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Regelwerk

Änderungstext

Korrektur der Richtlinie für die Anwendung, Beschaffenheit und Prüfung von Bremsprüfständen (Bremsprüfstandsrichtlinie)" (BMVI/ StV 22/7345.2/80-3 vom 07.07.2021, Verkehrsblatt 2021, Heft 14, Nr. 149, S. 760)

Vom 20. Juni 2022
(VKBl. Nr. 13 vom 15.07.2022 S. 464)



StV 22/7345.2/80-03

Nach der Veröffentlichung der Bremsprüfstandsrichtlinie wurden auf Grundlage fachlicher Diskussionen mit den Prüfstandsherstellern sowie der Fünfundfünfzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25. Juni 2021 Änderungen erarbeitet, die hiermit als Korrektur der oben genannten Richtlinie veröffentlicht werden. Die Richtlinie für die Anwendung, Beschaffenheit und Prüfung von Bremsprüfständen (Bremsprüfstandsrichtlinie)" (BMVI/StV 22/7345.2/80-3 vom 07.07.2021, Verkehrsblatt 2021, Heft 14, Nr. 149, S. 760) wird hiermit korrigiert:

In der Übersicht wird die Angabe "1.2 [...]"

1.2 Zweckbestimmung, Anwendung und Übergangstermine

durch die Angabe "1.2 Zweckbestimmung und Anwendung" ersetzt.

In der Übersicht wird die Angabe "3.5 [...]"

3.5 Prüfverfahren/Technische Anforderungen an Prüfeinrichtungen

durch die Angabe "3.5 Technische Anforderungen und Prüfverfahren" ersetzt.

In Nummer 1.1 wird die Angabe "Kalibrierung [...]"

Kalibrierung
Kalibrierung im Sinne dieser Richtlinie ist die Durchführung von Vergleichsmessungen der Messgrößen, die mit dem zu kalibrierenden Prüfmittel gemessen werden, mit einem auf nationale oder internationale Normale rückführbaren Vergleichsmessgerät. Ein Eingriff in das Messgerät erfolgt nicht.

durch die Angabe

"Kalibrierung
Kalibrierung im Sinne dieser Richtlinie ist die Durchführung von Vergleichsmessungen der Messgrößen, die mit dem zu kalibrierenden Gerät (hier Bremsprüfstand) gemessen werden, mit einem auf nationale oder internationale Normale rückführbaren Vergleichsmessgerät. Ein Eingriff in das Messgerät erfolgt nicht." ersetzt.

In Nummer 1.1 wird die Angabe "Nenndurchmesser [...]"

Nenndurchmesser
Der Nenndurchmesser ist der vom Hersteller vorgegebene, bei der Konstruktion des Bremsprüfstandes zugrunde gelegte Außendurchmesser der Rolle einschließlich der hierbei vorgesehenen Beschichtung des Bremsprüfstandes.

durch die Angabe

"Nenndurchmesser
Der Nenndurchmesser ist der vom Hersteller vorgegebene, bei der Konstruktion des Bremsprüfstandes zugrunde gelegte Außendurchmesser der Rolle einschließlich der hierbei vorgesehenen Beschichtung der Rollen." ersetzt.

In Nummer 1.1 wird die Angabe "Zulässige Rollenabnutzung [...]"

Zulässige Rollenabnutzung
Zulässige Rollenabnutzung ist die vom Hersteller für die Baumusterfreigabe als zulässig erklärte Abnutzung der Rolle im Hinblick auf deren Oberflächenbeschaffenheit (Textur).

durch die Angabe

"Zulässige Rollenabnutzung
Zulässige Rollenabnutzung ist die vom Hersteller für die Baumusterfreigabe als zulässig erklärte Abnutzung der Rolle in Bezug auf den vom Hersteller vorgegebenen Wert im Hinblick auf deren Oberflächenbeschaffenheit (Textur)." ersetzt.

In Nummer 1.1 wird die Angabe "Kalibrier/ Prüfeinrichtung [...]"

Kalibrier-/Prüfeinrichtung
Kalibrier-/Prüfeinrichtungen werden zur Sicherstellung der Vorgaben dieser Richtlinie eingesetzt.

durch die Angabe

"Kalibriereinrichtung
Kalibriereinrichtungen werden zur Sicherstellung der Vorgaben dieser Richtlinie eingesetzt." ersetzt.

In Nummer 1.1 wird die Angabe "Schnittstelle [...]"

Schnittstelle
Schnittstelle ist der Teil eines Systems, welches der Kommunikation zwischen zwei benachbarten Systemen dient. Diese muss den Vorgaben des ASA-Verbandes entsprechen.

durch die Angabe

"Datenschnittstelle
Datenschnittstelle ist der Teil eines Systems, welches der Kommunikation zwischen zwei benachbarten Systemen dient. Diese muss den Vorgaben des ASA-Verbandes entsprechen (ASA-Livestream-Schnittstelle).

Software
Software sind die sicherheits- und messtechnisch, sowie für die Datenweitergabe relevanten Programmteile." ersetzt.

In Nummer 1.2 wird die Angabe "Zweckbestimmung [...]"

1.2 Zweckbestimmung, Anwendung und Übergangstermine

durch die Angabe

"Zweckbestimmung und Anwendung" ersetzt.

In Nummer 1.4 wird die Angabe "Die Richtline tritt [...] in Kraft."

Die Richtlinie tritt

durch die Angabe

"Die Richtlinie tritt

ersetzt.

In Nummer 2.1 wird das Wort "ASA-Schnittstelle" durch das Wort "Datenschnittstelle" ersetzt.

Der Nummer 2.1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Entscheidung zum Umfang des Antrages obliegt im Einzelfall der sachverständigen Festlegung der Prüfstelle."

In Nummer 2.2 wird das Wort "seitlich" durch die Wörter "an leicht zugänglicher Stelle" ersetzt.

In Nummer 2.2 wird der Satz "Die Anbringung [...]"

Die Anbringung und Ausgestaltung des Typschildes muss nach dem Merkblatt für Prüfanforderungen für Schilder, Klebeschilder und aufgedruckte Kennzeichnungen des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) vom November 2019 erfolgen.

durch die Sätze

"Klebeschilder müssen eine gut lesbare und dauerhafte Beschriftung aufweisen und dauerhaft angebracht werden.

Die Lesbarkeit der Angaben und die Festigkeit der Anbringung dürfen sich auch dann nicht verändern, wenn die anweisungsgemäß angebrachten Schilder der Einwirkung von Kraftstoffen und Ölen sowie den im verkehrsüblichen Betrieb vorkommenden Flüssigkeiten, ausgesetzt sind. Die Klebeschilder müssen gegen betriebsübliche Erschütterungen, Abrieb, Kälte und Wärme sowie Witterungseinflüsse beständig sein.

Als "gut lesbar" gilt eine Kennzeichnung, wenn sie unter üblichen Beleuchtungsbedingungen ohne technische Hilfsmittel gelesen werden kann. Folienschilder dürfen nach Entfernen nicht wiederverwendbar sein." ersetzt.

In Nummer 2.4 werden die Wörter "oder an Inspektionsstellen" gestrichen und die Angabe "Softwarestand (einschließlich Protokolldateien zu durchgeführten Änderungen)" durch die Angabe "Zulässige Softwarestände (Nr. 2.7.1)" ersetzt.

Der Nummer 2.7.2 wird folgender Satz angefügt:

"Die Prüfstelle kann unter Einbeziehung der Ergebnisse aus Nummer 2.6 den Umfang der Prüfung nach Satz 1 anpassen."

In Nummer 3.1.2.4 werden der Satz "Die Prüfgeschwindigkeit [...]"

Die Prüfgeschwindigkeiten dürfen dabei maximal 75 % der Leerlaufgeschwindigkeit (d. h. ohne Fahrzeug) betragen.

durch den Satz

"Die Prüfgeschwindigkeit darf im gesamten Bremskraftmessbereich nicht unter 75 % der Leerlaufgeschwindigkeit (d. h. ohne Fahrzeug) sinken." ersetzt.

In Nummer 3.1.3 wird der Satz "Eingesetzte Messgeräte [...]"

Eingesetzte Messgeräte und Prüfmittel bei der Baumusterfreigabe müssen einen aktuell gültigen, gerätebezogenen Ergebnisbericht eines akkreditierten Kalibrierdienstleisters oder einen eines Nationalen Metrologie Institutes besitzen.

durch den Satz

"Bei der Baumusterfreigabe eingesetzte Messgeräte und Prüfmittel müssen einen aktuell gültigen, gerätebezogenen Ergebnisbericht eines akkreditierten Kalibrierdienstleisters oder eines nationalen Metrologieinstitutes besitzen." ersetzt.

In Nummer 3.1.4 wird der Satz "Für die Bremsprüfung an Mehrachsaggregaten [...]"

Für die Bremsprüfung an Mehrachsaggregaten an o. g. Fahrzeugen dürfen Rollen höhenverstellbar sein. Dabei darf der höchste Punkt der Rollenoberfläche (Scheitelpunkt) der hinteren Rolle und vorzugsweise auch der der vorderen Rolle um 40 mm (jedoch nicht mehr als 100 mm) über das Bodenniveau angehoben werden.

durch den Satz "Für die Bremsprüfung an Mehrachsaggregaten an o. g. Fahrzeugen dürfen Rollen höhenverstellbar sein. Dabei darf der höchste Punkt der Rollenoberfläche (Scheitelpunkt) der hinteren Rolle und vorzugsweise auch der der vorderen Rolle um 40 mm (jedoch nicht mehr als 400 3 mm inklusive Überhöhung der hinteren Rolle) über das Bodenniveau angehoben werden." ersetzt sowie die Fußnote

"3 Abweichungen aus technischen Gründen von der ISO 21069 nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2014/45/EU " eingefügt.

In Nummer 3.1.7 wird der Satz "Plattenbremsprüfstände müssen [...]"

Plattenbremsprüfstände müssen so beschaffen sein, dass bei der Prüfung der Betriebsbremse die mittlere tangentiale Schubkraft (Bremskraft) gemessen wird, die bei der Abbremsung des aufgefahrenen Fahrzeugs von ca. 5 km/h, auf ca. 2 km/h entsteht.

durch den Satz "Plattenbremsprüfstände müssen so beschaffen sein, dass bei der Prüfung der Betriebsbremse die mittlere tangentiale Schubkraft (Bremskraft) auf mindestens 1,5 m langen und ausreichend breiten Platten gemessen wird, die bei der Abbremsung des aufgefahrenen Fahrzeugs von ca. 5 km/h, auf ca. 2 km/h entsteht."

In Nummer 3.2.1.1 wird die Angabe "N" jeweils durch die Angabe "N oder kN" ersetzt.

In Nummer 3.2.1.2 werden die Sätze "Damit sind [...] sicherzustellen."

Damit sind Messeinrichtungen gemeint, die mittels Säulen- oder Wandmontage ortsfest angebracht sind. Eine Übertragung der o. g. Messwerte an die unter Nr. 3.4 genannte Schnittstelle ist sicherzustellen.

durch die Sätze

"Damit sind Anzeigeeinrichtungen gemeint, deren Anzeigen entweder als mobile Endgeräte ausgeführt oder deren Anzeigen mittels Säulen- oder Wandmontage ortsfest angebracht sind. Eine Übertragung der o. g. Messwerte an die unter Nr. 3.4 genannte Datenschnittstelle ist sicherzustellen." ersetzt.

In Nummer 3.2.1.7 werden die Sätze "Die Ziffern [...] möglich ist."

Die Ziffern digitaler Anzeigefelder müssen eine Größe von mindestens 80 mm und einen Kontrast zur näheren Umgebung haben, dass eine einwandfreie Ablesung möglich ist.

durch die Sätze

"Die Ziffern digitaler Anzeigefelder müssen bei mobilen Endgeräten eine solche Größe und einen Kontrast zur näheren Umgebung haben, dass eine einwandfreie Ablesung möglich ist. Bei ortsfest angebrachten Anzeigeeinrichtungen ist der Abstand zwischen Anzeigefeldern und Bremsprüfstand dabei auf das vom Hersteller vorgegebene Maß zu reduzieren und die Ablesbarkeit im Rahmen der durchzuführenden Kalibrierung zu kontrollieren." ersetzt.

Nummer 3.3.1.2 wird neu gefasst:

altneu
Die Abweichung zwischen linker und rechter Bremskraftmessung (Anzeige des Messgeräts) an den Reifen einer Achse darf 2,5 % nicht überschreiten, wenn auf beiden Seiten die gleiche Bremskraft (Messgröße) aufgebracht wird."Die Abweichung zwischen linker und rechter Bremskraftmessung (Anzeige des Messgeräts) an den Reifen einer Achse darf 2,5 % bezogen auf den höheren Messwert oder 50 N (je nachdem welcher Wert der größere ist) nicht überschreiten, wenn auf beiden Seiten die gleiche Bremskraft (Messgröße) aufgebracht wird."

In Nummer 3.3.1.3 wird das Wort "Bremsanlage" durch das Wort "Betriebsbremsanlage" ersetzt.

Nummer 3.5 wird neu gefasst:

altneu
3.5 Prüfverfahren/Technische Anforderungen an Prüfeinrichtungen"3.5 Technische Anforderungen und Prüfverfahren".

In Nr. 3.5.2 wird die Fußnote 4

4) Sollte eine Rolle bis zum Rand mit Schweißpunkten beaufschlagt sein, kann alternativ auch der Durchmesser des Rollenkörpers nach Herstellervorgabe verwendet werden.

gestrichen.

In Nummer 4.1.2.1 wird das Wort "Reibwerte" durch das Wort "Reibbeiwerte" ersetzt.

Nummer 4.1.2.3 wird neu gefasst:

altneu
Die Funktionsprüfung der Schlupfabschaltung (24 % < I < 30 %)"Die Funktionsprüfung der Schlupfabschaltung über ASA-Livestream (24 % < I < 30 %),"

In Nummer 4.1.2.4 wird das Wort: "ASA-Livestream" durch die Wörter "Validierung der Datenschnittstelle" ersetzt.

In Nummer 4.1.3.1.1 wird die Fußnote 3 in 4 und die Fußnote 4 in 5 umbenannt.

In Nummer 4.1.3.3 wird der Satz "Für den [...]."

Für den Fall, dass ein verringerter Rollendurchmesser durch Abrieb der Rollenoberfläche sich nicht nach Nr. 4.1.3.1.1 berücksichtigen lässt, ist bei der Justage der geänderte Durchmesser der Rollen zu berücksichtigen.

durch den Satz

"Für den Fall, dass ein abweichender Rollendurchmesser (z.B. verringerter Rollendurchmesser durch Abrieb der Rollenoberfläche) sich nicht nach Nr. 4.1.3.1.1 berücksichtigen lässt, ist bei der Justage der geänderte Durchmesser der Rollen zu berücksichtigen." ersetzt.

In Nummer 4.1.3.4.2 wird der Satz "bei Plattenbremsprüfständen [...] geprüft."

Bei Plattenbremsprüfständen wird die Einhaltung der Fehlergrenzen nach Nr. 3.3 mit dem Verfahren nach Nr. 3.5.2 mit einem Fahrzeug (mindestens [20] % der zulässigen Prüflast) geprüft.

durch den Satz

"bei Plattenbremsprüfständen wird die Einhaltung der Fehlergrenzen nach Nr. 3.3 mit dem Verfahren nach Nr. 3.5.2 mit einem Fahrzeug (mindestens 20 % der zulässigen Prüflast nach Herstellervorgabe, jedoch nicht mehr als 50 % der zulässigen Prüflast) geprüft." ersetzt.

In Nummer 4.1.5 wird der Satz "Die Dokumentation des Kalibrierergebnisses erfolgt anhand eines Kalibrierscheins, der dem amtlichen Muster der Deutschen Akkreditierungsstelle entspricht. Das akkreditierte Kalibrierlaboratorium ist verpflichtet, für den Ergebnisbericht das amtliche Muster bei Kalibrierungen im Anwendungsbereich dieser Verordnung zu nutzen. Das amtliche Muster des Kalibrierscheins wird auf der Website der Deutschen Akkreditierungsstelle zum Download bereitgestellt. Dieser ist mindestens 5 Jahre von der für die Unterhaltung des Prüfstandes verantwortlichen Person (z.B. Werkstattbesitzer) aufzubewahren und zuständigen Personen auf Verlangen vorzulegen." vorangestellt.

In Nummer 4.1.8 wird die Angabe "1.3.2" durch die Angabe "1.3.1.3" ersetzt und das Wort "Zusatzeinrichtungen" durch das Wort "Zusätzliche Einrichtungen" ersetzt.

In Nummer 4.2.2 wird die Angabe "- der TP nach dem Kraftfahrsachverständigengesetz (KfsachvG)," und die Angabe "- der nach § 29 i. V. m. Anlage VIIIb StVZO amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen" gestrichen.

Die Sätze "Für die Dokumentation des Kalibrierergebnisses kann das amtliche Muster nach Nr. 4.1.5 nicht verwendet werden. Die staatlichen Stellen legen dazu eigene Muster nach Zuständigkeit fest." werden hinten angefügt.

In Anlage 1 wird in Nummer 3.14.2 das Wort "ASA Lifestream" durch das Wort "ASA Livestream" ersetzt.

In Anlage 1 wird in Nummer 4.2.2 das Wort "Standardisierte" gestrichen.

In Anlage 1 wird in Nummer 4.3.2 das Wort "Kraftschlussbeiwert" durch "Reibbeiwert" ersetzt.

In Anlage 1 werden die Wörter "begutachtenden Stelle" durch das Wort "Prüfstelle" ersetzt.

Die Korrektur ist spätestens drei Monate nach der Veröffentlichung anzuwenden.

Bundesministerium für Digitales und Verkehr

ID: 221472

ENDE