Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
VerkLG - Verkehrsleistungsgesetz
Gesetz zur Sicherung von Verkehrsleistungen
Vom 23. Juli 2004
(BGBl. I S. 1865; 31.10.2006 S. 2407; 07.08.2013 S. 3113 13; 31.08.2015 S. 1474 15; 24.05.2016 S. 1217 16; 26.07.2016 S. 1843 16a; 12.12.2019 S. 2510 19; 02.03.2023 Nr. 56 23; 15.07.2024 Nr. 236 24)
Gl.-Nr.: 930-13
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
(1) Zweck dieses Gesetzes ist die Sicherung von ausreichenden Verkehrsleistungen
für den Fall, dass der Bedarf nach diesen Verkehrsleistungen auf andere Weise nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln gedeckt werden kann.
(2) Eine Unterstützung verbündeter Streitkräfte mit Verkehrsleistungen ist nur bei gemeinsamen Maßnahmen mit deutschen Streitkräften zulässig.
(1) Leistungen im Sinne dieses Gesetzes dürfen nur angefordert werden, wenn
dass die Voraussetzungen nach § 1 vorliegen.
(2) Sind die Voraussetzungen des § 1 entfallen, hat
aufzuheben. Satz 1 gilt auch, wenn der Bundestag die Aufhebung einer Entscheidung oder einer Feststellung verlangt.
(3) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
(1) Für den in § 1 genannten Zweck können folgende Leistungen angefordert werden:
(2) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
§ 4 Leistungspflichtige VV 13 15
(1) Zu Leistungen nach diesem Gesetz können verpflichtet werden:
(2) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als Verkehrsunternehmen auch Betreiber von Umschlaganlagen, Speditionsunternehmen im Sinne des § 453 des Handelsgesetzbuchs sowie Unternehmen der Lagerei im Sinne des § 467 des Handelsgesetzbuchs und Betreiber von Informations- und Kommunikationssystemen, soweit sie dem Verkehr dienen.
(3) Verkehrsunternehmen, die einer gesetzlichen Betriebs- und Beförderungspflicht unterliegen, können nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung zu Leistungen herangezogen werden, soweit Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften nicht entgegenstehen.
§ 5 Verpflichtungsbescheid VV 13
(1) Leistungen nach § 3 werden von der nach § 7 Abs. 2 zuständigen Behörde durch Verpflichtungsbescheid angefordert. Der Verpflichtungsbescheid ist zuzustellen.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verpflichtungsbescheid nach Absatz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
Verkehrsleistungen im Sinne dieses Gesetzes dürfen nur auf bestimmte Zeit, längstens für die Dauer von drei Monaten, angefordert werden. Wiederholte Anforderungen gleicher Leistungen sind im Anschluss an die bisherige Anforderung nur dann zulässig, wenn dies unumgänglich ist; Satz 1 gilt entsprechend.
§ 7 Anforderungsberechtigte Behörde, koordinierende Behörde, zuständige Behörde, Leistungsempfänger VV 13 16 16a 19 23 24
(1) Folgende Bundesbehörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben in ihrem Zuständigkeitsbereich für sich selbst oder für einen anderen Leistungsempfänger eine der in § 3 Absatz 1 genannten Leistungen anfordern (anforderungsberechtigte Behörde):
Die anforderungsberechtigte Behörde richtet ihre Anforderung an die koordinierende Behörde.
(1a) Koordinierende Behörde ist das Bundesamt für Logistik und Mobilität. Die koordinierende Behörde legt fest, welcher Verkehrsträger die Verkehrsleistung zu erbringen hat, und übermittelt die Anforderung an die zuständige Behörde nach Absatz 2.
(2) Zuständige Behörden für den Erlass eines Verpflichtungsbescheides nach Übermittlung der Anforderung durch die koordinierende Behörde sind
(3) Soweit eine Zustellung des Verpflichtungsbescheides im Ausland erforderlich ist, erfolgt diese auf Ersuchen der zuständigen Behörde nach Absatz 2 durch die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland. Die völkerrechtliche Verpflichtung, die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften, Einsprüche des Empfangsstaates sowie die zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat in Kraft befindlichen internationalen Übereinkünfte zu beachten, bleibt unberührt.
(4) Leistungsempfänger ist die anforderungsberechtigte Behörde nach Absatz 1, soweit nicht in den Sätzen 2 und 3 etwas anderes bestimmt ist. Werden Leistungen für die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Zwecke angefordert, so kann die zuständige Behörde denjenigen als Leistungsempfänger bestimmen, dem die genannten Verkehrsmittel zum Gebrauch überlassen oder für den die Verkehrsleistungen erbracht werden sollen. Im Fall des § 1 Abs. 2 ist Leistungsempfänger der ausländische Staat, für dessen Streitkräfte die Leistungen angefordert werden.
(1) Wer nach § 4 Abs. 1 zur Leistung verpflichtet werden kann, hat den nach § 7 Abs. 2 zuständigen Behörden auf Verlangen die für den in § 1 Abs. 1 genannten Zweck erforderlichen Auskünfte, auch über Planungen für die Herstellung oder Änderung von Verkehrsanlagen und Verkehrsinfrastruktur, zu erteilen.
(2) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(3) Nach Absatz 1 erlangte Einzelangaben über natürliche oder juristische Personen dürfen nur für den in § 1genannten Zweck und nur unter Beachtung der Vorschriften Bundesdatenschutzgesetzes verwendet werden.
§ 8a Besondere Leistungspflichten der Eisenbahnen des Bundes 13 15
Eisenbahnen des Bundes können vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur auf Kosten des Bundes zu nicht nachholbaren Maßnahmen verpflichtet werden, die bei einer Störung der Infrastruktur im Fall des § 1 zur Wiederherstellung und zum grundlegenden Betrieb der Schieneninfrastruktur erforderlich sind.
Leistungen nach diesem Gesetz sind von dem Leistungsempfänger in entsprechender Anwendung der §§ 20 bis 33 mit Ausnahme des § 21 Satz 2 des Bundesleistungsgesetzes zu entschädigen. Im Fall des § 7 Abs. 4 Satz 3 richtet sich der Anspruch ausschließlich gegen den Leistungsempfänger. Auf die Festsetzung der Entschädigung und die Verjährung von Ansprüchen sind die §§ 34, 49 bis 65 des Bundesleistungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
(1) Wird durch eine Maßnahme auf Grund dieses Gesetzes dem Betroffenen ein Vermögensnachteil zugefügt, der nicht nach § 9 Satz 1 abzugelten ist, ist eine Entschädigung in Geld zu gewähren. § 9 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Zur Leistung der Entschädigung ist der Leistungsempfänger verpflichtet.
Die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes gelten mit der Maßgabe, dass in dringenden Fällen, soweit es für die Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, die Zustellung auch
§ 7 Absatz 3 bleibt unberührt.
§ 12 Verwaltungsvorschriften 15
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung erlässt die zur Ausführung notwendigen Verwaltungsvorschriften.
§ 13 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
§ 15 Zuständige Verwaltungsbehörde bei Ordnungswidrigkeiten VV 13
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die in § 7 Abs. 2 genannte zuständige Behörde.
§ 16 Aufhebung von Rechtsvorschriften Es werden aufgehoben
§ 17 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
I. Allgemeines
II. Kosten
Durch das Verkehrsleistungsgesetz werden für den Bund keine zusätzlichen Kosten entstehen. Die zuständigen Behörden können auf vorhandene jeweilige Vorsorgemaßnahmen, die sie für eine ausreichende Versorgung mit lebenswichtigen Verkehrsleistungen für andere Notsituationen (z.B. für Verteidigungszwecke) getroffen haben, zurückgreifen.
Für die Wirtschaft und für die Allgemeinheit entstehen keine Kosten.
Die im Anwendungsfall entstehenden Kosten lassen sich im Voraus nicht abschätzen, weil sie von dem Umfang der Verpflichtungen abhängen.
Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau,
insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind erst bei Anwendung des Gesetzes möglich, die dann von den gegebenen Umständen abhängen.
III. Im Einzelnen
Absatz 1 definiert den Zweck des Gesetzes.
Die Anforderung von Verkehrsleistungen bei einer Naturkatastrophe oder einem besonders schweren Unglücksfall dient ausschließlich der Ausfüllung der dem Bund obliegenden Amtshilfepflichten gemäß Artikel 35 des Grundgesetzes. Anforderungen bei einer wirtschaftlichen Krisenlage sind dann möglich, wenn die Versorgung mit Gütern des lebenswichtigen Bedarfs nicht nur vorübergehend gestört ist oder anhaltende Störungen unmittelbar bevorstehen. Verkehrsleistungen können durch staatliche Stellen nur angefordert werden, wenn der Bedarf auf andere Weise nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln gedeckt werden kann. Damit wird den Grundsätzen des Übermaßverbots Rechnung getragen. Eine Bedarfsdeckung ist auf andere Weise nicht möglich, wenn eine quantitative Mangellage bei geeigneten Transportmitteln vorliegt. Der Fall, dass der Bedarf an Verkehrsleistungen nur mit unverhältnismäßigen Mitteln gedeckt werden kann, ist dann gegeben, wenn die geldwerte Gegenleistung nicht im Rahmen der im privaten Geschäftsbereich üblichen Gegenleistung liegt. Aufschläge geringerer Art sind noch üblich. Die Frage, wann die Preissituation einen Eingriff nach dem Gesetz rechtfertigt, kann nur situationsabhängig unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und des Leistungspflichtigen beantwortet werden.
§ 2 fordert einen Beschluss der Bundesregierung vor Anforderung der Leistung. Durch die Anwendungsvorschrift wird sichergestellt, dass die Leistungsanforderung dem Zweck des Gesetzes entspricht und auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung trägt.
Um eine unverzügliche Anwendung des Gesetzes zu ermöglichen, ist die Regelung des Absatzes 3 erforderlich.
Absatz 1 enthält einen abschließenden Katalog der für den in § 1 genannten Zweck erforderlichen Leistungen. Die Ermächtigung nach Nummer 1 dient der Sicherstellung von Verkehrsleistungen.
Nummer 2 ermöglicht über die Anforderung von Verkehrsleistungen hinaus auch die Anforderung von Verkehrsmitteln und -anlagen zum Gebrauch. Unter "Gebrauch bzw. Mitgebrauch" ist der bestimmungsgemäße Gebrauch zu verstehen. Unter anderer "Nutzung" sind alle Nutzungsarten zu verstehen, die mit Verkehrsmitteln und -anlagen möglich sind; z.B. Tankschiff als Tanklager, Nummer 3 ermöglicht auch die Einbeziehung der Informations- und Kommunikationssysteme, die notwendiger Bestandteil zum Aufbau und Betrieb moderner Transportketten sind.
Absatz 2 definiert Verkehrsleistungen, -mittel, -anlagen und -infrastruktur im Sinne dieses Gesetzes.
In Absatz 1 wird bestimmt, welche Unternehmen durch dieses Gesetz verpflichtet werden können (Nr. 1 und Nr. 2).
Bergbahnunternehmen können nicht zu Leistungen nach diesem Gesetz herangezogen werden, da die Länder ihre Befugnis zur Gesetzgebung wahrgenommen haben (s. Art. 74 Nr. 23 GG).
In Nr. 3 wird ausgeschlossen, dass eine Inanspruchnahme außerhalb des Geschäftsbetriebes erfolgt. Weil die Verkehrswirtschaft sich zunehmend geleaster Verkehrs- und Kommunikationsmittel bedient, sind unter Eigentümer und Besitzer von Verkehrsmitteln auch die Unternehmen zu verstehen, die Verkehrsmittel z.B. vermieten oder gemietet haben (Leasing), sowie der Werkverkehr.
Absatz 2 erweitert den Begriff "Verkehrsunternehmen". Dabei wird die Entwicklung, die das System "Verkehr" in den letzten Jahren genommen hat und in einem integrierten Verkehrssystem voraussichtlich weiter erfahren wird, berücksichtigt. Danach werden Transporte zunehmend nicht mehr über einen Verkehrsträger allein abgewickelt; vielmehr werden mehr und mehr Transportketten unter Einbeziehung verschiedener Verkehrsträger gebildet. Es ist deshalb konsequent, die Umschlags- und Speditionsunternehmen sowie Unternehmen der Lagerei - soweit sie dem Verkehr dienen - den Verkehrsunternehmen gleichzustellen (Abs. 2). Gleichgestellt werden auch Betreiber von Informationssystemen. Moderner und reibungsloser Transport ist heute nicht nur eine Frage der Verkehrsleistung an sich. Zur Verkehrsleistung und damit zur Verkehrsabwicklung gehört heute unbestritten die Logistik, die durch Informationssysteme unterstützt wird. Da diese Systeme zum Teil als Fremdleistungen von den eigentlichen Verkehrsunternehmen "eingekauft" werden, ist es notwendig, auch diese Unternehmen in den Kreis der Verkehrsunternehmen mit einzubeziehen. Die Informationssysteme selbst sind zugleich als "Nebenleistungen" im Sinne des § 3 Absatz 2 Nr. 2 und 3 anzusehen. Als Verkehrsanlagen sind z.B. Bahnhöfe, Flughäfen, Häfen und sonstige ortsfeste Einrichtungen zu verstehen.
Zu § 5 - Verpflichtungsbescheid
Absatz 1 bestimmt, dass Leistungen nach § 3 Absatz 1 nur durch Verpflichtungsbescheid angefordert werden können. Der Verpflichtungsbescheid ist zuzustellen.
Die Effektivität von Maßnahmen zur Sicherung der Versorgung hängt bei dem in § 1 genannten Zweck von ihrer unverzüglichen Durchführung ab. Da an diesem Ziel ein Allgemeininteresse besteht, lässt Absatz 2 die aufschiebende Wirkung von Widersprüchen gegen die in dieser Vorschrift genannten Verfügungen entfallen.
Mit der Befristung wird der Zeitraum der Leistungsanforderung begrenzt, um in die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit des Leistungspflichtigen so wenig wie möglich einzugreifen. Es handelt sich um eine Maximalfrist, die nicht regelmäßig auszuschöpfen ist und die im übrigen im Einzelfall sachlich nachvollziehbar sein muss. Anschlussanforderungen können in bestimmten Fällen notwendig sein, z.B. wenn andere Leistungspflichtige nicht verfügbar sind oder sich die Leistungsdauer und der Umfang vergrößern. Die Regelung stellt sicher, dass dies nur nach einer erneuten Prüfung der tatsächlichen Gegebenheiten zulässig ist.
Zu § 7 - Bedarfsträger, zuständige Behörde, Leistungsempfänger
Die Trennung von zuständiger Behörde und Bedarfsträger soll sicherstellen, dass die Eingriffe nicht in das Ermessen des an der Leistung unmittelbar Interessierten gestellt werden.
Absatz 2 bestimmt die zuständige Behörde.
Die für den Zweck des § 1 durchzuführenden Maßnahmen, wie die Einsatzunterstützung der Streitkräfte (§ 1 Abs. 1 Nr. 2) oder im Falle einer wirtschaftlichen Krisenlage (§ 1 Abs. 1 Nr. 1), sind Bundesangelegenheit. Dies gilt auch für die Vorsorge für andere Notsituationen im Sinne des Artikels 35 GG. Daher werden ausschließlich Bundesbehörden als zuständige Behörde für die Anforderung von Leistungen bestimmt (Absatz. 2).
Bei divergierenden Anforderungen wird interministeriell entschieden.
Die Regelung in Absatz 3 ist notwendig, da nach dem Völkerrecht diplomatische und konsularische Vertretungen Hoheitsakte auf fremdem Hoheitsgebiet nur mit Zustimmung des Gastlandes vornehmen können.
Der Bedarfsträger ist in der Regel der Leistungsempfänger (Absatz 1). Dies hat zur Folge, dass der Bedarfsträger denjenigen, der die Verkehrsleistungen zu erbringen hat bzw. erbracht hat, gemäß § 9 entschädigen muss.
Absatz 1 gibt den zuständigen Behörden die Befugnis, die zur Vorbereitung der Durchführung und zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte einzuholen. Dies sind insbesondere Daten über Art und Umfang von Bestandsmaterial und über die Anzahl von Beschäftigten. der auskunftspflichtigen Unternehmen. Eine abschließende Aufzählung der Auskünfte ist nicht möglich, da die Erfordernisse zur Auskunftserteilung an die jeweilige Notsituation anzupassen sind.
Für die Abgeltung von Verkehrsleistungen sind die Vorschriften des Bundesleistungsgesetzes zur Entschädigung entsprechend anwendbar. Danach ist der Leistungsempfänger zur Entschädigung verpflichtet.
Durch die entsprechende Anwendung der §§ 20 bis 33 des Bundesleistungsgesetzes soll bei vergleichbaren Leistungen auf Grund des Bundesleistungsgesetzes einerseits und des Verkehrsleistungsgesetzes andererseits eine gleiche Behandlung der Entschädigung erreicht werden. Dies gilt sowohl für die Festsetzung der Entschädigung als auch für die Verjährung.
Die Härteklausel ergänzt die Entschädigungsregelung des § 9.
Die Vorschrift ist dem § 21 Satz 2 Bundesleistungsgesetz nachgebildet.
Während dieser lediglich für unmittelbare Nachteile einer Maßnahme einen Ausgleich unbilliger Härte vorsieht, ist nach dieser Vorschrift jeder durch eine Maßnahme dieses Gesetzes hervorgerufene Vermögensnachteil auszugleichen.
Diese Vorschrift entspricht den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes des Bundes. Damit besteht die Möglichkeit, gerade in besonderen Notsituationen auf schnellstem Wege rechtswirksame Maßnahmen zu treffen.
Zu § 12 - Verwaltungsvorschriften
Durch Verwaltungsvorschriften ist das einheitliche Verwaltungshandeln der Bundesbehörden sicherzustellen.
Zu § 13 - Bußgeldvorschriften und § 14 Strafvorschriften
Die Vorschriften enthalten einen differenzierten Sanktionskatalog für Verstöße gegen Pflichten, die sich aus diesem Gesetz ergeben. Je nach Bedeutung der verletzten Pflichten und dem Schweregrad des Verstoßes kann eine Ordnungswidrigkeit (§ 13) oder eine Straftat (§ 14) vorliegen.
Zu § 15 - Zuständige Verwaltungsbehörden bei Ordnungswidrigkeiten
Wegen der Sachnähe und Bündelung von Kompetenzen bieten sich die in § 7 genannten Behörden an.
Zu § 16 - Aufhebung von Rechtsvorschriften
Der Regelungsinhalt des § 10 Seeaufgabengesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnung ist durch dieses Gesetz abgedeckt.
ENDE |