen an elektronischen Bauteilen und elektronischen Komponenten zählen nicht zu den Partikelminderungssystemen.

Partikelminderungssystemfamilie:

Familie aller Partikelminderungssysteme, die in ihrer Funktion als technisch identisch gemäß den Übereinstimmungskriterien in Nummer 4.1 angesehen werden.

Periodisch regenerierendes Partikelminderungssystem:

Partikelminderungssystem, bei dem eine periodische Regeneration über Zusatzeinrichtungen (zum Beispiel elektrische Beheizung, Additiv, geänderte Motorparameter) eingeleitet wird. Während der Regeneration können die Emissionsgrenzwerte überschritten werden. Diese sind über den Ki-Faktor zu berücksichtigen.

Rückhaltegrad:

Verhältnis von zurückgehaltener Partikelmasse durch das Partikelminderungssystem zu der Partikelmasse im Ausgangszustand des Fahrzeugs, gemessen im NEFZ.

"Worst-Case-Regeneration":

Regeneration eines ungeregelten Partikelminderungssystems bei maximaler Partikelbeladung nach einem Dauerlauf von 4.000 km unter geringster Abgaskühlung durch den Motor sowie hohem Sauerstoffüberschuss im Abgas. Die "Worst-Case-Regeneration" dient zum Beweis der thermischen Stabilität des Partikelminderungssystems.

Abkürzungen:

η: Rückhaltegrad

fa: Wichtungsfaktor der Partikelemission im Zustand I

fb: Wichtungsfaktor der Partikelemission im Zustand II

fc: Wichtungsfaktor der Partikelemission im Zustand III

fD: Anzahl der Zyklen zwischen zwei Regenerationen

fd: Anzahl der für die Regeneration erforderlichen Zyklen

Mpi: gewichtete Gesamtemission (g/km) bei geregelten Partikelminderungssystemen

Msi: über mehrere Zyklen (NEFZ) gemessene gemittelte Emission ohne Regeneration (g/km)

Mri: Emission während der Regeneration (NEFZ)

Ng: nachgerüsteter Zustand

PI: arithmetisch gemittelte Partikelemission im Zustand I

PII: arithmetisch gemittelte Partikelemission im Zustand II

PIII: arithmetisch gemittelte Partikelemission im Zustand III

PIVT2: arithmetisch gemittelte Partikelemissionen im Zustand IV, gemessen in Teil 2 des NEFZ

PIV: arithmetisch gemittelte Partikelemission im Zustand IV

PMS: Partikelminderungssystem

PNg: arithmetisch gemittelte Partikelemission im nachgerüsteten Zustand bei ungeregelten Systemen

PNgFe: Partikelemission für ungeregeltes System einer Familie, gemessen nach Anhang I Nummer 1.2 Buchstabe e

PNgFg: Partikelemission für offenes System einer Familie, gemessen nach Anhang I Nummer 1.2 Buchstabe g

PNFG: Partikelgesamtemission im nachgerüsteten Zustand für geschlossenes System einer Familie, gemessen nach Anhang I Nummer 2.2 Buchstabe e

PS: arithmetisch gemittelte Partikelemission im Ausgangszustand (ohne PMS)

VF: Volumen des Partikelminderungssystems

VH: Hubvolumen des Motors

2 Definitionen der Minderungsstufen

Personenkraftwagen oder Wohnmobile mit Selbstzündungsmotor gelten als besonders partikelreduziert,

2.1 sofern sie nach der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens mit einem Partikelminderungssystem ausgerüstet worden sind (Nachrüstungsstand) als

2.1.1 Stufe PM 01, wenn sie die im Anhang zur Vorschrift des § 47 Absatz 1 aufgeführten Bestimmungen nach den Buchstaben m, n oder o erfüllen, nicht bereits die Grenzwerte für die Gruppe I der Tabelle in Nummer 5.3.1.4 des Anhangs I einhalten und mit einem nach Nummer 6.2.3 genehmigten Partikelminderungssystem ausgerüstet worden sind, das sicherstellt, dass der Grenzwert für die Partikelmasse von 0,170 g/km nicht überschritten wird;

2.1.2 Stufe PM 0, wenn

  1. sie den Anforderungen des § 47 Absatz 3 Nummer 3 oder 4 entsprechen oder
  2. sie bei mehr als sechs Sitzplätzen einschließlich des Fahrersitzes oder bei einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2.500 kg den Anforderungen des § 47 Absatz 3 Nummer 6 oder 7 entsprechen und dabei nur die Grenzwerte für die Gruppe II oder III der Tabelle in Nummer 5.3.1.4 des Anhangs I eingehalten werden

und mit einem nach Nummer 6.2.3 genehmigten Partikelminderungssystem ausgerüstet worden sind, das sicherstellt, dass der Grenzwert für die Partikelmasse von 0,100 g/km nicht überschritten wird;

2.1.3 Stufe PM 1, wenn

  1. sie den Anforderungen des § 47 Absatz 3 Nummer 3, 4, 5, 6 oder 7 entsprechen, in den Fahrzeugpapieren nicht bereits als schadstoffarm D3 oder D4 beschrieben sind oder
  2. sie bei einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2.500 kg den Anforderungen des § 47 Absatz 3 Nummer 8, 9, 10, 11, 12 oder 13 entsprechen und dabei nur die Grenzwerte nach Zeile A für die Gruppen II oder III der Tabelle in Nummer 5.3.1.4 des Anhangs I eingehalten werden

und mit einem nach Nummer 6.2.3 genehmigten Partikelminderungssystem ausgerüstet worden sind und das sicherstellt, dass der Grenzwert für die Partikelmasse von 0,050 g/km nicht überschritten wird;

2.1.4 Stufe PM 2, wenn

  1. sie den Anforderungen des § 47 Absatz 3 Nummer 5 oder einer der danach folgenden Nummern entsprechen, in den Fahrzeugpapieren nicht bereits als schadstoffarm D4, Euro 3 und D4 oder Euro 4 beschrieben sind oder
  2. sie bei einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2.500 kg den Anforderungen nach § 47 Absatz 3 Nummer 8 oder einer der danach folgenden Nummern entsprechen und dabei nur die Grenzwerte nach Zeile B für die Gruppe II oder III der Tabelle in Nummer 5.3.1.4 des Anhangs I eingehalten werden

und mit einem nach Nummer 6.2.3 genehmigten Partikelminderungssystem ausgerüstet worden sind und das sicherstellt, dass der Grenzwert für die Partikelmasse von 0,025 g/km nicht überschritten wird;

2.1.5 Stufe PM 3, wenn sie den Anforderungen des § 47 Absatz 3 Nummer 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12 oder 13 entsprechen und mit einem nach Nummer 6.2.3 genehmigten Partikelminderungssystem ausgerüstet worden sind und das sicherstellt, dass der Grenzwert für die Partikelmasse von 0,0125 g/km nicht überschritten wird;

2.1.6 Stufe PM 4, wenn sie den Anforderungen des § 47 Absatz 3 Nummer 8, 9, 10, 11, 12 oder 13 entsprechen und mit einem nach Nummer 6.2.3 genehmigten Partikelminderungssystem ausgerüstet worden sind und das sicherstellt, dass der Grenzwert für die Partikelmasse von 0,005 g/km nicht überschritten wird;

2.2 sofern sie ab dem Tage, an dem sie erstmals für den Verkehr zugelassen werden (Erstausrüstungsstand) als

2.2.1 Stufe PM 5, wenn

  1. sie den Anforderungen des § 47 Absatz 3 Nummer 8, 9, 10, 11, 12 oder 13 entsprechen, die Grenzwerte L1, L3, L2+3 nach Zeile A oder Zeile B Fahrzeugklasse M oder bei einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2.500 kg die für die Gruppe II oder III der Tabelle in Nummer 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie 70/220/EWG in der jeweils genannten Fassung einhalten und
  2. bei der Partikelmasse als Grenzwert L4 den Wert von 0,005 g/km nicht überschreiten und die Voraussetzungen für die Genehmigung nach Nummer 6.1 oder 6.2 erfüllt sind.

3 Anforderungen an ungeregelte Partikelminderungssysteme

Der Antragsteller, der die Betriebserlaubnis für ein Partikelminderungssystem nach Anhang IV beantragt, muss durch die in Nummer 3.2 beschriebenen Prüfungen belegen und bestätigen, dass die Funktionsfähigkeit dieses Systems bei bestimmungsgemäßem Betrieb über eine Lebensdauer von bis zu fünf Jahren oder bis zu einer Kilometerleistung von 80.000 km - je nachdem, welches Kriterium zuerst erreicht wird - gewährleistet ist. Die Partikelminderungssysteme dürfen nicht mit Einrichtungen versehen sein, die diese Systeme außer Funktion setzen.

3.1 Übereinstimmungskriterien für ungeregelte Partikelminderungssysteme

Das ungeregelte Partikelminderungssystem darf in folgenden Merkmalen nicht abweichen:

  1. Rückhalteart, Arbeitsweise, Minderungsmaterial (Metall, Keramik),
  2. Minderungskonstruktion des Filtermaterials (Platten, Geflecht, gewickelt, minimale Zellen-/Material-/ Vliesdichte, maximale Porosität, Porendurchmesser, Taschen-/Kugelanzahl, Oberflächenrauhigkeit, Draht-/Kugel-/Faserdurchmesser),
  3. Mindestbeschichtung des Partikelminderungssystems (g/ft3),
  4. Canning/Verpackung (Lagerung/Halterung des Trägers),
  5. Volumen ± 20 Prozent,
  6. Regenerationstyp (periodisch oder kontinuierlich),
  7. Regenerationsstrategie (katalytische, thermische, elektrothermische Regeneration),
  8. Art der Additivierung (falls vorhanden),
  9. Typ des Additivs (falls vorhanden),
  10. Bypassverhältnis,
  11. mit oder ohne vorgeschaltetem Oxidationskatalysator.

Weiterverwendung des/der vorhandenen Oxidationskatalysator(s/en):

Dem Minderungssystem vorgeschaltete Oxidationskatalysatoren können bei der Nachrüstung im Einzelfall weiter verwendet werden, wenn diese nachweislich:

  1. nicht älter als fünf Jahre sind,
  2. nicht länger als 80.000 km im Fahrzeug verbaut waren (Nachweis der Laufleistung über Serviceheft und Wegstreckenzähler) und
  3. nicht mit sichtbaren Mängeln behaftet sind oder
  4. der Hersteller des Partikelminderungssystems im Rahmen der unter Nummer 6.2.3 geforderten Betriebserlaubnis nachweist, dass die entsprechend geforderten Grenzwerte auch ohne den/die serienmäßigen Oxidationskatalysator(en) eingehalten werden (Betriebserlaubnis muss Nachweis enthalten).

Wird keiner der vorgenannten Nachweise erbracht, sind die Oxidationskatalysatoren vor der Nachrüstung mit dem Partikelminderungssystem zu erneuern.

3.2 Prüfung des ungeregelten Partikelminderungssystems

Für die Begutachtung des Partikelminderungssystems nach Nummer 3.1 muss zum Beweis der Funktionstüchtigkeit im späteren Feldeinsatz ein Dauerlauf nach Nummer 3.3 von mindestens 4.000 km durchgeführt werden. Der Dauerlauf dient dem Nachweis der Funktionstüchtigkeit und der Stabilität des Systems sowie dessen Wirkungsgrad.

Das dazu verwendete Kraftfahrzeug muss den Anforderungen der Stufe PM 2 entsprechen; bei Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2.500 kg den Anforderungen der Stufe PM 1. Die Partikelemission des Dauerlauffahrzeugs im Ausgangszustand darf im NEFZ 0,030 g/km nicht unterschreiten. Sofern kein Dauerlauffahrzeug mit entsprechender Partikelemission zur Verfügung steht, sind die Stufen bei 2.000 km bzw. 4.000 km um das Verhältnis der vorgeschriebenen Partikelmasse von 0,030 g/km zu der tatsächlichen Fahrzeugemission zu verlängern (Beispiel: bei 0,020 g/km verschieben sich die Messungen von 2.000 km auf 3.000 km und von 4.000 km auf 6.000 km).

Das für den Dauerlauf ausgewählte Kraftfahrzeug muss nicht vom selben Fahrzeughersteller wie der angestrebte Verwendungsbereich sein. Der Verwendungsbereich eines Systems umfasst einen Motorleistungsbereich zwischen 65 Prozent und 130 Prozent, bezogen auf die Motorleistung des Prüffahrzeugs.

Als Prüfzyklus für die Abgasmessungen auf dem Rollenprüfstand ist der NEFZ mit inner- und außerstädtischem Anteil (Teil 1 und Teil 2) nach Anhang III Anlage 1 der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/69/EWG anzuwenden.

3.3 Durchführung des Dauerlaufs

Der Dauerlauf ist über eine Fahrstrecke von mindestens 4.000 km durchzuführen. Auf Wunsch des Antragstellers kann vor Beginn des Dauerlaufs eine Fahrzeuginspektion durch den mit der Begutachtung beauftragten technischen Dienst sowie das Auslesen des OBD-Systems vorgenommen werden.

3.3.1 Die Streckenakkumulation kann auf dem Rollenprüfstand durch Wiederholung des innerstädtischen Anteils des NEFZ (Teil 1) durchgeführt werden.

3.3.2 Die Streckenakkumulation auf dem Rollenprüfstand kann im NEFZ mit inner- (Teil 1) und außerstädtischem (Teil 2, reduziert) Anteil durchgeführt werden. Dabei darf im Teil 2 des NEFZ eine Fahrgeschwindigkeit von 70 km/h und eine maximale Abgastemperatur von 300 °C unmittelbar vor dem Minderungssystem nicht überschritten werden.

3.3.3 Alternativ kann die in der Prüfdokumentation ausführlich zu beschreibende Dauerlaufstrecke von der begutachtenden Stelle so gewählt werden, dass sie einem realistischen innerstädtischen Fahrprofil entspricht. Dabei muss die Durchschnittsgeschwindigkeit zwischen 25 bis 35 km/h, die maximale Geschwindigkeit unter 70 km/h, der zeitliche Leerlaufanteil nicht unter 7 Prozent und der zeitliche Geschwindigkeitsanteil zwischen 50 bis 70 km/h unter 10 Prozent (nicht am Ende des Dauerlaufs gefahren) liegen. Die maximale Abgastemperatur unmittelbar vor und nach dem Partikelminderungssystem muss ohne externe Regeneration im Mittel immer unter 300 °C, die Motordrehzahl unterhalb von 60 Prozent der Nenndrehzahl liegen. Während des ganzen Dauerlaufs sind Fahrzeuggeschwindigkeit, Weg, Motordrehzahl und Differenzdruck zwischen Ein- und Ausgang des Partikelminderungssystems in der Prüfdokumentation mit aufzunehmen.

3.4 Prüfungen im Dauerlauf

Die Abgasmessungen mit eingebautem ungeregeltem Partikelminderungssystem werden nach Anhang I Nummer 1.1

  1. vor Dauerlaufstart (Grundvermessung, Zustand I),
  2. nach mindestens 2.000 km (Zustand II) und
  3. nach mindestens 4.000 km (Zustand III) und
  4. nach der "Worst-Case-Regeneration" (Zustand IV)

durchgeführt.

Vor und nach dem Dauerlauf wird das Fahrzeug zur späteren Bestimmung der Partikelminderungseffizienz im Ausgangszustand ohne Partikelminderungssystem vermessen.

Der Hersteller kann jeweils nach den 2.000 km- und den 4.000 km-Messungen zusätzliche Abgasmessungen im Ausgangszustand beantragen. Nach dem Wiedereinbau des Systems ist in diesem Falle die Abgasmessung zu wiederholen. Der dabei jeweils höchste Abgaswert ist für die Bestimmung des Rückhaltegrads heranzuziehen. Die Abweichung der Abgasmessungen mit Partikelminderungssystem vor/nach Ein-/Ausbau darf 15 Prozent nicht überschreiten.

3.5 Abgasuntersuchung

Sollen ungeregelte Partikelminderungssysteme Verwendung finden, sind zusätzlich Abgasuntersuchungen nach Nummer 3.2 der Anlage XIa mit Ermittlung des Spitzenwertes für die Rauchgastrübung durchzuführen.

3.6 "Worst-Case-Regeneration" nach dem Dauerlauf

Zur Absicherung der thermischen Stabilität im späteren Feldeinsatz von nachgerüsteten Fahrzeugen wird nach den 4.000-km-Abgasmessungen und nach der Abgasuntersuchung eine "Worst-Case-Regeneration" durchgeführt.

Die thermische "Worst-Case-Regeneration" wird mit dem Prüffahrzeug auf dem Rollenprüfstand über die Motorlast eingeleitet (zügiger Lastwechsel von unterer Teillast nach Volllast). Nach Erkennen der Zündung der Partikel im Minderungssystem wird der Leerlaufpunkt über Motorschub angefahren. Das Prüffahrzeug verbleibt so lange im Leerlauf, bis kein Rußabbrand im Rückhaltesystem mehr stattfindet. Sofern unter den vorgenannten Betriebsbedingungen nicht spätestens nach zehn Minuten Abgastemperaturen von 600 °C aufgetreten sind, ist der "Worst-Case-Test" zu beenden.

Bei Fahrzeugen oberhalb einer Motorleistung von 160 kW kann die Einleitung der "Worst-Case-Regeneration" auf der Straße erfolgen.

Sofern keine thermische Regeneration eingeleitet werden konnte, ist eine Regeneration des Partikelminderungssystems nach Herstellervorgaben im Fahrzeugbetrieb durchzuführen.

In allen Fällen werden anschließend Abgasmessungen durchgeführt. Die dabei arithmetisch gemittelte Partikelemission darf um nicht mehr als 15 Prozent von der Partikelemission PNg abweichen.

Darüber hinaus muss der Hersteller nachweisen und bestätigen, dass die verbrannte Partikelmasse und die dabei aufgetretenen Abgastemperaturen bezüglich der Haltbarkeit des Systems als unkritisch anzusehen sind.

3.7 Abgasmessungen während des Dauerlaufs

3.7.1 Ermittlung der Partikelemission im NEFZ:

Die Abgasemissionswerte im Ausgangszustand (PS), Zustand I (Grundvermessung) (PI), Zustand II (PII), Zustand III (PIII) und Zustand IV (PIV) ergeben sich jeweils als Mittelwert aus jeweils zwei, sofern die Messungen nicht mehr als 15 Prozent voneinander abweichen, ansonsten drei Messungen im NEFZ.

3.7.2 Ermittlung der gasförmigen Emissionen (NOx, CO, HC) und des Kraftstoffverbrauchs in CO2:

3.8 Bewertung des ungeregelten Partikelminderungssystems

Die Prüfung des Partikelminderungssystems für das System gilt als bestanden, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

3.8.1 Die Partikelemission mit PNg = (fa ⋅ PI + fb ⋅ PII + fc ⋅ PIII) / (fa + fb + fc) mit fa = 1; fb = 2 und fc = 4 muss unter dem Grenzwert von 0,025 g/km liegen; bei Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2.500 kg unter dem Grenzwert von 0,050 g/km.

3.8.2 Der Rückhaltegrad η = 1 - (PNg / PS) muss mindestens 0,3 (= 30 Prozent) erreichen mit PS = (PS1 + PS2) / 2.

3.8.3 Der Rückhaltegrad während der Rußoxidation ηR = 1 - (PIVT2/PST2) aus den jeweiligen Messungen PIV aus dem Teil 2 des NEFZ (außerstädtischer Anteil) muss mindestens 0,3 (= 30 Prozent) erreichen.

3.8.4 Die gemessene Partikelemission PIV muss kleiner sein als 1,15 ⋅ PNg.

3.8.5 Die limitierten Schadstoffe müssen im Ausgangszustand und im nachgerüsteten Zustand die Grenzwerte der ursprünglichen homologierten Schadstoffklasse unterschreiten.

3.8.6 Bei den Trübungsmessungen nach Anhang I Nummer 1.1 dürfen im Ausgangszustand und im nachgerüsteten Zustand die Herstellertrübungskoeffizienten nicht überschritten werden.

4 Anforderungen an ein ungeregeltes Partikelminderungssystem zur Bildung einer Fahrzeugfamilie

Fahrzeugfamilien können mit ungeregelten Partikelminderungssystemen unterschiedlicher Größe (Volumen) unter Einhaltung der Übereinstimmungskriterien nach Nummer 3.1 gebildet werden.

4.1 Übereinstimmungskriterien für Fahrzeugfamilien

4.1.1 Für die Festlegung des Verwendungsbereichs eines baugleichen Partikelminderungssystems nach Nummer 3.1, aber mit unterschiedlichen Volumina, für verschiedene Fahrzeugtypen, dürfen sich die Versuchsträger in den Merkmalen nach Nummer 4.1.2 nicht unterscheiden. Die obere und untere Grenze des Verwendungsbereichs eines Systems wird je Fahrzeughersteller durch Vermessen zweier unterschiedlicher Prüffahrzeuge nach Nummer 4.2 auf dem Rollenprüfstand bestimmt.

4.1.2 Die zur Familie gehörenden Fahrzeugtypen sowie die Prüffahrzeuge selbst müssen in folgenden Kriterien übereinstimmen:

4.2 Auswahl der Prüffahrzeuge

Die Prüffahrzeuge für einen gewählten Verwendungsbereich müssen folgende Kriterien erfüllen:

4.2.1 Prüffahrzeug I:

4.2.2 Prüffahrzeug II:

Sollen innerhalb der Klasse I die Schadstoffklassen Euro 1 und Euro 2 für Kraftfahrzeuge eines Herstellers durch die Prüfungen abgedeckt werden, so muss eines der Prüffahrzeuge Euro 1 und das andere Euro 2 abdecken.

4.3 Prüfkriterien des Verwendungsbereichs innerhalb einer Familie nach Anhang I Nummer 1.2

Die Prüffahrzeuge müssen eine Laufleistung von mindestens 15.000 km aufweisen. Die Prüffahrzeuge müssen im Ausgangszustand und im nachgerüsteten Zustand bei allen limitierten Emissionen die Werte ihrer ursprünglich homologierten Grenzwertstufe einhalten. Die Verschlechterungsfaktoren sind nicht anzuwenden.

Der Umbau am Prüffahrzeug muss dem beantragten späteren Ausgangsstand der Umrüstung entsprechen.

Fahrzeuge mit "On-Board-Diagnose" dürfen durch den Einbau des Nachrüstsystems in ihrer Überwachungsfunktion nicht eingeschränkt werden. Das elektronische Motorsteuergerät (zum Beispiel für Einspritzung, Luftmassenmesser, Abgasminderung) darf durch die Nachrüstung nicht verändert werden.

4.4 Prüf- und Messablauf auf dem Rollenprüfstand

4.4.1 Die Fahrzeuge werden durch 2 x 10 NEFZ (220 km) konditioniert (siehe Anhang I Nummer 1.2).

4.4.2 Ermittlung aller limitierten Schadstoffe im NEFZ für:

  1. Ausgangszustand;
    arithmetisches Mittel aus zwei bis drei Abgasmessungen für jede Schadstoffkomponente
  2. Nachrüststand;
    arithmetisches Mittel aus zwei bis drei Abgasmessungen für jede Schadstoffkomponente.

4.4.3 Ermittlung des Kraftstoffverbrauchs (CO2) im NEFZ für:

  1. Kraftstoffverbrauch (Ausgangszustand);
    arithmetisches Mittel aus zwei bis drei Abgasmessungen
  2. Kraftstoffverbrauch (Nachrüststand);
    arithmetisches Mittel aus zwei bis drei Abgasmessungen.

4.5 Bewertung der ungeregelten Partikelminderungssysteme für den Verwendungsbereich innerhalb einer Fahrzeugfamilie

Die Prüfung eines Partikelminderungssystems für den Verwendungsbereich einer Fahrzeugfamilie gilt als bestanden, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

4.5.1 Partikelemission

4.5.1.1 Die Partikelemission PNgFe im nachgerüsteten Zustand muss unter dem Grenzwert der entsprechenden Minderungsstufe PM 1, PM 2, PM 3, PM 4, PM 5 liegen. PNgFe (Anhang I Nummer 1.2 Buchstabe e) ergibt sich als Mittelwert aus maximal drei Messungen im NEFZ nach der Systemvorbereitung.

4.5.1.2 Der Rückhaltegrad ηNgFe = 1 - (PNgFe / ((PS1F + PS2F) /2) muss im nachgerüsteten Zustand mindestens 0,3 (= 30 Prozent) betragen.

4.5.1.3 PNgFg darf nicht größer sein als 1,15 ⋅ PNgFe ⋅ PNgFg (Anhang I Nummer 1.2 Buchstabe g) ergibt sich als Mittelwert aus maximal drei Messungen im NEFZ nach Systemstabilität.

4.5.1.4 Bei den Trübungsmessungen nach Anhang I Nummer 1.2 dürfen im Ausgangszustand und im nachgerüsteten Zustand die Herstellertrübungskoeffizienten nicht überschritten werden.

4.5.2 Der gemittelte Kraftstoffverbrauch im nachgerüsteten Zustand darf den Kraftstoffverbrauch im Ausgangszustand um nicht mehr als 4 Prozent übersteigen.

4.5.3 Die limitierten Schadstoffe müssen im Ausgangszustand und im nachgerüsteten Zustand die Grenzwerte der ursprünglichen homologierten Schadstoffklasse unterschreiten.

5 Anforderungen an periodisch regenerierende Partikelminderungssysteme

Der Antragsteller, der die Betriebserlaubnis für ein Partikelminderungssystem nach Anhang IV beantragt, muss durch die in Anhang I Nummer 2 beschriebene Prüfung belegen und bestätigen, dass die Funktionsfähigkeit dieses Systems bei bestimmungsgemäßem Betrieb über eine Lebensdauer von bis zu fünf Jahren oder bis zu einer Kilometerleistung von 80.000 km - je nachdem, welches Kriterium zuerst erreicht wird - gewährleistet ist. Die Partikelminderungssysteme dürfen nicht mit Einrichtungen versehen sein, die diese Systeme außer Funktion setzen.

5.1 Übereinstimmungskriterien für geregelte Partikelminderungssysteme

Es gelten die Übereinstimmungskriterien entsprechend ECE-Regelung Nr. 83 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Emission von Schadstoffen aus dem Motor entsprechend den Kraftstofferfordernissen des Motors, Anhang 13, Nummer 2.1 (VkBl. 2005 S. 767).

5.2 Prüfung und Bewertung des geregelten Partikelminderungssystems

Bei periodisch regenerierenden Systemen muss die Partikelemission MPi bei allen Messungen, ermittelt gemäß ECE-R 83, Anhang 13, Nummer 3.3, unter dem Grenzwert von 0,005 g/km liegen mit MPi = [(Msi ⋅ fD) + (Mri ⋅ fd)] / (fD + fd).

5.3 Bei geregelten Systemen muss der Rückhaltegrad ηNg = 1 - (MPi / PS1) im nachgerüsteten Zustand mindestens 0,9 (= 90 Prozent) betragen.

5.4 Die Ermittlung des Ki-Faktors bei periodisch regenerierenden Systemen erfolgt nach ECE-R 83 mit Ki = Mpi / Msi.

5.5 Die limitierten Schadstoffe (CO, HC, NOx) dürfen unter Berücksichtigung des Ki-Faktors bei allen Abgasmessungen mit PMS (Ausnahme: während der periodischen Regeneration) die Grenzwerte der jeweiligen Stufe nicht überschreiten. Die mittlere Emission errechnet sich jeweils aus dem Produkt der Emissionen gemessen im Zyklus ohne Regeneration mit dem Ki-Faktor.

5.6 Der gemittelte Kraftstoffverbrauch (CO2 Ng) darf den Kraftstoffverbrauch im Ausgangszustand (CO2 S) um nicht mehr als 4 Prozent übersteigen.

5.7 Der gemittelte Trübungskoeffizient im Zustand PNgh (Anhang I Nummer 2.1 Buchstabe h) darf den Herstellergrenzwert nicht überschreiten.

5.8 Anforderungen an ein geregeltes Partikelminderungssystem zur Bildung einer Fahrzeugfamilie

Fahrzeugfamilien können mit geregelten Partikelminderungssystemen gemäß der Übereinstimmungskriterien nach ECE-R 83 Anhang 13 Nummer 2.1 gebildet werden. Der Nachweis der Funktionsfähigkeit innerhalb der Familie gilt als erbracht, wenn die Anforderungen nach Nummern 5.2 und 5.3 unter Berücksichtigung des Ki-Faktors nach Nummer 5.4, gemessen nach Anhang I Nummer 2.2, erfüllt sind.

6 Genehmigung

6.1 Neue Kraftfahrzeuge

6.1.1 EG-Typgenehmigung oder Allgemeine Betriebserlaubnis

Bei erstmals für den Verkehr zuzulassenden Kraftfahrzeugen mit Selbstzündungsmotor, die die Anforderungen nach Nummer 2.2 erfüllen, hat der Fahrzeughersteller oder sein Beauftragter auf der Grundlage der für den Fahrzeugtyp erteilten EG-Typgenehmigung oder Allgemeinen Betriebserlaubnis gegenüber der Genehmigungsbehörde eine Erklärung darüber abzugeben, dass die von ihm reihenweise gefertigten Kraftfahrzeuge als besonders partikelreduziert nach Stufe PM 5 gelten und er die Bescheinigung nach Anhang II nur ausstellt, wenn unter Berücksichtigung der für die Stufe PM 5 geltenden Grenzwerte weiterhin alle Bestimmungen der Richtlinie 70/220/EWG eingehalten werden.

6.1.2 Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge

Bei Kraftfahrzeugen, die mit einer Betriebserlaubnis nach § 21 für den Verkehr zugelassen werden sollen, hat der mit der Begutachtung beauftragte amtlich anerkannte Sachverständige festzustellen, ob das Kraftfahrzeug den Anforderungen der Stufe PM 5 genügt. Es können auch Bescheinigungen nach Anhang II herangezogen werden. Ist das der Fall, hat er zudem nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilen und gegebenenfalls mit einer Bescheinigung entsprechend Anhang III zu bestätigen, dass nicht zu erwarten ist, dass sich das Abgasverhalten des Kraftfahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Betrieb in einem Zeitraum von bis zu fünf Jahren oder bis zu einer Kilometerleistung von 100.000 km, je nachdem, welches Kriterium zuerst erreicht wird, wesentlich verschlechtern wird.

6.2 Für den Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge

6.2.1 EG-Typgenehmigung oder Allgemeine Betriebserlaubnis

Für den Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor, die die Anforderungen nach Nummer 2.2 ohne Nachrüstung erfüllen, hat der Fahrzeughersteller oder sein Beauftragter auf der Grundlage der für den Fahrzeugtyp erteilten EG-Typgenehmigung oder der Allgemeinen Betriebserlaubnis gegenüber der Genehmigungsbehörde eine Erklärung darüber abzugeben, dass die von ihm reihenweise gefertigten Kraftfahrzeuge als besonders partikelreduziert nach Stufe PM 5 gelten und er die Bescheinigung nach Anhang II nur ausstellt, wenn unter Berücksichtigung des für die Stufe PM 5 geltenden Grenzwerts bisher alle Bestimmungen der Richtlinie 70/220/EWG eingehalten wurden und auch weiterhin eingehalten werden.

6.2.2 Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge

Bei Kraftfahrzeugen, die mit einer Betriebserlaubnis nach § 21 für den Verkehr zugelassen worden sind, hat der mit der Begutachtung beauftragte amtlich anerkannte Sachverständige festzustellen, ob das Kraftfahrzeug den Anforderungen der Stufe PM 5 genügt. Es können auch Bescheinigungen nach Anhang II herangezogen werden. Ist das der Fall, hat er zudem nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilen und gegebenenfalls mit einer Bescheinigung entsprechend Anhang III zu bestätigen, dass nicht zu erwarten ist, dass sich das Abgasverhalten des Kraftfahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Betrieb in einem Zeitraum von bis zu fünf Jahren oder bis zu einer Kilometerleistung von 100.000 km, je nachdem, welches Kriterium zuerst erreicht wird, wesentlich verschlechtern wird.

6.2.3 Partikelminderungssystem für die Nachrüstung

Sollen durch Einbau von Partikelminderungssystemen die Emissionen luftverunreinigender Partikel von bereits für den Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen verringert werden, so ist für das Partikelminderungssystem eine

  1. Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile nach § 22 oder
  2. Systemgenehmigung für das Fahrzeug nach den Bestimmungen der Richtlinie 70/220/EWG oder nach der ECE-R 83 erforderlich.

Im Falle von Buchstabe a muss die Betriebserlaubnis für das Partikelminderungssystem die Einhaltung einer der Partikelminderungsstufen PM 01 bis PM 4 nach den Bestimmungen dieser Anlage nachweisen. Einzelheiten über die Verwendung des Partikelminderungssystems und des Einbaus ergeben sich aus der Betriebserlaubnis.

Wird im Falle von Buchstabe b für einen Fahrzeugtyp, der für die Nachrüstung mit einem Partikelminderungssystem vorgesehen ist, durch die Systemgenehmigung nach den Bestimmungen der Richtlinie 70/220/EWG oder nach der ECE-R 83 bereits nachgewiesen, dass die Anforderungen nach Nummer 2.2.1 bei Ausrüstung mit dem Partikelminderungssystem eingehalten werden, gelten die Kraftfahrzeuge dieses Typs bei nachträglicher Ausrüstung mit dem Partikelminderungssystem als besonders partikelreduziert nach Stufe PM 4. Hinsichtlich der Weiterverwendung des Oxidationskatalysators gelten die Bestimmungen nach Nummer 3.1. Die Teile für die Nachrüstung des Kraftfahrzeugs einschließlich der Montageanweisungen sind vom Fahrzeughersteller bereitzustellen. Der Hersteller stellt eine Bescheinigung nach Anhang II aus. Diese ist mit den Teilenummern des Nachrüstsatzes und den Montagebedingungen zu ergänzen und der Abnahmebescheinigung nach Anhang V beizufügen.

7 Genehmigungsbehörde

7.1 Genehmigungsbehörde im Sinne dieser Anlage ist das Kraftfahrt-Bundesamt, Fördestraße 16, 24944 Flensburg. Dies gilt nicht im Falle des Verfahrens nach § 21.

7.2 Partikelminderungssysteme aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Türkei oder einem EFTA-Staat, der Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, für die Nachrüstung von Kraftfahrzeugen mit Dieselmotor werden anerkannt, wenn dasselbe Niveau für die Partikelminderung gewährleistet wird, das diese Anlage beinhaltet.

8 Rücknahme der Genehmigung

Eine Genehmigung ist zurückzunehmen, wenn festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung nicht mehr gegeben sind oder erfüllt werden oder der Inhaber der Genehmigung gegen die Pflichten aus der Genehmigung verstoßen hat.

9 Zusätzliche Anforderungen

9.1 Betriebsverhalten

Durch den Einbau des Partikelminderungssystems dürfen keine Beeinträchtigungen des Betriebsverhaltens und keine zusätzlichen Gefährdungen der Fahrzeugsicherheit eintreten.

9.2 Geräuschverhalten

Partikelminderungssysteme dürfen keine negativen Auswirkungen auf das Geräuschverhalten erwarten lassen.

9.3 Additivierung

Handelt es sich um ein additiv unterstütztes Partikelminderungssystem, so ist eine Unbedenklichkeitserklärung des Umweltbundesamtes bezüglich des Systems in Verbindung mit dem verwendeten Additiv der mit der Begutachtung beauftragten Stelle vorzulegen.

9.4 Elektromagnetische Verträglichkeit

Werden elektronische Bauteile und/oder Steuergeräte verwendet, so müssen diese den Bestimmungen des § 55a entsprechen.

10 Einbau und Abnahme der Nachrüstung mit einem genehmigten Partikelminderungssystem

10.1 Einbau

10.1.1 Die Nachrüstung mit einem genehmigten Partikelminderungssystem ist von einer für die Durchführung der Abgasuntersuchung an Kraftfahrzeugen mit Kompressionszündungsmotor nach Anlage VIIIc Nummer 1 in Verbindung mit Anlage VIII Nummer 3.1.1.1 anerkannten AU-Kraftfahrzeugwerkstatt durchzuführen. Abweichend von Satz 1 kann die Nachrüstung auch von einer anderen Stelle durchgeführt werden. In diesem Falle gilt Nummer 10.2 Buchstabe b.

10.1.2 Das nachzurüstende Kraftfahrzeug muss sich in einem technisch einwandfreien Zustand befinden. Sofern erforderlich, sind vor der Nachrüstung Mängel zu beseitigen, die das Erreichen der durch die Betriebserlaubnis des Partikelminderungssystems nachgewiesenen Partikelminderung oder die Dauerhaltbarkeit in Frage stellen.

10.2 Abnahme

Der ordnungsgemäße Einbau aller Teile und die einwandfreie Funktion des Partikelminderungssystems sind

  1. von der anerkannten AU-Kraftfahrzeugwerkstatt, sofern diese die Nachrüstung selbst vorgenommen hat, auf einer dem Anhang V entsprechenden Abnahmebescheinigung für Partikelminderungssysteme zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde oder
  2. durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach den Bestimmungen der Anlage VIIIb auf einer Abnahmebescheinigung im Sinne von Anhang V

zu bestätigen.

.

Übersicht über PrüfabläufeAnhang I
(zu Nummer 3.4, 4.3, 4.4.1, 4.5.1 oder 5 der Anlage XXVI)


1 Ungeregelte Partikelminderungssysteme

1.1 Partikelminderungssystem:

Ausgangszustand S1:

a) Konditionierung: 3 x Teil 2 des NEFZ

b) Abgasmessung: 2 - 3 x NEFZ (kalt)

c) Abgasuntersuchung (AU) Trübungskoeffizient Serie

Einbau Partikelminderungssystem

Zustand I (Grundvermessung):

d) Konditionierung: 3 x Teil 2 des NEFZ

e) Abgasmessung: 2 - 3 x NEFZ (kalt)

2.000 km Dauerlauf

Zustand II:

f) Konditionierung: 3 x Teil 2 des NEFZ

g) Abgasmessung: 2 - 3 x NEFZ (kalt)

2.000 km Dauerlauf bis 4000 km gesamt

Zustand III:

h) Konditionierung: 3 x Teil 2 des NEFZ

i) Abgasmessung: 2 - 3 x NEFZ (kalt)

k) AU Trübungskoeffizient Nachrüstung

"Worst-Case-Regeneration"

Zustand IV (thermisch gealterter Zustand):

l) Konditionierung: 3 x Teil 2 des NEFZ

m) Abgasmessung: 2 - 3 x NEFZ (kalt)

Ausbau Partikelminderungssystem

Ausgangszustand S2:

n) Konditionierung: 3 x Teil 2 des NEFZ

o) Abgasmessung: 2 - 3 x NEFZ (kalt)

p) AU Trübungskoeffizient Serie

1.2 Verwendungsbereich für Fahrzeugfamilien

Ausgangszustand S1F:

a) Konditionierung: 3 x Teil 2 des NEFZ

b) Abgasmessung: 2 - 3 x NEFZ (kalt)

c) AU Trübungskoeffizient Serie

Einbau des Partikelminderungssystems

Nachrüstzustand NgF:

d) Systemvorbereitung: 10 x NEFZ

e) Abgasmessung: 2 - 3 NEFZ (kalt)

f) Systemstabilität: 10 x NEFZ

g) Abgasmessung: 2 - 3 x NEFZ (kalt)

h) AU Trübungskoeffizient Nachrüstung

Ausbau des Partikelminderungssystems

Ausgangszustand S2F:

i) Konditionierung: 3 x Teil 2 des NEFZ

k) Abgasmessung: 2 - 3 x NEFZ (kalt)

2 Geregelte Partikelminderungssysteme

2.1 Partikelminderungssystem:

Ausgangszustand S1G:

a) Konditionierung: 3 x Teil 2 des NEFZ

b) Abgasmessung: 2 - 3 x NEFZ (kalt)

c) AU Trübungskoeffizient Serie

Einbau Partikelminderungssystem

Zustand IG (Grundvermessung):

d) Konditionierung: 3 x Teil 2 des NEFZ

e) Bestimmung des Ki-Faktors (Prüfung nach ECE-R 83)

f) Abgasmessung während der Regeneration

g) Abgasmessung: 2 - 3 x NEFZ (kalt) ohne Regeneration

h) AU Trübungskoeffizient Serie

Ausbau des Partikelminderungssystems

Ausgangszustand S2G:

i) Konditionierung: 3 x Teil 2 des NEFZ

k) Abgasmessung: 2 - 3 x NEFZ (kalt)

2.2 Verwendungsbereich für Fahrzeugfamilien

Herstellervorschläge zur Vorkonditionierung

Ausgangszustand SFG:

a) Konditionierung: 3 x Teil 2 des NEFZ

b) Abgasmessung: 2 - 3 x NEFZ (kalt)

c) AU Trübungskoeffizient Serie

Einbau des Partikelminderungssystems

Nachrüstzustand PNFG:

d) Konditionierung: 7 x NEFZ

e) Abgasmessung: 2 - 3 x NEFZ (kalt)

f) AU Trübungskoeffizient Nachrüstung

.

Bescheinigung des Inhabers der EG-Typgenehmigung oder Allgemeinen Betriebserlaubnis für das Kraftfahrzeug nach Anlage XXVI Nummer 6.1.1, 6.2.1 oder 6.2.3 Buchstabe bAnhang II
(zu Nummer 6.1.1, 6.2.1 oder 6.2.3 Buchstabe b der Anlage XXVI)


Fahrzeughersteller:

Inhaber der EG-Typgenehmigung/Allgemeinen Betriebserlaubnis:

Nummer der EG-Typgenehmigung/Allgemeinen Betriebserlaubnis:

12345
Typ und Ausführung *Typ
Schlüsselnummer
Emissions-
Schlüsselnummer
Genehmigung des PartikelminderungssystemsEintragung der Partikelminderungsstufe
*) Anstelle Typ und Ausführung müssen die Fahrzeug-Identifizierungsnummer angegeben werden, wenn nicht alle Kraftfahrzeuge die Bedingungen erfüllen.

Es wird bescheinigt, dass die aufgeführten Fahrzeugtypen und Ausführungen die Anforderungen der in Spalte 5 eingetragenen Partikelminderungsstufe nach Anlage XXVI zu § 47 Absatz 3a einhalten und in den Fahrzeugpapieren im Feld "Bemerkungen" entsprechend gekennzeichnet werden dürfen. Für die Kennzeichnung gelten die Vorgaben in Anlage III oder V.

Gegenüber der Genehmigungsbehörde ist die nach Anlage XXVI Nummer 6.1.1, 6.2.1 und/oder 6.2.3 Buchstabe b geforderte Erklärung abgegeben worden.

Datum.............................................................

Unterschrift: .......................................................

(Genehmigungsinhaber oder für die Ausstellung der Fahrzeugpapiere ermächtigter Vertreter)

.

Bescheinigung zu § 21 Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge nach Anlage XXVI Nummer 6.1.2, 6.2.2 oder 6.2.3Anhang III
(zu Nummer 6.1.2, 6.2.2 oder 6.2.3 der Anlage XXVI)


Fahrzeughersteller:

Fahrzeug-Identifizierungsnummer:

1234
Typ-SchlüsselnummerEmissions-SchlüsselnummerGenehmigung des PartikelminderungssystemsEintragung der Partikelminderungsstufe

Es wird bescheinigt, dass das oben beschriebene Fahrzeug/die oben beschriebenen Fahrzeuge die Anforderungen der in Spalte 4 eingetragenen Partikelminderungsstufe nach Anlage XXVI zu § 47 Absatz 3a einhält/einhalten und in den Fahrzeugpapieren im Feld "Bemerkungen" bei Einhaltung der

gekennzeichnet werden darf/dürfen. Verwendete Unterlagen für die jeweilige Bewertung wie Bescheinigungen nach Anhang II, Anhang V oder Allgemeine Betriebserlaubnisse nach § 22 sind zu nennen.

Es ist nicht zu erwarten, dass sich das Abgasverhalten des Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Betrieb in einem Zeitraum von bis zu fünf Jahren oder bis zu einer Kilometerleistung von 100.000 km, je nachdem, welches Kriterium zuerst erreicht wird, wesentlich verschlechtern wird.

Technischer Dienst: .............................................

Datum, Unterschrift: ............................................

.

Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile nach § 22 für Partikelminderungssysteme und erforderliche UnterlagenAnhang IV
(zu Nummer 3 oder 5 der Anlage XXVI)


1. Es ist ein formloser Antrag auf Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Partikelminderungssystem bei der Genehmigungsbehörde zu stellen.

2. Der Antragsteller muss die verwaltungsrechtlichen und technischen Anforderungen für die Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis nach § 20 in Verbindung mit § 22 erfüllen und die erforderlichen Unterlagen nach Vorgabe der Genehmigungsbehörde vorlegen.

3. Grundlage für die Erteilung ist der Technische Bericht eines akkreditierten Technischen Dienstes, in dem das Partikelminderungssystem beschrieben ist, die nach Anlage XXVI durchzuführenden Prüfungen dokumentiert sind und bestätigt wird, dass die entsprechenden Bestimmungen der Anlage XXVI eingehalten werden.

4. Im Genehmigungsverfahren wird ein genehmigter Typ eines Partikelminderungssystems hinsichtlich der Form und Abmessung des Trägers festgelegt. Nachträgliche Änderungen an der Trägerlänge und dem -querschnitt sind im Rahmen einer Erweiterung mit maximalen Abweichungen bis zu ± 10 Prozent möglich. Durch diese Änderungen darf das Volumen bis zu maximal 10 Prozent vergrößert werden. Eine Verringerung des ursprünglichen Volumens ist unzulässig.

.

Abnahmebescheinigung über den ordnungsgemäßen Einbau eines genehmigten Partikelminderungssystems zur Vorlage bei der ZulassungsbehördeAnhang V
(zu Nummer 10.2 der Anlage XXVI)


1 Bestätigung des ordnungsgemäßen Einbaus

1.1 Vor dem Einbau des Partikelminderungssystems ist der technisch einwandfreie Zustand des Kraftfahrzeugs festgestellt/hergestellt * worden.

1.2 Das unter Nummer 2 beschriebene Kraftfahrzeug wurde mit dem unter Nummer 3 benannten Partikelminderungssystem ausgerüstet; der ordnungsgemäße Einbau aller Teile und die einwandfreie Funktion des Partikelminderungssystems werden hiermit bestätigt.

1.3 Die Erneuerung des eingebauten Oxidationskatalysators war

2 Angaben zum Kraftfahrzeug

2.1 Amtliches Kennzeichen:

2.2 Name und Anschrift des Fahrzeughalters:

2.3 Fahrzeughersteller:

2.4 Typ:

2.5 Fahrzeug-Identifizierungsnummer:

2.6 Datum der Erstzulassung:

2.7 Stand des Wegstreckenzählers:

3 Angaben zum Partikelminderungssystem (PMS)

3.1 Hersteller des PMS:

3.2 Typ/Ausführung:

3.3 Genehmigungsnummer:

3.3.1 Abdruck der ABE für das PMS nach § 22 StVZO *,

3.3.2 Abdruck der ABE nach § 21 StVZO für das Einzelfahrzeug * oder

3.3.3 Herstellerbescheinigung * ist beigefügt.

4 Angaben zu den Fahrzeugpapieren:

4.1 Durch die Ausrüstung mit dem unter Nummer 3 beschriebenen Partikelminderungssystem erfüllt das Kraftfahrzeug die Anforderungen der nachfolgend aufgeführten Partikelminderungsstufe und ist in den Fahrzeugpapieren im Feld "Bemerkungen" wie folgt zu kennzeichnen:

Ausführende Stelle: ...............................................

(Name, Anschrift, Kontrollnummer der anerkannten AU-Werkstatt)

..................................................................

Ort, Datum, Unterschrift der verantwortlichen Person nach § 29 Absatz 12 oder § 47a Absatz 3 StVZO

......
*) Nichtzutreffendes ist zu streichen.

.

Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Partikel von Nutzfahrzeugen sowie von mobilen Maschinen und Geräten mit SelbstzündungsmotorAnlage XXVII
(zu § 48 Absatz 2 und Anlage XIV Nummer 3.4)


1 Allgemeines

1.1 Anwendungsbereich

Diese Anlage regelt die Anforderungen an Partikelminderungssysteme, die für eine Nachrüstung von mit Selbstzündungsmotor angetriebenen Nutzfahrzeugen oder mobilen Maschinen und Geräten, für die oder deren Motor § 47 Absatz 6 oder Absatz 8b gilt, vorgesehen sind. Im Sinne dieser Vorschrift gelten als Nutzfahrzeuge

  1. Kraftfahrzeuge der Klasse M, ausgenommen Personenkraftwagen (M1)
  2. Kraftfahrzeuge der Klasse N

nach Anhang II Abschnitt A und Abschnitt C der Richtlinie 70/156/EWG die mit Selbstzündungsmotor angetrieben und mit Dieselkraftstoff nach der Richtlinie 98/70/EG betrieben werden.

1.2 Begriffsbestimmungen und Abkürzungen

Beladungszustand:

Konstanter Partikelbeladungszustand des Partikelminderungssystems unter bestimmten Fahrzuständen ohne externe Regenerationsmaßnahmen.

ESC-Prüfzyklus:

Prüfzyklus - bestehend aus 13 stationären Prüfphasen - nach Anhang III Anlage 1 der Richtlinie 2005/55/EG in der Fassung der Richtlinie 2006/51/EG (ABl. Nr. L 152 vom 07.06.2006 S. 11).

ELR-Prüfzyklus:

Prüfzyklus - bestehend aus einer Folge von Belastungsschritten bei gleich bleibenden Drehzahlen - nach Anhang III Anlage 1 der Richtlinie 2005/55/EG in der Fassung der Richtlinie 2006/51/EG.

ETC-Prüfzyklus:

Prüfzyklus - bestehend aus instationären, wechselnden Phasen - nach Anhang III Anlage 2 der Richtlinie 2005/55/EG in der Fassung der Richtlinie 2006/51/EG.

NRSC-Zyklus:

Stationärer Test für mobile Maschinen und Geräte nach Anhang III Nummer 3 der Richtlinie 97/68/EG in der Fassung der Richtlinie 2004/26/EG.

NRTC:

Dynamischer Test für mobile Maschinen und Geräte nach Anhang III Nummer 4 der Richtlinie 97/68/EG in der Fassung der Richtlinie 2004/26/EG.

Partikelminderungssystem (PMS):

Eine Abgasnachbehandlung zur Verringerung der Partikelemission durch mechanische und/oder aerodynamische Separation sowie durch Diffusions- und/oder Trägheitseffekte. Motorspezifische Änderungen an Bauteilen und elektronischen Bauteilen und elektronischen Komponenten zählen nicht zu den Partikelminderungssystemen. Sind jedoch für die Nachrüstung mit dem PMS zusätzliche Maßnahmen an emissionsrelevanten Bauteilen und/oder Systemkomponenten wie beispielsweise eine Änderung der Abgasrückführungs(AGR)-Regelung zur weiteren einwandfreien Funktion notwendig, muss hierfür eine Freigabe durch den Motorenhersteller vorliegen.

Geregeltes Partikelminderungssystem:

Partikelminderungssystem, das einen nach Nummer 5 oder Nummer 6 ermittelten gravimetrischen Partikelrückhaltegrad von mindestens 90 Prozent besitzt.

Kontinuierliche Regeneration:

Regenerationsprozess eines Nachbehandlungssystems, der dauerhaft oder wenigstens einmal pro Prüfzyklus abläuft.

Ungeregeltes Partikelminderungssystem:

Partikelminderungssystem, welches einen nach Nummer 5 oder Nummer 6 ermittelten gravimetrischen Partikelrückhaltegrad von mindestens 50 Prozent besitzt. Für Motoren mit einem Hubraum von unter 0,75 dm3 je Zylinder und einer Nennleistungsdrehzahl von über 3.000 min-1 gilt ein Partikelrückhaltegrad von mindestens 30 Prozent.

Partikelminderungssystemfamilie:

Familie aller Partikelminderungssysteme, die in ihrer Funktion als technisch identisch nach den Übereinstimmungskriterien für Systemfamilien in Nummer 7.1 angesehen werden.

Periodisch regenerierendes Partikelminderungssystem:

Partikelminderungssystem, bei dem eine periodische Regeneration wiederkehrend in weniger als 100 Stunden Motorbetrieb abläuft.

Rückhaltegrad:

Verhältnis von zurückgehaltener Partikelmasse durch das Partikelminderungssystem zu der Partikelmasse im Ausgangszustand des Fahrzeugs, gemessen im ESC-Prüfzyklus für PMK 0 und PMK 1 und im ETC-Prüfzyklus für PMK 2 bzw. im NRSC-Zyklus für PMK 0, PMK 1 und NRTC-Zyklus für PMK 2 und berechnet nach der Formel in Nummer 5.1 oder Nummer 6.1.

Abkürzungen:

η: Rückhaltegrad

Mpi: gewichtete Gesamtemission (g/kWh) bei geregelten Partikelminderungssystemen

Mri: Emission während der Regeneration

Msi: über mehrere Zyklen gemessene gemittelte Emission ohne Regeneration (g/kWh)

MGas: Emission der gasförmigen Komponenten

PT: Partikelemission

PTNg: arithmetisch gemittelte Partikelemission im nachgerüsteten Zustand nach Nummer 4.1 oder Nummer 6

PTS: arithmetisch gemittelte Partikelemission des Motors ohne Partikelminderungssystem aus mindestens zwei Zykluswerten des jeweils anzuwendenden Zyklus

VF: Volumen des Partikelminderungssystems

VH: Hubvolumen des Motors

2 Definitionen der Partikelminderungsklassen

Mit einem Partikelminderungssystem nachgerüstete Nutzfahrzeuge gehören zur Partikelminderungsklasse

  1. PMK 01, wenn sie die in Nummer 3.4.1,
  2. PMK 0, wenn sie die in Nummer 3.4.2 unter Abschnitt 1, 2 oder 3,
  3. PMK 1, wenn sie die in Nummer 3.4.3 unter Abschnitt 1, 2 oder 3,
  4. PMK 2, wenn sie die in Nummer 3.4.4 unter Abschnitt 1, 2 oder 3,
  5. PMK 3, wenn sie die in Nummer 3.4.5 unter Abschnitt 1,
  6. PMK 4, wenn sie die in Nummer 3.4.6

der Anlage XIV beschriebenen Anforderungen einhalten.

3 Anforderungen an Partikelminderungssysteme

Der Antragsteller muss durch die in den Nummern 4 und 5 oder 6 beschriebenen Prüfungen belegen und bestätigen, dass die Funktionsfähigkeit des Systems bei bestimmungsgemäßem Betrieb in

  1. Nutzfahrzeugen über eine Kilometerleistung von 80.000 km bei Motoren mit einem Hubraum von unter 0,75 dm3 je Zylinder und einer Nennleistungsdrehzahl von über 3.000 min-1, ansonsten von 200.000 km oder über eine Lebensdauer von bis zu sechs Jahren - je nachdem, welches Kriterium zuerst erreicht wird -,
  2. mobilen Maschinen oder Geräten über 4.000 Betriebsstunden oder über eine Lebensdauer von bis zu sechs Jahren - je nachdem, welches Kriterium zuerst erreicht wird -

gewährleistet ist. Die Partikelminderungssysteme dürfen nicht mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die diese Systeme außer Funktion setzen; ansonsten gelten die Anforderungen nach Nummer 3.2.

3.1 Übereinstimmungskriterien

Das Partikelminderungssystem darf in folgenden Merkmalen nicht abweichen:

  1. Rückhalteart und Arbeitsweise Minderungsmaterial (Metall, Keramik),
  2. Minderungskonstruktion des Filtermaterials (Platten, Geflecht, gewickelt, Zellen-/Material-/Vliesdichte, Porosität, Porendurchmesser, Taschen-/Schaufel-/Kugelanzahl, Oberflächenrauigkeit, Draht-/Kugel-/ Faserdurchmesser),
  3. Mindestbeschichtung des Partikelminderungssystems bzw. vorgeschalteter Katalysatoren (g/ft3),
  4. Canning/Verpackung (Lagerung/Halterung des Trägers),
  5. Volumen ± 30 Prozent,
  6. Regenerationstyp (periodisch oder kontinuierlich),
  7. Regenerationsstrategie (katalytische, thermische, elektrothermische Regeneration),
  8. Art der Additivierung/des Dosiersystems (falls vorhanden),
  9. Typ des Additivs (falls vorhanden),
  10. Anbringungsgegebenheiten (max. + 0,5 m Anbringungsdifferenz zwischen Turboladerausgang (Turbine) und Einlass Partikelminderungssystem),
  11. mit oder ohne vorgeschaltetem Oxidationskatalysator.

Weiterverwendung des oder der vorhandenen Oxidationskatalysator(en):

Dem Minderungssystem vorgeschaltete Oxidationskatalysatoren können bei der Nachrüstung im Einzelfall weiter verwendet werden, wenn diese nachweislich:

  1. nicht älter als fünf Jahre sind,
  2. bei Motoren mit einem Hubraum von unter 0,75 dm3 je Zylinder und einer Nennleistungsdrehzahl von über 3.000 min-1 nicht länger als 80.000 km, ansonsten 150.000 km im Fahrzeug verbaut waren (Nachweis der Laufleistung über Serviceheft und Wegstreckenzähler) und
  3. nicht mit sichtbaren Mängeln behaftet sind oder
  4. der Hersteller des Partikelminderungssystems im Rahmen der unter Nummer 8 geforderten Betriebserlaubnis nachweist, dass die entsprechend geforderten Grenzwerte auch ohne den/die serienmäßigen Oxidationskatalysator(en) eingehalten werden (Betriebserlaubnis muss Nachweis enthalten).

Wird keiner der vorgenannten Nachweise erbracht, sind die Oxidationskatalysatoren vor der Nachrüstung mit dem Partikelminderungssystem zu erneuern.

Zur Prüfung des Partikelminderungssystems auf dem Motorenprüfstand muss das System mindestens in einem Abstand von 2 m zum Ausgang des Turboladers (Turbine) angebracht werden. Kann der Antragsteller nachweisen, dass innerhalb seines späteren Verwendungsbereichs ein kürzerer Abstand als maximaler Abstand zu betrachten ist, kann die Leitungslänge entsprechend gekürzt werden. Isolationen oder Ähnliches sind nur zulässig, wenn diese auch im späteren Fahrzeugeinsatz Verwendung finden.

3.2 Aktive Einrichtungen

Sind im oder mit dem PMS Einrichtungen vorhanden und verbaut, die dazu führen, dass unter bestimmten Voraussetzungen die für das System nach Nummer 2 bestimmten Grenzwerte nicht mehr eingehalten werden, so muss der Antragsteller nachweisen,

  1. unter welchen Bedingungen solche Einrichtungen aktiviert/deaktiviert werden,
  2. dass sie lediglich zum Schutze des PMS oder des Motors und/oder der Regeneration des PMS dienen und nicht dauerhaft aktiviert werden,
  3. dass nach einer Aktivierung die Einrichtung nach spätestens zwei für das System nach Nummer 2 bestimmten Prüfzyklen derart deaktiviert wird, dass der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt ist. Der Nachweis muss in einem Dauerlauf, der mindestens fünf Aktivierungen/Deaktivierungen beinhaltet, erbracht werden,
  4. dass die vorgegebenen Dauerhaltbarkeitskriterien eingehalten werden und
  5. dass der Fahrer über die Aktivierung einer solchen Einrichtung informiert wird.

3.3 Kraftstoff

3.3.1 Kraftstoffqualität

Die zur Prüfung der Partikelminderungssysteme heranzuziehenden Messungen erfolgen mit handelsüblichen Kraftstoffen nach Nummer 1.1.

3.3.2 Kraftstoffverbrauch

Der auf den jeweilig anzuwendenden Prüfzyklus bezogene spezifische Kraftstoffverbrauch darf im nachgerüsteten Zustand maximal 4 Prozent über dem spezifischen Verbrauch im nicht nachgerüsteten Zustand liegen. Die Messungen zur Bestimmung des Kraftstoffverbrauchs erfolgen parallel zu den Messungen nach Nummer 4.1 für kontinuierlich regenerierende Systeme oder nach Nummer 6.2.1 für periodisch regenerierende Systeme.

4 Prüfung eines Partikelminderungssystems

Der Ablauf der Prüfung erfolgt nach den Vorgaben von Anhang I.

Für die Begutachtung des Partikelminderungssystems muss zum Beweis der Funktionstüchtigkeit im späteren Feldeinsatz ein Dauerlauf von mindestens 100 ETC-Prüfzyklen bzw. 50 NRTC-Zyklen durchgeführt werden. Der Dauerlauf dient dem Nachweis der Funktionstüchtigkeit und der Stabilität des Systems sowie dessen Wirkungsgrad. Die Messung der gasförmigen Emissionen sowie die der Partikel sollte mindestens in jedem fünften Prüfzyklus durchgeführt werden. Die Prüfung des Partikelminderungssystems erfolgt system- oder familiengebunden für den jeweiligen Verwendungsbereich, das heißt je Verwendungsbereich erfolgt eine Systemprüfung.

Darüber hinaus wird durch den Dauerlauf der Nachweis erbracht, ob es sich um ein kontinuierlich oder periodisch regenerierendes Partikelminderungssystem handelt.

Kann der Antragsteller nachweisen, dass ein für Fahrzeuge der Klasse M, ausgenommen M1, oder der Klasse N geprüftes Partikelminderungssystem baugleich Verwendung an Selbstzündungsmotoren zum Einsatz in mobilen Maschinen und Geräten Verwendung findet und der Familien-Prüfmotor nach Nummer 4.2 sowie die Übereinstimmungskriterien nach Nummer 7.1.2 ebenso für solche Anwendungen repräsentativ sind, kann der Anwendungsbereich auch auf Selbstzündungsmotoren zum Einsatz in mobilen Maschinen und Geräten erweitert werden. Eine umgekehrte Erweiterung ist nicht möglich.

4.1 Nachweis der kontinuierlichen Regeneration

Der Nachweis für einen kontinuierlich ablaufenden Regenerationsprozess gilt als erbracht, wenn über einen Zeitraum von mindestens 25 Prüfzyklen eine geeignete Bewertungsgröße am Partikelminderungssystem als konstant betrachtet werden kann. Als geeignete Bewertungsgrößen sind die Partikelemission sowie der Abgasgegendruck anzusehen. Diese Größen gelten bei einer Varianz unter 15 Prozent über 25 Prüfzyklen als konstant im Sinne dieser Prüfvorschrift. Die Messung des Abgasgegendrucks erfolgt hierbei kontinuierlich, die Messung der Partikelemission mindestens in jedem fünften Prüfzyklus.

Die Varianz berechnet sich wie folgt:

Standardabweichung X(n)
Varianz =

Mittelwert X(n)

mit:

und:

Mittelwert = (x1 + x2 + ... + xn)/n

mit

n = Anzahl der Messwerte

x = jeweiliger Einzelmesswert

4.2 Auswahl des Familien-Prüfmotors

Der für die Prüfungen ausgewählte Motor sollte aus einer dem späteren Verwendungsbereich entsprechenden Motorenfamilie stammen.

Der Prüfmotor für den gewählten Verwendungsbereich muss folgende Kriterien erfüllen:

Als Prüfzyklus für die Abgasmessungen von Motoren für Nutzfahrzeuge auf dem Motorenprüfstand ist in allen Fällen der angepasste ESC-Prüfzyklus nach Anhang V und für PMK 2 auch der ETC-Prüfzyklus anzuwenden. Für Motoren für mobile Maschinen und Geräte ist für PMK 0 und PMK 1 der NRSC-Zyklus und für PMK 2 der NRTC-Zyklus anzuwenden. Die Messung der gasförmigen Emissionen sowie die der Partikel soll mindestens in jedem fünften Prüfzyklus innerhalb der Messungen zum Nachweis des Regenerationsverhaltens erfolgen.

4.3 Prüfung des Regenerationsverhaltens bei ungeregelten Systemen

Ungeregelte Partikelminderungssysteme nach Nummer 1.2 sind einer weiteren Prüfung zum Nachweis des Regenerationsverhaltens zu unterziehen.

Diese Prüfung erfolgt über eine Systembeladung bis zum Erreichen eines konstanten Abgasgegendrucks oder über eine Zeitdauer von höchstens 100 Stunden. Der Abgasgegendruck gilt als konstant, wenn frühestens nach 50 Stunden innerhalb eines Zeitraums von 30 Minuten der Abgasgegendruck innerhalb eines Bereichs von 4 mbar liegt. Die Prüfpunkte des Beladungs-Zyklus sind so zu wählen, dass eine maximale Abgastemperatur von 180 °C vor dem Partikelminderungssystem nicht überschritten wird. Die Beladung erfolgt vorzugsweise durch Anfahren einer konstanten Drehzahl im Bereich zwischen 50 Prozent bis 75 Prozent der Nenndrehzahl des Prüfmotors.

Nach Erreichung der Systembeladung oder nach höchstens 100 Stunden wird eine Regeneration eingeleitet. Diese kann beispielsweise durch das Anfahren der Prüfphase 8 im angepassten ESC-Prüfzyklus nach Anhang V veranlasst werden. Nach Abschluss der Regeneration sind Abgasmessungen in mindestens drei ESC-Prüfzyklen nach Anhang V und/oder drei ETC-Prüfzyklen bzw. drei NRSC- oder NRTC-Zyklen durchzuführen. Die dabei gemessenen Abgaswerte dürfen um nicht mehr als 15 Prozent für die gasförmigen Emissionen und 20 Prozent für die Emissionen der Partikelmasse von den gemessenen Abgaswerten vor dem Beladungs-Dauerlauf abweichen.

Der Hersteller muss bestätigen, dass die bei der Regeneration eintretenden Temperaturen maximal als unkritisch einzustufen sind.

Alternativ zum Beladungs-Dauerlauf kann der Hersteller ein bereits grenzbeladenes Partikelminderungssystem zur Regenerations-Prüfung vorstellen.

4.4 Prüfung der Rauchgastrübung im ELR-Prüfzyklus

Die Prüfung der Rauchgastrübung ist nach den Bestimmungen von Anhang III Anlage 1 Nummer 3 in Verbindung mit Nummer 6 der Richtlinie 2005/55/EG in der Fassung der Richtlinie 2006/51/EG (ABl. Nr. L 152 vom 07.06.2006 S. 11) durchzuführen. Im Anhang I ist festgelegt, wann diese Prüfung erfolgen muss.

5 Bewertungskriterien für kontinuierlich regenerierende Partikelminderungssysteme

Der Ablauf der Prüfung erfolgt nach den Vorgaben von Anhang I. Die Systemprüfung des Partikelminderungssystems gilt als bestanden, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

5.1 Rückhaltegrad

Der Rückhaltegrad q muss im nachgerüsteten Zustand

  1. bei ungeregelten Systemen für Motoren mit einem Hubraum von unter 0,75 dm3 je Zylinder und einer Nennleistungsdrehzahl von über 3.000 min-1 mindestens 0,3 (= 30 Prozent), ansonsten mindestens 0,5 (= 50 Prozent),
  2. bei geregelten Systemen mindestens 0,9 (= 90 Prozent)

erreichen.

Der Rückhaltegrad η berechnet sich wie folgt: η = 1 - (PTNg/PTS).

5.2 Limitierte Schadstoffe

Die limitierten Schadstoffe (CO, HC, NOx) müssen im Ausgangszustand und im nachgerüsteten Zustand die Grenzwerte der ursprünglich homologierten Schadstoffklasse einhalten. Das NO2/NOx-Verhältnis ist für den Ausgangs- und Nachrüstzustand zu dokumentieren und im Prüfbericht anzugeben.

Die Bestimmung der NO2- und NOx-Massenemissionen ist durch simultane Messung zu bestimmen. Die Messung kann durch jeweils einen NO2- und NOx-Analysator oder durch einen kombinierten NO2-/NOx-Analysator erfolgen.

5.3 Rauchgastrübung

Die nach Anhang III Anlage 1 Nummer 3 in Verbindung mit Nummer 6 der Richtlinie 2005/55/EG ermittelte Rauchgastrübung darf im Ausgangszustand und im nachgerüsteten Zustand den Wert von 0,8 m-1 nicht überschreiten.

6 Bewertungskriterien für periodisch regenerierende Partikelminderungssysteme

Der Ablauf der Prüfung erfolgt nach den Vorgaben von Anhang I.

Die Systemprüfung des Partikelminderungssystems gilt als bestanden, wenn folgende Kriterien erfüllt sind: Für periodisch regenerierende Systeme wird die Partikelemission wie folgt bestimmt:

PT = (n1 x PT,n1 + n2 x PT,n2)/(n1 + n2)

mit:

n1 = Anzahl der angepassten ESC-Prüfzyklen nach Anhang V (PMK 0, PMK 1)/ETC-Prüfzyklus (PMK 2) zwischen zwei Regenerationen

n2 = Anzahl der angepassten ESC-Prüfzyklen nach Anhang V (PMK 0, PMK 1)/ETC-Prüfzyklus (PMK 2) während der Regeneration (Minimum jeweils 1 Prüfzyklus)

PT,n1 = Emission während der Beladung (arithmetischer Mittelwert aus der Messung zu Beginn der Beladung und aus der Messung zum Ende der Beladung; es sind auch mehr Messungen zulässig)

PT,n2 = Emission während der Regeneration

Für eine periodisch regenerierende Abgasnachbehandlung müssen die Emissionen mindestens in drei angepasste ESC-Prüfzyklen nach Anhang V (einmal zu Beginn, einmal zu Ende der Beladung und einmal während der Regeneration) bestimmt werden. Der Regenerationsprozess muss wenigstens einmal während eines angepassten ESC-Prüfzyklus nach Anhang V auftreten. Die Messungen können innerhalb des Dauerlaufs nach Nummer 4.1 erfolgen.

Werden mehr als zwei Messungen zwischen den Regenerationsphasen zur Emissionsbestimmung herangezogen, müssen diese weiteren Messungen in äquidistanten Abständen erfolgen und per arithmetischer Mittelwertbildung zusammengefasst werden.

Der Hersteller muss angeben, unter welchen Bedingungen (Beladung, Temperatur, Gegendruck, Zeitdauer usw.) die Regeneration im Normalfall auftritt. Für die Messungen während der Regeneration kann der Antragsteller ein grenzbeladenes System zur Messung beistellen.

Während der Regenerationsphasen dürfen die jeweiligen heranzuziehenden Grenzwerte überschritten werden.

6.1 Rückhaltegrad

Der Rückhaltegrad η muss im nachgerüsteten Zustand

  1. bei ungeregelten Systemen für Motoren mit einem Hubraum von unter 0,75 dm3 je Zylinder und einer Nennleistungsdrehzahl von über 3.000 min-1 mindestens 0,3 (= 30 Prozent), ansonsten mindestens 0,5 (= 50 Prozent),
  2. bei geregelten Systemen mindestens 0,9 (= 90 Prozent)

erreichen.

Der Rückhaltegrad η berechnet sich wie folgt: η = 1 - (PT/PTS).

6.2 Limitierte Schadstoffe

Die limitierten Schadstoffe (CO, HC, NOx) müssen unter Berücksichtigung der Berechnung in Nummer 6.2.1 im Ausgangszustand und im nachgerüsteten Zustand die Grenzwerte der ursprünglich homologierten Schadstoffklasse einhalten. Das NO2-/NOx-Verhältnis ist entsprechend Nummer 5.2 für den Ausgangs- und Nachrüstzustand zu dokumentieren und im Prüfbericht anzugeben.

6.2.1 Gewichtete gasförmige Emissionen

Für periodisch regenerierende Systeme wird die Emission der gasförmigen Komponenten wie folgt bestimmt:

MGas = (n1 x MGas,n1 + n2 x MGas,n2)/(n1 + n2)

mit:

n1 = Anzahl der angepassten ESC-Prüfzyklen nach Anhang V (PMK 0, PMK 1)/ETC-Prüfzyklus (PMK 2) zwischen zwei Regenerationen

n2 = Anzahl der angepassten ESC-Prüfzyklen nach Anhang V (PMK 0, PMK 1)/ETC-Prüfzyklus (PMK 2) während der Regeneration (Minimum jeweils 1 Prüfzyklus)

MGas,n1 = Emission während der Beladung (arithmetischer Mittelwert aus der Messung zu Beginn der Beladung und aus der Messung zum Ende der Beladung; es sind auch mehr Messungen zulässig)

MGas,n2 = Emission während der Regeneration

6.3 Rauchgastrübung

Die nach Anhang III Anlage 1 Nummer 3 in Verbindung mit Nummer 6 der Richtlinie 2005/55/EG ermittelte Rauchgastrübung darf im Ausgangszustand und im nachgerüsteten Zustand den Wert von 0,8 m-1 nicht überschreiten.

7 Anforderungen an Partikelminderungssysteme zur Bildung einer Systemfamilie

Systemfamilien können mit Partikelminderungssystemen unterschiedlicher Größe (Volumen) unter Einhaltung der Übereinstimmungskriterien nach Nummer 7.1 gebildet werden.

7.1 Übereinstimmungskriterien für Systemfamilien

7.1.1 Für die Festlegung des Verwendungsbereichs eines baugleichen Partikelminderungssystems, mit unterschiedlichen Volumina, für verschiedene Motoren oder Fahrzeugtypen, dürfen sich die Versuchsträger in den Merkmalen nach Nummer 3 nicht unterscheiden. Die Grenze des Verwendungsbereichs eines Systems wird je Motoren- bzw. Fahrzeughersteller durch Vermessen eines Prüfmotors nach Nummer 4.2 auf dem Motorenprüfstand bestimmt.

7.1.2 Der Verwendungsbereich einer PMS-Systemfamilie erstreckt sich über die mit dem jeweiligen Prüfmotor nach Nummer 4.2 abgedeckte Motorenfamilie nach der Richtlinie 2005/55/EG oder der Richtlinie 97/68/EG in der Fassung der Richtlinie 2004/26/EG (ABl. Nr. L 225 vom 25.06.2004 S. 3) eines Motorenherstellers. Kann der Antragsteller nachweisen, dass weitere Motorenfamilien des durch den Prüfmotor abgedeckten Verwendungsbereichs eines Herstellers oder Motorenfamilien weiterer Hersteller hinsichtlich der Familienbildungskriterien identisch sind, kann der Verwendungsbereich auf diese Motorenfamilien ausgeweitet werden. Für die Ausweitung des Verwendungsbereichs gelten als Familienbildungskriterien ± 15 Prozent des Einzelzylinderhubvolumens sowie das Ansaugverfahren (Turbo-/Saugmotor).

7.2 Anforderungen an den Prüfmotor

Der Prüfmotor muss im Serienzustand und im nachgerüsteten Zustand bei allen limitierten Emissionen die Werte der ursprünglich homologierten Grenzwertstufe einhalten.

Der Umbau am Prüfmotor muss dem beantragten späteren Serienstand der Umrüstung entsprechen.

Fahrzeuge mit "On-Board-Diagnose" dürfen durch den Einbau des Nachrüstsystems in ihrer Überwachungsfunktion nicht eingeschränkt werden. Das elektronische Motorsteuergerät (z.B. für Einspritzung, Luftmassenmesser, Abgasminderung) darf durch die Nachrüstung nicht verändert werden.

Hat der Prüfmotor keine Abgasrückführung (AGR), darf der Verwendungsbereich auf Motoren mit AGR nur dann ausgeweitet werden, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass das Partikelminderungssystem keinen negativen Einfluss auf die limitierten gasförmigen Schadstoffkomponenten nimmt. Liegt eine entsprechende Freigabe des Motorenherstellers vor, ist kein Nachweis erforderlich.

7.3 Prüf- und Messablauf auf dem Motorenprüfstand

Im Anhang I ist der Prüfablauf für ungeregelte und geregelte Partikelminderungssysteme dargestellt.

7.4 Bewertung der Partikelminderungssysteme für den Verwendungsbereich innerhalb einer Motoren-/ Fahrzeugfamilie

Die Prüfung eines Partikelminderungssystems für den Verwendungsbereich gilt als bestanden, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

7.4.1 Partikelemission

Die Partikelemission im nachgerüsteten Zustand muss unter dem Grenzwert der entsprechenden Minderungsstufe PMK 0, PMK 1 oder PMK 2 liegen.

7.4.2 Rückhaltegrad

Der Rückhaltegrad η muss im nachgerüsteten Zustand

  1. bei ungeregelten Systemen für Motoren mit einem Hubraum von unter 0,75 dm3 je Zylinder und einer Nennleistungsdrehzahl von über 3.000 min-1 mindestens 0,3 (= 30 Prozent), ansonsten mindestens 0,5 (= 50 Prozent),
  2. bei geregelten Systemen mindestens 0,9 (= 90 Prozent)

erreichen.

7.4.3 Rauchgastrübung

Die nach Anhang III Anlage 1 Nummer 3 in Verbindung mit Nummer 6 der Richtlinie 2005/55/EG ermittelte Rauchgastrübung darf im Ausgangszustand und im nachgerüsteten Zustand den Wert von 0,8 m-1 nicht überschreiten.

7.4.4 Limitierte gasförmige Komponenten

Die limitierten gasförmigen Komponenten müssen im Serienzustand und im nachgerüsteten Zustand die Grenzwerte der ursprünglich homologierten Schadstoff klasse unterschreiten.

8 Genehmigung

Sollen durch Einbau von Partikelminderungssystemen die Emissionen luftverunreinigender Partikel von bereits für den Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen verringert werden, so ist für das Partikelminderungssystem eine

  1. Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile nach § 22 oder
  2. Genehmigung im Rahmen einer Betriebserlaubnis für das Fahrzeug nach § 21

erforderlich.

Im Falle von Buchstabe a muss die Betriebserlaubnis für das Partikelminderungssystem die Einhaltung einer der Partikelminderungsklassen PMK 0, PMK 1 oder PMK 2 nach den Bestimmungen dieser Anlage nachweisen. Einzelheiten über die Verwendung des Partikelminderungssystems und des Einbaus ergeben sich aus der Betriebserlaubnis.

Im Falle von Buchstabe b hat der mit der Begutachtung beauftragte amtlich anerkannte Sachverständige festzustellen, ob das Kraftfahrzeug den Anforderungen der Partikelminderungsklasse PMK 0, PMK 1 oder PMK 2 genügt. Er hat zudem nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilen und gegebenenfalls mit einer Bescheinigung entsprechend Anhang II zu bestätigen, dass nicht zu erwarten ist, dass sich das Abgasverhalten des Kraftfahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Betrieb in der entsprechenden, in Nummer 3 vorgegebenen Laufleistungszeit nicht wesentlich verschlechtern wird.

9 Genehmigungsbehörde

9.1 Genehmigungsbehörde im Sinne dieser Anlage ist das Kraftfahrt-Bundesamt, Fördestraße 16, 24944 Flensburg. Dies gilt nicht für das Verfahren nach § 21.

9.2 Partikelminderungssysteme aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Türkei oder einem EFTA-Staat, der Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, für die Nachrüstung von Kraftfahrzeugen mit Dieselmotor werden anerkannt, wenn dieselbe Ebene für die Partikelminderung gewährleistet wird, den diese Anlage beinhaltet.

10 Rücknahme der Genehmigung

Eine Genehmigung ist zurückzunehmen, wenn festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung nicht mehr gegeben sind oder erfüllt werden oder der Inhaber der Genehmigung gegen die Pflichten aus der Genehmigung grob verstoßen hat.

11 Zusätzliche Anforderungen

11.1 Betriebsverhalten

Durch den Einbau des Partikelminderungssystems dürfen keine Beeinträchtigungen des Betriebsverhaltens und keine zusätzlichen Gefährdungen der Fahrzeugsicherheit eintreten.

11.2 Geräuschverhalten

Der Antragsteller muss nachweisen, dass durch die Nachrüstung eines Partikelminderungssystems keine Verschlechterung des Geräuschverhaltens zu erwarten ist. Bei zusätzlich zu der serienmäßigen Schalldämpfungsanlage angebrachten Partikelminderungssystemen kann auf eine Geräuschmessung verzichtet werden.

11.3 Additivierung

Handelt es sich um ein additiv unterstütztes Partikelminderungssystem, so ist eine Unbedenklichkeitserklärung des Umweltbundesamtes bezüglich des Systems in Verbindung mit dem verwendeten Additiv der mit der Begutachtung beauftragten Stelle vorzulegen.

11.4 Elektromagnetische Verträglichkeit

Werden elektronische Bauteile und/oder Steuergeräte verwendet, so müssen diese den Bestimmungen des § 55a entsprechen.

12 Einbau und Abnahme der Nachrüstung mit einem genehmigten Partikelminderungssystem

12.1 Einbau

12.1.1 Die Nachrüstung mit einem genehmigten Partikelminderungssystem ist von einer für die Durchführung der Abgasuntersuchung an Kraftfahrzeugen mit Kompressionszündungsmotor nach Anlage VIIIc Nummer 1 in Verbindung mit Anlage VIIIa Nummer 3.1.1.1 anerkannten AU-Kraftfahrzeugwerkstatt durchzuführen. Abweichend von Satz 1 kann die Nachrüstung auch von einer anderen Stelle durchgeführt werden. In diesem Falle gilt Nummer 12.2 Buchstabe b.

12.1.2 Das nachzurüstende Kraftfahrzeug muss sich in einem technisch einwandfreien Zustand befinden. Sofern erforderlich sind vor der Nachrüstung Mängel zu beseitigen, die das Erreichen des durch die Betriebserlaubnis des Partikelminderungssystems nachgewiesene Partikelminderung oder die Dauerhaltbarkeit in Frage stellen.

12.2 Abnahme

Der ordnungsgemäße Einbau aller Teile und die einwandfreie Funktion des Partikelminderungssystems sind

  1. von der anerkannten AU-Kraftfahrzeugwerkstatt, sofern diese die Nachrüstung selbst vorgenommen hat, auf einer dem Anhang IV entsprechenden Abnahmebescheinigung für Partikelminderungssysteme zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde oder
  2. durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach den Bestimmungen der Anlage VIIIb auf einer Abnahmebescheinigung im Sinne von Anhang IV

zu bestätigen.

.

Übersicht über PrüfabläufeAnhang I
(zu Nummer 4, 5 oder 6)


.

Bescheinigung zu § 21 Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge nach Anlage XXVIIAnhang II
(zu Nummer 8 Buchstabe b)


Fahrzeughersteller:

Fahrzeug-Identifizierungsnummer:

1234
Typ-SchlüsselnummerEmissions-SchlüsselnummerGenehmigung des PartikelminderungssystemsEintragung der Partikelminderungsklasse

Es wird bescheinigt, dass das oben beschriebene Fahrzeug/die oben beschriebenen Fahrzeuge die Anforderungen der in Spalte 4 eingetragenen Partikelminderungsklasse nach Anlage XIV zu § 48 in Verbindung mit Anlage XXVII einhält/einhalten und in den Fahrzeugpapieren im Feld "Bemerkungen" entsprechend den Vorgaben in Anhang V gekennzeichnet werden dürfen.

Verwendete Unterlagen für die jeweilige Bewertung, wie Bescheinigungen nach Anhang IV oder Allgemeine Betriebserlaubnisse nach § 22, sind zu nennen.

Es ist nicht zu erwarten, dass sich das Abgasverhalten des Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Betrieb in einem Zeitraum von bis zu fünf Jahren oder bis zu einer Kilometerleistung von 80.000 km bei Motoren mit einem Hubraum unter 0,75 dm3 je Zylinder und einer Nennleistungsdrehzahl von über 3.000 m-1, ansonsten von 200.000 km, je nachdem, welches Kriterium zuerst erreicht wird, wesentlich verschlechtern wird.

Technischer Dienst: ...........................................................

Datum, Unterschrift: ..........................................................

.

Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile nach § 22 für Partikelminderungssysteme und erforderliche UnterlagenAnhang III
(zu den Nummern 3 und 8 Buchstabe a)


1. Es ist ein formloser Antrag auf Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Partikelminderungssystem bei der Genehmigungsbehörde zu stellen.

2. Der Antragsteller muss die verwaltungsrechtlichen und technischen Anforderungen für die Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis nach § 20 in Verbindung mit § 22 erfüllen und die erforderlichen Unterlagen nach Vorgabe der Genehmigungsbehörde vorlegen.

3. Grundlage für die Erteilung ist der Technische Bericht eines akkreditierten Technischen Dienstes, in dem das Partikelminderungssystem beschrieben ist, die nach Anlage XXVII durchzuführenden Prüfungen dokumentiert sind und bestätigt wird, dass die entsprechenden Bestimmungen der Anlage XXVII eingehalten werden.

4. Im Genehmigungsverfahren wird ein genehmigter Typ eines Partikelminderungssystems hinsichtlich der Form und Abmessung des Trägers festgelegt. Nachträgliche Änderungen an der Trägerlänge und dem -querschnitt sind im Rahmen einer Erweiterung mit maximalen Abweichungen bis zu ± 10 Prozent möglich. Durch diese Änderungen darf das Volumen bis zu maximal 10 Prozent vergrößert werden. Eine Verringerung des ursprünglichen Volumens ist unzulässig.

.

Abnahmebescheinigung über den ordnungsgemäßen Einbau eines genehmigten Partikelminderungssystems zur Vorlage bei der ZulassungsbehördeAnhang IV
(zu Nummer 12.2)


1 Bestätigung des ordnungsgemäßen Einbaus

1.1 Vor dem Einbau des Partikelminderungssystems ist der technisch einwandfreie Zustand des Kraftfahrzeugs festgestellt/hergestellt * worden.

1.2 Das unter Nummer 2 beschriebene Kraftfahrzeug wurde mit dem unter Nummer 3 benannten Partikelminderungssystem ausgerüstet; der ordnungsgemäße Einbau aller Teile und die einwandfreie Funktion des Partikelminderungssystems werden hiermit bestätigt.

1.3 Die Erneuerung des eingebauten Oxidationskatalysators war

2 Angaben zum Kraftfahrzeug

2.1 Amtliches Kennzeichen:

2.2 Name und Anschrift des Fahrzeughalters:

2.3 Fahrzeughersteller:

2.4 Typ:

2.5 Fahrzeug-Identifizierungsnummer:

2.6 Datum der Erstzulassung:

2.7 Stand des Wegstreckenzählers:

3 Angaben zum Partikelminderungssystem (PMS)

3.1 Hersteller des PMS:

3.2 Typ/Ausführung:

3.3 Genehmigungsnummer:

3.3.1 Abdruck der ABE für das PMS nach § 22 StVZO *

3.3.2 Abdruck der ABE nach § 21 StVZO für das Einzelfahrzeug *

4 Angaben zu den Fahrzeugpapieren:

4.1 Durch die Ausrüstung mit dem unter Nummer 3 beschriebenen Partikelminderungssystem erfüllt das Kraftfahrzeug die Anforderungen der nachfolgend aufgeführten Partikelminderungsklasse und ist in den Fahrzeugpapieren im Feld "Bemerkungen" wie folgt zu kennzeichnen:

Ausführende Stelle:..............................................................................................

(Name, Anschrift, Kontrollnummer der anerkannten AU-Werkstatt)

Ort, Datum, Unterschrift der nach § 29 Absatz 12 oder § 47a Absatz 3 StVZO für die Untersuchung der Abgase verantwortlichen Person .........................................................................................

____
*) Nichtzutreffendes ist zu streichen.

.

Angepasster ESC-ZyklusAnhang V
(zu Nummer 4.2, 4.3 oder 6)


1 ESC-Zyklus zur Bestimmung der Partikelemission bei periodisch regenerierenden Systemen

1.1 Zur Bestimmung der Partikelemission bei periodisch regenerierenden Systemen wird ein ESC-Zyklus mit folgenden Stufen- und Sammelzeiten herangezogen:

PrüfphaseMotordrehzahlTeillastverhältnisDauer der PrüfphasePM-Sammelzeit
1Leerlauf-240 sec210 sec
2A100120 sec90 sec
3B50120 sec90 sec
4B75120 sec90 sec
5A50120 sec90 sec
6A75120 sec90 sec
7A25120 sec90 sec
8B100120 sec90 sec
9B25120 sec90 sec
10C100120 sec90 sec
11C25120 sec90 sec
12C75120 sec90 sec
13C50120 sec90 sec

1.2 Die Bestimmung der effektiven Wichtungsfaktoren entfällt bei der Beurteilung von periodisch regenerierenden Systemen nach Nummer 6.

.

Beispiel für einen Warnhinweis vor der Verwendung einer nach hinten gerichteten Rückhalteeinrichtung für Kinder auf Beifahrerplätzen mit AirbagAnlage XXVIII
35a Absatz 8)


Anmerkungen: Das Piktogramm ist rot.

Sitz, Kindersitz und Umrandung des Airbags sind schwarz.

Das Wort Airbag und der Airbag sind weiß.

Der Durchmesser des Piktogramms beträgt mindestens 60 mm.

.

EG-FahrzeugklassenAnlage XXIX 21
(zu § 20 Absatz 3a Satz 4)

Abschnitt 1
Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und ihre Anhänger, jeweils soweit nicht unter Abschnitt 2 oder Abschnitt 3 gesondert aufgeführt, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Anhänger-Arbeitsmaschinen 1

In den nachstehenden Begriffsbestimmungen ist unter "zulässiger Gesamtmasse" die vom Hersteller angegebene "technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand" zu verstehen.

1Klasse M:Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern.
Klasse M1:Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz.
Klasse M2:Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 5 Tonnen.
Klasse M3:Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 5 Tonnen.
2Klasse N:Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern.
Klasse N1:Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen.
Klasse N2:Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen bis zu 12 Tonnen.
Klasse N3:Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 Tonnen.
Im Fall eines Zugfahrzeugs, das zur Verbindung mit einem Sattelanhänger oder Zentralachsanhänger bestimmt ist, besteht die für die Klasseneinteilung des Fahrzeugs maßgebliche Masse aus der Summe der fahrfertigen Masse des Zugfahrzeugs, der Stützlast entsprechenden Masse, die von dem Sattel- oder Zentralachsanhänger auf das Zugfahrzeug übertragen wird, und gegebenenfalls der Höchstmasse der Ladung des Zugfahrzeugs.
3Klasse O:Anhänger (einschließlich Sattelanhänger).
Klasse O1:Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 0,75 Tonnen.
Klasse O2:Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 0,75 Tonnen bis zu 3,5 Tonnen.
Klasse O3:Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen bis zu 10 Tonnen.
Klasse O4:Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 10 Tonnen.
Im Fall eines Sattelanhängers oder Zentralachsanhängers ist die für die Klasseneinteilung maßgebliche Höchstmasse gleich der von der oder den Achsen des Anhängers auf den Boden übertragenen Last, wenn der Anhänger mit dem Zugfahrzeug verbunden ist und bis zum zulässigen Höchstwert beladen ist.

4 Geländefahrzeuge (Symbol G)

4.1 Fahrzeuge der Klasse N1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 Tonnen und Fahrzeuge der Klasse M1 gelten als Geländefahrzeuge, wenn sie wie folgt ausgestattet sind:

Außerdem müssen sie mindestens fünf der folgenden sechs Anforderungen erfüllen:

4.2 Fahrzeuge der Klasse N1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2 Tonnen sowie Fahrzeuge der Klassen N2 und M2 und der Klasse M3 mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 12 Tonnen gelten als Geländefahrzeuge, wenn alle Räder gleichzeitig angetrieben werden können, wobei der Antrieb einer Achse abschaltbar sein kann, oder wenn die drei folgenden Anforderungen erfüllt sind:

4.3 Fahrzeuge der Klasse M3 mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 Tonnen und Fahrzeuge der Klasse N3 gelten als Geländefahrzeuge, wenn alle Räder gleichzeitig angetrieben werden können, wobei der Antrieb einer Achse abschaltbar sein kann, oder wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

und mindestens vier der folgenden sechs Anforderungen erfüllt sind:

4.4 Belastungs- und Prüfbedingungen

4.4.1 Fahrzeuge der Klasse N1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als zwei Tonnen und Fahrzeuge der Klasse M1 müssen fahrbereit sein, das heißt mit Kühlflüssigkeit, Schmiermitteln, Kraftstoff, Werkzeug und Ersatzrad versehen sowie mit dem Fahrer besetzt sein. (Die Masse des Fahrers wird mit 75 kg veranschlagt - davon entfallen nach der ISO-Norm 2416-1992 68 kg auf die Masse des Insassen und 7 kg auf die Masse des Gepäcks -, der Kraftstoffbehälter ist zu 90 Prozent und die andere Flüssigkeiten enthaltenden Systeme - außer für Wasser genutzte Systeme - sind zu 100 Prozent des vom Hersteller angegebenen Fassungsvermögens gefüllt.)

4.4.2 Andere als die unter Nummer 4.4.1 genannten Fahrzeuge müssen mit der vom Hersteller angegebenen technisch zulässigen Gesamtmasse beladen sein.

4.4.3 Die Prüfung der geforderten Steigfähigkeit (25 Prozent und 30 Prozent) erfolgt durch einfache Berechnungen. In Grenzfällen kann der technische Dienst jedoch verlangen, dass ein Fahrzeugtyp einem praktischen Fahrversuch unterzogen wird.

4.4.4 Bei der Messung des vorderen und hinteren Überhangwinkels und des Rampenwinkels werden die Unterfahrschutzeinrichtungen nicht berücksichtigt.

4.5 Definitionen und Skizzen der Bodenfreiheit. (Definitionen für den vorderen und hinteren Überhangwinkel und den Rampenwinkel gemäß ISO-Norm 612-1978 Nummer 6.10, 6.11 und 6.9.)

4.5.1 Die "Bodenfreiheit zwischen den Achsen" ist der kleinste Abstand zwischen der Standebene und dem niedrigsten festen Punkt des Fahrzeugs. Mehrachsaggregate gelten als eine einzige Achse.

4.5.2 Die "Bodenfreiheit unter einer Achse" ist durch die Scheitelhöhe eines Kreisbogens bestimmt, der durch die Mitte der Aufstandsfläche der Reifen einer Achse (der Innenreifen bei Zwillingsreifen) geht und den niedrigsten Festpunkt zwischen den Rädern berührt.

Kein starres Teil des Fahrzeugs darf in den gestrichelten Kreisabschnitt der Zeichnung hineinragen. Gegebenenfalls ist die Bodenfreiheit mehrerer Achsen in der Reihenfolge ihrer Anordnung anzugeben, beispielsweise 280/250/250.

4.6 Kombinierte Bezeichnung

Das Symbol "G" wird mit dem Symbol "M" oder "N" kombiniert. So wird beispielsweise ein Fahrzeug der Klasse N1, das als Geländefahrzeug verwendet werden kann, mit N1G bezeichnet.

5 Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung: Fahrzeuge der Klasse M, N oder O zur Personen- oder Güterbeförderung mit einer speziellen Funktion, für die der Aufbau oder die Ausrüstung entsprechend angepasst werden muss.

5.1 Wohnmobil: Fahrzeug der Klasse M mit besonderer Zweckbestimmung, das so konstruiert ist, dass es die Unterbringung von Personen erlaubt und mindestens die folgende Ausrüstung umfasst:

  1. Tisch und Sitzgelegenheiten,
  2. Schlafgelegenheiten, die u. U. tagsüber als Sitze dienen können,
  3. Kochgelegenheit und
  4. Einrichtungen zur Unterbringung von Gepäck und sonstigen Gegenständen.

Diese Ausrüstungsgegenstände sind im Wohnbereich fest anzubringen, mit Ausnahme des Tischs, der leicht entfernbar sein kann.

5.2 Beschussgeschützte Fahrzeuge: Fahrzeuge, die zum Schutz der beförderten Insassen bzw. Güter kugelsicher gepanzert sind.

5.3 Krankenwagen: Kraftfahrzeuge der Klasse M, die zur Beförderung Kranker oder Verletzter ausgerüstet sind.

5.4 Leichenwagen: Kraftfahrzeuge der Klasse M, die zur Beförderung von Leichen ausgerüstet sind.

5.5 Wohnanhänger: siehe ISO-Norm 3833-1977, Begriff Nummer 3.2.1.3.

5.6 Mobilkrane: Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung der Klasse N3, die nicht für die Güterbeförderung geeignet und mit einem Kran mit einem zulässigen Lastmoment bis 400 kNm ausgerüstet sind.

5.7 Sonstige Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung: Fahrzeuge im Sinne der Nummer 5 mit Ausnahme von Fahrzeugen nach den Nummern 5.1 bis 5.6.

Abschnitt 2
Zwei-, drei- und vierrädrige Kraftfahrzeuge 2


KlassenBezeichnung der KlasseGemeinsame Einstufungskriterien
L1e - L7eAlle Fahrzeuge der Klasse L(1) Länge ≤ 4 000 mm oder d 3 000 mm für ein L6e-B-Fahrzeug oder ≤ 3 700 mm für ein L7e-C-Fahrzeug und

(2) Breite ≤ 2 000 mm oder ≤ 1 000 mm für ein L1e-Fahrzeug oder ≤ 1 500 mm für ein L6e-B- oder ein L7e-C-Fahrzeug und

(3) Höhe ≤ 2 500 mm und

L1eLeichtes zweirädriges Kraftfahrzeug(4) zwei Räder und eine der unter Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten Antriebsformen und

(5) ein Hubvolumen von ≤ 50 cm3, falls ein PI-Verbrennungsmotor Teil der Antriebskonfiguration des Fahrzeugs ist, und

(6) bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs ≤ 45 km/h und

(7) maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung ≤ 4 000 W und

(8) Gesamtmasse = technisch zulässige Masse nach Angabe des Herstellers und

UnterklassenBezeichnung der UnterklasseZusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse
L1e-AFahrrad mit Antriebssystem(9) Räder, die für den Pedalantrieb ausgelegt und mit einem Hilfsantrieb ausgerüstet sind, dessen Hauptzweck die
Unterstützung der Pedalfunktion ist, und

(10) die Leistung des Hilfsantriebs wird beim Erreichen einer Fahrzeuggeschwindigkeit von 25 km/h unterbrochen und

(11) maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung ≤ 1 000 W und

(12) ein drei- oder vierrädriges Fahrrad, das mit den zusätzlichen spezifischen Kriterien 9 bis 11 für die Einstufung als Unterklasse übereinstimmt, gilt als technisch gleichwertig in Bezug auf ein zweirädriges L1e-A-Fahrzeug

L1e-BZweirädriges Kleinkraftrad(9) ein sonstiges Fahrzeug der Klasse L1e, das anhand der

Kriterien 9 bis 12 nicht als L1e-A-Fahrzeug eingestuft werden kann

L2eDreirädriges Kleinkraftrad(4) drei Räder und eine der unter Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten Antriebsformen und

(5) ein Hubvolumen von ≤ 50 cm3, falls ein PI-Motor mit Innenverbrennung oder ein Hubvolumen von ≤ 500 cm3, falls ein CI-Motor Teil der Antriebskonfiguration des Fahrzeugs ist, und

(6) bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit ≤ 45 km/h und

(7) maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung ≤ 4 000 W und

(8) Masse in fahrbereitem Zustand ≤ 270 kg und

(9) ausgerüstet mit höchstens zwei Sitzplätzen, einschließlich des Fahrersitzes, und

UnterklassenBezeichnung
der Unterklasse
Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse
L2e-PDreirädriges Kleinkraftrad für Personenbeförderung(10) ein L2e-Fahrzeug außer jenen, die mit den spezifischen Einstufungskriterien für ein L2e-U-Fahrzeug übereinstimmen
L2e-UDreirädriges Kleinkraftrad für Güterbeförderung(10) ausschließlich für die Beförderung von Gütern ausgelegtes Fahrzeug mit offener oder geschlossener, nahezu ebener und horizontaler Ladefläche, das die folgenden Kriterien erfüllt:

a) Länge Ladefläche x Breite Ladefläche ≥ 0,3 x Länge Fahrzeug x größte Breite Fahrzeug oder

b) eine gleichwertige Ladefläche gemäß voranstehender Definition, die zur Montage von Maschinen und/oder Geräten bestimmt ist, und

c) ausgelegt mit einer Ladefläche, die durch eine feste Trennwand eindeutig von dem den Fahrzeuginsassen vorbehaltenen Raum abgetrennt ist, und

d) die Ladefläche ist in der Lage, ein Mindestvolumen aufzunehmen, das einem Würfel mit einer Kantenlänge von 600 mm entspricht

KlasseBezeichnung der KlasseGemeinsame Einstufungskriterien
L3eZweirädriges Kraftrad(4) zwei Räder und eine der unter Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten Antriebsformen und

(5) Gesamtmasse = technisch zulässige Masse nach Angabe des Herstellers und

(6) zweirädriges Fahrzeug, das nicht in die Klasse L1e eingestuft werden kann

UnterklassenBezeichnung
der Unterklasse
Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse
L3e-A1Kraftrad mit niedriger Leistung(7) Hubvolumen ≤ 125 cm3 und

(8) maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung ≤ 11 kW und

(9) Verhältnis von Leistung/Gewicht ≤ 0,1 kW/kg

L3e-A2Kraftrad mit mittlerer Leistung(7) maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung ≤ 35 kW und

(8) Verhältnis Leistung/Gewicht ≤ 0,2 kW/kg und

(9) nicht abgewandelt von einem Fahrzeug, dessen Motorleistung mehr als doppelt so hoch ist, und

(10) ein L3e-Fahrzeug, das nicht nach den zusätzlichen Kriterien 7, 8 und 9 für die Unterklassen eines L3e-A1-Fahrzeugs eingestuft werden kann

L3e-A3Kraftrad mit hoher Leistung(7) jedes sonstige L3e-Fahrzeug, das nicht mittels der Klassifizierungskriterien eines L3e-A1- oder L3e-A2-Fahrzeugs eingestuft werden kann
Unter- UnterklassenBezeichnung
der Unter-Unterklasse
Kriterien für die Einstufung in Unter-Unterklassen
zusätzlich zu den Kriterien für die Einstufung
von L3e-A1-, L3e-A2- oder L3e-A3-Fahrzeugen
L3e-AxE
(x = 1, 2 oder 3)
Enduro-Kraftrada) Sitzhöhe ≥ 900 mm und

b) Bodenfreiheit ≥ 310 mm und

c) Gesamtübersetzung im höchsten Gang (Primärübersetzung x Getriebeübersetzung im höchsten Gang x Endantriebsübersetzung) ≥ 6,0 und

d) Masse in fahrbereitem Zustand zuzüglich der Masse der Antriebsbatterie im Falle eines Elektroantriebs oder eines Hybrid-Elektroantriebs ≤ 140 kg und

e) kein Beifahrersitz

L3e-AxT
(x = 1, 2 oder 3)
Trial-Kraftrada) Sitzhöhe ≤ 700 mm und

b) Bodenfreiheit ≥ 280 mm und

c) Fassungsvermögen des Kraftstofftanks ≤ 4 l und

d) Gesamtübersetzung im höchsten Gang (Primärübersetzung x Getriebeübersetzung im höchsten Gang x Endantriebsübersetzung) ≥ 7,5 und

e) Masse in fahrbereitem Zustand ≤ 100 kg und

f) kein Beifahrersitz

L4eZweirädriges Kraftrad mit Beiwagen(4) Basisfahrzeug mit Antriebssystem, das mit den Einstufungskriterien hinsichtlich der Klasse und Unterklasse für ein L3e-Fahrzeug übereinstimmt und

(5) Basisfahrzeug mit Antriebssystem und einem Beiwagen und

(6) mit höchstens vier Sitzplätzen einschließlich des Fahrersitzes auf dem Kraftrad mit Beiwagen und

(7) mit höchstens zwei Beifahrersitzen im Beiwagen und

(8) Gesamtmasse = technisch zulässige Masse nach Angabe des Herstellers

L5eDreirädriges Kraftfahrzeug(4) drei Räder und eine der unter Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten Antriebsformen und

(5) Masse in fahrbereitem Zustand ≤ 1 000 kg und

(6) dreirädriges Fahrzeug, das nicht als L2e-Fahrzeug eingestuft werden kann und

UnterklassenBezeichnung der UnterklasseZusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse
L5e-ADreirädriges Kraftfahrzeug(7) ein L5e-Fahrzeug außer jenen, die mit den spezifischen Einstufungskriterien für ein L5e-B-Fahrzeug übereinstimmen, und

(8) mit höchstens fünf Sitzplätzen, einschließlich des Fahrersitzes

L5e-BDreirädriges Fahrzeug zur gewerblichen Nutzung(7) als Nutzfahrzeug ausgelegtes Fahrzeug mit geschlossenem, von höchstens drei Seiten zugänglichem Fahrer- und Fahrgastraum, und

(8) ausgerüstet mit höchstens zwei Sitzplätzen, einschließlich des Fahrersitzes, und

(9) ausschließlich für die Beförderung von Gütern ausgelegtes Fahrzeug mit offener oder geschlossener, nahezu ebener und horizontaler Ladefläche, das die folgenden Kriterien erfüllt:

a) Länge Ladefläche x Breite Ladefläche ≥ 0,3 x Länge Fahrzeug x Breite Fahrzeug oder

b) eine gleichwertige Ladefläche gemäß voranstehender Definition, die zur Montage von Maschinen und/oder Geräten bestimmt ist, und

c) ausgelegt mit einer Ladefläche, die durch eine feste Trennwand eindeutig von dem den Fahrzeuginsassen vorbehaltenen Raum abgetrennt ist, und

d) die Ladefläche ist in der Lage, ein Mindestvolumen aufzunehmen, das einem Würfel mit einer Kantenlänge von 600 mm entspricht

L6eLeichtes vierrädriges Kraftfahrzeug(4) vier Räder und eine der unter Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten Antriebsformen und

(5) bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs
≤ 45 km/h und

(6) Masse in fahrbereitem Zustand ≤ 425 kg und

(7) ein Hubvolumen von ≤ 50 cm3, falls ein PI-Motor Teil der Antriebskonfiguration des Fahrzeugs ist, oder ein Hubvolumen von ≤ 500 cm3, falls ein CI-Motor Teil der Antriebskonfiguration des Fahrzeugs ist, und

(8) ausgerüstet mit höchstens zwei Sitzplätzen, einschließlich des Fahrersitzes, und

UnterklassenBezeichnung der UnterklasseZusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse
L6e-ALeichtes Straßen-Quad(9) Fahrzeug der Klasse L6e, das nicht mit den spezifischen Einstufungskriterien für ein Fahrzeug der Unterklasse L6e-B übereinstimmt, und

(10) maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung ≤ 4 000 W

L6e-BLeichtes Vierradmobil(9) geschlossener, höchstens von drei Seiten zugänglicher Fahrer- und Fahrgastraum und

(10) maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung ≤ 6 000 W und

Unter-UnterklassenBezeichnung der Unter-UnterklasseKriterien für die Einstufung in Unter-Unterklassen
zusätzlich zu den Kriterien für die Einstufung eines L6e-B-Fahrzeugs
L6e-BPLeichtes Vierradmobil für Personenbeförderung(11) hauptsächlich für die Beförderung von Personen ausgelegtes L6e-B-Fahrzeug und

(12) L6e-B-Fahrzeug, das nicht dem spezifischen Einstufungskriterium für ein L6e-BU-Fahrzeug entspricht

L6e-BULeichtes Vierradmobil für Güterbeförderung(11) ausschließlich für die Beförderung von Gütern ausgelegtes Fahrzeug mit offener oder geschlossener, nahezu ebener und horizontaler Ladefläche, das die folgenden Kriterien erfüllt:

a) Länge Ladefläche x Breite Ladefläche > 0,3 x Länge Fahrzeug x Breite Fahrzeug oder

b) eine gleichwertige Ladefläche gemäß voranstehender Definition, die zur Montage von Maschinen und/oder Geräten bestimmt ist, und

c) ausgelegt mit einer Ladefläche, die durch eine feste Trennwand eindeutig von dem den Fahrzeuginsassen vorbehaltenen Raum abgetrennt ist, und

d) die Ladefläche ist in der Lage, ein Mindestvolumen aufzunehmen, das einem Würfel mit einer Kantenlänge von 600 mm entspricht

L7eSchweres vierrädriges Kraftfahrzeug(4) vier Räder und eine der unter Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten Antriebsformen und

(5) Masse in fahrbereitem Zustand:

a) ≤ 450 kg für die Beförderung von Personen

b) ≤ 600 kg für die Beförderung von Gütern und

(6) L7e-Fahrzeug, das nicht als L6e-Fahrzeug eingestuft werden kann und

UnterklasseBezeichnung der UnterklasseZusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse
L7e-ASchweres Straßen-Quad(7) L7e-Fahrzeug, das nicht mit den spezifischen Einstufungskriterien für ein L7e-B- oder ein L7e-C-Fahrzeug übereinstimmt und

(8) ausschließlich für die Beförderung von Personen ausgelegtes Fahrzeug und

(9) maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung ≤ 15 kW und

Unter- UnterklassenBezeichnung
der Unter-Unterklasse
Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse
L7e-A1A1 schweres Straßen-Quad(10) höchstens zwei Sattelsitzplätze, einschließlich des Fahrersitzes, und

(11) Lenkung mittels Lenkstange

L7e-A2A2 schweres Straßen-Quad(10) L7e-A-Fahrzeug, das nicht mit den spezifischen Einstufungskriterien für ein L7e-A1-Fahrzeug übereinstimmt, und

(11) höchstens zwei nicht sattelförmige Sitzplätze, einschließlich des Fahrersitzes

UnterklassenBezeichnung
der Unterklasse
Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse
L7e-BSchweres Gelände-Quad(7) L7e-Fahrzeug, das nicht mit den spezifischen Einstufungskriterien für ein L7e-C-Fahrzeug übereinstimmt, und

(8) Bodenfreiheit ≥ 180 mm und

Unter- UnterklassenBezeichnung
der Unter-Unterklasse
Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse
L7e-B1Gelände-Quad(9) höchstens zwei Sattelsitzplätze, einschließlich des Fahrersitzes, und

(10) für die Lenkung mit einer Lenkstange ausgerüstet und

(11) bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs
≤ 90 km/h und

(12) Verhältnis Radstand zu Bodenfreiheit ≤ 6

L7e-B2Sideby-Side-Buggy(9) anderes L7e-B-Fahrzeug als ein L7e-B1-Fahrzeug und

(10) höchstens drei nicht sattelförmige Sitzplätze, von denen zwei nebeneinander angeordnet sind, einschließlich des Fahrersitzes, und

(11) maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung ≤ 15 kW und

(12) Verhältnis Radstand zu Bodenfreiheit ≤ 8

L7e-CSchweres Vierradmobil(7) L7e-Fahrzeug, das nicht mit den spezifischen Einstufungskriterien für ein L7e-B-Fahrzeug übereinstimmt, und

(8) maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung ≤ 15 kW und

(9) bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs ≤ 90 km/h und

(10) geschlossener, höchstens von drei Seiten zugänglicher Fahrer- und Fahrgastraum und

Unter- UnterklassenBezeichnung
der Unter-Unterklasse
Kriterien für die Einstufung in Unter-Unterklassen zusätzlich zu den Kriterien für die Unterklasse L7e-C schwere Vierradmobile
L7e-CPSchweres Vierradmobil für Personenbeförderung(11) L7e-C-Fahrzeug, das nicht mit den spezifischen Einstufungskriterien für ein L7e-CU-Fahrzeug übereinstimmt, und

(12) höchstens vier nicht sattelförmige Sitze, einschließlich des Fahrersitzes

L7e-CUSchweres Vierradmobil für Güterbeförderung(11) ausschließlich für die Beförderung von Gütern ausgelegtes Fahrzeug mit offener oder geschlossener, nahezu ebener und horizontaler Ladefläche, das die folgenden Kriterien erfüllt:

a) Länge Ladefläche x Breite Ladefläche > 0,3 x Länge Fahrzeug x Breite Fahrzeug oder

b) eine gleichwertige Ladefläche gemäß voranstehender Definition, die zur Montage von Maschinen und/oder Geräten bestimmt ist, und

c) ausgelegt mit einer Ladefläche, die durch eine feste Trennwand eindeutig von dem den Fahrzeuginsassen vorbehaltenen Raum abgetrennt ist, und

d) die Ladefläche ist in der Lage, ein Mindestvolumen aufzunehmen, das einem Würfel mit einer Kantenlänge von 600 mm entspricht, und

(12) höchstens zwei nicht sattelförmige Sitze, einschließlich des Fahrersitzes

Diese Einteilung gilt nicht für die nachstehenden Fahrzeuge:

  1. Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 6 km/h;
  2. Fahrzeuge, die ausschließlich zur Benutzung durch körperbehinderte Personen bestimmt sind;
  3. ausschließlich fußgängergeführte Fahrzeuge;
  4. Fahrzeuge, die ausschließlich für die Benutzung im sportlichen Wettbewerb bestimmt sind;
  5. Fahrzeuge, die zur Benutzung durch die Streitkräfte, den Katastrophenschutz, die Feuerwehr, die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräfte und die medizinischen Notdienste ausgelegt und gebaut sind;
  6. land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge gemäß der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, Maschinen gemäß der Richtlinie 97/68/EG und der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (ABl. L 157 vom 09.06.2006 S. 24; L 76 vom 16.03.2007 S. 35), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.07.2019 S. 241) geändert worden ist, sowie Kraftfahrzeuge gemäß der Richtlinie 2007/46/EG;
  7. Fahrzeuge, die in erster Linie für die Benutzung im Gelände bestimmt und für das Befahren unbefestigter Flächen ausgelegt sind;
  8. Fahrräder mit Pedalantrieb mit Trethilfe, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer maximalen Nenndauerleistung von bis zu 250 W ausgestattet sind, dessen Unterstützung unterbrochen wird, wenn der Fahrer im Treten einhält, und dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und unterbrochen wird, bevor die Geschwindigkeit des Fahrzeugs 25 km/h erreicht;
  9. selbstbalancierende Fahrzeuge;
  10. Fahrzeuge, die nicht mindestens einen Sitzplatz haben;
  11. Fahrzeuge, bei denen sich der R-Punkt in einer Sitzposition des Fahrers bei den Klassen L1e, L3e und L4e in einer Höhe von d 540 mm oder bei den Klassen L2e, L5e, L6e und L7e in einer Höhe von d 400 mm befindet.

Grundlage der in Abschnitt 2 genannten Leistungsgrenzen ist die maximale Nenndauerleistung bei Fahrzeugen mit Elektroantrieb und die maximale Nutzleistung bei Fahrzeugen, die von einem Verbrennungsmotor angetrieben werden. Das Gewicht eines Fahrzeugs wird als identisch mit seiner Masse in fahrbereitem Zustand betrachtet.

Die Einstufung eines L3e-Fahrzeugs als Unterklasse je nachdem, ob seine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit weniger, gleich oder mehr als 130 km/h beträgt, ist unabhängig von seiner Einstufung in die Antriebsleistungsklassen L3e-A1, L3e-A2 oder L3e-A3.

Abschnitt 3
Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, Anhänger und gezogene auswechselbare Geräte 3


1Klasse T:alle Zugmaschinen auf Rädern; jeder Klasse von Zugmaschinen auf Rädern wird je nach ihrer Auslegungsgeschwindigkeit am Ende ein Index "a" oder "b" hinzugefügt:

a) "a" für Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 40 km/h,

b) "b" für Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h.

Klasse T1:Zugmaschinen auf Rädern mit einer Spurweite der dem Fahrer am nächsten liegenden Achse von mindestens 1 150 mm, einer Leermasse in fahrbereitem Zustand von mehr als 600 kg und einer Bodenfreiheit bis 1 000 mm.
Klasse T2:Zugmaschinen auf Rädern mit einer Mindestspurweite von weniger als 1 150 mm, einer Leermasse in fahrbereitem Zustand von mehr als 600 kg, einer Bodenfreiheit bis 600 mm; wenn der Quotient aus der Höhe des Schwerpunkts der Zugmaschine über dem Boden und der mittleren Mindestspurweite der Achsen mehr als 0,90 beträgt, ist die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt.
Klasse T3:Zugmaschinen auf Rädern mit einer Leermasse in fahrbereitem Zustand bis 600 kg.
Klasse T4:Zugmaschinen auf Rädern mit besonderer Zweckbestimmung.
Klasse T4.1:(Stelzradzugmaschinen):

Zugmaschinen, die für den Einsatz in hohen Reihenkulturen, zum Beispiel Rebkulturen, ausgelegt sind. Sie sind durch ein überhöhtes Fahrgestell oder einen überhöhten Fahrgestellteil gekennzeichnet, so dass sie parallel zu den Pflanzenreihen über diese hinweg fahren und dabei eine oder mehrere Reihen zwischen ihre Räder nehmen können. Sie sind zur Beförderung oder zum Antrieb von Geräten konzipiert, die vorn, zwischen Achsen, hinten oder auf einer Plattform angebracht sind. Befindet sich die Zugmaschine in Arbeitsposition, ist die Bodenfreiheit, gemessen in der Vertikalen der Pflanzenreihen, größer als 1 000 mm. Beträgt der Quotient aus der Höhe des Schwerpunkts der Zugmaschine über dem Boden (bei normaler Bereifung) und der mittleren Mindestspurweite der Achsen mehr als 0,90, so ist die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt.

Klasse T4.2:(überbreite Zugmaschinen):

Zugmaschinen, die durch ihre großen Abmessungen gekennzeichnet und speziell zur Bearbeitung großer landwirtschaftlicher Flächen bestimmt sind.

Klasse T4.3:(Zugmaschinen mit geringer Bodenfreiheit):

Zugmaschinen mit Vierradantrieb, deren auswechselbare Geräte für den Einsatz in der Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind, mit einem Tragrahmen, einer oder mehreren Zapfwellen, einer technisch zulässigen Masse von höchstens 10 t und einem Verhältnis technisch zulässige Masse/maximale Leermasse in fahrbereitem Zustand unter 2,5 sowie mit einem Schwerpunkt (bei normaler Bereifung) von weniger als 850 mm über dem Boden.

2Klasse C:Zugmaschinen auf Gleisketten, die über die Gleisketten oder über eine Kombination von Rädern und Gleisketten angetrieben werden (Definition der Unterklassen analog zu der Klasse T).
3Klasse R:Anhänger; jeder Klasse von Anhängern wird je nach ihrer Auslegungsgeschwindigkeit am Ende ein Index "a" oder "b" hinzugefügt:

a) "a" für Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 40 km/h,

b) "b" für Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h.

Klasse R1:Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse bis zu 1 500 kg beträgt.
Klasse R2:Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 1 500 kg und bis zu 3 500 kg beträgt.
Klasse R3:Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 3 500 kg und bis zu 21 000 kg beträgt.
Klasse R4:Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 21 000 kg beträgt.
4Klasse S:gezogene auswechselbare Geräte.

Jeder Klasse von gezogenen auswechselbaren Geräten wird je nach ihrer Auslegungsgeschwindigkeit am Ende ein Index "a" oder "b" hinzugefügt:

a) "a" für gezogene auswechselbare Geräte mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 40 km/h,

b) "b" für gezogene auswechselbare Geräte mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h.

Klasse S1:gezogene auswechselbare Geräte, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse bis zu 3 500 kg beträgt.
Klasse S2:gezogene auswechselbare Geräte, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse über 3 500 kg beträgt.

Die Einteilung gilt nicht für speziell zum Einsatz in der Forstwirtschaft bestimmte Maschinen wie Seilschlepper (Skidder) und Rückezüge (Forwarder) nach ISO-Norm 6814:2000, für Forstmaschinen auf Fahrgestell für Erdbaumaschinen nach ISO-Norm 6165:2001 und für auswechselbare Maschinen, die im öffentlichen Straßenverkehr von einem anderen Fahrzeug in vollständig angehobener Stellung mitgeführt werden."

.....

1) Klasseneinteilung gemäß Anhang II der Richtlinie 2007/46/EG.

2) Klasseneinteilung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013.

3) Klasseneinteilung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013.

.

 Anhang 12 13 14a 17d 21 24


Zur Vorschrift des/dersind folgende Bestimmungen anzuwenden:
§ 30a Absatz 1aKapitel 7der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. Nr. L 226 vom 18.08.1997 S. 1), geändert durch die
  1. Berichtigung vom 17. Juni 1997 (ABl. Nr. L 65 vom 05.03.1998 S. 35).
§ 30a Absatz 3Anhang I, Anlage 1,
Anhang II, Anlage 1, Anlage 2 mit Unterlage 1, Anlage 3
der Richtlinie 95/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Februar 1995 über die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit sowie das maximale Drehmoment und die maximale Nutzleistung des Motors von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. Nr. L 52 vom 08.03.1995 S. 1).
§ 30c Absatz 2Anhang I, Nr. 1, 2, 5 und 6,
Anhang II
der Richtlinie 74/483/EWG des Rates vom 17. September 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die vorstehenden Außenkanten bei Kraftfahrzeugen (ABl. Nr. L 266 vom 02.10.1974 S. 4), geändert durch
  1. Richtlinie 79/488/EWG der Kommission vom 18. April 1979 (ABl. Nr. L 128 vom 26.05.1979 S. 1),
  2. Richtlinie 87/354/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 (ABl. Nr. L 192 vom 11.07.1987 S. 43).
§ 30c Absatz 3Kapitel 3
Anhänge I und II
der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. Nr. L 226 vom 18.08.1997 S. 1).
§ 30c Absatz 4Anhang Ider Richtlinie 2005/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verwendung von Frontschutzsystemen an Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (ABl. Nr. L 309 vom 25.11.2005 S. 37),

Entscheidung der Kommission vom 20. März 2006 über die ausführlichen technischen Vorschriften für die Durchführung der in der Richtlinie 2005/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verwendung von Frontschutzsystemen an Kraftfahrzeugen genannten Prüfungen (ABl. Nr. L 140 vom 29.05.2006 S. 33).

§ 30d Absatz 1, 2, 3Anhänge I bis VI, VIII, IXder Richtlinie 2001/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 über besondere Vorschriften für Fahrzeuge der Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und zur Änderung der Richtlinien 70/156/EWG und 97/27/EG (ABl. Nr. L 42 vom 13.02.2002 S. 1).
§ 30d Absatz 4Anhang VIIder Richtlinie 2001/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 über besondere Vorschriften für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und zur Änderung der Richtlinien 70/156/EWG und 97/27/EG (ABl. Nr. L 42 vom 13.02.2002 S. 1).
§ 32b Absatz 4Anhang IIder Richtlinie 2000/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den vorderen Unterfahrschutz von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (ABl. Nr. L 203 vom 10.08.2000 S. 9).
§ 32c Absatz 4Anhangder Richtlinie 89/297/EWG des Rates vom 13. April 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über seitliche Schutzvorrichtungen (Seitenschutz) bestimmter Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. Nr. L 124 vom 05.05.1989 S. 1).
§ 34 Absatz 5aAnhang Nummer 3.2 bis 3.2.3.4.2der Richtlinie 93/93/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über Massen und Abmessungen von zweirädrigen und dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. Nr. L 311 vom 14.12.1993 S. 76).
§ 32e Absatz 1 Nummer 1Anhang VI und VIIIder Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014.
§ 32e Absatz 1 Nummer 2Anhang IX und Xder Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014.
§ 32e Absatz 1 Nummer 3Anhang VI und VIII bis Xder Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014.
§ 32e Absatz 1 Nummer 4Anhang VII und VIIIder Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014.
§ 32e Absatz 2Anhang XIder Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014
§ 34 Absatz 11Anhang IVder Richtlinie 97/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 1997 über die Massen und Abmessungen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG (ABl. Nr. L 233 vom 25.08.1997 S. 1), geändert durch die
  1. Richtlinie 2003/19/EG der Kommission vom 21. März 2003 (ABl. Nr. L 79 vom 26.03.2003 S. 6).
§ 35a Absatz 2Anhang I, Abschnitt 6,
Anhang II, III und IV
der Richtlinie 74/408/EWG des Rates vom 22. Juli 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Innenausstattung der Kraftfahrzeuge (Widerstandsfähigkeit der Sitze und ihrer Verankerung) (ABl. Nr. L 221 vom 12.08.1974 S. 1), geändert durch die
  1. Richtlinie 81/577/EWG des Rates vom 20. Juli 1981 (ABl. Nr. L 209 vom 29.07.1981 S. 34),
  2. Richtlinie 96/37/EG der Kommission vom 17. Juni 1996 (ABl. Nr. L 186 vom 25.07.1996 S. 28, ABl. Nr. L 214 vom 23.08.1996 S. 27, ABl. Nr. L 221 vom 31.08.1996 S. 71),
  3. Richtlinie 2005/39/EG (ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 143),
§ 35a Absatz 3, 6 und 7Anhang I, Abschnitt 1, 4 und 5 Anhang II und IIIder Richtlinie 76/115/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Verankerungen der Sicherheitsgurte in Kraftfahrzeugen (ABl. Nr. L 24 vom 30.01.1976 S. 6), geändert durch die
  1. Richtlinie 81/575/EWG des Rates vom 20. Juli 1981 (ABl. Nr. L 209 vom 29.07.1981 S. 30),
  2. Richtlinie 82/318/EWG der Kommission vom 2. April 1982 (ABl. Nr. L 139 vom 19.05.1982 S. 9),
  3. Richtlinie 90/629/EWG der Kommission vom 30. Oktober 1990 (ABl. Nr. L 341 vom 06.12.1990 S. 14),
  4. Richtlinie 96/38/EG der Kommission vom 17. Juni 1996 (ABl. Nr. L 187 vom 26.07.1996 S. 95, ABl. Nr. L 76 vom 18.03.1997 S. 35),
  5. Richtlinie 2005/41/EG (ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 149).
§ 35a Absatz 4, 6, 7 und 12Anhang I, Abschnitt 1 und 3, Anhänge XV und XVIIder Richtlinie 77/541 /EWG des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sicherheitsgurte und Haltesysteme für Kraftfahrzeuge (ABl. Nr. L 220 vom 29.08.1977 S. 95), geändert durch die
  1. Beitrittsakte vom 24. Mai 1979 (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979 S. 110),
  2. Richtlinie 81/576/EWG des Rates vom 20. Juli 1981 (ABl. Nr. L 209 vom 29.07.1981 S. 32),
  3. Richtlinie 82/319/EWG der Kommission vom 2. April 1982 (ABl. Nr. L 139 vom 19.05.1982 S. 17, ABl. Nr. L 209 vom 17.07.1982 S. 48),
  4. Beitrittsakte vom 11. Juni 1985 (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985 S. 211),
  5. Richtlinie 87/354/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 (ABl. Nr. L 192 vom 11.07.1987 S. 43),
  6. Richtlinie 90/628/EWG der Kommission vom 30. Oktober 1990 (ABl. Nr. L 341 vom 06.12.1990 S. 1),
  7. EWR-Abkommen vom 2. Mai 1992 (ABl. Nr. L 1 vom 03.01.1994 S. 1),
  8. Richtlinie 96/36/EG der Kommission vom 17. Juni 1996 (ABl. Nr. L 178 vom 17.07.1996 S. 15),
  9. Richtlinie 2000/3/EG der Kommission vom 22. Februar 2000 (ABl. Nr. L 53 vom 25.02.2000 S. 1),
  10. Richtlinie 2005/40/EG (ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 146).
§ 35a Absatz 4aAnhang XI Anlage 3der Verordnung (EU) Nr. 214/2014 der Kommission vom 25. Februar 2014 zur Änderung der Anhänge II, IV, XI, XII und XVIII der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 69 vom 08.03.2014 S. 3).
§ 35a Absatz 11Kapitel 11
Anhang I bis IV und VI
der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. Nr. L 226 vom 18.08.1997 S. 1).
§ 35a Absatz 13Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe iiRichtlinie 91/671/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die Gurtanlegepflicht und die Pflicht zur Benutzung von Kinderrückhalteeinrichtungen in Kraftfahrzeugen (ABl. Nr. L 373 vom 31.12.1991 S. 26), der zuletzt durch Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsrichtlinie 2014/37/EU vom 27. Februar 2014 (ABl. Nr. L 59 vom 28.02.2014 S. 32) geändert worden ist, hinsichtlich der ECE-Regelung Nr. 129 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von verbesserten Kinderrückhalteeinrichtungen zur Nutzung in Kraftfahrzeugen (ABl. Nr. L 97 vom 29.03.2014 S. 21)
§ 35a Absatz 14Anhang XVIII und XIXder Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014.
§ 35a Absatz 15Anhang XII und XIVder Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014."
§ 35c Absatz 2Anhänge II bis IXder Richtlinie 2001/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 über Heizanlagen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 78/548/EWG des Rates
(ABl. Nr. L 292 vom 09.11.2001 S. 21),
geändert durch die
  1. Richtlinie 2004/78/EG (ABl. Nr. L 153 vom 30.04.2004 S. 104),
  2. Berichtigung der Richtlinie 2004/78/EG (ABl. Nr. L 231 vom 30.06.2004 S. 69),
  3. Richtlinie 2006/119/EG (ABl. Nr. L 330 vom 28.11.2006 S. 12).
§ 35d Absatz 2Anhang XVder Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014
§ 35jAnhänge IV bis VIder Richtlinie 95/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 über das Brennverhalten von Werkstoffen der Innenausstattung bestimmter Kraftfahrzeugklassen (ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 1).
§ 36 Absatz 2Anhänge II und IVder Richtlinie 92/23 EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. Nr. L 129 vom 14.05.1992 S. 95),
Abschnitte 1, 2, 3 und 6, Anhänge 3 bis 7der Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 30 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Luftreifen für Kraftfahrzeuge und Anhänger vom 9. März 1995 (BGBl. 1995 II S. 228),
Abschnitte 1, 2, 3 und 6, Anhänge 3 bis 8der ECE-Regelung Nr. 54 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger vom 20. Juni 1986 (BGBl. 1986 II S. 718),
Abschnitte 1, 2, 3 und 6, Anhänge 3 bis 9der ECE-Regelung Nr. 75 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Luftreifen für Krafträder vom 25. Februar 1992 (BGBl. 1992 II S. 184),
Kapitel 1 Anhang II Anhang III (ohne Anlagen)der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. Nr. L 226 vom 18.08.1997 S. 1).
Abschnitte 1, 2, 4 und 6, Anhänge 3 bis 7der Ergänzung 8 zur Änderungsserie 02 der Regelung Nr. 117 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Reifen hinsichtlich der Rollgeräuschemissionen und der Haftung auf nassen Oberflächen und/oder des Rollwiderstandes (ABl. Nr. L 218 vom 12.08.2016 S.1),
Abschnitte 1, 2, 3 und 7, Anhänge 3,4,5,6, 7 und 8der Regelung Nr. 109 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Herstellung runderneuerter Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger (ABl. Nr. L 181 vom 04.07.2006 S. 3).
§ 38 Absatz 2Anhänge I, III, IV, Vder Richtlinie 70/311/EWG des Rates vom 8. Juni 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Lenkanlagen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. Nr. L 133 vom 18.06.1970 S. 10), geändert durch die
  1. Berichtigung der Richtlinie 70/311/EWG (ABl. Nr. L 196 vom 03.09.1970 S. 14),
  2. Beitrittsakte vom 22. Januar 1972 (ABl. Nr. L 73 vom 27.03.1972 S. 116),
  3. Richtlinie 92/62/EWG vom 2. Juli 1992 (ABl. Nr. L 199 vom 18.07.1992 S. 33),
§ 38 Absatz 3Anhangder Richtlinie 75/321/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Lenkanlage von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. Nr. L 147 vom 09.06.1975 S. 24), geändert durch die
  1. Richtlinie 82/890/EWG vom 17. Dezember 1982 (ABl. Nr. L 378 vom 31.12.1982 S. 45),
  2. Berichtigung der Richtlinie 82/890/EWG (ABl. Nr. L 118 vom 06.05.1988 S. 42),
  3. Richtlinie 88/411/EWG vom 21. Juni 1988 (ABl. Nr. L 200 vom 26.07.1988 S. 30),
  4. Richtlinie 97/54/EG vom 23. September 1997 (ABl. Nr. L 277 vom 10.10.1997 S. 24),
  5. Richtlinie 98/39/EG vom 5. Juni 1998 (ABl. Nr. L 170 vom 16.06.1998 S. 15).
§ 38a Absatz 1Anhänge IV und Vder Richtlinie 74/61/EWG des Rates vom 17. Dezember 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung von Kraftfahrzeugen (ABl. Nr. L 38 vom 11.02.1974 S. 22), geändert durch die Richtlinie 95/56/EG der Kommission vom 8. November 1995 (ABl. Nr. L 286 vom 29.11.1995 S. 1).
§ 38a Absatz 2Anhänge I und IIder Richtlinie 93/33/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. Nr. L 188 vom 29.07.1993 S. 32), geändert durch die
  1. Richtlinie 1999/23/EG der Kommission vom 9. April 1999 (ABl. Nr. L 104 vom 21.04.1999 S. 13).
§ 38bAnhang VIder Richtlinie 74/61/EWG des Rates vom 17. Dezember 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung von Kraftfahrzeugen (ABl. Nr. L 38 vom 11.02.1974 S. 22), geändert durch die
  1. Richtlinie 95/56/EG der Kommission vom 8. November 1995 (ABl. Nr. L 286 vom 29.11.1995 S. 1),
  2. Berichtigung der Richtlinie 95/56/EG (ABl. Nr. L 103 vom 03.04.1998 S. 38).
§ 39a Absatz 1Anhänge I bis IVder Richtlinie 78/316/EWG des Rates vom 21. Dezember 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Innenausstattung der Kraftfahrzeuge (Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger) (ABl. Nr. L 81 vom 28.03.1978 S. 3), geändert durch die
  1. Richtlinie 93/91/EWG der Kommission vom 29. Oktober 1993 (ABl. Nr. L 284 vom 19.11.1993 S. 25),
  2. Richtlinie 94/53/EG der Kommission vom 15. November 1994 (ABl. Nr. L 299 vom 22.11.1994 S. 26).
§ 39a Absatz 2Anhang Ider Richtlinie 93/29/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. Nr. L 188 vom 29.07.1993 S. 1).
§ 39a Absatz 3Anhänge II bis IVder Richtlinie 86/415/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über Einbau, Position, Funktionsweise und Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. Nr. L 240 vom 26.08.1986 S. 1), geändert durch die Richtlinie 97/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 1997 (ABl. Nr. L 277 vom 10.10.1997 S. 24).
§ 40 Absatz 3Kapitel 12,
Anhang I (ohne Anlagen)
Anhang II, Anlage 1 und 2
der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. Nr. L 226 vom 18.08.1997 S. 1).
§ 41 Absatz 18 § 41bAnhänge I bis VIII, X bis XII und XVder Richtlinie 71/320/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bremsanlagen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und deren Anhängern (ABl. Nr. L 202 vom 06.09.1971 S. 37), geändert durch die
  1. Richtlinie 74/132/EWG der Kommission vom 11. Februar 1974 (ABl. Nr. L 74 vom 19.03.1974 S. 7),
  2. Richtlinie 75/524/EWG der Kommission vom 25. Juli 1975 (ABl. Nr. L 236 vom 08.09.1975 S. 3),
  3. Richtlinie 79/489/EWG der Kommission vom 18. April 1979 (ABl. Nr. L 128 vom 26.05.1979 S. 12),
  4. Richtlinie 85/647/EWG der Kommission vom 23. Dezember 1985 (ABl. Nr. L 380 vom 31.12.1985 S. 1),
  5. Richtlinie 88/194/EWG der Kommission vom 24. März 1988 (ABl. Nr. L 92 vom 09.04.1988 S. 47),
  6. Richtlinie 91/422/EWG der Kommission vom 15. Juli 1991 (ABl. Nr. L 233 vom 22.08.1991 S. 21),
  7. Richtlinie 98/12/EG der Kommission vom 27. Januar 1998 (ABl. Nr. L 81 vom 18.03.1998 S. 1).
§ 41 Absatz 19Anhangder Richtlinie 93/14/EWG des Rates vom 5. April 1993 über Bremsanlagen für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (ABl. Nr. L 121 vom 15.05.1993 S. 1).
§ 41 Absatz 20Anhänge I bis IVder Richtlinie 76/432/EWG des Rates vom 6. April 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bremsanlagen von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. Nr. L 122 vom 08.05.1976 S. 1), geändert durch die
  1. Richtlinie 82/890/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982 (ABl. Nr. L 378 vom 31.12.1982 S. 45),
  2. Berichtigung der Richtlinie 82/890/EWG (ABl. Nr. L 118 vom 06.05.1988 S. 42),
  3. Richtlinie 96/63/EG der Kommission vom 30. September 1996 (ABl. Nr. L 253 vom 05.10.1996 S. 13),
  4. Richtlinie 97/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 1997 (ABl. Nr. L 277 vom 10.10.1997 S. 24).
§ 41a Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Satz 1Teil IIder Regelung Nr. 67 der Wirtschaftskommission der

Vereinten Nationen für Europa (UNECE) - Einheitliche Bedingungen für die

I. Genehmigung der speziellen Ausrüstung von Fahrzeugen der Klassen M und N, in deren Antriebssystem verflüssigte Gase verwendet werden,

II. Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M und N, die mit der speziellen Ausrüstung für die Verwendung von verflüssigten Gasen in ihrem Antriebssystem ausgestattet sind, in Bezug auf den Einbau dieser Ausrüstung (ABl. L 285 vom 20.10.2016 S. 1).

§ 41a Absatz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 4 Satz 1Teil IIder Regelung Nr. 110 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung:

I. der speziellen Bauteile von Kraftfahrzeugen, in deren
Antriebssystem komprimiertes Erdgas (CNG) und/oder Flüssigerdgas (LNG) verwendet wird,

II. von Fahrzeugen hinsichtlich des Einbaus spezieller Bauteile eines genehmigten Typs für die Verwendung von komprimiertem Erdgas (CNG) und/oder Flüssigerdgas (LNG) in ihrem Antriebssystem (ABl. L 166 vom 30.06.2015 S. 1).

§ 41a Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 4 Satz 1Verordnung (EG) Nr. 79/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über die Typgenehmigung von wasserstoffbetriebenen Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 35 vom 04.02.2009 S. 32; L 348 vom 04.12.2014 S. 31), die durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.07.2019 S. 241) geändert worden ist.
§ 41a Absatz 2 Nummer 1 und 2 und Absatz 4 Satz 1Regelung Nr. 115 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE).
§ 41a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Satz 1Teil Ider Regelung Nr. 67 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE).
§ 41a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 4 Satz 1Teil Ider Regelung Nr. 110 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE).
§ 41a Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 und Absatz 4 Satz 1Verordnung (EG) Nr. 79/2009.
§ 41a Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1Regelung Nr. 115 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE).
§ 41a Absatz 8Richtlinie 87/404/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für einfache Druckbehälter (ABl. L 220 vom 08.08.1987 S. 48; L 31 vom 02.02.1990 S. 46), die zuletzt durch die Richtlinie 93/68/EWG (ABl. L 220 vom 30.08.1993 S. 1) geändert worden ist, in der bis zum Ablauf des 27. Oktober 2009 geltenden Fassung.
§ 43 Absatz 5Kapitel 10
Anhang I, Anlage 1 bis 3
der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. Nr. L 226 vom 18.08.1997 S. 1).
§ 45 Absatz 1aAnhang I Nummer 5.4 bis 5.8 sowie die Anlagen 1 und 2der Richtlinie 70/221/EWG des Rates vom 20. März 1970 über die Behälter für flüssigen Kraftstoff und den Unterfahrschutz von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern
(ABl. Nr. L 76 vom 06.04.1970 S. 23),
geändert durch die
  1. Richtlinie 79/490/EWG (ABl. Nr. L 128 vom 26.05.1979 S. 22),
  2. Richtlinie 81/333/EWG (ABl. Nr. L 131 vom 18.05.1981 S. 4),
  3. Richtlinie 97/19/EWG (ABl. Nr. L 125 vom 16.05.1997 S. 1),
  4. Richtlinie 2000/8/EG (ABl. Nr. L 106 vom 03.05.2000 S. 7).
§ 45 Absatz 4Kapitel 6
Anhang I,
Anlage 1,
Anhang II
(ohne Anlagen)
der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen
(ABl. Nr. L 226 vom 18.08.1997 S. 1).
§ 47 Absatz 1Artikel 1 bis 7 Anhängeder Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugmotoren (ABl. Nr. L 76 vom 06.04.1970 S. 1), geändert durch die
  1. Beitrittsakte vom 22. Januar 1972 (ABl. Nr. L 73 vom 27.03.1972 S. 115),
  2. Richtlinie 74/290/EWG des Rates vom 28. Mai 1974 (ABl. Nr. L 159 vom 15.06.1974 S. 61),
  3. Richtlinie 77/102/EWG der Kommission vom 30. November 1976 (ABl. Nr. L 32 vom 03.02.1977 S. 32),
  4. Richtlinie 78/665/EWG der Kommission vom 14. Juli 1978 (ABl. Nr. L 223 vom 14.08.1978 S. 48),
  5. Richtlinie 83/351/EWG des Rates vom 16. Juni 1983 (ABl. Nr. L 197 vom 20.07.1983 S. 1),
  6. Richtlinie 88/76/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 (ABl. Nr. L 36 vom 09.02.1988 S. 1),
  7. Richtlinie 88/436/EWG des Rates vom 16. Juni 1988 (ABl. Nr. L 214 vom 06.08.1988 S. 1),
  8. Berichtigung der Richtlinie 88/436/EWG (ABl. Nr. L 303 vom 08.11.1988 S. 36),
  9. Richtlinie 89/491/EWG der Kommission vom 17. Juli 1989 (ABl. Nr. L 238 vom 15.08.1989 S. 43),
  10. Richtlinie 89/458/EWG des Rates vom 18. Juli 1989 (ABl. Nr. L 226 vom 03.08.1989 S. 1),
  11. Berichtigung der Richtlinie 89/458/EWG (ABl. Nr. L 270 vom 19.09.1989 S. 16),
  12. Richtlinie 91/441/EWG des Rates vom 26. Juni 1991 (ABl. Nr. L 242 vom 30.08.1991 S. 1),
  13. Richtlinie 93/59/EWG des Rates vom 28. Juni 1993 (ABl. Nr. L 186 vom 28.07.1993 S. 21),
  14. Richtlinie 94/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 (ABl. Nr. L 100 vom 19.04.1994 S. 42),
  15. Richtlinie 96/44/EG der Kommission vom 1. Juli 1996 (ABl. Nr. L 210 vom 20.08.1996 S. 25),
  16. Richtlinie 96/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Oktober 1996 (ABl. Nr. L 282 vom 01.11.1996 S. 64),
  17. Berichtigung vom 8. Oktober 1996 (ABl. Nr. L 83 vom 25.03.1997 S. 23),
  18. Richtlinie 98/77/EG der Kommission vom 2. Oktober 1998 (ABl. Nr. L 286 vom 23.10.1998 S. 34),
  19. Richtlinie 98/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 (ABl. Nr. L 350 vom 28.12.1998 S. 1),
  20. Berichtigung vom 21. April 1999 (ABl. Nr. L 104 vom 21.04.1999 S. 31),
  21. Richtlinie 1999/102/EG der Kommission vom 15. Dezember 1999 (ABl. Nr. L 334 vom 28.12.1999 S. 43),
  22. Richtlinie 2001/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Januar 2001 (ABl. Nr. L 35 vom 06.02.2001 S. 34),
  23. Richtlinie 2001/100/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Dezember 2001 (ABl. Nr. L 16 vom 18.01.2002 S. 32),
  24. Richtlinie 2002/80/EG der Kommission vom 3. Oktober 2002 (ABl. Nr. L 291 vom 28.10.2002 S. 20),
  25. Richtlinie 2003/76/EG der Kommission vom 11. August 2003 (ABl. Nr. L 206 vom 15.08.2003 S. 29).
§ 47 Absatz 1aDie Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) (ABl. L 171 vom 29.06.2007 S. 1), geändert durch die
  1. Verordnung (EG) Nr. 692/2008 (ABl. L 199 vom 28.07.2008 S. 1),
  2. Verordnung (EG) Nr. 595/2009 (ABl. L 188 vom 18.07.2009 S. 1),
  3. Verordnung (EG) Nr. 566/2011 (ABl. L 158 vom 16.06.2011 S. 1),
  4. Verordnung (EU) Nr. 459/2012 (ABl. L 142 vom 01.06.2012 S. 16),
  5. Verordnung (EU) 2018/858 (ABl. L 151 vom 14.06.2018 S. 1)
unddie Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie
2007/46 /EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission und zur
Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (ABl. L 175 vom 07.07.2017 S. 1), geändert durch die
  1. Verordnung (EU) 2017/1154 (ABl. L 175 vom 07.07.2017 S. 708),
  2. Verordnung (EU) 2017/1347 (ABl. L 192 vom 24.07.2017 S. 1),
  3. Berichtigung (ABl. L 209 vom 12.08.2017 S. 63),
  4. Berichtigung (ABl. L 56 vom 28.02.2018 S. 66),
  5. Verordnung (EU) 2018/1832 (ABl. L 301 vom 27.11.2018 S. 1),
  6. Berichtigung (ABl. L 2 vom 06.01.2020 S. 13),
  7. Verordnung (EU) 2020/49 (ABl. L 17 vom 22.01.2020 S. 1),
  8. Berichtigung (ABl. L 338 vom 15.10.2020 S. 12)".
§ 47 Absatz 2a) Artikel 1 bis 6 Anhänge I bis Xder Richtlinie 72/306/EWG des Rates vom 2. August 1972 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. Nr. L 190 vom 20.08.1972 S. 1), geändert durch die Richtlinie 89/491/EWG der Kommission vom 17. Juli 1989 (ABl. Nr. L 238 vom 15.08.1989 S. 43),
b) Artikel 1 bis 6 Anhänge I bis VIIIder Richtlinie 72/306/EWG des Rates vom 2. August 1972 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. Nr. L 190 vom 20.08.1972 S. 1), geändert durch die Richtlinie 97/20/EG der Kommission vom 18. April 1997 (ABl. Nr. L 125 vom 16.05.1997 S. 21).
c) Artikel 1
bis 5
Anhang
der Richtlinie 2005/21/EG der Kommission vom 7. März 2005 zur Anpassung der Richtlinie 72/306/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. Nr. L 61 vom 08.03.2005 S. 25).
§ 47 Absatz 3 Nummer 14, Absatz 3aDie Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) (ABl. L 171 vom 29.06.2007 S. 1), geändert durch die
  1. Verordnung (EG) Nr. 692/2008 (ABl. L 199 vom 28.07.2008 S. 1),
  2. Verordnung (EG) Nr. 595/2009 (ABl. L 188 vom 18.07.2009 S. 1),
  3. Verordnung (EG) Nr. 566/2011 (ABl. L 158 vom 16.06.2011 S.1),
  4. Verordnung (EU) Nr. 459/2012 (ABl. L 142 vom 01.06.2012 S. 16),
  5. Verordnung (EU) 2018/858 (ABl. L 151 vom 14.06.2018 S. 1),
unddie Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.07.2008 S. 1), geändert durch die
  1. Berichtigung (ABl. L 336 vom 21.12.2010 S. 68),
  2. Verordnung (EG) Nr. 566/2011 (ABl. L 158 vom 16.06.2011 S. 1),
  3. Verordnung (EU) Nr. 459/2012 (ABl. L 142 vom 01.06.2012 S. 16),
  4. Verordnung (EU) Nr. 630/2012 (ABl. L 182 vom 13.07.2012 S. 14),
  5. Verordnung (EU) Nr. 143/2013 (ABl. L 47 vom 20.02.2013 S. 51),
  6. Verordnung (EU) Nr. 171/2013 (ABl. L 55 vom 27.02.2013 S. 9),
  7. Verordnung (EU) Nr. 195/2013 (ABl. L 65 vom 08.03.2013 S. 1),
  8. Verordnung (EU) Nr. 519/2013 (ABl. L 158 vom 10.06.2013 S. 74),
  9. Verordnung (EU) Nr. 136/2014 (ABl. L 43 vom 13.02.2014 S. 12),
  10. Verordnung (EU) 2015/45 (ABl. L 9 vom 15.01.2015 S. 1),
  11. Verordnung (EU) 2016/427 (ABl. L 82 vom 31.03.2016 S. 1),
  12. Verordnung (EU) 2016/646 (ABl. L 109 vom 26.04.2016 S. 1),
  13. Verordnung (EU) 2017/1151 (ABl. L 175 vom 07.07.2017 S. 1),
  14. Verordnung (EU) 2017/1221 (ABl. L 174 vom 07.07.2017 S. 3),
  15. Verordnung (EU) 2018/1832 (ABl. L 301 vom 27.11.2018 S. 1)
unddie Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie
2007/46 /EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission und zur
Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (ABl. L 175 vom 07.07.2017 S. 1), geändert durch die
  1. Verordnung (EU) 2017/1154 (ABl. L 175 vom 07.07.2017 S. 708),
  2. Verordnung (EU) 2017/1347 (ABl. L 192 vom 24.07.2017 S. 1),
  3. Berichtigung (ABl. L 209 vom 12.08.2017 S. 63),
  4. Berichtigung (ABl. L 56 vom 28.02.2018 S. 66),
  5. Verordnung (EU) 2018/1832 (ABl. L 301 vom 27.11.2018 S. 1).
  6. Berichtigung (ABl. L 2 vom 06.01.2020 S. 13),
  7. Verordnung (EU) 2020/49 (ABl. L 17 vom 22.01.2020 S. 1).
  8. Berichtigung (ABl. L 338 vom 15.10.2020 S. 12),
  9. Verordnung (EU) 2023/443 (ABl. L 66 vom 02.03.2023 S. 1)".
§ 47 Absatz 6Artikel 1 bis 7 Anhängeder Richtlinie 88/77/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. Nr. L 36 vom 09.02.1988 S. 33), geändert durch die
  1. Richtlinie 91/542/EWG des Rates vom 1. Oktober 1991 (ABl. Nr. L 295 vom 25.10.1991 S. 1),
  2. Beschluss 94/1/EGKS, EG des Rates und der Kommission vom 13. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 1 vom 03.01.1994 S. 1, 274),
  3. Beschluss 94/2/EGKS, EG des Rates und der Kommission vom 13. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 1 vom 03.01.1994 S. 571, 583),
  4. Richtlinie 96/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Januar 1996 (ABl. Nr. L 40 vom 12.02.1996 S. 1),
  5. Richtlinie 1999/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 (ABl. Nr. L 44 vom 16.02.2000 S. 1),
  6. Richtlinie 2001/27/EG der Kommission vom 10. April 2001 (ABl. Nr. L 107 vom 18.04.2001 S. 10),
  7. Berichtigung vom 6. Oktober 2001 (ABl. Nr. L 266 vom 06.10.2001 S. 15).
§ 47 Absatz 6aDie Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Flüssiggas oder Erdgas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. Nr. L 275 vom 20.10.2005 S. 1), geändert durch
  1. die Richtlinie 2006/51/EG der Kommission vom 6. Juni 2006 zur Änderung, zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, von Anhang I der Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Anhänge IV und V der Richtlinie 2005/78/EG hinsichtlich der Anforderungen an Überwachungssysteme emissionsmindernder Einrichtungen zum Einbau in Fahrzeuge und hinsichtlich der Ausnahmen für Gasmotoren (ABl. Nr. L 152 vom 07.06.2006 S. 11),
  2. die Richtlinie 2008/74/EG der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Änderung der Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2005/78/EG in Bezug auf die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und des Zugangs zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. Nr. L 192 vom 19.07.2008 S.51)
unddie Richtlinie 2005/78/EG der Kommission vom 14. November 2005 zur Durchführung der Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Flüssiggas oder Erdgas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und zur Änderung ihrer Anhänge I, II, III, IV und VI (ABl. Nr. L 313 vom 29.11.2005 S. 1), geändert durch:
  1. die Richtlinie 2006/51/EG der Kommission vom 6. Juni 2006 zur Änderung, zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, von Anhang I der Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Anhänge IV und V der Richtlinie 2005/78/EG hinsichtlich der Anforderungen an Überwachungssysteme emissionsmindernder Einrichtungen zum Einbau in Fahrzeuge und hinsichtlich der Ausnahmen für Gasmotoren (ABl. Nr. L 152 vom 07.06.2006 S. 11),
  2. die Richtlinie 2008/74/EG der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Änderung der Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2005/78/EG in Bezug auf die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und des Zugangs zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. Nr. L 192 vom 19.07.2008 S. 51).
§ 47 Absatz 6bDie Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46 /EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55 /EG und 2005/78 /EG (ABl. L 188 vom 18.07.2009 S. 1), geändert durch die
  1. Berichtigung (ABl. L 200 vom 31.07.2009 S. 52),
  2. Verordnung (EU) Nr. 582/2011 (ABl. L 167 vom 25.06.2011 S. 1),
  3. Verordnung (EU) Nr. 133/2014 (ABl. L 47 vom 18.02.2014 S. 1),
  4. Verordnung (EU) 2018/858 (ABl. L 151 vom 14.06.2018 S. 1),
  5. Verordnung (EU) 2019/1242 (ABl. L 198 vom 25.07.2019,S. 202)
unddie Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen
(Euro VI) und zur Änderung der Anhänge I und III der Richtlinie 2007/46 /EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 167 vom 25.06.2011 S. 1), geändert durch die
  1. Verordnung (EU) Nr. 64/2012 (ABl. L 28 vom 31.01.2012 S. 1),
  2. Verordnung (EU) Nr. 519/2013 (ABl. L 158 vom 10.06.2013 S. 74),
  3. Verordnung (EU) Nr. 136/2014 (ABl. L 43 vom 13.02.2014 S. 12),
  4. Verordnung (EU) Nr. 133/2014 (ABl. L 47 vom 18.02.2014 S. 1),
  5. Verordnung (EU) Nr. 627/2014 (ABl. L 174 vom 13.06.2014 S. 28),
  6. Verordnung (EU) 2016/1718 (ABl. L 259 vom 27.09.2016),
  7. die Verordnung (EU) 2017/1347 (ABl. L 192 vom 24.07.2017 S. 1),
  8. die Verordnung (EU) 2017/2400 (ABl. L 349 vom
    29.12.2017, S. 1),
  9. Verordnung (EU) 2018/932 (ABl. L 165 vom 02.07.2018 S. 32),
  10. Verordnung (EU) 2019/1939 (ABl. L 303 vom 25.11.2019 S. 1).
  11. Verordnung (EU) 2020/1181 (ABl. L 263 vom 12.08.2020 S. 1),
  12. Verordnung (EU) 2022/2383 (ABl. L 315 vom 07.12.2022 S. 63)".
§ 47 Absatz 8aKapitel 5der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. Nr. L 226 vom 18.08.1997 S. 1), geändert durch die
  1. Berichtigung vom 17. Juni 1997 (ABl. Nr. L 65 vom 05.03.1998 S. 35),
  2. Richtlinie 2002/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 (ABl. Nr. L 252 vom 20.09.2002 S. 20),
  3. Richtlinie 2003/77/EG der Kommission vom 11. August 2003 (ABl. Nr. L 211 vom 21.08.2003 S. 24),
  4. Richtlinie 2005/30/EG der Kommission vom 22. April 2005 zur Änderung der Richtlinien 97/24/EG und 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge im Hinblick auf die Anpassung an den technischen Fortschritt (ABl. Nr. L 106 vom 27.04.2005 S. 17),
  5. Richtlinie 2006/72/EG der Kommission vom 18. August 2006 zur Änderung der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt (ABl. Nr. L 227 vom 19.08.2006 S. 43),
  6. Richtlinie 2006/120/EG der Kommission vom 27. November 2006 zur Berichtigung und Änderung der Richtlinie 2005/30/EG zur Änderung der Richtlinien 97/24/EG und 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt (ABl. Nr. L 330 vom 28.11.2006 S. 16),
  7. Richtlinie 2009/108/EG der Kommission vom 17. August 2009 (ABl. Nr. L 213 vom 18.08.2009 S. 10),
  8. Richtlinie 2013/60/EU der Kommission vom 27. November 2013 (ABl. Nr. L 329 vom 10.12.2013 S. 15),
  9. Berichtigung der Richtlinie 2013/60/EU (ABl. Nr. L 305 vom 21.11.2015 S. 51).
§ 47 Absatz 8bDie Verordnung (EU) Nr.168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 02.03.2013 S. 52), geändert durch die
  1. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 134/2014 (ABl. L 53 vom 21.02.2014 S. 1),
  2. Berichtigung (ABl. L 77 vom 23.03.2016 S. 65),
  3. Berichtigung (ABl. L 64 vom 10.03.2017 S. 116),
  4. Verordnung (EU) 2019/129 (ABl. L 30 vom 31.01.2019 S. 106),
  5. Verordnung (EU) 2020/1694 (ABl. L 381 vom 13.11.2020 S. 4),
  6. Berichtigung (ABl. L 398 vom 11.11.2021 S. 54)
unddie Delegierte Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und die Leistung der Antriebseinheit sowie zur Änderung ihres Anhangs V (ABl. L 53 vom 21.02.2014 S. 1), geändert durch die
  1. Delegierte Verordnung (EU) 2016/1824 (ABl. L 279 vom 15.10.2016 S. 1),
  2. Delegierte Verordnung (EU) 2018/295 (ABl. L 56 vom 28.02.2018 S. 1)".
§ 47 Absatz 8cDie Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68 /EG (ABl. L 252 vom 16.09.2016 S. 53), geändert durch die
  1. Berichtigung (ABl. L 231 vom 06.09.2019 S. 29),
  2. Verordnung (EU) 2020/1040 (ABl. L 231 vom 17.07.2020 S. 1),
  3. Verordnung (EU) 2021/1068 (ABl. L 230 vom 30.06.2021 S. 1),
  4. Verordnung (EU) 2022/992 (ABl. L 169 vom 27.06.2022 S. 43).
§ 47 Absatz 8eRichtlinie 2000/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2000 über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emissionen gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Motoren, die für den Antrieb von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen bestimmt sind, und zur Änderung der Richtlinie 74/150/EWG des Rates (ABl. Nr. L 173 vom 12.07.2000 S. 1) , geändert durch die
  1. Richtlinie 2005/13/EG der Kommission vom 21. Februar 2005 zur Änderung der Richtlinie 2000/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Motoren, die für den Antrieb von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen bestimmt sind, und zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen (ABl. Nr. L 55 vom 01.03.2005 S. 35),
  2. Richtlinie 2010/22/EU der Kommission vom 15. März 2010 zur Anpassung der Richtlinien 80/720/EWG, 86/298/EWG, 86/415/EWG und 87/402/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/25/EG und 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen an den technischen Fortschritt (ABl. Nr. L 91 vom 10.04.2010 S. 1),
  3. Richtlinie 2011/72/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2011 (ABl. Nr. L 246 vom 23.09.2011 S. 1),
  4. Berichtigung der Richtlinie 2011/72/EU (ABl. Nr. L 254 vom 30.09.2011 S. 22),
  5. Richtlinie 2011/87/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 (ABl. Nr. L 301 vom 18.11.2011 S. 1),
  6. Richtlinie 2013/15/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 172),
  7. Richtlinie 2014/43/EU der Kommission vom 18. März 2014 (ABl. Nr. L 82 vom 20.03.2014 S. 12).
§ 47 Absatz 8fDie Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 60 2.3.2013, S. 1), geändert durch die
  1. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 (ABl. L 364 vom 18.12.2014 S. 1),
  2. Verordnung (EU) 2016/1628 (ABl. L 252 vom 16.09.2016 S. 53),
  3. Delegierte Verordnung (EU) 2016/1788 (ABl. L 277 vom 13.10.2016 S. 1),
  4. Delegierte Verordnung (EU) 2018/830 (ABl. L 140 vom 06.06.2018 S. 15),
  5. Verordnung (EU) 2019/519 (ABl. L 91 vom 29.03.2019 S. 42)
unddie Delegierte Verordnung (EU) 2018/985 der Kommission vom 12. Februar 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU)
Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und die Leistung der Antriebseinheit land- und forstwirtschaftlicher Fahrzeuge und ihrer Motoren und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/96 der Kommission (ABl. L 182 vom 18.07.2018 S. 1), geändert durch die
  1. Berichtigung (ABl. L 325 vom 20.12.2018 S. 53),
  2. Delegierte Verordnung (EU) 2020/1564 (ABl. L 358 vom 28.10.2020 S. 1),
  3. Delegierte Verordnung (EU) 2022/518 (ABl. L 104 vom 01.04.2022 S. 56)".
§ 47d Absatz 1Die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) (ABl. L 171 vom 29.06.2007 S. 1), geändert durch die
  1. Verordnung (EG) Nr. 692/2008 (ABl. L 199 vom 28.07.2008 S. 1),
  2. Verordnung (EG) Nr. 595/2009 (ABl. L 188 vom 18.07.2009 S. 1),
  3. Verordnung (EG) Nr. 566/2011 (ABl. L 158 vom 16.06.2011 S. 1),
  4. Verordnung (EU) Nr. 459/2012 (ABl. L 142 vom 01.06.2012 S. 16),
  5. Verordnung (EU) 2018/858 (ABl. L 151 vom 14.06.2018 S. 1)
undund die Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von
leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46 /EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (ABl. L 175 vom 07.07.2017 S. 1), geändert durch die
  1. Verordnung (EU) 2017/1154 (ABl. L 175 vom 07.07.2017 S. 708),
  2. Verordnung (EU) 2017/1347 (ABl. L 192 vom 24.07.2017 S. 1),
  3. Berichtigung (ABl. L 209 vom 12.08.2017 S. 63),
  4. Berichtigung (ABl. L 56 vom 28.02.2018 S. 66),
  5. Verordnung (EU) 2018/1832 (ABl. L 301 vom 27.11.2018 S. 1).
  6. Berichtigung (ABl. L 2 vom 06.01.2020 S. 13),
  7. Verordnung (EU) 2020/49 (ABl. L 17 vom 22.01.2020 S. 1),
  8. Berichtigung (ABl. L 338 vom 15.10.2020 S. 12),
  9. Verordnung (EU) 2023/443 (ABl. L 66 vom 02.03.2023 S. 1)
§ 47d Absatz 2Die Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46 /EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55 /EG und 2005/78 /EG (ABl. L 188 vom 18.07.2009 S. 1), geändert durch die
  1. Berichtigung (ABl. L 200 vom 31.07.2009 S. 52),
  2. Verordnung (EU) Nr. 582/2011 (ABl. L 167 vom 25.06.2011 S. 1),
  3. Verordnung (EU) Nr. 133/2014 (ABl. L 47 vom 18.02.2014 S. 1),
  4. Verordnung (EU) 2018/858 (ABl. L 151 vom 14.06.2018 S. 1),
  5. Verordnung (EU) 2019/1242 (ABl. L 198 vom 25.07.2019 S. 202)
unddie Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission vom 12. Dezember 2017 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs von schweren Nutzfahrzeugen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46 /EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission (ABl. L 349 vom 29.12.2017 S. 1), geändert durch die
  1. Berichtigung (ABl. L 72 vom 15.03.2018 S. 42),
  2. Verordnung (EU) 2019/318 (ABl. L 58 vom 26.02.2019 S. 1),
  3. Verordnung (EU) 2020/1181 (ABl. L 263 vom 12.08.2020 S. 1),
  4. Verordnung (EU) 2022/1379 (ABl. L 212 vom 12.08.2022 S. 1)
unddie Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 der Kommission vom 1. August 2022 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Leistung von schweren Anhängern im Hinblick auf deren Einfluss auf die CO2-Emissionen, den Kraftstoff- und Energieverbrauch und die emissionsfreie Reichweite von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 (ABl. L 205 vom 05.08.2022 S. 145), geändert durch die Berichtigung (ABl. L 100 vom 13.04.2023 S. 102)
§ 47d Absatz 3Anhang IX der Richtlinie 2007/46 /EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eine Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 09.10.2007 S. 1), geändert durch die
  1. Verordnung (EG) Nr. 1060/2008 (ABl. L 292 vom 31.10.2008 S. 1),
  2. Verordnung (EG) Nr. 78/2009 (ABl. L 35 vom 04.02.2009 S. 1),
  3. Verordnung (EG) Nr. 79/2009 (ABl. L 35 vom 04.02.2009 S. 32),
  4. Verordnung (EG) Nr. 385/2009 (ABl. L 118 vom 13.05.2009 S. 13),
  5. Verordnung (EG) Nr. 595/2009 (ABl. L 188 vom 18.07.2009 S. 1),
  6. Verordnung (EG) Nr. 661/2009 (ABl. L 200 vom 31.07.2009 S. 1),
  7. Richtlinie 2010/19/EU (ABl. L 72 vom 20.03.2010 S. 17),
  8. Verordnung (EU) Nr. 371/2010 (ABl. L 110 vom 01.05.2010 S. 1),
  9. Verordnung (EU) Nr. 183/2011 (ABl. L 53 vom 26.02.2011 S. 4),
  10. Verordnung (EU) Nr. 582/2011 (ABl. L 167 vom 25.06.2011 S. 1),
  11. Verordnung (EU) Nr. 678/2011 (ABl. L 185 vom 15.07.2011 S. 30),
  12. Verordnung (EU) Nr. 65/2012 (ABl. L 28 vom 31.01.2012 S. 24),
  13. Verordnung (EU) Nr. 1229/2012 (ABl. L 353 vom 21.12.2012 S. 1),
  14. Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 (ABl. L 353 vom 21.12.2012 S. 31),
  15. Verordnung (EU) Nr. 143/2013 (ABl. L 47 vom 20.02.2013 S. 51),
  16. Verordnung (EU) Nr. 171/2013 (ABl. L 55 vom 27.02.2013 S. 9),
  17. Verordnung (EU) Nr. 195/2013 (ABl. L 65 vom 08.03.2013 S. 1),
  18. Richtlinie 2013/15/EU (ABl. L 158 vom 10.06.2013 S. 172),
  19. Verordnung (EU) Nr. 136/2014 (ABl. L 43 vom 13.02.2014 S. 12),
  20. Verordnung (EU) Nr. 133/2014 (ABl. L 47 vom 18.02.2014 S. 1),
  21. Verordnung (EU) Nr. 214/2014 (ABl. L 69 vom 08.03.2014 S. 3),
  22. Verordnung (EU) Nr. 540/2014 (ABl. L 158 vom 27.05.2014 S. 131),
  23. Verordnung (EU) Nr. 1171/2014 (ABl. L 315 vom 01.11.2014 S. 3),
  24. Verordnung (EU) 2015/45 (ABl. L 9 vom 15.01.2015 S. 1),
  25. Verordnung (EU) 2015/166 (ABl. L 28 vom 04.02.2015 S. 3),
  26. Verordnung (EU) 2015/758 (ABl. L 123 vom 19.05.2015 S. 77),
aa) Verordnung (EU) 2017/1151 (ABl. L 175 vom 07.07.2017 S. 1),

ab) Verordnung (EU) 2017/1154 (ABl. L 175 vom 07.07.2017 S. 708),

ac) Verordnung (EU) 2017/1347 (ABl. L 192 vom 24.07.2017 S. 1),

ad) Verordnung (EU) 2017/2400 (ABl. L 349 vom 29.12.2017 S. 1),

ae) Verordnung (EU) 2018/1832 (ABl. L 301 vom 27.11.2018 S. 1),

af) Verordnung (EU) 2019/318 (ABl. L 58 vom 26.02.2019 S. 1),

ag) Verordnung (EU) 2019/543 (ABl. L 95 vom 04.04.2019 S. 1),

ah) Verordnung (EU) 2020/1181 (ABl. L 263 vom 15.08.2020 S. 1)

undder Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 vom 15. April Anhang VIII 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der administrativen Anforderungen für die Genehmigung und Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 163 vom 26.05.2020 S. 1), geändert durch die
  1. Durchführungsverordnung (EU) 2022/195 (ABl. L 31 vom 14.02.2022 S. 27),
  2. Durchführungsverordnung (EU) 2022/799 (ABl. L 143 vom 23.05.2022 S. 1),
  3. Durchführungsverordnung (EU) 2022/1177 (ABl. L 183 vom 08.07.2022 S. 54),
  4. Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 (ABl. L 205 vom 05.08.2022 S. 145)"
§ 47eRichtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG (ABl. Nr. L 161 vom 14.06.2006 S. 12)
undVerordnung (EG) Nr. 706/2007 der Kommission vom 21. Juni 2007 zur Festlegung von Verwaltungsvorschriften für die EG-Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und eines harmonisierten Verfahrens für die Messung von Leckagen aus bestimmten Klimaanlagen nach der Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 161 vom 22.06.2007 S. 33).
§ 49 Absatz 2 Nummer 1Die Verordnung (EU) Nr. 540/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über den Geräuschpegel von Kraftfahrzeugen und von Austauschschalldämpferanlagen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46 /EG und zur Aufhebung der Richtlinie 70/157/EWG (ABl. L 158 vom 27.05.2014 S. 131), geändert durch die
  1. Berichtigung (ABl. L 360 vom 17.12.2014 S. 111),
  2. Delegierte Verordnung (EU) 2017/1576 (ABl. L 239 vom 19.09.2017 S. 3),
  3. Delegierte Verordnung (EU) 2019/839 (ABl. L 138 vom 24.05.2019 S. 70)
§ 49 Absatz 2 Nummer 2Die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 60 2.3.2013, S. 1), geändert durch die
  1. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 (ABl. L 364 vom 18.12.2014 S. 1),
  2. Verordnung (EU) 2016/1628 (ABl. L 252 vom 16.09.2016 S. 53),
  3. Delegierte Verordnung (EU) 2016/1788 (ABl. L 277 vom 13.10.2016 S. 1),
  4. Delegierte Verordnung (EU) 2018/830 (ABl. L 140 vom 06.06.2018 S. 15)
  5. Verordnung (EU) 2019/519 (ABl. L 91 vom 29.03.2019 S. 42)
unddie Delegierte Verordnung (EU) 2018/985 der Kommission vom 12. Februar 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und die Leistung der Antriebseinheit land- und forstwirtschaftlicher Fahrzeuge und ihrer Motoren und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/96 der Kommission (ABl. L 182 vom 18.07.2018 S. 1), geändert durch die
  1. Berichtigung (ABl. L 325 vom 20.12.2018 S. 53),
  2. Delegierte Verordnung (EU) 2020/1564 (ABl. L 358 vom 28.10.2020 S. 1),
  3. Delegierte Verordnung (EU) 2022/518 (ABl. L 104 vom 01.04.2022 S. 56)".
§ 49 Absatz 2 Nummer 3Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und die Leistung der Antriebseinheit sowie zur Änderung ihres Anhangs V (ABl. L 53 vom 21.02.2014 S. 1), geändert durch die
  1. Delegierte Verordnung (EU) 2016/1824 (ABl. L 279 vom 15.10.2016 S. 1),
  2. Delegierte Verordnung (EU) 2018/295 (ABl. L 56 vom 28.02.2018 S. 1)
und die Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 02.03.2013 S. 52), geändert durch die
  1. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 134/2014 (ABl. L 53 vom 21.02.2014 S. 1),
  2. Berichtigung (ABl. L 77 vom 23.03.2016 S. 65),
  3. Berichtigung (ABl. L 64 vom 10.03.2017 S. 116),
  4. Verordnung (EU) 2019/129 (ABl. L 30 vom 31.01.2019 S. 106),
  5. Verordnung (EU) 2020/1694 (ABl. L 381 vom 13.11.2020 S. 4),
  6. Berichtigung (ABl. L 398 vom 11.11.2021 S. 54)".
§ 49a Absatz 5 Satz 2 Nummer 5ECE-Regelung Nr. 87 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Tagfahrleuchten für Kraftfahrzeuge (BGBl. 1995 II S. 36).
§ 50 Absatz 8
§ 51b
Anhang IIder Richtlinie 76/756/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. Nr. L 262 vom 27.09.1976 S. 1), geändert durch die
  1. Richtlinie 80/233/EWG der Kommission vom 21. November 1979 (ABl. Nr. L 51 vom 25.02.1980 S. 8),
  2. Richtlinie 82/244/EWG der Kommission vom 17. März 1982 (ABl. Nr. L 109 vom 22.04.1982 S. 31),
  3. Richtlinie 83/276/EWG des Rates vom 26. Mai 1983 (ABl. Nr. L 151 vom 09.06.1983 S. 47),
  4. Richtlinie 84/8/EWG der Kommission vom 14. Dezember 1983 (ABl. Nr. L 9 vom 12.01.1984 S. 24),
  5. Richtlinie 91/663/EWG der Kommission vom 10. Dezember 1991 (ABl. Nr. L 366 vom 31.12.1991 S. 17),
  6. Berichtigung der Richtlinie 91/663/EWG (ABl. Nr. L 172 vom 27.06.1992 S. 87),
  7. Richtlinie 97/28/EG der Kommission vom 11. Juni 1997 (ABl. Nr. L 171 vom 30.06.1997 S. 1).
§ 53 Absatz 10
Nummer 1
ECE-Regelung Nr. 69 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Tafeln zur hinteren Kennzeichnung von bauartbedingt langsamfahrenden Kraftfahrzeugen und ihrer Anhänger vom 6. Juli 1994 (BGBl. 1994 II S. 1023).
§ 53 Absatz 10 Nummer 2ECE-Regelung Nr. 70 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Tafeln zur hinteren Kennzeichnung schwerer und langer Fahrzeuge vom 27. Juni 1994 (BGBl. 1994 II S. 970).
§ 53 Absatz 10 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2ECE-Regelung Nr. 48 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen (ABl. Nr. L 323 vom 06.12.2011 S. 46).
§ 53 Absatz 10 Satz 1 Nummer 4 und Satz 3ECE-Regelung Nr. 104 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung retroreflektierender Markierungen für Fahrzeuge der Klassen M, N und O (BGBl. 1998 II S. 1134).
§ 55 Absatz 2aAnhänge I und II (jeweils ohne Anlagen)der Richtlinie 93/30/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Einrichtungen für Schallzeichen von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. Nr. L 188 vom 29.07.1993 S. 11).
§ 55 Absatz 3bArtikel 8 Anhang VIIIder Verordnung (EU) Nr. 540/2014
§ 55a Absatz 1Anhänge I, IV bis IXder Richtlinie 72/245/EWG des Rates vom 20. Juni 1972 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Funkentstörung von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzündung (ABl. Nr. L 152 vom 06.07.1972 S. 15), geändert durch die Richtlinie 95/54/EG der Kommission vom 31. Oktober 1995 (ABl. Nr. L 266 vom 08.11.1995 S. 1).
§ 55a Absatz 2Kapitel 8 Anhänge I bis VIIder Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. Nr. L 226 vom 18.08.1997 S. 1).
§ 56 Absatz 2 Nummer 1 und 2Anhang I Nr. 1, Anhang II, Anhang IIIder Richtlinie 2003/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Typgenehmigung von Einrichtungen für indirekte Sicht und von mit solchen Einrichtungen ausgestatteten Fahrzeugen sowie zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 71/127/EWG (ABl. Nr. L 25 vom 29.01.2004 S. 1), geändert durch die
  1. Richtlinie 2005/27/EG der Kommission vom 29. März 2005 zur Änderung der Richtlinie 2003/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Typgenehmigung von Einrichtungen für indirekte Sicht und von mit solchen Einrichtungen ausgestatteten Fahrzeugen im Hinblick auf die Anpassung an den technischen Fortschritt (ABl. Nr. L 81 vom 30.03.2005 S. 44).
§ 56 Absatz 2 Nummer 3Richtlinie 2007/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Nachrüstung von in der Gemeinschaft zugelassenen schweren Lastkraftwagen mit Spiegeln (ABl. Nr. L 184 vom 14.07.2007 S. 25).
§ 56 Absatz 2 Nummer 4Anhang IXder Delegierten Verordnung (EU) 2015/208 der Kommission vom 8. Dezember 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 42 vom 17.02.2015 S. 1; L 278 vom 14.10.2016 S. 52), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/540 (ABl. L 121 vom 20.04.2020 S. 1) geändert worden ist.
§ 56 Absatz 2 Nummer 5Kapitel 4,
Anhang I, Anhang II, Anlage 1 und 2 und Anhang III (ohne Anlagen)
der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. Nr. L 226 vom 18.08.1997 S. 1).
§ 57 Absatz 2a) Anhang II (ohne Anlagen)der Richtlinie 75/443/EWG des Rates vom 26. Juni 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Rückwärtsgang und das Geschwindigkeitsmessgerät in Kraftfahrzeugen (ABl. Nr. L 196 vom 26.07.1975 S. 1), geändert durch die
  1. Richtlinie 97/39/EG der Kommission vom 24. Juni 1997 (ABl. Nr. L 177 vom 05.07.1997 S. 15),
b) Anhang (ohne Anlagen)der Richtlinie 2000/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über den Geschwindigkeitsmesser von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. Nr. L 106 vom 03.05.2000 S. 1).
§ 57b Absatz 1, 1a und 2Die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 /EWG des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.02.2014 S. 1), geändert durch die
  1. Berichtigung (ABl. L 93 vom 09.04.2015 S. 103),
  2. Berichtigung (ABl. L 246 vom 23.09.2015 S. 11),
  3. Verordnung (EU) 2020/1054 (ABl. L 249 vom 31.07.2020 S. 1)
undDurchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission vom 18. März 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Vorschriften über Bauart, Prüfung, Einbau, Betrieb und Reparatur von Fahrtenschreibern und ihren Komponenten (ABl. L 139 vom 26.05.2016 S. 1), geändert durch die
  1. Berichtigung (ABl. L 146 vom 03.06.2016 S. 31),
  2. Berichtigung (ABl. L 27 vom 01.02.2017 S. 169),
  3. Durchführungsverordnung (EU) 2018/502 (ABl. L 85 vom 28.03.2018 S. 1),
  4. Durchführungsverordnung (EU) 2020/158 (ABl. L 34 vom 06.02.2020 S. 20),
  5. Durchführungsverordnung (EU) 2021/1228 (ABl. L 273 vom 30.07.2021 S. 1),
  6. Durchführungsverordnung (EU) 2023/980 (ABl. L 134 vom 22.05.2023 S. 28)".
§ 57c Absatz 4Anhang I und IIIder Richtlinie 92/24/EWG des Rates vom 31. März 1992 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen und vergleichbare Geschwindigkeitsbegrenzungssysteme (ABl. Nr. L 129 vom 14.05.1992 S. 154).
§ 59 Absatz 1aAnhangder Richtlinie 76/114/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Schilder, vorgeschriebene Angaben, deren Lage und Anbringungsart an Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. Nr. L 24 vom 30.01.1976 S. 1), geändert durch die
  1. Richtlinie 78/507/EWG der Kommission vom 19. Mai 1978 (ABl. Nr. L 155 vom 13.06.1978 S. 31),
  2. Beitrittsakte vom 24. Mai 1979 (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979 S. 110),
  3. Berichtigung der Richtlinie 76/114/EWG (ABl. Nr. L 329 vom 25.11.1982 S. 31),
  4. Beitrittsakte vom 11. Juni 1985 (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985 S. 211),
  5. Richtlinie 87/354/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 (ABl. Nr. L 192 vom 11.07.1987 S. 43).
§ 59 Absatz 1bAnhangder Richtlinie 93/34/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über vorgeschriebene Angaben an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. Nr. L 188 vom 29.07.1993 S. 38), geändert durch die Richtlinie 1999/25/EG der Kommission vom 9. April 1999 (ABl. Nr. L 104 vom 21.04.1999 S. 19).
§ 59aArtikel 6der Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. Nr. L 235 vom 17.09.1996 S. 59), geändert durch die Richtlinie 2002/7/EG (ABl. Nr. L 67 vom 09.03.2002 S. 47).
§ 61 Absatz 1Anhang (ohne Anlagen)der Richtlinie 93/32/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Halteeinrichtung für Beifahrer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. Nr. L 188 vom 29.07.1993 S. 28), geändert durch die Richtlinie 1999/24/EG der Kommission vom 9. April 1999 (ABl. Nr. L 104 vom 21.04.1999 S. 16).
§ 61 Absatz 3Anhang (ohne Anlagen)der Richtlinie 93/31/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über den Ständer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. Nr. L 188 vom 29.07.1993 S. 19), geändert durch die
  1. Richtlinie 2000/72/EG der Kommission vom 22. November 2000 (ABl. Nr. L 300 vom 29.11.2000 S. 18).
§ 72 Absatz 10Die Verordnung (EU) Nr. 540/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über den Geräuschpegel von Kraftfahrzeugen und von Austauschschalldämpferanlagen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46 /EG und zur Aufhebung der Richtlinie 70/157/EWG (ABl. L 158 vom 27.05.2014 S. 131), geändert durch die
  1. Berichtigung (ABl. L 360 vom 17.12.2014 S. 111),
  2. Delegierte Verordnung (EU) 2017/1576 (ABl. L 239 vom 19.09.2017 S. 3),
  3. Delegierte Verordnung (EU) 2019/839 (ABl. L 138 vom 24.05.2019 S. 70)
Anhänge XVIII, XVIIIa und XVIIIcDie Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 /EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. L 370 vom 31.12.1985 S. 8), geändert durch die
  1. Verordnung (EWG) Nr. 3314/90 (ABl. L 318 vom 17.11.1990 S. 20),
  2. Verordnung (EWG) Nr. 3572/90 (ABl. L 353 vom 17.12.1990 S. 12),
  3. Verordnung (EWG) Nr. 3688/92 (ABl. L 374 vom 21.12.1992 S. 12),
  4. Verordnung (EG) Nr. 2479/95 (ABl. L 256 vom 26.10.1995 S. 8),
  5. Verordnung (EG) Nr. 1056/97 (ABl. L 154 vom 12.06.1997 S. 21),
  6. Verordnung (EG) Nr. 2135/98 (ABl. L 274 vom 09.10.1998 S. 1),
  7. Verordnung (EG) Nr. 1360/2002 (ABl. L 207 vom 05.08.2002 S. 1),
  8. Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003 S. 1),
  9. Verordnung (EG) Nr. 432/2004 (ABl. L 71 vom 10.03.2004 S. 3),
  10. Berichtigung (ABl. L 77 vom 13.03.2004 S. 71),
  11. Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (ABl. L 102 vom 11.04.2006 S. 1),
  12. Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom
    20.12.2006, S. 1),
  13. Verordnung (EG) Nr. 68/2009 (ABl. L 21 vom 24.01.2009 S. 3),
  14. Verordnung (EG) Nr. 219/2009 (ABl. L 87 vom 31.03.2009 S. 109),
  15. Verordnung (EU) Nr. 1266/2009 (ABl. L 339 vom 22.12.2009 S. 3),
  16. Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.06.2013 S. 1),
  17. Verordnung (EU) Nr. 1161/2014 (ABl. L 311 vom 31.10.2014 S. 19),
  18. Verordnung (EU) 2016/130 (ABl. L 25 vom 02.02.2016 S. 46)
unddie Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 /EWG des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.02.2014 S. 1), geändert durch die
  1. Berichtigung (ABl. L 93 vom 09.04.2015 S. 103),
  2. Berichtigung (ABl. L 246 vom 23.09.2015 S. 11),
  3. Verordnung (EU) 2020/1054 (ABl. L 249 vom 31.07.2020 S. 1)
unddie Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission vom 18. März 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Vorschriften über Bauart, Prüfung, Einbau, Betrieb und Reparatur von Fahrtenschreibern und ihren Komponenten (ABl. L 139 vom 26.05.2016 S. 1), geändert durch die
  1. Berichtigung (ABl. L 146 vom 03.06.2016 S. 31),
  2. Berichtigung (ABl. L 27 vom 01.02.2017 S. 169),
  3. Durchführungsverordnung (EU) 2018/502 (ABl. L 85 vom 28.03.2018 S. 1),
  4. Durchführungsverordnung (EU) 2020/158 (ABl. L 34 vom 06.02.2020 S. 20),
  5. Durchführungsverordnung (EU) 2021/1228 (ABl. L 273 vom 30.07.2021 S. 1),
  6. Durchführungsverordnung (EU) 2023/980 (ABl. L 134 vom 22.05.2023 S. 28)
Anhang XVIIIdDie Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 /EWG und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. L 102 vom 14.11.2006 S. 1), geändert durch die
  1. Berichtigung (ABl. 70 vom 14.03.2009 S. 19),
  2. Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 (ABl. L 300 vom 14.11.2009 S. 88),
  3. Verordnung (EU) Nr. 165/2014 (ABl. L 60 vom 28.02.2014 S. 1),
  4. Berichtigung (ABl. L 101 vom 18.04.2015 S. 62),
  5. Berichtigung (ABl. L 195 vom 20.07.2016 S. 83),
  6. Verordnung (EU) 2020/1054 (ABl. L 249 vom 31.07.2020 S. 1).

.

(aufgehoben)Muster 1, 1a, 1b, 1c, 1d, 1e, 2a, 2b, 2c


.

 Muster 2d
20)

Vorbemerkungen

Ausgestaltung der Datenbestätigung

1. Trägermaterial

Die Datenbestätigung muss fälschungserschwerend gestaltet sein. Zu diesem Zweck muss für den Druck Papier verwendet werden, das entweder durch farbige grafische Darstellung geschützt ist oder das Herstellerzeichen als Wasserzeichen enthält.

Die Datenbestätigung hat das Format DIN A4. Sie kann zweiseitig bedruckt sein oder aus zwei Seiten bestehen, die jeweils einseitig bedruckt sind. Die Anfügung weiterer Seiten ist zulässig, wenn der Schreibraum im Feld (22) und/oder im Feld (22a) nicht ausreicht. Auf jeder weiteren Seite sind die Angaben entsprechend der Kopfzeile der Seite 2 des Musters anzugeben.

2. Aufbau und Inhalt der Datenbestätigung

Aufbau und Inhalt der Datenbestätigung müssen dem Muster 2d entsprechen. Abweichungen sind nur zulässig, wenn die Datenbestätigung den Regelungen betreffend die Übereinstimmungsbescheinigung gemäß der Richtlinie 2007/46/EG , der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. Nr. L 124 vom 09.05.2002 S. 1), der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (ABl. Nr. L 171 vom 09.07.2003 S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung entspricht. Hierbei müssen jedoch der Kopf der ersten Seite sowie der Folgeseiten und die Bescheinigung der Angaben durch den Ausstellungsberechtigten im Wesentlichen dem Muster der Datenbestätigung entsprechen.

Datenbestätigung
für das nachfolgend beschriebene Fahrzeug zum Zwecke der Vorlage
  • bei der Zulassungsbehörde für die Zulassung des Fahrzeugs, soweit ein Gutachten/Zusatzgutachten für die Zulassung nicht erforderlich ist 1
    oder
  • beim amtlich anerkannten Sachverständigen in den Fällen, in denen für die Erteilung der Betriebserlaubnis ein Gutachten/Zusatzgutachten erforderlich ist. 1


Feld 2Teil II 3BezeichnungDaten 2
D.1XMarke
D.2XTyp
Variante
Version
D.3XHandelsbezeichnung(en)
EXFahrzeug-Identifizierungsnummer
F.1Technisch zulässige Gesamtmasse in kg
F.2Im Zulassungsmitgliedstaat zulässige Gesamtmasse in kg
GMasse des in Betrieb befindlichen Fahrzeugs in kg (Leermasse)
JXFahrzeugklasse
KXNummer der EG-Typgenehmigung oder ABE
LAnzahl der Achsen
OTechnisch zulässige Anhängelast in kgO.1 gebremst in kg
O.2 ungebremst in kg
P.1XHubraum in cm3
P.2
P.4
XNennleistung in kW Nenndrehzahl bei min-1
P.3XKraftstoffart oder Energiequelle
QLeistungsgewicht in kW/kg (nur bei Krädern)
RXFarbe des Fahrzeugs
S.1Sitzplätze einschließlich Fahrersitz
S.2Stehplätze
THöchstgeschwindigkeit in km/h
U.1Standgeräusch in dB (A)
U.2Drehzahl in min-1 zu U.1
U.3Fahrgeräusch in dB (A)
V.7CO2 (in g/km)
V.9Für die EG-Typgenehmigung maßgebliche Schadstoffklasse
(2)XHersteller-Kurzbezeichnung
(2.1)XCode zu (2)
(2.2)XCode zu (D.2) mit PrüfzifferTyp/Variante/Variation
Prüfziffer
(3)XPrüfziffer zur Fahrzeug-Identifizierungsnummer
(4)XArt des Aufbaus
(5)XBezeichnung der Fahrzeugklasse und des Aufbaus
(6)XDatum zu K
(7.1)Technisch zulässige maximale Achslast/Masse je Achsgruppe in kg:Achse 1
(7.2)Achse 2
(7.3)Achse 3
(8.1)Zulässige maximale Achslast im Zulassungsmitgliedstaat in kgAchse 1
(8.2)Achse 2
(8.3)Achse 3
(9)Anzahl der Antriebsachsen


Fortsetzung 4:

Datenbestätigung für das Fahrzeug

(2) Hersteller-Kurzbezeichnung

E Fahrzeug-Identifizierungsnummer


FeldTeil IIBezeichnungDaten
(10)XCode zu P.3
(11)XCode zu R
(12)Rauminhalt des Tanks bei Tankfahrzeugen in m3
(13)Stützlast in kg
(14)Bezeichnung der nationalen Emissionsklasse
(14.1)Code zu V.9 oder (14)
(15.1)Bereifung - Achse 1
(15.2)Bereifung - Achse 2
(15.3)Bereifung - Achse 3
(18)Länge in mm
(19)Breite in mm
(20)Höhe in mm
(22)Bemerkungen und Ausnahmen

[Hinweis: Es sind nur solche Angaben einzutragen, die nach dem Leitfaden vorgesehen sind]

(22a)[Hinweis: Raum für weitere Angaben des Genehmigungsinhabers zur technischen Fahrzeugbeschreibung, die nicht in die Zulassungsbescheinigung übernommen werden]
(23)XRaum für interne Vermerke des Herstellers[Hinweis:
Bei Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil II ist zwingend anzugeben:

Zulassungsbescheinigung Teil II ausgegeben am: ............,
mit der Nummer: ............

ansonsten weitere interne Herstellerangaben,
z.B. Fahrzeug-Identifizierungsnummer als Barcode möglich]

Bescheinigung der Angaben durch den Ausstellungsberechtigten 5:

Datum ..........................

Firma

Unterschrift i. V. (xxxx)

.....
1) Ob ein Gutachten/Teilgutachten erforderlich ist, ergibt sich aus der Bescheinigung der Angaben durch die Ausstellungsberechtigten.

2) Für die Ausfüllung ist der Leitfaden zur Zulassungsbescheinigung Teil I und II zu beachten.

3) Soweit für das Fahrzeug eine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgefüllt wurde, kann auf die Angabe der mit "X" gekennzeichneten Felder in der Datenbestätigung verzichtet werden.

4) Jede Fortsetzungsseite ist als solche zu kennzeichnen und mit den Angaben (2) Hersteller-Kurzbezeichnung und E Fahrzeug-Identifizierungsnummer des Fahrzeugs zu versehen.

5) Nichtzutreffendes bitte streichen.

.

(aufgehoben)Muster 3, 4, 5, 6, 6a, 7, 8, 8a, 9, 10, 11, 12, 13


UWS Umweltmanagement GmbHENDEFrame öffnen