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Regelwerk

Änderungstext

Sechsunddreißigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften*)

Vom 22. Oktober 2003
(BGBl. I Nr. 52 vom 31.10.2003 S. 2085)



Auf Grund

verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, hinsichtlich des § 6 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:

Artikel 1
Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 5. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4509), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird geändert:

. . .

2. In § 16 Abs. 2 wird das Wort "Kinderroller" durch das Wort "Roller" ersetzt.

3. § 18 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. selbstfahrende Arbeitsmaschinen (Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind), die zu einer vom Bundesministerium für Verkehr-, Bau- und Wohnungswesen bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören, "1.

a) selbstfahrende Arbeitsmaschinen (Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind), die zu einer vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören,

b) Stapler,".

4. In § 22a Abs. 1 Nr. 17 wird die Angabe " § 35d Abs. 3," gestrichen.

5. Nach § 30c wird neuer § 30d eingefügt:

6. § 32 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 sechster Spiegelstrich werden nach dem Wort "Spiegel" die Wörter "und andere Systeme für indirekte Sicht" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 3 wird der zweite Spiegelstrich wie folgt gefasst:

altneu
- Stromabnehmer in ausgefahrener Stellung."- Scheren- oder Stangenstromabnehmer in gehobener Stellung." 

c) In Absatz 3 werden die Nummern 1 und 2 durch folgende Nummern 1 bis 4 ersetzt:

altneu

1.bei Kraftfahrzeugen und Anhängern
  • ausgenommen Sattelanhänger - ......................
12,00 m,
2.bei Kraftomnibussen, die als Gelenkfahrzeug ausgebildet sind (Kraftfahrzeuge, deren Nutzfläche durch ein Gelenk unterteilt ist, bei denen der angelenkte Teil jedoch kein selbständiges Fahrzeug darstellt), ...............................................................18,00 m.
"1. bei Kraftfahrzeugen und Anhängern - ausgenommen Kraftomnibusse und Sattelanhänger -12,00 m,
"2. bei zweiachsigen Kraftomnibussen - einschließlich abnehmbarer Zubehörteile -13,50 m,
"3. bei Kraftomnibussen mit mehr als zwei Achsen - einschließlich abnehmbarer Zubehörteile -15,00 m,
"4. bei Kraftomnibussen, die als Gelenkfahrzeug ausgebildet sind (Kraftfahrzeuge, deren Nutzfläche durch ein Gelenk unterteilt ist, bei denen der angelenkte Teil jedoch kein selbstständiges Fahrzeug darstellt)18,75 m."

d) Folgender neuer Absatz 4a wird eingefügt:

"(4a) Bei Fahrzeugkombinationen, die aus einem Kraftomnibus und einem Anhänger bestehen, beträgt die höchstzulässige Länge, unter Beachtung der Vorschriften in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 18,75 m."

e) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Der sechste und siebente Spiegelstrich werden wie folgt gefasst:

altneu
- Spiegel,

- Sichthilfen am Fahrzeugheck,

 "- Spiegel und andere Systeme für indirekte Sicht,

"- Sichthilfen,".

bb) Der zehnte und elfte Spiegelstrich werden wie folgt gefasst:

altneu
- Trittstufen und Aufstiegshilfen in Fahrtstellung,

- Stoßfängergummis,

"- Trittstufen und Handgriffe,

"- Stoßfängergummis und ähnliche Vorrichtungen,".

cc) Im 13. Spiegelstrich wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.

dd) Im 14. Spiegelstrich wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

ee) Folgende Spiegelstriche werden angefügt:

"- Stangenstromabnehmer von Elektrofahrzeugen sowie

"- äußere Sonnenblenden."

f) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) Am Ende von Satz 1 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Wörter angefügt:

"bei Sattelkraftfahrzeugen zum Transport von Fahrzeugen gelten die Vorschriften des Absatzes 4 Nr. 2."

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Fahrzeugkombinationen" die Wörter "und Sattelkraftfahrzeugen" eingefügt.

7. § 32b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird dem Wort "Unterfahrschutz" das Wort "hinteren" und in Absatz 2 dem Wort "Unterfahrschutz" das Wort "hintere" sowie in Absatz 3 Nr. 5 dem Wort "Unterfahrschutzes" das Wort "hinteren" vorangestellt.

b) Folgende neue Absätze 4 und 5 werden angefügt:

"(4) Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern und mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t müssen mit einem vorderen Unterfahrschutz ausgerüstet sein, der den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.

(5) Absatz 4 gilt nicht für

  1. Geländefahrzeuge,
  2. Fahrzeuge, deren Verwendungszweck mit den Bestimmungen für den vorderen Unterfahrschutz nicht vereinbar ist."

8. Dem § 32d wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Bei Kraftomnibussen ist bei stehendem Fahrzeug auf dem Boden eine Linie entlang der senkrechten Ebene zu ziehen, die die zur Außenseite des Kreises gerichtete Fahrzeugseite tangiert. Bei Kraftomnibussen, die als Gelenkfahrzeug ausgebildet sind, müssen die zwei starren Teile parallel zu dieser Ebene ausgerichtet sein. Fährt das Fahrzeug aus einer Geradeausbewegung in die in Absatz 1 beschriebene Kreisringfläche ein, so darf kein Teil mehr als 0,60 m über die senkrechte Ebene hinausragen."

9. In § 34 Abs. 6 wird im Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort "Achslasten" ein Komma und das Wort "Anhängelasten" eingefügt.

10. § 34a wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 34a Besetzung und Beschaffenheit von Kraftomnibussen "Besetzung, Beladung und Kennzeichnung von Kraftomnibussen".

b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

altneu
(1) In Kraftomnibussen dürfen nicht mehr Personen befördert werden, als im Fahrzeugschein Plätze ausgewiesen sind.

(2) Kraftomnibusse müssen so beschaffen sein, daß das zulässige Gesamtgewicht und die zulässigen Achslasten durch das Gewicht der beförderten Personen und des zugeladenen Gepäcks nicht überschritten werden können; dies ist durch geeignete bauliche Maßnahmen sicherzustellen.

"(1) In Kraftomnibussen dürfen nicht mehr Personen und Gepäck befördert werden, als im Fahrzeugschein Plätze eingetragen sind und die im Fahrzeug angeschriebenen Zahlen der Sitzplätze, Stehplätze und Stellplätze für Rollstühle sowie die Angaben für die Höchstmasse des Gepäcks ausweisen.

(2) Auf Antrag des Verfügungsberechtigten oder auf Grund anderer Vorschriften können abweichend von den nach Absatz 1 jeweils zulässigen Platzzahlen auf die Einsatzart der Kraftomnibusse abgestimmte verminderte Platzzahlen festgelegt werden. Die verminderten Platzzahlen sind im Fahrzeugschein einzutragen und im Fahrzeug an gut sichtbarer Stelle in gut sichtbarer Schrift anzuschreiben." 

c) Die Absätze 3 bis 7

(3) Bei der Berechnung der zulässigen Zahl der Plätze sind die in Anlage XIII angegebenen Durchschnittswerte anzusetzen. Die errechnete Zahl der Plätze ist im Fahrzeugschein getrennt nach Sitzplätzen und Stehplätzen einzutragen.

(4) Auf Antrag des Verfügungsberechtigten oder auf Grund anderer Vorschriften kann abweichend von der nach Absatz 3 errechneten zulässigen Zahl der Plätze eine auf die Einsatzart der Kraftomnibusse abgestimmte verminderte Platzzahl festgelegt werden.

(5) Für Stehplätze müssen geeignete Halteeinrichtungen in ausreichender Anzahl vorhanden sein. Die Halteeinrichtungen müssen so beschaffen und angeordnet sein, daß sie auch von Kindern benutzt werden können.

(6) Die Zahl der zugelassenen Sitz- und Stehplätze ist an gut sichtbarer Stelle in gut lesbarer Schrift anzuschreiben.

(7) Werden Kraftomnibusse im Gelegenheitsverkehr nach § 46 des Personenbeförderungsgesetzes eingesetzt, so finden die Absätze 2 bis 6 keine Anwendung.

werden aufgehoben.

11. § 35a wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden ein Komma und folgende Wörter angefügt:

"Rückhalteeinrichtungen für Kinder".

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Personenkraftwagen, Kraftomnibusse und zur Güterbeförderung bestimmte Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h müssen entsprechend den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen mit Sitzverankerungen und Sitzen und außerdem an den vorderen Außensitzen zusätzlich mit Kopfstützen ausgerüstet sein, soweit ihre zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 3,5 t beträgt. "(2) Personenkraftwagen, Kraftomnibusse und zur Güterbeförderung bestimmte Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h müssen entsprechend den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen mit Sitzverankerungen, Sitzen und, soweit ihre zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 3,5 t beträgt, an den vorderen Außensitzen zusätzlich mit Kopfstützen ausgerüstet sein."

c) Folgender Absatz 12 wird angefügt:

"(12) In Kraftfahrzeugen integrierte Rückhalteeinrichtungen für Kinder müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen."

12. In § 35b Abs. 2 werden die Sätze 2 und 3

Bei Kraftomnibussen muß durch bauliche Maßnahmen sichergestellt sein, daß sich neben dem Fahrzeugführer keine Personen aufhalten können. In Kraftomnibussen des Ferienziel-Reiseverkehrs, des Ausflugs- und des Mietomnibusverkehrs (§ 48 Abs. 1 und 2 und § 49 des Personenbeförderungsgesetzes) dürfen jedoch neben dem Platz des Fahrzeugführers 2 Sitze für das Begleitpersonal vorhanden sein, wenn an diesen Sitzen die Aufschrift "Nur für Begleitpersonal" an gut sichtbarer Stelle gut lesbar angebracht ist; dies gilt auch, wenn diese Kraftomnibusse im Linienverkehr (§§ 42 und 43 Nr. 1 bis 4 des Personenbeförderungsgesetzes) verwendet werden, und für Kraftomnibusse im Verkehr nach § 1 Nr. 4 Buchstaben d, g und i der Freistellungs-Verordnung vom 30. August 1962 (BGBl. I S. 601), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1273).

aufgehoben.

13. § 35d wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 35d Einrichtungen zum Auf- und Absteigen und ihre Absicherung, Fußboden, Übergänge " § 35d Einrichtungen zum Auf und Absteigen an Fahrzeugen".

b) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

c) Die Absätze 2 bis 5

(2) Bei Kraftomnibussen darf die Trittstufe der Ein- und Ausstiege für Fahrgäste - bei mehreren Trittstufen die untere - höchstens 400 mm über der Fahrbahn liegen.

(3) Fremdkraftbetriebene Einstieghilfen für Fahrgäste an Ein- und Ausstiegen von Kraftomnibussen (Hubeinrichtungen, Rampen oder ähnliche Einrichtungen) müssen während des Betriebs und im abgesenkten Zustand durch Blinkleuchten für gelbes Licht der Kategorie 5 nach der Richtlinie 76/759/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Fahrtrichtungsanzeiger für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 262 S. 71), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/277/EWG der Kommission vom 28. März 1989 (ABl. EG Nr. L 109 S. 25), oder nach der in Anhang IV, Teil II Nr. 23 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/53/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 (ABl. EG Nr. L 225 S. 1), als gleichwertig geltenden ECE-Regelung Nr. 6 Revision 2 kenntlich gemacht werden. Die Blinkleuchten müssen während des Betriebs und im abgesenkten Zustand der Einstieghilfen selbsttätig und unabhängig von der übrigen Fahrzeugbeleuchtung Blinklicht abstrahlen. Zwei Blinkleuchten müssen beidseitig außen im unteren Türbereich und eine Blinkleuchte im Kraftomnibus über der Tür angebracht sein. An der vorderen Tür auf der rechten Fahrzeugseite darf als Blinkleuchte ein vorhandener Fahrtrichtungsanzeiger der Kategorie 5 oder 6 benutzt werden, sofern dieser unabhängig von den übrigen Blinkleuchten zusammen mit den Blinkleuchten der beweglichen Einstieghilfe geschaltet werden kann und der Richtlinie 76/759/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 über Fahrtrichtungsanzeiger für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 262 S. 71), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/277/EWG vom 28. März 1989 (ABl. EG Nr. L 109 S. 25), oder der ECE-Regelung Nr. 6 Revision 2 entspricht. Einstieghilfen oder Teile davon, die über den Fahrzeugumriß hinausragen, müssen mit gut sichtbaren retroreflektierenden rot-weißen Warnmarkierungen kenntlich gemacht werden.

(4) Der Fußboden in Kraftomnibussen muß ausreichende Sicherheit gegen Ausgleiten bieten.

(5) Übergänge innerhalb von Kraftomnibussen, die Gelenkfahrzeuge sind, müssen so ausgeführt sein, daß sie von den Fahrzeuginsassen ohne Gefahr betreten werden können.

werden aufgehoben.

14. § 35e wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 4 bis 6

(4) In Kraftomnibussen müssen sich die Fahrgasttüren an der rechten Fahrzeugseite befinden. Es müssen mindestens vorhanden sein
  1. bei Kraftomnibussen mit nicht mehr als 26 Fahrgastplätzen eine Fahrgasttür,
  2. bei Kraftomnibussen mit mehr als 26 Fahrgastplätzen zwei Fahrgasttüren oder eine Doppeltür.

Die Abmessungen der Fahrgasttüren müssen der Anlage X entsprechen.

(5) Fahrgasttüren in Kraftomnibussen mit mehr als 22 Fahrgastplätzen müssen beim Einmannbetrieb entweder vom Sitz des Fahrzeugführers aus geöffnet und geschlossen oder automatisch betätigt werden können. Es muß sichergestellt sein, daß beim Schließen fremdkraftbetätigter Fahrgasttüren Personen nicht eingeklemmt werden können; Einrichtungen, die zur Vermeidung eines nicht nur kurzzeitigen Einklemmens Ansprechkräfte benötigen, die die Fahrgäste nicht gefährden, sind zulässig. Wird die im direkten Einflußbereich und Sichtfeld des Fahrzeugführers gelegene Fahrgasttür vom Fahrzeugführer betätigt, genügt die Anbringung von Schutzleisten mit ausreichender Breite und Nachgiebigkeit an den Hauptschließkanten. Sind die Kraftomnibusse mit mehr als zwei Fahrgasttüren ausgerüstet, dürfen nur die beiden vorderen Fahrgasttüren vom Sitz des Fahrzeugführers aus betätigt werden können. Die übrigen Fahrgasttüren, insbesondere in angelenkten Teilen der Gelenkomnibusse, müssen automatisch betätigt werden können. Der Fahrzeugführer muß von seinem Sitz aus - zum Beispiel über Spiegel - das Ein- und Aussteigen der Fahrgäste mindestens im Bereich der von ihm betätigten Fahrgasttüren beobachten können. Der geschlossene Zustand aller Fahrgasttüren muß dem Fahrzeugführer sinnfällig angezeigt werden. Durch bauliche Maßnahmen muß sichergestellt sein, daß eine Gefährdung von Personen innerhalb und außerhalb des Kraftomnibusses durch sich öffnende und schließende Türen nicht zu erwarten ist.

(6) Fremdkraftbetätigte Fahrgasttüren in Kraftomnibussen, für die sie nicht vorgeschrieben sind, müssen den Vorschriften des Absatzes 5 entsprechen.

werden aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 4.

15. § 35f wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 35f Notausstiege in Kraftomnibussen

(1) In Kraftomnibussen müssen Ausstiege vorhanden sein, die den Insassen in Notfällen das Verlassen der Fahrzeuge ermöglichen (Notausstiege).

(2) Notausstiege müssen durch die Aufschrift "Notausstieg" deutlich gekennzeichnet sein. Die Einrichtungen zum Öffnen der Notausstiege müssen einfach zu handhaben und ständig betriebsbereit sein; Hilfsmittel zum Öffnen der Notausstiege müssen deutlich gekennzeichnet und gut sichtbar und leicht zugänglich in unmittelbarer Nähe der Notausstiege angebracht sein. Sofern es zum Verständnis für die Fahrgäste erforderlich ist, muß eine Erklärung über die Handhabung der Einrichtungen zum Öffnen der Notausstiege vorhanden sein.

(3) Die Mindestanzahl und die Mindestabmessungen der Notausstiege, ihre Anordnung und Zugänglichkeit sowie die baulichen Anforderungen an Notausstiege müssen der Anlage X entsprechen.

 " § 35f Notausstiege in Kraftomnibussen

Notausstiege in Kraftomnibussen sind innen und außen am Fahrzeug zu kennzeichnen. Notausstiege und hand- oder fremdkraftbetätigte Betriebstüren müssen sich in Notfällen bei stillstehendem oder mit einer Geschwindigkeit von maximal 5 km/h fahrendem Kraftomnibus jederzeit öffnen lassen; ihre Zugänglichkeit ist beim Betrieb der Fahrzeuge sicherzustellen. Besondere Einrichtungen zum Öffnen der Notausstiege und der Betriebstüren in Notfällen (Notbetätigungseinrichtungen) müssen als solche gekennzeichnet und ständig betriebsbereit sein; an diesen Einrichtungen oder in ihrer Nähe sind eindeutige Bedienungsanweisungen anzubringen."

16. § 35g wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) In Kraftomnibussen muß mindestens ein Feuerlöscher mit einer Füllmasse von 6 kg in betriebsfertigem Zustand mitgeführt werden. Zulässig sind nur Feuerlöscher, die mindestens für die Brandklassen
A:Brennbare feste Stoffe (flammen- und glutbildend),
B:Brennbare flüssige Stoffe (flammenbildend)
und
C:Brennbare gasförmige Stoffe (flammenbildend)
amtlich zugelassen sind.
 "In Kraftomnibussen muss mindestens ein Feuerlöscher, in Doppeldeckfahrzeugen müssen mindestens zwei Feuerlöscher mit einer Füllmasse von jeweils 6 kg in betriebsfertigem Zustand mitgeführt werden."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Feuerlöscher sind in den Fahrzeugen an gut sichtbarer und leicht zugänglicher Stelle unterzubringen, ein Löscher in unmittelbarer Nähe des Fahrzeugführers."(2) Ein Feuerlöscher ist in unmittelbarer Nähe des Fahrersitzes und in Doppeldeckfahrzeugen der zweite Feuerlöscher auf der oberen Fahrgastebene unterzubringen." 

17. § 35h wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 1 wird die Angabe "26" durch die Angabe "22" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Verbandkästen in Kraftomnibussen müssen an leicht zugänglicher Stelle untergebracht sein; diese Stelle ist deutlich zu kennzeichnen. "(2) Verbandkästen in Kraftomnibussen müssen an den dafür vorgesehenen Stellen untergebracht sein; die Unterbringungsstellen sind deutlich zu kennzeichnen."

18. § 41a Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Druckbehälter für Druckluftbremsanlagen müssen in sinngemäßer Anwendung der Druckbehälterverordnung geprüft und gekennzeichnet sein, soweit sie nicht den Vorschriften der Verordnung über das Inverkehrbringen von einfachen Druckbehältern vom 25. Juni 1992 (BGBl. I S. 1171), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 28. September 1995 (BGBl. I S. 1213, 1215), unterliegen. "(3) Druckbehälter für Druckluftbremsanlagen und Nebenaggregate müssen die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen erfüllen. Druckbehälter dürfen auch aus anderen Werkstoffen als Stahl und Aluminium hergestellt werden, wenn sie den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen und für sie die gleiche Sicherheit und Gebrauchstüchtigkeit nachgewiesen ist. Sie sind entsprechend des Anhangs zu kennzeichnen."

19. In § 42 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort "vollständig" durch die Angabe "zu 90 %" ersetzt, werden nach dem Wort "Kraftstoffbehältern" die Wörter "und zu 100 % gefüllten Systemen für andere Flüssigkeiten (ausgenommen Systeme für gebrauchtes Wasser)" eingefügt und die Wörter "Krafträdern und Personenkraftwagen" durch die Angabe "Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3" ersetzt.

20. In § 49a Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 Buchstabe b wird nach dem Wort "Arbeitsmaschinen" der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:

"5. Tagfahrleuchten, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen."

21. In § 53a Abs. 4 Satz 1 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

altneu
(ausgenommen zweirädrige und dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge) "(ausgenommen Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3 mit Ausnahme von dreirädrigen Kraftfahrzeugen)".

22. § 69a Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 1a wird folgende Nummer 1b eingefügt:

"1b. des § 30d Abs. 3 über die Bestimmungen für Kraftomnibusse oder des § 30d Abs. 4 über die technischen Einrichtungen für die Beförderung von Personen mit eingeschränkter Mobilität in Kraftomnibussen;".

b) Nummer 3a wird wie folgt gefasst:

altneu
3a. des § 32b Abs. 1 oder 2 über Unterfahrschutz; ÜO"3a. des § 32b Abs. 1, 2 oder 4 über Unterfahrschutz;".

c) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
5. des § 34a Abs. 1 über die Besetzung oder des § 34a Abs. 2, 5 Satz 1 oder Abs. 6 über die Beschaffenheit von Kraftomnibussen;"5. des § 34a Abs. 1 über die Besetzung, Beladung und Kennzeichnung von Kraftomnibussen;".

d) Nummer 7b wird wie folgt gefasst:

altneu
7b. des § 35c über Heizung oder Belüftung, des § 35d über Einrichtungen zum Auf- oder Absteigen, über die Kenntlichmachung von beweglichen Einstieghilfen oder über die Beschaffenheit der Fußböden oder der Übergänge in Gelenkfahrzeugen, des § 35e Abs. 1 bis 4 Satz 1, 2 oder 3, dieser in Verbindung mit Nummer 4.1 Satz 1, Nummer 4.1.1 Satz 1 oder Nummer 4.1.2 der Anlage X, oder Abs. 5 Satz 1, 2, 4 bis 8 oder Abs. 6 über Türen oder Türeinrichtungen oder des § 35f Abs. 1, 2 oder 3, dieser in Verbindung mit Nummer 5.2.1, 5.3.1, 5.4 oder 5.5 der Anlage X, über Notausstiege in Kraftomnibussen;"7b. des § 35c über Heizung und Belüftung, des § 35d über Einrichtungen zum Auf- und Absteigen an Fahrzeugen, des § 35e Abs. 1 bis 3 über Türen oder des § 35f über Notausstiege in Kraftomnibussen;".

e) Nummer 13a wird wie folgt gefasst:

altneu
13a. des § 41a Abs. 2 über die Gewährleistung des sicheren Betriebes von Flüssiggaseinrichtungen in Fahrzeugen; "13a. des § 41a Abs. 2 über die Gewährleistung des sicheren Betriebes von Flüssiggaseinrichtungen in Fahrzeugen oder des § 41a Abs. 3 über die Sicherheit und Kennzeichnung von Druckbehältern;".

23. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Der Übergangsvorschrift zu § 22a Abs. 1 Nr. 17 (Fahrtrichtungsanzeiger) wird folgender Satz angefügt:

"Für Fahrzeuge, die vor dem 13. Februar 2005 erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleibt § 22a Abs. 1 Nr. 17 in der vor dem 1. November 2003 geltenden Fassung anwendbar."

b) Nach der Übergangsvorschrift zu § 30c Abs. 3 (vorstehende Außenkanten von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen) wird Übergangsvorschrift " § 30d (Kraftomnibusse)" eingefügt:

c) In der Übergangsvorschrift zu § 32b Abs. 1 und 2 (Unterfahrschutz) wird in dem Klammerzusatz vor dem Wort "Unterfahrschutz" das Wort "Hinterer" eingefügt.

d) Nach der neuen Übergangsvorschrift zu § 32b Abs. 1 und 2 (Hinterer Unterfahrschutz) wird die Übergangsvorschrift " § 32b Abs. 4 (Vorderer Unterfahrschutz)" eingefügt:

e) Die Übergangsvorschrift zu § 34a (Besetzung und Beschaffenheit von Kraftomnibussen) wird durch folgende Übergangsvorschrift ersetzt:

" § 34a (Besetzung, Beladung und Kennzeichnung von Kraftomnibussen) ist ab dem 13. Februar 2005 auf die von diesem Tag an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftomnibusse anzuwenden.

Für Kraftomnibusse, die vor dem 13. Februar 2005 erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleibt § 34a einschließlich Anlage XIII in der vor dem 1. November 2003 geltenden Fassung anwendbar."

f) Nach der Übergangsvorschrift zu § 35a Abs. 11 (Verankerungen der Sicherheitsgurte und Sicherheitsgurte von Fahrzeugen nach § 30a Abs. 3) werden die Übergangsvorschriften " § 35a Abs. 12 (Rückhalteeinrichtungen für Kinder)" und  " § 35b Abs. 2 (Ausreichendes Sichtfeld)" eingefügt:

g) Die Übergangsvorschriften zu § 35d Abs. 2 (Höhe der Trittstufen bei Kraftomnibussen) und § 35d Abs. 3 (Blinkleuchten für gelbes Licht an beweglichen Einstieghilfen von Kraftomnibussen) werden durch folgende Übergangsvorschrift ersetzt:

altneu
§ 35d Abs. 2 (Höhe der Trittstufen bei Kraftomnibussen)

tritt in Kraft am 1. Juli 1961, jedoch nur für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge.

§ 35d Abs. 3 (Blinkleuchten für gelbes Licht an beweglichen Einstieghilfen von Kraftomnibussen)

ist spätestens ab 1. Oktober 1993 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge anzuwenden.

 " § 35d (Einrichtungen zum Auf- und Absteigen an Fahrzeugen) ist ab dem 13. Februar 2005 auf die von diesem Tag an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge anzuwenden.

Für Fahrzeuge, die vor dem 13. Februar 2005 erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleibt § 35d in der vor dem 1. November 2003 geltenden Fassung anwendbar."

h) Die Übergangsvorschriften zu § 35e Abs. 3 (Türbänder), zu § 35e Abs. 4 und Anlage X Nr. 4 (Fahrgasttüren in Kraftomnibussen) und zu § 35e Abs. 5 (Türbetätigung und Einklemmschutz) werden durch folgende Übergangsvorschrift ersetzt:

altneu
§ 35e Abs. 3 (Türbänder)

gilt für Kraftomnibusse, die der gewerbsmäßigen Personenbeförderung dienen, und tritt in Kraft am 1. Juli 1963 für andere Fahrzeuge, die nach diesem Tage erstmals in den Verkehr kommen.

§ 35e Abs. 4 und Anlage X Nr. 4 (Fahrgasttüren in Kraftomnibussen)

sind spätestens ab 1. Januar 1989 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftomnibusse anzuwenden. Auf Kraftomnibusse die vor dem 1. Januar 1989 erstmals in den Verkehr gekommen sind, ist § 35e Abs. 4 in der vor dem 1. Juli 1988 geltenden Fassung anzuwenden.

§ 35e Abs. 5 (Türbetätigung und Einklemmschutz)

tritt in Kraft am 1. Januar 1986 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftomnibusse.

Für die Kraftomnibusse, die vor dem 1. Januar 1986 erstmals in den Verkehr gekommen sind, gilt § 35e Abs. 5 in der vor dem 1. Dezember 1984 geltenden Fassung.

 " § 35e (Türen)

ist ab dem 13. Februar 2005 auf die von diesem Tag an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge anzuwenden.

Für Fahrzeuge, die vor dem 13. Februar 2005 erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleibt § 35e einschließlich Anlage X Nr. 4 in der vor dem 1. November 2003 geltenden Fassung anwendbar."

i) Die Übergangsvorschrift zu § 35f und Anlage X Nr. 5 (Notausstiege in Kraftomnibussen) wird durch folgende Übergangsvorschrift ersetzt:

altneu
§ 35f und Anlage X Nr. 5 (Notausstiege in Kraftomnibussen)

sind spätestens ab 1. Januar 1989 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftomnibusse anzuwenden. Die Vorschriften über Notluken sind anzuwenden spätestens ab 1. Januar 1993 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftomnibusse. Auf Kraftomnibusse, die vor dem 1. Januar 1989 erstmals in den Verkehr gekommen sind, ist § 35f mit den zugehörigen Übergangsvorschriften in der vor dem 1. Juli 1988 geltenden Fassung anzuwenden.

 " § 35f (Notausstiege in Kraftomnibussen)

ist ab dem 13. Februar 2005 auf die von diesem Tag an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftomnibusse anzuwenden.

Für Kraftomnibusse, die vor dem 13. Februar 2005 erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleiben § 35f und Anlage X Nr. 5 in der vor dem 1. November 2003 geltenden Fassung anwendbar."

j) Nach der neuen Übergangsvorschrift zu § 35f (Notausstiege in Kraftomnibussen) wird die Übergangsvorschrift " § 35g Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 (Anzahl und Unterbringung der Feuerlöscher)" eingefügt:

k) Nach der Übergangsvorschrift zu § 35h Abs. 1 und 3 (DIN 13 164, Ausgabe Januar 1998) wird die Übergangsvorschrift § 35h Abs. 2 (Anzahl der Verbandkästen und Unterbringungsstelle)" eingefügt:

l) In der Übergangsvorschrift zu § 35i Abs. 1 und Anlage X Nr. 1 bis 3 (Gänge und Fahrgastsitze in Kraftomnibussen) werden die Wörter "sind spätestens ab 1. Januar 1989 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftomnibusse" durch die Wörter "sind auf Kraftomnibusse, die seit dem 1. Januar 1989, jedoch vor dem 13. Februar 2005 erstmals in den Verkehr gekommen sind," ersetzt.

m) Nach der Übergangsvorschrift zu § 41a (Druckbehälter in Fahrzeugen) wird die Übergangsvorschrift " § 41a Abs. 3 (Druckbehälter)" eingefügt.

n) Nach der Übergangsvorschrift zu § 42 Abs. 2 (Anhängelast bei Anhängern ohne ausreichende eigene Bremse) wird die neue Übergangsvorschrift " § 42 Abs. 3 Satz 1 (Leergewicht)" eingefügt:

o) Nach der Übergangsvorschrift zu § 45 Abs. 2 (Lage des Kraftstoffbehälters) wird die Übergangsvorschrift " § 45 Abs. 3 (Lage des Kraftstoffbehälters in Kraftomnibussen)" eingefügt:

p) Nach der Übergangsvorschrift zu § 45 Abs. 4 (Kraftstoffbehälter und deren Einbau in Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3) wird die Übergangsvorschrift " § 46 Abs. 4 (Lage der Kraftstoffleitungen in Kraftomnibussen)" eingefügt.

q) Die Übergangsvorschrift zu

§ 53a Abs. 3 (Anwendung der Technischen Anforderungen auf zusätzliche Warnleuchten)

tritt in Kraft am 1. Januar 1986 für zusätzliche Warnleuchten, die von diesem Tage an bauartgenehmigt werden sollen. Auf Grund von den bis zu diesem Zeitpunkt erteilten Bauartgenehmigungen dürfen zusätzliche Warnleuchten noch bis zum 1. Januar 1988 feilgeboten oder veräußert werden; ihre Verwendung bleibt zulässig.

wird aufgehoben.

r) Nach der Übergangsvorschrift zu § 54 Abs. 4 Nr. 5 (zusätzliche Blinkleuchten an den Längsseiten von mehrspurigen Fahrzeugen) wird die Übergangsvorschrift " § 54a (Innenbeleuchtung in Kraftomnibussen)" eingefügt:

s) In der Übergangsvorschrift zu Anlage VIII (Untersuchung der Fahrzeuge) wird nach Nummer 2 die Nummer 3. angefügt

24. In § 18 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, § 50 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2, § 54 Abs. 4 Nr. 5 und § 56 Abs. 3 Nr. 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort "Arbeitsmaschinen" ein Komma und das Wort "Stapler" eingefügt.

25. In § 18 Abs. 4 Satz 3 und § 53 Abs. 2 Satz 9 werden jeweils nach dem Wort "Arbeitsmaschinen" ein Komma und das Wort "Staplern" eingefügt.

26. In § 32b Abs. 3 Nr. 2, § 36 Abs. 4 Nr. 2, § 38 Abs. 4 Satz 1 und 2, § 41 Abs. 13 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 20 Satz 2, § 47a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 49 Abs. 2 Satz 2 und § 51b Abs. 3 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort "Arbeitsmaschinen" die Wörter "und Stapler" eingefügt.

27. In § 41 Abs. 18 Satz 1 wird das Wort "Gabelstapler" durch das Wort "Stapler" ersetzt.

28. In § 43 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 Nr. 1, § 52a Abs. 6 Nr. 4 und § 53 Abs. 1 Satz 3 werden jeweils nach dem Wort "Arbeitsmaschinen" die Wörter "und Staplern" eingefügt.

29. In § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 werden jeweils nach den Wörtern "sowie anderen Arbeitsmaschinen" die Wörter "und Staplern" eingefügt.

30. In § 51a Abs. 6 Satz 1 werden nach den Wörtern "sowie Arbeitsmaschinen" die Wörter "und Stapler" eingefügt.

31. In § 50 Abs. 8 wird nach dem Wort "Zugmaschinen" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "Arbeitsmaschinen" die Wörter "und Stapler" eingefügt.

32. Anlage VIII wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2.1.4 wird wie folgt gefasst:

altneu
2.1.4 Kraftfahrzeuge, die zur Güterbeförderung bestimmt sind, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Zugmaschinen sowie Kraftfahrzeuge, die nicht unter 2.1.1 bis 2.1.3 fallen "2.1.4 Kraftfahrzeuge, die zur Güterbeförderung bestimmt sind, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler, Zugmaschinen sowie Kraftfahrzeuge, die nicht unter 2.1.1 bis 2.1.3 oder 2.1.6 fallen."

b) Nach Nummer 2.1.5.4.2 wird Nummer 2.1.6 in die Tabelle zu Nummer 2.1 eingefügt.

c) Nummer 2.2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "(2.1.1 bis 2.1.5)" durch die Angabe "(2.1.1 bis 2.1.6)" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "nach 2.1.4.3 und 2.1.4.4" durch die Angabe "nach 2.1.4.3, 2.1.4.4, 2.1.6.2 und 2.1.6.3" ersetzt.

33. In Anlage VIIIa werden in Nummer 4.7 die Bestimmungen zum Untersuchungspunkt Geschwindigkeitsbegrenzer wie folgt gefasst:

altneu
Untersuchungspunkt (Bauteil, System)Untersuchungskriterium
PflichtuntersuchungErgänzungsuntersuchung (Beispiele)
Geschwindigkeitsbegrenzer
  • Ausführung, Einbau - Zulässigkeit
  • Vorhandensein von Prüfbescheinigung bzw.
  • Verplombung
  • Zustand
  • Manipulationssicherheit
  • Funktion
Untersuchungspunkt (Bauteil, System)Untersuchungskriterium
PflichtuntersuchungErgänzungsuntersuchung (Beispiele)
"Geschwindigkeitsbegrenzer
  • Ausführung, Einbau- Zulässigkeit
  • Vorhandensein von Prüfbescheinigung bzw. Verplombung
  • Funktion, sofern Prüfanschluss vorhanden
  • Zustand
  • Manipulationssicherheit
  • Funktion".

34. In der Anlage VIIIb wird die Nummer 3.6 wie folgt gefasst:

altneu
3.6 ihre fachliche Eignung durch eine Prüfung entsprechend den Vorschriften der § 2 bis 14 der Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 24. Mai 1972 (BGBl. I S. 854) nachgewiesen haben; die Anmeldung zur Prüfung kann nur durch die Organisation erfolgen, die sie nach 3.5 ausgebildet hat oder sie mit der Durchführung der HU, AU, SP und Abnahmen nach Bestehen der Prüfungen betrauen will; abweichend von § 2 Abs. 3 Nr. 3 der genannten Verordnung kann anstelle des Leiters einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr der technische Leiter einer Überwachungsorganisation in den Prüfungsausschuss berufen werden, "3.6 ihre fachliche Eignung durch eine Prüfung entsprechend den Vorschriften der §§ 2 bis 14 der Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 24. Mai 1972 (BGBl. I S. 854), die durch Artikel 2a des Gesetzes vom 11. September 2002 (BGBl. I S. 3574) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung nachgewiesen haben; die Anmeldung zur Prüfung kann nur durch die Organisation erfolgen, die sie nach Nummer 3.5 ausgebildet hat oder sie mit der Durchführung der HU, AU, SP und Abnahmen nach Bestehen der Prüfungen betrauen will; abweichend von § 2 Abs. 3 Nr. 3 der genannten Verordnung kann anstelle des Leiters einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr der technische Leiter einer Überwachungsorganisation in den Prüfungsausschuss berufen werden,".

35. Die Anlage VIIId wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4.1 wird die Angabe "5, 6, 7, 11, 13 bis 16" durch die Angabe "5, 6, 7, 11, 13 bis 16 und 18" ersetzt.

b) Nummer

4.3 Abweichend von den Vorschriften über die Durchführung der Prüfungen von Bremsanlagen bei HU und/oder SP an Prüfplätzen (2.3) darf bis zum 1. Juni 2002 die Wirkung der Betriebs-, Feststell- und Dauerbremsanlage mit einem schreibenden Bremsmeßgerät, das die erreichten Bremsverzögerungen aufzeichnet, im Fahrversuch festgestellt werden. Dazu müssen geeignete Fahrtstrecken zur Verfügung stehen; Fahrversuche im öffentlichen Verkehrsraum sind ohne Beeinträchtigung des übrigen Verkehrs durchzuführen. Nummer 4.2 Satz 2 gilt entsprechend.

wird aufgehoben.

c) Die Anlage zu Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Anlage zu Nummer 3

Abweichungen nach 4.2:

1. Ausstattung nicht erforderlich, wenn ausschließlich Fahrzeuge mit Vmax./zul.<= 40 km/h geprüft werden oder die nicht auf Bremsenprüfstand geprüft werden können.

2. Ausstattung nicht erforderlich, wenn ausschließlich Fahrzeuge untersucht werden, bei denen für die Bremsprüfung ein schreibendes Bremsmeßgerät nicht erforderlich ist.

3. Ausstattung nur erforderlich, wenn Fahrzeuge mit Druckluftbremsanlagen untersucht und geprüft werden; Beschränkung in Anerkennung aufnehmen.

4. Ausstattung nur erforderlich, wenn Fahrzeuge mit Druckluftbremsanlage untersucht werden.

5. Ausstattung nur erforderlich, wenn Fahrzeuge mit Hydraulikbremsanlagen geprüft werden; Beschränkung in Anerkennung aufnehmen.

6. Entfällt, wenn die aufgeführten Teile nicht instandgesetzt, sondern nur ausgetauscht werden.

7. Ausstattung nur erforderlich, wenn Lastkraftwagen, Sattelzugmaschinen, Zugmaschinen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Kraftomnibusse untersucht und geprüft werden.

8. Ausstattung nur erforderlich, wenn Fahrzeuge mit Ottomotor gemäß Anlage XI untersucht werden.

9. Ausstattung nur erforderlich, wenn Kraftomnibusse mit mehr als 22 Fahrgastplätzen untersucht/überprüft werden.

10. Ausstattung erforderlich für Prüfstellen von Technischen Prüfstellen.

 " Anlage zu Nummer 3
Untersuchungsstellen
Anforderungen
PrüfstellenPrüfstützpunktePrüfplätzeAnerkannte Kraftfahrzeug-
werkstätten zur
Durchführung von SP
1. GrundstückLage und Größe muss ordnungsgemäße HU/SP an zu erwartender Zahl von Fahrzeugen gewährleistenMuss so beschaffen sein, dass Störungen im öffentlichen Verkehrsraum durch den Betrieb nicht entstehenGeeigneter Platz zur Durchführung einer HU/SP an mindestens einem Fahrzeug muss vorhanden seinMindestgröße ergibt sich aus 2.
2. Bauliche AnforderungenPrüfhalle muss festeingebaute Prüfeinrichtungen überdecken. Ihre Abmessungen richten sich nach der Anzahl der Prüfgassen und deren Ausrüstung. Die Länge wird durch den Einbau der jeweiligen Prüfgeräte und die Abmessungen der zu untersuchen den Fahrzeuge bestimmt.Ausreichend bemessene Halle oder überdachter Prüfplatz in Abhängigkeit von den zu untersuchenden Fahrzeu gen (z.B. nur Personenkraftwagen oder Personen kraftwagen und Nutzfahrzeuge)-Ausreichend bemes sene Halle oder über dachter Prüfplatz, wo ein Lastkraftwagen zug geprüft werden kann.
3. Grube, Hebebühne oder Rampe mit ausreichender Länge und Beleuchtungsmöglich keit sowie mit Einrichtung zum Anheben der Achsen oder Spielde tektorenXXX

Jedoch entbehrlich, sofern nur Fahrzeuge mit Vmax/zul d40km/h untersucht werden.

X
4. Ortsfester BremsprüfstandXX1X1X1
5. Schreibendes BremsmessgerätXX2X2X2
6. Prüfgerät zur Funktionsprüfung von DruckluftbremsanlagenX3X4X4X3
7. Fußkraftmessgerät (Bremsanlagen)X10---
8. Druckluftbeschaffungsanlage ausreichender Größe und Leistung---X
9. Füll- und Entlüftergerät sowie Pedalstütze (Prüfung) für Hydraulikbremsanlagen---X5
10. Mess- und Prüfgeräte    
10.1 zur Prüfung einzelner Bremsaggregate und Bremsventile---X6
10.2 zur Prüfung des Luftpressers---X6
11. Bandmaß (e 20 m), StoppuhrXXXX
12. - Scheinwerfereinstell prüfgerät oder senkrechte Prüffläche und - ebene Flächen für die Aufstellung des FahrzeugsXXX-
13. Prüfgerät für die elektrischen Verbindungseinrichtungen zwischen Kraftfahrzeug und AnhängerXXXX
14. Lehren für die Überprüfung von Zugösen und Bolzen der Anhängerkupplung, Zugsattelzapfen, Sattelkupplungen, KupplungskugelnX7
X7
X7
X
X7
X7
X7
X
X7
X7
X7
X
X7
X7
X7
X
15. CO-Messgerät für Kraft fahrzeuge mit Fremdzündungs-
motor (Anlage XI)
X8X8X8-
16. Messgeräte zur Messung der Spitzen kraft nach Anhang V der Richtlinie 2001/85/EGX9X9X9X9
17. Ausstattung mit Spezialwerkzeugen nach Art der zu erledigen den Montage arbeiten---X
18. Prüfgerät zur Funktionsprüfung von GeschwindigkeitsbegrenzernX11X11X11-
Abweichungen nach 4.2:

1) Ausstattung nicht erforderlich, wenn ausschließlich Fahrzeuge mit Vmax/zul d 40 km/h geprüft werden oder die nicht auf Bremsprüfstand geprüft werden können.

2) Ausstattung nicht erforderlich, wenn ausschließlich Fahrzeuge untersucht werden, bei denen für die Bremsprüfung ein schreibendes Bremsmessgerät nicht erforderlich ist.

3) Ausstattung nur erforderlich, wenn Fahrzeuge mit Druckluftbremsanlagen untersucht und geprüft werden; Beschränkung in Anerkennung aufnehmen.

4) Ausstattung nur erforderlich, wenn Fahrzeuge mit Druckluftbremsanlagen untersucht werden.

5) Ausstattung nur erforderlich, wenn Fahrzeuge mit Hydraulikbremsanlagen geprüft werden; Beschränkung in Anerkennung aufnehmen.

6) Entfällt, wenn die aufgeführten Teile nicht instand gesetzt, sondern nur ausgetauscht werden.

7) Ausstattung nur erforderlich, wenn Lastkraftwagen, Sattelzugmaschinen, Zugmaschinen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Kraftomnibusse untersucht und geprüft werden.

8) Ausstattung nur erforderlich, wenn Kraftfahrzeuge mit Ottomotor gemäß Anlage XI untersucht werden.

9) Ausstattung nur erforderlich, wenn Kraftomnibusse mit mehr als 22 Fahrgastplätzen untersucht/überprüft werden.

10) Ausstattung erforderlich für Prüfstellen von Technischen Prüfstellen.

11) Ausstattung nur erforderlich, wenn Kraftfahrzeuge untersucht werden, die mit Geschwindigkeitsbegrenzern ausgerüstet sind."

"36. Anlage IX wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu Anlage IX "(§ 29 Abs. 2 bis 6)" wird durch die Angabe "(§ 29 Abs. 2, 3, 5 bis 8)" ersetzt.

b) In der Überschrift wird das Wort "Überwachung" durch das Wort "Untersuchung" ersetzt.

c) In der abgebildeten Plakette wird die Angabe "83" für das Durchführungsjahr durch die Angabe "03" ersetzt.

d) In Nummer 1 werden die Sätze 3, 4 und 5 wie folgt gefasst:

altneu
Die Farbe des Untergrunds ist nach dem Kalenderjahr zu bestimmen, in dem das Fahrzeug zur nächsten Hauptuntersuchung angemeldet werden muß (Anmeldungsjahr). Sie ist für das Anmeldungsjahr
1983orange
1984blau
1985gelb
1986braun
1987rosa
1988grün.

Die Farben wiederholen sich für die folgenden Anmeldungsjahre jeweils in dieser Reihenfolge.

 "Die Farbe des Untergrunds ist nach dem Kalenderjahr zu bestimmen, in dem das Fahrzeug zur nächsten Hauptuntersuchung vorgeführt werden muss (Durchführungsjahr). Sie ist für das Durchführungsjahr
2003gelb
2004braun
2005rosa
2006grün
2007orange
2008blau.

Die Farben wiederholen sich für die folgenden Durchführungsjahre jeweils in dieser Reihenfolge."

e) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. Die Jahreszahl im Mittelkreis ist in Engschrift auszuführen. "2. Die Jahreszahl wird durch die letzten beiden Ziffern des Durchführungsjahres im Mittelkreis angegeben; sie ist in Engschrift auszuführen."

f) In Nummer 4 wird das Wort "Anmeldemonat" durch das Wort "Durchführungsmonat" ersetzt.

37. Der Anhang wird wie folgt geändert:

a) Am Ende der Bestimmungen, die zu § 30a Abs. 3 anzuwenden sind, wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Satz angefügt:

"geändert durch die

a) Richtlinie 2002/41/EG der Kommission vom 17. Mai 2002 (ABl. EG Nr. L 133 S. 17)."

b) Nach den zu § 30c Abs. 3 anzuwendenden Bestimmungen werden die Bestimmungen " § 30d Abs. 1, 2, 3, § 30d Abs. 4, § 32b Abs. 4" eingefügt.

c) Am Ende der Bestimmungen, die zu § 34 Abs. 11 anzuwenden sind, wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Satz angefügt:

"geändert durch die

a) Richtlinie 2003/19/EG der Kommission vom 21. März 2003 (ABl. EU Nr. L 79 S. 6)."

d) Der Anwendungsbereich des " § 35a Abs. 4, 6 und 7" wird in " § 35a Abs. 4, 6, 7 und 12" geändert. Die Angabe "Abschnitt 1 und 3, Anhang XV" wird durch die Angabe "Abschnitte 1 und 3, Anhänge XV und XVII" ersetzt. Am Ende wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe i angefügt:

"i) Richtlinie 2000/3/EG der Kommission vom 22. Februar 2000 (ABl. EG Nr. L 53 S. 1)."

e) Am Ende der Bestimmungen, die zu § 38a Abs. 2 anzuwenden sind, wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Satz angefügt:

"geändert durch die

a) Richtlinie 1999/23/EG der Kommission vom 9. April 1999 (ABl. EG Nr. L 104 S. 13)."

f) Nach den zu § 41 Abs. 20 anzuwendenden Bestimmungen wird die Bestimmung " § 41a Abs. 3" eingefügt.

g) Die zu § 45 Abs. 4 anzuwendenden Bestimmungen werden wie folgt gefasst:

altneu
Zur Vorschrift dessind folgende Bestimmungen anzuwenden:
§ 45 Abs. 4Kapitel 6 Anhang I ,
Anlage 1, Anhang II (ohne Anlagen)
der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 226 S. 1).
Zur Vorschrift dessind folgende Bestimmungen anzuwenden:
" § 45 Abs. 4a) Anhang I
Anlage 1
und 2
der Richtlinie 70/221/EWG des Rates vom 20. März 1970 über die Be hälter für flüssigen Kraftstoff und den Unterfahrschutz von Kraftfahr zeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. EG Nr. L 76 S. 23), geändert durch die

a) Richtlinie 79/490/EWG der Kommission vom 18. April 1979 (ABl. EG Nr. L 128 S. 22),

b) Richtlinie 81/333/EWG der Kommission vom 13. April 1981 (ABl. EG Nr. L 131 S. 4),

c) Richtlinie 97/19/EWG der Kommission vom 18. April 1997 (ABl. EG Nr. L 125 S. 1),

d) Richtlinie 2000/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 (ABl. EG Nr. L 106 S. 7),

b) Kapitel 6
Anhang I
Anlage 1
Anhang II
(ohne Anlagen)
der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 226 S. 1)."

h) Nach den zu § 49 Abs. 2 Nr. 4 anzuwendenden Bestimmungen werden folgende Bestimmungen eingefügt:

Zur Vorschrift dessind folgende Bestimmungen anzuwenden:
" § 49a Abs. 5
Satz 2 Nr. 5
ECE-Regelung Nr. 87 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Tagfahrleuchten für Kraftfahrzeuge (BGBl. II 1995 S. 36)."

i) Die zu § 57 Abs. 2 anzuwendenden Bestimmungen werden wie folgt gefasst:

altneu

Zur Vorschrift dessind folgende Bestimmungen anzuwenden:
§ 57 Abs. 2Anhang IIder Richtlinie 75/443/EWG des Rates vom 26. Juni 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Rückwärtsgang und das Geschwindigkeitsmeßgerät in Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 196 S. 1).
 
Zur Vorschrift dessind folgende Bestimmungen anzuwenden:
" § 57 Abs. 2a) Anhang II (ohne Anlagen)der Richtlinie 75/443/EWG des Rates vom 26. Juni 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Rückwärtsgang und das Geschwindigkeitsmessgerät in Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 196 S. 1), geändert durch die

a) Richtlinie 97/39/EG der Kommission vom 24. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 177 S. 15),

b) Anhang (ohne Anlagen)der Richtlinie 2000/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über den Geschwindigkeitsmesser von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen ABl. EG Nr. L 106 S. 1)."

j) Am Ende der Bestimmungen, die zu § 61 Abs. 3 anzuwenden sind, wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Satz angefügt:

"geändert durch die

a) Richtlinie 2000/72/EG der Kommission vom 22. November 2000 ABl. EG Nr. L 300 S. 18)."

Artikel 2
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes

§ 2 Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 24. Mai 1972 (BGBl. I S. 854), die durch Artikel 2a des Gesetzes vom 11. September 2002 (BGBl. I S. 3574) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"1. Eine Person, die ein Studium des Maschinenbaufachs, des Kraftfahrzeugbaufachs oder der Elektrotechnik an einer deutschen Universität oder Technischen Hochschule erfolgreich abgeschlossen hat, amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr ist oder die die Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllt; sie braucht jedoch einer Technischen Prüfstelle nicht anzugehören und ihre fachliche Eignung nicht durch eine Prüfung nachgewiesen zu haben;".

Artikel 3
Änderung der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr

Die in Muster 1 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9232-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3267) geändert worden ist, unter Buchstabe b wiedergegebene Musterzeichnung wird durch die in der Anlage zu dieser Verordnung wiedergegebene Musterzeichnung ersetzt.

Artikel 4
Änderung von Ausnahmeverordnungen zur StVZO

1. In § 3 der Sechsten Ausnahmeverordnung zur StVZO in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9232-1-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 408 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird das Wort "Zulassungsstelle" durch das Wort "Zulassungsbehörde" ersetzt.

2. In § 1 Abs. 2 Satz 2 der Fünfzehnten Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 28. Februar 1967 (BGBl. I S. 263), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1090) geändert worden ist, wird die Angabe "Düsseldorf" durch die Angabe "ZMK, Hardter Straße 9, 41179 Mönchengladbach/ Rheindahlen" ersetzt.

3. In § 1 Abs. 2 und 4 der 48. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 3. August 1994 (BGBl. I S. 2102) wird jeweils das Wort "Zulassungsstelle" durch das Wort "Zulassungsbehörde" ersetzt.

4. In § 1 Abs. 2 Satz 2 der 49. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 15. September 1994 (BGBl. I S. 2416) wird das Wort "Zulassungsstelle" durch das Wort "Zulassungsbehörde" ersetzt.

Artikel 5
Änderung der Verordnung über die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile

In § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Verordnung über die EGTypgenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile vom 9. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3755), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1090) geändert worden ist, wird das Wort "Zulassungsstelle" jeweils durch das Wort "Zulassungsbehörde" ersetzt.

Artikel 6
Änderung der Fahrzeugteileverordnung

In der Anlage 1 der Fahrzeugteileverordnung vom 12. August 1998 (BGBl. I S. 2142), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. März 2000 (BGBl. I S. 310) geändert worden ist, wird in Nummer 7 die Angabe " § 35d Abs. 3," gestrichen.

Artikel 7
Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr

Im 3. Abschnitt der Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865, 1298), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 709) geändert worden ist, werden in der Gebührennummer 413 folgende Einzelgebühren geändert:

1. In der Gebührennummer 413.4.3 wird in der Spalte 5 die Angabe "53,70 bis 66,50" durch die Angabe "58,70 bis 71,50" ersetzt,

2. in der Gebührennummer 413.4.4 wird in der Spalte 5 die Angabe "58,80 bis 74,10" durch die Angabe "63,80 bis 79,10" ersetzt,

3. in der Gebührennummer 413.4.5 wird in der Spalte 5 die Angabe "66,50 bis 81,80" durch die Angabe "71,50 bis 86,80" ersetzt,

4. in der Gebührennummer 413.4.6 wird in der Spalte 5 die Angabe "79,30 bis 97,10" durch die Angabe "84,30 bis 102,10" ersetzt.

Artikel 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleichzeitig tritt die 44. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 1. April 1993 (BGBl. I S. 438), geändert durch die Verordnung vom 22. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1534), außer Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

 

Anlage
(zu Artikel 3)

"b) Zweizeiliges Kennzeichen

* Mindestmaß 8mm

** 8mm bis 10mm

*** Bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 280mm

 

*) Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe c und d und Nr. 8 dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Februar 2002 zur Änderung der Richtlinie 96/53/EG des Rates zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. EG Nr. L 67 S. 47).
Artikel 1 Nr. 33 und Nr. 35 Buchstabe c Nr. 18 dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/11/EG der Kommission vom 14. Februar 2001 zur Anpassung der Richtlinie 96/96/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt - Funktionsprüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers von Nutzfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 48 S. 20).