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VerkLGVwV - Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gesetz zur Sicherung von Verkehrsleistungen
Vom 8. Juni 2021
(GMBl. Nr. 35/36 vom 18.06.2021 S. 762)
Archiv 2006
Nach Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 12 des Verkehrsleistungsgesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1865), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510), erlässt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:
Hinweis: §§ ohne nähere Bezeichnung sind Vorschriften des Verkehrsleistungsgesetzes (VerkLG)
I. Vorbemerkungen
Diese Verwaltungsvorschrift regelt die Vorbereitung des Vollzugs und den Vollzug zur Sicherung von Verkehrsleistungen zur Personen- und Güterbeförderung und beschreibt das vorgesehene Verfahren, die Zuständigkeiten und das Zusammenwirken zwischen anforderungsberechtigter Behörde, koordinierender Behörde, zuständiger Behörde und Leistungsempfänger.
II. Erläuterung von Einzelvorschriften
Für Zwecke der in § 1 beschriebenen Notlagen und zur Unterstützung der Streitkräfte bei Einsätzen ist es erforderlich, dass der Bund Maßnahmen zur Sicherung von Verkehrsleistungen zur Personen- und Güterbeförderung durch Bereitstellung von Beförderungsmitteln aller Verkehrsträger trifft.
Das Verkehrsleistungsgesetz gehört zu den Vorsorgegesetzen, die Ausdruck der staatlichen Vorsorge- und Schutzpflicht sind. Vorsorgegesetze geben dem Staat in Friedenszeiten Eingriffsbefugnisse zur Sicherung der Versorgung der Bevölkerung in besonderen Notsituationen, Krisenlagen und länderübergreifenden Schadensereignissen. Die Vorsorgepflicht des Staates gebietet es, für die genannten Zwecke Eingriffsmöglichkeiten vorzusehen, damit gewährleistet wird, dass erforderliche Transportkompetenzen und -mittel nach Art und Umfang zu einem bestimmten Zeitpunkt und an einem bestimmten Ort bereitgestellt werden können (vgl. BT-Drucksache 15/2769 vom 24.03.2004 S. 8).
Das Verkehrsleistungsgesetz regelt die Verkehrsleistungen in Zeiten von Krisen und Katastrophen in Fällen, die durch das Verkehrssicherstellungsgesetz nicht erfasst sind.
Zu § 1 Absatz 1 Nummer 1
(Naturkatastrophe oder besonders schwerer Unglücksfall, einschließlich eines terroristischen Anschlags)
Der Anwendungsbereich des Absatzes 1 Nummer 1 gestaltet die Befugnisse des Bundes in Anlehnung an Art. 35 Grundgesetz. Danach ist eine Aktivierung des Verkehrsleistungsgesetzes im Rahmen der Amtshilfe des Bundes zum einen im Fall einer Naturkatastrophe und zum anderen im Fall besonders schwerer Unglücksfälle einschließlich eines terroristischen Anschlags möglich.
Eine Naturkatastrophe i. S. d. § 1 Absatz 1 Nummer 1 Var. 1 ist ein durch Naturgewalten ausgelöstes Schadensereignis, d. h. die nichtmenschliche Natur tritt dem Menschen in katastrophalem Ausmaß gegenüber, z.B. in Form von Waldbränden, Überflutungen, Erdrutschen, Seuchen etc. (vgl. BVerfGE 132, 1, 12; von Lewinski, Kommentar VerkLG, in: Das Deutsche Bundesrecht, VI B 62, Stand: 1339. Lieferung - Mai 2020, § 1, Rn. 9; Erbguth/Schubert in Sachs (Hrsg.), Grundgesetz, 8. Auflage 2018, Art. 35, Rn. 38).
Nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 Var. 2 wird unter Unglücksfall ein Schadensereignis verstanden, welches auf menschliches Fehlverhalten oder technische Fehler zurückzuführen ist (vgl. BVerfGE 115, 118, 143). Das Merkmal "besonders schwer" umschreibt, dass es sich um Unglücksfälle mit "katastrophischen Dimensionen" handeln muss, z.B. Flugzeugabsturz, Störfall im Kernkraftwerk, Freisetzung von gesundheitsschädlichen Materialien (Viren, Chemikalien) (vgl. BVerfGE 115, 118, 143; 132, 1, 12).
Nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 Var. 2 wird der besonders schwere Unglücksfall um den terroristischen Anschlag erweitert. Dabei handelt es sich um einen absichtlich herbeigeführten Unglücksfall (vgl. BVerfGE 115, 118, 143; 132, 1, 13; Erbguth/Schubert in Sachs (Hrsg.), Grundgesetz, 8. Auflage 2018, Art. 35, Rn. 38).
Der Unglücksfall muss bereits vorliegen. Das bedeutet nicht, dass auch Schäden notwendigerweise bereits eingetreten sein müssen (vgl. BVerfGE 132, 1, 13). Von einem Unglücksfall kann auch dann gesprochen werden, wenn zwar die zu erwartenden Schäden noch nicht eingetreten sind, der Unglücksverlauf aber bereits begonnen hat und der Eintritt katastrophaler Schäden unmittelbar droht (vgl. BVerfGE 132, 1, 13). Es muss nicht abgewartet werden, bis der Schaden sich realisiert hat. Der Schadenseintritt muss jedoch unmittelbar bevorstehen. Dies ist der Fall, wenn der katastrophale Schaden, sofern ihm nicht rechtzeitig entgegengewirkt wird, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Kürze eintreten wird (vgl. BVerfGE, 132, 1, 13 f.; 115, 118, 145).
Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ist der Eintritt eines schädigenden Ereignisses zu erwarten, wenn der Verlauf bereits begonnen hat, der Eintritt erheblicher Schäden unmittelbar droht und das sofortige Ergreifen von Maßnahmen zur wirksamen Bekämpfung der Gefahr erforderlich ist, um zu verhindern, dass sich die ernsthafte Gefährdung von Rechtsgütern in einem Schaden realisiert.
Zu § 1 Absatz 1 Nummer 2
(wirtschaftliche Krisenlage)
Darüber hinaus stehen die Instrumente des Verkehrsleistungsgesetzes zur Verfügung, wenn bei einer wirtschaftlichen Krisenlage die Versorgung mit Gütern des lebenswichtigen Bedarfs gestört ist.
Eine wirtschaftliche Krisenlage ist eingetreten, wenn die Versorgung mit Gütern des lebensnotwendigen Bedarfs nicht nur vorübergehend gestört ist (vgl. BT-Drucksache 15/2769 vom 24.03.2004 S. 9). Lebenswichtige Güter sind solche Güter, die elementarer Bestandteil der Lebensführung sind und ohne die eine menschliche Existenz nicht möglich wäre (Wasser, Grundnahrungsmittel, Medikamente und Kleidung). Der Versorgungsengpass muss für eine Anwendung des Verkehrsleistungsgesetzes außerhalb des Bündnis-, Spannungs- und Verteidigungsfalles bestehen.
Darüber hinaus fällt unter den Begriff "wirtschaftliche Krise" nach dem Verkehrsleistungsgesetz auch der Fall, dass anhaltende Störungen unmittelbar bevorstehen und somit eine langfristige Unterversorgung zu befürchten ist (vgl. BT-Drucksache 15/2769 vom 24.03.2004 S. 9).
Zu § 1 Absatz 1 Nummer 3
(Unterstützung der Streitkräfte)
Dabei muss der Einsatz der Streitkräfte entweder auf Grund internationaler Vereinbarungen oder im Rahmen der Vereinten Nationen erfolgen.
Unter "internationalen Vereinbarungen" sind nicht nur ratifizierte völkerrechtliche Verträge, z.B. North Atlantic Treaty Organization (NATO)-Vertrag, Vertrag über die Europäische Union (EUV) oder die Charta der Vereinten Nationen (VN-Charta) vom Wortlaut erfasst, sondern auch der Einsatz der deutschen Streitkräfte auf Grund internationaler Vereinbarungen, z.B. Bündnisfall nach Art. 5 NATO-Vertrag, Beistandsverpflichtung nach Art. 42 Absatz 7 EUV und im Rahmen der Vereinten Nationen u. a. nach Art. 51 VN-Charta.
Zu § 1 Absatz 1 Nummer 4
(im Rahmen der Notfall-bewältigung auf Grund internationaler Vereinbarungen)
Nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 können Mittel für die Notfallbewältigung auf Grund internationaler Vereinbarungen zur Verfügung gestellt werden. Hierbei geht es um eine nichtmilitärische Notfallbewältigung, d. h. die Notfallbewältigung muss sich z.B. auf Grund von Katastrophen oder Unglücksfällen ergeben (z.B. Reaktorunglück von Tschernobyl 1986, Waldbrände in Brasilien im Sommer 2019).
Die Notfallbewältigung erfasst auch humanitäre Einsätze auf Grund internationaler Vereinbarungen (vgl. BT-Drucksache 15/2769 vom 24.03.2004 S. 8). Ob ein Fall der Notfallbewältigung vorliegt, hängt davon ab, auf welchem internationalen Abkommen der Einsatz basiert und welche Notfälle oder Krisenlagen darin geregelt sind.
Grundsätzlich gilt für alle Anwendungsfälle nach § 1 Absatz 1 Nummern 1-4:
Keine ausreichenden Verkehrsleistungen im Sinne des § 1 sind insbesondere dann anzunehmen, wenn angesichts eines zeitlich herausragenden Handlungsdrucks benötigte Verkehrsleistungen bzw. Transportkapazitäten in der erforderlichen Größenordnung und/oder Spezifikation im gegebenen Zeitrahmen auf andere Weise nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln sichergestellt werden können.
Eine Bedarfsdeckung, die auf andere Weise nicht erfolgen kann, liegt in dem Fall vor, dass eine "quantitative Mangellage" an bestimmten Transportkompetenzen/-mitteln besteht, z.B. dass die Ressourcen der Eisenbahnunternehmen vollständig ausgelastet sind und daher kein Angebot auf die Nachfrage des Staates erfolgt (vgl. BT-Drucksache 15/2769 vom 24.03.2004 S. 9).
Der Fall, in dem ein Bedarf nicht rechtzeitig gedeckt werden kann, liegt vor, wenn die relevanten Verkehrsunternehmen Verkehrsleistungen nicht sofort, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt erbringen könnten, der Staat aber unmittelbar ein Angebot benötigt (von Lewinski, VerkLG, § 1, Rn. 28).
Der Fall, dass der Bedarf an Verkehrsleistungen nur mit unverhältnismäßigen Mitteln gedeckt werden kann, ist dann gegeben, wenn die geldwerte Gegenleistung nicht im Rahmen der im privaten Geschäftsbereich üblichen Gegenleistung liegt, wobei Aufschläge geringerer Art noch üblich sind (BT-Drucksache 15/2769, vom 24.03.2004 S. 9). Damit werden die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gewahrt.
Die Frage, wann die Preissituation einen Eingriff nach dem Gesetz rechtfertigt, kann nur situationsabhängig unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und des Leistungspflichtigen beantwortet werden (BT-Drucksache 15/2769, vom 24.03.2004 S. 9).
Die erfolglosen Beschaffungsversuche (grundsätzlich mindestens drei) der anzufordernden Leistung sind durch die anforderungsberechtigten Behörden begründet und bezogen auf den Verkehrsträger der koordinierenden Behörde im Rahmen des Anforderungsformulars darzulegen.
Die Anforderungen, Maßnahmen und Leistungen nach diesem Gesetz sind dabei auf das unerlässliche Maß zu beschränken und inhaltlich so auszugestalten, dass in die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit sowie in die Rechte und Befugnisse der Beteiligten, insbesondere die Berufsfreiheit in Form der Berufsausübung nach Art. 12 Absatz 1 Grundgesetz sowie die Eigentumsfreiheit nach Art. 14 Absatz 1 Grundgesetz, so wenig wie möglich eingegriffen wird.
Im Regelfall werden sich die in § 7 Absatz 1 genannten Behörden die Verkehrsleistung am Markt selbst beschaffen. Nur für bestimmte Ausnahmesituationen, in welchen der Markt den Bedarf nicht decken kann, der Staat aber dringend auf die Verkehrsleistungen angewiesen ist, kann auf das Verkehrsleistungsgesetz zurückgegriffen werden.
Vorbereitungsmaßnahmen sind nicht von § 2 Absatz 1 erfasst und können daher unabhängig von einer Aktivierung des Gesetzes bzgl. der Anforderungen von Leistungen nach § 3 vorgenommen werden.
Zu § 1 Absatz 2 (Unterstützung verbündeter Streitkräfte)
§ 1 Absatz 2 stellt auf den Fall ab, dass verbündete Streitkräfte ausländischer Staaten unterstützt werden sollen (z.B. bei der Verlegung verbündeter Streitkräfte auf deutschem Territorium). Danach ist eine Unterstützung i. S. d. Gesetzes nur zulässig, wenn deutsche Streitkräfte durch den Deutschen Bundestag mit einem entsprechenden Mandat für gemeinsame Maßnahmen mit den verbündeten Streitkräften beauftragt werden. Militärische Übungen sind hiervon nicht erfasst.
Das Verkehrsleistungsgesetz darf nur dann angewandt werden, wenn eine Krise oder Katastrophe vorliegt. Damit die Anwendung in Krisen- und Katastrophenzeiten sichergestellt wird, können nach § 2 Absatz 1 Leistungen gemäß § 3 von den Leistungspflichtigen (§ 4) nur dann angefordert werden, wenn das Verkehrsleistungsgesetz durch die gesetzlich vorgesehenen Organe aktiviert wurde.
Das Verkehrsleistungsgesetz ist nur anwendbar, wenn das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 entschieden oder die Bundesregierung gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2 durch Beschluss festgestellt hat, dass die Voraussetzungen nach § 1 vorliegen.
Der Entscheidung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur bzw. dem Beschluss der Bundesregierung geht zwingend eine Anwendungsprüfung voraus. Die Anwendungsprüfung erfolgt im Regelfall durch die koordinierende Behörde (vgl. hierzu auch die Erläuterungen zu § 7 Absatz 1a). Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur stellt im Fall des § 1 Absatz 1 Nummer 1 das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 fest und entscheidet über die Anwendbarkeit oder führt in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummern 2 bis 4 den Beschluss der Bundesregierung herbei. Für die inhaltliche und ausreichende Information zur Beschlussfassung der Bundesregierung ist der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur auf Grund des Ressortprinzips verantwortlich.
Zu § 2 Absatz 2
(Wegfall der Voraussetzungen)
Sind die Voraussetzungen des § 1 entfallen bzw. verlangt der Bundestag mit einfacher Stimmenmehrheit (Art. 42 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz) gemäß § 2 Absatz 2 Satz 2 die Aufhebung einer Entscheidung oder Feststellung, hat gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur seine Entscheidung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder die Bundesregierung gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ihre Feststellung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 aufzuheben.
Die koordinierende Behörde berichtet regelmäßig dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, ob die Voraussetzungen weiterhin vorliegen oder entfallen sind.
Zu § 2 Absatz 3
(Bekanntmachung der Maßnahmen)
Gemäß § 2 Absatz 3 sind die Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 im Bundesanzeiger zu veröffentlichen (vgl. Anlage 3). Dabei werden als Maßnahmen die Entscheidung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur im Fall des § 2 Absatz 1 Nummer 1 und § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bzw. der Beschluss der Bundesregierung in den Fällen des § 2 Absatz 1 Nummer 2 und § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 verstanden. § 2 Absatz 3 regelt somit die Bekanntmachung der "Aktivierung" und "Deaktivierung" des Verkehrsleistungsgesetzes.
Zuvor hat das Bundesamt für Güterverkehr in der Funktion als koordinierende Behörde nach § 7 Absatz 1a im Regelfall eine Anwendungsprüfung durchgeführt, eine Empfehlung über die Anwendbarkeit gegenüber dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ausgesprochen und dabei die gesetzlich normierten Anwendungsvoraussetzungen (Anwendungsfälle nach § 1) zugrunde gelegt.
Die Kommunikation hinsichtlich der Aktivierung bzw. Deaktivierung ist auch rechtsstaatlich geboten, da insbesondere die Verkehrs- bzw. Verkehrsinfrastrukturunternehmen mit erheblichen Konsequenzen zu rechnen haben. Der Staat ist verpflichtet, seine Maßnahmen und Vorhaben zu kommunizieren, die Öffentlichkeitsarbeit erstreckt sich dabei auf sachgerechte, objektiv gehaltene Information über Rechtsfragen, die den Bürger unmittelbar betreffen (vgl. BVerfGE 63, 230, 243; 44, 125, 147 f.).
Für die Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 ist die Publikation keine Wirksamkeitsvoraussetzung (vgl. von Lewinski, VerkLG, § 2, Rn. 21).
Die Bekanntgabe wird den anforderungsberechtigten Behörden nach § 7 Absatz 1, der koordinierenden Behörde nach § 7 Absatz 1a und den nach § 7 Absatz 2 zuständigen Behörden durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zugeleitet.
Zu § 3 Absatz 1
(Anforderung von Leistungen)
Das Verkehrsleistungsgesetz sieht verschiedene Verkehrsleistungen, u. a. Beförderungsleistungen (Absatz 1 Nummer 1), die Gebrauchsüberlassung (Absatz 1 Nummer 2) und die Infrastrukturbenutzung (Absatz 1 Nummer 3) vor, welche angefordert werden können.
Zu § 3 Absatz 1 Nummer 1
(einmalige oder wiederkehrende Beförderungen)
Beförderungsleistungen sind Verkehrsleistungen i. e. S.; Verkehrsleistungen im Sinne dieser Vorschrift sind einmalige oder wiederkehrende Beförderungen von Personen und Gütern. Dabei werden der Straßen- und Schienenbahnverkehr einschließlich sonstiger Straßen- oder Magnetschwebebahnen, die Schifffahrt und der Luftverkehr und somit alle Arten der Beförderung von der Norm erfasst (vgl. BT-Drucksache 15/2769 vom 24.03.2004 S. 8). Zur Erbringung von Verkehrsleistungen besteht im Allgemeinen Bedarf an Nutzfahrzeugen des Straßenverkehrs, Schiffen, Schienen- und Luftfahrzeugen. Dabei kann es sich insbesondere um spezielle Verkehrsmittel wie z.B. Ro-Ro-Schiffe, Kesselwagen der Eisenbahn, Tieflader, Tiertransporter, Tankfahrzeuge, Frachtflugzeuge/Großraumflugzeuge oder Helikopter handeln. Zur Personenbeförderung zählen auch barrierefreie Beförderungen. Die Ermächtigung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 dient der Sicherstellung von Verkehrsleistungen (vgl. BT-Drucksache 15/2769 vom 24.03.2004 S. 9).
Wiederkehrende Beförderungsleistungen sind mehrere, gleichartige Beförderungsleistungen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes, die zusammengefasst in einem einzigen Verpflichtungsbescheid (siehe Anlage 4) angefordert werden; zur Anschlussanforderung siehe auch § 6 Leistungsdauer.
Zu § 3 Absatz 1 Nummer 2
(Überlassung von Verkehrsmitteln zum Gebrauch)
Die Ermächtigung nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 ermöglicht über die Anforderung von Verkehrsleistungen hinaus auch die Anforderung von Verkehrsmitteln und -anlagen zum Gebrauch. Unter Gebrauch i. S. d. § 3 Absatz 1 Nummer 2 Var. 1 ist die ausschließliche Nutzung durch die Verwaltung (anforderungsberechtigte Behörde oder den Leistungsempfänger) zu verstehen. Mitgebrauch i. S. d. § 3 Absatz 1 Nummer 2 Var. 2 umfasst die Berechtigung sowohl des Staates als auch des Eigentümers zum bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mittel und Anlagen (vgl. BT-Drucksache 15/2769 vom 24.03.2004 S. 9). Dabei ist die teilweise erfolgende Nutzung durch die anforderungsberechtigte Behörde oder durch den Leistungsempfänger erfasst, die eine weitere Nutzung durch den Eigentümer zu eigenen Zwecken zulässt.
Nicht erfasst ist beispielsweise die Verwendung eines Busses als Straßensperre, da der bestimmungsgemäße Gebrauch die Beförderung von Personen ist.
Unter anderer Nutzung i. S. d. § 3 Absatz 1 Nummer 2 Var. 3 sind alle Nutzungsarten zu verstehen, die mit Beförderungsmitteln und -anlagen möglich sind, wie z.B. die Nutzung eines Tankschiffs als öffentliches Tanklager oder die Bereitstellung von Schlaf- und Liegewagen als örtliche Unterkunft (vgl. BT-Drucksache 15/2769 vom 24.03.2004 S. 9).
Zu § 3 Absatz 1 Nummer 3
(Benutzung der Verkehrsinfrastruktur)
Unter Verkehrsinfrastruktur sind die ortsfesten Verkehrsanlagen, bestehend aus den Verkehrswegen (Straßen, Schienenwege, Wasserstraßen, Flugrouten, Pipelines, Datenleitungen) und deren Zugangs- bzw. Verknüpfungsstellen (wie Bahnhöfe, Terminals, See-, Binnenhäfen und Flugplätze), zu verstehen. Es kann auch die Einbeziehung der Informations- und Kommunikationssysteme vorgesehen werden, die notwendiger Bestandteil zum Aufbau und Betrieb moderner Transportketten sind (vgl. BT-Drucksache 15/2769 vom 24.03.2004 S. 9).
Zu § 3 Absatz 2
(Weitere Anforderung von Leistungen)
Im § 3 Absatz 2 werden die in Absatz 1 verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe näher definiert.
Zu § 3 Absatz 2 Nummer 1
(Verkehrsleistungen)
Verkehrsleistungen sind auch die mit ihnen verbundenen Nebenleistungen, insbesondere der Betrieb von Umschlaganlagen, Speditionsleistungen, wie z.B. die Organisation von Transporten über mehrere Verkehrsträger, sowie Leistungen der Lagerei, wie z.B. die Bereitstellung von Lagerflächen und -hallen zur ordnungsgemäßen Lagerhaltung, soweit sie dem Verkehr dienen. Die Aufzählung ist nicht abschließend. Es werden jedoch nur solche Nebenleistungen erfasst, die in einer dem Verkehr dienenden Funktion stehen (vgl. von Lewinski, VerkLG, § 3, Rn. 13). Somit zählen hierzu auch Verkehrswege einschließlich aller für den Betrieb notwendigen Einrichtungen wie z.B. Stellwerke und Schleusen. Als mit den Verkehrsleistungen verbundene Nebenleistungen gelten auch Abschlepp- und Räumungsdienste und die Versorgung mit Treibstoff, z.B. Tanklager, der Betrieb von Bundesautobahntankstellen und Werkstankstellen auf dem Speditionsgelände.
Zu § 3 Absatz 2 Nummer 2
(Verkehrsmittel)
Unter den Begriff Verkehrsmittel fallen nicht nur klassische Transportmittel, sondern auch die Ausrüstung einschließlich Informations- und Kommunikationssystemen zur Transportsteuerung, z.B. Telematiksysteme (vgl. BT-Drucksache 15/2769 vom 24.03.2004 S. 9).
Zu § 3 Absatz 2 Nummer 3
(Verkehrsanlagen)
Verkehrsanlagen sind z.B. Bahnhöfe, Flugplätze, See- und Binnenhäfen,
Umschlagsanlagen wie z.B. Krananlagen, Förderbänder, Containerbrücken, Reach-Stacker, Straddle-Carrier, Manifolds, Pumpen, Pipelines, Containerterminals,
Anlagen der Verkehrsregelung (Verkehrszeichen, Lichtsignale), Abstell- und Warteanlagen (Parkplätze) und Bundesautobahntankstellen.
Zu § 3 Absatz 2 Nummer 4
(Verkehrsinfrastruktur)
Unter Verkehrsinfrastruktur fallen Straßen (Bundesautobahnen, Bundesstraßen, Landstraßen), Schienenwege, Wasserstraßen und Luftverkehrsstrecken bzw. Luftstraßen sowie auch die für den Betrieb der Verkehrswege notwendigen Einrichtungen als Teil der Verkehrsinfrastruktur. Die Grenze zwischen Verkehrsanlage, Verkehrsmittel und Verkehrsinfrastruktur als Oberbegriff der beiden erstgenannten Begriffe ist dabei nicht immer scharf zu ziehen.
Zu § 4 Absatz 1 Nummer 1
(Verkehrs und Verkehrsinfrastrukturunternehmen)
Nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 sind zunächst Verkehrsunternehmen Adressaten. Ein Verkehrsunternehmen ist ein Unternehmen, das Verkehrsdienstleistungen, also Transportweg, Verkehrsleistung, Abfertigung oder weitere Funktionen wie beispielsweise Lagern oder Verpacken i. S. d. § 3 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 Nummer 1 anbietet. Dazu stehen dem Verkehrsunternehmen Verkehrsmittel (Infrastruktur, mobiles Gerät, Antriebsenergie, Arbeitskraft, Organisation und Betrieb u. a.) zur Verfügung. Adressaten können auch Verkehrsinfrastrukturunternehmen sein. Das sind Unternehmen, die Verkehrsinfrastruktur i. S. d. § 3 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2 Nummer 4 betreiben. Verpflichtet werden können nur solche Unternehmen, die der deutschen Rechtsordnung unterworfen sind.
Zu § 4 Absatz 1 Nummer 2
(Reeder oder Ausrüster von Seeschiffen)
Nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 sind Adressaten auch Reeder und Ausrüster von Seeschiffen unter Bundesflagge. Bei den Seeschiffen muss es sich um solche Schiffe handeln, die unter Bundesflagge fahren. Nach § 1 Absatz 1 und 2 Flaggenrechtsgesetz sind das nur solche Seeschiffe, deren Eigentümer (Reeder) Deutsche sind und ihren Wohnsitz im Hoheitsbereich des Grundgesetzes haben. Ausrüster von Seeschiffen ist gemäß § 477 Absatz 1 Handelsgesetzbuch, wer ein ihm nicht gehörendes Schiff zum Erwerb durch Seefahrt betreibt. Der Ausrüster wird gemäß § 477 Absatz 2 Handelsgesetzbuch im Verhältnis zu Dritten als Reeder angesehen.
Eine besondere Form des Schiffsüberlassungsvertrages ist der Bareboat-Chartervertrag. Der Eigentümer des Schiffes verschafft dem Ausrüster (Charterer) die vollständige Verfügungsgewalt über das Schiff. Der Bareboat-Charterer fällt unter das Verkehrsleistungsgesetz, wenn das Schiff unter deutscher Flagge fährt.
Im Internationalen Seeschiffsregister können gemäß § 12 Flaggenrechtsgesetz deutsche Seeschiffe eingetragen werden, die die Bundesflagge führen und überwiegend im internationalen Verkehr eingesetzt sind. Die Schiffe sind weiterhin der deutschen Rechtsordnung unterworfen und damit auch dem Verkehrsleistungsgesetz.
Schiffe, die befristet nach § 7 Flaggenrechtsgesetz ausgeflaggt wurden, fallen nicht unter das Verkehrsleistungsgesetz.
Zu § 4 Absatz 1 Nummer 3
(sonstige Eigentümer und Besitzer)
Nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 können sonstige Eigentümer und Besitzer von Verkehrsmitteln oder von Verkehrsinfrastruktur zu Leistungen nach dem Gesetz verpflichtet werden. Voraussetzung dafür ist, dass diese Verkehrsmittel und diese Verkehrsinfrastruktur zum Betrieb eines Unternehmens gehören. Für die Leistungspflicht von Besitzern, die nicht zugleich Eigentümer sind, ist es unerheblich, welches Rechtsgeschäft dem Erwerb des Besitzes zugrunde liegt, z.B. Miete, Leasing (vgl. BT-Drucksache 15/2769 vom 24.03.2004 S. 9).
Zu § 4 Absatz 2
(weitere Verkehrsunternehmen)
§ 4 Absatz 2 nimmt eine Erweiterung der Verkehrsleistungspflichtigen vor, soweit sie tatsächlich dem Verkehr dienen. Danach sind Verkehrsunternehmen auch Spediteure i. S. d. § 453 Handelsgesetzbuch, aber auch Lagergeschäfte nach § 467 Handelsgesetzbuch sowie Betreiber von Informations- und Kommunikationssystemen. Damit werden auch die Technisierung und Digitalisierung berücksichtigt. Der dahingehenden Erweiterung der Verkehrspflichtigen wird insbesondere dadurch Rechnung getragen, dass Transporte zunehmend nicht mehr über einen Verkehrsträger allein abgewickelt, sondern vielmehr Transportketten unter Einbeziehung verschiedener Verkehrsträger gebildet werden. Es ist deshalb konsequent, die Umschlags- und Speditionsunternehmen sowie Unternehmen der Lagerei den Verkehrsunternehmen gleichzustellen. Moderner und reibungsloser Transport ist nicht nur eine Frage der Verkehrsleistung an sich. Zur Verkehrsleistung und damit zur Verkehrsabwicklung gehört heute unbestritten die Logistik, die durch Informationssysteme unterstützt wird. Da diese Systeme zum Teil als Fremdleistungen von den eigentlichen Verkehrsunternehmen "eingekauft" werden, ist es notwendig, auch diese Unternehmen in den Kreis der Verkehrsunternehmen mit einzubeziehen. Die Informationssysteme selbst sind zugleich als "Nebenleistungen" im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 2 und 3 anzusehen.
Um eine ausufernde Erweiterung der Verkehrspflichtigen zu vermeiden, sind gemäß § 4 Absatz 2 Halbsatz 2 nur solche Unternehmen als Verkehrspflichtige einzustufen, die auch tatsächlich dem Verkehr dienen, d. h. die ihrem Wesen nach im Verkehrswesen tätig sind (vgl. von Lewinski, VerkLG, § 4, Rn. 11).
Zu § 4 Absatz 3
(Verkehrsunternehmen mit einer gesetzlichen Betriebs und Beförderungspflicht)
Nach § 4 Absatz 3 können Verkehrsunternehmen, die einer gesetzlichen Betriebs- und Beförderungspflicht unterliegen, nur mit der Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur zu Leistungen herangezogen werden.
Dabei knüpft § 4 Absatz 3 an eine Betriebs- und Beförderungspflicht von Verkehrsunternehmen und nicht an Verkehrsinfrastrukturunternehmen an. Der Zugriff nach dem Verkehrsleistungsgesetz ist dabei gestaffelt. Zunächst soll auf die Leistungen nicht Betriebs- und Beförderungspflichtiger zugegriffen werden und erst in einem möglichen zweiten Schritt ausnahmsweise auf diejenigen, die solchen Pflichten unterliegen (vgl. von Lewinski, VerkLG, § 4, Rn. 15).
Zu § 5
(Verpflichtungsbescheid)
Vor Erlass eines Verpflichtungsbescheides (siehe Anlage 4) ist eine weitere Prüfung der Voraussetzungen des § 1 durch die zuständige Behörde nicht mehr erforderlich, da das Vorliegen der Anwendungsvoraussetzung bereits durch die Entscheidung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur oder den Anwendungsbeschluss der Bundesregierung nach § 2 festgestellt ist. Durch die Entscheidung bzw. den Beschluss über die Anwendbarkeit des Gesetzes ist klargestellt, dass die Leistungsanforderung dem Zweck des Gesetzes entspricht sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem haushaltsrechtlichen Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nach § 7 Bundeshaushaltsordnung Rechnung trägt. Eine Anhörung unterbleibt gemäß § 28 Absatz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht. Die zuständige Behörde kann somit entsprechend den Erfordernissen der Anforderung unter Berücksichtigung des vorrangigen Interesses an einem wirksamen und schnellen Gesetzesvollzug einen der möglichen Leistungspflichtigen in Anspruch nehmen.
Gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 wird die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 5 Absatz 1 Satz 1 per förmlicher Zustellung angeordnet. Somit hat eine Bekanntgabe im Rahmen der förmlichen Zustellungsformen nach dem Verwaltungszustellungsgesetz zu erfolgen. Danach ist eine Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde gemäß § 3 Verwaltungszustellungsgesetz, die Zustellung durch die Post mittels Einschreiben nach § 4 Verwaltungszustellungsgesetz sowie die Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis nach § 5 Verwaltungszustellungsgesetz möglich (siehe Anlage 5). Ergänzend hierzu sind auch die weitergehenden Regelungen des § 11 zu berücksichtigen.
Beim Verpflichtungsbescheid sind die verwaltungsvollstreckungsrechtlichen Erfordernisse zu berücksichtigen. Nach § 5 Absatz 2 haben der Widerspruch und die Anfechtungsklage gegen den Verpflichtungsbescheid nach § 5 Absatz 1 keine aufschiebende Wirkung. Damit wird der Verpflichtungsbescheid mit Bekanntgabe wirksam und ist unabhängig von Rechtsmitteln sofort vollziehbar.
Für die Verpflichtung zur Erbringung von Verkehrsleistungen ist das in Anlage 4 abgedruckte Muster eines Verpflichtungsbescheides zu verwenden. Es enthält Mindestforderungen zu den Angaben. Ergänzungen können von den zuständigen Behörden bei Bedarf vorgenommen werden.
Zu § 6
(Leistungsdauer)
Nach § 6 Satz 1 sind die Anordnungen von Leistungen i. S. d. § 3 zeitlich zu begrenzen. Danach dürfen sie einen Zeitraum von drei Monaten nicht überschreiten. Dabei muss die Festlegung des Zeitraums der Maßnahme nach § 3 verhältnismäßig sein.
Um so wenig wie möglich in die unternehmerische Betätigungsfreiheit einzugreifen und die Belastung gleichmäßig zu verteilen, sind erneute Leistungsanforderungen an denselben Leistungspflichtigen innerhalb der Bewältigung eines Ereignisfalls nach § 1 möglichst zu vermeiden. Mit der Befristung wird der Zeitraum der Leistungsanforderung begrenzt. Es handelt sich um eine Maximalfrist, die nicht regelmäßig auszuschöpfen ist und im Übrigen im Einzelfall sachlich nachvollziehbar sein muss (vgl. BT-Drucksache 15/2769 vom 24.03.2004 S. 10). Anschlussanforderungen können in bestimmten Fällen notwendig sein, z.B. wenn andere Leistungspflichtige nicht verfügbar sind oder sich die Leistungsdauer und der Umfang vergrößern. Wiederholte Leistungsanforderungen an denselben Leistungspflichtigen sind schriftlich von der zuständigen Behörde zu begründen und bedürfen einer erneuten Prüfung der tatsächlichen Gegebenheiten (vgl. BT-Drucksache 15/2769 vom 24.03.2004 S. 10). Zudem muss die wiederholte Anforderung unumgänglich sein. Unumgänglich bedeutet, dass eine Situation eintritt, die ein erneutes Heranziehen des Leistungspflichtigen erforderlich macht, da andernfalls der Zweck nach § 1 nicht erreichbar ist (vgl. von Lewinski, VerkLG, § 6, Rn. 5).
Vorbemerkung vor § 7 (Beteiligte Behörden, Prozessablauf)
Zur Übersicht zum Prozessablauf siehe das in der Anlage 1 beigefügte Prozessablaufdiagramm.
Zu § 7
(anforderungsberechtigte Behörde, koordinierende Behörde, zuständige Behörde und Leistungsempfänger)
Zu § 7 Absatz 1
(anforderungsberechtigte Behörde)
Diejenigen Bundesbehörden, die nach dem Verkehrsleistungsgesetz berechtigt sind, Anforderungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu stellen, werden gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1-11 abschließend normiert.
Diejenigen Behörden, die nicht gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1-11 als anforderungsberechtigt berücksichtigt sind, können über das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Verkehrsleistungen anfordern. Danach können die obersten Katastrophenschutzbehörden der Länder ihren Leistungsbedarf sowie den Leistungsbedarf der im Katastrophenschutz auf Landesebene mitwirkenden Hilfsorganisationen unter Verwendung des Anforderungsformulars an das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe als anforderungsberechtigte Behörde richten. Es obliegt dem Leistungsanfordernden, die entsprechenden Voraussetzungen der Amtshilfe im Einzelnen nachzuweisen sowie die Informations- bzw. Meldeverpflichtungen sicherzustellen. Eine weiterführende fachliche und rechtliche Prüfung der notwendigen Voraussetzungen durch das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe erfolgt nicht. Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe leitet das Anforderungsersuchen im Anschluss an die koordinierende Behörde (Bundesamt für Güterverkehr) weiter. Das Bundesamt für Güterverkehr prüft, ob die Leistungsanforderungen hinreichend begründet wurden.
Die Anforderung einer anforderungsberechtigten Bundesbehörde muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
Anforderungen werden in die Prioritätsstufen 1 und 2 kategorisiert:
Prioritätsstufe 1: Leib und Leben in Gefahr oder Transport lebenswichtiger Güter.
Prioritätsstufe 2: Durchführung von Personenbeförderungen/Güterbeförderungen zur Bewältigung der vorliegenden Krisenlage.
Bei mehreren Anforderungen derselben Prioritätsstufe ist die Reihenfolge der Bearbeitung aus Sicht des Antragstellers festzulegen. Diese richtet sich nach folgenden Kriterien:
Für die Anforderung zur Erbringung von Verkehrsleistungen ist das in Anlage 2 abgedruckte Muster eines Anforderungsformulars zu verwenden.
Die anforderungsberechtigte Behörde legt gegenüber der koordinierenden Behörde begründet dar, dass die Voraussetzungen eines Anwendungsfalls i. S. d. § 1 Absatz 1 vorliegen.
Die anforderungsberechtigte Behörde leitet das Anforderungsersuchen an die koordinierende Behörde weiter. Die koordinierende Behörde prüft, ob die Leistungsanforderungen hinreichend begründet sind.
Zu § 7 Absatz 1a
(koordinierende Behörde)
Die koordinierende Behörde ist gemäß § 7 Absatz 1a das Bundesamt für Güterverkehr.
Die koordinierende Behörde legt fest, welcher Verkehrsträger die Verkehrsleistung zu erbringen hat und übermittelt die Anforderungen an die zuständige Behörde.
Zu den Aufgaben der koordinierenden Behörde gehören insbesondere:
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die Entscheidung jederzeit an sich ziehen und entscheidet in Zweifelsfällen.
Eine abschließende Aufzählung der Aufgaben ist nicht möglich, da die Erfordernisse an die jeweiligen Situationen anzupassen sind.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur stellt relevante Informationen, die zur Bewältigung der Lage notwendig sind, der koordinierenden Behörde im Ereignisfall zur Verfügung.
In der Funktion als koordinierende Behörde nach § 7 Absatz 1a hat im Regelfall zuvor das Bundesamt für Güterverkehr eine Anwendungsprüfung durchgeführt, eine Empfehlung über die Anwendbarkeit gegenüber dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ausgesprochen und dabei die gesetzlich normierten Anwendungsvoraussetzungen (Anwendungsfälle nach § 1 Absatz 1) zugrunde gelegt. Bereits vor der Entscheidung über die Anwendung des Verkehrsleistungsgesetzes an die koordinierende Behörde übermittelte konkrete Leistungsanforderungen dienen auch dem Zweck, frühzeitig Vorbereitungsmaßnahmen zu treffen, und werden von der koordinierenden Behörde bei der Anwendungsprüfung berücksichtigt und nach der Feststellung der Gesetzesanwendung (vgl. § 2) bearbeitet.
Zu § 7 Absatz 2
(zuständige Behörde)
Zuständige Behörden sind die in § 7 Absatz 2 genannten Behörden. Die sachliche Zuständigkeit der Behörden gemäß § 7 Absatz 2 leitet sich grundsätzlich von dem Verkehrsträger ab, von dem die angeforderte Verkehrsleistung zu erbringen ist.
Bei stationären Umschlaganlagen und mobilen Umschlaggeräten ist die Behörde desjenigen Verkehrsträgers zuständig, in dessen Wirkungsbereich sich die Umschlaganlagen oder -geräte befinden (Prinzip des Sachzusammenhangs).
Beispiele:
- Hafenumschlag Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt - Umschlagbahnhöfe Eisenbahn-Bundesamt - Luftumschlag Luftfahrt-Bundesamt
Für den Hafenumschlag gilt die Besonderheit, dass die zuständige Behörde unverzüglich die für die Häfen zuständigen Landesbehörden über Anforderungen zu unterrichten hat. Dies gilt auch für § 8.
Für Leistungen von Flugplätzen wie flughafenbetriebliche und logistische Leistungen oder die Benutzung von Instrumenten-Lande-Anlagen erlässt das Luftfahrt-Bundesamt nach vorheriger Abstimmung mit der zuständigen Landesluftfahrtbehörde einen Verpflichtungsbescheid. Dieser wird der Landesluftfahrtbehörde vorab zur Kenntnis gegeben.
Für den Einsatz von Automobilkränen und sonstigen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, die für den Straßenverkehr zugelassen sind, ist das Bundesamt für Güterverkehr zuständig. Befinden sich die Automobilkräne oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen in Häfen, ist abweichend die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt zuständig.
Zu den Aufgaben der zuständigen Behörden gehören insbesondere:
Zu § 7 Absatz 3
(Zustellung des Verpflichtungsbescheides im Ausland)
Die zuständigen Behörden wenden sich für eine Zustellung des Verpflichtungsbescheides im Ausland unmittelbar an die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland.
Zu § 7 Absatz 4
(Leistungsempfänger)
Leistungsempfänger ist die anforderungsberechtigte Behörde, soweit gemäß § 7 Absatz 4 im Verpflichtungsbescheid nicht etwas anderes angegeben ist. Der Leistungsempfänger ist die Stelle, für die die Leistung erbracht wird.
Zu § 8
(Auskunftspflicht)
Die zuständigen Behörden haben - unabhängig von der Anwendung des Verkehrsleistungsgesetzes - zur Vorbereitung des Vollzugs und zur Durchführung des Verkehrsleistungsgesetzes die erforderlichen Auskünfte einzuholen.
Die Erteilung einer Auskunft ist keine Leistung im Sinne des Verkehrsleistungsgesetzes; sie ist daher auch nicht entschädigungspflichtig.
Die Auskünfte sind grundsätzlich als Einzelauskünfte mündlich, schriftlich oder elektronisch einzuholen. Dabei hat die zuständige Behörde zuvor zu prüfen, ob in anderen Fachbereichen der eigenen Behörde Kenntnisse und Daten vorhanden sind, die für die Aufgabenerfüllung genutzt werden können. Soweit es sich hierbei um personenbezogene Daten handelt, die auf Grund einer anderen Rechtsvorschrift als § 8 erhoben oder gespeichert wurden, dürfen diese nur unter Beachtung der Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung bzw. hier gemäß § 23 Bundesdatenschutzgesetz (Verarbeitung zu anderen Zwecken durch öffentliche Stellen bzw. anderer bereichsspezifischer Datenschutzbestimmungen) für Zwecke des Verkehrsleistungsgesetzes genutzt werden.
Für die zuständigen Behörden können insbesondere folgende Kenntnisse erforderlich sein:
Straßenverkehr:
Schienenverkehr:
See und Binnenschifffahrt:
Schiffsbezogen
Hafenbezogen
Die hafenbezogenen Informationen über Hafenanlagen der Länder/Kommunen (nicht bundeseigene Häfen) sind von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt bei den zuständigen Landesbehörden einzuholen (§ 5 Absatz 1 Nummer 3 Verwaltungsverfahrensgesetz).
Luftfahrt
Folgende Informationen liegen dem Luftfahrt-Bundesamt tagesaktuell vor:
Darüber hinaus werden folgende Informationen vom Luftfahrt-Bundesamt bei den zuständigen Landesluftfahrtbehörden (§ 5 Absatz 1 Nummer 3 Verwaltungsverfahrensgesetz) eingeholt:
Für den Fall, dass sich flugbetriebliche Aktivitäten auf Grund des Verkehrsleistungsgesetzes auf das Ausland erstrecken, stellt das Luftfahrt-Bundesamt den kurzfristigen Zugriff auf das Luftfahrthandbuch (Aeronautical Information Publication, AIP) des jeweiligen Staates sicher.
Eine abschließende Aufzählung der Auskünfte ist nicht möglich, da die Erfordernisse zur Auskunftserteilung an die jeweilige Notsituation anzupassen ist (vgl. BT-Drucksache 15/2769 vom 24.03.2004 S. 10).
Soweit personenbezogene Daten erhoben und gespeichert werden, sind diese gemäß Art. 17 Absatz 1 Buchstabe a Datenschutz-Grundverordnung zu löschen, sobald ihre Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Verkehrsleistungsgesetz nicht mehr erforderlich ist.
Die von den Auskunftspflichtigen erlangten Daten unterliegen der Datenschutz-Grundverordnung, den Datenschutzvorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (sofern personenbezogen oder -beziehbar) und auch regelmäßig dem Betriebs- und Geschäftsgeheimnis nach § 30 Verwaltungsverfahrensgesetz. Eine Weitergabe der Daten an andere Stellen ist daher ohne Einwilligung des Betroffenen grundsätzlich nicht gestattet; gesetzliche Ausnahmen ergeben sich vor allem aus der Abgabenordnung (z.B. §§ 93, 105 AO) und der Strafprozessordnung (z.B. §§ 98a, 161, 163 StPO) sowie auch § 25 Bundesdatenschutzgesetz.
Die Regelung zu § 5 Absatz 1 Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz gilt entsprechend.
Die Verweigerung einer Auskunft darf nur dann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, wenn die Auskunft schriftlich unter Hinweis auf die Auskunftspflicht nach § 8 und auf die Bußgeldbewehrung nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 verlangt worden ist.
Zu § 8a
(besondere Leistungspflichten der Eisenbahnen des Bundes)
Auf der Grundlage des § 8a Verkehrsleistungsgesetz können die Eisenbahnen des Bundes - unabhängig von der Anwendung des Gesetzes - zur Durchführung von nicht nachholbaren Maßnahmen bzw. Vorbereitungen für die Zivile Notfallvorsorge vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur verpflichtet werden.
Hierzu können insbesondere die Vorhaltung von:
Der Personal- und Sachaufwand für diese zusätzlichen Maßnahmen erfolgt auf Kosten des Bundes.
Zu § 9
(Entschädigung)
Entschädigungspflichtig ist der Leistungsempfänger (vgl. BT-Drucksache 15/2769 vom 24.03.2004 S. 10).
Sofern die zuständige Behörde entsprechend § 7 Absatz 4 Satz 2 im Verpflichtungsbescheid eine außerhalb der anforderungsberechtigten Behörde liegende Stelle als Leistungs empfänger bestimmt, geht die Entschädigungsverpflichtung auf diesen Leistungsempfänger über. Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt durch die koordinierende Behörde auf Grund einer Ermittlung des marktüblichen Preises in Abstimmung mit den zuständigen Behörden. Zusammen mit den weiteren vorliegenden Informationen sowie einer Kopie des Verpflichtungsbescheides werden die Unterlagen an den Leistungsempfänger, im Regelfall die anforderungsberechtigte Behörde, übermittelt, sofern im Verpflichtungsbescheid kein anderer Leistungsempfänger bestimmt ist.
Aus der Verweisung auf Vorschriften des Bundesleistungsgesetzes ergibt sich bei der Festsetzung der Entschädigung, dass grundsätzlich von Marktpreisen auszugehen ist (§ 20 Bundesleistungsgesetz). Bestehen Tarife, so sind diese anzuwenden.
Bei der Entschädigung nach § 31 Bundesleistungsgesetz ist die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen zu berücksichtigen (vgl. BAnz. 1993, Nr. 244).
Durch die Härteklausel wird die Entschädigungsregelung des § 9 ergänzt. Die Vorschrift ist § 21 Bundesleistungsgesetz nachgebildet.
Während diese nur für unmittelbare Nachteile einer Maßnahme einen Ausgleich unbilliger Härte vorsieht, ist nach § 10 jeder durch eine Maßnahme dieses Gesetzes hervorgerufene Vermögensnachteil auszugleichen. Hierfür können zivilrechtliche Vorschriften herangezogen werden.
Für die Zustellung des Verpflichtungsbescheides gilt grundsätzlich das Verwaltungszustellungsgesetz; für Leistungsanforderungen mit besonderer Dringlichkeit gilt die Sonderregelung des § 11. Die Zustellung eines schriftlichen Verpflichtungsbescheides kann nach § 5 Verwaltungszustellungsgesetz auch durch die zuständige Behörde selbst gegen Empfangsbekenntnis erfolgen (vgl. zu § 5 und Anlage 5).
Die Strafanzeige stellt die nach § 7 Absatz 2 zuständige Behörde, die den Verpflichtungsbescheid erlassen oder das Auskunftsersuchen gestellt hat.
Zu § 15
(Ordnungswidrigkeiten)
Die nach § 15 zuständige Verwaltungsbehörde ist die nach § 7 Absatz 2 zuständige Behörde, die den Verpflichtungsbescheid erlassen oder das Auskunftsersuchen gestellt hat.
III. Inkrafttreten
Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am 1.7.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gesetz zur Sicherung von Verkehrsleistungen vom 01.08.2006 außer Kraft.
Prozessablaufdiagramm VerkLG | Anlage 1 |
Anforderungsformular zur Anforderung von Leistungen nach dem Verkehrsleistungsgesetz (VerkLG) durch die anforderungsberechtigten Behörden nach § 7 Absatz 1 VerkLG | Anlage 2 |
Seite 1
Koordinierende Behörde
Bundesamt für Güterverkehr
- Koordinierende Behörde -
Werderstraße 34
50672 Köln
Wichtiger Hinweis:
Die obersten Katastrophenschutzbehörden der Länder richten ihren Leistungsbedarf, sowie den Leistungsbedarf der im Katastrophenschutz auf Landesebene mitwirkenden Hilfsorganisationen, unter Verwendung des Anforderungsformulars an das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) als anforderungsberechtigte Behörde. Das BBK leitet das Anforderungsersuchen im Anschluss an die koordinierende Behörde (BAG) weiter.
Anforderungsberechtigte Behörde | |
Behörde | |
Straße, Hausnummer | |
PLZ, Ort | |
Ansprechpartner | |
Name der Ansprechperson Nummer 1 | |
Telefonnummer dienstlich | |
Telefonnummer mobil | |
E-Mail-Adresse | |
Faxnummer | |
Name der Ansprechperson Nummer 2 | |
Telefonnummer dienstlich | |
Telefonnummer mobil | |
E-Mail-Adresse | |
Faxnummer |
Seite 2
Für den Fall, dass der Leistungsempfänger nicht auch die anforderungsberechtigte Behörde ist:
Leistungsempfänger | |
Behörde | |
Straße, Hausnummer | |
PLZ, Ort | |
Ansprechpartner | |
Name der Ansprechperson Nummer 1 | |
Telefonnummer dienstlich | |
Telefonnummer mobil | |
E-Mail-Adresse | |
Faxnummer | |
Name der Ansprechperson Nummer 2 | |
Telefonnummer dienstlich | |
Telefonnummer mobil | |
E-Mail-Adresse | |
Faxnummer |
Seite 3
I. Begründung der Leistungsanforderung
[ ] § 1 Absatz 1 Nummer 1: im Rahmen der Amtshilfe des Bundes bei einer Naturkatastrophe oder einem besonders schweren Unglücksfall, einschließlich eines terroristischen Anschlags
[ ] § 1 Absatz 1 Nummer 2: bei einer wirtschaftlichen Krisenlage, durch die die Versorgung mit Gütern des lebenswichtigen Bedarfs gestört ist
[ ] § 1 Absatz 1 Nummer 3: zur Unterstützung der Streitkräfte bei Einsätzen auf Grund internationaler Vereinbarungen oder im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen
[ ] § 1 Absatz 1 Nummer 4: im Rahmen der Notfallbewältigung auf Grund internationaler Vereinbarungen
Erläuterung: Eine Bedarfsdeckung ist auf andere Weise nicht bzw. nicht rechtzeitig möglich, wenn die anforderungsberechtigte Behörde eine quantitative Mangellage an bestimmten Transportkompetenzen/-mitteln feststellt und ein Eingreifen des Staates auf Grundlage der Vorsorge- und Schutzpflicht des Staates im Rahmen der Amtshilfe nach Art. 35 GG sowie dem Grundsatz der Katastrophenhilfe des Bundes nach § 12 ZSKG geboten ist.
Eine quantitative Mangellage an bestimmten Transportkompetenzen/-mitteln liegt vor, wenn nicht nur in einem Land ein Mangel an ausreichenden Transportkompetenzen/-mitteln besteht, sondern ebenso in weiteren angrenzenden bzw. umliegenden Ländern.
Der Fall, dass der Bedarf an Verkehrsleistungen nur mit unverhältnismäßigen Mitteln gedeckt werden kann, ist dann gegeben, wenn die geldwerte Gegenleistung nicht im Rahmen der im privaten Geschäftsbereich üblichen Gegenleistung liegt. Aufschläge geringerer Art sind noch üblich.
Seite 4
Durch die anforderungsberechtigten Behörden bzw. den Leistungsempfänger sind die grundsätzlich mindestens 3 erfolglosen Beschaffungsversuche darzulegen:
...
Seite 5
I. Bearbeitungspriorität bei mehreren Leistungsanforderungen einer anforderungsberechtigten Behörde bzw. eines Leistungsempfängers
Anforderungen werden in die Prioritätsstufen 1 und 2 kategorisiert:
Prioritätsstufe 1: Leib und Leben in Gefahr oder Transport lebenswichtiger Güter
Prioritätsstufe 2: Durchführung von Personenbeförderungen/Gütertransporten zur Bewältigung der vorliegenden Krisenlage
Bei mehreren Anforderungen derselben Prioritätsstufe ist die Reihenfolge der Bearbeitung aus Sicht des Antragsstellers festzulegen.
Diese richtet sich nach folgenden Kriterien:
Bearbeitungsreihenfolge Prioritätsstufe 1
Kurzbezeichnung der Leistungsanforderung | |
1. | |
2. | |
3. |
Bearbeitungsreihenfolge Prioritätsstufe 2
Kurzbezeichnung der Leistungsanforderung | |
1. | |
2. | |
3. |
Seite 6
II. Verkehrsträger
[ ] Straße
[ ] Schiene
[ ] Luft
[ ] Wasser
III. Erfordernis einer Transportkette
Transportkette erforderlich
[ ] ja [ ] nein [ ] nicht bekanntWenn ja, sind weitere Angaben unter IV. zwingend erforderlich.
IV. Ergänzende Angaben zur Transportkette (sofern bekannt)
a) Reihenfolge der Transportkette
(Bsp.: Schiene - Straße, Wasser-Schiene, Straße - Straße)
b) Umsteige-/Umschlagort
Bezeichnung des Umschlagorts | |
Straße, Hausnummer | |
PLZ, Ort | |
Land | |
Ansprechpartner | |
Name der Ansprechperson | |
Telefonnummer dienstlich | |
Telefonnummer mobil | |
E-Mail-Adresse | |
Faxnummer |
Seite 7
V. Leistungsgegenstand
[ ] | Personenbeförderung (weiter unter VI.) |
[ ] | Gütertransport (weiter unter VII.) |
[ ] | Überlassung von Verkehrsmitteln/Verkehrsanlagen/Verkehrsinfrastruktur sowie mit der Verkehrsleistung verbundene Nebenleistungen (weiter unter XII.) |
VI. Bei Personenbeförderung
Personenanzahl insgesamt | |
Erforderlichkeit von barrierefreier Beförderung | [ ] ja [ ] nein |
Wenn ja: Personenanzahl für barrierefreie Beförderung |
VII. Bei Gütertransport
Transportkompetenz
1. [ ] Stückgut
Bezeichnung des zu transportierenden Gutes | |
Containertransport | [ ] ja [ ] nein |
Gefahrgut | [ ] ja [ ] nein |
wenn ja: ADR-Klasse | |
Menge (nicht zutreffende Einheit streichen) | (kg/t) |
2. [ ] Flüssiggut
Bezeichnung des zu transportierenden Gutes | |
Containertransport | [ ] ja [ ] nein |
Lebensmitteltransport | [ ] ja [ ] nein |
Gefahrgut | [ ] ja [ ] nein |
wenn ja: - ADR-Klasse | |
Menge (nicht zutreffende Einheit streichen) | (l/m3) |
3. [ ] Schüttgut
Bezeichnung des zu transportierenden Gutes | |
Containertransport | [ ] ja [ ] nein |
Lebensmitteltransport | [ ] ja [ ] nein |
Gefahrgut | [ ] ja [ ] nein |
wenn ja: - ADR-Klasse | |
Menge (nicht zutreffende Einheit streichen) | (kg/t / m3) |
Seite 8
4. [ ] Thermotransporte
Bezeichnung des zu transportierenden Gutes | |
Containertransport | [ ] ja [ ] nein |
Gefahrgut | [ ] ja [ ] nein |
wenn ja: ADR-Klasse | |
Menge (nicht zutreffende Einheit streichen) | (kg/t /l/ m3) |
5. [ ] Unkonventionelle Transporte
Bezeichnung des zu transportierenden Gutes | |
[ ] überschwer | |
[ ] überlang: Maße in m und cm | |
[ ] überbreit: Maße in m und cm | |
[ ] überhoch: Maße in m und cm | |
[ ] Kranfahrzeug: Maße in m und cm | |
[ ] Tiertransport | |
Menge (nicht zutreffende Einheit streichen) | (kg/t /l/ m3) |
Stückzahl bei Kranfahrzeugen und Tiertransporten |
VIII. Häufigkeit der Beförderung
[ ] einmalige Beförderung (weitere Angaben unter IX. erforderlich) | |
- Aufteilung in Teilbeförderungen* (*Aufteilung einer Gesamtanforderung in einzelne Teilbeförderungen mit einem Startort und jeweils unterschiedlichen Zielorten) | [ ] ja [ ] nein |
- Wenn ja, Anzahl der Teilbeförderungen | |
[ ] wiederkehrende Beförderung* (weitere Angaben unter X. erforderlich) (*Turnusmäßig sich wiederholende gleichartige Beförderungsleistungen innerhalb eines festgelegten Zeitraumes mit fixen Start- und Zielorten) |
Seite 9
IX. Beförderungsmodalitäten der einmaligen (Teil-)Beförderungen
[ ] einmalige Beförderung
Soll-Bereitstellungsdatum am Startort | |
Soll-Bereitstellungszeit am Startort | |
bei Transportkette: Soll-Ankunftsdatum am Umschlagort: | |
bei Transportkette: Soll-Ankunftszeit am Umschlagort | |
Soll-Ankunftsdatum am Zielort | |
Soll-Ankunftszeit am Zielort |
[ ] einmalige Teilbeförderungen
1. Teilbeförderung
Soll-Bereitstellungsdatum am Startort | |
Soll-Bereitstellungszeit am Startort | |
bei Transportkette: Soll-Ankunftsdatum am Umschlagort | |
bei Transportkette: Soll-Ankunftszeit am Umschlagort | |
Soll-Ankunftsdatum am Zielort | |
Soll-Ankunftszeit am Zielort | |
Teilmenge in kg, t, l oder m3 bzw. Stückzahl | |
(Teil-)Personenzahl | |
davon Personenanzahl für barrierefreie Beförderung |
2. Teilbeförderung
Soll-Bereitstellungsdatum am Startort | |
Soll-Bereitstellungszeit am Startort | |
bei Transportkette: Soll-Ankunftsdatum am Umschlagort | |
bei Transportkette: Soll-Ankunftszeit am Umschlagort | |
Soll-Ankunftsdatum am Zielort | |
Soll-Ankunftszeit am Zielort | |
Teilmenge in kg, t, l oder m3 bzw. Stückzahl | |
(Teil-)Personenzahl | |
davon Personenanzahl für barrierefreie Beförderung |
Hinweis: Erforderlichenfalls weitere Teilbeförderungen hinzufügen.
Seite 10
X. Beförderungsmodalitäten bei wiederkehrenden Beförderungen
1. wiederkehrende Beförderung
Soll-Bereitstellungsdatum am Startort | |
sofern alle weiteren Angaben gleich bleiben | |
Intervall der Wiederkehr (z.B. täglich, wöchentlich, monatlich) | |
Datum der letztmaligen Erbringung der Beförderung | |
Soll-Bereitstellungsdatum am Startort | |
Soll-Bereitstellungszeit am Startort | |
bei Transportkette: Soll-Ankunftsdatum am Umschlagort | |
bei Transportkette: Soll-Ankunftszeit am Umschlagort | |
Soll-Ankunftsdatum am Zielort | |
Soll-Ankunftszeit am Zielort | |
Teilmenge in kg, t, l oder m3 bzw. Stückzahl | |
(Teil-)Personenzahl | |
davon Personenanzahl für barrierefreie Beförderung |
2. wiederkehrende Beförderung
(Nur auszufüllen, wenn weitere von der 1. wiederkehrenden Beförderung abweichende Beförderungen vorgenommen werden sollen)
Soll-Bereitstellungsdatum am Startort | |
Soll-Bereitstellungszeit am Startort | |
bei Transportkette: Soll-Ankunftsdatum am Umschlagort | |
bei Transportkette: Soll-Ankunftszeit am Umschlagort | |
Soll-Ankunftsdatum am Zielort | |
Soll-Ankunftszeit am Zielort | |
Teilmenge in kg, t, l oder m3 bzw. Stückzahl | |
(Teil-)Personenzahl | |
davon Personenanzahl für barrierefreie Beförderung |
Hinweis: Erforderlichenfalls weitere wiederkehrende Beförderungen hinzufügen.
Seite 11
XI. Angaben zu den Start- und Zieladressen
1. bei einmaliger oder wiederkehrender Beförderung: Angabe von Start- und Zieladresse
a) Startadresse und Erreichbarkeit der Ansprechperson an Startort
Startadresse | |
Bezeichnung Aufnahmeort | |
(Bsp.: Unternehmen, Güter-/Personenbahnhof, Liegeplatz im Hafen) | |
Straße, Hausnummer | |
PLZ, Ort | |
Land | |
Ansprechpartner | |
Name der Ansprechperson | |
Telefonnummer dienstlich | |
Telefonnummer mobil | |
E-Mail-Adresse | |
Faxnummer |
b) Zieladresse und Erreichbarkeit der Ansprechperson am Zielort
Zieladresse | |
Bezeichnung des Zielorts | |
Straße, Hausnummer | |
PLZ, Ort | |
Land | |
Ansprechpartner | |
Name der Ansprechperson | |
Telefonnummer dienstlich | |
Telefonnummer mobil | |
E-Mail-Adresse | |
Faxnummer |
Seite 12
2. Bei einmaliger Beförderung mit Teilbeförderungen: Angabe der Startadresse und Zieladressen
a) Startadresse und Erreichbarkeit der Ansprechperson an Startort
Startadresse | |
Bezeichnung Aufnahmeort (Bsp.: Unternehmen, Güter-/Personenbahnhof, Liegeplatz im Hafen) | |
Straße, Hausnummer | |
PLZ, Ort | |
Land | |
Ansprechpartner | |
Name der Ansprechperson | |
Telefonnummer dienstlich | |
Telefonnummer mobil | |
E-Mail-Adresse | |
Faxnummer |
b) Zieladresse und Erreichbarkeit der Ansprechperson am Zielort
1. Zieladresse | |
Bezeichnung des Zielorts | |
Straße, Hausnummer | |
PLZ, Ort | |
Land | |
Ansprechpartner | |
Name der Ansprechperson | |
Telefonnummer dienstlich | |
Telefonnummer mobil | |
E-Mail-Adresse | |
Faxnummer |
2. Zieladresse | |
Bezeichnung des Zielorts | |
Straße, Hausnummer | |
PLZ, Ort | |
Land | |
Ansprechpartner | |
Name der Ansprechperson | |
Telefonnummer dienstlich | |
Telefonnummer mobil | |
E-Mail-Adresse | |
Faxnummer |
Hinweis: Erforderlichenfalls weitere Zieladressen hinzufügen.
Seite 13
XII. Angaben bei der Überlassung von Verkehrsmitteln/Verkehrsanlagen/Verkehrsinfrastruktur und -suprastruktur sowie mit der Verkehrsleistung verbundene Nebenleistungen:
Anzahl | |
Verkehrsmittel (z.B. LKW, Bus, Binnenschiff, Passagierschiff, Containerschiff, Passagier- oder Frachtflugzeug, Muster des Luftfahrzeugs) | |
Verkehrsanlage bzw. Verkehrsinfrastruktur und -suprastruktur (z.B. Überlassung von Lagerhallen, Umschlaganlagen) | |
Art der Nutzung | [ ] zum Gebrauch [ ] zum Mitgebrauch [ ] zur anderen Nutzung |
Nutzungszweck | |
Überlassungsdauer | Von: Bis: |
Ort/Region der Nutzung | |
Telefonnummer mobil | |
mit der Verkehrsleistung verbundene Nebenleistungen | |
Ergänzende Hinweise |
Seite 14
Hiermit verpflichtet sich die anforderungsberechtigte Behörde, unverzüglich die erfolgreiche Erbringung jeder einmaligen Beförderung, jeder Teilbeförderung einer einmaligen Beförderung und jeder wiederkehrenden Beförderung der koordinierenden Behörde abschließend zu bestätigen.
Für den Fall, dass der Leistungsempfänger nicht auch die anforderungsberechtigte Behörde (z.B. Land) ist: [ ] Der Leistungsempfänger ist über die Erstattungspflicht gem. §§ 9 und 10 VerkLG informiert. [ ] Hiermit verpflichtet sich der Leistungsempfänger, unverzüglich die erfolgreiche Erbringung jeder einmaligen Beförderung, jeder Teilbeförderung einer einmaligen Beförderung und jeder wiederkehrenden Beförderung der koordinierenden Behörde abschließend zu bestätigen. |
Hinweis: Falls einzelne Informationen zum Zeitpunkt der Anforderungserstellung noch nicht bekannt sind, müssen diese im Interesse einer schnellstmöglichen Bearbeitung der koordinierenden Behörde unverzüglich nachgereicht werden. |
Ort, Datum, Behörde, Nachname, Vorname |
Muster Veröffentlichung durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur | Anlage 3 |
Gemäß § 2 Absatz 3 VerkLG sind die Maßnahmen gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 und gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 im Fall des § 1 Absatz 1 Nummer 1 durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Bundesanzeiger zu veröffentlichen:
Fall des § 2 Absatz 1 Nummer 1 VerkLG ("Aktivierung"):
"Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hat entschieden, dass die Voraussetzungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Verkehrsleistungsgesetzes vorliegen."
Fall des § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 VerkLG ("Deaktivierung"):
"Die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 Nummer 1 Verkehrsleistungsgesetz sind entfallen.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hebt seine Entscheidung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Verkehrsleistungsgesetzes auf."
Verpflichtungsbescheid zur Verpflichtung von Leistungen nach dem Verkehrsleistungsgesetz (VerkLG) durch die zuständigen Behörde nach § 7 Absatz 2 VerkLG | Anlage 4 |
Seite 1
Zuständige Behörde (Verpflichtender)
Behörde | |
Straße, Hausnummer | |
PLZ, Ort | |
Ansprechpartner | |
Name der Ansprechperson Nummer 1 | |
Telefonnummer dienstlich | |
Telefonnummer mobil | |
E-Mail-Adresse | |
Faxnummer | |
Name der Ansprechperson Nummer 2 | |
Telefonnummer dienstlich | |
Telefonnummer mobil | |
E-Mail-Adresse | |
Faxnummer |
Leistungspflichtiger (Verpflichteter)
Unternehmensname | |
Straße, Hausnummer | |
PLZ, Ort | |
Ansprechpartner | |
Name der Ansprechperson Nummer 1 | |
Telefonnummer dienstlich | |
Telefonnummer mobil | |
E-Mail-Adresse | |
Faxnummer | |
Name der Ansprechperson Nummer 2 | |
Telefonnummer dienstlich | |
Telefonnummer mobil | |
E-Mail-Adresse | |
Faxnummer |
Seite 2
nachrichtlich an:
Koordinierende Behörde
Bundesamt für Güterverkehr
- Koordinierende Behörde -
Werderstraße 34
50672 Köln
Seite 3
VERPFLICHTUNGSBESCHEID
Für Zwecke der Sicherung von ausreichenden Verkehrsleistungen ergeht an Sie auf Grundlage des § 5 Absatz 1 des Gesetzes zur Sicherung von Verkehrsleistungen (Verkehrsleistungsgesetzes - VerkLG) folgender Verpflichtungsbescheid.
Sie werden verpflichtet, folgende Verkehrsleistung zu erbringen:
I. Leistungsempfänger
Behörde | |
Straße, Hausnummer | |
PLZ, Ort | |
Ansprechpartner | |
Name der Ansprechperson Nummer 1 | |
Telefonnummer dienstlich | |
Telefonnummer mobil | |
E-Mail-Adresse | |
Faxnummer | |
Name der Ansprechperson Nummer 2 | |
Telefonnummer dienstlich | |
Telefonnummer mobil | |
E-Mail-Adresse | |
Faxnummer |
II. Leistungsgegenstand
[ ] | Personenbeförderung (weiter unter VI.) |
[ ] | Gütertransport (weiter unter VII.) |
[ ] | Überlassung von Verkehrsmitteln/Verkehrsanlagen/Verkehrsinfrastruktur sowie mit der Verkehrsleistung verbundene Nebenleistungen (weiter unter XII.) |
III. Verkehrsträger
[ ] Straße
[ ] Schiene
[ ] Luft
[ ] Wasser
Seite 4
IV. Bei Personenbeförderung
Personenanzahl insgesamt | |
Erforderlichkeit von barrierefreier Beförderung: | [ ] ja [ ] nein |
Wenn ja: Personenanzahl für barrierefreie Beförderung: |
V. Bei Gütertransport
Transportkompetenz
1) [ ] Stückgut
Bezeichnung des zu transportierenden Gutes | |
Containertransport | [ ] ja [ ] nein |
Gefahrgut | [ ] ja [ ] nein |
wenn ja: ADR-Klasse | |
Menge (nicht zutreffende Einheit streichen) | (kg/t) |
2) [ ] Flüssiggut
Bezeichnung des zu transportierenden Gutes | |
Containertransport | [ ] ja [ ] nein |
Lebensmitteltransport | [ ] ja [ ] nein |
Gefahrgut | [ ] ja [ ] nein |
wenn ja: - ADR-Klasse | |
Menge (nicht zutreffende Einheit streichen) | (l/m3) |
3) [ ] Schüttgut
Bezeichnung des zu transportierenden Gutes: | |
Containertransport | [ ] ja [ ] nein |
Lebensmitteltransport | [ ] ja [ ] nein |
Gefahrgut | [ ] ja [ ] nein |
wenn ja: - ADR-Klasse | |
Menge (nicht zutreffende Einheit streichen) | (kg/t/m3) |
4) [ ] Thermotransporte
Bezeichnung des zu transportierenden Gutes | |
Containertransport | [ ] ja [ ] nein |
Gefahrgut | [ ] ja [ ] nein |
wenn ja: ADR-Klasse | |
Menge (nicht zutreffende Einheit streichen) | (kg/t /l/m3) |
Seite 5
5) [ ] Unkonventionelle Transporte
Bezeichnung des zu transportierenden Gutes | |
[ ] überschwer | |
[ ] überlang: Maße in m und cm | |
[ ] überbreit: Maße in m und cm | |
[ ] überhoch: Maße in m und cm | |
[ ] Kranfahrzeug: Maße in m und cm | |
[ ] Tiertransport | |
Menge (nicht zutreffende Einheit streichen) | (kg/t /l/m3) |
Stückzahl bei Kranfahrzeugen und Tiertransporten |
VI. Häufigkeit der Beförderung
[ ] einmalige Beförderung (weitere Angaben unter VII. erforderlich) | |
- Aufteilung in Teilbeförderungen* (*Aufteilung einer Gesamtanforderung in einzelne Teilbeförderungen mit einem Startort und jeweils unterschiedlichen Zielorten) | [ ] ja [ ] nein |
- Wenn ja, Anzahl der Teilbeförderungen | |
[ ] wiederkehrende Beförderung* (weitere Angaben unter VIII. erforderlich) (*Turnusmäßig sich wiederholende gleichartige Beförderungsleistungen innerhalb eines festgelegten Zeitraumes mit fixen Start- und Zielorten) |
Seite 6
VII. Beförderungsmodalitäten der einmaligen (Teil-)Beförderungen
[ ] einmalige Beförderung
Soll-Bereitstellungsdatum am Startort | |
Soll-Bereitstellungszeit am Startort | |
Soll-Ankunftsdatum am Zielort | |
Soll-Ankunftszeit am Zielort |
[ ] einmalige Teilbeförderungen
1. Teilbeförderung
Soll-Bereitstellungsdatum am Startort | |
Soll-Bereitstellungszeit am Startort | |
Soll-Ankunftsdatum am Zielort | |
Soll-Ankunftszeit am Zielort | |
Teilmenge in kg, t, l oder m3 bzw. Stückzahl | |
Personenzahl | |
davon Personenanzahl für barrierefreie Beförderung |
2. Teilbeförderung
Soll-Bereitstellungsdatum am Startort | |
Soll-Bereitstellungszeit am Startort | |
Soll-Ankunftsdatum am Zielort: | |
Soll-Ankunftszeit am Zielort: | |
Teilmenge in kg, t, l oder m3 bzw. Stückzahl: | |
Personenzahl | |
davon Personenanzahl für barrierefreie Beförderung |
3. Teilbeförderung
Soll-Bereitstellungsdatum am Startort | |
Soll-Bereitstellungszeit am Startort | |
Soll-Ankunftsdatum am Zielort | |
Soll-Ankunftszeit am Zielort | |
Teilmenge in kg, t, l oder m3 bzw. Stückzahl | |
Personenzahl | |
davon Personenanzahl für barrierefreie Beförderung |
Hinweis: Erforderlichenfalls weitere Teilbeförderungen hinzuzufügen.
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VIII. Beförderungsmodalitäten bei wiederkehrenden Beförderungen
1. wiederkehrende Beförderung
Soll-Bereitstellungsdatum am Startort | |
sofern alle weiteren Angaben gleich bleiben | |
Intervall der Wiederkehr (z.B. täglich, wöchentlich, monatlich) | |
Datum der letztmaligen Erbringung der Beförderung | |
Soll-Bereitstellungsdatum am Startort | |
Soll-Bereitstellungszeit am Startort | |
Soll-Ankunftsdatum am Zielort | |
Soll-Ankunftszeit am Zielort | |
Teilmenge in kg, t, l oder m3 bzw. Stückzahl | |
(Teil-)Personenzahl | |
davon Personenanzahl für barrierefreie Beförderung |
2. wiederkehrende Beförderung
(Nur auszufüllen, wenn weitere von der 1. wiederkehrenden Beförderung abweichende Beförderungen vorgenommen werden sollen)
Soll-Bereitstellungsdatum am Startort | |
Soll-Bereitstellungszeit am Startort | |
Soll-Ankunftsdatum am Zielort | |
Soll-Ankunftszeit am Zielort | |
Teilmenge in kg, t, l oder m3 bzw. Stückzahl | |
(Teil-)Personenzahl | |
davon Personenanzahl für barrierefreie Beförderung |
Hinweis: Erforderlichenfalls weitere wiederkehrende Beförderungen hinzuzufügen.
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IX. Angaben zu den Start- und Zieladressen
1. bei einmaliger oder wiederkehrender Beförderung: Angabe von Start- und Zieladresse sowie Erreichbarkeiten
a) Startadresse und Erreichbarkeit der Ansprechperson an Startort
Startadresse | |
Bezeichnung Aufnahmeort (Bsp.: Unternehmen, Güter-/Personenbahnhof, Liegeplatz im Hafen) | |
Straße, Hausnummer | |
PLZ, Ort | |
Land | |
Ansprechpartner | |
Name der Ansprechperson | |
Telefonnummer dienstlich | |
Telefonnummer mobil | |
E-Mail-Adresse | |
Faxnummer |
b) Zieladresse und Erreichbarkeit der Ansprechperson am Zielort
Zieladresse | |
Bezeichnung des Zielorts | |
Straße, Hausnummer | |
PLZ, Ort | |
Land | |
Ansprechpartner | |
Name der Ansprechperson | |
Telefonnummer dienstlich | |
Telefonnummer mobil | |
E-Mail-Adresse | |
Faxnummer |
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2. Bei einmaliger Beförderung mit Teilbeförderungen: Angabe der Startadresse und Zieladressen
a) Startadresse und Erreichbarkeit der Ansprechperson an Startort
Startadresse | |
Bezeichnung Aufnahmeort (Bsp.: Unternehmen, Güter-/Personenbahnhof, Liegeplatz im Hafen) | |
Straße, Hausnummer | |
PLZ, Ort | |
Land | |
Ansprechpartner | |
Name der Ansprechperson | |
Telefonnummer dienstlich | |
Telefonnummer mobil | |
E-Mail-Adresse | |
Faxnummer |
b) Zieladressen und Erreichbarkeit der Ansprechperson am Zielort
1. Zieladresse | |
Bezeichnung des Zielorts | |
Straße, Hausnummer | |
PLZ, Ort | |
Land | |
Ansprechpartner | |
Name der Ansprechperson | |
Telefonnummer dienstlich | |
Telefonnummer mobil | |
E-Mail-Adresse | |
Faxnummer |
2. Zieladresse | |
Bezeichnung des Zielorts: | |
Straße und Hausnummer: | |
PLZ, Ort: | |
Land: | |
Ansprechpartner | |
Name der Ansprechperson: | |
Telefonnummer dienstlich: | |
Telefonnummer mobil: | |
E-Mail-Adresse: | |
Faxnummer: |
Hinweis: Erforderlichenfalls sind weitere Zieladressen hinzuzufügen
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X. Angaben bei der Überlassung von Verkehrsmitteln/Verkehrsanlagen/Verkehrsinfrastruktur und -suprastruktur sowie mit der Verkehrsleistung verbundene Nebenleistungen:
Anzahl: | |
Verkehrsmittel (z.B. LKW, Bus, Binnenschiff, Passagierschiff, Containerschiff, Passagier- oder Frachtflugzeug, Muster des Luftfahrzeugs) | |
Verkehrsanlage bzw. Verkehrsinfrastruktur und -suprastruktur (z.B. Überlassung von Lagerhallen, Umschlaganlagen): | |
Art der Nutzung | [ ] zum Gebrauch [ ] zum Mitgebrauch [ ] zur anderen Nutzung |
Nutzungszweck | |
Überlassungsdauer | Von: Bis: |
Ort/Region der Nutzung | |
Telefonnummer mobil | |
mit der Verkehrsleistung verbundene Nebenleistungen |
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WICHTIG: Bitte bestätigen Sie der zuständigen Behörde per E-Mail (E-Mail-Adresse: ) unverzüglich die Transport-/Beförderungsdurchführung gemäß den oben genannten Beförderungsmodalitäten. Folgende Angaben sind in diesem Zusammenhang der zuständigen Behörde mitzuteilen:
Hinweise zur Beförderungsdurchführung 1. Bitte kontaktieren Sie die zuständige Behörde (Telefonnummer:) unverzüglich bei Abfahrt am Startort. Teilen Sie der zuständigen Behörde unter Angabe ihres Unternehmensnamens sowie des Kennzeichens des eingesetzten Fahrzeugs hierbei bitte
2. Bitte kontaktieren Sie die zuständige Behörde (Telefonnummer: ) zudem nach der Hälfte der zu absolvierende Strecke. Teilen Sie der zuständigen Behörde hierbei unter Angabe ihres Unternehmensnamens sowie des Kennzeichens des Fahrzeugs bitte
3. Bitte kontaktieren Sie die zuständige Behörde (Telefonnummer: ) unverzüglich bei Ankunft am Zielort. Bitte bestätigen Sie der zuständigen Behörde die vollendete Leistungserbringung unter Angabe
4. Bei Abweichungen im geplanten Beförderungsablauf ist mit der zuständigen Behörde (Telefonnummer: ) ebenfalls unverzüglich Kontakt aufzunehmen. Dies umfasst vor allem die Mitteilung
5. Die Bestimmungen des Sonn- und Feiertagsfahrverbots der Straßenverkehrs-Ordnung sowie das Fahrverbot der Ferienreiseverordnung gelten, soweit diese dem Bescheid entgegenstehen, bei der Beförderungsdurchführung nicht. Zum Nachweis der Fahrtberechtigung hat der Fahrzeugführer diesen Verpflichtungsbescheid (ggf. in beglaubigter Kopie) mitzuführen. |
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Leistungsentschädigung
Für die erbrachte Leistung erhalten Sie eine Entschädigung, die sich nach dem für vergleichbare Leistungen im Wirtschaftsverkehr üblichen Entgelt bemisst, sofern sich die Entschädigung nicht nach bestimmten Tarifen bemisst.
Entschädigungspflichtig ist der oben genannte Leistungsempfänger.
Rechtsgrundlage: § 9 VerkLG i.V.m. §§ 20 bis 33 des Bundesleistungsgesetzes
Zuwiderhandlung
Eine Verletzung der Leistungspflicht kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 30 000 Euro oder nach § 14 VerkLG als Straftat mit einer Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden.
Rechtsgrundlage: § 13, 14 VerkLG
Begründung
Im Rahmen der Amtshilfe bei Naturkatastrophen oder einem besonders schweren Unglücksfall, einschließlich eines terroristischen Anschlags, bei einer wirtschaftlichen Krisenlage, durch die die Versorgung mit Gütern des lebenswichtigen Bedarfs gestört ist sowie zur Unterstützung der Streitkräfte bei Einsätzen auf Grund internationaler Vereinbarungen oder im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen oder im Rahmen der Notfallbewältigung auf Grund internationaler Vereinbarungen ist es Aufgabe des Staates, die Versorgung der der Bevölkerung mit lebenswichtigen Verkehrsleistungen sicherzustellen und Krisenlagen wirksam zu begegnen, wenn der Bedarf auf andere Weise nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln gedeckt werden kann.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hat gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1, § 2 Absatz 1 Nummer 1 Verkehrsleistungsgesetz entschieden bzw. die Bundesregierung hat gemäß § 1 Absatz 1 Nummern 2 - 4, § 2 Absatz 1 Nummer 2 VerkLG durch Beschluss festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anforderungen von Leistungen nach dem VerkLG vorliegen.
Folgender Anwendungsfall nach § 1 Absatz 1 VerkLG liegt vor:
[ ] Nummer 1: im Rahmen der Amtshilfe des Bundes bei einer Naturkatastrophe oder einem besonders schweren Unglücksfall, einschließlich eines terroristischen Anschlags
[ ] Nummer 2: bei einer wirtschaftlichen Krisenlage, durch die die Versorgung mit Gütern des lebenswichtigen Bedarfs gestört ist
[ ] Nummer 3: zur Unterstützung der Streitkräfte bei Einsätzen auf Grund internationaler Vereinbarungen oder im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen
[ ] Nummer 4: im Rahmen der Notfallbewältigung auf Grund internationaler Vereinbarungen
Zur Erfüllung dieser Aufgabe ist es nunmehr notwendig, dass Sie die hiermit geforderte Leistung erbringen. Eine Bedarfsdeckung ist auf andere Weise nicht möglich.
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Rechtsgrundlage für die angeforderte Leistungsart:
§ 3 Absatz 1 VerkLG
[ ] 1. einmalige oder wiederkehrende Beförderungen von Gütern und Personen (Verkehrsleistungen),
[ ] 2. die Überlassung von Verkehrsmitteln und -anlagen zum Gebrauch, zum Mitgebrauch oder zu anderer Nutzung, die mit diesen Verkehrsmitteln und -anlagen möglich sind,
[ ] 3. die Benutzung der Verkehrsinfrastruktur einschließlich der Ausrüstung, der Informations- und Kommunikationssysteme.
Rechtsgrundlage für die Leistungspflichtigen:
§ 4 Absatz 1 VerkLG
[ ] 1. Verkehrs- und Verkehrsinfrastrukturunternehmen, mit Ausnahme der Bergbahnunternehmen,
[ ] 2. Reeder oder Ausrüster von Seeschiffen, die die Bundesflagge führen,
[ ] 3. sonstige Eigentümer und Besitzer von Verkehrsmitteln oder von Verkehrsinfrastruktur, wenn diese Verkehrsmittel und diese Verkehrsinfrastruktur zum Betrieb eines Unternehmens gehören.
Das < Name der zuständigen Behörde > ist zuständig für den Erlass des Verpflichtungsbescheides.
Rechtsgrundlage: § 7 Absatz 2 VerkLG
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Verpflichtungsbescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Dieser ist bei der zuständigen Behörde
Name der Behörde: | |
Straße, Hausnummer: | |
PLZ, Ort: |
einzulegen.
Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, § 5 Absatz 2 VerkLG i. V. m. § 80 Absatz 2 Nummer 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. § 5
Unterschrift des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten; § 37 VwVfG
(Name und Anschrift des zu verpflichtenden Unternehmens) | Anlage 5 |
EMPFANGSBEKENNTNIS
über die nach Zustellung (§ 5 Absatz 1 Verwaltungszustellungsgesetz) eines an die obige Anschrift gerichteten Verpflichtungsbescheides vom < Datum > durch einen Bediensteten des/der < Name der zuständigen Behörde >
Bei Zustellung an den Empfänger
(1) Den vorstehend bezeichneten Verpflichtungsbescheid habe ich heute erhalten. Datum, Unterschrift des Empfängers
(2) Das Datum der Zustellung habe ich auf dem auszuhändigenden Bescheid vermerkt. Datum, Unterschrift des Zustellers
Bei Abwesenheit des Empfängers
(1) Den vorstehend bezeichneten Verpflichtungsbescheid habe ich heute
erhalten.
Datum, Unterschrift
(2) Da ich den Empfänger selbst nicht angetroffen habe, habe ich die Verfügung an
Herrn/Frau übergeben.
Den Tag der Zustellung habe ich auf dem zuzustellenden Bescheid vermerkt.
Datum, Unterschrift des Zustellers
Statusbericht der zuständigen Behörde an die koordinierende Behörde gemäß VerkLGVwV zu § 7 Absatz 2 Buchstabe d | Anlage 6 |
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Koordinierende Behörde
Bundesamt für Güterverkehr
- Koordinierende Behörde -
Werderstraße 34
50672 Köln
Zuständige Behörde
Name der Behörde | |
Straße, Hausnummer | |
PLZ, Ort | |
Ansprechpartner | |
Name der Ansprechperson Nummer 1 | |
Telefonnummer dienstlich | |
Telefonnummer mobil | |
E-Mail-Adresse | |
Faxnummer | |
Name der Ansprechperson Nummer 2 | |
Telefonnummer dienstlich | |
Telefonnummer mobil | |
E-Mail-Adresse | |
Faxnummer |
Seite 2
I. Klassifizierung der Beförderung
1. Leistungsanforderung | |
Gesamtleistungsanforderungsnummer (wird von der koordinierenden Behörde vergeben) |
2. Klassifizierung der Beförderung (zutreffende Beförderung bitte ankreuzen) | |
[ ] einmalige Beförderung | |
- Einzelauftragsnummer: | |
[ ] einmalige Beförderung mit Teilbeförderungen* (*Aufteilung einer Gesamtanforderung in einzelne Teilbeförderungen mit einem Startort und jeweils unterschiedlichen Zielorten.) | |
- Einzelauftragsnummer der konkreten Teilbeförderung | |
[ ] wiederkehrende Beförderung* (*Turnusmäßig sich wiederholende gleichartige Beförderungsleistungen innerhalb eines festgelegten Zeitraumes mit fixen Start- und Zielorten.) | |
- Einzelauftragsnummer der konkreten wiederkehrenden Beförderung |
3. Verkehrsträger | |||
[ ] Straße | [ ] Wasser | [ ] Schiene | [ ] Luft |
4. Leistungsgegenstand | |
[ ] Personenbeförderung | [ ] Gütertransport |
Seite 3
5. Angaben zu dem Start- und Zielort sowie Abfahrts- und Ankunftszeit | |
Startort (Bundesland, PLZ, Ort) | |
Soll-Abfahrtszeit (Datum, Uhrzeit) | |
Zielort (Bundesland, PLZ, Ort) | |
Soll-Ankunftszeit (Datum, Uhrzeit) | |
zu beförderndes Gut | |
Menge / Personenanzahl |
II. Statusberichte
Bitte füllen Sie nur den Teil aus, für den Sie gerade den Statusbericht abgeben. |
[ ] | Bericht nach abgeschlossener Planung |
[ ] | Bericht bei Abfahrt |
[ ] | Bericht auf halber Strecke |
[ ] | Bericht bei Ankunft |
[ ] | Bericht bei Eintritt von Leistungsstörungen in der Planungsphase sowie in der Ausführungsphase gemäß II. 1. - 4 |
Aufteilung der Gesamtleistungsanforderung in Einzelaufträge (1 Transportmittel =1 Einzelauftrag |
Einzelauftragsnummer | Art des Verkehrsmittels | Beförderungsgegenstand (zu beförderndes Gut) | Verpflichtetes Unternehmen | Datum Verpflichtungsbescheid | Startort (Anschrift) | Zielort (Anschrift) |
1. [ ] Bericht nach abgeschlossener Planung
Einzelauftragsnummer | Soll-Abfahrtszeit (Datum, Uhrzeit) | Soll-Ankunftszeit (Datum, Uhrzeit) | Beförderungsgegenstand (zu beförderndes Gut) | Menge/ Personenanzahl |
2. [ ] Bericht bei Abfahrt (bezieht sich auf Einzelauftragsnummer unter Punkt 1.2.)
Einzelauftragsnummer | Ist-Abfahrtszeit (Datum, Uhrzeit) | Voraussichtliche Ankunftszeit | tatsächliche Beladungsmenge/ Personenanzahl |
3. [ ] Bericht auf halber Strecke
Einzelauftragsnummer | Tatsächliche Uhrzeit (Datum, Uhrzeit) | Voraussichtliche Ankunftszeit | tatsächliche Beladungsmenge/ Personenanzahl |
4. [ ] Bericht bei Ankunft
Einzelauftragsnummer | Ist-Ankunftszeit (Datum, Uhrzeit) | tatsächliche Beladungsmenge/ Personenanzahl |
5. [ ] Bericht bei Eintritt von Leistungsstörungen in der Planungsphase sowie in der Ausführungsphase gemäß II. 1. - 4
Einzelauftragsnummer: | |
[ ] Leistungsstörung zu erwarten (z.B. nicht vorhersehbare Wetterlagen oder Verkehrslagen) | |
[ ] Leistungsstörung bereits eingetreten | |
Begründung der Leistungsstörung |
Einzelauftragsnummer: | |
[ ] Leistungsstörung zu erwarten (z.B. nicht vorhersehbare Wetterlagen oder Verkehrslagen) | |
[ ] Leistungsstörung bereits eingetreten | |
Begründung der Leistungsstörung |
Einzelauftragsnummer: | |
[ ] Leistungsstörung zu erwarten (z.B. nicht vorhersehbare Wetterlagen oder Verkehrslagen) | |
[ ] Leistungsstörung bereits eingetreten | |
Begründung der Leistungsstörung |
Ort, Datum, Behörde, Nachname, Vorname
ENDE |