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Regelwerk

Änderungstext

Korrektur der Richtlinie für die Anwendung, Beschaffenheit und Prüfung von Bremsprüfständen (Bremsprüfstandsrichtlinie)
(BMVI/StV 22/7345.2/80-3 vom 07.07.2021, Verkehrsblatt 2021, Heft 14, Nr. 149, S. 760 mit Korrektur vom 20.06.2022, Verkehrsblatt 2022, Heft 13, Nr. 99, S. 464)

Vom 16. Oktober 2024
(VKBl. Nr. 21 vom 15.11.2024 S. 727)



Die Bremsprüfstandsrichtlinie wurde redaktionell angepasst. Die Anpassung der oben genannten Richtlinie wird hiermit als Korrektur veröffentlicht. Die "Richtlinie für die Anwendung, Beschaffenheit und Prüfung von Bremsprüfständen (Bremsprüfstandsrichtlinie)" (BMVI/StV 22/7345.2/80-3 vom 07.07.2021, Verkehrsblatt 2021, Heft 14, Nr. 149, S. 760 mit Korrektur vom 20.06.2022, Verkehrsblatt 2022, Heft 13, Nr. 99, S. 464) wird hiermit angepasst.

Korrektur der Richtlinie für die Anwendung, Beschaffenheit und Prüfung von Bremsprüfständen (Bremsprüfstandsrichtlinie)" (BMVI/StV 22/7345.2/80-3 vom 07.07.2021, Verkehrsblatt 2021, Heft 14, Nr. 149, S. 760 mit Korrektur vom 20.06.2022, Verkehrsblatt 2022, Heft 13, Nr. 99, S. 464)

In Nummer 3.4 wird das Wort "BMVI" durch das Wort "BMDV" ersetzt.

Nummer 4.1.5 Absatz 1 wird neu gefasst:

altneu
Die Dokumentation des Kalibrierergebnisses erfolgt anhand eines Kalibrierscheins, der dem amtlichen Muster der Deutschen Akkreditierungsstelle entspricht. Das akkreditierte Kalibrierlaboratorium ist verpflichtet, für den Ergebnisbericht das amtliche Muster bei Kalibrierungen im Anwendungsbereich dieser Verordnung zu nutzen. Das amtliche Muster des Kalibrierscheins wird auf der Website der Deutschen Akkreditierungsstelle zum Download bereitgestellt. Dieser ist mindestens 5 Jahre von der für die Unterhaltung des Prüfstandes verantwortlichen Person (z.B. Werkstattbesitzer) aufzubewahren und zuständigen Personen auf Verlangen vorzulegen. Die Dokumentation des Kalibrierergebnisses erfolgt in einem Kalibrierschein entsprechend den Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17025:2018 (Abschnitte 7.8.1, 7.8.2, 7.8.4 und, sofern anwendbar, 7.8.6) sowie die Festlegungen zur Darstellung von Kalibrierergebnissen des Dokuments 71 SD 0.025 5) der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) erfüllt. Dieser ist mindestens 5 Jahre von der für die Unterhaltung des Prüfstandes verantwortlichen Person (z.B. Werkstattbesitzer) aufzubewahren und zuständigen Personen auf Verlangen vorzulegen. Die Dokumentation der Kalibrierergebnisse erfolgt anhand eines Kalibrierscheins, der dem amtlichen Muster der Deutschen Akkreditierungsstelle entspricht. Das amtliche Muster des Kalibrierscheins wird auf der Website der Deutschen Akkreditierungsstelle zum Download bereitgestellt. Das akkreditierte Kalibrierlaboratorium ist verpflichtet, für den Ergebnisbericht das amtliche Muster bei Kalibrierungen im Anwendungsbereich dieser Verordnung zu nutzen. Dieser ist mindestens 5 Jahre von der für die Unterhaltung des Prüfstandes verantwortlichen Person (z.B. Werkstattbesitzer) aufzubewahren und zuständigen Personen auf Verlangen vorzulegen.

Die Korrektur ist spätestens drei Monate nach der Veröffentlichung (15.02.2025) anzuwenden

ID: 221472

ENDE